<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0102</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0061/2025 - Berichterstatter: Raphaël Glucksmann)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2024)0023 – C9-0011/2024 – 2024/0017(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0061/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Investitionen in der Union tragen</STRING></STRING> zu ihrem Wachstum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei</STRING></STRING>, indem sie ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern, Arbeitsplätze und Skaleneffekte schaffen und Kapital, Technologien, Innovation und Fachwissen einbringen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Union begrüßt ausländische Investitionen, da sie</STRING></STRING> zu ihrem Wachstum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beitragen</STRING></STRING>, indem sie ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern, Arbeitsplätze und Skaleneffekte schaffen und Kapital, Technologien, Innovation und Fachwissen einbringen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Gemäß den internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der mit Drittstaaten geschlossenen Handels- und Investitionsabkommen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ist es der Union und den Mitgliedstaaten</STRING></STRING> jedoch möglich, ausländische Direktinvestitionen (ADI) aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen zu beschränken.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 21 Absatz 2 EUV heißt es jedoch, dass die Union mit ihrer Politik und ihren Maßnahmen das Ziel verfolgt, ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren. Diese Grundsätze und Ziele bilden nach Artikel 207 AEUV die Grundlage der gemeinsamen Handelspolitik der Union und gelten auch für ausländische Investitionen. In diesem Zusammenhang ist es der Union und den Mitgliedstaaten</STRING></STRING> gemäß den internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der mit Drittstaaten geschlossenen Handels- und Investitionsabkommen jedoch möglich, ausländische Direktinvestitionen (ADI) aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen zu beschränken.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> wurde ein Rahmen für die Überprüfung von ADI in der Union durch die Mitgliedstaaten geschaffen. In dieser Verordnung wurde insbesondere ein Kooperationsmechanismus festgelegt, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, Informationen über ADI auszutauschen und Bedenken hinsichtlich Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu äußern. Dieser Kooperationsmechanismus verpflichtete den Mitgliedstaat, in dem die ADI geplant war oder abgeschlossen wurde, in seiner Überprüfungsentscheidung die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und die von der Kommission abgegebene Stellungnahme gebührend zu berücksichtigen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> wurde ein Rahmen für die Überprüfung von ADI in der Union durch die Mitgliedstaaten geschaffen. In dieser Verordnung wurde insbesondere ein Kooperationsmechanismus festgelegt, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, Informationen über ADI auszutauschen und Bedenken hinsichtlich Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu äußern. Dieser Kooperationsmechanismus verpflichtete den Mitgliedstaat, in dem die ADI geplant war oder abgeschlossen wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(auch bezeichnet als Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt)</STRING></STRING>, in seiner Überprüfungsentscheidung die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und die von der Kommission abgegebene Stellungnahme gebührend zu berücksichtigen.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein neues Rechtsinstrument ist auch deshalb erforderlich, weil sich Investitionsflüsse ständig verändern. Die Integration der Weltwirtschaft in Verbindung mit Kriegen und geopolitischen Spannungen hat neue Risiken hervorgebracht, die von der Union und den Mitgliedstaaten angegangen werden müssen. Am 20. Juni 2023 legte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat eine Mitteilung über die „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ vor, in der die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen als Instrument zum Schutz der Union vor Risiken für die wirtschaftliche Sicherheit aufgeführt wird. Mit der Strategie wird deutlich gemacht, dass Risiken im Zusammenhang mit der Resilienz von Lieferketten, der physischen Sicherheit und der Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen, der Technologiesicherheit und dem Abfluss von Technologie sowie der Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten oder der Anwendung wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen angegangen werden müssen. Derartige Risiken für die wirtschaftliche Sicherheit sind auch im Rahmen der Überprüfung ausländischer Investitionen von Bedeutung, da sie grundlegende gesellschaftliche Interessen wie Wohlstand, Souveränität, Sicherheit und das Funktionieren der sozialen Marktwirtschaft beeinträchtigen könnten und somit auch die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten und der Union gefährden könnten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übernahmen durch Abwicklungsinstrumente im Rahmen der jeweiligen Abwicklungsrahmen (für Banken, zentrale Gegenparteien oder (Rück-)Versicherungsunternehmen) sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Bei Abwicklungen ist Zeit ein kritischer Faktor, und Entscheidungen werden oft buchstäblich über Nacht getroffen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen eingehenden Überprüfungsverfahren sind nicht mit der Notwendigkeit einer rechtzeitigen Reaktion vereinbar. Um die Finanzstabilität nicht zu gefährden, sollten deshalb Abwicklungsgeschäfte ausgenommen werden. Die Abwicklungsbehörden sollten diese Verordnung so weit wie möglich berücksichtigen, wenn sie Abwicklungsmaßnahmen unter Beteiligung eines ausländischen Investors durchführen, insbesondere wenn es sich um strategische Vermögenswerte handelt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten, jedoch nicht alle, verfügt über ein Rechtsinstrument, das einen Mechanismus zur Überprüfung von ADI vorsieht. In vielen Mitgliedstaaten erstrecken sich die nationalen Rechtsvorschriften auch auf die Überprüfung von Investitionen innerhalb der Union. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Umfang, die Schwellenwerte und die Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob sich eine Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt. Auch bei den Überprüfungsverfahren bestehen Unterschiede. In einigen Mitgliedstaaten kann eine Investition durchgeführt werden, bevor sie in Bezug auf die Auswirkungen auf Sicherheit und öffentliche Ordnung genehmigt wurde. Andere hingegen schreiben vor, dass die Investition erst nach der Genehmigung im Rahmen des Überprüfungsmechanismus abgeschlossen werden darf. Solche Unterschiede stellen ein Problem für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dar. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie</STRING></STRING> schaffen beispielsweise ungleiche Wettbewerbsbedingungen und erhöhen die Befolgungskosten für Investoren, die Transaktionen in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehr als einem Mitgliedstaat</STRING></STRING> melden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wollen</STRING></STRING>. Die vorliegende Verordnung trägt dazu bei, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterschiede bei zentralen Elementen</STRING></STRING> der auf nationaler Ebene umgesetzten Mechanismen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abzubauen</STRING></STRING>. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Berechenbarkeit der geltenden nationalen Regelungen und ihrer Merkmale für Investoren zu gewährleisten und so die damit verbundenen Befolgungskosten zu senken. Dies ist umso wichtiger angesichts des Grads der Integration <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Binnenmarkts</STRING></STRING>, der dazu führen kann, dass sich eine einzige Transaktion auf mehrere Mitgliedstaaten in der gesamten Union auswirkt. So ist es beispielsweise möglich, dass eine Transaktion, die auf die Übernahme eines Zielunternehmens in einem Mitgliedstaat abzielt, auch die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem </STRING></STRING>anderen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaat</STRING></STRING> beeinträchtigt, da aufgrund der Struktur der Lieferkette oder anderer wirtschaftlicher Elemente eine Verbindung zwischen dem Zielunternehmen und anderen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Zur Beseitigung dieser Probleme für den Binnenmarkt und zur Gewährleistung von mehr Kohärenz und Berechenbarkeit sollten die Kriterien und Elemente für die Bewertung ausländischer Investitionen durch Maßnahmen der Union festgelegt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten, jedoch nicht alle, verfügt über ein Rechtsinstrument, das einen Mechanismus zur Überprüfung von ADI vorsieht. In vielen Mitgliedstaaten erstrecken sich die nationalen Rechtsvorschriften auch auf die Überprüfung von Investitionen innerhalb der Union. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Umfang, die Schwellenwerte und die Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob sich eine Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt. Auch bei den Überprüfungsverfahren bestehen Unterschiede. In einigen Mitgliedstaaten kann eine Investition durchgeführt werden, bevor sie in Bezug auf die Auswirkungen auf Sicherheit und öffentliche Ordnung genehmigt wurde. Andere hingegen schreiben vor, dass die Investition erst nach der Genehmigung im Rahmen des Überprüfungsmechanismus abgeschlossen werden darf. Solche Unterschiede stellen ein Problem für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dar. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Unstimmigkeiten</STRING></STRING> schaffen beispielsweise ungleiche Wettbewerbsbedingungen und erhöhen die Befolgungskosten für Investoren, die Transaktionen in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehreren Mitgliedstaaten</STRING></STRING> melden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING>. Die vorliegende Verordnung trägt dazu bei, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zentrale Elemente</STRING></STRING> der auf nationaler Ebene umgesetzten Mechanismen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">harmonisieren</STRING></STRING>. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Berechenbarkeit der geltenden nationalen Regelungen und ihrer Merkmale für Investoren zu gewährleisten und so die damit verbundenen Befolgungskosten zu senken. Dies ist umso wichtiger angesichts des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hohen </STRING></STRING>Grads der Integration <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in den Binnenmarkt</STRING></STRING>, der dazu führen kann, dass sich eine einzige Transaktion auf mehrere Mitgliedstaaten in der gesamten Union auswirkt. So ist es beispielsweise möglich, dass eine Transaktion, die auf die Übernahme eines Zielunternehmens in einem Mitgliedstaat abzielt, auch die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in anderen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten</STRING></STRING> beeinträchtigt, da aufgrund der Struktur der Lieferkette oder anderer wirtschaftlicher Elemente eine Verbindung zwischen dem Zielunternehmen und anderen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Zur Beseitigung dieser Probleme für den Binnenmarkt und zur Gewährleistung von mehr Kohärenz und Berechenbarkeit sollten die Kriterien und Elemente für die Bewertung ausländischer Investitionen durch Maßnahmen der Union festgelegt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Zur Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes für die Überprüfung ausländischer Investitionen in der gesamten Union sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausländische Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu überprüfen. Daher sollten die Kernelemente der nationalen Überprüfungsmechanismen harmonisiert werden. Eine solche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestharmonisierung umfasst</STRING></STRING> den Umfang der zu überprüfenden Investitionen, die wesentlichen Merkmale des Überprüfungsverfahrens und die Wechselwirkung zwischen dem nationalen Mechanismus und dem Kooperationsmechanismus der Union. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, den Anwendungsbereich ihres nationalen Überprüfungsmechanismus auf andere Arten von ausländischen Investitionen, ausländische Investitionen in anderen Sektoren, zusätzliche Ziele in der Union oder Wirtschaftstätigkeiten auszuweiten, die der betreffende Mitgliedstaat für seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung als kritisch erachtet. In diesem Fall sollte eine solche Überprüfung ebenfalls den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Zur Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes für die Überprüfung ausländischer Investitionen in der gesamten Union sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausländische Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu überprüfen. Daher sollten die Kernelemente der nationalen Überprüfungsmechanismen harmonisiert werden. Eine solche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Harmonisierung sollte</STRING></STRING> den Umfang der zu überprüfenden Investitionen, die wesentlichen Merkmale des Überprüfungsverfahrens und die Wechselwirkung zwischen dem nationalen Mechanismus und dem Kooperationsmechanismus der Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> umfassen, einschließlich einheitlicher Fristen für die Überprüfung</STRING></STRING>. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, den Anwendungsbereich ihres nationalen Überprüfungsmechanismus auf andere Arten von ausländischen Investitionen, ausländische Investitionen in anderen Sektoren, zusätzliche Ziele in der Union oder Wirtschaftstätigkeiten auszuweiten, die der betreffende Mitgliedstaat für seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung als kritisch erachtet. In diesem Fall sollte eine solche Überprüfung ebenfalls den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist von entscheidender Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten ein harmonisierter und gestraffter Ansatz verfolgt wird, damit ausländische Investitionen, die sich auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung auswirken könnten, einer einheitlichen Prüfung unterzogen werden und einer effizienten Entscheidungsfindung unterliegen. Zu diesem Zweck sollten Überprüfungsmechanismen so ausgestaltet sein, dass der Verwaltungsaufwand minimiert wird, keine unnötigen Verzögerungen entstehen und bei der Anwendung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) deren begrenzte Ressourcen berücksichtigt werden. Ferner sollte die Kommission eine koordinierende Funktion übernehmen, um die Sicherheit der Union zu verbessern und gleichzeitig Ineffizienz und fragmentierte Ansätze zu minimieren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Überprüfung ausländischer Investitionen sollte im Einklang mit dieser Verordnung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Sachinformationen und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und anderer in den Verträgen verankerter Grundsätze durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte die Überprüfung ausländischer Investitionen, die über in der Union niedergelassene Tochterunternehmen des ausländischen Investors durchgeführt werden, in jedem Fall den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, insbesondere den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden, im Einklang mit dem Ziel, einen offenen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">inklusiven</STRING></STRING> Binnenmarkt zu erhalten. Jegliche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs in der Union, einschließlich der Überprüfung und der sich aus der Überprüfung ergebenden Maßnahmen, wie Risikominderungsmaßnahmen und Verbote, sollten auf einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr beruhen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und sie sollten im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs angemessen und notwendig sein. Gleichzeitig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> bei der Beurteilung der Begründetheit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs den Besonderheiten von Investitionen in der Union, die über ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors getätigt werden, Rechnung getragen werden, gegebenenfalls auch in Stellungnahmen der Kommission gemäß dieser Verordnung. Dabei sollte die Integration der Systeme der Mitgliedstaaten in einen unionsweiten Kooperationsmechanismus berücksichtigt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Überprüfung ausländischer Investitionen sollte im Einklang mit dieser Verordnung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Sachinformationen und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und anderer in den Verträgen verankerter Grundsätze durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte die Überprüfung ausländischer Investitionen, die über in der Union niedergelassene Tochterunternehmen des ausländischen Investors durchgeführt werden, in jedem Fall den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, insbesondere den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden, im Einklang mit dem Ziel, einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">funktionsfähigen, </STRING></STRING>offenen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">widerstandsfähigen</STRING></STRING> Binnenmarkt zu erhalten. Jegliche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs in der Union, einschließlich der Überprüfung und der sich aus der Überprüfung ergebenden Maßnahmen, wie Risikominderungsmaßnahmen und Verbote, sollten auf einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr beruhen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und sie sollten im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs angemessen und notwendig sein. Gleichzeitig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> bei der Beurteilung der Begründetheit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs den Besonderheiten von Investitionen in der Union, die über ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors getätigt werden, Rechnung getragen werden, gegebenenfalls auch in Stellungnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Beschlüssen</STRING></STRING> der Kommission gemäß dieser Verordnung. Dabei sollte die Integration der Systeme der Mitgliedstaaten in einen unionsweiten Kooperationsmechanismus berücksichtigt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Ferner ist es notwendig, den Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten, die hinreichend begründete Bedenken hinsichtlich ihrer öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der der Union zum Ausdruck bringen, stärker rechenschaftspflichtig zu machen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Ferner ist es notwendig, den Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten, die hinreichend begründete Bedenken hinsichtlich ihrer öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der der Union zum Ausdruck bringen, stärker rechenschaftspflichtig zu machen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Der in dieser Verordnung festgelegte gemeinsame Rahmen sollte die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz ihrer nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV unberührt lassen. Ebenso sollte er den Schutz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrer</STRING></STRING> wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV unberührt lassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Der in dieser Verordnung festgelegte gemeinsame Rahmen sollte die alleinige Verantwortung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzelnen </STRING></STRING>Mitgliedstaaten für den Schutz ihrer nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV unberührt lassen. Ebenso sollte er den Schutz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> wesentlichen Sicherheitsinteressen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der Mitgliedstaaten</STRING></STRING> gemäß Artikel 346 AEUV unberührt lassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Greenfield-Investitionen liegen vor, wenn der ausländische Investor oder ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union neue Anlagen oder ein neues Unternehmen in der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">errichtet. Greenfield-Investitionen sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit sie von einem Mitgliedstaat </STRING></STRING>für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwecke der Überprüfung ausländischer Investitionen als relevant angesehen werden, da sie dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen einem ausländischen Investor und solchen Anlagen oder Unternehmen schaffen</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus kann </STRING></STRING>ein ausländischer Investor durch die Einrichtung neuer Anlagen Auswirkungen auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung hervorrufen, auch wenn dieses Risiko wesentliche wirtschaftliche Ressourcen betrifft. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Den</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> daher<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nahegelegt,</STRING></STRING> Greenfield-Investitionen in die unter ihren Überprüfungsmechanismen fallenden Transaktionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzubeziehen, insbesondere wenn solche Investitionen in Sektoren getätigt werden, die für ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung von Belang sind, oder wenn sie Merkmale wie Größe oder Art aufweisen, die für ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung von Bedeutung sind</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Greenfield-Investitionen liegen vor, wenn der ausländische Investor oder ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union neue Anlagen oder ein neues Unternehmen in der Union für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausübung einer neuen Wirtschaftstätigkeit errichtet</STRING></STRING>. Ein ausländischer Investor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann </STRING></STRING>durch die Einrichtung neuer Anlagen Auswirkungen auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung hervorrufen, auch wenn dieses Risiko wesentliche wirtschaftliche Ressourcen betrifft. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> daher Greenfield-Investitionen in die unter ihren Überprüfungsmechanismen fallenden Transaktionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einbeziehen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Im Sinne kohärenter und berechenbarer Überprüfungsverfahren sollten die wesentlichen Merkmale der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Überprüfungsmechanismen festgelegt werden. Zu diesen Merkmalen sollten zumindest der Umfang genehmigungspflichtiger Transaktionen, die Fristen für die Überprüfung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> die Möglichkeit für von der Überprüfungsentscheidung betroffene Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gehören</STRING></STRING>, gegen solche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen. Die Regeln und Verfahren bei Überprüfungsmechanismen sollten transparent sein und nicht zu Diskriminierung zwischen Drittstaaten führen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Im Sinne kohärenter und berechenbarer Überprüfungsverfahren sollten die wesentlichen Merkmale der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Überprüfungsmechanismen festgelegt werden. Zu diesen Merkmalen sollten zumindest der Umfang genehmigungspflichtiger Transaktionen, die Fristen für die Überprüfung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die Möglichkeit für von der Überprüfungsentscheidung betroffene Unternehmen, gegen solche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und die Befugnis der Überprüfungsbehörden gehören, wirksam gegen Fälle von Nichteinhaltung oder Umgehung vorzugehen</STRING></STRING>. Die Regeln und Verfahren bei Überprüfungsmechanismen sollten transparent sein und nicht zu Diskriminierung zwischen Drittstaaten führen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei dem Verfahren zur Beantragung einer Genehmigung sollte sichergestellt werden, dass die Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung so gering wie möglich gehalten werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Der in der Verordnung (EU) 2019/452 festgelegte Kooperationsmechanismus ermöglicht es den Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen, wenn eine ausländische Direktinvestition in einem Mitgliedstaat die Sicherheit oder öffentliche Ordnung anderer Mitgliedstaaten oder von Projekten oder Programmen von Unionsinteresse beeinträchtigen könnte. Dieser Mechanismus hat sich bisher als sehr nützlich erwiesen und sollte daher im Rahmen dieser Verordnung beibehalten und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestärkt</STRING></STRING> werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Der in der Verordnung (EU) 2019/452 festgelegte Kooperationsmechanismus ermöglicht es den Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen, wenn eine ausländische Direktinvestition in einem Mitgliedstaat die Sicherheit oder öffentliche Ordnung anderer Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Union</STRING></STRING> oder von Projekten oder Programmen von Unionsinteresse beeinträchtigen könnte. Dieser Mechanismus hat sich bisher als sehr nützlich erwiesen und sollte daher im Rahmen dieser Verordnung beibehalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, gestärkt</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgeweitet</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit bei ausländischen Investitionen in der gesamten Union ein einheitlicherer Ansatz verfolgt werden kann</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P>Um sicherzustellen, dass ausländische Investitionen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union auswirken, angemessen ermittelt werden, sollten die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen überprüfen, bei denen das Ziel in der Union Teil oder Teilnehmer eines Projekts oder Programms von Unionsinteresse ist oder bei denen die Wirtschaftstätigkeit des Ziels in der Union mit einer Technologie, einem Vermögenswert, einer Anlage, einer Ausrüstung, einem Netz, einem System oder einer Dienstleistung in Verbindung steht, das bzw. die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von besonderer Bedeutung ist bzw. sind. Zusätzlich zu diesen Kriterien können Überprüfungsmechanismen auf andere Sektoren, Ziele in der Union oder Wirtschaftstätigkeiten angewandt werden, die der betreffende Mitgliedstaat für seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung als kritisch erachtet.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Um sicherzustellen, dass ausländische Investitionen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union auswirken, angemessen ermittelt werden, sollten die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen überprüfen, bei denen das Ziel in der Union Teil oder Teilnehmer eines Projekts oder Programms von Unionsinteresse ist oder bei denen die Wirtschaftstätigkeit des Ziels in der Union mit einer Technologie, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Werkstoff, </STRING></STRING>einem Vermögenswert, einer Anlage, einer Ausrüstung, einem Netz, einem System oder einer Dienstleistung in Verbindung steht, das bzw. die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von besonderer Bedeutung ist bzw. sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten sollten auch Greenfield-Investitionen in derartige sensible Programme oder Branchen überprüfen, wenn sich aus den Merkmalen des Investors und dem Umfang der Transaktion ein besonderes Risiko ergibt</STRING></STRING>. Zusätzlich zu diesen Kriterien können Überprüfungsmechanismen auf andere Sektoren, Ziele in der Union oder Wirtschaftstätigkeiten angewandt werden, die der betreffende Mitgliedstaat für seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung als kritisch erachtet.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(21)</NO.P>Um sicherzustellen, dass sich der Kooperationsmechanismus nur auf diejenigen ausländischen Investitionen konzentriert, bei denen die Merkmale des ausländischen Investors oder des Ziels in der Union Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wahrscheinlich machen, sollten risikobasierte Bedingungen für die Meldung ausländischer Investitionen, die in einem Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen werden, an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission festgelegt werden. Erfüllt eine ausländische Investition keine der Bedingungen, so kann der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition einer Überprüfung unterzogen wird, die ausländische Investition den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission melden, auch wenn das Ziel in der Union in erheblichem Umfang in anderen Mitgliedstaaten tätig ist oder zu einer Unternehmensgruppe gehört, die mehrere Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten hat.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(21)</NO.P>Um sicherzustellen, dass sich der Kooperationsmechanismus nur auf diejenigen ausländischen Investitionen konzentriert, bei denen die Merkmale des ausländischen Investors oder des Ziels in der Union Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wahrscheinlich machen, sollten risikobasierte Bedingungen für die Meldung ausländischer Investitionen, die in einem Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen werden, an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission festgelegt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dabei sollten die Mitgliedstaaten insbesondere prüfen, ob der ausländische Investor von einer Regierung eines Drittstaats kontrolliert oder beeinflusst wird. Ob ein Investor kontrolliert oder beeinflusst wird, kann anhand von Kriterien wie Schwellenwerten für direktes oder indirektes Eigentum, der Art und dem Umfang der Finanzierung durch die Regierung eines Drittstaats sowie spezifischen Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle wie goldene Aktien bestimmt werden. Auch undurchsichtige bzw. unklare Eigentumsverhältnisse oder Fälle, in denen der Endbegünstigte unbekannt ist, sollten zu diesen Kriterien gezählt werden.