<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0011</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Europäische Zentralbank – Jahresbericht 2024</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0003/2025 - Berichterstatterin: Anouk Van Brug)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2025 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2024 (2024/2054(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Feedback der EZB vom 18. April 2024 zu den Anregungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung zum Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 283 vom 11.8.2023, S. 40.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) und der EZB, insbesondere die Artikel 2, 15 und 21,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 119, Artikel 123 Absatz 1, Artikel 125, Artikel 127 Absätze 1 und 2, Artikel 130, Artikel 282 Absatz 2 und Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 3 und 13 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die von Fachleuten des Eurosystems erstellten gesamtwirtschaftlichen Projektionen für das Euro-Währungsgebiet vom 7. März 2024, vom 6. Juni 2024, vom 12. September 2024 und vom 12. Dezember 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates der EZB vom 25. Januar 2024, 7. März 2024, 11. April 2024, 6. Juni 2024, 18. Juli 2024, 12. September 2024, 17. Oktober 2024 und 12. Dezember 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Inflationsschätzung von Eurostat vom 3. Februar 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Herbstprognose 2024 der Kommission, die am 26. November 2024 veröffentlicht wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Weltwirtschaftsausblick des Internationalen Währungsfonds vom Januar 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die währungspolitischen Dialoge mit der Präsidentin der EZB, Christine Lagarde, vom 15. Februar 2024, vom 30. September 2024 und vom 4. Dezember 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 1. Juni 2023 über die Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB zur Strukturierung der Verfahren für die Zusammenarbeit im Bereich des Zentralbankwesens<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, ABl. C, C/2024/6738, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6738/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Billigung des Instruments zur Absicherung der Transmission durch den Rat der EZB am 21. Juli 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 28. Juni 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro (COM(2023)0369),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den ersten Fortschrittsbericht der EZB vom 24. Juni 2024 sowie den zweiten Fortschrittsbericht der EZB vom 2. Dezember 2024 über die Vorbereitungsphase für den digitalen Euro,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vier Fortschrittsberichte der EZB vom 13. Juli 2023, 24. April 2023, 21. Dezember 2022 und 29. September 2022 über die Untersuchungsphase zum digitalen Euro,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die am 23. Januar 2020 eingeleitete und am 8. Juli 2021 abgeschlossene Überprüfung der geldpolitischen Strategie der EZB sowie auf die bevorstehende Bewertung der geldpolitischen Strategie 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Überprüfung des operativen Rahmens der EZB, die am 13. März 2024 veröffentlicht wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der EZB über die internationale Rolle des Euro vom Juni 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Ergebnisse des ersten Cyberresilienz-Stresstests der EZB vom 26. Juli 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Finanzstabilitätsbericht der EZB, der am 20. November 2024 veröffentlicht wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Veröffentlichung der überarbeiteten Eigenmittelverordnung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 2024/1623 vom 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und der überarbeiteten Eigenmittelrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 2024/1619 vom 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj.