<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0129</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2024</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0100/2025 - Berichterstatterin: Ana Catarina Mendes)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2025 über den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2024 (2024/2078(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 3 und die Artikel 5, 6, 7, 11, 19 und 49,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel über die Achtung, den Schutz und die Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der Union, darunter die Artikel 70, 258, 259, 260, 263, 265 und 267,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2024 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2024 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2024)0800) und den Anhang dazu mit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Oktober 2024 über die Erweiterungspolitik der EU (COM(2024)0690) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (Erweiterungspaket),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Konditionalitätsverordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Dachverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/692/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Instrumente der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, etwa die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, die im Rahmen des Forums der Vereinten Nationen für Minderheitenfragen ausgesprochenen Empfehlungen, die Empfehlungen und Berichte der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Vereinten Nationen sowie die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen und die Sonderverfahren des Menschenrechtsrats,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte sowie die Übereinkommen, Empfehlungen, Resolutionen, Stellungnahmen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Menschenrechtskommissars, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, des Lenkungsausschusses für Antidiskriminierung, Diversität und Inklusion, der Venedig-Kommission und sonstiger Einrichtungen des Europarats,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union vom 23. Mai 2007 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 2024 zu den Prioritäten der EU für die Zusammenarbeit mit dem Europarat (2025-2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835), der gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgelegt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 21.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 129 vom 5.4.2019, S. 13.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 117.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 13.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 45.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zu der Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 36.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu der Europäischen Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 70.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 86.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 27.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 146.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 88.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 205 vom 20.5.2022, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2021 zu der Bewertung von Präventivmaßnahmen zur Vorbeugung von Korruption, vorschriftswidrigen Ausgaben und der Zweckentfremdung von europäischen und nationalen Mitteln im Falle von Nothilfefonds und krisenbezogenen Ausgabenbereichen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 251 vom 30.6.2022, S. 48.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2022 zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 168.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 479 vom 16.12.2022, S. 18.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und zur möglichen Annahme des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 108.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2020 und 2021<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 80.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zum Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 463.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2022 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta fünf Jahre nach der Ermordung von Daphne Caruana Galizia<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 149 vom 28.4.2023, S. 15.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2022 zur Zunahme der Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen in Europa angesichts des jüngsten homophoben Mordes in der Slowakei<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 149 vom 28.4.2023, S. 22.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. November 2022 zu der Rassengerechtigkeit, dem Diskriminierungsverbot und dem Vorgehen gegen Rassismus in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 161 vom 5.5.2023, S. 10.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2022 zur Bewertung der Einhaltung der in der Konditionalitätsverordnung niedergelegten Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn und zum Stand des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 74.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. März 2023 zu dem Thema „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 341 vom 27.9.2023, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2023 zu den institutionellen Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/442, 1.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/442/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Februar 2024 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6743, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6743/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Februar 2024 zu einer Vertiefung der EU-Integration mit Blick auf eine künftige Erweiterung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6746, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6746/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2023 zu der Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn und eingefrorenen EU-Geldern<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1223, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1223/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht seines Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware (PEGA) und auf seine Empfehlung vom 15. Juni 2023 an den Rat und die Kommission nach der Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/494, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/494/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2023 zu dem Wahlrecht, der Untersuchungskommission und der Rechtsstaatlichkeit in Polen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/3995, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3995/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2023 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta sechs Jahre nach der Ermordung von Daphne Caruana Galizia und zur Notwendigkeit, Journalisten zu schützen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/2656, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2656/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2023 mit dem Titel „Kein Platz für Hass: ein Europa, das geeint gegen Hass steht“ (JOIN(2023)0051),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2024 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union – Jahresbericht für die Jahre 2022 und 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5739, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5739/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2024 zur Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5733, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5733/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2024 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Ungarn zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und ihren Auswirkungen auf den Haushalt<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2024)0367.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Abschluss des Verfahrens nach Artikel 7 EUV gegen Polen, den die Kommission am 29. Mai 2024 bekannt gegeben hat, nachdem Polen Schritte unternommen hat, damit es die Rechtsstaatlichkeitsnormen der EU wieder einhält,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Resolution 2262 (2019) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 24. Januar 2019 zur Förderung der Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlungen und Berichte des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte, des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten, des Beauftragten für Medienfreiheit und anderer Gremien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), auf die Zusammenarbeit zwischen der EU und der OSZE im Hinblick auf Demokratisierung, Institutionenaufbau und Menschenrechte sowie auf den jährlichen OSZE-Bericht über Hasskriminalität, in dem sich die Teilnehmerstaaten dazu verpflichtet haben, Rechtsvorschriften zu erlassen, die Strafen vorsehen, die der Schwere der Hassstraftaten Rechnung tragen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Dunkelziffer zu senken, und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten bei Polizei-, Strafverfolgungs- und Justizbeamten zur Prävention, Untersuchung und Strafverfolgung von Hasskriminalität einzuführen oder weiterzuentwickeln,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs vom 17. Dezember 2024 zur Durchsetzung des EU-Rechts (28/2024), vom 22. Februar 2024 zur Rechtsstaatlichkeit in der EU (03/2024) und vom 10. Januar 2022 zur EU-Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit in den Staaten des westlichen Balkans (01/2022) sowie auf seine Analyse vom 28. Februar 2024 zur Berichterstattung der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit (02/2024) und die jeweils darin enthaltenen Empfehlungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029, die am 18. Juli 2024 von Ursula von der Leyen in ihrer Eigenschaft als Kandidatin für das Amt des Präsidenten der Kommission im Parlament vorgestellt wurden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Eurobarometer-Umfragen von 2024 zum Thema Korruption, aus denen hervorgeht, dass Korruption für die Bürger und die Unternehmen in der EU nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis ist,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Feedback-Berichte, Berichte über Informationsreisen, schriftlichen Anfragen und Antworten seiner Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (DRFMG)<FOOTNOTE><FIELD> Für alle Beobachtungstätigkeiten der DRFMG siehe: www.europarl.europa.eu/committees/de/libe-democracy-rule-of-law-and-fundament/product-details/20190103CDT02662.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A10-0100/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Union auf folgende in Artikel 2 EUV niedergelegte gemeinsame Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören – Werte, die allen EU-Mitgliedstaaten gemeinsam, in der Charta verankert und in internationalen Menschenrechtsverträgen festgeschrieben sind; in der Erwägung, dass die Charta zum Primärrecht der EU gehört; in der Erwägung, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte Werte sind, die sich gegenseitig verstärken und deren etwaige Aushöhlung eine systemische Bedrohung für die Rechte und Freiheiten der Menschen in der EU darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass sich aus Artikel 49 EUV, wonach jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der Europäischen Union zu werden, ergibt, dass die Union aus Staaten besteht, die sich von sich aus und aus freien Stücken zu den in Artikel 2 EUV genannten gemeinsamen Werten bekannt haben, diese Werte achten und sich für ihre Förderung einsetzen; in der Erwägung, dass das EU-Recht folglich auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen übrigen Mitgliedstaaten diese gemeinsamen Werte teilt und anerkennt, dass diese sie mit ihm teilen; in der Erwägung, dass diese Prämisse gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten dahingehend impliziert und rechtfertigt, dass diese Werte anerkannt werden und somit das Unionsrecht, mit dem sie umgesetzt werden, geachtet wird<FOOTNOTE><FIELD> Gutachten 2/13 des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2014, ECLI:EU:C:2014:2454, Rn. 168.</FIELD></FOOTNOTE><STRING SUPERSCRIPT="on">,</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission/Republik Polen, C-619/18, ECLI:EU:C:2019:531, Rn. 42.