<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0041</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag zur Aufhebung der Immunität von Petr Bystron</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0030/2025 - Berichterstatter: Dominik Tarczyński)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. April 2025 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Petr Bystron (2024/2048(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den mit Schreiben vom 27. August 2024 erhaltenen Antrag des deutschen Bundesministeriums der Justiz auf Aufhebung der Immunität von Petr Bystron, mit dem ein Antrag des leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft München I im Zusammenhang mit dem beim Landgericht München I anhängigen Strafverfahren übermittelt wurde und der am 16. September 2024 im Plenum bekannt gegeben wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Anhörung von Petr Bystron am 29. Januar 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Parlaments und den von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013, 19. Dezember 2019 und 5. Juli 2023<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T‑42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, ECLI:EU:C:2019:1115; Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament, T‑272/21, ECLI:EU:T:2023:373.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0030/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Petr Bystron, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit Anschuldigungen gegen ihn gemäß § 86a des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) und im Zusammenhang mit § 86 StGB in Bezug auf das mutmaßliche Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen beantragt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass aus dem Antrag hervorgeht, dass Petr Bystron nach der Amtsenthebung des ukrainischen Botschafters in Deutschland am 12. Juli 2022 auf seinem Twitter-Konto mutmaßlich eine Fotocollage veröffentlicht hat, in der Bilder von Personen gezeigt wurden, die zuvor ein hohes öffentliches Amt innehatten, wobei jede ihren rechten oder linken Arm mit ausgestreckter Hand und nach oben zeigenden Fingern in die Höhe hielt; in der Erwägung, dass die veröffentlichte Collage mit dem Schriftzug „Bye, bye, [...]! Deutsche Politiker winken zum Abschied!“ versehen wurde; in der Erwägung, dass Petr Bystron beschuldigt wurde, zumindest stillschweigend akzeptiert zu haben, dass diese Fotocollage bei einem objektiven Twitter-Nutzer den Eindruck hinterlassen würde, dass es sich bei der abgebildeten Armhaltung um den „Hitlergruß“ handelt, da dies eine vom Naziregime verwendete Form des Grußes war; in der Erwägung, dass Petr Bystron beschuldigt wurde, in Deutschland Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen verbreitet oder öffentlich verwendet zu haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden nach Durchführung von Ermittlungen einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Petr Bystron beim Deutschen Bundestag, dem dieser damals angehörte, stellten; in der Erwägung, dass der Deutsche Bundestag seine Immunität am 7. September 2023 aufhob;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Petr Bystron bei der Wahl zum Europäischen Parlament in 2024 in das Europäische Parlament gewählt wurde; in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mit Entscheidung vom 9. Juli 2024 das Strafverfahren gegen ihn vorläufig aussetzten, um die Aufhebung seiner Immunität zu beantragen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Petr Bystron zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftat kein Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat und der folgende Antrag auf Aufhebung seiner Immunität nicht im Zusammenhang mit einer in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung oder Abstimmung von Petr Bystron im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union stehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0">in der Erwägung, dass die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt lauten:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(2)</SYMBOL>„Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er beim Begehen der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(3)</SYMBOL>Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(4)</SYMBOL>Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“;</ITEM></LIST></P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht nachweisen konnte, dass ein <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> vorliegt, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen wird, der politischen Tätigkeit des Mitglieds in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T‑214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Petr Bystron aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Bundesrepublik Deutschland und Petr Bystron zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>