<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0101</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Die Rolle der Gasspeicherung bei der Sicherung der Gasversorgung vor der Wintersaison</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0079/2025 - Berichterstatter: Borys Budka)</STRING></HIDDEN><TXTLST><OTTXT><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 hinsichtlich der Rolle der Gasspeicherung bei der Sicherung der Gasversorgung vor der Wintersaison (COM(2025)0099 – C10-0041/2025 – 2025/0051(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0079/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE><STRING BOLD="on">(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</STRING></NOTE><TI><STRING BOLD="on">[Abänderung 1, wenn nicht anders angegeben]</STRING></TI><TI>ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS<FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.</FIELD></FOOTNOTE></TI><TI>am Vorschlag der Kommission</TI><TI>---------------------------------------------------------</TI></OTTXT></TXTLST><TXTLST><TCONSOLID><TI><STRING BOLD="on">VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING><BRK/><STRING BOLD="on">zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 hinsichtlich der Rolle der Gasspeicherung bei der Sicherung der Gasversorgung vor der Wintersaison</STRING><BRK/></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,</PRINIT><GRVISA><VISA><P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</P></VISA><VISA><P>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><GRCINIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GRCINIT><CONS><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2022/1032 des Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1032/oj).</FIELD></FOOTNOTE> wurde als Reaktion auf die Gasversorgungskrise und die beispiellosen Preiserhöhungen infolge der Eskalation <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des fortschreitenden ungerechtfertigten und unprovozierten Angriffskriegs</STRING></STRING> Russlands gegen die Ukraine seit Februar 2022 erlassen, da diese Erhöhungen die Union zu einem koordinierten und umfassenden Handeln zwangen, um potenzielle Risiken infolge weiterer Gasversorgungsstörungen abzuwenden.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anbetracht des anhaltenden Krieges Russlands gegen die Ukraine und im Einklang mit der strategischen Verpflichtung der Union, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beenden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, Gas mit Ursprung in Russland zu speichern. In diesem Zusammenhang sollte die Union koordinierte und sofortige Sanktionen gegen die Einfuhr und den Erwerb von Gas einschließlich Flüssigerdgas (LNG) aus Russland verhängen. Im ENTSOG-Winterausblick 2024-2025 wird bestätigt, dass die Union ihre Speicherziele erreichen und die Versorgungssicherheit aufrechterhalten kann, ohne auf Gas aus Russland angewiesen zu sein, indem sie eine Kombination von Maßnahmen, darunter auch eine kontinuierliche Nachfragesenkung, umsetzt. Ein vollständiges Embargo gegen Gas aus Russland ist daher sowohl notwendig als auch machbar, und seine rasche Umsetzung würde zur Stärkung der Energiesouveränität und der geopolitischen Resilienz der Union beitragen.</STRING></STRING><STRING BOLD="on"> [Abänd. 7]</STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(2)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2022/1032 wurde die Verordnung (EU) 2017/1938 durch die Einführung eines befristeten Rechtsrahmens für Maßnahmen hinsichtlich des Füllstands unterirdischer Speicheranlagen geändert, um die Gasversorgungssicherheit in der Union, insbesondere mit Blick auf geschützte Kunden, zu verbessern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(3)</NO.P>Gasspeicheranlagen decken 30 % des Gasverbrauchs der Union in den Wintermonaten, und gut gefüllte unterirdische Gasspeicheranlagen tragen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie auch die Senkung der Gasnachfrage</STRING></STRING> erheblich zur Gasversorgungssicherheit bei, da sie bei hoher Nachfrage oder Lieferstörungen zusätzliches Gas bereitstellen.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Festlegung eines bindenden Ziels, mit dem sichergestellt wird, dass die Gasspeicheranlagen bis zum 1. November zu 90 % gefüllt werden (Befüllungsziel), sowie einer Reihe von Zwischenzielen für jeden Mitgliedstaat für Februar, Mai, Juli und September des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgejahres</STRING></STRING> (Befüllungspfad), hat sich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">während</STRING></STRING> der Energiekrise, die durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und Russlands</STRING></STRING> Einsatz von Gaslieferungen als Waffe ▌ausgelöst wurde, als entscheidend erwiesen, um sowohl i) Gasversorgungsengpässe zu überbrücken als auch ii) Marktunsicherheiten und die Preisvolatilität zu verringern.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(5)</NO.P>Trotz der erheblichen Verbesserung der Lage auf dem Gasmarkt im Vergleich zum Zeitraum 2022-2023 ist der europäische Gasmarkt weiterhin angespannt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die geopolitische Lage nach wie vor unklar</STRING></STRING>. Durch einen intensiveren Wettbewerb um weltweite LNG-Lieferungen kann sich die Anfälligkeit der Mitgliedstaaten für Preisvolatilität verstärken. ▌In einer solchen Situation sind Gasspeicher nach wie vor entscheidend. ▌</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6)</NO.P>Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 endet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen jährlichen Befüllungspfad einzuhalten und dafür zu sorgen, dass das Befüllungsziel bis zum 1. November jedes Jahres erreicht wird, am 31. Dezember 2025.