<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0056</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0041/2025 - Berichterstatter: Malik Azmani)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (COM(2024)0316 – C10-0112/2024 – 2024/0187(CNS))</STRING></TI><NOTE>(Besonderes Gesetzgebungsverfahren - Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2024)0316),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 77 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C10‑0112/2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 84 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A10-0041/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Diese Verordnung stellt keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Datenbanken auf nationaler Ebene zur Speicherung biometrischer Daten in den Mitgliedstaaten dar<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zumal es sich dabei um eine Frage des nationalen Rechts handelt, welches dem Unionsrecht im Bereich Datenschutz, einschließlich seinen Anforderungen an Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entsprechen muss</STRING></STRING>. Diese Verordnung stellt ferner keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer zentralen Datenbank auf der Ebene der Union dar.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Diese Verordnung stellt keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Datenbanken auf nationaler Ebene zur Speicherung biometrischer Daten in den Mitgliedstaaten dar. Diese Verordnung stellt ferner keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer zentralen Datenbank auf der Ebene der Union dar. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wie der Europäische Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme 21/2024 bekräftigte, müsste die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Datenbanken auf nationaler Ebene zur Speicherung biometrischer Daten in den Mitgliedstaaten oder analog dazu die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer zentralen Datenbank auf der Ebene der Union nebst der potenziellen Nutzung dieser Daten für andere Zwecke einer strengen Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß der Charta, wie in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt, standhalten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die biometrischen Identifikatoren sollten</STRING></STRING> auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Zwecke der Überprüfung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Echtheit des Dokuments und</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Identität des Inhabers erfasst und gespeichert werden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts der elektronischen Signatur auf dem Speichermedium von Personalausweisen ist die Identifizierung des Inhabers anhand des Speichermediums, das dieselben biografischen Daten enthält wie die auf dem Dokument aufgedruckten, zuverlässiger als eine Sichtprüfung des Dokuments.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unionsbürger sollten daher die Möglichkeit haben</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die auf dem Speichermedium ihres Personalausweises gespeicherten Daten zu verwenden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um sich gegenüber privaten Stellen zu identifizieren. Die Überprüfung der auf dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücke sollte jedoch ausschließlich durch ordnungsgemäß befugtes Personal erfolgen dürfen und ferner nur, wenn die Vorlage des Dokuments gesetzlich vorgeschrieben ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gespeicherte Gesichtsbilder sollten ausschließlich von ordnungsgemäß befugtem Personal</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen nationalen Behörden, Agenturen</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union und privaten Stellen für die Zwecke</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überprüfung der Echtheit des Dokuments oder der Überprüfung der Identität</STRING></STRING> des Inhabers <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgerufen werden dürfen. Dieser Zugriff sollte im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union erfolgen. Gesichtsbilder sollten nicht länger als für diese Zwecke erforderlich gespeichert werden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie sollten gelöscht werden, sobald diese Zwecke erfüllt sind</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und sollten nicht an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist nach dem Datenschutzrecht der Union zulässig. Diese Schutzmechanismen sollen den angemessenen Schutz des Gesichtsbildes gewährleisten und gleichzeitig seine Nutzung nicht verbieten</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(20a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Überprüfung der auf dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücke sollte ausschließlich durch ordnungsgemäß befugtes Personal der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der Union erfolgen dürfen und ferner nur, wenn die Vorlage des Dokuments nach Unionsrecht oder nationalem Recht gesetzlich vorgeschrieben ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> sollten entscheiden können, ob auf Dokumenten, die unter diese Verordnung fallen, das Geschlecht erfasst wird. Beschließt ein Mitgliedstaat, das Geschlecht auf einem solchen Dokument zu erfassen, sollten entsprechend dem ICAO-Dokument 9303 die Optionen „F“, „M“ oder „X“ oder die entsprechende einzelne Initiale in der oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> sollten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> entscheiden können, ob auf Dokumenten, die unter diese Verordnung fallen, das Geschlecht erfasst wird. Beschließt ein Mitgliedstaat, das Geschlecht auf einem solchen Dokument zu erfassen, sollten entsprechend dem ICAO-Dokument 9303 die Optionen „F“, „M“ oder „X“ oder die entsprechende einzelne Initiale in der oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, ECLI:EU:C:2024:845.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>Treten bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren Schwierigkeiten auf, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person vorhanden sind. Daher sollte auf geschlechtergerechtes Vorgehen geachtet werden und den spezifischen Bedürfnissen von Kindern und schutzbedürftigen Personen Rechnung getragen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P>Treten bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren Schwierigkeiten auf, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person vorhanden sind. Daher sollte auf geschlechtergerechtes Vorgehen geachtet werden und den spezifischen Bedürfnissen von Kindern und schutzbedürftigen Personen Rechnung getragen werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Qualifiziertes Personal sollte eine Schulung zu bewährten Verfahren für die Erfassung biometrischer Identifikatoren von Kindern und schutzbedürftigen Personen erhalten, damit sichergestellt wird, dass sensibel mit geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen umgegangen wird und dabei die Würde aller Personen gewahrt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 32</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(32)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten untereinander die Informationen austauschen, die für den Zugriff auf die Daten, die auf dem sicheren Speichermedium enthalten sind, sowie für deren Authentifizierung und Überprüfung notwendig sind. Die für das sichere Speichermedium verwendeten Formate sollten interoperabel sein, und zwar auch mit Blick auf automatisierte Grenzübergangsstellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(32)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten untereinander die Informationen austauschen, die für den Zugriff auf die Daten, die auf dem sicheren Speichermedium enthalten sind, sowie für deren Authentifizierung und Überprüfung notwendig sind. Die für das sichere Speichermedium verwendeten Formate sollten interoperabel sein, und zwar auch mit Blick auf automatisierte Grenzübergangsstellen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission sollte die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zugunsten dieser Zielsetzungen fördern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 43</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(43)</NO.P>Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>April 2016 über bessere Rechtsetzung<STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> sollte die Kommission diese Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">frühestens </STRING></STRING>sechs Jahre nach dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbeginn</STRING></STRING> unter anderem auf der Grundlage der Informationen bewerten, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung zu beurteilen und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Für die Zwecke des Monitoring sollten die Mitgliedstaaten Statistiken über die Zahl der von ihnen ausgestellten Personalausweise und Aufenthaltsdokumente erstellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(43)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte zwei Jahre und elf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Durchführung, einschließlich der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus, Bericht erstatten und dabei die Auswirkungen auf die Grundrechte und die Grundsätze des Datenschutzes berücksichtigen.