<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0077</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2023: Gesamthaushaltsplan der EU – Kommission, Exekutivagenturen und Europäische Entwicklungsfonds</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0074/2025 - Berichterstatter: Niclas Herbst)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 23.2.2023, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/budget/2023/1/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0272 – C10-0067/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2024)0267) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2023 (COM(2024)401),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2023 durchgeführten Prüfungen (COM(2024)0249) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2024)0145),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des EU-Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zusammen mit den Antworten der Organe<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und die Sonderberichte des Rechnungshofs,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05754/2025 – C10-0013/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt für das Haushaltsjahr 2023 (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 23.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2023/1/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0272 – C10-0067/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Jahresrechnung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6509, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2024)0267) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2023 durchgeführten Prüfungen (COM(2024)0249) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2024)0145),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2023, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05756/2025 – C10-0026/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre <STRING ITALIC="on">Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>3.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur für das Haushaltsjahr 2023 (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 23.2.2023, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/budget/2023/1/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0272 – C10‑0067/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Jahresrechnung der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6511, 8.11.2024, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/C/2024/6511/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2024)0267) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2023 durchgeführten Prüfungen (COM(2024)0249) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2024)0145),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2023, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05756/2025 – C10-0026/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>4.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU für das Haushaltsjahr 2023 (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 23.2.2023, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/budget/2023/1/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0272 – C10-0067/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Jahresrechnung der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6522, 8.11.2024, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/C/2024/6522/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2024)0267) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2023 durchgeführten Prüfungen (COM(2024)0249) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2024)0145),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2023, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05756/2025 – C10-0026/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem amtierenden Direktor der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem amtierenden Direktor der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre <STRING ITALIC="on">Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>5.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2023 (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 23.2.2023, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/budget/2023/1/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0272 – C10-0067/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Jahresrechnung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6530, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6530/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2024)0267) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2023 durchgeführten Prüfungen (COM(2024)0249) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2024)0145),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2023, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05756/2025 – C10-0026/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union (</STRING>Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>6.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales für das Haushaltsjahr 2023 (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 23.2.2023, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/budget/2023/1/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0272 – C10-0067/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Jahresrechnung der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6548, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6548/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2024)0267) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2023 durchgeführten Prüfungen (COM(2024)0249) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2024)0145),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2023, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05756/2025 – C10-0026/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre <STRING ITALIC="on">Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>7.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2023 (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 23.2.2023, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/budget/2023/1/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0272 – C10-0067/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Jahresrechnung der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6530, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6530/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2024)0267) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2023 durchgeführten Prüfungen (COM(2024)0249) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2024)0145),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2023, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05756/2025 – C10-0026/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union (</STRING>Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>8.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2023 (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die die Jahresabschlüsse und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0273 – C10-0081/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2024)0273),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2023, zusammen mit den Antworten der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 17. Februar 2025 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2023 (05489/2025 – C10-0027/2025, 05490/2025 – C10-0028/2025, 05491/2025 – C10-0029/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2024)0267),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2003/159/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE> unterzeichnete und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2010/648/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE> geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101, Artikel 102 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>9.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 23.2.2023, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/budget/2023/1/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0272 – C10-0067/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2024)0267) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2023 (COM(2024)401),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2023 durchgeführten Prüfungen (COM(2024)0249) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2024)0145),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des EU-Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zusammen mit den Antworten der Organe<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und die Sonderberichte des Rechnungshofs,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05754/2025 – C10-0013/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05756/2025 – C10-0026/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli<STRING BOLD="on">/</STRING>reg<STRING BOLD="on">/</STRING>2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission, Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>10.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zum Rechnungsabschluss betreffend den neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2023 (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Jahresabschlüsse und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0273 – C10-0081/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2024)0273),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2023, zusammen mit den Antworten der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 17. Februar 2025 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2023 (05489/2025 – C10-0027/2025, 05490/2025 – C10-0028/2025, 05491/2025 – C10-0029/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2024)0267),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2003/159/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE> unterzeichnete und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2010/648/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE> geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/agree_eums/1998/363/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2000/770/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2013/806/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg_financ/1998/430/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg_financ/2003/401/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2008/215/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 1.7.2015, S. 17, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2015/323/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1877/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101, Artikel 102 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>11.</NR> <STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, sind (2024/2019(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan III – Kommission,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0074/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der 11. Europäische Entwicklungsfonds bereits seine Endphase erreicht hat, da seine Verfallsklausel ihre Wirkung zum 31. Dezember 2020 entfaltet hat; in der Erwägung, dass jedoch noch bis zum 31. Dezember 2023 spezifische Verträge für bestehende Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet wurden und die Umsetzung der laufenden, aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Projekte bis zu ihrem endgültigen Abschluss fortgesetzt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der neunte, zehnte und elfte<FOOTNOTE><FIELD> Der 11. Europäische Entwicklungsfonds deckt den MFR für den Zeitraum 2021-2027 ab.</FIELD></FOOTNOTE> Europäische Entwicklungsfonds nicht in den Gesamthaushaltsplan der EU aufgenommen wurden und ihre Ausführung und Rechnungslegung bis zu ihrem Abschluss nach wie vor gesondert erfolgen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass für den MFR 2021-2027 die Hilfe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten in das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) als Teil des EU-Haushaltsplans und die Hilfe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den überseeischen Ländern und Gebieten, einschließlich Grönlands, in den Übersee-Assoziationsbeschluss aufgenommen wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäischen Entwicklungsfonds fast vollständig von der GD INTPA der Kommission verwaltet werden, wobei ein geringer Anteil (7 %) der mit den Europäischen Entwicklungsfonds verbundenen Ausgaben 2023 von der GD NEAR verwaltet wurde;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Politische Prioritäten</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich nachdrücklich für die Grundwerte und Prinzipien der EU einsetzt, die im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind; weist im Rahmen des Entlastungsverfahrens insbesondere auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 AEUV und die Bekämpfung von Betrug und den Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV hin;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>hebt hervor, dass der Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union enorm wichtig ist, und weist erneut darauf hin, dass die Organe gemäß dem Vertrag loyal zusammenarbeiten müssen; ist der Ansicht, dass das Handeln eines Organs der Union unter keinen Umständen die Unabhängigkeit eines anderen Organs beeinträchtigen darf; fordert alle anderen Organe nachdrücklich auf, die Rolle des Parlaments als einziges direkt von den Bürgern gewähltes Organ der Union zu achten und von jeder unzulässigen, direkten oder indirekten Einmischung in seine Legislativverfahren abzusehen, wodurch sichergestellt wird, dass der Beschlussfassungsprozess des Parlaments frei und unabhängig von anderen Organen und Einrichtungen der Union verläuft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>hebt hervor, dass der EU-Haushalt für die Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union sowie für die Unterstützung der Mitgliedstaaten in unvorhergesehenen Situationen wie internationalen Konflikten oder Krisen und bei der Bewältigung ihren Folgen von großer Bedeutung ist; weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass Investitionen und Unterstützung aus dem EU-Haushalt für den Abbau von Ungleichheit zwischen Mitgliedstaaten und Regionen, für die Förderung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und somit für die Verbesserung des täglichen Lebens der europäischen Bürgerinnen und Bürger nach wie vor relevant sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof für das Haushaltsjahr 2023 ein uneingeschränktes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen abgegeben hat; bedauert aber auch, dass der Rechnungshof das fünfte Jahr in Folge ein versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben aus dem EU-Haushalt und ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität abgeben musste;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt mit großer Besorgnis fest, dass die vom Rechnungshof geschätzte Gesamtfehlerquote seit dem Haushaltsjahr 2020 tendenziell steigt und im Haushaltsjahr 2023 bei 5,6 % lag; stellt fest, dass die Fehlerquoten der einzelnen Rubriken sehr unterschiedlich ausfallen und das Spektrum von Ausgabenbereichen mit Fehlerquoten unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % bis zu einer Fehlerquote von 9,3 % bei der Kohäsionspolitik reicht; stellt ferner fest, dass die Entlastung ein politischer Prozess ist, bei dem alle Fragen im Zusammenhang mit einem bestimmten Haushaltsjahr berücksichtigt werden können, dass die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung sachlich und auf der Grundlage des EU-Besitzstands erfolgen sollte und dass sie für den gesamten Haushalt getroffen wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, endlich den Empfehlungen des Rechnungshofs nachzukommen und die Gesamtfehlerquote in den kommenden Jahren zu senken; fordert die Kommission ferner auf, innerhalb von vier Monaten einen Aktionsplan zur Verringerung der Fehlerquote vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>zeigt sich besorgt darüber, dass die Kommission und der Rechnungshof den Begriff „Fehlerquote“ unterschiedlich auslegen und dadurch Verwirrung stiften; bekundet seine Unterstützung für einen gemeinsamen Prüfungsansatz und eine gemeinsame Prüfungsmethodik und fordert beide Organe nachdrücklich auf, vor der Entlastung 2024 eine Lösung für die voneinander abweichenden Ansätze zu finden; ist besorgt darüber, dass die Kommission die vorhandene Fehlerquote systematisch zu niedrig schätzt und dass dies dazu führen könnte, dass die finanziellen Interessen der Union nicht wirksam geschützt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>bringt seine große Sorge darüber zum Ausdruck, dass die kumulierten noch abzuwickelnden Mittelbindungen ein Rekordniveau von 543 Mrd. EUR erreicht haben, was 3,2 % des gesamten BIP der EU Ende 2023 entspricht, und sich damit auf mehr als das Doppelte des Jahreshaushalts der Union für 2023 belaufen; betont, dass ein solch rekordverdächtig hoher Bestand an noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu Problemen bei der künftigen reibungslosen Abwicklung außerordentlich hoher Zahlungen und/oder zu einer umfangreichen Aufhebung von Mittelbindungen führen könnte, was der Umsetzung der politischen Ziele der Union abträglich wäre;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>ist ferner besorgt darüber, dass sich Ende 2023 die ausstehenden Schulden aus Anleihen auf 458,5 Mrd. EUR beliefen, was 2,7 % des gesamten BIP der EU entspricht; stellt fest, dass die Union durch den Anstieg der ausstehenden Schulden im Jahr 2023 in Höhe von 110,5 Mrd. EUR zu einem der größten Schuldtitelemittenten in Europa geworden ist; stellt ferner fest, dass der Betrag der ausstehenden Schulden in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter steigen wird, insbesondere aufgrund der höheren Kreditaufnahme im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität und der finanziellen Unterstützung für eine Reihe von Ländern, darunter die Ukraine, die Opfer eines Angriffskriegs seitens Russlands ist; bekräftigt seine tiefe Besorgnis darüber, dass der Anstieg der Verschuldung den Unionshaushalt anfälliger für Zinserhöhungen macht, da ein Teil der Schulden aus dem Unionshaushalt bedient und getilgt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass die Finanzregelung der EU bei allen Programmen und bei allen Begünstigten strikt angewandt werden muss, um sämtliche Formen von Betrug, Interessenkonflikten, Korruption, Doppelfinanzierung und Geldwäsche zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, dass die Rechtsstaatlichkeit als einer der Grundwerte der Union enorm wichtig ist, und hebt hervor, dass der an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfte Konditionalitätsmechanismus unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit weiterhin befolgen; bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten, , wozu auch Angriffe oder Beschränkungen der Tätigkeit von Organisationen der Zivilgesellschaft gehören, die nicht nur eine gravierende Bedrohung für die demokratischen Werte darstellt, sondern auch zu einem erhöhten Risiko finanzieller Verluste für den Haushalt der Union führen; fordert, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, angemessen unterstützt werden; stellt fest, dass neue Formen von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit durch nationale Regierungen zu beobachten sind, und fordert die Kommission auf, auf sich wandelnden Herausforderungen zu reagieren; fordert die Kommission auf, für eine strikte und rasche Anwendung aller Elemente des Mechanismus zu sorgen, wenn Mitgliedstaaten die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verletzen und solche Verletzungen die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen; betont ebenfalls, dass vollständige und zeitnahe Informationen über Entscheidungen benötigt werden, die die Anwendung des an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus betreffen; legt der Kommission nahe, eine genaue Bewertung vorzunehmen, wenn Defizite im Bereich der Rechtsstaatlichkeit systemimmanent sind; fordert, dass größeres Gewicht auf die Umsetzung länderspezifischer Empfehlungen sowie wirksame Follow-up-Verfahren und messbare Richtwerte gelegt wird; schlägt vor, einen umfassenden Rahmen für die Überwachung der Rechtsstaatlichkeit zu schaffen, an dem alle Organe der Union sowie alle Mitgliedstaaten und Bewerberländer beteiligt sind, um die unionsweite Kohärenz und Einheitlichkeit und gleichzeitig eine gerechte und unparteiische Anwendung sicherzustellen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um den Schutz der Endbegünstigten bei Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit durch nationale Regierungen sicherzustellen, ohne die Anwendung und Wirksamkeit der Verordnung zu beeinträchtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>nimmt den innovativen Charakter der Aufbau- und Resilienzfazilität und deren Beitrag zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erholung von den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie sowie beim Aufbau einer widerstandsfähigeren europäischen Wirtschaft zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass bei einem Übergang zu einem leistungsorientierten Ansatz, der sich auf die Aufbau- und Resilienzfazilität als Modell stützt, die zahlreichen Probleme, die bei seiner Umsetzung festgestellt wurden, angegangen werden müssen, und dass vor der Verwendung eines solchen Modells die Daten zu ihrer umfassenden Wirkung bewertet werden müssen; weist auf die zahlreichen Probleme hin, die bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität festgestellt wurden und angegangen werden müssten, darunter unter anderem das Fehlen einer angemessenen Konsultation der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner sowie ihre mangelnde Einbeziehung in die Umsetzung, die schwache grenzüberschreitende Dimension, die auf einen geringeren EU-Mehrwert in dieser Beziehung hindeuten könnte, das Fehlen einer klaren Definition der Etappenziele und Zielwerte und ihrer zufrieden stellenden Erfüllung, die unzureichende Flexibilität, die Aufnahme gemeinsamer Schulden und die sich darauf ergebende langfristige Rückzahlung, die gravierenden Probleme des Programm mit Blick auf Transparenz, Prüfung und Kontrolle, die es den Bürgerinnen und Bürger unmöglich machen, sich über die Endbegünstigten der von der Union finanzierten Maßnahmen zu informieren, und die die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Finanzierung von Projekten zu verwenden, die den aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Projekten sehr ähnlich sind, deren Kontrollmöglichkeiten jedoch wesentlich eingeschränkter sind; äußert erneut seine Besorgnis darüber, dass die Auslegung seitens der Kommission und der Mitgliedstaaten, was ein „Endempfänger“ von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität ist, nicht der in den Verhandlungen über RePowerEU erzielten Einigung entspricht, und bekräftigt, dass Ministerien, Behörden oder andere öffentliche Auftraggeber nicht als Endempfänger von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität aufgeführt werden dürfen; ist ferner besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs in Bezug auf das Risiko von Doppelfinanzierungen und der Finanzierung wiederkehrender Haushaltsausgaben, die nicht mit der Rechtsgrundlage der Aufbau- und Resilienzfazilität vereinbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>stellt fest, dass die Konzeption des NGEU-Mechanismus impliziert, dass die Rückzahlung von NGEU-Darlehen vor Ende 2027 beginnen und bis spätestens 2058 abgeschlossen sein muss; ist besorgt darüber, dass der Anstieg der Zinssätze in den letzten Jahren die Fremdkapitalkosten im Rahmen von NGEU im Vergleich zu den ursprünglichen Schätzungen erheblich erhöht hat; bekräftigt, dass der Zeitplan des rechtsverbindlichen Fahrplans, der für die Einführung neuer Eigenmittel vorgesehen wurde, in vollem Umfang eingehalten werden muss, und betont, dass rasche Fortschritte bei den neuen Eigenmitteln im Hinblick auf die Rückzahlung für NGEU und die Sicherung des derzeitigen und der künftigen MFRs unerlässlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>betont, dass sämtliche politischen Maßnahmen der Union und ihre Finanzierung im Einklang mit den Empfehlungen des Draghi-Berichts<FOOTNOTE><FIELD> Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, 9. September 2024.</FIELD></FOOTNOTE> dringend erheblich entbürokratisiert, verschlankt und vereinfacht werden müssen, um die Belastungen für die europäischen Unternehmen zu verringern, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu erhöhen und zugleich die finanziellen Interessen der Union zu schützen; betont, dass sich Vereinfachungen auch positiv auf die Fehlerquoten auswirken werden, die sich bei der Umsetzung von Maßnahmen ergeben, da viele Fehler aufgrund überkomplizierter Vorschriften entstehen, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), neue Antragsteller, Ausgründungen und Jungunternehmen schwer zu handhaben sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>bekräftigt, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiteren Vereinfachung der Regeln und Verfahren und einer deutlich systematischeren Nutzung der digitalisierten Berichterstattung, verbesserten und strengeren Kontrollen und angemessenen Ex-post-Prüfungen in den Bereichen, in denen am häufigsten vorschriftswidrige Ausgaben vorkommen, gefunden werden muss, ohne den bürokratischen Aufwand für die Begünstigten übermäßig zu erhöhen, dass Pflichtschulungen und praxisorientierte Informationen für Antragsteller, insbesondere für diejenigen, die zum ersten Mal einen Antrag stellen, ausgearbeitet und dass die Unterstützung und die Leitlinien für KMU, Ausgründungen, Jungunternehmen, Verwaltungs- und Zahlstellen und alle sonstigen einschlägigen Akteure verbessert werden müssen; weist darauf hin, dass für die Aufbau- und Resilienzfazilität insbesondere ein solides Kontrollsystem unter der Verantwortung der Kommission benötigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont, dass das NDICI-Programm für die Unterstützung bei globalen Herausforderungen sowie die Förderung von Menschenrechten, Freiheiten und Demokratie notwendig und wichtig ist; hält es für geboten, die Haushaltslinien für die östliche Nachbarschaft aufzustocken, um politische, wirtschaftliche und soziale Reformen in dieser problematischen Region zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>betont, dass die Kommission für die Glaubwürdigkeit der Union unbedingt sicherstellen muss, dass keine europäischen Mittel an Einzelpersonen oder Organisationen vergeben werden, die mit terroristischen Bewegungen oder anderen Bewegungen in Verbindung stehen, die extremistische Ansichten vertreten, zu Gewalt und/oder Hass aufrufen und den Grundwerten der Europäischen Union diametral entgegenstehen, einschließlich islamistischer, antisemitischer, antichristlicher und islamfeindlicher Bewegungen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mutmaßlich 19 von 13 000 UNRWA-Mitarbeitern im Gazastreifen an den abscheulichen Terroranschlägen der Hamas gegen Israel vom 7. Oktober beteiligt waren; weist darauf hin, dass in neun Fällen das Arbeitsverhältnis im Interesse des UNRWA förmlich beendet wurde; nimmt die Ergebnisse zur Kenntnis, die auf die vom Amt der Vereinten Nationen für interne Aufsichtsdienste (OIOS) eingeleiteten Untersuchung zurückgehen; betont, dass die Kommission fernerhin bessere Kontrollen vorsehen sollte, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Finanzierung nicht indirekt über Dritte erfolgt, und dafür sorgen sollte, dass die EU-Mittel bis zu den Endbegünstigten besser nachverfolgt werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>erklärt sich erneut tief besorgt darüber, dass EU-Mittel zunehmend im Widerspruch zu den Grundsätzen und Werten der EU genutzt werden, und insbesondere darüber, wenn die Verwendung der Mittel und die Überweisungen an andere Organisationen nicht vollständig verfolgt werden können; warnt vor der Gefahr, dass EU-Mittel letztlich in korrupten Kreisen verwendet werden und Gegenstand von Betrug und Unregelmäßigkeiten, Einflussnahme aus dem Ausland und Unterwanderung sind; betont, dass in Bezug auf EU-Mittel die Transparenz im Hinblick auf die Endbegünstigten sichergestellt sein muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, die institutionelle Integrität zu wahren und eine potenzielle Einflussnahme aus dem Ausland zu verhindern; verurteilt jedweden unrechtmäßigen Versuch, Einfluss auf die Legislativtätigkeiten des Parlaments zu nehmen; beharrt auf der Verantwortung des OLAF, alle erforderlichen eingehenden Untersuchungen durchzuführen; hebt hervor, dass der Arbeit der EUStA beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union große Bedeutung zukommt; besteht darauf, dass der EUStA angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden; verweist auf die Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union genannten Organe und beratenden Einrichtungen und beharrt auf einer schnellen Umsetzung in allen EU-Organen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>weist erneut auf die wichtige Funktion der Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich der nichtstaatlichen Organisationen hin, wenn es darum geht, demokratische Werte zu sichern, um eine dynamischen und lebendige demokratische Gesellschaft zu fördern, und somit eine solide Grundlage für eine breite Abdeckung aller einschlägigen Sichtweisen in verschiedenen Debatten bieten und hebt hervor, dass gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Organisationen der Zivilgesellschaft für die Wahrnehmung dieser Aufgaben Unterstützung aus Mitteln der Union erhalten können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>stellt fest, dass einige Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses behauptet haben, dass von der Kommission geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen detaillierte Lobbytätigkeiten enthielten, was so ausgelegt werden könnte, dass möglicherweise die interne Beschlussfassung in den Organen der Union beeinträchtigt wird; stellt fest, dass die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um auf die Vorwürfe zu reagieren, wozu sie Leitlinien für die Förderung von Aktivitäten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Durchsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften und politischer Strategien der Union angenommen hat und dabei darauf hingewiesen hat, dass solche Finanzhilfevereinbarungen zwar nicht gegen den Rechtsrahmen der EU verstoßen, aber unter Umständen ein Reputationsrisiko für die Union bedeuten; stellt fest, dass alle Finanzhilfevereinbarungen einen Hinweis darauf enthalten, dass die Ansichten des Begünstigten keineswegs die Ansichten der EU widerspiegeln und die Bewilligungsbehörde nicht für sie verantwortlich gemacht werden kann; stellt fest, dass ein solcher Hinweis 2024 in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Betriebskostenzuschüsse aufgenommen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>stellt fest, dass derzeit die Finanzhilfevereinbarungen in sämtlichen Portfolios geprüft werden, um zu ermitteln, ob sie mit den neuen Leitlinien konform gehen, und dass die Kommission dem Parlament bislang weder die vollständigen Ergebnisse der Überprüfung mitgeteilt noch über sonstige Maßnahmen informiert hat, die die Kommission erforderlichenfalls ergreifen könnte; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde diesbezüglich laufend zu informieren; betont, dass Transparenz bei Treffen mit Interessenträgern von grundlegender Bedeutung für die demokratische Integrität ist und gleichermaßen für alle Einrichtungen gelten sollte, die mit den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten; betont, dass eine klare Dokumentation und Offenlegung dieser Kontakte das Vertrauen der Öffentlichkeit und die demokratische Rechenschaftspflicht stärkt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass bei EU-Mitteln hohe Standards im Hinblick auf Rechenschaftspflicht und Transparenz erforderlich sind; fordert die Kommission im Einklang mit den im Sonderbericht 05/2024<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht 05/2024: EU‑Transparenz‑Register – Nützliche, aber begrenzte Informationen über Lobbytätigkeiten.</FIELD></FOOTNOTE> und im kürzlich veröffentlichten Sonderbericht 11/2025<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht 11/2025: Transparenz der EU-Finanzierung für nichtstaatliche Organisationen: Trotz Fortschritten gibt es noch immer keinen verlässlichen Überblick.</FIELD></FOOTNOTE> enthaltenen Empfehlungen nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Informationen im Finanztransparenzsystem regelmäßig aktualisiert werden und zuverlässig, vergleichbar und sachdienlich sind; hebt hervor, dass dem Sekretariat des Transparenzregisters zusätzliche Ressourcen zugewiesen werden müssen, damit eine systematische und gründliche Überwachung des Transparenzregisters ermöglicht wird; ist der Ansicht, dass dies die Zuweisung von Ressourcen für den Einsatz von KI umfassen sollte, um einen KI-gestützten Suchmechanismus zu entwickeln; weist darauf hin, dass proaktiv kontrolliert werden muss, dass alle Einrichtungen, die EU-Mittel erhalten, die Werte der EU wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>begrüßt die Antwort von Kommissionsmitglied Serafin auf die schriftliche Anfrage<FOOTNOTE><FIELD> https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/P-10-2025-000595-ASW_EN.