</STRING></STRING> Erfüllt eine ausländische Investition keine der Bedingungen, so kann der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition einer Überprüfung unterzogen wird, die ausländische Investition den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission melden, auch wenn das Ziel in der Union in erheblichem Umfang in anderen Mitgliedstaaten tätig ist oder zu einer Unternehmensgruppe gehört, die mehrere Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten hat.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(22)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen ermittelt werden, sollten die Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, Kommentare übermitteln können, selbst wenn dieser Mitgliedstaat diese ausländische Investition nicht überprüft oder wenn die ausländische Investition überprüft, aber nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wird. Die Informationsersuchen, Antworten und Kommentare der Mitgliedstaaten sollten gleichzeitig an die Kommission weitergeleitet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(22)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen ermittelt werden, sollten die Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, Kommentare übermitteln können, selbst wenn dieser Mitgliedstaat diese ausländische Investition nicht überprüft oder wenn die ausländische Investition überprüft, aber nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wird. Die Informationsersuchen, Antworten und Kommentare der Mitgliedstaaten sollten gleichzeitig an die Kommission weitergeleitet werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit das Verfahren durchgängig transparent ist</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder in der Union insgesamt angemessen ermittelt werden, sollte es der Kommission möglich sein, eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 288 AEUV gegenüber dem Mitgliedstaat abzugeben, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, auch wenn diese ausländische Investition in diesem Mitgliedstaat nicht einer Überprüfung unterzogen wird oder wenn die ausländische Investition einer Überprüfung unterzogen, aber nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder in der Union insgesamt angemessen ermittelt werden, sollte es der Kommission möglich sein, eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 288 AEUV gegenüber dem Mitgliedstaat abzugeben, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, auch wenn diese ausländische Investition in diesem Mitgliedstaat nicht einer Überprüfung unterzogen wird oder wenn die ausländische Investition einer Überprüfung unterzogen, aber nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um für Transparenz und Berechenbarkeit zu sorgen, sollten die Stellungnahmen der Kommission auf konkreten und dokumentierten Risiken beruhen und festgelegten Kriterien für die Abgabe entsprechen, einschließlich dokumentierter Sicherheitsrisiken und Bedenken im Hinblick auf grenzüberschreitende Risiken.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 24</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(24)</NO.P>Um den Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu ermöglichen</STRING></STRING>, wenn die voraussichtlichen Auswirkungen von einer ausländischen Investition in ein Ziel in der Union ausgehen, das im Bereich der Entwicklung, der Instandhaltung oder des Erwerbs von Infrastrukturen, Technologien oder Ressourcen tätig ist, die für die Union insgesamt von entscheidender Bedeutung sind, sollte die Kommission darüber hinaus die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben. Dadurch würde die Kommission über ein Instrument verfügen, das Projekte und Programme schützt, die der Union als Ganzes nützen und einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Union leisten. Eine Stellungnahme der Kommission, in der die voraussichtlichen Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ermittelt werden, sollte allen Mitgliedstaaten übermittelt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(24)</NO.P>Um den Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen</STRING></STRING>, wenn die voraussichtlichen Auswirkungen von einer ausländischen Investition in ein Ziel in der Union ausgehen, das im Bereich der Entwicklung, der Instandhaltung oder des Erwerbs von Infrastrukturen, Technologien oder Ressourcen tätig ist, die für die Union insgesamt von entscheidender Bedeutung sind, sollte die Kommission darüber hinaus die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben. Dadurch würde die Kommission über ein Instrument verfügen, das Projekte und Programme schützt, die der Union als Ganzes nützen und einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Union leisten. Eine Stellungnahme der Kommission, in der die voraussichtlichen Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ermittelt werden, sollte allen Mitgliedstaaten übermittelt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P>Des Weiteren sollte es der Kommission möglich sein, eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Stellungnahme abzugeben, wenn sie mehrere ausländische Investitionen ermittelt, die zusammengenommen die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union beeinträchtigen könnten. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn mehrere ausländische Investitionen vergleichbare Merkmale aufweisen. Dazu gehören Fälle, in denen die ausländischen Investitionen von demselben ausländischen Investor oder von ausländischen Investoren mit ähnlichen Risiken getätigt werden oder wenn mehrere ausländische Investitionen dasselbe Ziel oder dieselbe Infrastruktur betreffen, einschließlich der transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsinfrastruktur. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Risikoanalyse und die Möglichkeiten zur Bewältigung der in der Stellungnahme aufgezeigten Risiken erörtern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P>Des Weiteren sollte es der Kommission möglich sein, eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Stellungnahme abzugeben, wenn sie mehrere ausländische Investitionen ermittelt, die zusammengenommen die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union beeinträchtigen könnten. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn mehrere ausländische Investitionen vergleichbare Merkmale aufweisen. Dazu gehören Fälle, in denen die ausländischen Investitionen von demselben ausländischen Investor oder von ausländischen Investoren mit ähnlichen Risiken getätigt werden oder wenn mehrere ausländische Investitionen dasselbe Ziel oder dieselbe Infrastruktur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Union </STRING></STRING>betreffen, einschließlich der transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsinfrastruktur. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Risikoanalyse und die Möglichkeiten zur Bewältigung der in der Stellungnahme aufgezeigten Risiken erörtern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um ein koordiniertes Vorgehen sicherzustellen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>Um die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu schützen und gleichzeitig Investoren mehr Sicherheit zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Kommentare abzugeben, und sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben zu ausländischen Investitionen, die zwar abgeschlossen, jedoch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zu</STRING></STRING> 15 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Monate</STRING></STRING> nach ihrem Abschluss<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nicht</STRING></STRING> gemeldet wurden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P>Um die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu schützen und gleichzeitig Investoren mehr Sicherheit zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Kommentare abzugeben, und sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben zu ausländischen Investitionen, die zwar abgeschlossen, jedoch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht innerhalb von</STRING></STRING> 15 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Monaten</STRING></STRING> nach ihrem Abschluss gemeldet wurden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 27</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(27)</NO.P>Der Klarheit halber sollte die Liste der Projekte oder Programme von Unionsinteresse in Anhang I aufgeführt werden. Diese sollte alle ausländischen Investitionen in die transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsnetze sowie in Programme zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung für Tätigkeiten umfassen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von Bedeutung sind. Aufgrund der Bedeutung dieser Projekte und Programme für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen in Unionsunternehmen überprüfen, die Teil oder Teilnehmer dieser Projekte oder Programme sind, einschließlich solcher, die Finanzmittel der Union erhalten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(27)</NO.P>Der Klarheit halber sollte die Liste der Projekte oder Programme von Unionsinteresse in Anhang I aufgeführt werden. Diese sollte alle ausländischen Investitionen in die transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsnetze sowie in Programme zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung für Tätigkeiten umfassen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von Bedeutung sind. Aufgrund der Bedeutung dieser Projekte und Programme für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und aufgrund ihres inhärenten Charakters – nämlich länderübergreifend und als Netz angelegt – sollten</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen in Unionsunternehmen überprüfen, die Teil oder Teilnehmer dieser Projekte oder Programme sind, einschließlich solcher, die Finanzmittel der Union erhalten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 28</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(28)</NO.P>Um sicherzustellen, dass den voraussichtlichen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen wird, sollten Mitgliedstaaten, die hinreichend begründete Kommentare anderer Mitgliedstaaten oder eine Stellungnahme der Kommission erhalten, diese Kommentare oder Stellungnahmen weitestgehend berücksichtigen, auch wenn sie der Auffassung sind, dass ihre eigene Sicherheit oder öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Der Mitgliedstaat sollte sich erforderlichenfalls mit der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten abstimmen und ihnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schriftlich Rückmeldung über die getroffene Entscheidung und</STRING></STRING> die Art und Weise geben, wie die Kommentare und Stellungnahmen weitestgehend berücksichtigt wurden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die endgültige Entscheidung über ausländische Investitionen sollte weiterhin in der alleinigen Zuständigkeit des Mitgliedstaats liegen, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(28)</NO.P>Um sicherzustellen, dass den voraussichtlichen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen wird, sollten Mitgliedstaaten, die hinreichend begründete Kommentare anderer Mitgliedstaaten oder eine Stellungnahme der Kommission erhalten, diese Kommentare oder Stellungnahmen weitestgehend berücksichtigen, auch wenn sie der Auffassung sind, dass ihre eigene Sicherheit oder öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Der Mitgliedstaat sollte sich erforderlichenfalls mit der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten abstimmen und ihnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seinen Entwurf eines Beschlusses übermitteln sowie ihnen schriftlich Rückmeldung über</STRING></STRING> die Art und Weise geben, wie die Kommentare und Stellungnahmen weitestgehend berücksichtigt wurden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dabei sollte die Möglichkeit bestehen, zu dem Entwurf eines Beschlusses Änderungsanträge einzureichen, um den Standpunkten der betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Rechnung zu tragen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 28 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(28a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In bestimmten Fällen kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, und einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission darüber kommen, ob durch die Investition die Sicherheit und die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats oder der Union voraussichtlich beeinträchtigt werden. Wird die Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten ausschließlich dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, überlassen, besteht die Gefahr, dass die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in der gesamten Union gefährdet werden und die Funktionsweise des Kooperationsmechanismus beeinträchtigt wird. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in solchen Fällen auf Grundlage der von dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, übermittelten Informationen und ihrer eigenen Feststellungen – sofern sie eine Untersuchung durchgeführt hat – eine Entscheidung darüber zu erlassen, ob durch die Investition die Sicherheit und die öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigt werden. In allen anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung in der Zuständigkeit des Mitgliedstaats verbleiben, in dem die Investition erfolgt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 28 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(28b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stoßen die nationalen Überprüfungsbehörden bei der Untersuchung ausländischer Investitionstätigkeiten, die über ihre geografischen Grenzen hinausgehen, auf Hindernisse, was die Wirksamkeit ihrer Analyse beeinträchtigen kann. Ein solcher Fall könnte etwa vorliegen, wenn Kunden des Zielunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, ihre Stellungnahmen jedoch für die Beurteilung der Anfälligkeit des Zielunternehmens für Risiken im Bereich der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung von wesentlicher Bedeutung sein können, beispielsweise wenn es darum geht, ob alternative Lieferanten für die Waren oder Dienstleistungen des Zielunternehmens verfügbar sind. Da es sich hierbei um Hindernisse grenzüberschreitender Natur handelt, ist die Kommission gut aufgestellt, diese anzugehen und zur Beurteilung der Auswirkungen ausländischer Investitionen auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung beizutragen. Der Kommission sollten zu diesem Zweck angemessene Untersuchungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die erforderlichen Informationen einholen kann. Die Kommission sollte in der Lage sein, Informationen von Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat anzufordern, wenn diese Informationen nicht wirksam über den Kooperationsmechanismus eingeholt werden können. Die Befugnis der Kommission, Informationen anzufordern, sollte nur dann zum Tragen kommen, wenn ein begründetes Ersuchen eines Mitgliedstaats vorliegt. Sollten die nationalen Behörden jedoch mit rechtlichen oder verfahrenstechnischen Einschränkungen wie kurzen Verfahrensfristen konfrontiert sein, sollte die Kommission in der Lage sein, eigenständig zu handeln, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, wurde davon in Kenntnis gesetzt. Diese Befugnis sollte nur für Informationen gelten, die erforderlich sind, um die Folgen einer Transaktion für mehr als einen Mitgliedstaat, einschließlich nachteiliger Auswirkungen auf Programme und Projekte der Union, zu bewerten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 29</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(29)</NO.P>Um das wirksame Funktionieren des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, sollte unbedingt vorgeschrieben werden, dass der Mitgliedstaat, der die ausländische Investition dem Kooperationsmechanismus meldet, ein Mindestmaß an Informationen in einem standardisierten Format bereitstellt. Betrifft die Zusammenarbeit eine ausländische Investition, die dem Kooperationsmechanismus nicht gemeldet wurde, sollte der Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, in der Lage sein, zumindest das gleiche Mindestmaß an Informationen bereitzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können von dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, zusätzliche Informationen anfordern. Ein solches Ersuchen um zusätzliche Informationen sollte hinreichend begründet sein, sich auf die Informationen beschränken, die für die Mitgliedstaaten zur Abgabe von Kommentaren oder für die Abgabe einer Stellungnahme durch die Kommission erforderlich sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens stehen und für den meldenden Mitgliedstaat keinen übermäßigen Aufwand bedeuten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(29)</NO.P>Um das wirksame Funktionieren des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, sollte unbedingt vorgeschrieben werden, dass der Mitgliedstaat, der die ausländische Investition dem Kooperationsmechanismus meldet, ein Mindestmaß an Informationen in einem standardisierten Format bereitstellt. Betrifft die Zusammenarbeit eine ausländische Investition, die dem Kooperationsmechanismus nicht gemeldet wurde, sollte der Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, in der Lage sein, zumindest das gleiche Mindestmaß an Informationen bereitzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können von dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, zusätzliche Informationen anfordern. Ein solches Ersuchen um zusätzliche Informationen sollte hinreichend begründet sein, sich auf die Informationen beschränken, die für die Mitgliedstaaten zur Abgabe von Kommentaren oder für die Abgabe einer Stellungnahme durch die Kommission erforderlich sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens stehen und für den meldenden Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die betreffenden Unternehmen </STRING></STRING>keinen übermäßigen Aufwand bedeuten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann bei Bedarf Informationen von anderen Einrichtungen und Organen der Union anfordern, etwa der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus oder der Europäischen Zentralbank.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(30)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit auf vollständigen und genauen Informationen beruht, sollte ein ausländischer Investor oder ein Unternehmen alle relevanten Informationen bereitstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, oder dem Mitgliedstaat, in dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, angefordert werden. Ist unter außergewöhnlichen Umständen ein Mitgliedstaat trotz aller Bemühungen nicht in der Lage, die von einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission angeforderten Informationen einzuholen, sollte er diese unverzüglich davon in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall sollten sich Kommentare eines anderen Mitgliedstaats oder Stellungnahmen der Kommission im Rahmen des Kooperationsmechanismus auf die ihnen vorliegenden Informationen stützen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(30)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit auf vollständigen und genauen Informationen beruht, sollte ein ausländischer Investor oder ein Unternehmen alle relevanten Informationen bereitstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, oder dem Mitgliedstaat, in dem Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, angefordert werden. Ist unter außergewöhnlichen Umständen ein Mitgliedstaat trotz aller Bemühungen nicht in der Lage, die von einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission angeforderten Informationen einzuholen, sollte er diese unverzüglich davon in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall sollten sich Kommentare eines anderen Mitgliedstaats oder Stellungnahmen der Kommission im Rahmen des Kooperationsmechanismus auf die ihnen vorliegenden Informationen stützen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 31</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(31)</NO.P>Um sicherzustellen, dass der Kooperationsmechanismus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur</STRING></STRING> zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung genutzt wird, sollten die Mitgliedstaaten jedes Auskunftsersuchen über eine bestimmte ausländische Investition in einem anderen Mitgliedstaat und alle Kommentare, die sie an diesen Mitgliedstaat richten, ordnungsgemäß begründen. Die gleichen Anforderungen gelten, wenn die Kommission um Informationen zu einer bestimmten ausländischen Investition ersucht oder eine Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(31)</NO.P>Um sicherzustellen, dass der Kooperationsmechanismus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausschließlich</STRING></STRING> zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung genutzt wird, sollten die Mitgliedstaaten jedes Auskunftsersuchen über eine bestimmte ausländische Investition in einem anderen Mitgliedstaat und alle Kommentare, die sie an diesen Mitgliedstaat richten, ordnungsgemäß begründen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dies ist von entscheidender Bedeutung, um zu verhindern, dass der Mechanismus missbräuchlich eingesetzt wird, und um sicherzustellen, dass dieser ausschließlich bei Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zum Tragen kommt.</STRING></STRING> Die gleichen Anforderungen gelten, wenn die Kommission um Informationen zu einer bestimmten ausländischen Investition ersucht oder eine Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 31 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(31a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Kooperationsmechanismus ist ein stärkeres Bewusstsein für die Beteiligung von Unternehmen aus Drittstaaten an Projekten von gemeinsamem Interesse oder an kritischer Infrastruktur, die für die Union von strategischer Bedeutung ist, sowie für entsprechende Beiträge erforderlich, damit die Behörden eingreifen können, wenn eine solche Beteiligung oder solche Beiträge zwar die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union beeinträchtigen könnten, aber nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die Mitgliedstaaten können Stellungnahmen an andere Mitgliedstaaten und an die Kommission richten. Die Kommission kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen anfordern und die Lage beobachten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 32</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(32)</NO.P>Die Mitgliedstaaten oder die Kommission könnten gegebenenfalls einschlägige Informationen von Wirtschaftsteilnehmern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern (z. B. Gewerkschaften) über eine ausländische Investition berücksichtigen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(32)</NO.P>Die Mitgliedstaaten oder die Kommission könnten gegebenenfalls einschlägige Informationen von Wirtschaftsteilnehmern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern (z. B. Gewerkschaften) über eine ausländische Investition berücksichtigen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Informationen sollten sorgfältig geprüft werden, wobei der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, anhand dieser Informationen ein Überprüfungsverfahren einleiten kann.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 33</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(33)</NO.P>Ein Mitgliedstaat, in dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine ausländische</STRING></STRING> Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, kann andere Mitgliedstaaten oder die Kommission davon in Kenntnis setzen, wenn er <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wünscht, dass diese einen Aspekt oder mehrere Aspekte einer ausländischen Investition näher analysieren bzw. analysiert, die der Kooperationsmechanismus prüft, oder wenn er </STRING></STRING>von neuen Umständen oder neuen Informationen, die sich auf die Bewertung der ausländischen Investition auswirken können, Kenntnis erhält. Den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission kann dann zusätzliche Zeit für die Ergänzung ihrer Bewertung der ausländischen Investition eingeräumt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(33)</NO.P>Ein Mitgliedstaat, in dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, kann andere Mitgliedstaaten oder die Kommission davon in Kenntnis setzen, wenn er von neuen Umständen oder neuen Informationen, die sich auf die Bewertung der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemeldeten</STRING></STRING> ausländischen Investition auswirken können, Kenntnis erhält. Den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission kann dann zusätzliche Zeit für die Ergänzung ihrer Bewertung der ausländischen Investition eingeräumt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In solchen Fällen sollte die Verlängerung des Prüfungszeitraums so kurz wie möglich gehalten werden, damit sich das gesamte Überprüfungsverfahren nicht übermäßig verzögert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 34</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(34)</NO.P>Zur Gewährleistung der Effizienz und Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus müssen Fristen und Verfahren für den Fall angeglichen werden, dass in mehreren Mitgliedstaaten mehrere ausländische Investitionen im Zusammenhang mit derselben umfassenderen Transaktion überprüft werden. Bei solchen länderübergreifenden Transaktionen sollte der Antragsteller die verschiedenen Genehmigungsanträge in den betroffenen Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gleichzeitig</STRING></STRING> einreichen. Darüber hinaus sollten diese Mitgliedstaaten die Ersuchen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gleichzeitig</STRING></STRING> dem Kooperationsmechanismus melden. Im Sinne der Gewährleistung einer effizienten Abwicklung dieser länderübergreifenden Transaktionen sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten darüber abstimmen und vereinbaren, ob die ausländischen Investitionen meldepflichtig sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und wann sie gemeldet werden sollten</STRING></STRING>. Darüber hinaus sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der</STRING></STRING> endgültigen Entscheidung abstimmen. Beabsichtigen die betroffenen Mitgliedstaaten, die ausländische Investition unter bestimmten Bedingungen zu genehmigen, sollten sie sicherstellen, dass diese Bedingungen miteinander vereinbar sind und grenzüberschreitenden Risiken angemessen begegnen. Vor dem Verbot einer ausländischen Investition sollten die betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob eine bedingte Genehmigung mit koordinierten Maßnahmen und deren koordinierte Durchsetzung nicht ausreichen, um den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu begegnen. Die Kommission sollte sich an dieser Koordinierung beteiligen können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(34)</NO.P>Zur Gewährleistung der Effizienz und Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus müssen Fristen und Verfahren für den Fall angeglichen werden, dass in mehreren Mitgliedstaaten mehrere ausländische Investitionen im Zusammenhang mit derselben umfassenderen Transaktion überprüft werden. Bei solchen länderübergreifenden Transaktionen sollte der Antragsteller die verschiedenen Genehmigungsanträge in den betroffenen Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens</STRING></STRING> einreichen. Darüber hinaus sollten diese Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestrebt sein, </STRING></STRING>die Ersuchen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens</STRING></STRING> dem Kooperationsmechanismus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu</STRING></STRING> melden. Im Sinne der Gewährleistung einer effizienten Abwicklung dieser länderübergreifenden Transaktionen sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten darüber abstimmen und vereinbaren, ob die ausländischen Investitionen meldepflichtig sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie sich auf die Angleichung ihrer Verfahrensfristen einigen</STRING></STRING>. Darüber hinaus sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über den Inhalt ihrer</STRING></STRING> endgültigen Entscheidung abstimmen. Beabsichtigen die betroffenen Mitgliedstaaten, die ausländische Investition unter bestimmten Bedingungen zu genehmigen, sollten sie sicherstellen, dass diese Bedingungen miteinander vereinbar sind und grenzüberschreitenden Risiken angemessen begegnen. Vor dem Verbot einer ausländischen Investition sollten die betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob eine bedingte Genehmigung mit koordinierten Maßnahmen und deren koordinierte Durchsetzung nicht ausreichen, um den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu begegnen. Die Kommission sollte sich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vollumfänglich</STRING></STRING> an dieser Koordinierung beteiligen können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 34 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(34a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Sicherstellung eines wirksamen und sicheren Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung sollte die Kommission ein sicheres, verschlüsseltes digitales System einrichten und pflegen, bei dem die höchsten Datenschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden. Zur Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität der Kommunikation sollte der gesamte Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung ausschließlich über dieses System erfolgen, und das System sollte Überwachungs- und Prüffunktionen umfassen, um die Einhaltung der Sicherheitsstandards sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 34 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(34b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Unionsebene sollte ein einheitliches elektronisches Portal eingerichtet werden, damit die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Investitionen sicher und effizient erfolgen kann und der Verwaltungsaufwand für Antragsteller und Behörden verringert wird. Dieses Portal sollte einen einheitlichen Mechanismus enthalten, über den Antragsteller und ihre Vertreter Transaktionen bei den nationalen Überprüfungsbehörden elektronisch einreichen können. Die Kommission sollte das System benutzerfreundlich gestalten und sicherstellen, dass es den geltenden Datenschutzbestimmungen und Sicherheitsstandards entspricht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 35</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(35)</NO.P>Um einen einheitlichen Ansatz für die Überprüfung von Investitionen in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Standards und Kriterien für die Bewertung der voraussichtlichen Risiken für Sicherheit und öffentliche Ordnung denjenigen entsprechen, die auf Unionsebene in dieser Verordnung festgelegt sind. Dazu sollten die Auswirkungen auf die Sicherheit, Integrität und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Funktionsweise</STRING></STRING> kritischer Infrastrukturen, die Verfügbarkeit kritischer Technologien (einschließlich Schlüsseltechnologien)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> die kontinuierliche Versorgung mit kritischen Ressourcen für Sicherheit oder öffentliche Ordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gehören</STRING></STRING>, deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf die Union insgesamt hätte. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission auch den Kontext und die Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob ein Investor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">direkt oder indirekt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">z. B. durch erhebliche Finanzmittel,</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Regierung eines Drittstaats kontrolliert wird</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> ob er an der Verfolgung der politischen Ziele von Drittstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Förderung ihrer</STRING></STRING> militärischen Fähigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beteiligt ist</STRING></STRING>. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls auch prüfen, warum der ausländische Investor, sein wirtschaftlicher Eigentümer oder eines seiner Tochterunternehmen oder eine im Namen oder auf Anweisung eines solchen ausländischen Investors handelnde Person irgendeiner Art von restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV unterliegt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(35)</NO.P>Um einen einheitlichen Ansatz für die Überprüfung von Investitionen in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Standards und Kriterien für die Bewertung der voraussichtlichen Risiken für Sicherheit und öffentliche Ordnung denjenigen entsprechen, die auf Unionsebene in dieser Verordnung festgelegt sind. Dazu sollten die Auswirkungen auf die Sicherheit, Integrität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Funktionsweise</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Widerstandsfähigkeit</STRING></STRING> kritischer Infrastrukturen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und des Binnenmarkts</STRING></STRING>, die Verfügbarkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Verbreitung </STRING></STRING>kritischer Technologien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Kenntnisse </STRING></STRING>(einschließlich Schlüsseltechnologien)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die kontinuierliche Versorgung mit kritischen Ressourcen für Sicherheit oder öffentliche Ordnung, deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf die Union insgesamt hätte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Sicherheit militärischer und anderer sensibler öffentlicher Einrichtungen sowie die Fähigkeit gehören, strategische Abhängigkeiten zu bewältigen</STRING></STRING>. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission auch den Kontext und die Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob ein Investor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rechtswidrige Tätigkeiten ausübt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darunter die wiederholte Nichteinhaltung</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsnormen der Union</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> ob er an der Verfolgung der politischen Ziele von Drittstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beteiligt ist oder darauf abzielt, ihre</STRING></STRING> militärischen Fähigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu fördern oder sie bei Verstößen gegen das Völkerrecht zu unterstützen. Die Verfolgung der politischen Ziele eines Drittstaats kann dazu führen, dass seine Regierung Einfluss auf Unternehmen ausübt, wodurch erhebliche Marktverzerrungen entstehen</STRING></STRING>. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls auch prüfen, warum der ausländische Investor, sein wirtschaftlicher Eigentümer oder eines seiner Tochterunternehmen oder eine im Namen oder auf Anweisung eines solchen ausländischen Investors handelnde Person irgendeiner Art von restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV unterliegt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 36</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(36)</NO.P>Ist der Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, der Auffassung, dass eine ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union auswirkt, ist es angezeigt, diesen Mitgliedstaat zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu ergreifen, sofern solche Maßnahmen verfügbar sind und er sie für angemessen hält, wobei er die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Kommission weitestgehend berücksichtigt. Ausländische Investitionen sollten nur in Ausnahmefällen untersagt werden, wenn Risikominderungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht außer dem Überprüfungsmechanismus zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung abzufedern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(36)</NO.P>Ist der Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, der Auffassung, dass eine ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union auswirkt, ist es angezeigt, diesen Mitgliedstaat zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu ergreifen, sofern solche Maßnahmen verfügbar sind und er sie für angemessen hält, wobei er die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Kommission weitestgehend berücksichtigt. Ausländische Investitionen sollten nur in Ausnahmefällen untersagt werden, wenn Risikominderungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht außer dem Überprüfungsmechanismus zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung abzufedern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 37</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(37)</NO.P>Zur Unterstützung der Umsetzung des Kooperationsmechanismus und zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 eingesetzte Expertengruppe für die Überprüfung ausländischer Investitionen beibehalten werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(37)</NO.P>Zur Unterstützung der Umsetzung des Kooperationsmechanismus und zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 eingesetzte Expertengruppe für die Überprüfung ausländischer Investitionen beibehalten werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und ihre Aufgaben sollten gemäß der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 37 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(37a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Sinne der besseren Transparenz und der Vereinfachung des Verfahrens für Investoren sollten die Mitgliedstaaten Leitlinien zu Überprüfungsverfahren, Fristen und Kriterien für die Risikobewertung veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Um Transparenz und eine kohärente Anwendung dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission Leitlinien zu den Anforderungen auf Unionsebene und zu den wichtigsten Konzepten und Bewertungskriterien, die in dieser Verordnung festgelegt sind, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Die Kommission sollte außerdem ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aller von den Mitgliedstaaten eingerichteten Überprüfungsmechanismen führen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 39</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(39)</NO.P>Im Sinne der Gewährleistung der Wirksamkeit des Koordinierungsmechanismus sollten die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten Kontaktstellen in geeigneter Weise in die jeweiligen Verwaltungen eingegliedert sein. Die Kontaktstellen sollten über das qualifizierte Personal und die Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, damit sie ihrer Arbeit im Rahmen des Koordinierungsmechanismus nachkommen und einen ordnungsgemäßen Umgang mit vertraulichen Informationen gewährleisten können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(39)</NO.P>Im Sinne der Gewährleistung der Wirksamkeit des Koordinierungsmechanismus sollten die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten Kontaktstellen in geeigneter Weise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">strategisch </STRING></STRING>in die jeweiligen Verwaltungen eingegliedert sein. Die Kontaktstellen sollten über das qualifizierte Personal und die Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, damit sie ihrer Arbeit im Rahmen des Koordinierungsmechanismus nachkommen und einen ordnungsgemäßen Umgang mit vertraulichen Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Einklang mit den geltenden Rechtsrahmen</STRING></STRING> gewährleisten können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 40</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(40)</NO.P>Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Investitionen, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten, mit den zuständigen Behörden gleich gesinnter Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Verwaltungszusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rahmens für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Verordnung zu stärken. Die Kommission sollte über solche bilateralen Kontakte auf dem Laufenden gehalten werden, soweit sie sich auf systemische Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Investitionen beziehen. Ferner sollte es der Kommission möglich sein, die Entwicklungen bei Überprüfungsmechanismen in Drittstaaten zu verfolgen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(40)</NO.P>Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Investitionen, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aktiv </STRING></STRING>mit den zuständigen Behörden gleich gesinnter Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Verwaltungszusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rahmens für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Verordnung zu stärken. Die Kommission sollte über solche bilateralen Kontakte auf dem Laufenden gehalten werden, soweit sie sich auf systemische Fragen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Tendenzen oder bewährte Verfahren</STRING></STRING> im Zusammenhang mit der Überprüfung von Investitionen beziehen. Ferner sollte es der Kommission möglich sein, die Entwicklungen bei Überprüfungsmechanismen in Drittstaaten zu verfolgen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 40 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(40a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung sollte als Teil des umfassenderen Pakets der Schutzinstrumente der Union zur Bewältigung von Sicherheitsrisiken betrachtet werden, einschließlich der Verordnung über drittstaatliche Subventionen und des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen, und es sollte dafür Sorge getragen werden, dass der Anwendungsbereich im Einklang mit diesen Maßnahmen konzipiert wird, um Doppelarbeit zu vermeiden und einen gezielten und verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 41</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(41)</NO.P>Die Mitgliedstaaten und die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten die</STRING></STRING> Vertraulichkeit der Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung bereitstellen oder erhalten, im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht. Würde die unbefugte Weitergabe von Informationen den Interessen der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden, sollte der Herausgeber der Informationen die Informationen nach nationalem Recht und Unionsrecht als Verschlusssache einstufen. Bei der Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die in Anwendung dieser Verordnung bearbeitet werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stimmen</STRING></STRING> sich die Mitgliedstaaten und die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab</STRING></STRING> und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stellen</STRING></STRING> zumindest das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2001</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING></STRING></STRING> verfügbare Schutzniveau geschützter Interessen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bereit</STRING></STRING>, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Zweck</STRING></STRING> von Untersuchungstätigkeiten zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schützen</STRING></STRING>. Die Kommission sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz vertraulicher Informationen insbesondere im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443<STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> der Kommission und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444<STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> der Kommission zu gewährleisten. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Union ausgetauscht werden<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING>, sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Geheimhaltungsgrad</STRING></STRING> von Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weder </STRING></STRING>herabzustufen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">noch</STRING></STRING> aufzuheben. Alle sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend behandelt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(41)</NO.P>Die Mitgliedstaaten und die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten ein Höchstmaß an</STRING></STRING> Vertraulichkeit der Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung bereitstellen oder erhalten, im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gewährleisten</STRING></STRING>. Würde die unbefugte Weitergabe von Informationen den Interessen der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden, sollte der Herausgeber der Informationen die Informationen nach nationalem Recht und Unionsrecht als Verschlusssache einstufen. Bei der Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die in Anwendung dieser Verordnung bearbeitet werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> sich die Mitgliedstaaten und die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abstimmen</STRING></STRING> und zumindest das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2001</STRING></STRING> verfügbare Schutzniveau geschützter Interessen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bereitstellen</STRING></STRING>, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Integrität</STRING></STRING> von Untersuchungstätigkeiten zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wahren</STRING></STRING>. Die Kommission sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz vertraulicher Informationen insbesondere im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443<STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> der Kommission und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444<STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> der Kommission zu gewährleisten. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Union ausgetauscht werden<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING>, sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Vertraulichkeit</STRING></STRING> von Verschlusssachen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu wahren und den Geheimhaltungsgrad solcher Informationen nicht </STRING></STRING>ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers herabzustufen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> aufzuheben. Alle sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend behandelt werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 43</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(43)</NO.P>Die Kommission sollte einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Im Interesse einer größeren Transparenz sollte der Bericht veröffentlicht werden. Der Bericht sollte sich unter anderem auf Berichte stützen, die der Kommission von allen Mitgliedstaaten vertraulich übermittelt werden, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Informationen zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen wird, insbesondere wenn die Veröffentlichung von Daten die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union beeinträchtigen oder das Geschäftsgeheimnis gefährden könnte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(43)</NO.P>Die Kommission sollte einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Im Interesse einer größeren Transparenz sollte der Bericht veröffentlicht werden. Der Bericht sollte sich unter anderem auf Berichte stützen, die der Kommission von allen Mitgliedstaaten vertraulich übermittelt werden, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Informationen zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen wird, insbesondere wenn die Veröffentlichung von Daten die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union beeinträchtigen oder das Geschäftsgeheimnis gefährden könnte. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Bericht sollte Informationen über sich abzeichnende Trends und Risikofaktoren sowie aktuelle Informationen zu einschlägigen Entwicklungen der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten enthalten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 44</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(44)</NO.P>Die Kommission sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Funktionieren</STRING></STRING> und die Wirksamkeit dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem Bericht</STRING></STRING> sollte bewertet werden, ob diese Verordnung geändert werden muss oder nicht. Wird im Bericht eine Änderung dieser Verordnung vorgeschlagen, kann ihm ein Legislativvorschlag beigefügt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(44)</NO.P>Die Kommission sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Funktionsweise</STRING></STRING> und die Wirksamkeit dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Bericht sollte insbesondere eine Bewertung des Beitrags dieser Verordnung zur wirtschaftlichen Sicherheit der Union enthalten. Darin</STRING></STRING> sollte bewertet werden, ob diese Verordnung geändert werden muss oder nicht. Wird im Bericht eine Änderung dieser Verordnung vorgeschlagen, kann ihm ein Legislativvorschlag beigefügt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 46</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(46)</NO.P>Handelt es sich bei einer ausländischen Investition um einen Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004<STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> des Rates fällt, so sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung die Anwendung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen. Die vorliegende Verordnung und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten einheitlich angewandt werden. Soweit sich der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen überschneidet, sollten die in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12</STRING></STRING> der vorliegenden Verordnung festgelegten Gründe für die Überprüfung und der Begriff der berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einheitlich ausgelegt werden, ohne die Bewertung der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen, die dem Schutz dieser Interessen dienen, mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beeinträchtigen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(46)</NO.P>Handelt es sich bei einer ausländischen Investition um einen Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004<STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> des Rates fällt, so sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung die Anwendung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen. Die vorliegende Verordnung und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten einheitlich angewandt werden. Soweit sich der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen überschneidet, sollten die in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING> der vorliegenden Verordnung festgelegten Gründe für die Überprüfung und der Begriff der berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einheitlich ausgelegt werden, ohne die Bewertung der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen, die dem Schutz dieser Interessen dienen, mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beeinträchtigen.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 49</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(49)</NO.P>Um Entwicklungen im Zusammenhang mit Projekten oder Programmen von Unionsinteresse Rechnung zu tragen und die Liste der Technologien, Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienste und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit oder öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Die Liste der Projekte und Programme von Unionsinteresse in Anhang I sollte unter das EU-Recht fallende Projekte oder Programme umfassen, die die Entwicklung, die Instandhaltung oder den Erwerb kritischer Infrastrukturen, kritischer Technologien oder kritischer Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von wesentlicher Bedeutung sind, vorsehen. Die Liste in Anhang II der Technologien, Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, sollte Bereiche umfassen, in denen eine ausländische Investition die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder in der gesamten Union durch ein Ziel in der Union beeinträchtigen könnte, das weder an einem Vorhaben oder Programm von Unionsinteresse teilnimmt noch Mittel aus solchen erhält. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING> niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(49)</NO.P>Um Entwicklungen im Zusammenhang mit Projekten oder Programmen von Unionsinteresse Rechnung zu tragen und die Liste der Technologien, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Materialien, </STRING></STRING>Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienste und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit oder öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, anzupassen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere in Anbetracht der im Rahmen der Strategie der Union für wirtschaftliche Sicherheit durchzuführenden Risikobewertungen, </STRING></STRING>sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Die Liste der Projekte und Programme von Unionsinteresse in Anhang I sollte unter das EU-Recht fallende Projekte oder Programme umfassen, die die Entwicklung, die Instandhaltung oder den Erwerb kritischer Infrastrukturen, kritischer Technologien oder kritischer Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von wesentlicher Bedeutung sind, vorsehen. Die Liste in Anhang II der Technologien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Materialien</STRING></STRING>, Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, sollte Bereiche umfassen, in denen eine ausländische Investition die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder in der gesamten Union durch ein Ziel in der Union beeinträchtigen könnte, das weder an einem Vorhaben oder Programm von Unionsinteresse teilnimmt noch Mittel aus solchen erhält<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Kommission sollte insbesondere Anhang I aktualisieren, falls im Zusammenhang mit den künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen neue Projekte oder Programme von Unionsinteresse festgelegt werden</STRING></STRING>. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING> niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 50</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(50)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Formulars</STRING></STRING> für die Bereitstellung von Mindestinformationen über ausländische Investitionen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> ausgeübt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(50)</NO.P>Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Formulare</STRING></STRING> für die Bereitstellung von Mindestinformationen über ausländische Investitionen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Einreichung von Genehmigungsanträgen</STRING></STRING>, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> ausgeübt werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 51</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(51)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2019/452 sollte aufgehoben werden. Damit die Mitgliedstaaten und Einrichtungen ausreichend Zeit haben, sich auf die Durchführung vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem [Datum einfügen: <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten]. Während des Übergangszeitraums zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung dieser Verordnung sollte die Verordnung (EU) 2019/452 weiterhin gelten —</P></OLD><NEW><P><NO.P>(51)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2019/452 sollte aufgehoben werden. Damit die Mitgliedstaaten und Einrichtungen ausreichend Zeit haben, sich auf die Durchführung vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem [Datum einfügen: <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten]<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gelten. Sie sollte unabhängig von der Einrichtung des zentralen Portals für die Einreichung von Genehmigungsanträgen gelten</STRING></STRING>. Während des Übergangszeitraums zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung dieser Verordnung sollte die Verordnung (EU) 2019/452 weiterhin gelten —</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Mit dieser Verordnung schafft die Union einen Rahmen für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Mit dieser Verordnung schafft die Union einen Rahmen für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der wirtschaftlichen Sicherheit</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Mit dieser Verordnung wird ein Kooperationsmechanismus eingeführt, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, Informationen über ausländische Investitionen auszutauschen, deren potenzielle Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu bewerten und potenzielle Bedenken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu ermitteln, die der Mitgliedstaat, der die ausländische Investition überprüft, auszuräumen hat</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Mit dieser Verordnung wird ein Kooperationsmechanismus eingeführt, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägige </STRING></STRING>Informationen über ausländische Investitionen auszutauschen, deren potenzielle Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu bewerten und potenzielle Bedenken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anzugehen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften in Bereichen erlassen oder beibehalten, die nicht durch diese Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">koordiniert werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften in Bereichen erlassen oder beibehalten, die nicht durch diese Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgedeckt sind, sofern diese Vorschriften die Ziele dieser Verordnung nicht untergraben und mit ihnen im Einklang stehen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Verträgen, insbesondere den Artikeln 49 und 63 AEUV, unberührt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen diesen Verpflichtungen entsprechen. Diese Verordnung berührt nicht die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV, die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Verträgen, insbesondere den Artikeln 49 und 63 AEUV, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ihr Recht gemäß Artikel 65 AEUV, Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind, </STRING></STRING>unberührt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen diesen Verpflichtungen entsprechen. Diese Verordnung berührt nicht die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV, die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Investitionen aufgrund eines Abwicklungsinstruments und interner Umstrukturierungen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>„ausländische Investition“ eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische Direktinvestition</STRING></STRING> oder eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Investition innerhalb</STRING></STRING> der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter ausländischer Kontrolle</STRING></STRING>, die eine wirksame Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines</STRING></STRING> Ziels in der Union ermöglicht;</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>„ausländische Investition“ eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Investition jeglicher Art, die entweder von einem ausländischen Investor selbst</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über </STRING></STRING>eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tochtergesellschaft eines ausländischen Investors in</STRING></STRING> der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">getätigt wird und die darauf abzielt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dauerhafte und direkte Verbindungen zwischen dem ausländischen Investor und einem Ziel in der Union herzustellen oder aufrechtzuerhalten, dem der ausländische Investor Kapital zur Verfügung stellt, um eine Wirtschaftstätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben, und </STRING></STRING>die eine wirksame Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieses</STRING></STRING> Ziels in der Union ermöglicht;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Greenfield-Investition“ eine ausländische Investition, die im Wege der Errichtung neuer Einrichtungen oder eines neuen Unternehmens für die Ausführung einer neuen Wirtschaftstätigkeit in der Union getätigt wird;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Abwicklungsinstrument“ ein Abwicklungsinstrument gemäß der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) 2021/23, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„interne Umstrukturierung“ Veränderungen bei der tatsächlichen Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle eines Ziels in der Union, die in einer Eigentumskette eintreten und letztendlich keine Veränderung beim Eigentum oder der Kontrolle des Ziels nach sich ziehen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ausländische Direktinvestition“ (ADI) eine durch einen ausländischen Investor getätigte Investition jeder Art zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und einem bestehenden oder zu gründenden Ziel in der Union, und für die der ausländische Investor Kapital bereitstellt, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Investition innerhalb der Union unter ausländischer Kontrolle“ eine Investition jeder Art, die von einem ausländischen Investor über dessen Tochterunternehmen in der Union getätigt wird und darauf abzielt, dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und einem bestehenden oder zu gründenden Ziel in der Union zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, und für die der ausländische Investor Kapital bereitstellt, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>7.