<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0151</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2025 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2025 – Einstellung des Haushaltsüberschusses 2024</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0116/2025 - Berichterstatter: Victor Negrescu)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2025 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2025 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2025 – Einstellung des Haushaltsüberschusses 2024 (09619/2025 – C10-0125/2025 – 2025/0091(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 44,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2025<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/31, 27.2.2025, http://data.europa.eu/eli/budget/2025/31/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, der am 27. November 2024 endgültig erlassen wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2053/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2025 (COM(2025)0350), der von der Kommission am 9. April 2025 vorgelegt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2025, der vom Rat am 16. Juni 2025 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 18. Juni 2025 zugeleitet wurde (09619/2025 – C10-0125/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 96 und 98 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0116/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2025 darin besteht, den Überschuss aus der Ausführung des Haushaltsjahres 2024, der sich auf 1,345 Mrd. EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2025 einzusetzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus überschüssigen Einnahmen in Höhe von 1,072 Mrd. EUR und einer Nichtausschöpfung der Mittel in Höhe von 272,5 Mio. EUR ergibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass auf der Einnahmenseite der wichtigste Faktor für den Umfang des Überschusses ein Betrag von 1,211 Mrd. EUR an Einnahmen aus Kapitaleinkünften, Verzugszinsen und Geldbußen ist; in der Erwägung, dass das Ergebnis der Eigenmittel in Titel 1 nach wie vor sehr nahe an den im Haushaltsplan 2024 veranschlagten Beträgen (einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1 bis 5) liegt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass sich auf der Ausgabenseite die Nichtausschöpfung bei den Zahlungen durch alle Organe, was auch die Annullierung übertragener Mittel einschließt, auf insgesamt 273 Mio. EUR belief (was 0,02 % der bewilligten Mittel für Zahlungen entspricht);</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2025 zur Kenntnis, mit dem der Überschuss des Haushaltsjahres 2024 in Höhe von 1,345 Mrd. EUR gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan eingestellt werden soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>begrüßt, dass der Überschuss 2024 in erster Linie auf eine Zunahme der Schwankungen bei Titel 4 (Einnahmen aus Kapitaleinkünften, Verzugszinsen und Geldbußen) zurückzuführen ist, während der Ausgabenüberschuss mit 273 Mio. EUR sehr gering ausgefallen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt mit Bedauern fest, dass durch die Einstellung des Überschusses in den Haushalt der Gesamtbeitrag der Mitgliedstaaten in Form von BNE-Eigenmitteln zur Finanzierung des Haushaltsplans 2025 um den entsprechenden Betrag verringert wird; betont, dass in einer Zeit, in der der Finanzierungsbedarf – insbesondere mit Blick auf die Mittelüberschreitung des EURI – weiterhin hoch und der Spielraum innerhalb des Unionshaushalts nach wie vor sehr begrenzt ist, der Haushalt ein ausreichendes Maß an Flexibilität aufweisen sollte, damit die Union in der Lage ist, unvorhergesehene Ereignisse und neue Prioritäten, die sich abzeichnen, zu bewältigen; betont, dass die Flexibilität des Unionshaushalts eine der zentralen Fragen ist, die bei den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 diskutiert werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission ferner auf, eine solide und dauerhafte Struktur für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen zu konzipieren, die ein nachhaltiges Management aller ermessensunabhängigen Kosten und Verbindlichkeiten ermöglicht, wobei die Programme der Union und die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit des Haushalts, insbesondere in Bezug auf Naturkatastrophen und gesundheitliche Notlagen, uneingeschränkt beibehalten werden müssen, damit die Strategie der Union zur Krisenvorsorge vollständig umgesetzt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist auf seinen seit langem vertretenen Standpunkt hin, dass unerwartete Gewinne aufgrund von Geldbußen und Gebühren bzw. entsprechende Beträge als zusätzliche Einnahmen für den Unionshaushalt für die Krisenreaktion oder einen unerwarteten Bedarf verwendet werden und nicht zu einer entsprechenden Verringerung der BNE-basierten Beiträge führen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>nimmt den Posten unter dem neuen Artikel 425 zu negativen Einnahmen zur Kenntnis, der sich auf 534 Mio. EUR beläuft, und begrüßt diese Vorgehensweise, mit der die Kosten für Zahlungen im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen in den Haushalt einbezogen werden, die zu Entschädigungen in Form von Ausgleichs- und Verzugszinsen für die Rückzahlung von Geldbußen in Wettbewerbsangelegenheiten führen, die gemäß einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs aufgehoben oder herabgesetzt wurden; weist darauf hin, dass das Parlament bei den Verhandlungen über die Neufassung der Haushaltsordnung auf dieser Vorgehensweise bestanden hatte, da die Alternative die Festlegung zusätzlicher Mittel für Ausgaben in der bereits überlasteten Rubrik 7 bedeutet hätte; weist erneut darauf hin, dass diese Lösung am 31. Dezember 2027 ausläuft; fordert die Kommission auf, für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen eine endgültige Lösung vorzuschlagen, mit der das gleiche Ziel erreicht wird, d. h. jegliche Auswirkungen auf die Ausgabenseite des Haushalts zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass für den Unionshaushalt nachhaltige Einnahmen erforderlich sind; bedauert daher, dass im Rat keinerlei Fortschritte bei der Reform des Eigenmittelsystems im Sinne des in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 vorgesehenen rechtsverbindlichen Fahrplans erzielt wurden; bekräftigt seinen Standpunkt, den es zur Unterstützung der geänderten Kommissionsvorschläge vorgebracht hat, und fordert den Rat auf, diese Vorschläge dringend anzunehmen, um die für den Haushalt der Union verfügbaren Eigenmittel zu diversifizieren und zu konsolidieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>fordert die Kommission ferner auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um zusätzliche innovative und echte neue Eigenmittel und weitere Einnahmequellen zu ermitteln, die über die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 festgelegten Quellen hinausgehen; betont, dass neue Eigenmittel nicht nur unerlässlich sind, um die Rückzahlung der NextGenerationEU-Anleihen zu ermöglichen, sondern auch, um sicherzustellen, dass die Union in der Lage ist, ihren höheren Ausgabenbedarf zu decken, insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen Herausforderungen, mit denen die Union derzeit konfrontiert ist, einschließlich des neuen geopolitischen Kontexts; ist der Ansicht, dass alle neuen politischen Maßnahmen und sämtliche neue Herausforderungen der Union neue finanzielle Mittel und zusätzliche neue Ressourcen erfordern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2025;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2025 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>