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>, in der erneut bestätigt wird, dass nichtstaatliche Organisationen EU-Mittel unter uneingeschränkter Achtung der EU-Verträge und der LIFE-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0783.</FIELD></FOOTNOTE> erhalten und verwendet haben; nimmt ferner den jüngsten Sonderbericht des Rechnungshofs über die Transparenz von EU-Mitteln für nichtstaatliche Organisationen<FOOTNOTE><FIELD> https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/P-10-2025-000595-ASW_EN.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> zur Kenntnis, in dem festgestellt wird, dass die Verwendung von EU-Mitteln für Interessenvertretungstätigkeiten nichtstaatlicher Organisationen legal ist, aber auch bestätigt wird, dass dies mit den rechtlichen Transparenzanforderungen der EU gemäß der EU-Haushaltsordnung im Einklang steht; gleichzeitig weist der EuRH in seinem Sonderbericht 11/2025 darauf hin, dass mehr getan werden sollte, um die Transparenz der von allen Begünstigten erhaltenen EU-Mittel zu verbessern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Überprüfung von Eigenerklärungen im Finanztransparenzsystem der EU umzusetzen sowie die Achtung der Grundwerte und Grundsätze der EU durch die Begünstigten proaktiv zu überwachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>begrüßt, dass die Neufassung der Haushaltsordnung in Kraft getreten ist; begrüßt insbesondere, dass durch digitale Instrumente und durch Interoperabilität die Nachverfolgung von EU-Mitteln verbessert wurde, wodurch der Schutz der finanziellen Interessen der EU gestärkt wurde, dass das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) auf die geteilte Mittelverwaltung für den MFR für den Zeitraum nach 2027 gezielt ausgeweitet wurde, dass auf die an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfte Konditionalitätsregelung Bezug genommen und eine auf den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der EU basierende Konditionalität eingeführt wurde und dass die Möglichkeit genutzt wurde, die Unterstützung für KMU und einzelne Antragsteller durch die Einführung von Finanzhilfen von sehr geringem Wert zu optimieren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">KAPITEL I – Mehrjähriger Finanzrahmen (MFR)</STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING BOLD="on">Zuverlässigkeitserklärung des Europäischen Rechnungshofs sowie Haushaltsführung und Finanzmanagement</STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Zuverlässigkeit der Rechnungsführung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE> feststellt, dass die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Jahr 2023 zuverlässig ist; stellt fest, dass der Rechnungshof zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung seit 2007 jedes Jahr ein uneingeschränktes Prüfungsurteil abgegeben hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>stellt fest, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2023 auf 679,9 Mrd. EUR beliefen, während das Gesamtvermögen auf 414,1 Mrd. EUR betrug; stellt fest, dass die Differenz in Höhe von 212,2 Mrd. EUR ein negatives Nettovermögen ergibt, das Schulden sowie den Teil der Ausgaben umfasst, die der EU bis zum 31. Dezember 2023 bereits entstanden sind und aus künftigen Haushaltsplänen finanziert werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>stellt fest, dass sich zum Jahresende 2023 der geschätzte Wert der entstandenen förderfähigen Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden und als antizipative Passiva erfasst wurden, auf 155,2 Mrd. EUR belief (2021: 148,7 Mrd.), wovon 7,4 Mrd. EUR auf antizipative Passiva im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität entfallen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit NextGenerationEU (NGEU), die Schätzung im Zusammenhang mit dem Austrittsverfahren des Vereinigten Königreichs und die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine in der konsolidierten Jahresrechnung sachgerecht dargestellt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen der EU</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Einnahmen der EU keine wesentlichen Fehler aufweisen und die vom Rechnungshof geprüften Verwaltungssysteme im Allgemeinen leistungsfähig waren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben der EU</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>bedauert sehr, dass der Rechnungshof im vierten Jahr in Folge ein versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben aus dem EU-Haushalt abgegeben hat; hält dies für zunehmend problematisch, da die Kommission offenbar nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Ursache zu ermitteln und die zugrunde liegenden Probleme anzugehen; stellt mit Bedauern fest, dass die Kommission einige Empfehlungen des Rechnungshofs nicht akzeptiert; stellt insbesondere fest, dass das Finanzmanagement der Kommission und der Mitgliedstaaten gestärkt werden muss, das nach Ansicht des Rechnungshofs nicht verlässlich ist, wodurch die Zuverlässigkeit der jährlichen Management- und Leistungsbilanz gefährdet wird; fordert die Kommission auf, innerhalb der vier Folgemonate einen klaren Aktionsplan zur Verringerung der Fehlerquote vorzulegen; betont, dass das Parlament einen solchen Aktionsplan ordnungsgemäß prüfen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>ist enorm besorgt darüber, dass der Rechnungshof die Fehlerquote bei den Ausgaben im Jahr 2023 auf 5,6 % geschätzt hat; stellt fest, dass dies eine weitere Verschlechterung gegenüber den beiden Vorjahren bedeutet (4,2 % im Jahr 2022 und 3,0 % im Jahr 2021); stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof erneut erhebliche Probleme bei den erstattungsbasierten Ausgaben festgestellt hat, bei denen die geschätzte Fehlerquote bei 7,9 % liegt; nimmt zur Kenntnis, dass die Auswirkungen der vom Rechnungshof festgestellten Fehler sowohl wesentlich als auch umfassend sind; fordert, dass das Finanzmanagement der Kommission entsprechend den Empfehlungen des Hofes in seinen Jahresberichten und Sonderberichten gestrafft wird, um in den kommenden Jahren entschieden gegen die hohe Fehlerquote vorzugehen; hebt hervor, dass der Rechnungshof warnend darauf hinweist, dass der EU-Haushalt durch die zunehmende Verschuldung Europas immer stärker unter Druck gerät;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission in ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz die Ausgaben in die Kategorien mit höherem, mittlerem und niedrigerem Risiko einordnet, um die Maßnahmen auf Bereiche mit hohem Risiko zu konzentrieren; weist darauf hin, dass der Rechnungshof hingegen für sein Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben nur zwei Risikokategorien heranzieht; ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof im Zuge seiner Prüfungsarbeit Einschränkungen bei den Ex-post-Kontrollen der Kommission festgestellt hat, die zusammengenommen die Belastbarkeit der von der Kommission vorgenommenen Risikobewertung beeinträchtigen; stellt mit Besorgnis fest, dass einer der am stärksten betroffenen Bereiche der Bereich „Zusammenhalt, Resilienz und Werte“ war, in dem der Rechnungshof die Mehrheit der Ausgaben als hochriskant einschätzte, während die Kommission nur die wenigsten Ausgaben ebenso einstufte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>weist erneut mit Besorgnis auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, wonach die Kommission bei ihrer Risikobewertung das Risikoniveau in mehreren Bereichen wahrscheinlich unterschätzt; ist ferner besorgt über die vom Rechnungshof festgestellten wiederkehrenden Schwachstellen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, weshalb nach wie vor Unregelmäßigkeiten in Rubrik 2 nicht verhindert oder aufgedeckt werden, sodass man sich nicht auf ihre Arbeit verlassen kann, zumal sich die Fehlerquoten der Kommission immer noch auf diese nationalen Systeme stützen, die nicht wirksam funktionieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>stellt fest, dass der Anstieg in erster Linie auf die geschätzte Fehlerquote in der MFR-Rubrik 2 (Zusammenhalt, Resilienz und Werte) zurückzuführen ist, bei der der Rechnungshof bei 9,3 % der Ausgaben einen Verstoß gegen die Vorschriften und Regelungen der EU festgestellt hat; weist auf die zugrunde liegenden Probleme hin, auf die der Rechnungshof hingewiesen hat und die seit mehreren Jahren bekannt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>hebt hervor, dass es sich bei der geschätzten Fehlerquote bei den Ausgaben der Union, die in der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs genannt wird, um eine Schätzung der Mittel handelt, die nicht hätten ausgezahlt werden dürfen, weil sie nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Regelungen verwendet wurden; ist der Ansicht, dass die geschätzte Fehlerquote, auch wenn sie kein Indikator für Betrug oder Korruption ist, Ausgaben aufzeigt, bei denen Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, und dass sie somit eine Verschwendung von Ressourcen erkennen lässt; bedauert, dass dies zwar an sich problematisch ist, aber auch bei den Bürgerinnen und Bürgern einen negativen Eindruck erweckt und unter Umständen sogar die Fähigkeit der Kommission, die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen, in Frage stellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass sich die eigene Schätzung der Kommission hinsichtlich des Risikos bei Zahlung im Jahr 2023 auf nur 1,9 % belief und somit seit 2020 unverändert ist; stellt fest, dass die Kommission ihre Fähigkeit zur Berichtigung und Einziehung vorschriftswidriger Ausgaben während der Durchführung der entsprechenden Programme auf 1 % schätzt, was zu einem Risiko bei Abschluss von 0,9 % führt; ist besorgt darüber, dass das von der Kommission geschätzte Risiko bei Zahlung auch in diesem Jahr nicht nur unter der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote von 5,6 % liegt, sondern auch unterhalb der vom Rechnungshof angegebenen Spanne, die von 4,4 % bis 6,8 % reicht; hebt hervor, dass die Diskrepanz zwischen der vom Rechnungshof berechneten Gesamtfehlerquote und dem von der Kommission geschätzten Risiko bei Zahlung in bestimmten Ausgabenbereichen, insbesondere in Rubrik 2, sogar noch größer geworden ist; begrüßt die vom Rechnungshof vorgenommene Schätzung der Fehlerquote als wichtigen Indikator für die bestehenden Risiken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine mehrjährige Perspektive des Risikos bei Abschluss verfolgt, wobei die Berichtigungen und Einziehungen nach Jahresende nicht in der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote berücksichtigt werden; bedauert jedoch die Verwirrung, die die Kommission durch die Darstellung des Risikos bei Zahlung hervorgerufen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>weist auf die in der Entlastungsentschließung 2022 geäußerten Standpunkte und die Aussprachen in den Anhörungen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 hin, bei denen es um die unterschiedlichen Methoden und Schätzungen des Rechnungshofs und der Kommission in Bezug auf Fehler bei den Ausgaben der EU geht; stellt vor allem fest, dass die Fehlerquote des Rechnungshofs auf einer statistischen Stichprobe beruht, während das Risiko bei Zahlung von der Kommission weitgehend auf der Grundlage der von den nationalen Prüfbehörden der Mitgliedstaaten gemeldeten Fehlerquoten zusammengestellt und erst nach Korrekturen und Rückzahlungen berechnet wird; weist darauf hin, dass die Fehlerquote des Rechnungshofs die Fehler einschließt, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission nicht aufgedeckt wurden, woran deutlich wird, dass die Fehlerquoten der Kommission zu niedrig angesetzt sind; stellt mit Besorgnis fest, dass sich die Differenz zwischen den Schätzungen des Rechnungshofs und der Kommission noch vergrößert hat; stellt ferner fest, dass die Kommission und der Rechnungshof gemeinsame Workshops zu diesem Thema veranstalten; stellt fest, dass der Rechnungshof kürzlich seine Methodik mit Blick auf die Auftragsvergabe in den dezentralen Agenturen an die Methodik der Kommission angepasst hat; bekräftigt seine Unterstützung für den Ansatz und die Methodik der unabhängigen Prüfung des Rechnungshofs und fordert die Kommission auf, mit dem Rechnungshof zusammenzuarbeiten, um für eine bessere Harmonisierung und für vergleichbarere Schätzungen der Fehlerquote zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>weist darauf hin, dass die Entlastungsbehörde für ihren Beschluss über die Entlastung für das betreffende Jahr eine vom Rechnungshof vorgelegte Erklärung zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die sich auf das Jahresende bezieht, benötigt; weist darauf hin, dass die Ausgabenprogramme der Union mehrjährig sind und dass mit ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen mehrere Jahre erfasst werden, sodass Korrekturen und Einziehungen nach Jahresende möglich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Kommission für die Prävention und Aufdeckung von Betrug zuständig ist; stellt fest, dass der Rechnungshof in Ausübung seines Mandats verpflichtet ist, alle Fälle von Unregelmäßigkeiten zu melden; stellt fest, dass der Rechnungshof der EUStA Verdachtsfälle von Straftaten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und dem OLAF Verdachtsfälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU übermittelt; stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2023 20 mutmaßliche Betrugsfälle dem OLAF und parallel dazu zwölf dieser Fälle der EUStA gemeldet hat, was bislang zu vier Untersuchungen seitens des OLAF und neun Untersuchungen seitens der EUStA geführt hat; begrüßt, dass der Rechnungshof dem OLAF und der EUStA Fälle von Unregelmäßigkeiten meldet, da Informationen, die sich aus Prüfungen ergeben, in der Regel äußerst zuverlässig sind; betont in diesem Zusammenhang den zentralen Stellenwert der gesamten Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU und äußert seine Besorgnis über die Weigerung einiger Mitgliedstaaten, mit einer ihrer Komponenten, d. h. der EUStA, zusammenzuarbeiten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Haushaltsführung und Finanzmanagement </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>stellt fest, dass 2023 98,9 % der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen in Anspruch genommen wurden (184,4 Mrd. EUR von 186,5 Mrd. EUR); stellt fest, dass die verfügbaren Mittel über die MFR-Obergrenze von 182,7 Mrd. EUR hinausgingen, was auf den Einsatz besonderer Instrumente für neu eingetretene bzw. unvorhergesehene Ereignisse zurückzuführen ist; stellt fest, dass 90 % der Mittel für Zahlungen in Anspruch genommen wurden (162 Mrd. EUR von verfügbaren 165,2 Mrd. EUR);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die gesamten noch abzuwickelnden Mittelbindungen – die künftige Schulden bedeuten, wenn sie nicht aufgehoben werden – mit 543 Mrd. EUR einen historischen Höchststand erreicht haben (2022: 450 Mrd. EUR); stellt fest, dass die Kommission zwischen 2025 und 2027 einen Rückgang erwartet, da dann sowohl für NGEU als auch für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 gebundene Beträge ausgezahlt werden sollen; stellt jedoch fest, dass die tatsächlichen Beträge für 2023 (543 Mrd. EUR) deutlich über dem veranschlagten Betrag (490 Mrd. EUR) lagen, was die Schätzungen der Kommission infrage stellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>weist darauf hin, dass der Zeitraum, der für die Durchführung der Mittel für die geteilte Mittelverwaltung im Rahmen des MFR 2021-2027 zur Verfügung steht, kürzer als bei den vorangegangenen MFR ist, da für das letzte Jahr ein n+2 gilt, was in Verbindung mit den hohen noch abzuwickelnden Mittelbindungen die Gefahr erhöht, dass Mittelbindungen aufgehoben werden müssen; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Kommission ihren prognostizierten Betrag der aufzuhebenden Mittelbindungen für den Zeitraum 2023-2027 von 7,6 Mrd. EUR auf 8,1 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024-2027 und auf 8,8 Mrd. EUR für den Zeitraum 2025-2027 erhöht hat, was einem Anstieg um 15 % in zwei Jahren entspricht; weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Kommission ihre Prognosen für noch abzuwickelnde Mittelbindungen in den letzten zwei Jahren zu niedrig angesetzt und daher wahrscheinlich auch die bis 2027 aufzuhebenden Mittelbindungen zu niedrig veranschlagt hat; nimmt zur Kenntnis, dass im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung des MFR 2021-2027 ein „Kaskadenmechanismus“ eingeführt wurde und der Anstoß gegeben wurde, aufgehobene Mittelbindungen zur Deckung erhöhter Zinskosten für von der Kommission für NGEU aufgenommene Beträge zu verwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>	stellt fest, dass in der jüngsten von der Kommission erstellten langfristigen Zahlungsvorausschätzung umfangreiche Aufhebungen von Mittelbindungen ab 2027 vorgesehen sind, sofern die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Anstrengungen unternehmen und die Maßnahmen nicht deutlich rascher als im Zeitraum 2014-2020 umsetzen; weist darauf hin, dass die Kommission für die kohäsionspolitischen Mittel im Rahmen des Kohäsionsfonds, des EFRE und des ESF+ für den Zeitraum 2024-2027 eine Aufhebung von Mittelbindungen in Höhe von insgesamt 2,2 Mrd. EUR prognostiziert hat, was mehr als dem Fünffachen ihrer Prognose aus dem Jahr 2022 in Höhe von 0,4 Mrd. EUR entspricht; weist warnend darauf hin, dass beim Fonds für einen gerechten Übergang durch die geringe Mittelausführung im Jahr 2023 das Risiko besteht, dass ab 2025 Aufhebungen von Mittelbindungen vorgenommen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen, um die Aufhebung von Mittelbindungen zu vermeiden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Schulden der Union von 344,3 Mrd. EUR im Jahr 2022 auf 458,5 Mrd. EUR im Jahr 2023 gestiegen sind, wovon 60 % auf NGEU entfallen; stellt fest, dass die damit verbundenen Zinskosten nur für die für NGEU ausgegebenen Schulden direkt aus dem Unionshaushalt gezahlt werden müssen und dass diese Kosten für den derzeitigen MFR (bis Ende 2027) aufgrund erhöhter Zinssätze schätzungsweise zwischen 17 Mrd. EUR und 27 Mrd. EUR über den ursprünglich veranschlagten 14,9 Mrd. EUR liegen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Gesamtrisikoposition des EU-Haushalts aufgrund von Garantien und Eventualverbindlichkeiten für Darlehen auf 298 Mrd. EUR gestiegen ist; stellt fest, dass sowohl für bestehende als auch für neue Schulden konservativ Annahmen hinsichtlich der Kapitalmarktzinsen gewählt werden sollten und dass für beide Kategorien ein tragfähiger Plan für ihre Rückzahlung erforderlich ist; stellt fest, dass der Rechnungshof von der Kommission Informationen erhalten hat, denen zufolge sich die Risikoposition in den kommenden Jahren stetig vergrößern wird, wodurch der Haushaltsspielraum zusätzlich belastet und die Flexibilität des Unionshaushalts weiter eingeschränkt wird; unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs an die Kommission, proaktiver zu handeln, damit ihre Instrumenten zur Risikominderung (wie der gemeinsame Dotierungsfonds) über ausreichende Kapazitäten verfügen, und eine transparentere Berichterstattung über die gesamte jährliche Risikoposition des Haushalts bereitzustellen und ihre Schätzung zu veröffentlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht 07/2024<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht Nr. 07/2024 des Europäischen Rechnungshofes: Die Systeme der Kommission zur Einziehung vorschriftswidriger EU-Ausgaben: Es könnte mehr und schneller eingezogen werden.</FIELD></FOOTNOTE> festgestellt hat, dass ein erheblicher Teil der zwischen 2014 und 2022 ausgestellten Einziehungsanordnungen zum Zeitpunkt ihrer Prüfung noch ausstand; stellt ferner fest, dass die Kommission in ihren Antworten auf die schriftlichen Anfragen des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments (CONT-Ausschuss) für die Entlastung 2023 angab, dass für den Zeitraum 2014-2023 1 357 überfällige Einziehungsanordnungen über einen ausstehenden Gesamtbetrag von rund 335 Mio. EUR vorliegen; fordert die Kommission auf, der Einziehung von Geldern im Rahmen überfälliger Einziehungsanordnungen Vorrang einzuräumen und den Haushaltskontrollausschuss über die erzielten Fortschritte auf dem Laufenden zu halten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>betont, dass die Gleichstellung ein Grundwert der Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; weist erneut auf die Zusicherung der Union hin, die Gleichstellung der Geschlechter bei der Politikgestaltung und der Ausführung von Unionsmitteln, einschließlich der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, durchgängig zu berücksichtigen; legt der Kommission nahe, die Anstrengungen zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und bei der Nachverfolgung der Auswirkungen des EU-Haushalts auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter fortzusetzen; weist darauf hin, dass die Kommission verpflichtet ist, für sämtliche Gesetzgebungsvorschläge mit erheblichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen solide und unparteiische Folgenabschätzungen vorzulegen, um unter anderem eine gerechte Verteilung der Mittel sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>stellt fest, dass die Überprüfung der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenzregister bis Juli 2025 vorgenommen werden muss; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Verfahren so offen wie möglich ist, die Anforderungen an die Finanzberichterstattung für alle Kategorien von Registrierten (einschließlich der Finanzierungsquellen und Lobbying-Budgets) anzugleichen und auch das im Sonderbericht des Rechnungshofs über das EU-Transparenz-Register (Sonderbericht 05/2024) aufgezeigte Risiko hinsichtlich der Kategorie der Interessenvertretung im Zusammenhang mit Eigenerklärungen anzugehen; ist der Ansicht, dass die Mittel des Sekretariats des Transparenzregisters aufgestockt werden sollten, um den Empfehlungen des Rechnungshofs nachzukommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>weist auf die Feststellungen des Rechnungshofs im Sonderbericht 11/2025 hin, wonach i) Einrichtungen nicht immer einheitlich und zuverlässig als NRO identifiziert und registriert werden, ii) trotz eines gestraffteren Verfahrens für die Vergabe von Finanzhilfen nach wie vor Probleme im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten bestehen, iii) aufgrund des Nichtvorliegens einer zuverlässigen Übersicht über die EU-Ausgaben für NRO keine sachdienliche Analyse vorgenommen werden kann, iv) die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in der Stichprobe des Rechnungshofs transparent waren, v) die Achtung der EU-Werte nicht proaktiv überprüft wird und vi) in Sachen Transparenz in der Stichprobe des Rechnungshofs große Unterschiede bestehen, wobei größere NRO besser abschneiden, und fordert die Kommission auf, die im Sonderbericht des Rechnungshofs enthaltenen Empfehlungen vollständig umzusetzen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>unterstützt nachdrücklich die Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2023)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE> sowie in den damit zusammenhängenden Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>fordert den Rechnungshof auf, gemeinsam mit der Kommission nach Wegen suchen, wie sie ihre Methoden für den Gesamthaushaltsplan aufeinander abstimmen können, wie dies bei der Auftragsvergabe für die dezentralen Agenturen der Fall war, wobei auf ihre unterschiedlichen Rollen zu achten ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission insbesondere auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>weiter mit dem Rechnungshof zusammenarbeiten, um das Verständnis, die Konvergenz und die Vergleichbarkeit der beiden Ansätze zu verbessern, die bezüglich der Schätzung der Fehlerquote bei den Ausgaben der EU bestehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Auswirkungen von Korrekturmaßnahmen auf die Gesamtfehlerquote zu bewerten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>gemeinsam mit dem Rechnungshof nach Wegen suchen, wie sie ihre Methoden bezüglich der Bewertung der Fehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Schätzung der Fehlerquote für den Gesamthaushaltsplan aufeinander abstimmen können, wie dies bei der Auftragsvergabe für die dezentralen Agenturen der Fall war, wobei auf ihre unterschiedlichen Rollen zu achten ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde eine Strategie vorzulegen, mit der die Verwendung der Mittel für ihren vorgesehenen Zweck verbessert wird, die Mittelausschöpfung erhöht wird und die Aufhebungen von Mittelbindungen verhindert werden, um den EU-Mehrwert des EU-Haushalts zu maximieren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>die Zuverlässigkeit der Vorausschätzung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen durch eine realistischere Schätzung der Inanspruchnahme von EU-Mitteln zu verbessern, um der Entlastungsbehörde eine bessere Prognose darüber an die Hand zu geben, wie sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen im Laufe der Jahre entwickeln werden, und den EU-Haushalt besser zu schützen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>über die verschiedenen Risiken, die über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen hinausgehen, etwa die Aufhebung von Mittelbindungen in der Kohäsionspolitik, die zunehmende Verschuldung, das erhöhte Haushaltsrisiko und die Auswirkungen der steigenden Inflation, zu berichten und ausreichende Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts vorzusehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>für eine transparentere Berichterstattung über die gesamte jährliche Risikoposition des Haushalts zu sorgen, indem sie in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz einen Mehrjahresausblick darauf gibt, wie sich die Risikoposition des EU-Haushalts gegenüber Haushaltsgarantien gestalten wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>die Regeln und Verfahren deutlich zu vereinfachen und die Unterstützung für KMU, neue Antragsteller, Ausgründungen, Jungunternehmen sowie Verwaltungs- und Zahlstellen und alle sonstigen einschlägigen Interessenträger zu verbessern und für schlüssige und benutzerfreundliche Leitlinien zu sorgen, ohne dabei die Qualität der Kontrollen zu beeinträchtigen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>sicherzustellen, dass die vorhandenen Instrumente zur Risikominderung über ausreichende Kapazitäten verfügen, um den mit den Risikopositionen des EU-Haushalts verbundenen Risiken wirksam begegnen zu können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Transparenz bei der Verwendung der Mittel, auch in Bezug auf Informationen über die Endbegünstigten, zu verbessern, was auch für die Mittel gilt, die für die Ausarbeitung von politische Maßnahmen und Gesetzgebungsvorschlägen vorgesehen werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>mit allen erforderlichen Mitteln sicherzustellen, dass Interessenvertreter, die sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wenden, im Transparenzregister eingetragen sind; fordert die Kommission ferner auf, ein wirksames Verfahren einzurichten, um sicherzustellen, dass die im Transparenzregister eingetragenen Einrichtungen, die von der EU finanziert werden, mit den Werten der Union in Einklang stehen, und vollständige Transparenz in Bezug auf ihre Finanzierung einzufordern, wozu ein gründlicher Einblick in die Finanzierung aller registrierten Einrichtungen zu bieten ist und wobei dies die Voraussetzung dafür sein sollte, sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wenden zu dürfen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>zusammen mit dem Parlament und dem Rat für angemessene Ressourcen für das Sekretariat des Transparenzregisters zu sorgen, damit die Einträge zu Lobbytätigkeiten aller Interessenvertreter auf ihre Richtigkeit überprüft werden können und Lobbyarbeit – wie vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht 05/2024 über das EU-Transparenz-Register gefordert – transparenter wird; fordert die Kommission auf, für die Ermittlung von Unregelmäßigkeiten angemessene Mittel bereitzustellen, um für ein breites Spektrum an Suchmöglichkeiten zu sorgen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>im Transparenzregister eingetragene Interessenvertreter zu verpflichten, ihre finanziellen Unterstützer aufzuführen und zu versichern, dass sie nur ihre Interessen oder die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder vertreten, und eine Änderung des Anhangs II der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 vorzuschlagen, um sie zu verpflichten, ihre finanziellen Unterstützer im EU-Transparenzregister aufzuführen, auch wenn sie in diesem Register angeben, dass sie nur die Interessen ihrer eigenen Mitglieder vertreten; fordert die bereits registrierten Einrichtungen, die ihre Finanzierungsquellen nicht in einer Eigenerklärung aufgeführt haben, auf, diese freiwillig anzugeben, bevor die interinstitutionelle Vereinbarung geändert wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>die Mitgliedstaaten weiterhin dabei zu unterstützen, sowohl die Qualität als auch die Anzahl der Kontrollen zu erhöhen und sich über bewährte Verfahren bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption auszutauschen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xv)</SYMBOL>die Situation in Bezug auf verspätete Einziehungsanordnungen in Angriff zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den größten Teil des für den Zeitraum 2014-2023 ausstehenden Betrags einzuziehen, was auch die Einführung von Eskalationsverfahren umfasst, und die Entlastungsbehörde über die bei der Einziehung der Beträge erzielten Fortschritte auf dem neuesten Stand zu halten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvi)</SYMBOL>die Kapazität der Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU zu stärken, was auch die Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen einschließt, und die Zusammenarbeit zwischen ihren Komponenten zu erleichtern;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einnahmen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>begrüßt, dass der Rechnungshof für 2023 ebenfalls ein uneingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen abgeben kann; hebt gleichsam hervor, dass das Problem der nicht oder falsch angemeldeten Zölle (Zolllücke), das zu Mindereinnahmen bei den Einfuhrabgaben verursacht, seit vielen Jahren besteht und unter Umständen dazu führt, dass der Union und den Mitgliedstaaten traditionelle Eigenmittel entgehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>stellt mit großer Besorgnis fest, dass der Rechnungshof die Umsetzung des Zollaktionsplans der Kommission geprüft hat, der potenziell eine erhebliche Verringerung der Zolllücke bewirken kann, und dass er erneut unzureichende Fortschritte bei der Umsetzung einiger Maßnahmen aus diesem Plan festgestellt hat; stellt fest, dass die Kommission im Rahmen dieses Plans im Mai 2023<FOOTNOTE><FIELD> COM(2023)0258.</FIELD></FOOTNOTE> eine Zollreform vorgeschlagen hat, einschließlich der Einrichtung einer Zollbehörde der Europäischen Union und einer EU-Zolldatenplattform;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>weist darauf hin, dass der Rechnungshof auf die Risiken für die finanziellen Interessen der Union hingewiesen hat, die durch unzureichende oder ineffiziente Zollkontrollen eingeführter Waren entstehen; würdigt die Bemühungen des OLAF bei der Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit Zöllen und Mehrwertsteuer; weist darauf hin, dass die Risiken im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr und Online-Plattformen steigen, was auf potenzielle Sicherheitsbedrohungen und das Risiko der Nichteinhaltung von in der Union geltenden Steuer- und Zollvorschriften, Produktnormen, Rechten des geistigen Eigentums, Verboten und Beschränkungen zurückzuführen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofes zur Kenntnis, dass die Kommission in sechs Fällen im Zusammenhang mit verspäteten Berichtigungen der BNE-Daten durch die Mitgliedstaaten, in denen die Kommission Vorbehalte geäußert hatte, keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt hat; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Kommission in solchen Fällen grundsätzlich Verzugszinsen erheben sollte, um die Mitgliedstaaten zu verlassen, die Vorbehalte binnen der entsprechenden Fristen auszuräumen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich die neuen Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff im Jahr 2023 auf 7,2 Mrd. EUR beliefen, was 4 % der Gesamteinnahmen der EU entspricht; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht 16/2024 des Europäischen Rechnungshofes: EU-Einnahmen auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff – Ein herausfordernder Start, der durch nicht ausreichend vergleichbare oder zuverlässige Daten noch erschwert wird.