</NO.P>„Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union“ ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirtschaftlich tätiges </STRING></STRING>Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats niedergelassen ist und die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013<STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING> erfüllt, und direkt oder indirekt von einem ausländischen Investor kontrolliert wird;</P></OLD><NEW><P><NO.P>7.</NO.P>„Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats niedergelassen ist und die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013<STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING> erfüllt, und direkt oder indirekt von einem ausländischen Investor kontrolliert wird;</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING> Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING> Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>7a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>7b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„undurchsichtige Eigentumsstruktur“ eine Vereinbarung, bei der das Eigentum an einer Einrichtung oder die Kontrolle darüber unklar, verschleiert oder schwer zu festzustellen ist, weil z. B. komplexe rechtliche Strukturen, mehrere Eigentumsschichten, nominelle Anteilseigner, Trusts oder andere Mechanismen vorliegen, die die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers verbergen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>8.</NO.P>„Ziel in der Union“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurde;</P></OLD><NEW><P><NO.P>8.</NO.P>„Ziel in der Union“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder gegründet werden soll</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>9.</NO.P>„Ziel in der Union, das in einem der in Anhang II aufgeführten Bereiche wirtschaftlich tätig ist“ ein Ziel in der Union, das in den in Anhang II aufgeführten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bereichen Technologien</STRING></STRING>, Vermögenswerte, Anlagen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienstleistungen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirtschaftliche</STRING></STRING> Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die für die Sicherheits- oder Ordnungsinteressen der Union von besonderer Bedeutung sind, unter anderem durch Eigentum, Nutzung, Produktion oder Bereitstellung solcher Technologien,</STRING></STRING> tätig ist oder tätig zu werden beabsichtigt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>9.</NO.P>„Ziel in der Union, das in einem der in Anhang II aufgeführten Bereiche wirtschaftlich tätig ist“ ein Ziel in der Union, das in den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bereichen Entwurf, Entwicklung, Abbau, Verarbeitung, Produktion, Recycling oder Bereitstellung der </STRING></STRING>in Anhang II aufgeführten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Technologien, Materialien</STRING></STRING>, Vermögenswerte, Anlagen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienstleistungen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirtschaftlichen</STRING></STRING> Tätigkeiten tätig ist oder tätig zu werden beabsichtigt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>18.</NO.P>„Projekte oder Programme von Unionsinteresse“ unter das Unionsrecht fallende Projekte oder Programme, die in Anhang I aufgeführt sind und die Entwicklung, die Instandhaltung oder den Erwerb kritischer Infrastrukturen, kritischer Technologien oder kritischer Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von wesentlicher Bedeutung sind, vorsehen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>18.</NO.P>„Projekte oder Programme von Unionsinteresse“ unter das Unionsrecht fallende Projekte oder Programme, die in Anhang I aufgeführt sind und die Entwicklung, die Instandhaltung oder den Erwerb kritischer Infrastrukturen, kritischer Technologien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, kritischer und wesentlicher Dienste</STRING></STRING> oder kritischer Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von wesentlicher Bedeutung sind, vorsehen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>18a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt“ einen Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>23a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„kritische Infrastrukturen“ Objekte, Anlagen, Ausrüstung, Netze oder Systeme oder Teile eines Objekts, einer Anlage, Ausrüstung, eines Netzes oder eines Systems, die für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erforderlich sind;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Überprüfungsmechanismus zumindest für Investitionen gilt, die einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 unterliegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Überprüfungsmechanismus zumindest für Investitionen gilt, die einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 4a </STRING></STRING>unterliegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen spätestens am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Datum: 15</STRING></STRING> Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttreten]</STRING></STRING>. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission anschließend jede Änderung ihres Überprüfungsmechanismus innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Änderung mit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen spätestens am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">... [12</STRING></STRING> Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] mit</STRING></STRING>. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission anschließend jede Änderung ihres Überprüfungsmechanismus innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Änderung mit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate nach Eingang aller in Absatz 3 genannten Mitteilungen oder bis zum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Datum: 21</STRING></STRING> Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttreten]</STRING></STRING>, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate nach Eingang aller in Absatz 3 genannten Mitteilungen oder bis zum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">... [15</STRING></STRING> Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]</STRING></STRING>, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Es sind angemessene Verfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorzusehen, nach denen</STRING></STRING> die Überprüfungsbehörde feststellen kann, ob sie für eine ausländische Investition zuständig ist, für die eine Genehmigung beantragt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und</STRING></STRING> eine erste Prüfung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vornehmen kann</STRING></STRING>, an die sich erforderlichenfalls eine eingehende Untersuchung anschließt, um festzustellen, ob diese ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt. Zweck der eingehenden Untersuchung ist insbesondere, festzustellen, ob eine Überprüfungsentscheidung nach Artikel 14 Absatz 1 angemessen ist, und ihren Inhalt zu bestimmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Es sind angemessene Verfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Ressourcen für</STRING></STRING> die Überprüfungsbehörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vorzusehen, damit sie</STRING></STRING> feststellen kann, ob sie für eine ausländische Investition zuständig ist, für die eine Genehmigung beantragt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Überprüfung umfasst</STRING></STRING> eine erste Prüfung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb von höchstens 35 Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Genehmigung</STRING></STRING>, an die sich erforderlichenfalls eine eingehende Untersuchung anschließt, um festzustellen, ob diese ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei mindestens die Kriterien aus Artikel 13 berücksichtigt werden</STRING></STRING>. Zweck der eingehenden Untersuchung ist insbesondere, festzustellen, ob eine Überprüfungsentscheidung nach Artikel 14 Absatz 1 angemessen ist, und ihren Inhalt zu bestimmen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Überprüfungsbehörde ist befugt, Greenfield-Investitionen zu überprüfen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Die Überprüfungsbehörde überwacht und stellt sicher, dass der Überprüfungsmechanismus und die Überprüfungsentscheidungen eingehalten werden. Insbesondere richtet sie geeignete Verfahren ein, um eine Umgehung des Überprüfungsmechanismus und der Überprüfungsentscheidungen zu ermitteln und zu verhindern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Die Überprüfungsbehörde überwacht und stellt sicher, dass der Überprüfungsmechanismus und die Überprüfungsentscheidungen eingehalten werden. Insbesondere richtet sie geeignete Verfahren ein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und stellt geeignete Ressourcen bereit</STRING></STRING>, um eine Umgehung des Überprüfungsmechanismus und der Überprüfungsentscheidungen zu ermitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, anzugehen</STRING></STRING> und zu verhindern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Die Überprüfungsbehörde ist befugt, von Amts wegen die Überprüfung ausländischer Investitionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem Zeitraum</STRING></STRING> von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mindestens</STRING></STRING> 15 Monaten nach Abschluss einer nicht genehmigungspflichtigen ausländischen Investition einzuleiten, wenn die Überprüfungsbehörde Grund zu der Annahme hat, dass die ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Die Überprüfungsbehörde ist befugt, von Amts wegen die Überprüfung ausländischer Investitionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb</STRING></STRING> von 15 Monaten nach Abschluss einer nicht genehmigungspflichtigen ausländischen Investition einzuleiten, wenn die Überprüfungsbehörde Grund zu der Annahme hat, dass die ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Vertrauliche Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sind zu schützen</STRING></STRING>, darunter auch die wirtschaftlich sensiblen Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Verfügung gestellt werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Vertrauliche Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, zur Verfügung gestellt werden</STRING></STRING>, darunter auch die wirtschaftlich sensiblen Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und von den betreffenden Unternehmen als vertraulich bezeichnete Informationen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind zu schützen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>Ausländische Investoren, Tochterunternehmen ausländischer Investoren in der Union, über die die ausländische Investition getätigt wird, und Unternehmen, die von einer Überprüfungsentscheidung betroffen sind, haben die Möglichkeit, gegen diese Überprüfungsentscheidung Rechtsmittel einzulegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>Ausländische Investoren, Tochterunternehmen ausländischer Investoren in der Union, über die die ausländische Investition getätigt wird, und Unternehmen, die von einer Überprüfungsentscheidung betroffen sind, haben die Möglichkeit, gegen diese Überprüfungsentscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rechtzeitig und wirksam </STRING></STRING>Rechtsmittel einzulegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>Es wird ein jährlicher Bericht veröffentlicht, der Informationen über einschlägige Gesetzesentwicklungen in dem Mitgliedstaat sowie aggregierte und anonymisierte Daten über die überprüften Investitionen enthält, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfungsentscheidungen, der Staatsangehörigkeiten oder des Niederlassungslandes der Parteien der Investitionen, die der Überprüfungsbehörde gemeldet wurden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und </STRING></STRING>der Wirtschaftszweige, in denen diese Transaktionen getätigt wurden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>f)</NO.P>Es wird ein jährlicher Bericht veröffentlicht, der Informationen über einschlägige Gesetzesentwicklungen in dem Mitgliedstaat sowie aggregierte und anonymisierte Daten über die überprüften Investitionen enthält, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfungsentscheidungen, der Staatsangehörigkeiten oder des Niederlassungslandes der Parteien der Investitionen, die der Überprüfungsbehörde gemeldet wurden, der Wirtschaftszweige, in denen diese Transaktionen getätigt wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie gegebenenfalls der betroffenen Projekte oder Programme von Interesse für die Union</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe g</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>g)</NO.P>Ausländische Investitionen, die gemäß Absatz 4 genehmigungspflichtig sind, müssen von dem Antragsteller, der die Genehmigung beantragt, bei der Überprüfungsbehörde eingereicht werden und werden vor ihrem Abschluss überprüft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>g)</NO.P>Ausländische Investitionen, die gemäß Absatz 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 4a </STRING></STRING>genehmigungspflichtig sind, müssen von dem Antragsteller, der die Genehmigung beantragt, bei der Überprüfungsbehörde eingereicht werden und werden vor ihrem Abschluss überprüft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ga)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten wenden standardisierte Verfahrensmeilensteine und strukturierte Kommunikationspunkte mit Antragstellern im Zuge des Verfahrens an, etwa die förmliche Anerkennung der vollständigen Einreichung innerhalb von fünf Werktagen und die Information der betroffenen Unternehmen, wenn die Überprüfungsbehörde beschließt, eine eingehende Untersuchung einzuleiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe h</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>h)</NO.P>Die Überprüfungsbehörde ist befugt, Risikominderungsmaßnahmen zu verhängen, ausländische Investitionen, die einer Genehmigungspflicht gemäß Absatz 4 unterliegen und nicht oder erst nach ihrem Abschluss eingereicht wurden, zu untersagen oder rückabzuwickeln und gegebenenfalls wirksam gegen die Folgen der Nichteinhaltung der Risikominderungsmaßnahmen vorzugehen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>h)</NO.P>Die Überprüfungsbehörde ist befugt, Risikominderungsmaßnahmen zu verhängen, ausländische Investitionen, die einer Genehmigungspflicht gemäß Absatz 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder 4a </STRING></STRING>unterliegen und nicht oder erst nach ihrem Abschluss eingereicht wurden, zu untersagen oder rückabzuwickeln und gegebenenfalls wirksam gegen die Folgen der Nichteinhaltung der Risikominderungsmaßnahmen vorzugehen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ha)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Den Überprüfungsbehörden wird die Befugnis übertragen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen ausländische Investoren zu verhängen, die es versäumen, eine erforderliche Genehmigung zu beantragen, die festgelegten Risikominderungsmaßnahmen nicht einhalten oder auf andere Weise versuchen, den Überprüfungsmechanismus bzw. die Überprüfungsentscheidungen zu umgehen. Die Sanktionen entsprechen dem Ausmaß und der Art des Verstoßes.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe h b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>hb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Überprüfungsbehörde wendet angemessene Verfahren und sichere Kanäle für den Erhalt von Informationen von Organisationen der Zivilgesellschaft, Wirtschaftsteilnehmern und Sozialpartnern über ausländische Investitionen an.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Vor einer Entscheidung über die Genehmigung einer ausländischen Investition, die Risikominderungsmaßnahmen unterliegt, oder über das Verbot einer ausländischen Investition unterrichten die Mitgliedstaaten den Antragsteller, der eine Genehmigung beantragt, unter Angabe der Gründe, anhand derer sie ihre Entscheidung zu treffen beabsichtigen, vorbehaltlich des Schutzes von Informationen, deren Offenlegung den Interessen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der EU oder eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde, und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts über den Schutz vertraulicher Informationen. Bevor die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine solche Entscheidung erlassen</STRING></STRING>, geben sie dem ausländischen Investor Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Vor einer Entscheidung über die Genehmigung einer ausländischen Investition, die Risikominderungsmaßnahmen unterliegt, oder über das Verbot einer ausländischen Investition unterrichten die Mitgliedstaaten den Antragsteller, der eine Genehmigung beantragt, unter Angabe der Gründe, anhand derer sie ihre Entscheidung zu treffen beabsichtigen, vorbehaltlich des Schutzes von Informationen, deren Offenlegung den Interessen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der EU oder eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde, und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts über den Schutz vertraulicher Informationen. Bevor die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihren Entscheidungsentwurf gemäß Artikel 7 Absatz 8 übermitteln</STRING></STRING>, geben sie dem ausländischen Investor Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und berücksichtigen diesen Beitrag</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Teil eines der in Anhang I aufgeführten Projekte oder Programme von Unionsinteresse ist oder daran teilnimmt, auch als Empfänger von Mitteln im Sinne des Artikels 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">53</STRING></STRING> der Verordnung (EU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Euratom</STRING></STRING>) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2018</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1046</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">19</STRING>, oder</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Teil eines der in Anhang I aufgeführten Projekte oder Programme von Unionsinteresse ist oder daran teilnimmt, auch als Empfänger von Mitteln im Sinne des Artikels 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziffer</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">59</STRING></STRING> der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2509</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates19<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">a</STRING></STRING>, oder</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">19</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">19a Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass bei ihren Überprüfungsmechanismen eine Genehmigungspflicht für ausländische Greenfield-Investitionen vorgeschrieben ist, wenn</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a oder b dieses Artikels erfüllt sind,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Investor mindestens eine der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii erfüllt und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Wert der Transaktion bei mindestens 250 Mio. EUR liegt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den Kooperationsmechanismus jede ausländische Investition in ein Ziel in der Union in ihrem Hoheitsgebiet, die</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt oder</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4 Absatz 4a </STRING></STRING>genannten Bedingungen erfüllt oder</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>Der ausländische Investor oder das Tochterunternehmen des ausländischen Investors in der Union wird direkt oder indirekt von der Regierung eines Drittstaats, einschließlich staatlicher Stellen, regionaler oder lokaler Behörden oder Streitkräfte, kontrolliert, unter anderem durch die Eigentumsstruktur, erhebliche Finanzmittel, besondere Rechte oder staatlich bestellte Direktoren oder Führungskräfte;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>Der ausländische Investor oder das Tochterunternehmen des ausländischen Investors in der Union wird direkt oder indirekt von der Regierung eines Drittstaats, einschließlich staatlicher Stellen, regionaler oder lokaler Behörden oder Streitkräfte, kontrolliert, unter anderem durch die Eigentumsstruktur, erhebliche Finanzmittel, besondere Rechte oder staatlich bestellte Direktoren oder Führungskräfte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder sonstige Merkmale, die darauf ausgerichtet sind, die Entscheidungen der Führungskräfte zu beeinflussen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P>der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder jede andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf dessen Anweisung handelt, unterliegt restriktiven Maßnahmen der Union gemäß Artikel 215 AEUV, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P>der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder jede andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf dessen Anweisung handelt, unterliegt restriktiven Maßnahmen der Union gemäß Artikel 215 AEUV,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P>der ausländische Investor oder eines seiner Tochterunternehmen war an einer zuvor von einem Mitgliedstaat überprüften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> nicht oder nur unter Auflagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugelassenen ausländischen Investition beteiligt</STRING></STRING>; um dies festzustellen, stützt sich der meldende Mitgliedstaat auf die ihm vorliegenden Informationen, einschließlich der in der gemäß Artikel 7 Absatz 10 eingerichteten sicheren Datenbank enthaltenen Informationen und der vom ausländischen Investor hierzu bereitgestellten Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P>der ausländische Investor oder eines seiner Tochterunternehmen war an einer zuvor von einem Mitgliedstaat überprüften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländischen Investition beteiligt, die</STRING></STRING> nicht oder nur unter Auflagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugelassen wurde</STRING></STRING>; um dies festzustellen, stützt sich der meldende Mitgliedstaat auf die ihm vorliegenden Informationen, einschließlich der in der gemäß Artikel 7 Absatz 10 eingerichteten sicheren Datenbank enthaltenen Informationen und der vom ausländischen Investor hierzu bereitgestellten Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		90</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>iiia)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Eigentumsstruktur des Investors ist undurchsichtig.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		91</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede ausländische Investition in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein in </STRING></STRING>ihrem Hoheitsgebiet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> niedergelassenes Ziel in der Union,</STRING></STRING> für die sie im Rahmen ihrer Überprüfungsverfahren eine eingehende Untersuchung einleiten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen über jede ausländische Investition in ein in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenes Ziel in der Union, wenn sie beabsichtigen, eine Risikominderungsmaßnahme zu verhängen oder die Transaktion ohne eingehende Untersuchung zu untersagen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede ausländische Investition in ihrem Hoheitsgebiet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die nicht gemäß Absatz 1 gemeldet wurde und</STRING></STRING> für die sie im Rahmen ihrer Überprüfungsverfahren eine eingehende Untersuchung einleiten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		92</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten so früh wie möglich über jede ausländische Investition in ihrem Hoheitsgebiet, wenn sie in Ausnahmefällen beabsichtigen, eine Risikominderungsmaßnahme zu verhängen oder die Transaktion ohne eingehende Untersuchung zu untersagen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		93</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> alle ausländischen Investitionen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> melden</STRING></STRING>, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen, wenn nach Auffassung des Mitgliedstaats, in dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Ziel in der Union niedergelassen ist</STRING></STRING>, eine ausländische Investition unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung für die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von Interesse sein könnte, auch wenn das Ziel in der Union in erheblichem Umfang in anderen Mitgliedstaaten tätig ist oder zu einer Unternehmensgruppe gehört, die mehrere Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten hat, die in einem der in Anhang II aufgeführten Bereiche wirtschaftlich tätig sind.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">melden</STRING></STRING> alle ausländischen Investitionen, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen, wenn nach Auffassung des Mitgliedstaats, in dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Investition erfolgt</STRING></STRING>, eine ausländische Investition unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung für die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von Interesse sein könnte, auch wenn das Ziel in der Union in erheblichem Umfang in anderen Mitgliedstaaten tätig ist oder zu einer Unternehmensgruppe gehört, die mehrere Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten hat, die in einem der in Anhang II aufgeführten Bereiche wirtschaftlich tätig sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		94</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine ausländische Investition in seinem Hoheitsgebiet zu melden, die Teil einer länderübergreifenden Transaktion gemäß Artikel 6 Absatz 2 ist, stimmt er sich mit den anderen Mitgliedstaaten ab, die den Genehmigungsantrag erhalten haben. Die jeweiligen Mitgliedstaaten melden die länderübergreifende Transaktion und bemühen sich, ihre Meldungen am selben Tag an den Kooperationsmechanismus zu übermitteln.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		95</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Meldung gemäß Artikel 5 die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen enthält und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>übermittelt wird, und zwar</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Meldung gemäß Artikel 5 die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen enthält und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermittelt wird, und zwar</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		96</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jeweiligen</STRING></STRING> Antrags auf Genehmigung ausländischer Investitionen, die eine der in Artikel 5 Absatz 1 oder 3 genannten Bedingungen erfüllen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vollständigen</STRING></STRING> Antrags auf Genehmigung ausländischer Investitionen, die eine der in Artikel 5 Absatz 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 2a</STRING></STRING> oder 3 genannten Bedingungen erfüllen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		97</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">60</STRING></STRING> Kalendertagen nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eingang des Antrags auf Genehmigung</STRING></STRING> ausländischer Investitionen, die die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 erfüllen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5</STRING></STRING> Kalendertagen nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einleitung einer eingehenden Untersuchung</STRING></STRING> ausländischer Investitionen, die die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 erfüllen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		98</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für länderübergreifende Transaktionen gelten folgende Verfahren:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Antragsteller reichen ihre Genehmigungsanträge in allen betroffenen Mitgliedstaaten am selben Tag ein, und in jedem Antrag auf Genehmigung wird auf die anderen Anträge verwiesen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält ein Mitgliedstaat einen Genehmigungsantrag, der die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt, so stimmt er sich mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten ab, um unter anderem festzustellen, ob Buchstabe c oder d dieses Absatzes anwendbar ist; die Kommission kann sich auf Antrag eines Mitgliedsstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten an dieser Koordinierung beteiligen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betreffen die Genehmigungsanträge eine ausländische Investition, die eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Meldungen an den Kooperationsmechanismus am selben Tag und innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels festgelegten Frist.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betreffen die Genehmigungsanträge eine ausländische Investition, die die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 erfüllt, so bemühen sich die jeweiligen Mitgliedstaaten, ihre Meldungen am selben Tag an den Kooperationsmechanismus zu übermitteln.