<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2024)0045</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Genetisch veränderter Mais der Sorte MON 94804</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0153/2024)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 94804 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D099729/02 – 2024/2841(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 94804 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D099729/02),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abstimmung vom 17. September 2024 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die am 13. März 2024 angenommene und am 26. April 2024 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 94804 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag GMFF-2022-10651), EFSA Journal 2024, 22(4):8714, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8714.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>—</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (im Folgenden „GVO“)<FOOTNOTE><FIELD> In seiner achten Wahlperiode nahm das Europäische Parlament 36 Entschließungen und in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien am 14. Februar 2023 im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 94804 (im Folgenden „genetisch veränderter Mais“) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden der „Antrag“), gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die den genetisch veränderten Mais enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA am 13. März 2024 eine befürwortende Stellungnahme angenommen hat, die am 26. April 2024 veröffentlicht wurde und in der sie zu dem Schluss kam, dass der genetisch veränderte Mais im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Maissorten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais dahin gehend genetisch verändert wurde, dass eine künstliche miRNA erzeugt wird, mit der zwei Gene innerhalb einer größeren Genfamilie, die am Biosyntheseweg von Gibberellinsäure beteiligt ist, selektiv unterdrückt werden sollen, wodurch die Höhe der Pflanze verringert wird;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeklärte Fragen in Bezug auf die Auswirkungen künstlicher miRNA</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der Einführung der künstlichen miRNA nicht nur die Zielgene, sondern auch andere Regulierungsfunktionen beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass die miRNA in der Pflanze weiterverarbeitet wird und dadurch mit bestimmten Pflanzenenzymen interagiert; in der Erwägung, dass sich ihre Auswirkungen in vielen Fällen nicht auf das Zielgen beschränken, sondern häufig metabolische Kaskaden von mehreren Hundert anderer Genfunktionen angestoßen werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass der Antragsteller unzureichende und unvollständige Daten zu den Wechselwirkungen zwischen der künstlichen miRNA, den aus weiteren Prozessen in den Zellen hervorgehenden Erzeugnissen, der Persistenz dieser Moleküle in den Zellen und ihrer Interferenz mit anderen Regulierungsnetzen vorgelegt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die EFSA bei der Schlussfolgerung, dass von miRNA kein Toxizitätsrisiko für Mensch und Tier ausgehe, auf die Annahme stützt, dass die künstliche miRNA rasch abgebaut wird; in der Erwägung, dass jedoch in mehreren Studien, unter anderem in jenen zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung angeführten<FOOTNOTE><FIELD> Dávalos, A., Henriques, R., Latasa, M. J., Laparra, M., &amp; Coca, M. (2019), „Literature review of baseline information on non-coding RNA (ncRNA) to support the risk assessment of ncRNA-based genetically modified plants for food and feed“, EFSA Supporting Publications, 16(8), EN-1688, https://doi.org/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1688.</FIELD></FOOTNOTE>, festgestellt wurde, dass miRNA mithilfe spezifischer Mechanismen im Darm vorgefunden werden kann;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeklärte Fragen in Bezug auf die Auswirkungen eines verringerten Gibberellinspiegels</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Gibberelline, wie von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten hervorgehoben wurde<FOOTNOTE><FIELD> Anhang 8 der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 94804 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag GMFF-2022-10651), EFSA Journal 2024, 22(4):8714, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8714.</FIELD></FOOTNOTE>, wichtige Regulatoren für verschiedene physiologische Prozesse in Pflanzen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass Gibberelline neben der Pflanzenstatur auch Keimung und Blüte regulieren, die Regulierung der Stresstoleranz beeinflussen und Teil einer komplexen regulatorischen Interaktion (<STRING ITALIC="on">Crosstalk</STRING>) mit anderen Pflanzenhormonen in verschiedenen Signalketten sind, z. B. physiologische Prozesse mit Auswirkungen auf die Pflanzenzusammensetzung; in der Erwägung, dass Gibberelline auch die Immunreaktion von Pflanzen auf Krankheitserreger beeinflussen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die meisten Auswirkungen auf diese verschiedenen Prozesse vom Antragsteller nicht untersucht wurden, abgesehen von den möglichen Auswirkungen auf Keimung, Blüte und Saatgewicht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Genexpression sowie ihre Auswirkungen auf die Erzeugung bioaktiver Gibberelline und ihre metabolischen Auswirkungen nur unter Feldbedingungen ohne besondere Stressfaktoren untersucht wurden, wobei Gibberellinsäure jedoch bekanntermaßen viele biotische und abiotische Stressreaktionen beeinflusst;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verringerung der Abhängigkeit von importierten Futtermitteln</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise und der anhaltende Krieg in der Ukraine unter anderem vor Augen geführt haben, dass die Union ihrer Abhängigkeit von einigen kritischen Materialien ein Ende setzen muss; in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das designierte Kommissionsmitglied Christophe Hansen in ihrem Mandatsschreiben damit beauftragt, nach Wegen zu suchen, wie die Einfuhren kritischer Grunderzeugnisse verringert werden können<FOOTNOTE><FIELD> https://commission.europa.eu/document/2c64e540-c07a-4376-a1da-368d289f4afe_de</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Interessenträger</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EFSA während des dreimonatigen Konsultationszeitraums zahlreiche kritische Anmerkungen übermittelt haben<FOOTNOTE><FIELD> https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/action/downloadSupplement?doi=10.2903%2Fj.‌efsa.2024.8714&amp;file=efs28714-sup-0008-Annex8.pdf</FIELD></FOOTNOTE>, unter anderem in Bezug darauf, dass Gibberelline wichtige Regulatoren für verschiedene physiologische Prozesse in Pflanzen sind, insbesondere im Zusammenhang mit biotischen und abiotischen Stressoren, darauf, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten unvollständig sind und folglich keine Bewertung der potenziellen Auswirkungen eines verringerten Gibberellinspiegels auf all diese Prozesse zulassen, und darauf, dass die Differenziertheit bei Feldversuchen unzureichend ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ferner einen Mangel an Daten zu den Risiken kritisiert haben, die von einer möglichen langfristigen Stabilität der künstlichen miRNA in der Pflanze, davon, dass ein nicht unerheblicher Teil der modifizierten DNA im Darm von Tieren oder Menschen vorgefunden werden kann, sowie davon ausgehen können, dass die vorgelegten Daten nicht belegen, dass ein Gentransfer von Pflanzen auf Bakterien unwahrscheinlich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Undemokratische Beschlussfassung</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode 38 Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO erhoben hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Europäischen Parlaments nach wie vor GVO zulässt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, GVO nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt<FOOTNOTE><FIELD> Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 kann die Kommission mit der Zulassung fortfahren, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt, aber sie ist nicht dazu verpflichtet.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 17. September 2024 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).</FIELD></FOOTNOTE> darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass bei Beschlüssen über die Zulassung von GVO Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden müssen<FOOTNOTE><FIELD> https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf</FIELD></FOOTNOTE>; bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere GVO zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie der Grundsatz der Schadensvermeidung gewahrt wird<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Ziffer 102.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>