<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0075</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2023</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0049/2025 - Berichterstatter: Gilles Boyer)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2025 zu dem Thema „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2023“ (2024/2083(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 25. Juli 2024 mit dem Titel „35. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung 2023“ (COM(2024)0318, „Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen 2023“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht 2023 des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)<FOOTNOTE><FIELD> OLAF, Vierundzwanzigster Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, 1. Januar bis 31. Dezember 2023, 2023.</FIELD></FOOTNOTE> und den Tätigkeitsbericht des Überwachungsausschusses des OLAF 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5658, 23.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5658/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den am 1. März 2024 veröffentlichten Jahresbericht 2023 der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Konditionalitätsverordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern“) und auf den Bericht der Kommission vom 3. Juli 2024 über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie (COM(2024)0269),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2023 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2023 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2023)0800) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2024 mit dem Titel „Bericht über den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2023“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6743, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6743/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2024, die Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn aufrechtzuerhalten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Februar 2022 in den Rechtssachen C-156/21<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 2022, Ungarn/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-156/21, ECLI:EU:C:2022:97.</FIELD></FOOTNOTE> und C-157/21<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 16. Februar 2022, Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-157/21, ECLI:EU:C:2022:98.</FIELD></FOOTNOTE> und auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, die sich alle auf die Konditionalitätsverordnung beziehen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Haushaltsordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1624<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, die Verordnung (EU) 2024/1620<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und die Richtlinie (EU) 2024/1640<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates, die alle am 31. Mai 2024 angenommen wurden und alle die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung betreffen und hierzu unter anderem die Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorsehen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 16. September 2022 mit dem Titel „Zweiter Bericht über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug“ (COM(2022)0466),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. Juli 2024 über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2024)0269),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Dachverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2024 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2024 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2024)0800),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Strengthening the fight against organised crime: Assessing the legislative framework“ (Stärkung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität: Bewertung des Rechtsrahmens), die im Dezember 2022 veröffentlicht wurde<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Kommission, Generaldirektion Migration und Inneres, Blondes, E., Disley, E., Hulme, S. et al., Studie „Strengthening the fight against organised crime – Assessing the legislative framework“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Dezember 2022.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Strengthening the fight against corruption: assessing the legislative and policy framework“ (Stärkung der Korruptionsbekämpfung: Bewertung des Rechtsrahmens), die im Januar 2023 veröffentlicht wurde<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Kommission, Generaldirektion Migration und Inneres, von EY und RAND Europe im Auftrag der Europäischen Kommission, Januar 2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die im Dezember 2023 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Compliance assessment of measures adopted by the Member States to adapt their systems to Council Regulation (EU) 2017/1939 of 12 October 2017 implementing enhanced cooperation on the establishment of the European Public Prosecutor’s Office (‘the EPPO’)“ (Konformitätsbewertung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Anpassung ihrer Systeme an die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)) und die zum selben Termin veröffentlichte dazugehörige Erweiterung<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz und Verbraucher, von Tipik und Spark Legal and Policy Consulting im Auftrag der Europäischen Kommission, September 2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 3. Mai 2023 über die Bekämpfung von Korruption (JOIN(2023)0012) und auf den Vorschlag der Kommission vom 3. Mai 2023 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2023)0234),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht von Europol und OLAF vom 6. Juni 2023 mit dem Titel „Assessing the Threats to the NextGenerationEU (NGEU) fund“ (Bewertung der Bedrohungen für den NextGenerationEU-Fonds),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die „Closing note on the Strategic Initiative concerning the transparency and accountability of the Recovery and Resilience Facility“ (Schlussbemerkung zur strategischen Initiative betreffend die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Aufbau- und Resilienzfazilität) der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 12. September 2023 in Bezug auf den am 24. Februar 2022 eröffneten Fall SI/6/2021/PVV,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den am 9. Oktober 2024 veröffentlichten Bericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Unsere Tätigkeiten im Jahr 2023“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Analyse 04/2023 des Rechnungshofs vom 6. Juli 2023 mit dem Titel „Digitalisierung der Verwaltung von EU-Mitteln“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Eurobarometer-Sonderumfrage 534 mit dem Titel „Citizens’ attitudes towards corruption in the EU in 2023“ (Einstellung der Bürgerinnen und Bürger zur Korruption im Jahr 2023 in der EU)<FOOTNOTE><FIELD> Im Auftrag der Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME) der Kommission durchgeführte und von der Generaldirektion Kommunikation der Kommission koordinierte Umfrage.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sonderbericht 06/2023 des Rechnungshofs vom 13. März 2023 mit dem Titel „Interessenkonflikte bei den Kohäsions- und Agrarausgaben der EU: Ein Rahmen ist vorhanden, aber Transparenz und Aufdeckung sind lückenhaft“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/785/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2024 zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2022<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5730, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5730/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0049/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 325 Absatz 5 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellten Bericht über die zur Umsetzung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen (die sogenannten Berichte über den Schutz der finanziellen Interessen) vorlegt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Berichte über den Schutz der finanziellen Interessen in erster Linie auf Informationen beruhen, die von den Mitgliedstaaten über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten bereitgestellt werden, einschließlich Daten über aufgedeckte Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle, sowie auf Daten aus dem Rechnungsführungssystem (ABAC) der Kommission;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass wirksame Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU auf EU-Ebene auf der Grundlage von datengestütztem Wissen über die konkrete Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten umzusetzen sind, wobei dies insbesondere für Fälle gilt, in denen es um komplexe kriminelle Aktivitäten geht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zahl der aufgedeckten und gemeldeten Unregelmäßigkeiten die Ergebnisse der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen in diesem Bereich veranschaulicht und nicht etwa an sich als Hinweis auf das Ausmaß von Misswirtschaft oder Betrug in den Mitgliedstaaten interpretiert werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zusammenhänge zwischen dem Auftreten von Unregelmäßigkeiten, ihrer Aufdeckung und dem Maß, in dem sie gemeldet werden, Gegenstand einer umfassenderen Gesamtbewertung sein sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Umgang mit öffentlichen Mitteln und der Schutz der finanziellen Interessen der EU in allen Politikbereichen der EU in entscheidender Weise dazu beitragen sollten, das Vertrauen der Bürger zu stärken, indem die ordnungsgemäße und wirksame Verwendung von Steuergeldern sichergestellt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass man mit einer systematischen Verringerung der MwSt.-Erhebungslücke den Schutz der finanziellen Interessen der EU, die Steuergerechtigkeit und das Vertrauen in die Steuersysteme stärken, zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen und den wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere in Zeiten des Haushaltsdrucks unterstützen würde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass beim Schutz des EU-Haushalts mehrere, auf verschiedenen Ebenen tätige Akteure beteiligt sind, die ihren Auftrag nur mithilfe eines strukturierten Beziehungsgeflechts und der Koordinierung innerhalb der Betrugsbekämpfungsarchitektur<FOOTNOTE><FIELD> OLAF, EUStA, Europol, Eurojust, Kommission, Europäischer Rechnungshof, Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche (AMLA), Europäische Investitionsbank (EIB) sowie die Behörden und die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) der Mitgliedstaaten.</FIELD></FOOTNOTE> erfüllen können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten und ihrem unterschiedlichen Stand bei der Digitalisierung angemessen begegnet werden muss, indem in der EU verstärkt einheitliche, interoperable und vergleichbare Verwaltungs- und Meldesysteme geschaffen werden, damit Betrug, Korruption, Unregelmäßigkeiten und andere Verstöße wirksam verhindert und bekämpft werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass eine solide Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die Verwaltungsuntersuchungen durchführen, und denjenigen, die strafrechtliche Ermittlungen durchführen, sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten gefördert werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) und ARACHNE wirksame Instrumente sind, um den EU-Haushalt im Falle des EDES vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit, der Fahrlässigkeit, des Betrugs oder von Unregelmäßigkeiten aufseiten privater Akteure und im Falle von ARACHNE durch einen Ansatz der Datenauswertung und Risikobeurteilung zu schützen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass kriminelle Netze, die in der EU tätig sind, sich das gesamte Spektrum modernster Informationstechnologien einschließlich künstlicher Intelligenz (KI) uneingeschränkt zu eigen machen, um ihre kriminellen Aktivitäten voranzutreiben, was eine noch komplexere Bedrohung für den EU-Haushalt und eine neue Herausforderung für die Strafverfolgung darstellt und der Betrugsbekämpfungsarchitektur abverlangt, den Einsatz von KI bei der Betrugsbekämpfung auf schnellstem Wege zu sondieren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Achtung der Werte, auf denen die EU gründet, und die Achtung der Grundrechte sowie die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Voraussetzungen für den Zugang zu EU-Mitteln sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass der an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfte Konditionalitätsmechanismus als Voraussetzung für den Zugang zu allen EU-Mitteln in Bezug auf den gesamten EU-Haushalt Anwendung findet und es ermöglicht, Maßnahmen zu ergreifen, wenn Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die wirtschaftliche Führung des EU-Haushalts oder die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („ARF-Verordnung“) Bestimmungen über den Schutz der finanziellen Interessen der EU enthält;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine Bemerkungen zur Berichterstattung über den Schutz der finanziellen Interessen und zu größeren Bedrohungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt den Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen 2023 und die darin enthaltenen Analysen der maßgeblichen Sachverhalte und unterstützt die in dem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>teilt die Auffassung, dass ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Union eine schnellere Digitalisierung erfordert, die den Wissensaustausch, die Zugänglichkeit von Daten und die Datenverarbeitung erleichtert und die Steuerung der gesamten Betrugsbekämpfungsarchitektur verbessern würde; vertritt die Auffassung, dass sowohl die EU als auch die nationalen Behörden verstärkt digitale Instrumente einsetzen sollten, um die Zusammenarbeit zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>bekräftigt, dass eine besser messbare und stärker ergebnisorientierte Steuerung der Tätigkeiten der zahlreichen Glieder der Betrugsbekämpfungsarchitektur von entscheidender Bedeutung ist, um die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen und die Wirksamkeit der Betrugsbekämpfungsarchitektur zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist darauf hin, dass eine belastbare Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs- und Justizbehörden, die Untersuchungen sowohl auf Ebene der EU als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten durchführen, grundlegend ist; bekräftigt seine Besorgnis über die nach wie vor verbesserungswürdige Situation und weist darauf hin, dass insbesondere die Aufdeckung und Meldung mutmaßlicher Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie deren Weiterverfolgung Bereiche sind, bei denen die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten stark ausgeprägt sind; legt den Mitgliedstaaten daher nahe, einen proaktiven Ansatz zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zu verfolgen und den Informationsaustausch zwischen ihren nationalen Behörden und den Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zu verbessern, auch um neu auftretende Risiken und Betrugstendenzen rechtzeitig zu ermitteln und anzugehen; betont, dass es bei der Betrugsbekämpfung eines ganzheitlichen und umfassenden Ansatzes bedarf, der alle Phasen des Betrugsbekämpfungszyklus abdeckt und die zahlreichen, miteinander verbundenen und voneinander abhängigen Akteure und Prozesse für den Schutz der finanziellen Interessen der Union umfasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass die Zahl der von den zuständigen Behörden der EU und der Mitgliedstaaten insgesamt