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Seit 2022 ist es der Union im Wesentlichen gelungen, die Gasversorgung sicherer zu gestalten, indem sie die LNG-Einfuhren aus vertrauenswürdigen globalen Partnerländern ausgeweitet hat, und die Union strebt an, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland auf der Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung des REPowerEU-Plans vollständig zu beenden. Die Union hat neue Rückvergasungsanlagen und Hafenterminals errichtet und zugleich einen Flüssiggasmarkt geschaffen, mit dem eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber potenziellen Störungen bei den verbleibenden Lieferungen über Gasfernleitungen aus Russland sichergestellt wird.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(6b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das veränderte globale politische Umfeld muss im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Gaslieferanten und Gaslieferländer berücksichtigt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachdem es der Union gelungen ist, die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Gaseinfuhrstruktur zu mindern, muss beim Gesamtrahmen zur Deckung des Erdgasbedarfs der Union Ausgewogenheit zwischen der Energiesicherheit und der Rückkehr zu marktgestützten Grundsätzen hergestellt werden. Dieser</STRING></STRING> Gesamtrahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss daher</STRING></STRING> während der Einspeichersaison flexibel genug sein, um rasche Reaktionen auf sich ständig verändernde Marktbedingungen und insbesondere die Nutzung der besten Einkaufsbedingungen zu ermöglichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit die Gaspreise in der Union sinken</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Befüllungsziel sollte daher auf 83 % gesenkt werden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Verbesserung der Marktstabilität und zur Minderung des Risikos einer unangemessenen Preisvolatilität, die durch die Erfüllung von</STRING></STRING> Zwischenzielen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgelöst werden könnte, ist es angebracht, die Flexibilität bei der Befüllung der Speicher zu erhöhen</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten daher auf jährlicher Basis Befüllungspläne mit Richtwerten vorlegen, die je nach Sachlage einen Befüllungspfad mit Richtwerten enthalten könnten, und sie sollten die Befüllung der Speicher so</STRING></STRING> ermöglichen▌, dass den Marktteilnehmern ▌das ganze Jahr über ausreichend Flexibilität bei der Speicherbefüllung gewährt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Empfehlung (2025)1481 zu berücksichtigen ist</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(8a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Fall von ungünstigen Marktbedingungen – unter anderem in Bezug auf Faktoren wie Angebot und Nachfrage, Wettbewerb oder Handelstätigkeiten, durch die eine kosteneffiziente Speicherbefüllung behindert wird und in deren Folge die Befüllung der Gasspeicher gemäß dieser Verordnung nur in erheblich eingeschränktem Maße sichergestellt werden kann – sollten die Mitgliedstaaten um bis zu vier Prozentpunkte von dem Befüllungsziel abweichen können.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen im Fall von anhaltend ungünstigen Marktbedingungen das Ausmaß der zulässigen Abweichung von vier Prozentpunkten für eine Befüllungssaison geändert und um bis zu vier weitere Prozentpunkte erhöht wird.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(8c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch die kumulativen Auswirkungen der Flexibilitäts- und Ausnahmeregelungen dieser Verordnung sollten die Gesamtverpflichtungen zur Befüllung der Speicher nicht unter 75 % sinken.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9)</NO.P>Wie die Prüfung des derzeitigen Rahmens für die Energieversorgungssicherheit durch die Kommission gezeigt hat, wirken sich die Anforderungen an die Befüllung von Speicheranlagen positiv auf die Gasversorgungssicherheit aus, und diese positiven Auswirkungen sollten über 2025 hinaus bestehen bleiben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Ausweitung dieser Maßnahmen würde nicht nur zur weiteren Wahrung der Versorgungssicherheit beitragen, sondern wäre auch ein zentrales Instrument in den Bemühungen der Union, ihre Abhängigkeit von Einfuhren von Gas mit Ursprung in der Russischen Föderation zu beenden.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gleichzeitig sollte mit dieser Verordnung auf aktuelle und künftige Veränderungen auf den Erdgasmärkten eingegangen und zu dem strategischen Ziel beigetragen werden, die Energiepreise zu senken und die allmähliche Rückkehr zu marktbasierten Mechanismen für die Wiederbefüllung von Speichern zu begünstigen.