</FIELD></FOOTNOTE> einige Probleme im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Daten festgestellt hat; betont, dass sie ein hervorragendes Beispiel für eine neue Eigenmittelquelle sind, da sie positive Anreize für die Mitgliedstaaten schaffen, die Menge nicht recycelter Kunststoffverpackungen zu verringern, während gleichzeitig ein neuer Einnahmestrom für die Union erzeugt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>weist darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission zu neuen Eigenmitteln aus dem Jahr 2021 drei Elemente umfassen, von denen sich das erste auf Einnahmen aus dem Emissionshandel (EHS), das zweite auf die Ressourcen, die durch das CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Grenzausgleichssystem der EU generiert werden, und das dritte auf den Anteil am Residualgewinn multinationaler Unternehmen stützt, der den Mitgliedstaaten gemäß dem OECD/G20-Übereinkommen über eine Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (Säule 1) neu zugewiesen wird, wobei diese Elemente naheliegende Kandidaten für solche neuen Mittel sind; weist gleichzeitig darauf hin, dass auch andere Quellen in Betracht gezogen werden könnten, wenn die Mitgliedstaaten ihnen eher zustimmen würden; begrüßt weitere Initiativen, die zu neuen Eigenmitteln für den Unionshaushalt führen könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission insbesondere auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>den Schwerpunkt verstärkt auf die Umsetzung des Zollaktionsplans und nicht zuletzt auf den Vorschlag für eine umfassende Zollreform ab Mai 2023, einschließlich der Einrichtung einer Zollbehörde der Europäischen Union und einer EU-Zolldatenplattform, zu legen und das Vorhaben voranzutreiben, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Meldepflichten verhängen, ein Vertragsverletzungsverfahren in den Fällen einzuleiten, in denen hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Mitgliedstaaten ein offensichtlich unzureichendes Sanktionssystem für Verstöße gegen die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1. ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/dir/2018/822/oj</STRING>).</FIELD></FOOTNOTE> (DAC 6) anwenden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>auf die Bedeutung der Intensivierung und Diversifizierung der internationalen Zollzusammenarbeit mit den Handelspartnern hinzuweisen, und betont, dass im Zusammenhang mit der Ausweitung des elektronischen Handels die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Steuer- und Zollbetrugs verstärkt werden muss;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, Vorbehalte im Zusammenhang mit Berichtigungen von BNE-Daten durch die Mitgliedstaaten binnen der entsprechenden Fristen auszuräumen, indem sie Verzugszinsen erheben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>weiter auf die Einführung neuer Eigenmittel hinzuarbeiten;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Binnenmarkt, Innovation und Digitales</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 1 „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ auf 25,3 Mrd. EUR (13,2 % des EU-Haushalts) beliefen und wie folgt aufgeteilt waren: 15,3 Mrd. EUR (60,5 %) für Forschung, 4,1 Mrd. EUR (16,1 %) für Verkehr, Energie und Digitales, 2,3 Mrd. EUR (9,1 %) für das Programm „InvestEU“, 2,2 Mrd. EUR (8,7 %) für den Bereich Weltraum und 1,4 Mrd. EUR (5,6 %) für andere Bereiche;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof 127 Vorgänge geprüft hat, die das gesamte Spektrum der Ausgaben im Rahmen dieser MFR-Rubrik abdecken, insbesondere das Programm Horizont 2020 (90 Vorgänge), Horizont Europa (sieben Vorgänge), die Fazilität „Connecting Europe“, Weltraumprogramme und Finanzierungsinstrumente, und dass er auch das System für Ex-ante-Kontrollen der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt zu aus der Fazilität „Connecting Europe“ bereitgestellten Finanzhilfen in den Bereichen Verkehr und Energie und die in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektion Forschung und Innovation und der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales enthaltenen Informationen zur Ordnungsmäßigkeit überprüft hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>stellt fest, dass die Fehlerquote bei den Ausgaben für die Rubrik „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ im Jahr 2023 nach Schätzungen des Rechnungshofs bei 3,3 % lag und ihm zufolge damit wesentlich war; nimmt die Beobachtung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach Ausgaben für Forschung und Innovation, insbesondere im Bereich der Personalkosten, besonders häufig fehlerbehaftet sind; stellt überdies fest, dass die Kommission für diese Rubrik das Risiko bei Zahlung auf 1,4 % schätzt, was in der unteren Hälfte der vom Rechnungshof geschätzten Spanne liegt; ist besorgt angesichts der Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die von der Kommission vorgenommene Schätzung des Risikos bei Zahlung für diese Rubrik nach wie vor zu gering angesetzt ist, da der Rechnungshof bei den Ex-post-Prüfungen der Kommission in diesem Bereich seit dem Haushaltsjahr 2019 Schwachstellen feststellt<FOOTNOTE><FIELD> Jahresbericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2023, Ziffer 1.35.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>hält es für bedenklich, dass 39 (31 %) der 127 vom Rechnungshof untersuchten Vorgänge Fehler aufwiesen; stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Kommission (bzw. die von den Begünstigten beauftragten Prüfer) in sieben Fällen quantifizierbarer Fehler, die von den Begünstigten begangen wurden, über ausreichende Informationen verfügte, um die Fehler zu verhindern bzw. vor Anerkennung der Ausgaben aufzudecken und zu berichtigen und dass die geschätzte Fehlerquote für dieses Kapitel 1,4 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre, wenn die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen sachgemäß genutzt hätte; betont, dass dies auf Schwachstellen bei den Kontrollen der Kommission hindeutet;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Forschung und Innovation </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>betont, dass Finanzierungsprogrammen der EU in den Bereichen Forschung und Innovation große Bedeutung für die wissenschaftliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und technologische Entwicklung der EU zukommt, da auf diesem Wege Ungleichheit verringert werden kann, der grüne und der digitale Wandel gemeistert werden können und die Energieabhängigkeit der EU von Russland verringert werden kann; weist darauf hin, dass Horizont Europa mit einem Gesamtbudget von 95,5 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021-2027, einschließlich 5,4 Mrd. EUR aus dem NGEU-Instrument, das wichtigste Forschungs- und Innovationsprogramm in Europa ist; stellt fest, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität rund 48 Mrd. EUR für Investitionen in den Bereichen Forschung und Innovation bereitgestellt wurden; betont, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Draghi-Berichts zusätzliche Mittel für Forschung und Innovation bereitgestellt werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu verbessern und die Innovationslücke zu schließen; betont insbesondere, dass die verteidigungsbezogenen Ausgaben für Forschung und Innovation aufgrund der derzeitigen geopolitischen Bedingungen erhöht werden müssen und als wichtiger Bestandteil der innovationspolitischen Strategie dienen könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>stellt fest, dass mit dem Vorgängerprogramm (Horizont 2020) mit einem Budget von 75,6 Mrd. EUR zwischen 2014 und 2020 mehr als 35 000 Projekte finanziert wurden und dass bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen dieses Programms mehr als eine Million Einzelanträge aus 177 Ländern eingingen; stellt ferner fest, dass Iliana Ivanova, Mitglied der Kommission, in ihrer Anhörung zur Entlastung 2023 den EU-Mehrwert der EU-Finanzierungsprogramme für Forschung und Innovation hervorgehoben und erklärt hat, dass der Abschlussbewertung von Horizont 2020 zufolge für jeden Euro an Kosten im Zusammenhang mit dem Programm bis spätestens 2040 ein Nutzen für die Gesellschaft in Höhe von schätzungsweise fünf Euro entstehen würde; bedauert außerordentlich, dass 74 % der Vorschläge, die unabhängige Sachverständige als hochwertig eingestuft haben, aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden konnten; stellt fest, dass weitere 159 Mrd. EUR erforderlich gewesen wären, um alle hochwertigen Vorschläge zu finanzieren; betont, dass es wichtig ist, für ausreichende Finanzmittel für Forschung und Innovation in der EU zu sorgen, nicht zuletzt um im Einklang mit der strategischen Agenda der EU für 2024-2029 die Wettbewerbsfähigkeit und den Wohlstand der EU zu steigern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>nimmt die späte Annahme der Rechtsgrundlagen für Horizont Europa im Jahr 2021 zur Kenntnis, und begrüßt, dass es der Kommission gelungen ist, im Jahr 2023 einen Haushaltsvollzug von fast 100 % zu erreichen; stellt fest, dass bis Ende 2023 10 674 Finanzhilfevereinbarungen und zwei weitere Rahmenvereinbarungen unterzeichnet wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof bei 30 der 97 Vorgänge im Bereich Forschung und Innovation in seiner Stichprobe Fehler im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Kosten festgestellt hat und dass diese Fehler 71 % der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote für diese Rubrik im Jahr 2023 ausmachen; bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die Berechnung der Personalkosten nach einer neunjährigen Laufzeit des Programms Horizont 2020 nach wie vor eine Hauptfehlerquelle bildet, wobei 22 der 30 Vorgänge (etwa 73 %) im Bereich Forschung in der Stichprobe des Rechnungshofs, bei denen quantifizierbare Fehler festgestellt wurden, von der fehlerhaften Anwendung der Methode zur Berechnung der Personalkosten betroffen sind; nimmt zur Kenntnis, dass sowohl die Kommission als auch der Rechnungshof kontinuierlich Bemühungen unternimmt, um hier Abhilfe zu schaffen; begrüßt, dass die Kommission die Empfehlungen des Rechnungshofs akzeptiert hat, die darauf abzielen, die Einhaltung der Tagessatzregeln durch die Begünstigten zu verbessern und für Klarheit bezüglich der Tagessatzregeln in den Unterlagen zu Horizont Europa zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, die Vorschriften und Verfahren für die Finanzierung von Forschung und Innovation durch die EU zu vereinfachen; stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2023 die Einführung vereinfachter Kostenoptionen wie Pauschalbeträge und Kosten je Einheit im Rahmen von Horizont Europa fortgesetzt hat; nimmt fernerhin die Bemerkungen des Generaldirektors für Forschung und Innovation in der Aussprache mit dem Haushaltskontrollausschuss zur Kenntnis, wonach die Kommission beabsichtigt, die Auszahlung von Mitteln aus Horizont Europa durch Pauschalbeträge bis spätestens 2027 auf 50 % zu erhöhen; begrüßt, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Rechnungshofs in seinen Jahresberichten für 2022 die Anforderungen zur Festlegung der ordnungsgemäßen Umsetzung von Finanzhilfen, die auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erfolgen, weiter präzisieren wird, einschließlich der Elemente jedes Arbeitspakets, das Zahlungen auslöst, und dass sie den an der Bewertung der Durchführung von Projekten Beteiligten eine detaillierte Orientierungshilfe an die Hand geben wird; stellt ferner fest, dass die Begünstigten, wie in der Bewertung der Pauschalfinanzierung im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont Europa 2018-2024 durch die Kommission beschrieben, mehr Klarheit darüber begrüßen würden, wie auf Pauschalbeträgen basierende Finanzhilfen geprüft werden sollen; ist besorgt darüber, dass für Horizont Europa noch keine Strategie für Ex-post-Prüfungen ausgearbeitet wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>betont, dass dem Privatsektor eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die Innovationslücke in der EU zu schließen und die Wettbewerbsfähigkeit und den Wohlstand der EU zu verbessern; ist insbesondere der Ansicht, dass es unerlässlich ist, die Beteiligung von KMU an Finanzierungsprogrammen der EU für Forschung und Innovation auch künftig so weit wie möglich zu fördern und zu erleichtern; nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach KMU und neue Begünstigte stärker zu Fehlern neigen als andere Begünstigte, da es ihnen an Erfahrung und Ressourcen für die Verwaltung der Mittel fehlt; begrüßt die Bemühungen der Kommission, KMU gezielt zu unterstützen, beispielsweise durch Informationskampagnen, Kontakte mit dem System der nationalen Kontaktstellen und den speziellen Helpdesk des Auskunftsdiensts für den Bereich Forschung; ist der Ansicht, dass die Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren das wichtigste Element für eine größere Beteiligung von KMU ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Energie, Verkehr und Digitales</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>betont, dass Investitionen der EU in die Entwicklung leistungsfähiger, nachhaltiger und effizient miteinander verbundener transeuropäischer Netze in den Bereichen Verkehr, Energie und digitale Dienstleistungen wichtig sind, und stellt fest, dass die Fazilität „Connecting Europe“ – mit Ausgaben in Höhe von 4,1 Mrd. EUR im Jahr 2023 – ein wichtiges Instrument der EU für die Verwirklichung dieser Ziele ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>weist auf die Notwendigkeit hin, die Antragsverfahren im Rahmen des Bereichs Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF-V) zu vereinfachen, um eine stärkere Beteiligung von kleineren Einrichtungen und lokalen Initiativen an der Entwicklung der europäischen Verkehrsinfrastruktur zu ermöglichen; bedauert, dass der CEF-V-Etat nicht den gesamten Bedarf an Investitionen in den nachhaltigen Verkehr deckt und dass der Großteil des CEF-V-Etats bereits zugewiesen wurde, sodass sich eine Finanzierungslücke bis 2027 aufgetan hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass sich der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die daraufhin gegen Russland verhängten Sanktionen im Jahr 2023 weiterhin negativ auf den Verkehrssektor in der EU ausgewirkt haben, da sie zu Verkehrsengpässen, Engpässen in den Lieferketten und der Notwendigkeit geführt haben, herkömmliche Routen zu umgehen, wodurch sich die Reisezeiten verlängert haben und die Kosten gestiegen sind; weist darauf hin, dass die östlichen Grenzregionen, insbesondere in den baltischen Staaten sowie in Finnland, Polen und Rumänien, von den wirtschaftlichen Einbußen und der Einstellung der grenzüberschreitenden Mobilität als Folge der Aggression Russlands besonders betroffen sind; fordert die Kommission auf, gezielte Maßnahmen – auch im Rahmen des nächsten MFR – einzuführen, um die Erholung der betroffenen Regionen zu begünstigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>fordert die Kommission auf, eine umfassende Überprüfung der für grenzüberschreitende und länderübergreifende Infrastrukturvorhaben bereitgestellten Mittel durchzuführen, bei denen erhebliche Herausforderungen bei der Umsetzung, finanzielle Schwierigkeiten oder Verzögerungen zu beobachten sind, wie beispielsweise bei dem Projekt „Rail Baltica“; weist darauf hin, dass bei dieser Überprüfung gegen Ineffizienz bei der Planung und Verwaltung sowie gegen eskalierende Baukosten – wodurch der Zeitplan und die Ziele der Projekte gefährdet werden – vorgegangen werden sollte; weist erneut darauf hin, dass durch mehr Transparenz bei der Verwaltung öffentlicher Mittel das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Institutionen der EU gestärkt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in seiner Stichprobe für 2023 zwei Fehler bei Projekten der Fazilität „Connecting Europe“ festgestellt hat und dass einer davon einen schwerwiegenden Verstoß gegen die EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft und dazu geführt hat, dass der Auftrag an ein Konsortium vergeben wurde, das die Auswahlkriterien nicht erfüllte, und dass dieser Fehler mit 28 % zur geschätzten Fehlerquote für Rubrik 1 beitrug;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs in Bezug auf das System für Ex-ante-Kontrollen der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA) zu Finanzhilfen aus der Fazilität „Connecting Europe“ in den Bereichen Verkehr und Energie, insbesondere über die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Strategien für die Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020 und für den Zeitraum 2021-2027 zwar auf einer soliden Analyse der Risiken und früherer Unregelmäßigkeiten beruhen, die Leitlinien für Ex-ante-Kontrollen der Auftragsvergabe jedoch nicht detailliert genug waren; unterstützt uneingeschränkt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die Kommission diese Leitlinien weiterentwickeln sollte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Bereitstellung angemessener Ressourcen zur Unterstützung hochwertiger Forschungs- und Innovationsprojekte mit einem EU-Mehrwert kurzfristig durch den Haushaltsentwurf 2026 und mittelfristig durch den Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Vorschriften und Verfahren im Einklang mit der neuen Haushaltsordnung weiter zu vereinfachen und Schulungen, die Bereitstellung nutzerfreundlicher, kohärenter und praxisbezogener Informationen für Antragsteller in den Mitgliedstaaten, insbesondere für KMU, neue Antragsteller, Ausgründungen, Jungunternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder lokale Aktionsgruppen, zu unterstützen und Anträge von Begünstigten in Mitgliedstaaten mit geringerer Beteiligung sowie Anträge kleinerer Einrichtungen zu fördern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>weiterhin vereinfachte Vorschriften und Verfahren, Digitalisierungsmaßnahmen und vereinfachte Kostenoptionen anzuwenden und dabei insbesondere das Risiko von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie die Kosten für Kontrollen zu berücksichtigen und die Strategie für Ex-post-Prüfungen für Horizont Europa so bald wie möglich fertigzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die Anforderungen für die Festlegung der ordnungsgemäßen Durchführung von Pauschalfinanzierungen zu präzisieren, wobei die einschlägigen Empfehlungen des Rechnungshofs aus seinem Jahresbericht 2022 zu berücksichtigen sind, und die tatsächliche Durchführung von Projekten zu überprüfen, für die Pauschalfinanzierungen verwendet werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>die Fehler im Rahmen der Auftragsvergabe, die festgestellt wurden, gründlich zu analysieren und, wie vom Rechnungshof empfohlen, die Leitlinien weiterzuentwickeln und darzulegen, in welchem Umfang bei den Ex-ante-Kontrollen zur Auftragsvergabe bei Projekten im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ Kontrollen durchgeführt werden müssen;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenhalt, Resilienz und Werte</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>erachtet die EU-Kohäsionspolitik für die wirtschaftliche und territoriale Konvergenz und die Entwicklung in den Regionen der EU sowie für die Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte als besonders wichtig; stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 2 „Zusammenhalt, Resilienz und Werte“ auf 73,3 Mrd. EUR (38,4 % des EU-Haushalts) beliefen, die wie folgt aufgeteilt waren: 47,8 % für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und andere regionale Vorhaben, 18,9 % für den Europäischen Sozialfonds (ESF), 9,8 % für den Kohäsionsfonds, 3,8 % für Erasmus+, 2,1 % für die Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr und 3,8 % für andere Bereiche;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 238 Vorgängen, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb der MFR-Rubrik 2 abdeckt, geprüft hat; stellt mit Besorgnis fest, dass die vom Rechnungshof geschätzte Gesamtfehlerquote bei den Ausgaben in dieser Rubrik im Jahr 2023 auf 9,3 % angestiegen ist, was deutlich über der Wesentlichkeitsschwelle liegt; weist auf den deutlichen Anstieg der vom Rechnungshof geschätzten Gesamtfehlerquote im Jahr 2023 im Vergleich zu den Vorjahren (6,4 % im Jahr 2022, 3,6 % im Jahr 2021) hin;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>ist besorgt über die Bemerkung des Rechnungshofs, dass die erheblichen zusätzlichen Mittel, die im Rahmen der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) bereitgestellt wurden, das sich nähernde Ende des Förderzeitraums für Programme des Zeitraums 2014-2020 (31. Dezember 2023) und die parallele Umsetzung des NGEU-Programms eine weitere Belastung für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten erzeugt haben, wodurch sich das Fehlerrisiko erhöht hat; hält insbesondere das Vorgehen für bedenklich, die Kofinanzierung der Mitgliedstaaten zu verringern, wie dies im Rahmen von REACT-EU und der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII und CRII+) der Fall war, wodurch die Eigenverantwortung und das damit verbundene Interesse, die Ausgaben adäquat zu beobachten, abnimmt; entnimmt den Antworten der Kommission, dass einige Behörden möglicherweise weniger wirksame Kontrollen und Überprüfungen durchgeführt haben, da die parallel erfolgende Durchführung der Programme 2014-2020 und die zeitgleiche Verwendung zusätzlicher Mittel im Rahmen von NGEU zu einer hohen Arbeitsbelastung und zu vermehrtem Druck geführt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>weist darauf hin, dass der Rechnungshof die Vorgänge mit zusätzlicher Finanzierung im Rahmen von REACT-EU und der Flexibilität im Rahmen der CRII+ und des Einsatzes von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) analysiert und deren Anteil an den geschätzten Fehlerquoten untersucht hat; nimmt insbesondere die Schlussfolgerung zur Kenntnis, dass die bei den zu 100 % von der EU finanzierten Prioritäten festgestellten Fehler 5 % der geschätzten Gesamtfehlerquote von 9,3 % ausmachen; ist besorgt darüber, dass die Ausweitung der Flexibilität, ohne zugleich die Anforderungen zu senken bzw. die präventiven Kontrollen und Überprüfungen zu erhöhen, zu der hohen Fehlerquote beigetragen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>nimmt die Analyse 03/2024 des Rechnungshofs mit dem Titel „Überblick über den Zuverlässigkeitsrahmen und die wichtigsten Faktoren, die zu Fehlern bei den Kohäsionsausgaben im Zeitraum 2014-2020 beigetragen haben “ zur Kenntnis, die einen Mehrjahresüberblick zu den Prüfungsergebnissen von sechs Jahren sowie eine Bewertung von Verwaltungs- und Kontrollproblemen bietet und zur Stärkung des Zuverlässigkeitsmodells beitragen soll; ist besorgt über die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach der Zuverlässigkeitsrahmen für die Kohäsionspolitik zwar dazu beigetragen hat, die Fehlerquote zu verringern, die Gesamtfehlerquote mit dessen Hilfe jedoch nicht wirksam unter die Wesentlichkeitsschwelle von 2 % gesenkt werden konnte; ist besorgt darüber, dass sich die Kommission aufgrund der systematischen Schwachstellen nur in begrenztem Maße auf die Arbeit der nationalen Prüfbehörden verlassen kann; schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, wonach die Kommission die Umsetzung des Zuverlässigkeitsrahmens für die im Zeitraum 2021-2027 getätigten Kohäsionsausgaben stärken sollte; weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Entlastungsbehörde sie aufgefordert hat, das Verwaltungs- und Kontrollsystem für EU-Ausgaben in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu verbessern, um die hohe Fehlerquote unter die Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zu senken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, die er im Zuge seiner Bewertung der Frage gemacht hat, wie zuverlässig die wichtigsten Akteure des Kontrollsystems für die Kohäsionspolitik arbeiten; ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Verwaltungsbehörden, die erste Verteidigungslinie zur Aufdeckung und Verhinderung von Fehlern, während eines Zeitraums von sechs Jahren nicht hinreichend in der Lage waren, das inhärent hohe Fehlerrisiko in der Kohäsionspolitik einzudämmen; hält es für noch bedenklicher, dass die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, d. h. die zweite Verteidigungslinie, nach Ansicht des Rechnungshofs nicht in der Lage sind, die korrekte Fehlerquote für die Ausgabenpakete, die sie prüfen und für die sie eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben müssen, zu ermitteln, da er bei mindestens 39 % dieser Gewährpakete zusätzliche Fehler festgestellt hat; stellt fest, dass der Rechnungshof diese Fehler seit mehr als sechs Jahren jedes Jahr aufdeckt und meldet und dass daher ein systembedingtes Problem besteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>nimmt die vom Rechnungshof vorgenommene Kategorisierung der bei Kohäsionsausgaben festgestellten Fehler zur Kenntnis, wobei nicht förderfähige Projekte 29 %, nicht förderfähige Kosten 26 % und schwerwiegende Verstöße bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge 21 % der Fehler ausmachen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds mit 80 % den größten Fehleranteil aufweisen; stellt fest, dass die Ausgaben im Rahmen des ESF+, der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen anteilsmäßig weniger fehlerbehaftet sind, da sie zusammen eine Fehlerquote von 16 % aufweisen, zusammen aber etwa 20 % der Haushaltsmittel in dieser Rubrik ausmachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>nimmt die vom Haushaltskontrollausschuss in Auftrag gegebene Studie zu Erkenntnissen aus der Umsetzung von Krisenreaktionsinstrumenten zur Kenntnis, aus der hervorgeht, dass die Ausschöpfung nicht gebundener Kohäsionsmittel durch die im Rahmen der CRII und der CRII+ eingeführten Flexibilitätsregelungen unterstützt wurde; ist über den Befund der Autoren besorgt, dass bei den im Schnellverfahren durchgeführten Projekten möglicherweise nicht dasselbe Qualitätsniveau erreicht wurde wie bei den vor der Pandemie getätigten Investitionen; ist überdies über die Beobachtung der Autoren beunruhigt, dass das Risiko minderwertiger Projekte aufgrund der 100%igen EU-Finanzierung der CRII, der CRII+ und von REACT-EU voll und ganz vom EU-Haushalt getragen wird; ist der Ansicht, dass zwar eine Finanzierung zu 100 % durch die EU zur Ausschöpfung der Mittel beitragen könnte, die Mittelausschöpfung jedoch kein Selbstzweck ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>betont, dass der Ausschuss für regionale Entwicklung in seinen jüngsten Stellungnahmen zur Entlastung die Kommission aufgefordert hat, den nationalen, lokalen und regionalen Behörden eine zusätzliche beratende Unterstützung zukommen zu lassen, um eine administrative Überlastung zu verhindern; nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass sie bedauerlicherweise nicht ausgereicht haben, um das Fehlerrisiko zu mindern; weist warnend darauf hin, dass am Ende des ARF-Förderzeitraums und in den letzten Jahren des MFR eine ähnliche administrative Überlastung eintreten könnte; betont, dass die unzureichende Verwaltungskapazität der nationalen, lokalen und regionalen Behörden dringend angegangen werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihnen klare Leitlinien an die Hand zu geben und ihre Unterstützung für den Aufbau von Verwaltungskapazitäten zu verstärken, u. a. durch Schulungen des Personals, den Austausch über bewährte Verfahren, gegenseitige Begutachtungen und technische Hilfe, um eine wirksame Mittelverwaltung sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>nimmt die öffentlichen Diskussionen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 zur Kenntnis, die unter Umständen auf eine Umstellung auf ein leistungsbasiertes Modell, bei dem Investitionen an Reformen gekoppelt sind, und den Wunsch nach einer Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren hindeuten; fordert die Kommission auf, den finanziellen Reaktionen auf die derzeitigen, sich aus der geopolitischen Lage ergebenden Bedrohungen Vorrang einzuräumen; weist darauf hin, dass jegliche Entscheidung über die künftige Gestaltung von Ausgabenprogrammen nicht zulasten der Überwachung und Kontrolle der Ausgaben der EU gehen darf, was die Transparenz und die Information auf EU-Ebene über den Verstoß gegen Vorschriften und Regelungen betrifft; ist der Auffassung, dass die vom Rechnungshof festgestellten Fehler und die Art und Weise, wie die Kommission mit diesen Fehlern umgeht, auch ein Hinweis auf ein ordnungsgemäß funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem sind, und stellt fest, dass sich beide Organe verpflichtet haben, das System zu verbessern und die Fehlerquote zu senken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>nimmt wie in den Vorjahren die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Aktenprüfungen der Kommission zur Überprüfung und Bewertung der Tätigkeit der Prüfbehörden lediglich darauf abzielen, die Schlüssigkeit der Angaben zur Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen, und dass sie daher zu begrenzt sind, um die von den nationalen Behörden in ihren Gewährpaketen angegebene Restfehlerquote zu bestätigen; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, dass sie ihre Aktenprüfung durch Prüfungen vor Ort zu den Programmen und Gewährpaketen ergänzt, was es ihr ermögliche, eine angemessene und sachgerechte Schätzung der Fehlerquoten für die einzelnen Programme vorzunehmen; ist der Ansicht, dass sich die Bemerkung des Rechnungshofs auf den Umfang der Aktenprüfungen und die Tatsache bezieht, dass diese sich nur mit der Frage der Schlüssigkeit befassen und daher zu begrenzt sind, um der Kommission hinreichend zuverlässige Informationen an die Hand zu geben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>sieht mit Sorge die vom Rechnungshof festgestellten anhaltenden Unzulänglichkeiten in der Arbeit der nationalen Prüfbehörden, die sich in den festgestellten Schwachstellen in den Gewährpaketen zeigen, wobei bei mehr als 60 % des Wertes der im Jahr 2023 geprüften Gewährpakete eine Restfehlerquote oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle zu verzeichnen war; betont mit Bedauern, dass es den Verwaltungsbehörden durchweg nicht gelingt, Unregelmäßigkeiten bei den von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben effektiv zu verhindern bzw. aufzudecken, und dass sich die Kommission deshalb nur bedingt auf deren Arbeit verlassen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Kommission bei der geteilten Mittelverwaltung dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme einrichten, die während der Programmdurchführung wirksam funktionieren; ist besorgt darüber, dass sowohl die Kommission als auch der Rechnungshof festgestellt haben, dass nicht alle Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten wirksam funktionieren, was sich negativ auf die Zuverlässigkeit der Fehlerquoten der Kommission auswirkt, da diese auf ebendiesen nationalen Systemen, die nicht wirksam funktionieren, beruhen; stellt infrage, dass sich die Kommission weiterhin auf nationale Systeme stützen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>ist der Auffassung, dass die Einhaltung von Prüfungsstandards auf allen Kontroll- und Prüfungsebenen unerlässlich ist, damit das Konzept der „einzigen Prüfung“ gut funktioniert und der Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Verwaltungsbehörden verringert wird; ist daher über die Feststellung des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht besorgt, dass die Programmbehörden und die Begünstigten wesentliche Belege für die Einhaltung der Förderbedingungen nicht vorgelegt haben, sowie über die vom Rechnungshof in seiner Überprüfung dargelegte Feststellung, dass die unzureichende Dokumentation der Prüfungstätigkeit der Prüfbehörden die Zuverlässigkeit der Prüfungstätigkeit der nationalen Prüfbehörden einschränkt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates  (Dachverordnung) für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 zielübergreifende und thematische grundlegende Voraussetzungen erfüllen müssen, die während des gesamten Durchführungszeitraums der Fonds erfüllt und eingehalten werden müssen; weist darauf hin, dass in Fällen, in denen die grundlegenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Einreichung eines Zahlungsantrags bei der Kommission für das betreffende spezifische Ziel nicht erfüllt sind, die entsprechenden Ausgaben erst aus dem EU-Haushalt erstattet werden, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist; weist erneut darauf hin, dass die Entlastungsbehörde den Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2023  sehr bedauert, in dem festgestellt wird, dass Ungarn die horizontale grundlegende Voraussetzung in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz erfüllt hat, wodurch die ungarischen Behörden Erstattungsanträge in Höhe von bis zu 10,2 Mrd. EUR stellen konnten; stellt mit Besorgnis fest, dass die ungarische Regierung seit der Freigabe dieser Mittel keine Schritte unternommen hat, um die Unabhängigkeit der Justiz wiederherzustellen, sondern das Gegenteil der Fall war; bekräftigt seine Besorgnis über das Fehlen angemessener Kontrollmechanismen bzw. über unzuverlässige Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn es darum geht, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Schutz des EU-Haushalts sicherzustellen; ist der Ansicht, dass der Beschluss politisch im Widerspruch zur Verlängerung der im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092  (im Folgenden „Konditionalitätsverordnung“) angenommenen Maßnahmen steht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die Ergebnisse des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2023 bezüglich der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, insbesondere über die anhaltenden und systemischen Probleme im Justizwesen und im Medienbereich; nimmt mit Besorgnis den zunehmenden Druck auf die Unabhängigkeit der Justiz und Bedenken mit Blick auf die Auswahl und Beförderung von Richtern sowie die aktuellen Berichte über Einschüchterung und Einmischung in Gerichtsentscheidungen – was durch den Rücktritt von Richtern als Zeichen des Protests gegen politische Einflussnahme verdeutlicht wird – zur Kenntnis; stellt gleichermaßen mit Besorgnis fest, dass der Leiter der ungarischen Integritätsbehörde, einer wichtigen Institution, deren Einrichtung gemäß der Konditionalitätsverordnung von der Kommission als Bedingung für die Freigabe von EU-Mitteln festgelegt wurde, seitens der ungarischen Regierung zunehmend unter Druck gesetzt wird; fordert die Kommission auf, bei allen einschlägigen EU-Fonds und Legislativinstrumenten für einen koordinierten und ganzheitlichen Ansatz zu sorgen und zu betonen, dass EU-Mittel nicht für Tätigkeiten bereitgestellt werden dürfen, die die Demokratie untergraben oder den Autoritarismus stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>94.