<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2024)0015</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union: Unterstützung für Italien, Slowenien, Österreich, Griechenland und Frankreich aufgrund von Naturkatastrophen im Jahr 2023</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0002/2024 - Berichterstatter: Georgios Aftias)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Italien, Slowenien, Österreich, Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit sechs Naturkatastrophen im Jahr 2023 (COM(2024)0325 – C10-0088/2024 – 2024/0212(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0325 – C10‑0088/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 107 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj?locale=de.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj?locale=de.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj?locale=de.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 10,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj?locale=de.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2024)0082.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>	unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu der Effizienz der Verwendung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds der EU durch die Mitgliedstaaten im Falle von Naturkatastrophen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 82.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>	unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2021 zur Überprüfung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht Nr. 1/2024 der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Europäische Bewertung der Klimarisiken“ (EUCRA),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0002/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass zwischen dem 1. und dem 17. Mai 2023 in der italienischen Region Emilia-Romagna extrem heftige Regenfälle zu verzeichnen waren, die zu Überschwemmungen führten, was Schätzungen der italienischen Behörden zufolge insgesamt unmittelbare Schäden von 8,5 Mrd. EUR verursachte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Slowenien zwischen dem 3. und 6. August 2023 zu starken Regenfällen kam, die im ganzen Land Überschwemmungen hervorriefen, wobei es sich um die bislang schwerste Naturkatastrophe in dem Land handelte, und die Kommission die unmittelbaren Schäden auf insgesamt 7,3 Mrd. EUR schätzte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Österreich zwischen dem 3. und 6. August 2023 von starken Regenfällen betroffen war, die zu Überschwemmungen in den südlichen Gebieten des Landes führten, wobei sich den österreichischen Behörden zufolge die unmittelbaren Schäden schätzungsweise auf insgesamt 208 Mio. EUR belaufen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Griechenland zwischen dem 4. und dem 11. September 2023 vom Mittelmeersturm „Daniel“ heimgesucht wurde, der vielerorts im Landesinneren, insbesondere in der Region Thessalien, mit starken Regenfällen und Überschwemmungen, einherging, und dass die griechischen Behörden die unmittelbaren Schäden auf insgesamt 2,3 Mrd. EUR schätzten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es zwischen dem 25. Oktober und dem 10. November 2023 in der italienischen Region Toskana zu starken Regenfällen kam, die Sturzfluten nach sich zogen, wobei die italienischen Behörden die unmittelbaren Schäden insgesamt auf 2,7 Mrd. EUR schätzten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die ehemalige Region Nord-Pas-de-Calais, die heute Teil der französischen Region Hauts-de-France ist, zwischen dem 2. und dem 9. November 2023, von starken Regenfällen, die Überschwemmungen nach sich zogen, heimgesucht wurde, wobei die französischen Behörden die unmittelbaren Schäden auf insgesamt 1,9 Mrd. EUR schätzten;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekundet seine tiefe Solidarität mit allen Opfern, ihren Familien und allen Personen, die von den zerstörerischen Überschwemmungen in Italien, Slowenien, Österreich, Griechenland und Frankreich betroffen waren, sowie mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die in die Hilfsmaßnahmen involviert waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>begrüßt den Beschluss als konkrete und sichtbare Form der Solidarität der EU mit ihren Bürgerinnen und Bürgern und den Regionen in den betroffenen Gebieten in Italien, Slowenien, Österreich, Griechenland und Frankreich;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Öffentlichkeit über die handfesten Nutzeffekte des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) informiert werden muss, auch um die Bürgerinnen und Bürger verstärkt auf die Instrumente und Programme der EU hinzuweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist darauf hin, dass es immer mehr schwerwiegende zerstörerische Naturkatastrophen in Europa gibt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zu investieren, damit wirtschaftliche Einbußen verhindert werden und keine Menschenleben verloren gehen; ist der Auffassung, dass