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(9b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Wahrung der Versorgungssicherheit und zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Befüllungsstands sollte die Kommission den Markt kontinuierlich überwachen und nach Möglichkeiten suchen, mit denen dazu beigetragen werden könnte, das Befüllungsziel zu erreichen, z. B. durch Mechanismen für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10)</NO.P>Die relevanten Bestimmungen über die Befüllung von Gasspeichern, die zu Berechenbarkeit und Transparenz in Bezug auf die Nutzung von Gasspeicheranlagen in der gesamten Union führen, sollten somit um zwei Jahre verlängert werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität in diese Verordnung aufgenommen werden sollte</STRING></STRING>.</P></CONS><CONS><P><NO.P>(10a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Einklang mit den Zusagen der Kommission in Bezug auf eine bessere Rechtsetzung und Vereinfachung und in Anbetracht der allgemeinen Verbesserung des Rahmens der Union für die Energieversorgungssicherheit sollte bei der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung größeres Vertrauen in die Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten gesetzt werden. Der Aufsichtsaufwand der Kommission sollte entsprechend verringert werden, wobei die Berichterstattungspflichten gelockert und die Verfahren gestrafft werden sollten. Durch diesen Ansatz wird das Subsidiaritätsprinzip gestärkt und entsteht keine unnötige administrative Komplexität, und der Ansatz steht im Einklang mit den Vereinfachungsbemühungen der Kommission, die sie in ihrem Arbeitsprogramm 2025 dargelegt hat.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(10b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EU) 2017/1938 sollte von der Kommission rechtzeitig und vor 2027 so überarbeitet werden, dass sie an die Energielandschaft im Wandel angepasst und dabei dem künftigen Gasspeicherbedarf Rechnung getragen wird. Bei Änderungen sollte unter anderem darauf eingegangen werden, welche Einschränkungen mit der derzeitigen Definition des Begriffs „geschützte Kunden“ einhergehen, wie sich Spekulation auf den Gasmärkten und spekulative Tätigkeiten, durch die die Preise künstlich überhöht werden, verhindern lassen, wie sich mit Energieeffizienzmaßnahmen eine nachweisliche Senkung der Gasnachfrage bewirken lässt und wie die Mitgliedstaaten dies für mehr Flexibilität nutzen könnten, und bei Änderungen sollte zudem geprüft werden, wie der Rahmen für einen Energiemix im Wandel gestaltet werden könnte, in dem andere Quellen als Gas – etwa erneuerbare Energiequellen und Wasserstoff – in Zukunft einen höheren Stellenwert haben, und welche Funktion der Energieeffizienz künftig zukommen soll.</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>(11)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2017/1938 sollte daher entsprechend geändert werden —</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><DINIT>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</DINIT><GR.ART><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 1</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938</STRING></STI.ART><PARAG><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Verordnung (EU) 2017/1938<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 Nummer 27 wird gestrichen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6a wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Befüllungsziel“.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 stellen die Mitgliedstaaten ein Befüllungsziel von 83 % für die Gesamtkapazität aller unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet in ihrem Hoheitsgebiet verknüpft sind, sowie für in Anhang Ib aufgeführte Speicheranlagen zu jedem Zeitpunkt zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Dezember eines jeden Jahres sicher:“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)	Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jedes Mitgliedstaats, in dem sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, auf ein Volumen begrenzt, das 32,28 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre jenes Mitgliedstaats entspricht</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on">“</STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgende Absätze werden eingefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5a) 	Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen können die Mitgliedstaaten beschließen, von dem in Absatz 1 für jeden Mitgliedstaat festgelegten Befüllungsziel um bis zu vier Prozentpunkte abzuweichen, wenn die Marktbedingungen für die Befüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen ungünstig sind.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in hinreichend begründeten Fällen anhaltend ungünstiger Marktbedingungen und unter der Voraussetzung, dass die Energieversorgungssicherheit der Union und der Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Absatz 5a festgelegte zulässige Abweichung für die Mitgliedstaaten um bis zu vier Prozentpunkte zu erhöhen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission trägt bei ihrer Bewertung insbesondere dem Füllstand der Speicher in den Mitgliedstaaten, der weltweiten Gasversorgungslage, der saisonalen Gasversorgungsprognose des ENTSOG und Hinweisen auf Marktmanipulation Rechnung. Sie kann auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigen, z. B. die Einführung von Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage, mit denen in der folgenden Entnahmesaison gleichwertige Gassenkungen erreicht werden.