gemeldeten Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten im Jahr 2023 (13 563 Fälle) im Vergleich zum Jahr 2022 (12 455 Fälle) um 9 % gestiegen ist, was eine erhebliche Zunahme darstellt; bedauert, dass dies einen historischen Höchststand darstellt und die Fortsetzung einer in den vergangenen fünf Jahren zu beobachtenden steigenden Tendenz ist; stellt ferner fest, dass die Gesamthöhe der im Jahr 2023 im Zusammenhang mit diesen Fällen betroffenen Mittel (1,9 Mrd. EUR) 7,3 % höher als im Jahr 2022 (1,77 Mrd. EUR) ausfiel, was einen deutlichen Anstieg darstellt; stellt fest, dass angesichts des mehrjährigen Durchführungszyklus zahlreicher Programme Vergleiche, die sich auf einen Fünfjahresdurchschnitt stützen, besser geeigneter sind als Vergleiche zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren, wenn es darum geht, Situationen in Echtzeit zu ermitteln und zuverlässige Analysen von Tendenzen und Mustern zu erhalten; begrüßt daher, dass sich der Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen 2023 auf die Ergebnisse aus dem Zeitraum 2019-2023 bezieht; stellt fest, dass die Zunahme von Unregelmäßigkeiten und von Finanzierungen, die keine positiven Ergebnisse erzielen, die Notwendigkeit verdeutlicht, die Bereitstellung von Mitteln mit den Leistungsindikatoren der jeweils zuständigen Institutionen zu verknüpfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>ist besorgt angesichts des Gesamtszenarios, das in der mehrjährigen Analyse im Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen 2023 dargestellt wird; betont, dass die derzeitige Situation die Bemühungen rechtfertigt, die im Sinne eines wirksameren Einsatzes angemessener Ressourcen und deren effizienterer Nutzung unternommen werden, für die wiederum eine bessere Steuerung und Zusammenarbeit erforderlich ist; betont, dass Betrug, Korruption und Verstöße gegen Demokratie, Recht und Rechtsstaatlichkeit eng miteinander verknüpft sind und nicht isoliert angegangen werden können; fordert die für Haushalt, Betrugsbekämpfung und öffentliche Verwaltung sowie für Demokratie, Justiz und Rechtsstaatlichkeit zuständigen Kommissionsmitglieder auf, im Einklang mit der in den Bestätigungsanhörungen eingegangenen Verpflichtung unverzüglich eng zusammenzuarbeiten, um die Maßnahmen und Ergebnisse der Betrugsbekämpfungsarchitektur messbar und greifbarer zu machen, und die entsprechenden Resultate dem Parlament vorzustellen; empfiehlt, stärkere Synergieeffekte zwischen der Generaldirektion Haushalt der Kommission und anderen Generaldirektionen der Kommission, die sich mit der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz sonstiger Werte der EU befassen, darunter insbesondere die Generaldirektion Justiz und Verbraucher, die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration und die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, zu schaffen, um sicherzustellen, dass alle Dienststellen zusammenarbeiten und nicht isoliert tätig sind, sodass diese systemischen Herausforderungen wirksamer angegangen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert erneut, dass in den Berichten über den Schutz der finanziellen Interessen, die auch als Steuerungsinstrument für die Betrugsbekämpfungsarchitektur erachtet werden, eine ganzheitliche Betrachtung erfolgt, damit ein umfassender Überblick über die Synergieeffekte zwischen allen einschlägigen Akteuren gegeben wird und bewährte Verfahren ermittelt und Mängel behoben werden; ist sich der Tatsache bewusst, dass – wie im Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen 2023 hervorgehoben wird – der Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug, Unregelmäßigkeiten und sonstigen rechtswidrigen Tätigkeiten in operativer Hinsicht den nationalen Behörden, dem OLAF und der EUStA obliegt, und begrüßt, dass die Feststellungen des OLAF und der EUStA in den Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen 2023 aufgenommen wurden; fordert eine eingehendere Analyse der Interaktion zwischen den einzelnen Gliedern der Betrugsbekämpfungsarchitektur sowie die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der zuständigen Institutionen im Hinblick auf die Verringerung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; fordert, dass dieser ganzheitliche Ansatz weiter verbessert wird, um ein klareres, umfassenderes und konkreteres Bild der allgemeinen Lage in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu vermitteln, das die gesamte Betrugsbekämpfung sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene abdeckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>begrüßt die Arbeit, die das OLAF im Rahmen von Untersuchungen geleistet hat, insbesondere die gestiegene Zahl der abgegebenen Empfehlungen (309 gegenüber 275 im Jahr 2022) und den für die Einziehung empfohlenen Gesamtbetrag an Finanzmitteln (1 043,8 Mio. EUR gegenüber 426,8 Mio. EUR im Jahr 2022), und weist darauf hin, dass gleichzeitig die Zahl der eröffneten Fälle (190 im Jahr 2023 und 192 im Jahr 2022) und der abgeschlossen Fälle (265 im Jahr 2023 und 256 im Jahr 2022) stabil geblieben ist; weist insbesondere darauf hin, dass im Zeitraum 2019-2023 mehr als 88 % der als potenziell betrügerisch ermittelten Unregelmäßigkeiten, die mit im Rahmen der direkten Mittelverwaltung getätigten Ausgaben zusammenhingen, nach Untersuchungen des OLAF aufgedeckt wurden; bedauert, dass sich die lange Dauer der Untersuchungen insofern negativ auswirken kann, als sich dadurch die Einleitung von Abhilfemaßnahmen verzögert; bekräftigt seine Forderung, umfassende und angemessen detaillierte Zahlen zu den Beträgen zu erhalten, die die Kommission aufgrund der finanziellen Empfehlungen des OLAF tatsächlich eingezogen hat; fordert die Kommission auf, in die nächsten Berichte über den Schutz der finanziellen Interessen auch Ad-hoc-Abschnitte über das OLAF aufzunehmen, um eine detailliertere Analyse und Berichterstattung über dessen Tätigkeiten und die eingezogenen Mittel vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>begrüßt die Art und Weise, in der die seit Juni 2021 operativ tätige EUStA ihre Tätigkeiten weiterentwickelt und ausgeweitet hat, was sich in der Zahl der eingeleiteten Ermittlungen (1 371 gegenüber 865 im Jahr 2022), der derzeit insgesamt laufenden Ermittlungen (1 927 gegenüber 1 117 im Jahr 2022) und der Anklageerhebungen (139 gegenüber 87 im Jahr 2022) anschaulich widerspiegelt; begrüßt die Detailgenauigkeit der Berichterstattung der EUStA, die relevante Informationen über viele Tendenzen und die Lage in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bietet; fordert eine größere Effizienz der EUStA, die sich in den eingezogenen Beträgen und nicht nur in der Zahl der Ermittlungen widerspiegeln sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>hebt den Mehrwert hervor, der durch die Einrichtungen der EU für den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Betrugsbekämpfung, insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität, geschaffen wird, wie die operativen Ergebnisse der EUStA und des OLAF auch im Jahr 2023 zeigen; bekräftigt seine Forderung, sicherzustellen, dass alle an der Betrugsbekämpfung beteiligten einschlägigen Akteure der EU über ausreichende Ressourcen verfügen, und weist die Kommission und den Rat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jeder Euro, der für Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ausgegeben wird, in den EU-Haushalt zurückfließt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>ist besorgt darüber, dass sich der von der EUStA gemeldete erhebliche aus Mehrwertsteuerbetrug ergebende finanzielle Schaden nachteilig auf die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten auswirkt und gleichzeitig eine faire Besteuerung und einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen im Binnenmarkt gefährdet; betont, dass die Mehrwertsteuer auch für den Haushalt der Union eine wichtige Einnahmequelle ist; hält es für angemessen, bei der Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten der EUStA der Komplexität der zugrunde liegenden Bestimmungen über das Eigenmittelsystem der Union<FOOTNOTE><FIELD> Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2053/oj).</FIELD></FOOTNOTE> Rechnung zu tragen; weist auf die besorgniserregende Zahl der Untersuchungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzprogramme (233) und den entsprechenden geschätzten finanziellen Schaden (1,86 Mrd. EUR) hin; fordert daher, dass sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene angemessene Maßnahmen ergriffen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert die Kommission auf, Lösungen auszuarbeiten und umzusetzen, die eine Weiterverfolgung der Empfehlungen des OLAF und der Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA, deren Analyse und die Messbarkeit der tatsächlichen Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf den Schutz des Unionshaushalts im Hinblick auf die Einziehung sowohl missbräuchlich verwendeter als auch nicht eingetriebener Mittel ermöglichen, um so eine weitere Begründung für eine ergebnisorientierte Politikgestaltung zu liefern; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament über die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen der EUStA zu unterrichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt fest, dass Kommunikation und Transparenz für die Bekämpfung von Betrug und Korruption von wesentlicher Bedeutung sind; hält es für sehr wichtig, die Zivilgesellschaft, die Medien und den investigativen Journalismus einzubeziehen, um das diesbezügliche Bewusstsein zu schärfen; hebt hervor, dass die Medien und der investigative Journalismus bei der Bekämpfung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderem Missbrauch öffentlicher Mittel eine entscheidende Rolle spielen; ist der Ansicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Medien vor politischem Druck und politischem Einfluss zu schützen, um ihre Unabhängigkeit sowie ihre Funktion zu wahren, über die Demokratie und die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel zu wachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>betont, dass Transparenz bei der Verwaltung öffentlicher Mittel eine wichtige Rolle spielt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für größtmögliche Transparenz in Bezug auf die Verwendung von Mitteln, einschließlich Informationen über Endbegünstigte, zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>hebt hervor, dass Behörden bei der Förderung einer Kultur der Nulltoleranz gegenüber Betrug eine wichtige Rolle spielen, und stellt fest, dass Kommunikation und Transparenz für die Bekämpfung von Betrug und Korruption von wesentlicher Bedeutung sind; hält es für sehr wichtig, die Zivilgesellschaft, den Privatsektor, die Medien und den investigativen Journalismus einzubeziehen, um das diesbezügliche Bewusstsein zu schärfen; fordert die Kommission auf, diese wichtigen Akteure im Einklang mit den Grundrechten der EU und der Rechtsstaatlichkeit in Form von Schulungsprogrammen, Fördermitteln und anderen Maßnahmen zu unterstützen, die erforderlich sind, um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen und sie vor Einflussnahme von außen und vor unrechtmäßiger staatlicher Überwachung, Einschüchterung und Versuchen, ihre Legitimität zu untergraben, zu schützen; ersucht die Kommission, eine EU-weite Kampagne zur Sensibilisierung für die Risiken von Falschmeldungen, Fehlinformation und Deepfake-Inhalten in Betrugsfällen, die von der EU finanzierte Projekte betreffen, einzuleiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>ist besorgt angesichts der eindeutigen Mahnung der EUStA und von Europol, dass für die bedeutendsten Fälle von grenzüberschreitendem Betrug zunehmend kriminelle Organisationen verantwortlich sind; stellt fest, dass aus dem Jahresbericht der EUStA hervorgeht, dass 209 Fälle von Straftaten, die mit den Schutz der finanziellen Interessen der Union gefährdenden kriminellen Organisationen zusammenhingen, Gegenstand ihrer bis Ende 2023 angestellten aktiven Ermittlungen waren; stellt fest, dass die Mittel der Union durch die organisierte Kriminalität in beträchtlichem Maße geschwächt werden und dass das Ausmaß des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, insbesondere auf der Einnahmenseite des Haushalts, nur durch eine massive Beteiligung ernstzunehmender krimineller Organisationen erklärt werden kann; ist sich der Tatsache bewusst, dass die derzeitigen Analyse- und Berichterstattungsinstrumente keine Quantifizierung zulassen, die es ermöglichen würde, die Wirksamkeit oder die Mängel der bestehenden Maßnahmen und Strategien in zufriedenstellender Art und Weise zu bewerten; fordert die Kommission auf, rasch alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um dieses Analyse- und Berichterstattungsproblem anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass durch den Umstand, dass die EU-Rechtsvorschriften in vielen Mitgliedstaaten nicht hinlänglich in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurden, und durch den Umstand, dass die nationalen Gesetze nicht harmonisiert sind, kriminellen Organisationen Möglichkeiten geboten werden, eine Reihe von illegalen grenzüberschreitenden Aktivitäten in Bereichen zu betreiben, durch die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt werden; bekräftigt daher seine früheren Forderungen nach einer Überarbeitung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/841/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und nach der Einführung einer neuen gemeinsamen Definition des Begriffs der organisierten Kriminalität, bei der insbesondere der Rückgriff auf Korruption, Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung als Mittel zur Erlangung der Kontrolle über wirtschaftliche Tätigkeiten oder die Vergabe von Aufträgen berücksichtigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>weist auf die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage 2023 zur Einstellung der Bürgerinnen und Bürger zur Korruption im Jahr 2023 in der EU hin, aus denen hervorgeht, dass Korruption für die Unionsbürger und die Unternehmen in der EU ein ernstes Problem darstellt; betont erneut, dass durch Korruption auf hoher Ebene – auch in den Organen der EU – nicht nur die finanziellen Interessen der Union und die EU-Wirtschaft insgesamt beeinträchtigt werden, sondern auch das Vertrauen der Bürger in die demokratischen Institutionen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten untergraben wird; betont, dass kriminelle Organisationen zunehmend auf Korruption zurückgreifen, um die öffentliche Verwaltung zu unterwandern und wirtschaftliche Vorteile zu erlangen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>weist darauf hin, dass die EUStA im Zusammenhang mit Korruption bis Ende 2023 131 Fälle von Straftaten gemeldet hat, die Gegenstand von Ermittlungen waren (im Jahr 2022 waren es 87 Fälle), und dass der Kommission in den Jahren 2019-2023 über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten<FOOTNOTE><FIELD> Von 35 Ländern genutztes elektronisches System zur Meldung von in den Mitgliedstaaten aufgedeckten betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten.</FIELD></FOOTNOTE> von elf Ländern 65 Fälle gemeldet wurden und sich die von Unregelmäßigkeiten betroffenen gemeldeten Beträge im Zusammenhang mit diesen Fällen auf etwa 50,5 Mio. EUR beliefen; fordert die Kommission auf, die EUStA aufzufordern, das Europäische Parlament darüber zu informieren, wie viel von diesen 50,5 Mio. EUR eingezogen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>stellt fest, dass es in den Mitgliedstaaten Strategien zur Korruptionsbekämpfung gibt; fordert, dass diese Strategien bewertet und regelmäßig überarbeitet werden; bekräftigt, wie wichtig es ist, die länderspezifischen Empfehlungen in Bezug auf die Korruptionsbekämpfung in vollem Umfang umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>würdigt die Bemühungen der Kommission, Interessenkonflikte bei der Verwaltung der Finanzmittel der Union zu verhindern und zu bewältigen; stellt fest, dass im Zeitraum 2019-2023 über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten 419 Fälle im Zusammenhang mit Interessenkonflikten gemeldet wurden (im Zeitraum 2018-2022 waren es 375 Fälle), die sich auf insgesamt rund 112 Mio. EUR beliefen; betont, dass der Europäische Rechnungshof bei seiner Prüfungsarbeit darauf hingewiesen hat<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht 01/2019 des Europäischen Rechnungshofs vom 10. Januar 2019 mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben“, Ziffern 23-28, Sonderbericht 06/2019 des Rechnungshofs vom 16. Mai 2019 mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Kohäsionsausgaben“, Ziffern 47-57, und Sonderbericht 06/2023 des Rechnungshofs vom 13. März 2023 mit dem Titel „Interessenkonflikte bei den Kohäsions- und Agrarausgaben der EU – Ein Rahmen ist vorhanden, aber Transparenz und Aufdeckung sind lückenhaft“, Ziffer 80.</FIELD></FOOTNOTE>, dass die Hauptquelle für Informationen über Interessenkonflikte das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten ist und dass die Quantität und die Qualität der darin erfassten Daten je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausfallen; betont, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie einen Interessenkonflikt als geringfügigen Bestandteil eines umfassenderen Betrugsfalls ansehen, solche Fälle nicht als Fälle von Interessenkonflikten melden; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die geschilderten Situationen einheitlich und ausreichend detailliert im Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten gemeldet werden; fordert, dass die Bestimmungen über Interessenkonflikte in einer solchen Weise angewandt werden, dass für Rechtssicherheit gesorgt wird, und dass sie auf einer klaren und verhältnismäßigen Risikobewertung beruhen und eine Umsetzung in der Praxis durch die zuständigen Behörden ermöglichen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einnahmen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2023 die Gesamtzahl der betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit traditionellen Eigenmitteln (TEM) (5 118 gegenüber 4 661 im Jahr 2022) 10 % über dem Fünfjahresdurchschnitt (2019-2023) lag, die Höhe des betreffenden Betrags jedoch um 12 % auf 478 Mio. EUR (gegenüber 783 Mio. EUR bis Ende 2022) zurückgegangen ist; bedauert, dass die Daten mit 82 % zwar eine verbesserte Einziehung bei nicht betrügerischen Fällen anzeigen, die Einziehungsquote bei betrügerischen Fällen mit 25 % jedoch unverändert und damit gering bleibt und in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch ausfällt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2023 die Auffassung vertrat, dass nur in fünf der neuen Berichte über uneinbringliche Mittel, die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, zufriedenstellend nachgewiesen wurde, dass die TEM aus Gründen eingebüßt wurden, die den betreffenden Mitgliedstaaten nicht anzulasten sind, und dass diese für den Schaden nicht finanziell verantwortlich waren; stellt hingegen fest, dass die Kommission in 81 Fällen, die sich auf fast 69 Mio. EUR beliefen, der Auffassung war, dass die Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend nachgewiesen hatten, dass TEM aus Gründen eingebüßt wurden, die ihnen nicht anzulasten sind, und dass die Kommission daher der Ansicht war, dass sie finanziell für den Schaden verantwortlich waren; kommt daher zu dem Schluss, dass bei der Beitreibung von TEM durch die Mitgliedstaaten ein realistischer Verbesserungsbedarf besteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung für die Beitreibung von TEM nachkommen, um sicherzustellen, dass die mit der Finanzierung der EU-Ausgaben verbundenen Lasten gerecht auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure im Binnenmarkt aufrechtzuerhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, die Wirksamkeit der Arbeit ihrer nationalen Verwaltungen im Bereich der Wiedereinziehung infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer zu verbessern, um den Umfang der dem EU-Haushalt zur Verfügung gestellten TEM zu erhöhen; stellt fest, dass die Lücke bei der Mehrwertsteuerkonformität nicht nur mit Betrug und Steuerhinterziehung, sondern auch mit entgangener Mehrwertsteuer aufgrund von Insolvenzen, Konkurs, Verwaltungsfehlern und einer legalen Steueroptimierung zusammenhängt; ist jedoch der Ansicht, dass Mehrwertsteuerbetrug wie der Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug in erheblichem Maße zur Nichtkonformität bei der Mehrwertsteuer beiträgt, und bekräftigt seine Forderung, das Problem mit digitalen Mitteln, betrugssicheren Mehrwertsteuervorschriften und einer engeren Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden und den zuständigen Ermittlungsbehörden der EU anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>nimmt den derzeitigen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit mit dem OLAF, der EUStA und Eurofisc zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, den Prozess der Überarbeitung des derzeitigen Rechtsrahmens zu beschleunigen, um eine klare Rechtsgrundlage für die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Eurofisc und der EUStA zu schaffen; fordert das OLAF auf, die Möglichkeiten der gegenseitigen Amtshilfe zur Aufdeckung und Erkennung von Zollbetrug und damit zusammenhängendem Mehrwertsteuerbetrug zu maximieren und Fälle dieser Art unverzüglich der EUStA zu melden; betont, dass die EUStA im Jahr 2023 in etwa 20 % ihrer aktiven Fälle (nämlich in 873 Fällen) Mehrwertsteuerbetrug festgestellt hat, so dass dieser nach Betrug in Bezug auf Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit der Auftragsvergabe stehen (1 586 Fälle), die zweithäufigste Kategorie von strafbaren Handlungen darstellt; ist besorgt über die zunehmende Beteiligung von kriminellen Organisationen am Mehrwertsteuerbetrug und über die Zusammenhänge, die zwischen dieser Art von Betrug und anderen Arten sehr schwerer Straftaten wie Geldwäsche festgestellt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, den in der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen festgelegten Schwellenwert von 10 Mio. EUR zu überdenken, der sich erheblich auf die Tätigkeit der EUStA in Fällen von Mehrwertsteuerbetrug auswirkt; vertritt die Auffassung, dass die unterschiedlichen Auslegungen der Methoden zur Berechnung des Schwellenwerts die Situation unklar machen; betont, dass durch den derzeitigen Schwellenwert die Abschreckungswirkung eingeschränkt und es den Tätern ermöglicht wird, sich die schwächste Gerichtsbarkeit auszusuchen, um sich dem Eingreifen der EUStA zu entziehen; ist der Ansicht, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der Schwellenwert entweder abgeschafft oder deutlich gesenkt werden sollte; fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit angemessene Leitlinien für die Berechnungsmethode für Fälle bereitzustellen, die vor der Änderung der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen auftreten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>stellt fest, dass mit dem Fehlen aufgeschlüsselter regionaler und branchenspezifischer Daten zur MwSt.-Erhebungslücke verhindert wird, dass die Bereiche ermittelt werden, in denen das Risiko von Betrug und Steuerhinterziehung am größten ist; fordert die Kommission auf, ein harmonisiertes System zur Messung der MwSt.-Erhebungslücke einzuführen, das territoriale und sektorale Dimensionen umfasst, um die Entwicklung von Betrugsbekämpfungsstrategien zu ermöglichen, die stärker auf Fakten beruhen und zielgerichteter sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>betont die Bedeutung einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA in diesem speziellen Einnahmenbereich und vertritt die Auffassung, dass durch eine ordnungsgemäße Aufdeckung und die ordentliche Übermittlung der Daten durch das OLAF an die EUStA die für den EU-Haushalt eingetriebenen Mehrwertsteuer- und Zolleinnahmen erhöht werden könnten und zur Vermeidung von Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten dieser beiden Behörden beigetragen werden könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>betont, dass durch die Fragmentierung der IT-Systeme zwischen den nationalen Steuerbehörden die Wirksamkeit der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beeinträchtigt und das Potenzial für Synergien zwischen den nationalen und den EU-Behörden eingeschränkt wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausgaben</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>ist besorgt über die beträchtliche Zahl von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die im Jahr 2023 sowie im Jahr 2022 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowohl mit Blick auf die Entwicklung des ländlichen Raumes als auch mit Blick auf die Unterstützung der Landwirtschaft aufgedeckt wurden; stellt fest, dass die Daten die in den Vorjahren festgestellten Muster und Risiken bestätigen; stellt fest, dass die Zahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raumes im Zeitraum 2019-2023 gestiegen ist, was hauptsächlich auf die höhere Aufdeckungsquote im Programmplanungszeitraum 2014-2020 zurückzuführen ist; stellt fest, dass im Zeitraum 2019-2023 die Zahl der gemeldeten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raumes parallel zur Durchführung der Programme kontinuierlich gestiegen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>stellt fest, dass im Bereich der Kohäsionspolitik die Zahl und der finanzielle Umfang der nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gemeldet wurden, viel geringer waren als jene, die während der ersten zehn Jahre der Umsetzung des Programmplanungszeitraums 2007-2013 gemeldet wurden; weist darauf hin, dass die Aufdeckungsquote bei Betrug<FOOTNOTE><FIELD> Die Aufdeckungsquote bei Betrug wird als prozentualer Anteil der Schadensbeträge im Zusammenhang mit betrügerischen Unregelmäßigkeiten an den Gesamtzahlungen berechnet. Die Aufdeckungsquote bei Unregelmäßigkeiten wird als prozentualer Anteil der Schadensbeträge im Zusammenhang mit nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten an den Gesamtzahlungen berechnet.</FIELD></FOOTNOTE> im Programmplanungszeitraum 2014-2020 mit 0,53 % ähnlich hoch war wie im Programmplanungszeitraum 2007-2013, wohingegen die Aufdeckungsquote bei Unregelmäßigkeiten mit 0,67 % deutlich geringer ausfiel als im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (damals 2,5 %); merkt an, dass sich einzelne Unregelmäßigkeiten mit hohem Schadensvolumen stark auf die Aufdeckungsquote bei Betrug auswirken; fordert eine weitere Klärung der Korrelation zwischen der Aufdeckungsquote bei Betrug und dem tatsächlichen Vorkommen von Betrug;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>begrüßt den analytischen Bericht des OLAF mit dem Titel „Fraud and irregularities by areas of the cohesion policy – comparing risks“ (Betrug und Unregelmäßigkeiten nach Bereichen der Kohäsionspolitik – ein Risikovergleich), der sich auf Informationen der Mitgliedstaaten für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 bis Dezember 2023 bezieht und in dem Bereiche aufgezeigt werden, die einem besonderen Betrugsrisiko unterliegen (z. B. Investitionen in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft, Forschung, Entwicklung und Innovation); merkt an, dass die höchsten Schadensbeträge bei Betrugsfällen in den Bereichen Umweltschutz und Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zu verzeichnen waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>bekräftigt seine Besorgnis über die langwierigen Verwaltungsverfahren zur Bearbeitung der gemeldeten Betrugsfälle; weist darauf hin, dass es im Zeitraum 2019-2023 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik vom Beginn der Unregelmäßigkeit an im Durchschnitt fast vier Jahre dauerte, bis ein Verdacht auf eine betrügerische Aktivität aufkam, und fast drei weitere Jahre vergingen, bis der Fall nach der Meldung an die Kommission abgeschlossen wurde; weist darauf hin, dass es im Zeitraum 2014-2020 im Bereich der Kohäsionspolitik durchschnittlich anderthalb Jahre dauerte, bis ein Verdacht auf eine betrügerische Unregelmäßigkeit aufkam, und mehr als zwei Jahre vergingen, bis der Fall nach der Meldung an die Kommission abgeschlossen wurde; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten zu intensivieren und diese zu beraten, um die Dauer der Verwaltungsverfahren zu verkürzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>stellt fest, dass für die direkte Mittelverwaltung zwischen 2019 und 2023 das OLAF bei 88,4 % der Einziehungsvorgänge als Quelle für die Aufdeckung der als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten angegeben wird und der finanzielle Umfang dieser Einziehungen 92,1 % der insgesamt eingezogenen Beträge entspricht; fordert die Kommission auf, klare Informationen zu den Daten und zu den Maßnahmen vorzulegen, die zur Verbesserung der raschen Einziehung ergriffen wurden, einschließlich Daten zur gesamten Einziehungsquote bei betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>betont, dass in Fällen, in denen trotz präventiver Maßnahmen betrügerische oder nicht betrügerische Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, die Einziehung die Maßnahme zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist, die die ordnungsgemäße Durchführung von EU-Maßnahmen und die Erstattung von Ausgaben ermöglicht, die nicht den Finanzierungsauflagen entsprechen; hebt die Ergebnisse des Sonderberichts 07/2024 des Rechnungshofs<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht 07/2024 des Rechnungshofs vom 7. Mai 2024 mit dem Titel „Die Systeme der Kommission zur Einziehung vorschriftswidriger EU-Ausgaben – Es könnte mehr und schneller eingezogen werden“.</FIELD></FOOTNOTE> hervor, der sich auf den Zeitraum 2014-2020 bezieht, in dem die gemeldeten unregelmäßigen Ausgaben 14 Mrd. EUR betrugen, die im Wege der Einziehung erstattet werden sollen; betont, dass das Einziehungsverfahren beschleunigt werden muss, indem klare Fristen festgelegt und bei Verzug Sanktionen verhängt werden, damit die Mittel so schnell wie möglich an den EU-Haushalt zurückgeführt werden; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um vollständige Informationen über unregelmäßige Ausgaben und die diesbezüglich ergriffenen Abhilfemaßnahmen vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, nach den erforderlichen Korrekturmaßnahmen Folgemaßnahmen zu ergreifen, um aus Betrugsfällen zu lernen und die entsprechenden Verfahren zu verbessern, damit ähnlichen Fällen in Zukunft vorgebeugt werden kann; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Fälle eingehend weiterverfolgen, indem sie die dem Betrug zugrunde liegenden Faktoren analysieren und bewerten, ob ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechend überarbeitet werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission – nachdem es in den Jahren 2004 und 2014 im Rat an Unterstützung für ihre Initiativen mangelte – nicht bereit ist, einen weiteren Legislativvorschlag für gegenseitige Amtshilfe in den Bereichen der Verwendung von EU-Mitteln vorzulegen, in denen diese Praxis bisher nicht vorgesehen ist; legt der Kommission nahe, die Überarbeitung der OLAF-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, mit der dem OLAF bei der Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten bereits ein erweitertes Mandat erteilt wird, dazu zu nutzen, die derzeitigen Bestimmungen weiterzuentwickeln, um diese Lücke zu schließen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>stellt fest, dass Organisationen der Zivilgesellschaft ein wesentlicher Bestandteil einer lebendigen demokratischen Gesellschaft sind und dafür sorgen, dass in öffentlichen Debatten vielfältige unterschiedliche Ansichten berücksichtigt werden; stellt fest, dass diese Organisationen Unionsmittel erhalten können, mit denen die Arbeit, die sie im Sinne der Förderung des demokratischen Dialogs und des öffentlichen Engagements leisten, unterstützt werden soll; merkt an, dass die EU weltweit zu den größten Geldgebern für zivilgesellschaftliche Organisationen zählt; betont, dass Transparenz bei Treffen mit Interessenträgern von grundlegender Bedeutung für die demokratische Integrität ist und gleichermaßen für alle Einrichtungen gelten sollte, die mit den EU-Organen zusammenarbeiten; betont, dass durch eine klare Dokumentation und Offenlegung solcher Interaktionen das Vertrauen der Öffentlichkeit und die demokratische Rechenschaftspflicht gestärkt werden; betont, dass Lobbytätigkeiten transparent und unter vollständiger Offenlegung aller beteiligten Parteien erfolgen sollten; stellt fest, dass einige Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses Vorwürfe erhoben haben, wonach von der Kommission  mit Begünstigten aller Art geschlossene Finanzhilfevereinbarungen detaillierte Lobbytätigkeiten enthielten, die als mögliche Einmischung in die interne Beschlussfassung der EU-Organe aufgefasst werden könnten; nimmt den jüngsten Sonderbericht des Rechnungshofs über die Transparenz der Vergabe von EU-Mitteln für nichtstaatliche Organisationen<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht 11/2025 des Rechnungshofs vom 7. April 2025 mit dem Titel „Transparenz der EU-Finanzierung für nichtstaatliche Organisationen: Trotz Fortschritte gibt es noch immer keinen verlässlichen Überblick“.