<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0135</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0104/2025 - Berichterstatterin: Veronika Vrecionová)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit (COM(2023)0769 – C9-0443/2023 – 2023/0447(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0104/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Lebende Tiere, einschließlich Katzen und Hunde, fallen unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und sind Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union. In der Union gibt es einen Markt für diese Tiere, einschließlich eines umfangreichen grenzüberschreitenden Handels. Viele Mitgliedstaaten sind Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren. Es gibt zahlreiche Belege für ein suboptimales Funktionieren des Binnenmarkts für Hunde und Katzen in der Union sowie für den illegalen Handel mit diesen Tieren innerhalb der Union und bei der Einfuhr in die Union. Daher ist es notwendig, Mindestanforderungen für das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in Betrieben gezüchtet und gehalten werden, sowie strengere Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgegebenen</STRING></STRING> Hunden und Katzen festzulegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Lebende Tiere, einschließlich Katzen und Hunde, fallen unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und sind Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und ihr Wohlergehen sollte geschützt werden</STRING></STRING>. In der Union gibt es einen Markt für diese Tiere, einschließlich eines umfangreichen grenzüberschreitenden Handels. Viele Mitgliedstaaten sind Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren. Es gibt zahlreiche Belege für ein suboptimales Funktionieren des Binnenmarkts für Hunde und Katzen in der Union sowie für den illegalen Handel mit diesen Tieren innerhalb der Union und bei der Einfuhr in die Union. Daher ist es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über Tiere, die deren Fähigkeit zu Emotionen, Schmerz und sozialer Interaktion anerkennen, </STRING></STRING>notwendig, Mindestanforderungen für das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in Betrieben gezüchtet und gehalten werden, sowie strengere Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr gebrachten</STRING></STRING> Hunden und Katzen festzulegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Das Fehlen von Unionsvorschriften zum Tierwohl bei der Zucht, der Haltung und dem Inverkehrbringen von Hunden und Katzen sowie gegebenenfalls voneinander abweichende nationale Vorschriften haben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sehr häufig</STRING></STRING> dazu geführt, dass diese Tiere unter Umständen, die ihrem Wohlergehen abträglich sind, geboren, gezüchtet und verkauft oder unentgeltlich adoptiert werden. Der Wettbewerb zwischen gewerblichen Hunde- und Katzenzüchtern in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt nicht zu den gleichen Bedingungen, da die Tierwohlbedingungen eines der wichtigsten Elemente der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmer darstellen und sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. Infolgedessen wird der Wettbewerb verzerrt, insbesondere für Tierzüchter und -halter mit hohen Standards, die ihre Investitionen in das Tierwohl beim grenzüberschreitenden Handel nicht monetarisieren können, da sie Unternehmern gegenüberstehen, die nicht dem Standard entsprechende Tierwohlbedingungen dazu nutzen, um Wettbewerbsdruck auszuüben sowie Preise und Standards zu drücken.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In der Union werden Hunde und Katzen, die ihre eigenen besonderen biologischen und verhaltensmäßigen Bedürfnisse haben, gehandelt und als Haustiere gehalten.</STRING></STRING> Das Fehlen von Unionsvorschriften zum Tierwohl bei der Zucht, der Haltung und dem Inverkehrbringen von Hunden und Katzen sowie gegebenenfalls voneinander abweichende nationale Vorschriften haben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einigen Fällen</STRING></STRING> dazu geführt, dass diese Tiere unter Umständen, die ihrem Wohlergehen abträglich sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – sowie mit den entsprechenden schwerwiegenden Folgen –</STRING></STRING>, geboren, gezüchtet und verkauft oder unentgeltlich adoptiert werden. Der Wettbewerb zwischen gewerblichen Hunde- und Katzenzüchtern in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt nicht zu den gleichen Bedingungen, da die Tierwohlbedingungen eines der wichtigsten Elemente der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmer darstellen und sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. Infolgedessen wird der Wettbewerb verzerrt, insbesondere für Tierzüchter und -halter mit hohen Standards, die ihre Investitionen in das Tierwohl beim grenzüberschreitenden Handel nicht monetarisieren können, da sie Unternehmern gegenüberstehen, die nicht dem Standard entsprechende Tierwohlbedingungen dazu nutzen, um Wettbewerbsdruck auszuüben sowie Preise und Standards zu drücken.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Zudem sind die Verbraucher unzureichend geschützt, da sie beim Erwerb eines Hundes oder einer Katze häufig mit den negativen Folgen der schlechten Tierwohlbedingungen konfrontiert werden, unter denen die Tiere in den Betrieben gezüchtet und gehalten wurden, wie gesundheitlichen Problemen, Verhaltensstörungen oder genetischen Defekten bei den gekauften oder erworbenen Hunden oder Katzen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Zudem sind die Verbraucher unzureichend geschützt, da sie beim Erwerb eines Hundes oder einer Katze häufig mit den negativen Folgen der schlechten Tierwohlbedingungen konfrontiert werden, unter denen die Tiere in den Betrieben gezüchtet und gehalten wurden, wie gesundheitlichen Problemen, Verhaltensstörungen oder genetischen Defekten bei den gekauften oder erworbenen Hunden oder Katzen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um fundierte Entscheidungen der Verbraucher zu unterstützen und die Einhaltung der Unionsvorschriften zu fördern, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Öffentlichkeit über den Unterschied zwischen verantwortungsvollen und nicht den Vorschriften entsprechenden oder rechtswidrigen Zuchtpraktiken zu informieren und entsprechend zu sensibilisieren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		280 und 307</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenngleich mehrere Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bereits Positivlisten zur Regulierung des Privateigentums an Tieren eingeführt haben, führen das Fehlen eines gemeinsamen Unionsrahmens für Vorschriften zum Tierwohl bei der Zucht, der Haltung und dem Inverkehrbringen von anderen Heimtieren als Hunden und Katzen sowie unterschiedliche nationale Vorschriften zu Inkohärenzen, Lücken bei der Durchsetzung und Verwirrung bei den Verbrauchern sowie häufig zu schwerwiegenden Auswirkungen im Hinblick auf das Tierwohl von Arten, die für eine Haltung als Heimtier nicht geeignet sind, sowie zu Risiken für die biologische Vielfalt, die Gesundheit und Sicherheit des Menschen und den Naturschutz.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		308</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es gab bereits Forderungen, eine unionsweite, wissenschaftlich fundierte Liste von Tieren zu erstellen, die unter angemessenen Tierwohlbedingungen für eine Haltung als Heimtier geeignet sind, ohne dass die Populationen in freier Wildbahn und somit die europäische biologische Vielfalt oder die Gesundheit und Sicherheit des Menschen geschädigt werden. Dafür ist es unerlässlich, die Auswirkungen auf die Tiere zu prüfen, einschließlich in Bezug auf ihr Wohlergehen, ihr Verhalten, ihre Ernährungsbedürfnisse und ihre tierärztliche Versorgung, um Situationen entgegenzuwirken, die zu einem unnötigen Leiden, unangemessenen Lebensbedingungen oder der Gefährdung von Arten führen könnten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte verstärkt werden, um illegale Zuchtbetriebe zu ermitteln, damit verbundene Netzwerke zu zerschlagen und eine wirksame Durchsetzung der geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Die Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und koordinierter Inspektionen ist von entscheidender Bedeutung, um dem grenzübergreifenden Charakter bestimmter illegaler Tätigkeiten zu begegnen und das Tierwohl und die Verbraucherinteressen in der gesamten Union zu schützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zahl der Heimtiere in der Union ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, was zeigt, dass das Wohlergehen von Hunden und Katzen den Unionsbürgern am Herzen liegt. Angesichts der Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum Tierwohl sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen rechtlichen Ansatz voranzubringen, der nicht nur dem Status von Tieren als Eigentum, sondern auch der ethischen Verantwortung der Menschen für ihr Wohlergehen und ihren Schutz Rechnung trägt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Der illegale Handel mit Hunden und Katzen hat sich zum Teil aufgrund der mangelnden Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zum ursprünglichen Wurf entwickelt. Illegale Handelspraktiken wiederum sind mit Leiden der Hunde und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katze</STRING></STRING> verbunden, die unkontrollierten Zuchtpraktiken ausgesetzt sind. Es ist nicht möglich, sicherzustellen, dass die Unternehmer dieselben Tierwohlstandards einhalten, und einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt in Bezug auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Abgabe</STRING></STRING> von Hunden und Katzen zu gewährleisten, wenn keine zuverlässigen Instrumente zur Rückverfolgung der Tiere zu ihrem Ursprung zur Verfügung stehen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen durch ein System zu gewährleisten, in dem Hunde und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vor ihrer ersten Abgabe</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Union</STRING></STRING> sowie bei jedem Übergang des Eigentums an den Tieren identifiziert und registriert werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Der illegale Handel mit Hunden und Katzen hat sich zum Teil aufgrund der mangelnden Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zum ursprünglichen Wurf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und aufgrund der Begeisterung der Verbraucher für diese Tiere </STRING></STRING>entwickelt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und wird durch die Weiterentwicklung der Möglichkeiten des Erwerbs über das Internet begünstigt</STRING></STRING>. Illegale Handelspraktiken wiederum sind mit Leiden der Hunde und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katzen</STRING></STRING> verbunden, die unkontrollierten Zuchtpraktiken ausgesetzt sind. Es ist nicht möglich, sicherzustellen, dass die Unternehmer dieselben Tierwohlstandards einhalten, und einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt in Bezug auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Inverkehrbringen</STRING></STRING> von Hunden und Katzen zu gewährleisten, wenn keine zuverlässigen Instrumente zur Rückverfolgung der Tiere zu ihrem Ursprung zur Verfügung stehen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen durch ein System zu gewährleisten, in dem Hunde und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bevor sie das erste Mal auf dem Unionsmarkt</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkehr gebracht werden,</STRING></STRING> sowie bei jedem Übergang des Eigentums an den Tieren identifiziert und registriert werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		309</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen dieser Verordnung werden eine verbindliche Registrierung, verstärkte Kontrollen des Online-Vertriebs und eine verbesserte Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen eingeführt, wobei die Übergangszeiträume bis zu zehn Jahre betragen, um es den einschlägigen Behörden zu ermöglichen, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Ferner wird betont, dass unionsweite Standards für eine verantwortungsvolle Zucht wichtig sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Heimtieren zu verhindern. Diese Aspekte werden mit dieser Verordnung angegangen, indem darin klare Anforderungen in Bezug auf das Wohlergehen festgelegt werden und sichergestellt wird, dass die Zuchtpraktiken den höchsten Standards entsprechen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Der illegale Handel mit Katzen und Hunden von außerhalb der EU hat zugenommen. Die derzeitigen Unionsvorschriften über die Verbringung von Hunden und Katzen in die EU, wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und des Tiergesundheitsrechts, enthalten keine ausreichenden Instrumente, um diesen illegalen Handel zu unterbinden. Dies bedeutet, dass zusätzliche Vorschriften zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Hunden und Katzen erforderlich sind. Gemäß den geltenden Tiergesundheitsvorschriften müssen Hunde und Katzen, die zu Handelszwecken und zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht werden, mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Um diese Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit zu verstärken, sollten die Eigentümer von Hunden und Katzen, die in die Union verbracht werden, dafür Sorge tragen, dass sie am Bestimmungsort in einer der Datenbanken der Mitgliedstaaten registriert werden. Dies wird eine bessere Kontrolle der Verbringung dieser Tiere ermöglichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Der illegale Handel mit Katzen und Hunden von außerhalb der EU hat zugenommen. Die derzeitigen Unionsvorschriften über die Verbringung von Hunden und Katzen in die EU, wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und des Tiergesundheitsrechts, enthalten keine ausreichenden Instrumente, um diesen illegalen Handel zu unterbinden. Dies bedeutet, dass zusätzliche Vorschriften zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Hunden und Katzen erforderlich sind. Gemäß den geltenden Tiergesundheitsvorschriften müssen Hunde und Katzen, die zu Handelszwecken und zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht werden, mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Um diese Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit zu verstärken, sollten die Eigentümer von Hunden und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder die Personen, die für Hunde und Katzen verantwortlich sind</STRING></STRING>, die in die Union verbracht werden, dafür Sorge tragen, dass sie am Bestimmungsort in einer der Datenbanken der Mitgliedstaaten registriert werden. Dies wird eine bessere Kontrolle der Verbringung dieser Tiere ermöglichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Außerdem tragen die in diesem Vorschlag vorgesehenen Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei, indem sie ganz im Sinne des Konzepts „Eine Gesundheit“ das Wohlergehen und die Gesundheit von Tieren verbessern und bessere Kontrollen in Bezug auf eine mögliche Übertragung von Tierseuchen (von denen einige zoonotischer Natur sind) ermöglichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Außerdem tragen die in diesem Vorschlag vorgesehenen Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei, indem sie ganz im Sinne des Konzepts „Eine Gesundheit“ das Wohlergehen und die Gesundheit von Tieren verbessern und bessere Kontrollen in Bezug auf eine mögliche Übertragung von Tierseuchen (von denen einige zoonotischer Natur sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und einige auf wildlebende Tiere übertragen werden können</STRING></STRING>) ermöglichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Regelungen zu Tierseuchen, deren Ziel darin besteht, die Ausbreitung solcher Seuchen in der Union zu verhindern. Die Tiergesundheit ist einer der fünf Bereiche des Tierwohls und wird daher in der vorliegenden Verordnung behandelt. Die vorliegende Verordnung befasst sich jedoch nicht mit den in der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Seuchen, sondern mit dem Gesundheitszustand von Hunden und Katzen, der durch nicht übertragbare Krankheiten (z. B. infolge von Verletzungen) oder nicht gelistete Krankheiten (z. B. ausgelöst durch bestimmte Parasiten) beeinflusst wird. Die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung ergänzen daher die Verordnung (EU) 2016/429 und überschneiden sich nicht mit den darin festgelegten Vorschriften.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2016/429 schreibt die Identifizierung von Hunden und Katzen mit einem Transponder vor, jedoch nur, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten oder in die Union verbracht werden. Die in der genannten Verordnung vorgeschriebene Identifizierung ist nicht vollständig harmonisiert, da sie keine genauen Normen für Transponder enthält. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben, Datenbanken für Hunde und Katzen zu führen. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Datenbanken für Hunde und Katzen, die auf dem Unionsmarkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgegeben</STRING></STRING> werden, einzurichten und zu pflegen, um die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zu gewährleisten. Außerdem muss die Interoperabilität dieser Datenbanken sichergestellt werden. Dies wird die Suche nach Informationen über Hunde und Katzen in der gesamten Union erleichtern und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Tierwohlvorschriften sicherzustellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2016/429 schreibt die Identifizierung von Hunden und Katzen mit einem Transponder vor, jedoch nur, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten oder in die Union verbracht werden. Die in der genannten Verordnung vorgeschriebene Identifizierung ist nicht vollständig harmonisiert, da sie keine genauen Normen für Transponder enthält. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben, Datenbanken für Hunde und Katzen zu führen. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Datenbanken für Hunde und Katzen, die auf dem Unionsmarkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr gebracht</STRING></STRING> werden, einzurichten und zu pflegen, um die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zu gewährleisten. Außerdem muss die Interoperabilität dieser Datenbanken sichergestellt werden. Dies wird die Suche nach Informationen über Hunde und Katzen in der gesamten Union erleichtern und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Tierwohlvorschriften sicherzustellen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Abgabe</STRING></STRING> von Hunden und Katzen, ob zur Gewinnerzielung oder unentgeltlich, hat Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Um Betrug vorzubeugen, sollte daher die Rückverfolgbarkeit aller auf dem Unionsmarkt gehandelten Tiere sichergestellt werden, und die Haltung von Tieren in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuchtbetrieben</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierläden</STRING></STRING> oder Tierheimen sollte detaillierten Vorschriften unterliegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Inverkehrbringen</STRING></STRING> von Hunden und Katzen, ob zur Gewinnerzielung oder unentgeltlich, hat Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Um Betrug vorzubeugen, sollte daher die Rückverfolgbarkeit aller auf dem Unionsmarkt gehandelten Tiere sichergestellt werden, und die Haltung von Tieren in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zucht- und Verkaufsbetrieben</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierpflegestellen</STRING></STRING> oder Tierheimen sollte detaillierten Vorschriften unterliegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für Militär, Polizei oder Zoll, die Hunde für ihre eigenen Dienste züchten oder halten, gilt dies nicht, da sie ihre Zucht- oder Haltungstätigkeiten nicht für den Markt ausüben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(11a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die gelegentliche Abgabe von Welpen und Katzenwelpen durch ihre Eigentümer, die Hunde oder Katzen zum persönlichen oder familiären Vergnügen und zur Gesellschaft sowie ohne kommerzielle Interessen oder Absichten halten, hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt, und es ist daher gerechtfertigt, derlei Abgabetätigkeiten vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung auszunehmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P>Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> regelt die Haltung, Zucht und Lieferung von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, einschließlich Hunden und Katzen. Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Hunde und Katzen sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(13)</NO.P>Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> regelt die Haltung, Zucht und Lieferung von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, einschließlich Hunden und Katzen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften über klinische Prüfungen für Tierarzneimittel unter Verwendung von Tieren, einschließlich Hunden und Katzen.</STRING></STRING> Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder verwendete </STRING></STRING>Hunde und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Hunde und Katzen, die in für die Zulassung von Tierarzneimitteln erforderlichen klinischen Prüfungen verwendet werden,</STRING></STRING> sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Für eine große Zahl von Hunden und Katzen werden erstmals ausführliche Tierwohlvorschriften gelten, dank denen sich ihre Lebensbedingungen verbessern werden. Da es in der Praxis in bestimmten Fällen jedoch schwierig ist, festzustellen, ob Hunde und Katzen als Heimtiere oder für das Inverkehrbringen oder die Abgabe gehalten werden, sollte die vorliegende Verordnung Heimtiereigentümer, die eine Reihe von Hunden und Katzen halten und eine Reihe von Würfen erzeugen, die unter einem bestimmten Schwellenwert liegen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von bestimmten Verpflichtungen befreien</STRING></STRING>. Andernfalls würden diese Heimtiereigentümer den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, was nicht verhältnismäßig wäre.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Für eine große Zahl von Hunden und Katzen werden erstmals ausführliche Tierwohlvorschriften gelten, dank denen sich ihre Lebensbedingungen verbessern werden. Da es in der Praxis in bestimmten Fällen jedoch schwierig ist, festzustellen, ob Hunde und Katzen als Heimtiere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gehalten, für landwirtschaftliche Zwecke wie das Hüten und Bewachen von Vieh oder den Schutz landwirtschaftlicher Betriebe eingesetzt </STRING></STRING>oder für das Inverkehrbringen oder die Abgabe gehalten werden, sollte die vorliegende Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht für </STRING></STRING>Heimtiereigentümer, die eine Reihe von Hunden und Katzen halten und eine Reihe von Würfen erzeugen, die unter einem bestimmten Schwellenwert liegen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gelten</STRING></STRING>. Andernfalls würden diese Heimtiereigentümer den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, was nicht verhältnismäßig wäre. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Streunende Katzen, die frei umherwandern und Nagetierpopulationen in Schach halten, sind seit jeher Teil des ländlichen Gleichgewichts und erfüllen in landwirtschaftlichen Betrieben eine funktionale und symbiotische Rolle. Dabei sollte dem Umstand, dass in ländlichen und abgelegenen Gebieten der Zugang zu Veterinärdiensten und den für die Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Infrastrukturen eingeschränkt sein kann, sowie der Notwendigkeit, eine unverhältnismäßige Belastung von Landwirten und Kleinzüchtern zu verhindern, gebührend Rechnung getragen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Darüber hinaus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden Hunde und Katzen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf dem Unionsmarkt</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von verschiedenen</STRING></STRING> Arten von Unternehmern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die</STRING></STRING> verschiedene Arten von Tätigkeiten ausüben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, abgegeben</STRING></STRING>. Neben gewerblichen Züchtern gibt es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierläden</STRING></STRING>, in denen Hunde und Katzen zum Verkauf gehalten werden, die in der Regel in anderen Betrieben geboren und gezüchtet wurden. Der Schutz dieser Tiere kann suboptimal sein und es gibt keine gemeinsamen Tierwohlstandards, die in diesen Betrieben eingehalten werden müssen. Da es sich bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierläden</STRING></STRING> um gewerbliche Unternehmer handelt, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, ist es notwendig, die Anforderungen dieser Verordnung auf diese Betriebe anzuwenden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Darüber hinaus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bringen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verschiedene</STRING></STRING> Arten von Unternehmern, die verschiedene Arten von Tätigkeiten ausüben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde und Katzen in Verkehr.</STRING></STRING> Neben gewerblichen Züchtern gibt es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkaufsbetriebe</STRING></STRING>, in denen Hunde und Katzen zum Verkauf gehalten werden, die in der Regel in anderen Betrieben geboren und gezüchtet wurden. Der Schutz dieser Tiere kann suboptimal sein und es gibt keine gemeinsamen Tierwohlstandards, die in diesen Betrieben eingehalten werden müssen. Da es sich bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkaufsbetrieben</STRING></STRING> um gewerbliche Unternehmer handelt, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, ist es notwendig, die Anforderungen dieser Verordnung auf diese Betriebe anzuwenden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Trotz der Unterschiede bei den Tätigkeiten von gewerblichen Züchtern und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierläden</STRING></STRING> einerseits und Tierheimen andererseits <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geben</STRING></STRING> sie alle Hunde und Katzen innerhalb des Unionsmarktes <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab</STRING></STRING> und es gibt eine gewisse Überschneidung, insbesondere was die Nachfrage anbelangt. Bei der Suche nach einem Hund oder einer Katze haben die Verbraucher die Wahl zwischen dem Kauf eines Tieres bei einem Züchter (entweder direkt oder über einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierladen</STRING></STRING> oder einen Vermittler) oder der Adoption eines Tieres aus einem Tierheim. Der direkte Erwerb von Hunden oder Katzen bei Heimtiereigentümern ist vernachlässigbar. Ein wichtiger Faktor bei der Auswahl eines Hundes oder einer Katze sind mögliche Verhaltensstörungen oder andere Probleme, die das Tier aufgrund seiner Haltung unter schlechten Tierwohlbedingungen aufweisen kann und die seine Eignung als Heimtier beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob das Tier in einem gewerblichen Zuchtbetrieb, in einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierladen</STRING></STRING> oder in einem Tierheim gehalten wurde. Da der Handel auch über Vermittler und zumeist online abgewickelt wird, wissen die Verbraucher zudem vor dem Erwerb eines Hundes oder einer Katze möglicherweise nicht, ob das Tier aus einem Tierheim, von einem Züchter oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus </STRING></STRING>einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierladen</STRING></STRING> stammt. Es gibt Belege dafür, dass die Zahl der Tiere, die von Tierheimen auf dem Unionsmarkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgegeben</STRING></STRING> werden, erheblich ist, insbesondere was Katzen betrifft. Es gibt auch Belege dafür, dass Tiere aus Tierheimen in einigen Mitgliedstaaten an potenzielle Heimtiereigentümer in anderen Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgegeben</STRING></STRING> werden, dies betrifft vor allem Hunde. Um sicherzustellen, dass das Ziel dieser Verordnung, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Hunde und Katzen und die sinnvolle Entwicklung des Sektors bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Tierwohlniveaus zu gewährleisten, erreicht wird, ist es notwendig, einige der Anforderungen dieser Verordnung auf Tierheime anzuwenden, in denen eine bestimmte Mindestzahl von Tieren gehalten wird, unabhängig davon, ob sie <STRING BOLD="on">Tiere</STRING> gegen Entgelt verkaufen oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tiere</STRING></STRING> nur kostenlos oder gegen eine angemessene Kostenerstattung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgeben</STRING></STRING>. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und angesichts der Tatsache, dass sich die Tätigkeiten von Tierheimen von denen anderer Unternehmer unterscheiden und im öffentlichen Interesse liegen können, sollten jedoch nur einige der Anforderungen dieser Verordnung für Tierheime gelten, insbesondere in Bezug auf Anzahl und Kompetenz der Tierpflegekräfte, Unterbringung, Fütterung und Tränken, Verhaltensbedürfnisse und schmerzhafte Praktiken sowie Beratungsbesuche durch einen Tierarzt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Trotz der Unterschiede bei den Tätigkeiten von gewerblichen Züchtern und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkaufsbetrieben</STRING></STRING> einerseits und Tierheimen andererseits <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bringen</STRING></STRING> sie alle Hunde und Katzen innerhalb des Unionsmarktes <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr</STRING></STRING> und es gibt eine gewisse Überschneidung, insbesondere was die Nachfrage anbelangt. Bei der Suche nach einem Hund oder einer Katze haben die Verbraucher die Wahl zwischen dem Kauf eines Tieres bei einem Züchter (entweder direkt oder über einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkaufsbetrieb</STRING></STRING> oder einen Vermittler) oder der Adoption eines Tieres aus einem Tierheim. Der direkte Erwerb von Hunden oder Katzen bei Heimtiereigentümern ist vernachlässigbar. Ein wichtiger Faktor bei der Auswahl eines Hundes oder einer Katze sind mögliche Verhaltensstörungen oder andere Probleme, die das Tier aufgrund seiner Haltung unter schlechten Tierwohlbedingungen aufweisen kann und die seine Eignung als Heimtier beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob das Tier in einem gewerblichen Zuchtbetrieb, in einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkaufsbetrieb</STRING></STRING> oder in einem Tierheim gehalten wurde. Da der Handel auch über Vermittler und zumeist online abgewickelt wird, wissen die Verbraucher zudem vor dem Erwerb eines Hundes oder einer Katze möglicherweise nicht, ob das Tier aus einem Tierheim, von einem Züchter oder einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkaufsbetrieb</STRING></STRING> stammt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Bereitstellung solcher Informationen könnte Käufern dabei helfen, fundierte und verantwortungsvolle Entscheidungen zu treffen.</STRING></STRING> Es gibt Belege dafür, dass die Zahl der Tiere, die von Tierheimen auf dem Unionsmarkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr gebracht</STRING></STRING> werden, erheblich ist, insbesondere was Katzen betrifft. Es gibt auch Belege dafür, dass Tiere aus Tierheimen in einigen Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> potenzielle Heimtiereigentümer in anderen Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr gebracht werden</STRING></STRING> werden, dies betrifft vor allem Hunde. Um sicherzustellen, dass das Ziel dieser Verordnung, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Hunde und Katzen und die sinnvolle Entwicklung des Sektors bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Tierwohlniveaus zu gewährleisten, erreicht wird, ist es notwendig, einige der Anforderungen dieser Verordnung auf Tierheime anzuwenden, in denen eine bestimmte Mindestzahl von Tieren gehalten wird, unabhängig davon, ob sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde und Katzen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, </STRING></STRING>gegen Entgelt verkaufen oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dies</STRING></STRING> nur kostenlos oder gegen eine angemessene Kostenerstattung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tun</STRING></STRING>. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und angesichts der Tatsache, dass sich die Tätigkeiten von Tierheimen von denen anderer Unternehmer unterscheiden und im öffentlichen Interesse liegen können, sollten jedoch nur einige der Anforderungen dieser Verordnung für Tierheime gelten, insbesondere in Bezug auf Anzahl und Kompetenz der Tierpflegekräfte, Unterbringung, Fütterung und Tränken, Verhaltensbedürfnisse und schmerzhafte Praktiken sowie Beratungsbesuche durch einen Tierarzt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(19a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten haben festgestellt, dass Unternehmer, die für nicht gewollte, ausgesetzte, streunende, abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde oder Katzen verantwortlich sind, zunehmend auf Pflegestellen zurückgreifen. Da sich die Anzahl der in Pflegestellen untergebrachten Hunde und Katzen auf den Markt für Hunde und Katzen auswirken kann, sollte diese Verordnung auch für Pflegestellen gelten. In solchen Fällen sollten die Unternehmer, die Hunde oder Katzen in Pflegestellen unterbringen, dafür verantwortlich sein, sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung in diesen Pflegestellen erfüllt werden. Dies könnte u. a. durch die Festlegung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und der Pflegefamilie sichergestellt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P>Angesichts der beträchtlichen Zahl von Tieren, die in der Union von Tierheimen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgegeben</STRING></STRING> werden, und der Notwendigkeit, die Erreichung der Ziele dieser Verordnung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und die Unterbindung des illegalen Handels zu gewährleisten, sollten Tierheime zudem den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen unterliegen, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit als Tätigkeit wirtschaftlicher Art angesehen werden kann oder nicht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Angesichts der beträchtlichen Zahl von Tieren, die in der Union von Tierheimen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr gebracht</STRING></STRING> werden, und der Notwendigkeit, die Erreichung der Ziele dieser Verordnung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und die Unterbindung des illegalen Handels zu gewährleisten, sollten Tierheime zudem den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen unterliegen, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit als Tätigkeit wirtschaftlicher Art angesehen werden kann oder nicht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer, die für Tierheime verantwortlich sind, sollten dazu angehalten werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich Hunde und Katzen, die in Tierheimen gehalten werden, fortpflanzen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, die Betriebe zu ermitteln, die ihren amtlichen Kontrollen unterliegen. Daher ist es erforderlich, dass Unternehmer, die Hunde und Katzen in Betrieben halten, den zuständigen Behörden ihre Tätigkeiten melden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, die Betriebe zu ermitteln, die ihren amtlichen Kontrollen unterliegen. Daher ist es erforderlich, dass Unternehmer, die Hunde und Katzen in Betrieben halten, den zuständigen Behörden ihre Tätigkeiten melden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dass die zuständigen Behörden ein aktualisiertes Verzeichnis dieser Betriebe führen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer so gering wie möglich zu halten, sollten die zuständigen Behörden zu diesem Zweck Informationen oder Daten aus dem Verzeichnis der Hunde- und Katzenhaltungsbetriebe gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 verwenden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		278</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 24</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(24)</NO.P>Gut geschultes und qualifiziertes Personal<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ist</STRING></STRING> für die Verbesserung der Tierwohlbedingungen von entscheidender Bedeutung. Kompetenzen im Bereich des Tierwohls erfordern Kenntnisse der grundlegenden Verhaltensmuster und Bedürfnisse der betreffenden Tierarten. Tierpflegekräfte sollten über die für ihre Aufgaben und für die Tiere, mit denen sie umgehen, relevanten Kompetenzen im Bereich des Tierwohls verfügen, damit Hunden und Katzen keine Schmerzen, keine Ängste und kein Leid zugefügt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(24)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Von Hunden und Katzen während Ausbildungsaktivitäten, die von ungeschulten oder schlecht ausgebildeten Ausbildern durchgeführt werden, empfundene Ängste und Leiden können sich nachteilig auf die Verhaltensmuster von Hunden und Katzen auswirken und mögliche Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit des Menschen sowie für die Umwelt mit sich bringen. Deshalb ist</STRING></STRING> gut geschultes und qualifiziertes Personal für die Verbesserung der Tierwohlbedingungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch bei der Zucht und Haltung von bzw. beim Umgang mit Hunden, die beim Militär, bei der Polizei und beim Zoll eingesetzt werden sollen,</STRING></STRING> von entscheidender Bedeutung. Kompetenzen im Bereich des Tierwohls erfordern Kenntnisse der grundlegenden Verhaltensmuster und Bedürfnisse der betreffenden Tierarten. Tierpflegekräfte sollten über die für ihre Aufgaben und für die Tiere, mit denen sie umgehen, relevanten Kompetenzen im Bereich des Tierwohls verfügen, damit Hunden und Katzen keine Schmerzen, keine Ängste und kein Leid zugefügt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierpflegekräfte und einschlägige Behörden, einschließlich staatlicher Stellen, sollten ihre Kompetenzen regelmäßig im Wege von Schulungsprogrammen auf den aktuellen Stand bringen, im Rahmen deren Trainingsmethoden wie die operante Konditionierung gefördert werden, bei denen eine positive Verstärkung anstelle von Bestrafungsmethoden im Vordergrund steht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P>Da das Tierwohl auch die Gesundheit der Tiere einschließt, sind Tierärzte am besten in der Lage, die Unternehmer zu beraten, um die Tierwohlsituation in den Betrieben zu verbessern. Tierärzte sollten eine aktive Rolle bei der Sensibilisierung für den Zusammenhang zwischen der Gesundheit und dem Wohlergehen der Tiere spielen. Betriebe, in denen Hunde und Katzen gehalten werden, sollten daher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Blick</STRING></STRING> auf das Tierwohl <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">regelmäßig </STRING></STRING>von einem Tierarzt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">besucht werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P>Da das Tierwohl auch die Gesundheit der Tiere einschließt, sind Tierärzte am besten in der Lage, die Unternehmer zu beraten, um die Tierwohlsituation in den Betrieben zu verbessern. Tierärzte sollten eine aktive Rolle bei der Sensibilisierung für den Zusammenhang zwischen der Gesundheit und dem Wohlergehen der Tiere spielen. Betriebe, in denen Hunde und Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einer Zahl </STRING></STRING>gehalten werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, </STRING></STRING>sollten daher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb des ersten Jahres der Anwendung dieser Verordnung oder innerhalb des ersten Jahres nach der Meldung eines neuen Betriebs einen Besuch im Hinblick</STRING></STRING> auf das Tierwohl von einem Tierarzt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten; danach finden die Besuche eines Tierarztes statt, wenn dies auf der Grundlage einer von den zuständigen Behörden durchgeführten Risikoanalyse angezeigt ist</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(25a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um ein hohes Maß an Tierwohl zu gewährleisten, bewahren Tierärzte ein angemessenes Maß an fachlicher Unabhängigkeit vom Unternehmer sowie umfassende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, um mit dem wissenschaftlichen und beruflichen Fortschritt Schritt zu halten. Derlei Schulungsmaßnahmen können, sofern angezeigt, auch Aspekte im Hinblick auf das Erkennen von Fällen von Gewalt und Misshandlung von Tieren umfassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(25b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellen Tierärzte bei ihren Besuchen im Hinblick auf die Tiergesundheit und das Tierwohl Umstände fest, die das Wohlergehen von Hunden oder Katzen ernsthaft beeinträchtigen könnten, sollten sie, sofern angezeigt, die zuständigen Behörden unterrichten oder die Durchführung eines Folgebesuchs zur Bewertung der Lage in Erwägung ziehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(25c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Am Ende ihres Lebens sollten Hunde und Katzen vorzugsweise von einem Tierarzt begleitet werden, der Methoden anwendet, die Schmerzen und Angst so gering wie möglich halten. In Ausnahmefällen, z. B. wenn ein Jagd- oder Herdenschutzhund an einem abgelegenen Ort, an dem keine tierärztliche Hilfe zugänglich ist, schwer verletzt wird, können andere Methoden angewandt werden, sofern das Leiden damit so weit wie möglich minimiert wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>Bestimmte Zuchtstrategien können bei Hunden und Katzen zu Tierwohlproblemen führen. Durch die Auswahl bestimmter genetischer Merkmale aus ästhetischen oder anderen Vermarktungsgründen können mit Blick auf das Tierwohl auch unerwünschte Merkmale entstehen und an künftige Generationen weitergegeben werden. Daher sollten die Unternehmer Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Zuchtstrategien nicht zu solchen negativen Folgen für das Wohlergehen der Hunde und Katzen führen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P>Bestimmte Zuchtstrategien können bei Hunden und Katzen zu Tierwohlproblemen führen. Durch die Auswahl bestimmter genetischer Merkmale aus ästhetischen oder anderen Vermarktungsgründen können mit Blick auf das Tierwohl auch unerwünschte Merkmale entstehen und an künftige Generationen weitergegeben werden. Daher sollten die Unternehmer Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Zuchtstrategien nicht zu solchen negativen Folgen für das Wohlergehen der Hunde und Katzen führen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Insbesondere Zuchtstrategien, die auf Vermarktungszielen beruhen, können dazu führen, dass bestimmte Arten von Hunden und Katzen „übermäßige körperbauliche Merkmale“ entwickeln. Da solche übermäßigen körperbaulichen Merkmale bei den betreffenden Hunden und Katzen zu erheblichen Gesundheitsproblemen führen können, sollten die Züchter sie von Zuchtprogrammen ausschließen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(26a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schönheitstierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe für Hunde oder Katzen wirken sich auf die Marktfähigkeit und den Verkaufspreis von Hunden und Katzen aus. Züchter, die an Schönheitstierschauen, Ausstellungen und Wettbewerben für Hunde oder Katzen teilnehmen, können durch Verstümmelungen und bestimmte Zuchtstrategien, die zur Entwicklung übermäßiger körperbaulicher Merkmale bei Hunden oder Katzen führen, im Vorteil sein. Die Organisation solcher Veranstaltungen und die Teilnahme daran können durch andere Faktoren als das Tierwohl begründet sein, etwa durch ästhetische Normen, wobei darauf abgezielt wird, für bestimmte Rassen und körperbauliche Merkmale zu werben. Damit sichergestellt ist, dass Züchter dem Wohlergehen der von ihnen erzeugten Hunde und Katzen Vorrang einräumen und insbesondere dass Hunde und Katzen keine übermäßigen körperbaulichen Merkmale entwickeln und dass die Züchter keine Verstümmelungen vornehmen, um ungesunde ästhetische Normen zu erzielen, sollten die Betreiber von Zucht- und Verkaufsbetrieben und die Organisatoren solcher Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe keine Hunde oder Katzen mit übermäßigen körperbaulichen Merkmalen oder solche, die für diese Tierschauen, Ausstellungen oder Wettbewerbe verstümmelt wurden, nutzen bzw. heranziehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 27</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(27)</NO.P>Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Inzucht erhebliche negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit und das Tierwohl hat. Daher sollte die Inzucht von Hunden und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Verpaarungen ersten</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zweiten Grades</STRING></STRING>, verboten werden, da dadurch Erbkrankheiten häufiger auftreten und die Funktion des Immunsystems beeinträchtigt wird, was sich beides nachteilig auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Hunden und Katzen auswirkt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(27)</NO.P>Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Inzucht erhebliche negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit und das Tierwohl hat. Daher sollte die Inzucht von Hunden und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zwischen Elterntieren</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachkommen, zwischen Geschwistertieren</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zwischen Halbgeschwistertieren oder zwischen Großelterntieren und Enkeltieren</STRING></STRING> verboten werden, da dadurch Erbkrankheiten häufiger auftreten und die Funktion des Immunsystems beeinträchtigt wird, was sich beides nachteilig auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Hunden und Katzen auswirkt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inzucht sollte jedoch möglich sein, wenn sie erforderlich ist, um lokale Rassen mit einem begrenzten Genpool zu erhalten, sofern sie von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck genehmigt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 29 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(29a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigen, dass ein konsequenter Zugang zu angemessener Ernährung und Hydrierung für das Wohlergehen von Hunden und Katzen von grundlegender Bedeutung ist. Es ist daher angezeigt, diesbezüglich Mindestanforderungen für Unternehmer festzulegen. Futter- und Tränkeinrichtungen sollten sauber gehalten und so konzipiert, gebaut und installiert werden, dass alle Tiere gleichermaßen darauf zugreifen können, sodass ein Wettbewerb so gering wie möglich gehalten und agonistisches Verhalten verhütet wird. Solche Einrichtungen sollten außerdem so gestaltet sein, dass möglichst wenig verschüttet wird, Futter und Wasser nicht mit Schadstoffen verunreinigt werden und jegliche Gefährdung einer Schädigung von Hunden und Katzen verhindert wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(30)</NO.P>Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Hunde und Katzen ausreichend Platz benötigen, um ihr natürliches Verhalten auszuleben und normale soziale Interaktionen zu pflegen. Dies ist nicht möglich, wenn die Tiere beengt untergebracht und in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Käfigen</STRING></STRING> gehalten werden. Die Haltung von Hunden und Katzen in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Käfigen</STRING></STRING> sollte daher verboten werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(30)</NO.P>Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Hunde und Katzen ausreichend Platz benötigen, um ihr natürliches Verhalten auszuleben und normale soziale Interaktionen zu pflegen. Dies ist nicht möglich, wenn die Tiere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für einen langen Zeitraum </STRING></STRING>beengt untergebracht und in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Boxen</STRING></STRING> gehalten werden. Die Haltung von Hunden und Katzen in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Boxen für einen langen Zeitraum</STRING></STRING> sollte daher verboten werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn dies ist für den Transport oder die vorübergehende, kurzfristige Isolierung von einzelnen Hunden und Katzen oder während der Teilnahme an Schauen, Ausstellungen und Wettbewerben erforderlich, wenn es sich um Welpen oder Katzenwelpen mit verminderter eigener Thermoregulation oder Welpen oder Katzenwelpen zusammen mit dem jeweiligen Muttertier handelt, sofern Stress minimiert und Leiden aufgrund extremer Temperaturen verhindert wird und die Hunde und Katzen in ihrer natürlichen Haltung stehen und liegen können</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 33</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(33)</NO.P>Um Komplikationen bei der Trächtigkeit zu vermeiden und ihr Wohlergehen nicht zu gefährden, sollten Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erst nach Erreichen der Skelett- und Geschlechtsreife zur Zucht eingesetzt werden</STRING></STRING>. Damit sie sich physisch von Trächtigkeit und Laktation erholen können, sollten Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen erst nach einem ausreichenden Zeitraum wieder zur Fortpflanzung zugelassen werden. Um jedoch bestimmte pathologische Fortpflanzungsbedingungen bei Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, wie z. B. Pyometra, zu verhindern, sollten bis zu drei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufeinanderfolgende Trächtigkeiten</STRING></STRING> zugelassen werden, gefolgt von einer angemessenen Erholungsphase. Bei älter werdenden Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen sollte die Fortpflanzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">allmählich eingestellt</STRING></STRING> werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(33)</NO.P>Um Komplikationen bei der Trächtigkeit zu vermeiden und ihr Wohlergehen nicht zu gefährden, sollten Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht zur Zucht eingesetzt werden, bevor sie die entsprechende Reife erreicht haben</STRING></STRING>. Damit sie sich physisch von Trächtigkeit und Laktation erholen können, sollten Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen erst nach einem ausreichenden Zeitraum wieder zur Fortpflanzung zugelassen werden. Um jedoch bestimmte pathologische Fortpflanzungsbedingungen bei Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, wie z. B. Pyometra, zu verhindern, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren </STRING></STRING>bis zu drei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Würfe</STRING></STRING> zugelassen werden, gefolgt von einer angemessenen Erholungsphase<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die für Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren drei Mal geworfen haben (einschließlich Totgeburten) mindestens ein Jahr betragen sollte</STRING></STRING>. Bei älter werdenden Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie bei Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, bei denen bereits zweimal ein Kaiserschnitt durchgeführt wurde, </STRING></STRING>sollte die Fortpflanzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingestellt werden, da nachteilige Auswirkungen auf ihr Wohlergehen durch eine weitere Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden können.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle weiblichen Tiere, die zu Zuchtzwecken eingesetzt werden, sollten regelmäßig von einem Tierarzt untersucht werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 34 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(34a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die vorliegende Verordnung festlegen, auch für Fälle, in denen Hunde und Katzen von Unternehmern ausgesetzt werden. Insbesondere Zuchtbetriebe, die missbräuchliche Praktiken anwenden, die das Tierwohl beeinträchtigen, sollten auf strenge und abschreckende Weise bestraft werden. Derlei Praktiken sollten unmissverständlich verurteilt werden, und verantwortliche Personen sollten daran gehindert werden, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat fortzuführen. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die in solchen Betrieben gehaltenen Tiere unverzüglich herausgeholt werden und ihnen eine angemessene Pflege und ein angemessener Schutz zuteilwird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 36</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(36)</NO.P>Verfahren, mit denen das Aussehen von Katzen und Hunden verändert oder bestimmte Verhaltensweisen unterbunden werden sollen, wie z. B. das Kupieren der Ohren und der Rute, das Entfernen der Krallen und die Resektion der Stimmbänder, haben schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Wohlergehen von Katzen und Hunden. Diese Verfahren verursachen Schmerzen und hindern Katzen und Hunde daran, ihre angeborenen Verhaltensweisen auszuüben. Aus diesem Grund <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> sie nur zugelassen werden, wenn sie von einem Tierarzt durchgeführt werden, und nur dann, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(36)</NO.P>Verfahren, mit denen das Aussehen von Katzen und Hunden verändert oder bestimmte Verhaltensweisen unterbunden werden sollen, wie z. B. das Kupieren der Ohren und der Rute, das Entfernen der Krallen und die Resektion der Stimmbänder, haben schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Wohlergehen von Katzen und Hunden. Diese Verfahren verursachen Schmerzen und hindern Katzen und Hunde daran, ihre angeborenen Verhaltensweisen auszuüben. Aus diesem Grund <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen</STRING></STRING> sie nur zugelassen werden, wenn sie von einem Tierarzt durchgeführt werden, und nur dann, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei bestimmten Rassen, z. B. bei Jagdhunden, könnten solche Verfahren jedoch aus prophylaktischen, diagnostischen und/oder therapeutischen Gründen zugelassen werden, jedoch nur, wenn sie von einem Tierarzt durchgeführt werden. In bestimmten Kontexten und Regionen Europas kann das Kupieren der Rute auch gerechtfertigt sein, um Verletzungen der Rute zu verhindern, sofern dies auf einer umfassenden und gründlichen medizinischen Beurteilung beruht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 36 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(36a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde, die im Militär-, Polizei- oder Zolldienst eingesetzt werden, durchlaufen normalerweise eine sehr spezifische Art von Ausbildung, sodass sie im Interesse der nationalen Sicherheit eingesetzt werden können. Damit diese Hunde möglichst optimal ausgebildet werden können, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen für in Zucht- oder Verkaufsbetrieben gehaltene Hunde gewähren können, die im Militär-, Polizei- oder Zolldienst eingesetzt werden sollen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 37</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(37)</NO.P>Die Bedingungen in Zuchtbetrieben sind von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Hunde und Katzen vor dem Inverkehrbringen ordnungsgemäß gehalten und behandelt werden. Daher ist es wichtig, dass diese Betriebe von den zuständigen Behörden zugelassen werden und vor ihrer Zulassung einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen werden. Außerdem muss eine Liste dieser zugelassenen Betriebe öffentlich zugänglich sein, damit potenzielle Käufer den Status der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abgeber</STRING></STRING> überprüfen können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Da für alle Betriebe eine verlängerte Frist für die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf Unterbringung und Gesundheit gilt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtung der Zuchtbetriebe zum Erhalt einer Zulassung ab demselben Zeitpunkt gelten wie</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen in Bezug auf Unterbringung und Gesundheit</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(37)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine vorherige Inspektion der Betriebe durch amtliche Tierärzte oder, sofern die amtliche Kontrolle delegiert wurde, andere Fachkräfte und die anschließende Zulassung von Betrieben ist ein wirksames Mittel, um sicherzustellen, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit amtlicher Tierärzte in den Mitgliedstaaten ist es jedoch nicht verhältnismäßig, für alle Betriebe eine vorherige Vor-Ort-Inspektion und Zulassung vorzuschreiben, so dass sich die amtlichen Tierärzte auf Betriebe konzentrieren sollten, die im Hinblick auf das Tierwohl ein höheres Risiko aufweisen.