<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0074</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer: Antrag EGF/2024/003 BE/Van Hool – Belgien</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0080/2025 - Berichterstatter: Janusz Lewandowski)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2025 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens EGF/2024/003 BE/Van Hool (COM(2025)0001 – C10-0056/2025 – 2025/0061(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2025)0001 – C10‑0056/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („EGF-Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE> in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).</FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0080/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2024/003 BE/Van Hool auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wegen 2 411 Entlassungen<FOOTNOTE><FIELD> Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE> im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in der Region der NUTS-2-Ebene Provincie Antwerpen (BE21) innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (8. April 2024 bis 8. August 2024) gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der Antrag 2 411 Arbeitskräfte betrifft, die bei Van Hool entlassen wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen gekommen sein muss, wobei dies entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgestellten Herstellern einschließt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die COVID-19-Pandemie auf die Nachfrage nach Reisebussen ausgewirkt hat und der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine Auswirkungen auf die Kostenstruktur hatte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Automobil- und Zulieferindustrie in der EU sowohl durch externe als auch durch interne Herausforderungen wie Wettbewerbsverzerrung, insbesondere im Elektrofahrzeugsektor aufgrund der unlauteren Subventionierung durch China, und hohe Energiekosten infolge großer Umstrukturierungsereignisse in noch nie dagewesener Weise belastet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Van Hool auf die Herstellung von Stadtbussen, Reisebussen, Oberleitungsbussen und Anhängern spezialisiert war; in der Erwägung, dass die sinkende Nachfrage nach Reisebussen infolge der Auswirkungen der Pandemie dazu geführt hat, dass der durchschnittliche Umsatz von Van Hool in Europa zurückgegangen und die Rentabilität stark gesunken ist; in der Erwägung, dass die Gewinnspannen des Unternehmens durch die steigende Inflation und die Unterbrechung der Lieferketten weiter gedrückt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass das Unternehmen im Einklang mit belgischem Recht das vorgeschriebene Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter befolgt hat; in der Erwägung, dass die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beschäftigungsdienstes mit dem Ziel, Arbeitskräften, die im Rahmen von Massenentlassungen ihre Stelle verloren haben, Outplacement-Dienste anzubieten, im Fall einer Insolvenz nicht gilt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu bringen und sie gleichzeitig auf eine umweltschonendere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass das Flämische Amt für Arbeitsvermittlung (VDAB) die nationale Vorfinanzierung und Kofinanzierung der Maßnahmen bereitstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass der EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung den jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf; in der Erwägung, dass nicht verwendete Beiträge im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung an die Kommission zurückgezahlt werden sollten;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 7 999 015 EUR hat, was 85 % der sich auf 9 410 607 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 9 034 607 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 376 000 EUR zusammensetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die Behörden Belgiens den Antrag am 29. Oktober 2024 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien am 26. März 2025 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass der Antrag 2 411 Arbeitnehmer betrifft, die von Van Hool entlassen wurden; stellt ferner fest, dass es insgesamt 2 397 zu unterstützende Begünstigte geben wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass die Industrie in Belgien nach Angaben des Verbands belgischer Unternehmen (VBO) derzeit rückläufig ist; stellt fest, dass die Industrie traditionell eine wichtige Rolle in Lier spielt, weshalb die rückläufige Entwicklung der Industrie erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt der Stadt hat; weist darauf hin, dass die Zahl der in Lier verfügbaren Industriearbeitsplätze 2023 um 13 % zurückgegangen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist auf die Profile der entlassenen Arbeitskräfte hin, von denen ein Drittel mindestens 50 Jahre alt ist und 80 % höchstens über einen Abschluss der Sekundarstufe I sowie über Qualifikationen, die nicht mehr zeitgemäß sind, verfügen; betont, dass die Arbeitskräfte angesichts der tendenziell sinkenden Zahl offener Stellen und der geografischen Verteilung dieser Stellen gezielte Unterstützung benötigen, wobei der Schwerpunkt auf Weiterbildung und Umschulung liegen muss, um ihre Chancen auf eine Rückkehr ins Berufsleben zu verbessern; erachtet es als eine soziale Verantwortung der EU und der Mitgliedstaaten, den betroffenen Arbeitskräften die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Qualifikationen für eine zukünftige Beschäftigung zu erlangen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>begrüßt, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Sozialinterventionsberatung und Anmeldung der Arbeitskräfte, Outplacement, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Umschulung und Berufsbildung sowie Schulungen am Arbeitsplatz; hebt insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit gezielter Unterstützung und persönlicher Einschätzung sowie IKT-Schulungen hervor, die zu der im digitalen industriellen Zeitalter erforderlichen Weiterbildung beitragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass Belgien am 22. April 2024 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit von diesem Datum bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass Belgien seit dem 14. März 2024 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass diese Ausgaben daher ab dem genannten Datum bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass die Behörden Belgiens bestätigt haben, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und ihrer Durchführung beachtet werden und dass jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>weist darauf hin, dass die belgischen Behörden dafür sorgen müssen, dass die Gleichbehandlung von Männern und Frauen und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive fester Bestandteil der Durchführung sind und während des gesamten Durchführungszeitraums gefördert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>weist darauf hin, dass die belgischen Behörden durch die kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen – auch durch die gezielte Information der zu unterstützenden Begünstigten, der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner, der Medien und der Öffentlichkeit – die Herkunft von Unionsmitteln bekannt machen und sicherstellen müssen, dass die Unionsförderung deutlich herausgestellt wird, wobei außerdem der EU-Mehrwert der Maßnahme hervorzuheben ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens – EGF/2024/003 BE/Van Hool</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2025/1018.)</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>