</STRING></STRING> Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> sollte die Kommission diese Verordnung sechs Jahre nach dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttreten und danach alle sechs Jahre</STRING></STRING> unter anderem auf der Grundlage der Informationen bewerten, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung zu beurteilen und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Für die Zwecke des Monitoring sollten die Mitgliedstaaten Statistiken über die Zahl der von ihnen ausgestellten Personalausweise und Aufenthaltsdokumente erstellen.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Dokumentennummer in Zone I erfasst werden, und die Angabe des Geschlechts ist optional.</P></OLD><NEW><P>Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Dokumentennummer in Zone I erfasst werden, und die Angabe des Geschlechts ist optional. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschließt ein Mitgliedstaat, das Geschlecht auf einem Dokument zu erfassen, das unter diese Verordnung fällt, sind entsprechend dem ICAO-Dokument 9303 die Optionen „F“, „M“ oder „X“ oder die entsprechende einzelne Initiale in der Amtssprache oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats zu verwenden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Personalausweise sind mit einem hochsicheren Speichermedium ausgestattet, das ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten enthält. Bei der Erfassung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> biometrischen Identifikatoren wenden die Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> geänderten Fassung an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Personalausweise sind mit einem hochsicheren Speichermedium ausgestattet, das ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten enthält. Bei der Erfassung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser beiden Arten von</STRING></STRING> biometrischen Identifikatoren wenden die Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> geänderten Fassung an.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission vom 30. November 2018 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung des Beschlusses C(2002) 3069.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission vom 30. November 2018 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung des Beschlusses C(2002) 3069.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses C(2018) 7767 in Bezug auf die Liste der Verweise auf Normen und Standards.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses C(2018) 7767 in Bezug auf die Liste der Verweise auf Normen und Standards.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorbehaltlich anderer Verarbeitungszwecke nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts werden</STRING></STRING> biometrische Identifikatoren, die für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zwecke</STRING></STRING> der Personalisierung von Personalausweisen oder Aufenthaltsdokumenten gespeichert werden, auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hochsichere</STRING></STRING> Weise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie</STRING></STRING> ausschließlich bis zu dem Tag der Abholung des Dokuments und keinesfalls länger als 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des Dokuments gespeichert</STRING></STRING>. Nach diesem Zeitraum werden die biometrischen Identifikatoren umgehend gelöscht oder vernichtet.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Biometrische Identifikatoren, die für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Zweck</STRING></STRING> der Personalisierung von Personalausweisen oder Aufenthaltsdokumenten gespeichert werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden </STRING></STRING>auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine einen hohen Sicherheitsstandard erfüllende</STRING></STRING> Weise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gespeichert, und zwar</STRING></STRING> ausschließlich bis zu dem Tag der Abholung des Dokuments und keinesfalls länger als 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung. Nach diesem Zeitraum werden die biometrischen Identifikatoren umgehend gelöscht oder vernichtet. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken unterliegt den Beschränkungen und Bedingungen gemäß nationalem Recht oder dem Datenschutzrecht der Union.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle externen Anbieter die Datenschutzvorschriften der Union sowie der einzelnen Mitgliedstaaten einhalten, und es werden angemessene Maßnahmen getroffen, um den unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten oder die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten bei ausgelagerten Vorgängen zu verhindern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">biometrische Daten dürfen</STRING></STRING> nur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß dem Unionsrecht</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem nationalen Recht verwendet</STRING></STRING> werden, um</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das </STRING></STRING>auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesichtsbild des Inhabers darf</STRING></STRING> nur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von ordnungsgemäß befugtem Personal der zuständigen nationalen Behörden, Agenturen der Union</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">privaten Stellen und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union abgerufen</STRING></STRING> werden, um</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für den Zugriff privater Stellen auf das Gesichtsbild ist auch die Einwilligung des Inhabers erforderlich, es sei denn, der Zugriff ist unabhängig von der Einwilligung für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich und im Unionsrecht oder im nationalen Recht im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union vorgesehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 6 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Auf die beiden auf dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen</STRING></STRING> nur ordnungsgemäß befugtes Personal der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der Union zugreifen.</P></OLD><NEW><P>Auf die beiden auf dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Inhabers darf</STRING></STRING> nur ordnungsgemäß befugtes Personal der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für die in Unterabsatz 1 aufgeführten Zwecke und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten</STRING></STRING> zugreifen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bewertung</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berichterstattung und </STRING></STRING>Bewertung</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz -1 (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(-1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und [elf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, in dem sie insbesondere auf den Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten eingeht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frühestens</STRING></STRING> [sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätestens</STRING></STRING> [sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und danach alle sechs Jahre</STRING></STRING> führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Erfordernis, für vorläufige Identifizierungsdokumente gemeinsame Sicherheitsmerkmale vorzusehen, damit sie besser anerkannt werden;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>db)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Notwendigkeit, die Sicherheitsmerkmale von Aufenthaltsdokumenten weiter zu vereinheitlichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>