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten können unter denselben Bedingungen wie den in Absatz 5a genannten Bedingungen beschließen, um bis zu 1,55 % nach unten von dem in Absatz 2 festgelegten Volumen abzuweichen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder Mitgliedstaat konsultiert die Kommission, bevor er von einer der in den Absätzen 5a und 5c genannten Abweichungen Gebrauch macht, und begründet seine Entscheidung unverzüglich. Die Kommission unterrichtet die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ umgehend über die kumulativen Auswirkungen aller Abweichungen gemäß den Absätzen 5a und 5c sowie über alle unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(6)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um das Befüllungsziel zu erreichen, treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich um die Einhaltung des gemäß Absatz 7 festgelegten Befüllungsplans.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(7)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen legen der Kommission rechtzeitig für das gesamte Kalenderjahr einen Befüllungsplan mit Richtwerten vor, um das in Absatz 1 festgelegte jährliche Befüllungsziel für Gasspeicheranlagen zu erreichen. Der Plan muss technische Informationen über die unterirdischen Gasspeicheranlagen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats enthalten und in aggregierter Form direkt mit dem Absatzgebiet des Mitgliedstaats verknüpft sein.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 8 wird gestrichen.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Absätze 10 und 11 erhalten folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(10)	Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht kontinuierlich die Erfüllung des im Befüllungsplan festgelegten Befüllungsziels und erstattet der Kommission und der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig und mindestens einmal im Monat Bericht. Ist abzusehen, dass das Befüllungsziel nicht erreicht werden kann, so trifft die zuständige Behörde unverzüglich wirksame Maßnahmen, um das Befüllungsziel zu erreichen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ über die getroffenen Maßnahmen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(11)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei einer erheblichen und anhaltenden Abweichung eines Mitgliedstaats vom Befüllungsplan, durch die die Erreichung des Befüllungsziels beeinträchtigt wird, oder bei einer Abweichung vom Befüllungsziel richtet die Kommission, falls zweckmäßig nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und der betroffenen Mitgliedstaaten, eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen, die sofort zu treffen sind, um der Abweichung abzuhelfen oder die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit möglichst gering zu halten, wobei sie unter anderem mögliche ungünstige Marktbedingungen und die Besonderheiten der Mitgliedstaaten berücksichtigt, etwa die technischen Merkmale und die Größe der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die abnehmende Bedeutung der unterirdischen Speicheranlagen für niederkalorisches Gas für die Gasversorgungssicherheit und die vorhandenen LNG-Speicherkapazitäten.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(11a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erreicht ein Mitgliedstaat das in Absatz 1 festgelegte Befüllungsziel nicht und gefährdet dadurch die Versorgungssicherheit der Union, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Befüllungsplans für diesen Mitgliedstaat für das folgende Jahr auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten technischen Informationen und unter Berücksichtigung der Bewertung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Er stützt sich auf eine Bewertung der allgemeinen Gasversorgungssicherheitslage und der Entwicklung von Gasangebot und -nachfrage in der Union und in den einzelnen Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Gasversorgungssicherheit zu gewährleisten.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6b wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Umsetzung des Befüllungsziels“.</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das gemäß Artikel 6a festgelegte Befüllungsziel zu erreichen. Bei der Sicherstellung der Erfüllung des Befüllungsziels priorisieren die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit marktbasierte Maßnahmen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 erhält folgende Fassung: </STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)	Die gemäß Absatz 1 von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen müssen sich auf das zur Erreichung des Befüllungsziels erforderliche Maß beschränken. Sie müssen klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein. Durch sie dürfen der Wettbewerb nicht unangemessen verzerrt, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigt, die Energiekosten nicht unangemessen erhöht und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährdet werden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ diese Maßnahmen mit.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6c wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	Ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Speicheranlagen stellt sicher, dass die Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat Vereinbarungen mit Betreibern unterirdischer Speicheranlagen oder anderen Marktteilnehmern in Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen getroffen haben. In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass bis zum 1. Dezember eine Gasmenge gespeichert wird, die mindestens 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren des Mitgliedstaats ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen entspricht. Ist es dem Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen jedoch aufgrund der grenzübergreifenden Fernleitungskapazität oder anderer technischer Beschränkungen nicht möglich, 15 % dieser Speichermenge vollständig auszuschöpfen, so werden nur die technisch möglichen Mengen gespeichert.