</NO.P>weist darauf hin, dass mit der Konditionalitätsverordnung ein Mechanismus und Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts vor Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit festgelegt wurden, die greifen, wenn andere in den Rechtsvorschriften der EU festgelegte Verfahren den Haushalt nicht effizienter schützen; weist darauf hin, dass dieser Mechanismus im Falle Ungarns aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit seinem System der Vergabe öffentlicher Aufträge am 15. Dezember 2022 aktiviert wurde, was zu einer vorübergehenden Aussetzung von 55 % der Mittelbindungen bei drei kohäsionspolitischen Programmen führte; weist darauf hin, dass in derselben Verordnung im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates  (im Folgenden „MFR-Verordnung“) festgelegt ist, dass die ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres 2022 (Jahr n) nach 2024 (Jahr n+2) nicht wieder in den Haushaltsplan eingestellt werden dürfen und dass daher 55 % der Mittelbindungen aus dem Jahr 2022 (rund 1 Mrd. EUR) im Dezember 2024 aufgehoben wurden; stellt fest, dass derzeit keine anderen Verfahren im Rahmen der Konditionalitätsverordnung laufen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>95.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission fünf Vollzeitäquivalente für die Umsetzung der Konditionalitätsverordnung abgestellt hat, und bekräftigt die vom Europäischen Rechnungshof in seinem Sonderbericht 03/2024 geäußerten Bedenken, dass der derzeitige Personalbestand offenbar nicht ausreicht, um eine strenge und kohärente Anwendung der Verordnung sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>96.</NO.P>bekräftigt, dass alle Maßnahmen, die für die Freigabe von EU-Mitteln im Rahmen der Konditionalitätsverordnung, der Dachverordnung und der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj</STRING>).</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität“) erforderlich sind, als ein einziges, vollständiges Paket behandelt werden müssen; betont, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU auch für die Auszahlung von Vorfinanzierungen wichtig ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>97.</NO.P>stellt fest, dass einige Investitionen, die für eine Finanzierung im Rahmen der Kohäsion infrage gekommen wären, in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen wurden; weist darauf hin, dass das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß Artikel 4 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität darin besteht, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU zu fördern, und eine ihrer sechs Säulen speziell diesem Zweck gewidmet ist; nimmt zur Kenntnis, dass der breite Anwendungsbereich der Aufbau- und Resilienzfazilität zu gewissen Überschneidungen mit anderen Finanzierungsprogrammen der EU führt, was von den gesetzgebenden Organen mit der Festlegung der Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung als zentrale Grundsätze in Artikel 9 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität beabsichtigt war; weist jedoch auf die Risiken einer Doppelfinanzierung hin, die sich aus solchen Konstellationen ergeben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>98.</NO.P>äußert seine Sorge über die offenkundigen Verzögerungen bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik in den Mitgliedstaaten und die mangelnde Fähigkeit der nationalen Verwaltungen, verschiedene Ausgabenprogramme (z. B. Kohäsionsprogramme und Programme der Aufbau- und Resilienzfazilität), mit denen komplementäre oder sogar ähnliche Ziele verfolgt werden, parallel zu bearbeiten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Mitgliedstaaten, die mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, ausreichend technische Hilfe erhalten, um bestehende Verzögerungen bei der Umsetzung der Kohäsionsprogramme auszuräumen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>99.</NO.P>stellt fest, dass sich der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unverhältnismäßig auf die an Russland und Belarus angrenzenden östlichen EU-Regionen auswirkt; weist auf die Kosten hin, die diesen Regionen und Mitgliedstaaten aufgrund ihrer gemeinsamen Grenze mit feindseligen Nachbarländern entstehen, und insbesondere auf die Notwendigkeit, zunehmend öffentliche Mittel in die Bereiche Sicherheit, Verteidigung und Abwehrbereitschaft zu lenken, während zugleich die Ressourcen aufgrund der Beeinträchtigung der Wirtschaftstätigkeit, des grenzüberschreitenden Handels und anderer Formen des Austauschs sowie der Kohäsionsprogramme, insbesondere der Interreg-Programme, deutlich geringer ausfallen; nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die die Kommission ergriffen hat, um diese Regionen zu unterstützen, insbesondere durch Flexibilität im Rahmen der Kohäsionspolitik; begrüßt, dass die Unterstützung der östlichen Grenzregionen, die am stärksten von Russlands Aggression betroffen sind, im Mandatsschreiben des Exekutiv-Vizepräsidenten für Kohäsion und Reformen enthalten ist; fordert die Kommission auf, die Bereitstellung einer angemessenen Unterstützung für die an Russland und Belarus angrenzenden östlichen EU-Regionen sowohl kurzfristig durch den Haushaltsentwurf 2026 als auch mittelfristig durch den Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sicherzustellen, sodass diese Regionen die unverhältnismäßigen Folgen des Angriffskriegs Russlands bewältigen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>100.</NO.P>betont den Stellenwert des ESF+, der darauf ausgerichtet ist, einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz, qualifizierte und resiliente Arbeitskräfte sowie inklusive und von Zusammenhalt geprägte Gesellschaften als Schlüssel zur Beseitigung der Armut zu erreichen; vertritt die Auffassung, dass die EU sowie die nationalen und regionalen Institutionen den ESF+ mit Blick auf die Verwirklichung seiner Ziele und Vorgaben in den kommenden Jahren kontinuierlich finanziell und politisch unterstützen müssen; erachtet es als sehr wichtig, regionale Akteure, insbesondere vor Ort tätige Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartner, eng in die Umsetzung der aus dem ESF+ finanzierten Tätigkeiten einzubeziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>101.</NO.P>begrüßt die vorgezogene Bereitstellung von 100 Mio. EUR aus dem Erasmus+-Haushalt des Jahres 2027 für den Erasmus+-Haushalt 2023, wodurch aus der Ukraine geflohene Schüler, Studierende, Lehrkräfte und qualifizierte Fachkräfte weiter unterstützt werden konnten, sowie die zusätzlichen 20 Mio. EUR, die 2023 auf Drängen des Europäischen Parlaments für Erasmus+ bereitgestellt wurden; betont, dass die vorgezogene Bereitstellung von Mitteln eine Ausnahme für die rasche Reaktion auf unvorhergesehene akute Krisensituationen bleiben muss; betont, dass eine vorgezogene Bereitstellung von Erasmus+-Mitteln nicht zu Kürzungen des Programms am Ende des derzeitigen MFR führen darf; hebt hervor, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um auf solche Situationen, vorzugsweise mit zusätzlichen Mitteln zu reagieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>102.</NO.P>betont, dass die Zuweisung von Mitteln streng überwacht werden muss, um Missbrauch im Rahmen des Erasmus-Programms zu verhindern; fordert die Kommission auf, Beweise zu sammeln, um Fälle betrügerischer oder verdächtiger Empfänger im Einklang mit ihren in der Haushaltsordnung und den Erasmus+-Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Pflichten zu untersuchen; fordert einen angemessenen Schutz des Programms vor Missbrauch durch Organisationen, deren Tätigkeiten nicht mit den Grundwerten der EU (Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte) im Einklang stehen; weist darauf hin, dass die Kommission rechtlich verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass sich die Begünstigten des Programms zur Achtung dieser Werte verpflichten, diese Achtung sicherstellen und keine beruflichen Verfehlungen begehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>103.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass sich der Haushalt des Programms EU4Health, des wichtigsten Finanzierungsinstruments zur Unterstützung von Gesundheitsinitiativen der EU, im Jahr 2023 auf 735 Mio. EUR belief, wobei die Haushaltsmittel hauptsächlich von der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) verwaltet und über die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales ausgeführt wurden; nimmt die Fortschritte bei den im Rahmen dieses Programms finanzierten Initiativen zur Kenntnis, insbesondere in den Bereichen Vorsorge bei gesundheitlichen Notlagen, Europas Plan gegen den Krebs, Arzneimittelstrategie für Europa und Umsetzung der Gesundheitsvorschriften der EU;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>104.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Praxis einer 100%igen EU-Finanzierung von Krisenreaktionsinstrumenten der EU zu überdenken, bei denen eine Erhöhung der Vorfinanzierung zu einer schnelleren Verfügbarkeit von Mitteln führen könnte, während gleichzeitig durch die Wahrung der finanziellen Beteiligung sowohl der nationalen als auch der EU-Ebene die gemeinsame Verantwortung für die Haushaltskontrolle bei der Verwendung der Mittel gewahrt wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>sicherzustellen, dass für die Mittel der Kohäsionspolitik hochwertige Projekte ausgewählt werden, wobei langfristige Investitionen zu bevorzugen sind und eine 100%ige EU-Finanzierung ordnungsgemäß zu begründen und ihr Einsatz einzuschränken ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>das systembedingte Problem, dass Fehler bei den Ausgaben im Rahmen der Kohäsionspolitik auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht aufgedeckt werden, mit einem Aktionsplan anzugehen, der darauf abzielt, dass in den Gewährpaketen korrekte Fehlerquoten gemeldet und Fehler an den ersten Verteidigungslinien aufgedeckt werden, und zwar durch die Bereitstellung von mehr Ressourcen und/oder einen gezielteren Einsatz der vorhandenen Ressourcen und den Ausbau der Aufdeckungskapazitäten auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die Kontrollkosten für alle von den nationalen Behörden bearbeiteten Ausgaben für kohäsionspolitische Mittel und für NGEU zu berechnen und der Entlastungsbehörde zu melden und diese Zahlen mit den Kontrollkosten zu vergleichen, die entstanden sind, wenn die entsprechenden nationalen Behörden nur kohäsionspolitische Mittel bearbeitet haben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>das immer wiederkehrende Problem der unzureichenden Dokumentation auf der Ebene der Begünstigten, der Programmbehörden und der Prüfbehörden anzugehen, und zwar nicht nur durch Kontrollen, Sensibilisierung und Information über die Anforderungen, sondern auch durch eine verstärkte Digitalisierung und, soweit möglich, durch finanzielle Anreize, um die Nichteinhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu sanktionieren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>den Umfang ihrer Aktenprüfung der Gewährpakete auszuweiten, um neben der Schlüssigkeit mehr Qualitätskriterien zu überprüfen, damit eine zuverlässige Schätzung der Restfehlerquote für das zu überprüfende Gewährpaket sowie des Risikos bei Zahlung insgesamt vorgenommen werden kann;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>die zielübergreifenden und thematischen grundlegenden Voraussetzungen in allen Mitgliedstaaten verstärkt zu überwachen, um potenzielle Bedrohungen zu ermitteln, die den Schutz des EU-Haushalts betreffen, und bei der Anwendung dieses Instruments eine verbesserte Transparenz und eine verstärkte Einbindung der Interessenträger sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>sich bei dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit eng an der Konditionalitätsverordnung zu orientieren und detaillierter über die Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu berichten, die als Faktor für die Aktivierung der Konditionalitätsverordnung genutzt werden können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>die Umsetzung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 vorgesehenen Maßnahmen durch die ungarische Regierung kontinuierlich zu überwachen; zu bewerten, inwieweit sich die Lage verbessert oder verschlechtert hat, auch in Bezug auf die Herausforderungen, mit denen die ungarische Integritätsbehörde konfrontiert ist, und alle erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der Konditionalitätsverordnung zu ergreifen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>den Mitgliedstaaten mehr technische Hilfe zu leisten, um Verzögerungen bei der Umsetzung der nationalen Programme zu begegnen und so die Ausschöpfungsquote zu erhöhen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>das zunehmende Risiko einer Doppelfinanzierung aus Kohäsionsprogrammen und aus Mitteln der Aufbau- und Resilienzfazilität genau zu beobachten und zu mindern und entsprechende Vorkommnisse unverzüglich anzugehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>die Umsetzung der Kohäsionsprogramme weiter zu vereinfachen und eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um bewährte Verfahren für die Digitalisierung von Vorgehensweisen und Verfahren zu ermitteln;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>in enger Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Fehlerquote zu senken;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>die Bereitstellung einer angemessenen Unterstützung für die an Russland und Belarus angrenzenden östlichen EU-Regionen sowohl kurz- als auch mittelfristig sicherzustellen, sodass diese Regionen die unverhältnismäßigen Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine bewältigen können;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Natürliche Ressourcen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>105.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen“ auf 59,5 Mrd. EUR (31,1 % des EU-Haushalts) beliefen und wie folgt aufgeteilt waren: 65,0 % für Direktzahlungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), 27,6 % für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), 4,2 % für marktbezogene Ausgaben im Rahmen des EGFL, 1,9 % für Meerespolitik und Fischerei, 0,9 % für Umwelt und Klima (LIFE) und 0,4 % für andere Bereiche;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>106.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 218 Vorgängen, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik abdeckt, geprüft hat; stellt fest, dass der Rechnungshof auch die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) und der Generaldirektion Klimapolitik (GD CLIMA) sowie ausgewählte Systeme in 20 Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich geprüft hat; stellt fest, dass der Rechnungshof die Fehlerquote für den Bereich „Natürliche Ressourcen“ auf 2,2 % schätzt (2,2 % im Jahr 2022) und dass die Mehrzahl der festgestellten Fehler Vorgänge zur Entwicklung des ländlichen Raums betraf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>107.</NO.P>weist jedoch darauf hin, dass dies zum Teil auf die Komplexität der in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthaltenen Umweltmaßnahmen und die bekannte negative Problematik der Überregulierung auf nationaler Ebene zurückzuführen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>108.</NO.P>stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Vollzugsquote bei den ELER-Mitteln für den Zeitraum 2023-2027 niedriger als erwartet ausgefallen ist, wobei die Ausschöpfungsquote Ende 2023 bei nur 1 % lag und die Zahlungen sich auf 0,7 Mrd. EUR beliefen, und geht davon aus, dass die Ausschöpfungsquote im nächsten Berichtszeitraum erheblich steigen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>109.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof 16 quantifizierbare Fehler bei der Entwicklung des ländlichen Raums, 15 bei Direktzahlungen, drei bei Ausgaben im Zusammenhang mit Marktmaßnahmen und drei bei Ausgaben außerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgestellt hat; ist beruhigt angesichts der Einschätzung der Kommission, dass es sich bei den meisten Fehlern um Flüchtigkeitsfehler handelt, und angesichts der Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um Fehler in Zukunft zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>110.</NO.P>nimmt die Kategorisierung der Fehler durch den Rechnungshof zur Kenntnis, wobei 35 % der Fehler auf nicht förderfähige Anträge und 21 % bzw. 20 % auf Verwaltungsfehler und fehlerhafte Angaben zu Flächen oder Tieren entfielen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof wie in den Vorjahren festgestellt hat, dass die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission in einigen Fällen über ausreichende Informationen verfügt hätten, um die Fehler zu verhindern bzw. vor Anerkennung der Ausgaben aufzudecken und zu berichtigen, und dass die geschätzte Fehlerquote für dieses Kapitel 1,0 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen sachgemäß genutzt hätten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>111.</NO.P>stellt fest, dass 2023 das erste Jahr des neuen Umsetzungsmodells der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2023-2027 war, das als Grundlage für Zahlungen Leistungselemente umfasst, die mit den Mitgliedstaaten in den Strategieplänen vereinbart wurden; stellt fest, dass 2023 ein bescheidener Start des neuen Umsetzungsmodells zu verzeichnen war, wobei von den 215,52 Mio. EUR, die im Rahmen der GAP-Strategiepläne und der darin aufgeführten sektoralen Interventionen und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemeldet wurden, nur 63,65 Mio. EUR auf der Grundlage der erzielten Outputs gemeldet wurden und daher Gegenstand eines „Leistungsabschlusses“ durch die GD AGRI waren; weist darauf hin, dass die Zahlungen im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells im Jahr 2024 erheblich gestiegen sein werden; nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Verarbeitung von Leistungsdaten für die jährlichen Leistungsberichte zur Kenntnis, wobei die Mitgliedstaaten noch dabei sind, Systeme und Verfahren einzurichten und zuweilen Daten manuell zu aggregieren, was Risiken für die Zuverlässigkeit der Daten mit sich bringt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>112.</NO.P>weist auf die Proteste der Landwirte in ganz Europa gegen Ende 2023 und Anfang 2024 und auf die Reaktion der Kommission hin, die auf eine Vereinfachung, insbesondere für Kleinlandwirte, und die Ausweitung des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten abzielte; betont, dass die Vereinfachung mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung einhergehen und den Klimaschutzverpflichtungen der EU Rechnung tragen sollte; begrüßt, dass die Kommission einen gezielten Ansatz gewählt hat, insbesondere bei der Unterscheidung zwischen Betriebsgröße in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen und die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe; weist warnend darauf hin, dass der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum auch mit einer gründlichen Aufsicht durch die Kommission einhergehen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>113.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten für die Bekämpfung von Betrug bei den GAP-Ausgaben verantwortlich sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der GD AGRI durchgeführten Arbeiten zur Bewertung der Betrugsrisiken und die Aktualisierung ihrer Betrugsbekämpfungsstrategie;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>114.</NO.P>nimmt den Sonderbericht 07/2024 des Rechnungshofs über die Systeme der Kommission zur Einziehung vorschriftswidriger EU-Ausgaben und die Antwort der Kommission zur Kenntnis; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach Einziehungen im Zusammenhang mit Agrarausgaben vergleichsweise erfolgreich waren, was zum Teil auf die sogenannte 50:50-Regel zurückzuführen ist, die den Mitgliedstaaten einen Ansporn zur Einziehung von Mitteln bietet; stellt fest, dass diese Regel bei der GAP 2023-2027 nicht beibehalten wurde und dass dies Warnungen des Rechnungshofs zufolge zu einer Verschlechterung der Einziehungsquote für Agrarausgaben führen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>115.</NO.P>nimmt den Sonderbericht 20/2024 des Rechnungshofs über die Pläne der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Antwort der Kommission zur Kenntnis; betont, dass sichergestellt werden muss, dass alle Schlüsselelemente für die Bewertung der Leistung bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass in den Plänen den speziellen Gegebenheiten in bestimmten Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden muss und dass daher ein gewisses Maß an Abweichungen sogar wünschenswert ist, ist jedoch besorgt darüber, dass unterschiedliche Zielvorstellungen dazu führen können, dass es in den Mitgliedstaaten keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für Landwirte gibt; ist ferner enttäuscht darüber, dass dem Rechnungshof zufolge der neue Überwachungsrahmen zwar vereinfacht wurde, dass es den Zielen der GAP jedoch an Klarheit mangelt und bei den Indikatoren Outputs, nicht Ergebnisse im Vordergrund stehen und dass wichtige Ergebnisindikatoren fehlen; stellt fest, dass der Rechnungshof der Kommission empfiehlt, den Austausch über bewährte Verfahren in den Plänen zu fördern und den künftigen Überwachungsrahmen der GAP zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>116.</NO.P>nimmt den Sonderbericht 19/2024 des Rechnungshofs über den ökologischen/biologischen Landbau in der EU und die Antwort der Kommission zur Kenntnis; stellt erneut mit Besorgnis fest, dass nach Ansicht des Rechnungshofs ein schwacher strategischer Rahmen und Datenbeschränkungen verhindern, dass die Auswirkungen der Politik gemessen werden können; vertritt die Ansicht, dass die verstärkte Konzentration auf Leistung und die Festlegung von Zielvorgaben und Indikatoren sowie die damit verbundene Überwachung der Ergebnisse in allen EU-Politikbereichen dadurch unterstützt werden muss, dass die Kapazitäten der Kommission zur Festlegung von Leistungsrahmen und zur Überwachung der Leistung in gleichem Maße ausgebaut werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>117.</NO.P>begrüßt die durch Marktmaßnahmen im Weinsektor erzielte Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um solche Erfolge auch in anderen Wirtschaftszweigen zu erzielen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>118.</NO.P>weist darauf hin, dass Demokratie und Pluralismus in Artikel 2 EUV verankerte Grundwerte der EU sind; weist ferner darauf hin, dass die EU-Organe im Einklang mit Artikel 11 EUV den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben müssen, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der EU öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, um einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog zu pflegen; betont, dass die in Artikel 13 EUV festgelegte Gewaltenteilung zwischen den Organen stets geachtet werden muss und dass die EU-Organe loyal zusammenarbeiten müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>119.</NO.P>nimmt die Bedeutung des LIFE-Programms zur Kenntnis; weist erneut auf die Bestimmungen der LIFE+-Verordnung hin, unter anderem auf die Bestimmungen über Betriebskostenzuschüsse, die Fördervoraussetzungen, die Gewährungskriterien, die Gesamtzuweisung für 2021-2027 und die Verteilung der Mittel innerhalb des Programms;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>120.</NO.P>stellt fest, dass einige Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses Zugang zu einer Reihe von Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des LIFE-Programms sowie weiterer Finanzierungsprogramme der EU beantragt haben und im Februar 2024 nach einer Prüfung Bedenken hinsichtlich des Inhalts mehrerer Programme geäußert haben; stellt fest, dass der Kommission und ihrem Internen Auditdienst (IAS) zunächst kein Problem bekannt war, die Kommission jedoch eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um den Bedenken Rechnung zu tragen; weist auf die Anfragen zur schriftlichen Beantwortung zur Entlastung und die Anhörungen mit der Generalsekretärin der Kommission vom 5. November 2024 sowie mit den für die Rubrik 3 des MFR zuständigen Kommissionsmitgliedern vom 12. November und dem für Haushalt und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied vom 9. Dezember 2024 hin, in denen die Bedenken und die Antwort der Kommission erörtert wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>121.</NO.P>nimmt die von einigen Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses geäußerten Bedenken darüber zur Kenntnis, dass bestimmte Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA) und Begünstigten wie Organisationen der Zivilgesellschaft und privaten Unternehmen im Rahmen des LIFE-Programms „Arbeitspläne“ enthalten, die detaillierte Interessenvertretungsmaßnahmen gegenüber den EU-Organen oder deren Vertretern vorsehen, sowie weitere Maßnahmen, die auf bestimmte Handelsabkommen ausgerichtet sind, über die die EU verhandelt hat, oder Prozesse, die von den jeweiligen Einrichtungen geführt werden sollen; stellt fest, dass dies möglicherweise als Eingriff in die interne Beschlussfassung in den EU-Organen ausgelegt werden könnte; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Finanzhilfevereinbarungen, die bei einigen Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses Bedenken hervorriefen, rechtlich analysiert hat, wobei sie zu dem Schluss kam, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffenden Einrichtungen gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen oder ihre Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex verstoßen haben, dass die Kommission jedoch einige Begünstigte aufgefordert hat, die Finanzhilfevereinbarungen, die spezifische Bestimmungen enthielten, die ein potenzielles Reputationsrisiko bergen, zu ändern; stellt ferner fest, dass alle Finanzhilfevereinbarungen einen Hinweis darauf enthalten, dass die Ansichten des Begünstigten keineswegs die Ansichten der EU widergeben und die Bewilligungsbehörde nicht für sie verantwortlich gemacht werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>122.</NO.P>betont, dass die Finanzierung durch die EU nicht dazu beitragen sollte, die Rechtsstaatlichkeit oder die Werte, auf denen die EU beruht, zu untergraben; weist erneut auf die Bestimmungen des Artikels 163 der Haushaltsordnung hin; hält es für entscheidend, dass es keine Finanzierung ohne Rückverfolgbarkeit der Mittel geben sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>123.</NO.P>nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die die Kommission ergriffen hat, um auf die Anschuldigungen einzugehen, darunter die Herausgabe von Leitlinien für die Kommissionsdienststellen zur Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Durchführung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der EU sowie die Überprüfung der Vertragsportfolios dieser Dienststellen, um zu ermitteln, welche Vereinbarungen nicht im Einklang mit den Leitlinien stehen; nimmt die bisher von der Kommission ergriffenen Maßnahmen zur Kenntnis und sieht den Ergebnissen der vom Managementkontrollgremium der Kommission angeforderten Überprüfung sämtlicher Finanzhilfevereinbarungen mit Begünstigten erwartungsvoll entgegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>124.</NO.P>nimmt die Entscheidungsstruktur zur Kenntnis, zu der auch der Bewertungsausschuss der CINEA gehört und die über Verträge zwischen der Kommission und Begünstigten entscheidet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Entscheidungsstruktur der CINEA, die über die zu vergebenden Aufträge entscheidet, einer klaren Rechenschaftspflicht unterliegt sowie mit klaren Zuständigkeiten ausgestattet und praxisorientiert aufgebaut ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>125.</NO.P>stellt fest, dass die Exekutivagentur jährliche Bottom-up-Risikomanagementprüfungen durchführt und dass bei diesen Prüfungen keine kritischen Risiken ermittelt wurden; stellt fest, dass unabhängig vom Finanzierungsprogramm die Bewertungsverfahren kontinuierlich überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>126.</NO.P>nimmt Medienberichte zur Kenntnis, wonach die Präsidentin der Kommission einen bezahlten Sonderberater für die Erstellung eines Berichts über den strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft der EU eingestellt hat, der ein Gehalt erhalten hat, das dem eines Generaldirektors in der Kommission entspricht; betrachtet die Vergütung aller Sonderberater und den Ermessensspielraum der Kommission bei der Festlegung von deren Vergütung mit Besorgnis, da dies zu willkürlich wirkender Ungleichheit führt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>127.