<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0106</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Einwand gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 3 GO: genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 87708 × MON 89788</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0244/2025)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D105678/03 – 2025/2647(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D105678/03),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abstimmung vom 28. Februar 2025 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die am 2. April 2020 angenommene und am 18. Mai 2020 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA zu genetisch veränderten Organismen zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 87708 × MON 89788 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2015-126), EFSA Journal 2020, Bd. 18(5):e06111, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6111.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>—</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO),<FOOTNOTE><FIELD>––––––––––  In seiner achten Wahlperiode nahm das Europäische Parlament 36 Entschließungen und in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner zehnten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2628 der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1797, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1797/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2627 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle COT102 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1798, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1798/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1799, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1799/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission (ABl. C, C/2025/1800, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1800/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2024/1822 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP915635 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1801, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1801/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP23211 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1802, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1802/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2618 der Kommission zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1803, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1803/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 94804 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1804, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1804/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP910521 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2025)0014).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 95275 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (P10_TA(2025)0015).</FIELD></FOOTNOTE></P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A./N.V. im Namen der Monsanto Company, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat, am 11. September 2015 bei der zuständigen nationalen Behörde in den Niederlanden gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag (im Folgenden „Antrag“) auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gestellt hat, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 87708 × MON 89788 (im Folgenden „genetisch veränderte Sojabohnen“) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die die genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA am 2. April 2020 in Bezug auf die genetisch veränderten Sojabohnen eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 18. Mai 2020 veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass die EFSA in ihrer Stellungnahme alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt hat, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht worden waren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA jedoch nicht in der Lage war, die Risikobewertung abzuschließen und eine Schlussfolgerung zur Sicherheit der genetisch veränderten Sojabohnen zu ziehen, da keine 90-tägige Studie über die genetisch veränderten Sojabohnen und kein Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen, in dem das veränderte Fettsäureprofil der genetisch veränderten Sojabohnensorte berücksichtigt wurde, vorgelegt wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA am 3. Oktober 2024 eine Stellungnahme<FOOTNOTE><FIELD> EFSA-Gremium zu genetisch veränderten Organismen: Stellungnahme zur Ergänzung des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA zu einem Antrag (EFSA-GMO-NL-2015-126) auf Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, EFSA Journal 2024, Bd. 22(10):e9061, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9061.</FIELD></FOOTNOTE> angenommen hat, die am 28. Oktober 2024 veröffentlicht wurde, ihr wissenschaftliches Gutachten vom 2. April 2020 ergänzte und in der die EFSA auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Angaben zu dem Schluss kam, dass die im Antrag beschriebenen genetisch veränderten Sojabohnen hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt genauso sicher sind wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Sojabohnensorten; in der Erwägung, dass die EFSA ferner zu dem Schluss kam, dass der Verzehr der genetisch veränderten Sojabohnen aus ernährungsphysiologischer Sicht unbedenklich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die genetisch veränderten Sojabohnen dahingehend geändert wurden, dass sie gegenüber Herbiziden auf der Grundlage von Glyphosat und Dicamba tolerant sind und ihr Fettsäureprofil verändert wurde;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/503/oj).