<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2024)0031</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entwaldungsverordnung: Bestimmungen zum Geltungsbeginn </STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(C10-0119/2024)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. November 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn (COM(2024)0452 – C10-0119/2024 – 2024/0249(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Derzeitiger Wortlaut</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 68</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwägungsgrund 68 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(68)</NO.P>Darüber hinaus sollte die Kommission das Risiko der Entwaldung und Waldschädigung in einem Land oder in Teilen eines Landes anhand einer Reihe von Kriterien bewerten, die sowohl quantitativen, objektiven und international anerkannten Daten als auch Hinweisen darauf Rechnung tragen, dass sich die Länder aktiv für die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung einsetzen. Solche Benchmarking-Informationen sollten es den Marktteilnehmern in der Union erleichtern, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, den zuständigen Behörden die Überwachung und Durchsetzung der Konformität erleichtern und gleichzeitig den Erzeugerländern einen Anreiz bieten, die Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Erzeugungssysteme zu verbessern und ihre Auswirkungen auf die Entwaldung zu verringern. Dies dürfte dabei helfen, die Lieferketten transparenter und nachhaltiger zu gestalten. Das Benchmarking-System sollte auf einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dreistufigen</STRING></STRING> System zur Einstufung von Ländern als Länder mit geringem, normalem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> hohem Risiko beruhen. Um für angemessene Transparenz und Klarheit zu sorgen, sollte die Kommission insbesondere die für das Benchmarking-System verwendeten Daten, die Gründe für die vorgeschlagene Änderung der Einstufung und die Antwort des betreffenden Landes öffentlich zugänglich machen. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko oder deren Landesteilen sollte es den Marktteilnehmern gestattet sein, eine vereinfachte Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit hohem Risiko oder deren Landesteilen sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden eine verstärkte Kontrolle durchzuführen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Liste derjenigen Länder oder deren Landesteile festzulegen, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen.</P></OLD><NEW><P>„(68) 	Darüber hinaus sollte die Kommission das Risiko der Entwaldung und Waldschädigung in einem Land oder in Teilen eines Landes anhand einer Reihe von Kriterien bewerten, die sowohl quantitativen, objektiven und international anerkannten Daten als auch Hinweisen darauf Rechnung tragen, dass sich die Länder aktiv für die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung einsetzen. Solche Benchmarking-Informationen sollten es den Marktteilnehmern in der Union erleichtern, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, den zuständigen Behörden die Überwachung und Durchsetzung der Konformität erleichtern und gleichzeitig den Erzeugerländern einen Anreiz bieten, die Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Erzeugungssysteme zu verbessern und ihre Auswirkungen auf die Entwaldung zu verringern. Dies dürfte dabei helfen, die Lieferketten transparenter und nachhaltiger zu gestalten. Das Benchmarking-System sollte auf einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vierstufigen</STRING></STRING> System zur Einstufung von Ländern als Länder mit geringem, normalem, hohem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder keinem</STRING></STRING> Risiko beruhen. Um für angemessene Transparenz und Klarheit zu sorgen, sollte die Kommission insbesondere die für das Benchmarking-System verwendeten Daten, die Gründe für die vorgeschlagene Änderung der Einstufung und die Antwort des betreffenden Landes öffentlich zugänglich machen. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko oder deren Landesteilen sollte es den Marktteilnehmern gestattet sein, eine vereinfachte Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit hohem Risiko oder deren Landesteilen sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden eine verstärkte Kontrolle durchzuführen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Relevante Erzeugnisse aus Ländern mit keinem Risiko und Teilen davon sollten nicht Gegenstand dieser Bedingungen sein. </STRING></STRING>Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Liste derjenigen Länder oder deren Landesteile festzulegen, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 86</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwägungsgrund 86 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(86)</NO.P>Die Marktteilnehmer, die Händler und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten zu können</P></OLD><NEW><P>„(86) 	Die Marktteilnehmer, die Händler und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten zu können <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Zeitraum vor dem Geltungsbeginn sollte die Kommission der Optimierung der Plattform für den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Interessenträgern und den zuständigen Behörden Vorrang einräumen, um Verzögerungen zu vermeiden. Die Kommission verpflichtet sich ferner, die Risikoeinstufung zu veröffentlichen, damit sich die einschlägigen Interessenträger auf den festgelegten verbindlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung vorbereiten können. Sowohl die Plattform für den Informationsaustausch als auch die Risikoeinstufung sollten mindestens sechs Monate vor dem Geltungsbeginn zur Verfügung stehen und voll funktionsfähig sein. Bei weiteren Verzögerungen sollte der Geltungsbeginn entsprechend verschoben werden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 − Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</P></OLD><NEW><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(1)</STRING></STRING> 	Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus Ländern oder Landesteilen, die ein geringes, normales oder hohes Risiko gemäß Artikel 29 aufweisen, </STRING></STRING>dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 − Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1a) 	Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen, die kein Risiko gemäß Artikel 29 aufweisen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie erfüllen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1a.