<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0149</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entwaldungsverordnung – Liste der Länder mit geringem oder hohem Risiko</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0321/2025)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2025 zu der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 der Kommission vom 22. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Liste der Länder, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, relevante Rohstoffe zu erzeugen, bei denen die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 Buchstabe a nicht entsprechen (2025/2739(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 der Kommission vom 22. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Liste der Länder, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, relevante Rohstoffe zu erzeugen, bei denen die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 Buchstabe a nicht entsprechen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/1093, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments vom 14. November 2024 über die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn,</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bedenken hinsichtlich der Datenqualität und der Belastbarkeit der Methode</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Risikoeinstufung von Ländern gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 die aktuellen Gegebenheiten in den betreffenden Ländern nicht genau abbildet, da sie auf veralteten Daten beruht und nicht alle relevanten und verfügbaren Risikoindikatoren berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 der Kommission die Realitäten in den betreffenden Ländern nicht genau abbildet, da darin die wichtigsten realen Faktoren, insbesondere die aktuelle Dynamik der Landnutzung und die Waldschädigung, nicht berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten in höhere Risikokategorien eingestuft würden, wenn die Waldschädigung als Risikofaktor anerkannt würde, wodurch wiederum die Annahme infrage gestellt würde, dass Lieferketten innerhalb der Union automatisch mit einem geringen Risiko behaftet sind<FOOTNOTE><FIELD> https://www.eea.europa.eu/publications/how-are-european-forest/how-are-european-forest-ecosystems-doing.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>C.</NO.P>	in der Erwägung, dass die bedeutenden Entwicklungen im Bereich der Governance, die Trends bei der Entwaldung und die entsprechenden Durchsetzungsmechanismen, die seit dem 31. Dezember 2020 – dem in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Stichtag – eingetreten sind, in der Methodik nicht angemessen berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>D.</NO.P>	in der Erwägung, dass die für die Risikoeinstufung herangezogenen Daten in erster Linie aus der von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen durchgeführten Weltwalderhebung (Global Forest Resources Assessment) stammen, wobei die letzten von den Ländern für einen vollständigen Zyklus vorgelegten Daten aus der Zeit vor 2020 stammen, und dass diese Daten daher die jüngsten nationalen Maßnahmen zur Verhinderung der Entwaldung, aktualisierte Landnutzungsstrategien, Verbesserungen bei der Echtzeit-Satellitenüberwachung und die jüngsten Entwaldungstrends in mehreren Ländern weder angemessen noch gerecht wiedergeben<FOOTNOTE><FIELD> https://www.fao.org/forest-resources-assessment/en.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Methode für die Risikoeinstufung von Ländern in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Risikofaktoren nicht transparent ist und regionale Unterschiede innerhalb der Länder dabei nicht berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass dies ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Fairness und Glaubwürdigkeit der für die Einstufung angewandten Methode aufwirft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>F.</NO.P>	in der Erwägung, dass die Methode für die Risikoeinstufung von Ländern fehlerhaft ist, da sie sich in erster Linie auf die aggregierten historischen Ausmaße der Entwaldung konzentriert und bei diesem Ansatz der multidimensionale Charakter des Entwaldungsrisikos außer Acht gelassen wird, da nicht der gesamte Umfang der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Indikatoren berücksichtigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Ansatz, der der derzeitigen in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Methode zugrunde liegt, nicht genügend Flexibilität bietet, um zeitnahe Aktualisierungen zu berücksichtigen, wodurch erhebliche Marktunsicherheit und potenzielle Volatilität entstehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>H.