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass es zu keinen Rückschritten bei dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte kommt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, Angehörige der Rechtsberufe, Verbände, unabhängige Medien und Basisbewegungen nach wie vor ein Eckpfeiler der Rechtsstaatlichkeit sind, da sie Transparenz, Rechenschaftspflicht und die Bürgerbeteiligung an demokratischen Prozessen fördern; in der Erwägung, dass diese Akteure maßgeblich zur Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz, der Meinungsfreiheit und anderer verfassungsrechtlicher Werte beitragen und bei ihrer Arbeit häufig zunehmenden politischen und rechtlichen Hindernissen ausgesetzt sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 EUV die Union und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, einander in vollem gegenseitigem Respekt zu unterstützen, und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen müssen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen sollten, die verhindern könnten, dass die Ziele der Union erreicht werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass in einer kürzlich durchgeführten Eurobarometer-Umfrage 74 % der Befragten angaben, dass die EU ihrer Meinung nach eine wichtige Rolle bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit spielt, und 89 % der Ansicht waren, dass es wichtig ist, dass die Grundwerte der EU von allen EU-Mitgliedstaaten geachtet werden; in der Erwägung, dass es im derzeitigen globalen wirtschaftlichen und politischen Kontext von entscheidender Bedeutung ist, das Vertrauen der Bürger in die Rechtsstaatlichkeit und die Widerstandsfähigkeit der Demokratie auf EU-Ebene zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass der Beitritt zur EU stets auf einem leistungsbasierten Verfahren beruhen muss, in dessen Rahmen bewertet wird, ob ein Bewerberland die Kopenhagener Kriterien, insbesondere die Kriterien der Sicherstellung der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, erfüllt, damit die EU und ihr Binnenmarkt durch eine Erweiterung gestärkt und nicht geschwächt werden; in der Erwägung, dass die grundlegende Rolle des Instruments für Heranführungshilfe als Unionsinstrument darin besteht, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Menschenrechte in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern zu fördern, wozu auch gehört, demokratische Institutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft zu stärken, Fortschritte bei der verantwortungsvollen Staatsführung und der Korruptionsbekämpfung voranzubringen, Nichtdiskriminierung und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und zu schützen sowie Kapazitäten zur Prävention und Beilegung von Konflikten zu stärken;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unabhängigkeit der Justiz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>betont, dass eine faire und zugängliche Justiz ein grundlegendes Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ist, das eine unabhängige Justiz erfordert; bekräftigt, dass der Zugang zur Justiz für die Bürger von wesentlicher Bedeutung ist, damit sie ihre Rechte ausüben, Diskriminierung anfechten und Entscheidungsträger zur Rechenschaft ziehen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>weist darauf hin, dass robuste nationale Rechtssysteme in den Mitgliedstaaten, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern unerlässlich sind, da sich die Kommission bei der Durchsetzung des EU-Rechts auf die nationalen Justizbehörden verlässt, und dass sie für die justizielle Zusammenarbeit in der gesamten EU und die Förderung des gegenseitigen Vertrauens von grundlegender Bedeutung sind; stellt mit Besorgnis fest, dass einige Justizsysteme zwar auf dem Papier robust erscheinen mögen, dies jedoch nicht immer der Realität entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>hält es für geboten, dass Richter unparteiisch sind; weist darauf hin, dass die Ernennung und Beförderung von Richtern ausschließlich aufgrund ihrer Qualifikationen erfolgen und nicht von politischen oder persönlichen Erwägungen beeinflusst werden darf, da Richter für die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz unerlässlich sind; weist darauf hin, dass die Kriterien für Nominierungen und Ernennungen in hochrangige Stellen im Justizwesen uneingeschränkt transparent sein müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>hebt hervor, dass die nationalen Justizräte eine wichtige Rolle bei der Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz spielen; hält es für erforderlich, die Reformen zu bewerten, die derzeit in verschiedenen Mitgliedstaaten verabschiedet werden, und fordert, dass die Zusammensetzung und Funktionsweise dieser Gremien an die Standards angepasst werden, die von der Kommission und dem Europarat festgelegt und vom EuGH bestätigt wurden; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Beurteilung der richterlichen Unabhängigkeit in ihren künftigen Berichten über die Rechtsstaatlichkeit einen besonderen Schwerpunkt auf die Rollen, Strukturen und die Funktionsweise der nationalen Justizräte der Mitgliedstaaten zu legen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaften ein wesentliches Element für die Fähigkeit der Mitgliedstaaten darstellen, gegen Kriminalität und Korruption vorzugehen; missbilligt jegliche staatliche oder politische Einmischung in Korruptionsermittlungen und weist darauf hin, dass niemand über dem Gesetz steht; verurteilt den Missbrauch des Justizwesens für politische Zwecke einschließlich der Verfolgung politischer Gegner und der Einmischung in Korruptionsermittlungen; hebt hervor, dass sowohl politisch motivierte Strafverfolgungen als auch von politischen Interessen geleitete Amnestiegesetze und Begnadigungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verfassungsgrundsätze und die EU-Standards untergraben; hält es für geboten, die Autonomie und Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften zu gewährleisten, um jegliche politische Einflussnahme auf ihre Arbeit – insbesondere vonseiten der Regierung – zu verhindern; weist nachdrücklich darauf hin, dass transparente Ernennungsverfahren für Staatsanwälte ein wichtiger Faktor dafür sind, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz gewahrt bleibt; betont seine Besorgnis über wiederholte Angriffe auf Richter und Staatsanwälte, die politisch brisante Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruptionsfällen und Amtsmissbrauch gegenüber politischen Gegnern durchführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert, dass Disziplinarverfahren für Richter und Staatsanwälte von unabhängigen Gremien geführt werden, die keinerlei politischem Einfluss unterliegen, und dass das System der Disziplinarverfahren erforderlichenfalls reformiert wird, um zu verhindern, dass diese Verfahren von politischen Instanzen zur Kontrolle der Justiz herangezogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die Kommission auf, kontinuierlich darauf zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass Richter und Staatsanwälte stets unabhängig von den Stellen sind, die für ihre Ernennung oder Wiederernennung zuständig sind; fordert die Kommission auf, die Risiken von Rückschritten bei der Rechtsstaatlichkeit in Bereichen der Unabhängigkeit der Justiz und des Zugangs zur Justiz gemäß dem in der jüngsten Rechtsprechung des EuGH klargestellten Grundsatz des Regressionsverbots proaktiv zu überwachen und rasch darauf zu reagieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission in einigen Mitgliedstaaten, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern strukturelle Herausforderungen bei der Verbesserung der Effizienz, Zugänglichkeit und Qualität der Justiz festgestellt hat<FOOTNOTE><FIELD> COM(2024)0800, Anhang mit Empfehlungen, S. 1, 11, 14, 24 und 30.</FIELD></FOOTNOTE>; weist darauf hin, dass Feststellungen der Kommission zufolge mehrere Mitgliedstaaten zusätzliche Ressourcen für die Stärkung der Resilienz der Justizsysteme aufwenden, damit Rechtssachen rasch entschieden und Rückstände abgebaut werden, während in anderen Mitgliedstaaten die Besoldung nach wie vor Herausforderungen schafft, die häufig zu Engpässen und freien Stellen führen; stellt fest, dass Unterfinanzierung und unzureichende Personalausstattung die Zugänglichkeit und Wirksamkeit der Justizsysteme untergraben und somit das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit schmälern können; hebt hervor, dass eine angemessene Besoldung unabdingbar ist, um qualifiziertes Personal für die Justiz anzuwerben und zu halten; ist der festen Überzeugung, dass die Aus- und Fortbildung ein wichtiger Faktor ist, der die Unabhängigkeit von Richtern sowie die Qualität und Effizienz des Justizsystems gewährleistet; stellt fest, dass ein wichtiger Faktor für die Rechtsstaatlichkeit und für faire Verfahren darin besteht, dass Gerichtsverfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens geführt werden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es dem Justizbarometer zufolge große Unterschiede innerhalb des Rechtsgebiets der EU gibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, für Schulungsmöglichkeiten für Richter zu sorgen; ist der festen Überzeugung, dass die Schulungen multidisziplinär sein sollten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter liegen sollte; bekräftigt, dass Ressourcen in angemessener Höhe, einschließlich Finanzierung, Infrastruktur und qualifizierten Personals, von entscheidender Bedeutung für die Effizienz und Zugänglichkeit des Justizsystems sind; erkennt die Rolle der Gerichtsbediensteten, einschließlich der Notare, in zahlreichen Mitgliedstaaten an; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Korruptionsfällen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzugehen, damit die Bürger nicht das Gefühl haben, dass Täter straffrei bleiben; ersucht die Mitgliedstaaten, die von der Digitalisierung gebotenen Chancen zu ergreifen, um Verfahren und Prozesse zu vereinfachen, Effizienz und Zugänglichkeit zu verbessern, Zeit zu sparen und Aufbewahrungskosten zu senken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, wie wichtig unabhängige Justizsysteme und der Zugang zu kostenloser Prozesskostenhilfe sind, um einen gleichberechtigten Zugang zur Justiz sicherzustellen; bekräftigt, dass angemessene Ressourcen, einschließlich Infrastruktur und Personal, für die Verbesserung der Justizsysteme von entscheidender Bedeutung sind; empfiehlt den Mitgliedstaaten, konkrete Schritte zu unternehmen, um den Zugang zur Justiz für marginalisierte und schutzbedürftige Gruppen zu verbessern, unter anderem durch ausreichend finanzierte, verbesserte Prozesskostenhilfesysteme und Maßnahmen zur Beseitigung von Sprachbarrieren und digitalen Hindernissen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>weist darauf hin, dass dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2024 zufolge nach wie vor ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz in Ungarn bestehen und dass nach wie vor politischer Einfluss auf die Staatsanwaltschaften ausgeübt wird, wobei das Risiko besteht, dass es zu einer ungebührlichen Einmischung in einzelne Rechtssachen kommt, und dass das Recht von Richtern auf freie Meinungsäußerung nach wie vor bedroht ist und in den Medien Verleumdungskampagnen gegen Richter geführt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>begrüßt die zentrale Rolle des EuGH bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der gesamten EU; spricht sich für weitere Initiativen aus, mit denen die Ressourcen und Möglichkeiten des EuGH gestärkt werden, damit weitere Herausforderungen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit effektiv bewältigt werden können; bekräftigt, dass die nationalen Gerichte gemäß Artikel 19 EUV und Artikel 267 AEUV nicht daran gehindert werden dürfen, von der Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH Gebrauch zu machen; fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang im Rahmen ihres jährlichen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit eine systematische Überprüfung durchzuführen und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn nationale Richter in diesem Zusammenhang mit Hindernissen konfrontiert sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>bedauert die Tendenz, dass einige Mitgliedstaaten Urteile des EuGH und des EGMR selektiv, verzögert oder gar nicht umzusetzen, und fordert deren fristgerechte und wirksame Umsetzung; betont, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der EU die jüngste Rechtsprechung des EuGH systematisch integrieren und umsetzen müssen, um die Rechtsstaatlichkeit zu wahren und die einheitliche Anwendung des EU-Rechts sicherzustellen; fordert eine rasche Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften und der institutionellen Rahmenbedingungen, um Gerichtsurteilen nachzukommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für den Internationalen Gerichtshof und den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) als wesentliche unabhängige und unparteiische Justizeinrichtungen in dieser besonders schwierigen Zeit für die internationale Gerichtsbarkeit; weist erneut darauf hin, dass die rechtsverbindlichen Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs vollständig umgesetzt werden müssen; fordert die Union, ihre Mitgliedstaaten sowie die Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer auf, den IStGH weiterhin zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert die Kommission als Hüterin der Verträge nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung für die Durchsetzung der Grundwerte der Union, einschließlich der in Artikel 2 EUV und im Primärrecht der EU verankerten Werte, nachzukommen und sich nicht nur darauf zu verlassen, dass die Bürgerinnen und Bürger selbst vor Gericht gehen, um die Anwendung des EU-Rechts durchzusetzen; betont, dass die Nichtumsetzung von nationalen und internationalen Urteilen gegen die Rechtsstaatlichkeit verstößt und die Gefahr birgt, dass Menschen ohne Rechtsmittel dastehen und in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, dass Urteile missachtet werden können, wodurch das allgemeine Vertrauen in eine faire Entscheidung untergraben wird; unterstreicht die grundlegende Rolle des EuGH und des EGMR bei der Sicherstellung der Einhaltung des Rechts und bei der Sicherstellung der Einheitlichkeit der Anwendung