<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0087</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2023: Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0051/2025 - Berichterstatter: Tomáš Zdechovský)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2023 (2024/2029(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2023, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6332, 24.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6332/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der der Europäischen Staatsanwaltschaft für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05754/2025 – C10‑0023/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 94,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 105,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0051/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der EUStA für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Staatsanwaltschaft, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2023 (2024/2029(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2023, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6332, 24.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6332/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE> der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2025 zu der der Europäischen Staatsanwaltschaft für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilenden Entlastung (05754/2025 – C10‑0023/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 94,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 105,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0051/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Staatsanwaltschaft, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>3.</NR> <STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2023 sind (2024/2029(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0051/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA die unabhängige Staatsanwaltschaft der Union ist, die für die Ermittlung und Verfolgung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten, für die deutliche Verbesserung der Fähigkeit der Union, Steuergelder zu schützen, und für die Anklageerhebung gegen Personen, die als Täter oder Mittäter Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj</STRING>).</FIELD></FOOTNOTE> begangen haben und die in der Verordnung (EU) 2017/1939<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj</STRING>).</FIELD></FOOTNOTE> genannt sind, zuständig ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zuständigkeit der EUStA verschiedene Arten von Betrug umfasst, darunter grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug mit Schäden von insgesamt mindestens 10 Mio. EUR, Geldwäsche, Korruption, organisierte Kriminalität und andere Fälle, in denen die EUStA Strafverfolgungsaufgaben vor den zuständigen Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten wahrnimmt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA ein Bestandteil der Betrugsbekämpfungsarchitektur der Europäischen Union ist und ihre Maßnahmen daher mit denjenigen der anderen Bestandteile der Architektur abgestimmt sind und diese ergänzen, damit eine straffe und effiziente Koordinierung erreicht wird, die die Wirksamkeit der Architektur insgesamt erhöht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA dann eingreift, wenn die nationalen Behörden diese Straftaten zwar untersuchen und strafrechtlich verfolgen könnten, ihre Befugnisse jedoch an ihren jeweiligen Landesgrenzen enden und andere Einrichtungen wie Eurojust, das OLAF und Europol nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um den jeweiligen Fall entsprechend strafrechtlich zu untersuchen und zu verfolgen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Verfahrenshandlungen der EUStA der gerichtlichen Kontrolle durch die nationalen Gerichte unterliegen und der Europäische Gerichtshof – im Wege einer Vorabentscheidung oder gerichtlichen Überprüfung dieser Verfahrenshandlungen – über ergänzende Befugnis verfügt, um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA über eine zentrale Ebene, die in Luxemburg angesiedelt ist und sich aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt, 22 Europäischen Staatsanwälten (einem pro teilnehmendem EU-Mitgliedstaat) und dem Verwaltungsdirektor zusammensetzt, sowie über eine dezentrale, nationale Ebene verfügt, die aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den 22 teilnehmenden Mitgliedstaaten besteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass auf der zentralen Ebene der Europäische Generalstaatsanwalt und die 22 Europäischen Staatsanwälte das Kollegium der EUStA bilden und die Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte auf nationaler Ebene überwachen, die völlig unabhängig von ihren jeweiligen nationalen Behörden arbeiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Verwaltungsdirektor der EUStA in seiner Funktion als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan der EUStA eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel ausführt und der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen sämtlicher Bewertungsverfahren übermittelt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rechnungsführer der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Finanzregelung der EUStA auch als Rechnungsführer der EUStA fungiert und für die Aufstellung der Jahresrechnung, die mit jener der Union konsolidiert wird, verantwortlich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die endgültige Jahresrechnung nach dem derzeitigen Rahmen vom Rechnungshof geprüft wird und dass der Rat eine Empfehlung dazu abzugeben und das Europäische Parlament darüber zu entscheiden hat, ob dem Verwaltungsdirektor der EUStA Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für ein bestimmtes Haushaltsjahr erteilt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Kontrolle der Verwaltung der Mittel der EUStA und der damit verbundenen Ausgaben die Prüfung der operativen Tätigkeiten, ihre Folgen und Auswirkungen und die Methoden ihrer Ausführung nicht außer Acht gelassen werden dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA bei der Ausführung ihres Haushaltsplans erst seit dem 24. Juni 2021 autonom tätig ist und ihre operative Tätigkeit (die eine kontinuierliche Bewertung erfordert, damit die Ressourcen und operative Wirksamkeit abgestimmt sind) am 1. Juni 2021 aufgenommen hat, wobei dies ist auch der Stichtag für den in Artikel 119 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Fünfjahreszeitraum ist, nach dessen Ablauf die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den nationalen Parlamenten einen Bewertungsbericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieser Verordnung sowie über die Effektivität und Effizienz der EUStA und ihrer Arbeitsweise zusammen mit ihren Schlussfolgerungen vorlegen muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 dem Europäischen Parlament und dem Rat Gesetzgebungsvorschläge vorlegt, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass zusätzliche oder ausführlichere Vorschriften über die Errichtung der EUStA, ihre Aufgaben oder das für ihre Tätigkeit einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Untersuchungen geltende Verfahren erforderlich sind;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt das positive Prüfungsurteil des Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der EUStA für das am 31. Dezember 2023 endende Haushaltsjahr sowie zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Einnahmen und Zahlungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass das Parlament die Schaffung der EUStA nachdrücklich unterstützt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA eine unabhängige Einrichtung der Union ist; betont, dass die EUStA für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung ist und eine wesentliche Komponente der Betrugsbekämpfungsarchitektur der Union und eines übergreifenden Systems der Union bildet, das auf Integrität, Rechenschaftspflicht, Transparenz und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beruht; würdigt die Arbeit, die die EUStA leistet, wenn es darum geht, Straftaten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, die zum Nachteil des EU-Haushalts gehen, etwa Betrug, Korruption und grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug, und für Gerechtigkeit zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass unverzüglich die Ressourcen bereitgestellt werden, die notwendig sind, um den rechtzeitigen Abschluss der laufenden Ermittlung in Bezug auf den Erwerb der COVID-19-Impfstoffe in der Union sicherzustellen, insbesondere angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an dieser Angelegenheit in Verbindung mit der Tatsache, dass die Ermittlung schon 2022 eingeleitet wurde und bis heute noch keine Entscheidung öffentlich bekannt gegeben wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass es nur möglich ist, die beiden letzten haushaltsbezogenen und operativen Leistungen der EUStA nach der finanziellen Autonomie der EUStA im Juni 2021, also für den Zeitraum 2022 bis 2023, zu vergleichen; stellt fest, dass sich in diesem Zusammenhang die mit der Tätigkeit der EUStA verbundenen Haushaltserhöhungen nach wie vor sehr schwer abschätzen lassen, was auch darauf zurückzuführen ist, dass die EUStA erst vor Kurzem eingerichtet wurde, sie selbst und ihre Haupttätigkeiten spezielle Merkmale aufweisen, sich das Ausmaß der Betrugsaufdeckung nicht vorhersagen lässt, die Fälle eine enorme Vielfalt aufweisen, es der EUStA an Ermessensspielraum hinsichtlich der Strafverfolgung mangelt, während sie gleichzeitig von den Ressourcen und Verfahrenszwängen der nationalen Justizsysteme abhängt, es keine feste Korrelation zwischen der Anzahl und den Kosten der Untersuchungen gibt und die zu schützenden finanziellen Interessen der Union äußerst umfangreich sind; stellt überdies fest, dass es schwierig ist, eine Schätzung der zu erwartenden Ausgaben für die Fallzahlen im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) abzugeben, da es sich um eine völlig neue Umsetzungsform handelt und der Umfang der materiellen Ausstattung sehr groß ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haushaltsführung und Finanzmanagement</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass sich der der EUStA für 2023 insgesamt zugewiesene endgültige Haushalt auf 65,9 Mio. EUR belief und dieser somit gegenüber dem 2022 zugewiesenen Haushalt von 51,2 Mio. EUR erheblich aufgestockt wurde (um 14,7 %), wobei der Haushalt für 2021 (26,2 Mio. EUR) einen Zeitraum betraf, der vor der finanziellen Autonomie der EUStA lag; stellt fest, dass der Haushaltsplan der EUStA eine von ihr beantragte Aufstockung um 500 000 EUR umfasst, die von der Haushaltsbehörde im Juni 2023 gewährt wurde (der Antrag umfasste auch Personalmittel im Zusammenhang mit einer deutlichen Verbesserung der Sicherheitskapazität der EUStA, was zur Gewährung von acht zusätzlichen Planstellen führte); begrüßt, dass 2023 keine Mittel zurückgeflossen sind, verglichen mit 10 % (5,9 Mio. EUR) des ursprünglichen Haushalts im Jahr 2022 und 21 % (9,5 Mio. EUR) im Jahr 2021; weist erneut darauf hin, dass die EUStA mit ausreichenden Ressourcen versehen werden muss, damit sie ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>begrüßt den sich verbessernden Haushaltsvollzug, der 2023 bei 99,6 % lag (gegenüber 98,1 % im Jahr 2022 und 97,4 % im Jahr 2021); begrüßt, dass die Gesamtausführungsquote bei den Zahlungen im Jahr 2023 mit 85,3 % (gegenüber 76,6 % und 71 % in den Jahren 2022 und 2021) gestiegen ist und die durchschnittliche Zahlungsdauer auf 17 Tage gesunken ist, verglichen mit 23,8 Tagen im Jahr 2022 und 21 Tagen im Jahr 2021; stellt fest, dass das Modul der elektronischen Rechnungsstellung im Juni 2023 eingeführt wurde und dazu beitragen wird, den Verwaltungsaufwand, die Zahlungsdauer und die Gesamtbearbeitungskosten weiter zu verringern; spricht sich für eine weitere Feinabstimmung der operativen Prozesse aus, um die Effizienz zu maximieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>geht davon aus, dass die EUStA ihre Finanzmittel auf die Aufnahme zusätzlicher Europäischer Staatsanwälte konzentrierte, da den Anträgen auf Haushaltsmittel nur teilweise entsprochen wurde, was sich auf die Fähigkeit der EUStA, die steigende Zahl von Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu leiten, auf die erforderliche Verbesserung der Sicherheit der EUStA und auf die Pflege ihres Fallbearbeitungssystems auswirkte, wodurch die Durchführung grenzüberschreitender Ermittlungen unter Umständen beeinträchtigt wurde; betont, wie wichtig es ist, der EUStA zusätzliche Mittel bereitzustellen und ihr Personal aufzustocken, um sie in die Lage zu versetzen, die organisierte Kriminalität