<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0014</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Genetisch veränderter Mais der Sorte DP910521</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0061/2025)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP910521 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D102174/03 – 2024/3010(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DP910521 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D102174/03),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abstimmung vom 22. November 2024 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 17. Dezember 2024, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 19. Juni 2024 angenommen und am 1. August 2024 veröffentlicht wurde<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte DP910521 (Antrag GMFF-2021-2473), EFSA Journal 2024;22(8):e8887, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8887.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (im Folgenden „GVO“)<FOOTNOTE><FIELD>––––––––  In seiner achten Wahlperiode nahm das Europäische Parlament 36 Entschließungen und in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Europäische Parlament in seiner zehnten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2628 der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0038).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2627 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle COT102 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0039).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0040).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission (P10_TA(2024)0041).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2024/1822 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP915635 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0042).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP23211 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0043).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2618 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0044).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 94804 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0045).</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass Corteva Agriscience Belgium B.V. mit Sitz in Belgien am 27. Juni 2022 im Namen von Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen niederländischen Behörde einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP910521 (im Folgenden „genetisch veränderter Mais“) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais das Toxin Cry1B.34 erzeugt und gegenüber dem Herbizid Glufosinat resistent ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Cry1B.34 ein synthetisches Fusionsprotein ist, in dem Cry1B, Cry1Ca1 und Cry9Db1 kombiniert werden und das auf die Insektenresistenz gegenüber Lepidoptera-Schädlingen ausgelegt ist, ohne dass die Spezifität für die Zielarten nachgewiesen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die genetische Veränderung einen zweistufigen Prozess umfasst, bei dem CRISPR/Cas9 zur Einfügung eines „Andockpunkts“ eingesetzt wird, gefolgt von Mikroprojektil-Beschuss für die Einführung der Gene über Expressionskassetten;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/503/oj).</FIELD></FOOTNOTE> bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders bei herbizidtoleranten Pflanzen von Bedeutung ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die meisten genetisch veränderten Pflanzen genetisch verändert wurden, damit sie gegenüber einem oder mehreren „Komplementärherbiziden“ tolerant sind, die beim Anbau der genetisch veränderten Pflanzen eingesetzt werden können, ohne dass die Pflanzen absterben, was bei nicht herbizidtoleranten Pflanzen der Fall wäre; in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt Komplementärherbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist<FOOTNOTE><FIELD> Siehe z. B. Schulz, R., Bub, S., Petschick, L. L., Stehle, S., Wolfram, J. (2021), „Applied pesticide toxicity shifts toward plants and invertebrates, even in GM crops“, Science 372(6537), S. 81-84, https://doi.org/10.1126/science.abe1148, Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016;57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738 und Benbrook, C. M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. - the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(24), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass herbizidtolerante genetisch veränderte Kulturen Landwirte in einem System der Unkrautbekämpfung gefangen halten, das weitgehend oder vollständig auf Herbiziden beruht, und zwar indem ein Aufschlag für genetisch verändertes Saatgut berechnet wird, der nur gerechtfertigt werden kann, wenn die Landwirte, die dieses Saatgut kaufen, auch Komplementärherbizide sprühen; in der Erwägung, dass der verstärkte Einsatz von Komplementärherbiziden in landwirtschaftlichen Betrieben, die genetisch veränderte Kulturen anbauen, zur Folge hat, dass gegen diese Herbizide resistente Unkräuter schneller auftreten und sich rascher ausbreiten, wodurch der Bedarf an Herbizid weiter steigt, sodass es sich hier um einen Teufelskreis handelt, der auch als „Herbizid-Tretmühle“ bezeichnet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die nachteiligen Auswirkungen der übermäßigen Abhängigkeit von Herbiziden auf die Bodengesundheit, die Wasserqualität und die oberirdische und unterirdische biologische Vielfalt sich verschlimmern und eine verstärkte Exposition von Menschen und Tieren hervorrufen werden, und zwar möglicherweise auch im Wege höherer Herbizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeklärte Fragen in Bezug auf Bt-Toxine</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem beobachtet wurden, die nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen auftreten könnten, und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten<FOOTNOTE><FIELD> Für eine Rezension siehe Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L., „An overview of the safety and biological effects of <STRING ITALIC="on">Bacillus thuringiensis</STRING> Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630-648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252.</FIELD></FOOTNOTE>, was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie festgestellt wurde, dass die Toxizität von Bt-Toxinen auch durch Wechselwirkungen mit Spritzrückständen von Herbiziden erhöht werden kann und dass weitere Studien über die kombinatorischen Wirkungen von kombinierten Transformationsereignissen (genetisch veränderte Pflanzen, die so verändert wurden, dass sie herbizidtolerant sind und Insektizide in Form von Bt-Toxinen produzieren) erforderlich sind<FOOTNOTE><FIELD> Bøhn, T., Macagnan Rover, C., Semenchuk, P. R., „<STRING ITALIC="on">Daphnia magna</STRING> negatively affected by chronic exposure to purified Cry-toxins“, Food and Chemical Toxicology, Mai 2016, Bd. 91, S. 130-140, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0278691516300722.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten mit Bt-Toxinen jedoch als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bt-Pflanzen: Wirkungen auf Nichtzielorganismen</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine Wirkungsweise aufweisen, die auf ein spezifisches Ziel ausgerichtet ist, nicht mehr als richtig angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können; in der Erwägung, dass Berichten zufolge eine zunehmende Anzahl von Nichtzielorganismen auf vielfältige Weise betroffen ist;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten während des dreimonatigen Konsultationszeitraums<FOOTNOTE><FIELD> https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/action/downloadSupplement?doi=10.2903%2Fj.