des Rechts; empfiehlt, klare Fristen für die Durchsetzung von Gerichtsurteilen sowie einen detaillierten Überwachungsplan für die Durchsetzung anhängiger Urteile festzulegen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und Anträge auf einstweilige Maßnahmen zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, anhängige Urteile des EuGH und des EGMR zügig umzusetzen, und schlägt vor, ein Überwachungsgremium einzurichten, das die Umsetzung der Urteile des EuGH und des EGMR in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in den EU-Ländern überwacht, und die Erkenntnisse dieses Überwachungsgremiums vollständig in den jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen; empfiehlt der Kommission insbesondere, in Fällen der Nichtbefolgung von EuGH-Urteilen Maßnahmen gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV zu ergreifen und in Fällen der Missachtung von Urteilen des EuGH und des EGMR, in denen der festgestellte Verstoß den Haushalt oder die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht, die Konditionalitätsverordnung anzuwenden; hebt hervor, dass die systematische Nichteinhaltung des EU-Rechts mit empfindlichen finanziellen Sanktionen belegt werden muss, damit eine wirkliche Abschreckung gegeben ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Verzögerung oder Nichteinhaltung solcher Urteile ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV rechtfertigen; fordert die Kommission auf, Daten zur Missachtung von länderspezifischen Stellungnahmen der Vertragsorgane der Vereinten Nationen systematisch auszuwerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>begrüßt die Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, um rechtliche Lücken zu schließen und sicherzustellen, dass Opfer Zugang zur Justiz haben und Unterstützung erhalten; fordert den Rat auf, so viel wie möglich aus dem Mandat des Parlaments zu übernehmen, einschließlich Bestimmungen, die das Recht der Opfer auf Überprüfung von Entscheidungen in Strafverfahren sicherstellen, sowie Bestimmungen über den Zugang zu Rechtsbehelfen und gerechter Wiedergutmachung sowie über umfassende Unterstützungsdienste, insbesondere für schutzbedürftige Personen; betont, dass eine wirksame Datenerhebung, eine bessere Zuweisung von Ressourcen für die Opferhilfe und der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Opfer wichtig sind, um eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern und sicherzustellen, dass Opfer, einschließlich Migranten und Asylsuchende ohne Ausweispapiere, Straftaten sicher anzeigen können; erwartet, dass die die beiden gesetzgebenden Organe Lösungen annehmen, bei denen die Opfer im Mittelpunkt stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>nimmt die wesentliche Rolle der Strafverfolgung bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Grundrechte zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene Finanzierung, Ausbildung und Ausstattung der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesem Zusammenhang den Kodex für Polizeiethik des Europarates zu berücksichtigen; betont, dass jede Anwendung von Gewalt unbedingt notwendig und verhältnismäßig sein und klaren Schutzmaßnahmen unterliegen muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für ein transparentes, unabhängiges und einheitliches Auswahl-, Test- und Erprobungsverfahren für die von den Bediensteten der Strafverfolgungsbehörden verwendeten Waffen einzuführen, die sich auf die Normen, Empfehlungen und Leitgrundsätze der Vereinten Nationen stützen; stellt fest, dass im Rahmen dieser Bewertung vor der Auswahl und dem Einsatz der Waffen festgestellt werden sollte, ob sie den internationalen Normen und Standards im Bereich der Menschenrechte entsprechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Fälle von übermäßiger Anwendung von Gewalt und diskriminierender Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden gründlich zu untersuchen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission auf, in künftigen Berichten über die Rechtsstaatlichkeit die Bedingungen in Haftanstalten als ein Anliegen der Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen, da es in ganz Europa immer mehr schwerwiegende Bedenken mit Blick auf Überbelegung, unangemessene Lebensbedingungen und die alarmierend hohen Selbstmordraten in Gefängnissen gibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission auf, der Analyse der Verfahrensgerechtigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um Stärken, Lücken, Diskrepanzen und bewährte Verfahren bei der Gewährleistung von Transparenz, Effizienz und fairer Behandlung zu ermitteln, um die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der gesamten EU zu stärken, um die Rechenschaftspflicht der Behörden sicherzustellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rahmen zur Korruptionsbekämpfung </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass die Rechtsstaatlichkeit verlangt, dass Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, nicht willkürlich handeln oder ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen dürfen; betont, dass die Regierungen Gesetze im Interesse der Allgemeinheit und nicht im Interesse bestimmter Personen erlassen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>bekräftigt, dass Korruption eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten, den Bewerberländern und den potenziellen Bewerberländern darstellt; betont, dass Korruption dazu führt, dass das Vertrauen der Bürger in öffentliche Einrichtungen schwindet; missbilligt, dass laut dem Eurobarometer zur Korruption aus dem Jahr 2024 Korruption für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen in der EU nach wie vor Anlass zu großer Sorge gibt, wobei 68 Prozent der Europäerinnen und Europäer davon ausgehen, dass Korruption in ihrem Land weitverbreitet ist, 65 Prozent von ihnen der Auffassung sind, dass Korruptionsfällen auf hoher Ebene nicht ausreichend nachgegangen wird, und 41 Prozent glauben, dass die Korruption zugenommen hat; betrachtet dies als einen Weckruf an die EU, ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption zu verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert die Kommission erneut auf, die Verhandlungen über die Mitgliedschaft der EU in der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats umgehend zum Abschluss zu bringen; stellt fest, dass durch diese Mitgliedschaft verstärkte Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz bei der Verwaltung der Unionsmittel, beim Gesetzgebungsverfahren und bei der Arbeit der Organe und Einrichtungen der Union sichergestellt werden, und fordert, dass die EU-Organe in den Jahresbericht der Rechtsstaatlichkeit einbezogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten erneut auf, einen Verhaltenskodex für Richter anzunehmen, der den Empfehlungen der GRECO folgt und den am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anwendbaren Kodizes Rechnung trägt; fordert die Mitgliedstaaten auf, unabhängige Mechanismen zu schaffen, um mutmaßliche Verstöße gegen den Verhaltenskodex und andere Gesetze zu untersuchen, die Offenlegung und Transparenz bei Interessenkonflikten und in Bezug auf Geschenke an die Mitglieder der Justizorgane zu verbessern und das Problem des Drehtüreffekts anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten, die Bewerberländer und die potenziellen Bewerberländer sowie die EU-Organe auf, die Transparenz und Rechenschaftspflicht in öffentlichen Einrichtungen zu verbessern, indem sie die Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung und für Zuständigkeitskonflikte sowie die Meldeverfahren stärken, um die wirksame Ermittlung und Strafverfolgung von Korruptionsfällen sicherzustellen, und zwar auch in Fällen von Korruption auf hoher Ebene (unter anderem im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und mit Hochrisikogebieten wie Häfen oder Landgrenzen), unabhängige Aufsichtsmechanismen und -gremien sowie die Unabhängigkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren bestehender Agenturen zu stärken, den Schutz von Hinweisgebern zu fördern sowie die Integritätsrahmen und die Lobbyarbeit bei der Gesetzgebung zu verbessern; bedauert, dass keine nennenswerten Fortschritte erzielt wurden, und betont, dass rechtskräftige Schuldsprüche und abschreckende Strafen erforderlich sind, um ein echtes Engagement für die Bekämpfung der Korruption unter Beweis zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Lobbyarbeit sicherzustellen, einschließlich der Errichtung oder Verbesserung verbindlicher Lobbyregister und Mechanismen des „legislativen Fußabdrucks“ zur Nachverfolgung des Einflusses von Lobbyarbeit auf Rechtsetzungsverfahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>nimmt die wichtige Rolle der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung von Korruption in der gesamten EU zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, den Umfang der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der EUStA genau zu überwachen; unterstützt die Stärkung der Überwachungs- und Koordinierungsbefugnisse der EUStA, um ihre Fähigkeit zur Bekämpfung der Korruption in den Mitgliedstaaten zu verbessern; fordert die Kommission auf, gemäß Artikel 86 Absatz 4 AEUV eine Ausweitung des Mandats der EUStA vorzuschlagen, um die Umgehung restriktiver Maßnahmen der EU und grenzüberschreitende Umweltkriminalität zu verhindern und die Überarbeitung der EUStA-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu beschleunigen, um die vorrangige Zuständigkeit der EUStA in Bezug auf Korruptionsdelikte, die zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU gereichen oder von EU-Beamten verübt wurden, zu gewährleisten und zu klären;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, sich der EUStA anzuschließen, um die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung insbesondere im Hinblick auf den Schutz von EU-Mitteln zu verbessern; fordert alle Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer auf, einen Rahmen für eine wirksame Zusammenarbeit mit der EUStA zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>fordert die Einrichtungen der EU wie Europol, Eurojust, den Europäischen Rechnungshof, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) auf, ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Betrug zulasten der EU-Finanzen zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>fordert die Kommission auf, bei allen ihren Mitteilungen, Besuchen und Treffen, insbesondere mit hochrangigen nationalen Akteuren, für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung, mit der die Definition von Korruptionsdelikten im öffentlichen und privaten Sektor und die entsprechenden Strafen harmonisiert werden; begrüßt die Aufnahme von Präventionsmaßnahmen, auch im Hinblick auf die illegale politische Finanzierung, sowie von Schulungen in die Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung, wie etwa wirksame Vorschriften für die Offenlegung und Behandlung von Interessenkonflikten, der offene Zugang zu Informationen und wirksame Vorschriften zur Regelung der Interaktion zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor; fordert die Mitgliedstaaten auf, außerdem wirksame Vorschriften zur Bekämpfung des Drehtüreffekts einzuführen, Verhaltenskodizes für Amtsträger festzulegen, einen öffentlichen legislativen Fußabdruck einzuführen und für Transparenz bei der Finanzierung von Kandidaturen für gewählte Amtsträger und politische Parteien zu sorgen; begrüßt, dass mittlerweile nahezu alle Mitgliedstaaten über Strategien zur Korruptionsbekämpfung verfügen; bedauert gleichzeitig, dass es große Unterschiede bei der Umsetzung und Wirksamkeit gibt; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft robuste und wirksame Strategien zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln und umzusetzen; betont, wie wichtig die Ermittlung, Meldung, Vertretung von und Koordinierung von den Opfern der Korruption ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Opfer von Korruption zu schützen und dafür zu sorgen, dass sie ihre Ansichten und Anliegen in Strafverfahrens an geeigneter Stelle darlegen können und diese berücksichtigt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Opfer von Korruption das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Entschädigung haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>fordert alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, ihre Antikorruptionsmaßnahmen in Bezug auf die Offenlegung und Behandlung von Interessenkonflikten, den offenen Zugang zu Informationen, die Vorschriften zur Regelung der Interaktion von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU mit dem Privatsektor, den Drehtüreffekt und den Verhaltenskodex für Beamte zu verstärken; ist der Ansicht, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Dauer ihres Mandats keine bezahlten Nebentätigkeiten bei gewinnorientierten Organisationen oder Unternehmen ausüben sollten, die versuchen, die Politikgestaltung der EU zu beeinflussen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>würdigt die entscheidende Rolle, die Hinweisgeber bei der Aufdeckung von Korruption und der Förderung der Transparenz sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor spielen; betont, dass Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen und Drangsalierung geschützt werden müssen; fordert die weitere Stärkung unabhängiger und autonomer Behörden für den Schutz von Hinweisgebern und ihre weitergehende Integration in umfassendere nationale Rahmen zur