</NO.P>	in der Erwägung, dass die Einstufung der Länder in Risikokategorien ohne einen klar definierten Mechanismus für eine regelmäßige und transparente Neubewertung nicht mit den sich ändernden Bedingungen Schritt halten kann, wodurch sowohl die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2023/1115 als auch das Funktionieren der globalen Rohstoffmärkte untergraben werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rolle der Verordnung (EU) 2023/1115 als Mechanismus für positive Anreize untergraben und ihr Potenzial, einen nachhaltigen Wandel vor Ort voranzutreiben, eingeschränkt wird, da den Ländern keine klaren Wege aufgezeigt werden, wie sie ihre Risikoeinstufung durch nachweisbare Fortschritte verändern können;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Analyse der Herausforderungen in der ersten Risikokategorie von Ländern (Kategorie „geringes Risiko“)</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass beim Kriterium des Nettowaldverlusts zwischen 2015 und 2020, das zur Bestimmung der Kategorie „geringes Risiko“ gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1115 angewandt wird, der Gesamtverlust an Waldfläche und nicht die Entwaldung im engeren Sinne dieser Verordnung berücksichtigt wird, wodurch auch Gebiete mit einer vorübergehenden Änderung der Waldbedeckung oder Waldbewirtschaftung, die nicht mit einer Umwandlung bei der Landnutzung verbunden sind, einbezogen werden, was die methodische Kohärenz und die Rechtssicherheit beeinträchtigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der Methode für die Risikoeinstufung von Ländern ein relativer Schwellenwert von 0,2 % des jährlichen Verlusts an Waldflächen und ein absoluter Schwellenwert von 70 000 Hektar für den jährlichen Waldverlust eingeführt wird, ohne dass eine klare Begründung für diese spezifischen Werte geliefert wird; in der Erwägung, dass es bemerkenswert ist, dass bestimmte Länder mit hoher Entwaldung, wie die Vereinigten Staaten, knapp unter den absoluten Schwellenwert fallen, was Fragen hinsichtlich der Objektivität und Robustheit der gewählten Benchmarks aufwirft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>L.</NO.P>	in der Erwägung, dass es der Bewertung des Entwaldungsrisikos auf der Grundlage der Ausdehnung von Ackerflächen, die für relevante Rohstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 genutzt werden, und des Umfangs der Viehhaltung und der Holzproduktion an Genauigkeit mangelt; in der Erwägung, dass es methodisch fragwürdig ist, die gesamte Holzproduktion als Indikator für das Entwaldungsrisiko heranzuziehen, da dadurch rechtmäßige forstwirtschaftliche Tätigkeiten mit einer durch Landnutzungsänderungen vorangetriebenen Entwaldung in einen Topf geworfen werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fehlende Granularität und Berücksichtigung der jeweiligen Zusammenhänge</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass das derzeitige System, in dem es nur drei Risikokategorien gibt, nicht ausreicht, um angemessen zwischen Ländern mit sehr unterschiedlichen Entwaldungsrisikoniveaus zu unterscheiden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass das Fehlen eines differenzierten Ansatzes den Anreiz für ehrgeizigere Regierungen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, untergraben könnte, da dadurch Fortschritte wirksam bestraft und substanzielle Bemühungen zum Vorgehen gegen Entwaldung nicht anerkannt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission die methodischen Mängel des derzeitigen dreigliedrigen Klassifizierungssystems beheben sollte, indem sie die Einführung einer vierten Risikokategorie – „vernachlässigbares Risiko“ – prüft, um dem real existierenden Umstand Rechnung zu tragen, dass das Risiko der Entwaldung oder Waldschädigung in bestimmten Ländern oder Regionen aufgrund solider Rechtsrahmen, einer geringen Dynamik der Landnutzungsänderungen und nachhaltiger Landbewirtschaftungsmethoden tatsächlich vernachlässigbar ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>P.</NO.P>	in der Erwägung, dass das derzeitige System die Gefahr einer übermäßigen Vereinfachung des Entwaldungsrisikos birgt, indem Länder ihre Einstufung auf der Grundlage veralteter Daten oder nationaler Durchschnittswerte erhalten, was dazu führen könnte, dass man sich in falscher Sicherheit wiegt und möglicherweise die Sorgfaltspflichten für Produkte verringert, die aus Gebieten stammen, in denen weiterhin rechtswidrige Entwaldung stattfindet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>Q.