</STRING></STRING> Die Bedingungen in Zuchtbetrieben sind von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Hunde und Katzen vor dem Inverkehrbringen ordnungsgemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gezüchtet, </STRING></STRING>gehalten und behandelt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere aufgrund der Folgen, die schlechte Tierwohlbedingungen in einem frühen Alter für Hunde und Katzen haben können</STRING></STRING>. Daher ist es wichtig, dass diese Betriebe von den zuständigen Behörden zugelassen werden und vor ihrer Zulassung einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen werden. Außerdem muss eine Liste dieser zugelassenen Betriebe öffentlich zugänglich sein, damit potenzielle Käufer den Status der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuchtbetriebe</STRING></STRING> überprüfen können, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wodurch</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">öffentliche Kontrolle sowie</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 38</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(38)</NO.P>Einige Unternehmer, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tierheime, die Hunde und Katzen abgeben, </STRING></STRING>ermutigen potenzielle Abnehmer mit emotionalen Argumenten zu einem Kauf um jeden Preis, ohne den potenziellen Eigentümer auf die Folgen des Eigentums an einem Heimtier hinzuweisen. Andere Unternehmer oder Tierheime betonen die Verantwortung, die mit dem Eigentum an einem Heimtier verbunden ist, was zur Folge hat, dass ihre Möglichkeiten, Tiere zu verkaufen, eingeschränkt werden. Diese unterschiedliche Einstellung der Unternehmer begünstigt tendenziell die weniger verantwortungsbewussten Unternehmer, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt, obwohl es für das Tierwohl und die öffentliche Ordnung wichtig ist, die Verbraucher beim Kauf eines Hundes oder einer Katze über ihre Verantwortung zu informieren. Daher ist es gerechtfertigt, allen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abgebern von Hunden</STRING></STRING> und Katzen auf dem Unionsmarkt, die als Heimtiere gehalten werden sollen, vorzuschreiben, die künftigen Eigentümer über ihre Verantwortung zu informieren. Erfolgt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Abgabe</STRING></STRING> eines Hundes oder einer Katze über das Internet, sollte überdies die Online-Anzeige mit einem entsprechenden Warnhinweis versehen werden, um die Botschaft der verantwortungsbewussten Tierhaltung wirksam zu vermitteln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(38)</NO.P>Einige Unternehmer, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, ermutigen potenzielle Abnehmer mit emotionalen Argumenten zu einem Kauf um jeden Preis, ohne den potenziellen Eigentümer auf die Folgen des Eigentums an einem Heimtier hinzuweisen. Andere Unternehmer oder Tierheime betonen die Verantwortung, die mit dem Eigentum an einem Heimtier verbunden ist, was zur Folge hat, dass ihre Möglichkeiten, Tiere zu verkaufen, eingeschränkt werden. Diese unterschiedliche Einstellung der Unternehmer begünstigt tendenziell die weniger verantwortungsbewussten Unternehmer, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt, obwohl es für das Tierwohl und die öffentliche Ordnung wichtig ist, die Verbraucher beim Kauf eines Hundes oder einer Katze über ihre Verantwortung zu informieren. Daher ist es gerechtfertigt, allen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmern, die Hunde</STRING></STRING> und Katzen auf dem Unionsmarkt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in Verkehr bringen</STRING></STRING>, die als Heimtiere gehalten werden sollen, vorzuschreiben, die künftigen Eigentümer über ihre Verantwortung zu informieren. Erfolgt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Inverkehrbringen</STRING></STRING> eines Hundes oder einer Katze über das Internet, sollte überdies die Online-Anzeige mit einem entsprechenden Warnhinweis versehen werden, um die Botschaft der verantwortungsbewussten Tierhaltung wirksam zu vermitteln.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 39</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(39)</NO.P>Der illegale Handel und betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Weitergabe von Hunden und Katzen zur Adoption werden durch die fehlende Rückverfolgbarkeit erleichtert, da es keine Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung dieser Tiere gibt. Darüber hinaus kann es zu betrügerischen Praktiken kommen, wenn die Systeme zur Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen nicht harmonisiert sind oder nicht leicht bedient werden können, weil die technischen Systeme nicht interoperabel sind. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die Standards für die Mittel zur Identifizierung und Registrierung zu harmonisieren und sicherzustellen, dass die Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen abgeschlossen ist, bevor das Tier erstmals in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Union abgegeben</STRING></STRING> wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Abgeber von Hunden</STRING></STRING> und Katzen sollten vor dem ersten Inverkehrbringen des Tieres in der Union einen Nachweis über die Identifizierung und Registrierung in einer der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eingerichteten Datenbanken erbringen. Später muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Abgeber </STRING></STRING>bei jedem Übergang des Eigentums an dem Tier oder der Verantwortung für das Tier die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Identifizierung und Registrierung des Tieres</STRING></STRING> in einer der Datenbanken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nachweisen</STRING></STRING>. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten natürliche Personen, die gelegentlich Hunde und Katzen unter Einsatz anderer Mittel als Online-Plattformen abgeben, dieser Verpflichtung nicht unterliegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(39)</NO.P>Der illegale Handel und betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Weitergabe von Hunden und Katzen zur Adoption werden durch die fehlende Rückverfolgbarkeit erleichtert, da es keine Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung dieser Tiere gibt. Darüber hinaus kann es zu betrügerischen Praktiken kommen, wenn die Systeme zur Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen nicht harmonisiert sind oder nicht leicht bedient werden können, weil die technischen Systeme nicht interoperabel sind. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die Standards für die Mittel zur Identifizierung und Registrierung zu harmonisieren und sicherzustellen, dass die Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen abgeschlossen ist, bevor das Tier erstmals <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf dem Unionsmarkt </STRING></STRING>in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkehr gebracht</STRING></STRING> wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Natürliche oder juristische Personen, die Hunde</STRING></STRING> und Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr bringen, </STRING></STRING>sollten vor dem ersten Inverkehrbringen des Tieres in der Union einen Nachweis über die Identifizierung und Registrierung in einer der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eingerichteten Datenbanken erbringen. Später muss bei jedem Übergang des Eigentums an dem Tier oder der Verantwortung für das Tier die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung</STRING></STRING> in einer der Datenbanken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">registriert werden</STRING></STRING>. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten natürliche Personen, die gelegentlich Hunde und Katzen unter Einsatz anderer Mittel als Online-Plattformen abgeben, dieser Verpflichtung nicht unterliegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 40</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(40)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Abgeber von Hunden</STRING></STRING> und Katzen sollten nicht nur die Identifizierung nachweisen, indem sie ein Dokument mit dem Code des dem Tier implantierten Transponders vorlegen, sondern auch den Nachweis über die Registrierung dieses Tieres in einer amtlichen Datenbank erbringen. Dadurch können wichtige Informationen über das Tier an den neuen Eigentümer weitergegeben werden und auch die Rückverfolgbarkeit kann gewährleistet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(40)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Natürliche oder juristische Personen, die Hunde</STRING></STRING> und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen,</STRING></STRING> sollten nicht nur die Identifizierung nachweisen, indem sie ein Dokument mit dem Code des dem Tier implantierten Transponders vorlegen, sondern auch den Nachweis über die Registrierung dieses Tieres in einer amtlichen Datenbank erbringen. Dadurch können wichtige Informationen über das Tier an den neuen Eigentümer weitergegeben werden und auch die Rückverfolgbarkeit kann gewährleistet werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 41</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(41)</NO.P>Da die meisten Hunde und Katzen derzeit über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzeigen</STRING></STRING> auf Online-Plattformen zum Verkauf oder zur unentgeltlichen Abgabe angeboten werden, sollten Anbieter von Online-Plattformen bei der Vermittlung des Zugangs zu Hunden und Katzen mit Sorgfalt vorgehen. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden, die Modalitäten ihrer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzeigen</STRING></STRING> für Hunde und Katzen dahin gehend anzupassen, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Abgeber</STRING></STRING> Nachweise über die Identifizierung und Registrierung der zum Verkauf oder zur unentgeltlichen Abgabe bestimmten Hunde und Katzen erbringen müssen. Darüber hinaus sollte die Kommission die Entwicklung eines kostenlosen und öffentlich zugänglichen Systems sicherstellen, mit dem die Echtheit der Identifizierung und Registrierung eines Hundes oder einer Katze überprüft werden kann. Ziel dieser Maßnahme ist es, Betrug besser zu bekämpfen, indem die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgegeben</STRING></STRING> werden, zu ihrem Ursprung verbessert wird, wodurch bessere Kontrollen durch die zuständigen Behörden ermöglicht werden und letztlich das Wohlergehen dieser Tiere verbessert wird. Dies sollte weder einer Verpflichtung für Online-Plattformen gleichkommen, die über ihre Plattform angebotenen Anzeigen generell zu überwachen, noch zu einer allgemeinen Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung mit dem Ziel der Überprüfung der Richtigkeit der Identifizierung und Registrierung vor der Veröffentlichung des Angebots führen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(41)</NO.P>Da die meisten Hunde und Katzen derzeit über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werbeanzeigen</STRING></STRING> auf Online-Plattformen zum Verkauf oder zur unentgeltlichen Abgabe angeboten werden, sollten Anbieter von Online-Plattformen bei der Vermittlung des Zugangs zu Hunden und Katzen mit Sorgfalt vorgehen. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden, die Modalitäten ihrer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werbeanzeigen</STRING></STRING> für Hunde und Katzen dahin gehend anzupassen, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">natürliche oder juristische Personen, die Hunde oder Katzen auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen,</STRING></STRING> Nachweise über die Identifizierung und Registrierung der zum Verkauf oder zur unentgeltlichen Abgabe bestimmten Hunde und Katzen erbringen. Darüber hinaus sollte die Kommission die Entwicklung eines kostenlosen und öffentlich zugänglichen Systems sicherstellen, mit dem die Echtheit der Identifizierung und Registrierung eines Hundes oder einer Katze überprüft werden kann. Ziel dieser Maßnahme ist es, Betrug besser zu bekämpfen, indem die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr gebracht</STRING></STRING> werden, zu ihrem Ursprung verbessert wird, wodurch bessere Kontrollen durch die zuständigen Behörden ermöglicht werden und letztlich das Wohlergehen dieser Tiere verbessert wird. Dies sollte weder einer Verpflichtung für Online-Plattformen gleichkommen, die über ihre Plattform angebotenen Anzeigen generell zu überwachen, noch zu einer allgemeinen Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung mit dem Ziel der Überprüfung der Richtigkeit der Identifizierung und Registrierung vor der Veröffentlichung des Angebots führen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 43</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(43)</NO.P>Um die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen zu gewährleisten, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Tiere</STRING></STRING> nicht nur mit einer eindeutigen Kennung in Form eines Transponders <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gekennzeichnet</STRING></STRING> werden, sondern auch in einer Datenbank registriert werden. Daher sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten, </STRING></STRING>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">noch nicht über nationale</STRING></STRING> Datenbanken für Hunde und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> verfügen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solche Datenbanken einrichten, damit eine zuverlässige Überprüfung der Identifizierung möglich ist. </STRING></STRING>Um die Rückverfolgbarkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb der Union</STRING></STRING> zu gewährleisten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sollten diese nationalen</STRING></STRING> Datenbanken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zudem interoperabel sein, damit</STRING></STRING> die zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägigen Interessenträger</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Echtheit</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Identifizierung überprüfen können</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(43)</NO.P>Um die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen zu gewährleisten, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese</STRING></STRING> nicht nur mit einer eindeutigen Kennung in Form eines Transponders <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">individuell identifiziert</STRING></STRING> werden, sondern auch in einer Datenbank registriert werden. Daher sollten die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten verpflichtet werden,</STRING></STRING> Datenbanken für Hunde und Katzen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, einzurichten und zu pflegen,</STRING></STRING> um die Rückverfolgbarkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Tiere</STRING></STRING> zu gewährleisten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Außerdem muss die Interoperabilität dieser Datenbanken sichergestellt werden. Dies wird den Zugang zu Informationen über Hunde und Katzen in der gesamten Union erleichtern und</STRING></STRING> die zuständigen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lage versetzen, amtliche Kontrollen durchzuführen, um</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einhaltung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierwohlvorschriften sicherzustellen. Um die Interoperabilität zwischen den nationalen Datenbanken zu erleichtern, sollte die Kommission eine Index-Datenbank einrichten</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 44 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(44a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die grenzüberschreitende Verbringung identifizierter und registrierter Hunde und Katzen zu vereinfachen und einen zeitnahen Zugang von Tierärzten zu einschlägigen medizinischen Informationen zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein System eines digitalen Passes einzuführen. Dieses digitale Dokument sollte wesentliche Daten über die Identifizierung und den Impfstatus des jeweiligen Tiers enthalten, wodurch sowohl das Tiergesundheitsmanagement als auch die Effizienz der Verwaltung verbessert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 44 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(44b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie zum freien Datenverkehr. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 44 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(44c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie zum freien Datenverkehr. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Fällen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, muss klar festgelegt sein, damit ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet werden kann.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 46</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(46)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Bestimmungen sollten</STRING></STRING> durch eine Auflistung der Drittländer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchgesetzt</STRING></STRING> werden, die für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Abgabe</STRING></STRING> von Hunden und Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in die Union</STRING></STRING> zugelassen sind, und zwar auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission der Zuverlässigkeit ihrer amtlichen Kontrollen zur Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Tierwohlvorschriften oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gleichwertiger</STRING></STRING> Vorschriften in Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet, die Hunde und Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in die Union abgeben</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abzugeben</STRING></STRING> beabsichtigen. Darüber hinaus sollte eine Liste der Betriebe erstellt werden, die in diesen Drittländern Hunde und Katzen züchten und halten und die diese Tiere in die Union ausführen dürfen, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der Union zu gewährleisten. Die Kommission sollte nach einem risikobasierten Ansatz die Zuverlässigkeit des amtlichen Kontrollsystems von Drittländern, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie von Drittländern, die eine Zulassung gemäß dieser Verordnung beantragen, überprüfen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(46)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchsetzung der Einfuhrvorschriften sollte</STRING></STRING> durch eine Auflistung der Drittländer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sichergestellt</STRING></STRING> werden, die für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Inverkehrbringen</STRING></STRING> von Hunden und Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf dem Unionsmarkt</STRING></STRING> zugelassen sind, und zwar auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission der Zuverlässigkeit ihrer amtlichen Kontrollen zur Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Tierwohlvorschriften oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von</STRING></STRING> Vorschriften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die von der Union als gleichwertig anerkannt wurden,</STRING></STRING> in Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet, die Hunde und Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf den Unionsmarkt ausführen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auszuführen</STRING></STRING> beabsichtigen. Darüber hinaus sollte eine Liste der Betriebe erstellt werden, die in diesen Drittländern Hunde und Katzen züchten und halten und die diese Tiere in die Union ausführen dürfen, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der Union zu gewährleisten. Die Kommission sollte nach einem risikobasierten Ansatz die Zuverlässigkeit des amtlichen Kontrollsystems von Drittländern, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie von Drittländern, die eine Zulassung gemäß dieser Verordnung beantragen, überprüfen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schließlich sollte die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung oder von Vorschriften, die von der Union als gleichwertig anerkannt wurden, in der Gesundheitsbescheinigung, die für derartige Ausfuhren verwendet wird, bescheinigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission darauf hinarbeiten, das entsprechende Muster der amtlichen Bescheinigung zu ändern, damit die entsprechende Tierwohlattestierung aufgenommen wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 46 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(46a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Verbraucherschutz zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit von Einfuhren von Hunden und Katzen in die Union sicherzustellen, sollte vorgeschrieben werden, dass diese vor ihrem Eingang identifiziert werden und dass die Einführer ihre Registrierung in einer der Datenbanken der Mitgliedstaaten sicherstellen. Dies wird eine bessere Kontrolle der Verbringung dieser Tiere zur Folge haben. Darüber hinaus hat die koordinierte Maßnahme der EU gegen den illegalen Handel mit Katzen und Hunden, die 2022 und 2023 durchgeführt wurde, gezeigt, dass eine der gängigen betrügerischen Praktiken beim Handel mit Hunden und Katzen darin besteht, Hunde und Katzen, die für den Handel bestimmt sind, in die Union einzuführen, wobei geltend gemacht wird, dass es sich bei diesen Verbringungen um Verbringungen zu anderen als Handelszwecken im Sinne der Tiergesundheitsvorschriften der Union handelt, d. h. Verbringungen von Hunden und Katzen, die vom Eigentümer oder von einer vom Eigentümer bevollmächtigten Person ohne die Absicht einer Übertragung des Eigentums mitgeführt werden. Um den Mitgliedstaaten Instrumente zur Durchführung risikobasierter Kontrollen gegen diese betrügerische Praxis an die Hand zu geben, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Eingang von Hunden und Katzen zu anderen als Handelszwecken vorab über eine spezielle Reisedatenbank der Union für Heimtiere als solcher gemeldet wird. In dieser Datenbank sollten die Meldungen für alle derartigen Eingänge in die Union unabhängig vom Eingangsort erfasst werden, damit die Mitgliedstaaten über den erforderlichen Überblick verfügen und verdächtige Verbringungen aufdecken können. Aus diesem Grund sollte die Kommission diese Datenbank einrichten und pflegen, damit die Mitgliedstaaten für ihre Kontrollen Zugang zu allen verfügbaren Informationen haben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 47</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(47)</NO.P>Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 wird eine Liste der Drittländer erstellt, aus denen der Eingang von Hunden und Katzen in die Union zulässig ist, um das Risiko der Einschleppung von Tierseuchen in die Union zu beherrschen. Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im vorstehenden</STRING></STRING> Erwägungsgrund genannte Liste der Drittländer sollte daher auf Drittländer beschränkt werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen sind und angemessene Garantien dafür bieten, dass ihre zuständige Behörde in der Lage ist, die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tierwohlanforderungen durch die Betriebe, die Hunde und Katzen für die Ausfuhr in die Union züchten und halten, zu kontrollieren und sicherzustellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(47)</NO.P>Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 wird eine Liste der Drittländer erstellt, aus denen der Eingang von Hunden und Katzen in die Union zulässig ist, um das Risiko der Einschleppung von Tierseuchen in die Union zu beherrschen. Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Erwägungsgrund<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 46</STRING></STRING> genannte Liste der Drittländer sollte daher auf Drittländer beschränkt werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen sind und angemessene Garantien dafür bieten, dass ihre zuständige Behörde in der Lage ist, die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tierwohlanforderungen durch die Betriebe, die Hunde und Katzen für die Ausfuhr in die Union züchten und halten, zu kontrollieren und sicherzustellen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 47 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(47a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Herkunft eines Hundes oder einer Katze aus einem Drittland wirksam zurückverfolgen zu können und gegen illegale Einfuhren in die Union sowie betrügerische Praktiken unter dem Deckmantel einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken im Sinne der Tiergesundheitsvorschriften der Union vorzugehen, ist es wichtig, dass Hunde und Katzen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung aus Drittländern eingeführt werden, was ihre Registrierung in einer Datenbank eines Mitgliedstaats innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrer Einreise in die Union umfasst.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 48</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(48)</NO.P>Um dem technischen Fortschritt und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie ihren sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung</STRING></STRING> des Artikels 6<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dieser</STRING></STRING> Verordnung zu erlassen, damit Zuchtstrategien nicht zu Genotypen führen, die sich nachteilig auf die Gesundheit oder das Wohlergehen von Hunden und Katzen auswirken.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(48)</NO.P>Um dem technischen Fortschritt und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere den Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),</STRING></STRING> sowie ihren sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ergänzung</STRING></STRING> des Artikels 6<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">a der vorliegenden</STRING></STRING> Verordnung zu erlassen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um die Merkmale von Genotypen und Phänotypen sowie übermäßige körperbauliche Merkmale, die von der Reproduktion auszuschließen sind, festzulegen, </STRING></STRING>damit Zuchtstrategien nicht zu Genotypen führen, die sich nachteilig auf die Gesundheit oder das Wohlergehen von Hunden und Katzen auswirken. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Was Schönheitstierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe betrifft, sollte in den delegierten Rechtsakten – unter Berücksichtigung sowohl des entsprechenden wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA als auch der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Branche – ein progressiver und ausgewogener Ansatz zum Tragen kommen, damit eine verhältnismäßige und praktisch erreichbare Umsetzung sichergestellt werden kann.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 52 – Spiegelstrich 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17 Absatz 5 zur Festlegung der Informationen, die von den Abgebern als Nachweis der Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen bereitzustellen sind, und zwar sowohl in Fällen, in denen sie über Online-Plattformen angeboten werden, als auch im Falle, dass sie unter Einsatz anderer Mittel angeboten werden,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 52 – Spiegelstrich 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 21 Absatz 5 zur Festlegung eines Verfahrens für die Anerkennung durch die Union der Gleichwertigkeit der Bedingungen, unter denen Hunde und Katzen in Betrieben in einem Drittland gezüchtet und gehalten werden, das Tiere in die Union auszuführen beabsichtigt, mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Betriebe.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 53 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(53a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit prüfen, das Bewusstsein für das Tierwohl und die verantwortungsbewusste Pflege von Tieren zu schärfen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 55</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(55)</NO.P>Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Unionsvorschriften regelmäßig einem Monitoring und einer Evaluierung unterzogen werden, damit sie angepasst werden können, um die erwarteten Wirkungen zu erzielen. Daher sollte die vorliegende Verordnung die Verpflichtung der Kommission enthalten, das Wohlergehen von Hunden und Katzen in der Union einem Monitoring zu unterziehen und eine Evaluierung vorzunehmen, die anderen Organen der Union vorzulegen ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(55)</NO.P>Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Unionsvorschriften regelmäßig einem Monitoring und einer Evaluierung unterzogen werden, damit sie angepasst werden können, um die erwarteten Wirkungen zu erzielen. Daher sollte die vorliegende Verordnung die Verpflichtung der Kommission enthalten, das Wohlergehen von Hunden und Katzen in der Union einem Monitoring zu unterziehen und eine Evaluierung vorzunehmen, die anderen Organen der Union vorzulegen ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Evaluierung sollten die technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen, die stattgefunden haben, bewertet werden, einschließlich der Mittel zur Identifizierung von Hunden oder Katzen und der Möglichkeit, alternative Mittel einzusetzen, die weniger invasiv sind als die Implantation eines Transponders. Durch die Evaluierung sollte auch sichergestellt werden, dass das Rückverfolgbarkeitssystem der Union betrugssicher und robust ist und die Kosten der Identifizierung für natürliche und juristische Personen, die der Identifizierungspflicht gemäß dieser Verordnung unterliegen, verhältnismäßig sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen	282 und 311</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr gebracht</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgegeben</STRING></STRING> werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gezüchtet oder gehalten</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Union in Verkehr gebracht</STRING></STRING> werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung gilt für die Zucht, die Haltung und das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen sowie deren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abgabe</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Union.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung gilt für die Zucht, die Haltung und das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen sowie deren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eingang</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Union.