</FIELD></FOOTNOTE> der Kommission bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders bei herbizidtoleranten Pflanzen von Bedeutung ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die meisten genetisch veränderten Kulturpflanzen genetisch verändert wurden, damit sie gegenüber einem oder mehreren „Komplementärherbiziden“ tolerant sind, die beim Anbau der genetisch veränderten Pflanzen eingesetzt werden können, ohne dass die Pflanzen absterben, was bei nicht herbizidtoleranten Pflanzen der Fall wäre; in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturpflanzen vermehrt Komplementärherbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist<FOOTNOTE><FIELD> Siehe z. B. Bonny, S.: „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, Bd. 57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook C. M.: „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass herbizidtolerante genetisch veränderte Kulturpflanzen Landwirte in einem System der Unkrautbekämpfung gefangen halten, das weitgehend oder vollständig auf Herbiziden beruht; in der Erwägung, dass der verstärkte Einsatz von Komplementärherbiziden in landwirtschaftlichen Betrieben, die genetisch veränderte Kulturpflanzen anbauen, zur Folge hat, dass gegen diese Herbizide resistente Unkräuter schneller auftreten und sich rascher ausbreiten, wodurch der Bedarf an der Nutzung von Herbiziden weiter steigt, womit es sich um einen Teufelskreis handelt, der auch als „Herbizid-Tretmühle“ bezeichnet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die nachteiligen Auswirkungen der übermäßigen Abhängigkeit von Herbiziden die Bodengesundheit, die Wasserqualität und die oberirdische und unterirdische biologische Vielfalt beeinträchtigen und eine verstärkte Exposition von Menschen und Tieren hervorrufen dürften, und zwar möglicherweise auch im Wege höherer Herbizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass Dicamba leicht flüchtig ist, was bedeutet, dass es nach seiner Anwendung in die Luft gelangt und vom Wind getragen wird, bis es sich auf der Erde absetzt, wo Menschen und Nichtzielpflanzen, Reben, Bäume und Sträucher Gefahr laufen, potenziell schwere Schäden zu erleiden, und zwar insbesondere dann, wenn die Exposition über mehrere Jahre anhält;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass 2020 in der von Fachkollegen begutachteten Zeitschrift „International Journal of Epidemiology“ eine Studie von Wissenschaftlern der Regierung der Vereinigten Staaten veröffentlicht wurde, bei der man herausgefunden hatte, dass der umfangreiche Gebrauch von Dicamba das Risiko der Entwicklung von Leberkrebs und intrahepatischen Gallengangskarzinomen bei den Personen, die Dicamba ausbringen, erhöht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zulassung genetisch veränderter und gegen Dicamba resistenter Kulturpflanzen der Studie aus dem Jahr 2020 zufolge dazu führen dürfte, dass Dicamba in den kommenden Jahren vermehrt in der Landwirtschaft eingesetzt wird<FOOTNOTE><FIELD> Lerro, C.C., Hofmann, J.N., Andreotti, G., Koutros, S., Parks, C.G., Blair, A., Albert, P.S., Lubin, J.H., Sandler, D.P., Beane Freeman, L.E.: „Dicamba use and cancer incidence in the agricultural health study: an updated analysis“, International Journal of Epidemiology, August 2020, Bd. 49(4), S. 1326-1337, https://academic.oup.com/ije/advance-article-abstract/doi/10.1093/ije/dyaa066/5827818?redirectedFrom=fulltext.</FIELD></FOOTNOTE>, und dass die Daten der Heartland Health Research Alliance zur Verwendung von Pestiziden bestätigen, dass dies zutrifft, da sich der Gebrauch von Dicamba im Mittleren Westen der Vereinigten Staaten in den letzten zehn Jahren verzehnfacht hat<FOOTNOTE><FIELD> https://hh-ra.org/projects/measuring-pesticide-use/interactive-herbicide-use-tables/.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das karzinogene Potenzial von Glyphosat in einer Reihe von aktuellen wissenschaftlichen und von Fachkollegen begutachteten Studien bestätigt wurde;<FOOTNOTE><FIELD> Siehe z. B. https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887, 	https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278, 	https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610 und 	https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass in einer von Fachkollegen begutachteten Studie festgestellt wurde, dass sich Glyphosat in genetisch veränderten Sojabohnen ansammelt, was sich im Vergleich zu nicht genetisch veränderten Sojabohnen negativ auf die Nährstoffzusammensetzung auswirkt;<FOOTNOTE><FIELD> https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/24491722.</FIELD></FOOTNOTE> in der Erwägung, dass bei einem Pilotprojekt in Argentinien überraschend hohe Mengen an Glyphosatrückständen in genetisch veränderten Sojabohnen festgestellt wurden;<FOOTNOTE><FIELD> https://www.testbiotech.org/en/resource/high-levels-residues-spraying-glyphosate-found-soybeans-argentina/.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass bei genetisch veränderten Pflanzen die Art und Weise, wie Komplementärherbizide durch die Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können;<FOOTNOTE><FIELD> Bei Glyphosat ist dies tatsächlich der Fall, was in der Überprüfung der EFSA mit dem Titel „Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“ (EFSA Journal 2018, Bd. 16(5):e05263, S. 12, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/j.efsa.2018.5263) festgestellt wurde.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für GVO fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherstellung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen und Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass der Anbau der genetisch veränderten Sojabohnen in der Union nicht zugelassen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen des strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU<FOOTNOTE><FIELD> „Strategic Dialogue on the future of EU agriculture – A shared prospect for farming and food in Europe“, 2024, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/171329ff-0f50-4fa5-946f-aea11032172e_en?filename=strategic-dialogue-report-2024_en.