<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0154</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Produktsicherheit und Einhaltung von Vorschriften im elektronischen Handel und bei Einfuhren aus Drittstaaten</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0133/2025 - Berichterstatter: Salvatore De Meo)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2025 zu Produktsicherheit und die Einhaltung von Vorschriften im elektronischen Handel und bei Einfuhren aus Drittstaaten (2025/2037(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Gruppe der Weisen zur Reform der EU-Zollunion vom 31. März 2022 mit dem Titel „Putting More Union in the European Customs: Ten proposals to make the EU Customs Union fit for a Geopolitical Europe“ (Mehr Union in der europäischen Zollpolitik: zehn Vorschläge, um die Zollunion der EU für ein geopolitisches Europa fit zu machen),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/1035, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1035/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2025 mit dem Titel „Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr“ (COM(2025)0037),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/3015, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3015/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Enrico Letta vom April 2024 mit dem Titel „Much more than a market: Speed, Security, Solidarity – Empowering the Single Market to deliver a sustainable future and prosperity for all EU Citizens“ (Viel mehr als ein Markt: Schnelligkeit, Sicherheit, Solidarität – Stärkung des Binnenmarkts für eine nachhaltige Zukunft und Wohlstand für alle Bürgerinnen und Bürger der EU)<FOOTNOTE><FIELD> Enrico Letta: „Much more than a market: Speed, Security, Solidarity – Empowering the Single Market to deliver a sustainable future and prosperity for all EU Citizens“, April 2024, https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A10-0133/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der elektronische Handel die Art und Weise, wie Verbraucher einkaufen und weltweit mit Unternehmen interagieren, verändert und beispiellose Möglichkeiten eröffnet hat; in der Erwägung, dass der elektronische Handel große Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit der EU mit sich bringt und Bedenken hinsichtlich der Rechte, der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher aufwirft, zumal einige Produktkategorien mit Blick auf ihre Auswirkungen auf schutzbedürftige Verbrauchergruppen Anlass zu ernsten Bedenken geben, auf die dringend reagiert werden muss; in der Erwägung, dass er Umweltauswirkungen zeitigt, und zwar insbesondere durch ein höheres Abfallaufkommen und höhere CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen aufgrund von Transport und Logistik; in der Erwägung, dass sich der elektronische Handel auf die Attraktivität des Einzelhandels auswirkt und somit zur Verödung der Innenstädte beiträgt; in der Erwägung, dass der elektronische Handel außerdem soziale Auswirkungen – insbesondere mit Blick auf die Arbeitsbedingungen im Bereich der Lagerung und Auslieferung von Waren – zeitigt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass mehr als 75 % der Verbraucher in der EU online einkaufen; in der Erwägung, dass das zunehmende Wachstum des elektronischen Handels den Zugang der Verbraucher, die Qualität und den Preiswettbewerb stärkt; in der Erwägung, dass der elektronische Handel die Hindernisse für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und für Existenzgründer, die in einen Markt eintreten möchten, reduziert, die digitale Inklusion fördert, unterversorgten Gemeinschaften zugutekommt und zu Innovation, Produktivität und Wirtschaftswachstum im gesamten Binnenmarkt beiträgt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Anstieg der Einfuhren aus dem elektronischen Handel – hauptsächlich aus China – der unlautere Wettbewerb verschärft wird, da Verkäufer sich nicht an die Regeln halten, Regulierungskosten umgehen und gesetzestreue Unternehmen durch Praktiken wie Nachahmung schädigen; in der Erwägung, dass unbedingt wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen und insbesondere KMU geschaffen werden müssen; in der Erwägung, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Durchsetzungsbemühungen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene angemessen finanziert werden und über eine angemessene Ausstattung verfügen, wobei eine übermäßige Übertragung von Durchsetzungsbefugnissen auf private Akteure zu vermeiden ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass europäische Unternehmen, insbesondere KMU, strengen Vorschriften unterliegen und unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen mit in Drittstaaten angesiedelten Online-Plattformen für den elektronischen Handel konkurrieren, die sich diesen Verpflichtungen entziehen; in der Erwägung, dass europäische Unternehmen materielle und personelle Ressourcen aufwenden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, und somit eine hohe administrative und finanzielle Belastung auf sich nehmen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass nicht alle in Drittstaaten angesiedelten Unternehmen die europäischen Datenschutzbestimmungen einhalten, die ein hohes Maß an Datenschutz für die Verbraucher garantieren, da diese Unternehmen unter Rückgriff auf personenbezogene Daten Verbraucherprofile erstellen; in der Erwägung, dass es einer besseren Durchsetzung und mehr Zusammenarbeit bedarf, damit die Daten aller Verbraucher gleichermaßen geschützt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, in ihren politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission (2024-2029) darauf hingewiesen hat, dass Herausforderungen im Zusammenhang mit Online-Plattformen angegangen werden müssen, um sicherzustellen, dass Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen von gleichen Wettbewerbsbedingungen auf der Grundlage wirksamer Zoll‑, Steuer‑ und Sicherheitskontrollen und Nachhaltigkeitsstandards profitieren, und mehrere Exekutiv-Vizepräsidenten und Kommissionsmitglieder damit beauftragt hat, dieses Mandat zu erfüllen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Prozess der Anpassung des EU-Besitzstands an das Online-Umfeld seit einigen Jahren im Gange ist und dass zahlreiche Vorschriften zu Produkten, Verbraucherschutz und Produktsicherheit nun Bestimmungen enthalten, mit denen robuste Schutzmechanismen im digitalen Bereich sichergestellt werden; in der Erwägung, dass es trotz dieser Bemühungen nach wie vor kritische Unzulänglichkeiten gibt, die verhindern, dass die Behörden alle Beteiligten in der Lieferkette zur Rechenschaft ziehen und den Verbraucherschutz gewährleisten können, und die dringend angegangen werden müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gesetz über digitale Dienste<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, die Marktüberwachungsverordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2394/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu einem sichereren und fairen Umfeld für den elektronischen Handel beitragen, wenn sie gut um- und durchgesetzt werden; in der Erwägung, dass Verbraucherschutzorganisationen und andere Verbände sowie nationale Behörden trotz dieser Rechtsvorschriften Bedenken hinsichtlich der großen Anzahl an in der EU ausfindig gemachten unsicheren Produkten geäußert haben, die den EU-Rechtsvorschriften über Produktsicherheit sowie den Umwelt‐ und chemischen Standards nicht entsprechen; in der Erwägung, dass die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten unbedingt besser finanziert werden und sich besser untereinander absprechen müssen, um diesen Risiken wirksam zu begegnen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der elektronische Handel erheblich auf die Verbraucher auswirken kann, indem er ihnen beispiellosen Komfort, den Zugang zu einer Vielzahl von Produkten und wettbewerbsfähige Preise bietet; in der Erwägung, dass der elektronische Handel Verbraucher außerdem Risiken, beispielsweise in Bezug auf unsichere Produkte, mangelnde Transparenz und manipulative Praktiken, aussetzt, bei denen ihre Verwundbarkeit ausgenutzt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass der Verbraucherschutz für das Funktionieren des EU-Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung ist, da er für Vertrauen und Fairness im Geschäftsverkehr sorgt und so nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation ermöglicht; in der Erwägung, dass es bei der Förderung von Transparenz, Fairness und der verantwortungsvollen Weiterentwicklung digitaler Dienste und des elektronischen Handels wichtig ist, diesen Bedenken Rechnung zu tragen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass Menschen aus stärker benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen, darunter einkommensschwache Familien und Kinder, aufgrund der niedrigeren Preise, des aggressiven Marketings und der weiten Verbreitung in höherem Maße den Risiken durch unsichere Produkte ausgesetzt sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass Bedenken, ob die Zollverfahren des derzeitigen Zollkodex der Union<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).