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Diese Verordnung gilt nicht für die Zucht, die Haltung, das Inverkehrbringen oder die Abgabe von Hunden oder Katzen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Diese Verordnung gilt nicht für die Zucht, die Haltung, das Inverkehrbringen oder die Abgabe von Hunden oder Katzen, die für wissenschaftliche Zwecke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder für klinische Prüfungen, die für die Zulassung von Tierarzneimitteln erforderlich sind, </STRING></STRING>bestimmt sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vorliegende Verordnung gilt nicht für:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">natürliche Personen, die Hunde oder Katzen zum persönlichen oder familiären Vergnügen und zur Gesellschaft halten und es zulassen, dass sich diese Tiere vermehren – wobei dies auf höchstens einen Wurf pro Tierart pro Haushalt pro 18 Monate begrenzt ist –, ohne sie in Verkehr zu bringen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und für landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		284</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet Absatz 2 dieses Artikels gelten die Anforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 17 für alle Hunde und Katzen, die unter der Verantwortung einer natürlichen Personen gehalten werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Hunde, die für die Ausübung besonderer Arbeiten oder beruflicher Tätigkeiten eingesetzt werden“ Tiere, die aufgrund ihrer körperlichen, instinktiven und charakterlichen Eigenschaften ausgewählt und ausgebildet wurden, um Menschen bei einer geregelten Tätigkeit oder einer bestimmten Aufgabe zu unterstützen, wie beispielsweise Tiere, die für die Jagd, für Arbeits-, Hüte- oder Rettungszwecke, als Assistenztiere oder für sportliche Zwecke eingesetzt werden, oder Tiere, die von Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden, sowie Begleittiere, Blindenführhunde oder bei tiergestützten Therapieverfahren eingesetzte Tiere, die in entsprechenden Zentren oder von Fachleuten ausgebildet wurden, um Menschen mit funktionalen Einschränkungen zu unterstützen, zu führen und zu begleiten;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>3a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Zucht“ die Tätigkeit der Haltung von Hunden oder Katzen in Zuchtbetrieben zum Zwecke der Fortpflanzung;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>3b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Bewerbung“ jede Form der Kommunikation, die direkt oder indirekt bewirkt, dass für einen Hund oder eine Katze geworben wird, um Interesse, Verbundenheit oder den Verkauf zu fördern, einschließlich der Bewerbung einer Rasse oder eines körperlichen Merkmals;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>4.</NO.P>„Haltung“ eine Tätigkeit, bei der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Tier</STRING></STRING> in einem Betrieb verwahrt oder dort mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihm</STRING></STRING> umgegangen wird;</P></OLD><NEW><P><NO.P>4.</NO.P>„Haltung“ eine Tätigkeit, bei der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde und Katzen</STRING></STRING> in einem Betrieb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder unter der Verantwortung eines Unternehmers gehalten, untergebracht oder </STRING></STRING>verwahrt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING> oder dort mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihnen</STRING></STRING> umgegangen wird;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		303</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>5.</NO.P>„Inverkehrbringen“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Halten von Hunden und Katzen zum Zweck des Verkaufs</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Anbietens</STRING></STRING> zum Verkauf, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Vertriebs</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jeder anderen</STRING></STRING> Form der Übertragung des Eigentums <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an dem Tier</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verantwortung für das Tier, die gegen Entgelt</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenigstens gegen Erstattung der entstandenen Kosten erfolgt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich der</STRING></STRING> Bewerbung der Tiere zu den genannten Zwecken;</P></OLD><NEW><P><NO.P>5.</NO.P>„Inverkehrbringen“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Verkauf</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Anbieten</STRING></STRING> zum Verkauf, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Vertrieb</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jede andere</STRING></STRING> Form der Übertragung des Eigentums <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der Verantwortung, sei es gegen Entgelt</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unentgeltlich, mit Ausnahme gelegentlicher und unregelmäßiger Spenden einer geringen Anzahl von Hunden</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katzen durch natürliche Personen auf anderem Wege als über eine Online-Plattform</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie die</STRING></STRING> Bewerbung der Tiere zu den genannten Zwecken;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>6.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Abgabe“ jede Art oder Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an Hunden oder Katzen bzw. der Verantwortung für diese Tiere, ausgenommen die gelegentliche Abgabe von Hunden oder Katzen durch natürliche Personen auf anderem Wege als über eine Online-Plattform;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>7.</NO.P>„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065, über die das Inverkehrbringen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Abgabe </STRING></STRING>von Hunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen vermittelt wird;</P></OLD><NEW><P><NO.P>7.</NO.P>„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065, über die das Inverkehrbringen von Hunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen vermittelt wird;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>8.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Anzeige“ die Veröffentlichung einer Werbeanzeige betreffend die Abgabe eines Hundes oder einer Katze auf einer Online-Plattform;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>10a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Herdenschutzhund“ einen Hund, der in erster Linie dafür gehalten oder darauf trainiert wird, Nutztiere im landwirtschaftlichen Rahmen oder in der Weidehaltung, unter anderem in landwirtschaftlichen Betrieben, auf Weideflächen oder während des Transports, zu hüten, anzutreiben oder zu bewachen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>11.</NO.P>„Betriebe“ Zuchtbetriebe, Tierheime und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierläden</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>11.</NO.P>„Betriebe“ Zuchtbetriebe, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkaufsbetriebe, </STRING></STRING>Tierheime und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflegestellen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>12.</NO.P>„Zuchtbetriebe“ alle Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Strukturen, auf bzw. in denen Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen zu Zuchtzwecken gehalten werden, um ihre Nachkommen in Verkehr zu bringen, auch Haushalte;</P></OLD><NEW><P><NO.P>12.</NO.P>„Zuchtbetriebe“ alle Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Strukturen, auf bzw. in denen Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen zu Zuchtzwecken gehalten werden, um ihre Nachkommen in Verkehr zu bringen, auch Haushalte;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>12a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„landwirtschaftlicher Betrieb“ einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1091, bei dem es sich nicht um einen Zuchtbetrieb im Sinne der vorliegenden Verordnung handelt;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>13.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Heimtierläden“</STRING></STRING> alle Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Strukturen, auf bzw. in denen Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen zum Zweck des Verkaufs<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> als Heimtiere</STRING></STRING> gehalten werden, ohne dass sie dort geboren sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>13.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Verkaufsbetriebe“</STRING></STRING> alle Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Strukturen, auf bzw. in denen Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen zum Zweck des Verkaufs gehalten werden, ohne dass sie dort geboren sind;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>14.</NO.P>„Tierheime“ alle Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Strukturen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgenommen Haushalte</STRING></STRING>, die von einer natürlichen oder juristischen Person betrieben werden und auf bzw. in denen nicht gewollte, ausgesetzte, streunende, abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen zum Zweck <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe</STRING></STRING> gehalten werden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>14.</NO.P>„Tierheime“ alle Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Strukturen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich Haushalten</STRING></STRING>, die von einer natürlichen oder juristischen Person betrieben werden und auf bzw. in denen nicht gewollte, ausgesetzte, streunende, abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen zum Zweck <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihres Inverkehrbringens</STRING></STRING> gehalten werden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>14a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Pflegestelle“ einen Haushalt, in dem Hunde oder Katzen im Auftrag eines Unternehmers gehalten werden, der für nicht gewollte, ausgesetzte, streunende, abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde und Katzen verantwortlich ist;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>15.</NO.P>„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgenommen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, über die sie die Verfügungsgewalt hat</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">züchtet</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hält</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit ihnen handelt oder sie in Verkehr bringt, auch für einen begrenzten Zeitraum</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>15.</NO.P>„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Hunde und Katzen in Verkehr bringt und für einen Zuchtbetrieb</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Verkaufsbetrieb oder ein Tierheim oder für dort gehaltene</STRING></STRING> Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> verantwortlich ist, oder für nicht gewollte</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgesetzte</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">streunende</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde und Katzen verantwortlich ist und sie in Pflegestellen unterbringt</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>16.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Abgeber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen Hund oder eine Katze abgibt, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, die für Tierheime verantwortlich sind;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>18a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Einschläferung“ den Vorgang, bei dem der Tod unter Betäubung und längerer Analgesie mit Arzneimitteln und mittels einer Methode herbeigeführt wird, die bei einem Tier einen schnellen und irreversiblen Bewusstseinsverlust mit minimalen Schmerzen und Ängsten verursacht;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>19.</NO.P>„Verstümmelung“ einen Eingriff, auch chirurgisch, der aus anderen Gründen als zur Therapie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Diagnose durchgeführt wird und dazu führt, dass ein empfindlicher Teil des Körpers beschädigt wird oder fehlt oder sich die Knochenstruktur verändert;</P></OLD><NEW><P><NO.P>19.</NO.P>„Verstümmelung“ einen Eingriff, auch chirurgisch, der aus anderen Gründen als zur Therapie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, </STRING></STRING>Diagnose<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Kastration</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implantation eines Transponders</STRING></STRING> durchgeführt wird und dazu führt, dass ein empfindlicher Teil des Körpers <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Hundes oder einer Katze </STRING></STRING>beschädigt wird oder fehlt oder sich die Knochenstruktur<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eines Hundes oder einer Katze</STRING></STRING> verändert;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>19a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Kastration“ das Verfahren, bei dem Hunde oder Katzen durch einen chirurgischen Eingriff daran gehindert werden, sich fortzupflanzen, einschließlich der chirurgischen Entfernung von Gonaden, d. h. der Hoden bei Katern und Rüden und entweder der Eierstöcke oder der Eierstöcke und des Uterus bei Hündinnen und Kätzinnen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 19 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>19b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„nicht-chirurgische Sterilisation“ Alternativen zur chirurgischen Sterilisation oder Kastration, bei denen die körperliche Unversehrtheit des Hundes oder der Katze gewahrt wird und es nicht zur Entfernung oder dauerhaften Veränderung eines Körperteils des Hundes oder der Katze kommt;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>20.</NO.P>„Leiden“ einen unangenehmen, unerwünschten körperlichen oder psychischen Zustand, der sich daraus ergibt, dass ein Tier schädlichen Reizen ausgesetzt ist oder dass wichtige positive Reize fehlen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>20.</NO.P>„Leiden“ einen unangenehmen, unerwünschten körperlichen oder psychischen Zustand, der sich daraus ergibt, dass ein Tier schädlichen Reizen ausgesetzt ist oder dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anhaltend </STRING></STRING>wichtige positive Reize fehlen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>21.</NO.P>„Unterbringung“ Gebäude oder eine abgegrenzte Außenfläche in Betrieben, in denen Hunde und Katzen gehalten werden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>21.</NO.P>„Unterbringung“ Gebäude oder eine abgegrenzte Außenfläche in Betrieben, in denen Hunde und Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorübergehend oder dauerhaft </STRING></STRING>gehalten werden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>22.</NO.P>„Hundezwinger“ eine räumliche Struktur, die ein oder mehrere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">separate </STRING></STRING>Gehege zur Unterbringung von Hunden enthält;</P></OLD><NEW><P><NO.P>22.</NO.P>„Hundezwinger“ eine räumliche Struktur, die ein oder mehrere Gehege zur Unterbringung von Hunden enthält;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>23.</NO.P>„Katzenzwinger“ eine räumliche Struktur, die ein oder mehrere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">separate </STRING></STRING>Gehege zur Unterbringung von Katzen enthält;</P></OLD><NEW><P><NO.P>23.</NO.P>„Katzenzwinger“ eine räumliche Struktur, die ein oder mehrere Gehege zur Unterbringung von Katzen enthält;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 24</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>24.</NO.P>„Tierpflegekraft“ eine Person, die die in einem Betrieb gezüchteten oder gehaltenen Hunde und Katzen versorgt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>24.</NO.P>„Tierpflegekraft“ eine Person, die die in einem Betrieb gezüchteten oder gehaltenen Hunde und Katzen versorgt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Freiwilliger, Praktikanten und Teilzeitbeschäftigter</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>26.</NO.P>„Anbinden“ das Festbinden eines Tieres an einem Fixpunkt, damit es innerhalb eines gewünschten Bereichs bleibt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>26.</NO.P>„Anbinden“ das Festbinden eines Tieres an einem Fixpunkt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Gegenstand</STRING></STRING>, damit es innerhalb eines gewünschten Bereichs bleibt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 27</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>27.</NO.P>„Box“ alle Körbe, Kisten, Behältnisse oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sonstigen festen</STRING></STRING> Strukturen, die der Absonderung von Hunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen dienen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>27.</NO.P>„Box“ alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Käfige, </STRING></STRING>Körbe, Kisten, Behältnisse oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beweglichen</STRING></STRING> Strukturen, die der Absonderung von Hunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen dienen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 28</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>28.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Heimtier“ einen Hund oder eine Katze, der bzw. die in einem Haushalt zum privaten Vergnügen und zur Gesellschaft gehalten werden soll;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 29</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>29.</NO.P>„verantwortungsbewusste Tierhaltung“ die Tatsache, dass sich der Eigentümer oder künftige Eigentümer eines Hundes oder einer Katze dazu verpflichtet, unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, die Bedürfnisse des Hundes oder der Katze in puncto Verhalten, Umgebungsbedingungen und körperliches Wohlbefinden zu befriedigen, und die Risiken zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhüten</STRING></STRING>, die von dem Hund oder der Katze für die Gemeinschaft, andere Tiere oder die Umwelt ausgehen können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>29.</NO.P>„verantwortungsbewusste Tierhaltung“ die Tatsache, dass sich der Eigentümer oder künftige Eigentümer eines Hundes oder einer Katze dazu verpflichtet, unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, die Bedürfnisse des Hundes oder der Katze in puncto <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesundheit, </STRING></STRING>Verhalten, Umgebungsbedingungen und körperliches Wohlbefinden zu befriedigen, und die Risiken zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">minimieren</STRING></STRING>, die von dem Hund oder der Katze für die Gemeinschaft, andere Tiere oder die Umwelt ausgehen können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieses Kapitel</STRING></STRING> gilt nicht für:</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5</STRING></STRING> gilt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dieses Kapitel</STRING></STRING> nicht für:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		304</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Gedankenstrich 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P>Zuchtbetriebe, in denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zu drei Zuchthündinnen oder Zuchtkätzinnen gehalten</STRING></STRING> werden und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die insgesamt zwei oder weniger Würfe pro Betrieb</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kalenderjahr erzeugen</STRING></STRING>,</P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P>Zuchtbetriebe, in denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jeweils höchstens zwei Würfe pro Kalenderjahr für das Inverkehrbringen erzeugt</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unterliegen nur den Verpflichtungen gemäß Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1, 1a</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1b, Artikel 6a, 7 und 8, Artikel 11 Absätze 2, 3</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4, Artikel 12 Absätze 3, 4 und 7, Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 14 Absätze 2, 3, 4 und 5a</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Artikel 15 sowie Artikel 15a Absatz 1.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierläden, in denen zu jedem beliebigen Zeitpunkt höchstens drei Hunde oder höchstens sechs Katzen gehalten werden,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflegestellen, in denen zu jedem beliebigen Zeitpunkt höchstens fünf Hunde oder höchstens zehn Katzen gehalten werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		90</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Titel</STRING></STI.AMD><OLD><P>Allgemeine Grundsätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> das Wohlergehen</P></OLD><NEW><P>Allgemeine Grundsätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hinblick auf</STRING></STRING> das Wohlergehen</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		91</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Unternehmer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind,</STRING></STRING> wenden bei Hunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen, die in ihrem Betrieb gezüchtet oder gehalten werden, die folgenden Grundsätze an:</P></OLD><NEW><P>Die Unternehmer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierpflegekräfte</STRING></STRING> wenden bei Hunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen, die in ihrem Betrieb gezüchtet oder gehalten werden, die folgenden Grundsätze<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Hinblick auf das Wohlergehen</STRING></STRING> an:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		92</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Hunde und Katzen erhalten Wasser und Futter in einer Qualität und Menge, die ihnen eine gute Ernährung und Flüssigkeitszufuhr ermöglichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Hunde und Katzen erhalten Wasser und Futter in einer Qualität und Menge, die ihnen eine gute <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und angemessene </STRING></STRING>Ernährung und Flüssigkeitszufuhr ermöglichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		93</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Hunde und Katzen werden in einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">guten</STRING></STRING> physischen Umgebung gehalten, die insbesondere in Bezug auf Raumangebot, Temperatur und Bewegungsfreiheit komfortabel ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Hunde und Katzen werden in einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessenen und sauberen</STRING></STRING> physischen Umgebung gehalten, die insbesondere in Bezug auf Raumangebot, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Luftqualität, </STRING></STRING>Temperatur<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Licht, Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen</STRING></STRING> und Bewegungsfreiheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicher und </STRING></STRING>komfortabel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ist, wobei eine Überbelegung zu verhindern</STRING></STRING> ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		94</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Hunde und Katzen werden unter sicheren und sauberen Bedingungen und in gutem Gesundheitszustand gehalten, indem Krankheiten, funktionelle Beeinträchtigungen, Verletzungen und Schmerzen, insbesondere aufgrund von Haltung, Umgangspraktiken oder Verstümmelungen, verhindert werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Hunde und Katzen werden unter sicheren und sauberen Bedingungen und in gutem Gesundheitszustand gehalten, indem Krankheiten, funktionelle Beeinträchtigungen, Verletzungen und Schmerzen, insbesondere aufgrund von Haltung, Umgangspraktiken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Zuchtpraktiken</STRING></STRING> oder Verstümmelungen, verhindert werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		95</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>Hunde und Katzen werden so gehalten, dass ihre psychische Verfassung optimiert wird, indem negative Erfahrungen vermieden oder in ihrer Dauer und Intensität verringert werden und die Möglichkeiten für positive Erfahrungen in den unter den Buchstaben a bis d genannten Bereichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in ihrer Dauer und Intensität maximiert werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>Hunde und Katzen werden so gehalten, dass ihre psychische Verfassung optimiert wird, indem negative Erfahrungen vermieden oder in ihrer Dauer und Intensität verringert werden und die Möglichkeiten für positive Erfahrungen in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrer Dauer und Intensität maximiert werden, sodass die Entwicklung abnormal-repetitiver und anderer Verhaltensweisen, die auf ein beeinträchtigtes Wohlergehen der Tiere hindeuten, verhindert und den individuellen Bedürfnissen des Hundes oder der Katze in </STRING></STRING>den unter den Buchstaben a bis d genannten Bereichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechnung getragen wird</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		96</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Titel</STRING></STI.AMD><OLD><P>Allgemeine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen an </STRING></STRING>das Wohlergehen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Hunden und Katzen</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Allgemeine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtungen im Hinblick auf </STRING></STRING>das Wohlergehen</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		97</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind,</STRING></STRING> sind für das Wohlergehen der unter ihrer Aufsicht gehaltenen Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen und für die Minimierung etwaiger Risiken für das Wohlergehen dieser Tiere verantwortlich.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierpflegekräfte</STRING></STRING> sind für das Wohlergehen der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in ihren Betrieben und </STRING></STRING>unter ihrer Aufsicht gehaltenen Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen und für die Minimierung etwaiger Risiken für das Wohlergehen dieser Tiere verantwortlich.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Fall von Pflegestellen liegt die Verantwortung bei dem Unternehmer, in dessen Auftrag die Hunde oder Katzen gehalten werden. Diese Unternehmer stellen der Pflegefamilie angemessene Informationen über die Anforderungen und Verpflichtungen in Bezug auf das Wohlergehen sowie über die individuellen Bedürfnisse der Hunde oder Katzen zur Verfügung und stellen sicher und überprüfen, dass die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verpflichtungen von Pflegestellen eingehalten werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		98</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer dürfen keine Hunde oder Katzen quälen, misshandeln oder missbrauchen und dürfen sie nicht zwecks Teilnahme an Aktivitäten züchten, abrichten oder mit Medikamenten behandeln, die Quälerei, Missbrauch oder Misshandlung ihrer selbst oder anderer Hunde und Katzen zur Folge haben, was auch Hundekämpfe einschließt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		99</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer und Tierpflegekräfte dürfen Hunde oder Katzen nicht aussetzen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		101</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmer von Zuchtbetrieben stellen sicher, dass Zuchtstrategien nicht zu Genotypen und Phänotypen führen, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Hunde und Katzen oder ihrer Nachkommen auswirken.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Zucht von Hunden und Katzen durch Unternehmer ist die Verpaarung von Elterntieren mit Nachkommen oder von Großelterntieren mit Enkeltieren verboten.