Korruptionsbekämpfung, damit für einen einheitlichen und soliden Ansatz der Korruptionsbekämpfung in allen Mitgliedstaaten gesorgt wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Medienvielfalt und Medienfreiheit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>begrüßt Initiativen zur Förderung freier, unabhängiger und pluralistischer Medien und eines sicheren und förderlichen Umfelds für Journalisten wie den europäischen Rechtsakt über Medienfreiheit (EMFA)<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083 vom 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und fordert dessen rasche Umsetzung; fordert die Mitgliedstaaten sowie die Bewerberländer und die potenziellen Bewerberländer auf, die Transparenz bei der Zuweisung staatlicher Werbung im realen und digitalen Raum zu verbessern und den Empfehlungen der Empfehlung (EU) 2021/1534 der Kommission vom 16. September 2021 zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union zu folgen; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung für die Umsetzung des EMFA in nationales Recht zukommen zu lassen und diese Umsetzung zu überwachen, insbesondere in bestimmten Mitgliedstaaten, die in Rankings zur Medienfreiheit schlecht abschneiden; betont, dass das EMFA ein entscheidendes Etappenziel bei der Wahrung der Unabhängigkeit, des Pluralismus und der Integrität der Medienlandschaft in der gesamten Union ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>bringt seine tiefe Besorgnis über die zunehmende Zahl von Angriffen auf Journalisten und Verleger zum Ausdruck, wovon in unverhältnismäßigem Maße Frauen betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer auf, für die Sicherheit und den Schutz von Journalisten zu sorgen, einschließlich Enthüllungsjournalisten und Faktenprüfer, die besonders gefährdet sind; betont, dass zu den häufigsten Formen der Bedrohung verbale Angriffe, Belästigung im Internet, Einschüchterung über soziale Medien und E-Mail sowie rechtliche Drohungen gehören, darunter Fälle, die unter die Richtlinie gegen SLAPP-Klagen („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L, 2024/1069 vom 16.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj).</FIELD></FOOTNOTE> fallen, sowie Fälle von Stalking und persönlicher Belästigung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie gegen SLAPP-Klagen und die Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission vom 27. April 2022 zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2022/758/oj.</FIELD></FOOTNOTE> vollständig umzusetzen und umfassende nationale Anti-SLAPP-Maßnahmen zu ergreifen, um Journalisten zu schützen und diejenigen zu unterstützen, die mit Einschüchterung, Verleumdung und Einschränkungen in der Fähigkeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit konfrontiert sind; empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung der Richtlinie ihre Anwendung auch auf nationale Fälle auszuweiten, da es die meisten SLAPP-Klagen auf nationaler Ebene gibt; fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, wie gegen SLAPP-Klagen vorgegangen werden kann, die nicht unter die geltende Richtlinie fallen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>fordert eigens die Einführung erschwerender Umstände im Strafrecht für Straftaten, die an Journalisten begangen werden, wenn diese Handlungen durch deren berufliche Tätigkeit motiviert sind oder damit in Zusammenhang stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten sowie die Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer nachdrücklich auf, die Freiheit und den Pluralismus der Medien zu schützen und zu fördern, für die transparente Zuweisung öffentlicher Mittel zu sorgen, die Konzentration von Medieneigentum zu verhindern, die redaktionelle Unabhängigkeit zu schützen und Desinformation zu bekämpfen, insbesondere durch solide Gesetze, einschließlich Bestimmungen über die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, und durch unabhängige Regulierungsbehörden; hebt die wichtige Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien hervor; begrüßt Initiativen auf nationaler Ebene zur Einrichtung eines Medienregisters, das öffentliche Informationen über Eigentumsverhältnisse und Werbeinvestitionen enthält, damit für Transparenz, Unparteilichkeit und Überprüfbarkeit gesorgt wird; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, für eine angemessene, nachhaltige und berechenbare Finanzierung und Haushaltsstabilität auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien für öffentlich-rechtliche Medien zu sorgen; empfiehlt die Einrichtung eines speziellen EU-Fonds für Medienfreiheit, mit dem unabhängiger Journalismus und lokale Medienunternehmen unterstützt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>verurteilt die Verbreitung von Hetze, auch in den Massenmedien und den sozialen Medien, da sie eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit darstellt; fordert im Einklang mit seiner Entschließung vom 18. Januar 2024 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union eine stärkere Durchsetzung der Medienvorschriften, um Hetze zu bekämpfen und eine vielfältige und inklusive Medienlandschaft zu bewahren; betont, dass prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Politiker mit gutem Beispiel vorangehen und für eine respektvolle Debatte sorgen müssen; weist darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung ein Grundprinzip demokratischer Gesellschaften darstellt und nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden sollte; weist ferner darauf hin, dass alle Rechtsvorschriften zu Hetze und Hasskriminalität auf den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen sollten; betont, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen des Gesetzes sowie im Einklang mit Artikel 11 der Grundrechtecharta ausgeübt werden muss und nicht als Schutzschild für Hetze und Hasskriminalität missbraucht werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Bürgerinnen und Bürger Anzeichen einer Erosion der Demokratie wahrnehmen, was durch Fehlinformationen und Desinformation begünstigt wird, und dass die Verbreitung falscher Informationen über die sozialen Medien zur Aushöhlung der allgemeinen Achtung der Rechtsstaatlichkeit führen könnte; fordert die digitalen Plattformen auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um für die Einhaltung ihrer eigenen Standards für die Nutzer und der europäischen Rechtsvorschriften, einschließlich des Gesetzes über digitale Dienste<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und der Wettbewerbsregeln, zu sorgen; fordert die Kommission auf, diese Einhaltung regelmäßig zu bewerten und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, den Bewerberländern und den potenziellen Bewerberländern umfassende Strategien zur Bekämpfung von Desinformation und ausländischer Einflussnahme auf demokratische Prozesse zu entwickeln und gleichzeitig die Meinungsfreiheit und den Medienpluralismus zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste die staatliche Kontrolle und die politische Einflussnahme auf Medienaktivitäten; betont, dass die Medienregulierungsbehörden durch rechtliche Garantien angemessen geschützt werden müssen, um ihre Unabhängigkeit und Freiheit von politischem Druck sicherzustellen, und dass ihnen ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen müssen; betont, dass unabhängige Medienregulierungsbehörden für die Demokratie enorm wichtig sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>ist zutiefst besorgt über den Missbrauch von Spähsoftware und das Fehlen ausreichender Garantien gegen die rechtswidrige Überwachung von Journalisten; fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des PEGA-Untersuchungsausschusses des Parlaments zum Verbot politisch motivierter Überwachung umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/343/oj).</FIELD></FOOTNOTE> über die Unschuldsvermutung keine Beschränkungen des Rechts auf Berichterstattung und Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, einschließlich gerichtlicher Ermittlungen, eingeführt werden, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, bestehende nationale Bestimmungen, mit denen die journalistischen Freiheiten eingeschränkt werden könnten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste eingesetzten nationalen Koordinatoren uneingeschränkt befugt sind, ihre Rolle bei der Ermöglichung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene wahrzunehmen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Organisationen der Zivilgesellschaft</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass Organisationen der Zivilgesellschaft – auch diejenigen, die sich für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, den Schutz von Randgruppen, Umweltschutz und soziale Gerechtigkeit einsetzen – und Menschenrechtsverteidiger von wesentlicher Bedeutung für die Gewaltenverschränkung und den Schutz der Grundwerte und des Unionsrechts sind, bei denen es sich um einen Eckpfeiler der EU handelt; begrüßt, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsverbände, die Gruppen wie Richter, Staatsanwälte oder Journalisten vertreten, die Rechtsstaatlichkeit unterstützen; betont insbesondere den Stellenwert lokaler, lebendiger Zivilgesellschaften in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, die eine konstruktive Rolle im EU-Beitrittsprozess einnehmen; würdigt ihre Funktion als Kontrollinstanzen bei Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und ihren Beitrag zur Förderung und zum Schutz demokratischer Grundsätze; weist erneut darauf hin, dass für ihre Arbeit sichere, unterstützende und günstige Rahmenbedingungen erforderlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>hebt die Rolle der Zivilgesellschaft und unabhängiger Aufsichtsgremien bei der Überwachung, Überprüfung und Unterstützung der Umsetzung der Empfehlungen des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2024 hervor; fordert einen strukturierten Rahmen für den zivilgesellschaftlichen Dialog, um die Beiträge der Zivilgesellschaft in den jährlichen Zyklus zur Rechtsstaatlichkeit einzubeziehen, wie vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)<FOOTNOTE><FIELD> Stellungnahme des EWSA vom 14. Februar 2024 mit dem Titel „Perspektiven für die Stärkung des zivilgesellschaftlichen Dialogs und der partizipativen Demokratie in der EU“.</FIELD></FOOTNOTE> und den Netzen der Zivilgesellschaft<FOOTNOTE><FIELD> Netz europäischer Organisationen der Zivilgesellschaft „Civil Society Europe“: „Joint Civil Society Contribution on Civic Space to the 2024 Annual Rule of Law Report“ (Gemeinsamer Beitrag der Zivilgesellschaft zum zivilgesellschaftlichen Raum zum Jahresbericht über die Rechtsstaatlichkeit 2024), Juni 2024.</FIELD></FOOTNOTE> empfohlen; erklärt erneut, dass bei der Ausarbeitung des Berichts eine umfassende Konsultation wichtig ist; begrüßt die Absicht der Kommission, eine Strategie für den Freiraum und den Schutz der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern auszuarbeiten; empfiehlt, dass die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vollständig umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, wann immer möglich Besuche vor Ort in den Mitgliedstaaten statt virtueller Besuche durchzuführen, da diese möglicherweise ein vollständigeres und stärker kontextbezogenes Bild der Lage vor Ort vermitteln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>erklärt sich besorgt über die zunehmende Tendenz, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger mit weiteren rechtlichen Einschränkungen, fehlenden Finanzmitteln und Angriffen konfrontiert sind, wodurch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung untergraben werden; stellt mit Besorgnis fest, dass mehrere Mitgliedstaaten sowie Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer unverhältnismäßige Maßnahmen verhängt haben, darunter die übermäßige Anwendung von Gewalt und die Inhaftierung von Demonstranten in einigen Mitgliedstaaten, damit die Menschen nicht an Protesten teilnehmen, sowie präventive Verbote öffentlicher Versammlungen unter Angabe von vagen Gründen der Sicherheit; betont, dass die Gerichte diese Verbote in mehreren Fällen aufgehoben haben; verurteilt auf das Schärfste die Anwendung sogenannter Gesetze über ausländische Agenten, mit denen abweichende Meinungen unterdrückt, Organisationen der Zivilgesellschaft schikaniert und ihre Tätigkeiten eingeschränkt werden, was eine abschreckende Wirkung auf die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger hat; bedauert, dass bestimmte Anliegen und Gruppen oft unverhältnismäßig stark von Einschränkungen der Versammlungs-, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sowie von exzessiven Zwangsmaßnahmen betroffen sind<FOOTNOTE><FIELD> Agentur der Europäischen Union für Grundrechte: <STRING ITALIC="on">Addressing racism in policing</STRING> (Rassismus in der Polizeiarbeit angehen). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2024.