</FIELD></FOOTNOTE> im Amtsblatt der Europäischen Union am 19. Juni 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Ergebnisse des Klimarisiko-Stresstests der EZB vom 8. Juli 2022,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Umwelterklärung der EZB – aktualisierte Fassung 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Klima- und Umweltplan 2024–2025 der EZB,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 142 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0003/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass Eurostat zufolge die anhand des harmonisierten Verbraucherpreisindexes bestimmte Inflation im Euro-Währungsgebiet im Dezember 2024 bei 2,4 % lag;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass den von Fachleuten des Eurosystems erstellten gesamtwirtschaftlichen Projektionen für das Euro-Währungsgebiet vom Dezember 2024 zufolge ein Rückgang der anhand des harmonisierten Verbraucherpreisindexes bestimmten Inflation auf 2,1 % im Jahr 2025 und 1,9 % im Jahr 2026 und ein Anstieg auf 2,1 % im Jahr 2027 erwartet wird<FOOTNOTE><FIELD> https://www.ecb.europa.eu/press/projections/html/ecb.projections202412_eurosystemstaff~71a06224a5.en.html#toc6.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Inflationsprognosen innerhalb des Euro-Währungsgebiets erhebliche Unterschiede aufweisen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel der EZB darin besteht, die Preisstabilität zu wahren, was nach ihrer Definition bei einer mittelfristigen Inflation von 2 % gegeben ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die EZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU unterstützen und so zur Erreichung der in Artikel 3 EUV festgelegten Ziele der EU beitragen sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die EZB politisch unabhängig ist und damit weder die Organe und sonstigen Stellen der EU noch die Regierungen der Mitgliedstaaten versuchen sollten, sie zu beeinflussen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die EZB im Interesse ihres vorrangigen Ziels, die Preisstabilität zu wahren, ohne politische Einflussnahme – mit Ausnahme von Rechenschaftspflichten – Entscheidungen treffen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die EZB aufgrund dieser politischen Unabhängigkeit keine politischen Maßnahmen zu ergreifen hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die direkte monetäre Staatsfinanzierung gemäß Artikel 123 AEUV und Artikel 21 der Satzung des ESZB und der EZB verboten ist; in der Erwägung, dass die EZB Schuldverschreibungen am Sekundärmarkt ankaufen kann, wenn dies für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Eurosystem auf dem Grundsatz der monetären Dominanz aufgebaut ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Tilgungszahlungen für fällig werdende Wertpapiere, die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten erworben wurden, nicht mehr reinvestiert werden und dass die Tilgungszahlungen für fällig werdende Wertpapiere, die im Rahmen des Pandemie-Notfallankaufprogramms erworben wurden, ab Januar 2025 nicht mehr reinvestiert werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Einlagen von Kreditinstituten bei der EZB im Dezember 2024 auf 3 Billionen EUR beliefen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass der Euro die zweitwichtigste Währung weltweit ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die EZB gegenüber dem Europäischen Parlament als Organ, das die Bürger der Europäischen Union vertritt, rechenschaftspflichtig ist; in der Erwägung, dass diese Rechenschaftspflicht durch die regelmäßige Organisation des währungspolitischen Dialogs, die regelmäßige Anwesenheit der Präsidentin der EZB bei Plenartagungen des Europäischen Parlaments und verschiedene Besuche und Treffen zwischen Mitgliedern des Parlaments und Mitgliedern des Direktoriums der EZB auf höchster Ebene aufrechterhalten wird;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeiner Überblick</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt die Rolle der EZB bei der Wahrung der Währungs- und Finanzstabilität, welche eine unbedingte Grundvoraussetzung für Wachstum und wirtschaftliche Stabilität darstellt; hebt hervor, dass die EZB das Organ ist, das in dieser Hinsicht für die Wahrung der Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet verantwortlich ist; weist darauf hin, dass das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, wie es in Artikel 127 AEUV festgelegt ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass die satzungsgemäße und in den Verträgen verankerte Unabhängigkeit der EZB eine Voraussetzung für die Erfüllung ihres Mandats ist, die Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet zu wahren und auf diese Weise zu wirtschaftlichem Wachstum, zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, wie wichtig die politische Unabhängigkeit der EZB ist und dass diese unberührt bleiben sollte; betont, dass die EZB aufgrund dieser politischen Unabhängigkeit keine politischen Maßnahmen zu ergreifen hat; begrüßt die institutionelle Zusammenarbeit und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines entsprechenden Maßes an Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die