<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0046</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0019/2025 - Berichterstatter: Dimitris Tsiodras)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. April 2025 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (COM(2023)0781 – C9-0448/2023 – 2023/0454(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0019/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> das Ziel gesetzt, hinsichtlich der Stoffsicherheitsbeurteilungen zu einem Verfahren zu gelangen, bei dem ein einzelner Stoff nur einmal beurteilt wird („one substance – one assessment“), und transparentere und einfachere Risikobewertungsverfahren gefordert, um den Aufwand für alle Interessenträger zu verringern, die Entscheidungsfindung zu beschleunigen und die Kohärenz und Berechenbarkeit wissenschaftlicher Entscheidungen und Stellungnahmen zu erhöhen. Die Kommission kommt in ihrer Mitteilung über eine Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit<STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING> zu dem Schluss, dass zur Erreichung dieses Ziels ein Teil der wissenschaftlichen und technischen Arbeiten zu Chemikalien, die auf Unionsebene zur Unterstützung des Unionsrechts durchgeführt werden, den am besten geeigneten Agenturen der Union zugewiesen werden muss. Dies würde den derzeitigen Ablauf vereinfachen, die Qualität und Kohärenz der Sicherheitsbewertungen in allen Rechtsvorschriften der Union verbessern und eine effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen gewährleisten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> das Ziel gesetzt, hinsichtlich der Stoffsicherheitsbeurteilungen zu einem Verfahren zu gelangen, bei dem ein einzelner Stoff nur einmal beurteilt wird („one substance – one assessment“), und transparentere und einfachere Risikobewertungsverfahren gefordert, um den Aufwand für alle Interessenträger zu verringern, die Entscheidungsfindung zu beschleunigen und die Kohärenz und Berechenbarkeit wissenschaftlicher Entscheidungen und Stellungnahmen zu erhöhen. Die Kommission kommt in ihrer Mitteilung über eine Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit<STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING> zu dem Schluss, dass zur Erreichung dieses Ziels ein Teil der wissenschaftlichen und technischen Arbeiten zu Chemikalien, die auf Unionsebene zur Unterstützung des Unionsrechts durchgeführt werden, den am besten geeigneten Agenturen der Union zugewiesen werden muss. Dies würde den derzeitigen Ablauf vereinfachen, die Qualität und Kohärenz der Sicherheitsbewertungen in allen Rechtsvorschriften der Union verbessern und eine effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen gewährleisten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit diesem Ansatz dürften zudem die Kostenwirksamkeit und die Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden, indem die Regelungsverfahren vereinfacht werden und der Verwaltungsaufwand verringert und so sichergestellt wird, dass sich Unternehmen in effizienter Weise an die sich entwickelnden Regelungsrahmen anpassen können.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final vom 14. Oktober 2020).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final vom 14. Oktober 2020).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Neuzuweisung bestimmter wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur ist erforderlich, um die Verfahren und die Genauigkeit der wissenschaftlichen Prüfung und Digitalisierung mit den geltenden Normen und Verfahren der Europäischen Chemikalienagentur in Einklang zu bringen. Dies ist auch erforderlich, um einen einheitlichen Standard für die wissenschaftliche Qualität, Transparenz, Durchsuchbarkeit von Daten und Interoperabilität im Einklang mit dem Ziel „Ein Stoff, eine Bewertung“ zu gewährleisten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Neuzuweisung bestimmter wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur ist erforderlich, um die Verfahren und die Genauigkeit der wissenschaftlichen Prüfung und Digitalisierung mit den geltenden Normen und Verfahren der Europäischen Chemikalienagentur in Einklang zu bringen. Dies ist auch erforderlich, um einen einheitlichen Standard für die wissenschaftliche Qualität, Transparenz, Durchsuchbarkeit von Daten und Interoperabilität im Einklang mit dem Ziel „Ein Stoff, eine Bewertung“ zu gewährleisten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus werden durch die Digitalisierung und die Straffung der Verfahren Doppelarbeit und administrative Verzögerungen verringert, was sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Wirtschaftsteilnehmer erhebliche Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen mit sich bringt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in der Richtlinie 2011/65/EU genannte Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, sollte regelmäßig überprüft werden, damit ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und der Sicherheit der Verbraucher gewährleistet werden kann. In Anbetracht etwaiger Marktentwicklungen, des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten jederzeit Beschränkungsdossiers einreichen können und dass horizontale Beschränkungsmaßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EU) 2019/1021 oder anderer Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien eingeleitet und angenommen werden können, ist es angemessen, eine Überprüfungsfrist von mindestens 36 Monaten festzulegen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Um eine angemessene Ressourcen- und Aufgabenzuweisung für die Europäische Chemikalienagentur zu ermöglichen, ist für die Änderung der Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/65/EU ein Übergangszeitraum von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12</STRING></STRING> Monaten erforderlich. Dieser Zeitraum wird als ausreichend erachtet, um potenziellen Antragstellern oder Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich an die geänderten Verfahrensschritte gemäß der genannten Richtlinie anzupassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Um eine angemessene Ressourcen- und Aufgabenzuweisung für die Europäische Chemikalienagentur zu ermöglichen, ist für die Änderung der Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/65/EU ein Übergangszeitraum von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> Monaten erforderlich. Dieser Zeitraum wird als ausreichend erachtet, um potenziellen Antragstellern oder Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich an die geänderten Verfahrensschritte gemäß der genannten Richtlinie anzupassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer a – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ergänzt der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c gesetzten Frist um die von der Agentur gemäß Anhang V ermittelten fehlenden Elemente, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> die Agentur den Antrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ablehnen</STRING></STRING>. Die Agentur legt das Datum fest, ab dem der Antrag als vollständig gilt, und teilt dieses dem Antragsteller unverzüglich mit.