die Mittelausstattung des EUSF oder eines gleichwertigen Instruments im Hinblick auf den bevorstehenden Vorschlag der Kommission für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen und die anschließenden interinstitutionellen Verhandlungen aufgestockt werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mehr Mittel für die Europäische Solidaritätsreserve vorzusehen und sicherzustellen, dass mithilfe des Gesamtbetrags der Mittel und der Zuweisungsmodalitäten für die optimale Wirksamkeit des EUSF gesorgt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass Inseln und Küstenregionen aufgrund des Klimawandels besonders anfällig für Naturkatastrophen sind; stellt fest, dass zahlreiche europäische Regionen, insbesondere im Mittelmeerraum, zunehmend von Phänomenen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüchen und unter anderem Seen und Flüsse betreffenden Dürren bedroht sind; wirft die Frage auf, ob der EUSF angemessen auf die dringenden Erfordernisse im Zusammenhang mit der Klimaanpassung in diesen besonders anfälligen Gebieten zugeschnitten ist; ist daher der Ansicht, dass Inseln und Küstenregionen im Rahmen des EUSF angemessene Mittel erhalten sollten, damit auf ihre spezifischen Problemlagen eingegangen werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass es sich bei dem EUSF lediglich um ein Abhilfeinstrument handelt und sich die Union auch weiterhin mit der Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung befassen sollte, indem sie europäische und nationale Maßnahmen zur Prävention von Naturkatastrophen fördert; betont, dass im Bericht Nr. 1/2024 der Europäischen Umweltagentur (Europäische Bewertung der Klimarisiken) warnend darauf hingewiesen wurde, dass die Union nicht auf die Auswirkungen des Klimawandels vorbereitet ist, und betont, dass gehandelt werden muss, damit die ermittelten Klimarisiken kein kritisches Niveau erreichen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihren Beitrag zur Verwirklichung der auf dem Klimagipfel in Paris vereinbarten Ziele zu leisten; weist erneut darauf hin, dass wirksame Synergieeffekte mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erforderlich sind, und betont, dass die Mitgliedstaaten die Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds+, des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, des Kohäsionsfonds und der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, bestmöglich nutzen sollten; betont ferner, dass wirksame Präventivmaßnahmen ergriffen werden müssen, um nicht nur künftige Schäden zu begrenzen, sondern auch, um zu verhindern, dass sich die Risikobedingungen nach verheerenden Ereignissen wie Waldbränden, Erdrutschen oder dem Austrocknen von Seen und Flüssen verschärfen; betont, dass eine adäquate Flexibilität zwischen den verschiedenen Programmen enorm wichtig ist; hebt hervor, dass sich die im Rahmen des EUSF geleistete Unterstützung nicht nachteilig mit Blick auf die Mittel der Union auswirken darf, die die Mitgliedstaaten im Rahmen anderer Programme oder Maßnahmen der Union erhalten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften staatliche Beihilfen gewähren können, insbesondere landwirtschaftlichen Betrieben, die aufgrund von Naturkatastrophen Verluste erlitten haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass eine rasche und fundierte Bewertung der Schäden, bei der die wirtschaftlichen Folgen gebührend berücksichtigt werden, enorm wichtig ist, und fordert verstärkte Anstrengungen auf der Verwaltungsebene, um die durchschnittliche Dauer für die Freigabe von Vorschusszahlungen zu verkürzen, während zugleich der Schutz des Unionshaushalts sicherzustellen ist; fordert die Kommission auf, das Verfahren weiter zu straffen und die Zeit zu verkürzen, die für die Bearbeitung der Anträge auf Inanspruchnahme des EUSF erforderlich ist, rascher zu reagieren und sicherzustellen, dass die Mittel die betroffenen Regionen möglichst rasch erreichen, zumal Naturkatastrophen erhebliche Schäden verursachen, die das tägliche Leben und die lokale Wirtschaft stark beeinträchtigen; betont, dass eine angemessene Flexibilität erforderlich ist, wenn die Empfängerländer bei der Beantragung und Verwendung der zugewiesenen Mittel mit zu rechtfertigenden Verzögerungen und Problemen zu kämpfen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu berücksichtigen, dass benachteiligte Bevölkerungsgruppen aufgrund sozioökonomischer Faktoren besonders stark von Naturkatastrophen mitgenommen werden, was ihre Chancen auf eine Erholung zusätzlich beeinträchtigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass dringend finanzielle Soforthilfe aus dem EUSF bereitgestellt werden muss, damit die Unterstützung die betroffenen Gebiete rasch erreicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Italien, Slowenien, Österreich, Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit sechs Naturkatastrophen im Jahr 2023</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/2772.)</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>