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> aufgefordert wird, ihren Ansatz in Bezug auf den Marktzugang für Ein- und Ausfuhren im Agrar- und Lebensmittelsektor zu überdenken, da die unterschiedlichen Standards der Union und ihrer Handelspartner eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass fairere weltweite Handelsbeziehungen, die mit den Zielen für eine gesunde Ernährung und eine gesunde Umwelt im Einklang stehen, zu den zentralen Forderungen der Landwirte während der Demonstrationen in den Jahren 2023 und 2024 zählten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass gefährliche Pestizide insbesondere in Entwicklungsländern katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben;<FOOTNOTE><FIELD> A/HRC/34/48: Bericht des Sonderberichterstatters über das Recht auf Nahrung, https://www.ohchr.org/en/documents/thematic-reports/ahrc3448-report-special-rapporteur-right-food.</FIELD></FOOTNOTE> in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis zum Jahr 2030 erheblich verringert werden soll;<FOOTNOTE><FIELD> https://indicators.report/targets/3-9/.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass in dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP 15) im Dezember 2022 vereinbart wurde, das globale Ziel festgelegt ist, das von Pestiziden ausgehende Risiko bis 2030 um mindestens 50 % zu verringern;<FOOTNOTE><FIELD> Siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass zu diesen legitimen Faktoren auch die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt gehören sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zulassung der genetisch veränderten Sojabohnen durch die Union nicht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen zur Verringerung des Gebrauchs von Pestiziden<FOOTNOTE><FIELD> Im Dezember 2022 wurde auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP 15) ein globaler Biodiversitätsrahmen vereinbart, der u. a. das globale Ziel umfasst, das Risiko durch Pestizide bis 2030 um mindestens 50 % zu verringern (siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834).</FIELD></FOOTNOTE> stehen würde, da die Exposition von Menschen und der Umwelt gegenüber Herbiziden in Ländern, in denen herbizidtolerante genetisch veränderte Kulturpflanzen angebaut werden, steigt und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise schwerwiegend sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass die Entwaldung eine der Hauptursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Emissionen aus der Landnutzung und Landnutzungsänderung, die hauptsächlich auf die Entwaldung zurückzuführen sind, nach der Verbrennung fossiler Brennstoffe die zweitgrößte Ursache des Klimawandels sind;<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 1.</FIELD></FOOTNOTE> in der Erwägung, dass durch das Übereinkommen von Paris und den Strategischen Plan für biologische Vielfalt 2011-2020, der im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Biodiversitätsziele von Aichi angenommen wurde, die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung, den Schutz und die Wiederherstellung von Waldgebieten gefördert werden;<FOOTNOTE><FIELD> Ebenda, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE> in der Erwägung, dass im Rahmen des Ziels 15 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist, die Entwaldung bis 2020 zu beenden;<FOOTNOTE><FIELD> Siehe Ziel 15.2: https://www.un.org/sustainabledevelopment/biodiversity/.</FIELD></FOOTNOTE> in der Erwägung, dass die Wälder aufgrund ihrer multifunktionalen Rolle zur Verwirklichung der meisten Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen;<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 2.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass Waldbrände im Amazonasgebiet durch ein hohes Maß an Entwaldung begünstigt werden; in der Erwägung, dass die Kommission in einer Mitteilung aus dem Jahr 2019 ihr Bestreben zum Ausdruck gebracht hat, die Wälder der Welt zu schützen und wiederherzustellen;<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52019DC0352&amp;from=DE.</FIELD></FOOTNOTE> in der Erwägung, dass der weltweite Schutz der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder, ein zentrales Ziel der EU-Biodiversitätsstrategie ist;<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380).</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass der Anbau von Sojabohnen eine der Hauptursachen der Entwaldung im Amazonasgebiet sowie in den Waldgebieten Cerrado und Gran Chaco in Südamerika darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei 97 % der in Brasilien angebauten Sojabohnen und 100 % der in Argentinien angebauten Sojabohnen um genetisch veränderte Sojabohnen handelt;<FOOTNOTE><FIELD> International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications: „Global status of commercialised biotech/GM crops in 2017: Biotech Crop Adoption Surges as Economic Benefits Accumulate in 22 Years’, ISAAA Brief Nr. 53, 2017, S. 16 und S. 21, http://www.isaaa.org/resources/publications/briefs/53/download/isaaa-brief-53-2017.pdf.