<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0116</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (Neufassung)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0097/2025 - Berichterstatter: Jeroen Lenaers)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2025 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (Neufassung) (COM(2024)0060 – C9-0028/2024 – 2024/0035(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0097/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kinder werden immer früher online aktiv, und die vorliegenden Daten deuten darauf hin, dass Jungen und Mädchen offenbar in unterschiedlicher Weise gefährdet sind. Während Mädchen weitaus stärker gefährdet sind, Opfer von Online-Gewalt zu werden, einschließlich Cybermobbing, sexueller Erpressung, sexueller Schädigung und Ausbeutung, ist bei Jungen die Gefahr größer, dass sie in finanzieller Hinsicht sexuelle Nötigung erfahren, und im Vergleich zu Mädchen sind sie sich der Risiken, die online bestehen, weniger bewusst. Aus Studien geht hervor, dass jede zehnte Frau im Alter ab 15 Jahren bereits mit geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet konfrontiert war, wobei 58 % der Mädchen von Cybermobbing berichten. LGBTIQ+-Kinder sind sogar einem noch höheren Risiko ausgesetzt. Durch die nicht einvernehmliche Verbreitung von Bildern und den Handel mit Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern werden negative Geschlechterstereotypen und Ungleichheiten noch weiter verstärkt. Mindestens zwei Drittel der Opfer von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern sind Mädchen. Anstatt unterschiedslos die gleichen Maßnahmen für alle Kinder zu ergreifen, sollten daher maßgeschneiderte, geschlechtsspezifische Maßnahmen konzipiert werden, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet zu verhindern und zu bekämpfen, indem sichergestellt wird, dass digitale Plattformen soliden Schutz bieten, der mit den Grundrechten und den jüngsten Gesetzen zu Gewalt gegen Frauen, einschließlich Online-Gewalt, im Einklang steht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern schließen oft Bilder ein, die den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zeigen. Sie können auch Bilder von Kindern, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind, oder ihrer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsorgane</STRING></STRING> enthalten, wobei derartige Bilder für primär sexuelle Zwecke produziert oder verwendet und mit oder ohne Wissen des Kindes ausgebeutet werden. Außerdem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schließt</STRING></STRING> das Konzept der Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern auch realistische Darstellungen eines Kindes für primär sexuelle Zwecke, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder beteiligt zu sein scheint<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, sowie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sogenannte Pädophilenhandbücher ein </STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ungeachtet der Art ihrer Erstellung, die auch die Verwendung von künstlicher Intelligenz umfassen kann,</STRING></STRING> schließen oft Bilder ein, die den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zeigen. Sie können auch Bilder von Kindern, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind, oder ihrer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsteile</STRING></STRING> enthalten, wobei derartige Bilder für primär sexuelle Zwecke produziert oder verwendet und mit oder ohne Wissen des Kindes ausgebeutet werden. Außerdem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">umfasst</STRING></STRING> das Konzept der Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern auch realistische Darstellungen eines Kindes für primär sexuelle Zwecke, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder beteiligt zu sein scheint, sowie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anleitungen mit Ratschlägen, Hinweisen oder Anweisungen für die Erstellung, die Verbreitung oder den Erwerb von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern und für den sexuellen Missbrauch von Kindern, die sexuelle Ausbeutung von Kindern oder die Kontaktaufnahme zu Kindern</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Studien zufolge muss die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht nur eingedämmt werden, um die erneute Viktimisierung durch in Umlauf befindliche Bilder und Videos des Missbrauchs zu verhindern, sondern auch, weil dies für die Täterprävention äußerst wichtig ist, denn der Zugriff auf solche Darstellungen ist häufig der erste Schritt auf dem Weg zu einer konkreten Missbrauchshandlung, unabhängig davon, ob die Darstellungen einen echten Missbrauch oder eine echte Ausbeutung zeigen oder nur täuschend echt wirken. Die kontinuierliche Entwicklung von Anwendungen mit künstlicher Intelligenz, die realistische, nicht von echten Bildern zu unterscheidende Bilder erzeugen können, und die Zahl sogenannter „Deep-fake“-Bilder und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Videos</STRING></STRING>, die sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, werden in den kommenden Jahren voraussichtlich exponentiell zunehmen. Darüber hinaus wird die Entwicklung erweiterter und virtueller Realitäten unter Verwendung von Avataren und mit sensorischem Feedback, z. B. durch Geräte, die eine Berührungswahrnehmung vermitteln, von der bestehenden Definition nicht vollständig erfasst. Durch einen ausdrücklichen Verweis auf Wiedergaben und Aufnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Definition des Begriffs „Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ diese und künftige technologische Entwicklungen in hinreichend technologieneutraler und somit zukunftssicherer Weise abdeckt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Studien zufolge muss die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht nur eingedämmt werden, um die erneute Viktimisierung durch in Umlauf befindliche Bilder und Videos des Missbrauchs zu verhindern, sondern auch, weil dies für die Täterprävention äußerst wichtig ist, denn der Zugriff auf solche Darstellungen ist häufig der erste Schritt auf dem Weg zu einer konkreten Missbrauchshandlung, unabhängig davon, ob die Darstellungen einen echten Missbrauch oder eine echte Ausbeutung zeigen oder nur täuschend echt wirken. Die kontinuierliche Entwicklung von Anwendungen mit künstlicher Intelligenz, die realistische, nicht von echten Bildern zu unterscheidende Bilder erzeugen können, und die Zahl sogenannter „Deep-fake“-Bilder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, manipulierter fotografischer Abbildungen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Videos, wie sie von künstlicher Intelligenz generiert oder durch sonstige elektronische Mittel erzeugt werden</STRING></STRING>, die sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, werden in den kommenden Jahren voraussichtlich exponentiell zunehmen. Darüber hinaus wird die Entwicklung erweiterter und virtueller Realitäten unter Verwendung von Avataren und mit sensorischem Feedback, z. B. durch Geräte, die eine Berührungswahrnehmung vermitteln, von der bestehenden Definition nicht vollständig erfasst. Durch einen ausdrücklichen Verweis auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„mit welchem Mittel auch immer“ generierte Darstellungen und den Verweis auf </STRING></STRING>Wiedergaben und Aufnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> „unabhängig von der Methode der Erstellung oder Manipulation“</STRING></STRING> sollte sichergestellt werden, dass die Definition des Begriffs „Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ diese und künftige technologische Entwicklungen in hinreichend technologieneutraler und somit zukunftssicherer Weise abdeckt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Um Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu verhindern, sollte sich die Definition des Begriffs „Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ auch auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sogenannte Pädophilenhandbücher</STRING></STRING> erstrecken.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Pädophilenhandbücher</STRING></STRING> geben Ratschläge, wie Kinder ausfindig gemacht, Kontakte zu ihnen hergestellt und sie missbraucht werden können, ohne dass der Täter selbst identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden kann. Durch die Senkung von Hemmschwellen und die Bereitstellung des erforderlichen Know-hows stiften sie zu Straftaten an und fördern den sexuellen Missbrauch. Die Verbreitung solcher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Handbücher</STRING></STRING> im Internet hat einige Mitgliedstaaten bereits veranlasst, ihr Strafrecht zu ändern und Besitz und Verbreitung solcher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Handbücher</STRING></STRING> ausdrücklich unter Strafe zu stellen. Die uneinheitliche Regelung hat ein unterschiedliches Schutzniveau innerhalb der Union zur Folge.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Um Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu verhindern, sollte sich die Definition des Begriffs „Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ auch auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anleitungen für den sexuellen Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung von Kindern</STRING></STRING> erstrecken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ungeachtet der Form, in der solche Anleitungen bereitgestellt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Anleitungen, auch in Form von Handbüchern,</STRING></STRING> geben Ratschläge, wie Kinder ausfindig gemacht, Kontakte zu ihnen hergestellt und sie missbraucht werden können, ohne dass der Täter selbst identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder Hinweise für die Erstellung, die Verbreitung oder den Erwerb von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Digitale Modelle oder Aufforderungen, die die Erstellung von KI-generierten Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern ermöglichen, sollten ebenfalls als Anleitungen für den sexuellen Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung von Kindern betrachtet werden und somit unter die Begriffsbestimmung für Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern fallen</STRING></STRING>. Durch die Senkung von Hemmschwellen und die Bereitstellung des erforderlichen Know-hows stiften sie zu Straftaten an und fördern den sexuellen Missbrauch. Die Verbreitung solcher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anleitungen</STRING></STRING> im Internet hat einige Mitgliedstaaten bereits veranlasst, ihr Strafrecht zu ändern und Besitz und Verbreitung solcher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anleitungen</STRING></STRING> ausdrücklich unter Strafe zu stellen. Die uneinheitliche Regelung hat ein unterschiedliches Schutzniveau innerhalb der Union zur Folge.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(12a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Fehlen der Einwilligung gehört zu den Tatbestandsmerkmalen einiger der in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten. Daher muss eine Definition des Begriffs „Einwilligung“ aufgenommen werden, um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(12b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte berühren nicht die Rechte des Straftäters. Der Begriff „Straftäter“ bezieht sich auf eine Person, die wegen einer Straftat verurteilt wurde. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezieht er sich jedoch auch auf eine verdächtige oder angeklagte Person, bevor ein Schuldeingeständnis oder eine Verurteilung erfolgt ist, und berührt nicht die Unschuldsvermutung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Beim Erlass von Vorschriften des materiellen Strafrechts sollte die Union die Kohärenz solcher Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes sicherstellen. Da von dieser Richtlinie eine außergewöhnlich hohe Zahl unterschiedlicher Straftaten erfasst wird, ist – um den verschiedenen Schweregraden Rechnung zu tragen – eine Differenzierung beim Strafmaß erforderlich, die weiter geht, als dies üblicherweise in den Rechtsinstrumenten der Union der Fall sein sollte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Beim Erlass von Vorschriften des materiellen Strafrechts sollte die Union die Kohärenz solcher Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes sicherstellen. Da von dieser Richtlinie eine außergewöhnlich hohe Zahl unterschiedlicher Straftaten erfasst wird, ist – um den verschiedenen Schweregraden Rechnung zu tragen – eine Differenzierung beim Strafmaß erforderlich, die weiter geht, als dies üblicherweise in den Rechtsinstrumenten der Union der Fall sein sollte. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass für technologiegestützte Straftaten die gleichen Strafen gelten wie für andere Straftaten, da die Schwere und das Trauma infolge dieser Straftaten vergleichbar sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten mit wirkungsvollen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht sein. Dazu gehören insbesondere die verschiedenen Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert werden, z. B. Kontaktaufnahme zu Kindern im Internet für sexuelle Zwecke über die Websites sozialer Netzwerke und Chatrooms. Die Definition der Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern sollte präzisiert und stärker an die in internationalen Instrumenten verwendete Definition angeglichen werden. Überhaupt sollte die in dieser Richtlinie verwendete Terminologie mit anerkannten internationalen Normen wie dem Terminologischen Leitfaden für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexualisierter Gewalt, verabschiedet am 28. Januar 2016 von der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe in Luxemburg, abgestimmt sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten mit wirkungsvollen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht sein. Dazu gehören insbesondere die verschiedenen Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert werden, z. B. Kontaktaufnahme zu Kindern im Internet für sexuelle Zwecke über die Websites sozialer Netzwerke und Chatrooms. Die Definition der Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern sollte präzisiert und stärker an die in internationalen Instrumenten verwendete Definition angeglichen werden. Überhaupt sollte die in dieser Richtlinie verwendete Terminologie mit anerkannten internationalen Normen wie dem Terminologischen Leitfaden für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexualisierter Gewalt, verabschiedet am 28. Januar 2016 von der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe in Luxemburg, abgestimmt sein. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die in ihrem nationalen Recht verwendete Terminologie harmonisieren und modernisieren, um sie mit der in dieser Richtlinie verwendeten Terminologie in Einklang zu bringen. Eine wichtige erste Maßnahme ist die Ersetzung des Begriffs „Kinderpornografie“ durch „Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(15a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Kinder im Internet besser zu schützen und die Präventivmaßnahmen zu verstärken, sollte es auch als Straftatbestand gelten, wenn Kinder für sexuelle Zwecke vorsätzlich pornografischen Inhalten ausgesetzt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P>Im Kontext der Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erlaubt der Begriff „gelten nicht als unrechtmäßig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgenommen “</STRING></STRING> den Mitgliedstaaten, eine Rechtfertigung für Handlungen im Zusammenhang mit Material<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, bei dem es sich um Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern handeln könnte, vorzusehen, die beispielsweise einem medizinischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zweck dienen. Außerdem erlaubt er Handlungen im Rahmen von nationalen rechtlichen Befugnissen, wie den legitimen Besitz von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch die Behörden, um Strafverfahren durchzuführen oder Straftaten zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, sowie Handlungen von Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, sofern diese Organisationen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung dafür zugelassen wurden. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere die Entgegennahme, Analyse und Meldung mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern – einschließlich der Angabe, wo diese Darstellungen gehostet werden –, die ihnen von Online-Nutzerinnen und -Nutzern oder anderen Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, übermittelt werden, sowie Recherchen zur Aufdeckung von im Umlauf befindlichen Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Begriff „unrechtmäßig“ schließt außerdem keine Rechtfertigungen oder entsprechende relevante Prinzipien aus, die eine Person unter bestimmten Umständen von der Verantwortung ausnehmen. .</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Im Kontext der Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erlaubt der Begriff „gelten nicht als unrechtmäßig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgenommen“</STRING></STRING> den Mitgliedstaaten, eine Rechtfertigung für Handlungen im Zusammenhang mit Material, bei dem es sich um Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern handeln könnte, vorzusehen, die beispielsweise einem medizinischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zweck dienen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Begriff „unrechtmäßig“ schließt außerdem keine Rechtfertigungen oder entsprechende relevante Prinzipien aus, die eine Person unter bestimmten Umständen von der Verantwortung ausnehmen.</STRING></STRING> Außerdem erlaubt er Handlungen im Rahmen von nationalen rechtlichen Befugnissen, wie den legitimen Besitz von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch die Behörden, um Strafverfahren durchzuführen oder Straftaten zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen, sowie Handlungen von Organisationen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwa Hotlines, </STRING></STRING>die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, sofern diese Organisationen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung dafür zugelassen wurden. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere die Entgegennahme, Analyse und Meldung mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern – einschließlich der Angabe, wo diese Darstellungen gehostet werden –, die ihnen von Online-Nutzerinnen und -Nutzern oder anderen Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, übermittelt werden, sowie Recherchen zur Aufdeckung von im Umlauf befindlichen Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(20a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, wie die Mitglieder des INHOPE-Beschwerdestellennetzes, sind seit Jahren in mehreren Mitgliedstaaten aktiv und arbeiten mit Strafverfolgungsbehörden und Anbietern zusammen, um die Entfernung und Meldung von Online-Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu erleichtern. Diese Arbeit trägt dazu bei, eine Reviktimisierung zu vermeiden, da die Online-Verbreitung von illegalem Material eingedämmt wird, und den Strafverfolgungsbehörden Hinweise auf Straftaten zu geben. Die Organisationen agieren jedoch je nach Mitgliedstaat in einem sehr unterschiedlichen Rechtsrahmen, und in vielen Fällen ist nicht festgelegt, welche Aufgaben sie unter welchen Voraussetzungen rechtmäßig wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Organisationen einen rechtlichen Rahmen für die Wahrnehmung entsprechender Aufgaben bereitstellen können, insbesondere für die Verarbeitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die in diesem Fall nicht als „unrechtmäßig“ zu betrachten wäre. Ein derartiger rechtlicher Rahmen ist erforderlich, da er die Rechtssicherheit erhöht, die Synergien zwischen den nationalen Behörden und anderen Akteuren, die an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern beteiligt sind, maximiert und die Rechte der Opfer dadurch schützt, dass Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern aus dem digitalen öffentlichen Raum entfernt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(22)</NO.P>Die Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke ist eine Bedrohung, die im Zusammenhang mit dem Internet Besonderheiten aufweist, da das Internet Nutzern bisher unbekannte Anonymität bietet, da sie ihre tatsächliche Identität und ihre persönlichen Charakteristika, wie ihr Alter, verbergen können. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im</STRING></STRING> den letzten zehn Jahren wurde es durch die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien für Straftäter immer leichter, an Kinder heranzukommen; dabei nimmt der Straftäter häufig Kontakt zu dem Kind auf, indem er sich beispielsweise als Gleichaltriger ausgibt oder andere Täuschungs- oder Einschmeichlungstaktiken anwendet, um es in eine kompromittierende Lage zu bringen. Infolge des einfacheren Zugangs zu Kindern nehmen Phänomene wie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die </STRING></STRING>sexuelle Erpressung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(d. h</STRING></STRING>. die Androhung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weitergabe</STRING></STRING> von intimem Material, das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darstellungen des Opfers enthält</STRING></STRING>, mit dem Ziel, Geld, Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder andere Vorteile zu erlangen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING>, die Kinder unter und über dem Alter der sexuellen Mündigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> betreffen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> rasant zu.</STRING></STRING> In den letzten Jahren stieg die finanziell motivierte sexuelle Erpressung durch kriminelle Vereinigungen rasch an, die es insbesondere auf Jungen im Teenageralter abgesehen haben, woraufhin sich schon mehrfach die Kinder das Leben nahmen. Deshalb ist es unerlässlich, dass all diese Phänomene in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden. Gleichzeitig erkennen die Mitgliedstaaten auch die Bedeutung der Bekämpfung der Kontaktaufnahme zu einem Kind außerhalb des Internets an, insbesondere wenn eine solche Kontaktaufnahme nicht unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien geschieht. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Kontaktaufnahme zu einem Kind für ein Treffen mit dem Täter unter Strafe zu stellen, wenn sie in Anwesenheit oder Nähe des Kindes stattfindet, beispielsweise als besondere vorbereitende Tat, als Versuch der in dieser Richtlinie genannten Straftaten oder als besondere Form des sexuellen Missbrauchs. Unabhängig davon, welche rechtliche Lösung gewählt wird, um eine „off-line“ begangene Kontaktaufnahme unter Strafe zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie die Täter solcher Straftaten verfolgen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(22)</NO.P>Die Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke ist eine Bedrohung, die im Zusammenhang mit dem Internet Besonderheiten aufweist, da das Internet Nutzern bisher unbekannte Anonymität bietet, da sie ihre tatsächliche Identität und ihre persönlichen Charakteristika, wie ihr Alter, verbergen können. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In</STRING></STRING> den letzten zehn Jahren wurde es durch die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien für Straftäter immer leichter, an Kinder heranzukommen; dabei nimmt der Straftäter häufig Kontakt zu dem Kind auf, indem er sich beispielsweise als Gleichaltriger ausgibt oder andere Täuschungs- oder Einschmeichlungstaktiken anwendet, um es in eine kompromittierende Lage zu bringen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies findet sowohl in der realen als auch in der virtuellen Welt statt.</STRING></STRING> Infolge des einfacheren Zugangs zu Kindern nehmen Phänomene wie sexuelle Erpressung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rasant zu</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sexuelle Erpressung von Kindern ist </STRING></STRING>die Androhung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbreitung</STRING></STRING> von intimem Material, das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Opfer im Kindesalter zeigt</STRING></STRING>, mit dem Ziel, Geld, Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder andere Vorteile zu erlangen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, indem damit gedroht wird</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieses Material ohne </STRING></STRING>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einwilligung der abgebildeten Person weiterzugeben; davon betroffen sind </STRING></STRING>Kinder unter und über dem Alter der sexuellen Mündigkeit, In den letzten Jahren stieg die finanziell motivierte sexuelle Erpressung durch kriminelle Vereinigungen rasch an, die es insbesondere auf Jungen im Teenageralter abgesehen haben, woraufhin sich schon mehrfach die Kinder das Leben nahmen. Deshalb ist es unerlässlich, dass all diese Phänomene in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden. Gleichzeitig erkennen die Mitgliedstaaten auch die Bedeutung der Bekämpfung der Kontaktaufnahme zu einem Kind außerhalb des Internets an, insbesondere wenn eine solche Kontaktaufnahme nicht unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien geschieht. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Kontaktaufnahme zu einem Kind für ein Treffen mit dem Täter unter Strafe zu stellen, wenn sie in Anwesenheit oder Nähe des Kindes stattfindet, beispielsweise als besondere vorbereitende Tat, als Versuch der in dieser Richtlinie genannten Straftaten oder als besondere Form des sexuellen Missbrauchs. Unabhängig davon, welche rechtliche Lösung gewählt wird, um eine „off-line“ begangene Kontaktaufnahme unter Strafe zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie die Täter solcher Straftaten verfolgen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Angesichts der neuesten technologischen Entwicklungen und insbesondere der Entwicklung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erweiterter</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">virtueller</STRING></STRING> Realitäten sollte nicht nur die Kontaktaufnahme zu Kindern in Form von Sprach-, Kurz- oder E-Mail-Nachrichten unter Strafe gestellt werden, sondern auch die Kontaktaufnahme oder der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Austausch</STRING></STRING> in Umgebungen der erweiterten oder virtuellen Realität sowie die massenhafte Kontaktaufnahme zu Kindern mithilfe von zu diesem Zweck trainierten Chatbots, da auch dieses Phänomen angesichts der absehbaren Entwicklung von Anwendungen mit künstlicher Intelligenz zunehmen dürfte. Daher sollte der Begriff „mittels Informations- und Kommunikationstechnologie“ in einem weiten Sinne verstanden werden, der all diese technologischen Entwicklungen einschließt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Angesichts der neuesten technologischen Entwicklungen und insbesondere der Entwicklung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von künstlicher Intelligenz</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von erweiterten und virtuellen</STRING></STRING> Realitäten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist es dringend erforderlich, die Kontaktaufnahme zu Kindern wirksamer anzugehen und den rechtlichen Rahmen in regelmäßigen Abständen zu bewerten:</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es </STRING></STRING>sollte nicht nur die Kontaktaufnahme zu Kindern in Form von Sprach-, Kurz- oder E-Mail-Nachrichten unter Strafe gestellt werden, sondern auch die Kontaktaufnahme<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Austausch</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Treffen, die in </STRING></STRING>der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">realen oder der virtuellen Welt stattfinden, unter anderem auch</STRING></STRING> in Umgebungen der erweiterten oder virtuellen Realität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> sowie die massenhafte Kontaktaufnahme zu Kindern mithilfe von zu diesem Zweck trainierten Chatbots, da auch dieses Phänomen angesichts der absehbaren Entwicklung von Anwendungen mit künstlicher Intelligenz zunehmen dürfte. Daher sollte der Begriff „mittels Informations- und Kommunikationstechnologie“ in einem weiten Sinne verstanden werden, der all diese technologischen Entwicklungen einschließt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(23a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Systeme der künstlichen Intelligenz werden in unterschiedlicher Art und Weise eingesetzt, um Kinder sexuell zu missbrauchen, unter anderem indem Bilder von echten Kindern verwendet werden, um Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu erstellen, oder indem die Stimmen von echten Kindern bei derartigen Darstellungen verwendet werden. Dies hat die Viktimisierung von echten Kindern zur Folge, unter denen sich möglicherweise auch Überlebende eines früheren sexuellen Missbrauchs von Kindern befinden. Der Einsatz von Technologie ermöglicht es Straftätern auch, ihre Identität zu verschleiern und gezielter Kontakte zu Kindern online herzustellen und Kinder online zu missbrauchen, etwa durch automatisierte Verfahren zur Kontaktanbahnung. Um diesen Praktiken Einhalt zu gebieten, sollte der Erwerb oder Besitz, der Vertrieb, die Verbreitung oder die Weitergabe sowie die Entwicklung oder Anpassung derartiger Instrumente, die in erster Linie dazu bestimmt oder angepasst sind, die Erstellung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu ermöglichen, unter Strafe gestellt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 24</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(24)</NO.P>Diese Richtlinie regelt nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich im gegenseitigen Einvernehmen erfolgender sexueller Handlungen, an denen Kinder beteiligt sein können und die der normalen Entdeckung der Sexualität im Laufe der menschlichen Entwicklung zugeordnet werden können; in diesem Zusammenhang wird auch den unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen und neuen Formen der Herstellung und Pflege von Beziehungen unter Kindern und Jugendlichen, einschließlich via Informations- und Kommunikationstechnologien, Rechnung getragen. Mitgliedstaaten, die die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Möglichkeiten nutzen, tun dies in Ausübung ihrer Zuständigkeiten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einvernehmliche sexuelle Handlungen, an denen ausschließlich Kinder, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben, beteiligt sind, sowie einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Gleichgestellten nicht als Straftatbestand einzustufen. Mit den Änderungen dieses Artikels soll der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung präzisiert werden, da einige Mitgliedstaaten ihren ursprünglichen Wortlaut zu weit ausgelegt haben (und beispielsweise einvernehmliche Handlungen zwischen Minderjährigen, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben, und Erwachsenen jeden Alters, die trotz erheblicher Altersunterschiede als „Gleichgestellte“ eingestuft werden, von der Strafverfolgung ausgenommen haben).</P></OLD><NEW><P><NO.P>(24)</NO.P>Diese Richtlinie regelt nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich im gegenseitigen Einvernehmen erfolgender sexueller Handlungen, an denen Kinder beteiligt sein können und die der normalen Entdeckung der Sexualität im Laufe der menschlichen Entwicklung zugeordnet werden können; in diesem Zusammenhang wird auch den unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen und neuen Formen der Herstellung und Pflege von Beziehungen unter Kindern und Jugendlichen, einschließlich via Informations- und Kommunikationstechnologien, Rechnung getragen. Mitgliedstaaten, die die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Möglichkeiten nutzen, tun dies in Ausübung ihrer Zuständigkeiten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einvernehmliche sexuelle Handlungen, an denen ausschließlich Kinder, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben, beteiligt sind, sowie einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Gleichgestellten nicht als Straftatbestand einzustufen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Gleichgestellte vor Strafverfolgung wegen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgter und nicht ausbeuterischer sexueller Handlungen geschützt werden, es sei denn, es liegt ein Merkmal von Zwang, Vertrauensmissbrauch oder Abhängigkeit zwischen den Gleichgestellten vor. </STRING></STRING>Mit den Änderungen dieses Artikels soll der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung präzisiert werden, da einige Mitgliedstaaten ihren ursprünglichen Wortlaut zu weit ausgelegt haben (und beispielsweise einvernehmliche Handlungen zwischen Minderjährigen, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben, und Erwachsenen jeden Alters, die trotz erheblicher Altersunterschiede als „Gleichgestellte“ eingestuft werden, von der Strafverfolgung ausgenommen haben).<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Bestimmungen über das Alter der sexuellen Mündigkeit sollten nicht als Einschränkung der Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Ausbeutung von Kindern, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben, ausgelegt werden, da kein Kind in sexuellen Missbrauch einwilligen kann.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine Regelung für erschwerende Umstände vorsehen. Sie sollten sicherstellen, dass die Richter diese erschwerenden Umstände bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können, wenn die Richter auch nicht verpflichtet sind, diese erschwerenden Umstände anzuwenden. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten sollte keine Berücksichtigung erschwerender Umstände vorsehen, wenn die erschwerenden Umstände angesichts der Art der spezifischen Straftat irrelevant sind. Die Relevanz der verschiedenen erschwerenden Umstände, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sollte für jede der in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf nationaler Ebene bewertet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine Regelung für erschwerende Umstände vorsehen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das Alter des Opfers, Behandlungen, die darauf abzielen, die sexuelle Ausrichtung oder die Geschlechtsidentität einer Person zu ändern (sogenannte „Konversionstherapie“) und der Umstand, dass die Straftat durch einen oder mehrere der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführten Schutzgründe motiviert war, sollten als erschwerender Umstand berücksichtigt werden.</STRING></STRING> Sie sollten sicherstellen, dass die Richter diese erschwerenden Umstände bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können, wenn die Richter auch nicht verpflichtet sind, diese erschwerenden Umstände anzuwenden. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten sollte keine Berücksichtigung erschwerender Umstände vorsehen, wenn die erschwerenden Umstände angesichts der Art der spezifischen Straftat irrelevant sind. Die Relevanz der verschiedenen erschwerenden Umstände, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sollte für jede der in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf nationaler Ebene bewertet werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte körperliche oder geistige Unfähigkeit so verstanden werden, dass dabei auch der durch den Einfluss von Drogen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> Alkohol <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hervorgerufene Zustand geistiger oder körperlicher Unfähigkeit eingeschlossen</STRING></STRING> wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P>Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte körperliche oder geistige Unfähigkeit so verstanden werden, dass dabei auch der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zustand geistiger oder körperlicher Unfähigkeit eingeschlossen ist, der </STRING></STRING>durch den Einfluss von Drogen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Medikamenten oder</STRING></STRING> Alkohol <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. jeglicher Substanz, die den freien Willen beeinträchtigen kann, hervorgerufen</STRING></STRING> wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Personen in einem Zustand der Unfähigkeit sind nicht in der Lage, ihre informierte und freiwillige Einwilligung zu geben, sodass jede sexuelle Handlung unter solchen Umständen zwangsläufig nicht einvernehmlich ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 31</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern schaffen es oft selbst nach Jahrzehnten – aus Scham, Schuldgefühlen und weil sie sich selbst die Verantwortung geben – nicht, die Straftat anzuzeigen, was unter anderem mit der gesellschaftlichen und kulturellen Stigmatisierung, mit der das Thema des sexuellen Missbrauchs nach wie vor behaftet ist, mit der Heimlichkeit, in der der Missbrauch stattfindet, mit Drohungen oder Schuldzuweisungen seitens des Täters und/oder einer Traumatisierung zusammenhängen kann. Pädosexuelle Täter sind im Gegensatz zu anderen Gewalttätern tendenziell bis ins hohe Alter aktiv und stellen eine Bedrohung für Kinder dar. Somit sind eine wirksame Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern sowie eine angemessene Unterstützung und Betreuung der Opfer nur dann möglich, wenn die Verjährungsfristen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Opfern sehr viel mehr Zeit lassen, die Straftaten anzuzeigen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern schaffen es oft selbst nach Jahrzehnten – aus Scham, Schuldgefühlen und weil sie sich selbst die Verantwortung geben – nicht, die Straftat anzuzeigen, was unter anderem mit der gesellschaftlichen und kulturellen Stigmatisierung, mit der das Thema des sexuellen Missbrauchs nach wie vor behaftet ist, mit der Heimlichkeit, in der der Missbrauch stattfindet, mit Drohungen oder Schuldzuweisungen seitens des Täters und/oder einer Traumatisierung zusammenhängen kann.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit und entwicklungsbedingten Einschränkungen erfassen Kinder möglicherweise nicht in vollem Umfang, dass das, was passiert ist, Missbrauch war, vor allem wenn es sich beim Täter um einen vertrauten Erwachsenen handelt. Es kann sein, dass die Überlebenden erst im Erwachsenenalter die emotionale Reife entwickeln, um den Missbrauch als solchen zu erkennen und seine langfristigen Auswirkungen zu verstehen. Als Schutzmaßnahme unterdrücken oder verdrängen traumatisierte Opfer die Erinnerungen möglicherweise viele Jahre lang.</STRING></STRING> Pädosexuelle Täter sind im Gegensatz zu anderen Gewalttätern tendenziell bis ins hohe Alter aktiv und stellen eine Bedrohung für Kinder dar. Somit sind eine wirksame Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern sowie eine angemessene Unterstützung und Betreuung der Opfer nur dann möglich, wenn die Verjährungsfristen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgeschafft werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 34</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(34)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten Personen, die Kenntnis vom sexuellen Missbrauch oder von der sexuellen Ausbeutung eines Kindes oder einen entsprechenden Verdacht haben, ermutigen, dies den zuständigen Diensten zu melden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten Kinder darüber informieren, wie sie Missbrauch melden können, etwa über Hotlines. Es obliegt jedem einzelnen Mitgliedstaat, die zuständigen Behörden zu bestimmen, denen ein derartiger Verdacht gemeldet werden kann. Diese zuständigen Behörden sollten nicht auf Kinderschutzeinrichtungen oder einschlägige soziale Dienste beschränkt sein. Mit der Anforderung, dass eine Verdachtsmeldung in gutem Glauben erfolgen muss, soll verhindert werden, dass die Bestimmung dafür in Anspruch genommen werden kann, jemanden in böswilliger Absicht wegen rein erfundener oder unwahrer Tatsachen zu denunzieren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(34)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten Personen, die Kenntnis vom sexuellen Missbrauch oder von der sexuellen Ausbeutung eines Kindes oder einen entsprechenden Verdacht haben, ermutigen, dies den zuständigen Diensten zu melden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten Kinder darüber informieren, wie sie Missbrauch melden können, etwa über Hotlines<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und über die von jungen Menschen am häufigsten genutzten Kommunikationsplattformen</STRING></STRING>. Es obliegt jedem einzelnen Mitgliedstaat, die zuständigen Behörden zu bestimmen, denen ein derartiger Verdacht gemeldet werden kann. Diese zuständigen Behörden sollten nicht auf Kinderschutzeinrichtungen oder einschlägige soziale Dienste beschränkt sein. Mit der Anforderung, dass eine Verdachtsmeldung in gutem Glauben erfolgen muss, soll verhindert werden, dass die Bestimmung dafür in Anspruch genommen werden kann, jemanden in böswilliger Absicht wegen rein erfundener oder unwahrer Tatsachen zu denunzieren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 34 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(34a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Fachkräfte, ungeachtet dessen, ob sie feste Mitarbeiter oder auf Vertragsbasis eingestellt sind, und alle Freiwilligen, die engen Kontakt zu Kindern haben, sollten sich verpflichtenden Schulungen unterziehen müssen, um Missbrauch zu erkennen und zu wissen, welche Schritte sie einleiten können, um für die Sicherheit eines Kindes zu sorgen. Bei derartigen Schulungen sollte vor allem vermittelt werden, was online wie offline einen sexuellen Missbrauch von Kindern darstellt, wie sich Missbrauch äußert – etwa durch körperliche Verletzungen, emotionale Belastung oder Verhaltensänderungen –, und welche Meldeverfahren zur Verfügung stehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 34 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(34b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestehende und neue Meldemechanismen, auch über Informations- und Kommunikationstechnologien, leicht zugänglich, sicher, kindgerecht, vertraulich und kostenlos sind. Eine Meldung durch Dritte sollte Opfern als Option angeboten werden, um ihnen den Zugang zur Justiz zu erleichtern, insbesondere wenn sie bei einer persönlichen Anzeige der Straftat Konsequenzen befürchten oder wenn sie sich aus anderen Gründen nicht direkt an die zuständigen Behörden wenden können. Es sollten angemessene Ressourcen und Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, um eine adäquate Unterstützung und Betreuung zu gewährleisten, und die Meldemechanismen sollten in spezialisierte behördenübergreifende Strukturen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingegliedert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 35</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(35)</NO.P>Die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten geändert werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter aus der Union, die Kinder sexuell missbrauchen oder ausbeuten, auch dann verfolgt werden, wenn sie die Straftat außerhalb der Union, insbesondere im Rahmen des sogenannten Sextourismus, begehen. Unter sexueller Ausbeutung von Kindern auf Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> im Tourismus sollte die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch eine Person oder Personen, die aus ihrem üblichen Umfeld an einen Bestimmungsort im Ausland reist bzw. reisen, wo sie sexuellen Kontakt zu Kindern hat bzw. haben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verstanden</STRING></STRING> werden. Hinsichtlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern auf Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> im Tourismus außerhalb der Union wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zur Bekämpfung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Sextourismus</STRING></STRING> mittels der zur Verfügung stehenden nationalen und internationalen Instrumente, einschließlich bilateraler oder multilateraler Verträge über Auslieferungen, gegenseitigen Beistand oder Übertragung von Strafverfahren, zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten einen offenen Dialog und eine offene Kommunikation mit Ländern außerhalb der Union fördern, um Täter, die zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung von Kindern auf Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> im Tourismus außerhalb der Unionsgrenzen reisen, nach der einschlägigen nationalen Gesetzgebung verfolgen zu können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(35)</NO.P>Die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten geändert werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter aus der Union, die Kinder sexuell missbrauchen oder ausbeuten, auch dann verfolgt werden, wenn sie die Straftat außerhalb der Union, insbesondere im Rahmen des sogenannten Sextourismus, begehen. Unter sexueller Ausbeutung von Kindern auf Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> im Tourismus sollte die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch eine Person oder Personen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> verstanden werden</STRING></STRING>, die aus ihrem üblichen Umfeld an einen Bestimmungsort im Ausland reist bzw. reisen, wo sie sexuellen Kontakt zu Kindern hat bzw. haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und sich an Straftaten beteiligt bzw. beteiligen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie sie in dieser Richtlinie beschrieben</STRING></STRING> werden. Hinsichtlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern auf Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> im Tourismus außerhalb der Union wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zur Bekämpfung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Ausland</STRING></STRING> mittels der zur Verfügung stehenden nationalen und internationalen Instrumente, einschließlich bilateraler oder multilateraler Verträge über Auslieferungen, gegenseitigen Beistand oder Übertragung von Strafverfahren, zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten einen offenen Dialog und eine offene Kommunikation mit Ländern außerhalb der Union fördern, um Täter, die zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung von Kindern auf Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> im Tourismus außerhalb der Unionsgrenzen reisen, nach der einschlägigen nationalen Gesetzgebung verfolgen zu können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 36</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(36)</NO.P>Maßnahmen zum umfassenden Schutz von Opfern im Kindesalter sollten zum Wohle des Kindes angenommen und an den ermittelten Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet werden. Für einen wirksamen Kinderschutz ist ein gesamtgesellschaftlicher Ansatz erforderlich. Alle relevanten Behörden und Dienste sollten zusammenarbeiten, um die Kinder zu schützen und zu unterstützen; dabei sollten das Kind und das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen. Das Barnahus-Modell, bei dem ein kindgerechtes Umfeld mit Fachleuten aus allen relevanten Fachrichtungen geschaffen wird, ist derzeit das fortschrittlichste Beispiel für einen kindgerechten Ansatz in der Justiz und zur Vermeidung der Reviktimisierung. Die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie beruhen auf den Grundsätzen dieses Modells. Demnach soll für alle Kinder, die an Ermittlungen wegen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung von Kindern beteiligt sind, eine hoch qualifizierte Begutachtung in einer kindgerechten Umgebung stattfinden; dabei sollen die Kinder entsprechend psychosozial unterstützt und von Kinderschutzdiensten betreut werden. Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten diese Grundsätze befolgen, auch wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie</STRING></STRING> nicht dazu verpflichtet werden, das Barnahus-Modell als solches <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzuführen</STRING></STRING>. Sind ärztliche Untersuchungen des Kindes für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen erforderlich, etwa um Beweise für einen Missbrauch zu sammeln, so sollten diese auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um die Gefahr einer Retraumatisierung zu begrenzen. Aufgrund dieser Verpflichtung sollte auf andere ärztliche Untersuchungen, die für das Wohlergehen des Kindes erforderlich sind, nicht verzichtet werden. Opfer im Kindesalter sollten leichten Zugang zu einer kindgerechten Justiz, Rechtsbehelfen sowie zu Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten, wenn der sexuelle Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung des Kindes innerhalb der Familie stattfindet, haben. Wenn für das Kind während der Strafermittlung oder des Strafverfahrens ein besonderer Vertreter benannt werden sollte, so kann diese Rolle von einer juristischen Person, einer Einrichtung oder einer Behörde wahrgenommen werden. Darüber hinaus sollten Opfer im Kindesalter vor Sanktionen, beispielsweise nach der nationalen Gesetzgebung über Prostitution, geschützt werden, wenn sie ihren Fall den zuständigen Stellen melden. Des Weiteren sollte durch die Teilnahme eines Opfers im Kindesalter an Strafverfahren aufgrund der Vernehmungen oder des Blickkontakts mit dem Straftäter soweit möglich nicht ein weiteres Trauma verursacht werden. Alle an dem Verfahren beteiligten Behörden sollten für eine kindgerechte Justiz geschult sein. Gründliche Kenntnisse über Kinder und deren Reaktionsmuster bei traumatischen Erlebnissen helfen, eine hohe Qualität der Beweisaufnahme zu gewährleisten und auch die Stressbelastung der Kinder bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu senken. Wenn Opfer im Kindesalter an einem Strafverfahren teilnehmen, sollte das Gericht bei der Leitung des Verfahrens ihrem Alter und ihrem Reifegrad Rechnung tragen und sicherstellen, dass das Kind dem Verfahren folgen und es verstehen kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(36)</NO.P>Maßnahmen zum umfassenden Schutz von Opfern im Kindesalter sollten zum Wohle des Kindes angenommen und an den ermittelten Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet werden. Für einen wirksamen Kinderschutz ist ein gesamtgesellschaftlicher Ansatz erforderlich. Alle relevanten Behörden und Dienste sollten zusammenarbeiten, um die Kinder zu schützen und zu unterstützen; dabei sollten das Kind und das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen. Das Barnahus-Modell, bei dem ein kindgerechtes Umfeld mit Fachleuten aus allen relevanten Fachrichtungen geschaffen wird, ist derzeit das fortschrittlichste Beispiel für einen kindgerechten Ansatz in der Justiz und zur Vermeidung der Reviktimisierung. Die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie beruhen auf den Grundsätzen dieses Modells. Demnach soll für alle Kinder, die an Ermittlungen wegen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung von Kindern beteiligt sind, eine hoch qualifizierte Begutachtung in einer kindgerechten Umgebung stattfinden; dabei sollen die Kinder entsprechend psychosozial unterstützt und von Kinderschutzdiensten betreut werden. Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an den Opfern ausgerichteten </STRING></STRING>Grundsätze befolgen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und altersgerechte, multidisziplinäre Systeme zum Schutz des Kindes einrichten, um Opfern im Kindesalter wirksame Betreuung und rechtliche Unterstützung zu bieten</STRING></STRING>, auch wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> nicht dazu verpflichtet werden, das Barnahus-Modell als solches <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">umzusetzen</STRING></STRING>. Sind ärztliche Untersuchungen des Kindes für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen erforderlich, etwa um Beweise für einen Missbrauch zu sammeln, so sollten diese auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um die Gefahr einer Retraumatisierung zu begrenzen. Aufgrund dieser Verpflichtung sollte auf andere ärztliche Untersuchungen, die für das Wohlergehen des Kindes erforderlich sind, nicht verzichtet werden. Opfer im Kindesalter sollten leichten Zugang zu einer kindgerechten Justiz, Rechtsbehelfen sowie zu Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten, wenn der sexuelle Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung des Kindes innerhalb der Familie stattfindet, haben. Wenn für das Kind während der Strafermittlung oder des Strafverfahrens ein besonderer Vertreter benannt werden sollte, so kann diese Rolle von einer juristischen Person, einer Einrichtung oder einer Behörde wahrgenommen werden. Darüber hinaus sollten Opfer im Kindesalter vor Sanktionen, beispielsweise nach der nationalen Gesetzgebung über Prostitution, geschützt werden, wenn sie ihren Fall den zuständigen Stellen melden. Des Weiteren sollte durch die Teilnahme eines Opfers im Kindesalter an Strafverfahren aufgrund der Vernehmungen oder des Blickkontakts mit dem Straftäter soweit möglich nicht ein weiteres Trauma verursacht werden. Alle an dem Verfahren beteiligten Behörden sollten für eine kindgerechte Justiz geschult sein. Gründliche Kenntnisse über Kinder und deren Reaktionsmuster bei traumatischen Erlebnissen helfen, eine hohe Qualität der Beweisaufnahme zu gewährleisten und auch die Stressbelastung der Kinder bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu senken. Wenn Opfer im Kindesalter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder ein Zeuge im Kindesalter </STRING></STRING>an einem Strafverfahren teilnehmen, sollte das Gericht bei der Leitung des Verfahrens ihrem Alter und ihrem Reifegrad Rechnung tragen und sicherstellen, dass das Kind dem Verfahren folgen und es verstehen kann. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem Recht des Kindes, angehört zu werden und sich maßgeblich einzubringen, sollte Vorrang eingeräumt werden, und es sollte sichergestellt werden, dass die Ansichten des Kindes während des gesamten Verfahrens gehört und ihnen Achtung entgegengebracht wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 36 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(36a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten multidisziplinäre Strukturen schaffen, um das Fachwissen von Strafverfolgungsbehörden, Kinderschutzbehörden, Fachkräften des Gesundheitswesens, Pädagogen und Spezialisten für psychische Gesundheit zu integrieren. Diese Strukturen sollten der Komplexität der Ausbeutung im Internet Rechnung tragen und eine schnelle und koordinierte Reaktion ermöglichen, um Täter zu identifizieren, zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen und gleichzeitig das Wohlergehen der Opfer zu wahren. Diese Strukturen, die sich am Barnahus-Modell orientieren sollten, sollten von einer umfassenden Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals flankiert werden und die Einrichtung von physischen Unterstützungszentren ermöglichen. Sie sollten es Opfern ermöglichen, an einem einzigen Ort Behandlungen zu erhalten und an Strafverfahren teilzunehmen, ohne dass sie Gefahr laufen, erneut traumatisiert zu werden. Diese Strukturen sind aufgrund ihres ganzheitlichen, auf das Kind ausgerichteten und multidisziplinären Charakters das effizienteste Konzept für die Unterstützung von minderjährigen Missbrauchsopfern. Um das Wohlergehen und die Rechte von minderjährigen Opfern zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Standards des Barnahus-Modells gefördert werden. Um für eine verstärkte Meldung entsprechender Fälle zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, unterschiedliche Meldemechanismen anzubieten, wobei die verschiedenen, sich fortlaufend ändernden Erscheinungsformen der Straftaten sowie die Bedürfnisse und die besondere Verletzlichkeit des Kindes zu berücksichtigen sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 37</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(37)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten für maßgeschneiderte und umfassende kurz- und langfristige Unterstützung der Opfer im Kindesalter sorgen . Jedes Leid, das einem Kind durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung angetan wird, muss ernst genommen und sollte so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt des Opfers mit den Behörden angegangen werden. Die sofortige Unterstützung der Opfer vor und während strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren ist unerlässlich, um langfristige Traumata im Zusammenhang mit dem erlittenen Missbrauch zu begrenzen. Für eine rasche Hilfestellung, darunter das Ausfindigmachen der zuständigen Unterstützungsdienste, sollten die Mitgliedstaaten Leitlinien und Protokolle für Fachkräfte in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen und in den Sozialdiensten einschließlich des Personals der Hotlines herausgeben. Angesichts der besonderen Art des durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung verursachten Leids sollte die diesbezügliche Unterstützung so lange fortgesetzt werden, wie dies zur physischen und psychischen Genesung des Kindes erforderlich ist, und kann erforderlichenfalls bis in das Erwachsenenalter andauern. Hilfe und Beratung sollten möglichst auf die Eltern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, Betreuungspersonen oder Erziehungsberechtigten des Opfers im Kindesalter ausgeweitet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der betreffenden Straftat nicht als Verdächtige geführt werden, um ihnen dabei behilflich zu sein, das Opfer im Kindesalter während der gesamten Dauer der Strafverfahren zu unterstützen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(37)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten für maßgeschneiderte und umfassende kurz- und langfristige Unterstützung der Opfer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Überlebenden </STRING></STRING>im Kindesalter sorgen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängig davon, ob sie eine offizielle Beschwerde eingebracht haben. Überlebende sollten als Person verstanden werden, die als Kind sexuelle Gewalt erfahren hat, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und ihrer Anerkennung als Opfer einer Straftat durch ein Rechtssystem</STRING></STRING>. Jedes Leid, das einem Kind durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung angetan wird, muss ernst genommen und sollte so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt des Opfers mit den Behörden angegangen werden. Die sofortige Unterstützung der Opfer vor und während strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren ist unerlässlich, um langfristige Traumata im Zusammenhang mit dem erlittenen Missbrauch zu begrenzen. Für eine rasche Hilfestellung, darunter das Ausfindigmachen der zuständigen Unterstützungsdienste, sollten die Mitgliedstaaten Leitlinien und Protokolle für Fachkräfte in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen und in den Sozialdiensten einschließlich des Personals der Hotlines herausgeben. Angesichts der besonderen Art des durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung verursachten Leids sollte die diesbezügliche Unterstützung so lange fortgesetzt werden, wie dies zur physischen und psychischen Genesung des Kindes erforderlich ist, und kann erforderlichenfalls bis in das Erwachsenenalter andauern. Hilfe und Beratung sollten möglichst auf die Eltern, Betreuungspersonen oder Erziehungsberechtigten des Opfers im Kindesalter ausgeweitet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der betreffenden Straftat nicht als Verdächtige geführt werden, um ihnen dabei behilflich zu sein, das Opfer im Kindesalter während der gesamten Dauer der Strafverfahren zu unterstützen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 39</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(39)</NO.P>Mit der Richtlinie 2012/29/EU sind eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren, einschließlich des Rechtes auf Schutz und des Rechtes auf eine Entscheidung über die Entschädigung durch den Straftäter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegt worden</STRING></STRING>. Der Vorschlag für die Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie sieht gezielte Änderungen der Rechte aller Opfer vor. Über die mit der genannten Richtlinie festgelegten Rechte hinaus sollten Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung und Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern geworden sind, Zugang zu Rechtsberatung sowie – im Einklang mit der Stellung des Opfers in den betreffenden Rechtsordnungen – zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Geltendmachung einer Entschädigung, erhalten. Diese Rechtsberatung und diese rechtliche Vertretung könnten von den zuständigen Behörden auch zum Zwecke der Geltendmachung einer Entschädigung durch den Staat angeboten werden. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Opfern zu ermöglichen, sich über die verschiedenen ihnen offen stehenden Möglichkeiten informieren und beraten zu lassen. Rechtsberatung sollte von Personen geleistet werden, die eine angemessene rechtliche Ausbildung erhalten haben, ohne dass sie unbedingt Juristen sein müssen. Die Rechtsberatung sowie – im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung – die rechtliche Vertretung sollten zumindest dann, wenn das Opfer nicht über ausreichende Mittel verfügt, unentgeltlich und in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang steht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(39)</NO.P>Mit der Richtlinie 2012/29/EU sind eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> festgelegt worden</STRING></STRING>, einschließlich des Rechtes auf Schutz und des Rechtes auf eine Entscheidung über die Entschädigung durch den Straftäter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und durch jede Organisation</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die für den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern verantwortlich ist</STRING></STRING>. Der Vorschlag für die Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie sieht gezielte Änderungen der Rechte aller Opfer vor. Über die mit der genannten Richtlinie festgelegten Rechte hinaus sollten Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung und Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern geworden sind, Zugang zu Rechtsberatung sowie – im Einklang mit der Stellung des Opfers in den betreffenden Rechtsordnungen – zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Geltendmachung einer Entschädigung, erhalten. Diese Rechtsberatung und diese rechtliche Vertretung könnten von den zuständigen Behörden auch zum Zwecke der Geltendmachung einer Entschädigung durch den Staat angeboten werden. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Opfern zu ermöglichen, sich über die verschiedenen ihnen offen stehenden Möglichkeiten informieren und beraten zu lassen. Rechtsberatung sollte von Personen geleistet werden, die eine angemessene rechtliche Ausbildung erhalten haben, ohne dass sie unbedingt Juristen sein müssen. Die Rechtsberatung sowie – im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung – die rechtliche Vertretung sollten zumindest dann, wenn das Opfer nicht über ausreichende Mittel verfügt, unentgeltlich und in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang steht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für den Anspruch der Opfer auf Entschädigung sollte keine Verjährungsfrist gelten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 40</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(40)</NO.P>Das mit der Verordnung […/…/EU zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern]<STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING> eingerichtete EU-Zentrum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs</STRING></STRING> von Kindern (im Folgenden „EU-Zentrum“) sollte die Mitgliedstaaten bei den Bemühungen und Pflichten zur Prävention und Unterstützung der Opfer nach dieser Richtlinie unterstützen. Es sollte den Austausch bewährter Verfahren in der Union und darüber hinaus erleichtern. Das EU-Zentrum sollte den Dialog aller relevanten Akteure im Hinblick auf die Entwicklung modernster Präventionsprogramme fördern. Darüber hinaus sollte es maßgeblich an der Gestaltung einer evidenzbasierten Politik für die Prävention und die Unterstützung der Opfer mitwirken, indem es mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und zur Standardisierung der Erhebung von Daten über sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern in der gesamten Union beiträgt. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Behörden oder gleichwertige Stellen einrichten, die sie aufgrund ihrer internen Organisation für am besten geeignet halten, wobei eine minimale Struktur mit festgelegten Aufgaben vorzuhalten ist, die Tendenzen beim sexuellen Missbrauch von Kindern zu bewerten, statistische Daten zu erfassen, die Ergebnisse von Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu beurteilen und regelmäßig über solche Tendenzen, Statistiken und Ergebnisse zu berichten vermag. Diese nationalen Behörden sollten als nationale Kontaktstellen fungieren und ihrer Arbeit ein integratives Multi-Stakeholder-Konzept zugrunde legen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die erforderlichen Mechanismen einrichten, um eine effektive Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, sowohl online als auch offline, zwischen allen relevanten öffentlichen und privaten Akteuren sicherzustellen und die Zusammenarbeit mit dem EU-Zentrum und der Kommission zu erleichtern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(40)</NO.P>Das mit der Verordnung […/…/EU zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern]<STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING> eingerichtete EU-Zentrum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für den Schutz</STRING></STRING> von Kindern (im Folgenden „EU-Zentrum“) sollte die Mitgliedstaaten bei den Bemühungen und Pflichten zur Prävention und Unterstützung der Opfer nach dieser Richtlinie unterstützen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Festlegung dieser Vorschriften und die unverzügliche Einrichtung des EU-Zentrums sind von größter Bedeutung, um die vielfältigen Bemühungen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der gesamten Union zu bündeln und zu verstärken</STRING></STRING>. Es sollte den Austausch bewährter Verfahren in der Union und darüber hinaus erleichtern. Das EU-Zentrum sollte den Dialog aller relevanten Akteure im Hinblick auf die Entwicklung modernster Präventionsprogramme fördern. Darüber hinaus sollte es maßgeblich an der Gestaltung einer evidenzbasierten Politik für die Prävention und die Unterstützung der Opfer mitwirken, indem es mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und zur Standardisierung der Erhebung von Daten über sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern in der gesamten Union beiträgt. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Behörden oder gleichwertige Stellen einrichten, die sie aufgrund ihrer internen Organisation für am besten geeignet halten, wobei eine minimale Struktur mit festgelegten Aufgaben vorzuhalten ist, die Tendenzen beim sexuellen Missbrauch von Kindern zu bewerten, statistische Daten zu erfassen, die Ergebnisse von Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu beurteilen und regelmäßig über solche Tendenzen, Statistiken und Ergebnisse zu berichten vermag. Diese nationalen Behörden sollten als nationale Kontaktstellen fungieren und ihrer Arbeit ein integratives Multi-Stakeholder-Konzept zugrunde legen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die erforderlichen Mechanismen einrichten, um eine effektive Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, sowohl online als auch offline, zwischen allen relevanten öffentlichen und privaten Akteuren sicherzustellen und die Zusammenarbeit mit dem EU-Zentrum und der Kommission zu erleichtern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da das EU-Zentrum durch die Verordnung […/…/EU zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern] eingerichtet wird, sollten alle Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf das EU-Zentrum beziehen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gelten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING> COM(2022) 209 vom 11.5.2022.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING> COM(2022) 209 vom 11.5.2022.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 42</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(42)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um Handlungen im Zusammenhang mit der Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern auf Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> im Tourismus zu verhüten und zu verbieten. Es könnten unterschiedliche Präventionsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise die Ausarbeitung und die Weiterentwicklung eines Verhaltenskodex und von Selbstregulierungsmechanismen für die Tourismusindustrie, die Aufstellung eines Ethik-Kodex, die Einrichtung von „Gütesiegeln“ oder die Einführung einer expliziten Strategie für Tourismusorganisationen, die sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern auf Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> im Tourismus bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten sich der ihnen nach dem Recht der Union, nationalem Recht und internationalen Übereinkünften zur Verfügung stehenden Instrumente bedienen, um den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Tourismus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> auf Reisen durch oder in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; insbesondere wenn sie einschlägige Informationen aus Drittstaaten erhalten, sollten sie geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa in Form weiterer Kontrollen oder der Einreiseverweigerung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen<STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(42)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um Handlungen im Zusammenhang mit der Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern auf Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> im Tourismus zu verhüten und zu verbieten. Es könnten unterschiedliche Präventionsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise die Ausarbeitung und die Weiterentwicklung eines Verhaltenskodex und von Selbstregulierungsmechanismen für die Tourismusindustrie, die Aufstellung eines Ethik-Kodex, die Einrichtung von „Gütesiegeln“ oder die Einführung einer expliziten Strategie für Tourismusorganisationen, die sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern auf Reisen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> im Tourismus bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten sich der ihnen nach dem Recht der Union, nationalem Recht und internationalen Übereinkünften zur Verfügung stehenden Instrumente bedienen, um den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Tourismus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> auf Reisen durch oder in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; insbesondere wenn sie einschlägige Informationen aus Drittstaaten erhalten, sollten sie geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa in Form weiterer Kontrollen oder der Einreiseverweigerung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen<STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING>.