</FIELD></FOOTNOTE> für den elektronischen Handel geeignet sind, maßgeblich dazu geführt haben, dass das Zollreformpaket der Kommission einschließlich der Rechtsetzungsvorschläge zur Überarbeitung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung einer EU-Zollbehörde sowie zur Streichung der Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung für eingeführte Waren im Wert von bis zu 150 EUR (<STRING ITALIC="on">de minimis</STRING>) auf den Weg gebracht wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zollbehörden hohe Investitionen benötigen, damit sie insbesondere für genügend ordnungsgemäß geschultes Personal sorgen können, sodass das Funktionieren der Zollsysteme der EU, die mit einem exponentiellen Anstieg des Bedarfs an Zollkontrollen konfrontiert sind, gewährleistet werden kann; in der Erwägung, dass digitale Lösungen nur dann einen Nutzen im Hinblick auf Effizienz und Harmonisierung bringen, wenn die erforderlichen Investitionen in Personal getätigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass fortgeschrittene Screening-Technologien wie künstliche Intelligenz und Blockchain die Kapazitäten der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden für die Kennzeichnung von Sendungen mit hohem Risiko und die groß angelegte Automatisierung der Konformitätskontrollen deutlich stärken könnten; in der Erwägung, dass die Investitionen in solche Technologien in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor bruchstückhaft und uneinheitlich sind; in der Erwägung, dass eine Verstärkung der Finanzierung, der Koordinierung und der Bemühungen zur Sicherstellung der Interoperabilität auf EU-Ebene unerlässlich ist, um die Einführung dieser Technologien zu beschleunigen und die allgemeine Effizienz und Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen zu verbessern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass digitale Instrumente wie künstliche Intelligenz und das Internet der Dinge zwar dazu beitragen können, nicht konforme Produkte nachzuverfolgen, bei ihrer Verwendung aber der Schutz der Daten der Verbraucher geachtet werden muss und es nicht zu einer allgemeinen Überwachung der Nutzer kommen darf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2025 über ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr hervorgehoben wird, dass das Volumen der Waren, die die EU-Verbraucher auf außerhalb der EU angesiedelten Online-Plattformen im elektronischen Handel erwerben, voraussichtlich weiter rasch zunehmen wird, da nach wie vor die derzeitige Zollbefreiung für Sendungen von geringem Wert (bis zu 150 EUR) gilt;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verstärktes Auftreten nicht konformer Waren im elektronischen Handel</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>hebt die zunehmend hohe Anzahl von Käufen hervor, die von Verbrauchern in der EU auf Online-Plattformen außerhalb der EU im Bereich des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) sowie in den aufstrebenden Bereichen des Direktvertriebs von Herstellern an Endverbraucher (M2C) und des Direktvertriebs an Endverbraucher (D2C) getätigt werden; betont, dass – wie im Letta-Bericht über die Zukunft des Binnenmarkts<FOOTNOTE><FIELD> Letta, E., „Much more than a market: Speed, Security, Solidarity – Empowering the Single Market to deliver a sustainable future and prosperity for all EU Citizens“ (Viel mehr als ein Markt – Schnelligkeit, Sicherheit, Solidarität; Stärkung des Binnenmarkts für eine nachhaltige Zukunft und Wohlstand für alle Bürgerinnen und Bürger der EU), April 2024.</FIELD></FOOTNOTE> dargelegt – immer mehr schädliche Produkte im Binnenmarkt im Umlauf sind und dass die Verbraucher in der EU jährlich 19,3 Mrd. EUR auf den Kauf gefährlicher Produkte, die zu Verletzungen führen können und sich nachteilig auf unsere Volkswirtschaften auswirken, verschwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2024 4,6 Milliarden Artikel des elektronischen Handels, deren Warenwert unter dem Schwellenwert von 150 EUR lag und von denen 91 % ihren Ursprung in China hatten, in die EU eingeführt wurden, was bis zu 12 Millionen kleinen Artikeln des elektronischen Handels pro Tag entspricht, fast doppelt so viel wie 2023 (2,4 Milliarden) und mehr als eine Verdreifachung im Vergleich zum Jahr 2022 (1,4 Milliarden); stellt fest, dass dieser Anstieg die Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften verschärft hat, insbesondere im Bereich der Produktsicherheit, und dass Marktüberwachungsbehörden und unabhängige Untersuchungen alarmierende Nichteinhaltungsquoten gemeldet haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass die meisten unsicheren und illegalen Produkte in großen Mengen individueller und oft kleiner Pakete, die über Online-Plattformen aus Drittstaaten – insbesondere aus China – an EU-Verbraucher verkauft werden, in die EU versandt werden; betont, dass solche Produkte schwer zu kontrollieren sind, insbesondere für die Zollbehörden an den Eingangsstellen, die sich hauptsächlich in großen Häfen und Logistikflughäfen für den elektronischen Handel befinden; betont, dass es dadurch fast unmöglich wird, zu verhindern, dass derartige Produkte in die EU gelangen, und dass es für die Marktüberwachungsbehörden immer schwieriger wird, solche Produkte zu erkennen und aus dem Binnenmarkt zu entfernen, und es für die Verbraucherbehörden immer schwieriger wird, dies zu tun, wenn die Produkte bereits den Weg zu den Verbrauchern in der EU gefunden haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass das rasche Wachstum des elektronischen Handels aufgrund von Problemen wie der Zunahme von Verpackungsabfällen und dem höheren CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Fußabdruck von Produkten mit niedriger Qualität und kurzer Lebensdauer und deren Verbringung sowie Problemen bei der Abfallbewirtschaftung und mit nicht recycelbaren Materialien erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat; betont in diesem Zusammenhang, dass die Einhaltung der Umweltvorschriften sichergestellt und nachhaltiges Konsumverhalten gefördert werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass gegen einige Online-Marktplätze außerhalb der EU Vorwürfe in Bezug auf den Einsatz von Zwangsarbeit erhoben werden; betont in diesem Zusammenhang, dass die Verordnung (EU) 2024/3015 den Eintritt von unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf den EU-Markt verbietet und dass sie ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung wirksam durchgesetzt werden muss, auch für Online-Verkäufe;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass am 1. Dezember 2025 die Verordnung (EU) 2023/2411 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).</FIELD></FOOTNOTE> in Kraft tritt; weist darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass geografische Angaben, die nicht mit einer angemessenen Förderung und einem angemessenen Schutz einhergehen, insbesondere in Bezug auf die Märkte von Drittstaaten, unwirksam bleiben; fordert daher die Kommission auf, zusammen mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Kontrollen zu verstärken, die darauf abzielen, Erzeugnisse abzufangen, die den Vorschriften über geografische Angaben nicht entsprechen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>ist besorgt darüber, dass das vorherrschende Geschäftsmodell bestimmter großer Online-Plattformen außerhalb der EU darauf beruht, schnell und in großem Maßstab Fast-Fashion- und Ultra-Fast-Fashion-Produkte herzustellen und zu vertreiben und dabei Geschwindigkeit und niedrigen Kosten Vorrang vor Nachhaltigkeit, Sicherheit und Qualität einzuräumen; bedauert, dass viele dieser Produkte nicht den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, dass sich jedoch Verkäufer, die die Vorschriften nicht einhalten, häufig sachdienlicher Durchsetzung oder Sanktionen entziehen; betont, dass solche Praktiken eine Form von Sozial- und Umweltdumping darstellen, die zu einem anhaltenden und unfairen Wettbewerbsvorteil für diese außerhalb der EU angesiedelten Plattformen führt und unverhältnismäßigen Druck auf europäische Unternehmen, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, verursacht; betont, dass dies die Entwicklung der Textil- und Bekleidungsbranche der EU hemmt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der elektronische Handel am Scheideweg: Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass die EU einen soliden Rahmen für die Einhaltung der Vorschriften geschaffen hat, der auch für online verkaufte Produkte gilt, dass jedoch noch größere Anstrengungen für die vollständige Durchsetzung des Rahmens für die Einhaltung der Vorschriften erforderlich sind; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Gesetzes über digitale Dienste, des Gesetzes über digitale Märkte, der Marktüberwachungsverordnung, der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, der Verbraucherschutzvorschriften und der verschiedenen Vorschriften im Zusammenhang mit Produkten und dem Umweltschutz; betont, dass die Marktüberwachungsbehörden – wie aus dem unlängst veröffentlichten Evaluierungsbericht der Kommission über die Umsetzung des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 hervorgeht – bei der Anwendung dieser Rahmen auf Online-Plattformen und insbesondere in Fällen, in denen große Mengen eines Produkts in Kleinsendungen verkauft werden, vor Herausforderungen stehen; ist der Ansicht, dass die sorgfältige Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste und anderer Rechtsvorschriften erforderlich ist, um gegen unsichere, nicht konforme und gefälschte Produkte vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass der bestehende Rahmen für die Einhaltung der Vorschriften umgesetzt werden muss und diese Maßnahmen bewertet werden müssen, wenn neue Rechtsvorschriften, einschließlich neuer Verpflichtungen für Online-Marktplätze, in Erwägung gezogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass die Durchführung physischer Prüfungen insbesondere bei kleinen Paketen, die direkt an den Endverbraucher versandt werden, schwer umsetzbar ist, und dass sich die Zollbehörden daher weiterhin in erster Linie auf die Prüfung von Unterlagen und nicht auf eine Inspektion der eigentlichen Produkte stützen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>hebt die großen Durchsetzungslücken hervor, die auf die begrenzten Ressourcen und den unzureichenden Grad der Digitalisierung der Zoll‐ und Marktüberwachungsbehörden, den Personalmangel, das Fehlen harmonisierter und interoperabler technologischer Instrumente in den Mitgliedstaaten und den unzureichenden Datenaustausch zwischen Zollbehörden, Plattformen und Marktüberwachungsstellen sowie insgesamt auf einen Mangel an Zusammenarbeit und Koordinierung unter ihnen zurückzuführen sind; erkennt an, dass physische Kontrollen angesichts des Volumens der in die EU eingeführten Pakete im elektronischen Handel zwangsläufig und naturgemäß begrenzt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>ist der Auffassung, dass Testkäufe der Marktüberwachungsbehörden, wie sie in der Mitteilung der Kommission über den elektronischen