</FIELD></FOOTNOTE> zur Kenntnis, in dem zwar festgestellt wird, dass die Verwendung von EU-Mitteln für das politische Engagement nichtstaatlicher Organisationen legal ist, und in dem bestätigt wird, dass dies im Einklang mit den rechtlichen Transparenzanforderungen der EU gemäß der EU-Haushaltsordnung steht, gleichzeitig aber in dem Bericht darauf hingewiesen wird, dass mehr getan werden sollte, um die Transparenz hinsichtlich der von allen Begünstigten erhaltenen EU-Mittel zu verbessern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Überprüfung von Eigenerklärungen im Finanztransparenzsystem der EU umzusetzen und die Einhaltung der Grundwerte und Grundsätze der EU durch die Begünstigten proaktiv zu überwachen; weist außerdem auf den Sonderbericht 05/2024<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht 05/2024 des Rechnungshofs vom 17. April 2024 mit dem Titel „EU-Transparenz-Register – Nützliche, aber begrenzte Informationen über Lobbytätigkeiten“.</FIELD></FOOTNOTE> des Europäischen Rechnungshofes hin; betont, dass das Sekretariat des EU-Transparenzregisters seine systematischen Kontrollen der Eigenerklärungen von Einrichtungen, die sich als „nichtstaatliche Organisationen, Plattformen, Netzwerke und Ähnliches“ bezeichnen, verbessern muss; stellt fest, dass diese systematischen Kontrollen auf einer Reihe von Kriterien wie etwa dem Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, Zielen im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit und der Unabhängigkeit beruhen könnten, um das Vertrauen in alle im EU-Transparenzregister eingetragenen Einrichtungen zu stärken, und dass sie durch strenge Anforderungen an Rechenschaftspflicht und Transparenz unterstützt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>ist der Ansicht, dass bei der Bewertung verschiedener Umsetzungsmodelle für EU-Ausgaben die Anfälligkeit der verschiedenen Optionen gegenüber Betrug und anderem Missbrauch berücksichtigt werden sollte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Lehren aus der Konzipierung und Umsetzung der ARF, einschließlich der an sie gerichteten Empfehlungen des Rechnungshofs und des Parlaments, bei künftigen Finanzierungsinstrumenten der EU und insbesondere beim mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2027 berücksichtigt werden; betont, dass die bei der Umsetzung der ARF festgestellten Mängel, einschließlich der Risiken von Betrug, Doppelfinanzierung und mangelnder Transparenz, als Lehren für künftige Finanzrahmen der EU dienen müssen; lehnt jegliche Replikation des Modells der ARF in seiner derzeitigen Form ab und betont, dass jegliche künftige leistungsbasierte Finanzierung mit deutlich stärkeren Schutzvorkehrungen, Transparenzanforderungen und Mechanismen zur Betrugsprävention einhergehen muss, damit die wirtschaftliche Verwaltung der EU-Mittel sichergestellt werden kann;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">NextGenerationEU (NGEU) und die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>würdigt die Bemühungen der Kommission bei der Überarbeitung der 27 Aufbau‑ und Resilienzpläne zur Anpassung an die Störungen auf dem Energiemarkt infolge von Russlands groß angelegtem Einmarsch in die Ukraine; stellt fest, dass durch die Einbindung von REPowerEU in die Aufbau‑ und Resilienzpläne die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland verringert und die Selbstversorgung Europas gestärkt werden dürften;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>weist jedoch darauf hin, dass bei der Umsetzung der ARF Verzögerungen zu beobachten sind, und fordert die Kommission auf, insbesondere gegen Ende der Laufzeit der ARF wachsam zu bleiben, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die finanziellen Interessen der Union in angemessener Weise schützen und das Geld der Steuerzahler der EU in gebührender Weise ausgegeben wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>betont, dass starke Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Verhütung von Betrug von großer Bedeutung sind, da sie Kriminelle davon abhalten, zu versuchen, Behörden zu betrügen; bringt seine Besorgnis angesichts der wiederholten Feststellungen des Rechnungshofs zum Ausdruck, wonach anhaltende Mängel bei der Umsetzung der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bestehen könnten, zumal dies Risiken für die Verfügbarkeit vollständiger und genauer Daten zu den Zahlungsanträgen, den Zugang zu diesen Anträgen zu Kontrollzwecken und das wirksame Funktionieren der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union birgt; bedauert, dass die Kontrollsysteme zu Beginn der Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne in mehreren Mitgliedstaaten nicht vollständig funktionsfähig waren, und betont, dass solche Probleme Risiken für die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und für den Schutz der finanziellen Interessen der EU darstellen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die in ihren Kontrollrahmen festgestellten Mängel unverzüglich unter anderem dadurch beheben, dass sie die an sie gerichteten Empfehlungen des Rechnungshofs umsetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>stellt fest, dass sich der Kontrollrahmen der Kommission für die ARF in erster Linie auf die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der finanziellen Interessen der EU stützt; fordert die Kommission auf, weiterhin sehr genau darauf zu achten, dass die Mitgliedstaaten, deren Aufbau- und Resilienzplänen es an Solidität mangelte, die spezifischen Etappenziele für die Prüfung und Kontrolle erfüllen, die in die Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen wurden, und sich weiterhin um die Schließung von Lücken bei den Rechenschaftspflichten zu bemühen; nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die die Kommission im Anschluss an die Empfehlungen des Rechnungshofs zu den festgestellten Schwachstellen in den Kontroll- und Berichterstattungssystemen einiger Mitgliedstaaten eingeleitet hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, erforderlichenfalls zeitnah entschiedene Maßnahmen zu ergreifen und die Bestimmungen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität in vollem Umfang zu nutzen, wenn die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten weiterhin Mängel aufweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>stellt mit großer Besorgnis fest, dass im Sonderbericht 14/2024 des Rechnungshofs festgestellt wurde, dass der Klimabeitrag grüner Ausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität womöglich um bis zu 34,5 Mrd. EUR zu hoch angesetzt wurde, wobei einige Projekte lediglich minimale Auswirkungen auf die Energiewende haben oder sogar Umweltschäden verursachen und gleichzeitig mit einem erhöhten Betrugsrisiko einhergehen könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>fordert, dass klare, messbare Kriterien für grüne Investitionen aus dem EU-Haushalt und der Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegt werden, um sicherzustellen, dass nur Projekte mit wesentlichen und nachgewiesenen Vorteilen für die Umwelt und die Wirtschaft gefördert werden, wodurch die Rechenschaftspflicht und die langfristige Nachhaltigkeit gestärkt würden und das Betrugsrisiko verringert würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>stellt fest, dass der Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen von 2023 im Hinblick auf die ARF im Jahr 2023 die Zahl der von der Kommission gemeldeten Fälle von Betrugsverdacht (15) und die Zahl der Prüfungen (13 gegenüber 16 im Jahr 2022) angibt, jedoch nicht die besorgniserregend hohe Zahl der EUStA-Untersuchungen (233 Untersuchungen, die sich auf die Programme der Aufbau- und Resilienzfazilität beziehen, mit einem geschätzten finanziellen Schaden von 1,86 Mrd. EUR) aufführt; ist besorgt über eine mögliche Zunahme der Fälle von Betrug, Korruption, Doppelfinanzierung und Interessenkonflikten in den nächsten Jahren und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, rasch tätig zu werden, um eine wirtschaftliche Verwaltung und eine gerechte Verteilung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>fordert die Kommission auf, für alle Fälle im Zusammenhang mit der ARF eine obligatorische Berichterstattung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten einzuführen, um sicherzustellen, dass Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit ARF-Mitteln systematisch erfasst und überwacht werden; stellt mit Besorgnis fest, dass es bei der Berichterstattung über Betrug im Zusammenhang mit Mitteln aus der ARF an Transparenz mangelt, und besteht darauf, dass alle Mitgliedstaaten den standardisierten Berichtspflichten nachkommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>fordert das OLAF auf, seine Risikoanalyse fortzusetzen, die den Mitgliedstaaten 2023 zusammen mit einer aktualisierten Fassung des „ARF-Risikorahmens“ zur Verfügung gestellt wurde, und die Schulungen und Seminare für die Behörden der Mitgliedstaaten fortzuführen; befürwortet die Nutzung des Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten für die Meldung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der ARF; fordert die Kommission, die spezialisierten Agenturen und Einrichtungen der EU sowie die Mitgliedstaaten erneut auf, aktiv zusammenzuarbeiten und zu interagieren, um den Schutz der finanziellen Interessen der EU bei der Umsetzung von NGEU sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission – als Teil der Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne – Anhang IV über den Rahmen für Kürzungen und Einziehungen im Rahmen der ARF angenommen hat<FOOTNOTE><FIELD> <STRING UNDERLINE="on">Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen (C(2024)4618).</STRING></FIELD></FOOTNOTE>; stellt fest, dass die Kürzung einer Zahlung möglich ist, wenn noch Zahlungen ausstehen; ruft in Erinnerung, dass die ARF im Jahr 2026 ausläuft; weist darauf hin, dass Einziehungen nur dann eingeleitet werden sollen, wenn keine weiteren Raten mehr ausstehen; ist besorgt über die Tatsache, dass sich dieses Einziehungsverfahren, das an das Modell für die Durchführung der Kohäsionsfonds angelehnt ist, als äußerst ineffizient erwiesen hat und im derzeitigen MFR aufgegeben wurde; bedauert zutiefst, dass es bis Ende 2023 keine Einziehungsanordnungen im ABAC in Bezug auf die ARF gab und dass die Mitgliedstaaten immer noch nicht verpflichtet sind, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der ARF über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten zu melden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass Transparenz äußerst wichtig ist, um betrügerische Praktiken aufdecken und Betrüger abschrecken zu können; bringt erneut seine Unzufriedenheit über die von der Kommission befürwortete Auslegung des Begriffs „Endempfänger“ im Rahmen der ARF zum Ausdruck; weist die unvollständige und irreführende Auslegung der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Antwort der Kommission auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 2. September 2024 mit dem Titel „Ausschöpfung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität: Fortschritte mit Verzögerungen und weiterhin Risiken in Bezug auf den Abschluss der Maßnahmen und somit die Erreichung der Ziele der Fazilität“, Seite 4.</FIELD></FOOTNOTE> zurück; weist darauf hin, dass auch nach den Leitlinien der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen (C(2024)4618).</FIELD></FOOTNOTE> der „Endempfänger“ die „letzte Stelle“ ist, die Mittel für eine ARF-Maßnahme erhält, und dass Erstempfänger und zwischengeschaltete Empfänger von Mitteln, wie etwa Ministerien oder Agenturen, die lediglich als Verteiler der Mittel fungieren, nicht als „letzte Stelle“ betrachtet werden sollten; fordert die Kommission erneut auf, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, Informationen über den „Endempfänger“ oder die „letzte Stelle“ zu übermitteln, und von den Mitgliedstaaten keine Informationen über „Empfänger der zweiten Ebene“ zu akzeptieren, die nicht der Vereinbarung zwischen den beiden gesetzgebenden Organen entsprechen; fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien zu überarbeiten, indem sie Fälle und Beispiele vorsieht, mit denen die Angaben präzisiert werden und ein solider Bezugsrahmen für die nationalen Behörden bereitgestellt wird, sodass für ein angemessenes Maß an Transparenz und eine einheitliche Auslegung in allen Mitgliedstaaten gesorgt wird; betont, dass das Parlament in dem Fall, dass sich die Kommission weiterhin weigern sollte, für vollständige Transparenz zu sorgen, alle verfügbaren Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften in Erwägung ziehen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>ist besorgt angesichts der Stellungnahme des Rechnungshofs<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht 22/2024 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Doppelfinanzierung aus dem EU-Haushalt: Den Kontrollsystemen fehlen entscheidende Elemente zur Minderung des erhöhten Risikos, das sich aus dem ARF-Modell einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung ergibt“ und seine Jahresberichte über die Ausführung des EU-Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022.