EZB und das Europäische Parlament auf, die Regelungen zur Rechenschaftspflicht und Transparenz voll auszuschöpfen und diese, sofern möglich, unbeschadet der Unabhängigkeit der EZB weiter zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>erkennt die Bemühungen der EZB an, die Inflation wieder auf ein Niveau zu senken, das ihrem mittelfristigen Ziel von 2 % entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass die Geldpolitik der EZB, mit der ihr Mandat erfüllt wird, und die Fiskalpolitik zusammen dazu beitragen sollten, den EU-Bürgern und Haushalten sowie kleinen Unternehmen zu helfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>nimmt die Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Abweichungen vom Inflationsziel der EZB von 2 % nach oben bzw. nach unten zur Kenntnis; hebt hervor, dass die Inflation die Kaufkraft von festen Einkommen, Ersparnissen und Renten verringert, die Signalfunktion der Preise verzerrt, die für eine effiziente Zuweisung von Ressourcen sorgt, und somit negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stabilität hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass die Inflation unter den EU-Bürgern zu einer Krise in Bezug auf die Lebenshaltungskosten geführt hat; unterstreicht deshalb, dass die Inflationsrate unbedingt auf den angestrebten Zielwert von 2 % gesenkt werden muss; stellt fest, dass einkommensschwache Haushalte, die einen höheren Anteil ihres Budgets für Grundbedürfnisse aufwenden, unverhältnismäßig stark von hohen Inflationsraten betroffen sind; betont, dass es daher auch für die Aufrechterhaltung des sozialen Zusammenhalts wichtig ist, die Gesamtinflation wieder auf das jeweilige Zielniveau zu senken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>bedauert, dass die Kerninflation im Euro-Währungsgebiet nach wie vor hoch ist (2,7 % im Dezember 2024) und nur drei Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Dezember 2024 eine Kerninflationsrate von unter 2 % meldeten; weist darauf hin, dass diese Lage zu wirtschaftlicher Unsicherheit führt, keinen Anreiz zum Sparen bietet und die Lebenshaltungskosten der Bürger erhöht, was insbesondere Personen mit festen und begrenzten Einkommen betrifft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, dass die Beibehaltung zu hoher Zinssätze dem Wirtschaftswachstum abträglich sein könnte; fordert die EZB auf, die Zinssätze nicht zu schnell zu senken, da die Gefahr besteht, dass die Inflation, die bereits bei über 2 % liegt, wieder steigen könnte; unterstreicht die zentrale Rolle von Inflationserwartungen und betont, dass eine übermäßige Volatilität bei den Inflationsraten zu Verzerrungen der Inflationserwartungen führen kann; fordert die EZB auf, die Auswirkungen von Zinssatzänderungen auf verschiedene, unter anderem kapitalintensive, Wirtschaftszweige zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>erkennt an, dass die geldpolitischen Entscheidungen, die der Rat der EZB seit Beginn der durch den Energiepreisanstieg bedingten Inflationskrise getroffen hat, die Inflation auf einen Kurs gebracht haben, der mit dem Ziel der Preisstabilität vereinbar ist, und gleichzeitig ein deutlicher Rückgang der Wirtschaftsaktivität und der Beschäftigung verhindert wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass das Eurosystem auf dem Grundsatz der monetären Dominanz beruht und die Wirtschafts- und Währungsunion daher eine solide Fiskalpolitik in den Mitgliedstaaten erfordert, damit auf externe Schocks reagiert werden kann; weist erneut darauf hin, dass der neue fiskalpolitische Rahmen angemessen angewandt werden muss, um die Glaubwürdigkeit der auf Ebene der Wirtschafts- und Währungsunion ergriffenen fiskalpolitischen Maßnahmen sicherzustellen; merkt an, dass Mitgliedstaaten mit einem ausreichenden haushaltspolitischen Spielraum auch auf externe Schocks reagieren können; nimmt die Flexibilität zur Kenntnis, die die neuen Haushaltsregeln in dieser Hinsicht bieten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihre Resilienz gegenüber externen Schocks durch fiskalpolitische Maßnahmen sowie durch wachstumsfördernde Reformen stärken können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>weist darauf hin, dass eine umsichtige Fiskalpolitik der Mitgliedstaaten die Bemühungen der EZB, die Inflation niedrig zu halten, ergänzen und damit die Einkommen schützen kann; betont, dass die Bewältigung übermäßiger öffentlicher Defizite und Schuldenstände von entscheidender Bedeutung ist, um eine stabile Wirtschaft und nachhaltiges Wachstum aufrechtzuerhalten und den Regierungen ausreichenden politischen Spielraum zu bieten, um auf negative Schocks zu