<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0015</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Genetisch veränderter Mais der Sorte MON 95275</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0060/2025)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 95275 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D102172/03 – 2024/3011(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 95275 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D102172/03),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abstimmung vom 22. November 2024 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 17. Dezember 2024, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 19. Juni 2024 angenommen und am 1. August 2024 veröffentlicht wurde<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 95275 (Antrag GMFF-2022-5890), EFSA Journal 2024;22(8):e8886, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8886.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)<FOOTNOTE><FIELD>––––––––  In seiner achten Wahlperiode nahm das Europäische Parlament 36 Entschließungen und in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner zehnten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2628 der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0038).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2627 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle COT102 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0039).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0040).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission (P10_TA(2024)0041).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2024/1822 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP915635 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0042).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP23211 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0043).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2618 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0044).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 94804 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2024)0045).</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass Bayer Agriculture B.V. mit Sitz in Belgien am 29. April 2022 im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen niederländischen Behörde einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 95275 (im Folgenden „genetisch veränderter Mais“) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais zwei insektizide Proteine (Mpp75Aa1 und Vpb4Da2) erzeugt und eine DvSnf7-dsRNA exprimiert, die auf den westlichen Maiswurzelbohrer abzielt; in der Erwägung, dass die genetische Veränderung einen zweistufigen Prozess umfasst, der eine durch Agrobacterium tumefaciens vermittelte Transformation und ein Cre/Lox-Rekombinationssystem zur Entfernung von Selektionsmarkern einschließt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA am 19. Juni 2024 eine befürwortende Stellungnahme zu MON 95275 annahm, die am 1. August 2024 veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass die Stellungnahme der EFSA keine ausreichenden Daten enthält, um unbeabsichtigte genetische Auswirkungen, die biologische Aktivität von Readthrough-Sequenzen und potenzielle Off-Target-Effekte auf Nichtzielorganismen zu bewerten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass bei den vom Antragsteller durchgeführten Feldversuchen weder verschiedene Faktoren der Umweltbelastung noch die Vielfalt der Landbewirtschaftungsmethoden berücksichtigt wurden, wodurch die Ergebnisse nur begrenzt auf Anbauumgebungen in Europa übertragbar sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass das RNAi-Konstrukt DvSnf7-dsRNA Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf Nichtzielorganismen aufwirft;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die insektiziden Proteine Mpp75Aa1 und Vpb4Da2 strukturelle Ähnlichkeiten mit bekannten Toxinen aufweisen und ihre Spezifität, Immunreaktionen und kombinatorische Wirkungen nicht ausreichend bewertet wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass das Potenzial für Genflüsse zu verwandten Wildpflanzen, einschließlich der Teosintepopulationen in Europa, das Risiko einer Persistenz von Transgenen und eines ökologischen Ungleichgewichts birgt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Überwachungsanforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/503/oj).</FIELD></FOOTNOTE> der Kommission unzureichend berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf eine unabhängige Überprüfung von Daten und die langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass im Rahmen der Bewertung durch die EFSA nicht ausreichend auf die Rolle von Mikrobiom-Wechselwirkungen oder die kumulativen Auswirkungen der Toxizität auf Nichtzielorganismen eingegangen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von insektiziden genetisch veränderten Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber den entsprechenden Toxinen führt;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten während des dreimonatigen Konsultationszeitraums<FOOTNOTE><FIELD> https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/action/downloadSupplement?doi=10.2903%2Fj.efsa.2024.8716&amp;file=efs28716-sup-0012-Annex8.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> zahlreiche kritische Anmerkungen bei der EFSA eingereicht haben, darunter auch, dass die Liste der einschlägigen Studien, die in der Literaturauswertung des Antragstellers ermittelt wurden, keine Studien zum Verbleib von insektiziden Proteinen in der Umwelt oder zu den potenziellen Auswirkungen von Rückständen der Pflanzen auf Nichtzielorganismen enthält;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwand gegen das Inverkehrbringen von GVO erhoben hat, und dass es in der laufenden zehnten Wahlperiode bereits acht weitere Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwand gegen das Inverkehrbringen von GVO erhoben hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Europäischen Parlaments nach wie vor GVO zulässt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur Anreize für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln in die Union schaffen wird, die genetisch veränderte Organismen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden<STRING HIGHLIGHT="on">,</STRING> und in der Erwägung, dass Brasilien und Argentinien zu den weltweit führenden GVO-Erzeugern und Pestizid-Verwendern gehören, auch von GVO und Pestiziden, die in der Union aus Gesundheits- oder Umweltgründen verboten sind;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).</FIELD></FOOTNOTE> darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, bei Verhandlungen über Freihandelsabkommen die Konvergenz der Standards zwischen der Union und ihren Partnern sicherzustellen, damit die Sicherheitsstandards der Union eingehalten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission auf, die genetisch veränderten Kulturen aufgrund der Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ nicht zuzulassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass bei Beschlüssen über die Zulassung von GVO Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden müssen<FOOTNOTE><FIELD> https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>; bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere GVO zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament immer wieder Einwände dagegen erhoben und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen gestimmt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Pflichten der Union gemäß internationalen Abkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie der Grundsatz der Schadensvermeidung gewahrt wird<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Ziffer 102.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>