</FIELD></FOOTNOTE> zu dem zunehmenden Risiko, dass EU-Mittel zweimal für dieselbe Maßnahme aufgewendet werden und zweimal für dieselbe Aktion gewährt werden; stellt fest, dass entsprechende Maßnahmen in ähnlichen Bereichen wie der Verkehrs- und Energieinfrastruktur sowohl aus dem EU-Haushalt als auch aus der ARF finanziert werden, da aus dem Corona-Wiederaufbaufonds der EU Maßnahmen finanziert werden, die denjenigen ähneln, die unter die Standardprogramme der EU fallen; nimmt zur Kenntnis, dass Komplementarität zwischen der ARF und anderen EU-Instrumenten zulässig ist, merkt jedoch an, dass dies dazu führen könnte, dass Etappenziele erreicht werden, die vollständig aus anderen Mitteln als der ARF finanziert werden, da es bei der ARF nicht um die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten geht, sondern vielmehr die Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten belohnt wird; hebt hervor, dass die verschiedenen Verwaltungsebenen, die zersplitterte IT-Landschaft und der begrenzte Datenaustausch bzw. der begrenzte Einsatz von Data-Mining-Tools wie ARACHNE die Aufdeckung von Doppelfinanzierung verhindern, sodass die vorhandenen Kontrollmechanismen möglicherweise nicht ausreichen, um dieses erhöhte Risiko angemessen zu mindern; vertritt die Auffassung, dass die Kommission aufgrund des fehlenden direkten Zugangs zur vollständigen Liste der Endempfänger der ARF nur begrenzt in der Lage ist, potenzielle Fälle von Doppelfinanzierung aufzudecken; ist der Ansicht, dass die von einigen Mitgliedstaaten getroffene Vorsichtsmaßnahme, die ARF nicht mit anderen EU-Instrumenten zu kombinieren, dazu beiträgt, das Risiko einer Doppelfinanzierung zu mindern; fordert die Kommission auf, ihre diesbezüglichen Kontrollen zu verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>stellt fest, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ohne geschätzte Kosten oder Maßnahmen mit geschätzten Kosten von null in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufnehmen können<FOOTNOTE><FIELD> Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 22. Januar 2021 mit dem Titel „Guidance to Member States: recovery and resilience plans“ (Leitlinien für die Mitgliedstaaten: Aufbau- und Resilienzpläne) (SWD(2021)0012).</FIELD></FOOTNOTE>; weist darauf hin, dass diese kostenlosen Etappenziele die Hauptbezugsgröße sind, wenn es gilt, die korrekte Verwendung der ARF-Mittel für ihre beabsichtigten Zwecke zu beurteilen; stellt fest, dass die Zahlungen für diese kostenfreien oder Null-Kosten-Etappenziele im Einklang mit dem im Rahmen der ARF geltenden Ansatz der „nicht an Kosten geknüpften Finanzierung“ nach der Erreichung der Etappenziele freigegeben werden, und zwar ungeachtet der entstandenen Kosten; stellt jedoch fest, dass diese Etappenziele es unmöglich machen, die ordnungsgemäße Verwaltung der gezahlten ARF-Mittel zu überprüfen, da diese Mittel in Verbindung mit einem Etappenziel gezahlt werden, für das sie nicht eingesetzt wurden; fordert die Kommission auf, ihre Annahme, dass bei Null-Kosten-Maßnahmen – unabhängig davon, ob andere EU-Mittel für deren Umsetzung verwendet werden – keine Doppelfinanzierung erfolgen kann, zu überdenken; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Kontrollen von Null-Kosten-Maßnahmen zu verstärken und den Mitgliedstaaten Leitlinien dafür bereitzustellen, wie die finanzielle Gestaltung der betreffenden Maßnahmen anzugehen ist, um diesem Risiko vorzubeugen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>fordert die Kommission erneut auf, geeignete Ex-post-Prüfverfahren aufrechtzuerhalten und genau auf das Risiko zu achten, dass die geprüften Ziele, die zuvor als zufriedenstellend erfüllt bewertet wurden, nach der jeweiligen Zahlung rückgängig gemacht werden könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>verfolgt die im Februar 2022 gestartete und im September 2023 abgeschlossene strategische Initiative der Bürgerbeauftragten weiter, die die Transparenz und Rechenschaftspflicht der ARF zum Thema hatte und deren Ergebnisse es uneingeschränkt unterstützt; begrüßt den laufenden Dialog zwischen der Kommission und der Bürgerbeauftragten, der darauf abzielt, die festgestellten Missstände zu beheben, insbesondere in Bezug auf das Scoreboard und die proaktive Veröffentlichung von Dokumenten im Zusammenhang mit der ARF;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Digitalisierung und Transparenz zur Verbesserung der Betrugsbekämpfung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>begrüßt die politische Einigung, die über die vorgeschlagene Neufassung der Haushaltsordnung erzielt wurde; ist der Auffassung, dass die Ausweitung des Geltungsbereichs des EDES auf die geteilte Mittelverwaltung und die Annahme einer Rechtsgrundlage für die Nutzung von ARACHNE als Modell für ein EU-weites Instrument zur Datenauswertung und Risikobewertung den Schutz der finanziellen Interessen der EU stärken wird; bekräftigt die bereits in früheren Berichten geäußerten Forderungen, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten Instrumente zur Datenauswertung, insbesondere ARACHNE, nutzen, um für Standards mit Blick auf eine zeitnahe und sorgfältige Berichterstattung zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>teilt die Auffassung, dass das System, über das die Mitgliedstaaten der Kommission Unregelmäßigkeiten und Betrug zulasten des EU-Haushalts melden (IMS), Potenzial für eine größere Interoperabilität mit anderen Instrumenten der Kommission, wie ARACHNE und EDES, und mit digitalen Instrumenten in den Mitgliedstaaten hat; ersucht darum, im Anschluss an die Neufassung der Haushaltsordnung über die Fortschritte bei der EDES-IMS-Schnittstelle und über die mögliche Verwendung von IMS-Daten im Rahmen des Instruments zur Datenauswertung und Risikobewertung (ARACHNE) informiert zu werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>bekräftigt seine Forderung nach mehr Interoperabilität zwischen den Datensystemen und nach einer Harmonisierung der Berichterstattung, der Überwachung und der Prüfung in der Union; ist sich des bereichsübergreifenden Charakters der Interoperabilität bewusst und begrüßt die Annahme des Gesetzes für ein interoperables Europa<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>unterstreicht die Ergebnisse der Analyse 4/2023 des Europäischen Rechnungshofs vom 6. Juli 2023 mit dem Titel „Digitalisierung der Verwaltung von EU-Mitteln“; weist auf die positiven Auswirkungen der Digitalisierung auf die Verhütung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung von EU-Mitteln hin, da sie einen einfacheren und schnelleren Zugang zu Daten und deren Gegenkontrolle aus der Ferne ermöglicht, wodurch die Kosten begrenzt werden, da die Notwendigkeit von Kontrollen und Vor-Ort-Prüfungen verringert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>stellt fest, dass die Nutzung der Vorteile einer mit Echtzeitdaten gesteuerten Wirtschaft erhebliche Vorteile für den Schutz der finanziellen Interessen der Union mit sich bringt und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen, die grenzüberschreitend in der EU tätig sind und Handel treiben, verringert; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für einen wirksameren Datenaustausch zu sorgen, indem sie ein digitales Ökosystem schaffen, das einen nahtlosen, in Echtzeit erfolgenden und sicheren Transfer standardisierter, strukturierter und maschinenlesbarer Daten zwischen Unternehmen und Behörden, insbesondere nationalen Steuerbehörden, ermöglicht, um die Möglichkeiten für Betrug und Steuerhinterziehung einzuschränken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>teilt die Auffassung, dass die Digitalisierung im Mittelpunkt jeder Betrugsbekämpfungsstrategie stehen sollte und dass sie insbesondere in die nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien integriert werden sollte, damit eine Koordinierung zwischen den einzelnen Bestandteilen möglich wird und die von den neuen Technologien ausgehenden Bedrohungen berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Digitalisierung Möglichkeiten für greifbare Verbesserungen bei der Verwaltung des Betrugsbekämpfungsnetzes bietet und dass sie durch die Erleichterung der Kommunikation und der Zugänglichkeit zur Verbesserung der Berichterstattung beiträgt und damit ein besseres Verständnis der nach wie vor bestehenden Hindernisse und eine zügigere und umfassendere Reaktion der Entscheidungsträger und gesetzgebenden Organe ermöglicht; begrüßt, dass mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten Schritte unternommen hat, um Qualifikationsdefizite bei der Digitalisierung zu ermitteln und zu beheben, insbesondere im Zusammenhang mit einem Mangel an Informationen und einem fehlenden Zugang zu Daten über die Digitalisierung; fordert die Mitgliedstaaten und die Akteure der Betrugsbekämpfungsarchitektur auf, weiterhin Maßnahmen zum Abbau von Qualifikationsdefiziten zu ergreifen, die unter anderem den Wissensaustausch, Schulungen sowie den Ausbau von Fachwissen und Kompetenzen im Bereich der Digitalisierung umfassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>begrüßt die Bemühungen vieler Akteure der Betrugsbekämpfungsarchitektur bei der Bewertung und Weiterentwicklung der Möglichkeiten von KI und maschinellem Lernen im Hinblick auf die Feststellung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und bei der Erzielung von Effizienzgewinnen sowohl bei der Analyse als auch bei klassischen Verwaltungsaufgaben; bekräftigt, dass die Beurteilung durch den Menschen das zentrale Merkmal eines jeden Prozesses bleiben muss; fügt hinzu, dass die künstliche Intelligenz das Potenzial birgt, die Betrugsbekämpfung entscheidend zu verändern, indem sie die rasche Analyse großer Datensätze ermöglicht und die Aufdeckung von Betrug und die Erkennung von Betrugsmustern verbessert; weist darauf hin, dass der erfolgreiche Einsatz von KI von einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten und der Verfügbarkeit hochwertiger Daten abhängt, was durch den wirksamen Einsatz von ARACHNE gestützt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf die Entwicklung der KI in Europa hinzuarbeiten, um die Datensouveränität zu wahren und einen soliden Datenschutz zu gewährleisten, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung über künstliche Intelligenz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und der Allgemeinen Datenschutz-Grundverordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</FIELD></FOOTNOTE> (DSGVO); fordert alle Akteure der Betrugsbekämpfung auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um KI wirksam und verantwortungsvoll in der Betrugsbekämpfung einzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass das Risiko zunimmt, dass KI-generierte Inhalte zur Manipulation von Vergabeverfahren, von Finanztransaktionen und von Beweisen bei Betrugsermittlungen verwendet werden; fordert die Kommission auf, vorrangig auf Forschung und politische Maßnahmen zu setzen, um betrügerische Aktivitäten zu bekämpfen, die durch KI – etwa durch Deepfake-Technologie und KI-gestützte Desinformationskampagnen, die Finanz- und Betrugsbekämpfungsmechanismen beeinträchtigen könnten – ermöglicht werden; fordert die Kommission auf, strengere Rechtsvorschriften und Sanktionen für Akteure vorzuschlagen, bei denen festgestellt wird, dass sie KI nutzen, um Finanzbetrug zu begehen oder zu begünstigen, unter anderem in Form KI-gestützter Geldwäschesysteme, der Fälschung von Verträgen und des Diebstahls der digitalen Identität bei Vergabeverfahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>stellt fest, dass die Nutzung von KI wichtig ist, wenn es gilt, die Qualität und Vollständigkeit der mit den Mitgliedstaaten ausgetauschten Daten zu verbessern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Maßnahmen des OLAF, einschließlich seiner Empfehlungen in den jährlichen Berichten über den Schutz der finanziellen Interessen, der strukturierten bilateralen Dialoge mit den Mitgliedstaaten, der Überarbeitung des Aktionsplans zur Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission und der Konferenzen zu diesen Themen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>fordert ferner eine gezielte EU-weite Initiative zur Entwicklung KI-gestützter Betrugsaufdeckungsmechanismen innerhalb des OLAF, der EUStA und von Europol, um Finanzkriminalität zulasten des EU-Haushalts effizienter zu verfolgen und zu verhindern; empfiehlt die Einrichtung einer EU-weiten Taskforce, die sich aus Vertretern des OLAF, der EUStA, von Europol und der nationalen Betrugsbekämpfungsstellen zusammensetzt und die sich schwerpunktmäßig mit Bedrohungen durch digitalen Betrug befasst, unter anderem im Zusammenhang mit Deepfake-Technologien, KI-generierten gefälschten Dokumenten und synthetischem Identitätsbetrug; betont, dass diese Taskforce bewährte Verfahren ausarbeiten und sich diesbezüglich mit den Mitgliedstaaten austauschen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>betont, dass die Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt werden müssen, um KI-gestützten Betrug zu bekämpfen, insbesondere in Hochrisikobereichen wie Mehrwertsteuer, Zoll und Gewährung von Finanzhilfen; spricht sich für die Einrichtung einer gemeinsamen EU-Informationsplattform aus, über die betrügerische KI-Aktivitäten in Echtzeit verfolgt werden könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, KI und Datenanalyse in Betrugsaufdeckungssysteme zu integrieren und dabei die Interoperabilität zwischen nationalen Datenbanken und Datenbanken auf EU-Ebene sicherzustellen und gleichzeitig strenge Datenschutzgarantien zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in KI-gestützten Instrumenten zur Aufdeckung von Betrug strenge Transparenz- und Prüfungsmaßnahmen einzuführen, um Verzerrungen, algorithmische Manipulation und Missbrauch in Systemen der Finanzkontrolle zu verhindern; fordert nachdrücklich, dass KI-bezogene Ethikleitlinien für Betrugsbekämpfungsstellen ausgearbeitet werden, um die Rechenschaftspflicht sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>fordert ein obligatorisches forensisches Überprüfungsverfahren für alle digitalen Beweismittel, die in Fällen von Finanzbetrug vorgelegt werden, damit die Authentizität von Dokumenten und Audio- und Videomaterial, die bei Ermittlungen verwendet werden, sichergestellt wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die interne Ebene der Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU – zentrale Maßnahmen auf EU-Ebene im Jahr 2023</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>unterstreicht die Tatsache, dass die Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU eine zusammengesetzte institutionelle Architektur zur Aufdeckung, Verhütung und Bekämpfung von Betrug und anderen Formen des Fehlverhaltens zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU ist, die auf einem aus mehreren Ebenen bestehenden Kooperationsnetz beruht, wobei die erste Ebene (OLAF, EUStA, Europol, Eurojust, AMLA, Kommission, Europäischer Rechnungshof und Europäische Investitionsbank (EIB)) auf der horizontalen Zusammenarbeit zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU fußt, während die anderen Ebenen auf vertikalen Beziehungen zwischen den Behörden der EU und der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Behörden der EU und internationalen Organisationen gegründet sind; weist darauf hin, dass sich die Betrugsbekämpfungsarchitektur im Laufe der Jahre durch eine Reihe von Einzelbeschlüssen entwickelt hat, die zu einem innovativen Netz von Einrichtungen geführt haben; betont, dass bei ihren koordinierten Aktivitäten in den letzten Jahren wertvolle Erfahrungen gesammelt wurden, die bei der künftigen Überarbeitung der einschlägigen Verordnungen berücksichtigt werden sollten; betont, dass mit der Einrichtung der EUStA die erste europäische Strafverfolgungsbehörde geschaffen wurde, die zeitnahe und unmittelbare strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungen ermöglicht, und dass die in den ersten Jahren ihrer operativen Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse in angemessener Weise in den Rechtsrahmen einbezogen werden müssen, um die verfügbaren Instrumente und Ressourcen in vollem Umfang nutzen zu können; betont, wie wichtig klare Mandate für die verschiedenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sind, um das Risiko von Überschneidungen und Doppelarbeit zu mindern und so eine effiziente Funktionsweise der Betrugsbekämpfungsarchitektur sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>begrüßt die Aufnahme der wichtigsten administrativen und justiziellen Ergebnisse des OLAF bzw. der EUStA in den Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen 2023, womit den zahlreichen Forderungen des Parlaments nach einer umfassenderen Berichterstattung über die von den Akteuren der Betrugsbekämpfungsarchitektur durchgeführten Maßnahmen entsprochen wird; ist jedoch der Auffassung, dass die Unterschiede in Bezug auf Art, Umfang und Granularität zwischen den beiden Berichten angegangen werden sollten und dass die Bereiche der Zusammenarbeit klar angegeben werden sollten; hält die Unterschiede zwischen den vom OLAF, von der EUStA und in dem Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen 2023 vorgelegten Zahlen unter den derzeitigen Umständen für gerechtfertigt; weist darauf hin, dass die Meldestellen in den Mitgliedstaaten nur dann über strafrechtliche Ermittlungen berichten dürfen, wenn sie von den zuständigen Justizbehörden dazu ermächtigt werden; weist darauf hin, dass dies bedeutet, dass die EUStA und das OLAF zwar Daten über laufende Ermittlungen melden, die Meldestellen aber häufig nicht in der Lage sind, diese Angaben in die IMS-Datenbank einzugeben, weil die Vertraulichkeit gewahrt und die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen sichergestellt werden muss; ist sich darüber im Klaren, dass diese Fälle zu einer Abweichung in den Daten (Differenz) führen, die nur beseitigt werden kann, wenn die Untersuchungen abgeschlossen sind und die entsprechenden Daten in die Berichterstattung an die Kommission aufgenommen werden, sodass sie in einen künftigen Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen aufgenommen werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>begrüßt die Annahme eines Maßnahmenpakets zur Korruptionsbekämpfung durch die Kommission im Mai 2023, das einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung umfasst; ist der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Verhütung und Verfolgung von Korruption verstärkt werden müssen, und fordert die Kommission auf, die Durchsetzung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten verstärkt zu überwachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>begrüßt die Einrichtung eines Netzes zur Korruptionsbekämpfung, das am 20. September 2023 zum ersten Mal zusammentrat, und ist der Ansicht, dass die Kartierung der korruptionsgefährdeten Bereiche wirksam zur Weiterentwicklung der EU-Strategie zur Korruptionsbekämpfung beitragen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>betont, dass die Rechtsstaatlichkeit als einer der Grundwerte der Union äußerst wichtig ist, und hebt hervor, dass der an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfte Konditionalitätsmechanismus unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit weiterhin befolgen; bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten, die für sich genommen sehr beunruhigend ist und zudem zu beträchtlichen Verlusten zulasten des EU-Haushalts führen kann; fordert die Kommission auf, für eine strikte und rasche Anwendung aller Elemente des Mechanismus zu sorgen, wenn Mitgliedstaaten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen und dies die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; besteht ferner darauf, dass bei der Bewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten erforderlich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>stellt fest, dass der im Februar 2024 angenommene vierte Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit von 2023 eine Folgemaßnahme zu den Empfehlungen darstellt, die im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit aus dem Jahr davor abgegeben wurden; würdigt, dass verschiedene Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien und/oder Aktionspläne im Bereich der Korruptionsbekämpfung aktualisiert oder ihre Überarbeitung in die Wege geleitet haben, während andere das Strafrecht reformiert haben, um die Korruptionsbekämpfung zu verstärken; stellt fest, dass die begrenzten Ressourcen der Staatsanwaltschaften in vielen Mitgliedstaaten das größte Hindernis bei der Korruptionsbekämpfung sind; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Reformierung und Verbesserung der Wirksamkeit von Strafverfahren und zur Bewältigung der anderen im Bericht genannten Herausforderungen weiterhin zu fördern und zu unterstützen; erinnert die Kommission daran, dass sie über wirksame Instrumente zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit verfügt, wie Vertragsverletzungsverfahren, die Konditionalität für den Zugang zu EU-Mitteln und die Verfahren nach Artikel 7 EUV, und erwartet von ihr, dass sie diese vollumfänglich nutzt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass mit der neuen Haushaltsordnung eine Konditionalitätsregelung in Bezug auf die in Artikel 2 EUV verankerten Werte eingeführt wird, und fordert die Kommission auf, mit der Anwendung dieser Konditionalitätsregelung zu beginnen, insbesondere in Fällen, in denen bereits Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen Verstößen gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte eingeleitet wurden, da dies eine klare Anerkennung eines anhaltenden Verstoßes darstellt, der sich auch auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union auswirken könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>nimmt den Beschluss der Kommission zur Kenntnis, die Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 94, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2506/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE> aufrechtzuerhalten; erwartet, dass die Kommission und der Rat die angenommenen Maßnahmen nur dann aufheben, wenn nachgewiesen wird, dass sich die von der ungarischen Regierung angenommenen Abhilfemaßnahmen in der Praxis als wirksam erwiesen haben und insbesondere kein Rückschritt bei bereits angenommenen Maßnahmen festgestellt wurde; verurteilt die Gefährdungen, etwa Spionage, denen die Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ausgesetzt sind, wie z. B. Mitarbeiter des OLAF während ihrer Untersuchungsbesuche in Ungarn; betont, dass solche Praktiken die Rechtsstaatlichkeit und die Integrität der EU-Organe erheblich untergraben; fordert die rasche Einführung robuster Schutzmaßnahmen, um Bedienstete der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf Dienstreisen zu schützen; fordert die ungarischen Staatsorgane auf, unverzüglich konkrete Schritte zu unternehmen, um die Unabhängigkeit der Justiz und die Medienfreiheit zu wahren und die im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit geäußerten Empfehlungen in Bezug auf die Wiederherstellung einer demokratischen Gewaltenteilung vollständig umzusetzen; fordert den Rat nachdrücklich auf, das Verfahren nach Artikel 7 EUV gegen die ungarische Regierung fortzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Korruptionsbekämpfung, ein entscheidender Faktor für ein Binnenmarktumfeld ist, das Investitionen, Wachstum, Beschäftigung und Innovation begünstigt und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie grenzüberschreitend tätige Wirtschaftsbeteiligte schützt; betont, dass die Kommission dafür verantwortlich ist, als Voraussetzung für die Auszahlung von Finanzmitteln genau zu überprüfen, ob die in den Aufbau- und Resilienzplänen der einzelnen Mitgliedstaaten enthaltenen Etappenziele in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit erreicht wurden; weist darauf hin, dass das Mitglied der Kommission für Demokratie, Justiz und Rechtsstaatlichkeit in enger Abstimmung mit dem kürzlich ernannten Mitglied der Kommission für Haushalt, Betrugsbekämpfung und öffentliche Verwaltung die Hauptverantwortung für die vollständige Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung trägt; fordert die Kommission auf, den „Dialog“ mit den Mitgliedstaaten oder das „Pilotverfahren“ nicht als ergebnisoffene Maßnahme einzusetzen, um die Einleitung tatsächlicher Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden; fordert die Kommission ferner auf, Verstößen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, insbesondere im Zusammenhang mit der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen und der EUStA-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, auf horizontaler Ebene Priorität einzuräumen; begrüßt die in den politischen Leitlinien der Kommission enthaltene Erklärung über die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit EU-Mitteln, sowie die Zusage des Mitglieds der Kommission für Haushalt, Betrugsbekämpfung und öffentliche Verwaltung, im nächsten MFR strenge Garantien für die Rechtsstaatlichkeit einzuführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>ist der Ansicht, dass der Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, der derzeit in der Dachverordnung vorgesehen ist, weiter gestärkt werden muss; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie ein Mechanismus, der den horizontalen grundlegenden Voraussetzungen gleichwertig ist, als allgemeine Vorkehrung in allen Bereichen des EU-Haushalts entwickelt werden könnte, um ein breiteres Spektrum an Politikbereichen mit allen in Artikel 2 EUV genannten Werten zu verknüpfen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Bereitstellung von Mitteln an Bedingungen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und an den Abschluss notwendiger Reformen geknüpft werden kann, damit für eine umfassende Strategie gesorgt wird, die horizontal in Bezug auf alle EU-Mittel angewandt wird; fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie zu verfolgen und vorrangig Vorschläge dafür vorzulegen, wie das Instrumentarium der EU zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit weiter gestärkt werden kann, unter anderem durch eine stärkere Konditionalität in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit für Mittel, die im laufenden Programmplanungszeitraum eingesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>bekräftigt, dass Korruption untrennbar mit Geldwäsche verbunden ist und dass Geldwäsche eine der wichtigsten Voraussetzungen für illegale Aktivitäten krimineller Organisationen ist, da sie es ihnen ermöglicht, die Erlöse aus ihren Straftaten in die legale Wirtschaft zu transferieren; nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der heterogenen nationalen Rechtssysteme und der fragmentierten Anwendung des Unionsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche schwierig ist, Geldwäsche zu verhindern, aufzudecken und zu bekämpfen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme des ambitionierten Legislativpakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, mit dem die nationalen Vorschriften vereinheitlicht werden und somit die kollektive Bekämpfung der Geldwäsche in der gesamten Union verbessert wird; begrüßt die Einrichtung der neuen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA); ist der Ansicht, dass die neue Behörde angesichts ihrer Koordinierungs- und Aufsichtsaufgaben im neuen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche eine zentrale Rolle spielen wird; weist darauf hin, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untrennbar miteinander verbunden sind, und fordert, dass die EUStA, das OLAF und der Europäische Rechnungshof eine stärkere Rolle bei der Bekämpfung dieser Phänomene übernehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>teilt die Auffassung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU durch die Neufassung der Haushaltsordnung gestärkt wurde; weist darauf hin, dass der Anwendungsbereich des EDES auf die geteilte und die direkte Mittelverwaltung ausgeweitet wurde und neue Ausschlussgründe vorsieht; begrüßt die Einführung einer Rechtsgrundlage für ein Instrument zur Datenauswertung und Risikobeurteilung, das von allen Mitgliedstaaten und bei allen Arten der Mittelverwaltung genutzt werden soll; bedauert, dass beide Maßnahmen erst 2028 und erst ab dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen in Kraft treten werden, was zur Folge hat, dass mehrere Jahre lang keine umfassende Transparenz in Bezug auf die Endempfänger von EU-Mitteln bestehen wird und dass eine wichtige Gelegenheit, diese Daten zwecks Stärkung der Schutzmaßnahmen gegen Korruption und Betrug zu verwenden, ungenutzt bleibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>begrüßt die Annahme eines aktualisierten Aktionsplans<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission vom 11. Juli 2023 mit dem Titel „Aktionsplan der Kommission zur Betrugsbekämpfungsstrategie – Überarbeitung 2023“ (COM(2023)0405) und die der Mitteilung beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 11. Juli 2023 mit dem Titel „Aktionsplan 2023 – Überarbeitung“ (SWD(2023)0245).</FIELD></FOOTNOTE> zur Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission von 2019; stellt fest, dass er 44 Maßnahmen zu sieben Themenbereichen umfasst, insbesondere zu den Themen Digitalisierung, Zusammenarbeit, Aufbau- und Resilienzfazilität, Zollbetrug und Sensibilisierung für ethische Fragen und Fragen der Betrugsbekämpfungskultur;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>weist darauf hin, dass das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU (UAFP) das einzige Ausgabenprogramm ist, das speziell auf die Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU ausgerichtet ist, und dass es alle Behörden der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Komponente der externen Ebene der Betrugsbekämpfungsarchitektur angemessen unterstützt, um die Betrugsbekämpfung zu verstärken; stellt fest, dass das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU über die erforderliche Flexibilität verfügt, um sich an die sich ständig verändernde Betrugsbekämpfungslandschaft anzupassen, und an den Siebenjahreszeitraum (2021–2027) des derzeitigen MFR angepasst ist; stellt fest, dass bislang 55 % der Gesamtumsetzung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union zum digitalen Wandel beigetragen haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>fordert die Kommission auf, auf dem Erfolg des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU aufzubauen, und fordert das für Haushalt und Betrugsbekämpfung zuständige Mitglied der Kommission auf, das Betrugsbekämpfungsprogramm als Modell zu betrachten, das im nächsten MFR im Einklang mit der im Mandatsschreiben genannten Aufgabe, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu unterstützen, ausgeweitet werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>begrüßt den ersten Antrag auf Assoziierung mit dem Betrugsbekämpfungsprogramm der EU, der 2023 von einem Drittland, nämlich der Ukraine, eingegangen ist, mit dem ein Assoziierungsabkommen über seine Teilnahme am Programm ausgehandelt und im März 2024 angenommen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>ist besorgt darüber, dass die Kommission bei der jüngsten Zwischenbewertung des Programms „Hercule III“ Aspekte festgestellt hat, die die Wirksamkeit des Programms möglicherweise beeinträchtigt haben, insbesondere den Umstand, dass die Verwaltungen bestimmter Mitgliedstaaten nicht über die notwendigen Ressourcen verfügten, um den administrativen Anforderungen des Programms gerecht zu werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>nimmt die wiederholten Forderungen der EUStA zur Kenntnis, die Aufdeckungskapazitäten der einschlägigen Komponenten der Betrugsbekämpfungsarchitektur zu stärken, und weist darauf hin, dass im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission der Schwerpunkt auf Datenanalysen als Instrument zur Aufdeckung von Betrug gelegt werden muss; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, für einheitliche Definitionen zu sorgen, um EU-weit vergleichbare Daten zu erhalten; fordert die Kommission auf, das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten stärker als Instrument zur Unterstützung der Risikoanalyse der Prüfer bei der Vorbereitung von Prüfungstätigkeiten zu nutzen; fordert das OLAF auf, sein Schulungsangebot für Bedienstete der Kommission, einschließlich Prüfern und einschlägigen Akteuren im Finanzkreislauf, auszuweiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>ist sich dessen bewusst, dass die dezentrale Struktur der EUStA ein Zusammenspiel zwischen nationalem Recht und EU-Recht sowie zwischen den nationalen Behörden und der EUStA mit sich bringt; nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA auf der Grundlage der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen tätig ist, dass sie aber auch auf angemessene Durchführungsmaßnahmen angewiesen ist, die im Wege nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der Union und anderer einschlägiger Rechtsakte der Union erlassen werden müssen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Rechtsvorschriften vollständig mit der EUStA-Verordnung und der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen im Einklang stehen, sowie Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und die Überarbeitung dieser Rechtsakte vorzuschlagen, damit die EUStA ihr Mandat wirksamer ausüben kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>nimmt die Ergebnisse der im September 2023 vorgelegten Bewertung der Konformität der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Anpassung ihrer Systeme an die EUStA-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> JUST/2022/PR/JCOO/CRIM/0004 – Framework Contract JUST/2020/PR/03/0001 on Legal analysis services, including compliance assessment of national transposing measures, in the Justice and Consumers policy areas (Rahmenvertrag über Rechtsanalysedienstleistungen, einschließlich der Bewertung der Einhaltung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, in den Politikbereichen Justiz und Verbraucher).