<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0069</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag zur Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0081/2025 - Berichterstatter: Dainius Žalimas)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2025 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun (2024/2102(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 29. Oktober 2024 vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen Grzegorz Braun 14. November 2024 im Plenum bekannt gegeben Antrag auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun, in Übermittlung eines Antrags der Regionalstaatsanwaltschaft Warschau,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass davon ausgegangen wird, dass Grzegorz Braun auf sein in Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung festgeschriebenes Recht, gehört zu werden, verzichtet hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013, 19. Dezember 2019 und 5. Juli 2023<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115; Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament, T-272/21, ECLI:EU:T:2023:373.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 105 Absätze 2 und 5 der Verfassung der Republik Polen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0081/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polens mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun übermittelt hat, den die Regionalstaatsanwaltschaft in Warschau aufgrund der mutmaßlichen Begehung mehrerer Straftaten in den Jahren 2022 und 2023 gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun laut dem Antrag vom 1. März 2022 im Gebäude des staatlichen Forschungsinstituts „Nationales Institut für Kardiologie“ die körperliche Unversehrtheit eines Amtsträgers, des Direktors des Nationalen Instituts für Kardiologie, bei und im Zusammenhang mit einer Diensthandlung dieses Amtsträgers verletzt hat; in der Erwägung, dass die ihm zur Last gelegten Handlungen eine Straftat nach Artikel 222 Paragraf 1 in Tateinheit mit Artikel 191 Paragraf 1 in Verbindung mit Artikel 11 Paragraf 2 des polnischen Strafgesetzbuchs darstellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun am 1. März 2022 den Direktor des Nationalen Instituts für Kardiologie bei und im Zusammenhang mit einer Diensthandlung dieses Amtsträgers beleidigt haben soll, indem er Anschuldigungen gegen ihn erhoben und den Vorfall über das Internet übertragen hat, wodurch der Amtsträger in der öffentlichen Meinung herabwürdigt hätte werden können und wodurch er der Gefahr ausgesetzt wurde, das Vertrauen zu verlieren, das für die Ausübung des Amts des Direktors des Nationalen Kardiologischen Instituts und des Arztberufs notwendig ist; in der Erwägung, dass die ihm zur Last gelegten Handlungen eine Straftat nach Artikel 226 Paragraf 1 in Tateinheit mit Artikel 212 Paragrafen 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 11 Paragraf 2 des polnischen Strafgesetzbuchs darstellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun am 27. Januar 2023 einen Christbaum beschädigt und Christbaumschmuck zerstört haben soll, die Eigentum zweier polnischer Vereinigungen waren, deren Büros sich im Gebäude des Krakauer Bezirksgerichts befanden, und in der Erwägung, dass die Verursachung eines solchen Schadens eine Straftat nach Artikel 288 Paragraf 1 des polnischen Strafgesetzbuchs darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun am 30. Mai 2023 am Sitz des Deutschen Historischen Instituts in Warschau Hab und Gut dieses Instituts beschädigt haben soll, was eine Straftat nach Artikel 288 Paragraf 1 des polnischen Strafgesetzbuchs darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass sich Grzegorz Braun am 30. Mai 2023 geweigert haben soll, der Aufforderung einer berechtigten Person, den Sitz des Deutschen Historischen Instituts Warschau zu verlassen, Folge zu leisten, wobei es sich um eine Straftat gemäß Artikel 193 Paragraf 1 des polnischen Strafgesetzbuchs handelt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun am 12. Dezember 2023 in den Räumlichkeiten des Sejm der Republik Polen in der Öffentlichkeit eine Gruppe von Menschen wegen ihrer Religionszugehörigkeit beleidigt und einen religiösen Kultgegenstand (einen Chanukka-Leuchter) entwürdigt haben soll, indem er seine entzündeten Kerzen mit einem Feuerlöscher löschte, womit er die religiösen Gefühle von Jüdinnen und Juden verletzt haben soll, was eine Straftat nach Artikel 257 in Tateinheit mit Artikel 195 Paragraf 1 und Artikel 196 in Verbindung mit Artikel 11 Paragraf 2 des polnischen Strafgesetzbuchs darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun am 12. Dezember 2023 in den Räumlichkeiten des Sejm der Republik Polen die körperliche Unversehrtheit einer geschädigten Person, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung eingriff, verletzt haben soll, indem er den Strahl eines Feuerlöschers, aus dem eine pulverförmige Substanz austrat, auf sie richtete; in der Erwägung, dass Grzegorz Braun der geschädigten Person einen geringfügigen gesundheitlichen Schaden zugefügt haben soll, der nicht länger als sieben Tage anhielt, wobei es sich um eine Straftat gemäß Artikel 157 Paragraf 2 in Tateinheit mit Artikel 217a in Verbindung mit Artikel 11 Paragraf 2 des polnischen Strafgesetzbuchs handelt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Ermittlungen, die im Zusammenhang mit den im Antrag auf Aufhebung der Immunität genannten mutmaßlichen Straftaten durchgeführt wurden, ursprünglich am 25. Mai 2023 aufgenommen wurden, als Grzegorz Braun als Mitglied des Sejm der Republik Polen Immunität genoss; in der Erwägung, dass der Sejm der Republik Polen am 17. Januar 2024 seine Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung von Grzegorz Braun wegen der im Antrag aufgeführten Straftaten erteilte; in der Erwägung, dass Grzegorz Braun bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 ins Europäische Parlament gewählt wurde; in der Erwägung, dass Grzegorz Braun somit zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Straftaten kein Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßlich von Grzegorz Braun begangenen Straftaten und der auf sie folgende Antrag auf Aufhebung seiner Immunität nicht im Zusammenhang mit einer in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung oder Abstimmung von Grzegorz Braun im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union stehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass Abgeordnete gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 5 der polnischen Verfassung vom Tag der Bekanntgabe der Wahlergebnisse bis zum Tag des Ablaufs ihres Mandats ohne Zustimmung des Sejms der Republik Polen nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen und weder inhaftiert noch festgenommen werden dürfen, es sei denn, sie werden bei der Begehung einer Straftat festgenommen und ihre Inhaftierung ist für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens erforderlich;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht feststellen konnte, dass ein <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> vorlag, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen wird, der politischen Tätigkeit des Mitglieds in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Grzegorz Braun aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Organen der Republik Polen und Grzegorz Braun zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>