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>betont, dass die friedliche Versammlung, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft völkerrechtlich geschützte Grundrechte sind, die für die Demokratie unerlässlich sind; verurteilt den zunehmenden Druck auf diese Rechte, sofern nachgewiesen, und stellt fest, dass die Tendenz zur Einschränkung dieser Rechte besteht; verurteilt in diesem Zusammenhang außerdem Fälle von Gewalt gegen Polizeikräfte; fordert die Kommission auf, diese Freiheiten im Jahresbericht zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>ist zutiefst besorgt über den schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Raum und die zunehmende Verfolgung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern in der EU, insbesondere derjenigen, die sich für die Rassismusbekämpfung, Klimagerechtigkeit, LGBTIQ-Rechte, die Rechte der Frau und die Unterstützung von Migranten einsetzen; stellt fest, dass sich diese Gruppen einer Reihe von Bedrohungen gegenübersehen, unter anderem rechtlichen und finanziellen Beschränkungen und der Aussetzung der Finanzierung sowie Verleumdungskampagnen, Einschüchterung und Kriminalisierung; verurteilt insbesondere, dass das Eintreten für den Klimaschutz in mehreren Mitgliedstaaten zunehmend unterdrückt wird, was unter anderem den Missbrauch von Gesetzen zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität und die Einstufung friedlicher Klimaaktivisten als Mitglieder von sogenannten kriminellen Organisationen umfasst; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverhältnismäßige rechtliche Schritte gegen diese Aktivisten zu unterlassen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Lage dieser Organisationen in ihren Berichten über die Rechtsstaatlichkeit systematisch zu überwachen und die speziellen EU-Mittel für Akteure der Zivilgesellschaft, die Rassismus bekämpfen und sich mit anderen Grundrechten befassen, aufzustocken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>fordert die Kommission auf, solche Verstöße in einer eigenen Säule der jährlichen Berichte über die Rechtsstaatlichkeit anzusprechen; fordert die Kommission auf, den Schutz von Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern zu stärken, indem Frühwarnmechanismen eingerichtet werden, die Transparenz der Finanzierung für alle Akteure, die in den Anwendungsbereich des Transparenz-Registers der EU fallen, erhöht wird und die Mittel für die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft aufgestockt werden, damit diese frei und unabhängig agieren können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, günstige Rahmenbedingungen für Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger zu schaffen, die Anti-SLAPP-Richtlinie anzunehmen und die Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission umzusetzen, um Organisationen der Zivilgesellschaft vor rechtlichen Schikanen zu schützen; fordert, dass die Unabhängigkeit der nationalen Aufsichtsgremien durch angemessene Ressourcen und Schutzvorkehrungen gegen politische Einflussnahme gestärkt wird; empfiehlt, dass Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung und Verbreitung von Bildungsinitiativen unterstützt werden, um eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit und Zugänglichkeit sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Finanzierungsmechanismen für Organisationen der Zivilgesellschaft und Initiativen verbessern sollten, mit denen die Justiz gestärkt und die Unabhängigkeit der Gerichte gewahrt wird, und zwar durch das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und das Programm „Justiz“; begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, eine Strategie zum Schutz der Zivilgesellschaft auszuarbeiten, und weist gleichzeitig darauf hin, dass ein besonderer Schwerpunkt auf Menschenrechtsverteidigern liegen sollte; fordert die Kommission auf, in diese Strategie einen Krisenreaktionsmechanismus zur Unterstützung gefährdeter Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger in der EU aufzunehmen und sich dabei auf das Modell des EU-finanzierten Mechanismus zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern („Protect Defenders“) zu stützen, der derzeit ausschließlich auf Länder außerhalb der EU ausgerichtet ist; betont, dass mit einem solchen Mechanismus Ressourcen für Interessenvertretung, Prozesskostenhilfe und Sensibilisierungskampagnen bereitgestellt und gleichzeitig sichergestellt werden könnte, dass diese Organisationen ohne unangemessene Einschränkungen oder Schikanen agieren können; fordert die vollständige und kohärente Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern; ist jedoch besorgt über die zunehmende Tendenz in einigen Mitgliedstaaten, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger aufgrund neuer rechtlicher Einschränkungen, fehlender Finanzmittel und physischer oder verbaler Angriffe mit Herausforderungen konfrontiert sind, und über die beklagenswerte Akzeptanz solcher Praktiken und die davon ausgehende Beeinträchtigung unter anderem ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung in den Mitgliedstaaten<FOOTNOTE><FIELD> Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Drozd/Polen, 15158/19 vom 6. April 2023, und Mándli u. a. / Ungarn, 63164/16 vom 26. Mai 2020.</FIELD></FOOTNOTE> und den EU-Organen; ist der Ansicht, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern eine entscheidende unterstützende Funktion bei der Überwachung der Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch die Mitgliedstaaten zukommt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gleichheit und Nichtdiskriminierung vor dem Gesetz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>weist darauf hin, dass in den Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten die rechtliche Gleichbehandlung verankert und die Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht des Einzelnen, in Gerichtsverfahren nicht diskriminiert zu werden, gefördert werden müssen; betont, dass Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte miteinander verknüpft sind und dass Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit unmittelbare Auswirkungen auf die Grundrechte haben und Frauen, Minderheiten und schutzbedürftige Gruppen unverhältnismäßig stark von ihnen betroffen sind; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit auf die Grundrechte zu beobachten und dafür zu sorgen, dass die Gleichheit und Nichtdiskriminierung aller Menschen vor dem Gesetz geschützt werden, indem alle einschlägigen Instrumente angewandt werden, falls angezeigt auch Vertragsverletzungsverfahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>hebt hervor, dass alle Arten von Diskriminierung vor dem Gesetz bekämpft werden müssen; erklärt sich besorgt darüber, dass es in einigen Mitgliedstaaten an Fortschritten bei Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsgesetzen und deren Umsetzung mangelt; bedauert, dass trotz bestehender EU-Rechtsvorschriften wie der Richtlinie 2000/78/EG<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16, http://data.europa.eu/eli/dir/2000/78/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zur Gleichbehandlung nach wie vor Lücken im Rechtsrahmen und bei der Umsetzung bestehen und Opfer dadurch keinen angemessenen Zugang zu Rechtsbehelfen haben; weist darauf hin, dass in den Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten die rechtliche Gleichbehandlung verankert und die Gleichheit und das Recht des Einzelnen, bei Rechtsbehelfen nicht diskriminiert zu werden, gefördert werden müssen; fordert die Kommission auf, tätig zu werden, wenn gegen diese Grundsätze verstoßen wird; bedauert, dass die Kommission vorhat, den Vorschlag für eine horizontale Gleichbehandlungsrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426).</FIELD></FOOTNOTE> zurückzuziehen, und fordert den Rat nachdrücklich auf, die Richtlinie unverzüglich anzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>ist besorgt darüber, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2024 festgestellt hat, dass einige Mitgliedstaaten Hasskriminalität nicht wirksam strafrechtlich verfolgen oder Opfern von Hasskriminalität keine ausreichende Unterstützung bieten, womit das Vertrauen in die Justizsysteme untergraben und die Ungleichheit vor dem Gesetz fortgeführt wird; fordert den Rat auf, die derzeitige Liste der EU-Straftatbestände in Artikel 83 Absatz 1 AEUV um Hasskriminalität und Hetze zu erweitern, und fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu Hasskriminalität und Hetze vorzulegen; fordert die Kommission auf, sich in ihren Berichten über die Rechtsstaatlichkeit auf Hasskriminalität zu konzentrieren und in diesem Zusammenhang Hasskriminalität genau zu beobachten und aufzuzeichnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>betont, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet und außerhalb des Internets eine schwere und allgegenwärtige Straftat sowie ein fundamentaler Verstoß gegen die Grundrechte ist und mit ihr gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt im Internet und außerhalb des Internets, einschließlich Gewalt, die durch die Nutzung digitaler Plattformen ausgeübt wird, zu ergreifen; fordert, dass geschlechtsspezifische Gewalt in die Liste der EU-Straftatbestände aufgenommen wird und dass ein Legislativvorschlag der EU zur Bekämpfung, auch in Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, von Vergewaltigung auf der Grundlage eines fehlenden Einverständnisses vorgelegt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass der Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und damit verbundenen Rechten sichergestellt werden muss, und fordert, dass der Zugang zu sicherer und legaler Abtreibung in der Charta verankert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten auf, die LGBTIQ-Rechte im Einklang mit dem Unionsrecht, der Charta und der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR zu schützen, und weist darauf hin, dass es in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor rechtliche Hindernisse für die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften oder Elternschaft über die Grenzen hinweg gibt; weist warnend darauf hin, dass solche Praktiken nicht nur die Freizügigkeit von LGBTIQ-Familien innerhalb der EU behindern, sondern mit ihnen auch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung vor dem Gesetz verstoßen wird, und hebt hervor, dass LGBTIQ-Personen in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich geschützt sind; fordert alle Mitgliedstaaten auf, gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich anzuerkennen, sofern sie dies noch nicht getan haben; fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2004/38/EG<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/38/oj).</FIELD></FOOTNOTE> vor dem Hintergrund der jüngsten Urteile<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2018, Relu Adrian Coman u. a. / Inspectoratul General pentru Imigrări und Ministerul Afacerilor Interne, C‑673/16, ECLI:EU:C:2018:385.</FIELD></FOOTNOTE> des EuGH neu zu fassen, um die ausdrückliche grenzüberschreitende Anerkennung des Rechts auf Privat- und Familienleben, einschließlich der Elternschaft gleichgeschlechtlicher Eltern, in sie aufzunehmen; betont, dass alle Kinder vor dem Gesetz gleich sind und dass die Mitgliedstaaten im Sinne des Kindeswohls handeln, für mehr Rechtssicherheit sorgen und die Diskriminierung von Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern abbauen müssen; weist auf den Standpunkt des Parlaments hin, das die Anerkennung der Elternschaft in der gesamten EU unterstützt, unabhängig davon, auf welche Art ein Kind gezeugt oder geboren wurde oder welcher Art die Familie des Kindes ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine neue LGBTIQ-Strategie vorzulegen, mit der die Herausforderungen in ganz Europa umfassend angegangen werden; fordert die Kommission und den Rat auf, dem Schutz der LGBTIQ-Rechte in allen Politikbereichen bereichsübergreifende Priorität einzuräumen; fordert die Kommission auf, angemessene Legislativmaßnahmen vorzulegen, damit diese Grundsätze gewahrt werden, und auf Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten zurückzugreifen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Legislativvorschläge zur Bekämpfung von Hasskriminalität und Hetze wegen der Geschlechtsidentität, Geschlechtsmerkmalen oder der sexuellen Ausrichtung vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die diskriminierenden Maßnahmen, die in einigen Mitgliedstaaten unter dem Vorwand der Bekämpfung von sogenannter LGBTIQ-Propaganda und sogenannter Genderideologie eingeführt wurden, zu einer alarmierenden Zunahme von Hasskriminalität und Hetze gegen LGBTIQ-Personen in mehreren Mitgliedstaaten beitragen und sich negativ auf Kinder, Familien und Arbeitnehmer auswirken; begrüßt das Gutachten des EuGH vom 5. Juni 2025, in dem er feststellt, dass Ungarn durch das Verbot oder die Beschränkung des Zugangs zu LGBTIQ+-Inhalten gegen EU-Recht verstößt; hebt die negativen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit von LGBTIQ-Gruppen – und über diese Gruppen hinaus – hervor; betont, dass diese Maßnahmen die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen befeuern und dem EU-Recht zuwiderlaufen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen Vorschlag für ein verbindliches EU-Verbot von Konversionspraktiken in allen Mitgliedstaaten vorzulegen; stellt fest, dass sowohl die Kommission als auch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) im Jahr 2024 in mehreren Mitgliedstaaten eine alarmierende Zunahme von Hasskriminalität und Hetze gegen LGBTIQ-Personen und andere Minderheiten festgestellt haben, betont, dass dem Recht auf Selbstbestimmung von LGBTIQ-Personen große Bedeutung zukommt, und weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass das Recht auf Selbstbestimmung im Einklang mit der Rechtsprechung ein Grundrecht ist; fordert daher alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass LGBTIQ-Personen Zugang zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>ist zutiefst besorgt über