</FIELD></FOOTNOTE> zur Kenntnis; bedauert, dass viele Situationen nach wie vor nicht optimal sind und angegangen werden müssen, da sie die Wirksamkeit des Schutzes der finanziellen Interessen der Union schwächen, den strafrechtliche Ermittlungen bieten; weist insbesondere auf die Zuweisung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und der EUStA hin; betont ferner, dass die EUStA-Verordnung die unmittelbare und unverzügliche Meldung von Fällen vorsieht, die möglicherweise in die Zuständigkeit der EUStA fallen; fordert die Kommission auf, zu überprüfen und zu überwachen, ob die Mitgliedstaaten die EUStA-Verordnung vollständig einhalten und Betrugsverdachtsfälle in Bereichen, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, unverzüglich direkt an die EUStA melden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>ist besorgt darüber, dass in vielen Mitgliedstaaten die benannte nationale Behörde, die in Fällen von Uneinigkeit zwischen der EUStA und den nationalen Behörden über die Zuständigkeit für die Strafverfolgung entscheidet, kein „Gericht“ ist; fordert die Kommission auf, zu überprüfen und zu überwachen, ob die Mitgliedstaaten Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der EUStA-Verordnung uneingeschränkt einhalten, wonach die Möglichkeit bestehen muss, beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einer nationalen Behörde über die Zuweisung der Zuständigkeit einzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>betont, dass die derzeitige Kontrolle der „benötigten“ Ressourcen und Ausrüstung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte durch die nationalen Behörden und die Notwendigkeit, auf die Bestimmungen der nationalen Behörden für „angemessene Regelungen“ für soziale Sicherheit, Altersversorgung und Versicherungsschutz Bezug zu nehmen, die Autonomie und Unabhängigkeit der Tätigkeit der EUStA beeinträchtigen könnten; fordert die Kommission auf, im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitung der EUStA-Verordnung angemessene Lösungen vorzuschlagen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, was sich in einigen Fällen auf die grenzüberschreitende Ausübung der Zuständigkeiten der EUStA auswirkt; fordert die Kommission auf, für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen zu sorgen und ihre Überarbeitung auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen vorzuschlagen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>betont, dass Artikel 25 Absatz 3 der EUStA-Verordnung, in dem die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA bei Straftaten, die keine Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union darstellen, aber untrennbar mit Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verbunden sind, näher ausgeführt wird, rechtliche und praktische Fragen aufwirft und einer weiteren Straffung bedarf, damit der Rechtsrahmen der EUStA wirksam genutzt werden kann; fordert die Kommission auf, im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitung der EUStA-Verordnung geeignete Lösungen vorzuschlagen, um die Fähigkeit der EUStA zur Untersuchung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>würdigt erneut<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2024 mit dem Titel „Bericht über den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2023“.</FIELD></FOOTNOTE> die wichtige Funktion der EUStA beim Schutz der Rechtsstaatlichkeit und bei der Korruptionsbekämpfung in der Union und fordert die Kommission auf, den Umfang der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der EUStA in den Berichten über die Rechtsstaatlichkeit genau zu überwachen; begrüßt die Beteiligung Polens und Schwedens an der EUStA; nimmt die jüngste Ankündigung Irlands, sich ebenfalls an der EUStA zu beteiligen, wohlwollend zur Kenntnis; fordert die Regierung Ungarns auf, der EUStA unverzüglich beizutreten, zumal Ungarn der einzige verbleibende Mitgliedstaat ist, der sich noch nicht an der EUStA beteiligt, obwohl keine rechtlichen oder verfassungsmäßigen Hindernisse einer Beteiligung im Weg stehen; weist darauf hin, dass sich die Öffentlichkeit mit der Sammlung von 680 000 Unterschriften deutlich für die Beteiligung Ungarns an der EUStA ausgesprochen hat, was den starken Wunsch in der Gesellschaft nach besseren rechtlichen Schutzvorkehrungen gegen Betrug und Korruption, die die finanziellen Interessen der Union betreffen, unterstreicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>bekräftigt seine Forderung nach einer Aussprache über die mögliche Klärung der Zuständigkeit der EUStA im Rahmen ihres im Vertrag festgelegten Mandats in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>94.</NO.P>stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren im Jahr 2023 zugenommen hat, wobei die EUStA und Eurojust Ende 2023 in 26 laufenden Fällen zusammengearbeitet haben; stellt fest, dass die EUStA und Europol auch im Jahr 2023 in verschiedenen operativen Angelegenheiten effizient zusammengearbeitet haben, und vermerkt, dass sich diese Zusammenarbeit 2023 fast verdoppelt hat, wobei Europol auf Ersuchen der EUStA in 47 Fällen Unterstützung geleistet hat; fordert die Kommission auf, die EUStA und Eurojust dazu anzuhalten, die Effizienzkriterien, auf deren Grundlage sie ihre Tätigkeit ausüben, zu präzisieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>95.</NO.P>begrüßt die Bemühungen des OLAF und der EUStA, ihre Zusammenarbeit zu verstärken; nimmt zur Kenntnis, dass zwischen den beiden Ämtern Informationen ausgetauscht werden, um parallele Untersuchungen zu denselben Angelegenheiten zu verhindern, und dass das OLAF im Jahr 2023 22 ergänzende Untersuchungen eingeleitet und vier unterstützende Untersuchungen von der EUStA angefordert hat; ist sich dessen bewusst, dass das Potenzial der Synergieeffekte, die sich aus der Nutzung ergänzender Untersuchungen (ex-Artikel 12 Buchstabe f der OLAF-Verordnung) und Untersuchungen zur Unterstützung (ex-Artikel 12 Buchstabe e der OLAF-Verordnung) ergeben, nicht ausgeschöpft wird; fordert die Kommission auf, sich bei der Überprüfung der jeweiligen Verordnungen mit den zugrunde liegenden rechtlichen und operativen Ursachen zu befassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>96.</NO.P>ist besorgt über den Mangel an Analysen und genauen Informationen über die Wiedereinziehungen zugunsten des Haushalts der Union, die auf die Untersuchungen sowohl des OLAF als auch der EUStA folgen sollten; ist sich dessen bewusst, dass die Auswirkungen der Betrugsbekämpfungsarchitektur auf die Sicherheit der Bürger und die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit in der Union über die bloße Quantifizierung der Wiedereinziehungen hinausgehen; betont jedoch, dass die Ergebnisse der Bemühungen zur Schaffung der Betrugsbekämpfungsarchitektur messbar sein und zumindest in Bezug auf die Haushaltsaspekte greifbar sein sollten; betont, dass die Auswirkungen der zum Schutz der finanziellen Interessen der Union durchgeführten Tätigkeiten bewertet und bei der Zuweisung von Ressourcen und der Festlegung von Mandaten berücksichtigt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>97.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission noch keine Daten über die Wiedereinziehungen zugunsten des Unionshaushalts im Anschluss an die der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 2 der EUStA-Verordnung gemeldeten Tätigkeiten der EUStA vorgelegt hat und dass diese Angelegenheit Gegenstand des Mandatsschreibens an das für Haushalt, Betrugsbekämpfung und öffentliche Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied ist; stellt fest, dass das Einfrieren von Vermögenswerten für die Bekämpfung von Straftaten, die zum Nachteil des EU-Haushalts sind, von wesentlicher Bedeutung ist und dass es einige Zeit in Anspruch nimmt, von eingefrorenen Vermögenswerten zu tatsächlichen Einziehungen und Wiedereinziehungen zu gelangen; betont, dass der eingezogene Betrag voraussichtlich nicht automatisch in den Haushalt der Union zurückfließen wird; stellt fest, dass im Einklang mit Artikel 38 der EUStA-Verordnung die potenziellen Einnahmen aus Beschlagnahme- und Einziehungsmaßnahmen, die von Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, in den EU-Haushalt zurückfließen sollten und im EU-Haushalt als nicht zweckgebundene Einnahmen verbucht werden könnten; fordert die Kommission auf, mit den zuständigen nationalen Behörden die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Beträge in den EU-Haushalt fließen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>98.</NO.P>weist darauf hin, dass Daten über tatsächliche Wiedereinziehungen im Anschluss an die finanziellen Empfehlungen des OLAF weder im OLAF-Jahresbericht noch in einem anderen offiziellen Bericht der Kommission veröffentlicht werden; bedauert, dass nur aggregierte Daten zur Verfügung gestellt werden und sich auf 2 299 finanzielle Empfehlungen beziehen, die das OLAF zwischen 2012 und 2023 für einen Gesamtbetrag von rund 9 Mrd. EUR abgegeben hat; stellt fest, dass die Analyse der verfügbaren Zahlen darauf hindeutet, dass erhebliche Verbesserungen möglich sind; stellt fest, dass zwischen den vom OLAF zur Wiedereinziehung empfohlenen Beträgen, den von den Kommissionsdienststellen als wiedereinziehbar ermittelten Beträgen und den letztlich tatsächlich eingezogenen Beträgen eine große Lücke klafft; ist besorgt über die niedrigen Wiedereinziehungsquoten für zu Unrecht getätigte Ausgaben (34 % bzw. 11 % bei Tätigkeiten, die im Rahmen der geteilten und indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, und nur 22 % bei Wiedereinziehungen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung); fordert die Kommission auf, Daten zur Wiedereinziehung mit einer angemessenen Granularität vorzulegen und die Gründe für die Lücke bei der Wiedereinziehung zu bewerten; betont, dass das OLAF und die Kommission gemeinsame Bewertungskriterien vereinbaren und einheitlich anwenden müssen, mit denen für mehr Konvergenz und Klarheit und somit für eine effizientere und wirksamere Bewertung der Wiedereinziehung von Geldern gesorgt würde; betont, dass die Wiedereinziehung infolge einer Empfehlung des OLAF und der Untersuchungen der EUStA einen wichtigen Maßstab für die Effizienz der Betrugsbekämpfungsarchitektur darstellt, und fordert diesbezüglich mehr Transparenz;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die externe Ebene der Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU – Schlüsselmaßnahmen auf nationaler Ebene im Jahr 2023</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>99.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtstand der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission im Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen 2022 durch die Mitgliedstaaten als zufriedenstellend erachtet wird; betont jedoch, dass nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; ist insbesondere besorgt über die unzureichenden Meldungen von Unregelmäßigkeiten durch einige Mitgliedstaaten über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten; weist darauf hin, dass die Berichterstattung nach den geltenden Verordnungen obligatorisch ist, und fordert das OLAF auf, seine Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen zu verstärken, um eine einheitliche Berichterstattung in der gesamten Union zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>100.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Vollständigkeit der Berichterstattung der Länder, die Heranführungshilfe erhalten, im Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten zu überwachen, und begrüßt die Initiativen der Generaldirektion Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Bewerberländer, Unregelmäßigkeiten im Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten regelmäßig zu melden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>101.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe des Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität im Einklang mit den Empfehlungen des Rechnungshofs zu melden; fordert die Kommission auf, eine solche Nutzung des Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem sie Unterstützung in Form von Schulungen, Seminaren und dem Austausch über bewährte Verfahren bereitstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>102.</NO.P>begrüßt die im Jahr 2024 beschlossene Beteiligung Schwedens und Polens an der EUStA sowie die Absicht der neuen Regierung Irlands, der EUStA beizutreten; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten, die sich noch nicht beteiligen, dies unverzüglich tun, und fordert die Kommission auf, durch positive Maßnahmen Anreize für die Beteiligung an der EUStA zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>103.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die ineffektive, verspätete oder fehlende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der EUStA und dem OLAF einen Grund für ein Vorgehen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung darstellt; fordert die Kommission auf, alle Informationen der EUStA und des OLAF zu Situationen, in denen Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, gebührend zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>104.</NO.P>betont, dass die nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien (NAFS) das wirksamste Instrument für die Koordinierung zwischen den verschiedenen nationalen, regionalen und sektoralen Behörden und den zahlreichen lokalen Stellen sind, die mit den Aufgaben betraut sind, auf die sich der Betrugsbekämpfungszyklus erstreckt; stellt fest, dass im Jahr 2023 21 von 27 Mitgliedstaaten berichteten, über eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verfügen; stellt fest, dass von 21 Mitgliedstaaten nur zehn über eine umfassende nationale Betrugsbekämpfungsstrategie verfügten<FOOTNOTE><FIELD> Von diesen zehn NAFS deckt eine nicht alle Phasen des Betrugsbekämpfungszyklus ab, hat eine keine mehrjährige Perspektive und müssen zwei aktualisiert werden.