<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0148</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/530 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0302/2025)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/530 der Kommission hinsichtlich ihres Geltungsbeginns zu erheben (C(2025)03819 – 2025/2766(DEA))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2025)03819),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 6. Juni 2025, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für internationalen Handel vom 25. Juni 2025 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 3 und Artikel 11a Absatz 5,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein Freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Ghana über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union (ABl. L, 2025/530, 20.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/530/oj).</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 114 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für einen Beschluss,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 114 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 8. Juli 2025 auslief, keine Einwände erhoben wurden,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/530 der Kommission die Republik Ghana und die ghanaische Abteilung „Entwicklung der Holzindustrie“ in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie die Produkte, die unter das Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (FLEGT-Genehmigungssystem) fallen, in Anhang III der genannten Verordnung aufgenommen werden; in der Erwägung, dass der Holzhandel zwischen der Union und Ghana durch ein Freiwilliges Partnerabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft<FOOTNOTE><FIELD> Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft (ABl. L 70 vom 19.3.2010, S. 3).</FIELD></FOOTNOTE> (nachfolgend das „Abkommen“) geregelt ist; in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 ab dem 8. Juli 2025 gelten soll;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Vorbereitungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen länger dauern als erwartet und Ghana frühestens am 30. Juni 2025 mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen beginnen wird; in der Erwägung, dass es zwei bis acht Wochen dauert, bis Ladungen aus Ghana die Union erreichen, was die Gefahr birgt, dass Ladungen, die Ghana vor dem 30. Juni 2025 verlassen, aber erst nach dem 8. Juli 2025 die Union erreichen, keine FLEGT-Genehmigung haben und daher nicht in die Union eingeführt werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass Holzladungen, die ab dem 8. Juli 2025 in der Union eintreffen, über keine FLEGT-Genehmigung verfügen, da sie möglicherweise versandt wurden, bevor Ghana mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen begonnen hat; in der Erwägung, dass dies Handelsstörungen verursachen, die Glaubwürdigkeit des Abkommens als handelsförderndes Instrument untergraben und negative Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten sowohl in Ghana als auch in der Union haben könnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass das Datum, ab dem die Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 gilt, angepasst werden sollte, damit für Ladungen, die Ghana vor dem 30. Juni 2025 verlassen, ausreichend Zeit bleibt, um die Union zu erreichen, ohne dass es einer FLEGT-Genehmigung bedarf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 daher entsprechend geändert werden sollte;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>