den zunehmenden Antisemitismus in der EU und verurteilt ihn auf das Schärfste; ist ferner zutiefst besorgt über das zunehmende Maß an Islamfeindlichkeit und allen anderen Formen der Diskriminierung in der EU – darunter Gewalttaten, Einschüchterung, Hetze und die Darstellung von Hasssymbolen im öffentlichen Raum – und verurteilt es auf das Schärfste; fordert die Mitgliedstaaten sowie die Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer auf, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder aller Minderheiten vor dem Gesetz gleich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften und Strategien zu überprüfen, damit durch diese nicht unmittelbar oder mittelbar Minderheiten diskriminiert werden, und etwaige diskriminierende rechtliche Bestimmungen und Vorschriften zu überprüfen; fordert kontinuierliche Anstrengungen sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, um die entsprechende Hasskriminalität zu überwachen, zu verhindern und strafrechtlich zu verfolgen und jüdische und muslimische Gemeinschaften vor Belästigung und Gewalt zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>betont, dass sich mangelnde Rechenschaftspflicht unverhältnismäßig stark auf die Gemeinschaften, eine gerechte politische Vertretung und wirtschaftliche Chancen von Minderheiten auswirkt; fordert mehr Transparenz bei der öffentlichen Entscheidungsfindung mit Blick auf eine inklusive und faire Regierungsführung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinien (EU) 2024/1500<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits‑ und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und (EU) 2024/1499<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1499/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, mit denen Mindeststandards für Gleichbehandlungsstellen festgelegt werden, uneingeschränkt umzusetzen; fordert konkrete Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsstellen und ihrer Wirksamkeit bei der Förderung der Gleichstellung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>betont, dass Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Geburtsort diskriminierungsfrei behandelt werden müssen und in den durch die geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Bereichen fair und gleich behandelt werden müssen; weist darauf hin, dass Drittstaatsangehörige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Geburtsort oder ihrem Aufenthaltsstatus das Recht haben, im Einklang mit dem Völkerrecht und dem EU-Recht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung als einem wesentlichen Bestandteil, internationalen Schutz zu beantragen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der in der Charta verankerten Grundrechte und bei der Umsetzung der von den beiden gesetzgebenden Organen verabschiedeten Rechtsvorschriften zu unterstützen; betont, dass die Urteile des EuGH und des EGMR verbindlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der freie Personenverkehr innerhalb der EU, das Recht auf freien Aufenthalt und das Recht auf Familienzusammenführung im Unionsgebiet uneingeschränkt geachtet werden und dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Rechte haben und ihre Rechte uneingeschränkt ausüben können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Jahresbericht über die Rechtsstaatlichkeit der Stärkung des Kampfes gegen alle Formen der Diskriminierung beim Zugang zur Justiz mehr Gewicht zu verleihen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Diskriminierung aufgrund der Rasse und ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, politischen Meinung, Sprache, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, und der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen; fordert den Rat mit Nachdruck auf, eine Einigung über die Richtlinie 2008/0140(CNS)<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426).</FIELD></FOOTNOTE> zu erzielen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, neue Säulen in den jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen, deren Schwerpunkt auf der Bekämpfung aller Formen von Hass und Diskriminierung gemäß Artikel 21 der Charta liegt, insbesondere in Bezug auf Straftaten, die sich gegen Minderheiten und Angehörige nationaler, ethnischer, sprachlicher und religiöser Minderheiten richten, und deren Schwerpunkt gleichzeitig auf dem Zustand der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten liegt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, vergleichbare und aussagekräftige aufgeschlüsselte Gleichstellungsdaten zu erheben, damit die Auswirkungen struktureller Diskriminierung auf die Rechtsstaatlichkeit vollumfänglich bewertet werden können; fordert die Kommission auf, ihren Standpunkt zu der Bürgerinitiative „Minority SafePack“ zu überdenken und Gesetzgebungsinitiativen vorzulegen, mit denen die Förderung der Rechte von Minderheiten und der sprachlichen Rechte gewahrt wird; fordert erneut, dass die EU dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen beitritt; fordert eine engere Beziehung zwischen der EU und dem Europarat in Bezug auf Minderheitenrechte, etwa mit Blick auf den Erweiterungsprozess;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>betont, dass die Mitgliedstaaten gegen das Geschlechtsgefälle in der Justiz und anderen zentralen demokratischen Organen vorgehen müssen; empfiehlt, dass gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Vertretung von Frauen in führenden Positionen in der Justiz und der öffentlichen Verwaltung getroffen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Pariser Grundsätzen der Vereinten Nationen nationale Menschenrechtseinrichtungen einzurichten, deren Unabhängigkeit zu garantieren und dafür zu sorgen, dass sie entsprechende Kapazitäten haben, um ihre Aufgaben wirksam auszuführen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Binnenmarkt und Rechtsstaatlichkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>betont, dass der Rechtsstaatlichkeit große Bedeutung für die Sicherstellung des reibungslosen und wirksamen Funktionierens des Binnenmarkts zukommt, und bekräftigt, dass gut funktionierende, unabhängige Justizsysteme, wirksame Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung und ein starker Schutz der Medienfreiheit von entscheidender Bedeutung für den Erhalt des fairen Wettbewerbs, die Wahrung der Rechtssicherheit und die Förderung des Vertrauens unter den Wirtschaftsakteuren sind; betont, dass die Nichteinhaltung und Umgehung von EU-Vorschriften zu enormen Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen; betont, dass zuverlässige und stabile rechtsstaatliche Strukturen Schlüsselpfeiler für Investitionen und Handel sind, die für die Wettbewerbsfähigkeit und damit für die Kapazität des Sozialsystems und des Arbeitsmarktes in der EU von wesentlicher Bedeutung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>betont, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von der wirksamen Anwendung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung sowohl bei der justiziellen als auch der administrativen Zusammenarbeit abhängt; weist darauf hin, dass dieses Vertrauen nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn die Rechtsstaatlichkeit – wie auch von der Venedig-Kommission in ihrem Verzeichnis der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit empfohlen – uneingeschränkt gewahrt wird; weist darauf hin, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Falle systemischer Verstöße ausgesetzt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>hebt die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen hervor, die Korruption und schwache Justizsysteme auf das Vertrauen der Investoren und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit haben; ist besorgt darüber, dass nationale Regierungen und Institutionen, die die Rechtsstaatlichkeit missachten, dadurch möglicherweise wettbewerbswidrigem Verhalten Vorschub leisten oder sogar aktiv dazu ermutigen, um sich politische oder wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, wodurch die Wirtschaft der EU geschädigt werden könnte und faire Bedingungen im Binnenmarkt untergraben werden könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass gemäß der Charta im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist und dass die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr von grundlegender Bedeutung für den Binnenmarkt sind; betont, dass gemäß den Vorschriften über die Gleichbehandlung sowohl offene als auch versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder – im Fall von Unternehmen – wegen ihres Sitzes verboten ist; verurteilt erneut die gemeldeten systemischen diskriminierenden, intransparenten und unlauteren Praktiken gegenüber Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>verurteilt die systemischen diskriminierenden Praktiken in Ungarn, darunter die missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln zugunsten politischer Verbündeter, Verstöße gegen die EU-Wettbewerbsregeln und die Konzentration von Unternehmen in den Händen von Oligarchen mit Verbindungen zur Regierung; bedauert die Freigabe von EU-Mitteln an die ungarische Regierung trotz weiterhin bestehender Mängel bei der Unabhängigkeit der Justiz und den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung; empfiehlt, dass die Auszahlungen ausgesetzt werden, bis alle Voraussetzungen der Rechtsstaatlichkeit erfüllt sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Mittel die ungarische Bevölkerung erreichen, unter anderem durch direkte oder indirekte Finanzierungsmechanismen zugunsten der Begünstigten, die von der ungarischen Regierung unabhängig sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>betont, dass gegen wirtschaftliche Ungleichheit und gesellschaftliche Ausgrenzung vorgegangen werden muss, da es sich dabei um Gefahren für die demokratische Teilhabe und die Rechtsstaatlichkeit handelt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Binnenmarktdimension der Rechtsstaatlichkeit ausdrücklicher in ihre Überwachungsmechanismen einzubeziehen, wobei der Schwerpunkt stärker auf die einheitliche und rasche Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung geltender Rechtsvorschriften gelegt werden sollte, und dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit durch die Mitgliedstaaten nicht nur aus demokratischer und juristischer Sicht, sondern auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Finanzstabilität bewertet wird; fordert die Kommission auf, in ihren Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 ein eigenes Kapitel über die Binnenmarktdimension aufzunehmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle verfügbaren Rechtsinstrumente zu nutzen, um gegen die Mängel in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit vorzugehen, einschließlich der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren und der Nutzung der Befugnisse zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Bedarfsfall, damit die Funktionsweise des Binnenmarktes erhalten bleibt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Instrumentarium zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit|</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>betont, wie wichtig es ist, Etappenziele der Rechtsstaatlichkeit in Finanzierungsinstrumente wie die Aufbau- und Resilienzfazilität aufzunehmen; bedauert die Freigabe von EU-Mitteln an die ungarische Regierung trotz weiterhin bestehender Mängel bei der Unabhängigkeit der Justiz und dem Rahmen für die Korruptionsbekämpfung; empfiehlt, die Auszahlungen auszusetzen, bis alle Voraussetzungen der Rechtsstaatlichkeit erfüllt sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Mittel die ungarische Bevölkerung erreichen, u. a. durch die direkte und indirekte Finanzierung der Begünstigten unabhängig von der ungarischen Regierung, wobei die Wirkungen der getroffenen Maßnahmen vollumfänglich erhalten bleiben müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>bedauert die Untätigkeit des Rates in Bezug auf die Weiterführung des laufenden Verfahrens nach Artikel 7 EUV, wodurch die Glaubwürdigkeit der EU bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit geschwächt wird; fordert den Rat mit Nachdruck auf, die nächsten Schritte im Verfahren nach Artikel 7 EUV gegen Ungarn freizugeben, da die Verstöße gegen die Unabhängigkeit der Justiz, die Medienfreiheit und die Zivilgesellschaft nicht abreißen, was umgehendes, entschlossenes Handeln erforderlich macht; empfiehlt dem Rat, dafür zu sorgen, dass Anhörungen mindestens einmal pro Vorsitz während der laufenden Verfahren nach Artikel 7 stattfinden und dass neue Entwicklungen, die sich auf die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte auswirken, ebenfalls behandelt werden; betont, dass keine Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist, um eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Unionswerte gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, konkrete Empfehlungen an die betroffenen Mitgliedstaaten zu richten und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen zu setzen; bekräftigt seine Aufforderung an den Rat, dies zu tun, und betont, dass jede weitere Verzögerung einer solchen Maßnahme einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit durch den Rat selbst gleichkäme; beharrt darauf, dass das Parlament in Verfahren im Zusammenhang mit Artikel 7 EUV eine aktivere Rolle einnehmen sollte, einschließlich mit Blick auf die Möglichkeit, dem Rat begründete Vorschläge vorzulegen und an Anhörungen des Rates