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verarbeitung von Leistungsdaten und der Aggregation von Daten für den jährlichen Leistungsbericht genau zu überwachen und die Entlastungsbehörde über Probleme im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der Leistungsdaten zu unterrichten, insbesondere wenn es sich um manuell aggregierte Daten handelt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde mitzuteilen, wie der Rechnungshof zu dem Schluss gelangt ist, dass seit einigen Jahren eine Reihe von Fehlern hätte verhindert werden können, wenn die Kommission und die Mitgliedstaaten alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen genutzt hätten, und warum es der Kommission und den Mitgliedstaaten nicht gelingt, dieses Problem angemessen anzugehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die aus ihrer Reaktion auf die Proteste der Landwirte gezogenen Lehren in Bezug auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands bei künftigen politischen Initiativen anzuwenden und dabei das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Mitteln bei geringeren Kontrollmaßnahmen bzw. das Risiko einer zu großen Abweichung zwischen den Mitgliedstaaten, wenn Ermessensbefugnisse ohne sachgerechte Aufsicht genutzt werden, zu berücksichtigen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die Entlastungsbehörde über die Einziehungsquoten bei den Agrarausgaben auf dem Laufenden zu halten, insbesondere, wenn sich die Quote im Vergleich zur Einziehungsquote im Rahmen der vorherigen GAP verschlechtert, und die Ursachen für die Verschlechterung rasch zu beseitigen, wobei auch die Einführung neuer Anreize für die Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einziehung von Mitteln zu prüfen ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>die unterschiedlichen Zielsetzungen der Strategiepläne zu bewerten und die Entlastungsbehörde darüber zu informieren, ob es Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten gibt, die die Chancengleichheit für die Landwirte gefährden, und zu bewerten, wie die Kommission diese Diskrepanzen ausräumt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>ihre Kapazitäten für die Aufstellung von Leistungsrahmen, die Festlegung von Zielen und Indikatoren und die Sicherstellung, dass diejenigen, die zu den Ergebnissen beitragen, seien es die Mitgliedstaaten oder die Begünstigten, für ihre Beiträge Rechenschaft ablegen, besser zu nutzen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission zu aktualisieren, um darauf zu achten, dass eine klare Trennung von Exekutive und Legislative der EU befürwortet und aufrechterhalten wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>auf Kommissionsebene für eine klare und umfassende Strategie hinsichtlich der Frage zu sorgen, wie die finanziellen Interessen der EU besser geschützt werden können, sicherzustellen, dass die EU-Mittel für die vorgesehenen Zwecke ausgegeben werden, und die Bestimmungen der Haushaltsordnung sorgfältig anzuwenden, unter anderem indem sichergestellt wird, dass Finanzhilfevereinbarungen ausgesetzt oder gekündigt werden können, wenn Begünstigte gegen EU-Rechtsvorschriften verstoßen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>eine gerechte Verteilung der EU-Mittel an Organisationen der Zivilgesellschaft sicherzustellen, um zu einer pluralistischen und lebendigen Gesellschaft beizutragen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>sicherzustellen, dass die 2024 angenommenen Leitlinien der Kommission von allen Anweisungsbefugten angewandt werden, und erforderlichenfalls Leitlinien weiterzuentwickeln, um Finanzhilfevereinbarungen vollständig in Einklang mit den Verträgen und den geltenden Rechtsvorschriften zu bringen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde die Ergebnisse der Überprüfung von Finanzhilfevereinbarungen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, inwieweit die Kommission möglicherweise einem Reputationsrisiko ausgesetzt ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>Themen wie den Drehtüreffekt, Transparenz bei Finanzierungen und Spenden, Bekämpfung der Geldwäsche, Begrenzung ausländischer Einmischung, Unabhängigkeit von politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme, Meldung von Missständen und transparente Governance-Strukturen angemessen zu behandeln, und zwar in Bezug auf alle Einrichtungen, die EU-Mittel erhalten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>das Muster für Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Exekutivagenturen zu überprüfen, um eine klarere Aufteilung der Zuständigkeiten sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>die Prüfstellen anzuweisen, Verträge mit Begünstigten zu überprüfen und zu kennzeichnen, wenn sie Verträge ermitteln, die nicht mit der geltenden Haushaltsordnung im Einklang stehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xv)</SYMBOL>den IAS Verträge zwischen der Kommission und Begünstigten überprüfen zu lassen, um insbesondere nach Inhalten innerhalb von Arbeitspaketen zu suchen, die nicht mit den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung im Einklang stehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvi)</SYMBOL>die Entscheidungsstruktur in den Bereichen der Auftragsvergabe zu bewerten und die Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen anzuweisen, den Inhalt der Verträge in allen Phasen besser zu kontrollieren, unter anderem indem sichergestellt wird, dass die von den Antragstellern aufgeführten Arbeitspakete und wesentlichen Leistungsindikatoren mit den Zielen der jeweiligen Finanzierungsprogramme im Einklang stehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvii)</SYMBOL>eine genauere Kategorisierung der im Finanztransparenzsystem aufgeführten Einrichtungen einzuführen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xviii)</SYMBOL>ihre Vorschriften für Sonderberater zu überarbeiten, um deren willkürliche Auswahl und Vergütung zu unterbinden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xix)</SYMBOL>die Umsetzung der Programme weiter zu vereinfachen und eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um bewährte Verfahren für die Digitalisierung von Vorgehensweisen und Verfahren zu ermitteln;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xx)</SYMBOL>die Qualität des Dialogs mit Landwirten aus allen Mitgliedstaaten zu verbessern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxi)</SYMBOL>rascher zu reagieren, wenn der Kommission ernste Bedenken der Entlastungsbehörde gemeldet werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxii)</SYMBOL>angemessene Kontrollen der im Transparenz-Register aufgeführten Einrichtungen durchzuführen, damit sie ihre Tätigkeiten umfassend im Register auflisten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxiii)</SYMBOL>die Zuständigkeiten bei der Umsetzung von kooperativen Plattformen eindeutiger festzulegen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxiv)</SYMBOL>das Managementkontrollgremium anzuweisen, dem Internen Auditdienst konsolidierte Informationen über die Liste der kritischen Risiken zu übermitteln, und dafür zu sorgen, dass die Exekutivagenturen auf potenzielle Risiken reagieren und für eine transparente Auswahl unabhängiger Bewerter sorgen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und ihre Unabhängigkeit sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxv)</SYMBOL>alle Generaldirektionen und Exekutivagenturen anzuweisen, die Verteilung der für die Prüfung vorgesehenen Mittel zu überprüfen, damit ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxvi)</SYMBOL>dafür zu sorgen, dass Vorschläge für mehrjährige Arbeitsprogramme im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten der EU klare Leitlinien für Tätigkeiten, die für eine Finanzierung in Betracht kommen, klarere Vorschriften über die Prüfung von Anträgen und zulässige Inhalte sowie klarere Anforderungen an die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Verwendung von EU-Mitteln, auch in Bezug auf die Offenlegungspflichten im Rahmen des EU-Transparenzregisters, enthalten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxvii)</SYMBOL>sicherzustellen, dass bei allen Finanzhilfevereinbarungen die zu erfüllenden Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Sichtbarkeit der Mittel eingehalten werden;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Migration und Grenzmanagement</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>128.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel 2023 für die Programme unter der MFR-Rubrik 4 „Migration und Grenzmanagement“ auf 2,7 Mrd. EUR (1,4 % des Unionshaushalts) beliefen, die sich wie folgt verteilten: 1,2 Mrd. EUR (46,5 %) für drei dezentrale Agenturen, d. h. für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX), die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) und die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), 1 Mrd. EUR (38,6 %) für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und 0,4 Mrd. EUR (14,9 %) für den Fonds für integrierte Grenzverwaltung (IBMF);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>129.</NO.P>stellt fest, dass ein erheblicher Teil der Ausgaben unter der MFR-Rubrik 4 im Jahr 2023 erneut den Abschluss noch ausstehender Projekte aus dem MFR 2014–2020 betraf; stellt fest, dass 18 % der nationalen AMIF-Programme für den Zeitraum 2014–2020 bis Ende 2023 noch nicht gemeldet worden waren und dass die letzten Jahresrechnungen und der Antrag auf Zahlung des Restbetrags dieser Mittel von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Abschlusspakets bis spätestens 31. Dezember 2024 vorgelegt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>130.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 23 Vorgängen geprüft hat, die nicht groß genug ist, um für die Ausgaben unter den MFR-Rubriken 4 und 5 repräsentativ zu sein, und dass er daher keine gesonderte Schätzung der Fehlerquote für diese Rubriken vornehmen kann; stellt darüber hinaus fest, dass die Prüfungsergebnisse des Hofes zeigen, dass die Ausgaben unter den MFR-Rubriken 4 und 5 von Problemen im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit und der Auftragsvergabe betroffen waren und es sich hierbei um einen Bereich mit hohem Risiko handelt (wobei sieben von 23 geprüften Vorgängen, d. h. 30,4 %, fehlerbehaftet waren); stellt besorgt fest, dass der Rechnungshof vier quantifizierbare Fehler aufgedeckt hat, die sich finanziell auf die Beträge zulasten des Unionshaushalts ausgewirkt haben, und dass er darüber hinaus zehn weitere Fälle der Nichteinhaltung von Rechts- und Finanzvorschriften ermittelt hat (die keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt hatten); fordert den Rechnungshof daher auf, eine klare Schätzung der Fehlerquote für Rubrik 4 vorzulegen; weist darauf hin, dass die Kommission zu dem Schluss kommt, dass das Risiko bei Zahlung bei den Ausgaben für Migration und Grenzmanagement 2023 bei 1,1 % lag;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>131.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission die Empfehlung des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht für 2023 akzeptiert hat, den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Ausführung der Mittel der GD HOME im Wege der geteilten Mittelverwaltung zuständig sind, weitere Orientierungshilfen zu den geltenden Vorschriften an die Hand zu geben; bedauert, dass die Kommission die früheren Empfehlungen des Rechnungshofs noch nicht vollständig umgesetzt hat, obwohl dies bis Ende 2023 erfolgen sollte; stellt fest, dass die GD HOME derzeit eine Neubewertung ihrer Ex-ante-Methode vornimmt, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, die für die Gewährung von Finanzhilfen nach 2021 gelten, und dass bei dieser Neubewertung auch die einschlägigen Empfehlungen des Rechnungshofs und die Empfehlungen aus der Prüfung berücksichtigt werden, die der IAS zur Vorbereitung auf den Abschluss von Maßnahmen und Programmen durchgeführt hat, die im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und des AMIF 2014–2020 im Wege der direkten und geteilten Mittelverwaltung finanziert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>132.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD HOME für 2023 zwei Vorbehalte hinsichtlich der Zuverlässigkeitserklärung geltend gemacht wurden und dass ein Vorbehalt die Umsetzung des AMIF und des ISF 2014–2020 in mehreren Mitgliedstaaten und der andere die Umsetzung des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) 2021–2027 in einem Mitgliedstaat betrifft; begrüßt die Zusage der Kommission, Abhilfemaßnahmen für die zugrunde liegenden Probleme zu ergreifen, die die Vorbehalte erforderlich machten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>133.</NO.P>begrüßt die Fortschritte, die der Rechnungshof bei seiner Überprüfung der vorbereitenden Arbeiten festgestellt hat, die von fünf Prüfbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung des Übergangs des AMIF, des BMVI und ISF zur Dachverordnung des MFR 2021–2027 geleistet wurden; stellt fest, dass diese Prüfbehörden dem Rechnungshof mitgeteilt haben, dass die Unterstützung und Anleitung, die die GD HOME ihnen zur Verfügung gestellt hat, zufriedenstellend waren; stellt mit Sorge fest, dass zum Zeitpunkt der Prüfung des Rechnungshofs vier von fünf Prüfbehörden der Mitgliedstaaten ihre Prüfungsstrategien noch nicht abgeschlossen hatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>134.</NO.P>nimmt die Annahme des neuen Migrations- und Asylpakets zur Kenntnis; begrüßt, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR 2021–2027 für den Zeitraum 2024–2027 zusätzliche 2 Mrd. EUR für Migration und Grenzmanagement bereitgestellt wurden, um die wachsenden Herausforderungen in diesem Bereich, die sich aus dem derzeitigen geopolitischen Kontext ergeben, zu bewältigen; stellt jedoch fest, dass möglicherweise zusätzliche Mittel für die vollständige Umsetzung des Pakets benötigt werden; fordert die rasche Umsetzung des Pakets in den Mitgliedstaaten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>135.</NO.P>betont, dass die Sicherung der Außengrenzen der Union eine Säule des neuen Migrations- und Asylpakets bildet; stellt mit Besorgnis fest, dass die Zahl der illegalen Einreisen in die Union nach Angaben der Kommission im Jahr 2023 auf 380 000 gestiegen ist, gegenüber 330 000 im Jahr 2022; stellt fest, dass im Rahmen des BMVI Unterstützung dabei geleistet werden kann, dass die an den Außengrenzen der Union gelegenen Mitgliedstaaten über die Ressourcen für Infrastruktur, Einrichtungen und Anlagen verfügen, die zur Sicherung der Außengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Verbesserung der Grenzsicherheit auf elektronischem Wege und anderer Instrumente für die Grenzüberwachung, die in Anhang III der BMVI-Verordnung vorgesehen sind; nimmt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023 zur Kenntnis, wonach die Union ihre Maßnahmen verstärken wird, um irreguläre Ausreisen und den Verlust von Menschenleben zu verhindern, den Druck auf die EU-Grenzen und die Aufnahmekapazitäten zu verringern, Schleuser zu bekämpfen und für mehr Rückkehr zu sorgen; betont, dass schutzbedürftige Menschen besser vor Schleuser- und Menschenhandelsnetzwerken geschützt werden müssen und dass die negativen Auswirkungen der Strategie insbesondere prorussischer Kräfte, aber auch des belarussischen Regimes angegangen werden müssen, Migranten im Rahmen hybrider Angriffe zu instrumentalisieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>136.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 beim Einsatz der Unionsfonds für die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Sorge zu tragen haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>137.</NO.P>nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach der AMIF 2014–2020 bei der Erleichterung der Rückkehr und Rückführung von Migranten hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist; nimmt ferner zur Kenntnis, dass sich der Rechnungshof und die Kommission darin einig sind, dass die Fortschritte in diesem Bereich besonders durch die Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beeinträchtigt wurden; stellt ferner fest, dass im Jahr 2023 Rückführungsmaßnahmen mit 29,8 Mio. EUR aus dem AMIF unterstützt wurden; ist der Ansicht, dass die Kommission ihre Bemühungen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung unerlaubter Grenzübertritte und bei der erfolgreichen Rückführung von Drittstaatsangehörigen sowie bei der Integration legaler Migranten verstärken muss; sieht der Vorlage konsolidierter Informationen über die diesbezüglichen Fortschritte im Jahr 2025 im Rahmen der Ex-post-Bewertung des AMIF 2014–2020 erwartungsvoll entgegen; betont, dass die Kommission im Rahmen des auswärtigen Handelns weiterhin Maßnahmen im Bereich Migration und Asyl, einschließlich „Team Europa“-Initiativen, ergreifen sollte, wobei auch die Transparenz der Programmplanung und des Einsatzes der Fonds der Union für innere Angelegenheiten in Drittstaaten erhöht und die Rolle des Parlaments gewahrt werden muss;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>138.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Empfehlungen des Rechnungshofs gründlich und zeitnah umzusetzen und der Entlastungsbehörde die überarbeitete Ex-ante-Methodik der GD HOME nach ihrer Fertigstellung zu übermitteln;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Verwaltungs- und Prüfbehörden der Mitgliedstaaten weiterhin bei der zeitnahen Finalisierung ihrer Prüfstrategien für die Mittel des MFR 2021–2027 zu unterstützen und dabei besonderes Augenmerk auf Fragen der Förderfähigkeit und der Auftragsvergabe sowie auf alle anderen wiederholt auftretenden Feststellungen des Rechnungshofes zu legen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>Maßnahmen zu ergreifen, um die Ergebnisse der von der Union finanzierten Maßnahmen im Hinblick auf erfolgreiche Rückführungen und die Bekämpfung der irregulären Migration zu verbessern und gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung der Rechtsvorschriften und der Grundwerte der Union sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>Maßnahmen zu ergreifen, um die Effizienz der Ausgaben der Union für den Schutz und das Management der Außengrenzen der Europäischen Union zu erhöhen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>die fristgerechten Fortschritte bei den administrativen, operativen und rechtlichen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union zur vollständigen Umsetzung des neuen Migrations- und Asylpakets bis 2026 umgesetzt werden müssen, zu überwachen, zu unterstützen und zu prüfen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>die Transparenz der Programmplanung und des Einsatzes der Fonds für innere Angelegenheiten in Drittstaaten zu erhöhen und gleichzeitig die Rolle des Parlaments bei der Sicherstellung der demokratischen Kontrolle der Ausgaben der Union zu wahren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>im Einklang mit Artikel 6 der Haushaltsordnung bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union die Einhaltung der Charta der Grundrechte und der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union kontinuierlich zu bewerten;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherheit und Verteidigung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>139.</NO.P>stellt fest, dass sich 2023 die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 5 „Sicherheit und Verteidigung“ auf 1,4 Mrd. EUR (0,7 % des Unionshaushalts) beliefen, die sich wie folgt verteilten: 500 Mio. EUR (38,4 %) für den Europäischen Verteidigungsfonds, 300 Mio. EUR. (19 %) für militärische Mobilität, 200 Mio. EUR (17,1 %) für dezentrale Agenturen, d. h. die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), Europol und die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), 200 Mio. EUR (13,1 %) für den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und 200 Mio. EUR. (12,4 %) für nukleare Sicherheit, Stilllegung und andere Bereiche;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>140.</NO.P>stellt fest, dass ein erheblicher Teil der Ausgaben unter der MFR-Rubrik 5 im Jahr 2023 erneut den Abschluss noch ausstehender Projekte aus dem MFR 2014–2020 betraf; stellt fest, dass 25 % der nationalen ISF-Programme für den Zeitraum 2014–2020 bis Ende 2023 noch nicht gemeldet worden waren und dass die letzten Jahresrechnungen und der Antrag auf Zahlung des Restbetrags dieser Mittel von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Abschlusspakets bis spätestens 31. Dezember 2024 vorgelegt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>141.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof aus den im Abschnitt über Migration und Grenzmanagement erläuterten Gründen keine gesonderte Schätzung der Fehlerquote für die MFR-Rubrik 5 „Sicherheit und Verteidigung“ vorlegen kann und dass er auf der Grundlage seiner Prüfungsergebnisse die Ausgaben unter dieser Rubrik als mit hohem Risiko behaftet ansieht; fordert den Rechnungshof daher auf, auch für diese Rubrik eine Schätzung der Fehlerquote vorzulegen; weist darauf hin, dass die Kommission zu dem Schluss kommt, dass das Risiko bei Zahlung bei den Ausgaben für Sicherheit und Verteidigung 2023 bei 0,5 % lag;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>142.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission die Empfehlung des Rechnungshofs, die technischen Aspekte der Anträge auf Finanzhilfen für militärische Mobilität im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ während des Finanzhilfevergabeverfahrens sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren, nicht akzeptiert hat und dass die Kommission der Auffassung ist, dass im Rahmen ihrer derzeitigen Verfahren bereits eine Überprüfung stattfindet, ob Infrastrukturprojekte mit doppeltem Verwendungszweck die Fördervoraussetzungen erfüllen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>143.</NO.P>weist auf die äußerst instabile geopolitische Lage in der Nachbarschaft der Union hin, wodurch seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine größere Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, auch in Gestalt hybrider Bedrohungen, entstanden sind und sich somit ein höherer Investitionsbedarf in den Bereichen Sicherheit, Verteidigung und Vorsorge ergeben hat; weist auf die Tatsache hin, dass die MFR-Rubrik 5, die der Sicherheit und Verteidigung gewidmet ist, die kleinste aller MFR-Rubriken ist, und stellt mit Sorge fest, dass der derzeitige Haushalt der Union für die Sicherstellung der Sicherheit und der Verteidigung ihrer Bürgerinnen und Bürger weder kurz- noch langfristig den zu bewältigenden Herausforderungen angemessen ist; stellt fest, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie im Jahr 2023 ausschließlich aus dem Europäischen Verteidigungsfonds stammten; weist darauf hin, dass der Europäische Verteidigungsfonds bei der Unterstützung des technologischen Fachwissens in Europa im Bereich neuer und disruptiver Technologien eine wichtige Rolle spielt; begrüßt, dass 2023 im Vergleich zum Vorjahr 72 % mehr Vorschläge auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds eingereicht wurden, worin sich das starke und stetig wachsende Interesse der Akteure der europäischen Verteidigungsindustrie und der Forschungsorganisationen am Europäischen Verteidigungsfonds und die hohe Nachfrage nach Finanzmitteln in diesem Bereich zeigen; stellt fest, dass die Union im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 2023 1,15 Mrd. EUR für 61 FuE-Projekte im Verteidigungsbereich bereitgestellt hat, die 581 Rechtsträgern aus 26 Mitgliedstaaten und Norwegen zugutekommen; stellt fest, dass an jedem Projekt durchschnittlich 17 Einrichtungen aus acht verschiedenen Mitgliedstaaten und Norwegen beteiligt sind; betont, dass bei der Unterstützung der grenzüberschreitenden F&amp;E-Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen wichtig sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>144.</NO.P>begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der Unterstützung von KMU im Verteidigungsbereich und begrüßt insbesondere, dass das EU-Innovationsprogramm im Verteidigungsbereich (EUDIS), über das eine breite Palette von Instrumenten zur Unterstützung von KMU im Verteidigungsbereich bereitgestellt wird, 2023 voll angelaufen ist und ihm 224 Mio. EUR aus dem Haushalt des Europäischen Verteidigungsfonds zugewiesen wurden; würdigt ferner die Rolle des KMU-Aufschlags im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds, der kleineren Akteuren und Innovatoren den Zugang zu Lieferketten im Verteidigungsbereich erleichtert; stellt fest, dass bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds im Jahr 2023 42 % der für eine Finanzierung ausgewählten Unternehmen KMU waren, der Anteil somit höher war als im Jahr 2022 (38,2 %), und dass 18 % der Mittel, die bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds insgesamt verfügbar waren, KMU zugewiesen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>145.</NO.P>weist darauf hin, dass die Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung ein Vorläuferprogramm des Europäischen Verteidigungsfonds mit einem Budget von 90 Mio. EUR war, mit dem 18 Forschungsprojekte finanziert wurden, die im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den Jahren 2017 bis 2019 ausgewählt worden waren; weist außerdem darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht 10/2023 mit dem Titel „Die Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“ festgestellt hat, dass es der Union nach wie vor an einer langfristigen Strategie für die Projekte im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds fehlt, insbesondere was die Auswirkungen, weitere Forschung, Entwicklung, Fertigung und Beschaffung betrifft; begrüßt, dass die Kommission alle Empfehlungen des Rechnungshofs akzeptiert hat und bestätigt hat, dass ihre Umsetzung im Gange ist; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission eine Europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich (EDIS) und einen Legislativvorschlag zur Einrichtung des Programms für die Europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) angenommen hat und zugesagt hat, den Europäischen Verteidigungsfonds auszubauen; ist jedoch in Anbetracht der geopolitischen Gegebenheiten, vor denen die Union steht, besorgt darüber, dass die vollständige Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs erst für das Jahr 2026 erwartet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>146.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshofs in seinem Sonderbericht 10/2023 auf die begrenzte Verfügbarkeit von Humanressourcen bei der Kommission und auf das daraus resultierende Risiko für den Europäischen Verteidigungsfonds hingewiesen hat; stellt fest, dass die zunehmende Zahl von zu bewertenden Vorschlägen und von zu verwaltenden Projekten eine erhebliche Belastung für das Personal mit sich bringt; nimmt ferner den hohen Anteil abgeordneter nationaler Sachverständiger (17 %) am Personal der GD DEFIS im Jahr 2023 und die Absicht der GD DEFIS zur Kenntnis, das Personal durch die Auswahl von Beamten im Rahmen gesonderter EPSO-Auswahlverfahren im Bereich Raumfahrt und Verteidigung aufzustocken, für die die Reservelisten im November 2023 fertiggestellt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>147.</NO.P>stellt fest, dass die Umsetzung des „Aktionsplans zur militärischen Mobilität 2.0“ im Gange ist, wobei im Zeitraum 2021–2027 im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ 1,74 Mrd. EUR für Verkehrsinfrastrukturprojekte mit doppeltem Verwendungszweck bereitgestellt werden; stellt fest, dass die Union bislang 95 Projekte zur militärischen Mobilität in 21 Mitgliedstaaten kofinanziert hat und dass 94 dieser Projekte noch im Gange sind und die meisten von ihnen voraussichtlich 2026 oder 2027 abgeschlossen werden; stellt mit Besorgnis fest, dass nach drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 die gesamte Mittelausstattung für militärische Mobilität im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den laufenden Programmplanungszeitraum bereits ausgeschöpft ist; ist der Ansicht, dass mit der raschen Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch die Vorabausstattung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den Jahren 2022 und 2023 zwar der Notwendigkeit Rechnung getragen wurde, die Entwicklung der Sicherheitslage in Europa nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu berücksichtigen, dass dies aber gleichzeitig die Finanzierung durch die Union unbeständig und unvorhersehbar werden ließ, da für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren, bis der MFR für die Zeit nach 2027 in Kraft tritt, keine weiteren Unionsmittel für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für militärische Mobilität zur Verfügung stehen, um Infrastrukturprojekte mit doppeltem Verwendungszweck zu finanzieren; weist auf die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht 04/2025 hin, denen zufolge der Aktionsplan nicht auf einer ausreichend soliden Grundlage beruht und dass die Fortschritte bei der Verwirklichung seiner Ziele – der Sicherstellung der zügigen und nahtlosen Bewegung von militärischem Personal, militärischem Material und militärischen Mitteln, auch kurzfristig und in großem Maßstab – aufgrund einiger konzeptioneller Schwachstellen und verbleibender Hindernisse bei der Umsetzung bisher unterschiedlich ausfielen; stellt fest, dass nach Ansicht der Kommission weitere Maßnahmen erforderlich sind, um Verkehrsinfrastrukturkorridore mit doppeltem Verwendungszweck zu stärken, auch in Bezug auf ordnungspolitische Fragen wie Genehmigungsverfahren für den grenzüberschreitenden Verkehr; weist auf die Bemerkung des Rechnungshofs hin, wonach die Kommission keine stichhaltige Schätzung der Mittel vorgenommen hat, die insgesamt erforderlich sind, damit die Ziele und Zielwerte des Plans erreicht werden können; bedauert, dass 2023 nur 300 Mio. EUR für militärische Mobilität ausgegeben wurden, und ist besorgt darüber, dass sich die Überzeichnungsrate bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Mittelausstattung für militärische Mobilität auf das Vierfache belief, worin sich das gestiegene Interesse der Mitgliedstaaten und der Projektbegünstigten zeigte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>148.</NO.P>bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Kommission sich entschieden hat, mit der Annahme der Initiative „ReArm EU“ ohne vorherige Anhörung des Europäischen Parlaments fortzufahren; bedauert, dass durch diese Entscheidung das Prinzip des institutionellen Gleichgewichts übergangen und die Rolle des Parlaments als gesetzgebendes Organ bei der Gestaltung der strategischen Prioritäten und der Haushaltsprioritäten untergraben wurde; fordert die Kommission dazu auf, keine umfangreichen politischen Instrumente mit Auswirkungen auf die finanzielle und strategische Architektur der EU einzuführen, ohne den Befugnissen des Parlaments vollumfänglich Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>149.</NO.P>weist darauf hin, dass das Europäische Parlament die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert hat, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der es ermöglicht, Russland als einen dem Terrorismus Vorschub leistenden Staat einzustufen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>150.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>möglichst bald eine längerfristige Strategie für den Europäischen Verteidigungsfonds auszuarbeiten, die auf den Erfahrungen mit der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung und den Empfehlungen des Rechnungshofs aufbaut;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Bereitstellung angemessener Ressourcen sicherzustellen, um die Verteidigungszusammenarbeit der Union kurzfristig durch den Entwurf des Haushaltsplans 2026 und die baldige Einstellung von Sachverständigen sowie mittelfristig im Rahmen des Vorschlags der Kommission für den nächsten MFR zu verbessern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die militärische Mobilität in der Union weiter zu stärken, indem die verfügbaren Finanzmittel für die Verbesserung der Verkehrsinfrastrukturkorridore mit doppeltem Verwendungszweck erheblich aufgestockt und Maßnahmen ergriffen werden, um administrative, verfahrenstechnische und ordnungsrechtliche Hindernisse für grenzüberschreitende militärische Bewegungen aus dem Weg zu räumen, wobei mit Unionsmitteln in erster Linie die Projekte, die am besten auf die aktuelle Bedrohungslage in Europa zugeschnitten sind, gefördert werden sollten, und die Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs aus seinem Sonderbericht 04/2025 zu berücksichtigen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>Maßnahmen zu ergreifen, um – entsprechend der Empfehlung des Rechnungshofs – sicherzustellen, dass der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Projektkriterien für Infrastrukturprojekte mit doppeltem Verwendungszweck im Bereich der militärischen Mobilität Genüge getan wird;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachbarschaft und die Welt</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>151.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ auf 15,2 Mrd. EUR (7,4 % des Unionshaushalts) beliefen, die sich wie folgt verteilten: 63,4 % für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt), 16,4 % für humanitäre Hilfe (HUMA), 16 % für Heranführungshilfe (IPA III) und 4,2 % für andere Maßnahmen und Programme; stellt fest, dass sich die Zahlungen in der Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“ 2023 auf insgesamt 15,2 Mrd. EUR beliefen, was etwa 8 % der Gesamtausgaben der Union, die Aufbau- und Resilienzfazilität ausgenommen, entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>152.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 72 Vorgängen geprüft hat, die für die Ausgaben unter dieser MFR-Rubrik jedoch nicht hinreichend repräsentativ ist, und er daher keine Schätzung der Fehlerquote liefern kann; fordert den Rechnungshof zur Vorlage einer klaren Schätzung der Fehlerquote für dieses Kapitel auf, da die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs zeigen, dass es sich hierbei um einen Bereich mit hohem Risiko handelt (37 der 72 geprüften Vorgänge, d. h. 51,4 %, wiesen Fehler auf); stellt fest, dass der Rechnungshof 31 Fehler festgestellt hat, die finanzielle Auswirkungen auf den Unionshaushalt hatten und bei denen es sich um nicht förderfähige Begünstigte, nicht förderfähige Kosten oder nicht getätigte Ausgaben oder Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge handelte und die damit Bereiche betrafen, aus denen auf ein unzuverlässiges Funktionieren der Kontrollmechanismen geschlossen werden könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>153.</NO.P>stellt darüber hinaus fest, dass der Rechnungshof 19 Fälle von Verstößen gegen rechtliche und finanzielle Bestimmungen aufgedeckt hat, von denen keiner direkte finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Union hatte, und dass dabei Probleme wie unklare Kostenzuweisungen, Nichteinhaltung der Sichtbarkeitsregeln und eine unzureichende Dokumentation festgestellt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>154.</NO.P>ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof bei einem von der Union finanzierten Projekt der GD NEAR, das unter indirekter Mittelverwaltung stand, eine erhebliche Nichteinhaltung der Sichtbarkeitsregeln festgestellt hat, und dass es dabei um eine mit einer internationalen Organisation unterzeichnete Beitragsvereinbarung über 21,2 Mio. EUR im Rahmen eines Projekts ging, mit dem die Länder der Östlichen Partnerschaft bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie unterstützt werden sollten; stellt fest, dass dem Rechnungshof zufolge die meisten von ihm kontrollierten Spendenzertifikate keine Bestätigung enthielten, dass die gespendete medizinische Ausrüstung von der Union finanziert wurde; weist erneut darauf hin, dass die Empfänger von Unionsmitteln deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Union die von ihnen durchgeführte Maßnahme finanziert oder kofinanziert hat; nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis, denen zufolge sie derzeit mit den Vereinten Nationen neue Leitlinien für Kommunikation und Sichtbarkeit erörtert, um das Risiko einzudämmen, dass bei der Einhaltung der Sichtbarkeitsregeln Fehler gemacht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>155.