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1861/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1861/oj.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 43</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(43)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat sollte Verfahren zur Verhütung von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern einführen oder stärken, einschließlich Maßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von sexueller Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern; des Weiteren sollten Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, die sich an Eltern, Betreuungspersonen und die Gesellschaft allgemein richten, sowie Forschungs- und Schulungsprogramme durchgeführt werden, um die Gefahr, dass Kinder zu Opfern werden, zu verringern. Bei solchen Initiativen sollten die Mitgliedstaaten einen Ansatz wählen, dessen zentraler Ausgangspunkt die Rechte der Kinder sind. Es sollte darauf geachtet werden, dass auf Kinder ausgerichtete Sensibilisierungskampagnen angemessen und ausreichend leicht zu verstehen und auf die speziellen Bedürfnisse von Kindern verschiedener Altersgruppen einschließlich Vorschulkindern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugeschnitten sind</STRING></STRING>. Bei Präventionsmaßnahmen sollte ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden, bei dem das Phänomen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im digitalen und analogen Raum in den Blick genommen wird und alle relevanten Akteure mobilisiert werden. Insbesondere im Hinblick auf den digitalen Raum sollten die Maßnahmen auf die Entwicklung digitaler Kompetenzen, einschließlich einer kritischen Auseinandersetzung mit der digitalen Welt, abzielen, um den Nutzerinnen und Nutzern dabei zu helfen, Versuche sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet zu erkennen und dagegen vorzugehen, Unterstützung zu suchen und den Missbrauch zu verhindern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern gewidmet werden, die in einer Betreuungseinrichtung und nicht in der Familie betreut werden. Es sollte die Einrichtung von speziellen Notrufnummern oder Hotlines in Betracht gezogen werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, sofern noch keine vorhanden sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(43)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat sollte Verfahren zur Verhütung von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern einführen oder stärken, einschließlich Maßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von sexueller Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern; des Weiteren sollten Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, die sich an Eltern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Freiwillige, </STRING></STRING>Betreuungspersonen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Lehrkräfte, Erzieher, Kinderschutzfachkräfte, Fachkräfte in der Sozialfürsorge und Pflegebetreuung, Trainer, Ausbilder, Angehörige der Rechtsberufe, Familienrichter, an vorderster Front tätige Polizeibeamte, Fachkräfte des Gesundheitswesens, Anführer von Religionsgemeinschaften</STRING></STRING> und die Gesellschaft allgemein richten, sowie Forschungs- und Schulungsprogramme<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einschließlich Sexualerziehung</STRING></STRING> durchgeführt werden, um die Gefahr, dass Kinder zu Opfern werden, zu verringern. Bei solchen Initiativen sollten die Mitgliedstaaten einen Ansatz wählen, dessen zentraler Ausgangspunkt die Rechte der Kinder sind. Es sollte darauf geachtet werden, dass auf Kinder ausgerichtete Sensibilisierungskampagnen angemessen und ausreichend leicht zu verstehen und auf die speziellen Bedürfnisse von Kindern verschiedener Altersgruppen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugeschnitten sind, </STRING></STRING>einschließlich Vorschulkindern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie besonders schutzbedürftigen Kindern, darunter Kinder mit geistigen, kognitiven, sensorischen oder körperlichen Behinderungen, sowohl unbegleitete als auch begleitete Kinder im Kontext der Migration oder Kinder, die nicht den herkömmlichen Normen in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität, den Ausdruck der Geschlechtlichkeit oder die Geschlechtsmerkmale entsprechen</STRING></STRING>. Bei Präventionsmaßnahmen sollte ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden, bei dem das Phänomen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im digitalen und analogen Raum in den Blick genommen wird und alle relevanten Akteure mobilisiert werden. Insbesondere im Hinblick auf den digitalen Raum sollten die Maßnahmen auf die Entwicklung digitaler Kompetenzen, einschließlich einer kritischen Auseinandersetzung mit der digitalen Welt, abzielen, um den Nutzerinnen und Nutzern dabei zu helfen, Versuche sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet zu erkennen und dagegen vorzugehen, Unterstützung zu suchen und den Missbrauch zu verhindern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern gewidmet werden, die in einer Betreuungseinrichtung und nicht in der Familie betreut werden. Es sollte die Einrichtung von speziellen Notrufnummern oder Hotlines in Betracht gezogen werden, sofern noch keine vorhanden sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kinder sollten die Möglichkeit haben, über diese Kanäle Informationen und Beratung zu den in den Artikeln 3 bis 8b genannten Straftaten zu erhalten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 43 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(43a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Strafverfolgungsbehörden Versuche der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke unverzüglich untersuchen und dass Kinder, die Opfer solcher Versuche der Kontaktaufnahme geworden sind, wirksam an die entsprechenden Unterstützungsdienste verwiesen werden, um dort Hilfe und Schutz zu erhalten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 45</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(45)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, wie die Mitglieder des INHOPE-Beschwerdestellennetzes, sind seit Jahren in mehreren Mitgliedstaaten aktiv und arbeiten mit Strafverfolgungsbehörden und Anbietern zusammen, um die Entfernung und Meldung von Online-Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu erleichtern. Diese Arbeit trägt dazu bei, eine Reviktimisierung zu vermeiden, da die Online-Verbreitung von illegalem Material eingedämmt wird, und den Strafverfolgungsbehörden Hinweise auf Straftaten zu geben. Die Organisationen agieren jedoch je nach Mitgliedstaat in einem sehr unterschiedlich Rechtsrahmen, und in vielen Fällen ist nicht festgelegt, welche Aufgaben sie unter welchen Voraussetzungen rechtmäßig wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Organisationen Zulassungen für die Wahrnehmung entsprechender Aufgaben erteilen können, insbesondere für die Verarbeitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die in diesem Fall nicht als „unrechtmäßig“ zu betrachten wäre. Solche Zulassungen sind zu empfehlen, da sie die Rechtssicherheit erhöhen, die Synergien zwischen den nationalen Behörden und anderen Akteuren, die an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern beteiligt sind, maximieren und die Rechte der Opfer dadurch schützen, dass Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern aus dem digitalen öffentlichen Raum entfernt werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 50</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(50)</NO.P>Sofern es aufgrund der vom Straftäter ausgehenden Gefahr und der möglichen Risiken der Wiederholung von Straftaten angemessen ist, sollten rechtskräftig verurteilte Straftäter gegebenenfalls vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt oder die in Organisationen stattfinden, die mit Kindern arbeiten oder die sich im öffentlichen Interesse der Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch widmen . Arbeitgeber sollten bei der Besetzung einer Stelle, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, Informationen über bestehende Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder, die in das Strafregister eingetragen wurden, und über bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten anfordern. Im Sinne dieser Richtlinie sollte der Begriff des Arbeitgebers auch Personen einschließen, die eine Organisation betreiben, die mit Freiwilligentätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege von Kindern betraut ist, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, darunter Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser, Sozialdienste, Sportvereine oder Religionsgemeinschaften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>. Die Art der Bereitstellung dieser Informationen, wie beispielsweise der Zugang über die betroffene Person, und der genaue Inhalt dieser Informationen sowie die Definition der Begriffe „organisierte freiwillige Tätigkeiten“ und „direkter und regelmäßiger Kontakt mit Kindern“ sollten gemäß dem nationalen Recht festgelegt werden. Die von einer zuständigen Behörde an eine andere übermittelten Informationen sollten jedoch zumindest alle einschlägigen Aufzeichnungen, die in den Strafregistern der Mitgliedstaaten gespeichert sind, und alle einschlägigen Aufzeichnungen, die leicht bei Drittländern erhältlich sind, enthalten, z. B. Informationen, die über den nach Teil Drei Titel IX des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits<STRING SUPERSCRIPT="on">19</STRING> eingerichteten Kanal beim Vereinigten Königreich eingeholt werden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(50)</NO.P>Sofern es aufgrund der vom Straftäter ausgehenden Gefahr und der möglichen Risiken der Wiederholung von Straftaten angemessen ist, sollten rechtskräftig verurteilte Straftäter gegebenenfalls vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und freiwilligen </STRING></STRING>Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt oder die in Organisationen stattfinden, die mit Kindern arbeiten oder die sich im öffentlichen Interesse der Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch widmen. Arbeitgeber sollten bei der Besetzung einer Stelle, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, Informationen über bestehende Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder, die in das Strafregister eingetragen wurden, und über bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten anfordern. Im Sinne dieser Richtlinie sollte der Begriff des Arbeitgebers auch Personen einschließen, die eine Organisation betreiben, die mit Freiwilligentätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege von Kindern betraut ist, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, darunter Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser, Sozialdienste, Sportvereine oder Religionsgemeinschaften. Die Art der Bereitstellung dieser Informationen, wie beispielsweise der Zugang über die betroffene Person, und der genaue Inhalt dieser Informationen sowie die Definition der Begriffe „organisierte freiwillige Tätigkeiten“ und „direkter und regelmäßiger Kontakt mit Kindern“ sollten gemäß dem nationalen Recht festgelegt werden. Die von einer zuständigen Behörde an eine andere übermittelten Informationen sollten jedoch zumindest alle einschlägigen Aufzeichnungen, die in den Strafregistern der Mitgliedstaaten gespeichert sind, und alle einschlägigen Aufzeichnungen, die leicht bei Drittländern erhältlich sind, enthalten, z. B. Informationen, die über den nach Teil Drei Titel IX des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits<STRING SUPERSCRIPT="on">19</STRING> eingerichteten Kanal beim Vereinigten Königreich eingeholt werden können.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">19</STRING> ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/ojhttp://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">19</STRING> ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/ojhttp://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 52</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(52)</NO.P>Für Informationen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in </STRING></STRING>ECRIS nicht oder noch nicht verfügbar sind, z. B. Informationen über Drittstaatsangehörige, die vor der vollständigen Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> straffällig werden, sollten die Mitgliedstaaten andere Kanäle nutzen, um Arbeitgebern, die Personal für eine Stelle suchen, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Ziel dieser Richtlinie besteht nicht darin, die Bestimmungen bezüglich der Zustimmung der betroffenen Person beim Austausch von Informationen aus dem Strafregister, d. h. ob eine derartige Zustimmung erforderlich ist oder nicht, zu harmonisieren. Unabhängig davon, ob nach nationalem Recht eine Zustimmung erforderlich ist oder nicht, ergibt sich aus dieser Richtlinie in dieser Frage keine neue Verpflichtung zur Änderung des nationalen Rechts und der nationalen Verfahren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(52)</NO.P>Für Informationen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Europäischen Strafregisterinformationssystem (</STRING></STRING>ECRIS<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING> nicht oder noch nicht verfügbar sind, z. B. Informationen über Drittstaatsangehörige, die vor der vollständigen Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> straffällig werden, sollten die Mitgliedstaaten andere Kanäle nutzen, um Arbeitgebern, die Personal für eine Stelle suchen, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Ziel dieser Richtlinie besteht nicht darin, die Bestimmungen bezüglich der Zustimmung der betroffenen Person beim Austausch von Informationen aus dem Strafregister, d. h. ob eine derartige Zustimmung erforderlich ist oder nicht, zu harmonisieren. Unabhängig davon, ob nach nationalem Recht eine Zustimmung erforderlich ist oder nicht, ergibt sich aus dieser Richtlinie in dieser Frage keine neue Verpflichtung zur Änderung des nationalen Rechts und der nationalen Verfahren.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/816/oj.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/816/oj.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>der Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke fest. Des Weiteren werden Bestimmungen zur Stärkung der Prävention dieser Straftaten und des Schutzes ihrer Opfer eingeführt.</P></OLD><NEW><P>Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke fest<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar auch für Straftaten, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologien begangen werden</STRING></STRING>. Des Weiteren werden Bestimmungen zur Stärkung der Prävention dieser Straftaten und des Schutzes ihrer Opfer eingeführt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Einwilligung“ jeder von einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, aus freien Stücken, in Kenntnis der Sachlage, deutlich und unmissverständlich getätigte Ausdruck der Zustimmung zu einer sexuellen Handlung, der auf dem anhand der Begleitumstände zu beurteilenden freien Willen des Kindes beruht; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>jegliches Material mit Darstellungen eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist;</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>jegliche Darstellung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsorgane</STRING></STRING> eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>jegliche Darstellung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit welchem Mittel auch immer,</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsteile</STRING></STRING> eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>jegliches Material mit Darstellungen einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild, die an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder jegliche Darstellung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsorgane</STRING></STRING> einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>jegliches Material mit Darstellungen einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild, die an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder jegliche Darstellung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsteile</STRING></STRING> einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>realistische<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>Abbildung, Wiedergabe oder Aufnahme eines Kindes, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsorgane</STRING></STRING> eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jegliche</STRING></STRING> realistische<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Abbildung, manipulierte fotografische </STRING></STRING>Abbildung, Wiedergabe oder Aufnahme eines Kindes, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsteile</STRING></STRING> eines Kindes für primär sexuelle Zwecke<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unabhängig von der Methode der Erstellung oder Manipulation, etwa unter Einsatz von künstlicher Intelligenz, Deepfake-Technologien oder Umgebungen der erweiterten oder virtuellen Realität</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>jegliches Material unabhängig von seiner Form, das dazu bestimmt ist, Ratschläge, Anleitungen oder Anweisungen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern oder zur Kontaktaufnahme zu Kindern zu geben</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>jegliches Material unabhängig von seiner Form, das dazu bestimmt ist, Ratschläge, Anleitungen oder Anweisungen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer der in den Artikeln 3 bis 8b genannten Straftaten zu geben, einschließlich Anweisungen zu Systemen der künstlichen Intelligenz</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>4.</NO.P>„Ausbeutung von Kindern in der Prostitution“ das Einbeziehen eines Kindes in sexuelle Handlungen, wenn Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten oder versprochen werden, dass sich das Kind an sexuellen Handlungen beteiligt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING> unabhängig davon, ob das Geld, das Versprechen oder die Gegenleistung dem Kind oder einem Dritten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugutekommt</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>4.</NO.P>„Ausbeutung von Kindern in der Prostitution“ das Einbeziehen eines Kindes in sexuelle Handlungen, wenn Geld oder sonstige Vergütungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Gewinne, Vorteile, ein sonstiger Nutzen</STRING></STRING> oder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sonstige</STRING></STRING> Gegenleistungen dafür geboten oder versprochen werden, dass sich das Kind an sexuellen Handlungen beteiligt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> unabhängig davon, ob das Geld, das Versprechen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Gewinne, die Vorteile, der Nutzen</STRING></STRING> oder die Gegenleistung dem Kind oder einem Dritten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugutekommen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>5.</NO.P>„Darbietung sexuellen Missbrauchs von Kindern“ die Live-Zurschaustellung für ein Publikum, einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie,</P></OLD><NEW><P><NO.P>5.</NO.P>„Darbietung sexuellen Missbrauchs von Kindern“ die Live-Zurschaustellung für ein Publikum, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das aus einer oder mehreren Personen besteht, </STRING></STRING>einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorgängen oder </STRING></STRING>Handlungen beteiligt ist, oder</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsorgane</STRING></STRING> eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsteile</STRING></STRING> eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>8.</NO.P>„Gleichgestellte“ Personen, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Reifegrad haben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>8.</NO.P>„Gleichgestellte“ Personen, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Reifegrad haben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch</P></OLD><NEW><P>Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Kindern</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Handlungen nach den Absätzen 2 bis<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>8 unter Strafe gestellt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorsätzlich begangene </STRING></STRING>Handlungen nach den Absätzen 2 bis 8 unter Strafe gestellt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexueller Handlungen wird, auch ohne an diesen teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht, aber nicht eingewilligt hat, </STRING></STRING>Zeuge sexueller Handlungen wird, auch ohne an diesen teilnehmen zu müssen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar auch dann, wenn das Kind pornografischen Inhalten ausgesetzt wird</STRING></STRING>, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		186</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verbreitung pornografischer Inhalte im Internet ohne Einrichtung robuster und wirksamer Instrumente zur Verifizierung des Alters, um Kinder wirksam am Zugang zu pornografischen Online-Inhalten zu hindern, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexuellen Missbrauchs wird, auch ohne an diesem teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht, aber nicht eingewilligt hat, </STRING></STRING>Zeuge sexuellen Missbrauchs wird, auch ohne an diesem teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>oder das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen mit einer anderen Person veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> acht</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, oder das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen mit einer anderen Person <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder an sich selbst </STRING></STRING>veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zehn</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Unterabsatz 1 genannten Handlungen werden mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht, aber nicht eingewilligt hat.