<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0156</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Berichte 2023 und 2024 der Kommission über Bosnien und Herzegowina</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0108/2025 - Berichterstatter: Ondřej Kolář)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2025 zu den Berichten 2023 und 2024 der Kommission über Bosnien und Herzegowina (2025/2018(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Allgemeine Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Dayton-Friedensübereinkommen“), das am 21. November 1995 in Dayton (USA) paraphiert und am 14. Dezember 1995 in Paris unterzeichnet wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2015/997/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, das am 1. Juni 2015 in Kraft trat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass Bosnien und Herzegowina am 15. Februar 2016 einen Antrag auf Beitritt zur EU eingereicht hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 29. Mai 2019 zum Antrag Bosnien und Herzegowinas auf Beitritt zur Europäischen Union (COM(2019)0261),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2022, mit denen Bosnien und Herzegowina der Status eines EU-Bewerberlandes zuerkannt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. März 2024 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Bosnien und Herzegowina,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1529/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1449, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1449/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes bei der Tagung des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 6. Mai 2020, 13. Dezember 2023 und 18. Dezember 2024 in Brüssel abgegebenen Erklärungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den am 28. August 2014 eingeleiteten Berlin-Prozess,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/1923 des Rates vom 4. November 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 391 vom 5.11.2021, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1923/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2022/2353 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2353/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020)0057),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Ein Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan“ (COM(2020)0641),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. November 2023 mit dem Titel „Mitteilung 2023 über die Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2023)0690) und die der Mitteilung beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Bosnia and Herzegovina 2023 Report“ (Bericht 2023 über Bosnien und Herzegowina) (SWD(2023)0691),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. November 2023 mit dem Titel „Ein neuer Wachstumsplan für den Westbalkan“ (COM(2023)0691),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. März 2024 mit dem Titel „Bericht über die Fortschritte in Bosnien und Herzegowina – März 2024“ (COM(2024)0129),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2024 über Reformen und Überprüfungen von Politikbereichen im Vorfeld der Erweiterung (COM(2024)0146),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Oktober 2024 mit dem Titel „Mitteilung 2024 über die Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2024)0690) und die der Mitteilung beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Bosnia and Herzegovina 2024 Report“ (Bericht 2024 über Bosnien und Herzegowina) (SWD(2024)0691),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Bewertungen des Wirtschaftsreformprogramms Bosnien und Herzegowinas durch die Kommission vom 31. Mai 2023 und 13. Juni 2024, jeweils im Rahmen ihres Überblicks mit länderspezifischen Bewertungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die fünfte Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Bosnien und Herzegowina vom 19. Juli 2023 und die siebte Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Bosnien und Herzegowina vom 19. September 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Ergebnisse der dritten, vierten, fünften und sechsten Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Bosnien und Herzegowina vom 30./31. Oktober 2023, 13./14. März 2024, 30. Oktober 2024 und 12./13. März 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sachverständigenbericht vom 5. Dezember 2019 zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die politische Einigung des Europäischen Rates vom 12. Juni 2022 über Grundsätze zur Gewährleistung eines funktionierenden Bosnien und Herzegowinas, das auf dem europäischen Weg vorankommt,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den 63., 64., 65. und 66. Bericht des Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 9. Mai 2023, 2. November 2023, 15. Mai 2024 und 1. November 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Resolution 2757 (2024) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 1. November 2024, mit der das Mandat der EU-geführten Einsatzkräfte in Bosnien und Herzegowina (EUFOR) bis zum 2. November 2025 verlängert wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Resolution 78/282 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Mai 2024, mit der der 11. Juli zum Internationalen Tag des Gedenkens an den im Jahr 1995 verübten Völkermord von Srebrenica erklärt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK), das von Bosnien und Herzegowina am 6. März 1992 ratifiziert wurde, und auf die drei dazugehörigen Fakultativprotokolle, nämlich das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das am 10. Oktober 2003 ratifiziert wurde, das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, das am 4. September 2001 ratifiziert wurde, und das Fakultativprotokoll betreffend ein Mitteilungsverfahren, das am 19. Oktober 2018 ratifiziert wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Resolutionen der UNESCO zum Recht auf Bildung in der Muttersprache, das UNESCO-Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes sowie das UNESCO-Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verfassung Bosnien und Herzegowinas,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Wahlgesetz Bosnien und Herzegowinas, das vom Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina am 26. März 2024 geändert wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die im März und April 2025 unternommenen Reisen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Kaja Kallas sowie des NATO-Generalsekretärs Mark Rutte nach Bosnien und Herzegowina,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates António Costa an die führenden Politiker Bosnien und Herzegowinas vom April 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 23. November 2022 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der neuen Strategie der EU für die Erweiterung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 105.