reagieren; nimmt in diesem Zusammenhang die jüngsten Ergebnisse des Finanzstabilitätsberichts in Bezug auf hohe Staatsverschuldung zur Kenntnis;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass die Geldpolitik der EZB, mit der auf die Erfüllung ihres primären Mandats abgezielt wird, einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt; stellt fest, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Auswirkungen der geldpolitischen Maßnahmen auf die Wirtschaft und die Wirtschaftspolitik im weiteren Sinne berücksichtigt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geldpolitik</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>begrüßt nachdrücklich, dass die Gesamtinflation nach ihrem Höchststand von 10,6 % im Oktober 2022 auf 2,4 % im Dezember 2024 gesunken ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>begrüßt, dass die Kerninflation nach ihrem Höchststand von 7,6 % im März 2023 auf 2,7 % im Dezember 2024 gesunken ist, bringt jedoch seine Besorgnis aufgrund dieses historischen Höchststands und des nach wie vor hohen Niveaus zum Ausdruck; stellt besorgt fest, dass eine hohe Kerninflation zu höheren Gesamtinflationswerten führen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>stellt fest, dass die EZB mehr als drei Jahre benötigt hat, um eine Inflationsrate zu erreichen, die ihrem Zielwert von 2 % entspricht; erinnert in diesem Zusammenhang an die fehlerhafte Einschätzung der EZB, dass der Anstieg der Inflation nur vorübergehend sein dürfte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>betont, dass in erster Linie von externen Quellen ausgehende angebotsseitige Schocks zu den Hauptursachen des Anstiegs der Inflation gehörten; erkennt an, dass sich die Geldpolitik direkter auf die Inflationsraten auswirkt, wenn in erster Linie nachfrageseitige Faktoren und keine angebotsseitigen Faktoren zugrunde liegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>begrüßt die Bemühungen der EZB, ihre Modelle regelmäßig zu aktualisieren; fordert die EZB auf, ihre Modelle und deren Rolle bei der politischen Entscheidungsfindung angesichts der unzureichenden Leistung der Modelle in den letzten Jahren weiterhin zu überprüfen und zu verbessern, um aus vorangegangenen Krisen zu lernen und insbesondere eine bessere Unterscheidung zwischen nachfrage- und angebotsseitigen Inflationsursachen zu ermöglichen; betont, dass angebotsseitige Schocks für die Wirtschaft viele Ursachen haben können, unter anderem geopolitische Ereignisse, klimabedingte oder Naturkatastrophen und Cyberangriffe;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass die Berücksichtigung selbst genutzten Wohneigentums im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowohl aus Gründen der Repräsentativität als auch aus Gründen der Vergleichbarkeit von Ländern im Euro-Währungsgebiet begrüßenswert ist; fordert eine Straffung des vorgesehenen Zeitplans, um sicherzustellen, dass Daten zu selbst genutztem Wohneigentum zügig in den harmonisierten Verbraucherpreisindex aufgenommen werden; begrüßt die Zusicherung des Rates der EZB, sowohl bei seinen geldpolitischen Bewertungen als auch bei seinen Beschlüssen auch die verfügbaren Inflationswerte in Bezug auf den eigenständigen vierteljährlichen Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>unterstützt die Entscheidung der EZB, ihre Programme zum Ankauf von Vermögenswerten angesichts des Liquiditätsüberschusses auf dem Markt und der niedrigeren Inflation zurückzufahren, um die Liquiditätsbedingungen am Markt und die Inflationsentwicklung aufeinander abzustimmen; begrüßt, dass der im Rahmen der Ankaufprogramme der EZB aufgebaute Bestand an Vermögenswerten sich seit 2023 rückläufig entwickelt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>unterstreicht, dass es aufgrund der Zinsen auf von Geschäftsbanken gehaltene Bankreserven zu Zinszahlungen des Eurosystems an Kreditinstitute in Höhe von über 120 Mrd. EUR im Jahr 2023 gekommen ist, was 0,8 % des BIP im Euro-Währungsgebiet entspricht; vertritt die Auffassung, dass dies eine erhebliche Beihilfe für den Bankensektor darstellt; fordert die EZB auf, dieses Problem einzudämmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>betont, dass es sich bei den Ankaufprogrammen der EZB um unkonventionelle, ausschließlich in Krisenzeiten anwendbare Maßnahmen handelt, die bei unvorsichtiger Handhabung gegen das Verbot der monetären Finanzierung nach Artikel 123 Absatz 1 AEUV zu verstoßen drohen; fordert die EZB auf, weiterhin auf die schrittweise Verringerung ihrer Bilanzsumme zu achten, um potenzielle länger anhaltende Destabilisierungseffekte im Euro-Währungsgebiet einzudämmen, und zugleich