<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0021</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Adam Bielan</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0015/2025 - Berichterstatter: Dainius Žalimas)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2025 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Adam Bielan (2024/2045(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Adam Bielan, der am 5. Juli 2024 vom Rayongericht Warszawa-Śródmieście in Warschau, Abteilung V für Strafsachen, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das im Wege einer Privatklage des Bevollmächtigten der Privatkläger gegen Adam Bielan eingeleitet wurde, übermittelt und am 16. September 2024 im Plenum bekannt gegeben wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Adam Bielan am 23. Januar 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung und unter Hinweis auf das von Adam Bielan in der Anhörung vorgelegte Dokument,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013, 19. Dezember 2019 und 5. Juli 2023<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T‑42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, ECLI:EU:C:2019:1115; Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament, T‑272/21, ECLI:EU:T:2023:373.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 105 Absätze 2 und 5 der Verfassung der Republik Polen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10‑0015/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Abteilung V für Strafsachen des Rayongerichts Warszawa-Śródmieście in Warschau (Polen) am 5. Juli 2024 einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Adam Bielan, einem in Polen gewählten Mitglied des Europäischen Parlaments, übermittelt hat, der von einem Privatkläger auf der Grundlage bestimmter von Adam Bielan während eines Radiointerviews vom 10. März 2023 getätigten Äußerungen eingereicht wurde; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität von einer „zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats“ gestellt werden muss und gemäß Artikel 9 Absatz 12 dieser Antrag von den Justizbehörden übermittelt werden sollte, wobei die beiden Konzepte nicht identisch sind; in der Erwägung, dass in Fällen, in denen nach polnischem Recht eine Privatklage erhoben wird, an der kein Staatsanwalt teilnimmt, das Gericht für die Übermittlung eines Antrags eines Privatklägers auf Aufhebung der Immunität verantwortlich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen Adam Bielan aufgrund von Verleumdung gestellt wurde, die nach Artikel 212 Absätze 1 und 2 des polnischen Strafgesetzbuchs eine Straftat darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßlichen verleumderischen Äußerungen von Adam Bielan während eines Interviews für eine Rundfunksendung des Radiosenders RMF FM, die am 10. März 2023 in Polen ausgestrahlt wurde, im Zusammenhang mit der Funktionsweise und der Leitung des polnischen Nationalen Zentrums für Forschung und Entwicklung, einer Exekutivagentur des polnischen Ministeriums für Wissenschaft und Hochschulbildung, getätigt wurden; in der Erwägung, dass die Agentur der Ministerin für Entwicklungsfonds und Regionalpolitik untersteht und eine der Hauptaufgaben der Agentur darin besteht, öffentliche Mittel für Projekte bereitzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Adam Bielan der Privatklage zufolge die verleumderischen Worte mit der Absicht geäußert hat, zwei Personen und ein Unternehmen, das seinen Sitz in Warschau hat, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und einen Verlust des Vertrauens, das sie zur Ausübung ihrer Funktionen und ihrer Tätigkeit benötigen, herbeizuführen, indem er sie in den Massenmedien verleumdete, was eine Straftat darstellt, die nach Artikel 212 Absatz 4 des polnischen Strafgesetzbuchs privat verfolgt werden kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Adam Bielan bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 in das Europäische Parlament gewählt wurde und zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftat Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass eine Erklärung eines Mitglieds außerhalb des Parlaments eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen kann, wenn sie eine subjektive Beurteilung enthält, die einen unmittelbaren und offensichtlichen Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats dieses Mitglieds aufweist; in der Erwägung, dass daher die Frage, ob dies auf den vorliegenden Fall zutrifft oder nicht, durch die Art und den Inhalt der Erklärung bestimmt werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass vor diesem Hintergrund und angesichts der im Antrag auf Aufhebung der Immunität beschriebenen Umstände, des Kontexts und des Inhalts der mutmaßlichen verleumderischen Äußerungen von Adam Bielan offenbar kein unmittelbarer und offensichtlicher Zusammenhang zwischen diesen Äußerungen und seinem Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments besteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass das mutmaßliche Vorgehen daher keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Adam Bielan im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass Abgeordnete gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 5 der polnischen Verfassung vom Tag der Bekanntgabe der Wahlergebnisse bis zum Tag des Ablaufs ihres Mandats ohne Zustimmung des <STRING ITALIC="on">Sejms</STRING> (Unterhaus des Parlaments) nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen und weder inhaftiert noch festgenommen werden dürfen, es sei denn, sie werden bei der Begehung einer Straftat festgenommen und ihre Inhaftierung ist für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens erforderlich;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht nachweisen konnte, dass ein <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> vorliegt, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen wird, der politischen Tätigkeit des Mitglieds in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T‑214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Adam Bielan aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen polnischen Behörde und Adam Bielan zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>