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass eine Untersuchung der Kommission ergab, dass Soja seit jeher die Hauptursache für die weltweite Entwaldung und die damit verbundenen Emissionen ist und fast die Hälfte der gesamten durch Einfuhren in die Union indirekt verursachten Entwaldung darauf zurückzuführen ist;<FOOTNOTE><FIELD> Technischer Bericht 2013 – 063 der Kommission mit dem Titel „The impact of EU consumption on deforestation: Comprehensive analysis of the impact of EU consumption on deforestation“, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/c1d3ef3e-d07e-4229-91e5-41001b47dba8/language-de, S. 23-24. Zwischen 1990 und 2008 importierte die Union pflanzliche und tierische Erzeugnisse, durch die indirekt die Entwaldung einer Fläche von 90 000 km<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> verursacht wurde. Davon entfielen 74 000 km<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> (82 %) auf pflanzliche Erzeugnisse, an denen Ölpflanzen den größten Anteil (52 000 km<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING>) hatten. Der Anteil von Sojabohnen und Sojabohnenkuchen betrug dabei 82 % (42 600 km<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING>), was 47 % der gesamten durch Einfuhren in die Union indirekt verursachten Entwaldung entsprach.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verringerung der Abhängigkeit von importierten Futtermitteln</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise und der nach wie vor andauernde Krieg in der Ukraine unter anderem vor Augen geführt haben, dass die Union ihrer Abhängigkeit von einigen kritischen Materialien ein Ende setzen muss; in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das designierte Kommissionsmitglied Christophe Hansen in ihrem Mandatsschreiben damit beauftragt hat, nach Wegen zu suchen, wie die Einfuhren kritischer Grunderzeugnisse verringert werden können;<FOOTNOTE><FIELD> https://commission.europa.eu/document/2c64e540-c07a-4376-a1da-368d289f4afe_de.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass Handelsabkommen Anreize für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln in die Union schaffen, die GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden; in der Erwägung, dass Brasilien und Argentinien im weltweiten Vergleich besonders viele GVO herstellen und Pestizide verwenden, darunter auch GVO und Pestizide, die in der Union aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes verboten sind;</P></CONS><CONS><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Undemokratische Beschlussfassung</STRING></STRING></P></CONS><CONS><P><NO.P>AC.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO als Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO erhoben hat, und dass es in der laufenden zehnten Wahlperiode bereits zehn weitere Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO erhoben hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AD.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor GVO zulässt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AE.</NO.P>in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, GVO nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt;<FOOTNOTE><FIELD> Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 kann die Kommission mit der Zulassung fortfahren, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt, aber sie ist nicht dazu verpflichtet.</FIELD></FOOTNOTE></P></CONS><CONS><P><NO.P>AF.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. Februar 2025 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).</FIELD></FOOTNOTE> darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturpflanzen im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ aufgrund des damit verbundenen verstärkten Einsatzes von Komplementärherbiziden und damit der erhöhten Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer keine Zulassung zu erteilen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont in diesem Zusammenhang, dass die Zulassung der Einfuhr von genetisch veränderten Pflanzen, die gegenüber Herbiziden tolerant gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel mit den internationalen Verpflichtungen der Union, unter anderem im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, einschließlich des kürzlich verabschiedeten Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal<FOOTNOTE><FIELD> Im Dezember 2022 wurde auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP 15) ein globaler Biodiversitätsrahmen vereinbart, der u. a. das globale Ziel umfasst, das Risiko durch Pestizide bis 2030 um mindestens 50 % zu verringern (siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834).</FIELD></FOOTNOTE>, unvereinbar ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>erwartet, dass die Kommission ihrer Zusage, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem dafür gesorgt wird, dass in der Union verbotene gefährliche Chemikalien nicht für die Ausfuhr hergestellt werden, sowie ihrer Zusage, für Gegenseitigkeit zu sorgen, indem die heimischen Produktionsnormen insbesondere in Bezug auf Pestizide stärker mit den auf Einfuhren angewandten Normen in Einklang gebracht werden, umgehend nachkommt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die Kommission auf, bei Verhandlungen über Freihandelsabkommen die Konvergenz der Standards zwischen der Union und ihren Partnern sicherzustellen, damit die Sicherheitsstandards der Union eingehalten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an mehrere Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass bei Beschlüssen über die Zulassung von GVO Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden müssen;<FOOTNOTE><FIELD> https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere GVO zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament immer wieder Einwände dagegen erhoben und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen gestimmt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie der Grundsatz der Schadensvermeidung gewahrt wird;<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Ziffer 102.</FIELD></FOOTNOTE></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>