<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0152</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Österreich, Polen, Tschechien, die Slowakei und die Republik Moldau im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 und Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Oktober 2024</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0114/2025 - Berichterstatter: Andrzej Halicki)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2025 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Österreich, Polen, Tschechien, die Slowakei und Moldau im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 und für Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Oktober 2024 (COM(2025)0250 – C10-0102/2025 – 2025/0138(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2025)0250 – C10-0102/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 10,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P9_TA(2024)0082.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>	unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A10-0031/2024) im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für den Erlass der Verordnung (EU) 2024/3236 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 und der Verordnung (EU) 2021/1058 in Bezug auf die Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau (RESTORE)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/3236, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3236/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, und insbesondere auf die diesem Bericht beigefügte Haushaltsbewertung des Haushaltsausschusses ,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht Nr. 1/2024 der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Europäische Bewertung der Klimarisiken“ (EUCRA)<FOOTNOTE><FIELD> https://www.eea.europa.eu/publications/european-climate-risk-assessment.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10‑0114/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass es im September 2024 zu außergewöhnlich starken Regenfällen in Österreich gekommen ist, die zu schweren Überschwemmungen und den daraus resultierenden unmittelbaren Schäden geführt haben, die von den österreichischen Behörden auf insgesamt 1 711,6 Mio. EUR geschätzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass es im September 2024 zu schweren Regenfällen im Südwesten Polens gekommen ist, die zu Überschwemmungen an mehreren Flüssen und den daraus resultierenden unmittelbaren Schäden geführt haben, die von den polnischen Behörden auf insgesamt 3,04 Mrd. EUR geschätzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass es im September 2024 zu sehr starken Stürmen und Regenfällen in ganz Tschechien gekommen ist, die zu Überschwemmungen und den daraus resultierenden unmittelbaren Schäden geführt haben, die von den tschechischen Behörden auf insgesamt 2,82 Mrd. EUR geschätzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass es ab dem 15. September 2024 zu erheblichen Überschwemmungen in der Slowakei, insbesondere in Bratislava und den umliegenden Regionen, gekommen ist, die zu einem erheblichen Anstieg des Wasserstands der Flüsse Donau und March und den daraus resultierenden unmittelbaren Schäden geführt haben, die von den slowakischen Behörden auf insgesamt 84,3 Mio. EUR geschätzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es im September 2024 zu heftigen Regenfällen in Moldau gekommen ist, die zu Überschwemmungen in mehreren Bezirken des Landes und den daraus resultierenden unmittelbaren Schäden gekommen ist, die von den moldauischen Behörden auf insgesamt 7,8 Mio. EUR geschätzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass es im Oktober 2024 zu starken Regenfällen in Bosnien und Herzegowina gekommen ist, die zu katastrophalen Sturzfluten, Erdrutschen und Überschwemmungen in mehreren Landesteilen und den daraus resultierenden unmittelbaren Schäden geführt haben, die von den Behörden auf insgesamt 841,85 Mio. EUR geschätzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die oben genannten Ereignisse, die durch schwere Naturkatastrophen verursacht wurden, eine Folge des weltweiten Klimawandels sind; in der Erwägung, dass im Europäischen Klimazustandsbericht 2024 bestätigt wird, dass 2024 das wärmste Jahr war, das jemals in Europa verzeichnet wurde, und dass 30 % des Flussnetzes des Kontinents den „hohen“ Schwellenwert für Hochwasser überschritten haben, während 12 % den „schweren“ Schwellenwert für Hochwasser überschritten haben, was zu den weitläufigsten Überschwemmungen seit 2013 geführt hat;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekundet seine tiefe Solidarität mit allen Opfern, ihren Familien und allen Personen, die von den zerstörerischen Überschwemmungen in Österreich, Polen, Tschechien, der Slowakei, Moldau und Bosnien und Herzegowina betroffen waren, sowie mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die in die Hilfsmaßnahmen involviert waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>begrüßt den Beschluss als greifbare und sichtbare Form der Solidarität der EU mit ihren Bürgern und den Regionen in den betroffenen Gebieten, so auch mit den Partnerländern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont erneut, wie wichtig es ist, dass die Öffentlichkeit über die handfesten Nutzeffekte des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) unterrichtet wird, auch um die Bürger verstärkt auf die Instrumente und Programme der EU in den Mitgliedstaaten und Ländern, die an Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union beteiligt sind, stärker hinzuweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist darauf hin, dass es in Europa immer mehr schwerwiegende, zerstörerische und Naturkatastrophen mit Todesopfern gibt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zu investieren, damit wirtschaftliche Einbußen verhindert werden und keine Menschenleben zu beklagen sind; betont, dass im Jahr 2024 schätzungsweise 413 000 Menschen von Stürmen und Überschwemmungen betroffen waren, wobei mindestens 335 Personen ums Leben gekommen sind, und dass die Schäden durch Stürme und Überschwemmungen in ganz Europa im Laufe des Jahres auf mindestens 18 Mrd. EUR geschätzt werden<FOOTNOTE><FIELD> Copernicus-Dienst zur Überwachung des Klimawandels (C3S) und Weltorganisation für Meteorologie (WMO), 2025: Europäischen Klimazustandsbericht 2024, climate.copernicus.eu/ESOTC/2024, doi.org/10.24381/14j9-s541.