wirksam zu bekämpfen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, da dies zentrale Prioritäten der Union sind; fordert eine gezielte Aufstockung der Mittel im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), damit sichergestellt ist, dass sie ihre Ziele und Verpflichtungen weiterhin erfüllen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>ist sich bewusst, dass die EUStA nach der Erlangung ihrer Finanzautonomie im Juni 2021 den operativen Ausgaben im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsmaßnahmen Vorrang eingeräumt hat, was dazu führte, dass die nicht operativen Ausgaben auf die wesentlichen Unterstützungsdienste beschränkt wurden; stellt fest, dass in diesem Zusammenhang insgesamt 28 312 075 EUR den Haushaltslinien für operative Ausgaben (Titel 3) zugewiesen wurden, was 43 % des endgültigen Haushaltsplans 2023 der EUStA entspricht (gegenüber 21 047 346 EUR, d. h. 41 % im Jahr 2022); weist darauf hin, dass die wichtigsten Kostenfaktoren für diese Tätigkeiten die Vergütung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte waren (51 % der operativen Tätigkeiten gegenüber 42 % im Jahr 2022), gefolgt von operativen IKT-Tätigkeiten wie der Wartung und Entwicklung des Fallbearbeitungssystems der EUStA (19 % gegenüber 28 % im Jahr 2022) und den Sprachdienstleistungen (Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten) (14 % wie im Jahr 2022);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>stellt fest, dass die Bezüge der Delegierten Europäischen Staatsanwälte 14,5 Mio. EUR (gegenüber 8,7 Mio. EUR im Jahr 2022) erreichten und im Jahr 2023 aufgrund der höheren Zahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte den größten Teil der operative Ausgaben ausmachten; begrüßt die für 2024 angekündigte Beteiligung Polens und Schwedens an der EUStA; stellt fest, dass dies keine Auswirkungen auf die Ausgaben des Jahres 2023 hatte und sich auf den Haushalt 2024 nur geringfügig auswirken wird, da die Aufnahme von zwei Europäischen Staatsanwälten und einer Reihe von Delegierten Europäischen Staatsanwälten spät und schrittweise erfolgt; ist sich bewusst, dass eine solidere Kostenschätzung vor 2025 nicht möglich sein wird; begrüßt, dass in das Programm das Ziel aufgenommen wurde, dass sich die neue Regierung Irlands an der EUStA beteiligt; fordert die Regierung Ungarns auf, sich unverzüglich an der EUStA zu beteiligen, da Ungarn der einzige verbleibende Mitgliedstaat ist, der sich noch nicht an der EUStA beteiligt, obgleich keine rechtlichen oder verfassungsmäßigen Hindernisse bestehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass die Kosten für Dienstreisen und dienstliche Sitzungen 2023 weiter gestiegen sind (wobei sich die Dienstreisekosten 2023 auf 1 175 000 EUR und 2022 auf 980 000 EUR und sich die Kosten für dienstliche Sitzung im Jahr 2023 auf 659 752 EUR gegenüber 170 000 EUR im Jahr 2022 beliefen), was einer Intensivierung der Untersuchungen zuzurechnen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>ist sich bewusst, dass sich die Kosten für Übersetzungsdienste aufgrund der steigenden Fallzahl der EUStA voraussichtlich erhöhen werden, und stellt fest, dass zusätzliche Ressourcen für die Übersetzung benötigt werden; begrüßt die internen Leitlinien über die Inanspruchnahme von Übersetzungsdiensten, die mit Blick auf eine bessere Kostenkontrolle ausgearbeitet wurden und die Empfehlung enthalten, möglichst auf maschinelle Übersetzungen zurückzugreifen, sowie auch die empfohlene Nutzung nationaler Dienstleister innerhalb der nach der geltenden Verordnung zulässigen Grenze, um das Problem zu lösen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Artikel 107 der Verordnung (EU) 2017/1939 zufolge zwar die für die Verwaltungsarbeit der EUStA auf zentraler Ebene erforderlichen Übersetzungsdienste vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht werden, operative Fragen und dringliche Angelegenheiten aber auch unterschiedlich behandelt werden können und dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte ermächtigt sind, gemäß dem geltenden nationalen Recht über die Modalitäten der Übersetzung für Zwecke der Ermittlungen zu entscheiden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA im Jahr 2023 234 Einzelverträge im Rahmen bestehender Rahmenverträge über insgesamt mehr als 11 Mio. EUR unterzeichnet hat, wobei die Inanspruchnahme von Rahmenverträgen der EUStA (82 Einzelverträge im Wert von mehr als 6,5 Mio. EUR) erheblich zugenommen hat, was weitgehend auf die Nutzung des Rahmenvertrags der EUStA für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationssysteme zurückzuführen ist; stellt fest, dass nur ein Auftrag, der das Fallbearbeitungssystem der EUStA betraf, aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt fest, dass sich die Mittelübertragungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr 2022 auf 10 969 680 EUR beliefen (24,4 % des endgültigen Haushalts der EUStA für 2022), von denen 84,8 % (9 307 392 EUR) in Anspruch genommen wurden und 15,2 % aufgehoben wurden (gegenüber 21,4 % im Jahr 2022), und stellt fest, dass Prognosen zufolge auf eine weitere Übertragung von Mitteln für Zahlungen im Jahr 2024 – bis zum Abschluss der Leistungen – hindeuten (wobei 9 392 989 EUR von 2023 auf 2024 übertragen wurden); geht davon aus, dass die teilweise Mittelaufhebung eine Folge der schrittweisen Einführung der Verwaltungsverfahren der EUStA im Anschluss an die im Jahr 2021 erlangte Finanzautonomie ist; stellt fest, dass übertragene Mittel für die genehmigten Haushalte der Jahre 2022 und 2023, die aufgehoben wurden, weder im Rahmen bestehender oder neuer Verträge verwendet noch mit dem Grundsatz der Jährlichkeit in Einklang gebracht werden konnten, wobei die Planung der entsprechenden Ausgaben, die sich hauptsächlich auf Übersetzungen, Sitzungen, Dienstreisen und externe Auftragnehmer beziehen, mangels vorausgehender Daten und Zahlen und der raschen Entwicklung der EUStA nicht genau sein konnte; begrüßt, dass mit der kontinuierlichen Stärkung der Verwaltungskapazität der EUStA diese Probleme schrittweise angegangen werden und dass – auch wenn aufgrund der Art der operativen Tätigkeit der EUStA keine umfassende Schätzung im Voraus vorgenommen werden kann – der erwartete Umfang der aufgehobenen Mittel im Jahr 2024 sinken wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass der Europäische Generalstaatsanwalt im Jahr 2023 auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors zwei Mittelübertragungen verabschiedet hat, über die das Kollegium informiert wurde, wobei insgesamt Mittel in Höhe von 1,2 Mio. EUR zwischen Titeln übertragen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>räumt ein, dass eine angemessene Haushaltsflexibilität erforderlich ist, um unerwarteten operativen Erfordernissen gerecht zu werden wie etwa im Jahr 2023 dem Krieg in der Ukraine, dem Inflationsdruck oder anderen globalen Herausforderungen, und geht davon aus, dass die EUStA von ihrer Finanzregelung Gebrauch gemacht hat, indem sie Mittel rechtzeitig im Wege von Haushaltsänderungen (im Juni und im November) und von Mittelübertragungen (im September und im Dezember) umgeschichtet hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>bekräftigt seine Bemerkung zu dem veralteten Finanzbogen 2017 zu Rechtsakten, der aufgrund einer deutlich unterschätzten Arbeitsbelastung nicht mehr als zweckmäßig gilt; weist auf seine frühere Entschließung hin, in der betont wird, dass die EUStA aufgrund einer fehlenden Halbzeitüberprüfung des Haushaltsplans bis zum Ende des Haushaltsverfahrens warten muss, um Klarheit über die Höhe der Mittel zu erhalten, die sie im darauffolgenden Jahr einsetzen kann, und dass dies die Fähigkeit der EUStA einschränkt, die Vorbereitungsmaßnahmen für die Ausführung des Haushaltsplans sowie die Optionen zu antizipieren, die verfügbar sein sollten, um eine maximale Flexibilität bei der Entwicklung einer organisatorischen Infrastruktur für ein so innovatives Projekt wie die EUStA zu erzielen; stellt fest, dass sich dies insbesondere auf die frühzeitige Aufnahme von Einstellungsverfahren, was unter anderem Fortschritte bei der vollständigen Stellenbesetzung verzögert, und auf das allgemeine Absorptionsvermögen der EUStA auswirkt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass die der EUStA zugewiesenen Haushaltsmittel und Personalressourcen angemessen sein sollten, um die effiziente und erfolgreiche Erfüllung ihres Mandats und die ordnungsgemäße Abwicklung der entsprechenden Verwaltungsverfahren zu ermöglichen; fordert die Kommission erneut auf, den Haushaltsrahmen der EUStA in enger Zusammenarbeit mit ihr zu überprüfen, um geeignete Mittel und Wege zur Unterstützung ihrer Arbeit zu finden; fordert die Kommission auf, angesichts immer komplexerer Fälle zusätzliche Ressourcen bereitzustellen, und betont, dass diese nicht von der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1939 oder vom Mandat der EUStA abhängig sein sollten, sondern vielmehr davon, dass der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union im nächsten MFR ein hoher Stellenwert eingeräumt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>betont, dass die Tätigkeiten der EUStA zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beitragen, wobei auch erwartet wird, dass aus dem Unionshaushalt stammende Beträge zurückerlangt werden, die aufgrund krimineller Aktivitäten nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden; ist der Ansicht, dass Beträge, die sich aus den von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten ergriffenen Beschlagnahme- und Einziehungsmaßnahmen ergeben, nach Abzug der Kosten, die den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstanden sind, im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/1939 in den Unionshaushalt zurückfließen könnten; ist der Ansicht, dass etwaige Einnahmen aus Beschlagnahme- und Einziehungsmaßnahmen im Unionshaushalt als nicht zweckgebundene Einnahmen verbucht werden sollten; fordert die Kommission auf, zusammen mit den zuständigen nationalen Behörden die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Beträge in den Unionshaushalt fließen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA eindeutig zu einem europäischen Mehrwert in Bezug auf die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beiträgt und dass sie die in der Verordnung (EU) 2017/1939 diesbezüglich festgelegten Ziele verwirklicht; erwartet, dass die Mitgliedstaaten ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und der EUStA alle einschlägigen Fälle melden; stellt mit Besorgnis fest, dass die Mitgliedstaaten in mehreren Fällen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als nationale Fälle eingestuft haben, obwohl sie in die Zuständigkeit der EUStA fallen; stellt fest, dass sich in mehreren Fällen in verschiedenen Mitgliedstaaten zwischen den nationalen Behörden und den Delegierten Europäischen Staatsanwälten Fragen der Zuständigkeit ergeben haben; ist sich bewusst, dass gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 Fälle von Uneinigkeit in Bezug auf die Zuständigkeiten der EUStA von derselben nationalen Justizbehörde zu entscheiden sind, die für die Bestimmung der für die Strafverfolgung auf nationaler Ebene zuständigen Stelle zuständig ist; bedauert, dass in zahlreichen teilnehmenden Mitgliedstaaten die geltenden Verfahren und die nationalen Behörden, die mit den Entscheidungen über solche Fälle von Zuständigkeitskonflikten betraut sind, nicht mit der Verordnung (EU) 2017/1939 vereinbar sind; betont, dass in Fällen von Zuständigkeitskonflikten zwischen der EUStA und einer nationalen Strafverfolgungsbehörde die nationale Behörde, die für die Verteilung der Strafverfolgungszuständigkeiten auf nationaler Ebene zuständig ist, zu einem Ergebnis kommen könnte, ohne den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und stattdessen eine Entscheidung treffen kann, die für die EUStA bindend ist, und weist darauf hin, dass dies dem Geist der Verordnung (EU) 2017/1939 zuwiderläuft, wonach der Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV im Wege einer Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmung über Zuständigkeitskonflikte zwischen der EUStA und den nationalen Behörden entscheidet; ist der Ansicht, dass die derzeitige Situation rechtlich nicht eindeutig ist; legt allen Mitgliedstaaten nahe, enger mit der EUStA zusammenzuarbeiten; betont, dass die Zuständigkeit der EUStA in Artikel 22 Absätze 1 und 2 und in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 klar festgelegt ist und dass sich alle Mitgliedstaaten an diese Verordnung halten sollten; stellt fest, dass in Fällen, in denen Mitgliedstaaten Zweifel an der Zuständigkeit der EUStA in einem bestimmten Fall haben, die Möglichkeit besteht, den Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1939 