</NO.P>ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof bei seiner IT-Prüfung der Komponente des Informationssystems OPSYS für das Zugangsmanagement und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Nutzer drei Mängel festgestellt hat, darunter i) dass die Generaldirektion für internationale Partnerschaften (GD INTPA) das Verfahren für die Gewährung und den Entzug von Zugangsrechten für Systemadministratoren und Standardnutzer nicht formalisiert hat, ii) dass vier Fälle vorlagen, in denen Standardnutzer mehr Zugangsrechte hatten, als sie für ihre Tätigkeit benötigten, was gegen die IT-Standards der Kommission verstößt, und iii), dass die GD INTPA nicht alle Administratorenkonten verwaltete, die Bediensteten anderer Generaldirektionen gehörten; ist besorgt darüber, dass diese Schwachstellen das Risiko eines unangemessenen Zugangs zum System und der Nichteinhaltung der Vorschriften und Verfahren für die Durchführung von Projekten im Bereich des auswärtigen Handelns erhöhen und darüber hinaus die Integrität der Systemprozesse und -daten beeinträchtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>156.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission den Austausch mit internationalen Organisationen intensiviert hat, um das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass die Prüfer des Rechnungshofs bei der Prüfung von von der Union finanzierten Projekten uneingeschränkten Zugang zu Unterlagen erhalten müssen, und dass die Kommission Initiativen unterstützt hat, um dauerhafte Lösungen für Fragen des Zugangs zu und der Aufbewahrung von Unterlagen zu finden; nimmt allerdings die Feststellung der Kommission zur Kenntnis, wonach trotz aller Bemühungen nach wie vor gewisse Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu Unterlagen bestehen, die auf den bestehenden Rechtsrahmen der Durchführungspartner zurückzuführen sind und sich in naher Zukunft voraussichtlich nicht ändern werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>157.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Ansatz der Konditionalität im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III), wonach Rechtsstaatlichkeit vorausgesetzt wird, zu verbessern, damit das Instrument seinen Zweck erfüllen kann, die Beitrittsländer wirksam auf die Erfüllung der Bedingungen für den Beitritt zur Union vorzubereiten; fordert die Kommission erneut auf, die Empfehlungen aus dem Sonderbericht 01/2022 des Europäischen Rechnungshofs umzusetzen, damit die Finanzhilfe der Union zur Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in den Staaten des westlichen Balkans tatsächlich ihre Wirkung entfaltet, insbesondere, indem sie Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen über Modulation und Konditionalität im Rahmen des IPA III ausarbeitet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>158.</NO.P>betont, dass mit Unionsmitteln unter keinen Umständen mittel- oder unmittelbar Terrorismus finanziert werden darf und daher keine Einrichtungen unterstützt werden dürfen, die mit der Hamas oder einer anderen terroristischen oder extremistischen Organisation im Zusammenhang stehen; stellt fest, dass es zu diesem Zweck legitim ist, dass alle Endbegünstigten von EU-Hilfe in Drittländern bekannt sein und eindeutig identifiziert werden müssen; betont, dass die Verteilung und Verwendung von Hilfe streng kontrolliert werden muss, um den Missbrauch von Mitteln zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>159.</NO.P>nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Kommission die Islamische Universität für Wissenschaft und Technologie in Gaziantep finanziert hat, die nachweislich Verbindungen zur Hamas, einer terroristischen Organisation, unterhält; fordert die Kommission auf, alle Kontakte zu dieser Universität und anderen Universitäten mit Verbindungen zu terroristischen Organisationen abzubrechen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>160.</NO.P>fordert die Kommission auch nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterstützung und humanitärer Hilfe für die palästinensische Bevölkerung vollumfänglich auf vertrauenswürdige Partner zurückzugreifen, beispielsweise die WHO, das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP), UNICEF oder verschiedene Organisationen des Roten Halbmonds; weist erneut darauf hin, dass es für die Kommission enorm wichtig ist, für unabhängige Kontrollen des UNRWA durch externe Sachverständige, den Rechnungshof und erfahrene internationale Partner zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>161.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission in den letzten Monaten mit dem UNRWA zusammengearbeitet hat, um die auf Neutralität ausgerichteten Prozesse und Kontrollsysteme in der Agentur zu verbessern, und zwar im Einklang mit den Ergebnissen der Untersuchungen des OIOS der Vereinten Nationen zu den Vorwürfen der Beteiligung von 19 UNRWA-Mitarbeitern an dem Anschlag vom 7. Oktober 2023, und um die Anwendung des vom UNRWA vorgelegten Aktionsplans zu überwachen, mit dem die Empfehlungen der unabhängigen Prüfgruppe unter Leitung der ehemaligen französischen Außenministerin Catherine Colonna zur Stärkung der Kontrolle und Aufsicht überwacht werden sollen; stellt fest, dass die Kommission den Finanzierungsbeschluss der Union für 2024 für das UNRWA neu bewertet hat und dass die Union durch einen Briefwechsel zwischen Kommissionsmitglied Olivér Várhelyi und dem Generalkommissar des UNRWA, Philippe Lazzarini, im April 2024 eine Einigung über die Unterstützung der Union für das UNRWA erzielt hat, die an Bedingungen und eine Reihe von Etappenzielen in Bezug auf drei Arbeitsbereiche geknüpft ist, zu denen die Überprüfung des UNRWA-Personals, eine Prüfung durch die Union sowie die Stärkung der Abteilung für interne Untersuchungen und Ethik gehören; stellt fest, dass die Unterstützung durch die Union wieder aufgenommen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>162.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Palästinensische Behörde bis zum nächsten Schuljahr sämtliche Lehrmaterialien und -inhalte entfernen muss, die nicht den UNESCO-Standards entsprechen, insbesondere solche, die Antisemitismus im Sinne der Klassifizierung der Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken, die von der Union gebilligt wurde, Aufstachelung zu Gewalt, Hetze und Verherrlichung von Terrorismus enthalten; weist auf die Bestimmungen früherer Entlastungsentschließungen hin; betont, dass die finanzielle Unterstützung der Palästinensischen Behörde durch die Union im Bildungsbereich unter der Bedingung gewährt werden sollte, dass die Inhalte der Schulbücher den UNESCO-Standards entsprechen und alle antisemitischen Bezüge gestrichen und Beispiele, die zu Hass und Gewalt aufstacheln, entfernt wurden, wie dies in den Entschließungen zu den Entlastungsbeschlüssen wiederholt gefordert wurde; weist auf die Ergebnisse des von der Union finanzierten Berichts des Georg Eckert-Instituts hin, in dem ein komplexes Bild der Schulbücher gezeichnet wurde; stellt fest, dass die palästinensischen Schulbücher nicht von der Union finanziert werden und dass sie auch nicht in den Verantwortungsbereich des UNWRA fallen, das trotzdem alle herausgegebenen Schulbücher überprüft, um auf problematische Inhalte zu reagieren; stellt fest, dass die Kommission eine engmaschige Kontrolle vornehmen wird, damit sichergestellt ist, dass weder direkt noch indirekt Mittel der Union dafür bereitgestellt werden, derartige Lehrmaterialien, einschließlich derer, die von Organisationen der VN zur Verfügung gestellt werden, zu verfassen, im Unterricht zu verwenden oder palästinensischen Kindern zugänglich zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>163.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die GD NEAR in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2023 eingeräumt hat, dass Projekte in Kyjiw zwar regelmäßig besucht wurden, die Überwachung vor Ort und Projektbesichtigungen in anderen ukrainischen Regionen aufgrund der Sicherheitslage jedoch nur in beschränktem Umfang stattgefunden haben; stellt ferner fest, dass die Einschränkungen bei der angemessenen Überwachung von Projekten in der Ukraine erneut zu einem Vorbehalt im jährlichen Tätigkeitsbericht 2023 der GD NEAR geführt haben und dass gegenwärtig Korrekturmaßnahmen umgesetzt werden, wie etwa die Überwachung der Fortschritte bei der Projektdurchführung durch Aktenprüfungen, Online-Lösungen und die Nutzung eines Dienstleisters;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>164.</NO.P>begrüßt, dass das OLAF den Behörden gezielte Unterstützung bei der Betrugsbekämpfung leistet, und unterstützt den Beitritt der Ukraine zum Betrugsbekämpfungsprogramm der Union; stellt fest, dass das Rahmenabkommen über die Fazilität für die Ukraine, das im Juni 2024 in Kraft trat, rechtsverbindliche Bestimmungen für die Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung der Mittel im Rahmen der Fazilität, außerdem Maßnahmen zur Verhinderung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie Bestimmungen über die Rolle des OLAF und der EUStA enthält; begrüßt darüber hinaus, dass die Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine im Juni 2024 einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, dessen Aufgabe es ist, die Kommission bei der Bewertung der Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Ukraine für die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel und bei der Bekämpfung von Missständen bei der Verwaltung von Unionsmitteln im Rahmen der Fazilität für die Ukraine zu unterstützen; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Tätigkeiten und Ergebnisse des Prüfungsausschusses zu informieren, um eine angemessene parlamentarische Kontrolle sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>165.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die jüngsten Berichte über die Ergebnisse des Entwurfs eines Prüfungsberichts über das Sekretariat der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (OACPS), der von der Kommission finanziert wurde, zur Kenntnis, in dem von mutmaßlichem Betrug, ausstehenden Gehaltszahlungen und weiteren Verbindlichkeiten die Rede ist; stellt fest, dass die Kommission dem Bericht zufolge das Sekretariat im Jahr 2023 mit 3,7 Mio. EUR unterstützt hat und sich seit März 2024 bemüht, 3,6 Mio. EUR wiederzuerlangen; fordert die Kommission auf, für vollständige Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, Zugang zum Prüfbericht zu gewähren und die Mitglieder des Parlaments über die konkret ergriffenen Schritte zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>166.</NO.P>fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Empfehlungen des Rechnungshofs aus seiner Stellungnahme 03/2024 die Empfehlungen zur Garantie für Außenmaßnahmen in den Legislativvorschlag für den neuen MFR aufzunehmen, um die Bewertung der Kommission zu ergänzen, insbesondere was den verstärkten Rückgriff auf Mischfinanzierungen (Finanzhilfen) in den am wenigsten entwickelten Ländern und in fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern betrifft, und sich mit den relevanten Interessengruppen, einschließlich Akteuren der Zivilgesellschaft, abzustimmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>167.</NO.P>ist besorgt darüber, dass im Rahmen des neuen flexiblen Finanzrahmens zur Unterstützung von Investitionen EFSD+-Mittel für Länder bereitgestellt wurden, in denen Global-Gateway-Investitionen leichter umzusetzen sind, was der Bevorzugung der am wenigsten entwickelten Länder und von instabilen und von Konflikten betroffenen Ländern zuwiderläuft; fordert eine Berichterstattung über das Volumen der EFSD+-Mittel, die in diesen Ländern zugewiesen und vertraglich festgelegt wurden, sowie Transparenz darüber, wie die in den nationalen Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Quote an Zuweisungen an die am wenigsten entwickelten Länder in den regionalen Mehrjahresrichtprogrammen eingehalten wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>168.</NO.P>begrüßt die Global-Gateway-Strategie zwar als eine konzertierte Antwort der Union auf globale Herausforderungen, bekräftigt jedoch, dass Maßnahmen, mit denen öffentliche und private Investitionen zusammengeführt werden, stets auf dem durch die Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ vorgegebenen Rechtsrahmen, der Agenda 2030 sowie den Bedürfnissen der Partnerländer beruhen müssen, die im Rahmen eines ehrlichen Dialogs auf Augenhöhe mitgeteilt werden; ist besorgt über die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Global-Gateway-Programmen; fordert daher mehr Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht sowie solide Überwachungs- und Bewertungsmechanismen im Rahmen von „Global Gateway“- und „Team Europe“-Initiativen; fordert eine zentralisierte, öffentlich zugängliche und regelmäßig aktualisierte Plattform, auf der die Global-Gateway-Projekte samt ihren Zielen, Finanzierungsquellen, Umsetzungspartnern und erwarteten Ergebnissen detailliert aufgeführt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>169.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge eine Stichprobe von 140 Vorgängen untersucht hat, die das gesamte Spektrum der Ausgaben des Europäischen Entwicklungsfonds abbildeten; stellt ferner fest, dass dies 31 Vorgänge im Zusammenhang mit dem Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika, 87 von 14 EU-Delegationen<FOOTNOTE><FIELD> Angola, Benin, Côte d’Ivoire, Fidschi, Ghana, Guinea-Bissau, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Gambia, Togo und Uganda.</FIELD></FOOTNOTE> bewilligte Vorgänge und 19 von den zentralen Kommissionsdienststellen genehmigte Zahlungen umfasste;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>170.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass von den 140 geprüften Vorgängen 62 (44,3 %) Fehler aufwiesen, während es 2022 bei derselben Zahl an Vorgängen 57 (40,7 %) waren; betont darüber hinaus, dass der Rechnungshof 52 Fehler quantifiziert hat (48 im Jahr 2022) und dass er auf dieser Grundlage die Fehlerquote für das Haushaltsjahr 2023 auf 8,9 % geschätzt hat (7,1 % im Jahr 2022);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>171.</NO.P>hebt mit Besorgnis hervor, dass die drei häufigsten Fehlerarten im Haushaltsjahr 2023 mit 45 % (51 % im Jahr 2022) nicht getätigte Ausgaben, mit 31 % (7 % im Jahr 2022) das Fehlen wesentlicher Belege und mit 23 % (24 % im Jahr 2022) nicht förderfähige Ausgaben waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>172.</NO.P>nimmt die Antwort der Kommission auf Fragen zur schriftlichen Beantwortung zur Kenntnis, die an die Kommissionsmitglieder Jutta Urpilainen und Olivér Várhelyi gerichtet waren, wonach im Jahr 2023 etwa 45 % der Gesamtfehler auf eine überhöhte Abrechnung zurückzuführen seien, d. h. eine Praxis, bei der nicht getätigte Ausgaben in der Rechnungslegung als getätigte Ausgaben ausgewiesen werden, und dass diese Fehler daher vorübergehender Natur seien, da sie nach den endgültigen Abrechnungen nicht mehr vorhanden sind; stellt ferner fest, dass die Kommission ihre Partner aufgefordert hat, ihre Meldevorlagen zu überprüfen, um diese vorübergehenden Fehler zu verringern, sodass die angefallenen Ausgaben leichter ermittelt werden können, und dass die GD INTPA eine spezielle Arbeitsgruppe eingerichtet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die einschlägigen Organisationen anhand eines Rahmens für das Risikomanagement zu überprüfen; stellt ferner fest, dass die GD INTPA derzeit ihre Kontrollstrategie überprüft, wobei auch ermittelt werden soll, wie Ex-ante-Kontrollen verstärkt werden können, und die Berichterstattung der Organisationen, die auf der Basis von Säulen bewertet werden, an die Kommission verbessert werden soll; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die Wirkung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>173.</NO.P>stellt fest, dass als Ergebnisse der laufenden Überprüfung der Kontrollstrategie durch die GD INTPA u. a. eine Verbesserung der Leitlinien für die Finanzberichterstattung und verstärkte Ex-ante-Kontrollen erwartet werden, um Fehler, auch in Form einer überhöhten Abrechnung, zu verhindern; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die Abhilfemaßnahmen Bericht zu erstatten, die nach Abschluss dieser Überprüfung ergriffen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>174.</NO.P>ist besorgt darüber, dass einige internationale Organisationen wie auch in den Vorjahren nur begrenzten Zugang zu Dokumenten (etwas in Form eines reinen Lesezugriffs) gewährten, was die Planung, Durchführung und Qualitätskontrolle der Prüfung des Rechnungshofs behinderte und zu Verzögerungen führte; stellt fest, dass Prüfungs- und Kontrollfragen bei mehreren Gelegenheiten mit Einrichtungen der Vereinten Nationen erörtert wurden, unter anderem im Rahmen der Sitzungen der gemeinsamen technischen Referenzgruppe und der einschlägigen Arbeitsgruppe des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) zwischen der EU und den Vereinten Nationen; stellt ferner fest, dass die Kommission mit den betreffenden internationalen Organisationen zusammenarbeitet und die Kommunikation mit ihnen über den Zugang des Rechnungshofs zu Dokumenten intensiviert hat; fordert die Kommission wie in den Vorjahren auf, diese Bemühungen zu verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>175.</NO.P>betont, dass der Bewertung des Rechnungshofs zufolge die Analyse der Restfehlerquote keinem Auftrag zur Erlangung von Prüfungssicherheit entspricht, keine Prüfung darstellt und auf der Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und dem entsprechenden Handbuch, das von der GD INTPA bereitgestellt wird, basiert; nimmt zur Kenntnis, dass die GD INTPA klarstellt, dass die Analyse der Restfehlerquote ein Schlüsselindikator für die geschätzten finanziellen Auswirkungen von Restfehlern sein soll, d. h., dass mit ihr das reibungslose Funktionieren des Systems der internen Kontrolle gemessen und somit die Korrekturkapazität der Kommission aufgezeigt wird; betont, dass der Rechnungshof wie in den Vorjahren festgestellt hat, dass die Analyse ihre Grenzen hat; nimmt ferner die bereits in den Vorjahren geäußerte Auffassung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach sich der Auftragnehmer dank der Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote voll und ganz auf die Ergebnisse der Kontrollen der GD INTPA verlassen kann und das Heranziehen der Arbeit anderer Prüfer dem Zweck einer Analyse der Restfehlerquote zuwiderläuft; weist auf die Feststellung des Rechnungshofes hin, wonach in den Fällen, in denen diese vorherigen Kontrollen im Rahmen des zwischen der Kommission und den Vereinten Nationen geschlossenen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich durchgeführt wurden, der Auftragnehmer nicht immer in der Lage ist, zusätzliche vertiefte Prüfungen durchzuführen, da durch das Rahmenabkommen die Überprüfungsrechte der Kommission eingeschränkt werden; hebt die Antwort der Kommission hervor, in der eingeräumt wird, dass die Kontrollen durch das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich eingeschränkt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach praktikablen Lösungen zu suchen, um dieses Problem zu lösen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>176.</NO.P>weist darauf hin, dass im Rahmen des EEF zwei Nothilfe-Treuhandfonds der EU (EUTF) eingerichtet wurden; weist erneut darauf hin, dass mit dem EUTF Afrika über 5 Mrd. EUR mobilisiert wurden, wobei 88 % der Beiträge (4,4 Mrd. EUR) aus dem EEF und dem Unionshaushalt stammen; bedauert, dass es trotz mehrerer entsprechender Forderungen des Parlaments bei der Verwaltung und Zuweisung dieser Mittel nach wie vor an Transparenz mangelt; ist besorgt über die Ergebnisse des Rechnungshofs, die in seinem Sonderbericht 17/2024 mit dem Titel „Der EU-Treuhandfonds für Afrika – Trotz neuer Ansätze war die Unterstützung nach wie vor nicht zielgerichtet“ enthalten sind; stellt fest, dass trotz eines innovativen Ansatzes zur Ermittlung von Menschenrechtsrisiken in einem schwierigen Umfeld diese Risiken nicht umfassend angegangen wurden und dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Bewertung potenzieller Risiken für die Menschenrechte nicht umfassend war; weist erneut darauf hin, dass die Kommission dem Rechnungshof zufolge nicht in der Lage ist, die effizientesten und wirksamsten Ansätze zur Verringerung der irregulären Migration und der Vertreibungen in Afrika zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; bedauert, dass das neue Überwachungssystem zwar Informationen aus allen EUTF-Projekten aggregiert, jedoch Probleme im Zusammenhang mit der Datengenauigkeit aufweist; stellt fest, dass der Treuhandfonds der Union für Afrika 2025 auslaufen soll;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>177.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs zu folgen</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>und in Bezug auf das OPSYS-Anwendungssystem das Verfahren für die Gewährung und den Entzug von Zugangsrechten für Systemadministratoren und Standardnutzer zu formalisieren und zu verbessern, die Qualität der neuen Software zu erhöhen und die Ressourcen bereitstellen, die erforderlich sind, um ihre Reife und Belastbarkeit zu verbessern,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>mehr Orientierungshilfen zu bieten und die Kontrollen zu verschärfen, damit Organisationen, die Verträge im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausführen, einschließlich internationaler Organisationen, internationaler Finanzinstitute und staatlicher Agenturen, die Sichtbarkeitsregeln einhalten,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>ihre Kommunikation mit internationalen Organisationen noch weiter zu intensivieren, damit dem Rechnungshof ein umfassender, uneingeschränkter und zeitnaher Zugang – nicht nur in Form eines reinen Lesezugriffs – zu den Dokumenten gewährt wird, die er zur Erfüllung seines Auftrags im Einklang mit dem AEUV benötigt,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>angemessene Maßnahmen der Ex-ante- und der Ex-post-Kontrolle in von Instabilität gekennzeichneten Gebieten oder Konfliktgebieten einzuführen, um für eine ordnungsgemäße Kontrolle der Verwendung von Unionsmitteln und für Möglichkeiten zu ihrer Einziehung zu sorgen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrollsysteme für die Abrechnung von Vorfinanzierungen zu ergreifen, die gegenüber internationalen Organisationen geleistet werden, und</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>die Ex-ante-Kontrollen vor der Anerkennung von Ausgaben zu verstärken;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>178.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission darüber hinaus auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>eine strenge Überwachung mithilfe aller verfügbaren Mechanismen durchzuführen und mit dem UNRWA zusammenzuarbeiten, um für die Durchführung aller vereinbarten Maßnahmen zu sorgen und sicherzustellen, dass die Tätigkeit des UNRWA unter uneingeschränkter Achtung der humanitären Grundsätze und der Neutralität erfolgt, was auch für die bevorstehende gemeinsame Erklärung der EU und des UNRWA und die anstehenden Finanzierungsbeschlüsse über die an Bedingungen geknüpfte Unterstützung durch die Union gilt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>sicherzustellen, dass bei allen Verträgen im Zusammenhang mit Unionsmitteln die geltenden Rechtsvorschriften der Union sowie die Grundsätze der Rechenschaftspflicht, der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in vollem Umfang eingehalten werden und dass dies auch die Überprüfung einschließt, dass es keine Unterauftragnehmer, natürlichen Personen, Teilnehmer an Workshops und/oder Schulungen oder Empfänger finanzieller Unterstützung für Dritte gibt, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen oder an der Finanzierung von Terrorismus oder terroristischen Handlungen oder an sonstigen Hasstaten und der Aufstachelung zu Hass beteiligt sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>eine auf Fakten gestützte Ausrichtung auf geografische Gebiete und Begünstigte zu verstärken und die Genauigkeit der Berichte über Errungenschaften, die im Rahmen künftiger Entwicklungsmaßnahmen, auch im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, erzielt werden, zu verbessern;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Europäische öffentliche Verwaltung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>179.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission direkt für die Ausführung von 59,1 % des gesamten Verwaltungshaushalts der Union verantwortlich ist, was 7,2 Mrd. EUR entspricht; stellt ferner fest, dass 70 % der Verwaltungsausgaben auf Humanressourcen einschließlich Ruhegehälter entfallen, während die verbleibenden Ausgaben hauptsächlich durch Kosten für Gebäude, Ausrüstung, Energie, Kommunikation und IT bedingt sind; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof auch für das Jahr 2023 zu dem Schluss kam, dass der Ausgabenbereich mit einem geringen Risiko behaftet ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>180.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2023 2 152 Bedienstete die Kommission verlassen haben, wobei sie hauptsächlich in den Ruhestand getreten sind, gekündigt haben oder ihr Vertrag ausgelaufen ist; stellt fest, dass diese vergleichsweise hohe Personalfluktuation der Kommission reichlich Möglichkeit bieten sollte, die weiter bestehende Unausgewogenheit bei der geografischen Zusammensetzung des Personals ihrer Dienststellen zu beseitigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>181.</NO.P>legt der Kommission nahe, gemeinsam mit EPSO dafür zu sorgen, dass die erforderlichen technischen Systeme möglichst rasch eingerichtet und die Verfahren beschleunigt werden, damit sich die Kommission und andere Organe der Union auf EPSO verlassen können, wenn es darum geht, jegliche Arten von Stellen in den Organen mit hochqualifizierten und motivierten Bewerbern zu besetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>182.</NO.P>begrüßt, dass der Frauenanteil in Führungspositionen von 46,1 % im Dezember 2022 auf 47,8 % im Dezember 2023 gestiegen ist; fordert die Kommission auf, weiterhin darauf zu achten, dass auf allen Managementebenen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht und aufrechterhalten wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>183.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und des Wohlbefindens der Bediensteten umgesetzt hat, einschließlich des Rechts auf Nichterreichbarkeit; begrüßt gleichzeitig, dass ein neuer Beschluss über die Prävention und Bekämpfung von Mobbing und Belästigung angenommen wurde, mit dem das Amt einer Hauptvertrauensperson als Schlüsselfigur bei der Bekämpfung von Mobbing und Belästigung geschaffen wurde; betont, dass für dieses Amt angemessene Ressourcen bereitgestellt werden müssen, damit die zahlreichen anspruchsvollen Aufgaben wirksam wahrgenommen werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>184.</NO.P>nimmt die Fortschritte der Kommission bei der Internalisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderkrippen zur Kenntnis;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>185.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission aktualisierte Fassungen der Leitlinien für Ethiknormen für die Teilnahme der Mitglieder der Europäischen Kommission an der Wahlkampagne für das Europäische Parlament und der Leitlinien für die Teilnahme von Mitgliedern der Kommission an Wahlkampagnen auf der Ebene der Mitgliedstaaten herausgegeben hat; begrüßt ferner, dass die Kommission im März 2023 die dringend erforderlichen strengeren Vorschriften für Dienstreisen und Kosten, die von Dritten getragen werden, angenommen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>186.</NO.P>betont, dass sichergestellt werden muss, dass alle Organe der Union in Luxemburg in der Lage sind, Personal für sämtliche Beschäftigungsprofile und Laufbahnen zu gewinnen; stellt fest, dass Luxemburg unter Umständen insbesondere für Bedienstete in niedrigeren Besoldungsgruppen aufgrund der Lebenshaltungskosten weniger attraktiv ist; stellt fest, dass mit der Einigung über den Haushaltsplan für 2025 eine erste Maßnahme diesbezüglich ergriffen wurde, indem eine besondere Wohnzulage für Bedienstete in niedrigeren Besoldungsgruppen eingeführt wurde, die bei den Organen der Union in Luxemburg beschäftigt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>187.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission das hochgesteckte Ziel verfolgt, ihre Gesamtbürofläche bis 2030 um 25 % und die Zahl ihrer Gebäude um 50 % gegenüber 2020 zu verringern; stellt fest, dass die Gesamtfläche im Jahr 2023 insgesamt um etwas mehr als 83 000 m² verringert wurde, was einer Verringerung um 11 % entspricht; begrüßt, dass dieses Ziel eine wichtiges Element der Bemühungen der Kommission ist, CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Neutralität zu erreichen und die Verwaltungskosten zu senken; betont, dass die Verringerung der Zahl der Gebäude und Büroräume und die daraus resultierende Einführung von Gemeinschaftsbüros und andere bedeutende administrative Veränderungen in enger Zusammenarbeit mit dem Personal erfolgen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>188.</NO.P>ist besorgt über die erheblichen Verzögerungen von bis zu sechs Monaten, mit denen Bedienstete in allen Organen konfrontiert sind, wenn es um die Erstattung von Gesundheitskosten im Rahmen des Krankenversicherungssystems geht; ist auch besorgt über den unangemessenen Umgang des Krankenversicherungssystems der Organe der Union mit Bediensteten und Abgeordneten des Parlaments, die an Autoimmunerkrankungen, neurologischen Störungen, COPD (chronisch obstruktiver Lungenerkrankung), Long COVID sowie nicht diagnostizierten und seltenen Krankheiten leiden; stellt fest, dass Patientinnen und Patienten mit diesen Symptomen die Kosten für ihre diagnostischen Tests oft nicht erstattet bekommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>189.</NO.P>stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte 2023 398 Untersuchungen eingeleitet hat, die die Kommission betreffen; stellt ferner fest, dass die Kommission im Jahr 2023 187 Entscheidungen zum Abschluss ohne Anmerkungen und 17 Entscheidungen über Missstände in der Verwaltungstätigkeit erhalten hat; stellt mit Besorgnis fest, dass die Bürgerbeauftragte viele Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über extreme Verzögerungen beim Zugang zu bei der Kommission angeforderten Dokumenten erhält, und fordert die Kommission auf, sich darum zu bemühen, dass die Bearbeitung derartiger Anträge schneller erfolgt und dass die Zahl der Entscheidungen über Missstände in der Verwaltung weiter sinkt, sowie klare Regeln für den Zugang zu allen Arten von schriftlichen Texten, die Teil eines Verwaltungsvorgangs im Zusammenhang mit Maßnahmen oder Entscheidungen der Kommission sind, festzulegen, unabhängig davon, ob sie in Papierform, als E-Mail, in Gestalt von Textnachrichten oder in irgendeiner anderen Kommunikationsform vorliegen; stellt fest, dass von den neun Untersuchungen betreffend die Kommission, die das OLAF 2023 abgeschlossen hat, sieben mit Empfehlungen abgeschlossen wurden; fordert die Kommission auf, bei der Weiterverfolgung dieser Fälle für Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>190.</NO.P>ist zutiefst besorgt darüber, dass Korruptionsvorwürfe vorliegen, mit denen die Kommission im Zusammenhang stehen soll; bedauert gleichzeitig, dass Beamte der Kommission Geschenke von einem Land angenommen haben sollen, mit dem die Union ein Abkommen aushandelt; betont, dass es eines klaren und systematischen Ansatzes bedarf, mit dem sich sicherstellen lässt, dass alle Fälle des OLAF, die relevante potenzielle Straftaten betreffen, unverzüglich an die EUStA und die zuständigen nationalen Behörden weiterverwiesen werden; fordert die Kommission auf, die einschlägigen Vorschriften und Verfahren so zu verschärfen, dass alle Fälle gewissenhaft, korrekt und effizient bearbeitet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>191.</NO.P>stellt fest, dass in den letzten Jahren in der Kommission nur sehr wenige Fälle von Mobbing und sexueller Belästigung als solche anerkannt wurden, und bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass dies angesichts ihrer hohen Zahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf institutionelle Lücken hindeuten könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>192.</NO.P>ist zutiefst besorgt angesichts der Berichte über laufende Ermittlungen gegen den ehemaligen Justizkommissar, dem vorgeworfen wird, während seiner Amtszeit an Geldwäscheaktivitäten im Zusammenhang mit Geldern unbekannten Ursprungs beteiligt gewesen zu sein; fordert die Kommission auf, uneingeschränkt mit den belgischen Behörden zusammenzuarbeiten und dringend zu klären, ob diese Aktivitäten in irgendeiner Weise mit seinen offiziellen Aufgaben in der Kommission in Zusammenhang standen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>193.</NO.P>fordert die Kommission auf, festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Vorzug vor externen Beratern und Vertragsbediensteten zu geben, um hochwertige Arbeitsbedingungen sicherzustellen und zu verhindern, dass Wissen und Erfahrung verloren gehen; fordert, dass Generaldirektionen mit einem hohen Anteil abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) im Stellenplan Flexibilität bei der Umwandlung von Stellen für abgeordnete nationale Sachverständige in Stellen für Bedienstete auf Zeit eingeräumt wird, um einen besseren Erhalt von Fachwissen, operative Funktionsfähigkeit und die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sicherzustellen; besteht ferner darauf, dass die Auslagerung von Aufgaben an Beratungsunternehmen vermieden wird, wenn intern verfügbares Know-how gefunden werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>194.