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 d (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 − Absatz 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1d.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(10a) 	Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 des vorliegenden Artikels sind Marktteilnehmer, die relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die in Ländern oder Landesteilen hergestellt wurden, die kein Risiko gemäß Artikel 29 aufweisen, in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, nur verpflichtet, die Dokumentationsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1a zu erfüllen. Bei relevanten Erzeugnissen und Teilen relevanter Erzeugnisse, die in Ländern oder Landesteilen hergestellt wurden, die kein Risiko gemäß Artikel 29 aufweisen, gehen die Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der gebotenen Sorgfalt vor.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 e (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 − Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1e.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1a) 	Marktteilnehmer, die relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die in Ländern oder Landesteilen hergestellt wurden, die kein Risiko gemäß Artikel 29 aufweisen, in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, erfüllen die Dokumentationsanforderungen, indem sie auf Verlangen der zuständigen Behörden folgende Informationen zur Verfügung stellen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Handelsnamen und den Typ der relevanten Erzeugnisse;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Menge der relevanten Erzeugnisse;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Erzeugerland und gegebenenfalls dessen Landesteile;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse nicht mit Waldschädigung in Verbindung stehen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 f (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1f.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 16 wird folgender Absatz eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on">„(</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10a)	Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 0,1 % der Marktteilnehmer erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 kein Risiko festgestellt wurde.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe -1 g (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1g.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 29 erhält Absatz 1 folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Mit dieser Verordnung wird ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dreistufiges</STRING></STRING> System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Drittländer bzw. deren Landesteile in eine der folgenden Risikokategorien eingestuft:</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>(1)	Mit dieser Verordnung wird ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vierstufiges</STRING></STRING> System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Drittländer bzw. deren Landesteile in eine der folgenden Risikokategorien eingestuft:</P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Als Länder oder Landesteile mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„hohem Risiko“</STRING></STRING> gelten Länder oder Landesteile, für die im Rahmen der Bewertung nach Absatz 3 ein außergewöhnlich hohes Risiko dahingehend festgestellt wird, dass dort relevante Rohstoffe erzeugt werden, für die die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Als Länder oder Landesteile mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚hohem Risiko‘</STRING></STRING> gelten Länder oder Landesteile, für die im Rahmen der Bewertung nach Absatz 3 ein außergewöhnlich hohes Risiko dahingehend festgestellt wird, dass dort relevante Rohstoffe erzeugt werden, für die die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen.</P></NEW><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Als Länder oder Landesteile mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„geringem Risiko“</STRING></STRING> gelten Länder oder Landesteile, für die im Rahmen der Bewertung nach Absatz 3 festgestellt wird, dass eine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass Fälle der Erzeugung von relevanten Rohstoffen, für die die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen, in diesen Ländern oder Landesteilen die Ausnahme sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Als Länder oder Landesteile mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚geringem Risiko‘</STRING></STRING> gelten Länder oder Landesteile, für die im Rahmen der Bewertung nach Absatz 3 festgestellt wird, dass eine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass Fälle der Erzeugung von relevanten Rohstoffen, für die die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen, in diesen Ländern oder Landesteilen die Ausnahme sind.</P></NEW><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Als Länder oder Landesteile mit „normalem Risiko“ gelten Länder oder Landesteile, die weder in die Kategorie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„hohes Risiko“</STRING></STRING> noch in die Kategorie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„geringes Risiko“</STRING></STRING> fallen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Als Länder oder Landesteile mit „normalem Risiko“ gelten Länder oder Landesteile, die weder in die Kategorie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚hohes Risiko‘, ‚geringes Risiko‘</STRING></STRING> noch in die Kategorie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">‚kein Risiko‘</STRING></STRING> fallen.</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als Länder oder Landesteile, in denen ‚kein Risiko‘ besteht, gelten Länder oder Landesteile, die die folgenden Bewertungskriterien erfüllen: </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Entwicklung von Waldgebieten ist stabil geblieben oder im Vergleich zu 1990 gestiegen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Länder oder Landesteile haben das Übereinkommen von Paris und internationale Übereinkommen über die Menschenrechte und die Verhinderung der Entwaldung unterzeichnet;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Vorschriften zur Verhinderung der Entwaldung und zur Erhaltung der Wälder, die auf nationaler Ebene bestehen, werden streng und transparent um- und durchgesetzt sowie überwacht.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>