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zehn</STRING></STRING> Jahren bestraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens sechs Jahren, wenn das Kind älter ist</STRING></STRING>, oder</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zwölf</STRING></STRING> Jahren bestraft, oder</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>dabei ausnutzt, dass das Kind in einer besonders schwachen Position ist, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeitssituation, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zehn</STRING></STRING> Jahren bestraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens sechs Jahren, wenn das Kind älter ist</STRING></STRING>, oder</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>dabei ausnutzt, dass das Kind in einer besonders schwachen Position ist, insbesondere aufgrund einer geistigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, kognitiven, sensorischen</STRING></STRING> oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeitssituation, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zwölf</STRING></STRING> Jahren bestraft, oder</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen anwendet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zwölf </STRING></STRING>Jahren bestraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens sieben Jahren, wenn das Kind älter ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>dabei Zwang, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">physische oder psychische </STRING></STRING>Gewalt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Erpressung</STRING></STRING> oder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sonstige</STRING></STRING> Drohungen anwendet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 14</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Wer ein Kind unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohungen zu sexuellen Handlungen mit Dritten veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zwölf</STRING></STRING> Jahren bestraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens sieben Jahren, wenn das Kind älter ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Wer ein Kind unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohungen zu sexuellen Handlungen mit Dritten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder an sich selbst </STRING></STRING>veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">14 </STRING></STRING>Jahren bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 7 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Die folgenden vorsätzlichen Handlungen werden mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf </STRING></STRING>Jahren bestraft:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Die folgenden vorsätzlichen Handlungen werden mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">16 </STRING></STRING>Jahren bestraft:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 7 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Veranlassung eines Kindes, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, zur Vornahme einer sexuellen Handlung durch vaginale, anale oder orale Penetration, sei es mit einem Körperteil oder einem Gegenstand.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, nicht in die Handlung eingewilligt, so werden</STRING></STRING> die in Absatz 7 genannten Handlungen mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zehn</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die in Absatz 7 genannten Handlungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden </STRING></STRING>mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">16</STRING></STRING> Jahren bestraft, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn ein Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht, aber nicht eingewilligt hat</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 9 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Für die Zwecke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Absatzes</STRING></STRING> 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Für die Zwecke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Absätze</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2, 3, 4 und </STRING></STRING>8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 9 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung verstanden wird, die ohne die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">freiwillig – als Ausdruck des anhand der Begleitumstände zu beurteilenden freien Willens des Kindes – erteilte </STRING></STRING>Einwilligung des Kindes oder in Fällen vorgenommen wird, in denen das Kind aufgrund der in Absatz 5 genannten Umstände oder aufgrund anderer Umstände, einschließlich seines körperlichen oder geistigen Zustands wie Bewusstlosigkeit, Vergiftung, Erstarrung, Krankheit oder Verletzung, nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung verstanden wird, die ohne die Einwilligung des Kindes oder in Fällen vorgenommen wird, in denen das Kind aufgrund der in Absatz 5 genannten Umstände oder aufgrund anderer Umstände, einschließlich seines körperlichen oder geistigen Zustands wie Bewusstlosigkeit, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlaf, </STRING></STRING>Vergiftung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Überraschung</STRING></STRING>, Erstarrung, Krankheit oder Verletzung, nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 9 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>das Fehlen der Einwilligung nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">allein </STRING></STRING>durch das Schweigen des Kindes, seine fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder sein früheres sexuelles Verhalten widerlegt werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>das Fehlen der Einwilligung nicht durch das Schweigen des Kindes, seine fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder sein früheres <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegenwärtiges </STRING></STRING>sexuelles Verhalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder eine frühere oder gegenwärtige Beziehung zu einem Täter</STRING></STRING> widerlegt werden kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung</P></OLD><NEW><P>Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Kindern</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 7 unter Strafe gestellt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 7<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">a</STRING></STRING> unter Strafe gestellt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an Darbietungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>sexuellen Missbrauchs von Kindern veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahren bestraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei Jahren, wenn das Kind älter ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an Darbietungen sexuellen Missbrauchs von Kindern veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an Darbietungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>sexuellen Missbrauchs von Kindern nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht</STRING></STRING> Jahren bestraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an Darbietungen sexuellen Missbrauchs von Kindern nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neun</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Wer wissentlich an Darbietungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>sexuellen Missbrauchs von Kindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, an denen ein Kind beteiligt ist, teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Jahren bestraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens einem Jahr, wenn das Kind älter ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Wer wissentlich an Darbietungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, an denen ein Kind beteiligt ist, teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>der Ausbeutung in der Prostitution veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht</STRING></STRING> Jahren bestraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an der Ausbeutung in der Prostitution veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Wer ein Kind zu<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>der Ausbeutung in der Prostitution nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zehn </STRING></STRING>Jahren bestraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Wer ein Kind zu der Ausbeutung in der Prostitution nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">14 </STRING></STRING>Jahren bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind im Rahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>der Ausbeutung in der Prostitution vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> acht</STRING></STRING> Jahren bestraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens vier Jahren, wenn das Kind älter ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind im Rahmen der Ausbeutung in der Prostitution vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zwölf</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wer ein Kind nötigt oder zwingt, Darstellungen seiner Geschlechtsteile ohne seine Einwilligung weiterzugeben, um Geld, Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder einen anderen Vorteil zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Erwerb oder Besitz von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Jahr</STRING></STRING> bestraft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Erwerb oder Besitz von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich des Besitzes von Darstellungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d zum persönlichen Gebrauch,</STRING></STRING> wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei Jahren</STRING></STRING> bestraft.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Erwerb oder Besitz von Systemen der künstlichen Intelligenz, die in erster Linie dazu bestimmt oder angepasst sind, die Erstellung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Der bewusste Zugriff auf Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Jahr</STRING></STRING> bestraft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Der bewusste Zugriff auf Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei Jahren</STRING></STRING> bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Der Vertrieb, die Verbreitung oder Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Der Vertrieb, die Verbreitung oder Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Vertrieb, die Verbreitung oder Weitergabe von Systemen der künstlichen Intelligenz, die in erster Linie dazu bestimmt oder angepasst sind, die Erstellung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Das Anbieten, Liefern oder sonstige Zugänglichmachen von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Das Anbieten, Liefern oder sonstige Zugänglichmachen von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Herstellung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Herstellung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Herstellung von Darstellungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d zum persönlichen Gebrauch,</STRING></STRING> wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht</STRING></STRING> Jahren bestraft.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Entwicklung oder Anpassung von Systemen der künstlichen Intelligenz, die in erster Linie dazu bestimmt oder angepasst sind, die Erstellung derartiger Darstellungen zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die in den Absätzen 2<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 4</STRING></STRING> genannten Handlungen insbesondere dann nicht als unrechtmäßig vorgenommen, wenn sie von oder im Namen und auf Verantwortung einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen und von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassenen Organisation, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgeht, begangen wurden, wenn diese Maßnahmen zu den in der betreffenden Zulassung festgelegten Bedingungen durchgeführt wurden.</P></OLD><NEW><P>Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die in den Absätzen 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> 3 genannten Handlungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die in Absatz 4 genannte Weitergabe</STRING></STRING> insbesondere dann nicht als unrechtmäßig vorgenommen, wenn sie von oder im Namen und auf Verantwortung einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen und von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassenen Organisation <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie einer Hotline</STRING></STRING>, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgeht, begangen wurden, wenn diese Maßnahmen zu den in der betreffenden Zulassung festgelegten Bedingungen durchgeführt wurden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Zu diesen Bedingungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> die Anforderung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gehören</STRING></STRING>, dass die Organisationen, die eine solche Zulassung erhalten, über die erforderliche Sachkenntnis und Unabhängigkeit verfügen, dass geeignete Berichterstattungs- und Aufsichtsmechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die Organisationen zügig, sorgfältig und im öffentlichen Interesse handeln, und dass die Organisationen sichere Kommunikationskanäle nutzen, um die unter die Zulassung fallenden Maßnahmen durchzuführen.</P></OLD><NEW><P>Zu diesen Bedingungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gehört</STRING></STRING> die Anforderung, dass die Organisationen, die eine solche Zulassung erhalten, über die erforderliche Sachkenntnis und Unabhängigkeit verfügen, dass geeignete Berichterstattungs- und Aufsichtsmechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die Organisationen zügig, sorgfältig und im öffentlichen Interesse handeln, und dass die Organisationen sichere Kommunikationskanäle nutzen, um die unter die Zulassung fallenden Maßnahmen durchzuführen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 8 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen sicher, dass in der Zulassung einer</STRING></STRING> in Absatz 7 genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Organisation</STRING></STRING>, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgeht</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einige oder</STRING></STRING> alle Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die im Folgenden aufgeführt sind,</STRING></STRING> erlaubt werden:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schaffen einen Rechtsrahmen für die</STRING></STRING> in Absatz 7 genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Organisationen</STRING></STRING>, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgehen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und stellen sicher, dass in den Zulassungen, die solche Organisationen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erhalten,</STRING></STRING> alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Folgenden aufgeführten</STRING></STRING> Tätigkeiten erlaubt werden:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 8 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Entgegennahme und Analyse von Meldungen mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die ihnen von Opfern, Internetnutzern oder anderen Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, übermittelt wurden;</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 8 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Darstellungen gehostet werden, über die gemeldeten illegalen Inhalte;</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 8 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Zusammenarbeit mit Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und befugt sind, Meldungen mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Darstellungen gehostet werden, im Einklang mit Buchstabe a entgegenzunehmen;</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 8 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Durchsuchung von öffentlich zugänglichem Material bei Hostingdiensten, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern aufzudecken, unter Nutzung der in Buchstabe a genannten Meldungen mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder auf Antrag eines Opfers<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Durchsuchung von öffentlich zugänglichem Material bei Hostingdiensten, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern aufzudecken, unter Nutzung der in Buchstabe a genannten Meldungen mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder auf Antrag eines Opfers<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 8 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">direkte Zusammenarbeit mit Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem die Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, niedergelassen sind, im Rahmen von Melde- und Abhilfemechanismen, einschließlich der Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten, und bei der Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Zustimmung der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>der Vorschlag mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, ein Kind entweder online oder persönlich zu treffen, in der Absicht, eine Straftat nach Artikel 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 4, 5, 6 oder 7 oder Artikel 5 Absatz 6 zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn auf diesen Vorschlag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf ein solches Treffen hinführende</STRING></STRING> konkrete Handlungen gefolgt sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>der Vorschlag<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch</STRING></STRING> mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, ein Kind entweder online oder persönlich zu treffen, in der Absicht, eine Straftat nach Artikel 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze</STRING></STRING> 4, 5, 6 oder 7<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Artikel 4</STRING></STRING> oder Artikel 5 Absatz 6 zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn auf diesen Vorschlag konkrete Handlungen gefolgt sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die auf ein solches Treffen hinführen könnten</STRING></STRING>;</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 2 und 3 zu begehen, indem er Kontakt zu einem Kind aufnimmt, um Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu erhalten, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs Monaten</STRING></STRING> bestraft wird.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beispielsweise</STRING></STRING> mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze</STRING></STRING> 2 und 3 zu begehen, indem er Kontakt zu einem Kind aufnimmt, um Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu erhalten, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Jahr</STRING></STRING> bestraft wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die in Unterabsatz 1 genannte Handlung wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Jahr</STRING></STRING> bestraft, wenn dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen angewendet werden.</P></OLD><NEW><P>Die in Unterabsatz 1 genannte Handlung wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei Jahren</STRING></STRING> bestraft, wenn dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen angewendet werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5 zu begehen, indem er ein Kind zu einer Mitwirkung an Darbietungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder an der Ausbeutung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Prostitution</STRING></STRING> veranlasst, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs Monaten</STRING></STRING> bestraft wird.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beispielsweise</STRING></STRING> mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5 zu begehen, indem er ein Kind zu einer Mitwirkung an Darbietungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder an der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sexuellen</STRING></STRING> Ausbeutung veranlasst, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei Jahren</STRING></STRING> bestraft wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die in Unterabsatz 1 genannte Handlung wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Jahr</STRING></STRING> bestraft, wenn dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen angewendet werden.</P></OLD><NEW><P>Die in Unterabsatz 1 genannte Handlung wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs Jahren</STRING></STRING> bestraft, wenn dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen angewendet werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Verleitung zu sexuellem Missbrauch</P></OLD><NEW><P>Verleitung zu sexuellem Missbrauch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder sexueller Ausbeutung, einschließlich Live-Streaming </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Versprechen oder Bieten von Geld oder sonstigen Vergütungen oder Gegenleistungen, um eine Person zur Begehung einer der in Artikel 3 Absätze 4, 5, 6, 7 und 8, Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 Absatz 6 aufgeführten Straftaten zu veranlassen, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Jahren bestraft wird.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Versprechen oder Bieten von Geld oder sonstigen Vergütungen oder Gegenleistungen, um eine Person zur Begehung einer der in Artikel 3 Absätze 4, 5, 6, 7 und 8, Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 Absatz 6 aufgeführten Straftaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Live-Streaming,</STRING></STRING> zu veranlassen, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahren bestraft wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		90</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Betreiben oder Verwalten eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der dafür konzipiert ist, die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 zu erleichtern oder anzuregen, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Jahr</STRING></STRING> bestraft wird.