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission in den letzten Jahren zunehmend Folgenabschätzungen an externe Unternehmen ausgelagert hat, woraus sich Bedenken hinsichtlich potenzieller Interessenkonflikte ergeben; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte zu verschärfen und den Bediensteten, die für die Durchführung von öffentlichen Ausschreibungsverfahren für politikbezogene Dienstleistungsverträge zuständig sind, bessere Orientierungshilfen an die Hand zu geben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>195.</NO.P>bedauert, dass die ungarische Regierung Bedienstete des OLAF während einer Untersuchungsmission ausspioniert haben soll; fordert, dass rasch robuste Schutzvorkehrungen ergriffen werden, um Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union während Dienstreisen in die Mitgliedstaaten zu schützen und jegliche Verstöße zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>196.</NO.P>begrüßt das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/2841<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (ABl. L, 2023/2841, 18.12.2023, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2841/oj</STRING>).</FIELD></FOOTNOTE>; nimmt die Investitionen in die Cybersicherheit zur Kenntnis, darunter 30 Mio. EUR zur Verbesserung der digitalen Sicherheit innerhalb der Kommission; fordert die Kommission auf, keine Mühen zu scheuen, um die Cybersicherheitskultur weiterzuentwickeln und Weiterbildung und Sensibilisierung innerhalb der Kommission zu fördern; betont, dass mit Blick auf das längerfristige Richtziel, das in der Größenordnung von mindestens 10 % der gesamten IT-Ausgaben liegt, weiterhin angemessen in die Cybersicherheit investiert werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>197.</NO.P>bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die erheblichen Risiken für die Sicherheit und den Schutz des Registers und des Betriebsmechanismus des Systems der Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten vor Cyberangriffen noch immer nicht angemessen angegangen wurden; weist darauf hin, dass dieses Problem in den Jährlichen Tätigkeitsberichten seit 2010 hervorgehoben wird und in jedem Bericht Vorbehalte geltend gemacht werden; stellt fest, dass dieses Anliegen im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2023 der Generaldirektion Klimapolitik erneut hervorgehoben wird, was das anhaltende Versäumnis unterstreicht, der Sicherheit des Systems Priorität einzuräumen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Europaschulen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>198.</NO.P>stellt fest, dass sich der Gesamthaushalt der Europäischen Schulen für 2023 auf 417,5 Mio. EUR belief, die in erster Linie von der Kommission, sonstigen Organen der Union, den Mitgliedstaaten sowie über Schulgebühren, die von Eltern gezahlt wurden, aufgebracht wurden; stellt ferner fest, dass fast 80 % der Haushaltsmittel für Personalkosten ausgegeben wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>199.</NO.P>stellt zufrieden fest, dass der Rechnungshof nicht auf Sachverhalte gestoßen ist, aus denen er schließen müsste, dass der konsolidierte Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 nicht in allen wesentlichen Belangen im Einklang mit den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor aufgestellt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>200.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof einige systematische oder immer wieder auftretende Unzulänglichkeiten bei den Zahlungen und den damit zusammenhängenden Verfahren im Bereich der Humanressourcen und der Auftragsvergabe festgestellt hat, darunter eine unzureichende Überprüfung der Belege, wodurch die Ordnungsmäßigkeit einiger Verfahren und Zahlungen im Personalwesen beeinträchtigt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>201.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission insbesondere auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>sicherzustellen, dass sich die Organe der Union darauf verlassen können, dass EPSO die Auswahlverfahren und andere personalbezogene Verfahren effizient organisiert und durchführt, sodass ihnen eine ausreichende Zahl an hochqualifizierten und motivierten Bewerbern für offene Stellen zur Verfügung steht;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>sämtliche Möglichkeiten zu prüfen, um eine erhebliche Unausgewogenheit hinsichtlich der geografischen und geschlechtlichen Zusammensetzung des Personals verschiedener Personalkategorien zu korrigieren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die Arbeit an Maßnahmen fortzusetzen, mit denen sich sicherstellen lässt, dass die Organe der Union mit Sitz in Luxemburg weiterhin hoch qualifiziertes Personal für sämtliche Beschäftigungsprofile gewinnen können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>sicherzustellen, dass die Einführung von Gemeinschaftsbüros und andere wichtige administrative Änderungen in enger Zusammenarbeit mit dem Personal erfolgen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>mehr Personal für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen im Rahmen des Krankenversicherungssystems zur Verfügung zu stellen, das Personal besser zu schulen und eine leistungsfähigere Software zu verwenden, um Anträge schneller bearbeiten zu können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>eine Vorbildfunktion zu übernehmen, insbesondere bei seltenen Krankheiten und Krankheiten, die nicht in die klassischen Bereiche fallen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihr Fachwissen und ihre Kompetenz im Umgang mit solchen Fällen weiterzuentwickeln; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Katalog der erstattungsfähigen Tests zu erweitern und eine größere Bandbreite an Laboruntersuchungen und anderen diagnostischen Verfahren und Untersuchungen sowie Behandlungen aufzunehmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dies umgehend zu tun;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>dafür Sorge zu tragen, dass rasch wirksame Schutzmechanismen für die Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union eingeführt werden, die in den Mitgliedstaaten der Union und in Drittländern dienstlich unterwegs ist, damit ihre Rechte gewahrt bleiben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>die Europäischen Schulen bei der baldigen Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs aus den Vorjahren und der Empfehlung aus dem Bericht für das Haushaltsjahr 2023 zu unterstützen, mit der die Schulen aufgefordert wurden, systematische Kontrollen der Belege für die an das abgeordnete Personal gezahlten Zulagen durchzuführen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>einen Bericht zu erstellen, in dem die Gründe analysiert werden, warum die überwiegende Mehrheit der Beschwerden wegen Mobbing oder Belästigung (Ersuchen um Unterstützung) in der Kommission abgewiesen werden, wobei in den meisten Fällen nicht einmal eine administrative Untersuchung eingeleitet wird, und in dem Empfehlungen abgegeben werden, wie diese Dysfunktionalität des förmlichen Verfahrens behoben werden kann;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>dafür Sorge zu tragen, dass ab 2025 bei Ersuchen um Unterstützung in Mobbing- oder Belästigungsfällen eine ordnungsgemäße administrative Untersuchung durch das Untersuchungs- und Disziplinaramt (IDOC) oder das OLAF durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass belästigende Personen zur Rechenschaft gezogen und ihrem Fehlverhalten angemessen bestraft werden;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">KAPITEL II – Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)</STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Allgemeine Bemerkungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>202.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2023 27 Aufbau- und Resilienzpläne überarbeitet wurden und dass sich diese Überarbeitungen auf das Tempo der Umsetzung der bestehenden Pläne ausgewirkt und Verzögerungen verursacht haben; stellt zugleich fest, dass sich die politischen Prioritäten in den Mitgliedstaaten ändern können; stellt fest, dass die gestiegenen Energiepreise, die hohe Inflation und Unterbrechungen der Lieferkette, die durch den unprovozierten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und mancherorts durch Naturkatastrophen verursacht wurden, dazu beigetragen haben, dass die Aufbau- und Resilienzpläne überarbeitet werden mussten; betont, dass die durch die Überarbeitung der der Aufbau- und Resilienzpläne verursachten Verzögerungen zu den bereits bestehenden Verzögerungen hinzukamen, wie die erheblichen Abweichungen zwischen dem vorgesehenen Zeitplan für die Zahlungsanforderungen und der tatsächlichen Übermittlung dieser Anforderungen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission zeigen; ist nach wie vor besorgt, da das Risiko einer unzureichenden Umsetzung und der Nichterreichung der in den Aufbau- und Resilienzplänen vereinbarten Etappenziele und Zielwerten besteht; betont, dass verbesserte Überwachungsmechanismen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Verzögerungen keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf wichtige Projekte haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>203.</NO.P>stellt fest, dass es eine klare thematische Verbindung zwischen Reformen und Investitionen geben sollte und dass es in bestimmten Fällen eine große Verzögerung zwischen der Erstellung der nationalen Aufbaupläne und dem Erreichen von Etappenzielen und Zielwerten geben kann; bedauert, dass die Gestaltung der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht genügend Flexibilität bietet, um rasch auf neue Krisen reagieren zu können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>204.</NO.P>weist mit größter Besorgnis auf die Erklärung des Präsidenten des Rechnungshofs hin, wonach etwa die Hälfte der Auszahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität die Realwirtschaft nicht erreicht hat, und wirft die Frage auf, ob die andere Hälfte verwendet wurde, um regelmäßige Haushaltsausgaben zu bestreiten oder den Mitgliedstaaten Gewinne aufgrund der gestiegenen Zinssätze zu bescheren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>205.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich bei der Aufbau- und Resilienzfazilität um ein befristetes, leistungsbezogenes Aufbauinstrument handelt, also Zahlungen an die zufriedenstellende Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten im Zusammenhang mit den in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Reformen und Investitionen gebunden sind; betont, dass die Wirksamkeit der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht nur in Bezug auf die Auszahlung, sondern auch in Bezug auf ihre Fähigkeit, greifbare, langfristige Verbesserungen hinsichtlich der Folgen der Pandemie zu erzielen, bewertet werden muss; weist darauf hin, dass die Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität keine Begriffsbestimmung dazu enthält, was unter einer „zufriedenstellenden Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten“ zu verstehen ist; weist darauf hin, dass mit jedem nationalen Plan alle oder ein wesentlicher Teil der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen, insbesondere die vom Rat angenommenen länderspezifischen Empfehlungen, wirksam angegangen werden sollten; stellt fest, dass dank der Verordnung über die Überwachung und die Berichterstattung (RRF – Monitoring and Reporting Regulation) der Prozentsatz der LSE mit Fortschritten zwischen 2021 und 2023 um 17 % gestiegen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>206.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2023 insgesamt 75 Mrd. EUR und zusätzliche Vorfinanzierungen in Höhe von 7,1 Mrd. EUR ausgezahlt hat, wodurch sich die Gesamtauszahlungen bis Ende 2023 auf 220,8 Mrd. EUR beliefen, aufgeteilt in 141,6 Mrd. EUR an Finanzhilfen (40 % der insgesamt 357 Mrd. EUR für Zuschüsse aus der Aufbau- und Resilienzfazilität) und 79,2 Mrd. EUR in Form von Darlehen (27 % von insgesamt 291 Mrd. EUR für Darlehen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität); legt detaillierte Berichtspflichten hinsichtlich der Mittelverwendung durch die Mitgliedstaaten fest, um zu verhindern, dass regelmäßig anfallende Haushaltsausgaben ersetzt werden, und um sicherzustellen, dass die Mittel die vorgesehenen Begünstigten erreichen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Bemerkungen des Rechnungshofs</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>207.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof ein eingeschränktes Prüfungsurteil über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Jahr 2023 im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität getätigten Ausgaben ausgestellt hat; ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass sieben der 13 im Jahr 2023 getätigten Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität von quantitativen Feststellungen und sechs dieser Zahlungen von wesentlichen Fehlern betroffen waren; stellt fest, dass der Rechnungshof die im Jahresabschluss 2023 akzeptierten Ausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität mit Ausnahme der vorgenannten Sachverhalte in allen wesentlichen Punkten als rechtmäßig und ordnungsgemäß ansieht; stellt fest, dass sich das Ausgabenmodell der Aufbau- und Resilienzfazilität auf die von der Kommission vorzunehmenden Bewertungen der Etappenziele und Zielwerte stützt; stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2023 452 Etappenziele und Zielwerte bei 23 Finanzhilfezahlungen überprüft hat und aufgrund der Art des Ausgabenmodells der Aufbau- und Resilienzfazilität keine Fehlerquote vorlegen kann und stattdessen die finanziellen Mindestauswirkungen seiner Feststellungen auf oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle schätzt; ist davon überzeugt, dass die Mitgliedstaaten die auch die Verantwortung für Fehler tragen sollten, die nach der Auszahlung entdeckt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>208.</NO.P>ist tief besorgt darüber, dass der Rechnungshof aufgrund der inhärenten Beschränkungen des auf Etappenzielen und Zielwerten basierenden Bewertungsmodells nicht in der Lage war, die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen fehlerhafter oder nicht förderfähiger ARF-Zahlungen zu überprüfen; fordert die Kommission auf, eine transparentere Methode zur Fehlerverfolgung zu entwickeln, um Fehlzuweisungen und Ineffizienz zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>209.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof 325 von 542 Etappenzielen und 127 von 135 Zielwerten geprüft hat, die in den Zahlungsanträgen im Rahmen von Finanzhilfevereinbarungen für 2023 enthalten waren; bedauert, dass 16 von ihnen (2,4 % der Gesamtzahl) nach Auffassung des Rechnungshofs Probleme hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit aufwiesen; stellt mit Sorge fest, dass die Anforderungen im Hinblick auf sieben Etappenziele und Zielwerte nach Auffassung des Rechnungshofs bei sechs Zahlungen nicht zufriedenstellend erfüllt wurden und dass die Kommission die entsprechenden Zahlungen dennoch getätigt hatte; stellt fest, dass die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs auf einer umfangreichen Prüfungstätigkeit beruhen, und bedauert, dass die Kommission einige der Schlussfolgerungen des Rechnungshofs beanstandet; stellt fest, dass alle im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität getätigten Zahlungen anhand des von der Kommission mitgeteilten und angewandten Rahmens bewertet werden müssen, und weist darauf hin, dass die Kommission bei jeder Zahlung die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses und die Kontrolle durch Sachverständige der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschussverfahrens berücksichtigen muss; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle strittigen Zahlungen im Zusammenhang mit nicht zufriedenstellend erfüllten Etappenzielen und Zielwerten einer unabhängigen externen Überprüfung unterzogen werden, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Prozess zu stärken; empfiehlt die Einführung von Echtzeit-Tracking-Systemen für Auszahlungen und Ausgaben, um Fehlzuweisungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und des MFR zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>210.</NO.P>nimmt mit großer Sorge zu Kenntnis, dass der Rechnungshof neun potenzielle Fälle nicht förderfähiger Etappenziele und Zielwerte ermittelt hat, in denen seiner Ansicht nach entweder ein bereits bestehendes Projekt, das vor dem Förderzeitraum begonnen worden war, fortgesetzt wurde, oder mit dem wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben ersetzt wurden; bedauert eine fehlende Klarheit in der ARF-Verordnung und teilt nicht die Auffassung der Kommission, wonach sich der Förderzeitraum nur auf den Beginn der Arbeiten an einem bestimmten Projekt und nicht auf den Beginn der Vorbereitungs- oder Projektionsphase bezieht; bedauert, dass eine solche Ansicht dazu geführt hat, dass Maßnahmen, die vor dem Förderzeitraum der Aufbau- und Resilienzfazilität geplant wurden, in die Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen wurden, und stellt fest, dass bei allen Maßnahmen der Geltungsbereich, die Ziele und die Förderbedingungen der ARF-Verordnung eingehalten werden müssen; fordert die Kommission auf, strengere Überprüfungsmechanismen einzuführen, um die Einbeziehung bereits bestehender Projekte, die keinen Mehrwert im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität bieten, zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>211.</NO.P>weist darauf hin, dass Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität nur in hinreichend begründeten Fällen als Ersatz für regelmäßige Haushaltsausgaben verwendet werden dürfen; ist besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs, wonach einige Etappenziele und Zielwerte, die Ersetzung wiederkehrender nationaler Haushaltsausgaben bildeten, in den Aufbau- und Resilienzplänen nicht angemessen begründet wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>212.</NO.P>nimmt mit Sorge die Feststellung des Rechnungshofes zur Kenntnis, wonach die Mittelaufnahme im Rahmen von NGEU sich bis 2026 möglicherweise mehr als verdoppeln wird, während der Großteil der Rückzahlungen auf künftige MFR verschoben wird; weist erneut darauf hin, dass die Rückzahlung der im Rahmen von NGEU aufgenommenen Mittel vor Ende 2027 beginnen muss, sofern in der Haushaltslinie noch nicht verwendete Mittel zur Deckung der NGEU-Finanzierungskosten zur Verfügung stehen, und dass sie spätestens 2058 abgeschlossen sein muss; stellt fest, dass davon ausgegangen wird, dass die zum Jahresende 2023 bestehende Exposition des EU-Haushalts in den Jahren 2024 und 2025 weiter zunehmen wird, hauptsächlich aufgrund der Darlehen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität; befürchtet, dass etwaige Änderungen der Marktbedingungen zu höheren Kosten der Mittelaufnahme führen könnten, die, was NGEU-Schulden im Zusammenhang mit Finanzhilfen betrifft, aus dem EU-Haushalt getragen werden müssen; ist besorgt darüber, dass es bis heute noch keinen Tilgungsplan für die gemeinsamen NGEU-Schulden gibt und dass die Verschuldung der EU weiter steigt, wobei ein großer Teil dieses Anstiegs dem befristeten Aufbauinstrument NGEU zuzuschreiben ist; ist besorgt darüber, dass die gestiegene Verschuldung und die damit verbundenen höheren Zinskosten langfristige Auswirkungen auf die Haushaltsstabilität der EU haben werden, was möglicherweise zu einer größeren finanziellen Belastung und einer geringeren Fähigkeit führen wird, auf künftige Herausforderungen zu reagieren oder in wichtige strategische Bereiche zu investieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>213.</NO.P>nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Zahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität 2023 niedriger waren als erwartet; betont, dass der Rechnungshof die langsame Auszahlung und Absorption von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität kritisiert hat; ist besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs im Sonderbericht 13/2024, wonach die Ausschöpfung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität mit einigen Verzögerungen vorangekommen ist, die Mitgliedstaaten möglicherweise nicht in der Lage sind, alle Maßnahmen bis zum Ende des Durchführungszeitraums der Aufbau- und Resilienzfazilität abzuschließen, für die bereits ein erheblicher Teil der Mittel ausgezahlt wurde, und die zweite Hälfte des Durchführungszeitraums der Aufbau- und Resilienzfazilität schwieriger ist, was durch eine gestiegene Anzahl von Etappenzielen und Zielwerte, einer Verlagerung weg von Reformen hin zu Investitionen und einer weiter fortgeschrittenen Umsetzungsphase sowie einem hohen Anteil der Maßnahmen, die im letzten Jahr abgeschlossen werden müssen, bedingt ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>214.</NO.P>stellt aber auch fest, dass der Kommission zufolge die Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte weitgehend planmäßig verläuft, da bis zum 31. August 2024 mehr als 40 % der verfügbaren Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität an die Mitgliedstaaten ausgezahlt wurden, wobei die Auszahlung von Finanzhilfen 48 % und Darlehen etwas über 30 % betrugen; stellt fest, dass sich das Tempo der Zahlungsanträge seit dem zweiten Halbjahr 2023 ebenfalls beschleunigt hat, da die Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne im Zusammenhang mit der Einführung der REPowerEU-Kapitel im Jahr 2023 abgeschlossen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>215.</NO.P>nimmt die Feststellungen des Rechnungshofs im Sonderbericht Nr. 13/2024 zur Kenntnis, wonach zusätzliche Gründe für die langsame Mittelausschöpfung darin bestanden, dass Maßnahmen nicht für den Zeitrahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität geeignet waren und die für ihre Umsetzung erforderliche Zeit (aufgrund der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen) unterschätzt wurde sowie dass Ungewissheiten in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen und deren Anwendung bestanden, einschließlich fehlender Leitlinien zum Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und zu deren Zuordnung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>216.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die Bemerkung des Rechnungshofs, die auf anhaltende Mängel bei der Umsetzung der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten hinweist, da dies ein Risiko für die Verfügbarkeit vollständiger und genauer Daten zu den Zahlungsanträgen, den Zugang zu diesen Anträgen zu Kontrollzwecken und das wirksame Funktionieren der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU birgt; weist darauf hin, dass der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität zufolge den Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten eine Schlüsselrolle zukommt, wenn es darum geht, den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der EU zu gewährleisten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, erforderlichenfalls entschlossene und rasche Maßnahmen wie etwa die Anwendung von Finanzkorrekturen zu ergreifen und die Bestimmungen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität in vollem Umfang zu nutzen, wenn die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten weiterhin Mängel aufweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>217.</NO.P>ist besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs im Sonderbericht 22/2024 mit dem Titel „Doppelfinanzierung aus dem EU-Haushalt: Den Kontrollsystemen fehlen entscheidende Elemente zur Minderung des erhöhten Risikos, das sich aus dem ARF-Modell einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung ergibt“; betont, dass die Mitgliedstaaten sogenannte Nullkostenmaßnahmen vorschlagen können, d. h. Maßnahmen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie keine Kosten verursachen, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden müssen, und bei denen keinerlei Prüfung auf Doppelfinanzierung erfolgt, da die Kommission der Ansicht ist, dass Maßnahmen, die keine Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten, unter diesem Gesichtspunkt risikofrei sind; nimmt ferner mit Besorgnis die Feststellungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach aus Sicht der Mitgliedstaaten die vielen beteiligten Verwaltungsebenen, einschließlich der nationalen, regionalen oder kommunalen Ebene, die Koordinierung und Aufsicht sehr schwierig machen; ist besorgt darüber, dass die Kontrollen, wenn sie denn durchgeführt werden, i) in einem sehr komplizierten Umfeld stattfinden, in dem die verschiedenen verwendeten IT-Instrumente häufig nicht interoperabel sind und die Daten häufig nicht standardisiert aufgezeichnet werden, sodass manuelle Abgleiche von Datenbanken die einzige Möglichkeit sind, ein etwaige Vorliegen von Doppelfinanzierung festzustellen, und dass ii) die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten weitgehend auf Selbsterklärungen der Empfänger von EU-Mitteln beruhen; stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof keinen Fall von Doppelfinanzierung festgestellt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>218.</NO.P>nimmt die Feststellung der Kommission zur Kenntnis, dass gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität eine Doppelförderung ausdrücklich mit Haushaltskosten verknüpft ist und es daher keine Doppelförderung geben kann, wenn der Mitgliedstaat im Rahmen seines nationalen Plans keine Kostenschätzung im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme vorgelegt hat; stellt fest, dass der Kommission zufolge kostenneutrale Reformen die Finanzausstattung nicht erhöhen, aber dennoch wesentliche Kriterien für die positive Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission sowie für ihre vollständige Umsetzung für die relevanten Zahlungen sind; weist darauf hin, dass die Kommission kurz nach der Prüfung vor Ort durch den Rechnungshof eingeräumt hat, dass sie die ersten beiden potenziellen Fälle von Doppelfinanzierung ermittelt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>219.</NO.P>weist darauf hin, dass in Artikel 9 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität die Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung im Zusammenspiel mit der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der EU als zentrale Grundsätze festgelegt sind; ist der Ansicht, dass – um diese Grundsätze zu wahren und zugleich das Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden – dieselben Maßnahmen, die bereits in anderen nationalen Plänen mit europäischer Finanzierung enthalten sind (z. B. Kohäsion, Landwirtschaft usw.), entweder nicht in den Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sein oder genauer beschrieben werden sollten, auch wenn sie keine Kosten verursachen, damit es nicht zu einer Doppelfinanzierung kommt; betont, dass es aufgrund des unterschiedlichen Durchführungsmodells schwieriger sein könnte, eine Doppelfinanzierung zwischen der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen Finanzierungsinstrumenten der EU festzustellen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit Blick auf die Ermittlung etwaiger Fälle einer Doppelfinanzierung wachsam und proaktiv zu bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>220.</NO.P>bedauert das Fehlen angemessener Schutzmaßnahmen, um eine Doppelfinanzierung von Projekten aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen Finanzierungsinstrumenten der EU zu verhindern; fordert ein automatisiertes System für den Abgleich zwischen der Aufbau- und Resilienzfazilität und den Kohäsionsfonds, der Gemeinsamen Agrarpolitik und anderen EU-Finanzierungsprogrammen, um doppelte Förderanträge zu erkennen und auszuschließen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>221.</NO.P>ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs in seiner Analyse 01/2023 mit dem Titel „EU-Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Aufbau- und Resilienzfazilität: eine vergleichende Untersuchung“, wonach es für die Meldung von Betrugsfällen im Zusammenhang mit Ausgaben der Aufbau- und Resilienzfazilität noch immer an einem standardisierten Ansatz mit einer ausgeprägten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mangelt, die verpflichtet sind, mutmaßliche Betrugsfälle im Rahmen einer jedem Zahlungsantrag beigefügten Verwaltungserklärung zu melden und nicht über ein integriertes IT-System, wenngleich die Mitgliedstaaten auch Fälle außerhalb der Verwaltungserklärungen gemeldet haben; bedauert, dass keine klaren Leitlinien dazu vorliegen, wann genau ein Fall mutmaßlichen Betrugs gemeldet werden sollte, ob es eine Meldeschwelle gibt und welche Standardinformationen zu den einzelnen Fällen und zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen sind; unterstützt ferner die Aufforderung des Rechnungshofs an die Kommission im Rahmen derselben Prüfung 01/2023, von den Mitgliedstaaten ausreichende Zusicherungen hinsichtlich der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Korrektur von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zu verlangen,</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>222.</NO.P>ist besorgt darüber, dass die Kommission im Jahr 2023 zehn zusätzliche Etappenziele für die Kontrolle für sieben Mitgliedstaaten einführen musste, um die in ihren Kontrollsystemen festgestellten Schwachstellen zu beheben; erinnert an und unterstützt die Einschätzung des Rechnungshofs, dass die Tatsache, dass Kontroll-Etappenziele eingeführt wurden, bedeutet, dass die Systeme der Mitgliedstaaten zu Beginn der Umsetzung der Pläne noch nicht voll funktionsfähig waren, was ein ernsthaftes Risiko für die Ordnungsmäßigkeit der ARF-Ausgaben und den Schutz finanzieller Interessen darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>223.</NO.P>bedauert die Feststellungen im Sonderbericht Nr. 26/2023 des Rechnungshofs, dass es in mehreren Politikbereichen der Säule der ARF, die die Gesundheitspolitik umfasst, keinen entsprechenden gemeinsamen Indikator zur Messung der Fortschritte gibt; ist besorgt darüber, dass dies die ordnungsgemäße Überwachung und das Verständnis der Fortschritte bei der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten im Zusammenhang mit der Gesundheitspolitik behindert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>224.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission im Jahr 2023 Fortschritte bei der Beseitigung jeglicher Möglichkeit einer Fehlinterpretation der Zahlen des Aufbau- und Resilienzscoreboard erzielt hat und dass für das Scoreboard die diesbezügliche Empfehlung des Rechnungshofs eingehender berücksichtigt wurde, die Darstellung der im Scoreboard angezeigten Daten zu verbessern und die Erläuterungen in Bezug auf die Grenzen des Scoreboards zu verbessern, insbesondere durch eine bessere Erläuterung der zugrunde liegenden Methoden und gegebenenfalls den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich bei den Daten um Schätzungen handelt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Rechnungsprüfung und Kontrolle</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>225.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Rechnungshofs und der gewonnenen Erfahrungen im Jahr 2023 drei methodische Anmerkungen veröffentlicht hat, um die Anwendung der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität zu präzisieren, einschließlich ihres Rahmens für i) die Evaluierung der zufrieden stellenden Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte bei der Durchführung einer Bewertung und ii) der Anwendung der Bestimmungen über die Rückgängigmachung von Etappenzielen und Zielwerten sowie eine Methode zur Bestimmung des auszusetzenden Betrags, wenn ein Etappenziel oder eine Zielvorgabe nicht zufrieden stellend erreicht wird; nimmt die am 19. Juli 2024 angenommenen aktualisierten Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen zur Kenntnis, die zusätzliche Hinweise enthalten, damit die Kontrollen weiterhin angemessen sind, sodass das Risiko einer Doppelfinanzierung ermittelt und vermieden werden kann, sowie die Methode für Kürzungen und Einziehungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>226.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Zahl der Ex-post-Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen für aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierte Projekte zu erhöhen, insbesondere in Hochrisikosektoren wie digitale Infrastruktur und Energie, in denen bei früheren EU-Finanzierungsprogrammen erhebliche Unregelmäßigkeiten festzustellen waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>227.</NO.P>weist warnend darauf hin, dass die Einbeziehung bereits bestehender Projekte und die Ersetzung regelmäßig wiederkehrender Haushaltsausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität den Grundsatz der Zusätzlichkeit untergraben und das Instrument faktisch in einen Finanzierungsmechanismus durch die Hintertür für die regulären Haushalte der Mitgliedstaaten verwandeln, statt einen echten Wiederaufbau und eine echte Wiederherstellung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit nach der Krise zu fördern; fordert dringlich eine Überarbeitung, um eine weitere Verwässerung des mit der ARF angestrebten Zwecks zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>228.