das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU zu überwachen; fordert die EZB auf, Informationen über die Auswirkungen der Ankaufprogramme auf die Funktionsweise der Finanzmärkte bereitzustellen, einschließlich zu deren Auswirkungen auf Rentenfonds und die Zusammenarbeit von Rentenversicherungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>betont, dass eine einheitliche Transmission der Geldpolitik für die Erfüllung des Preisstabilitätsmandats der EZB von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass ein übermäßiges Auseinanderdriften der Renditen von Staatsanleihen dazu führt, dass die Kreditkonditionen mit einer einheitlichen Transmission der Geldpolitik unvereinbar sind und ein Abbau der Staatsverschuldung äußerst schwierig ist; nimmt die Einrichtung des Instruments zur Absicherung der Transmission im Juli 2022 zur Kenntnis, mit dem die wirksame Transmission der Geldpolitik unterstützt werden soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>betont, dass unterschiedliche Zinssätze im Euro-Währungsgebiet im Allgemeinen – ohne schwerwiegende finanzielle Schocks – auf unterschiedliche Risikoprämien für Staatsanleihen zurückzuführen sind, was unter anderem die verschiedenen Ansätze bei der Fiskalpolitik widerspiegelt; merkt an, dass Eingriffe im Rahmen des Instruments zur Absicherung der Transmission zugrunde liegende fiskalpolitische Herausforderungen verschleiern könnten; betont, dass das Instrument zur Absicherung der Transmission unter den von der EZB festgelegten Bedingungen nur verwendet werden sollte, um auf Spannungen an den Finanzmärkten zu reagieren, die nicht mit wirtschaftlichen Fundamentaldaten verbunden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine verantwortungsvolle Fiskalpolitik zu verfolgen und für tragfähige Schuldenstände zu sorgen, um so ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber aktuellen und künftigen Schocks sicherzustellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Digitaler Euro </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>nimmt die Fortschritte der EZB beim Projekt zum digitalen Euro zur Kenntnis und begrüßt ihren laufenden diesbezüglichen Dialog mit dem Europäischen Parlament; hebt hervor dass mit einem etwaigen digitalen Euro ein deutlicher Mehrwert für die EU-Bürger einhergehen sollte, unter anderem in Form von einer ausgeprägteren strategischen Autonomie bei Zahlungen, mehr Wettbewerb am Markt für Massenzahlungen, einem Potenzial zur Innovationsförderung in den Bereichen Zahlungen und Finanzen, einer besseren finanziellen Inklusion und einem zuverlässigen Offline-Ersatzzahlungssystem; fordert die EZB auf, diese Vorteile klar aufzuzeigen, bevor die beiden gesetzgebenden Organe der EU entscheiden, ob ein digitaler Euro, bei dem unter anderem in Bezug auf die Obergrenzen für das zulässige Guthaben, Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes, den Wettbewerb mit privaten Zahlungslösungen und die Nutzbarkeit in einem gewerblichen Umfeld für ein ausgewogenes Verhältnis gesorgt wird, eingeführt werden soll oder nicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>fordert, dass die Entscheidung über die mögliche Einführung des digitalen Euro nicht ausschließlich vom EZB-Rat getroffen werden sollte; ist vielmehr der Ansicht, dass die Entscheidung über die Einführung des digitalen Euro letztlich eine politische Entscheidung ist, die von den beiden gesetzgebenden Organen der EU getroffen werden muss, da eine solche Entscheidung tiefgreifende Auswirkungen auf eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen der EU haben kann, einschließlich der Themen Privatsphäre, Verbraucherschutz, Finanzstabilität, Finanzpolitik und andere Bereiche, die über die reine Geld- und Währungspolitik hinausgehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>ist der Ansicht, dass der digitale Euro nur dann zu einer Erfolgsgeschichte werden kann, wenn er den EU-Bürgern einen greifbaren Mehrwert bietet, den diese auch nachvollziehen können; merkt an, dass viele EU-Bürger bislang noch nicht von dem Projekt zum digitalen Euro gehört haben oder dem Projekt nach wie vor skeptisch gegenüberstehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>bekräftigt, dass Bargeld jederzeit allgemein verfügbar und zugänglich bleiben sollte, um die Vielfalt der Zahlungsmodalitäten sicherzustellen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag für eine Verordnung über die Nutzung von Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>betont, dass ein kostenbasiertes Entschädigungsmodell für den Bankensektor erforderlich ist, dem die praktische Umsetzung des Projekts zum digitalen Euro zufällt; weist erneut darauf hin, dass