Handel vorgeschlagen wurden, ein wichtiges Instrument sind, um die Konformität von Produkten, die über Online-Plattformen verkauft werden, zu überprüfen; betont jedoch, dass es in Fällen, in denen Verkäufer ihren Sitz außerhalb der EU haben oder nicht rückverfolgbar sind und wenn falsche Adressen für verantwortliche Personen verwendet werden, keine haftbare juristische Person gibt und es Marktüberwachungsbehörden unmöglich ist, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>ist der Ansicht, dass EU-Hersteller und -Einzelhändler, insbesondere KMU, einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt sind, da Plattformen außerhalb der EU es Herstellern aus Drittstaaten und ihren nicht konformen Produkten ermöglichen, problemlos auf den EU-Markt zu gelangen, wobei geltende Vorschriften und Normen umgangen werden; hebt hervor, dass die Hersteller in der EU strenge Sicherheits‐, Umwelt‐ und Qualitätsvorschriften einhalten müssen, während viele Produkte mit geringem Wert, die über diese Plattformen verkauft werden, aufgrund der Art und Weise, wie sie in die EU versandt werden, Zoll- und Marktüberwachungskontrollen entgehen; ist besorgt darüber, dass einige dieser Plattformen und Händler aus Drittstaaten dieses Schlupfloch bewusst ausnutzen, sodass nicht konforme Einfuhren ohne Kontrollen in den EU-Binnenmarkt gelangen können, wodurch europäische Hersteller, Großhändler und Einzelhändler benachteiligt werden, ihre Wettbewerbsfähigkeit geschwächt und ihre Innovationsfähigkeit beeinträchtigt wird, was dazu führen könnte, dass viele Kleinst- und Kleinunternehmen schließen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>betont, dass EU-Hersteller de facto einer deutlich strengeren Marktüberwachung unterliegen als Hersteller außerhalb der EU, die die Verbraucher in der EU über Plattformen für den elektronischen Handel erreichen; bedauert zutiefst den Verlust von Marktanteilen und Arbeitsplätzen durch den Zustrom billigerer, mit europäischen Standards, insbesondere Sicherheits- und Qualitätsstandards, nicht konformer Produkte sowie sonstiger illegaler aus Drittstaaten in die EU verbrachter Produkte, der sich unmittelbar auf KMU in der EU und die Stärke der Unternehmen in der EU sowie ihre Fähigkeit, zu investieren und ihre Rentabilität aufrechtzuerhalten, auswirkt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>hebt den Unterschied zwischen Online-Plattformen, die als Vermittler fungieren, und solchen, die als Einführer fungieren, hervor; stellt insbesondere fest, dass die EU-Plattformen für den elektronischen Handel, die als Einführer fungieren, mit Befolgungskosten konfrontiert sind, die ihre Einzelhandelspreise um bis zu 40 % erhöhen, was Auswirkungen auf die Endverbraucher hat; betont, dass Einführer mit Sitz in der EU mit strengeren Verpflichtungen und höheren Kosten konfrontiert sind, während es Verkäufern aus Drittstaaten durch Vermittlungsplattformen ermöglicht wird, direkt an Verbraucher in der EU zu liefern, ohne die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>stellt fest, dass Plattformen für den elektronischen Handel verschiedenen Verpflichtungen unterliegen, hauptsächlich im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste und der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, und dass sie unter bestimmten Umständen gemäß der Produkthaftungsrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj).</FIELD></FOOTNOTE> haftbar gemacht werden können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Online-Plattformen haftbar sind, wenn sie ihren spezifischen Verpflichtungen als Vermittler nicht nachkommen; ist jedoch der Ansicht, dass Rechtsmittel für Verbraucher in jedem Fall sichergestellt werden müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass Online-Marktplätze in Fällen, in denen der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist und kein Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfillment-Dienstleister ermittelt werden kann, Verbrauchern angemessene und verhältnismäßige Rechtsbehelfe bieten sollten, wenn sie das Gesetz über digitale Dienste, insbesondere die Artikel 30 und 31, oder Artikel 22 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nicht einhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>betont, dass Online-Marktplätze im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste aufgefordert werden, die Nachverfolgbarkeit ihrer Händler sicherzustellen („Know your business customer“ – Kenne deinen Geschäftskunden), was Händler davon abhalten sollte, unsichere oder gefälschte Güter zu verkaufen, und dass sie verpflichtet sind, die Vorschriften zur Konformität durch Technikgestaltung einzuhalten, um die Rückverfolgbarkeit insgesamt zu verbessern; hebt hervor, dass Online-Plattformen bei nicht rückverfolgbaren Verkäufern oder Verkäufern, die außerhalb des Hoheitsgebiets der EU ansässig sind, nicht rechenschaftspflichtig sind; weist auf den erheblichen Grad der Nichteinhaltung des „Know-your-business-customer“-Prinzips und den Anstieg neuer Verkaufspraktiken über Social-Media-Plattformen hin, bei denen diese Verpflichtung nicht wirksam angewandt und es Verkäufern aus Drittstaaten ermöglicht wird, nicht konforme Güter Nutzern in der EU direkt anzubieten; betont daher, dass Online-Plattformen sich nach Kräften darum bemühen müssen, die vollständige Rückverfolgbarkeit von Verkäufern und Produkten sicherzustellen, um zu verhindern, dass Angebote ohne verifizierte Angaben zur Produktkonformität erscheinen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>hebt hervor, dass die Angaben über einen verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der EU im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, der im Namen eines Händlers aus einem Drittstaat oder einer Plattform außerhalb der EU handelt, häufig falsch sind oder fehlen; stellt fest, dass, selbst wenn diese Angaben verfügbar sind, die verantwortliche Person in der EU möglicherweise nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, vor allem, wenn es sich bei der verantwortlichen Person um einen Bevollmächtigten handelt; ist besorgt darüber, dass die Marktüberwachungsbehörden über erhebliche Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit diesen Händlern aus Drittstaaten und der Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften berichten und dass Sanktionen gegen sie auch nach einer Kontaktaufnahme oft nicht vollstreckt werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Einrichtung einer Datenbank der verantwortlichen Personen in der EU, die einen Echtzeitabgleich zu Überprüfungszwecken ermöglicht, sowie die Einrichtung eines Akkreditierungsverfahrens für sie die Transparenz erhöhen und die Rechenschaftspflicht in der gesamten Lieferkette für Einfuhren im elektronischen Handel stärken würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>unterstützt die Forschungs- und Durchsetzungstätigkeiten von Verbraucherorganisationen und die Einleitung von durch Verbraucherbehörden in der EU im Rahmen des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sowie des Gesetzes über digitale Dienste angestoßenen Untersuchungen gegen Online-Plattformen außerhalb der EU aufgrund potenzieller Verstöße gegen EU-Gesetze über Produktsicherheit und Verbraucherrechte; äußert sich besorgt aufgrund der langsamen Fortschritte bei diesen Untersuchungen und fordert, dass sie rasch abgeschlossen werden; betont, dass die Durchsetzung abschreckend sein und angemessene Sanktionen umfassen muss, um für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen; betont in diesem Zusammenhang, dass auf nationaler und EU-Ebene besonderes Augenmerk darauf gelegt werden muss, gegen eine wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften vorzugehen, die möglicherweise bei früheren Kontrollen ähnlicher Produkte festgestellt wurde, indem unter anderem einstweilige Maßnahmen zur Anwendung kommen; betont, dass die Durchsetzung und die Wirksamkeit der von Online-Plattformen eingegangenen Verpflichtungen genau überwacht werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>fordert die Kommission und die Verbraucherschutzbehörden nachdrücklich auf, einen strukturierten Durchsetzungsdialog mit Verbrauchervertretern, Händlern und anderen Interessenträgern einzuleiten, um systemische Verstöße zu ermitteln, die eine stärkere Durchsetzung erfordern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>stellt fest, dass es für die EU-Behörden schwierig ist, EU-Rechtsvorschriften durchzusetzen, wenn die Wirtschaftsakteure außerhalb der EU niedergelassen sind; betont, dass stärkere internationale Kooperationsabkommen erforderlich sind, insbesondere mit wichtigen Exporteuren im Bereich des elektronischen Handels;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strenge Durchsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung nicht konformer Produkte des elektronischen Handels</STRING></STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Dringender Bedarf an kurzfristigen Maßnahmen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Mittel und Ressourcen für Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, Verbraucherschutzbehörden und Behörden für digitale Dienste aufzustocken, damit sie die Herausforderungen im Zusammenhang mit unsicheren und illegalen Produkten besser bewältigen können; fordert die Kommission auf, eine stärkere Zusammenarbeit sowie verstärkten Informations- und Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich der Marktüberwachungs- und Zollbehörden, zu unterstützen, und betont, dass die Zusammenarbeit über verschiedene Branchen hinweg verbessert werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine wirksame Koordinierung zwischen den verschiedenen Marktüberwachungsbehörden in ihren Hoheitsgebieten zu sorgen und die Befugnisse der zentralen Verbindungsstellen zu stärken; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten und die EU dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass die Marktüberwachungs- und Zollbehörden angemessen mit Ressourcen ausgestattet und ausgerüstet und ihre Bediensteten angemessen geschult sind, um ihren Auftrag erfüllen zu können, wozu auch angemessene Ermittlungsbefugnisse