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Absatz steht der Selektion und Zucht brachyzephaler Hunde und Katzen nicht entgegen, sofern die negativen Auswirkungen der brachyzephalen Merkmale auf das Wohlergehen der Tiere durch die Selektions- bzw. Zuchtprogramme auf ein Mindestmaß beschränkt werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Artikels in Bezug auf die spezifischen Kriterien zu erlassen, die die Unternehmer bei der Ausarbeitung von Zuchtstrategien zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen müssen, wobei wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen zu berücksichtigen sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflichten mit Blick auf Zuchtstrategien</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmer von Zuchtbetrieben stellen sicher, dass bei ihren Zuchtstrategien der Gesundheit und dem Wohlergehen des Tieres Vorrang eingeräumt wird und das Risiko des Auftretens von Genotypen und Phänotypen bei Hunden und Katzen, die sich nachteilig auf ihr Wohlergehen auswirken, so weit wie möglich verringert wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betreiber von Zuchtbetrieben dürfen für die Fortpflanzung keine Hunde oder Katzen nutzen, die übermäßige Körpermerkmale aufweisen, die ein hohes Risiko schädlicher Auswirkungen auf das Wohlergehen dieser Hunde oder Katzen oder ihrer Nachkommen mit sich bringen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Merkmale der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genotypen und Phänotypen sowie die in Absatz 2 genannten übermäßigen Körpermerkmale, die von der Zucht auszuschließen sind, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen festgelegt werden. Die delegierten Rechtsakte zu den übermäßigen Körpermerkmalen werden bis zum 1. Juli 2030 erlassen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sofern nicht von der zuständigen Behörde aufgrund eines besonderen Erfordernisses zur Erhaltung lokaler Rassen mit begrenztem genetischem Pool genehmigt, ist bei der Zucht von Hunden und Katzen die Zucht zwischen Elterntieren und Nachkommen, zwischen Geschwistertieren, zwischen Halbgeschwistertieren oder zwischen Großelterntieren und Enkeltieren verboten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		104</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Titel</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtung zur </STRING></STRING>Meldung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Zucht oder Haltung von Hunden </STRING></STRING>und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katzen in</STRING></STRING> Betrieben</P></OLD><NEW><P>Meldung und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Registrierung von</STRING></STRING> Betrieben</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Unternehmer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, </STRING></STRING>melden den zuständigen Behörden ihre Tätigkeit und machen dabei folgende Angaben:</P></OLD><NEW><P>Die Unternehmer melden den zuständigen Behörden ihre Tätigkeit und machen dabei<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mindestens</STRING></STRING> folgende Angaben:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Art des Betriebs: Zuchtbetrieb, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtierladen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierheim</STRING></STRING>,</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Art des Betriebs: Zuchtbetrieb, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkaufsbetrieb, Tierheim</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflegestelle</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		107</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>Höchstzahl der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tiere</STRING></STRING>, die in dem Betrieb gehalten werden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufnahmekapazität des Betriebs, ausgedrückt als die</STRING></STRING> Höchstzahl der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde und Katzen</STRING></STRING>, die in dem Betrieb gehalten werden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		108</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmer haben die zuständige Behörde über Folgendes zu unterrichten:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Angaben,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Einstellung ihrer Tätigkeit unter Angabe einer Frist, innerhalb derer die Tätigkeit beendet sein muss und die spätestens einen Monat nach der Einstellung der Tätigkeit liegen sollte, und den Verbleib der Tiere.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet zusätzlicher Informationen, die gemäß dem vorliegenden Artikel erforderlich sind, sind die Unternehmer nicht verpflichtet, die bereits gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 übermittelten Informationen erneut zu melden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller Betriebe und kann zu diesem Zweck das in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehene Verzeichnis nutzen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		109</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zulassung von Zuchtbetrieben</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer von Zuchtbetrieben dürfen Hunde oder Katzen erst nach der Zulassung ihres Betriebs durch die zuständige Behörde in Verkehr bringen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde führt Vor-Ort-Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob der Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass solche Inspektionen aus der Ferne durchgeführt werden, sofern die verwendeten Fernkommunikationsmittel ausreichende Nachweise liefern, sodass die zuständige Behörde zuverlässige Inspektionen durchführen kann. Die zuständige Behörde erteilt nur den Zuchtbetrieben eine Zulassungsbescheinigung, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden führen ein Verzeichnis der zugelassenen Zuchtbetriebe und machen es öffentlich zugänglich.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		110</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn der Unternehmer und die natürlichen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">juristischen Personen</STRING></STRING>, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Tierheime verantwortlich sind, Hunde</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katzen zwecks Haltung als Heimtiere in Verkehr bringen oder abgeben, stellen sie dem Erwerber</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Heimtiers die Informationen zur Verfügung, die er benötigt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um das Wohlergehen des Tieres zu gewährleisten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich</STRING></STRING> Informationen über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine verantwortungsbewusste Tierhaltung</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer stellen dem Erwerber eines Hundes</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Katze schriftliche Informationen zur Verfügung</STRING></STRING>, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er benötigt, um das Wohlergehen des Hundes</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Katze sicherzustellen, einschließlich Informationen über eine verantwortungsbewusste Tierhaltung und über die besonderen Bedürfnisse</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hundes oder der Katze im Hinblick auf Futter</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflege, Gesundheit, Unterbringung und Verhalten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie</STRING></STRING> Informationen über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Gesundheitszustand des Tieres, einschließlich des Impfstatus</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		111</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird die Abgabe</STRING></STRING> von Hunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">online beworben, dann</STRING></STRING> muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anzeige den folgenden</STRING></STRING> Warnhinweis in deutlich sichtbarer Fettschrift enthalten:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn Unternehmer und natürliche oder juristische Personen das Inverkehrbringen</STRING></STRING> von Hunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über Online-Plattformen bewerben,</STRING></STRING> muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dabei mindestens der folgende</STRING></STRING> Warnhinweis in deutlich sichtbarer Fettschrift enthalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sein</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		288</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Wird die Abgabe von Hunden und Katzen online beworben, dann muss die Anzeige den folgenden Warnhinweis in deutlich sichtbarer Fettschrift enthalten:</P><P>„Ein Tier ist kein Spielzeug. Der Kauf oder die Adoption eines Tieres ist eine lebensverändernde Entscheidung. Als Eigentümer eines Tieres sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Bedürfnisse in Bezug auf seine Gesundheit und sein Wohlbefinden jederzeit erfüllt werden.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Wird die Abgabe von Hunden und Katzen online beworben, dann muss die Anzeige den folgenden Warnhinweis in deutlich sichtbarer Fettschrift enthalten:</P><P>„Ein Tier ist kein Spielzeug. Der Kauf oder die Adoption eines Tieres ist eine lebensverändernde Entscheidung. Als Eigentümer eines Tieres sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Bedürfnisse in Bezug auf seine Gesundheit und sein Wohlbefinden jederzeit erfüllt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Sorge für ein Tier erfordert finanzielle Mittel. Es ist verboten, das Tier auszusetzen, nachdem Sie es in Ihre Obhut genommen haben.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Tierpflegekräfte müssen hinsichtlich der Hunde und Katzen, mit denen sie umgehen, über folgende Kompetenzen verfügen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Tierpflegekräfte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme von Freiwilligen und Praktikanten unter Aufsicht,</STRING></STRING> müssen hinsichtlich der Hunde und Katzen, mit denen sie umgehen, über folgende Kompetenzen verfügen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Fähigkeit, ihre Ausdrucksformen, einschließlich Anzeichen für Leiden, zu erkennen und die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ermitteln, die in solchen Fällen zu ergreifen sind,</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Fähigkeit, ihre Ausdrucksformen, einschließlich Anzeichen für Leiden, zu erkennen und die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ermitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zu ergreifen</STRING></STRING>, die in solchen Fällen zu ergreifen sind,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		115</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Fähigkeit, eine gute Tierhaltungspraxis anzuwenden, die für die Tierarten in ihrer Obhut verwendete Ausrüstung zu verwenden und instand zu halten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> alle Risiken für das Wohlergehen der Tiere so gering wie möglich zu halten,</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Fähigkeit, eine gute Tierhaltungspraxis anzuwenden, die für die Tierarten in ihrer Obhut verwendete Ausrüstung zu verwenden und instand zu halten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> alle Risiken für das Wohlergehen der Tiere so gering wie möglich zu halten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zu verhindern, dass sie leiden</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		116</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Titel</STRING></STI.AMD><OLD><P>Besuche im Hinblick auf das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierwohl</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Besuche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Beratung </STRING></STRING>im Hinblick auf das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wohlergehen</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		117</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		277</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>stellen sicher, dass die Betriebe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter ihrer Verantwortung</STRING></STRING> mindestens einmal jährlich von einem Tierarzt besucht werden, um den Unternehmer oder die für das Tierheim verantwortliche natürliche oder juristische Person über Maßnahmen zur Behebung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Risikofaktoren</STRING></STRING> für das Tierwohl zu beraten,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>stellen sicher, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrer Verantwortung unterstehenden </STRING></STRING>Betriebe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab ... [ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] oder innerhalb des ersten Jahres nach dem Datum der Meldung eines neuen Betriebs</STRING></STRING> mindestens einmal jährlich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unangekündigt</STRING></STRING> von einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von der zuständigen Behörde beauftragten amtlichen </STRING></STRING>Tierarzt besucht werden, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Risikofaktoren für das Tierwohl zu ermitteln und zu bewerten, </STRING></STRING>den Unternehmer oder die für das Tierheim verantwortliche natürliche oder juristische Person über Maßnahmen zur Behebung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Risiken</STRING></STRING> für das Tierwohl<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Tiergesundheit und die Umwelt</STRING></STRING> zu beraten,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und – falls die Ergebnisse auf schwerwiegende Risikofaktoren hindeuten – der zuständigen Behörde im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 Bericht zu erstatten und innerhalb von zwei Monaten einen Folgebesuch durchzuführen,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		119</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zeichnen</STRING></STRING> die Ergebnisse des Tierarztbesuchs gemäß Buchstabe a und ihre Folgemaßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf</STRING></STRING>, bewahren diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufzeichnungen </STRING></STRING>mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Jahre <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">lang</STRING></STRING> auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">führen Aufzeichnungen über</STRING></STRING> die Ergebnisse des Tierarztbesuchs gemäß Buchstabe a und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über </STRING></STRING>ihre Folgemaßnahmen, bewahren diese mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem Datum des Besuchs</STRING></STRING> auf und stellen sie den zuständigen Behörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dem Tierarzt, der den Besuch durchführt,</STRING></STRING> auf Anfrage zur Verfügung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		120</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels zu erlassen, um Mindestkriterien festzulegen, die bei Besuchen im Hinblick auf das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierwohl</STRING></STRING> zu bewerten sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] </STRING></STRING>gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels zu erlassen, um Mindestkriterien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Risikofaktoren </STRING></STRING>festzulegen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch den Tierarzt </STRING></STRING>bei Besuchen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zur Beratung</STRING></STRING> im Hinblick auf das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wohlergehen</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ermitteln und </STRING></STRING>bewerten sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Folgemaßnahmen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		121</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, </STRING></STRING>stellen sicher, dass Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1 gefüttert werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und können auf der Grundlage eines schriftlichen Gutachtens eines Tierarztes oder eines Sachverständigen für Tierernährung die in Anhang I Nummer 1 vorgesehenen Fütterungsfrequenzen anpassen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1 gefüttert werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		122</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Unternehmer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, </STRING></STRING>stellen sicher, dass Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen angemessen gefüttert und mit Wasser versorgt werden, indem sie Folgendes bereitstellen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen angemessen gefüttert und mit Wasser versorgt werden, indem sie Folgendes bereitstellen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		123</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tränkwasser</STRING></STRING> ad libitum,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sauberes und frisches Wasser</STRING></STRING> ad libitum,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		124</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Futter in ausreichender Menge und Qualität, um den physiologischen, nährstoffbezogenen und metabolischen Bedürfnissen und der Sättigung der Hunde und Katzen im Rahmen einer dem Alter, der Rasse, der Kategorie, dem Aktivitätsniveau und dem Gesundheitszustand der Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen angepassten Ernährung gerecht zu werden,</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Futter in ausreichender Menge und Qualität, um den physiologischen, nährstoffbezogenen und metabolischen Bedürfnissen und der Sättigung der Hunde und Katzen im Rahmen einer dem Alter, der Rasse, der Kategorie, dem Aktivitätsniveau und dem Gesundheitszustand der Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen angepassten Ernährung gerecht zu werden,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit dem übergeordneten Ziel, einen guten Gesundheitszustand zu erreichen und zu erhalten,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		125</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Unternehmer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind,</STRING></STRING> stellen sicher, dass Futter- und Tränkvorrichtungen so gebaut und installiert sind, dass</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Unternehmer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierpflegekräfte</STRING></STRING> stellen sicher, dass Futter- und Tränkvorrichtungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sauber gehalten werden und</STRING></STRING> so gebaut und installiert sind, dass</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		126</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>sie allen Hunden und Katzen gleichermaßen zugänglich sind,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sodass der Wettbewerb zwischen ihnen auf ein Mindestmaß reduziert und agonistisches Verhalten verhindert wird, insbesondere wenn Hunde und Katzen keinen Ad-libitum-Zugang zum Futter haben,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>sie allen Hunden und Katzen gleichermaßen zugänglich sind,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		127</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf schriftliche Empfehlung eines Tierarztes können die Unternehmer die Fütterungs- und Tränkfrequenzen anpassen. Die Unternehmer führen entsprechend den Empfehlungen des Tierarztes während der gesamten Dauer diesbezügliche Aufzeichnungen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		128</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde und Katzen gemäß Anhang I Nummer 2 untergebracht werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme der für Tierheime verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen,</STRING></STRING> stellen sicher, dass Hunde und Katzen gemäß Anhang I Nummer 2 untergebracht werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		129</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Unternehmer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, </STRING></STRING>stellen sicher, dass</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Unternehmer stellen sicher, dass</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		130</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Haltung von Tieren</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuchtbetrieben oder Heimtierläden die Luftzirkulation, der Staubgehalt</STRING></STRING>, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentrationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb von Grenzen gehalten werden, die </STRING></STRING>für Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen nicht schädlich sind, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese</STRING></STRING> Belüftung ausreicht, um eine Überhitzung zu verhindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und, erforderlichenfalls in Kombination mit Heizsystemen, übermäßige Feuchtigkeit zu beseitigen</STRING></STRING>,</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Zuchtbetrieben und Verkaufsbetrieben,</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">denen Hunde und Katzen in Innenräumen gehalten werden</STRING></STRING>, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentrationen für Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen nicht schädlich sind, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Belüftung ausreicht, um eine Überhitzung zu verhindern,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		131</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Hunde und Katzen über ein ausreichendes Raumangebot verfügen, um sich frei bewegen und ihren Bedürfnissen entsprechend arttypisches Verhalten ausleben zu können,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit ausreichend Platz für Beschäftigungsmaterial und -strukturen, einer Möglichkeit für die Tiere, miteinander zu interagieren und sich zurückzuziehen, sowie sauberen Ruheplätzen,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Hunde und Katzen über ein ausreichendes Raumangebot verfügen, um sich frei bewegen und ihren Bedürfnissen entsprechend arttypisches Verhalten ausleben zu können,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		132</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Halten von Hunden</STRING></STRING> oder Katzen in Boxen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist verboten</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer dürfen Hunde</STRING></STRING> oder Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht </STRING></STRING>in Boxen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">halten</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		289</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Haltung oder der Verkauf von Hunden oder Katzen in Heimtierläden ist verboten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		133</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Boxen</STRING></STRING> dürfen nur für den Transport <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorübergehende</STRING></STRING> Isolierung einzelner Hunde und Katzen verwendet werden, sofern Stress <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgrund extremer Temperaturen vermieden</STRING></STRING> wird.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend davon</STRING></STRING> dürfen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Boxen</STRING></STRING> nur für den Transport <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kurzzeitige</STRING></STRING> Isolierung einzelner Hunde und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, während der Teilnahme an Schauen, Ausstellungen und Wettbewerben, für Welpen oder Katzenwelpen mit verminderter eigener Thermoregulation oder Welpen oder Katzenwelpen zusammen mit dem jeweiligen Muttertier</STRING></STRING> verwendet werden, sofern Stress <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">minimiert und Leiden verhindert</STRING></STRING> wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Hunde und Katzen in ihrer natürlichen Haltung stehen und liegen können</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		134</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Das ausschließliche Halten von Hunden in Innenräumen ist verboten. Hunde, die in Innenräumen gehalten werden, müssen täglich Zugang zu einem Außenbereich haben, der Bewegung und Sozialkontakte ermöglicht. Werden Hunde in Hundezwingern gehalten, müssen die Unternehmer außerdem separate Gehege gestalten und errichten, die den Hunden freien Zugang zu einem geschlossenen Außenbereich und einem Innenbereich oder einer Einzelhütte ermöglichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Das ausschließliche Halten von Hunden in Innenräumen ist verboten. Hunde, die in Innenräumen gehalten werden, müssen täglich Zugang zu einem Außenbereich haben, der Bewegung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Erkundung</STRING></STRING> und Sozialkontakte ermöglicht. Werden Hunde in Hundezwingern gehalten, müssen die Unternehmer außerdem separate Gehege gestalten und errichten, die den Hunden freien Zugang zu einem geschlossenen Außenbereich und einem Innenbereich oder einer Einzelhütte ermöglichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		135</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmer von Zucht- und Verkaufsbetrieben verwenden erforderlichenfalls Heiz- oder Kühlsysteme, um eine gute Luftqualität und eine angemessene Temperatur in den Innenräumen ihrer Betriebe aufrechtzuerhalten, und leiten übermäßige Feuchtigkeit ab.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		136</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jederzeit Zugang zu natürlichem </STRING></STRING>Licht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Soweit </STRING></STRING>dies aufgrund der Witterungsbedingungen und der geografischen Lage eines Mitgliedstaats erforderlich ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sorgen die Unternehmer für künstliche Beleuchtung</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen Licht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten und sich für ausreichende</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ununterbrochene Zeiträume im Dunkeln aufhalten können</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um einen normalen Biorhythmus aufrechtzuerhalten</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Unterabsatz 1 bezeichnet der Ausdruck „Licht“ natürliches Licht, das – </STRING></STRING>soweit dies aufgrund der Witterungsbedingungen und der geografischen Lage eines Mitgliedstaats erforderlich ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – durch künstliches Licht ergänzt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		137</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Artikel gilt ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		138</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>8a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 4 gilt nicht für Zuchtbetriebe, in denen Herdenschutzhunde während der Zeiträume gehalten werden, in denen sie zu Hütezwecken trainiert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		139</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmer stellen sicher, dass Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Hunden und Katzen gemäß Anhang 1 Nummer 3 getroffen werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		140</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Unternehmer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind,</STRING></STRING> stellen sicher, dass</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Unternehmer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierpflegekräfte</STRING></STRING> stellen sicher, dass</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		141</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die unter ihrer Verantwortung stehenden Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen mindestens einmal täglich von Tierpflegekräften kontrolliert werden,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die unter ihrer Verantwortung stehenden Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen mindestens einmal täglich von Tierpflegekräften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> kontrolliert werden und schutzbedürftige Hunde und Katzen, wie neugeborene, kranke oder verletzte Hunde und Katzen sowie Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen unmittelbar vor und nach dem Werfen, häufiger</STRING></STRING> kontrolliert werden,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		142</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Hunde oder Katzen mit Anzeichen von Krankheit, Unwohlsein, Verletzungen oder anderweitig beeinträchtigtem Wohlergehen erforderlichenfalls unverzüglich in einen gesonderten Bereich verbracht, gegebenenfalls von einem Tierarzt behandelt und dort so lange gehalten werden, bis sie vollständig genesen sind,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder alternativ unverzüglich euthanasiert werden,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Hunde oder Katzen mit Anzeichen von Krankheit, Unwohlsein, Verletzungen oder anderweitig beeinträchtigtem Wohlergehen erforderlichenfalls unverzüglich in einen gesonderten Bereich verbracht, gegebenenfalls von einem Tierarzt behandelt und dort so lange gehalten werden, bis sie vollständig genesen sind,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		143</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Euthanasie eines Hundes</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Katze ausschließlich von einem Tierarzt durchgeführt wird</STRING></STRING>,</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde oder Katzen nur von einem Tierarzt und mit vorheriger Zustimmung des Unternehmers eingeschläfert werden dürfen, wenn in den unter Buchstabe b genannten Fällen eine Genesung nicht möglich ist und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde oder Katzen starke Schmerzen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leiden haben, die nicht gelindert werden können, sodass es den Vorschriften in Bezug auf ihr Wohlergehen widerspricht, sie am Leben zu lassen</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		144</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Maßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Tierarzneimittel,</STRING></STRING> zur Verhütung und Bekämpfung äußerer und innerer Parasiten, einschließlich vorbeugender tierärztlicher Behandlungen, vorhanden sind, um unter gebührender Berücksichtigung der epidemiologischen Lage weit verbreiteten Krankheiten vorzubeugen, denen Hunde oder Katzen wahrscheinlich ausgesetzt sind,</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung äußerer und innerer Parasiten, einschließlich vorbeugender tierärztlicher Behandlungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wie Impfungen</STRING></STRING>, vorhanden sind, um unter gebührender Berücksichtigung der epidemiologischen Lage weit verbreiteten Krankheiten vorzubeugen, denen Hunde oder Katzen wahrscheinlich ausgesetzt sind,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		145</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>das Beschäftigungsmaterial kein Risiko einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verletzung oder einer </STRING></STRING>biologischen oder chemischen Kontamination<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder ein sonstiges Gesundheitsrisiko</STRING></STRING> birgt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>das Beschäftigungsmaterial kein Risiko einer biologischen oder chemischen Kontamination birgt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		146</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Erwerber eines Hundes oder einer Katze, sofern verfügbar, einschlägige gesundheitsbezogene Informationen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Informationen über Impfungen, Allergien, gesundheitliche Probleme und eine verantwortungsbewusste Tierhaltung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe a gilt nicht für Zuchtbetriebe, in denen Herdenschutzhunde während der Zeiträume gehalten werden, in denen sie zu Hütezwecken eingesetzt oder trainiert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		147</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Einschläferung von Hunden oder Katzen in Tierheimen als Maßnahme der Populationskontrolle ist verboten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		148</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>eb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Gesundheitsfürsorge für Tiere mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ im Einklang steht, etwa was den umsichtigen Einsatz von Antibiotika zur Vermeidung antimikrobieller Resistenzen betrifft.