um eine Vorabentscheidung zu ersuchen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2017/1939 den Gerichtshof anzurufen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Frage der Zuständigkeit zu einer Unterbrechung der Untersuchung führen kann; ist besorgt, dass Beweismittel verloren gehen könnten, wenn Fälle auf Eis gelegt werden; fordert die Kommission auf, Informationen über Fälle von Zuständigkeitskonflikten für den Evaluierungsbericht, der 2026 vorgelegt wird, zu sammeln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass Artikel 91 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 ordnungsgemäß umgesetzt werden muss, und unterstreicht, dass die besonderen Merkmale der Ausgaben für Strafverfolgungs- und Ermittlungsmaßnahmen einschließlich der Ausnahmefälle im Bereich der operativen Ausgaben der EUStA, die in der genannten Bestimmung geregelt werden, berücksichtigt werden müssen; nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2023 eine erste Finanzierungsvereinbarung im Rahmen eines Pilotverfahrens für die Erstattung der Zahlungsanträge gemäß Artikel 91 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterzeichnet wurde, um außergewöhnlich hohe Kosten von Ermittlungsmaßnahmen zu decken, die auf nationaler Ebene im Auftrag der EUStA durchgeführt werden; begrüßt, dass die entsprechende Zahlung vom Rechnungshof während der Prüfung 2023 geprüft und als rechtmäßig und ordnungsgemäß erachtet wurde;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Internes Management, Leistung und interne Kontrolle</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>begrüßt, dass das Kollegium im Jahr 2023 22 Sitzungen abgehalten und 73 Beschlüsse angenommen hat, darunter die Betrugsbekämpfungsstrategie 2023-2025 sowie die Strategie gegen Belästigung und Mobbing, die sich an das Personal und die Mitglieder des Kollegiums bzw. die Delegierten Europäischen Staatsanwälte richtet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA ihre Bemühungen um die Einrichtung eines Systems zur Überwachung von Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen fortgesetzt hat, und stellt fest, dass sie 2023 eine Überprüfung der Verfahren für die strategische und operative Planung und Überwachung des Haushalts und der Tätigkeiten sowie der Einstellungsverfahren eingeleitet hat, um mit Blick auf Geschwindigkeit und erworbene Kompetenzen Fortschritte zu erzielen; weist darauf hin, dass die bestehenden Systeme der internen Kontrolle insgesamt wirksam sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>stellt fest, dass der Interne Prüfer (IAS) der EUStA für nicht-operative Angelegenheiten im Jahr 2023 eine eng umrissene Überprüfung der einzelnen Komponenten der Zuverlässigkeitserklärung der EUStA auf den Weg gebracht hat, um den Zuverlässigkeitsrahmen der EUStA weiterzuentwickeln; geht davon aus, dass diese Überprüfung, die im Laufe des Jahres 2024 abgeschlossen werden soll, Empfehlungen dazu enthalten wird, wie der Anweisungsbefugte zu unterstützen ist, damit eine verlässliche Zuverlässigkeitserklärung gegeben werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>begrüßt den von der Internen Auditstelle (IAC) durchgeführten Vergleich, in dessen Rahmen die bei der EUStA eingesetzten Humanressourcen denen einer Reihe anderer Einrichtungen der Union und nationaler Staatsanwaltschaften gegenübergestellt wurden, wozu Standardelemente, darunter administrative Unterstützung und operative Tätigkeiten, herangezogen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die interne Auditstelle 2023 das interne Aufsichtsumfeld getestet und die erste interne Prüfung durchgeführt hat, wozu sie das Arbeitsumfeld und die internen Kontrollen des dezentralen Büros der EUStA in Sofia (Bulgarien) analysiert hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>bekräftigt seine Auffassung, dass der Interne Auditdienst und die Interne Auditstelle ihre Maßnahmen koordinieren sollten, um die EUStA bei der Festlegung ihrer wichtigsten Kernprozesse und der Verwirklichung ihrer Ziele zu beraten und zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA die eigenen Beschaffungskapazitäten ausgebaut hat, was auf die eigens durchgeführten Beschaffungsverfahren, die im Jahr 2023 eingeleitet wurden, zurückzuführen ist und dass sie ihre eigenen spezifischen Verträge und Bestellformulare in Umsetzung der 2023 unterzeichneten Rahmenverträge verwaltet; stellt fest, dass die EUStA parallel dazu ihre Beschaffung im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und durch den Beitritt zu interinstitutionellen Verträgen mit verschiedenen Marktakteuren betreibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>hat Kenntnis davon, dass der Verwaltungsdirektor 2023 für jeden der 17 Grundsätze der internen Kontrolle Mindeststandards (Bewertungskriterien) festgelegt hat, wobei der integrierte Rahmen für interne Kontrolle des COSO (Internal Control – Integrated Framework) aus dem Jahr 2013 als Grundlage für die Grundsätze diente, die im Internen Kontrollrahmen der EUStA (ICF) als Grundelemente des internen Kontrollsystems der EUStA festgelegt wurden; stellt fest, dass von 72 zu erfüllenden Kriterien 51 als erfüllt gelten und für 20 Kriterien einige Elemente bereits vorhanden sind, eine Weiterentwicklung jedoch wünschenswert ist und dass nur bei einem einzigen Kriterium keine wesentlichen Fortschritte hinsichtlich einer Umsetzung zu verzeichnen sind; begrüßt, dass seit der Annahme durch das Kollegium im März 2021 71 % der angenommenen Bewertungen des Internen Kontrollrahmens erfolgreich umgesetzt wurden, während zusätzliche Anstrengungen für die vollständige Umsetzung der verbleibenden 29 % erforderlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>begrüßt, dass am 1. März 2023 eine aktualisierte Fassung der Betrugsbekämpfungsstrategie der EUStA 2023-2025 angenommen wurde, in der die Ziele für die Betrugsbekämpfung auf allen Ebenen der Organisation im Zusammenhang mit einem speziellen Aktionsplan festgelegt wurden, der Teil des internen Kontrollumfelds der EUStA ist und kontinuierlich überwacht wird; begrüßt die jährliche Überprüfung des Aktionsplans für die Betrugsbekämpfungsstrategie durch den Beauftragten der EUStA für interne Kontrolle, der dem Verwaltungsdirektor über die Ergebnisse dieser Überprüfung Bericht erstattet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>ist sich bewusst, dass die EUStA in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung mithilfe von Ex-post-Kontrollen von Finanztransaktionen (Zahlungen, Mittelbindungen und Einziehungsanordnungen) und Vergabeverfahren für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sichergestellt hat, dass die Finanztransaktionen und Vergabeverfahren ein angemessenes Niveau aufweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die der EUStA übermittelten Meldungen von Straftaten (4 187 im Jahr 2023 gegenüber 3 318 im Jahr 2022 und 2 832 im Jahr 2021) gestiegen sind und sich infolgedessen die Zahl der offenen Untersuchungen (1 371 im Jahr 2023 gegenüber 865 im Jahr 2022 und 567 im Jahr 2021) und die Höhe des geschätzten Schadens (19,27 Mrd. EUR im Jahr 2023 gegenüber 14,1 Mrd. EUR im Jahr 2022 und 5,4 Mrd. EUR im Jahr 2021) erhöht haben; weist darauf hin, dass Meldungen von privaten Parteien (2 494 Meldungen, d. h. ein Anstieg um 29 % gegenüber 2022) und von nationalen Behörden (1 562 Meldungen, d. h. ein Anstieg um 24 % gegenüber 2022) den größten Anteil der eingegangenen operativen Informationen ausmachen, und bedauert, dass Meldungen anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union nach wie vor sehr gering waren (108 Meldungen), was darauf hindeutet, dass auf Seiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union keine wesentliche Verbesserung in Bezug auf Aufdeckung und Berichterstattung erzielt wurde; stellt fest, dass die Zahl der Anklagen (139 im Jahr 2023 gegenüber 87 im Jahr 2022 und 5 im Jahr 2021) zusammen mit den von der EUStA erwirkten Sicherstellungsentscheidungen (1,5 Mrd. EUR gegenüber 359,1 Mio. EUR im Jahr 2022 und 147 Mio. EUR im Jahr 2021) ein Hinweis auf die wachsende Leistung der EUStA ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>stellt fest, dass sich die Zahl der Fälle der EUStA im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelte und sich die Zahl der aktiven Ermittlungen auf bis zu 1 927 erhöhte; würdigt die erfolgreiche Tätigkeit der EUStA im Jahr 2023, die 139 Anklageerhebungen, 339 Fälle betreffend die Mehrwertsteuer und mehr als 200 Ermittlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von NextGenerationEU umfasste; stellt ferner fest, dass die EUStA damit begonnen hat, mehr Personen, die Betrug zulasten der Union begangen haben, vor die nationalen Gerichte zu bringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2023 48 Fälle mit einer gerichtlichen Verurteilung abgeschlossen wurden (gegenüber 20 Fällen im Jahr 2022) und dass ein Betrag in Höhe von 60 Mio. EUR eingezogen wurde (gegenüber 2 Mio. EUR im Jahr 2021); unterstreicht die Bedeutung einer systematischen Berichterstattung über die Weiterverfolgung dieser Fälle im Hinblick auf die ergriffenen finanziellen Maßnahmen (Einziehung und Wiedereinziehung), um ein klareres Verständnis über die Wirkung der Maßnahmen der EUStA zu ermöglichen; begrüßt das Vorgehen der EUStA und der Kommission, um ihre Mitteilungen abzustimmen und sie entsprechend den Erfordernissen möglicher Verwaltungsverfahren anpassen, sodass Maßnahmen zur Wiederherstellung des von Finanzkriminalität betroffenen Haushalts der Union ergriffen werden; fordert die Kommission erneut auf, die EUStA bei der Überwachung und den Folgemaßnahmen zu unterstützen, und zwar so, dass die begrenzten Ressourcen der EUStA nicht von ihren Untersuchungs- und Strafverfolgungsaufgaben abgezogen werden; fordert die EUStA auf, soweit möglich und angemessen, eine bessere Zusammenarbeit mit anderen Elementen der Betrugsbekämpfungsarchitektur, etwa Eurojust und Europol, einzugehen oder – über das OLAF – die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) zu nutzen, um die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu überwachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>hebt hervor, dass die Abschöpfung von illegal erworbenem Vermögen äußerst wichtig ist, wenn es darum geht, im Hinblick auf die organisierte Kriminalität eine ernstzunehmende abschreckende Wirkung zu erzielen; begrüßt die Beteiligung der EUStA an internationalen Netzen, um ihre Tätigkeit im Bereich der Vermögensabschöpfung weiter voranzubringen; betont, dass die Kommission die EUStA dazu auffordern muss, sich an dem neu geschaffenen Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten zu beteiligen; stellt fest, dass durch eine zeitnahe und wirksame Untersuchung und Verfolgung von Betrugsdelikten erhebliche Einsparungen für den Unionshaushalt und die Haushalte der Mitgliedstaaten erzielt werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>ist besorgt über die steigende Zahl von Untersuchungen der EUStA im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne (wobei es Ende 2023 233 Untersuchungen im Vergleich zu 15 Untersuchungen Ende 2022 gab) und den entsprechenden finanziellen Schaden, der auf 1,86 Mrd. EUR geschätzt wird; ist besonders besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten trotz der hohen Zahl von Untersuchungen derzeit nicht verpflichtet sind, der Kommission Fälle im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten zu melden; weist erneut auf die Verpflichtung hin, der EUStA alle Betrugsfälle, die eine Verbindung zur Aufbau- und Resilienzfazilität aufweisen, zu melden, und betont, dass solche Fälle auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem EDES relevant sind; betont, dass die Arbeitsbelastung der EUStA ursprünglich unterschätzt wurde und mittlerweile erheblich zugenommen hat und voraussichtlich weiter zunehmen wird, insbesondere aufgrund der steigenden Zahl von Fällen im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität, und dass einschlägigen Analysen zufolge die Zahl der Fälle von Betrug, Korruption, Doppelfinanzierung und Interessenkonflikten in den kommenden Jahren exponentiell zunehmen könnte; fordert die EUStA auf, in den Mitgliedstaaten, in denen mehrere Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität aufgedeckt wurden, systematische Analysen vorzunehmen und Betrugsmuster zu ermitteln, die den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Taskforce „Aufbau und Resilienz“ zu übermitteln sind, um die vorbeugenden Maßnahmen zur Minderung des Betrugsrisikos zu verbessern; fordert die EUStA, die Kommission und das OLAF auf, eng zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen eines solchen betrügerischen Fehlverhaltens auf den Haushalt der Union so gering wie möglich zu halten und die