gehören;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert die Marktüberwachungsbehörden auf, mehr Mittel in gemeinsame oder koordinierte Tätigkeiten mit anderen Mitgliedstaaten oder einschlägigen Behörden zu investieren und insbesondere die Anzahl und Häufigkeit koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen, etwa von koordinierten Ermittlungen (Sweeps), Testkäufen und Peer-Reviews zu erhöhen; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, sich aktiv an diesen Tätigkeiten zu beteiligen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Koordinierungsbefugnisse in vollem Umfang zu nutzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt die Absicht der Kommission, die Kontrollen der Zoll‐ und Marktüberwachungsbehörden im Rahmen vorrangiger Kontrollbereiche zu koordinieren, wobei sich die Kontrollen auf Produkte aus Drittstaaten konzentrieren, die erhebliche Sicherheitsrisiken und ein Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften bergen; betont, dass im Rahmen dieser Initiative wertvolle Risikoprofildaten erhoben werden dürften, die für weitere Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen gegen Akteure, die die Vorschriften nicht einhalten, verwendet werden könnten; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Netzes für Produktkonformität zu verstärken und die EU-Mittel für die Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des Programms „Zoll“ und für Marktüberwachungstätigkeiten im Rahmen des Binnenmarktprogramms aufzustocken; betont, dass der Mangel an angemessenen Mitteln den wirksamen Einsatz von Instrumenten behindert, beispielsweise die umfassende Durchführung von Testkäufen durch die Marktüberwachungsbehörden oder den Rückgriff auf vertrauenswürdige Hinweisgeber nach dem Gesetz über digitale Dienste; weist die Kommission darauf hin, dass zusätzlich zu den bestehenden Prüfeinrichtungen für Spielzeug und Funkanlagen dringend weitere Prüfeinrichtungen für elektronisch gehandelte Waren wie Batterien, Textilien, Kosmetika, Elektrogeräte und andere Produkte benötigt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, um eine Erhöhung der Kapazitäten der Prüfeinrichtungen sicherzustellen und die Investitionen in Ausrüstung zur Aufdeckung unsicherer und illegaler Güter zu erhöhen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>betont, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen des Datenschutzes und der Sicherheit Anbieter mit hohem Risiko daran hindern sollten, in ihren kritischen Infrastrukturen und Grenzsicherheitssystemen tätig zu sein, auch bei der Beschaffung von Sicherheitsüberprüfungs- und Frachtkontrollgeräten, die an Flughäfen und in Häfen eingesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>hebt hervor, dass Online-Marktplätze im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit verpflichtet sind, eine zentrale Anlaufstelle einzurichten, sich beim Safety-Gate-Portal zu registrieren und die Informationen über ihre zentrale Anlaufstelle auf dem Portal anzugeben; fordert die Kommission auf, diese und andere Verpflichtungen von Online-Marktplätzen wirksam durchzusetzen und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit und der Marktüberwachungsverordnung zu unterstützen; weist darauf hin, dass mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ein direkter Datenaustausch zwischen Durchsetzungsbehörden und Plattformen für den elektronischen Handel eingeführt wurde; ist jedoch der Ansicht, dass eine direkte Verbindung zu den Zollbehörden hergestellt werden sollte, damit das System wirksam funktioniert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>stellt fest, dass das derzeitige System eher reaktiv als präventiv ist, da die Behörden erst dann eingreifen, wenn gefährliche Produkte bereits Verbrauchern verkauft wurden, anstatt ihren Vertrieb zu verhindern; weist darauf hin, dass Anbieter von Online-Marktplätzen im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit aufgefordert werden, Produkte mit dem Safety-Gate-Portal abzugleichen, bevor sie sie auf ihren Benutzeroberflächen freischalten; betont, dass stichprobenartige Kontrollen nur dann Wirkung entfalten können, wenn sie regelmäßig durchgeführt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>betont, dass die rasche Umsetzung des digitalen Produktpasses für mehrere kritische Produkte, die online verkauft werden, von wesentlicher Bedeutung ist, um die Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu stärken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die erforderlichen sekundären Rechtsvorschriften zum digitalen Produktpass so bald wie möglich vorzulegen, vor allem für Textilien, Spielzeug, Kosmetika, Elektrogeräte und andere Produkte mit hohen Nichtkonformitätsquoten und damit verbundenen Risiken; fordert die Kommission auf, die Anforderungen, die technische Gestaltung und die Funktion des digitalen Produktpasses im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).</FIELD></FOOTNOTE> vorrangig kontinuierlich zu bewerten; fordert die Kommission auf, Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie KMU, bei der Umsetzung des digitalen Produktpasses zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>schlägt vor, bei allen über den elektronischen Handel eingeführten Produkten einen verbindlichen digitalen Produktpass mit einer frühzeitigen Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften, einschließlich detaillierter Qualitätsdaten und Daten zur Einhaltung von Vorschriften, direkt in die EU-Zolldatenplattform zu integrieren, damit die Behörden Informationen über Produkte prüfen können, bevor diese Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Zollkontrollen zu verstärken und die Risikoanalyse zu verbessern, da die Aufdeckung und Entfernung nicht konformer Waren den Schaden für die Verbraucher in der EU verringern und die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen in der EU schützen kann; hebt hervor, dass die Einführung einer Vermutung der Nichtkonformität bei Waren, die identisch mit Waren sind, bei denen bereits die Nichtkonformität festgestellt wurde, in den Zollrisikoanalysen die Kontrollen durch die Zollbehörden erleichtern und die Kosteneffizienz verbessern könnte; betont, wie wichtig es ist, die Zollzentren zu stärken, damit sie besser für den Umgang mit der großen Menge kleiner Pakete, die schwer mit traditionellen Methoden zu kontrollieren sind, ausgestattet sind, wofür sie unter anderem fortschrittliche Screening-Technologien, um verdächtige Pakete an den Eingangsstellen zu erkennen, benötigen; fordert strengere Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften sowie stichprobenartige Kontrollen des Transports großer Tonnagen durch die Behörden; fordert die Mitgliedstaaten ferner nachdrücklich auf, den Grad der Digitalisierung der Einfuhrverfahren in den Zollbehörden erheblich zu erhöhen, um die bestehenden Rechtsvorschriften umzusetzen und die Zollverfahren zu beschleunigen, insbesondere angesichts der hohen Anzahl von Paketen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>betont, dass Unternehmen, insbesondere KMU, dringend klare Leitlinien der Kommission für die wirksame Umsetzung der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit benötigen, einschließlich einer Klarstellung ihrer Wechselwirkung mit sich mit ihr überschneidenden Rechtsvorschriften wie dem Gesetz über digitale Dienste, der Marktüberwachungsverordnung, der Produkthaftungsrichtlinie und sektorspezifischen Rechtsvorschriften über Spielzeug, Kosmetika und Detergenzien; fordert die Kommission auf, diese Leitlinien vor Ende des ersten Halbjahres 2025 herauszugeben, um den Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern; ist der Ansicht, dass in dem am 17. November 2025 fälligen Bewertungsbericht über die Wechselwirkung des Gesetzes über digitale Dienste mit anderen Rechtsakten unterschiedliche Rechtsvorschriften, insbesondere zur Produktkonformität, sowie die Pflichten von Online-Marktplätzen, die Durchsetzungsregeln und die möglichen künftigen Verbesserungen bezüglich Vereinfachung und Umsetzung berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission auf, alle möglichen weiteren Maßnahmen einschließlich sektorspezifischer Rechtsvorschriften zu bewerten, was erforderlich ist, um für rechtliche Planungssicherheit zu sorgen und Gesetzes- oder Durchsetzungslücken bei Direkteinfuhren aus Drittstaaten über Online-Marktplätze zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, das bestehende und kürzlich angenommene Durchsetzungsinstrumentarium in vollem Umfang zu nutzen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über den elektronischen Handel, die in der Marktüberwachungsverordnung, der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit und dem Gesetz über digitale Dienste festgelegt sind, etwa Entfernungsanordnungen, Verbote, die Einschränkung der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder seine Entfernung, Rückrufe und Sanktionen als Maßnahmen, um der Zunahme illegaler und nicht konformer Einfuhren aus Drittstaaten entgegenzuwirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>betont, dass Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften, die gegen nicht konforme Akteure ergriffen werden, weder unverhältnismäßige Belastungen für konforme Akteure noch unbeabsichtigte Schäden auf dem Gebrauchtwarenmarkt verursachen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>betont, dass der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums angesichts der Zunahme nichteuropäischer nachgeahmter Waren auf Plattformen für den elektronischen Handel sichergestellt werden muss; stellt fest, dass solche Praktiken die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen beeinträchtigen und Innovationen und Anreize für Forschung und Entwicklung gefährden; fordert strengere Maßnahmen gegen den Online-Verkauf nachgeahmter Waren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, klare Leitlinien für vertrauenswürdige Hinweisgeber zu veröffentlichen, und betont, dass Rechteinhaber als berechtigte vertrauenswürdige Hinweisgeber anerkannt werden sollten, wenn sie die in Artikel 22 des Gesetzes über digitale Dienste festgelegten