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		149</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Unternehmer stellen sicher, dass</P></OLD><NEW><P>Die Unternehmer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die für Zuchtbetriebe verantwortlich sind, und deren Tierpflegekräfte</STRING></STRING> stellen sicher, dass</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		150</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe -a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Hunden oder Katzen gemäß Anhang I Nummer 3 getroffen werden,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		151</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Zuchthündinnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Zuchtkätzinnen erst dann zur Zucht eingesetzt werden, wenn sie ein Mindestalter gemäß Anhang I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummern</STRING></STRING> 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.1 und 3.2</STRING></STRING> erreicht haben, ihr Skelettwachstum abgeschlossen ist und sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">frei von Krankheiten oder</STRING></STRING> körperlichen Beschwerden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING>, die ihre Trächtigkeit und ihr Wohlergehen beeinträchtigen könnten,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Zuchthündinnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Zuchtkätzinnen erst dann zur Zucht eingesetzt werden, wenn sie ein Mindestalter gemäß Anhang I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer</STRING></STRING> 3 erreicht haben, ihr Skelettwachstum abgeschlossen ist und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei ihnen keine Krankheit diagnostiziert wurde, </STRING></STRING>sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">keine klinischen Krankheitsanzeichen und keine</STRING></STRING> körperlichen Beschwerden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben</STRING></STRING>, die ihre Trächtigkeit und ihr Wohlergehen beeinträchtigen könnten,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		152</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>bei der Trächtigkeit von Zuchthündinnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Zuchtkätzinnen mit Wurf eine Höchstfrequenz eingehalten wird,</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>bei der Trächtigkeit von Zuchthündinnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Zuchtkätzinnen mit Wurf eine Höchstfrequenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Anhang I Nummer 3 </STRING></STRING>eingehalten wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		153</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jede Zuchthündin ab einem Alter von acht Jahren und jede Zuchtkätzin ab einem Alter von sechs Jahren vor dem Einsatz zur Zucht einer körperlichen Untersuchung durch einen Tierarzt unterzogen wird, um schriftlich zu bestätigen, dass ihre Trächtigkeit kein Risiko für ihr Wohlergehen, einschließlich ihrer Gesundheit, darstellt,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		154</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgewachsene weibliche</STRING></STRING> Hunde und Katzen, die, auch aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung, nicht mehr zur Fortpflanzung genutzt werden, nicht getötet oder ausgesetzt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmer sorgen weiterhin für das Wohlergehen dieser Tiere im Einklang mit dieser Verordnung.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>Hunde und Katzen, die, auch aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung, nicht mehr zur Fortpflanzung genutzt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entweder behalten</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verkauft, gespendet oder in ein neues Zuhause gebracht, </STRING></STRING>nicht jedoch getötet oder ausgesetzt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		155</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Unternehmer bewahrt die schriftliche Bestätigung gemäß Buchstabe d nach dem Tod der Zuchthündin oder Zuchtkätzin mindestens drei Jahre lang auf.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		156</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, im Besitz der Ergebnisse von Gesundheitstests eines Hundes oder einer Katze oder von genetischen Berichten und Diagnosen des Vater- oder Muttertiers des betreffenden Heimtiers, so teilen sie diese Informationen dem Erwerber des Tieres mit.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		157</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Artikel gilt ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		158</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, </STRING></STRING>stellen sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Verhaltensbedürfnissen von Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Hunden gemäß Anhang I Nummer 4 gerecht zu werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Unternehmer stellen sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Verhaltensbedürfnissen von Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Hunden gemäß Anhang I Nummer 4 gerecht zu werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		159</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Haltung von Hunden und Katzen in Bereichen, die ihre natürlichen Bewegungen einschränken, ist verboten, es sei denn, es werden folgende Verfahren oder Behandlungen durchgeführt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Haltung von Hunden und Katzen in Bereichen, die ihre natürlichen Bewegungen einschränken, ist verboten, es sei denn, es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">handelt sich um Fälle gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder es </STRING></STRING>werden folgende Verfahren oder Behandlungen durchgeführt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		160</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>körperliche Untersuchungen,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einschließlich Identifizierung der Tiere,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>körperliche Untersuchungen,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		161</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kennzeichnung von Tieren</STRING></STRING> zum Zweck der Identifizierung,</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">individuelle Kennzeichnung</STRING></STRING> zum Zweck der Identifizierung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Hunden und Katzen und Auslesung der Identifizierungsdaten</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		164</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Das Anbinden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf dem Gelände des Betriebs für länger als 1 Stunde </STRING></STRING>ist außer für die Dauer einer medizinischen Behandlung verboten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Das Anbinden ist außer für die Dauer einer medizinischen Behandlung verboten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		165</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmer stellen sicher, dass allen Hunden oder Katzen Beschäftigungsmaterial angeboten und zugänglich gemacht wird, sodass ein bereicherndes Umfeld geschaffen wird, das sie zu artgerechtem Verhalten anregt und ihre Frustration verringert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		166</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können für in Zucht- oder Verkaufsbetrieben gehaltene Hunde, die beim Militär, bei der Polizei und beim Zoll eingesetzt werden sollen, Ausnahmen von Absatz 3 gewähren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		167</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Verstümmelungen, einschließlich des Kupierens der Ohren und der Rute und der teilweisen oder vollständigen Amputation von Gliedmaßen, und die Resektion der Stimmbänder sind verboten, es sei denn, diese werden aufgrund einer medizinischen Indikation mit dem alleinigen Ziel vorgenommen, den Gesundheitszustand der Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen zu verbessern. In diesem Fall darf das Verfahren ausschließlich von einem Tierarzt unter Betäubung und längerer Analgesie durchgeführt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Verstümmelungen, einschließlich des Kupierens der Ohren und der Rute<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Entfernung von Krallen</STRING></STRING> und der teilweisen oder vollständigen Amputation von Gliedmaßen, und die Resektion der Stimmbänder sind verboten, es sei denn, diese werden aufgrund einer medizinischen Indikation<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wozu auch prophylaktische, diagnostische und/oder therapeutische Gründe gehören können,</STRING></STRING> mit dem alleinigen Ziel vorgenommen, den Gesundheitszustand der Hunde <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten oder zu </STRING></STRING>verbessern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Verletzungen zu verhindern</STRING></STRING>. In diesem Fall darf das Verfahren ausschließlich von einem Tierarzt unter Betäubung und längerer Analgesie durchgeführt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		168</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die medizinische Indikation für die Verstümmelung und die Einzelheiten des durchzuführenden Verfahrens sind von einem Tierarzt zu dokumentieren. Dieses Dokument ist vom Unternehmer aufzubewahren, bis der Hund oder die Katze zusammen mit diesem Dokument an einen anderen Betrieb oder Eigentümer weitergegeben wird. Der Unternehmer des Betriebs, der zum Zeitpunkt der Verstümmelung durch den Tierarzt für den Hund oder die Katze verantwortlich war, bewahrt drei Jahre lang eine Kopie des Dokuments auf.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend davon können die Mitgliedstaaten das Kupieren von Katzenohren durch Einkerben oder Entfernen einer Ohrspitze zulassen, wenn dies der Kennzeichnung streunender Katzen dient, die im Rahmen von Kastrationsprogrammen gefangen und kastriert wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		169</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kastration von männlichen und weiblichen Tieren ist</STRING></STRING> nur<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zulässig, wenn sie</STRING></STRING> von einem Tierarzt unter Betäubung und längerer Analgesie durchgeführt wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer stellen sicher, dass die Kastration</STRING></STRING> nur von einem Tierarzt unter Betäubung und längerer Analgesie durchgeführt wird.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierärzte können eine nicht-chirurgische Sterilisierung anstelle einer Kastration in Erwägung ziehen, wenn dies angebracht ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		170</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Folgende Umgangspraktiken sind verboten:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Folgende Umgangspraktiken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Schmerz oder Leid verursachen,</STRING></STRING> sind verboten:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		171</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>längeres Tragen von Maulkörben, es sei denn, dies ist aus Gründen der Gesundheit oder des Wohlergehens erforderlich; in diesem Fall ist die Dauer auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken,</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		172</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>Hochheben von Hunden oder Katzen an den Gliedmaßen, am Kopf, am Schwanz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> am Fell<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>Hochheben von Hunden oder Katzen an den Gliedmaßen, am Kopf, am Schwanz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, an den Ohren, an der Haut oder</STRING></STRING> am Fell<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		173</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung von Krallenhalsbändern,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		174</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe e b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>eb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung von Würgehalsbändern ohne Sicherheitsvorrichtung,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		175</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können für Hunde, die beim Militär, bei der Polizei und beim Zoll eingesetzt werden sollen, Ausnahmen von Absatz 3 gewähren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		176</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 15a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betreiber von Zucht- bzw. Verkaufsbetrieben dürfen bei Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerben für Hunde und Katzen keine Hunde oder Katzen mit übermäßigen körperbaulichen Merkmalen oder Hunde oder Katzen, die in einer Weise verstümmelt wurden, die zu einer Veränderung der körperlichen Merkmale führt, nutzen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Veranstalter von Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerben für Hunde und Katzen müssen Hunde und Katzen, die übermäßige körperliche Merkmale aufweisen, oder Hunde und Katzen, die so verstümmelt wurden, dass sich ihre körperlichen Merkmale verändert haben, von solchen Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerben ausschließen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		177</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Alle Hunde und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die für die Abgabe</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Union in Betrieben gehalten</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich ausgewachsener Hunde und Katzen in Zuchtbetrieben</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunden und Katzen in Tierheimen sowie Hunden und Katzen, die von natürlichen Personen abgegeben werden, werden ab dem [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] zum Zweck der Identifizierung mit einem subkutanen Transponder,</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Mikrochip enthält</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Anhang II gekennzeichnet. </STRING></STRING>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer von Betrieben stellen sicher</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in ihren Betrieben geborenen Hunde und Katzen bis zum Datum ihrer Abgabe in der Union</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens innerhalb von drei Monaten</STRING></STRING> nach der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geburt</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tieres zum Zweck</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Identifizierung gekennzeichnet werden.</STRING></STRING> Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Implantation</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transponders erfolgt durch einen Tierarzt oder unter</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verantwortung eines Tierarztes</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Betrieben gehaltenen </STRING></STRING>Hunde und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie alle</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkehr gebrachten Hunde und Katzen</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einzeln mit einem subkutanen Transponder, der einen Mikrochip enthält</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Anhang II gekennzeichnet.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Implantation des Transponders erfolgt durch einen Tierarzt oder unter der Verantwortung eines Tierarztes.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist ein Tierarzt der Ansicht, dass die Implantation eines Mikrochips die Gesundheit des Hundes oder der Katze erheblich beeinträchtigen könnte, kann er die Implantation des Mikrochips vorübergehend aufschieben, bis die gesundheitlichen Probleme des Tieres angemessen behandelt werden können. Treten bei einem Hund oder einer Katze nach der Implantation des Mikrochips erhebliche Nebenwirkungen auf, so trifft der Tierarzt alle erforderlichen Maßnahmen, um die Gesundheit des Hundes oder der Katze zu gewährleisten, einschließlich der Entfernung des Mikrochips.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		178</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmer von Betrieben stellen sicher, dass in ihren Betrieben geborene Hunde und Katzen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Geburt, auf jeden Fall aber vor dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens, einzeln gekennzeichnet werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		179</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer von Verkaufsbetrieben, Unternehmer von Tierheimen und Unternehmer, die für nicht gewollte, ausgesetzte, streunende, abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde und Katzen verantwortlich sind, sorgen dafür, dass Hunde und Katzen, die in ihre Betriebe gelangen oder ihrer Verantwortung unterliegen, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Ankunft im Betrieb und in jedem Fall vor dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens einzeln gekennzeichnet werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		180</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind und Hunde oder Katzen in Verkehr bringen, stellen sicher, dass diese vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einzeln gekennzeichnet werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		181</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Hunden und Katzen, die vor dem [Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung] gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten mit einem injizierbaren Transponder, der einen Mikrochip enthält, einzeln gekennzeichnet wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen dieses Absatzes erfüllen, sofern der Mikrochip lesbar ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		313</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem ... [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] müssen alle gehaltenen Hunde im Einklang mit Absatz 1 einzeln identifiziert werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem ... [zehn Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] müssen alle gehaltenen Katzen im Einklang mit Absatz 1 einzeln identifiziert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		182</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Hunde und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die</STRING></STRING> gemäß Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">identifiziert wurden, werden ab dem [drei</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] vom Tierarzt oder von einem Assistenten unter der Verantwortung des Tierarztes</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer nationalen</STRING></STRING> Datenbank <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 19 registriert</STRING></STRING>. Bei Hunden und Katzen, die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuchtbetrieben</STRING></STRING> gehalten werden, erfolgt die Registrierung auf den Namen des für den Hund oder die Katze verantwortlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eigentümers des Zuchtbetriebs</STRING></STRING>. Bei Hunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Katzen, die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierheimen gehalten</STRING></STRING> werden, erfolgt die Registrierung auf den Namen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der für das Tierheim verantwortlichen Person. Bei natürlichen Personen, die beabsichtigen, einen Hund</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Katze in der Union abzugeben, erfolgt</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Registrierung auf den Namen dieser Person.</STRING></STRING> Jeder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nachfolgende Eigentümer</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hundes</STRING></STRING> oder der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katze oder jede nachfolgende für den Hund oder die Katze verantwortliche Person stellt sicher, dass</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übergang</STRING></STRING> des Eigentums oder der Verantwortung in der Datenbank gemäß Artikel 19 erfasst wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Hunde und Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrer Identifizierung</STRING></STRING> gemäß Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einem Tierarzt in einer in Artikel</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">19 genannten nationalen Datenbank registriert.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können die Registrierung durch andere Personen als Tierärzte erlauben, sofern sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die in die Datenbank eingegebenen Angaben richtig sind.</STRING></STRING> Bei Hunden und Katzen, die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betrieben</STRING></STRING> gehalten werden, erfolgt die Registrierung auf den Namen des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmers des </STRING></STRING>für den Hund oder die Katze verantwortlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebs</STRING></STRING>. Bei Hunden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Katzen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einer natürlichen Person </STRING></STRING>in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkehr gebracht</STRING></STRING> werden, erfolgt die Registrierung auf den Namen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Person.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle einer Übertragung des Eigentums oder der Verantwortung stellt die natürliche</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">juristische Person, die den Hund oder</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katze in Verkehr bringt, sicher, dass</STRING></STRING> jeder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übergang</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eigentums</STRING></STRING> oder der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verantwortung innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übertragung</STRING></STRING> des Eigentums oder der Verantwortung in der Datenbank gemäß Artikel 19 erfasst wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar im Einklang mit den Bedingungen, die von dem zuständigen Mitgliedstaat festgelegt wurden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		183</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verendet ein in einem Betrieb gehaltener Hund oder eine in einem Betrieb gehaltene Katze, so trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass der Tod im Einklang mit den Bedingungen, die der zuständige Mitgliedstaat für die in Artikel 19 genannte Datenbank festgelegt hat, in dieser Datenbank erfasst wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		184</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können für in Betrieben gehaltene Hunde, die beim Militär, bei der Polizei und beim Zoll eingesetzt werden, Ausnahmen von den Absätzen 2 und 2a gewähren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		185</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Abgeber stellt</STRING></STRING> dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwerber</STRING></STRING> eines Hundes oder einer Katze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abgabe des Tieres in der Union ab dem [drei Jahre nach</STRING></STRING> dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datum</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttretens]</STRING></STRING> Folgendes zur Verfügung:</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor</STRING></STRING> dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inverkehrbringen</STRING></STRING> eines Hundes oder einer Katze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmer bzw. die natürliche oder juristische Person, die den Hund oder die Katze in Verkehr bringt,</STRING></STRING> dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwerber</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tieres</STRING></STRING> Folgendes zur Verfügung:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		186</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Nachweis der Identifizierung und Registrierung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tieres</STRING></STRING> gemäß den Absätzen 1 und 2<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Nachweis der Identifizierung und Registrierung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hundes oder der Katze</STRING></STRING> gemäß den Absätzen 1 und 2<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Weblink zu dem in Absatz 6 genannten System;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		187</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Erwerber müssen in der Lage sein, die Echtheit der Identifizierung und Registrierung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgegebener Tiere</STRING></STRING> über das System gemäß Absatz 7 zu überprüfen.</P></OLD><NEW><P>Die Erwerber müssen in der Lage sein, die Echtheit der Identifizierung und Registrierung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der in Verkehr gebrachten Hunde oder Katzen</STRING></STRING> über das in Absatz 7 genannte System zu überprüfen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		188</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 4 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Anbieter von Online-Plattformen stellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] </STRING></STRING>sicher, dass ihre <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Online-Schnittstelle</STRING></STRING> so konzipiert und organisiert ist, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Abgeber von Hunden und</STRING></STRING> Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihren</STRING></STRING> Verpflichtungen gemäß Absatz 3 im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nachkommen können</STRING></STRING>, und informieren die Erwerber sichtbar über die Möglichkeit, die Identifizierung und Registrierung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tieres</STRING></STRING> über einen Weblink zu dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">System gemäß</STRING></STRING> Absatz 6 zu überprüfen.