teilzunehmen, und in jeder Phase des Verfahrens umfassend unterrichtet werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>begrüßt die präventiven Instrumente des Instrumentariums zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, wie den jährlichen Zyklus der Rechtsstaatlichkeit, das EU-Justizbarometer, das Europäische Semester, die EU-Mittel zur Unterstützung der Zivilgesellschaft, der justiziellen Netze und der Medienfreiheit sowie die Etappenziele für die Rechtsstaatlichkeit in der Aufbau- und Resilienzfazilität; fordert mit Nachdruck, dass eine engere Verbindung zwischen den Erkenntnissen des Berichts über die Lage der Rechtsstaatlichkeit vom Jahr 2024 und der Zuweisung von Finanzhilfe im Rahmen des Unionshaushalts in der Form von Etappenzielen eingeführt wird, damit die Unionsmittel an die Umsetzung notwendiger Reformen geknüpft werden; fordert die Kommission auf, eine direkte Verbindung zwischen präventiven und reaktiven Instrumenten weiterzuentwickeln und somit auf der Grundlage der Ergebnisse der jährlichen Berichte über die Rechtsstaatlichkeit unverzüglich und koordiniert Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, weitere Schritte bei der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 7 EUV festzulegen und die Konditionalitätsverordnung und die horizontalen grundlegenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Charta sowie die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen anzuwenden; fordert die Kommission auf, in den Jahresberichten über die Rechtsstaatlichkeit, beginnend mit dem Bericht 2025, die von Schwächen bei den Rechtsstaatlichkeitssystemen ausgehenden potenziellen Risiken für den Unionshaushalt zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten; betont, dass sowohl die Auslösung der reaktiven Instrumente als auch der Abschluss der einschlägigen Verfahren auf dem objektiven Kriterium der Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie des EU-Rechts und des Völkerrechts gemäß der Auslegung durch internationale Gerichte beruhen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>fordert die Kommission auf, in Vertragsverletzungsfällen systematisch auf beschleunigte Verfahren und die Beantragung einstweiliger Maßnahmen vor dem EuGH zurückzugreifen; fordert die Kommission auf, ihre in ihrer Mitteilung zur Durchsetzung des EU-Rechts<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2022 mit dem Titel „Durchsetzung des EU-Rechts für ein Europa, das greifbare Ergebnisse liefert“ (COM(2022)0518).</FIELD></FOOTNOTE> aus dem Jahr 2022 dargelegte Politik, dass Vertragsverletzungsverfahren nicht für „Einzelfälle“ eingeleitet werden, zu korrigieren, da diese Politik zu einem schwerwiegenden Verlust von Rechten der Bürgerinnen und Bürger in der gesamten EU geführt hat, insbesondere in Fällen, in denen ihre eigenen Regierungen sich weigern, dem EU-Recht oder den Urteilen des EuGH nachzukommen, zumal die meisten dieser Fälle keine Einzelfälle sind, sondern strategische und grundlegende Fragen betreffen; fordert die Kommission auf, jährlich über die Anwendung und Wirksamkeit der Instrumente zur Bekämpfung von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>hebt hervor, dass ein immer umfassenderes Instrumentarium notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Werte der EU in allen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Finanzinstrumente, über ihre haushaltspolitische Dimension hinaus eingehalten werden, um Rückschritte zu verhindern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Lücken zu ermitteln und entsprechende Vorschläge zur Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Instrumentariums vorzulegen; spricht sich für eine verstärkte Anwendung der Konditionalitätsverordnung mit bereichsübergreifenden Konditionalitäten in den EU-Finanzierungsprogrammen aus; vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eingefrorene Unionsmittel erst dann freigegeben werden sollten, wenn sinnvolle Reformen vollumfänglich umgesetzt wurden und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Praxis überprüfbar erreicht wurde; hebt hervor, wie entscheidend Kohärenz und Transparenz bei der Anwendung des Instrumentariums sind, um die Werte der Union zu schützen, ohne die Berücksichtigung politischer Erwägungen und durch die Anwendung objektiver Kriterien, um reaktive Instrumente auszulösen; betont, dass diese Konditionalität gleichermaßen für Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer gelten sollte; bekräftigt, dass das Parlament eine wichtige Rolle bei der Überwachung des Einsatzes dieser Instrumente spielt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, systematische Prüfungen der Verteilung von EU-Mitteln durchzuführen, um Interessenkonflikte, politische Instrumentalisierung oder Intransparenz bei der Zuweisung von Mitteln auf nationaler Ebene zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>dringt darauf, ein leistungsbasiertes Instrument in den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) aufzunehmen, um die Angleichung zwischen den EU-Fonds und die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union wie Demokratie, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit zu stärken; fordert, dass der künftige MFR tragfähige Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit enthält, die für alle Unionsmittel gelten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Aussetzung von EU-Mitteln als politische Waffe missbraucht und gegen die Zivilgesellschaft sowie lokale Gebietskörperschaften eingesetzt werden könnte; weist darauf hin, dass mit der Konditionalitätsverordnung sichergestellt werden soll, dass Endempfänger den Zugang zu EU-Mitteln nicht verlieren, wenn gegen ihre Regierung Sanktionen verhängt werden; fordert eine „intelligente Konditionalität“, mit der die nationalen Regierungen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben, umgangen werden können, indem freigegebene EU-Mittel direkt lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie nichtstaatlichen Organisationen und Unternehmen zugewiesen werden, die sich an das EU-Recht halten, und indem die Umschichtung von Mitteln zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf andere EU-Programme vereinfacht wird; schlägt die Einrichtung eines transparenten Systems vor, mithilfe dessen lokale Behörden EU-Mittel beantragen können, wenn nationale Regierungen EU-Mittel blockieren oder missbrauchen; betont, dass die Konditionalitätsmechanismen, wie sie im Instrument für Heranführungshilfe und in der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan verankert sind, in transparenter Weise strikt angewendet werden müssen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">System von Kontrolle und Gegenkontrolle</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>betont, wie wichtig es ist, die Gewaltenteilung und einen stabilen institutionellen Rahmen in allen Mitgliedstaaten zu bewahren; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass etwaige Verfassungs- und Rechtsreformen, die die Gewaltenteilung betreffen, uneingeschränkt im Einklang mit den Grundwerten und Rechtsgrundsätzen der EU stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, von dem übermäßigen Gebrauch beschleunigter Verfahren abzusehen, bei denen die Konsultation der Interessenträger und der Zivilgesellschaft, einschließlich der parlamentarischen Kontrolle oder der Notstandsbefugnisse des Parlaments, umgangen wird, da sich diese negativ auf die Stabilität und die Qualität der Rechtsetzung und die Demokratie auswirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, nach der systematischen und öffentlichen Konsultation mit verschiedenen Interessenträgern und Beratungsgremien transparente Gesetzgebungsverfahren einzurichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>fordert die nationalen Regierungen und Parlamente auf, zu jedem wichtigen Legislativvorschlag öffentlich zugängliche Folgenabschätzungen und Konsultationsergebnisse zu veröffentlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>hebt die Empfehlung der Venedig-Kommission hervor, dass Beschwerden und Rechtsmittel im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Wahlen, insbesondere in Bezug auf den Stimmenkauf, die Verwendung gefälschter Wahlzettel und die falsche Stimmenauszählung, wirksam weiterverfolgt werden müssen; weist erneut auf die Bedeutung der in diesem Zusammenhang erlassenen EU-Rechtsvorschriften hin, insbesondere des Gesetzes über digitale Dienste, des Gesetzes über digitale Märkte<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte), (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, des KI-Gesetzes<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz), ABl. L, 2024/1689 vom 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. L, 2024/900, 20.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/900/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und des Europäisches Medienfreiheitsgesetzes; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Rechtsakte vollständig umzusetzen und angemessene öffentliche Mittel für die im Rahmen dieser Rechtsakte zu ergreifenden Maßnahmen zur Verfügung zu stellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unabhängigkeit der nationalen Aufsichtsgremien zu stärken, um deren Ressourcen und deren Freiheit von politischer Einflussnahme sicherzustellen; betont, wie wichtig die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger für die Förderung der Rechenschaftspflicht und den Schutz der Grundrechte sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>ist zutiefst besorgt über das Erstarken des Extremismus und seine schädlichen Auswirkungen auf demokratische Standards und die Rechtsstaatlichkeit in mehreren Mitgliedstaaten; stellt mit Besorgnis fest, dass extremistische Gruppen aktiv Minderheiten zu ihrer Zielscheibe machen und zu einem Klima der Angst, Diskriminierung und Polarisierung beitragen; fordert die Kommission auf, derlei Gruppen in ihrem jährlichen Bericht über die Lage der Rechtsstaatlichkeit ausdrücklich zu Gefahren für die Demokratie, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, einschließlich der akademischen Unabhängigkeit und der Unabhängigkeit der Medien, zu erklären; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit tragfähigen Rechtsrahmen, Bildung zur Förderung der demokratischen Werte und Unterstützung für zivilgesellschaftliche Organisationen, die Extremismus bekämpfen, entschlossen gegen den Einfluss dieser Gruppen vorzugehen; fordert koordinierte Maßnahmen der EU zur Bekämpfung dieser Bedrohung, etwa durch Bildung, Programme der gesellschaftlichen Inklusion und im Bedarfsfall rechtliche Maßnahmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>ist besorgt über die gemeldeten Fälle zum Einsatz von Überwachungstechnologien durch Regierungen von Mitgliedstaaten gegen Journalisten, politisch engagierte Bürger, Oppositionelle und Bedienstete der EU-Organe; weist darauf hin, dass der Einsatz von Spähsoftware streng verhältnismäßig und notwendig sein muss, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich einen Maßnahmenplan gegen den Missbrauch von Spähsoftware in der EU vorzulegen und dabei – wie vom PEGA-Ausschuss empfohlen – von allen in den EU-Verträgen vorgesehenen gesetzgeberischen Mitteln umfänglich Gebrauch zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die zunehmende Nutzung künstlicher Intelligenz für die Zwecke der nationalen Sicherheit und der Strafverfolgung in der Europäischen Union zur Kenntnis, wobei es die damit verbundenen Risiken für die Grundrechte und die Freiheiten<FOOTNOTE><FIELD> Europol, „AI and policing – The benefits and challenges of artificial intelligence for law enforcement“ (KI und Polizeiarbeit – Die Vorteile und Herausforderungen beim Einsatz von künstlicher Intelligenz für die Strafverfolgung), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2024.