</P></OLD><NEW><P>Ergänzt der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c gesetzten Frist um die von der Agentur gemäß Anhang V ermittelten fehlenden Elemente, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">lehnt</STRING></STRING> die Agentur den Antrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab</STRING></STRING>. Die Agentur legt das Datum fest, ab dem der Antrag als vollständig gilt, und teilt dieses dem Antragsteller unverzüglich mit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 4a – Unterabsatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Agentur legt fest, welche Teile ihrer Stellungnahmen und deren Anlagen auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht werden sollten, und veröffentlicht diese auf ihrer Website.</P></OLD><NEW><P>Die Agentur legt fest, welche Teile ihrer Stellungnahmen und deren Anlagen auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht werden sollten, und veröffentlicht diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich aller gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c ergangenen Aufforderungen </STRING></STRING>auf ihrer Website.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 5 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Ein Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme muss spätestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme gestellt werden. Die bestehende Ausnahme bleibt so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>(5) Ein Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme muss spätestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme gestellt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Stellungnahmen der Agentur über den Antrag. </STRING></STRING>Die bestehende Ausnahme bleibt so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips prüft die Kommission regelmäßig von sich aus oder nach Vorlage eines durch einen Mitgliedstaat erstellten Beschränkungsdossiers, das die in Absatz 2 genannten Angaben enthält, ob die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung überprüft und geändert werden muss.</P></OLD><NEW><P>Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips prüft die Kommission regelmäßig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und mindestens alle 36 Monate </STRING></STRING>von sich aus oder nach Vorlage eines durch einen Mitgliedstaat erstellten Beschränkungsdossiers, das die in Absatz 2 genannten Angaben enthält, ob die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung überprüft und geändert werden muss.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Überprüfung und Änderung der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II erfolgt auf der Grundlage von Beschränkungsdossiers, die von der Agentur auf Ersuchen der Kommission oder von einem Mitgliedstaat erstellt werden.</P></OLD><NEW><P>Die Überprüfung und Änderung der Liste der Stoffe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Stoffgruppen</STRING></STRING>, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II erfolgt auf der Grundlage von Beschränkungsdossiers, die von der Agentur auf Ersuchen der Kommission oder von einem Mitgliedstaat erstellt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Agentur oder der Mitgliedstaat berücksichtigt außerdem alle verfügbaren Informationen sowie alle einschlägigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Risikobewertungen</STRING></STRING>, die für die Zwecke anderer Unionsvorschriften über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> Lebenszyklus des in Elektro- und Elektronikgeräten verwendeten Stoffs, insbesondere der Abfallphase, eingereicht wurden. Hierzu übermitteln andere Stellen, die nach dem Unionsrecht eingerichtet wurden und ähnliche Aufgaben wahrnehmen, der Agentur oder dem betreffenden Mitgliedstaat auf Ersuchen Informationen.</P></OLD><NEW><P>Die Agentur oder der Mitgliedstaat berücksichtigt außerdem alle verfügbaren Informationen sowie alle einschlägigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertungen</STRING></STRING>, die für die Zwecke anderer Unionsvorschriften über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen jedweden Abschnitt des</STRING></STRING> Lebenszyklus des in Elektro- und Elektronikgeräten verwendeten Stoffs, insbesondere der Abfallphase, eingereicht wurden. Hierzu übermitteln andere Stellen, die nach dem Unionsrecht eingerichtet wurden und ähnliche Aufgaben wahrnehmen, der Agentur oder dem betreffenden Mitgliedstaat auf Ersuchen Informationen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe -a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Identität des Stoffes;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe -a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">präzise und klare Formulierung des Eintrags der vorgeschlagenen Beschränkung in Anhang II;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe -a b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wissenschaftliche Erkenntnisse mit umfassenden Verweisen, die für eine Beschränkung sprechen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben zu möglichen Alternativen, ihrer Verfügbarkeit und ihrer Eignung;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Begründung, warum eine unionsweite Beschränkung als am besten geeignete Maßnahme angesehen wird;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sozioökonomische Beurteilung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1a)	Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2011/65/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2a)	Die Kommission überwacht die Lage bezüglich der Ressourcen der Europäischen Chemikalienagentur sowie die Aufgaben, die Arbeitsbelastung und den Zuständigkeitsbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um dem Bedarf der Europäischen Chemikalienagentur Rechnung zu tragen, der sich aus den durch diese Verordnung eingeführten Aufgaben ergibt, und um die Leitung ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse zu verbessern.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].</P></OLD><NEW><P>Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>