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		99</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spezifische Bestimmungen für länderübergreifende Transaktionen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Antragsteller, die eine Genehmigung für eine Investition in mehreren Mitgliedstaaten beantragen, reichen ihre Genehmigungsanträge in allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Kalendertagen ab dem ersten Genehmigungsantrag ein, und in jedem Genehmigungsantrag wird auf die anderen Anträge verwiesen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhält ein Mitgliedstaat einen Genehmigungsantrag gemäß Absatz 1, so stimmt er sich mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission ab, um unter anderem festzustellen, ob die Investition meldefähig ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betreffen die Genehmigungsanträge eine ausländische Investition, die eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Meldungen an den Kooperationsmechanismus innerhalb von drei Kalendertagen ab dem ersten Genehmigungsantrag und innerhalb der in Artikel 6 Buchstabe a festgelegten Frist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betreffen die Genehmigungsanträge eine ausländische Investition, die die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, so bemühen sich die betroffenen Mitgliedstaaten, ihre Meldungen an den Kooperationsmechanismus innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens und innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Frist zu übermitteln.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die betreffenden Mitgliedstaaten stimmen sich während des Verfahrens eng untereinander ab. Insbesondere wirken sie darauf hin, die Fristen ihrer jeweiligen Überprüfungsverfahren anzugleichen und dafür Sorge zu tragen, dass ihre jeweiligen Überprüfungsentscheidungen miteinander vereinbar sind. Im Bedarfsfall streben sie an, ihre endgültige Überprüfungsentscheidung am selben Tag zu treffen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		100</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Kommentare der Mitgliedstaaten und Stellungnahmen der Kommission zu gemeldeten ausländischen Investitionen</P></OLD><NEW><P>Kommentare der Mitgliedstaaten und Stellungnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Entscheidungen </STRING></STRING>der Kommission zu gemeldeten ausländischen Investitionen</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		101</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Jeder Mitgliedstaat kann dem meldenden Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>hinreichend begründete Kommentare übermitteln. Ein Mitgliedstaat kann solche Kommentare abgeben, wenn er</P></OLD><NEW><P>Jeder Mitgliedstaat kann dem meldenden Mitgliedstaat hinreichend begründete Kommentare übermitteln. Ein Mitgliedstaat kann solche Kommentare abgeben, wenn er</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>eine hinreichend begründete Stellungnahme an den meldenden Mitgliedstaat übermitteln. Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> eine solche Stellungnahme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgeben</STRING></STRING>, wenn</P></OLD><NEW><P>Die Kommission kann eine hinreichend begründete Stellungnahme an den meldenden Mitgliedstaat übermitteln. Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gibt</STRING></STRING> eine solche Stellungnahme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab</STRING></STRING>, wenn</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Bedarf kann die Kommission in ihrer Stellungnahme Maßnahmen vorschlagen, mit denen die voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen der Investition auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung abgemildert werden sollen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		104</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> eine hinreichend begründete Stellungnahme an alle Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> richten</STRING></STRING>, wenn sie der Auffassung ist, dass mehrere ausländische Investitionen oder andere ähnliche Investitionen, sollten sie getätigt werden, zusammen betrachtet und unter Berücksichtigung ihrer Merkmale die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union beeinträchtigen könnten. Nach Abgabe einer Stellungnahme der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> die Kommission gegebenenfalls mit den Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erörtern</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie</STRING></STRING> den ermittelten Risiken begegnet werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">richtet</STRING></STRING> eine hinreichend begründete Stellungnahme an alle Mitgliedstaaten, wenn sie der Auffassung ist, dass mehrere ausländische Investitionen oder andere ähnliche Investitionen, sollten sie getätigt werden, zusammen betrachtet und unter Berücksichtigung ihrer Merkmale die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union beeinträchtigen könnten. Nach Abgabe einer Stellungnahme der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erörtert</STRING></STRING> die Kommission gegebenenfalls mit den Mitgliedstaaten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit welchen Maßnahmen</STRING></STRING> den ermittelten Risiken begegnet werden kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>übermittelt Stellungnahmen, die die in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Bedingungen erfüllen, an alle Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass eine Stellungnahme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>abgegeben wurde;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>übermittelt Stellungnahmen, die die in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Bedingungen erfüllen, an alle Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass eine Stellungnahme abgegeben wurde;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>übermittelt Stellungnahmen, die die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllen, sowie Stellungnahmen, die die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllen, an alle Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>übermittelt Stellungnahmen, die die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllen, sowie Stellungnahmen, die die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllen, an alle Mitgliedstaaten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		107</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der meldende Mitgliedstaat kann die Kommission um Abgabe einer Stellungnahme oder andere Mitgliedstaaten um Abgabe von Kommentaren ersuchen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		108</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Erhält ein Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, einen Kommentar eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 oder eine Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 2 oder 3, so berücksichtigt er weitestgehend diesen Kommentar bzw. diese Stellungnahme.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Erhält ein Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, einen Kommentar eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 oder eine Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 2 oder 3, so berücksichtigt er weitestgehend diesen Kommentar bzw. diese Stellungnahme.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		109</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Nach Eingang eines Kommentars gemäß Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hält</STRING></STRING> der Mitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eine Sitzung mit den Mitgliedstaaten ab</STRING></STRING>, die Kommentare abgegeben haben, um zu erörtern, wie den ermittelten Risiken am besten begegnet werden kann. Ist der Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, mit den ermittelten Risiken oder gegebenenfalls mit der in dem Kommentar vorgeschlagenen Maßnahme nicht einverstanden, bemühen sich die Mitgliedstaaten um alternative Lösungen. Betrifft der Kommentar eine länderübergreifende Transaktion, so werden die anderen Mitgliedstaaten, die die ausländische Investition gemeldet haben, ebenfalls zur Erörterung der Frage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgefordert</STRING></STRING>, ob die beabsichtigten Ergebnisse miteinander vereinbar sind und ob gegebenenfalls mit den vorgesehenen Bedingungen den festgestellten grenzüberschreitenden Risiken angemessen begegnet werden kann. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission wird zu diesen Sitzungen eingeladen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Nach Eingang eines Kommentars gemäß Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder einer Stellungnahme nach Absatz 2 konsultiert</STRING></STRING> der Mitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, in dem die Investition erfolgt, bei Bedarf die Mitgliedstaaten</STRING></STRING>, die Kommentare abgegeben haben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Kommission. Im Rahmen dieser Konsultation hält der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, gegebenenfalls eine Sitzung mit diesen Mitgliedstaaten und der Kommission ab, </STRING></STRING>um zu erörtern, wie den ermittelten Risiken am besten begegnet werden kann. Ist der Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, mit den ermittelten Risiken oder gegebenenfalls mit der in dem Kommentar<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder der Stellungnahme</STRING></STRING> vorgeschlagenen Maßnahme nicht einverstanden, bemühen sich die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Kommission </STRING></STRING>um alternative Lösungen. Betrifft der Kommentar<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder die Stellungnahme</STRING></STRING> eine länderübergreifende Transaktion, so werden die anderen Mitgliedstaaten, die die ausländische Investition gemeldet haben, ebenfalls<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu dieser Sitzung</STRING></STRING> zur Erörterung der Frage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingeladen</STRING></STRING>, ob die beabsichtigten Ergebnisse miteinander vereinbar sind und ob gegebenenfalls mit den vorgesehenen Bedingungen den festgestellten grenzüberschreitenden Risiken angemessen begegnet werden kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		110</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Eingang einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 oder 3 gilt das Verfahren nach Absatz 6 entsprechend.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		111</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 8 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eingang einer Stellungnahme gemäß</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 oder 3 muss</STRING></STRING> der Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>,</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Sitzung nach</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6 übermittelt</STRING></STRING> der Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Investition erfolgt, den jeweiligen Mitgliedstaaten und der Kommission seinen Entwurf der Überprüfungsentscheidung und legt schriftlich dar</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		112</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 8 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seine Überprüfungsentscheidung den jeweiligen Mitgliedstaaten und der Kommission über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System spätestens drei Kalendertage nach ihrer Übermittlung an die jeweiligen Parteien der ausländischen Investition mitteilen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 8 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">inwieweit er die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission weitestgehend berücksichtigt hat und</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 8 – Buchstabe a b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls aus welchem Grund er mit den Kommentaren der Mitgliedstaaten oder der Stellungnahme der Kommission nicht einverstanden war.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		115</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 8 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den jeweiligen Mitgliedstaaten und der Kommission über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System spätestens sieben Kalendertage, nachdem die Überprüfungsentscheidung gemäß Buchstabe a mitgeteilt wurde, schriftlich erläutern,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">inwieweit er die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission weitestgehend berücksichtigt hat oder</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus welchem Grund er mit den Kommentaren der Mitgliedstaaten oder der Stellungnahme der Kommission nicht einverstanden war.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		116</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geben die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> oder die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an</STRING></STRING>, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in</STRING></STRING> Absatz 8<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Buchstabe a</STRING></STRING> des vorliegenden Artikels<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> genannte Überprüfungsentscheidung ihre</STRING></STRING> gemäß Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgegebenen Kommentare</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die gemäß</STRING></STRING> Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder 3 abgegebene Stellungnahme</STRING></STRING> nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weitestgehend berücksichtigt</STRING></STRING>, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">organisiert</STRING></STRING> der Mitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, in dem die Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, eine Sitzung</STRING></STRING>, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Meinungsverschiedenheit erläutert werden</STRING></STRING>, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bemüht sich, Lösungen für den Fall zu finden, dass in Zukunft eine ähnliche Situation eintritt.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betrifft</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überprüfungsentscheidung</STRING></STRING> eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">länderübergreifende Meldung, so werden auch die anderen Mitgliedstaaten eingeladen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die die ausländische Investition</STRING></STRING> dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kooperationsmechanismus gemeldet haben.</STRING></STRING> Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission wird zu allen gemäß diesem Absatz organisierten Sitzungen eingeladen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist ein Mitgliedstaat</STRING></STRING> oder die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Auffassung</STRING></STRING>, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Entwurf einer Überprüfungsentscheidung gemäß</STRING></STRING> Absatz 8 des vorliegenden Artikels<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit der eine ausländische Investition</STRING></STRING> gemäß<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Artikel 14</STRING></STRING> Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe a</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 14</STRING></STRING> Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genehmigt wird, den Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung</STRING></STRING> nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessen Rechnung trägt oder mindert</STRING></STRING>, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> der Mitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bzw. die Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Einwand erheben. Der Einwand wird dem Mitgliedstaat</STRING></STRING>, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Investition erfolgt, und gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten,</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommentare abgegeben haben</STRING></STRING>, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Kommission mitgeteilt. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, setzt sein Überprüfungsverfahren aus, bis</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission</STRING></STRING> eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entscheidung nach den Absätzen 9b und 9c getroffen hat.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, unterrichtet den ausländischen Investor über die Aussetzung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		117</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 9 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat ein Mitgliedstaat oder die Kommission gemäß Absatz 9 einen Einwand erhoben, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, unbeschadet des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV der Kommission alle Unterlagen und Informationen, auf denen sein Entwurf einer Entscheidung beruht. Der Mitgliedstaat, der einen Einwand gemäß Absatz 9 erhoben hat, übermittelt alle Unterlagen und Informationen, auf die er seinen Einwand stützt. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		118</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 9 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 13, der Unterlagen und Informationen, die sie gemäß Absatz 9a des vorliegenden Artikels erhalten hat, sowie gegebenenfalls der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 7 abgegebenen Kommentare zu dem Schluss, dass der Entwurf einer Überprüfungsentscheidung in der gegebenenfalls vom Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, geänderten Fassung den potenziellen Auswirkungen der ausländischen Investition auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung wirksam Rechnung trägt, so beschließt sie, keine Einwände gegen den Erlass des Entwurfs der Überprüfungsentscheidung durch den Mitgliedstaat zu erheben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		119</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 9 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellt die Kommission fest, dass der Entwurf einer Überprüfungsentscheidung nach Absatz 8 des Mitgliedstaats, in dem die Investition erfolgt, die Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung nicht angemessen mindert, so erlässt sie einen Beschluss, um </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die ausländische Investition vorbehaltlich von Risikominderungsmaßnahmen zu genehmigen oder</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die ausländische Investition zu verbieten, wenn sie feststellt, dass den Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union durch Risikominderungsmaßnahmen nicht angemessen begegnet werden kann. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, auf den dokumentierten Risiken beruhen und alle Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		120</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 9 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nach Absatz 9b erlassenen Beschlüsse sind an den Mitgliedstaat zu richten, in dem die Investition erfolgt. Die Kommission setzt den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, davon in Kenntnis und unterrichtet die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 Kommentare übermittelt haben.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die nach Absatz 9c erlassenen Beschlüsse sind an den ausländischen Investor zu richten. Die Kommission setzt den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, und die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 Kommentare übermittelt haben, davon in Kenntnis und unterrichtet das Ziel in der Union.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		121</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 9 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erlässt die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 9c, so beendet der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, sein Überprüfungsverfahren und setzt den ausländischen Investor davon in Kenntnis.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		122</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 9 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem Erlass eines Beschlusses nach Absatz 9c gibt die Kommission dem ausländischen Investor Gelegenheit, wirksam Stellung zu nehmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		123</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 9 g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde ein Kommentar gemäß Absatz 1 oder eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 oder 3 abgegeben und hat die Kommission keinen Beschluss gemäß Absatz 9c erlassen, so teilt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, seine Überprüfungsentscheidung gegebenenfalls den Mitgliedstaaten, die Kommentare übermittelt haben, und der Kommission mit und übermittelt sie den jeweiligen Parteien der ausländischen Investition.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		124</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission richtet eine sichere Datenbank ein, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird und Informationen über die im Rahmen des Kooperationsmechanismus bewerteten ausländischen Investitionen und die Ergebnisse der Bewertungen im Rahmen der nationalen Überprüfungsmechanismen enthält, einschließlich Informationen über die einschlägigen Überprüfungsentscheidungen. Die Kommission lädt in diese Datenbank die Informationen hoch, die ihr seit dem 12. Oktober 2020 vorliegen. Bis zum [Geltungsbeginn dieser Verordnung] laden die Mitgliedstaaten in diese Datenbank die ihnen im Rahmen ihrer eigenen Überprüfungsmechanismen zur Kenntnis gelangten Informationen über das Ergebnis des betreffenden Verfahrens hoch. Ferner können sie zusätzliche Erläuterungen geben.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		125</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fristen und Verfahren für die Abgabe von Kommentaren</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahmen zu gemeldeten ausländischen Investitionen</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für den Kooperationsmechanismus der Union sowie für Entscheidungen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschlüsse geltende Fristen und Verfahren</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		126</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen dem meldenden Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>mit, dass sie sich das Recht vorbehalten, spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Kommentare abzugeben;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen dem meldenden Mitgliedstaat mit, dass sie sich das Recht vorbehalten, spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Kommentare abzugeben;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		127</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Kommission teilt dem meldenden Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>mit, dass sie sich das Recht vorbehält, spätestens 20 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 eine Stellungnahme abzugeben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Kommission teilt dem meldenden Mitgliedstaat mit, dass sie sich das Recht vorbehält, spätestens 20 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 eine Stellungnahme abzugeben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		128</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Behält sich ein Mitgliedstaat das Recht vor, Kommentare zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, ohne von dem meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anzufordern, werden die jeweiligen Kommentare spätestens 35 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Mitteilung der ausländischen Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Behält sich ein Mitgliedstaat das Recht vor, Kommentare zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, ohne von dem meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anzufordern, werden die jeweiligen Kommentare spätestens 35 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Mitteilung der ausländischen Investition an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		129</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Behält sich die Kommission das Recht vor, eine Stellungnahme zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, ohne von dem meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anzufordern, wird diese Stellungnahme spätestens 45 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Mitteilung der ausländischen Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Behält sich die Kommission das Recht vor, eine Stellungnahme zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, ohne von dem meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anzufordern, wird diese Stellungnahme spätestens 45 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Mitteilung der ausländischen Investition an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		130</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Behält sich ein Mitgliedstaat das Recht vor, Kommentare zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, und ersucht er den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so werden die jeweiligen Kommentare spätestens 20 Kalendertage nach Erhalt der vollständigen zusätzlichen Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Behält sich ein Mitgliedstaat das Recht vor, Kommentare zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, und ersucht er den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so werden die jeweiligen Kommentare spätestens 20 Kalendertage nach Erhalt der vollständigen zusätzlichen Informationen an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		131</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Behält sich die Kommission das Recht vor, eine Stellungnahme abzugeben und ersucht sie den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so wird die entsprechende Stellungnahme dem meldenden Mitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System</STRING></STRING> spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt der vollständigen zusätzlichen Informationen übermittelt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Behält sich die Kommission das Recht vor, eine Stellungnahme abzugeben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> und ersucht sie den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so wird die entsprechende Stellungnahme dem meldenden Mitgliedstaat spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt der vollständigen zusätzlichen Informationen übermittelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		132</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der meldende Mitgliedstaat erlässt seine Überprüfungsentscheidung erst nach Ablauf der unter den Buchstaben a bis d genannten Fristen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		133</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Der meldende Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>alle wesentlichen neuen Informationen oder Umstände mit, die für die Bewertung einer bereits gemäß Artikel 5 gemeldeten ausländischen Investition relevant sind. Werden diese Informationen vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen zur Verfügung gestellt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bemühen</STRING></STRING> sich der meldende Mitgliedstaat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sich</STRING></STRING> auf eine für beide Seiten annehmbare Fristverlängerung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu einigen</STRING></STRING>. Sind die in Absatz 3 genannten Fristen für die Bewertung der ursprünglichen Meldung verstrichen, so werden sie gemäß den in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Fristen wieder aufgenommen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Der meldende Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle wesentlichen neuen Informationen oder Umstände mit, die für die Bewertung einer bereits gemäß Artikel 5 gemeldeten ausländischen Investition relevant sind. Werden diese Informationen vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen zur Verfügung gestellt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einigen</STRING></STRING> sich der meldende Mitgliedstaat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten auf eine für beide Seiten annehmbare Fristverlängerung. Sind die in Absatz 3 genannten Fristen für die Bewertung der ursprünglichen Meldung verstrichen, so werden sie gemäß den in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Fristen wieder aufgenommen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		134</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Der meldende Mitgliedstaat stellt die von der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 angeforderten zusätzlichen Informationen unverzüglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>zur Verfügung. Übermittelt der meldende Mitgliedstaat einem Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so werden diese gleichzeitig der Kommission übermittelt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Der meldende Mitgliedstaat stellt die von der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 angeforderten zusätzlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung. Übermittelt der meldende Mitgliedstaat einem Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so werden diese gleichzeitig der Kommission übermittelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		135</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 7 Absätze 6 bis 9 gelten folgende Fristen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Artikel 7 Absatz 6 genannte Sitzung findet innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des letzten Kommentars oder der letzten Stellungnahme gemäß Artikel 7 beim Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, statt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, übermittelt seinen Entwurf einer Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 8 innerhalb von zehn Kalendertagen nach der in Artikel 7 Absatz 6 genannten Sitzung.