</P></OLD><NEW><P>Die Anbieter von Online-Plattformen stellen sicher, dass ihre <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Online-Benutzeroberfläche</STRING></STRING> so konzipiert und organisiert ist, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Unternehmern oder den sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die Hunde oder</STRING></STRING> Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr bringen, die Einhaltung ihrer</STRING></STRING> Verpflichtungen gemäß Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Artikel 8 Absatz 2 </STRING></STRING>im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erleichtert wird</STRING></STRING>, und informieren die Erwerber sichtbar über die Möglichkeit, die Identifizierung und Registrierung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hundes oder der Katze</STRING></STRING> über einen Weblink zu dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Absatz 6<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> genannten System</STRING></STRING> zu überprüfen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		189</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 4 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Abgeber von Hunden und</STRING></STRING> Katzen ist allein verantwortlich für die Korrektheit der über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schnittstelle</STRING></STRING> der Online-Plattform bereitgestellten Informationen. Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er dem Anbieter der Online-Plattform eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 auferlegt.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die natürliche oder juristische Person, die Hunde oder</STRING></STRING> Katzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in Verkehr bringt,</STRING></STRING> ist die allein verantwortliche Person für die Korrektheit der über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Benutzeroberfläche</STRING></STRING> der Online-Plattform bereitgestellten Informationen. Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er dem Anbieter der Online-Plattform eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 auferlegt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		190</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die von den Abgebern als Nachweis der Identifizierung und Registrierung des Tieres gemäß Absatz 3 Buchstabe a vorzulegenden Informationen festgelegt werden, und zwar sowohl in Fällen, in denen die Hunde und Katzen über Online-Plattformen angeboten werden, als auch im Falle, dass sie unter Einsatz anderer Mittel angeboten werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		191</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 6 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission stellt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem [3 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] </STRING></STRING>sicher, dass ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">System</STRING></STRING>, mit dem die Echtheit der Identifizierung und Registrierung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgegebenen</STRING></STRING> Hunde oder Katzen anhand der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datenbank gemäß</STRING></STRING> Artikel 19 automatisch überprüft wird, kostenlos öffentlich zugänglich ist. Die Kommission kann die Entwicklung, die Instandhaltung und den Betrieb dieses Systems einer unabhängigen Stelle übertragen. Das System muss die folgenden Kriterien erfüllen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission stellt sicher, dass ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Online-System</STRING></STRING>, mit dem die Echtheit der Identifizierung und Registrierung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr gebrachten</STRING></STRING> Hunde oder Katzen anhand der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Artikel 19<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> genannten Datenbank</STRING></STRING> automatisch überprüft wird, kostenlos öffentlich zugänglich ist. Die Kommission kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Anschluss an ein öffentliches Auswahlverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046</STRING></STRING> die Entwicklung, die Instandhaltung und den Betrieb dieses Systems einer unabhängigen Stelle übertragen. Das System muss die folgenden Kriterien erfüllen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		192</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission erlässt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] </STRING></STRING>Durchführungsrechtsakte, in denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die folgenden Aspekte des Systems gemäß Absatz 6</STRING></STRING> festgelegt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgendes</STRING></STRING> festgelegt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		193</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die von den natürlichen und juristischen Personen, die Hunde oder Katzen in Verkehr bringen, als Nachweis der Identifizierung und Registrierung der Hunde und Katzen gemäß Absatz 3 Buchstabe a vorzulegenden Informationen, und zwar sowohl in den Fällen, in denen die Hunde und Katzen über Online-Plattformen angeboten werden, als auch in den Fällen, in denen sie unter Einsatz anderer Mittel angeboten werden, auf der Grundlage des Inhalts der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a genannten Datenbanken;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		194</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kategorien personenbezogener Daten, die der überprüfenden Person bei der Überprüfung der Identifizierung und Registrierung zur Verfügung gestellt werden und die auf die für diese Überprüfung unbedingt erforderlichen Daten beschränkt sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		195</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 7 – – Unterabsatz 1 – Buchstabe b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die folgenden Aspekte des Systems gemäß Absatz 6:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Hauptfunktionen des Systems,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		196</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a(neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die unter Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zum [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] erlassen, und der unter Buchstabe b genannte Durchführungsrechtsakt wird bis zum [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		197</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen, dass Tierärzte und andere einschlägige Fachkräfte im Einklang mit den Grundsätzen des Konzepts „Eine Gesundheit“ Schulungen zu bewährten Verfahren im Bereich des Tierwohls erhalten, auch zur Erkennung und Meldung von Verstößen gegen Tierwohlvorschriften, unter anderem von schmerzhaften Praktiken gemäß Artikel 15,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		198</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ab)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen, dass Unternehmer, natürliche oder juristische Personen, die für Tierheime, Pflegestellen und Zwinger verantwortlich sind, Tierpflegekräfte und Tierärzte regelmäßig angemessene Schulungen und Bescheinigungen für den Abschluss der unter Buchstabe a genannten Schulungen erhalten,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		199</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ac)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen, dass Tierärzten Kurse zur tierärztlichen Betreuung von Tierheimen („Shelter Medicine“) zur Verfügung stehen, einschließlich solcher mit Schwerpunkt auf der Herdengesundheit,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		200</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ad)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherzustellen, dass Ausbilder und Hundeführer von Hunden, die für den Einsatz bei Militär, Polizei und Zoll vorgesehen sind, regelmäßig in den Mitgliedstaaten und vorzugsweise mitgliedstaatenübergreifend geschult werden, um ihre Kompetenzen insbesondere in den Bereichen operante Konditionierung und positive Verstärkung, Verhaltenswissenschaft und Tierwohlgrundsätze sowie Stressbewältigung, sowohl für die Hunde als auch für die Hundeführer, zu verbessern,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		201</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Veterinärverbänden und Bildungseinrichtungen zur Entwicklung und Förderung hochwertiger, langfristiger wissenschaftlich fundierter Schulungsprogramme für Tierpflegekräfte und Tierärzte zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Agenturen sowie die Synergieeffekte zwischen Informationskampagnen zu erhöhen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		202</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 18a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nationale Informationskampagnen zum Schutz streunender Tiere und Rechtsvorschriften über den Schutz streunender Tiere </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, nationale Informationskampagnen zu den geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz und das Wohlergehen von Hunden und Katzen einzuleiten und durchzuführen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Kampagnen müssen sich sowohl an Eigentümer von Tieren als auch an die breite Öffentlichkeit richten, um das Bewusstsein für die rechtlichen Verpflichtungen und bewährten Verfahren bei der Pflege von Tieren zu schärfen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationskampagnen können von den zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen, Tierärzten und anderen einschlägigen Stellen durchgeführt werden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu den im Rahmen der Kampagnen vermittelten Informationen gehören:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die rechtlichen Verpflichtungen der Halter von Heimtieren,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verantwortlichkeiten und Maßnahmen der lokalen Behörden beim Umgang mit streunenden Tieren sowie die Maßnahmen, die sie zur Verhinderung der Aussetzung von Tieren ergreifen müssen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die zu ergreifenden Maßnahmen, wenn eine Person ein abhandengekommenes oder ausgesetztes Tier findet, einschließlich der Kontaktaufnahme mit tierärztlichen Diensten, Tierheimen oder der örtlichen Polizei,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Erklärung zur Bedeutung von verantwortungsvoller Adoption und Kastration, um die Zahl der streunenden Tiere zu verringern.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können nationale oder regionale Mittel für diese Kampagnen bereitstellen und die Beteiligung von Massenmedien und Bildungseinrichtungen fördern, um die Informationen weiter zu verbreiten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission fördert den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		203</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 18b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen zur Verhinderung der Aussetzung von Hunden und Katzen und zur Förderung ihrer Kastration</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Aussetzung von Hunden und Katzen zu verhindern, unter anderem durch die Aufklärung der Öffentlichkeit, die Sensibilisierung für eine verantwortungsbewusste Tierhaltung und die wirksame Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Zahl der streunenden Tiere zu verringern, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, nationale und private Finanzierungsquellen zu ermitteln und zu nutzen, und zwar für:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kostenfreie oder subventionierte Kastrationskampagnen für streunende Hunde und Katzen sowie für Heimtiere von einkommensschwachen Personen oder von Tierschutzorganisationen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Programme zur Registrierung und Identifizierung von Heimtieren, auch mithilfe von Mikrochips, um die Adoption von Tieren und die Rückgabe abhandengekommener Tiere an ihre Eigentümer zu erleichtern und die Aussetzung von Tieren zu verhindern,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Bevölkerung in Bezug auf eine verantwortungsvolle Heimtierhaltung und die negativen Auswirkungen der Aussetzung von Tieren auf das Tierwohl und auf Gemeinschaften.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können mit nichtstaatlichen Organisationen, Tierkliniken und lokalen Behörden zusammenarbeiten, um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen umzusetzen und den Zugang zu Kastrations- und Identifizierungsprogrammen zu erleichtern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		204</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden richten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Datenbank für die Registrierung von mit Mikrochips versehenen Hunden</STRING></STRING> und Katzen ein und pflegen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständigen Behörden richten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datenbanken für im Einklang mit Artikel 17 und Artikel 21 Absatz 4 gekennzeichnete und registrierte Hunde</STRING></STRING> und Katzen ein und pflegen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		205</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] sicher</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass ihre Datenbanken gemäß</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 mit den gleichen Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten interoperabel sind</STRING></STRING>, damit die Identifizierung eines Hundes oder einer Katze in der gesamten Union auf Echtheit überprüft und rückverfolgt werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicher, dass ihre in Absatz 1 genannten Datenbanken den Anforderungen entsprechen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in den in</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten zur Sicherung ihrer Interoperabilität festgelegt wurden</STRING></STRING>, damit die Identifizierung eines Hundes oder einer Katze in der gesamten Union auf Echtheit überprüft und rückverfolgt werden kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		206</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erstellt und pflegt eine Index-Datenbank mit den Identifikationsnummern der Mikrochips der Hunde und Katzen und mit den nationalen Datenbanken, in denen die Identifikationsangaben gespeichert sind, ohne auf personenbezogene Daten zuzugreifen. Die Kommission kann im Anschluss an ein öffentliches Auswahlverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 die Entwicklung, die Pflege und den Betrieb dieser Index-Datenbank einer unabhängigen Stelle übertragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		316</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Einrichtung und Pflege einer öffentlich zugänglichen Datenbank der Tierheimbetriebe in der gesamten Union zusammen, um Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Einhaltung der Tierwohlvorschriften sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		207</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre</STRING></STRING> Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Interoperabilität zwischen den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datenbanken der </STRING></STRING>Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und der Index-Datenbank;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		208</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verknüpfung zwischen den in Absatz 1 genannten Datenbanken der Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Datenbanken wie etwa dem Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		209</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nationale Informationskampagnen zu den Rechtsvorschriften für streunende Tiere und zum Schutz dieser Tiere</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden nationale Informationskampagnen über die bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz und das Wohlergehen von Hunden und Katzen einzuleiten und durchzuführen. Diese Kampagnen sollten sich sowohl an Eigentümer von Tieren als auch an die breite Öffentlichkeit richten, um das Bewusstsein für die rechtlichen Verpflichtungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Pflege von Tieren zu schärfen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationskampagnen können von den zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen, Tierärzten und anderen einschlägigen Stellen durchgeführt werden. Die zu vermittelnden Informationen umfassen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die rechtlichen Verpflichtungen der Eigentümer von Heimtieren,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zuständigkeiten und Maßnahmen der lokalen Behörden im Umgang mit streunenden Tieren sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Aussetzung von Tieren,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">empfohlene Maßnahmen, wenn eine Person ein abhandengekommenes oder ausgesetztes Tier findet, einschließlich der Kontaktaufnahme mit tierärztlichen Diensten, Tierheimen oder der örtlichen Polizei,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bedeutung einer verantwortungsvollen Adoption und Kastration, um die Population streunender Tiere zu verringern.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können nationale oder regionale Mittel für diese Kampagnen bereitstellen und die Beteiligung von Massenmedien und Bildungseinrichtungen fördern, damit die Informationen besser verbreitet werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission fördert den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		210</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen zur Verhinderung der Aussetzung von Hunden und Katzen und zur Förderung ihrer Kastration</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um der Aussetzung von Hunden und Katzen vorzubeugen, unter anderem durch die Aufklärung der Öffentlichkeit, die Schärfung des Verantwortungsbewusstseins der Eigentümer und die wirksame Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Zahl der streunenden Tiere zu verringern, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, nationale und private Finanzierungsquellen zu ermitteln und zu nutzen, und zwar für:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kostenlose oder subventionierte Kastrationskampagnen für streunende Hunde, Katzen und Heimtiere von Personen mit niedrigem Einkommen oder von Tierschutzorganisationen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Programme zur Registrierung und Identifizierung von Heimtieren, auch durch Mikrochips, um die Adoption und Rückgabe abhandengekommener Tiere an die Eigentümer zu erleichtern und Aussetzungen zu verhindern,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Verantwortung für das Eigentum an einem Heimtier und die nachteiligen Auswirkungen von Aussetzungen auf das Tierwohl und die Gemeinschaft.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können mit nichtstaatlichen Organisationen, Tierkliniken und lokalen Behörden zusammenarbeiten, um diese Maßnahmen umzusetzen und den Zugang der Öffentlichkeit zu Kastrations- und Identifizierungsprogrammen zu erleichtern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		211</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20c</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datenschutz</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die gemäß Artikel 7, Artikel 7a und Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhoben wurden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission ist Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die gemäß Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung erhoben wurden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Personen, die Zugang zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten haben, dürfen personenbezogene Daten, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um gegen Verstöße gegen dieses Verbot vorzugehen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an das Wohlergehen und die Rückverfolgbarkeit gemäß dieser Verordnung und für die Aufdeckung betrügerischer Praktiken im Hinblick auf den Erlass von Kontrollmaßnahmen verwendet.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten werden für folgende Zeiträume gespeichert:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Artikel 7 und Artikel 7a: zehn Jahre, nachdem der Betrieb seine Tätigkeit eingestellt hat;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Artikel 19 Absatz 1: 20 Jahre ab der ersten Registrierung des Hundes oder der Katze in der in dem Artikel genannten Datenbank oder fünf Jahre ab der Erfassung des Todes des Hundes oder der Katze in der Datenbank;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle von Artikel 21 Absatz 4a Unterabsatz 2: fünf Jahre ab dem Datum der Vorabmeldung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		212</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen</STRING></STRING> Hunde und Katzen nur dann zum Inverkehrbringen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf dem Unionsmarkt </STRING></STRING>in die Union verbracht werden, wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie unter Einhaltung einer der</STRING></STRING> folgenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen gehalten wurden</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Hunde und Katzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen </STRING></STRING>nur dann zum Inverkehrbringen in die Union verbracht werden, wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> folgenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bedingungen erfüllt sind</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		213</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel II der vorliegenden Verordnung,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie wurden unter Einhaltung einer der folgenden Anforderungen gezüchtet und gehalten:</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		214</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a – Buchstabe i (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel II der vorliegenden Verordnung,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		215</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P> 	Bedingungen, die von der Union als den in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser</STRING></STRING> Verordnung festgelegten Bedingungen gleichwertig anerkannt werden, or</P></OLD><NEW><P><NO.P>(ii)</NO.P>Bedingungen, die von der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) 2017/625 </STRING></STRING>als den in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel II der vorliegenden</STRING></STRING> Verordnung festgelegten Bedingungen gleichwertig anerkannt werden, or</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		216</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe c </STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>gegebenenfalls Anforderungen, die in einem besonderen Abkommen zwischen der Union und dem Ausfuhrland enthalten sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P>gegebenenfalls Anforderungen, die in einem besonderen Abkommen zwischen der Union und dem Ausfuhrland enthalten sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		217</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen Hunde und Katzen nur dann zum Inverkehrbringen oder zur Abgabe in die Union verbracht werden, wenn sie</STRING></STRING> aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet und einem gemäß den Artikeln 126 und 127 der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2017/625 gelisteten Betrieb<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stammen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie stammen</STRING></STRING> aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet und einem gemäß den Artikeln 126 und 127 der Verordnung (EU) 2017/625 gelisteten Betrieb.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		218</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser</STRING></STRING> Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> + fünf Jahre] enthält die</STRING></STRING> amtliche Bescheinigung, die mit Hunden und Katzen mitgeführt wird, die aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Attestierung, mit der die Einhaltung des Absatzes 1 bescheinigt sowie bestätigt wird</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde und Katzen aus einem gemäß Absatz 2 gelisteten Betrieb stammen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der</STRING></STRING> Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (EU) 2017/625 genannte</STRING></STRING> amtliche Bescheinigung, die mit Hunden und Katzen mitgeführt wird, die aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht zu werden, enthält eine Attestierung</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit der</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einhaltung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels bescheinigt wird</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		219</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 4 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und des Artikels 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/692<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> werden Hunde und Katzen, die in die Union verbracht werden, mit einem Mikrochip gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">17 Absatz 1 identifiziert</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rückverfolgbarkeit ermöglicht</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und des Artikels 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/692<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> werden Hunde und Katzen, die in die Union verbracht werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht zu werden, vor ihrem Eingang in die Union von einem Tierarzt </STRING></STRING>mit einem Mikrochip gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang II gekennzeichnet. Der Einführer stellt sicher, dass Hunde und Katzen binnen zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang in die Union von einem Tierarzt in einer nationalen Datenbank gemäß </STRING></STRING>Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">19 registriert werden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können die Registrierung durch andere Personen als Tierärzte erlauben, sofern sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die in die Datenbank eingegebenen Angaben richtig sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		306</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 4 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Sind die in die Union verbrachten Hunde oder Katzen noch nicht in einer Datenbank eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 19 Absatz 1 registriert, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eigentümer oder</STRING></STRING> die für das Tier <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verantwortliche</STRING></STRING> Person<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sicher</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tiere innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Ankunft in einer der Datenbanken der Mitgliedstaaten registriert werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Sind die in die Union verbrachten Hunde oder Katzen noch nicht in einer Datenbank eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 19 Absatz 1 registriert, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden sie von einem Tierarzt in</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Datenbank des Mitgliedstaats, in den sie eingeführt werden, registriert. </STRING></STRING>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Registrierung erfolgt auf den Namen des Eigentümers oder der </STRING></STRING>für das Tier <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verantwortlichen</STRING></STRING> Person, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der gemäß Absatz 2 gelistete Herkunftsbetrieb wird erfasst.