bei diesem Entschädigungsmodell sicherzustellen ist, dass der Euro für die Nutzer nicht mit Kosten verbunden ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert die EZB auf, Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität sowie mögliche strukturelle Veränderungen im Finanzsektor infolge der Einführung des digitalen Euro gebührend zu berücksichtigen; weist erneut darauf hin, wie wichtig Obergrenzen für das zulässige Guthaben sind, damit keine zusätzlichen Risiken für die Bilanzen der Banken entstehen, insbesondere in Krisenzeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>fordert die EZB auf, soliden Vorkehrungen zum Datenschutz Vorrang einzuräumen und diese für digitale Zentralbankwährungen zu einem anerkannten Standard für den Datenschutz zu machen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu gewinnen und auf die Bedenken der Bürger hinsichtlich des Datenschutzes und der Autonomie zu reagieren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sekundäre Ziele</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>betont, dass die sekundären Ziele der EU derzeit gemäß den Verträgen nicht genau festgelegt sind; stellt fest, dass durch den unterstützenden Charakter der sekundären Ziele der EZB das primäre Mandat ergänzt wird und dass das Ziel der EU laut den Verträgen darin besteht, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, für ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>weist darauf hin, dass die EZB unbeschadet ihres primären Mandats gemäß den Verträgen verpflichtet ist, die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union zu unterstützen; fordert die EZB auf, bei der Auslegung oder Umsetzung ihrer sekundären Ziele an ihrem Mandat festzuhalten; betont, dass die Überschreitung dieses Mandats die Unabhängigkeit der EZB beeinträchtigt; ist der Ansicht, dass durch die Wahrung der Preisstabilität und eines stabilen makroökonomischen Umfelds dazu beigetragen wird, die richtigen Voraussetzungen für die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Ziele der EU zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>weist darauf hin, dass sich die sekundären Ziele der EZB in einem auf einem vorhersehbaren Preisniveau beruhenden stabilen makroökonomischen Umfeld, das zu Investitionen ermutigt, am besten erreichen lassen; fordert die EZB auf, in ihren Jahresbericht ein eigenes Kapitel aufzunehmen, in dem sie erläutert, wie sie ihre sekundären Ziele interpretiert und umgesetzt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>betont, dass die EZB Verzerrungen der Signalfunktion der Preise, die zu einer effizienten Zuweisung von Ressourcen beiträgt, verhindern sollte; ersucht die EZB, eingehender zu bewerten, inwieweit der Klimawandel ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Preise stabil zu halten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>fordert die EZB auf, bei ihren geld- und währungspolitischen Maßnahmen den Ansatz der Marktneutralität zu achten, stellt jedoch fest, dass die EZB anerkennt, dass es sich bei der Marktneutralität eher um ein operatives Instrument als um eine rechtliche Anforderung handelt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>stellt fest, dass der Ansatz der EZB zur Dekarbonisierung ihrer Bestände an Unternehmensanleihen nicht konsequent marktneutral war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>fordert die EZB auf, ihre Strategien zu überprüfen, um sicherzustellen, dass mit diesen Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der EU gefördert wird, wobei solche Maßnahmen das vorrangige Ziel der EZB in keiner Weise gefährden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>fordert die EZB auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um sicherzustellen, dass Banken sämtliche finanziellen und externen Risiken ernst nehmen, auch Risiken in den Bereichen Klima und Geopolitik; begrüßt die Maßnahmen der EZB zur weiteren Verbesserung der Risikobewertungsinstrumente und -kapazitäten des Eurosystems, mit denen klima- und umweltbezogene Risiken besser erfasst werden sollen, insbesondere da der Klimawandel und extreme Wetterphänomene zu größeren Preisschwankungen führen könnten, besonders im Agrar- und Lebensmittelbereich; fordert die EZB auf, ihre Arbeiten im Zusammenhang mit Klimarisiko-Stresstests fortzusetzen, die entwickelt werden, um die Widerstandsfähigkeit von Banken und Unternehmen gegenüber den mit der Klimawende verbundenen Risiken zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>nimmt den Klima- und Umweltplan 2024-2025 zur Kenntnis; fordert die EZB auf, einen Geopolitikplan 2025-2030 auszuarbeiten, um die Auswirkungen von Krieg und