<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2024)0062</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2024/002 BE/Limburg Maschinenbau und Papier – Belgien</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0019/2024 - Berichterstatter: Matjaž Nemec)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2024/002 BE/Limburg Maschinenbau und Papier) (COM(2024)0370 – C10-0166/2024 – 2024/0286(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0370 – C10‑0166/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („EGF-Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE> in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj)<STRING ITALIC="on">.</STRING></FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte und die im Aktionsplan zur Europäischen Säule sozialer Rechte festgelegten Zielvorgaben,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0019/2024),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Belgien infolge von 681 Entlassungen<FOOTNOTE><FIELD> Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE> im Wirtschaftszweig NACE-Revision-2-Abteilung 17 („Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus“) und in der NACE-Revision-2-Abteilung 28 („Maschinenbau“) den Antrag EGF/2024/002 BE/Limburg Maschinenbau und Papier auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) gestellt hat, wobei die Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums vom 31. Dezember 2023 bis zum 30. April 2024 in der Provinz Limburg stattgefunden haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 567 Arbeitskräfte, die das Unternehmen Sappi Lanaken NV (Papier) entlassen hat, und auf 114 Arbeitskräfte, die das Unternehmen Purmo Group Belgium NV (Maschinen) entlassen hat, bezieht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Antrag auf das Interventionskriterium nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung stützt, wonach es in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in Unternehmen zur Entlassung von mindestens 200 Arbeitskräften gekommen sein muss, die alle in derselben oder in unterschiedlichen Branchen tätig sind und in derselben Region verortet sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt haben und sich negativ auf das Wirtschaftswachstum in Belgien auswirken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Sappi Lanaken auf die Herstellung von holzfreiem gestrichenem Papier spezialisiert war; in der Erwägung, dass die sinkende Nachfrage nach Grafikprodukten aufgrund der zunehmenden Digitalisierung zu wachsenden Überkapazitäten in der europäischen Industrie für holzfreies gestrichenes Papier geführt hat; in der Erwägung, dass bei Sappi Lanaken der Umstieg auf die Produktion anderer, stärker nachgefragter Papiererzeugnisse nicht ohne umfangreiche Investitionen möglich war und die Sappi Group daher aufgrund struktureller Überkapazitäten in der Branche beschlossen hat, die Produktion in Lanaken einzustellen und das Werk zu schließen, zumal kein geeigneter Käufer ermittelt werden konnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass das Produktionsvolumen der Purmo Group im Bereich der Flachheizkörper im Zeitraum 2018-2023 stetig zurückgegangen ist, und zwar von 820 000 Stück im Jahr 2018 auf 320 000 Stück im Jahr 2023 (-60 %); in der Erwägung, dass beim Vergleich der Produktionskosten der verschiedenen Werke der Purmo Group in Europa der Standort Zonhoven im Nachteil ist, da seine Kosten um 17 % bis 35 % höher sind; in der Erwägung, dass die Purmo Group beschlossen hat, die Produktion von 50-mm-Flachheizkörpern in ihrem Werk in Zonhoven einzustellen und die entsprechende Produktionslinie zu schließen;  in der Erwägung, dass aufgrund der unerwarteten Lage in Bezug auf die Verfügbarkeit von Gas und die Gaspreise infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und aufgrund der Rechtsvorschriften der Union, mit denen Niedertemperaturheizungen zum Nachteil von Flachheizkörpern unterstützt werden, eine Erholung der Nachfrage unwahrscheinlich ist, wobei sich der Markt für Flachheizkörper zunehmend auf den Ersatz von in Betrieb befindlichen Anlagen beschränken wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die beiden Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht das obligatorische Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter befolgt und einen Beschäftigungsdienst eingerichtet haben, über den Arbeitskräften, die ihre Stelle im Rahmen der Massenentlassung verloren haben, Outplacement-Dienste angeboten werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs abzielen und die sie gleichzeitig auf eine grünere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorbereiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass der EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates geänderten Fassung den jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 