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Betreiben oder Verwalten eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der dafür konzipiert ist, die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 zu erleichtern oder anzuregen, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zehn Jahren</STRING></STRING> bestraft wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		91</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 8a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reisen zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Reisen, die in ein anderes Land als diese Mitgliedstaaten unternommen werden, um eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 8b zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, als Straftat geahndet werden, wenn hierbei vorsätzlich gehandelt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		92</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 8b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Andere Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch und der sexuellen Ausbeutung von Kindern</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern folgende vorsätzliche Handlungen umfassen:</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">a)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verbreitung von Material, in dem für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 8a zu begehen, geworben wird;</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">b)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erpressung mit dem Ziel, eine der in den Artikeln 3 bis 8 aufgeführten Straftaten zu begehen, sowie</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">c)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausstellung oder Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in den Artikeln 3 bis 8a genannten Straftaten zu begehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		93</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">8</STRING></STRING> unter Strafe gestellt wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">8b</STRING></STRING> unter Strafe gestellt wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		94</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5, 6, 7 und 8, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7, Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 7 sowie Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">8</STRING></STRING> unter Strafe gestellt wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5, 6, 7 und 8, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7, Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 7 sowie Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">8b</STRING></STRING> unter Strafe gestellt wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		95</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es liegt im Ermessen der</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu entscheiden, ob</STRING></STRING> Artikel 3 Absätze 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 4 auf</STRING></STRING> auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichgestellter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung findet, sofern die sexuellen Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen sicher, dass im Zusammenhang mit</STRING></STRING> Artikel 3 Absätze 2<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 7 eine Ausnahme von der Strafbarkeit für</STRING></STRING> auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichgestellter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgesehen ist, es sei denn, es liegt Vertrauensmissbrauch oder Abhängigkeit zwischen den Gleichgestellten vor</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		96</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es liegt im Ermessen der</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu entscheiden, ob</STRING></STRING> Artikel 4 Absatz 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf</STRING></STRING> Darbietungen im Rahmen von Beziehungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung findet</STRING></STRING>, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhen, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, oder bei Beziehungen zwischen Gleichgestellten, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch oder Ausbeutung verbunden sind und sofern kein Geld und keine sonstigen Vergütungen oder Gegenleistungen für die Darbietung geboten werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen sicher, dass im Zusammenhang mit</STRING></STRING> Artikel 4 Absatz 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Ausnahme von der Strafbarkeit für</STRING></STRING> Darbietungen im Rahmen von Beziehungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgesehen ist</STRING></STRING>, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhen, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, oder bei Beziehungen zwischen Gleichgestellten, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch oder Ausbeutung verbunden sind und sofern kein Geld und keine sonstigen Vergütungen oder Gegenleistungen für die Darbietung geboten werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		97</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es liegt im Ermessen der</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu entscheiden, ob</STRING></STRING> Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und 6 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf</STRING></STRING> die Herstellung, den Erwerb oder den Besitz von oder den Zugang zu Material <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung findet</STRING></STRING>, wenn ausschließlich</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen sicher, dass im Zusammenhang mit</STRING></STRING> Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und 6 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Ausnahme von der Strafbarkeit für</STRING></STRING> die Herstellung, den Erwerb oder den Besitz von oder den Zugang zu Material <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgesehen ist</STRING></STRING>, wenn ausschließlich</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		98</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>betroffen sind und das Material mit dem Einverständnis der betroffenen Kinder und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der betreffenden Personen hergestellt wurde und sich in ihrem Besitz befindet, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>betroffen sind und das Material mit dem Einverständnis der betroffenen Kinder und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der betreffenden Personen hergestellt wurde und sich in ihrem Besitz befindet, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sei denn, es liegt Vertrauensmissbrauch oder Abhängigkeit zwischen den Gleichgestellten vor</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		99</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es liegt im Ermessen der</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu entscheiden, ob</STRING></STRING> Artikel 6 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf</STRING></STRING> Vorschläge, Gespräche, Kontakte oder den Austausch zwischen Gleichgestellten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung findet</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen sicher, dass im Zusammenhang mit</STRING></STRING> Artikel 6 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Ausnahme von der Strafbarkeit für</STRING></STRING> Vorschläge, Gespräche, Kontakte oder den Austausch zwischen Gleichgestellten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgesehen ist, es sei denn, es liegt Vertrauensmissbrauch oder Abhängigkeit zwischen den Gleichgestellten vor</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		100</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 kann nur dann davon ausgegangen werden, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, in eine Handlung eingewilligt hat, wenn die Einwilligung freiwillig – als Ausdruck des anhand der Begleitumstände zu beurteilenden freien Willens des Kindes – erteilt wurde.</P></OLD><NEW><P>Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieses Artikels</STRING></STRING> kann nur dann davon ausgegangen werden, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, in eine Handlung eingewilligt hat, wenn die Einwilligung freiwillig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unmissverständlich, in Kenntnis der Sachlage und eindeutig</STRING></STRING> – als Ausdruck des anhand der Begleitumstände zu beurteilenden freien Willens des Kindes – <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Sinne von Artikel 2 Nummer 2a</STRING></STRING> erteilt wurde. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, wird nicht davon ausgegangen, dass es eingewilligt hat, wenn das Kind aufgrund der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Umstände oder aufgrund anderer Umstände, einschließlich seines körperlichen oder geistigen Zustands wie Bewusstlosigkeit, Schlaf, Vergiftung, Überraschung, Erstarrung, Krankheit oder Verletzung, nicht in der Lage war, einen freien Willen zu bilden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		101</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Das Fehlen der Einwilligung kann nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">allein</STRING></STRING> durch das Schweigen des Kindes, seine fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder sein früheres Verhalten widerlegt werden.</P></OLD><NEW><P>Das Fehlen der Einwilligung kann nicht durch das Schweigen des Kindes, seine fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder sein früheres <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sexuelles</STRING></STRING> Verhalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine frühere oder gegenwärtige Beziehung zu einem Täter</STRING></STRING> widerlegt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die einvernehmliche Weitergabe eigener intimer Bilder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Videos kann nicht als Einwilligung in eine erneute Weitergabe oder Verbreitung desselben Bildes <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Videos ausgelegt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die einvernehmliche Weitergabe eigener intimer Bilder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Videos <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder ähnlichen Materials</STRING></STRING> kann nicht als Einwilligung in eine erneute Weitergabe oder Verbreitung desselben Bildes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Videos <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder ähnlichen Materials, auch nicht in einer bearbeiteten oder abgeänderten Fassung, ausgelegt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Jede anschließende Weitergabe oder Verbreitung durch den ursprünglichen Empfänger oder eine andere Partei erfordert die ausdrückliche aufgeklärte Einwilligung der dargestellten Person.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Das Opfer der Straftat ist ein Kind in einer besonders schwachen Position, beispielsweise ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kind</STRING></STRING> mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einer Abhängigkeitssituation oder in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Das Opfer der Straftat ist ein Kind in einer besonders schwachen Position<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gleich welcher Art</STRING></STRING>, beispielsweise ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kleinkind</STRING></STRING> mit einer geistigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, kognitiven, sensorischen</STRING></STRING> oder körperlichen Behinderung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, das seiner Freiheit beraubt oder in dieser eingeschränkt ist</STRING></STRING>, in einer Abhängigkeitssituation oder in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		104</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ha)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Straftäter gab sich als Minderjähriger oder Gleichgestellter aus;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ja)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Straftat war durch einen oder mehrere der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführten Schutzgründe motiviert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das</STRING></STRING> Risiko der Wiederholung der Straftat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu vermeiden</STRING></STRING>, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 rechtskräftig verurteilt wurde, vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> Risiko der Wiederholung der Straftat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorzubeugen</STRING></STRING>, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 rechtskräftig verurteilt wurde, vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und organisierten freiwilligen </STRING></STRING>Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder solche erleichtert werden</STRING></STRING>, ausgeschlossen werden kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		107</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, bei der Einstellung von Personal<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>verpflichtet sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, gemäß dem nationalen Recht in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Zugang auf Anfrage oder durch die betreffende Person selbst, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, anzufordern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, bei der Einstellung von Personal<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Beratern und Freiwilligen bzw. bei der Auftragsvergabe an entsprechende Personen</STRING></STRING> verpflichtet sind, gemäß dem nationalen Recht in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Zugang auf Anfrage oder durch die betreffende Person selbst, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, anzufordern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		108</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels trifft jeder Mitgliedstaat auf Ersuchen der zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Informationen über bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, übermittelt werden und dass die übermittelten Informationen so vollständig wie möglich sind und mindestens sämtliche in den Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über Verurteilungen wegen einer Straftat oder Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen einer Straftat umfassen. Zu diesem Zweck werden solche Informationen über ECRIS oder den mit Drittländern eingerichteten Mechanismus für den Austausch von Strafregisterinformationen übermittelt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels trifft jeder Mitgliedstaat auf Ersuchen der zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Informationen über bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den Behörden an die ersuchende Partei</STRING></STRING> übermittelt werden und dass die übermittelten Informationen so vollständig wie möglich sind und mindestens sämtliche in den Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über Verurteilungen wegen einer Straftat oder Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen einer Straftat umfassen. Zu diesem Zweck werden solche Informationen über ECRIS oder den mit Drittländern eingerichteten Mechanismus für den Austausch von Strafregisterinformationen übermittelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		109</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sanktionen gegen</STRING></STRING> juristische Personen</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strafen für</STRING></STRING> juristische Personen</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		110</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 13 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sanktionen</STRING></STRING> verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gehören </STRING></STRING>und andere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sanktionen</STRING></STRING> gehören können, beispielsweise:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 13 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strafen</STRING></STRING> verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen und andere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strafen</STRING></STRING> gehören können, beispielsweise:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		111</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, die Veröffentlichung des gesamten oder eines Teils des gerichtlichen Urteils betreffend die begangene Straftat sowie der verhängten Strafen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		112</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle von im Sinne des Artikels 13 verantwortlichen juristischen Personen Straftaten, die im Falle natürlicher Personen mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft werden, mit Geldsanktionen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 1 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldsanktion beträgt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle von im Sinne des Artikels 13 verantwortlichen juristischen Personen Straftaten, die im Falle natürlicher Personen mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft werden, mit Geldsanktionen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 1 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Geschäftsjahr vor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Geschäftsjahr der Begehung der Straftat oder im Geschäftsjahr vor</STRING></STRING> der Entscheidung zur Verhängung der Geldsanktion <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder aber eine Summe von 8 000 000 EUR</STRING></STRING> beträgt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle von im Sinne des Artikels 13 verantwortlichen juristischen Personen Straftaten, die im Falle natürlicher Personen mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft werden, mit Geldsanktionen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldsanktion beträgt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle von im Sinne des Artikels 13 verantwortlichen juristischen Personen Straftaten, die im Falle natürlicher Personen mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft werden, mit Geldsanktionen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Geschäftsjahr vor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Geschäftsjahr der Begehung der Straftat oder im Geschäftsjahr vor</STRING></STRING> der Entscheidung zur Verhängung der Geldsanktion <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder aber eine Summe von 40 000 000 EUR</STRING></STRING> beträgt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle festlegen, in denen es nicht möglich ist, die Höhe der Geldsanktion auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Geschäftsjahr vor dem Jahr der Begehung der Straftat oder im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldsanktion zu bestimmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		115</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ermittlung und Strafverfolgung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Verjährungsfristen</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Ermittlung und Strafverfolgung</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		116</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 , schwere Straftaten nach Artikel 5 Absatz 6, wenn Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstaben a und b benutzt wurden, und Straftaten nach den Artikeln 7 und 8 während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		117</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum beträgt:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft werden, mindestens 20 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft werden, mindestens 25 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft werden, mindestens 30 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		118</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft werden, mindestens 20 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		119</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft werden, mindestens 25 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		120</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft werden, mindestens 30 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		121</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu diesen Instrumenten gehören gegebenenfalls auch spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden, etwa die Möglichkeit verdeckter Ermittlungen, der Einsatz sogenannter „Honeypots“, die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung und die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen im Einklang mit dem nationalen Recht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		122</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, Stellen oder Dienste, die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 ermitteln und strafrechtlich verfolgen, in ausreichendem Maße über Personal<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Sachkenntnis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und wirksame Ermittlungsinstrumente</STRING></STRING> verfügen, um diese Straftaten, einschließlich solcher, die unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie begangen wurden, im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts wirksam ermitteln und strafrechtlich verfolgen zu können. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu diesen Instrumenten gehören gegebenenfalls auch spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden, etwa die Möglichkeit verdeckter Ermittlungen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, Stellen oder Dienste, die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 ermitteln und strafrechtlich verfolgen, in ausreichendem Maße über Personal <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Sachkenntnis verfügen, um diese Straftaten, einschließlich solcher, die unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie begangen wurden, im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts wirksam ermitteln und strafrechtlich verfolgen zu können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		123</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 16a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verjährungsfristen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass für die in den Artikeln 3 bis 9 genannten Straftaten keine Verjährungsfristen gelten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		124</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft unbeschadet des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">24</STRING> und des Artikels 12 der Verordnung (EU) …/…<STRING SUPERSCRIPT="on">25</STRING> [zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern] die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 begangen wurde, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen zu melden.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">24</STRING> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">25</STRING> Verordnung (EU) ….</P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		125</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Angehörigen von Berufsgruppen, die in den Bereichen Kinderschutz, Bildung, Kinderbetreuung und Gesundheitsversorgung in engem Kontakt mit Kindern arbeiten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu einer Meldung bei den zuständigen Behörden verpflichtet sind, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass eine nach dieser Richtlinie zu ahndende Straftat begangen wurde oder begangen werden könnte</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle</STRING></STRING> Angehörigen von Berufsgruppen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und alle Freiwilligen</STRING></STRING>, die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> beispielsweise</STRING></STRING> in den Bereichen Kinderschutz, Bildung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sport, </STRING></STRING>Kinderbetreuung und Gesundheitsversorgung in engem Kontakt mit Kindern arbeiten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie alle Angehörigen der Rechtsberufe, Lehrkräfte und Erzieher, Familienrichter und an vorderster Front tätigen Polizeibeamten informiert und geschult werden, damit sie sexuellen Missbrauch von Kindern erkennen können</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Unterabsatz 1 genannten Angehörigen von Berufsgruppen und Freiwilligen sind zu einer Meldung bei den zuständigen Behörden verpflichtet, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass eine nach dieser Richtlinie zu ahndende Straftat begangen wurde oder begangen werden könnte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		126</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten befreien die Angehörigen von Berufsgruppen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Bereich der Gesundheitsversorgung</STRING></STRING> im Rahmen von Programmen für Personen, die wegen einer nach dieser Richtlinie zu ahndenden Straftat verurteilt wurden, oder Personen, die befürchten, dass sie eine nach dieser Richtlinie zu ahndende Straftat begehen könnten, tätig sind, von der Meldepflicht nach Absatz 3.