</FIELD></FOOTNOTE> hervorhebt; weist erneut darauf hin, dass solide Datenschutzgarantien vorhanden sein müssen, wenn Mitgliedstaaten oder nationale Behörden Überwachungssoftware verwenden; fordert strengere EU-Rechtsvorschriften, um Massenüberwachung und Diskriminierung zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>ist besorgt über die Einflussnahme aus dem Ausland in den Mitgliedstaaten sowie in Bewerberländern und möglichen Bewerberländern, einschließlich in Bezug auf die Manipulation sozialer Medien und die Desinformation durch Kräfte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union, mit dem Ziel, die öffentliche Meinung zu manipulieren und die demokratische Debatte zu verzerren; betont, wie wichtig Transparenz bei Plattformalgorithmen, unabhängigen Prüfungen und robusten Mechanismen für die Faktenprüfung ist, um Desinformation zu bekämpfen und die Demokratie zu wahren; fordert die großen digitalen Plattformen auf, mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, um Ermittlungen zu rechtswidrigen Online-Aktivitäten zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dies zu überwachen und das Gesetz über digitale Dienste und das Gesetz über digitale Märkte insbesondere in Bezug auf sehr große Online-Plattformen rasch anzuwenden; fordert die Kommission auf, die stärkere Kontrolle von Desinformation auf Online-Plattformen in die dritte Säule (Pluralismus und Medienfreiheit) ihres Berichts über die Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>betont, wie wichtig die akademische Freiheit als integraler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit ist, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Universitäten vor politischer Einflussnahme zu schützen und ihre institutionelle Autonomie sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Kultur der Rechtsstaatlichkeit durch Sensibilisierungskampagnen, an die Öffentlichkeit gerichtete Initiativen und Aktivitäten zur Förderung demokratischer Werte und Grundsätze zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Teilnahme an einem Verfahren in Erwägung zu ziehen, dessen Schwerpunkt auf der Verbesserung der Verwaltungsverfahren und -praktiken liegt, die sich auf die Funktionsweise wichtiger demokratischer Prozesse und die Anwendung von Kontrollen und Gegenkontrollen im Einklang mit den gemeinsamen Grundsätzen der EU auswirken;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sektorübergreifende Empfehlungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>betrachtet den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit als ein wichtiges präventives Instrument, um den Zustand der Rechtsstaatlichkeit in der gesamten EU zu überwachen, den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und den Kurs von Reformen in Bereichen wie Unabhängigkeit der Justiz, Korruptionsbekämpfung, Medienfreiheit und Gewaltenteilung vorzugeben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>stellt fest, dass der Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit seit seiner Einführung im Jahr 2020 umfassender geworden ist; bedauert jedoch, dass wesentliche Elemente der Entschließung des Parlaments aus dem Jahr 2016 noch nicht umgesetzt worden sind und dass die Kommission die vom Parlament in seinen früheren Entschließungen ausgesprochenen Empfehlungen nicht vollständig berücksichtigt hat; ist der Ansicht, dass diese Empfehlungen nach wie vor Bestand haben, und bekräftigt sie; fordert, dass in den jährlichen Bericht wichtige Elemente der von der Venedig-Kommission erstellten Checkliste für Rechtsstaatlichkeit aufgenommen werden, wie die Verhinderung von Machtmissbrauch, die Gleichheit vor dem Gesetz und das Diskriminierungsverbot; bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Bericht den gesamten Umfang der in Artikel 2 EUV genannten Werte abdecken sollte, da diese nicht isoliert betrachtet werden können; ersucht die Kommission, der Frage nachzugehen, ob alle Berichte im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit oder den Grundrechten, wie die Jahresberichte über die Einhaltung der Charta oder der Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, etwa zur selben Zeit herausgegeben werden können, um eine gleichzeitige globale Debatte über diese Fragen zu ermöglichen; bedauert jedoch, dass trotz der zunehmenden Bedrohung durch Desinformation, Propaganda und Informationsmanipulation, die sich gegen die europäische Demokratie richten, noch keine ähnliche Peer-Review-Praktik zwischen den Mitgliedstaaten in Betracht gezogen wurde, mit der die Bemühungen des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte unterstützt werden könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich des Berichts für das nächste Jahr auszuweiten; besteht darauf, dass der Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 den gesamten Anwendungsbereich von Artikel 2 EUV abdeckt und breitere Indikatoren wie die Unabhängigkeit der Medien, die Rolle der Zivilgesellschaft, die Grundrechte, die akademische und künstlerische Freiheit, die Gleichstellung der Geschlechter, den Schutz von Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen, die Achtung des Völkerrechts und freie und faire Wahlen sowie die Funktionsweise demokratischer Institutionen umfasst, um ein umfassenderes Bild der Rechtsstaatlichkeitsstandards in der gesamten EU und den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern zu vermitteln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>94.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Kriterien für die Auswahl von Informationen aus der Zivilgesellschaft, internationalen Gremien, nationalen Behörden und sonstigen Interessenträgern bei der Berichterstattung über die Rechtsstaatlichkeit offenzulegen; fordert die Kommission erneut auf, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu ersuchen, methodische Beratung zu leisten und vergleichende Untersuchungen durchzuführen, damit in Schlüsselbereichen des jährlichen Berichts Details hinzugefügt werden können, zumal die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit untrennbar miteinander verbunden sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>95.</NO.P>fordert die Kommission auf, klarere Formulierungen und transparente Bewertungskriterien zu verwenden, um die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu bewerten; fordert die Kommission erneut auf, eindeutig zwischen systemischen und isolierten Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten zu unterscheiden, da andernfalls die Gefahr besteht, dass schwerwiegendste Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit verharmlost werden, und deutlich zu machen, dass die Mitgliedstaaten unter Umständen nicht allen Kriterien gerecht werden, die eine Demokratie ausmachen, wenn die Werte nach Artikel 2 EUV über einen gewissen Zeitraum hinweg systematisch, vorsätzlich und schwerwiegend verletzt werden; weist darauf hin, dass die Empfehlungen negative Feststellungen im Bericht besser widerspiegeln und detaillierter sein sollten; ist der Ansicht, dass die Bewertung der Umsetzung früherer Empfehlungen präziser und besser sein sollte und sich nicht nur auf legislative Änderungen, sondern auch auf reale und unabhängige Nachweise für ihre Umsetzung in der Praxis stützen sollte; fordert die Kommission auf, Kontrollen vor Ort durchzuführen und Bewertungen auf der Grundlage konkreter und unabhängiger Belege für die praktische Umsetzung vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>96.</NO.P>warnt davor, dass eine fehlende Verknüpfung der Überwachung mit realen Konsequenzen dazu führen könnte, dass dem Bericht in den Mitgliedstaaten weniger Bedeutung beigemessen wird; fordert, dass der Schwerpunkt stärker auf die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen gelegt wird, mit Zeitplänen und messbaren Richtwerten, einschließlich – soweit relevant – eines Verweises auf bestehende Stellungnahmen internationaler Gremien (z. B. der Venedig-Kommission des Europarats, der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen) oder einschlägige Gerichtsurteile (einschließlich des EGMR); fordert die Kommission auf, die möglichen Folgen einer Unterlassung der Umsetzung konkret darzulegen, indem sie beispielsweise auf bestimmte Instrumente aus dem Instrumentarium, darunter Haushaltsinstrumente und die Konditionalität für den Zugang zu EU-Mitteln, verweist; ist der Ansicht, dass bei bestimmten Verstößen gegen die Werte sofortige Durchsetzungsmaßnahmen angezeigt sind, wohingegen andere Verstöße Empfehlungen erfordern, die dringend umgesetzt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die in früheren Berichten abgegebenen Empfehlungen umzusetzen, und lobt diejenigen Mitgliedstaaten, die die Empfehlungen nicht nur umgesetzt haben, sondern auch die festgelegten Standards übertroffen haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>97.</NO.P>weist darauf hin, dass das Datum der Veröffentlichung des jährlichen Berichts über die Lage der Rechtsstaatlichkeit im Juli nicht geeignet ist, den Bericht hinreichend sichtbar zu machen, und dem eigentlichen Zweck des Berichts widerspricht, eine echte öffentliche Debatte über seine Erkenntnisse auszulösen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Veröffentlichungsdatum zu überdenken und zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Erkenntnisse des Berichts in allen Mitgliedstaaten weithin bekanntzumachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>98.</NO.P>weist darauf hin, dass sich Entscheidungen, die EU-Organe treffen, bzw. nicht getroffene Entscheidungen häufig auf die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten auswirken; kritisiert, dass der Zustand der Rechtsstaatlichkeit bei den EU-Organen nicht in den Anwendungsbereich des Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2024 fällt; fordert, dass auf der Grundlage eines unabhängigen Überprüfungsmechanismus ein Kapitel über die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch die EU in den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 aufgenommen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>99.</NO.P>schlägt einen umfassenden interinstitutionellen Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte vor, der alle in Artikel 2 EUV genannten Werte umfasst und an dem alle EU-Organe, die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer beteiligt sind, um Einheitlichkeit zu fördern;  betont, dass bei der Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Gremiums für vollständige Unabhängigkeit und Objektivität gesorgt werden muss und das sein Mandat eigens angepasst werden muss, um Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit angehen zu können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>100.</NO.P>ist der Ansicht, dass der interinstitutionelle Dialog und die Zusammenarbeit auf EU-Ebene in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden sollten; bedauert, dass die Kommission und der Rat das Angebot des Parlaments, eine interinstitutionelle Vereinbarung über die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu schließen, bislang ablehnen; bekräftigt seine Bereitschaft, die Gespräche über diese Vereinbarung wieder aufzunehmen; fordert die anderen Organe auf, in der Zwischenzeit zumindest eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen des vorgeschlagenen interinstitutionellen Pilotprojekts zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten zu prüfen, das dazu beitragen würde, das Vertrauen zwischen den Organen auf praktische Weise aufzubauen, insbesondere durch den Austausch von Überwachungs-, Dialog- und Sitzungspraktiken; fordert den Rat auf, seinen Dialog über die Rechtsstaatlichkeit inklusiver zu gestalten, indem er andere Institutionen wie die Venedig-Kommission, den Menschenrechtskommissar und Vertreter des Parlaments zu seinen Sitzungen einlädt; ist der Ansicht, dass der Dialog des Rates über Rechtsstaatlichkeit interaktiver werden sollte und systematische Rückmeldungen erfolgen sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die ordnungsgemäße Vorbereitung auf diesen Dialog zu investieren; betont, dass sich mehr Transparenz positiv auf den Dialog über Rechtsstaatlichkeit in der Union auswirken würde, und fordert den Rat daher auf, detaillierte öffentliche Schlussfolgerungen vorzulegen; fordert den Rat nachdrücklich auf, gemeinsam mit den nationalen Parlamenten für eine bessere demokratische Überwachung der Einhaltung der EU-Standards der Rechtsstaatlichkeit durch die Mitgliedstaaten zu sorgen; betont, dass der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit evidenzbasiert, objektiv und an die Mitgliedstaaten und die Organe der EU gerichtet sein sowie Präventions- und Korrekturmaßnahmen umfassen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>101.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Sofortmaßnahmen in Krisenfällen (z. B. Pandemien oder Sicherheitsbedrohungen) einer regelmäßigen parlamentarischen Kontrolle und gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden und streng zeitlich begrenzt und verhältnismäßig sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>102.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OSZE und den Vereinten Nationen bei der Förderung und Verteidigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, zusätzlich gestärkt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>103.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Programme für politische Bildung zu entwickeln und umzusetzen, mit denen das Verständnis demokratischer Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte bei Bürgerinnen und Bürgern aller Altersgruppen gefördert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>104.</NO.P>bedauert, dass die Kommission viele der wiederholten Forderungen des Parlaments bezüglich des Berichts der Kommission über die Lage der Rechtsstaatlichkeit nicht aufgegriffen hat; fordert, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie darlegt, welche vom Parlament seit 2021 geäußerten Forderungen in Bezug auf die Berichte der Kommission über die Lage der Rechtsstaatlichkeit sie umsetzen wird, welche sie nicht umsetzen wird und weshalb sie die jeweilige Entscheidung getroffen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>105.</NO.P>begrüßt die Ausweitung des Berichts der Kommission über die Lage der Rechtsstaatlichkeit auf Bewerberländer, konkret Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, wobei erneut bestärkt wird, dass die Grundwerte der EU nicht nur von den derzeitigen Mitgliedstaaten, sondern auch von künftigen Mitgliedstaaten im Zuge der Beitrittsverfahren zu achten sind; fordert eine genaue Bewertung der Rechtsstaatlichkeit in allen Ländern, die sich in einem Beitrittsverfahren befinden; fordert die Kommission auf, den Beitrittsländern konkrete Empfehlungen zum Stand der Rechtsstaatlichkeit zu unterbreiten und für eine Angleichung an den Erweiterungsbericht zu sorgen; erwartet, dass die Kommission in ihren Bericht über die Lage der Rechtsstaatlichkeit für das Jahr 2025 alle Bewerberländer aufnimmt;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>106.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Europarat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>