Verwirklichung der Ziele der Aufbau- und Resilienzfazilität zu sichern; weist erneut auf die Aufforderung an die Kommission hin, der EUStA eine angemessene Orientierungshilfe zu der Frage an die Hand zu geben, wie die Annahme von Abhilfemaßnahmen unterstützt und gefördert werden kann, die sich an die unabhängige Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Betrugsfällen zulasten der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die EUStA anschließen, und die Haushaltsbehörde über die verfügbaren Möglichkeiten auf dem Laufenden zu halten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA der Forderung des Parlaments nach einem besseren Überwachungssystem und einer verbesserten Weiterverfolgung von Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen nachgekommen ist und ein Projekt zu digitalen Statistikinstrumenten ins Leben gerufen hat, das eine bessere Nutzung der von ihr verarbeiteten Daten und die Entwicklung einer strategischen Analysekapazität zur Ermittlung von Betrugsmustern ermöglichen soll; teilt die Auffassung der EUStA, dass der Erfolg dieser Bemühungen in direktem Zusammenhang mit den verfügbaren Ressourcen steht, und fordert die Kommission auf, diese Tätigkeiten und die damit verbundenen Kosten bei den künftigen Vorschlägen zur Verordnung (EU) 2017/1939 und zu den Haushaltsmitteln zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>würdigt die Anstrengungen der EUStA, wesentliche Leistungsindikatoren sowohl für die operativen als auch für die administrativen Tätigkeiten festzulegen, wobei aufgrund des besonderen Tätigkeitsmodells der EUStA spezifische Ziele vorgegeben wurden; hält seine Bemerkung aufrecht, dass bei den operativen Tätigkeiten auf die Beträge verwiesen werden muss, die beschlagnahmt, eingezogen und schließlich wieder dem Unionshaushalt zugeführt werden, zumal dessen Sicherung letztlich die Daseinsberechtigung der Betrugsbekämpfungsarchitektur bildet, in deren Rahmen die EUStA einen wichtigen Bestandteil darstellt; nimmt zur Kenntnis, dass Überwachungs- und Folgemaßnahmen, einschließlich der Berichterstattung über die Ergebnisse der Wiedereinziehung, nicht in die Zuständigkeit der EUStA fallen und Ressourcen und besondere Befugnisse erfordern, die nicht Teil des Auftrags der EUStA sind; fordert die Kommission auf, die EUStA bei der Ermittlung von Indikatoren für die Erfüllung dieser wesentlichen Aufgabe zu unterstützen, und betont, dass ein besseres Überwachungssystem und mehr Daten mit ausreichender Detailgenauigkeit, die nach Art des Fehlverhaltens, Sektor oder geografischem Gebiet zusammengefasst werden, es ermöglichen könnten, die Auswirkungen der Untersuchungen der EUStA greifbarer zu machen und Betrugsmuster zu erkennen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Personelle Ressourcen, Gleichstellung und Wohlbefinden des Personals</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>beobachtet einen Aufwärtstrend bei der Mitarbeiterzahl, die von 58 Bediensteten im Jahr 2020 auf 122 im Jahr 2021, auf 217 Ende 2022 und auf 238 Ende 2023 gestiegen ist; ist darüber informiert, dass die EUStA für das Jahr 2023 bei der Haushaltsbehörde die Streichung von 20 Stellen für Vertragsbedienstete und die Schaffung von 20 Stellen für Zeitbedienstete beantragt hat, was bewilligt und von der EUStA im selben Jahr umgesetzt wurde, sodass die Gesamtzahl der Bediensteten unverändert bleibt (248 Bediensteten, davon 171 Bedienstete auf Zeit, 48 Vertragsbedienstete und 29 abgeordnete nationale Sachverständige), wobei die Stellenverteilung eine andere ist (191 Bedienstete auf Zeit, 28 Vertragsbedienstete und 29 abgeordnete nationale Sachverständige); weist jedoch darauf hin, dass die EUStA nach der Feststellung einiger Sicherheitsmängel im Mai 2023 einen Berichtigungshaushaltsplan und zusätzliche Stellen zur Verbesserung der physischen Sicherheit, der Informationssicherheit und der Cybersicherheit auf zentraler und dezentraler Ebene beantragt hat und dass von den 21 ausgewiesenen Sicherheitsposten nur acht Stellen (1 AD9, 4 AD6 und 3 AST3) im November 2023 für weitere Sicherheitsmaßnahmen bewilligt wurden, die 2024 abgeschlossen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>weist darauf hin, dass die Stellenbesetzungsquote im Hauptsitz im Jahr 2023 92,97 % betrug, wobei es 238 Bedienstete im Vergleich zu 256 im Haushaltsplan veranschlagten Stellen gab; stellt fest, dass von 140 Stellen für Delegierte Europäische Staatsanwälte Ende 2023 130 besetzt waren und Anfang 2024 weitere zehn Personen ihre Tätigkeit aufgenommen haben, was einer Stellenbesetzungsquote von 100 % entspricht; stellt fest, dass die EUStA ihre Fähigkeit zur Durchführung von zügigen und transparenten Einstellungsverfahren gestärkt hat, indem sie im Jahr 2023 24 Auswahlverfahren abgeschlossen, 45 Statutsbedienstete und acht neue Europäische Staatsanwälte eingestellt und 35 neue Europäische Staatsanwälte ernannt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>stellt fest, dass die Personalfluktuation (bei den Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten) bis Dezember 2023 bei 4,62 %<FOOTNOTE><FIELD> Dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht 2023 zufolge lag die Personalfluktuation bei den Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten bei 5,9 %.</FIELD></FOOTNOTE> lag, wobei im Laufe des Jahres insgesamt elf Kündigungen zu verzeichnen waren, die in erster Linie mit dem Wechsel zu einer anderen Einrichtung (vier Fälle) und mit dem Antritt einer höheren Position in anderen Einrichtung der Union (sieben Fälle) zu begründen sind; stellt fest, dass die Hauptursache für diese Fluktuation in der Besonderheit des luxemburgischen Arbeitsmarktes liegt, der einen sehr kleinen Fachkräftepool und nur wenige Spezialkompetenzen bietet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, den Anträgen der EUStA auf zusätzliche Stellen nachzukommen; ist der Ansicht, dass die voraussichtliche Arbeitsbelastung darauf hindeutet, dass weitere Ressourcen benötigt werden, insbesondere in Anbetracht des Rückstands und zusätzlicher Fälle im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität und des weitreichenden Mehrwertsteuerbetrugs sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Verwaltungs- und zentralen Unterstützungsfunktionen im Einklang mit der größeren Zahl von operativ tätigen Mitarbeitern wachsen dürften; weist auf die Gefahr hin, dass der Bedarf und die Kapazitäten unterschätzt werden; stellt fest, dass sich die Kosten für Zeitarbeitskräfte und externe Dienstleister, die im Jahr 2023 intern tätig waren, auf 4 235 242 EUR beliefen; legt der Kommission und der EUStA nahe, eine nachhaltige langfristige Lösung zu finden, die Kontinuität ermöglicht, bei der die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und vorhandene Kompetenzen nicht verloren gehen; begrüßt, dass der zusätzliche Bedarf der EUStA an operativ tätigem Personal im Einheitlichen Programmplanungsdokument 2024-2026 der EUStA und ihrem beantragten Haushalt berücksichtigt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der luxemburgische Arbeitsmarkt sehr wettbewerbsintensiv ist und dass die von der Verwaltung der Union angebotenen Konditionen im Vergleich zum lokalen Markt (der im Laufe des Jahres verschiedenen Gehaltsindexierungen unterliegt) nicht attraktiv sind und den hohen Lebenshaltungskosten, die aufgrund der Inflationsrate und der gestiegenen Wohnkosten noch problematischer geworden sind, auch nicht angemessen Rechnung tragen; stellt fest, dass die EUStA ihren Bediensteten keine Laufbahn anbieten kann, die es ihnen ermöglicht, EU-Beamte zu werden, und dass ihre Stellen daher noch weniger attraktiv sind als die Stellen in den vier Organen der Union, die von Luxemburg aus tätig sind; hebt hervor, dass dies entweder zu einer sehr begrenzten Zahl von Bewerbungen auf freie Stellen oder dazu führt, dass die ausgewählten Bewerber das einmal erhaltene Einstellungsangebot aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten ablehnen; fordert die EUStA und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die die EUStA für hochqualifizierte Fachkräfte mit internationaler Erfahrung attraktiver machen, wie die von der Haushaltsbehörde auf Empfehlung der Hochrangigen Interinstitutionellen Gruppe für 2025 bewilligte Wohnzulage für Bedienstete der unteren Besoldungsgruppen; stellt fest, dass das bestimmte Nationalitäten beim Personal überrepräsentiert sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>stellt fest, dass Ende 2023 die geografische und geschlechtsspezifische Zusammensetzung des Personals bei den 238 Bediensteten (mit 137 Männern und 101 Frauen) insgesamt angemessen war; weist darauf hin, dass die Zusammensetzung des Personals der EUStA nach Nationalitäten bei der Einstellung neuer Bediensteter ständig überprüft wird, um für Ausgewogenheit zu sorgen, insbesondere in Anbetracht der ungleichen Verteilung der Bewerber, wobei Italien (34), Rumänien (33), Griechenland (26) und Belgien (24) mit Blick auf die 26 verschiedenen Nationalitäten stärker vertreten sind; fordert die EUStA auf, proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um eine ausgewogene Zusammensetzung des Personals mit Blick auf die Nationalitäten sicherzustellen, in der die Vielfalt der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt; äußert sich besorgt über die geschlechtsspezifische Zusammensetzung der oberen Führungsebene (vier Männer zu einer Frau) und fordert, dass diese Frage im Rahmen der allgemeinen Diversitätsstrategie behandelt wird; fordert, dass ein nach Geschlecht, Nationalität und Beschäftigungskategorie aufgeschlüsselter Jahresbericht, der konkrete Maßnahmen zur Beseitigung von Defiziten bei der Einstellung und beim beruflichen Aufstieg enthält, veröffentlicht wird und dass Schieflagen überwacht und beseitigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>ist darüber informiert, dass die Entscheidung, eine Strategie für Vielfalt und Inklusion umzusetzen, im Jahr 2023 getroffen wurde, wobei die Strategie im Laufe des Jahres 2024 ausgearbeitet werden sollte; fordert die EUStA auf, bei ihrer Annahme Fortschritte zu erzielen und regelmäßig Umfragen unter ihren Bediensteten durchzuführen und in diesem Zusammenhang eine Peer-Review mit den anderen Elementen der Betrugsbekämpfungsarchitektur der Union wie Eurojust, OLAF und Europol zu fördern; nimmt zur Kenntnis, dass die Strategie der EUStA für Vielfalt und Inklusion auf der im März 2023 angenommenen Charta für Vielfalt und Inklusion des Netzwerks der EU-Agenturen beruhen wird, und ist der Ansicht, dass sie generell Vielfalt begünstigen wird, sodass der Arbeitsplatz für Bewerber mit besonderen Bedürfnissen attraktiver wird; bekräftigt seine Forderung an die EUStA, ihre Charta für Vielfalt und Inklusion in Anbetracht der 2023 erfolgten Aufstockung des Personals unverzüglich zu verabschieden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>stellt fest, dass – einschließlich Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete, abgeordneter nationaler Sachverständiger und Delegierter Europäischer Staatsanwälte – bis Ende 2023 341 von 396 Bediensteten (gegenüber 275 von 332 im Jahr 2022) für Untersuchungstätigkeiten eingesetzt wurden (d. h. 86,10 % gegenüber 82,83 % im Jahr 2022 und 86 % im Jahr 2021), während 55 Bedienstete (gegenüber 57 im Jahr 2022) mit administrativen Unterstützungs- und Kontrollfunktionen betraut waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>begrüßt die Ernennung von acht neuen Europäischen Staatsanwälten und 35 neuen Delegierten Europäischen Staatsanwälten bei der EUStA im Jahr 2023; bekräftigt, dass die EUStA ihre Rolle nur dann erfüllen kann, wenn sie über eine uneingeschränkte richterliche Unabhängigkeit verfügt, die sich auf ein leistungsorientiertes und objektives Ernennungsverfahren stützt; fordert die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht zur uneingeschränkten Unabhängigkeit der EUStA beizutragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>bekräftigt, dass die Ernennung Delegierter Europäischer Staatsanwälte in die gemeinsame Verantwortung der EUStA und der Mitgliedstaaten fällt; betont, dass das Ernennungsverfahren stets im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1939 und dem Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie durchgeführt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>betont, dass mehr Möglichkeiten für die berufliche Entwicklung der Europäischen Delegierten Staatsanwälte geschaffen werden müssen, um erfahrene Fachleute anzuziehen und zu halten; fordert eine Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen, eine klare Laufbahnentwicklung und eine Vereinheitlichung der Sozialversicherungssysteme und der Altersversorgung über die teilnehmenden Mitgliedstaaten hinweg, damit qualifizierte Bewerber nicht durch Gehaltsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten von einer Bewerbung abgebracht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>begrüßt, dass die Zahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte im Laufe des Jahres 2023 und Anfang 2024 die ursprünglich vorgesehene Zahl von 140 erreicht hat; begrüßt die Entscheidung, die Dienstbezüge der Delegierten Europäischen Staatsanwälte an die Dienstbezüge von EU-Beamten mit gleichwertigem Verantwortungsniveau und nicht wie ursprünglich vorgesehen an 80 % des Gehalts der EU-Beamten anzugleichen; ist der Ansicht, dass durch diesen Beschluss die Attraktivität einer Stelle als Delegierter Europäischer Staatsanwalt erhöht wird, da damit der Weg für die Einstellung erfahrenerer nationaler Staatsanwälte geebnet wird, deren nationale Gehälter höher als die von der EUStA angebotene Vergütung ausfallen; stellt fest, dass damit auch der Verwaltungsaufwand für die EUStA bei der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die Delegierten Europäischen Staatsanwälte verringert wird, demzufolge bei Nettogesamtbezügen, die unter dem nationalen Gehalt liegen, ein Aufstockungsbetrag vorgesehen ist, damit die Vergütung dem vorherigen Niveau entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>betont, dass die Europäische Staatsanwaltschaft das Auswahlverfahren für die Europäischen Staatsanwälte und die Europäischen Ermittlungsbeamten nicht eigenständig durchführt, da die Europäischen Staatsanwälte von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und anschließend vom Europäischen Rat ernannt werden, während die Delegierten Europäischen Staatsanwälte von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Kollegium ernannt werden; bekräftigt, dass die Bewerbung qualifizierter Bewerber auf eine Stelle für Delegierte Europäische Staatsanwälte steigen könnte und das Ernennungsverfahren selektiver gestaltet werden könnte, wenn eine klare Karriereperspektive und eine günstigere Verwaltungsdisziplin in Bezug auf die Sozial- und Krankenversicherung geboten werden; bekräftigt, dass die Schaffung eines besonderen Status für Delegierte Europäische Staatsanwälte der Art ihrer richterlichen Funktion gerecht werden und dazu beitragen würde, diese Stellen attraktiver zu machen; fordert die Kommission auf, im Falle einer Änderung der Verordnung (EU) 2017/1939 angemessene Lösungen vorzuschlagen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass jeder Mitgliedstaat (gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939) verpflichtet ist, Regelungen rechtlicher oder verwaltungstechnischer Art zu treffen, damit die Delegierten Europäischen Staatsanwälte weiterhin versichert sind, einschließlich mit Blick auf etwaige Beiträge zu den einschlägigen nationalen Sozialversicherungs-, Renten- und Versicherungssystemen; stellt fest, dass jedoch eine Reihe von Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung noch nicht in vollem Umfang nachgekommen ist; fordert die Kommission daher auf, bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1939 eine wirksame Lösung für die Versicherungslücke im Bereich der sozialen Sicherheit und der Krankenversicherung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte vorzuschlagen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>stellt fest, dass bis 2023 fünf Beschwerden über die Ernennung von Delegierten Europäischen Staatsanwälten beim Gerichtshof eingereicht wurden, von denen drei abgeschlossen (entweder abgewiesen oder zurückgezogen) und eine abgewiesen wurden, aber derzeit ein Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig ist, und dass die letzte Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Kollegiums, mit der die Ernennung einer von einem Mitgliedstaat als Delegierter Europäischer Staatsanwalt nominierten Person abgelehnt wurde, im Juli 2024 mit der Begründung zugelassen wurde, dass die Entscheidung des Kollegiums nicht ausreichend begründet sei, und dass derzeit geprüft wird, wie die Aufhebung der Entscheidung umgesetzt werden soll; stellt fest, dass es vor dem Gericht keine neuen Beschwerden über Ernennungen in die EUStA gibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA 2023 eine Lern- und Entwicklungsstrategie zusammen mit der Pilotstudie über den Lernbedarf ins Leben gerufen hat, um eine Kultur des kontinuierlichen Lernens zu fördern und die fortwährende Bewertung und Abstimmung der sich entwickelnden Fortbildungsbedürfnisse des Personals zu begünstigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>stellt in Bezug auf Maßnahmen und Strategien zum Schutz des körperlichen und geistigen Wohlbefindens des Personals fest, dass im Jahr 2023 sämtliche Maßnahmen von allen beteiligten Interessenträgern (Personalvertretung, Personal im Allgemeinen und Führungskräften) überarbeitet und erörtert wurden, um ein Gleichgewicht zwischen den Erwartungen und der Realität der EUStA als einer wachsenden und sich rasch verändernden Einrichtung zu finden; stellt fest, dass die EUStA eine Gleitzeitregelung und eine Standardregelung für Telearbeit nutzt, die einen Tag Telearbeit pro Woche und höchstens drei Tage pro Woche sowie Ausweitungen aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher oder familiärer Zwänge vorsieht; weist darauf hin, dass der derzeitige Rahmen auch zehn Tage Telearbeit pro Jahr umfasst, die außerhalb des Dienstorts und ohne Verbindung zu Urlaubstagen geleistet werden können; ist der Ansicht, dass das Personal dank der derzeitigen Arbeitsbedingungen bei der EUStA die Vorteile digitaler Lösungen nutzen kann, wobei ein hohes Maß an Autonomie bei der Arbeitsgestaltung gegeben ist und wodurch die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben begünstigt und die Stimmung und der Teamgeist gefördert werden; begrüßt, dass derzeit eine Politik in Bezug auf Wohlergehen formuliert wird, die einen Abschnitt über das Wohlbefinden des Personals, das Telearbeit in Anspruch nimmt, enthalten soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>hebt hervor, dass, wie vom Parlament vorgeschlagen, im zweiten Halbjahr 2023 eine offene Konsultation zu flexiblen Arbeitsregelungen stattfand und dass die 2021 und 2022 angenommenen Beschlüsse einer Ex-post-Überprüfung unterzogen wurden; stellt fest, dass der Verwaltungsdirektor unter Berücksichtigung der Beiträge aller Interessenträger im Dezember 2023 eine Aktualisierung der Bestimmungen vorgenommen hat; stellt fest, dass die Änderungen die Erweiterung des Begriffs „Ort der Telearbeit“ (Erhöhung von 2 auf 2,5 Stunden Zeit-/Entfernungsradius um den Hauptsitz der EUStA) und die Einführung hybrider Arbeitsregelungen für Leiharbeitskräfte umfassten; stellt fest, dass durch die Beschlüsse des Kollegiums keine weiteren Änderungen vorgenommen wurden, da mit den Beschlüssen des Verwaltungsdirektors die Schlussfolgerungen, die sich aus den Konsultationen des Personals ergeben hatten, bereits umgesetzt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>stellt fest, dass im Anschluss an die Aufforderungen des Parlaments für das erste Quartal 2025 eine Umfrage zur Mitarbeiterzufriedenheit (Engagement) geplant ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Personalvertretung der EUStA ebenfalls eine Umfrage zu den Prioritäten des Personals durchgeführt hat, und regt einen intensiveren Dialog zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>begrüßt, dass kein Fall von Burnout oder Mobbing/Belästigung gemeldet wurde und dass die Zahl der Mitarbeiter in Langzeitkrankenstand sehr gering ist; begrüßt, dass sich die EUStA ihrer Pflicht bewusst ist, auf die Förderung und den Erhalt der Gesundheit und des Wohlbefindens des gesamten Personals zu achten, und dass sie zu Verständniszwecken Beobachtungsmaßnahmen durchführt, wobei sie den nicht genommenen Jahresurlaub, die Übertragung von Jahresurlaub und Abwesenheiten, die Anzahl der Mitarbeiter im Langzeitkrankenstand und die Dauer der Abwesenheiten berücksichtigt; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, ein klares und strukturiertes Verfahren zu schaffen, mit dessen Hilfe der Europäische Generalstaatsanwalt und die Europäischen Staatsanwälte Fälle von Mobbing/Belästigung gemeldet werden können, wobei das gesamte Personal über das Verfahren zu informieren ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>stellt fest, dass am Hauptsitz der EUStA Anfang 2023 ein Pilotprojekt für Praktika durchgeführt wurde und der Juristische Dienst der EUStA zwei Praktikanten aufgenommen hat, gefolgt von zwei weiteren Praktikanten im März und im September 2023 (bezahlte Präsenzpraktika mit einer Dauer von fünf Monaten); stellt fest, dass auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit dem Pilotprojekt eine Praktikumsstrategie ausgearbeitet und 2024 genehmigt wurde, gefolgt von einem ersten Durchlauf von Praktikanten im selben Jahr; begrüßt die Initiative, eine etwaige Kooperation mit der örtlichen Universität anzustoßen, und fordert, diese im Erfolgsfall auf weitere Universitäten in der EU auszudehnen, die interessante Perspektiven für die Weiterentwicklung der Nachwuchsprogramme im Bereich Vielfalt bieten könnten; betont, dass die hohen Lebenshaltungskosten in Luxemburg ein erhebliches Hindernis für etwaige Praktikanten darstellen; betont, dass Praktika im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2023 mit Empfehlungen an die Kommission zu hochwertigen Praktika in der Union (2020/2005(INL)), in der die Vergütung sämtlicher Praktika in der Union gefordert wird, vergütet werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>begrüßt die intensive Tätigkeit der Personalvertretung, die endgültige Verabschiedung ihrer Geschäftsordnung, die Durchführung des ersten Tages der offenen Tür der Personalvertretung, die Durchführung der ersten EUStA-weiten Personalumfrage, die Beteiligung ihrer Vertreter an den Auswahlverfahren, die rückwirkende Überarbeitung aller allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die von der EUStA vor der Einsetzung der Personalvertretung erlassen wurden, die Vorlage von Beiträgen zur internen Reorganisation, zur Arbeitszeit und zur Hybridarbeit, zu den Durchführungsbestimmungen und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA auf die Fertigstellung eines Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs hinarbeitet, der in den Verwaltungsmanagementstandards der Union vorgesehen ist, und fordert die EUStA auf, diesen Plan unverzüglich anzunehmen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ethikrahmen und Transparenz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Ethikrahmen der EUStA schrittweise ausgearbeitet wird; stellt fest, dass die Kernwerte dieses Ethikrahmens klar in den Verhaltenskodizes festgelegt sind, in denen die von den Beschäftigten aller Ebenen erwarteten Verhaltensstandards dargelegt sind; stellt ferner fest, dass sich der Ethikrahmen auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der EUStA, ihre Betrugsbekämpfungsstrategie und ein Schulungsprogramm für Ethik stützt, das Mobbing/Belästigung, Meldung von Missständen, Vermeidung von Interessenkonflikten und andere ethische Fragen umfasst; bedauert, dass die Bediensteten der EUStA nicht verpflichtet sind, an diesem Schulungsprogramm teilzunehmen, wodurch ein kohärentes Verständnis und eine einheitliche Anwendung der Verhaltenskodizes der EUStA gesichert werden würde; fordert die EUStA auf, hier Abhilfe zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA Maßnahmen zur Sensibilisierung des Personals für den Ethikrahmen und damit zusammenhängende Fragen durchführt; fordert die EUStA auf, verbindlich vorzuschreiben, dass die Europäischen Staatsanwälte und die Delegierten Europäischen Staatsanwälten an solchen Maßnahmen teilnehmen, wenn sie ihre Tätigkeit aufnehmen; ist der Ansicht, dass der interne Dialog intensiviert werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2023 keine nachweisbaren Interessenkonflikte gemeldet wurden; ist darüber informiert, dass spezielle Formulare für die Erklärung von Interessenkonflikten erstellt wurden und dass Vorschriften über Interessenkonflikte für die Mitglieder des Kollegiums, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die Mitarbeiter der operativen Referate und andere sensible Stellen in Kraft sind; begrüßt, dass derzeit eine strukturierte Strategie zu Interessenkonflikten ausgearbeitet wird, und fordert die EUStA auf, ihre Annahme abzuschließen; spricht sich dafür aus, dass das gesamte EUStA-Personal jedes Jahr einen obligatorischen Auffrischungskurs in Sachen Ethik und Integrität absolvieren muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>fordert die EUStA nachdrücklich auf, ihren Rahmen für die interne Integrität zu verbessern, indem sie hochrangige Beamte, einschließlich der Mitglieder des Kollegiums, zur Offenlegung sämtlicher finanzieller Interessen und externer Tätigkeiten