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Einwand eines Mitgliedstaats oder der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 9 wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Entwurfs der Überprüfungsentscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 8 erhoben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		136</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 7 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für den Erlass und die Mitteilung von Überprüfungsentscheidungen über gemeldete ausländische Investitionen gelten folgende Fristen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der meldende Mitgliedstaat erlässt seine Überprüfungsentscheidung erst nach Ablauf der unter Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Fristen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haben sich weder die Mitgliedstaaten noch die Kommission das Recht vorbehalten, bis zum Ablauf der Fristen gemäß Absatz 1 Kommentare bzw. eine Stellungnahme abzugeben, so nimmt der meldende Mitgliedstaat seine Überprüfungsentscheidung innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der Meldung an.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Anschluss an einen gemäß Artikel 7 Absatz 9 erhobenen Einwand übermitteln der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, und der Mitgliedstaat, der den Einwand erhoben hat, die in Artikel 7 Absatz 9a genannten Informationen innerhalb von fünf Kalendertagen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 9b erlässt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, seine Überprüfungsentscheidung innerhalb von 15 Kalendertagen nach der in Artikel 7 Absatz 9d genannten Mitteilung.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitteilung der Überprüfungsentscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 9f erfolgt innerhalb von drei Kalendertagen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		137</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 7 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für den Erlass und die Meldung von Beschlüssen der Kommission gemäß Artikel 7 Absätze 9b und 9c gelten folgende Fristen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt ihren Beschluss innerhalb von 20 Kalendertagen nach Erhalt der vollständigen Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 9a.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 9d erfolgt innerhalb von drei Kalendertagen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 7a Buchstaben a und b, Absatz 7b Buchstabe b und Absatz 7c Buchstabe a genannten Fristen werden erforderlichenfalls um insgesamt bis zu 30 Kalendertage verlängert, damit sich der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, oder gegebenenfalls die Kommission und der ausländische Investor auf Risikominderungsmaßnahmen einigen können. Die Verhandlungen über Risikominderungsmaßnahmen durch die Kommission und den ausländischen Investor werden in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, geführt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		138</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Ist der meldende Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Umstände der Auffassung, dass er im Sinne seiner Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eine Überprüfungsentscheidung vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen erlassen muss, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und begründet die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission geben unverzüglich Kommentare oder Stellungnahmen ab. Dieses Verfahren darf nicht allein den geschäftlichen Interessen des Antragstellers einer Genehmigung dienen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Ist der meldende Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Umstände der Auffassung, dass er im Sinne seiner Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eine Überprüfungsentscheidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 14 Absatz 1 </STRING></STRING>vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen erlassen muss, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und begründet die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission geben unverzüglich Kommentare oder Stellungnahmen ab. Dieses Verfahren darf nicht allein den geschäftlichen Interessen des Antragstellers einer Genehmigung dienen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		139</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ausländische Investition im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, die nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wurde, seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnte</STRING></STRING>, kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er</STRING></STRING> in Bezug auf diese ausländische Investition ein Initiativverfahren einleiten. Vor Einleitung des Verfahrens prüft der Mitgliedstaat, ob der Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, nicht beabsichtigt, die ausländische Investition dem Kooperationsmechanismus zu melden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ausländische Investition im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, die nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wurde, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">voraussichtlich </STRING></STRING>seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder ist die Kommission der Auffassung, dass sich eine solche ausländischen Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse auswirkt, so </STRING></STRING>kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Mitgliedstaat oder die Kommission</STRING></STRING> in Bezug auf diese ausländische Investition ein Initiativverfahren einleiten. Vor Einleitung des Verfahrens prüft der Mitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder die Kommission</STRING></STRING>, ob der Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, nicht beabsichtigt, die ausländische Investition dem Kooperationsmechanismus zu melden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		140</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Den Mitgliedstaaten wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens</STRING></STRING> 15 Monate nach Abschluss der ausländischen Investition das Recht eingeräumt, das Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten, sofern die betreffende ausländische Investition in der Zwischenzeit nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wurde.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Den Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Kommission </STRING></STRING>wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zu</STRING></STRING> 15 Monate nach Abschluss der ausländischen Investition das Recht eingeräumt, das Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten, sofern die betreffende ausländische Investition in der Zwischenzeit nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wurde.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		141</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann ein Initiativverfahren einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass eine ausländische Investition im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wurde, unter Artikel 7 Absatz 2 fällt. Vor Einleitung des Verfahrens prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat, in dem die Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, nicht beabsichtigt, die ausländische Investition dem Kooperationsmechanismus zu melden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		142</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird nach Abschluss der ausländischen Investition eine Frist von mindestens 15 Monaten eingeräumt, um das Verfahren nach Absatz 3 einzuleiten, sofern die betreffende ausländische Investition in der Zwischenzeit nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wurde.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		143</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten oder die Kommission leiten das Initiativverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Absatz 1 bzw. Absatz 3 </STRING></STRING>ein, indem sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das sichere und verschlüsselte System nach Artikel 12 Absatz 4 </STRING></STRING>ein hinreichend begründetes Auskunftsersuchen an den Mitgliedstaat richten, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>. Auskunftsersuchen gemäß diesem Absatz werden hinreichend begründet, auf die Informationen beschränkt, die für die Mitgliedstaaten für die Abgabe von Kommentaren oder die Abgabe einer Stellungnahme durch die Kommission erforderlich sind, stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens und bedeuten für den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">meldenden Mitgliedstaat</STRING></STRING> keinen übermäßigen Aufwand. Wird das Auskunftsersuchen von einem Mitgliedstaat gestellt, übermittelt er es gleichzeitig an die Kommission.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten oder die Kommission leiten das Initiativverfahren ein, indem sie ein hinreichend begründetes Auskunftsersuchen an den Mitgliedstaat richten, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>. Auskunftsersuchen gemäß diesem Absatz werden hinreichend begründet, auf die Informationen beschränkt, die für die Mitgliedstaaten für die Abgabe von Kommentaren oder die Abgabe einer Stellungnahme durch die Kommission erforderlich sind, stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens und bedeuten für den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt,</STRING></STRING> keinen übermäßigen Aufwand. Wird das Auskunftsersuchen von einem Mitgliedstaat gestellt, übermittelt er es gleichzeitig an die Kommission.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		144</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Der Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, stellt die von den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß Absatz 5 angeforderten Informationen unverzüglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System </STRING></STRING>vollständig zur Verfügung. Übermittelt der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">meldende Mitgliedstaat</STRING></STRING> einem Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusätzliche</STRING></STRING> Informationen, so werden diese gleichzeitig der Kommission übermittelt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Der Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, stellt die von den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß Absatz 5 angeforderten Informationen unverzüglich vollständig zur Verfügung. Übermittelt der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt,</STRING></STRING> einem Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solche</STRING></STRING> Informationen, so werden diese gleichzeitig der Kommission übermittelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		145</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 7 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen können die Mitgliedstaaten Kommentare übermitteln und die Kommission kann eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die in den Artikeln</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7 und 8 festgelegten Regeln und Verfahren gelten sinngemäß mit folgenden Änderungen:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen können die Mitgliedstaaten Kommentare übermitteln und die Kommission kann eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt, und zwar spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt der vollständigen angeforderten Informationen gemäß Absatz 5</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Wurde das Verfahren von einem Mitgliedstaat eingeleitet, so stehen der Kommission zusätzliche 15 Kalendertage für die Abgabe ihrer Stellungnahme zur Verfügung. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, schenkt diesen Kommentaren bzw. dieser Stellungnahme größte Aufmerksamkeit.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		146</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission werden spätestens 35 Kalendertage nach Eingang der vollständigen gemäß Absatz 5 angeforderten Informationen übermittelt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		147</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 7 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei gemäß Absatz 1 eingeleiteten Verfahren verfügt die Kommission über eine zusätzliche Frist von 15 Kalendertagen, um nach Ablauf der Frist für den Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a dieses Absatzes eine Stellungnahme abzugeben.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		148</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Eingang eines Kommentars oder einer Stellungnahme nach Absatz 7 hält der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, gegebenenfalls eine Sitzung mit den Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und der Kommission ab, um zu erörtern, wie den ermittelten Risiken wirksam begegnet werden kann. Ist der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, mit den ermittelten Risiken oder mit den in dem Kommentar oder der Stellungnahme möglicherweise vorgeschlagenen Maßnahmen nicht einverstanden, so bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission, alternative Lösungen zu finden, und einigen sich auf eine geeignete Vorgehensweise, um die betreffenden Risiken zu bewältigen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		149</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 7 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach der Sitzung gemäß Absatz 7a teilt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, der Kommission und gegebenenfalls den Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, mit, ob er plant, die Investition zu überprüfen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		150</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 7 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschließt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, die ausländische Investition nicht zu überprüfen, erläutert er den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission schriftlich, aus welchen Gründen er mit den Kommentaren dieser Mitgliedstaaten oder der Stellungnahme der Kommission nicht einverstanden war.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		151</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 9a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachprüfungsbefugnisse der Kommission</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat beeinträchtigen könnte, und sofern der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, unterrichtet wurde, kann die Kommission Informationen im Sinne dieses Artikels anfordern.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann die an einer ausländischen Investition beteiligten Parteien auffordern, etwaige Informationen zu übermitteln, die als erforderlich erachtet werden, damit beurteilt werden kann, ob die ausländische Investition voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung haben wird. Sie kann Informationen von anderen Stellen oder Personen anfordern, die im Besitz einschlägiger Informationen sein dürften, anhand derer beurteilt werden kann, ob eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung haben wird, darunter auch Lieferanten, Auftragnehmer, Kunden und Sachverständige.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat in Kenntnis, bevor sie auf seinem Hoheitsgebiet um solche Informationen ersucht.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 2 gilt Folgendes:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es enthält Angaben zu seiner Rechtsgrundlage und seinem Zweck, zu den angeforderten Informationen und eine angemessene Frist für ihre Bereitstellung.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es muss ordnungsgemäß begründet und auf die Informationen beschränkt sein, die für die Beurteilung der möglichen Auswirkungen einer Transaktion auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung streng erforderlich sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es enthält den Hinweis, dass bei Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Angaben die Zwangsgelder nach Absatz 6 verhängt werden können.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es enthält den Hinweis, dass die Kommission bei mangelnder Kooperation gegebenenfalls eine Entscheidung anhand der verfügbaren Tatsachen fällen darf.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Artikel 8 Absatz 7a Buchstaben a bis c, Artikel 8 Absatz 7b Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 7c Buchstabe a genannten Fristen können für den Zeitraum ausgesetzt werden, den die Kommission benötigt, um die angeforderten Informationen einzuholen. Die Aussetzung tritt mit dem Datum des Auskunftsverlangens der Kommission in Kraft und gilt, bis die angeforderten Informationen vollständig eingegangen sind. Die Aussetzung darf 30 Kalendertage nicht überschreiten. Die Kommission setzt die jeweiligen Mitgliedstaaten umgehend über die Aussetzung wie auch ihre Aufhebung in Kenntnis.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird den Auskunftsverlangen der Kommission ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet, so kann die Kommission per Beschluss Folgendes verhängen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geldbußen von höchstens 1 % des von der betreffenden Partei oder dem betreffenden Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes oder </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwangsgelder bei Übermittlung unvollständiger, unrichtiger oder irreführender Angaben oder in dem Fall, dass die angeforderten Informationen nicht innerhalb der angegebenen Frist bereitgestellt werden. Diese Zwangsgelder belaufen sich auf höchstens 5 % des von der betreffenden Partei oder dem betreffenden Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Gesamtumsatzes pro Tag für jeden Arbeitstag der Verspätung, berechnet ab dem in dem Beschluss festgelegten Datum, bis eine Einhaltung der Bestimmungen gegeben ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevor Zwangsgelder verhängt werden, erhält die betreffende Partei oder das betreffende Unternehmen Gelegenheit zur Anhörung. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds berücksichtigt die Kommission Art, Schwere und Dauer der Nichteinhaltung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds berücksichtigt die Kommission Art, Schwere und Dauer der Nichteinhaltung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		152</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen sicher, dass die</STRING></STRING> in der Meldung gemäß Artikel 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthaltenen und aufgrund</STRING></STRING> eines Auskunftsersuchens gemäß Artikel 9 Absatz 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übermittelten Informationen Folgendes umfassen</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übermitteln</STRING></STRING> in der Meldung gemäß Artikel 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und bei der Beantwortung</STRING></STRING> eines Auskunftsersuchens gemäß Artikel 9 Absatz 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens die folgenden Informationen</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		153</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>Tätigkeiten des ausländischen Investors, sein Name und seine Anschrift <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>Tätigkeiten des ausländischen Investors, sein Name und seine Anschrift</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		154</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls die Gründe für die Mitteilung, einschließlich der Angabe, ob eine der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii genannten Voraussetzungen für die Meldung einer ausländischen Investition erfüllt ist; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		155</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>eb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob das Ziel in der Union ein Empfänger von Mitteln im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2024/2509 oder von Fonds oder Finanzinstrumenten, die von der Union eingerichtet wurden oder verwaltet werden, ist; and</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		156</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn die Kommission oder die Mitgliedstaaten von dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, zusätzliche Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 5 anfordern, bemüht sich dieser Mitgliedstaat, diese Informationen, soweit verfügbar, den ersuchenden Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung zu stellen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		157</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, den Antragsteller, der eine Genehmigung beantragt, oder jedes andere einschlägige Unternehmen auffordern, die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen</STRING></STRING> 1 und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> genannten Informationen vorzulegen. Das Auskunftsersuchen kann Informationen betreffen, die der Mitgliedstaat benötigt, um festzustellen, ob eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist. Das betreffende Unternehmen stellt dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, die angeforderten Informationen innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Ersuchen zur Verfügung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, den Antragsteller, der eine Genehmigung beantragt, oder jedes andere einschlägige Unternehmen auffordern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem </STRING></STRING>die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieses Artikels </STRING></STRING>und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Artikel 8 Absatz 2</STRING></STRING> genannten Informationen vorzulegen. Das Auskunftsersuchen kann Informationen betreffen, die der Mitgliedstaat benötigt, um festzustellen, ob eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist. Das betreffende Unternehmen stellt dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, die angeforderten Informationen innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Ersuchen zur Verfügung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		158</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Der Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, und die Kommission können andere Mitgliedstaaten ersuchen, Informationen von Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet einzuholen, sofern diese Informationen für die Bewertung einer ausländischen Investition gemäß Artikel 13 relevant und unbedingt erforderlich sind. Der Mitgliedstaat, bei dem das Ersuchen um Informationen eingeht, fordert das Unternehmen unverzüglich auf, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, und übermittelt sie dem Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, sowie der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2</STRING></STRING> bzw. des Artikels 9 Absatz 6.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Der Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, und die Kommission können andere Mitgliedstaaten ersuchen, Informationen von Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet einzuholen, sofern diese Informationen für die Bewertung einer ausländischen Investition gemäß Artikel 13 relevant und unbedingt erforderlich sind. Der Mitgliedstaat, bei dem das Ersuchen um Informationen eingeht, fordert das Unternehmen unverzüglich auf, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, und übermittelt sie dem Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, sowie der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5</STRING></STRING> bzw. des Artikels 9 Absatz 6.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		159</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, wenn er unter außergewöhnlichen Umständen trotz aller Bemühungen nicht in der Lage ist, die in den Absätzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING> oder 5 genannten Informationen zu übermitteln. Dieser Mitgliedstaat erläutert ordnungsgemäß, warum er die Informationen nicht bereitstellen kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, wenn er unter außergewöhnlichen Umständen trotz aller Bemühungen nicht in der Lage ist, die in den Absätzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4 oder 5 dieses Artikels</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Artikel 8 Absatz 2</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Artikel 9 Absatz </STRING></STRING>5 genannten Informationen zu übermitteln. Dieser Mitgliedstaat erläutert ordnungsgemäß, warum er die Informationen nicht bereitstellen kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		160</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Ressourcen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> rechtlichen und administrativen Mittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für ihre effiziente</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirksame</STRING></STRING> Beteiligung am Kooperationsmechanismus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bereit</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Ressourcen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> rechtlichen und administrativen Mittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bereit, um die Aufgaben, die ihnen zur Erfüllung der Ziele dieser Verordnung übertragen wurden, wirksam und effizient zu erfüllen, einschließlich ihrer effizienten</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirksamen</STRING></STRING> Beteiligung am Kooperationsmechanismus.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		161</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsmechanismen</STRING></STRING> genügend <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zeit und </STRING></STRING>Mittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorsehen</STRING></STRING>, um vor dem Erlass einer Überprüfungsentscheidung die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und die Stellungnahmen der Kommission zu bewerten und weitestgehend zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, über alle erforderlichen rechtlichen Mittel und Befugnisse zu verfügen, um Bedenken oder wahrscheinliche Auswirkungen, die von einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission in ihrer Überprüfungsentscheidung oder in einem anderen ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Instrument festgestellt wurden, zu berücksichtigen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird der Kommission und anderen Mitgliedstaaten eine ausländische Investition gemäß Artikel 5 gemeldet, so gestatten die Überprüfungsmechanismen den Mitgliedstaaten nicht, ihre Überprüfungsentscheidung zu treffen, bis die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fristen für Kommentare der Mitgliedstaaten und Stellungnahmen der Kommission abgelaufen sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten sehen</STRING></STRING> genügend Mittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor</STRING></STRING>, um vor dem Erlass einer Überprüfungsentscheidung die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und die Stellungnahmen der Kommission zu bewerten und weitestgehend zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, über alle erforderlichen rechtlichen Mittel und Befugnisse zu verfügen, um Bedenken oder wahrscheinliche Auswirkungen, die von einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission in ihrer Überprüfungsentscheidung oder in einem anderen ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Instrument festgestellt wurden, zu berücksichtigen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		162</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 7 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze 5 bis 9 </STRING></STRING>ermöglichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 7 ermöglichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		163</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Erfordern Risikominderungsmaßnahmen in einer Überprüfungsentscheidung die Einhaltung durch in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderen Mitgliedstaaten</STRING></STRING> niedergelassene Unternehmen, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">arbeiten die Mitgliedstaaten, die eine Überprüfungsentscheidung erlassen haben,</STRING></STRING> bei der Überwachung und Durchsetzung von Überprüfungsentscheidungen mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaaten zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über alle rechtlichen Mittel und Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, um den Folgen der Nichteinhaltung der in einer Überprüfungsentscheidung vorgesehenen Risikominderungsmaßnahmen wirksam zu begegnen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Erfordern Risikominderungsmaßnahmen in einer Überprüfungsentscheidung die Einhaltung durch in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehr als einem Mitgliedstaat</STRING></STRING> niedergelassene Unternehmen, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">arbeitet der betreffende Mitgliedstaat</STRING></STRING> bei der Überwachung und Durchsetzung von Überprüfungsentscheidungen mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaaten zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über alle rechtlichen Mittel und Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, um den Folgen der Nichteinhaltung der in einer Überprüfungsentscheidung vorgesehenen Risikominderungsmaßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Kommission</STRING></STRING> wirksam zu begegnen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		164</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verhängt ein Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, nach Erlass einer Überprüfungsentscheidung Sanktionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ha, so teilt er dies der Kommission und den Mitgliedstaaten, die zu der Transaktion Stellung genommen haben, innerhalb einer angemessenen Frist mit.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		165</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die nach den Verfahren der Artikel 5, 7 und 9 erhaltenen Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden, es sei denn,</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die nach den Verfahren der Artikel 5, 7<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 9</STRING></STRING> und 9<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">a</STRING></STRING> erhaltenen Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden, es sei denn,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		166</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>der Gerichtshof der Europäischen Union oder ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, fordert diese Informationen für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>der Gerichtshof der Europäischen Union oder ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, fordert diese Informationen für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens an.