704 135 EUR hat, was 60 % der sich auf 1 173 559 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 1 126 559 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 47 000 EUR zusammensetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 19. Juli 2024 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien am 5. November 2024 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass sich der Antrag auf 567 Arbeitskräfte, die das Unternehmen Sappi Lanaken entlassen hat, und auf 114 Arbeitskräfte, die die Purmo Group Belgium entlassen hat, bezieht; stellt ferner fest, dass insgesamt 632 Arbeitskräfte, bei denen es sich fast ausschließlich um Männer handelt, zu unterstützende Begünstigte sein werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass die Arbeitsmärkte in Lanaken und Zonhoven gegenüber Limburg insgesamt oder Flandern benachteiligt sind, da das Verhältnis der Erwerbsbevölkerung zu den verfügbaren Arbeitsplätzen deutlich ungünstiger ausfällt als in Limburg insgesamt bzw. in Flandern; weist darauf hin, dass die Zahl der in Limburg verfügbaren Industriearbeitsplätze 2023 um 15 % zurückging;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass die Profile der entlassenen Arbeitnehmer, von denen ein Drittel 55 Jahre oder älter ist und 30 % ein niedriges Bildungsniveau haben, eine äußerst schwierige Stellung auf dem Arbeitsmarkt bedeuten; betont, dass die Arbeitskräfte angesichts des rückläufigen Trends bei den offenen Stellen und der geografischen Verteilung zusätzliche gezielte Unterstützung benötigen, damit ihnen der Wechsel zu einer anderen Beschäftigung gelingt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>weist darauf hin, dass die belgischen Behörden durch die kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen – einschließlich gezielter Information der zu unterstützenden Begünstigten, der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner, der Medien und der Öffentlichkeit – die Herkunft von Unionsmitteln bekannt machen und sicherstellen müssen, dass die Unionsförderung deutlich herausgestellt wird, wobei außerdem der EU-Mehrwert der Maßnahme hervorzuheben ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>hält es für eine soziale Verantwortung der EU und der Mitgliedstaaten, den betroffenen Arbeitskräften die Möglichkeit zu geben, die für eine künftige Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen zu erlangen, da sich der digitale und der ökologische Wandel erheblich auf ihre Branchen auswirken und zugleich zu einer verringerten Nachfrage führen; begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von Belgien in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und Sozialpartnern ausgearbeitet wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass die Unterstützung aus dem EGF in eine umfassendere Strategie für die betroffenen Arbeitskräfte und die Region eingebettet werden muss, und zwar auf allen politischen Ebenen und auch unter Einbeziehung einschlägiger Finanzierungsinstrumente der EU, damit bei der Digitalisierung und der Klimawende niemand zurückgelassen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Sozialinterventionsberatung, Anleitung, Berufsorientierung, Aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung, u. a. im Bereich der digitalen Kompetenzen, sowie Ausbildung am Arbeitsplatz;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass Belgien am 26. Dezember 2023 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit von diesem Datum bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass Belgien seit dem 20. November 2023 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass diese Ausgaben daher ab dem genannten Datum bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>betont, dass die belgischen Behörden bestätigt haben, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und ihrer Durchführung beachtet werden und dass jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Unterstützung aus dem EGF beantragen, dafür sorgen müssen, dass die im nationalen Recht und im Unionsrecht festgelegten Anforderungen in Bezug auf Massenentlassungen eingehalten werden und dass das betreffende Unternehmen entsprechende Vorkehrungen für seine Arbeitskräfte getroffen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert die belgischen Behörden und die anderen Mitgliedstaaten auf, vorausschauend Präventivmaßnahmen zu ergreifen, damit sich die Industrie an die Globalisierung sowie den technologischen und ökologischen Wandel anpassen kann und die Arbeitskräfte vor Arbeitsplatzverlusten sowie sonstigen negativen Auswirkungen der Globalisierung geschützt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens (EGF/2024/002 BE/Limburg Maschinenbau und Papier)</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2025/47.)</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>