</STRING></STRING> Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten können die Registrierung durch andere Personen als Tierärzte erlauben, sofern sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die in die Datenbank eingegebenen Angaben richtig sind</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		221</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verbringung von Hunden und Katzen in die Union zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/429 wird von ihren Eigentümern mindestens fünf Arbeitstage vor dem Überschreiten der Grenze der Union in einer Online-Reisedatenbank der Union für Heimtiere vorangemeldet, es sei denn,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Hunde oder Katzen werden unmittelbar aus Drittländern in die Union verbracht, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelistet sind;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Hunde oder Katzen sind in einer in Artikel 19 Absatz 1 genannten Datenbank eines Mitgliedstaats registriert. Der Eigentümer meldet vorab die Identität des Hundes oder der Katze und gegebenenfalls die Identität der befugten Person, die mit dem Hund oder der Katze reist, die Identifikationsnummer des Mikrochips des Hundes oder der Katze, das Hauptreiseziel in der Union und gegebenenfalls das geplante Datum und den geplanten Ort der Ausreise aus der Union. Verbleibt der Hund oder die Katze mehr als vier Monate in der Union, so trägt der Eigentümer dafür Sorge, dass der Hund oder die Katze binnen fünf Arbeitstagen nach dem Ablauf des vierten Monats in der Datenbank des Wohnsitzmitgliedstaats registriert wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erstellt und pflegt die in Unterabsatz 2 genannte Reisedatenbank der Union für Heimtiere und kann im Anschluss an ein öffentliches Auswahlverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die Entwicklung, die Pflege und den Betrieb dieser Datenbank einer unabhängigen Stelle übertragen. Der Zugang zu dieser Datenbank ist den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		222</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b durch die Union festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		223</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem technischen Fortschritt, gegebenenfalls einschließlich wissenschaftlicher Gutachten der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EFSA</STRING></STRING>, und den sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen Rechnung zu tragen, und zwar in Bezug auf Folgendes:</P></OLD><NEW><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem technischen Fortschritt, gegebenenfalls einschließlich wissenschaftlicher Gutachten der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit</STRING></STRING>, und den sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen Rechnung zu tragen, und zwar in Bezug auf Folgendes:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		224</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fütterungsfrequenzen</STRING></STRING> und Absetzen,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tränk- und Fütterungsanforderungen</STRING></STRING> und Absetzen,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		225</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beleuchtungsparameter</STRING></STRING>,</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beleuchtungsanforderungen</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		226</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe h</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestalter</STRING></STRING> von Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen für den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beginn des Zuchteinsatzes,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindest- und Höchstalter</STRING></STRING> von Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen für den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuchteinsatz;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		227</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe j</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>j)</NO.P>Anforderungen an Transponder zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kennzeichnung</STRING></STRING> von Hunden und Katzen,</P></OLD><NEW><P><NO.P>j)</NO.P>Anforderungen an Transponder zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">individuellen Identifizierung</STRING></STRING> von Hunden und Katzen,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		228</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING>, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2</STRING></STRING> und Artikel 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2b</STRING></STRING>, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6a</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> und Artikel 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		229</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING>, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2</STRING></STRING> und Artikel 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2b</STRING></STRING>, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6a</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> und Artikel 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		230</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING>, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2</STRING></STRING> und Artikel 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hat</STRING></STRING> oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2b</STRING></STRING>, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6a</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> und Artikel 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben</STRING></STRING> oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		231</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere nationale Vorschriften beizubehalten, die auf einen umfassenderen Schutz des Wohlergehens von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunden und Katzen abzielen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind</STRING></STRING>, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen und nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung]</STRING></STRING> mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere nationale Vorschriften beizubehalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder zu erlassen</STRING></STRING>, die auf einen umfassenderen Schutz des Wohlergehens von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunden</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katzen und auf deren Rückverfolgbarkeit abzielen</STRING></STRING>, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen und nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		232</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere nationale Maßnahmen zur Gewährleistung eines umfassenderen Schutzes des Wohlergehens von Hunden und Katzen, die in Betrieben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gehalten werden, zu folgenden Tierwohlaspekten zu erlassen:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterbringungsbedingungen,</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verstümmelungen,</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschäftigungsmaterial,</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Selektions- und Zuchtprogramme, einschließlich Mindest- und Höchstalter für die Zucht.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften vor deren Annahme mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		233</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen gemäß Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen und nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		234</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dürfen</STRING></STRING> das Inverkehrbringen in ihrem Hoheitsgebiet von Hunden und Katzen, die in einem anderen Mitgliedstaat gehalten wurden, nicht mit der Begründung verbieten oder behindern, dass die betreffenden Hunde und Katzen nicht im Einklang mit ihren strengeren nationalen Tierwohlvorschriften gehalten wurden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, in denen strengere nationale Vorschriften gemäß Absatz 1 gelten, dürfen</STRING></STRING> das Inverkehrbringen in ihrem Hoheitsgebiet von Hunden und Katzen, die in einem anderen Mitgliedstaat gehalten wurden, nicht mit der Begründung verbieten oder behindern, dass die betreffenden Hunde und Katzen nicht im Einklang mit ihren strengeren nationalen Tierwohlvorschriften gehalten wurden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		235</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Auf der Grundlage der gemäß Artikel 20 eingegangenen Berichte und zusätzlicher einschlägiger Informationen veröffentlicht die Kommission bis zum [sieben Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre einen Monitoringbericht über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Auf der Grundlage der gemäß Artikel 20 eingegangenen Berichte und zusätzlicher einschlägiger Informationen veröffentlicht die Kommission bis zum [sieben Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre einen Monitoringbericht über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In dem Monitoringbericht werden die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Kohärenz sowie die sozioökonomischen Auswirkungen und der EU-Mehrwert dieser Verordnung für die Erreichung ihrer Ziele bewertet. Die Kommission bewertet dabei insbesondere:</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		236</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">inwieweit mit dieser Verordnung dazu beigetragen wurde, ein hohes Niveau an Tierwohl bei Hunden und Katzen sicherzustellen, die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, den illegalen Handel einzudämmen und die Probleme im Zusammenhang mit nicht tierschutzgerechten Zuchtpraktiken, einschließlich der sogenannten Welpen- und Kätzchenmühlen, anzugehen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		237</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung weiterhin zweckmäßig ist, wobei die Marktentwicklungen, der wissenschaftliche und technologische Fortschritt und Tierwohlaspekte berücksichtigt werden, und ob die derzeitigen Ausnahmen angesichts dieser Entwicklungen weiterhin angemessen und ausreichend sind,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		238</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob wissenschaftliche und technologische Fortschritte erzielt wurden, einschließlich der Entwicklung neuer Mittel zur Identifizierung, wobei deren technische Zuverlässigkeit, Kostenwirksamkeit und Invasivität zu berücksichtigen sind,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		239</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen dieser Verordnung auf Züchter, Tierheime, Pflegestellen und andere Unternehmer, einschließlich des Verwaltungsaufwands und der mit der Einhaltung der Verpflichtungen verbundenen Kosten,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		240</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Maß an Durchsetzung und Einhaltung durch die Mitgliedstaaten und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich der Mechanismen für den Austausch von Daten und die Rückverfolgbarkeit,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		241</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Durchführbarkeit, die Kosten und den Nutzen der Einführung eines digitalen Passes für Hunde und Katzen, der Informationen über die Identifizierung, den Impfstatus und die Krankengeschichte des Tieres enthalten könnte,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		242</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Durchführbarkeit, die Auswirkungen und die Verhältnismäßigkeit einer Ausweitung der obligatorischen Identifizierung und Registrierung auf alle Hunde und Katzen, einschließlich solcher, die von privaten Eigentümern gehalten werden,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		243</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Möglichkeit, Hunde und Katzen bei ihrem Eingang in die Union im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 zu registrieren, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		244</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Bis zum [<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch, einschließlich der Bewertung eines möglichen Höchstalters für die Zucht von Hunden und Katzen, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Bis zum [<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12</STRING></STRING> Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch, einschließlich der Bewertung eines möglichen Höchstalters für die Zucht von Hunden und Katzen, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		301</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum ... [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] kommt die Kommission folgenden Aufgaben nach:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführung einer Evaluierung und einer Überprüfung dieser Verordnung, einschließlich einer Bewertung eines möglichen Höchstalters für die Zucht von Hunden und Katzen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführung einer Bewertung der Lage streunender Tiere,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufstellung einer Liste der Tierarten, die gehalten und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine vorherige Folgenabschätzung ergeben hat, dass dies einen Mehrwert hat und durchführbar ist,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Tiere durch Änderung dieser Verordnung,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Prüfung der Möglichkeit, alternative Identifizierungsmittel zu verwenden, die weniger invasiv sind als die Implantation eines Transponders, und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorlage eines Berichts über die wichtigsten Ergebnisse, die sich aus den Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis e ergeben haben, an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		245</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie bei Verstößen, die sich aus der Aussetzung von Heimtieren ergeben, </STRING></STRING>zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		246</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höhe der finanziellen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen die Vorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 1, die Betrug oder Täuschung umfassen, im Einklang mit dem nationalen Recht entweder mindestens dem wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer entsprechen oder, soweit angemessen, als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers festgelegt werden und hoch genug ausfallen, um eine abschreckende Wirkung zu haben. In Fällen, in denen es sich um schwere und wiederholte Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanktionen ein Verbot der Arbeit mit und des Besitzes von Tieren umfassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		279</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anbetracht des für Tierheime und Organisationen, die für die Kontrolle der Populationen streunender Hunde oder Katzen zuständig sind, bestehenden Verwaltungsaufwands, der zu den bestehenden wirtschaftlichen Zwängen noch hinzukommt, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten prüfen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung eingezogenen Ressourcen für die Unterstützung und Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten von Tierheimen und Organisationen, die für die Kontrolle der Populationen streunender Hunde oder Katzen zuständig sind, zu bündeln.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		247</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt,</STRING></STRING> gilt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sie</STRING></STRING> ab dem [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie</STRING></STRING> gilt ab dem [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit den folgenden Ausnahmen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 13 gilt ab 5 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 gelten ab 3 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 12, Artikel 17 Absätze 4 und 6, Artikel 19 Absätze 2 und 2a und Artikel 21 Absätze 1 bis 4a gelten ab 5 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(iv)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7a gilt ab 6 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. and</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(v)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 17 Absätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf Hunde ab 3 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und in Bezug auf Katzen ab 7 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		248</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>Fütterung</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>Fütterung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Tränken</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		249</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Unternehmer wendet die folgenden Fütterungsfrequenzen an:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>1.1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde und Katzen werden mindestens zweimal täglich gefüttert. Welpen und Katzenwelpen werden häufiger gefüttert.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Anforderungen gelten nicht für Zuchtbetriebe, in denen Herdenschutzhunde in den Zeiträumen gehalten werden, in denen diese Hunde zu Hütezwecken eingesetzt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		250</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausgewachsene Katzen und Hunde werden 2-mal täglich gefüttert,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		252</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weniger als 8 Wochen alte Welpen werden mindestens 5-mal täglich gefüttert,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		253</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weniger als 12 Wochen alte Katzenwelpen werden mindestens 4-mal täglich gefüttert.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		254</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle neugeborenen Welpen oder Katzenwelpen werden</STRING></STRING> an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihren</STRING></STRING> ersten beiden Lebenstagen mit Kolostrum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der eigenen</STRING></STRING> Zuchthündin oder Zuchtkätzin gefüttert.</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder Welpe oder Katzenwelpe wird mindestens</STRING></STRING> an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seinen</STRING></STRING> ersten beiden Lebenstagen mit Kolostrum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und anschließend mit Milch seiner Mutter oder einer laktierenden</STRING></STRING> Zuchthündin oder Zuchtkätzin gefüttert. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sollte dies nicht möglich sein, weil sie krank ist oder ihre Nachkommen aus anderen Gründen nicht ernähren kann bzw. die Ernährung nicht ausreicht, so wird der Welpe oder Katzenwelpe mit für Welpen und Katzenwelpen konzipiertem Milchersatzfutter gefüttert, und zwar mit der vom Hersteller des Ersatzfutters oder von einem Tierarzt angegebenen Fütterungsfrequenz.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		255</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist die Zuchthündin oder Zuchtkätzin krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, ihre Nachkommen zu ernähren, so stellt der Unternehmer Milch von anderen Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen aus demselben Betrieb sowie zusätzliche Milchnahrung für Welpen und Katzenwelpen mit der vom Hersteller oder einem Tierarzt vorgeschriebenen Fütterungsfrequenz bereit, bis das Absetzen abgeschlossen ist.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		256</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass</STRING></STRING> alle nicht abgesetzten Welpen und Katzenwelpen ausreichend Milch<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erhalten</STRING></STRING>, um stetig an Körpergewicht zuzulegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.4.</NO.P>Alle nicht abgesetzten Welpen und Katzenwelpen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden mit </STRING></STRING>ausreichend Milch<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Milchersatzfutter oder einer Kombination hieraus gefüttert</STRING></STRING>, um stetig an Körpergewicht zuzulegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		257</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Nummer 2.1 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10 bis 26 °C in Innenräumen, in denen ausgewachsene Hunde gehalten werden,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		258</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Nummer 2.1 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15 bis 26 °C in Innenräumen, in denen ausgewachsene Katzen gehalten werden,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		259</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Nummer 2.2 – Nummer 2.2.1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.2.1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegebenenfalls wird künstliche Beleuchtung für eine Dauer vorgesehen, die</STRING></STRING> mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Tageslichtdauer entspricht, wobei Tageslicht normalerweise zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr vorhanden ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.2.1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde und Katzen werden</STRING></STRING> mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7 Stunden täglich Licht ausgesetzt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		260</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Nummer 2.2 – Nummer 2.2.2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.2.2.</NO.P>Bei künstlichem Licht muss es sich um Breitspektrum- oder Vollspektrumlicht handeln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.2.2.</NO.P>Bei künstlichem Licht muss es sich um Breitspektrum- oder Vollspektrumlicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit einer Frequenz von mindestens 80 Hertz </STRING></STRING>handeln.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		261</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Nummer 2.2 – Nummer 2.2.3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.2.3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Beleuchtungsstärke beträgt auf Höhe des Kopfes eines Tieres mindestens 50 Lux.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		262</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Nummer 2.2 – Nummer 2.2.4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.2.4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Tiere</STRING></STRING> haben die Möglichkeit, mindestens 8 Stunden täglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Dunkeln</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bleiben</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.2.4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde und Katzen</STRING></STRING> haben die Möglichkeit, mindestens 8 Stunden täglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">keinem Kunstlicht ausgesetzt</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		263</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Nummer 2.2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2.2 a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunde haben täglich insgesamt mindestens eine Stunde Zugang zu einem Außenbereich oder werden täglich insgesamt mindestens eine Stunde spazieren geführt, um Bewegung, Erkundung und Sozialkontakte zu ermöglichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		264</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Nummer 2.3 – Nummer 2.3.3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.3.3.</NO.P>Werden die Gehege von mehr als einem Hund oder einer Katze bewohnt, müssen die Unternehmer durch spezifische Maßnahmen (z. B. Trennwände) sicherstellen, dass sich diese Tiere nicht durch aggressives Verhalten gegenseitig gefährden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.3.3.</NO.P>Werden die Gehege von mehr als einem Hund oder einer Katze bewohnt, müssen die Unternehmer durch spezifische Maßnahmen (z. B. Trennwände) sicherstellen, dass sich diese Tiere nicht durch aggressives Verhalten gegenseitig gefährden.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können für Jagdhunde, die in Rudeln leben, Ausnahmen von den Mindestanforderungen an das Raumangebot gemäß Absatz 2.3.1 gewähren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		265</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 3 – Nummer 3.2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.2.</NO.P>Zuchthündinnen dürfen erst ab <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Alter von mindestens 18 Monaten</STRING></STRING> zur Zucht eingesetzt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>3.2.</NO.P>Zuchthündinnen dürfen erst ab <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrem zweiten Östrus</STRING></STRING> zur Zucht eingesetzt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		266</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 3 – Nummer 3.3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmer lassen</STRING></STRING> innerhalb eines Zeitraums von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 Jahren bis zu 3 Würfe pro Zuchthündin oder Zuchtkätzin zu</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>3.3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Zuchthündin oder eine Zuchtkätzin wirft</STRING></STRING> innerhalb eines Zeitraums von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei Jahren höchstens drei Mal</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		267</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 3 – Nummer 3.4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach 3 aufeinanderfolgenden Trächtigkeiten mit Wurf einer Zuchthündin oder einer Zuchtkätzin</STRING></STRING> innerhalb eines Zeitraums von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 </STRING></STRING>Jahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sorgen die Unternehmer für einen Erholungszeitraum</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">indem sie Trächtigkeiten der Zuchthündin oder Zuchtkätzin für einen Zeitraum</STRING></STRING> von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 </STRING></STRING>Jahr <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterbinden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>3.4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, die</STRING></STRING> innerhalb eines Zeitraums von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei </STRING></STRING>Jahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei Mal geworfen haben (einschließlich Totgeburten)</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist ein Erholungszeitraum</STRING></STRING> von mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem </STRING></STRING>Jahr <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu gewähren</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		268</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 3 – Nummer 3.4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>3.4 a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuchthündinnen oder Zuchtkätzinnen, die zwei Kaiserschnitten unterzogen wurden, werden nicht mehr für die Zucht eingesetzt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		269</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 3 – Nummer 3.4 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>3.4 b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevor eine Zuchthündin ab einem Alter von acht Jahren oder eine Zuchtkätzin ab einem Alter von sechs Jahren für die Zucht eingesetzt wird, muss sie von einem Tierarzt körperlich untersucht werden, der schriftlich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Kontraindikationen gegen eine Trächtigkeit vorliegen. Der Unternehmer bewahrt die genannte schriftliche Bestätigung mindestens drei Jahre lang auf.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		270</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 4 – Nummer 4.1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>die Bereiche, in denen Katzen und Hunde gehalten werden, mit Beschäftigungsstrukturen und -objekten ausgestattet sind, die für alle Tiere zugänglich sind, wodurch eine anregende Umgebung geschaffen und die Frustration der Tiere verringert wird,</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>die Bereiche, in denen Katzen und Hunde gehalten werden, mit Beschäftigungsstrukturen und -objekten ausgestattet sind, die für alle Tiere zugänglich sind, wodurch eine anregende Umgebung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie, wenn möglich, Strukturen zum Klettern und zum Verstecken </STRING></STRING>geschaffen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING> und die Frustration der Tiere verringert wird,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		271</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Transponder, die zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kennzeichnung</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katzen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunden</STRING></STRING> gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">16</STRING></STRING> verwendet werden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:</P></OLD><NEW><P>Transponder, die zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">individuellen Identifizierung</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hunden</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Katzen</STRING></STRING> gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">17 und Artikel 21</STRING></STRING> verwendet werden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		272</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang III – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>Anzahl der jährlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Mikrochip versehenen</STRING></STRING> Hunde und Katzen gemäß Artikel 17,</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>Anzahl der jährlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">registrierten</STRING></STRING> Hunde und Katzen gemäß Artikel 17<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Artikel 21 Absatz 4</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		273</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang III – Nummer 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl der jährlich registrierten Betriebe gemäß Artikel 7,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		274</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang III – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Anzahl der jährlich zugelassenen Zuchtbetriebe gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">16</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Anzahl der jährlich zugelassenen Zuchtbetriebe gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7a</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		275</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang III – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl der Zucht- und Verkaufsbetriebe pro Jahr, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>