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		167</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission stellt zur Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den Kontaktstellen ein sicheres und verschlüsseltes System zur Verfügung.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		168</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 12a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicheres und verschlüsseltes System und zentrales Portal</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission richtet ein sicheres und verschlüsseltes System zur Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den Kontaktstellen ein und pflegt es. Sämtliche Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich Mitteilungen gemäß Artikel 5 und Kommentaren und Stellungnahmen gemäß Artikel 7 werden ausschließlich über dieses sichere und verschlüsselte System übermittelt.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als Teil des sicheren und verschlüsselten Systems richtet die Kommission ein zentrales Online-Portal für die elektronische Einreichung ausländischer Investitionen bei den Überprüfungsbehörden ein. Dieses zentrale Portal muss spätestens am ... [sechs Monate vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] betriebsbereit sein. Es dient als Ausgangspunkt für die Überprüfung ausländischer Investitionen. Die Mitgliedstaaten nutzen das zentrale Portal für die Entgegennahme von Einreichungen und für sonstige Kommunikation mit den Antragstellern.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Antragsteller und ihre gesetzlichen Vertreter nehmen Einreichungen über ein Online-Formular vor, das auf dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten zentralen Portal verfügbar ist. Das Formular enthält die nach Artikel 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Einreichung eines Antrags wählen die Antragsteller die Mitgliedstaaten aus, an die der Antrag zu übermitteln ist. Die anschließende Kommunikation zwischen dem Mitgliedstaat, bei dem der Antrag eingeht, und den Antragstellern erfolgt über das zentrale Portal, bis der Genehmigungsantrag abgeschlossen ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle über das zentrale Portal übermittelten Informationen werden nur dem benannten Empfänger zur Verfügung gestellt.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum ... [sechs Monate vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 21 Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten für die Funktionsweise des zentralen Portals und des sicheren und verschlüsselten Systems, die in diesem Artikel vorgesehen sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als Teil des sicheren und verschlüsselten Sytsems richtet die Kommission eine sichere Datenbank ein, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird und über die Informationen über die im Rahmen des Kooperationsmechanismus bewerteten ausländischen Investitionen, einschließlich der betreffenden Parteien und der Kommentare und Stellungnahmen, und die Ergebnisse der Bewertungen im Rahmen der nationalen Überprüfungsmechanismen ausgetauscht werden können, einschließlich Informationen über die einschlägigen Überprüfungsentscheidungen. Die Kommission richtet diese sichere Datenbank bis spätestens am ... [sechs Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] ein und lädt in diese Datenbank die Informationen hoch, die ihr seit dem 12. Oktober 2020 vorliegen. Bis zum … [Geltungsbeginn dieser Verordnung] laden die Mitgliedstaaten in diese Datenbank die ihnen im Rahmen ihrer eigenen Überprüfungsmechanismen zur Kenntnis gelangten Informationen über das Ergebnis des betreffenden Verfahrens hoch. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können auch zusätzliche Informationen oder Erläuterungen bereitstellen, einschließlich einschlägiger Geschäftsinformationen, die sie von kommerziellen Anbietern beschafft und überprüft haben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		169</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 12b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapazitäten im Bereich Business Intelligence</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission entwickelt Kapazitäten im Bereich Business Intelligence, um die Überprüfungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Erfassung möglicher Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen zu unterstützen, koordinierte Risikobewertungen zu entwickeln und in Konsultation mit der Expertengruppe der Kommission zur Überprüfung ausländischer Investitionen ein Programm der Union zum Aufbau von ADI-Kapazitäten zu unterstützen, das bewährte Verfahren, gewonnene Erkenntnisse und gemeinsame Schulungsprogramme für Beamte der Mitgliedstaaten ermittelt und fördert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		170</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke der Abgabe einer hinreichend begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 9 Absatz 7 stellt die Kommission fest, ob sie der Auffassung ist, dass sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke der Abgabe einer hinreichend begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 9 Absatz 7 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder für die Zwecke eines Beschlusses nach Artikel 7 Absatz 9b oder 9c </STRING></STRING>stellt die Kommission fest, ob sie der Auffassung ist, dass sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		171</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Bei der Feststellung, ob eine Investition voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten oder die Kommission insbesondere, ob die betreffende Investition voraussichtlich Folgendes beeinträchtigt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Bei der Feststellung, ob eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten oder die Kommission insbesondere, ob die betreffende Investition voraussichtlich Folgendes beeinträchtigt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		172</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Die Sicherheit, Integrität und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Funktionsweise</STRING></STRING> kritischer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">physischer</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">virtueller</STRING></STRING> Infrastrukturen; in diesem Zusammenhang wird auf der Grundlage der verfügbaren Informationen auch geprüft, ob sich die ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Resilienz einer der kritischen Einrichtungen auswirkt, die sie gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> ermittelt haben, sowie von Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">21</STRING> fallen. Die Ergebnisse der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 durchgeführten koordinierten Sicherheitsrisikobewertungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kritischer</STRING></STRING> Lieferketten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf Unionsebene werden ebenfalls berücksichtigt;</STRING></STRING> ;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Die Sicherheit, Integrität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Funktionsweise</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Resilienz</STRING></STRING> kritischer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Infrastrukturen, einschließlich der Grundstücke und des Eigentums, die für die Nutzung dieser kritischen physischen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">virtuellen</STRING></STRING> Infrastrukturen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von entscheidender Bedeutung sind</STRING></STRING>; in diesem Zusammenhang wird auf der Grundlage der verfügbaren Informationen auch geprüft, ob sich die ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Resilienz einer der kritischen Einrichtungen auswirkt, die sie gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> ermittelt haben, sowie von Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">21</STRING> fallen. Die Ergebnisse der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 durchgeführten koordinierten Sicherheitsrisikobewertungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Unionsebene, einschließlich derjenigen für kritische</STRING></STRING> Lieferketten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, werden berücksichtigt, wobei sowohl technische als auch nicht technische Risikofaktoren abgedeckt werden</STRING></STRING>;</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">21</STRING> Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">21</STRING> Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		173</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Sicherheit militärischer und anderer sensibler öffentlicher Einrichtungen in unmittelbarer geografischer Nähe des Ziels in der Union;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		174</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe a b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Sicherheit, Integrität, Funktionsweise, operative Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		175</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Verfügbarkeit kritischer Technologien;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Verfügbarkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Verbreitung </STRING></STRING>kritischer Technologien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Technologiesicherheit und den Technologieabfluss</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		176</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kontinuität der Versorgung mit kritischen</STRING></STRING> Ressourcen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherheit und Resilienz von Lieferketten für kritische</STRING></STRING> Ressourcen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		177</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherheit der Lebensmittelversorgung;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		178</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>cb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Fähigkeit, strategische Abhängigkeiten zu vermeiden und anzugehen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		179</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe c c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>cc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Stabilität der Union;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		180</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe c d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>cd)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Erbringung wesentlicher Dienste und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		181</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>den Schutz sensibler Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit des ausländischen Investors, auf diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">personenbezogenen Daten</STRING></STRING> zuzugreifen, sie zu kontrollieren und auf andere Weise zu verarbeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>den Schutz sensibler Informationen, einschließlich personenbezogener Daten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING>, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit des ausländischen Investors, auf diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen</STRING></STRING> zuzugreifen, sie zu kontrollieren und auf andere Weise zu verarbeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		182</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Schutz des geistigen Eigentums, des Wissens oder anderer immaterieller Vermögenswerte;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		183</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>die Freiheit und den Pluralismus der Medien, einschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Online-Plattformen</STRING></STRING>, die für Desinformation in großem Maßstab oder kriminelle Aktivitäten genutzt werden können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>die Freiheit und den Pluralismus der Medien, einschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Online- und Social-Media-Plattformen</STRING></STRING>, die für Desinformation in großem Maßstab oder kriminelle Aktivitäten genutzt werden können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Grundrechte, gesellschaftliche Diskurse, Wahlprozesse sowie die Neutralität, Unabhängigkeit und den Pluralismus des Bildungswesens oder</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		184</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Zwangs durch ein Drittland, das in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2023/2675</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> fällt. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer (ABl. L 2023/2675 vom 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2675/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		185</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe -a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob der ausländische Investor oder das Tochterunternehmen des ausländischen Investors in der Union direkt oder indirekt von der Regierung eines Drittstaats, einschließlich staatlicher Stellen, regionaler oder lokaler Behörden oder Streitkräfte, kontrolliert wird, unter anderem durch die Eigentumsstruktur, erhebliche Finanzmittel, besondere Rechte oder staatlich bestellte Direktoren oder Führungskräfte oder sonstige Merkmale, die darauf ausgerichtet sind, die Entscheidungen der Führungskräfte zu beeinflussen, wie etwa Aktien mit Vorzugsrecht;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		186</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>ob der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder eine andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf Anweisung des ausländischen Investors handelt, an einer zuvor von einem Mitgliedstaat überprüften ausländischen Investition beteiligt war, die nicht oder nur mit Auflagen genehmigt wurde; um dies festzustellen, stützen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission auf die ihnen vorliegenden Informationen, einschließlich der Informationen, die in der gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> eingerichteten sicheren Datenbank enthalten sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>ob der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder eine andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf Anweisung des ausländischen Investors handelt, an einer zuvor von einem Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls von einem Drittland mit einem etablierten Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen, mit dem die Union in Fragen der Überprüfungen von Investitionen zusammenarbeitet, </STRING></STRING>überprüften ausländischen Investition beteiligt war, die nicht oder nur mit Auflagen genehmigt wurde; um dies festzustellen, stützen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission auf die ihnen vorliegenden Informationen, einschließlich der Informationen, die in der gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12a</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6a</STRING></STRING> eingerichteten sicheren Datenbank enthalten sind;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		187</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>ob der ausländische Investor oder eines seiner Tochterunternehmen an rechtswidrigen oder kriminellen Handlungen, einschließlich der Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV, beteiligt war;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>ob der ausländische Investor oder eines seiner Tochterunternehmen an rechtswidrigen oder kriminellen Handlungen, einschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geldwäsche und </STRING></STRING>der Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV, beteiligt war;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		188</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>ob der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder eine andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf Anweisung des ausländischen Investors handelt, voraussichtlich die politischen Ziele eines Drittstaats verfolgen oder die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten eines Drittstaats fördern wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>ob der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder eine andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf Anweisung des ausländischen Investors handelt, voraussichtlich die politischen Ziele eines Drittstaats verfolgen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Verletzung internationalen Rechts durch einen Drittstaat riskieren</STRING></STRING> oder die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten eines Drittstaats fördern wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		189</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob der ausländische Investor in einem Drittstaat niedergelassen ist, der restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV unterliegt, in einem Land, das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates als Drittstaat mit erheblichen strategischen Mängeln in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft wurde, oder in einem Land, das eine aggressive zivilmilitärische Fusionsstrategie verfolgt;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		190</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe e b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>eb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob der ausländische Investor oder eine seiner Tochtergesellschaften in einem Drittstaat niedergelassen ist, dessen Rechtsvorschriften einen willkürlichen Zugang zu Unternehmenstätigkeiten oder -daten, einschließlich wirtschaftlich sensibler Daten ermöglichen und Unternehmen verpflichten, Informationen für nachrichtendienstliche Zwecke ohne demokratische Gewaltenteilung, Aufsichtsmechanismen, ordnungsgemäße Verfahren oder das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem unabhängigen Gericht zu teilen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		191</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission stellt ein Risikobewertungsformular zur Verfügung, das von den Mitgliedstaaten zur Bewertung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Elemente verwendet werden kann.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		192</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 4 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann eine Risikobewertung in Bezug auf einen bestimmten Sektor, kritische Technologie oder ausländische Investoren oder Unternehmen in der Union durchführen, um fundierte Überprüfungsentscheidungen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Diese Risikobewertung wird in der gemäß Artikel 12a Absatz 6a eingerichteten sicheren Datenbank zur Verfügung gestellt und wird von den Mitgliedstaaten bei der Feststellung, ob eine Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung negativ beeinträchtigen könnte, berücksichtigt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		193</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Überprüfungsentscheidungen über ausländische Investitionen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Überprüfungsentscheidungen über ausländische Investitionen</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		194</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Gelangt der Mitgliedstaat, in dem die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländische </STRING></STRING>Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist oder abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, unter Berücksichtigung der in Artikel 13 festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kommentare anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 7 oder einer Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 7 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 9 Absatz 7 zu dem Schluss, dass die ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich beeinträchtigen wird, und auch, wenn ein Vorhaben oder Programm von Unionsinteresse betroffen ist, so erlässt er eine Überprüfungsentscheidung, um</P></OLD><NEW><P>Gelangt der Mitgliedstaat, in dem die Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING>, unter Berücksichtigung der in Artikel 13 festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kommentare anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 7 oder einer Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 7 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 9 Absatz 7<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und unbeschadet der Befugnis der Kommission, eine Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 9c zu treffen,</STRING></STRING> zu dem Schluss, dass die ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich beeinträchtigen wird, und auch, wenn ein Vorhaben oder Programm von Unionsinteresse betroffen ist, so erlässt er eine Überprüfungsentscheidung, um</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		195</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Überprüfungsentscheidung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und alle Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen.</P></OLD><NEW><P>Die Überprüfungsentscheidung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auf den dokumentierten Risiken beruhen</STRING></STRING> und alle Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		196</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist</STRING></STRING> der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geplant ist</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgeschlossen wurde</STRING></STRING>, der Auffassung, dass andere Maßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht verfügbar und geeignet sind, um den Auswirkungen der ausländischen Investition auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu begegnen, so wird die ausländische Investition ohne Auflagen genehmigt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommt</STRING></STRING> der Mitgliedstaat, in dem<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Investition erfolgt, zu dem Schluss, dass sich</STRING></STRING> die ausländische Investition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">voraussichtlich nicht nachteilig auf die Sicherheit</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die öffentliche Ordnung auswirken wird</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder ist er</STRING></STRING> der Auffassung, dass andere Maßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht verfügbar und geeignet sind, um den Auswirkungen der ausländischen Investition auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirksam </STRING></STRING>zu begegnen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und sofern die Kommission keine Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 9c getroffen hat</STRING></STRING>, so wird die ausländische Investition ohne Auflagen genehmigt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		197</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Risikominderungsmaßnahmen müssen ausreichen, um den Auswirkungen der ausländischen Investition auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu begegnen, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Zu diesen Maßnahmen kann Folgendes gehören:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen der vorgeschlagenen Governance-Struktur des Zielunternehmens;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen der dem Investor übertragenen Stimmrechte;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verhinderung des unbefugten Zugangs zu sensiblen Technologien oder Informationen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtungen des Investors, eine bestimmt Belieferung und/oder die Belieferung eines bestimmten Kunden sicherzustellen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtungen des Investors zur Erhaltung oder Schaffung eines Mehrwerts auf lokaler Ebene;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtungen des Investors zur Bewältigung des Abhängigkeitsrisikos, einschließlich des Transfers von Technologien und Know-how;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen zur Sicherstellung der Fortführung der Geschäftstätigkeit;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen zur Beschaffung kritischer Komponenten von sicheren und zuverlässigen Lieferanten;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umsetzung von Cybersicherheitsprotokollen zum Schutz vor potenziellen Bedrohungen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>j)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verpflichtung des ausländischen Investors zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einem Unternehmen in der Union;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>k)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verpflichtung, bestimmte Daten in der Union zu speichern und zu verarbeiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		198</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 14a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sachverständigengruppe für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Sachverständigengruppe für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, die die Kommission berät und ihr Fachwissen zur Verfügung stellt, führt weiterhin Gespräche über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen. In der Gruppe werden bewährte Verfahren und gewonnene Erkenntnisse ausgetauscht und neue Trends und Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen besprochen. Die Kommission holt den Rat dieser Gruppe auch zu systemischen Fragen bei der Durchführung dieser Verordnung ein. Die Gruppe tritt regelmäßig zusammen, um einen kontinuierlichen Dialog und gegenseitiges Lernen sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Erörterungen in der Gruppe sind vertraulich zu behandeln.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		199</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 14b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen an die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission gibt bis zum ... [Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien zur Anwendung folgender Punkten aus:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kriterien zur Feststellung, ob eine Investition eine wirksame Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle eines Ziels in der Union gemäß Artikel 2 Nummer 1 ermöglicht;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kriterien zur Feststellung, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Teil eines Projekts oder Programms von Unionsinteresse ist oder daran teilnimmt;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kriterien zur Feststellung, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 9 in einem der in Anhang II aufgeführten Bereiche wirtschaftlich tätig ist;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kriterien für die Bewertung potenzieller Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung gemäß Artikel 13, einschließlich grenzüberschreitender Risiken und von Greenfield-Investitionen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor der Herausgabe der Leitlinien nach Unterabsatz 1 führt die Kommission angemessene Konsultationen mit den Interessenträgern durch. Die Kommission aktualisiert die Leitlinien regelmäßig unter Berücksichtigung der bei der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis aller von den Mitgliedstaaten eingerichteten Überprüfungsmechanismen. Dieses Verzeichnis enthält zusammenfassende Informationen über den jeweiligen Anwendungsbereich und die einschlägigen Verfahrensvorschriften der einzelnen Überprüfungsmechanismen. Es enthält auch einen Link zu den in Absatz 3 genannten Leitlinien der Überprüfungsbehörden und die Kontaktdaten der betreffenden Kontaktstelle. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Transparenz und Berechenbarkeit zu erhöhen, veröffentlichen die Mitgliedstaaten detaillierte Leitlinien zum Anwendungsbereich ihres Überprüfungsmechanismus, zu den Schwellenwerten und Auslösern für Meldepflichten, zu den Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob eine Investition voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, zu den Kriterien für die Eröffnung einer eingehenden Untersuchung und zu den geltenden Fristen und Verfahrensvorschriften und aktualisieren diese regelmäßig.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		200</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten und die Kommission können bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Investitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten und die Kommission können bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Investitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und sich über bi- und multilaterale Plattformen austauschen</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen und von bewährten Verfahren sowie technische Unterstützung und die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus umfassen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit fördert die Kommission die Einrichtung von Mechanismen zur Überprüfung von Investitionen durch Drittländer, insbesondere durch Länder, die Kandidaten für den Beitritt zur Union sind, und Länder in der Nachbarschaft der Union.