</NO.P>spricht sich für mehr Entschlossenheit aus, sowohl seitens der Kommission als auch der Mitgliedstaaten, um Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität aufzudecken und zu Unrecht gezahlte Beträge wiedereinzuziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>229.</NO.P>ist besorgt über die Gegenantwort des Rechnungshofs zu den Antworten der Kommission in Bezug auf die auf der Ebene der EU bestehende Lücke bezüglich der Gewähr im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der EU und der Mitgliedstaaten über die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen; stellt fest, dass die Kommission argumentiert, dass die Zuverlässigkeitsgewähr der GD ECFIN die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen bezüglich Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über staatliche Beihilfen umfasst; betont jedoch, dass sich der jährliche Tätigkeitsbericht der GD ECFIN zwar auf Bewertungen der Kommission in Bezug auf das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Kontrollen der Mitgliedstaaten bezieht, es jedoch keine Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit gibt; ist besorgt darüber, dass dies dem Rechnungshof zufolge eine wichtige Einschränkung des Umfangs der Zuverlässigkeitserklärung der Kommission darstellt, was wiederum impliziert, dass die Kommission immer noch keine vollständige Gewähr dafür bietet, dass die von der Kommission direkt im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwalteten Ausgaben den Vorschriften entsprechen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>230.</NO.P>betont, dass Verzögerungen bei der Auszahlung und Ausschöpfung von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht nur die wirtschaftliche Erholung verlangsamen, sondern auch das erhebliche Risiko von qualitativ minderwertigen Ausgaben in letzter Minute gegen Ende des Zeitraums der Aufbau- und Resilienzfazilität bergen; fordert die Kommission auf, strengere Zwischenbewertungen einzuführen, um überstürzte Ausgaben „damit das Geld nicht verloren geht“ zu verhindern, die zu Verschwendung und Fehlzuweisungen führen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>231.</NO.P>stellt mit großer Sorge fest, dass Mitgliedstaaten möglicherweise bewusst auf ihre abschließenden Zahlungsanträge verzichten, um politisch heikle Etappenziele und Zielwerte nicht erreichen zu müssen und sich auf diese Weise notwendigen, aber unpopulären Reformen zu entziehen; fordert die Kommission auf, finanzielle Sanktionen für eine unvollständige ARF-Umsetzung einzuführen, um eine Manipulation der Zahlungsstruktur zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>232.</NO.P>nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis, wonach sie den Umfang ihrer Prüfungstätigkeit über den in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität erforderlichen Umfang hinaus ausgeweitet hat, um zu überprüfen, ob die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Kontrollverfahren die erforderliche Gewähr dafür bieten, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen sowie die Förderfähigkeit für Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität regelmäßig und wirksam überprüfen; ist jedoch nicht mit der Auffassung der Kommission einverstanden, dass die Schlussfolgerungen des jährlichen Tätigkeitsberichts der GD ECFIN dies abdecken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>233.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass nach Angabe der Kommission in ihrer Halbzeitbewertung der Aufbau- und Resilienzfazilität vom 21. Februar 2024 die meisten Mitgliedstaaten der Auffassung ist, dass die Methode zur Aussetzung von Zahlung im Zusammenhang mit Reformen nach wie vor unklar ist, zumal die Kommission bei der Anwendung der Methode einen Ermessensspielraum genießt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Methode zu überarbeiten, um zu verhindern, dass bei ihrer Anwendung mit zweierlei Maß gemessen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>234.</NO.P>stellt fest, dass der IAS der Kommission bei seiner Prüfung der Ex-ante-Kontrollen der Auszahlungsanträge im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität im Jahr 2023 einen sehr wichtigen Punkt herausgearbeitet hat, wonach die GD ECFIN in Zusammenarbeit mit der Taskforce „Aufbau und Resilienz“ die bestehenden Leitlinien für die Fälle weiterentwickeln und formalisieren sollte, in denen die GD ECFIN von den Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen verlangt, die sich aus den Etappenzielen für die Prüfung und Kontrolle ergeben; stellt fest, dass in den Leitlinien insbesondere festgelegt werden sollte, i) wie die GD ECFIN die Erfüllung der förmlichen Bestätigung der Verpflichtung des Mitgliedstaats weiterverfolgen sollte, ii) wie die Kriterien für die Festlegung der Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen zu erfüllen haben, aussehen müssen und iii) wie sich der „Rahmen für Verpflichtungen“, der „Rahmen für die Bewertung von Etappenzielen und Zielwerten gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität“ und die „Rückgängigmachung der Etappenziele und Zielwerten innerhalb der Fazilität“ zueinander verhalten sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>235.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Rahmen ihrer Prüfungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU prüft, ob die Mitgliedstaaten über ein klares und kodifiziertes Verfahren verfügen, um Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung an alle zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EUStA, zu übermitteln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>236.</NO.P>ist besorgt über die Angaben des Rechnungshofs in seinen Jahresberichten, denen zufolge bei der EUStA Ende 2023 über 206 aktive Untersuchungen im Zusammenhang mit Mitteln liefen, die für die Umsetzung von Maßnahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet wurden, wobei sich der geschätzte potenzielle Schäden auf mehr als 1,8 Mrd. EUR (sowohl nationale Mittel als auch EU-Mittel) belief; stellt fest, dass die 206 laufenden Ermittlungen zehn Mitgliedstaaten betreffen, wobei rund 75 % dieser Fälle auf ein Land zurückzuführen sind; ist besorgt darüber, dass in den Verwaltungserklärungen der Mitgliedstaaten bis Ende 2023 kein einziger Fall von aufgedecktem Betrugsverdacht gemeldet wurde, was zum einen bedeutet, dass keiner der offenen Fälle der Europäischen Staatsanwaltschaft von den Mitgliedstaaten selbst gemeldet wurde, und zum anderen Zweifel an der Fähigkeit der Mitgliedstaaten aufkommen lässt, Betrugsfälle aufzudecken und zu bekämpfen; betont, dass die von der EUStA vorgelegten Zahlen bestätigen, dass in der Aufbau- und Resilienzfazilität ein Betrugsrisiko besteht, auch wenn die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, und dass durch sie die Zuverlässigkeit der Verwaltungserklärungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Meldung aufgedeckter Betrugsfälle und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Zweifel gezogen wird; fordert eine dringende Verstärkung der Mechanismen zur Aufdeckung von Betrug, einschließlich einer obligatorischen Bewertung des Betrugsrisikos für alle groß angelegten ARF-Projekte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die EUStA angesichts der zunehmenden Zahl von Ermittlungen und der hohen geschätzten Schäden über angemessene Ressourcen verfügt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit Ausgaben für die Aufbau- und Resilienzfazilität zu untersuchen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>237.</NO.P>weist warnend darauf hin, dass die von den Mitgliedstaaten selbst gemeldeten Betrugsfälle im Rahmen der ARF weiterhin deutlich hinter den tatsächlichen Zahlen zurückbleiben, wodurch ein irreführendes Bild der finanziellen Integrität entsteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>238.</NO.P>bedauert zutiefst den Mangel an Transparenz bei der Meldung von Betrug im Zusammenhang mit ARF-Mitteln und besteht darauf, dass alle Mitgliedstaaten standardisierte Meldepflichten einhalten und das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS – Irregularity Management System) verwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>239.</NO.P>weist darauf hin, dass in der Neufassung der Haushaltsordnung, die seit dem 30. September 2024 in Kraft ist (im Folgenden „Neufassung der Haushaltsordnung“), die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) auf die geteilte Mittelverwaltung und die direkte Mittelverwaltung in den Fällen vorgesehen ist, in denen der Haushalt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ausgeführt wird, und zwar für Programme, die ab dem 1. Januar 2028 angenommen oder finanziert werden; fordert die Kommission auf, in Bezug auf die besonders schwerwiegenden Ausschlussgründe tätig zu werden, um die finanziellen Interessen der EU besser zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>240.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission ihren Ansatz für das Konzept des Beginns einer Maßnahme und das Konzept der Ersetzung wiederkehrender nationaler Haushaltsausgaben als Anhang II bzw. Anhang III zu ihrem Jahresbericht 2024 über die Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität veröffentlicht hat, um den Unterschied zwischen der Kommission und dem Rechnungshof im Hinblick auf unterschiedliche Auslegungen der Etappenziele und der Zielwerte zu verringern; fordert die Kommission erneut auf, weiterhin mit dem Rechnungshof zusammenzuarbeiten, um die Auslegung von Etappenzielen und Zielwerten so weit wie möglich anzugleichen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Umsetzung und Auswirkungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>241.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Risiko zu minimieren, dass sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, Teile oder die gesamten Beträge des letzten Zahlungsantrags nicht entgegenzunehmen, wodurch die Erfüllung der letzten Etappenziele und Zielwerte vermieden und die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne insgesamt gefährdet wird; ist äußerst besorgt über die zusätzlichen Risiken, dass Maßnahmen nach der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität rückgängig gemacht werden, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei den Abschlusszahlungen dafür zu sorgen, dass solche Fälle nicht eintreten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>242.</NO.P>weist darauf hin, dass der Halbzeitbewertung der Aufbau- und Resilienzfazilität vom 21. Februar 2024 zufolge, die von der Kommission durchgeführt wurde, die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen haben, dass für die Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne mehr Ressourcen als ursprünglich geplant mobilisiert werden müssen, und dass die Effizienz des leistungsbezogenen Ansatzes durch die übermäßig komplexen Verfahren für die Planänderungen beeinträchtigt wird, da nicht zwischen größeren und kleineren Änderungen unterschieden wird und für jede Änderung die Zustimmung des Rates erforderlich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>243.</NO.P>betont, dass die Mitgliedstaaten für Kontrollen und Prüfungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität Vorkehrungen treffen sollten, um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beseitigen, und dass die Kommission Ex-post- und Systemprüfungen von Etappenzielen und Zielwerten durchführen sollte; betont, dass nach wie vor eine gewisse Verwirrung in Bezug auf die Rolle des Rechnungshofs besteht, der eine Strategie (Strategie 2021-2025) für die Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten für das NGEU-Programm und die Aufbau- und Resilienzfazilität entwickelt hat, was einige Mitgliedstaaten als unnötige Überschneidung und als überflüssigen Verwaltungsaufwand empfinden; ist besorgt darüber, dass die Kommission sowohl in ihrer Halbzeitbewertung der Aufbau- und Resilienzfazilität vom 21. Februar 2024 als auch in ihrem Jahresbericht über die Aufbau- und Resilienzfazilität vom 10. Oktober 2024 festgestellt hat, dass die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen die Prüfungs- und Kontrollverfahren für zu komplex hielten und dass sich die Mitgliedstaaten über sich überschneidende Prüfungen durch die nationalen Behörden, die Kommission und den Rechnungshof beschwert haben; unterstützt uneingeschränkt die Tätigkeit des Rechnungshofs bezüglich der Aufbau- und Resilienzfazilität; begrüßt, dass die Kommission anerkannt und bestätigt hat, dass der Rechnungshof ein umfassendes Prüfungsmandat für die Aufbau- und Resilienzfazilität hat, was eine der Grundlagen für die Entlastung des Parlaments hinsichtlich der Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität ist; empfiehlt den Mitgliedstaaten, mit dem Europäischen Rechnungshof zusammenzuarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>244.</NO.P>ist besorgt darüber, dass im Jahresbericht der Kommission vom 10. Oktober 2024 über die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität die Anlaufkosten für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten hervorgehoben wurden, wobei Spielraum für weitere Vereinfachungen besteht; stellt fest, dass dem Jahresbericht der Kommission zufolge die Mitgliedstaaten bei der Halbzeitbewertung in Bezug auf die Gestaltung des Instruments darauf hingewiesen haben, dass miteinander verknüpfte Verpflichtungen bestehen, die i) Nachweise für die Erfüllung der Etappenziele und der Zielwerte und ii) anspruchsvolle Berichterstattungsanforderungen, z. B. gemeinsame Indikatoren und halbjährliche Daten und iii) den Prüfungs- und Kontrollrahmen betreffen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Möglichkeiten sehen, die Kontroll- und Prüfverfahren zu vereinfachen, eine bessere Koordinierung zwischen den beteiligten Akteuren sicherzustellen und Mehrfachkontrollen zu verhindern; stellt ferner fest, dass dem Jahresbericht 2024 der Kommission über die Aufbau- und Resilienzfazilität zufolge einige nationale Behörden auch auf die mangelnde Flexibilität bei der Bewertung der Etappenziele und Zielwerte durch die Kommission und die starren und ressourcenintensiven Verfahren zur Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne hingewiesen haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>245.</NO.P>stellt fest, dass eines der Ziele der ARF darin besteht, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ehrgeiziger Reformen und Investitionen zu unterstützen, damit ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften nachhaltiger und widerstandsfähiger werden und besser für den grünen und digitalen Wandel gerüstet sind; hebt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht 15/2024 hervor, in der die mangelnde Relevanz, Qualität und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten betont wird, sodass die Daten nicht ausreichen, um die in den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel zu bewerten, was Grünfärberei ermöglichen könnte; ist besorgt darüber, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität zu einem zu einem Finanzierungsvehikel für die oberflächliche Neuetikettierung konventioneller Ausgaben als „grün“ werden könnte; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität einen Mechanismus einzuführen, mit dem man die Umweltauswirkungen von Investitionen verfolgt und die Ausrichtung auf die Klimaziele der EU sicherstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>246.</NO.P>hebt die Auswirkungen der Aufbau- und Resilienzfazilität auf Unternehmen und KMU in der EU hervor; stellt fest, dass die ARF 78 Mrd. EUR an direkter Unterstützung für KMU bereitgestellt hat, was 12 % der gesamten ARF-Ausgaben entspricht, und dass sich die breiter angelegten Maßnahmen zugunsten von Unternehmen auf 152 Mrd. EUR (23 % der gesamten ARF-Ausgaben) belaufen; stellt fest, dass 2,75 Millionen KMU, d. h. etwa 11 % aller in der EU tätigen KMU, Unterstützung aus der ARF erhalten haben; hebt hervor, dass fast 600 000 Unternehmen von Digitalisierungsinitiativen profitiert haben, während 5,2 Mrd. EUR für Projekte des grünen Wandels, einschließlich erneuerbarer Energien und Wasserstoff, bereitgestellt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>247.</NO.P>hebt mit Besorgnis hervor, dass die Unterstützung grenzüberschreitender Projekte noch nicht abgeschlossen ist; bedauert, dass die nationale Verwaltung der Fazilität die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nicht ausreichend gefördert hat, obwohl in die Aufbau- und Resilienzpläne mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) und grenzüberschreitende Maßnahmen in die REPowerEU-Kapiteln aufgenommen wurden; besteht nachdrücklich darauf, dass die Finanzierung durch die EU besser mit der Verwirklichung gemeinsamer Ziele der EU verknüpft werden und einen EU-Mehrwert schaffen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>248.</NO.P>betont, dass im Jahresbericht der Kommission vom 10. Oktober 2024 über die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität die unzureichende Einbeziehung in den Mitgliedstaaten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, der Organisationen der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und anderer einschlägiger Interessenträger in die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne eingeräumt wurde; fordert, dass sie eng in die Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne vor Ort eingebunden werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>249.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, keine Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne zu genehmigen, die dazu führen könnte, dass geplante Reformen oder Investitionen in die Aufbau- und Resilienzpläne umgepackt werden, obwohl diese Reformen oder Investitionen die Bedingungen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität nicht erfüllen; stellt fest, dass jede Überarbeitung stets darauf abzielen sollte, einen Mehrwert zu schaffen und Synergieeffekte zu steigern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Transparenz</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>250.</NO.P>weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet sind, alle Daten über Endempfänger zu veröffentlichen, die Mitgliedstaaten jedoch gemäß der Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/435/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zur Änderung der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität verpflichtet sind, Informationen über die 100 Endempfänger zu veröffentlichen, die den höchsten Betrag an Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten; begrüßt, dass die Kommission am 10. Oktober 2024 als Teil des Jahresberichts über die Aufbau- und Resilienzfazilität 2024 einen speziellen Anhang veröffentlicht hat, um mehr Klarheit über das Konzept der Endempfänger im Rahmen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität und den Umfang der Veröffentlichung von Daten zu den 100 größten Endempfängern zu schaffen; ist tief besorgt über die Auslegung des Begriffs „Endempfänger“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Kommission, da die Betreffenden häufig nur auf Ministeriumsebene aufgeführt sind, und darüber, dass die Beschreibungen vage sind, wofür in fast allen von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Listen viele Beispiele vorliegen; wiederholt seine Forderung, dass in der Liste der 100 größten Empfänger die tatsächlichen natürlichen oder juristischen Personen aufgeführt werden sollten, die am Ende einer Kette von Geldtransfers stehen, und dass diese in einer öffentlich zugänglichen Datenbank zur Verfügung gestellt werden sollten, um die Rechenschaftspflicht zu erhöhen und eine unabhängige Aufsicht zu ermöglichen, wobei der rechtliche Rahmen des Datenschutzes der EU zu beachten ist; ist darüber besorgt, dass es andernfalls problematisch sein wird, die Auswirkungen zu messen und die Sichtbarkeit der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Bürger sicherzustellen, wobei das ARF-Scoreboard und die Karte der Projekte ebenfalls zu berücksichtigen sind; betont, dass das Parlament sollte die Kommission sich weiterhin weigern, für vollständige Transparenz zu sorgen alle verfügbaren Maßnahmen in Betracht ziehen muss, um die Einhaltung durchzusetzen und zu verhindern, dass eine ähnliche Auslegung auf die Transparenzbestimmungen in anderen Finanzierungsregelungen übertragen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>251.</NO.P>erinnert die Kommission daran, dass der Wortlaut und der Geist der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität strikt eingehalten werden müssen und dass die Annahme von Leitlinien oder anderen internen Dokumenten umfassend im Einklang mit den Ergebnissen der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern stehen muss; ist davon überzeugt, dass dies nicht der Fall war, als die Kommission die Bestimmungen zur Auslegung des Begriffs „Endempfänger“ in ihren Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen im Zusammenhang mit REPowerEU angenommen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>252.</NO.P>stellt fest, dass die Tatsache, dass Endempfänger von ARF-Mitteln nicht ermittelt werden können, ein schwerwiegendes Risiko für die Transparenz und Rückverfolgbarkeit von EU-Mitteln und damit für den Schutz der finanziellen Interessen der EU darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>253.</NO.P>weist darauf hin, dass eine solide IT-Infrastruktur für die Datenerhebung, die Programmüberwachung und die Evaluierung unerlässlich ist und dass die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten dem Umfang der erforderlichen Informationen und der Überschneidung mit sonstigen nationalen Systemen kritisch gegenüberstehen; stellt fest, dass der Rechnungshof im Gegensatz zur Kohäsionspolitik im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität auf die unterschiedlichen Strukturen und Ansätze der nationalen Überwachungsbehörden hingewiesen hat, die als weniger zuverlässig angesehen werden könnten, da sie uneinheitliche Informationen liefern und Raum für eine potenziell hohe Zahl von Fehlern lassen; betont, dass in dieser Hinsicht zentralisierte, interoperable Systeme eine effiziente Datenerfassung und Berichterstattung erleichtern, während fragmentierte Systeme die Notwendigkeit optimierter Vorgehensweisen verdeutlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>254.</NO.P>begrüßt, dass mit der Neufassung der Haushaltsordnung horizontale Maßnahmen für eine zentrale Website (Finanztransparenzsystem) auf Unionsebene eingeführt werden, die alle Empfänger von EU-Mitteln abdeckt, und stellt fest, dass mit dieser Website die derzeitige Fragmentierung überwunden, die Transparenz verbessert und die öffentliche Kontrolle der Empfänger erleichtert werden soll; stellt fest, dass die Kommission ab dem nächsten MFR (d. h. nach 2027) verpflichtet sein wird, die einschlägigen Daten, die im Instrument zur Datenauswertung und Risikobewertung Arachne gespeichert sind, für die zentrale Website zu Transparenzzwecken zu nutzen, und dass die Website im Einklang mit den Datenschutzvorschriften nur öffentliche Daten enthalten wird, etwa relevante Daten über Empfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Begünstigte; hebt ferner hervor, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sein werden, der Kommission Zugang zu diesen Daten zu gewähren, die dann automatisch in Arachne eingespeist werden; bedauert, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Arachne zu verwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>255.</NO.P>stellt fest, dass die endgültigen Etappenziele und Zielwerte der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein müssen; weist darauf hin, dass die Kommission eng mit allen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten muss, um die Umsetzung vor Ort zu beschleunigen, u. a. durch die Bereitstellung regelmäßiger Beratung und – auf Anfrage – technischer Unterstützung bei der Umsetzung der Pläne; bekräftigt seine Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, Etappenziele und Zielwerte nach Ende der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität rückgängig zu machen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, solche Szenarien zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>256.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Anträge auf Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne abzulehnen, durch die das Gesamtziel des Plans verringert oder wichtige Strukturreformen aus den Aufbau- und Resilienzplänen gestrichen würden, und dem Abschluss von Maßnahmen im Zusammenhang mit den länderspezifischen Empfehlungen in den Aufbau- und Resilienzplänen Vorrang einzuräumen; fordert die Kommission ferner auf, Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität im Rückstand sind, technisch stärker zu unterstützen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>257.</NO.P>fordert die Kommission auf, den Empfehlungen, die der Rechnungshofs in seinem Jahresbericht und in den damit zusammenhängenden Sonderberichten ausgesprochen hat, zu folgen und begrüßt, dass die Kommission die meisten dieser Empfehlungen annimmt; fordert die Kommission auf, diese umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>258.</NO.P>fordert die Kommission auf, dem Rechnungshof so bald wie möglich uneingeschränkten Zugang zu FENIX, dem neuen Berichterstattungsinstrument für die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF), zu gewähren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>259.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission darüber hinaus auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Prüfungs- und Kontrollanforderungen und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten künftiger leistungsbezogener Instrumente herzustellen, wobei jedoch ein ausreichendes Maß an Kontrolle und Prüfung beizubehalten ist, um einen soliden Schutz der finanziellen Interessen der EU sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die fortlaufende Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte, insbesondere derjenigen, die sich auf die Prüfung, Überwachung und Kontrolle beziehen, genau zu überwachen und eine angemessene Überwachung einer möglichen Rückgängigmachung bereits abgeschlossener Etappenziele und Zielwerte sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die Ergebnisse ihrer Kontrollen der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zu nutzen, um klare Schlussfolgerungen über deren Wirksamkeit zu ziehen und alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>eine zentrale Kontaktstelle für die Mitgliedstaaten für die Zuverlässigkeitserklärung bei der Kommission einzurichten, an die sich der Rechnungshof wenden kann, ohne die Mitgliedstaaten mit der Anforderung zusätzlicher Nachweise zu belasten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>alle Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle im Zusammenhang mit ARF-Mitteln systematisch zu erfassen und zu überwachen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>die Bestimmungen in Bezug auf die „Endempfänger“ der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität konsequent und korrekt anzuwenden und hierzu die Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen von REPowerEU zu überarbeiten und sich mit den Mitgliedstaaten über die korrekte Anwendung der Definition des Begriffs „Endempfänger“ auszutauschen; fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, wie die Mitgliedstaaten verpflichtet werden können, Einzelheiten zu allen Endempfängern zu veröffentlichen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>ihre Kontrolle der Etappenziele und Zielwerte durch die Umsetzung eines Konzepts der „Einzigen Prüfung“ zu straffen, das eine Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Konsolidierung der Prüfungszuständigkeiten zwischen der Kommission und dem Rechnungshof und die Koordinierung der Prüfungszeitpläne und -anforderungen zur Verhinderung von Doppelarbeit und sich überschneidenden Kontrollen und Prüfungen ermöglichen würde, wobei jedoch zugleich der umfassende Schutz der finanziellen Interessen der EU sicherzustellen ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre IT-Systeme wirklich interoperabel zu machen, um eine effiziente Datenerfassung, Berichterstattung und einen effizienten Datenaustausch zwischen den verschiedenen Regierungsstellen zu ermöglichen und so das Risiko einer Doppelfinanzierung zu minimieren, einen aktiven Abgleich zwischen den einschlägigen Datenbanken vorzunehmen und mit den Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungskapazitäten zu beraten, um sicherzustellen, dass keine Doppelfinanzierung stattfindet; nimmt in diesem Zusammenhang die positiven Beispiele zur Kenntnis, auf der Konferenz des EuRH über die Transparenz und Nachverfolgbarkeit der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität im Oktober 2024 vorgelegt wurden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielwerte, insbesondere solche struktureller Art oder im Zusammenhang mit länderspezifischen Empfehlungen, vollständig und sorgfältig umgesetzt werden und dass keine Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne genehmigt wird, wenn damit die Zielvorstellungen gesenkt oder wichtige Maßnahmen geschwächt werden; so weit wie möglich die Überarbeitung von Plänen zu vermeiden, die dazu führen würden, dass geplante Maßnahmen in die Aufbau- und Resilienzpläne umgepackt werden, obwohl sie die Bedingungen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität nicht erfüllen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>die Bestimmungen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität streng anzuwenden, einschließlich der Bestimmungen über die Aussetzung von Zahlungen oder die Einziehung von Beträgen, insbesondere wenn der Schutz der finanziellen Interessen der EU nicht sichergestellt ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>die Methodik für Teilzahlungen sehr streng anzuwenden, auch in Bezug auf strukturelle Maßnahmen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>eine Methodik auf der Grundlage der Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zur Bewertung der Fortschritte beim ökologischen und digitalen Wandel sowie des greifbaren Nutzens für die Mitgliedstaaten zu entwickeln;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Sichtbarkeitsregeln der Aufbau- und Resilienzfazilität sorgfältig anwenden und dafür Sorge tragen, dass die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Maßnahmen adäquat als von der EU finanziert gekennzeichnet werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>technische Hilfe, administrative Unterstützung und Beratung für die Mitgliedstaaten bieten, damit sie ihre Verwaltungskapazitäten stärken können, unter anderem durch die Organisation regelmäßiger Sitzungen der informellen Expertengruppe für die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität, um technische Aspekte zu erörtern und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Behörden zu fördern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xv)</SYMBOL>bei jeder vorgeschlagenen Überarbeitung von Aufbau- und Resilienzplänen eine umfassende Analyse der neuen und bestehenden Maßnahmen durchzuführen und zu prüfen, ob dadurch regelmäßige Haushaltsausgaben ersetzt würden oder ob sie gegen andere ARF-Förderbedingungen verstoßen würden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvi)</SYMBOL>Schulungen und Unterstützung für die Mitgliedstaaten bereitzustellen, um die Verwaltungskapazitäten zu erhöhen, einschließlich Schulungen zu speziellen Fertigkeiten und Kompetenzen sowie Bereitstellung von Beispielen für bewährte Verfahren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvii)</SYMBOL>weiterhin mit dem Rechnungshof zusammenzuarbeiten, um die Auslegung von Etappenzielen und Zielwerten so weit wie möglich anzugleichen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xviii)</SYMBOL>die Empfehlungen des Rechnungshofs aus seiner Arbeit an der Aufbau- und Resilienzfazilität und die bei der Umsetzung gewonnenen Erfahrungen für die Gestaltung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens zu nutzen, einschließlich bei der Einführung künftiger leistungsbezogener Instrumente der EU;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xix)</SYMBOL>die Ausgestaltung künftiger leistungsbezogener Instrumente zu stärken, indem dafür gesorgt wird, dass es eine engere Verknüpfung zwischen Auszahlungen und Fortschritten bei der Umsetzung gibt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xx)</SYMBOL>sicherzustellen, dass jede künftige Überarbeitung sowie die allgemeine Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne in enger Zusammenarbeit mit und Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie anderer relevanter Akteure erfolgt, damit die Aufbau- und Resilienzpläne eine größtmögliche Wirkung entfalten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxi)</SYMBOL>die Schwachstellen bei leistungsbasierten Instrumenten zu analysieren und diese Mängel künftig bei der Gestaltung neuer Programme zu beheben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxii)</SYMBOL>im nächsten MFR auf einem hohen Maß an Interoperabilität und Datenaustausch zwischen verschiedenen Regierungsstellen und Behörden aufzubauen, um den effizienten Datenaustausch und Echtzeit-Aktualisierungen über mehrere Plattformen hinweg zu erleichtern, damit sich überschneidende Projekte nachverfolgt werden können und das Risiko von Doppelzählungen und Doppelfinanzierungen minimiert wird;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>