</NO.P>	in der Erwägung, dass die aktuellen Daten zwar einen lokalen Anstieg der Entwaldung in bestimmten Regionen der Welt erkennen lassen, diese Entwicklungen jedoch deutlich machen, dass eine granulare, regionenspezifische Überwachung statt statischer nationaler Risikoeinstufungen erforderlich ist, die die Gefahr bergen, dass der allgemeine Trend falsch dargestellt wird und regionale Fortschritte oder Rückschläge nicht berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass glaubhafte Forschungsarbeiten und Langzeitstudien wie die Veröffentlichung mit dem Titel „Deforestation in the Amazon: Past, Present and Future“<FOOTNOTE><FIELD> https://infoamazonia.org/wp-content/uploads/2023/03/DEFORESTACION-AMAZONIA-2025_21032023.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> (Entwaldung im Amazonasgebiet: Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft) des Amazon Network of Georeferenced Socio-Environmental Information aus dem Jahr 2023 belegen, dass die Dynamik der Entwaldung komplex und variabel ist und von politischen Zyklen, dem Ausmaß der Rechtsdurchsetzung und den sozioökonomischen Gegebenheiten vor Ort abhängt, was deutlich macht, dass ein anpassungsfähigerer Ansatz erforderlich ist, bei dem stärker die jeweiligen Zusammenhänge berücksichtigt werden und nicht starre Kriterien für das Benchmarking von Ländern herangezogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>S.</NO.P>	in der Erwägung, dass bei dem derzeitigen Modell der Risikoeinstufung die Volatilität der globalen Rohstoffmärkte nicht berücksichtigt wird, wo Preisschwankungen, Handelsdynamik und Nachfrageverlagerungen den Entwaldungsdruck rasch verändern können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass es im Rahmen der Risikoeinstufung auch möglich sein sollte, einen regulierten Ausgleichsmechanismus einzurichten, der ausschließlich außerhalb von Primärgebieten oder Gebieten mit großer biologischer Vielfalt anwendbar ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bedenken hinsichtlich Fairness, Legitimität und globalem Engagement</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass das derzeitige Benchmarking-System für Länder die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zwischen Ländern, die relevante Rohstoffe herstellen, hemmen kann, insbesondere wenn sie die Risikoeinstufung von Ländern als unfair oder politisch motiviert empfinden; in der Erwägung, dass die Förderung von gegenseitigem Vertrauen und Engagement einen fairen, evidenzbasierten und kooperativen Ansatz erfordert, der Transparenz und Rechenschaftspflicht fördert, anstatt Länder zu stigmatisieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>V.</NO.P>	in der Erwägung, dass Umweltorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft aus Ländern, die relevante Rohstoffe produzieren, Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer inklusiven Konsultation bei der Entwicklung des Benchmarking-Systems für Länder geäußert und die Bedeutung partizipativer Verfahren hervorgehoben haben, an denen indigene Gemeinschaften, lokale Interessenträger und regionale Behörden beteiligt sein sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 über die in der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihre Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, das Benchmarking-System für Länder zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass es auf aktuellen Daten beruht, eine regionale Differenzierung ermöglicht und eine transparente Gewichtung der Risikoindikatoren umfasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, klare, zeitgebundene und transparente Verfahren für die regelmäßige Neubewertung der Risikoeinstufung von Ländern festzulegen, die auf messbaren Fortschritten und aktualisierten wissenschaftlichen Daten beruhen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, mit den Ländern, die relevante Rohstoffe herstellen, und den entsprechenden Interessenträgern im Rahmen inklusiver und partizipativer Verfahren zusammenzuarbeiten und Reformen der Politikgestaltung im Forstsektor sowie Rückverfolgbarkeitssysteme zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert ergänzende Maßnahmen wie Waldpartnerschaften, technische Hilfe und Anreize für fairen Handel, die das Benchmarking-Verfahren begleiten sollen und mit denen ein nachhaltiger Wandel in den rohstofferzeugenden Regionen gefördert werden soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>