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		201</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Bis zum 31. März jedes Jahres ab dem [Datum einfügen: erstes Jahr der Anwendung] erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission vertraulich Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres Überprüfungsmechanismus und des Kooperationsmechanismus für das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht enthält folgende Angaben:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Bis zum 31. März jedes Jahres ab dem [Datum einfügen: erstes Jahr der Anwendung] erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission vertraulich Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres Überprüfungsmechanismus und des Kooperationsmechanismus für das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht enthält:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		202</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>die Zahl der untersagten ausländischen Investitionen, die Zahl der zurückgezogenen ausländischen Investitionen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>die Zahl der untersagten ausländischen Investitionen, die Zahl der zurückgezogenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder abgewickelten </STRING></STRING>ausländischen Investitionen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		203</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>die Herkunft der ausländischen Investoren und den Tätigkeitsbereich der Zielunternehmen der überprüften, genehmigten oder untersagten ausländischen Investitionen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>die Herkunft der ausländischen Investoren und den Tätigkeitsbereich der Zielunternehmen der überprüften, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohne Auflagen genehmigten, mit Auflagen </STRING></STRING>genehmigten oder untersagten ausländischen Investitionen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		204</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die durchschnittliche Dauer der Verfahren zur Überprüfung von Investitionen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		205</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aggregierte Darstellung</STRING></STRING> der Risiken und Schwachstellen, die bei den ausländischen Investitionen ermittelt wurden und die zu einer Überprüfungsentscheidung geführt haben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>f)</NO.P>eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschreibung</STRING></STRING> der Risiken und Schwachstellen, die bei den ausländischen Investitionen ermittelt wurden und die zu einer Überprüfungsentscheidung geführt haben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		206</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zahl der gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingeleiteten Verfahren und die Zahl der Fälle, in denen sie zur Einleitung einer Überprüfung durch den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, geführt haben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		207</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum... [1. Januar des ersten Jahres der Anwendung] erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21, in dem die für die Übermittlung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zu verwendende Form festgelegt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		208</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen und ihrer Bewertung der Trends und Entwicklungen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ihrer Umsetzungspraxis</STRING></STRING> und ihrer Bewertung der Trends und Entwicklungen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab ... [das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung] </STRING></STRING>jährlich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bis zum 30. September </STRING></STRING>einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		209</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Jahresbericht der Kommission enthält für jeden Mitgliedstaat einen Überblick über die in Absatz 1 genannten Informationen, eine Bewertung der Trends und Zahlen zu ausländischen Investitionen in der Union, einschlägige legislative Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, die Bemühungen um internationale Zusammenarbeit, die gewonnenen Erkenntnisse und bewährte Verfahren zur Unterstützung der Durchführung dieser Verordnung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		210</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission bewertet die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Mitgliedstaaten werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dabei</STRING></STRING> einbezogen und liefern der Kommission zur Erstellung des Berichts erforderlichenfalls zusätzliche Informationen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission bewertet die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Mitgliedstaaten werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in diesen Bewertungsvorgang</STRING></STRING> einbezogen und liefern der Kommission zur Erstellung des Berichts erforderlichenfalls zusätzliche Informationen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Bericht enthält eine Analyse der Entwicklung ausländischer Investitionen in der Union sowie eine Bewertung des Beitrags dieser Verordnung zur wirtschaftlichen Sicherheit der Union. Er sollte eine Bewertung enthalten, ob die in Artikel 4 Absätze 4 und 4a festgelegten Bedingungen geändert werden sollten, um einen kohärenten Ansatz für die Überprüfung ausländischer Investitionen sicherzustellen, wobei die in Artikel 13 Absätze 3 und 4 festgelegten Kriterien, einschließlich der Sicherheit militärischer Einrichtungen und anderer sensibler öffentlicher Einrichtungen, zu berücksichtigen sind. In dem Bericht werden auch die Befolgungskosten für die Unternehmen bewertet.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		211</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls die Liste der in Anhang II aufgeführten Technologien, Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienste und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, zu ändern, um Änderungen der für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Diese Erwägungen umfassen insbesondere Folgendes:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls die Liste der in Anhang II aufgeführten Technologien, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werkstoffe, </STRING></STRING>Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienste und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, zu ändern, um Änderungen der für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Diese Erwägungen umfassen insbesondere Folgendes:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		212</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Strategie der Union für wirtschaftliche Sicherheit durchgeführt werden;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		213</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der erste der in Absatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte wird bis zum ... [9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] zur Änderung des Anhangs II erlassen, um die Liste der Technologien, Werkstoffe, Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienste und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, weiter zu präzisieren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		214</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf unbestimmte Zeit</STRING></STRING> ab dem [Datum des Inkrafttretens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Basisrechtsakts]</STRING></STRING> übertragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 19 </STRING></STRING>wird der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für einen Zeitraum von fünf Jahren</STRING></STRING> ab dem<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> … </STRING></STRING>[Datum des Inkrafttretens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Verordnung]</STRING></STRING> übertragen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		215</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Formblätter zu erlassen, die für die Übermittlung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen zu verwenden sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		216</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 22 Absatz 2 Bezug genommen wird, erlassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Durchführungsrechtsakte gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12a Absatz 3, Artikel 12a Absatz 6 und Artikel 16 </STRING></STRING>Absatz 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">a</STRING></STRING> werden nach dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 22 Absatz 2 Bezug genommen wird, erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		217</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Verordnung (EU) 2019/452 wird mit Wirkung vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Datum:</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15 </STRING></STRING>Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttreten]</STRING></STRING> aufgehoben.</P></OLD><NEW><P>Die Verordnung (EU) 2019/452 wird mit Wirkung vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">... [zwölf </STRING></STRING>Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]</STRING></STRING> aufgehoben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		218</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Sie gilt ab dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Datum:</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15 </STRING></STRING>Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttreten]</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Sie gilt ab dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">... [zwölf </STRING></STRING>Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		219</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19 Absätze 2 und 2a gelten jedoch ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob das in Artikel 12a Absatz 2 genannte zentrale Portal betriebsbereit ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		220</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 7 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nr. 1315</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2013</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">11</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dezember 2013</STRING></STRING> über Leitlinien der Union für den Aufbau <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines</STRING></STRING> transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Beschlusses</STRING></STRING> Nr. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">661</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2010/EU</STRING></STRING> (ABl. L <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">348 </STRING></STRING>vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">20</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2013, S. 1</STRING></STRING>, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2013</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1315</STRING></STRING>/oj).</P></OLD><NEW><P>Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1679</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">13</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Juni 2024</STRING></STRING> über Leitlinien der Union für den Aufbau <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des</STRING></STRING> Transeuropäischen Verkehrsnetzes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010</STRING></STRING> und zur Aufhebung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verordnung (EU)</STRING></STRING> Nr. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1315</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2013</STRING></STRING> (ABl. L<STRING BOLD="on">, </STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1679</STRING></STRING> vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">28</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024</STRING></STRING>, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1679</STRING></STRING>/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		221</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 17 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>17a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie (EDIP)</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Der Verweis ist nach Annahme der Verordnung hinzuzufügen.]</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		222</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 20 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>20a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Delegierte Verordnung (EU) 2024/1041 der Kommission vom 28. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse (ABl. L 107, 26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1041/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		223</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Zwischenüberschrift 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Liste der Technologien, Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von besonderer Bedeutung sind</P></OLD><NEW><P>Liste der Technologien, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werkstoffe, </STRING></STRING>Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von besonderer Bedeutung sind</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		224</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fortschrittliche</STRING></STRING> Halbleitertechnologien:</P></OLD><NEW><P><NO.P>a.</NO.P>Halbleitertechnologien:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		225</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mikroelektronik, einschließlich Prozessoren</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwürfe integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter, darunter Mikroprozessoren, Grafikprozessoren, Mikrocontroller, Logikschaltkreise, Speicherchips, Radiofrequenzchips, optische Schaltkreise, analoge Schaltkreise, Quantenchips, optische Halbleiter, Leistungshalbleiter, diskrete Bauelemente und Sensoren/Mikrosysteme, sowie der zugehörige Kern des geistigen Eigentums von Halbleitern</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		226</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Photoniktechnologien (einschließlich Hochenergielaser)</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Software für die elektronische Entwurfsautomatisierung von integrierten Schaltkreisen und anderen Halbleitern oder für den Entwurf von fortschrittlichem Packaging</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		227</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hochfrequenzchips</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Front-End-Fertigung integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		228</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausrüstung zur Herstellung von Halbleitern in sehr fortschrittlichen Knotengrößen</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Montage, Prüfung und Packaging integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter, einschließlich fortschrittlicher gedruckter Schaltungen und fortschrittlichem Packaging</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		229</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausrüstung für die Halbleiterherstellung, sowohl für die Front-End- als auch für die Back-End-Fertigung integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter, einschließlich Ätzen, Deposition, Epitaxie, Lithografie, fortschrittlichem Packaging, Prüf- oder Messwerkzeugen</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		230</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kernkomponenten oder die Software der Ausrüstung für die Halbleiterfertigung</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		231</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werkstoffe, die bei der Fertigung integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter verwendet werden, insbesondere Spezialchemikalien, Edelgase, Halbleiterstoffe, Substrate oder Wafer</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		232</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausrüstung und Einrichtungen für die Speicherung und Verarbeitung von Daten</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		233</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe b – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b.</NO.P>Technologien der künstlichen Intelligenz:</P></OLD><NEW><P><NO.P>b.</NO.P>Technologien der künstlichen Intelligenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, d. h. Technologien oder Know-how im Zusammenhang mit einem maschinengestützten System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist, nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können (im Folgenden „KI-System“), die für die folgenden Anwendungen verwendet werden</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		234</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hochleistungsrechnen</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">generative KI-Systeme, die unter Verwendung von mehr als 10^25 FLOPS („floating point operations per second“ – Gleitkommaoperationen) trainiert wurden</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		235</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Cloud- und Edge-Computing</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">generative KI-Systeme, die zu einem wesentlichen Teil mit biologischen/genomischen Daten trainiert oder für die Verwendung in einem biotechnologischen, weltraum- oder verteidigungsbezogenen Kontext entwickelt wurden</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		236</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datenanalysetechnologien</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		237</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maschinelles Sehen, Sprachverarbeitung, Objekterkennung</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		238</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe e – Spiegelstrich 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P>Sichere digitale Kommunikation und Konnektivität, etwa RAN und Open RAN (Radio Access Network, Funkzugangsnetz) und 6G</P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P>Sichere digitale Kommunikation und Konnektivität, etwa RAN und Open RAN (Radio Access Network, Funkzugangsnetz)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 5G</STRING></STRING> und 6G<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Laser- und Lichtkommunikation</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		239</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe e – Spiegelstrich 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P>Technologien der Cybersicherheit einschließlich Cyberüberwachung, Sicherheits- und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angriffssysteme</STRING></STRING>, digitale Forensik</P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P>Technologien der Cybersicherheit einschließlich Cyberüberwachung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verschlüsselung, Systeme zur </STRING></STRING>Sicherheits- und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angriffsprävention und -erkennung</STRING></STRING>, digitale Forensik</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		240</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe e – Spiegelstrich 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterseeische Glasfaserkabel</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		241</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe g – Spiegelstrich 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebstechnik für alle Verkehrsträger wie Signalsysteme, Verkehrsleitsysteme und sicherheitsrelevante Technologien</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		242</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe h – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>h.</NO.P>Energietechnologien:</P></OLD><NEW><P><NO.P>h.</NO.P>Energietechnologien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, -dienstleistungen und -infrastrukturen</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		243</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe h – Spiegelstrich 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kernfusionstechnologien</STRING></STRING>, Kernreaktoren und Erzeugung von Kernenergie, Technologien für Konversion, Anreicherung und Recycling von radioaktiven Materialien</P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nukleartechnologien</STRING></STRING>, Kernreaktoren und Erzeugung von Kernenergie, Technologien für Konversion, Anreicherung und Recycling von radioaktiven Materialien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, nukleare Lagerung und Entsorgung von radioaktivem Abfall</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		244</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe h – Spiegelstrich 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P>Netto-Null-Technologien einschließlich Fotovoltaik</P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P>Netto-Null-Technologien einschließlich Fotovoltaik<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Solarthermie-Infrastrukturen sowie Onshore- und Offshore-Technologien für erneuerbare Energien</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		245</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe h – Spiegelstrich 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Netzbetreiber (ÜNB und VNB)</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		246</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe h – Spiegelstrich 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Intelligente</STRING></STRING> Stromnetze und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Energiespeicherung</STRING></STRING>, Batterien</P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Europäische und grenzüberschreitende Stromnetze, einschließlich intelligenter</STRING></STRING> Stromnetze und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Energiespeicherlösungen</STRING></STRING>, Batterien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Batterietechnologien für Netzanwendungen und Integration erneuerbarer Energien</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		247</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>5.</NO.P>Die folgenden kritischen Einrichtungen und Tätigkeiten im Finanzsystem der Union: zentrale Gegenparteien<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING>, Zahlungssysteme und Zahlungsinstitute<STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING>, E-Geld-Institute<STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING>, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING>, Zentralverwahrer<STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING>, signifikante Emittenten wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Handelsplattformen für Kryptowerte betreiben<STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING>, große Institute<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING>, globale Anbieter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste und benannte kritische IKT-Drittdienstleister<STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>5.</NO.P>Die folgenden kritischen Einrichtungen und Tätigkeiten im Finanzsystem der Union:</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>zentrale Gegenparteien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Zahlungssysteme und Zahlungsinstitute<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 bzw. Nummer 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>E-Geld-Institute<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Marktbetreiber<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING></STRING></STRING> und Wertpapierfirmen, die ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>Zentralverwahrer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P>signifikante Emittenten wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Handelsplattformen für Kryptowerte betreiben,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummern 10, 6, 7, 15 bzw. 18 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>g)</NO.P>große Institute<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>h)</NO.P>globale Anbieter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste und benannte kritische IKT-Drittdienstleister<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">systemrelevante Zahlungssysteme gemäß einem Beschluss der EZB auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">9a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>j)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">9b</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit durchschnittlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen von mehr als 25 000 000 000 EUR in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die ausländische Investition gemeldet wurde.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Artikel 2 Absatz 1 der </STRING></STRING>Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING>Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4 der </STRING></STRING>Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING> Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 Absatz 1 der </STRING></STRING>Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der </STRING></STRING>Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der </STRING></STRING>Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und ‑abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3 Absatz 1 Nummern 6, 7, 10, 15 und 18 der </STRING></STRING>Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der </STRING></STRING>Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3 Absatz 23 der </STRING></STRING>Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsstabilität digitaler Systeme</STRING></STRING> im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitale operationale Resilienz</STRING></STRING> im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">9a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/795/oj).</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">9b</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		248</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Industriezweige, Technologien und Infrastrukturkomponenten von kritischer Bedeutung im Verkehrssektor:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luft- und Raumfahrtindustrie, einschließlich Herstellung, Wartung und Betrieb von Luftfahrzeugen sowie deren Motoren, Propellern, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maritime Industrie, einschließlich Bau, Wartung und Umbau aller Arten von Schiffen</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1b</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Schiffsausrüstung</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1c</STRING></STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenbahnindustrie, einschließlich aller Aspekte des Entwurfs, der Herstellung, der Wartung und der Modernisierung von Eisenbahnverkehrssystemen, Teilsystemen und zugehörigen Ausrüstungen</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1d</STRING></STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Automobilindustrie, einschließlich Automobilzulieferern</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1e</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Betankungsinfrastruktur, einschließlich elektrischer Ladeinfrastruktur</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1f</STRING></STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">f</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und intelligenter Verkehrssysteme (ITS)</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1g</STRING></STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1b</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Nummer 12 Buchstaben a, b und c der Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau (2011/C 364/06).</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1c</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1d</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1e</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Industriezweige, in denen alle Arten von Straßenfahrzeugen mit eigenem Antrieb (einschließlich Personenkraftwagen, Bussen, Motorrädern, Lieferwagen, Lastkraftwagen) sowie deren Ausrüstungen und Teile hergestellt werden, die beispielsweise unter die Kapitel 40, 84, 85, 87, 90 und 94 der Nomenklatur des von der Weltzollorganisation herausgegebenen Harmonisierten Systems (HS 2017) fallen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1f</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 Absätze 17, 21, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 56 und 59 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1g</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		249</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mediendienste gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und sich durch besondere Aktualität und große Reichweite auszeichnen</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		250</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 5 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wahlinfrastruktur: die physischen und digitalen Systeme, Verfahren und Einrichtungen, die für die Organisation und Durchführung von Wahlen erforderlich sind, darunter Wahlsysteme, Datenbanken für die Wählerregistrierung und andere technologische Systeme, durch die die Integrität, Zugänglichkeit und Sicherheit von Wahlprozessen gewährleistet werden</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		251</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 5 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5d.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kritische Rohstoffe gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/1252</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gewinnung und Raffination kritischer Rohstoffe</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Recycling‑ und Verwertungstechnologien für kritische Rohstoffe, insbesondere aus Batterien und Elektronikabfällen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strategische Bevorratung und Lagereinrichtungen für kritische Rohstoffe</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lieferketteninfrastruktur für den sicheren Transport und die sichere Verteilung kritischer Rohstoffe</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Forschung und Entwicklung im Bereich Materialsubstitution, Verarbeitungsinnovationen und fortschrittliche Recyclingmethoden</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 </STRING></STRING>(ABl. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">L, 2024/1252,</STRING></STRING> 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		252</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Nummer 5 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5e.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtschaft, wenn das Zielunternehmen in der Union mehr als 10 000 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche besitzt oder bewirtschaftet.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>