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten befreien die Angehörigen von Berufsgruppen, die im Rahmen von Programmen für Personen, die wegen einer nach dieser Richtlinie zu ahndenden Straftat verurteilt wurden, oder Personen, die befürchten, dass sie eine nach dieser Richtlinie zu ahndende Straftat begehen könnten, tätig sind, von der Meldepflicht nach Absatz 3.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		127</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugängliche, sichtbare, klare, benutzerfreundliche und geschlechtersensible Meldemechanismen vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Meldemechanismen mit angemessenen Mitteln, einschließlich angemessener finanzieller und personeller Mittel, ausgestattet sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		128</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Zusätzlich zu den Rechten der Opfer bei der Anzeige einer Straftat nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU und Artikel 5a der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer den zuständigen Behörden Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 der vorliegenden Richtlinie auf einfache und zugängliche Weise melden können. Dies schließt die Möglichkeit ein, mittels leicht zugänglicher und benutzerfreundlicher Informations- und Kommunikationstechnologien diese Straftaten zu melden und, wenn dies machbar ist, Beweismittel vorzulegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Zusätzlich zu den Rechten der Opfer bei der Anzeige einer Straftat nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU und Artikel 5a der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer den zuständigen Behörden Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 der vorliegenden Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unentgeltlich, sicher und </STRING></STRING>auf einfache<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, vertrauliche</STRING></STRING> und zugängliche Weise melden können. Dies schließt die Möglichkeit ein, mittels leicht zugänglicher und benutzerfreundlicher Informations- und Kommunikationstechnologien diese Straftaten zu melden und, wenn dies machbar ist, Beweismittel vorzulegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		129</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Dritte unter anderem durch die Nutzung des Meldemechanismus nach Absatz 1 Meldungen vornehmen können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		130</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Meldeverfahren sicher, vertraulich und in einer kindgerechten Weise und Sprache gestaltet sind, die dem Alter und der Reife von Kindern entsprechen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Meldung nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Meldeverfahren sicher, vertraulich und in einer kindgerechten Weise und Sprache gestaltet sind, die dem Alter und der Reife von Kindern entsprechen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Meldung nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dass angemessene Informationen über Meldeverfahren und Unterstützungsdienste bereitgestellt werden</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugängliche, sichtbare, klare, benutzerfreundliche und geschlechtersensible Meldemechanismen im Einklang mit den Barnahus-Qualitätsstandards vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Meldemechanismen mit angemessenen Mitteln, einschließlich angemessener finanzieller und personeller Mittel, ausgestattet sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		131</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass altersgerechte, multidisziplinäre, behördenübergreifende Strukturen eingerichtet werden, um gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern, einschließlich dort, wo dieser Missbrauch durch Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert wird, vorzugehen. Die Mitgliedstaaten fördern und unterstützen, auch finanziell, andere Meldemechanismen, insbesondere:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Einrichtung spezieller telefonischer Beratungsdienste und Hotlines, darunter insbesondere die Nummer „116 000“;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Ernennung von Kindeswohlbeauftragten, die speziell dafür ausgebildet sind, Verdachtsfälle von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern entgegenzunehmen, zu bewerten und zu melden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 2 genannten Meldesysteme vollständig in die nationalen Kinderschutzsysteme integriert sind und dass sie mit angemessenen Mitteln, einschließlich angemessener finanzieller und personeller Mittel, ausgestattet sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Strukturen lassen bestehende Systeme in den Mitgliedstaaten unberührt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		132</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den zuständigen Behörden, die mit Opfern, die Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern melden, in Kontakt kommen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zumindest bis zum Abschluss der ersten individuellen Begutachtung der Opfer zur Ermittlung ihrer Schutzbedürfnisse, die im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie 2012/29/EU durchgeführt wird, </STRING></STRING>verboten ist, den zuständigen Migrationsbehörden personenbezogene Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers zu übermitteln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den zuständigen Behörden, die mit Opfern, die Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern melden, in Kontakt kommen, verboten ist, den zuständigen Migrationsbehörden personenbezogene Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers zu übermitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und personenbezogene Daten für die Durchführung von Rückkehrverfahren zu verwenden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		133</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat, so entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls ist nach Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI Eurojust mit der Angelegenheit zu befassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat, so entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls ist nach Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI Eurojust mit der Angelegenheit zu befassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und alle zuständigen nationalen Behörden werden entsprechend unterrichtet, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		134</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegebenenfalls sorgen die Mitgliedstaaten bei Strafverfahren und Ermittlungen, die Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern betreffen, sowie bei der Übertragung dieser Verfahren – insbesondere im Fall einer Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten – für eine effiziente Zusammenarbeit mit Eurojust und Europol. Diese Zusammenarbeit dient der Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs, gemeinsamer Ermittlungen und der Unterstützung bei der Strafverfolgung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		135</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten</STRING></STRING> Unterstützung, Betreuung und Schutz gemäß den Artikeln 21 und 22<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass</STRING></STRING> Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 sind <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– unabhängig davon, ob sie förmlich Anzeige erstattet haben –</STRING></STRING>, Unterstützung, Betreuung und Schutz gemäß den Artikeln 21 und 22<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erhalten</STRING></STRING>, wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		136</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass leicht zugängliche, unentgeltliche und umfassende Gesundheitsleistungen für Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter bereitgestellt werden, einschließlich Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		137</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens Unterstützung und eine spezialisierte, angemessene Betreuung erhalten, damit sie die in der Richtlinie 2012/29/EU, in der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte ausüben können. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen insbesondere sicher, dass Opfer</STRING></STRING> von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 im Einklang mit Artikel 9a der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu gezielten und integrierten Unterstützungsdiensten für Kinder haben</STRING></STRING>. Insbesondere ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz von Kindern sicherzustellen, die Fälle von Missbrauch in ihrem familiären Umfeld zur Anzeige bringen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens Unterstützung und eine spezialisierte, angemessene Betreuung erhalten, damit sie die in der Richtlinie 2012/29/EU, in der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte ausüben können. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Insbesondere stellen die</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Opfern</STRING></STRING> von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 im Einklang mit Artikel 9a der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">leicht zugängliche Krisenzentren zur Verfügung, die Teil des nationalen Gesundheitssystems sein können, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter und die klinische Betreuung von Opfern sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Zentren bieten traumasensible Unterstützung und vermitteln erforderlichenfalls an spezialisierte Traumahilfe und Beratung für Opfer im Kindesalter. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter Zugang zu medizinischen und forensischen Untersuchungen haben, wobei diese Untersuchungen in diesen Zentren oder über Weiterverweisung in spezialisierten Zentren oder Stellen erfolgen können. Die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung zwischen den Krisenzentren und den zuständigen medizinischen und forensischen Zentren sicher. Alle in diesem Artikel genannten Dienste werden in kindgerechter Weise erbracht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Zentren den gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingerichteten Zentren zuzuordnen sind.</STRING></STRING> Insbesondere ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit dem Wohl des Kindes</STRING></STRING> den Schutz von Kindern sicherzustellen, die Fälle von Missbrauch in ihrem familiären Umfeld zur Anzeige bringen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		138</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Opfer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten</STRING></STRING> eine koordinierte, altersgerechte medizinische Versorgung, eine emotionale, psychosoziale, psychologische <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> pädagogische Betreuung sowie jede andere angemessene Betreuung, die insbesondere auf Situationen sexuellen Missbrauchs zugeschnitten ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass</STRING></STRING> Opfer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und deren Familien</STRING></STRING> eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugängliche, kindgerechte, umfassende, fachkundige,</STRING></STRING> koordinierte, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bedarfs- und</STRING></STRING> altersgerechte medizinische Versorgung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich des Zugangs zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit,</STRING></STRING> eine emotionale, psychosoziale, psychologische<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, rechtliche,</STRING></STRING> pädagogische <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und administrative</STRING></STRING> Betreuung sowie jede andere angemessene Betreuung, die insbesondere auf Situationen sexuellen Missbrauchs zugeschnitten ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, erhalten, wobei der langfristigen Genesung der Opfer besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Diese Betreuung wird nach dem „Barnahus“-Modell an einem Ort verfügbar gemacht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		139</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste stehen unentgeltlich und an allen Wochentagen zur Verfügung, unbeschadet der Dienste, die im Rahmen der nationalen Gesundheitssysteme erbracht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ausreichende geografische Verteilung und Kapazität der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		140</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn</STRING></STRING> eine vorläufige Unterbringung erforderlich ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Kinder</STRING></STRING> vorrangig bei anderen Familienangehörigen untergebracht, gegebenenfalls in einer vorübergehenden oder dauerhaften Unterkunft, die mit Unterstützungsdiensten ausgestattet ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellten sicher, dass</STRING></STRING> eine vorläufige Unterbringung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Kinder erfolgt, wenn dies </STRING></STRING>erforderlich ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kinder</STRING></STRING> werden vorrangig bei anderen Familienangehörigen untergebracht, gegebenenfalls in einer vorübergehenden oder dauerhaften Unterkunft, die mit Unterstützungsdiensten ausgestattet ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		141</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Opfer von nach dieser Richtlinie zu ahndenden Straftaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben</STRING></STRING> Zugang zu den nach Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">28</STRING></STRING> der Richtlinie […/…/EU – Vorschlag für die Richtlinie über Gewalt gegen Frauen]<STRING SUPERSCRIPT="on">26</STRING> eingerichteten Krisenzentren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass</STRING></STRING> Opfer von nach dieser Richtlinie zu ahndenden Straftaten Zugang zu den nach Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">26</STRING></STRING> der Richtlinie […/…/EU – Vorschlag für die Richtlinie über Gewalt gegen Frauen]<STRING SUPERSCRIPT="on">26</STRING> eingerichteten Krisenzentren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">26</STRING> COM(2022)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>105 vom 8.3.2022.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">26</STRING> COM(2022)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">0</STRING></STRING>105 vom 8.3.2022.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		142</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 sind, werden als besonders schutzbedürftige Opfer im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2012/29/EU und der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] betrachtet.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		143</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 9 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald das</STRING></STRING> EU-Zentrum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingerichtet ist, </STRING></STRING>unterstützt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es proaktiv </STRING></STRING>die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Maßnahmen der</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur</STRING></STRING> Unterstützung der Opfer, indem es</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das</STRING></STRING> EU-Zentrum unterstützt die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der</STRING></STRING> Unterstützung der Opfer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> proaktiv, sobald es eingerichtet ist</STRING></STRING>, indem es</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		144</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Schutz von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Opfern im Kindesalter</STRING></STRING> in Strafermittlungen und Strafverfahren</P></OLD><NEW><P>Schutz von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kindern</STRING></STRING> in Strafermittlungen und Strafverfahren</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		145</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht das Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter nicht vertreten dürfen, oder in den Fällen, in denen das Kind ohne Begleitung oder von der Familie getrennt ist, einen speziellen Vertreter des Opfers im Kindesalter benennen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht das Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter nicht vertreten dürfen, oder in den Fällen, in denen das Kind ohne Begleitung oder von der Familie getrennt ist, einen speziellen Vertreter des Opfers im Kindesalter benennen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle an dem Verfahren beteiligten Behörden sind für eine kindgerechte Justiz geschult.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		146</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet ohne ungerechtfertigte Verzögerung statt, sobald der Sachverhalt den zuständigen Behörden gemeldet wurde;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter </STRING></STRING>findet ohne ungerechtfertigte Verzögerung statt, sobald der Sachverhalt den zuständigen Behörden gemeldet wurde;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		147</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet in Räumen statt, die für diesen Zweck eingerichtet oder entsprechend angepasst wurden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Vernehmung des Opfers im Kindesalter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter </STRING></STRING>findet in Räumen statt, die für diesen Zweck eingerichtet oder entsprechend angepasst wurden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		148</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>die Vernehmung des Opfers im Kindesalter wird von oder unter Einschaltung von zu diesem Zweck ausgebildeten Fachleuten durchgeführt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>die Vernehmung des Opfers im Kindesalter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter </STRING></STRING>wird von oder unter Einschaltung von zu diesem Zweck ausgebildeten Fachleuten durchgeführt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		149</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>sofern dies möglich und angezeigt ist, werden sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter von denselben Personen durchgeführt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>sofern dies möglich und angezeigt ist, werden sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter </STRING></STRING>von denselben Personen durchgeführt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		150</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>das Opfer im Kindesalter kann von seinem rechtlichen Vertreter oder gegebenenfalls einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde ;</P></OLD><NEW><P><NO.P>f)</NO.P>das Opfer im Kindesalter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls ein Zeuge im Kindesalter </STRING></STRING>kann von seinem rechtlichen Vertreter oder gegebenenfalls einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		151</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 9 sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter auf audiovisuellen Trägern aufgenommen und diese Aufnahmen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften als Beweismaterial im strafrechtlichen Gerichtsverfahren verwendet werden können.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		152</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Vernehmung des Opfers im Kindesalter kann im Gerichtssaal stattfinden, ohne dass das Opfer anwesend ist, insbesondere durch Einsatz geeigneter Kommunikationstechnik.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Vernehmung des Opfers im Kindesalter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter </STRING></STRING>kann im Gerichtssaal stattfinden, ohne dass das Opfer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder der Zeuge</STRING></STRING> anwesend ist, insbesondere durch Einsatz geeigneter Kommunikationstechnik.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		153</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um – wenn dies im Interesse der Opfer im Kindesalter liegt und unter Berücksichtigung sonstiger vorrangiger Interessen – die Privatsphäre, die Identität und die Abbildungen der Opfer im Kindesalter zu schützen und die öffentliche Verbreitung aller Informationen zu verhindern, die zu ihrer Identifizierung führen könnten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um – wenn dies im Interesse der Opfer im Kindesalter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter </STRING></STRING>liegt und unter Berücksichtigung sonstiger vorrangiger Interessen – die Privatsphäre, die Identität und die Abbildungen der Opfer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und des Zeugen</STRING></STRING> im Kindesalter zu schützen und die öffentliche Verbreitung aller Informationen zu verhindern, die zu ihrer Identifizierung führen könnten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		154</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Gericht in Fällen, in denen die Teilnahme eines Kindes an einem strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 erforderlich ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Alter und die</STRING></STRING> Reife des Kindes in dem betreffenden Gerichtsverfahren berücksichtigt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Gericht in Fällen, in denen die Teilnahme eines Kindes an einem strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 erforderlich ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Schutzbedürftigkeit des Kindes, einschließlich jener aufgrund des Alters, der</STRING></STRING> Reife <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und des psychischen und physischen Wohlergehens </STRING></STRING>des Kindes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> in dem betreffenden Gerichtsverfahren berücksichtigt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dies für alle Kinder gilt, einschließlich derjenigen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		155</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Zusätzlich zu ihren Rechten nach Artikel 16a der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] muss es Opfern möglich sein, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">während eines der Schwere der Tat entsprechenden ausreichend langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit </STRING></STRING>im Rahmen eines Straf- oder Zivilverfahrens Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihnen durch eine nach dieser Richtlinie zu ahndende Straftat entstanden ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Zusätzlich zu ihren Rechten nach Artikel 16a der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] muss es Opfern möglich sein, im Rahmen eines Straf- oder Zivilverfahrens Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihnen durch eine nach dieser Richtlinie zu ahndende Straftat entstanden ist.