verpflichtet; fordert, dass die offengelegten Informationen regelmäßig überprüft werden, um mögliche Risiken in Bezug auf eine unzulässige Einflussnahme zu ermitteln und zu mindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA versucht, Drehtüreffekte zu verhindern, indem sie insbesondere die strikte Anwendung der Bestimmungen des Beamtenstatuts befürwortet, die in allen Verträgen der EUStA enthalten sind, einschließlich der Ad-hoc-Ausstiegsformulare, in denen die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geltenden Verpflichtungen aufgeführt sind; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass 2023 die Leitlinien für das Personal der EUStA für externe Tätigkeiten und Aufgaben angenommen wurden, die für Tätigkeiten gelten, die nicht als Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des EUStA angesehen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>fordert die Einführung einer solideren Drehtürpolitik, einschließlich einer verlängerten Karenzzeit von mindestens zwei Jahren für hochrangige Beamte der EUStA, die sie einhalten müssen, bevor sie einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft nachgehen können, bei der ein Zusammenhang mit den Untersuchungen der EUStA besteht; fordert die EUStA auf, jährlich zu überprüfen, ob diese Beschränkungen für die Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eingehalten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>fordert die EUStA auf, ein spezielles Verfahren zur Meldung von Missständen und zur Bekämpfung von Repressalien anzunehmen, um die vom Kollegium angenommenen Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut (Beschluss des Kollegiums 2021/077 zur Festlegung von Leitlinien für die Meldung von Missständen innerhalb der EUStA) einzubinden und Artikel 45.12 der Finanzregelung der EUStA (zur Festlegung der unter den gegebenen Umständen zu ergreifenden Maßnahmen) zu ergänzen und damit für Sicherheit und Schutz am Arbeitsplatz zu sorgen; begrüßt die Initiative, die interne Kommunikation über das erste Netz von Vertrauenspersonen und über die Bestimmungen zur Bekämpfung von Mobbing und Belästigung sowie die Kommunikation gegenüber allen nationalen Assistenten der Delegierten Europäischen Staatsanwälten über das Verfahren zur Meldung von Verstößen gegen das Mandat der EUStA zu intensivieren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Digitalisierung, Cybersicherheit und Datenschutz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>bedauert die derzeitige Lage der EUStA im Bereich der IT-Autonomie, die durch die Entscheidung der Generaldirektion Digitale Dienste der Kommission (vormals DIGIT), die Bereitstellung von digitalen Arbeitsplätzen einzustellen, eine Beeinträchtigung erfährt; weist darauf hin, dass die IT-Autonomie der EUStA zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen erfordert, die bisher nicht gewährt wurden, da die insgesamt verfügbaren Haushaltsmittel in den betreffenden Haushaltslinien begrenzt sind; bedauert, dass die EUStA unter Hinweis auf die Risiken für ihre operative Tätigkeit eigene Strukturen für digitale Dienstleistungen schaffen musste, um die zusätzlichen Mitarbeiter unterzubringen, die ihr angesichts der Beteiligung Polens und Schwedens zugestanden wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>stellt fest, dass der anfängliche Ansatz der EUStA darin bestand, die Ressourcen vorrangig für die Einrichtung und den Betrieb wesentlicher digitaler Dienste im Zusammenhang mit ihren operativen Tätigkeiten, etwa ihres Fallbearbeitungssystems, zu verwenden, stellt jedoch fest, dass die digitalen Dienste der EUStA, die sich zumindest teilweise von denen der Kommission unterscheiden, mittelfristig einen maßgeschneiderten Lösungsweg erfordert hätten; stellt fest, dass die Einstellung des Dienstes durch die Kommission in einer entscheidenden Phase erfolgt, d. h. in der Phase der Konsolidierung der EUStA;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass das Referat IT, Sicherheit und institutionelle Dienste der EUStA im Jahr 2023 die Umsetzung zweier wichtiger Programme fortgesetzt hat: des Programms für IT-Autonomie zur Bereitstellung eines vollständigen Katalogs der vollständig intern verwalteten IT-Verwaltungsdienste und des Fallbearbeitungssystems der EUStA, um die Digitalisierung der Organisation in ihrem Kerntätigkeitsbereich weiterzuentwickeln; stellt fest, dass die EUStA im Jahr 2023 weiterhin den schrittweisen Übergang von digitalen Arbeitsplätzen, die von der GD Digitale Dienste bereitgestellt wird, zu einer eigenen und von der EUStA betriebenen Lösung vorbereitet hat; ist sich bewusst, dass die für die Umsetzung dieser Änderung erforderlichen Mittel, obwohl sie im Haushaltsantrag der EUStA für 2023 enthalten waren, von der Haushaltsbehörde nicht bewilligt wurden; stellt fest, dass die EUStA nach der Ankündigung der GD Digitale Dienste Verhandlungen aufgenommen hat, um eine Lösung zu finden, die allerdings noch nicht erreicht wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission die Erbringung von IT-Dienstleistungen vorübergehend bis Juni 2025 verlängert hat, hält jedoch daran fest, dass die Auslagerung dieser Dienstleistungen in der derzeitigen Situation eine suboptimale Lösung darstellt; geht davon aus, dass nicht nur sicherheitsrelevante und vertraulichkeitsbezogene Argumente, sondern auch rein finanzielle Aspekte dafür sprechen, die Entscheidung noch einmal zu überdenken, da die Auslagerung viel kostspieliger wäre als die interne Lösung, und die Umsetzung der letzteren von der EUStA verwaltet würde, nachdem die GD Digitale Dienste ihre Dienste eingestellt hat; betont, dass die Umsetzung der vorzuziehenden internen Lösung aufgrund der komplexen Verwaltungsaspekte, der mangelnden Erfahrung der EUStA und der dezentralen Konfiguration der EUStA mit Delegierten Europäischen und den nationalen Assistenten der Delegierten Europäischen Staatsanwälte an mehreren Standorten in der Union ein größeres Budget und einen längeren Übergangszeitraum erfordert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>fordert die GD Digitale Dienste erneut auf, ihre Unterstützung für die EUStA so lange nicht einzustellen, bis die EUStA über ein eigenes zuverlässiges IT-System verfügt; hält es für wesentlich, den Verlust von Daten zu verhindern und die Funktionsfähigkeit der EUStA während des Wechsels zwischen IT-Dienstleistern uneingeschränkt aufrechtzuerhalten; hält daran fest, dass eine klare Kommunikation und operative Koordinierung des Wechsels unter Einbeziehung der höchsten Entscheidungsebenen der Kommission und der EUStA sichergestellt werden muss; fordert die Kommission und die EUStA auf, sich auf eine schrittweise Übertragung der Verantwortung zu einigen, um einen reibungslosen und kontinuierlichen Übergang in der Zeit nach der Verlängerung, die über Juni 2025 hinausgehen könnte, sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>stellt fest, dass die Anträge der EUStA auf zusätzliche Dauerplanstellen zur Schließung der Lücke, die sich aus der Einstellung der Dienste der GD Digitale Dienste ergibt, abgelehnt wurden, und zwar im Januar 2023, als die EUStA 45 Stellen beantragt hatte, und Ende Februar 2024, als ein Antrag auf einen Berichtigungshaushalt für 2024 in Höhe von 2,98 Mio. EUR und 37 Planstellen abgelehnt wurde; stellt fest, dass die Einstellung von intern tätigen Vertragspartnern Teil einer Zwischenlösung sein könnte, um die Einstellung der Dienste der GD Digitale Dienste zu bewältigen, dass dieser Ansatz jedoch zwar eine sofortige operative Kontinuität bieten würde, jedoch nicht als Dauerlösung für die EUStA konzipiert werden darf, da ihre Tätigkeiten äußerst sensibel sind und die Kontinuität und Zuverlässigkeit ihrer digitalen Dienste sowie ein Höchstmaß an Sicherheit ihrer IT-Infrastruktur, ihrer Systeme und ihrer Ausrüstung garantiert werden müssen; teilt die Auffassung, dass die Ablehnung der Haushaltsanträge der EUStA auf unterschiedliche Bewertungen des Problems hindeutet, was sich nachteilig auf die operative Tätigkeit der EUStA auswirkt und ein potenzielles Reputationsrisiko für die Union für den Fall bedeutet, dass dies zu einer Schwächung der operativen Kapazitäten der EUStA führt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass jeder Delegierter Europäischer Staatsanwalt die einzelstaatlichen Fallbearbeitungssysteme sowie das Fallbearbeitungssystem der EUStA nutzen muss, bei denen es sich um unterschiedliche Datenbanken handelt, für die unterschiedliche Zugangsrechte gelten; ist der Ansicht, dass diese Situation die tägliche Komplexität der Datenverwaltung erhöht; ist sich ferner bewusst, dass alle Fallakten von den Europäischen Staatsanwälten mithilfe nationaler digitaler Instrumente und im Einklang mit dem nationalen Recht digitalisiert werden müssen, um die Verarbeitung und den Austausch von Informationen zwischen den zentralen Dienststellen des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der EUStA zu ermöglichen; begrüßt in diesem Zusammenhang die förmliche Schaffung des Status der nationalen Assistenten der Delegierten Europäischen Staatsanwälte im offiziellen Organigramm, dank dessen das Personal der nationalen Büros direkt Zugang zum Fallbearbeitungssystem der EUStA erhalten kann und wodurch die Delegierten Europäischen Staatsanwälte bei den Verwaltungsaufgaben entlastet werden und die Grundlage für mehr Genauigkeit der Falldaten und für ihre Kohärenz zwischen den beiden Fallbearbeitungssystemen geschaffen wird; ist der Ansicht, dass der Weg zur Integration zwischen dem Fallbearbeitungssystem der EUStA und den nationalen Fallbearbeitungssystemen durch eine angemessene Überarbeitung der Verordnung erleichtert würde und dass dieses Vorgehen die Wirksamkeit der Untersuchungen der EUStA erhöhen würde; stellt jedoch fest, dass eine solche Integration in erster Linie eine Frage kompatibler technologischer Lösungen sein könnte, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten eingesetzt werden und mit dem tatsächlichen Grad der Digitalisierung der gerichtlichen Verfahren in diesen Mitgliedstaaten zusammenhängen; stellt fest, dass die Belastung durch die inhärenten Kosten derzeit geteilt wird, wobei die nationalen Haushalte die Kosten für die Ausrüstung tragen, die für die Interaktion mit den nationalen Fallbearbeitungssystemen erforderlich ist, und aus dem Haushalt der EUStA die Hardware und die Schaffung eines digitalen Arbeitsumfelds finanziert wird, das im gleichen Umfang wie das digitale Arbeitsumfeld des Personals am Hauptsitz der EUStA gesichert ist und als Teil der in der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen operativen Kommunikationskosten betrachtet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass Interoperabilität wesentlich ist, um einen effizienten Datenaustausch und eine effiziente Zusammenarbeit zu erzielen, und dass 2023 ein anwendungsfallorientiertes Projekt (e-CODEX EPPO) auf den Weg gebracht wurde, das mehrere Workshops mit dem e-CODEX-Konsortium mit Blick auf die Abstimmung der technischen und funktionalen Anforderungen umfasste, wobei es darum ging, ein Mindestmaß an gemeinsamen Datenaustauschvereinbarungen und die Einführung justizieller Interoperabilitätsinstrumente zu erreichen; bedauert, dass das Projekt nach mehreren Workshops mit dem e-CODEX-Konsortium ausgesetzt wurde, um den Übergang zum neuen e-CODEX-Programmmanager, d. h. zu eu-LISA, zu ermöglichen, was auch darauf zurückzuführen war, dass es der EUStA an Fachwissen in diesem Bereich mangelt; fordert die Kommission auf, als Vermittler für weitere Fortschritte bei dem Projekt zu fungieren und diese Maßnahmen auch bei der Schätzung des Haushaltsbedarfs der EUStA zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>ist sich der zunehmenden Bedrohung der IT-Struktur der EUStA bewusst, die vom aggressiven Verhalten des von der EUStA bekämpften organisierten Verbrechens ausgeht, und der daraus resultierenden Notwendigkeit, die physische und digitale Sicherheit zu erhöhen; stellt fest, dass sich die EUStA 2023 auf die Verbesserung ihrer Sicherheitsstrategie konzentrierte; begrüßt die Entscheidung der EUStA, ein spezielles Referat für Cybersicherheit und physische Sicherheit einzurichten; stellt fest, dass die EUStA einen Rahmen mit neuen Verfahren, Rollen und Zuständigkeiten und Strategien ausgearbeitet hat, um die Sicherheit der digitalen Systeme, die für die Verarbeitung operativer und administrativer Daten verwendet werden, zu erhöhen; nimmt zur Kenntnis, dass mehrere Risikobewertungen durchgeführt wurden, um den Sicherheitsrahmen der digitalen Systeme zu bewerten, wobei die Umsetzung zusätzlicher technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsumfelds der EUStA vorgeschlagen wurde; stellt fest, dass der politische Rahmen in diesem Bereich verbessert wurde, wobei 2023 eine Sicherheitsstrategie