Kriterien erfüllen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die bestehenden Pakete an Strafen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte sowie andere verfügbare Instrumente, darunter einstweilige Maßnahmen, besser nutzen sollten, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen und Wirtschaftsbeteiligte davon abzuhalten, gegen die geltenden Rechtsvorschriften zu verstoßen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, schnellstmöglich wirksame Maßnahmen, unter anderem legislative Maßnahmen, wenn eindeutig Gesetzeslücken festgestellt werden, zu ergreifen, um Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen zu gewährleisten, wobei KMU besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Regulierungsreformen erforderlich</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>fordert, dass Hindernisse für die Durchsetzung der Verbraucherrechte, wie gesetzliche Gewährleistungsansprüche und das Recht auf Warenrückgabe, beseitigt werden; fordert die Kommission auf, die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz unverzüglich zu überarbeiten, da dies für eine wirksamere grenzüberschreitende Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts und die Bekämpfung unsicherer Produkte von grundlegender Bedeutung ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, klare Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Durchsetzungsbefugnisse gegenüber Händlern und Plattformen aus Drittländern vorzusehen sowie eine bessere Koordinierung der Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten und des Informationsaustauschs zwischen den Behörden sowie mit den Behörden von Drittstaaten sicherzustellen; betont, dass die Struktur des Europäischen Wettbewerbsnetzes als Vorlage für die Durchsetzung und den Informationsaustausch bei mutmaßlichen Verstößen, die Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten haben, herangezogen werden könnte, insbesondere um wirksam gegen nicht konforme Produkte vorzugehen; erachtet es als wichtig, der Kommission direkte Befugnisse zur Untersuchung und Sanktionierung bestimmter Verstöße gegen das Verbraucherrecht mit erheblichen Auswirkungen einzuräumen, um eine wirksamere, gleichzeitige und einheitliche Durchsetzung und Sanktionen im Rahmen des EU-Verbraucherrechts sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>stellt fest, dass die Durchsetzungsbehörden gemäß der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bereits befugt sind, gegen Händler vorzugehen, die die Vorschriften nicht einhalten, und dass die Mitgliedstaaten sogar die Möglichkeit haben, Sanktionen und einstweilige Maßnahmen zu verhängen, wie etwa den Zugang zu der Website zu beschränken; stellt jedoch fest, dass die Einschränkung darin besteht, dass diese Maßnahmen nicht auf EU-Ebene, sondern von einzelnen Ländern ergriffen werden müssen, wobei jedes Land seine eigenen Sanktionen anwendet, sodass die Folgen von Verstößen uneinheitlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>stellt fest, dass die Durchsetzung in den Mitgliedstaaten fragmentiert ist, was zu Ineffizienzen führt; fordert eine bessere Koordinierung der Aufsicht bezüglich der Durchsetzung sowie der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und eine einheitlichere Anwendung des EU-Besitzstands; fordert die Kommission auf, die Marktüberwachungsverordnung zu überprüfen, insbesondere die Notwendigkeit einer EU-Marktüberwachungsbehörde, die für Kohärenz sorgen und die Tätigkeiten der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden operativ unterstützen sowie die Zusammenarbeit mit der neuen EU-Zollbehörde fördern würde, sowie die Umsetzung von Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung, in dem festgelegt ist, wer in der EU der für die Produktkonformität verantwortliche Wirtschaftsakteur ist; betont, dass der benannte verantwortliche Wirtschaftsakteur bislang häufig nicht in der Lage ist, Verbrauchern Rechtsbehelfe oder Entschädigung bereitzustellen, insbesondere wenn er ein Bevollmächtigter ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>unterstützt das Bestreben der Kommission, die anstehenden interinstitutionellen Verhandlungen mit dem Parlament und dem Rat über die Reform des Zollkodex der Union und die beiden Vorschläge für Rechtsakte des Rates zur Aufhebung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung für Waren im Wert von weniger als 150 EUR rasch voranzubringen; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, in Anerkennung der Dringlichkeit der Zollreform für die Wettbewerbsfähigkeit der EU und den Schutz der Verbraucher in der EU, das Verhandlungsverfahren im Rat zu beschleunigen; hebt jedoch hervor, dass die Abschaffung des Schwellenwerts ein notwendiger Schritt, aber nicht die alleinige Lösung ist, da die Zollbehörden weiterhin nur einen begrenzten Prozentsatz der Pakete kontrollieren können werden; betont, dass die Zollbefreiung für Einfuhren, die unter dem Gesichtspunkt der Produkt- und Verbrauchersicherheit mit einem hohen Risiko behaftet sind, unverzüglich abgeschafft werden muss; betont, dass bei der Zollreform für Kohärenz zwischen den Rechtsrahmen gesorgt werden muss, insbesondere um Überschneidungen oder Konflikten mit dem Gesetz über digitale Dienste entgegenzuwirken, und hebt die wesentliche Rolle hervor, die den Zollbehörden bei der Aufdeckung nicht konformer und unsicherer Produkte zukommt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>betont, dass die Reform des Zollkodex der Union den Zollbehörden die notwendigen Instrumente zur Verfügung stellen wird, um die Waren, die in die EU verbracht werden, besser zu überwachen und zu kontrollieren, zur Stärkung des Binnenmarkts und der Zollunion beizutragen, die Aufdeckung unsicherer und illegaler Produkte zu verbessern und zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure beizutragen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag im Rahmen der UZK-Verordnung, einen Mechanismus für die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden einzurichten, der die Wirksamkeit der Produktkontrollen verbessern wird; betont, wie wichtig es ist, die Zollinfrastruktur und die personelle Ausstattung zu verbessern, um den elektronischen Handel wirksam zu verwalten; hebt hervor, dass vereinfachte Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften, die speziell auf KMU zugeschnitten sind, notwendig sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, automatisierte, zukunftsorientierte Zollabfertigungssysteme einzuführen, beispielsweise durch eine Verpflichtung für die Plattformen, die Zollanmeldung und -abfertigung automatisch am Verkaufsort durchzuführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>ist besorgt darüber, dass einige Händler aus Drittländern die Zollkontrollen der EU umgehen, indem sie Waren am Ursprungsort verzollen; betont, dass solche Handelsunternehmen aus Drittländern es häufig vorziehen, Strafen zu zahlen, anstatt Pakete bei der Ankunft beim EU-Zoll öffnen zu lassen, sodass die Sendungen schnellstmöglich entladen und weiter transportiert werden können; ist zutiefst besorgt über die Berichte der Zollbehörden, dass viele Pakete nicht oder falsch angemeldet und manchmal betrügerisch gekennzeichnet sind; betont, dass diese Aspekte bei der Reform des Zollkodex der Union ebenfalls berücksichtigt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>nimmt die vom Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren geäußerte Besorgnis hinsichtlich des „Dropshipping“-Geschäftsmodells zur Kenntnis, das Probleme im Hinblick auf den Verbraucherschutz, die Produktsicherheit und die Einhaltung der Rechtsvorschriften mit sich bringt; bedauert, dass Verbraucher häufig mit irreführenden Praktiken, Schwierigkeiten bei der Rücksendung von Produkten und unerwarteten Einfuhrzöllen konfrontiert sind, während ein erheblicher Teil der per Dropshipping versandten Produkte nicht den Sicherheitsstandards der EU entspricht; betont, dass das Dropshipping die Durchsetzung aufgrund nicht rückverfolgbarer Unternehmen und grenzüberschreitender Komplexität erschwert, während die Einhaltung der Mehrwertsteuer- und Datenschutzvorschriften nach wie vor Anlass zur Sorge gibt; stellt fest, dass das Dropshipping in Kombination mit Influencer-Marketing Transparenzprobleme, Reputationsrisiken und uneinheitliche Ergebnisse verschärfen kann; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Probleme im Zusammenhang mit dem Dropshipping angegangen werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>betont, dass das Konzept des „fiktiven Einführers“ darauf abzielt, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Online-Plattformen aus der EU und Online-Plattformen aus Drittländern sicherzustellen; stellt fest, dass diese Maßnahme im Gegensatz zum derzeitigen Zollkodex der Union dafür sorgen würde, dass Kunden von Online-Plattformen aus Drittstaaten nicht als Einführer angesehen werden, sondern dass stattdessen im Zusammenhang mit Online-Verkäufen von Waren aus einem Drittstaat die Plattform oder der Händler aus dem Drittstaat als „fiktiver Einführer“ gelten würde; ist der Ansicht, dass die Verantwortlichkeiten eines „fiktiven Einführers“ klar definiert sein und mit den Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste im Einklang stehen sollten; unterstreicht, dass dadurch, dass die Plattformen dafür verantwortlich sind, dass Mehrwertsteuer und Zollgebühren an der Verkaufsstelle anstatt bei Eintritt in die EU erhoben werden, Betrug und Abgabenhinterziehung verringert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>ist besorgt über den fakultativen Charakter des Systems der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) für alle Online-Anbieter, der vom ursprünglichen Ziel der Initiative zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter abweicht; betont, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um das System robuster zu machen und potenziellen Missbrauch einzudämmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eng mit den Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um Vorkehrungen zum Schutz des IOSS vor betrügerischen Praktiken zu treffen; empfiehlt, dass diese Schutzvorkehrungen