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Die Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen weisen nach, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachkommen, und teilen dies der Kommission mit.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„a)	Sie stellen bis zum 1. Dezember sicher, dass die Speichermengen mindestens der durchschnittlichen Nutzung der Speicherkapazität in den vorangegangenen fünf Jahren – ermittelt unter anderem unter Berücksichtigung der Gasflüsse während der Entnahmesaison aus den Mitgliedstaaten, in denen sich die Speicheranlagen befinden, über die vorangegangenen fünf Jahre – entsprechen, oder“.</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 6 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(6)	Sofern in Anhang Ib nichts anderes festgelegt ist, stellt ein Mitgliedstaat im Fall von unterirdischen Gasspeicheranlagen in einem anderen Mitgliedstaat, die nicht unter Absatz 5 fallen, jedoch direkt mit seinem Absatzmarkt verknüpft sind, sicher, dass die Speichermengen zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Dezember mindestens dem Durchschnitt der Speicherkapazität entsprechen, die an dem betreffenden Grenzübergangspunkt in den vorangegangenen fünf Jahren gebucht wurde.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6d wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1)	Die Speicheranlagenbetreiber melden der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, und, falls vorhanden, einer von diesem Mitgliedstaat benannten Stelle (im Folgenden „benannte Stelle“) den Füllstand gemäß Artikel 6a.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde und, falls vorhanden, die benannte Stelle jedes Mitgliedstaats überwacht die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet am Ende jedes Monats und teilt der Kommission die Ergebnisse jeden Monat unverzüglich mit. Die zuständige Behörde nimmt auch – sofern verfügbar – Informationen über den Anteil des in diesem Mitgliedstaat gespeicherten Gases mit Ursprung in der Russischen Föderation auf.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann, falls zweckmäßig, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) um Unterstützung bei dieser Überwachung ersuchen.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(4)	Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ unterstützt die Kommission bei der Überwachung des Befüllungsziels und entwickelt Leitlinien für die Kommission zu geeigneten Maßnahmen, mit denen eine bessere Abstimmung für die Fälle sichergestellt wird, in denen durch die Befüllungsquoten von Mitgliedstaaten die Erreichung des Befüllungsziels gefährdet wird, oder um die Einhaltung des Befüllungsziels sicherzustellen.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Falls zweckmäßig, führt die Kommission Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des Befüllungsziels durch, auch Maßnahmen, mit denen sie zur Mitwirkung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung anregt, der in der Verordnung (EU) 2022/2576 („AggregateEU“)</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> festgelegt wurde.</STRING></STRING></P><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten und, falls zweckmäßig, die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um das Befüllungsziel zu erreichen und die erforderlichen Speicherverpflichtungen gegenüber den Marktteilnehmern durchzusetzen. Diese Maßnahmen können ausreichend abschreckende Sanktionen und Geldbußen, etwa angemessene Geldstrafen, umfassen.“</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">___________________</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">*	Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2576/oj</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 17a Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„da)	die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6d Absatz 2 bereitgestellten Informationen über den Anteil des in den EU-Speichern gespeicherten Gases mit Ursprung in der Russischen Föderation.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING><CITATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 2 Nummern 27 bis 31, Artikel 6a bis 6d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17a, Artikel 18a und Artikel 20 Absatz 4 sowie Anhang Ib gelten bis zum 31. Dezember 2027.“</STRING></STRING></P></CITATION></PARAG><PARAG NO="YES"><NO.P>(8)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang Ia wird gestrichen.</STRING></STRING></PARAG></ARTICLE><ARTICLE><TI.ART><STRING ITALIC="on">Artikel 2</STRING></TI.ART><STI.ART><STRING BOLD="on">Inkrafttreten</STRING></STI.ART><PARAG>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> in Kraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gilt ab diesem Datum</STRING></STRING>.</PARAG><PARAG>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</PARAG></ARTICLE></GR.ART><SIGNATURE><P>Geschehen zu Brüssel am</P><P>Im Namen des Europäischen Parlaments</P><P>Die Präsidentin</P><P>Im Namen des Rates</P><P>Der Präsident</P></SIGNATURE></DISPOSITIF></TEXT></TCONSOLID></TXTLST></SDOCTA>