‌efsa.2024.8716&amp;file=efs28716-sup-0012-Annex8.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> zahlreiche kritische Anmerkungen bei der EFSA eingereicht haben, darunter auch die, dass die Liste der einschlägigen Studien, die in der Literaturauswertung des Antragstellers ermittelt wurden, keine Studien zum Verbleib von Bt-Proteinen in der Umwelt oder zu den potenziellen Auswirkungen von Rückständen von Bt-Pflanzen auf Nichtzielorganismen enthält, obwohl solche Studien vorliegen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass bei Feldversuchen zur Analyse der Zusammensetzung und des Phänotyps von genetisch verändertem Mais unterschiedliche Umweltbedingungen und genetische Hintergründe, die für den Anbau relevant sind, nicht berücksichtigt wurden, insbesondere in Ländern wie Brasilien;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Bewertung der Toxizität von Cry1B.34 kombinatorische Wirkungen mit Pflanzenbestandteilen oder Rückständen aus Herbizidanwendungen nicht berücksichtigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass das Komplementärherbizid Glufosinat mit erheblichen Risiken für die biologische Vielfalt, die Boden- und Wasserqualität und die langfristige Gesundheit der Ökosysteme in Verbindung gebracht wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass das Risiko eines Genflusses zu Wildformen wie der Teosinte, wie in Spanien und Frankreich gemeldet, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Transgenpersistenz und der Umweltauswirkungen gibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass die Überwachungsanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 unzureichend gehandhabt werden, da keine unabhängige Überprüfung der Daten durchgeführt wird;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherstellung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen und Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen des strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU<FOOTNOTE><FIELD> „Strategic Dialogue on the Future of EU Agriculture - A shared prospect for farming and food in Europe“, September 2024, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/171329ff-0f50-4fa5-946f-aea11032172e_en?filename=strategic-dialogue-report-2024_en.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> aufgefordert wird, ihren Ansatz in Bezug auf den Marktzugang für Ein- und Ausfuhren im Agrar- und Lebensmittelsektor zu überdenken, da die unterschiedlichen Standards der Union und ihrer Handelspartner eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass fairere Handelsbeziehungen auf globaler Ebene, die mit den Zielen für eine gesunde Umwelt im Einklang stehen, zu den zentralen Forderungen der Landwirte während der Demonstrationen in den Jahren 2023 und 2024 zählten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben<FOOTNOTE><FIELD> https://www.ohchr.org/en/documents/thematic-reports/ahrc3448-report-special-rapporteur-right-food.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen die Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Gewässern und Boden spätestens zum Jahr 2030 erheblich verringert werden sollen<FOOTNOTE><FIELD> https://indicators.report/targets/3-9/.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur Anreize für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln in die Union schaffen wird, die GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden; in der Erwägung, dass Brasilien und Argentinien im weltweiten Vergleich besonders viele GVO herstellen und Pestizide verwenden, auch GVO und Pestizide, die in der Union aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes verboten sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass in dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP 15) im Dezember 2022 vereinbart wurde, das globale Ziel festgelegt ist, das von Pestiziden ausgehende Risiko spätestens zum Jahr 2030 um mindestens 50 % zu verringern<FOOTNOTE><FIELD> Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass zu diesen legitimen Faktoren auch die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt gehören sollten;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verringerung der Abhängigkeit von importierten Futtermitteln</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise und der nach wie vor andauernde Krieg in der Ukraine unter anderem vor Augen geführt haben, dass die Union ihrer Abhängigkeit von einigen kritischen Materialien ein Ende setzen muss; in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das designierte Kommissionsmitglied Christophe Hansen in ihrem Mandatsschreiben damit beauftragt, nach Wegen zu suchen, wie die Einfuhren kritischer Grunderzeugnisse verringert werden können<FOOTNOTE><FIELD> https://commission.europa.eu/document/2c64e540-c07a-4376-a1da-368d289f4afe_de.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Undemokratische Beschlussfassung</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen und in der laufenden zehnten Wahlperiode bereits weitere acht Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO erhebt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Europäischen Parlaments nach wie vor GVO zulässt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AC.</NO.P>in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, GVO nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt<FOOTNOTE><FIELD> Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 kann die Kommission mit der Zulassung fortfahren, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt, aber sie ist nicht dazu verpflichtet.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AD.</NO.P>in der Erwägung, dass aus der Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. November 2024 keine Stellungnahme hervorging und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung im Berufungsausschuss am 17. Dezember 2024 keine Stellungnahme hervorging;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).</FIELD></FOOTNOTE> darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, bei Verhandlungen über Freihandelsabkommen die Konvergenz der Standards zwischen der Union und ihren Partnern sicherzustellen, damit die Sicherheitsstandards der Union eingehalten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission auf, den genetisch veränderten Mais aufgrund der erhöhten Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ nicht zuzulassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>erwartet, dass die Kommission ihrer Zusage, einen Vorschlag vorzulegen, um sicherzustellen, dass in der Union verbotene gefährliche Chemikalien nicht für die Ausfuhr hergestellt werden, dringlich nachkommt<FOOTNOTE><FIELD> Wie im Anhang der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667) dargelegt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2020%3A667%3AFIN#document2.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass bei Beschlüssen über die Zulassung von GVO Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden müssen<FOOTNOTE><FIELD> https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>; bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere GVO zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Europäische Parlament immer wieder Einwände dagegen erhoben und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen gestimmt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie der Grundsatz der Schadensvermeidung gewahrt wird<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Ziffer 102.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>