sowohl umfassend als auch gestrafft sein sollten, damit sie wirksam von Betrug abschrecken und gleichzeitig übermäßiger Verwaltungsaufwand verhindert wird; betont, dass die Anwendbarkeit des IOSS auf Waren jenseits des Schwellenwerts für die Zollbefreiung von 150 EUR ausgeweitet werden muss, um eine Unterbewertung zu verhindern und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>fordert die Einrichtung einer neuen EU-Zollbehörde im Jahr 2026, um die Zollbehörden der Mitgliedstaaten fachkundig zu unterstützen; betont, dass die EU-Zollbehörde im Rahmen ihrer koordinierenden Funktion auch die Prüf- und Kontrollkapazitäten der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden in und zwischen den Mitgliedstaaten erfassen sollte und dass sie befugt sein sollte, unangekündigte Inspektionen durchzuführen, um mögliche unsichere oder nicht konforme Produkte zu erkennen und im Falle der Nichteinhaltung Sanktionen zu verhängen; stellt fest, dass die neue EU-Zolldatenplattform eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU-Zollbehörde und den Zollbehörden und anderen Behörden durch den Datenaustausch und die Interoperabilität der nationalen IT-Systeme ermöglichen und somit koordinierte Kontrollen und die Erkennung nicht konformer Produkte erleichtern wird; ist der Ansicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Funktionen des Single-Window-Systems vollständig in die EU-Zolldatenplattform zu integrieren; stellt im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen EU-Zollbehörde fest, dass Vertreter verschiedener Interessenträger regelmäßig konsultiert werden müssen, damit sie die EU-Zollbehörde frühzeitig warnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>betont, dass angesichts der Dringlichkeit das Inkrafttreten verschiedener Verpflichtungen, die im Rahmen der Überarbeitung des Zollkodex der Union geplant sind, beschleunigt werden sollte, wie etwa die Einrichtung der EU-Zolldatenplattform; fordert die Kommission auf, unverzüglich mit den Vorbereitungsarbeiten für die Einrichtung der EU-Zolldatenplattform zu beginnen, um die Vorbereitung ihrer Funktionen im Bereich des elektronischen Handels im Jahr 2026 zu beschleunigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Idee vorzunehmen, dass Artikel des elektronischen Handels in loser Schüttung in die EU versandt werden und dass Händler aus Drittstaaten in der EU Lager für solche Waren einrichten, bevor sie in Pakete zur Lieferung an Kunden verpackt werden; stellt fest, dass die Lieferung solcher Artikel, die für den Verkauf im elektronischen Handel bestimmt sind, in loser Schüttung mit anschließender Lagerung in Lagerhäusern in der EU im Vergleich zu Lieferungen von Einzelpaketen die Aufsicht durch die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden verstärken und ihre Kontrollen und die Aufdeckung nicht konformer Waren verbessern könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle möglichen Optionen zu prüfen, um Anreize für solche Praktiken zu schaffen, einschließlich der Vereinfachung des Status des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten („Trust-&amp;-Check“-Wirtschaftsbeteiligter) und Kosten-Nutzen-Analysen für Anreizsysteme; weist ferner darauf hin, dass der Versand in loser Schüttung möglicherweise nicht für alle Händler aus Drittstaaten durchführbar ist, insbesondere für diejenigen, die Geschäftsmodelle betreiben, die den Verkauf zwischen Verbrauchern (C2C) oder den Verkauf von gebrauchten Waren ermöglichen; betont, dass bei diesem Ansatz ein Gleichgewicht zwischen den Vorteilen der Einhaltung der Vorschriften und den praktischen Anforderungen der Anbieter im elektronischen Handel gefunden werden sollte, damit logistische Engpässe oder unangemessene Belastungen für verschiedene Geschäftsmodelle verhindert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ein Non-Paper veröffentlicht hat, in dem die Einführung einer nichtdiskriminierenden Bearbeitungsgebühr für Artikel des elektronischen Handels dargelegt wird, die von den Zollbehörden für Fernverkäufe von Waren zu erheben ist, um die gestiegenen Überwachungskosten der Zollbehörden zu decken, insbesondere für die Überprüfung der Daten, die Durchführung von Risikoanalysen, die Durchführung von Dokumentenkontrollen und physischen Kontrollen und insbesondere die Finanzierung der EU-Zollbehörde und der Datenplattform; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten einseitige Gebühren abwenden sollten, um eine Fragmentierung der Zollunion zu verhindern; betont, dass in dem Vorschlag ein Pauschalsatz von 2 EUR pro direkt an den Kunden gelieferter Ware oder eine geringere Gebühr von 50 Cent für „Trust-&amp;-Check“-Wirtschaftsbeteiligte, deren Geschäftsmodell ein Zolllager für Fernverkäufe innerhalb der EU umfasst, vorgeschlagen wird; fordert die Kommission auf, ordnungsgemäß zu bewerten, ob der vorgeschlagene Betrag mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) im Einklang steht und ob er im Hinblick auf die Erreichung der Ziele ausreichend und verhältnismäßig ist; besteht darauf, dass diese Bearbeitungsgebühr nicht vom Verbraucher zu tragen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>weist auf die enormen Kosten für die Abfallentsorgung und Produktvernichtung hin, die durch die riesige Menge an nicht konformen und unsicheren Produkten entstehen, die über den elektronischen Handel mit Drittstaaten eingeführt werden; betont, dass ein großer Teil dieser Produkte nicht recyclingfähig, umweltschädlich oder nicht konform mit den geltenden Chemikalienvorschriften ist, wodurch sich die Umweltkosten für die Behörden weiter erhöhen; fordert die Kommission daher auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen des elektronischen Handels von Drittstaaten zu bewerten, einschließlich der Umsetzbarkeit einer Abfallbewirtschaftungsgebühr für alle Produkte, die über Online-Marktplätze von Drittstaaten verkauft werden, um sicherzustellen, dass die Umweltkosten nicht von den Steuerzahlern in der EU getragen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>betont, dass uneinheitliche Sanktionen und unterschiedliche Durchsetzungsstrategien bei Verstößen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu „Einkaufstourismus“ oder „Zolltourismus“ führen; unterstützt eine Mindestharmonisierung bei der Verfolgung von Verstößen und nicht strafrechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung in allen Mitgliedstaaten und durch die EU-Zollbehörde, womit verhindert würde, dass schwache Eingangsstellen in das EU-Zollgebiet entstehen; hebt hervor, dass dies einen gemeinsamen Rahmen für eine Mindestharmonisierung umfassen sollte, um bestehende Schlupflöcher zu schließen und so die Herausforderungen des elektronischen Handels anzugehen; betont, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche, auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Sanktionen verhängen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission derzeit prüft, ob bestimmte Online-Marktplätze außerhalb der EU manipulative Praktiken anwenden, darunter Dark Patterns, suchterzeugende Gestaltungsmerkmale, irreführendes Influencer-Marketing und die Verbreitung gefälschter oder irreführender Online-Bewertungen; stellt fest, dass laut dem Bericht über die Eignungsprüfung zur digitalen Fairness den Verbrauchern durch unlautere Geschäftspraktiken Kosten in Höhe von fast 8 Mrd. EUR jährlich entstehen und dass der Einsatz unlauterer Techniken, um Verbraucher, insbesondere schutzbedürftige Verbraucher und Kinder, zu Impulskäufen zu bewegen, zu Überkonsum und Mehrausgaben führt; fordert die Kommission auf, diese Probleme im anstehenden Rechtsakt zur digitalen Fairness anzugehen, sofern sie nicht bereits durch bestehende Rechtsvorschriften abgedeckt sind, um unlautere Praktiken wirksam zu bekämpfen und bestehende Rechtslücken zu schließen, wobei gleichzeitig die Vereinbarkeit mit bestehenden Rechtsrahmen zu wahren und unnötiger Regelungsaufwand zu verhindern ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>betont, dass sichergestellt werden muss, dass neue Initiativen, die von der Kommission im Bereich der Durchsetzung oder Einhaltung der Zollvorschriften vorgeschlagen werden, nicht zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für europäische Unternehmen, insbesondere KMU, führen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>hebt den Stellenwert der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) bei grenzüberschreitenden Ermittlungen zu Zolldelikten hervor, zu denen insbesondere der Betrug zählt, der zum Beispiel darin besteht, dass der Preis von Produkten unrechtmäßig zu niedrig bewertet wird, um die Zahlung von Einfuhrsteuern zu verhindern; betont, dass die massive Umgehung von Zöllen, unter anderem durch betrügerische Anmeldungen im elektronischen Handel und Unterbewertung, sowie die Vermeidung von Kontrollen und die Wahl des günstigsten Gerichtsstands („Forum Shopping“) durch strafrechtliche Ermittlungen, die von der EUStA mit Unterstützung der Zollbehörden durchgeführt werden, wirksam bekämpft werden müssen; hebt hervor, dass der robuste Rechtsrahmen der EUStA für grenzüberschreitende Ermittlungen genutzt werden sollte, um die kriminellen Netzwerke, die solchen Operationen zugrunde liegen, zu zerschlagen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>fordert die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden auf, das Gesetz über digitale Dienste in Bezug auf die Verantwortung von Online-Marktplätzen nachdrücklich durchzusetzen, insbesondere ihre Verpflichtungen in Bezug auf Empfehlungssysteme, die Gestaltung von Schnittstellen, das Recht auf Information, die Einhaltung der Vorschriften zur Konformität durch Technikgestaltung zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und ihre sogenannten „Know-Your-Business-Customer“-Regeln (Kenne deinen Geschäftskunden); hebt hervor, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen nicht konforme Händler davon abhalten sollte, ihre Produkte in der EU über Marktplätze oder Shopping-Funktionen auf sozialen Medien, die in diese Kategorie fallen, anzubieten, und fordert die Kommission auf, praktische Unterstützung bei der Ermittlung von