und ein globales Informationssicherheitskonzept vorgeschlagen und 2024 förmlich gebilligt und angenommen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA 2023 die Einrichtung von Sicherheitskontaktstellen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeschlossen hat, um die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen mit dem Personal und den Büros der EUStA in diesen Mitgliedstaaten zu verbessern; begrüßt, dass eine Dienstleistungsvereinbarung mit dem CERT-EU besteht, in deren Rahmen Unterstützung und Überwachung für bestimmte Dienste im Zusammenhang mit der Reaktion auf Zwischenfälle vorgesehen ist; betont, dass das eingesetzte System zur Bewertung von Risiken und zur Meldung von Vorfällen gut strukturiert ist und dass erfolgreich Schulungen durchgeführt werden; würdigt die externe Bewertung der physischen Sicherheit, deren Ergebnisse in einen Fahrplan für Verbesserungen durch das jeweilige Gastland eingeflossen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>würdigt die erheblichen Fortschritte, die 2023 bei der Einrichtung eines Backup-Rechenzentrums und der Bereitstellung eines entsprechenden Szenarios für die Notfallwiederherstellung erzielt wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die EUStA ein eigenes Umfeld für die Fallbearbeitung entwickelt hat, dessen Bestandteile alle im EUStA-Rechenzentrum gehostet und von EUStA-Mitarbeitern verwaltet werden, sodass die Kontrolle, die Aufbewahrung und das Eigentum an den Systemen und den verarbeiteten Daten bei der EUStA sichergestellt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>räumt ein, dass die EUStA eine moderne Ausstattung und zeitgemäße IT-Systeme benötigt, um die immer komplizierteren Straftaten, bei denen häufig digitale Elemente und entsprechende Vorgehensweisen zum Einsatz kommen, bearbeiten zu können; betont ferner, dass es angesichts der wachsenden Bedrohung durch äußerst technologieversierte kriminelle Netze und einer möglichen Einflussnahme aus dem Ausland in Form von Cyberangriffen dringend erforderlich ist, einen stabilen Rahmen für die Cybersicherheit zu schaffen; unterstützt die EUStA in ihrer Forderung nach Mitteln für den Schutz ihrer Cybersicherheit und fordert die rasche Umsetzung einer verlässlichen Cybersicherheitsstrategie, um die Operationen und die Integrität der Daten der EUStA zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>betont, dass aufgrund der Art der Tätigkeit der EUStA eine besondere Aufsicht erforderlich ist und dem Schutz personenbezogener Daten spezielle Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; ist der Ansicht, dass die EUStA und der EDSB einen kontinuierlichen Dialog führen sollten, um die Verwendbarkeit der Daten für die Ermittlung und Strafverfolgung und gleichzeitig die Achtung des Schutzes personenbezogener Daten sicherzustellen; geht davon aus, dass sich die Anforderungen an den Umgang mit Datenschutz aus der Verordnung (EU) 2017/1939 und der Verordnung (EU) 2018/1725<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).</FIELD></FOOTNOTE> ergeben und dass diese Anforderungen durch Beschlüsse des Kollegiums ergänzt und umgesetzt werden, die nach Konsultation des EDSB erlassen werden; begrüßt die Entscheidung, obligatorische Schulungen für alle Bediensteten anzubieten, einschließlich spezieller Schulungen, die für den Zugang zum Fallbearbeitungssystem der EUStA wichtig sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gebäude und Sicherheit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>stellt fest, dass sich die Kosten dank des Mietvertrags mit den luxemburgischen Behörden über die mietfreie Bereitstellung des Gebäudes, in dem sich derzeit der Hauptsitz der EUStA befindet (TOB-Gebäude), auf eine Dienstleistungsgebühr von 716 724 EUR pro Jahr beschränken; stellt fest, dass im Jahr 2023 an dieselben luxemburgischen Behörden 248 103 EUR für Sicherheitsanlagen in zwei zusätzlichen Stockwerken (9 und 10) gezahlt wurden, die der EUStA im ersten Quartal 2023 zur Verfügung gestellt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>begrüßt in Bezug auf die physische Sicherheit die Zuweisung der Mittel (im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans 2023 und des Haushaltsplans 2024), die erforderlich sind, um in angemessener Weise verbesserte Sicherheitsdienste (21 zusätzliche Stellen für höhere Sicherheitskapazitäten) bieten zu können, sowie die Bemühungen der EUStA um eine kontinuierliche Verbesserung und effizienzorientierte Ausrichtung der Verfahren im Bereich der physischen Sicherheit; vertritt die Auffassung, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Staatsanwaltschaft den Schutz der Staatsanwälte und des Personals voraussetzt, damit diese ihren Auftrag in vollem Umfang und ohne Bedrohung, Beeinflussung oder Druck ausüben können;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umwelt und Nachhaltigkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>ist der Ansicht, dass die luxemburgischen Behörden, die den Hauptsitz der EUStA bereitstellen, dessen Nachhaltigkeit und Energieleistung berücksichtigen sollten; fordert die EUStA auf, Gespräche mit den luxemburgischen Behörden aufzunehmen, um spezifische Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Fußabdrucks ihrer Räumlichkeiten zu ermitteln, darunter die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wie Solarzellen, die Einführung von Maßnahmen zur Kompensation von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen und die Umsetzung des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, anhand dessen die Umweltleistung von Organisationen bewertet, erfasst und verbessert und Energie eingespart werden kann; fordert die Kommission auf, den Dialog zwischen der EUStA und den örtlichen Behörden des Gastgeberlandes zu erleichtern, damit die Ressourcen optimal genutzt werden und die Tätigkeiten der EUStA mit den Nachhaltigkeitszielen der Union im Einklang stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Hauptsitz des EUStA über das luxemburgische Netz kostenloser öffentlicher Verkehrsmittel und somit mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln und ohne Kosten für Mitarbeiter und Besucher erreicht werden kann und dass die Tiefgarage des Hauptsitzes einen speziellen Bereich für das Abstellen von Fahrrädern aufweist; stellt fest, dass derzeit die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage erörtert wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interinstitutionelle Zusammenarbeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>betont, dass die EUStA ihre Rolle als wichtiges operatives Element der Betrugsbekämpfungsarchitektur der Union nur durch intensive Zusammenarbeit mit ihren Partnern und Interessenträgern sowie mit deren Unterstützung wirksam wahrnehmen kann; bekräftigt, dass die EUStA ihre Rolle nur dann erfüllen kann, wenn sie über eine uneingeschränkte richterliche Unabhängigkeit verfügt; fordert die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht zur uneingeschränkten Unabhängigkeit der EUStA beizutragen, und fordert die EUStA auf, ihre Bemühungen um Kommunikation und Abstimmung mit den verschiedenen Partnern fortzusetzen, deren Maßnahmen sich gegenseitig ergänzen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>begrüßt die von dem OLAF und der EUStA eingeleiteten Initiativen zur Intensivierung und Straffung ihrer operativen Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch zwischen den beteiligten Akteuren; begrüßt die Durchführung der ersten internationalen Konferenz, die 2024 vom Parlament ausgerichtet wurde und die einen Meinungsaustausch zwischen Staatsanwälten der EUStA und den Untersuchungsbeauftragten des OLAF ermöglichte; betont, dass die Überarbeitung des Rechtsrahmens des OLAF und der EUStA die Gelegenheit bietet, viele Aspekte ihrer Zusammenarbeit zu überdenken, und zwar im Lichte der Erfahrungen, die in den ersten Jahren der operativen Tätigkeit der EUStA gesammelt wurden, und unter besonderer Berücksichtigung der Einleitung ergänzender Untersuchungen des OLAF und administrativer Untersuchungen zur Unterstützung der EUStA; betont ferner, dass dem OLAF eine zunehmend wichtige Funktion zukommt, wenn es darum geht, Betrugsfälle aufzudecken, diese der EUStA zu melden und zur Wiedergutmachung des Schadens am EU-Haushalt beizutragen; ist der Ansicht, dass der Austausch und die Zusammenarbeit innerhalb der Betrugsbekämpfungsarchitektur durch die Einrichtung eines regelmäßigen interinstitutionellen Forums effektiver gestaltet und so die Effizienz und Wirksamkeit der verfügbaren Ressourcen optimiert werden könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>begrüßt die von dem OLAF und der EUStA eingeleiteten Maßnahmen zur Intensivierung des operativen Dialogs und zur Verbesserung der Koordinierung; betont, dass ein vollständiger und wirksamer Datenaustausch zwischen der EUStA, dem OLAF, Eurojust und Europol wichtig ist, um eine reibungslose Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitenden Betrugs sicherzustellen; fordert die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Datenintegration und die effiziente Handhabung der Fälle zwischen diesen Einrichtungen überwacht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>fordert, dass die EUStA und das OLAF im Einklang mit ihren jeweiligen Verordnungen kontinuierlich und verstärkt zusammenarbeiten und dass das OLAF verpflichtet wird, der EUStA unverzüglich zu melden, wenn ein Verdacht auf kriminelle Kontakte vorliegt, damit diese gegen Betrug, Korruption und Finanzkriminalität, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, vorgehen kann; unterstützt die Weiterentwicklung gemeinsamer Initiativen, des Informationsaustauschs und koordinierter Maßnahmen zwischen der EUStA und dem OLAF, da eine solche Art der Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung ist, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu stärken, den Kampf der Union gegen die Finanzkriminalität zu intensivieren und die wirksame und effiziente Nutzung der Ressourcen der Union sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>würdigt die enge Zusammenarbeit zwischen der EUStA und dem Rechnungshof im Jahr 2023, die zur zeitnahen Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Straftaten geführt hat, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>erwartet, dass die mit der Kommission eingerichtete Arbeitsgruppe und die Sitzungen zur Umsetzung der Arbeitsvereinbarung zwischen Kommission und EUStA sicherstellen werden, dass die EUStA-Meldungen zum Zweck der verwaltungsrechtlichen Wiedereinziehung gemäß Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1939 die Kommission ordnungsgemäß und wirksam in die Lage versetzen werden, die Wiedereinziehung von Mitteln aus dem Unionshaushalt zu maximieren, wobei die Vertraulichkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen sicherzustellen sind; unterstreicht, dass in diesem speziellen Zusammenhang bisher keine der Parteien eine Rückmeldung gegeben hat, was die Gesetzgeber daran hindert, sich ein umfassendes Bild von den zugrunde liegenden Problemen und der konkreten Beträge zu machen, die die Kommission jedes Jahr von den Mitgliedstaaten bei Schäden am EU-Haushalt einzieht; betont, dass die Einziehung von Mitteln durch die nationalen Behörden weiterhin in die Zuständigkeit der Kommission fällt, wie im Mandatsschreiben des für Haushalt, Betrugsbekämpfung und öffentliche Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied dargelegt, und dass die EUStA nicht befugt ist, den Einziehungsprozess zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zu verstärken und sowohl die Kommission als auch die EUStA über endgültige Einziehungen zu unterrichten; fordert nachdrücklich eine Überarbeitung der einschlägigen Verordnungen, um zu präzisieren, welche Funktion die EUStA bei Einziehungsprozessen wahrnimmt; fordert ferner die EUStA und die Kommission nachdrücklich auf, einvernehmlich eine Form der Berichterstattung an das Parlament zu wählen; nimmt zur Kenntnis, dass dies unter Umständen eine adäquate Fortentwicklung des Fallbearbeitungssystems der EUStA erfordert, und ersucht die Kommission darum, der EUStA vorrangig Mittel zur Deckung dieses Bedarfs zuzuweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit mit Europol; stellt fest, dass das ODIN-Programm (operatives digitales Infrastrukturnetzwerk) es ermöglichen würde, die Menge der von der EUStA im Rahmen ihrer Untersuchungen erhobenen Daten (mehr als 1 000 Terabyte und mit steigender Tendenz) in vollem Umfang zu nutzen; stellt fest, dass die EUStA in diesem Rahmen mögliche Straftaten außerhalb ihrer Zuständigkeit ermittelt hat, darunter organisierte Kriminalität, Drogenhandel, illegale Zigarettenherstellung, Investitionsbetrug, illegale Glücksspiele und Prostitution (keine Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union) und andere Straftaten, die zur Übermittlung mehrerer Akten als wichtige Beweismittel für laufende nationale Ermittlungen geführt haben, und dass von den nationalen Staatsanwaltschaften 28 neue Verfahren eingeleitet wurden, um diese Straftaten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, weiter zu untersuchen; nimmt zur Kenntnis, dass die Zusammenarbeit mit Europol für diese und andere Auswertungen jedoch Einschränkungen unterliegt, die sich aus dem nationalen Strafprozessrecht und der Zugänglichkeit der im Besitz der EUStA befindlichen Daten ergeben; hebt hervor, dass die bestehende Zuständigkeit der EUStA für die Ermittlung von organisierter Kriminalität und Geldwäsche im Zusammenhang mit Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterstützt werden sollte, indem für ausreichende Mittel und eine wirksame Zusammenarbeit mit der Europol gesorgt wird; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit mit Europol zwar noch weiter verbessert werden muss, sie jedoch die Entwicklung der internen Analyseplattform der EUStA nicht gänzlich ersetzen kann, da diese für eine rasche Auswertung der im Rahmen der Untersuchungen gesammelten Daten und die Festlegung operativer Strategien in grenzüberschreitenden Fällen, die den Zugriff auf das gesamte Fallbearbeitungssystem der EUStA erfordern, von wesentlicher Bedeutung ist; weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem anstehenden Evaluierungsbericht sorgfältig prüfen sollte, auf welche Kategorien von Straftaten das Mandat der EUStA ausgeweitet werden muss, damit ihr Potenzial voll ausgeschöpft werden kann; begrüßt die Forderung der EUStA nach einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>ist besorgt über die steigende Zahl von Fällen im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität; begrüßt die zeitnahe Unterrichtung der Kommission und der zuständigen Ausschüsse des Parlaments in dieser Angelegenheit; ist der Ansicht, dass die große Zahl aktiver Fälle im Zusammenhang mit Mitteln für die Aufbau- und Resilienzfazilität eine Intensivierung des Austauschs insbesondere mit der Taskforce „Aufbau und Resilienz“ rechtfertigt, damit mögliche Überwachungs- oder Kontrolllücken oder Betrugsmuster ermittelt werden können und damit die Kommission ihre Verfahren zur Leistungsüberwachung auf dem neuesten Stand halten und die kürzlich konzipierten Maßnahmen zur Kürzung und Wiedereinziehung von Mitteln durchsetzen kann; bekräftigt, dass es sich bei den Mitteln der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht um nationale Mittel, sondern um Mittel der Union handelt, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, und ermutigt die Kommission und andere Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, ihre Anstrengungen zur Aufdeckung von Verstößen zu verstärken und der EUStA über alle einschlägigen Fälle zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>begrüßt, dass die EUStA im November 2024 eine Arbeitsvereinbarung mit dem Parlament unterzeichnet hat, in der konkrete Modalitäten für die Zusammenarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA auch 2023 auf interinstitutionelle Verträge und bilaterale Vereinbarungen (Dienstleistungsvereinbarungen) zurückgegriffen hat, um Waren und Dienstleistungen zu geringeren Kosten zu erwerben; stellt fest, dass die EUStA Ende 2023 in 80 interinstitutionellen Rahmenverträgen und 22 Dienstleistungsvereinbarungen oder anderen bilateralen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen der Union aktiv teilnahm, wobei das Ziel darin bestand, im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung die Haushaltseinsparungen durch die bestehenden Vertragsinstrumente zu maximieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>94.</NO.P>begrüßt nachdrücklich die Beteiligung Polens und Schwedens an der EUStA; ist sich bewusst, dass sich dies auf den Haushaltsbedarf der EUStA auswirken wird, und unterstützt daher das Ersuchen der EUStA, die EUStA mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten, um aus der Beteiligung Polens und Schwedens an ihren operativen Tätigkeiten konkreten Nutzen zu ziehen; stellt fest, dass sich Irland und Dänemark weiterhin auf die Opt-out-Regelung in Bezug auf die EUStA gemäß den Protokollen Nr. 21 und 22 AEUV berufen und Ungarn der einzige verbleibende Mitgliedstaat ist, der der EUStA noch nicht beigetreten ist; fordert die Regierung Ungarns auf, sich ohne weitere Verzögerung an der EUStA zu beteiligen; weist darauf hin, dass 680 000 Unterschriften für die Beteiligung Ungarns an der EUStA gesammelt wurden, wodurch der starke Wunsch in der Gesellschaft nach besseren rechtlichen Schutzvorkehrungen gegen Betrug und Korruption, die die finanziellen Interessen der Union betreffen, herausgestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>95.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2023 mit den irischen Behörden keine wesentlichen Verbesserungen im Hinblick auf eine Beteiligung an der EUStA erzielt wurden; weist darauf hin, dass ihre Weigerung, mit der EUStA bei der einer Reihe von Rechtshilfeersuchen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte zusammenzuarbeiten, dazu geführt hat, dass die EUStA der Kommission die Situation gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj</STRING>).</FIELD></FOOTNOTE> gemeldet hat; begrüßte den folgenden Beschluss der irischen Behörden, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die den Rechtsrahmen für die Rechtshilfe für die EUStA bilden, zu ändern, und betont, dass sie der EUStA ab dem 1. November 2023 auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung Rechtshilfe leistet; stellt fest, dass kein Austausch mit der behördenübergreifenden irischen Arbeitsgruppe stattgefunden hat, die eingerichtet wurde, um die mögliche künftige Beteiligung Irlands an der EUStA zu prüfen; fordert die Kommission, die EUStA und die irischen Behörden nachdrücklich auf, in einen konstruktiven Austausch zu treten, um eine wirksame Form der Zusammenarbeit zu ermitteln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>96.</NO.P>ist der Ansicht, dass die fehlende Zusammenarbeit eines Mitgliedstaats mit der EUStA, unabhängig davon, ob er sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt, mit der die EUStA eingerichtet wurde, Nischen der Immunität und Privilegien schafft, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union unausgewogen und bestenfalls ineffizient machen; fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten erneut auf, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um das derzeitige Szenario mit den wenigen, aber sehr wichtigen fehlenden Komponenten zu ergänzen und die Ausweitung der Beteiligung an der EUStA durch die übrigen noch nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern, sodass die Wirksamkeit des Schutzes des Unionshaushalts und der nationalen Haushalte gestärkt wird; fordert die Kommission auf, den Umfang der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der EUStA genau zu beobachten, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die die von der EUStA geleiteten Untersuchungen systematisch behindern; ist der Ansicht, dass die Mitgliedschaft in der EUStA eine Voraussetzung für den Erhalt von Unionsmitteln sein sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>97.</NO.P>verurteilt die jüngst bekannt gewordene systematische Ausspionierung von Bediensteten des OLAF durch die Regierung Ungarns während einer Untersuchungsmission betreffend die mögliche missbräuchliche Verwendung von Unionsmitteln durch das Unternehmen ELIOS, das eine Verbindung zu dem Schwiegersohn des Ministerpräsidenten Ungarns aufweist; betont, dass das OLAF und die EUStA, bei denen es sich um Eckpfeiler der Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU handelt, bedauerlicherweise nicht nur solchen Bedrohungen aus Drittländern, sondern auch aus den EU-Mitgliedstaaten ausgesetzt sind; betont, dass ein solches Vorgehen eine schwerwiegende Beeinträchtigung die Rechtsstaatlichkeit und die Integrität der Unionsorgane bedeutet; fordert, dass rasch robuste Schutzvorkehrungen ergriffen werden, um die Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Dienstreisen in den Mitgliedstaaten zu schützen und solche inakzeptablen Verstöße in Zukunft zu verhindern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommunikation</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>98.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA kontinuierliche Anstrengungen zur Verbesserung der internen und externen Kommunikation unternimmt; begrüßt die Maßnahmen, die über Plattformen sozialer Netzwerke durchgeführt werden, und fordert die EUStA auf, ihren proaktiven und transparenten Ansatz fortzuführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>99.</NO.P>ist der Ansicht, dass Erklärungen über die Interventionen und Operationen der EUStA sowie über ihren Hintergrund bei einer Veröffentlichung in den Medien und in sozialen Netzwerken dazu beitragen würden, das Ansehen der Institutionen bei den Bürgerinnen und Bürgern zu stärken und die Steuerzahler für die Komplexität des Schutzes der finanziellen Interessen der Union zu sensibilisieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>100.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass eine sachgerechte und präzise Kommunikation seitens der EUStA auch die Beteiligung der Zivilgesellschaft und die Meldung möglicher untersuchungsrelevanter Hinweise fördern würde; weist darauf hin, dass die EUStA darum bittet, die Möglichkeit einer Meldung in alle Standardpräsentationen für ein externes Publikum aufzunehmen bzw. bei Konferenzen und Seminaren darauf hinzuweisen, sofern dies möglich und angemessen ist; stellt fest, dass die Website der EUStA im Jahr 2023 vollständig umgestaltet wurde, wobei der Schwerpunkt auf verstärkter Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit lag, und dass die Möglichkeit, eine Straftat zu melden, nun deutlich oben auf jeder Website angezeigt wird, und ein Banner auf der Startseite auf diese Funktion hinweist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>101.</NO.P>stellt fest, dass die Ressourcen der EUStA für die Kommunikation begrenzt sind und dass angesichts der notwendigen Etablierung der digitale Autonomie der EUStA die Website der EUStA intern verwaltet werden muss, was zusätzliche Ressourcen erfordert, sobald die GD Digitale Dienste diesen Dienst nicht mehr erbringt; betont, dass der zunehmende Umfang und die zunehmende Sensibilität der Untersuchungen der EUStA Vorsicht beim Umgang mit den Medien, Journalisten, Bürgern und Hochschulen erfordern; fordert die EUStA erneut auf, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen Transparenz und öffentlichem Interesse einerseits und Vertraulichkeit und ordnungsgemäßem Untersuchungsablauf andererseits herzustellen und für Neutralität in ihrer Kommunikation über ihre Tätigkeiten zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>102.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass Transparenz bei den Interaktionen der EUStA mit externen Akteuren wichtig ist; fordert, dass ein obligatorisches öffentliches Register für sämtliche Treffen zwischen Beamten der EUStA und Vertretern Dritter, einschließlich Lobbyisten und Vertretern einzelstaatlicher Regierungen eingerichtet wird, um unzulässige Einflussnahme zu verhindern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit der EUStA zu stärken;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>103.</NO.P>weist darauf hin, dass sich die Zuständigkeiten der EUStA auch dann auf Unionsmittel erstrecken, wenn diese in Drittländern verwendet werden; ist der Ansicht, dass die Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen ukrainischen Behörden den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Anschluss an die einschlägigen Verpflichtungen, die zur Unterstützung der Ukraine und ihrer Bevölkerung eingegangen wurden, wirksam verbessern könnten; begrüßt die Bemühungen der ukrainischen Behörden um Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, weist jedoch darauf hin, dass das Land nach wie vor eine hohe Korruptions- und Betrugsquote aufweist, weshalb zusätzliche Schutzvorkehrungen und weitere Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung erforderlich sind, um die Transparenzziele erfolgreich zu erreichen; ist sich bewusst, dass im Rahmen von Rechtshilfeersuchen Beweismittel übermittelt wurden, und begrüßt die Aussicht, eine gemeinsame Taskforce mit den ukrainischen Behörden zur Koordinierung von Untersuchungen einzusetzen; weist die Kommission und die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erneut darauf hin, dass es wichtig ist, Probleme festzustellen und der EUStA rechtzeitig Untersuchungsergebnisse zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>