</FIELD></FOOTNOTE>, während elf Mitgliedstaaten über keine nationalen, sondern nur über sektorale Betrugsbekämpfungsstrategien verfügten; stellt fest, dass bei den von den Mitgliedstaaten in ihren Betrugsbekämpfungsstrategien aktuell verfolgten Ansätzen große Unterschiede bestehen; bedauert, dass sechs Mitgliedstaaten über keinerlei Betrugsbekämpfungsstrategie verfügen; bedauert diese äußerst unbefriedigende Situation zutiefst, da sie die Integrität der EU-Ausgaben gefährdet und das Vertrauen der Bürger in die Organe der EU untergräbt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>105.</NO.P>betont, dass die Mitgliedstaaten von einer regelmäßigen Bewertung ihrer Betrugsbekämpfungsrahmen profitieren würden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu bestärken, unabhängige oder gegenseitige Begutachtungen ihrer Betrugsbekämpfungsrahmen durchzuführen, um die Kohärenz zu verbessern und hohe Standards zu verfolgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>106.</NO.P>fordert die Kommission auf, durchsetzbare Initiativen vorzuschlagen, um die Beziehung zu klären, und in Betracht zu ziehen, die Höhe der finanziellen Unterstützung, die Mitgliedstaaten erhalten, an die Annahme der NAFS durch die Mitgliedstaaten zu knüpfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>107.</NO.P>fordert die Kommission auf, im Rahmen der Vorbereitung der Überarbeitung der OLAF-Verordnung eine Überprüfung des Sachstands der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Koordinierungsstellen für Betrugsbekämpfung (AFCOS) einzuleiten; fordert die Kommission auf, die Aktualisierung und Neugestaltung ihrer Struktur, ihrer Rolle, ihrer Zuständigkeiten und ihres Mandats zu planen; bedauert, dass die Mehrheit der AFCOS in den Mitgliedstaaten nicht über eine ausreichende Personalausstattung verfügt; betont, dass sichergestellt werden muss, dass das Personal der nationalen Koordinierungsstrukturen für die Betrugsbekämpfung über ausreichendes Fachwissen verfügt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten und dabei zu unterstützen, diese Fragen vorrangig anzugehen, auch im Rahmen des Europäischen Semesters;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>108.</NO.P>hebt hervor, dass Behörden bei der Förderung einer Kultur der Nulltoleranz gegenüber Betrug eine wichtige Rolle spielen; unterstreicht, dass insbesondere die Betrugsprävention wichtig ist, um dafür zu sorgen, dass es gar nicht erst zu Korruption, Interessenkonflikten und sonstigem Missbrauch von Geldern kommt; weist darauf hin, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der am 5. Juli 2017 angenommenen Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Unionshaushalts, für die Umsetzung aller EU-Strategien, für die EU-Gelder verwendet werden – auch im Zusammenhang mit dem Einsatz der ARF –, und für die Festlegung des Umfangs der Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit der EUStA ist, deren Zuständigkeit durch Verweis auf die Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen, wie sie in nationales Recht umgesetzt wird, festgelegt ist; erwartet, dass die nationalen Behörden in allen Mitgliedstaaten, einschließlich der Regierungen, Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und jeden anderen Missbrauch öffentlicher Mittel unmissverständlich verurteilen und einen proaktiven Ansatz zum Schutz der finanziellen Interessen der Union verfolgen, indem sie wirksame Maßnahmen in Bereichen wie Risikobewertung, Kommunikation und Informationsaustausch sowie Schulung des Personals ergreifen; fordert die Kommission auf, rechtzeitig im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren einzugreifen, um für die kohärente Umsetzung der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen und die wirksame Haftung und Sanktionierung juristischer und natürlicher Personen zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>109.</NO.P>bekräftigt, dass Hinweisgeber eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Betrugsfällen spielen; nimmt zur Kenntnis, dass bis Ende 2023 24 Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über Hinweisgeber erlassen und ihre Umsetzung für abgeschlossen erklärt haben; bedauert jedoch, dass die Kommission im März 2023 nach einer Analyse der angenommenen nationalen Maßnahmen sechs Mitgliedstaaten wegen Nichtumsetzung der Richtlinie und Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen vor dem EuGH verklagen und den Gerichtshof ersuchen musste, finanzielle Sanktionen zu verhängen; ist besorgt über die weiteren Vertragsverletzungsverfahren<FOOTNOTE><FIELD> Bericht der Kommission vom 3. Juli 2024 über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2024)0269).</FIELD></FOOTNOTE> gegen sechs weitere Mitgliedstaaten; fordert die Kommission auf, die Überwachung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu intensivieren und dem Parlament entsprechend Bericht zu erstatten; betont, dass auch das Parlament selbst dringend für die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie sorgen muss, wie im Urteil des EuGH vom 11. September 2024 bestätigt wurde, in dem festgestellt wurde, dass der bestehende Rahmen des Parlaments keinen ausgewogenen und wirksamen Schutz vor Repressalien bietet; fordert das Parlament auf, unverzüglich solide Vorschriften im Einklang mit der Richtlinie zu erlassen, um seine eigenen Hinweisgeber zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>110.</NO.P>stellt fest, dass die Ermittlungsabteilung der Europäischen Investitionsbank (EIB IG/IN) bis Ende 2023 zehn und das OLAF 17 Befassungen der EUStA vorgenommen hatte; ist sich bewusst, dass Einrichtungen, bei denen die EIB IG/IN festgestellt hat, dass sie sich an verbotenen Praktiken beteiligen, für einen bestimmten Zeitraum von der Vergabe von Aufträgen oder der Aufnahme von Beziehungen zur EIB ausgeschlossen werden können, d. h. für nicht förderfähig erklärt werden können; stellt fest, dass diese Ausschlussverfahren im Jahr 2023 zum Ausschluss von fünf Wirtschaftsteilnehmern für eine Mindestdauer von drei Jahren geführt haben, während fünf weitere Unternehmen Vergleichsvereinbarungen geschlossen haben, in denen die Bedingungen für ihre Förderfähigkeit festgelegt wurden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu der externen Dimension des Schutzes der finanziellen Interessen der Union</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>111.</NO.P>begrüßt die Reaktion der Kommission auf seine Forderung, die Überwachung und Kontrolle der Mittel im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt – für die Unterstützung von Drittländern sowie im Rahmen der gemeinsamen Mitteilung mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik<FOOTNOTE><FIELD> Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 3. Mai 2023 über die Bekämpfung von Korruption (JOIN(2023)0012).</FIELD></FOOTNOTE> zu verstärken; würdigt die kontinuierlichen Bemühungen der Kommission, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in den Instrumenten des auswärtigen Handelns der EU durchgängig berücksichtigt werden; bekräftigt seine Empfehlung, die Budgethilfe auszusetzen und die Bindung von Mitteln für Drittländer, einschließlich Bewerberländern, aufzuheben, wenn die Behörden eindeutig keine wirklichen Maßnahmen gegen die weitverbreitete Korruption ergreifen, wobei die der Zivilbevölkerung geleistete Unterstützung nicht gefährdet werden darf; betont, dass die Achtung der Werte der EU sowie das Engagement für die Förderung dieser Werte Grundvoraussetzungen für all jene Partner sind, die der Union beitreten wollen; bekräftigt, dass es sich bei dem Verfahren für den Beitritt zur EU um ein leistungsbasiertes Verfahren handelt, bei dem jedes Bewerberland hinsichtlich seiner eigenen Verdienste und der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien bewertet wird; ist der Ansicht, dass bei der Anwendung der überarbeiteten Methode für die Erweiterung ein besonderer Schwerpunkt auf grundlegende Reformen gelegt werden sollte und dass faire, aber strenge Konditionalitätsmechanismen sowie – im Falle von Rückschritten – Reversibilitätsklauseln angewandt werden sollten; ist der Ansicht, dass geeignete Instrumente genutzt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Bewerberländer sowohl vor als auch nach ihrem Beitritt zur Union auf konkrete und nachhaltige Weise unter Beweis stellen, dass sie die Bestimmungen in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit, demokratische Grundsätze und Grundrechte einhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>112.</NO.P>stellt fest, dass die Ukraine vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands im derzeitigen sowie im nächsten MFR weiterhin erhebliche Unterstützung benötigen wird und dass die Ukraine im Hinblick auf ein gerechtes und dauerhaftes Friedensabkommen Unterstützung für den Wiederaufbau nach dem Krieg, auch für Dienste und Reformen der Zentralregierung, benötigen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>113.</NO.P>ist der Ansicht, dass die drei Säulen der Fazilität für die Ukraine entsprechend umgestaltet werden könnten und dass der Wiederaufbau an die Anforderungen vor dem Beitritt angepasst werden sollte; betont, dass im Rahmen des von der G7 eingerichteten Koordinierungsmechanismus für die Ukraine eine enge Koordinierung und Zusammenarbeit wichtig ist; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die Ukraine zu verstärken und gleichzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union durch die Prävention, Aufdeckung und Beseitigung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von EU-Mitteln zu schützen, unter anderem durch gründlichere Kontrollen, um sicherzustellen, dass die der Ukraine und ihren Nachbarländern bereitgestellten EU-Mittel angemessen überwacht und kontrolliert werden und letztendlich den Bedürftigsten zugutekommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>114.</NO.P>betont, dass der beispiellose Umfang der finanziellen Unterstützung, die die Ukraine in den letzten Jahren von der EU erhalten hat und die unter den äußerst widrigen Bedingungen des andauernden Krieges eingesetzt wurde, die Verabschiedung geeigneter Maßnahmen erfordert, um sicherzustellen, dass diese Mittel wie beabsichtigt verwendet werden, insbesondere, wenn sie der Infrastruktur und bedürftigen Menschen zugutekommen sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>115.</NO.P>würdigt die vom OLAF und der EUStA geleistete Arbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Schulungen zur Stärkung der Verwaltungskapazität und -autonomie, die Durchführung von Untersuchungen in der Ukraine und die Einigung auf eine Arbeitsvereinbarung mit dem Nationalen Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine zur Erleichterung der Zusammenarbeit bei der Untersuchung von Korruption; ersucht die zuständigen EU-Büros, ihre Zusammenarbeit mit den ukrainischen Behörden fortzusetzen und diese zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>116.</NO.P>würdigt in diesem Zusammenhang die Fortschritte, die die Ukraine trotz der schwierigen Bedingungen infolge des anhaltenden Angriffskriegs Russlands bei der Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Justiz, der Rechenschaftspflicht und der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche erzielt hat; fordert die Ukraine auf, weiter auf diesem Reformpfad fortzuschreiten, unter anderem mit Blick auf den Einfluss von Oligarchen auf die Politik;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>117.</NO.P>begrüßt die verstärkten Sanktionen, die die EU bisher gegen Russland verhängt hat, einschließlich des Verbots der Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren in der EU und Einschränkungen der Bereitstellung von EU-Mitteln für russische Einrichtungen, die sich in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden; stellt fest, dass Personen und Unternehmen, die von den Sanktionen gegen Russland betroffen sind, trotz der laufenden Maßnahmen nach wie vor Wege finden, die Sanktionen zu umgehen; fordert daher die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Umfang und die Wirksamkeit der Sanktionspolitik gegen Russland und Belarus beizubehalten, zu verstärken und auszuweiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>118.</NO.P>stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden für die wirksame Umsetzung und Durchsetzung von EU-Sanktionen sowie für die Ermittlung von Verstößen und die Verhängung angemessener Sanktionen verantwortlich sind; hebt hervor, dass die Zollbehörden diesbezüglich eine entscheidende Rolle spielen und dass ihre enge Zusammenarbeit für eine bessere einheitliche Durchsetzung von Sanktionen von großer Bedeutung ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die baltische Zollinitiative;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>119.</NO.P>betont, dass die EU der wichtigste Bereitsteller von Außenhilfe für die Palästinenser ist; betont, dass aus dem Unionshaushalt weiterhin Unterstützung geleistet werden muss, um für Frieden und Stabilität im Nahen Osten zu sorgen, Hass, Fundamentalismus und Desinformation zu bekämpfen, die Menschenrechte zu fördern, gegen Straflosigkeit vorzugehen und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu stärken; betont, dass mit Haushaltsmitteln der EU daher unter keinen Umständen Maßnahmen finanziert werden dürfen, die diesen Zielen zuwiderlaufen; nimmt zur Kenntnis, dass nach den abscheulichen Terroranschlägen der Hamas vom 7. Oktober 2023 und den Vorwürfen des Missbrauchs von EU-Mitteln für terroristische Zwecke in einer von der Kommission durchgeführten Überprüfung der Finanzierung festgestellt wurde, dass bislang keine Beweise für eine zweckfremde Verwendung der Gelder (einschließlich der Unterstützung inhaftierter Terroristen) vorliegen und die bestehenden Schutzvorkehrungen gut funktionieren, wobei jedoch bestimmte zusätzliche Maßnahmen für erforderlich erachtet wurden; fordert erneut, dass alle von der Hamas entführten Geiseln freigelassen werden müssen; betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die EU-Mittel zur Verwirklichung der angestrebten Ziele wirksam zugewiesen und verwaltet werden, und zwar gegebenenfalls auch im Wege von Kontrollen durch die EUStA, das OLAF und den Europäischen Rechnungshof; weist auf die anhaltende Problematik der Zerstörung EU-finanzierter Projekte im Gazastreifen und im Westjordanland hin und fordert in diesem Zusammenhang eine stärkere Rechenschaftspflicht und mehr Sicherheitsvorkehrungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>120.</NO.P>betont, dass die Aussetzung der Budgethilfe für Drittländer, darunter Bewerberländer, eine geeignete Maßnahme für den Fall ist, dass keine wirklichen Maßnahmen gegen weitverbreitete Korruption ergriffen werden; erwartet, dass der Korruptionsbekämpfung in den Heranführungsverhandlungen Vorrang eingeräumt wird, wozu auch der Kapazitätsaufbau durch die Einrichtung spezialisierter Stellen zur Korruptionsbekämpfung zählt; fordert die Kommission auf, auch in Fällen, in denen die Finanzierung ausgesetzt wird, die Unterstützung für die Zivilbevölkerung – nach Möglichkeit über alternative Kanäle – sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>121.</NO.P>hebt hervor, dass die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen bei der Betrugsbekämpfung wichtig ist; bedauert die mangelnde Zusammenarbeit einiger internationaler Organisationen, wenn es darum geht, dem Europäischen Rechnungshof einen vollständigen, uneingeschränkten und frühzeitigen Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die dieser für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt; stellt fest, dass die Kommission ihre Kommunikation mit internationalen Organisationen ausgebaut hat, und fordert sie auf, ihre Bemühungen um die Sicherstellung des Zugangs zu allen angeforderten Unterlagen weiter zu intensivieren;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>122.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>