Händlern zu leisten, die die EU-Vorschriften nicht einhalten; betont, dass ein auf dem Gesetz über digitale Dienste basierendes Netz vertrauenswürdiger Hinweisgeber für illegale Produkte und elektronischen Handel erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Plattformen ihren Verpflichtungen wirksam nachkommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>betont, dass die Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den zuständigen nationalen Behörden von entscheidender Bedeutung ist; fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Behörden wie den Behörden der Mitgliedstaaten, den Zollbehörden und den Verbraucherschutzbehörden und eine stärkere Koordinierung zwischen allen bestehenden Expertengruppen; betont, dass im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste die Ermittlungsmaßnahmen gegen nicht konforme Online-Marktplätze zu Ergebnissen und abschreckenden Sanktionen führen müssen, um zu verhindern, dass nicht konforme Produkte angeboten werden; hebt hervor, wie wichtig diese Ermittlungen sind, wenn es darum geht, systemische Risiken, Verstöße gegen die Vorschriften, die illegale Verbreitung von Inhalten, suchterzeugende Gestaltungsmerkmale, Dark Patterns und den Einsatz von Influencern für manipulative Werbung anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>fordert die Durchsetzungsbehörden auf, die Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für neue Vertriebskanäle zu verstärken; empfiehlt, dass die zuständigen Behörden mit angemessenen Ressourcen, technologischen Instrumenten und Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ausgestattet werden, um nicht konforme Händler, die über soziale Medien und andere neu entstehende Plattformen tätig sind, wirksam zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen gegen sie zu ergreifen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>empfiehlt, dass Verkäufer auf Online-Marktplätzen eine Retourenadresse und Kontaktstelle innerhalb der EU angeben müssen, damit Verbraucher nicht konforme Güter, ohne dass unangemessene Kosten anfallen, problemlos zurücksenden können und die Behörden Güter inspizieren können; ist der Ansicht, dass Online-Marktplätze dafür verantwortlich sein sollten, die Bereitstellung dieser Informationen zu überprüfen, und für die Durchsetzung zur Rechenschaft gezogen werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>fordert eine eingehende Evaluierung der Wirksamkeit der Bestimmung über die „für ein in der Union in Verkehr gebrachtes Produkt verantwortliche Person“, insbesondere von Händlern aus Drittstaaten, und zwar auf der Grundlage der Ergebnisse des Evaluierungsberichts zu Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer künftigen Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, für Händler aus Drittstaaten verbindlich vorzuschreiben, dass sie eine verantwortliche Person in der EU benennen müssen, für die rechtlich und finanziell eine höhere Haftung gilt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>stellt fest, dass sich Postdienste und andere Zustelldienste aufgrund des raschen Wachstums des elektronischen Handels erheblich verändern; ist besorgt darüber, dass das Endvergütungssystem des Weltpostvereins in der Praxis nicht für den elektronischen Handel angewendet wird; stellt fest, dass infolgedessen chinesische Unternehmen des elektronischen Handels aufgrund der Versandmengen Geschäftsvereinbarungen direkt mit den Anbietern von Postdiensten in der EU schließen, um besonders attraktive Versandkosten zu vereinbaren, die niedriger sind als bei Waren, die in der EU hergestellt werden, was zu einer tieferen Fragmentierung des Binnenmarkts für Postdienste führt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Auswirkungen des elektronischen Handels auf Postdienste und den Binnenmarkt zu bewerten und zu prüfen, wie Postdiente zur Stärkung des Binnenmarktes, zum Nutzen der Verbraucher und sowie zur Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt beitragen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>begrüßt die Annahme der Reformen zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter, die einen wichtigen Schritt zur Modernisierung der Mehrwertsteuererhebung im elektronischen Handel darstellen; betont den Stellenwert der einzigen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für Online-Marktplätze und für europäische Hersteller, die durch die Vereinfachung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften in allen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen erhalten; hebt hervor, dass diese Maßnahme auch die Einfuhr und Lagerung von Waren in loser Form innerhalb der EU erleichtern, die Abhängigkeit von fragmentierten grenzüberschreitenden Verbringungen verringern und sicherstellen kann, dass Mehrwertdienste wie Fulfilment und Logistik im Binnenmarkt erbracht werden; betont, dass durch diese Reformen die Einhaltung der Steuervorschriften verbessert, der Verwaltungsaufwand verringert und die Durchsetzung verbessert wird und gleichzeitig ein fairer Wettbewerb gefördert und die Lieferketten der EU gestärkt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen sicherzustellen, um ihren Nutzen für europäische Unternehmen und Verbraucher zu maximieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Verringerung des unnötigen Regelungs- und Verwaltungsaufwands für die Hersteller in der EU, insbesondere für KMU, in Erwägung zu ziehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und sie wettbewerbsfähiger gegenüber globalen Wettbewerbern zu machen, für deren Tätigkeiten effizientere Compliance-Standards gelten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>fordert die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit mit anderen gleichgesinnten Ländern zu verstärken, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen, gemeinsame Herausforderungen und Risiken zu ermitteln und gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf den elektronischen Handel zu entwickeln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative der WTO für eine gemeinsame Erklärung zum elektronischen Geschäftsverkehr; stellt fest, dass Verbrauchern und Unternehmen Vorteile aus dem Abkommen entstehen, indem grenzüberschreitende elektronische Transaktionen erleichtert, Hindernisse für den digitalen Handel abgebaut und Innovationen im elektronischen Handel gefördert werden; unterstreicht jedoch, dass das Abkommen nur eine Grundlage darstellt, und fordert die Kommission auf, in Verhandlungen mit Partnern ehrgeizige Abkommen anzustreben, um verbindliche Bestimmungen über den elektronischen Handel sicherzustellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verstärkter Einsatz von IT-Tools</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission ein Projekt vorbereitet, um bestehende Datenbanken, einschließlich des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung, des EU Safety Gate und des Risikomanagementsystems für den Zoll, zu einem gemeinsamen interoperablen System, in dem alle Informationen zur Produktsicherheit, zur Verfolgung von Fälschungen und Unfallmeldungen zusammengetragen werden, zu vereinheitlichen und die Interoperabilität mit dem digitalen Produktpass und der geplanten EU-Zolldatenplattform sicherzustellen; fordert die Kommission auf, Informationen über den Zeitplan für die Umsetzung und den Ressourcenbedarf dieser Initiative zu veröffentlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>unterstützt das Ziel der Kommission, den Marktüberwachungsbehörden den Webcrawler für die elektronische Überwachung zur Verfügung zu stellen, mit dem wiederauftauchende gefährliche Produkte gekennzeichnet werden können; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen weiteren Webcrawler zur Verfügung zu stellen, um neue Listungen zu erkennen, sodass nicht konforme Produkte gekennzeichnet werden können, bevor sie die Verbraucher erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>unterstützt die verantwortungsvolle Nutzung von künstlicher Intelligenz, Blockchain und dem Internet der Dinge zum Scannen und Analysieren von Produktlistungen auf Online-Plattformen für den elektronischen Handel, zur Automatisierung von Inspektionen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden sowie zur Erkennung von Risiken und zur Integration von Produktkonformitätsdatenbanken für Echtzeitkontrollen zwischen Marktüberwachungs- und Zollbehörden, und zwar im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht; stellt jedoch fest, dass die hohen Implementierungskosten dieser Technologien nach wie vor ein Hindernis darstellen; unterstreicht, dass die vollständige Einführung dieser Technologien die Bearbeitung, insbesondere von Waren von geringem Wert, effizienter machen wird, und dass für das hohe Volumen an Paketen, die viele verschiedene Gegenstände enthalten, nur begrenzte Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren auszutauschen und Anreize für die Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel und Unterstützung für die nationalen Behörden zu finden, um den verantwortungsvollen Einsatz technologischer Lösungen zu verstärken; ist der Auffassung, dass künstliche Intelligenz, Blockchain und das Internet der Dinge genutzt werden sollten, um Produktlistungen auf Online-Plattformen für den elektronischen Handel zu scannen und zu analysieren, Inspektionen und Risikoprofile zu automatisieren und Produktkonformitätsdatenbanken für Echtzeitprüfungen durch mehrere Behörden zu integrieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>betont, dass die Mitgliedstaaten die Zollkontrollen insbesondere von Sendungen mit geringem Wert verstärken sollten, indem sie risikobasierte Bewertungssysteme und digitale Nachverfolgung einführen, um zu verhindern, dass nicht konforme Produkte Zollkontrollen umgehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bearbeitung von Paketen beim Zoll vermehrt automatisierte Prozesse wie automatisierte Scans von Etiketten einzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>stellt fest, dass einige Online-Marktplätze auch eine Reihe von IT-Tools nutzen, um unsichere und illegale Produkte, die auf ihren Plattformen zu finden sind, zu