<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2024)0024</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024: Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel) und Anpassungen bei einigen dezentralen Agenturen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0007/2024 - Berichterstatter: Siegfried Mureşan)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2024 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 – Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel) und Anpassungen bei einigen dezentralen Agenturen (13195/2024 – C10-0109/2024 – 2024/0185(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 44,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024,http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 44,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, der am 22. November 2023 endgültig erlassen wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2053/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024, der von der Kommission am 19. Juli 2024 angenommen wurde (COM(2024)0931),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024, der vom Rat am 23. September 2024 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 24. September 2024 zugeleitet wurde (13195/2024 – C10‑0109/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 96 und 98 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0007/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Hauptzweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024 darin besteht, die Einnahmenseite des Haushaltsplans zu aktualisieren, um den jüngsten Entwicklungen Rechnung zu tragen, und darüber hinaus die Ausgabenseite des Haushaltsplans bei einigen dezentralen Agenturen anzupassen,</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024 eine Überarbeitung der Eigenmittel-Vorausschätzungen erforderlich macht, und zwar in Bezug auf Zölle, die um 18,3 % niedriger ausfallen als die Vorausschätzung vom Mai 2023, in Bezug auf die nicht begrenzte MwSt.-Bemessungsgrundlage, die um 0,6 % niedriger ausfällt als die Vorausschätzung vom Mai 2023, in Bezug auf die Abgabe auf nicht recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die um 0,6 % höher ausfällt als die Vorausschätzung vom Mai 2023, und in Bezug auf die Gesamt-BNE-Bemessungsgrundlage der EU, die um 0,3 % höher ausfällt als die Vorausschätzung vom Mai 2023;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024 auch der Beitrag des Vereinigten Königreichs für 2024 gemäß dem Austrittsabkommen aktualisiert wird, der sich auf 2,38 Mrd. EUR beläuft, was einer erheblichen Verringerung um 1,52 Mrd. EUR gegenüber der Vorausschätzung im Haushaltsplan 2024 entspricht; in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024 auch die bis Ende Mai 2024 eingenommenen Geldbußen und Zwangsgelder berücksichtigt werden, wodurch sich die ursprüngliche Vorausschätzung der Geldbußen und Zwangsgelder im Haushaltsplan 2024 um 513 Mio. EUR erhöht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024 eine Reihe von Anpassungen der Finanzierung der dezentralen Agenturen vorgeschlagen werden, und zwar in Form einer Nettoaufstockung um insgesamt 12 Mio. EUR und eines Vorschlags zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe von 13,2 Mio. EUR, um die Aufstockungen für die Europäische Arzneimittel-Agentur und Eurojust zu decken, da in Rubrik 2b des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) kein Spielraum vorhanden ist,</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die Verringerung des Betrags der Eigenmittel, die keine BNE-Eigenmittel sind (insbesondere in Bezug auf Zölle), und des Umfangs des Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Haushalt zu einer Erhöhung der BNE-Beiträge um 5,63 Mrd. EUR führt; stellt fest, dass es erhebliche Abweichungen von der ursprünglichen Vorausschätzung in Bezug auf die Zölle und den Beitrag des Vereinigten Königreichs gibt, und fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie sie ihre Vorausschätzungen verbessern kann, die für die Vorhersehbarkeit der Haushaltsplanung von entscheidender Bedeutung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass sich die Pauschalabzüge bei den BNE-Eigenmitteln für die fünf begünstigten Mitgliedstaaten im Rahmen des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024 netto lediglich auf etwa 5,4 Mrd. EUR belaufen; betont, dass diese Rabatte inflationsabhängig sind und daher stärker gestiegen sind als die Obergrenzen des MFR, die jährlich auf der Grundlage des Deflators von 2 % angepasst werden; betont, dass sich durch diese Abweichung die Belastung der anderen Mitgliedstaaten erhöht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass tragfähige Einnahmen für den Unionshaushalt erforderlich sind, der in den vergangenen Jahren stark beansprucht wurde, um auf verschiedene Krisen zu reagieren; bedauert daher, dass im Rat keine Fortschritte bei der Reform des Eigenmittelsystems entsprechend dem in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Fahrplan erzielt wurden; bekräftigt seinen Standpunkt, den es zur Unterstützung der geänderten Kommissionsvorschläge vorgebracht hat, und fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, diese Vorschläge rasch anzunehmen, um die für den Haushalt der Union verfügbaren Eigenmittel zu erhöhen; weist auf seinen seit Langem vertretenen Standpunkt hin, dass Geldbußen und Gebühren als zusätzliche Einnahmen für den Unionshaushalt verwendet werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>bekräftigt seinen seit Langem vertretenen Standpunkt, dass neue Prioritäten neue finanzielle Mittel erfordern; stellt fest, dass eine Reihe von Anpassungen an den Haushaltsplänen der dezentralen Agenturen vorgenommen wurde, in erster Linie entsprechend den Aufgaben, die ihnen im Rahmen kürzlich erlassener Rechtsvorschriften übertragen wurden; weist erneut darauf hin, dass die Agenturen über das notwendige Personal und die notwendigen Haushaltsmittel verfügen müssen, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können; bedauert, dass die Erhöhung der Mittel für eine dezentrale Agentur in mehreren Fällen zu einer entsprechenden Kürzung der Mittelausstattung des Programms führt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>bedauert, dass im derzeitigen MFR bislang insgesamt 1,5 Mrd. EUR von Programmen auf dezentrale Agenturen umgeschichtet wurden oder werden sollen; betont, dass das Ausmaß der Umschichtungen symptomatisch dafür ist, wie knapp die Mittel sind, die dem Unionshaushalt zur Verfügung stehen, und betont, dass Haushaltsflexibilität erforderlich ist, damit die Ressourcen der Agenturen entsprechend etwaiger Änderungen ihrer Mandate und Aufgaben während des MFR angepasst werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024 eine durch den Inflationsdruck bedingte Aufstockung um 2 Mio. EUR für Eurojust umfasst; betont, dass der Inflationsdruck eindeutig eine Herausforderung für alle dezentralen Agenturen darstellt, wobei die Inflation über dem jährlichen Deflator von 2 %, um den die Obergrenzen des MFR angehoben werden, liegt und die Personal- und Betriebskosten der dezentralen Agenturen infolgedessen unter erheblichen Druck geraten, und ist der Ansicht, dass die derzeitige Vorgehensweise, wonach die Haushaltspläne der dezentralen Agenturen getrennt von den Verwaltungsausgaben unter Rubrik 7 des MFR behandelt werden, im Rahmen der Vorbereitungen der Kommission mit Blick auf den MFR nach 2027 weiter überdacht werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2024 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>