<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2024)0058</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entwaldungsverordnung: Bestimmungen zum Geltungsbeginn </STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(C10-0119/2024 - Berichterstatterin: Christine Schneider)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn (COM(2024)0452 – C10-0119/2024 – 2024/0249(COD)) </STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0452),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C10‑0119/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>—</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Oktober 2024<FOOTNOTE><FIELD> Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 75 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 und 4. Dezember 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 60 und 170 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest<FOOTNOTE><FIELD> Dieser Standpunkt ersetzt die am 14. November 2024 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P10_TA(2024)0031).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT TCLINK="YES"><STRING BOLD="on">P10_TC1-COD(2024)0249</STRING></IDENT><OTTXT><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn</STRING></TI><NOTE><STRING ITALIC="on">(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/3234.)</STRING></NOTE></OTTXT></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI>ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG</TI><STI><STRING BOLD="on">Erklärung der Kommission anlässlich der Annahme der Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 in Bezug auf Bestimmungen zum Geltungsbeginn</STRING><FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/3234, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3234/oj.</FIELD></FOOTNOTE></STI><P>Die Kommission ist nach wie vor entschlossen, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, indem sie die administrativen Anforderungen reduziert und unnötigen bürokratischen Aufwand beseitigt.</P><P>Um dies in Bezug auf die Verordnung (EU) 2023/1115 zu erreichen, wird die Kommission weitere Klarstellungen vornehmen und zusätzliche Vereinfachungen prüfen sowie die Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten straffen, um sie auf das erforderliche Minimum zu beschränken und dabei die Ziele der Verordnung in vollem Umfang zu erfüllen. Zu diesem Zweck und um diese Probleme anzugehen, wird die Kommission eine aktualisierte Fassung der Leitlinien und der häufig gestellten Fragen veröffentlichen. Die Kommission wird ferner weiterhin auf Rückmeldungen von Interessenträgern und Mitgliedstaaten reagieren und die Händler und Marktteilnehmer bei der Umsetzung unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Vorlage von Sorgfaltserklärungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette.</P><P>Damit Händler und Marktteilnehmer in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in der Lage sind, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, räumt die Kommission der Inbetriebnahme des Informationssystems Vorrang ein. Das Benchmarking zur Einstufung in Risikokategorien ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um die Vorhersehbarkeit der Anwendung der Verordnung für Marktteilnehmer, Händler, Erzeugerländer und zuständige Behörden zu gewährleisten. Die Kommission verpflichtet sich nachdrücklich, dafür zu sorgen, dass sowohl das Informationssystem als auch der Vorschlag für die Einstufung in Risikokategorien so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung, zur Verfügung stehen.</P><P>Im Rahmen der bis spätestens 30. Juni 2028 erwarteten allgemeinen Überprüfung der Verordnung wird die Kommission gegebenenfalls auf der Grundlage einer Folgenabschätzung zusätzliche Maßnahmen zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands analysieren. Diese Analyse wird die Notwendigkeit und Durchführbarkeit reduzierter Anforderungen im Hinblick auf den Bezug von Erzeugnissen aus Ländern und Landesteilen umfassen, die im Einklang mit den Zielen der Verordnung positive Ergebnisse erzielt haben.</P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>