</FIELD></FOOTNOTE>; ist der Auffassung, dass die Mittelausstattung des EUSF oder eines gleichwertigen Instruments im Hinblick auf den bevorstehenden Vorschlag der Kommission für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen und die anschließenden interinstitutionellen Verhandlungen erheblich aufgestockt werden sollte und dass den Bürgern aus dem EUSF oder einem gleichwertigen Instrument eine dem Ausmaß solcher Katastrophen angemessene Unterstützung bereitgestellt werden muss; stellt fest, dass eine deutliche Aufstockung des EUSF es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, wirksamer und schneller auf Katastrophen zu reagieren, während gleichzeitig andere Instrumente, insbesondere die Kohäsionsfonds, deren Hauptzweck nicht die Katastrophenhilfe ist, erhalten bleiben; fordert die Kommission außerdem nachdrücklich auf, alle Möglichkeiten zu erkunden, um die Inanspruchnahme des EUSF zu beschleunigen, insbesondere durch eine Änderung der geltenden Vorschriften und die Gewährung höherer Vorschusszahlungen an die antragstellenden Länder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission auf, eigens Krisenreaktionsinstrumente für die Zeit nach 2027 zu entwickeln und damit anzuerkennen, dass die zunehmende Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen, gesundheitlichen Notlagen, geopolitischer Instabilität und wirtschaftlichen Schocks flexiblere und maßgeschneiderte Finanzierungsmechanismen auf EU-Ebene erfordern; betont, dass die Abstimmung mit den nationalen Katastrophenschutzsystemen und Frühwarnmechanismen verbessert werden muss, damit für eine stärker integrierte und datengesteuerte Katastrophenabwehr auf EU-Ebene gesorgt wird; betont, wie wichtig eine gezielte Unterstützung der grenzüberschreitenden und regionalen Zusammenarbeit bei Bemühungen im Bereich der Vorsorge, Eindämmung und wirtschaftlichen Erholung ist, insbesondere in anfälligen oder stark gefährdeten Gebieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass es sich bei dem EUSF lediglich um ein Abhilfeinstrument handelt und die Union sich auch weiterhin mit der Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung befassen sollte, indem sie europäische und nationale Maßnahmen zur Prävention von Naturkatastrophen fördert; betont, dass im Bericht Nr. 1/2024 der Europäischen Umweltagentur (Europäische Bewertung der Klimarisiken) warnend darauf hingewiesen wurde, dass die EU nicht auf die Auswirkungen des Klimawandels vorbereitet ist, selbst wenn es der Welt gelänge, den weltweiten Temperaturanstieg gemäß dem Übereinkommen von Paris auf 1,5 °C zu begrenzen, und betont, dass gehandelt werden muss, damit die ermittelten Klimarisiken kein kritisches Niveau erreichen; weist erneut darauf hin, dass wirksame Synergieeffekte mit anderen Politikbereichen und Programmen der EU erforderlich sind, und betont, dass die Mitgliedstaaten die Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds Plus und der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, bestmöglich nutzen sollten; fordert die Kommission auf, begründete Anträge der Mitgliedstaaten auf Umwidmung von Mitteln im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zur Unterstützung bei Naturkatastrophen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj</STRING>).</FIELD></FOOTNOTE> mit der gebotenen Dringlichkeit zu prüfen; betont ferner, dass wirksame Präventivmaßnahmen ergriffen werden müssen, um nicht nur künftige Schäden zu begrenzen, sondern auch, um zu verhindern, dass sich die Risikobedingungen nach verheerenden Ereignissen wie Überschwemmungen, Waldbränden, Erdrutschen oder dem Austrocknen von Seen und Flüssen verschärfen; betont, dass der gesamte aus dem EUSF finanzierte Wiederaufbau klimaresilient sein muss; betont, dass eine adäquate Flexibilität zwischen den verschiedenen Programmen enorm wichtig ist; hebt hervor, dass sich die im Rahmen des EUSF geleistete Unterstützung nicht nachteilig mit Blick auf EU-Mittel auswirken darf, die die Mitgliedstaaten im Rahmen anderer Maßnahmen oder Programme der EU erhalten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden EU-Vorschriften staatliche Beihilfen gewähren können, insbesondere landwirtschaftlichen Betrieben, die aufgrund von Naturkatastrophen Verluste erlitten haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>weist darauf hin, dass RESTORE und die spezifischen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die mit der Verordnung (EU) 2024/3242 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/3242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/3242, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3242/oj).</FIELD></FOOTNOTE> den von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten durch weitere Flexibilität bei der Verwendung der Mittel zusätzliche Unterstützung bieten; betont, dass die Mitgliedstaaten von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen sollten; betont ferner, dass RESTORE einigen Mitgliedstaaten begrenzte Flexibilität geboten hat, da die Umsetzung des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens bereits sehr weit fortgeschritten ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass eine rasche und fundierte Bewertung der Schäden, bei der die wirtschaftlichen Folgen gebührend berücksichtigt werden, enorm wichtig ist, und fordert verstärkte Anstrengungen auf der Verwaltungsebene, um die durchschnittliche Dauer für die Freigabe von Vorschusszahlungen zu verkürzen und dadurch Regionen, die von Naturkatastrophen und extremen Wetterereignissen betroffen sind, rechtzeitig zu unterstützen, während zugleich der Schutz des Unionshaushalts sicherzustellen ist; betont, dass die Mitgliedstaaten bei Katastrophenabwehr- und Wiederaufbaumaßnahmen den Bedürfnissen der betroffenen Bevölkerung gebührende Priorität einräumen sollten, wobei schutzbedürftigen Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass dringend finanzielle Soforthilfe aus dem EUSF bereitgestellt werden muss, damit die Unterstützung die betroffenen Gebiete rasch erreicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Österreich, Polen, Tschechien, die Slowakei und die Republik Moldau im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 und Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Oktober 2024</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2025/1525.)</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>