entdecken und zu entfernen; betont jedoch, dass Online-Marktplätze weiter in diese IT-Tools investieren und ihre Nutzung verstärken müssen, um das Angebot und den Verkauf unsicherer und illegaler Güter wirksam zu verhindern; fordert die Kommission auf, in dieser Hinsicht weitere Anreize für die Nutzung von IT-Tools durch Online-Marktplätze zu schaffen und gleichzeitig die uneingeschränkte Einhaltung von Artikel 8 des Gesetzes über digitale Dienste sicherzustellen, der vorsieht, dass es keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der Informationen gibt, die Anbieter von Vermittlungsdiensten übermitteln oder speichern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>ist der Auffassung, dass unbeschadet des im Gesetz über digitale Dienste verankerten Grundsatzes, wonach Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten keiner Überwachungspflicht in Bezug auf Verpflichtungen allgemeiner Art unterliegen sollten, Online-Vermittler, die am Verkauf, der Verkaufsförderung oder dem Vertrieb von Produkten auf dem EU-Markt beteiligt sind, die Nutzung risikobasierter digitaler Überwachungssysteme in Erwägung ziehen sollten, um das Vorhandensein illegaler Inhalte (Darstellung, Beschreibung oder Anbieten illegaler oder gefährlicher Produkte zum Verkauf) zu erkennen und zu verhindern; betont, wie wichtig es ist, Mechanismen für eine rasche Reaktion einzuführen, um die dauerhafte Entfernung bestimmter illegaler Inhalte sicherzustellen, sobald Anbieter von Vermittlungsdiensten im Internet tatsächliche Kenntnis davon haben, dass solche illegalen Inhalte auf ihren Benutzeroberflächen angezeigt werden, und hebt hervor, dass Hosting-Anbieter alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass dieselben oder vergleichbare illegale Inhalte erneut auf ihrer Plattform auftauchen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbesserung des Verbraucherbewusstseins und der Verbraucherinformation</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>hebt hervor, dass die Verbraucher in der EU und europäische KMU, die an Einfuhrtätigkeiten beteiligt sind, häufig nicht ausreichend über die möglichen Gefahren potenziell unsicherer Produkte und die Schäden, die sie verursachen können, informiert sind; betont, dass die Verbraucher zunehmend mit Händlern konfrontiert sind, die trotz ihrer rechtlichen Verpflichtungen häufig den Verbrauchern gegenüber nicht offenlegen, dass ihre Produkte außerhalb der EU hergestellt und von dort versandt werden; nimmt zur Kenntnis, dass bei den Verbrauchern in der EU eine Nachfrage nach günstigeren Produkten besteht, die aufgrund der viel niedrigeren Produktionskosten und der nicht wettbewerbsfähigen Bedingungen für Unternehmen und Online-Plattformen in der EU auf Online-Marktplätzen außerhalb der EU erworben werden; betont, dass Online-Marktplätze manipulative Gestaltungstechniken (Dark Pattern) einsetzen können, um Kaufentscheidungen zu beeinflussen; weist warnend auf die Risiken hin, die mit zwanghaftem Kaufverhalten, finanziellen Schwierigkeiten und der Anhäufung nicht benötigter Waren verbunden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Sensibilisierungskampagnen über den Kauf unsicherer Produkte im Internet und ihre möglichen Folgen für die Gesundheit, die Privatsphäre, die Umwelt und die Wettbewerbsfähigkeit zu organisieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Verbrauchern und Zeiten eines erhöhten Verbrauchs liegen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>empfiehlt, den Verbrauch von gebrauchten Produkten als nachhaltigen Ansatz zu fördern, um dem Bedarf der Verbraucher in der EU an erschwinglichen Waren gerecht zu werden; erachtet es als wichtig, die Wiederverwendung gebrauchter Produkte als bedeutende Kraft für die Erschließung des Potenzials der Kreislaufwirtschaft zu fördern und entsprechende Anreize zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ökodesign-Anforderungen für Textilien und andere Produkte im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte sowie die Bestimmungen der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj).</FIELD></FOOTNOTE> strikt durchzusetzen, um sicherzustellen, dass die Verbraucher besser über Nachhaltigkeitsaspekte wie etwa Umweltauswirkungen, Energieverbrauch, Reparierbarkeit und Haltbarkeit von auf Online-Marktplätzen erworbenen Produkten informiert sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>ist der Ansicht, dass Verbraucherschutzbehörden, -organisationen, Industrieverbände und Handelskammern darin bestärkt werden sollten, groß angelegte und koordinierte Sensibilisierungskampagnen zu Verbraucherrechten, potenziellen Risiken – einschließlich der Möglichkeiten kollektiver Rechtsbehelfe – und Rechtsbehelfsmechanismen bei Online-Käufen, insbesondere auf Online-Plattformen außerhalb der EU, durchzuführen; betont, dass auch das Bewusstsein für die ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen nicht nachhaltiger Geschäftspraktiken geschärft und die Verbraucher auf die Rolle neuer Werbetechniken wie etwa Influencer und digitale Meinungsführer bei der Gestaltung der Wahrnehmung der Produktsicherheit und -zuverlässigkeit aufmerksam gemacht werden müssen; fordert die Kommission auf, eine koordinierende Rolle zu übernehmen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2025 zum elektronischen Handel erwähnt, und Möglichkeiten zur Finanzierung grenzüberschreitender Informationskampagnen zu prüfen, die in Zusammenarbeit mit Forschern, der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Interessenträgern entwickelt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwägungen in Bezug auf Handel und Entwicklung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihre Zielvorgaben in Bezug auf Abkommen mit internationalen Partnern auf multilateraler Ebene umzusetzen, da unsichere Produkte nicht nur eine europäische, sondern auch eine globale Herausforderung darstellen; bekräftigt, dass die EU-Zollbehörde, wie im Standpunkt des Parlaments zur Überarbeitung des UZK dargelegt, Arbeitsvereinbarungen mit den staatlichen Stellen von Drittländern und internationalen Organisationen treffen sollte; betont, dass mit derartigen Vereinbarungen die EU-Zollbehörde in die Lage versetzt werden sollte, Informationen, einschließlich bewährter Verfahren, mit staatlichen Stellen von Drittländern und internationalen Organisationen auszutauschen und gemeinsame Tätigkeiten durchzuführen; unterstützt das fortgesetzte Engagement in der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu Handel und Entwicklung in Bezug auf die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung bewährter Verfahren für die grenzübergreifende Durchsetzung spielt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern in Foren wie der WTO, der Weltzollorganisation (WZO) und der G7 zu intensivieren, um den Einfluss Chinas auszugleichen und Gegenseitigkeit und regelbasierten Handel sicherzustellen; fordert die Kommission auf, bei der Überprüfung und Neuverhandlung der aktuellen Handels- und Investitionsabkommen ausdrücklich solide und durchsetzbare Verpflichtungen zur Bekämpfung der Zwangsarbeit aufzunehmen; betont, dass es stärkerer Kooperationsmechanismen zwischen der EU und China sowie transparenter Zertifizierungsanforderungen bedarf, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>hebt hervor, dass bei der Aushandlung künftiger Handelsabkommen der EU Bestimmungen zur Dienstleistungs- und Produktsicherheit sowie zur Einhaltung der Vorschriften berücksichtigt werden müssen; betont, wie wichtig spezifische Regulierungsdialoge und eine entsprechende Zusammenarbeit mittels Verwaltungsvereinbarungen, einer verbesserten Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Zollvorschriften, der Rückverfolgbarkeit von Sendungen nach höchsten Standards und verbesserter Vereinbarungen zum Datenaustausch zwischen den Zollbehörden sind, wenn es darum geht, wirksam gegen nicht konforme Einfuhren vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, proaktiv vorzugehen und zügig gezielte handelspolitische Schutzinstrumente, einschließlich Antisubventionsuntersuchungen, einzusetzen, um die negativen Auswirkungen auf europäische Unternehmen anzugehen; betont, dass derlei Maßnahmen eng mit wichtigen internationalen Partnern koordiniert werden müssen, um eine wirksame weltweite Durchsetzung und gegenseitige Marktgerechtigkeit sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>bestärkt die Kommission darin, die diplomatischen Bemühungen und die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Foren, insbesondere der WTO, der WZO und der G7, zu verstärken, um ein Gegengewicht zur strategischen Expansion Chinas in die E-Governance-Rahmen, einschließlich seiner Initiative „Digitale Seidenstraße“, zu setzen; betont, dass offene, transparentere und verantwortungsvollere Regeln für den digitalen Handel in internationalen Normungsgremien erforderlich sind, um eine Fragmentierung des Internets zu verhindern und die Risiken zu mindern, die von restriktiven E-Governance-Modellen ausgehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>begrüßt die Initiative der WTO für eine gemeinsame Erklärung zum elektronischen Geschäftsverkehr als entscheidenden Schritt auf dem Weg zu globalen Regeln für den digitalen Handel; weist jedoch nachdrücklich auf ihre derzeitigen Einschränkungen hin, insbesondere in Bezug auf die Transparenz des Zollwesens; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich für strengere verbindliche Bestimmungen einzusetzen, um ihre wirksame Umsetzung und Integration in den Rechtsrahmen der WTO sicherzustellen, sowie für verbesserte globale Compliance-Standards zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>betont, dass internationale Initiativen zum Kapazitätsaufbau erforderlich sind, um die nachhaltige und vorschriftsmäßige Beteiligung der Entwicklungsländer am digitalen Handel zu fördern; fordert die Kommission auf, eng mit internationalen Organisationen, insbesondere der WTO, zusammenzuarbeiten, um die rechtlichen Rahmenbedingungen und die technische Hilfe für den elektronischen Handel in Entwicklungsländern zu verbessern;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>