Konflikten auf die Preisstabilität besser zu verstehen und alle potenziellen Quellen externer Schocks gleich zu behandeln;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sonstige Aspekte</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>betont, dass eine stärkere internationale Rolle des Euro zu niedrigeren Zinssätzen im Euro-Währungsgebiet, einem besseren Status der EU auf der Weltbühne und höherer makroökonomischer Stabilität führen würde; weist darauf hin, dass durch die Stärkung der internationalen Rolle des Euro dazu beigetragen würde, die strategische Autonomie der EU zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>fordert die EZB auf, eine Stärkung der internationalen Rolle des Euro zu prüfen, um seine Attraktivität als Reservewährung zu verbessern, und marktbedingte Veränderungen in diese Richtung zu unterstützen; merkt an, dass die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion die internationale Rolle des Euro stärken könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>nimmt die Unterstützung der EZB für die Einrichtung eines eigenständigen europäischen Einlagenversicherungssystems zur Kenntnis; erkennt an, dass Risikoteilung und Risikominderung miteinander verknüpft sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>begrüßt, dass die EZB den Risiken von Cyberangriffen Aufmerksamkeit widmet; fordert die EZB auf, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen geopolitischen Entwicklungen für die Sicherheit des Währungssystems für dessen Nutzer zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>ist der Ansicht, dass Finanzstabilität eine Voraussetzung für eine wirksame Geldpolitik und ein widerstandsfähiges Finanzsystem ist; begrüßt die Vollendung der Basel-III-Vereinbarung und ihre Umsetzung ab dem 1. Januar 2025, da diese das Potenzial hat, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors in dieser Hinsicht zu stärken; nimmt jedoch die Verzögerungen bei der Umsetzung und die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Umsetzung in bestimmten anderen Ländern zur Kenntnis, wodurch es zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf globaler Ebene gekommen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>nimmt die Besorgnis der EZB hinsichtlich des Aufstiegs des Schattenbankensektors und des Risikos zur Kenntnis, das dieser für die Finanzstabilität darstellen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>ruft dazu auf, dass in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nationalen Zentralbanken Programme zur Vermittlung von Finanzwissen konzipiert werden, die Einzelpersonen und Unternehmen in die Lage versetzen, fundierte Finanzentscheidungen zu treffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>bedauert, dass nur zwei Mitglieder des Direktorium der EZB und des Rates der EZB Frauen sind; bekräftigt, dass bei den Ernennungen für das Direktorium ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis herrschen sollte und dass die Auswahllisten dem Europäischen Parlament vorzulegen sind; fordert die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nachdrücklich auf, die Anwendung der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter in ihren Ernennungsverfahren zu verbessern, damit Angehörige beider Geschlechter die gleichen Chancen haben, als Präsidentin bzw. Präsident ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank zu fungieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Ernennungen der EZB auf objektiven Verfahren zur Bewertung von Verdiensten und Kapazitäten beruhen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>unterstützt das Ziel der EZB, den Frauenanteil zu erhöhen, indem sie Frauen ermutigt, sich in diesem Bereich weiterzuentwickeln; begrüßt daher Initiativen wie das Stipendium der EZB für Frauen in wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>hebt hervor, dass laut dem jüngsten Finanzstabilitätsbericht, den die EZB im November 2024 veröffentlicht hat, angesichts der Konzentration auf einige wenige große, durch KI begünstigte Unternehmen Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit einer Vermögenspreisblase im KI-Bereich bestehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>fordert, dass der interne Rahmen der EZB für die Meldung von Missständen weiter verbessert und mit der EU-Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern in Einklang gebracht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>fordert das ESZB auf, seine Dialoge mit den nationalen Parlamenten fortzusetzen und zu stärken, was seiner Ansicht nach die Legitimität und die Strategien des ESZB stärken würde;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>