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für den Anspruch des Opfers auf Schadensersatz keine Verjährungsfrist gilt. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		156</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum beträgt:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft werden, mindestens 20 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft werden, mindestens 25 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft werden, mindestens 30 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		157</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft werden, mindestens 20 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		158</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft werden, mindestens 25 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		159</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft werden, mindestens 30 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		160</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">richten</STRING></STRING> nationale Behörden oder gleichwertige Stellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ein</STRING></STRING>, die die folgenden Tätigkeiten ausüben:</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">errichten oder benennen</STRING></STRING> nationale Behörden oder gleichwertige Stellen, die die folgenden Tätigkeiten ausüben:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		161</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Insbesondere sind die nationalen Behörden für die in Artikel 31 genannten Datenerhebungs-, Forschungs- und Berichterstattungspflichten zuständig.</P></OLD><NEW><P>Insbesondere sind die nationalen Behörden für die in Artikel 31 genannten Datenerhebungs-, Forschungs- und Berichterstattungspflichten zuständig.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Durchführung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten werden die Mitgliedstaaten vom EU-Zentrum unterstützt, sobald es eingerichtet ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		162</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten richten geeignete Mechanismen zur Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung und Zusammenarbeit ein, um auf nationaler Ebene Maßnahmen von zuständigen Behörden, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, Staatsanwaltschaften, Unterstützungsdiensten sowie Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen, Sozialdiensten, einschließlich Kinderschutz- oder Jugendämtern, Bildungsträgern, Gesundheitsdienstleistern, Sozialpartnern, unbeschadet ihrer Autonomie, und anderen einschlägigen Organisationen und Stellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegen sexuellen</STRING></STRING> Missbrauch und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sexuelle</STRING></STRING> Ausbeutung von Kindern, sowohl online als auch offline, zu erarbeiten und umzusetzen. Diese Mechanismen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING> auch eine wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit mit dem EU-Zentrum und der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten richten geeignete Mechanismen zur Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung und Zusammenarbeit ein, um auf nationaler Ebene Maßnahmen von zuständigen Behörden, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, Staatsanwaltschaften, Unterstützungsdiensten sowie Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich der Betreiber von Hotlines und telefonischen Beratungsdiensten, </STRING></STRING>Sozialdiensten, einschließlich Kinderschutz- oder Jugendämtern, Bildungsträgern, Gesundheitsdienstleistern, Sozialpartnern, unbeschadet ihrer Autonomie, und anderen einschlägigen Organisationen und Stellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Bekämpfung von sexuellem</STRING></STRING> Missbrauch und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sexueller</STRING></STRING> Ausbeutung von Kindern, sowohl online als auch offline, zu erarbeiten und umzusetzen. Diese Mechanismen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten</STRING></STRING> auch eine wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwischen den Mitgliedstaaten, </STRING></STRING>mit dem EU-Zentrum und der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		163</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 25a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Internationale Zusammenarbeit</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und das EU-Zentrum im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse bei der Bekämpfung der in den Artikeln 3 bis 8b genannten Straftaten mit den zuständigen Behörden in Drittstaaten zusammen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		164</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 26</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern auf Reisen und im Tourismus</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 8 zu begehen, geworben wird, und</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der für andere vorgenommenen Organisation – für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke – von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 , 4 und 5 zu begehen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		165</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine der Straftaten nach den Artikeln 3 bis<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>9 begehen könnten, Zugang zu speziellen, wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen erhalten können, die dazu dienen, das Risiko möglicher Straftaten einzuschätzen und zu verhindern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 begehen könnten,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einfachen und anonymen</STRING></STRING> Zugang zu speziellen, wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen erhalten können, die dazu dienen, das Risiko möglicher Straftaten einzuschätzen und zu verhindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie zu zugänglichen, einfach zu nutzenden, sicheren und leicht verfügbaren Kanälen wie telefonischen Beratungsdiensten und Online-Chats, die von entsprechend geschultem Personal betreut werden</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass ein Familienangehöriger eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 begehen könnte, Mittel und Unterstützungsgruppen zur Verfügung stehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		166</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Programme oder Maßnahmen entsprechend den nationalen Standards für die Gesundheitsversorgung ohne unangemessene Einschränkungen zugänglich sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Programme oder Maßnahmen entsprechend den nationalen Standards für die Gesundheitsversorgung ohne unangemessene Einschränkungen zugänglich sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dass die Programme angemessen und kontinuierlich mit Ressourcen ausgestattet werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		167</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Um der Nachfrage, die jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und sie zu verringern, treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, wie Ausbildung und Schulungen, sowie Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen über die lebenslangen Folgen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern, den rechtwidrigen Charakter dieser Taten und das Angebot an speziellen, wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen für Personen, die befürchten, dass sie entsprechende Straftaten begehen könnten .</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Um der Nachfrage, die jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und sie zu verringern, treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, wie Ausbildung und Schulungen, sowie Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen über die lebenslangen Folgen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern, den rechtwidrigen Charakter dieser Taten und das Angebot an speziellen, wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen für Personen, die befürchten, dass sie entsprechende Straftaten begehen könnten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten entwickeln eine Kommunikationsstrategie und nationale Aktionspläne und fördern den Dialog und die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft, Hotlines, telefonischen Beratungsdiensten, Behörden und einschlägigen Diensten der Informationsgesellschaft.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		168</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auch darauf ab, das Wissen darüber zu verbessern, dass nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen eine Straftat sind, und das Verständnis zu fördern, dass die Einwilligung aufgrund des freien Willens der Person, des gegenseitigen Respekts und des Rechts auf sexuelle Integrität und körperliche Selbstbestimmung freiwillig erteilt werden muss. Diese Maßnahmen müssen an die Entwicklungsfähigkeit der Personen, an die sie gerichtet sind, angepasst sein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		169</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren, geeignete Maßnahmen – auch über das Internet –, wie beispielsweise Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs-<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, Ausbildungs- und Schulungsprogramme<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>oder -material<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, um zu sensibilisieren und das Risiko, dass Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung werden, zu verringern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten treffen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren, geeignete Maßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>– auch über das Internet –, wie beispielsweise Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs-, Ausbildungs- und Schulungsprogramme oder -material<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unter anderem zu digitaler Kompetenz, altersgerechter Sexualerziehung, bei der der Schwerpunkt auf dem Konzept der Einwilligung liegt, sicheren Online- und Offline-Praktiken sowie zur ordnungsgemäßen Nutzung des Internets und neuer Technologien</STRING></STRING>, um zu sensibilisieren und das Risiko, dass Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung werden, zu verringern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		170</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fördern die</STRING></STRING> regelmäßige Schulung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>, unter anderem in kindgerechter Justiz, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von</STRING></STRING> Fachkräften, Richtern und Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, darunter auch Kinderschutzfachkräfte, Angehörige der Rechtsberufe, Lehrkräfte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> Erzieher, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Familienrichter</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die an vorderster Front tätigen Polizeibeamten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">damit</STRING></STRING> sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wissen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie</STRING></STRING> Opfer und potenzielle Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter zu erkennen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind </STRING></STRING>und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie </STRING></STRING>mit ihnen umzugehen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sorgen dafür, dass eine</STRING></STRING> regelmäßige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und spezialisierte </STRING></STRING>Schulung, unter anderem in kindgerechter Justiz, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gefördert oder</STRING></STRING> Fachkräften, Richtern und Beamten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angeboten wird</STRING></STRING>, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, darunter auch Kinderschutzfachkräfte, Angehörige der Rechtsberufe, Lehrkräfte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen, Angehörige der Gesundheitsberufe,</STRING></STRING> Erzieher, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Freiwillige</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Trainer, Familienrichter und Polizeibeamte im Außendienst</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um</STRING></STRING> sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in die Lage zu versetzen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">frühe Warnzeichen von Missbrauch oder möglichem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung zu erkennen und</STRING></STRING> Opfer und potenzielle Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter zu erkennen und mit ihnen umzugehen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		171</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Prävention sexuellen Missbrauchs von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen, einschließlich Schulen, Krankenhäusern, Sozialdiensten, Sportvereinen und Religionsgemeinschaften, zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verbessern</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Prävention sexuellen Missbrauchs von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen, einschließlich Schulen, Krankenhäusern, Sozialdiensten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflegefamilien, Tagesstätten, </STRING></STRING>Sportvereinen und Religionsgemeinschaften, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen, indem Kindern und Erwachsenen, einschließlich Eltern und Erziehern, die nötigen Fähigkeiten vermittelt werden, potenziell böswilliges Verhalten </STRING></STRING>zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erkennen</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu diesen Maßnahmen gehören</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		172</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>spezielle Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solchen Einrichtungen tätige Personal</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>spezielle Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Personal, Berater und Freiwillige, die</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">engem Kontakt mit Kindern arbeiten, einschließlich Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zur Prävention und Erkennung von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und zum altersgerechten, geschlechter- und traumasensiblen Umgang damit</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		173</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>spezielle Leitlinien, interne Protokolle und Standards für die Ermittlung bewährter Verfahren wie die Einrichtung von Aufsichts- und Rechenschaftsmechanismen für das Personal, das in solchen Einrichtungen in engem Kontakt mit Kindern arbeitet;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verbindliche Strategien zum Schutz von Kindern,</STRING></STRING> spezielle Leitlinien, interne Protokolle und Standards für die Ermittlung bewährter Verfahren wie die Einrichtung von Aufsichts- und Rechenschaftsmechanismen für das Personal, das in solchen Einrichtungen in engem Kontakt mit Kindern arbeitet;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		174</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>die Schaffung sicherer Räume, die von speziellem, entsprechend geschultem Personal betrieben werden und in denen Kinder, Eltern, Betreuungspersonen und Mitglieder der Gemeinschaft unangemessenes Verhalten melden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>die Schaffung sicherer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zugänglicher </STRING></STRING>Räume, die von speziellem, entsprechend geschultem Personal betrieben werden und in denen Kinder, Eltern, Betreuungspersonen und Mitglieder der Gemeinschaft unangemessenes Verhalten melden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		175</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Einrichtung von telefonischen Beratungsdiensten, Online-Chats oder anderen leicht verfügbaren Kanälen, die von entsprechend geschultem Personal betreut werden und über die Kinder Informationen und Beratung hinsichtlich der in den Artikeln 3 bis 8b genannten Straftaten erhalten können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		176</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bei den Präventionsmaßnahmen wird besonders darauf geachtet, dass besonders schutzbedürftige Kinder, einschließlich Kindern mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, geschützt werden müssen.</P></OLD><NEW><P>Bei den Präventionsmaßnahmen wird besonders darauf geachtet, dass besonders schutzbedürftige Kinder, einschließlich Kindern mit geistigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, kognitiven, sensorischen</STRING></STRING> oder körperlichen Behinderungen, geschützt werden müssen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		177</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 5 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald das EU-Zentrum eingerichtet ist, unterstützt es</STRING></STRING> proaktiv <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Präventionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten</STRING></STRING>, indem es</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> proaktiv <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vom EU-Zentrum unterstützt, sobald es eingerichtet ist</STRING></STRING>, indem es</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		178</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 5 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>den Austausch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bewährter</STRING></STRING> Verfahren zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Führung einer öffentlichen Datenbank mit den Präventionsmaßnahmen und -programmen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern durchgeführt werden, erleichtert.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Generierung und</STRING></STRING> den Austausch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Wissen, Leitlinien für an vorderster Front tätige Fachkräfte, bewährten</STRING></STRING> Verfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Know-how </STRING></STRING>zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den </STRING></STRING>Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union</STRING></STRING> und Drittländern durch Führung einer öffentlichen Datenbank mit den Präventionsmaßnahmen und -programmen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern durchgeführt werden, erleichtert.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		179</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Entwicklung von nationalen Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen, Bildungs- und Interventionsprogrammen, -instrumenten und -materialien unterstützt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		180</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 aufgeführten Maßnahmen evidenzbasiert sind und den sich wandelnden Erscheinungsformen der in der Richtlinie aufgeführten Straftaten, einschließlich Online-Straftaten, Rechnung tragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		181</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>ihrer Teilnahme an den Programmen oder Maßnahmen in völliger Kenntnis der Sachlage zustimmen;</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		182</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um den Zugang zu Internetseiten, die Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern enthalten oder verbreiten, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren. Diese Maßnahmen müssen in transparenten Verfahren festgelegt werden und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist und dass Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln ein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um den Zugang zu Internetseiten, die Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern enthalten oder verbreiten, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich </STRING></STRING>zu sperren. Diese Maßnahmen müssen in transparenten Verfahren festgelegt werden und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist und dass Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln ein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		183</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 31 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten müssen über ein System für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhebung</STRING></STRING> statistischer Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Konzeption</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstellung</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbreitung öffentlicher Statistiken über</STRING></STRING> Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 verfügen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten müssen über ein System für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter</STRING></STRING> statistischer Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Melde-</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ermittlungs-</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gerichtsphasen im Zusammenhang mit</STRING></STRING> Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 verfügen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu überwachen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		184</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 31 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter von Opfer und Täter, Beziehung zwischen Opfer und Täter und Art der Straftat folgende Daten:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">biologischem Geschlecht, sozialem </STRING></STRING>Geschlecht, Alter von Opfer und Täter, Beziehung zwischen Opfer und Täter und Art der Straftat folgende Daten:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		185</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 31 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>jährliche Zahl der Personen, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, aus Quellen der nationalen Verwaltung;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>jährliche Zahl der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemeldeten Straftaten und der </STRING></STRING>Personen, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, aus Quellen der nationalen Verwaltung;</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>