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen am 17. Januar 2024 angenommenen Bericht mit dem Titel „Rolle der präventiven Diplomatie bei der Bewältigung festgefahrener Konflikte in der ganzen Welt – verpasste Chancen oder Veränderungen für die Zukunft?“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5744, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5744/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bosnien und Herzegowina,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A10‑0108/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Erweiterung zu den wirksamsten außenpolitischen Instrumenten der EU gehört, eine geostrategische Investition in Frieden, Demokratie, Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in Europa darstellt und angesichts der rasch voranschreitenden, umfassenden geopolitischen Umbrüche sowie der sich verschärfenden Konkurrenzsituation mit autoritären Regimen nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass jedes Bewerberland nach seinen eigenen Leistungen bei der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien beurteilt wird, zu denen auch die uneingeschränkte Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundwerte der EU, der Menschenrechte, der Minderheitenrechte und der Medienfreiheit gehört;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU nach wie vor die wichtigste politische und wirtschaftliche Partnerin der Westbalkanländer ist; in der Erwägung, dass die EU nach wie vor die wichtigste Handels- und Investitionspartnerin Bosnien und Herzegowinas ist, den Großteil der Außenhandelsströme des Landes ausmacht und eine zentrale Rolle im wirtschaftlichen Integrationsprozess spielt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina ein Bewerberland ist und die deutliche Mehrheit seiner Bürgerinnen und Bürger mit Blick auf einen dauerhaften Frieden, eine tragfähige Demokratie sowie nachhaltigen Wohlstand eine euro-atlantische Integration anstrebt; in der Erwägung, dass sich das Dayton-Friedensübereinkommen im Jahr 2025 zum 30. Mal jährt und weiterhin die Grundlage für den institutionellen Aufbau Bosnien und Herzegowinas bildet, wobei mit dem Übereinkommen das Ziel verfolgt wurde, die Gleichheit der drei konstituierenden Volksgruppen des Landes sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Unterstützung der Öffentlichkeit angesichts EU-feindlicher Narrative, die von illiberalen Akteuren aus der Region sowie aus anderen Teilen der Welt verbreitet werden, nach wie vor brüchig ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Dayton-Friedensübereinkommen ungeachtet seiner Schwächen der Frieden in Bosnien und Herzegowina und die anschließende Stabilisierung des Landes gefördert wurden, da im Rahmen dieses Übereinkommens die wichtigsten Institutionen geschaffen wurden, die es dem Land ermöglicht haben, auf dem Weg zur Integration in die EU und die NATO voranzuschreiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina 30 Jahre nach Kriegsende noch immer zerrüttet ist und sich erneut in einer tiefen politischen und sicherheitspolitischen Krise befindet, die durch Abspaltungsbestrebungen und weit verbreitete Korruption verschärft wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU die territoriale Integrität und Souveränität Bosnien und Herzegowinas nachdrücklich unterstützt und jegliche Versuche, diese zu untergraben, nicht dulden wird; in der Erwägung, dass im Strategischen Kompass zum Ausdruck gebracht wird, dass es im Hinblick auf Sicherheit und Stabilität von besonderem Interesse ist, die Souveränität, Einheit und territoriale Integrität Bosnien und Herzegowinas zu fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Präsident der Entität Republika Srpska Milorad Dodik und Politiker der Allianz Unabhängiger Sozialdemokraten (SNSD) verfassungswidrige Maßnahmen zur Außerkraftsetzung staatlicher Gesetze innerhalb der Entität Republika Srpska eingeleitet und gegen die wichtigsten Institutionen des Staates, darunter das Büro des Hohen Beauftragten, das Verfassungsgericht Bosnien und Herzegowinas und die Justiz, vorgegangen sind; in der Erwägung, dass Amtsträger der Entität Republika Srpska an der „Allserbischen Versammlung“ teilgenommen haben, die am 8. Juni 2024 unter dem Motto „Ein Volk, eine Versammlung“ in Belgrad stattfand; in der Erwägung, dass ein Verfahren zur Bildung einer neuen EU-freundlichen Mehrheit eingeleitet wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass es sich bei EUFOR ALTHEA um eine EU-geführte Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik handelt, die auf die Aufrechterhaltung eines stabilen und sicheren Umfelds in Bosnien und Herzegowina abzielt, die Bemühungen der Streitkräfte um eine Angleichung an die NATO-Standards unterstützt und zugleich als Abschreckung gegen Bedrohungen von außen dient;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina auf seinem Weg in die EU zunehmend ins Visier böswilliger ausländischer Akteure gerät, insbesondere der Russischen Föderation und der Volksrepublik China, die ethnische Spaltungen und institutionelle Schwächen ausnutzen, um Reformen zu behindern, die verfassungsmäßige Ordnung zu untergraben und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EU zu schwächen; in der Erwägung, dass staatlich kontrollierte Medien aus Russland wie „Sputnik Srbija“ und „Russia Today Balkan“ weiterhin in Bosnien und Herzegowina – vor allem in der Entität Republika Srpska – tätig sind und entgegen den EU-Sanktionen gegen russische Propagandasender Desinformation und kremlfreundliche Narrative verbreiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina ein Vielvölkerstaat ist, in dessen Hoheitsgebiet seit Jahrhunderten verschiedene Religions- und Volksgruppen leben, womit deutlich wird, dass Volksgruppen mit unterschiedlichen Ansichten in einem Klima der Toleranz und des gegenseitigen Respekts gemeinsam bestehen können; in der Erwägung, dass die Vielfalt der Sprachen und Kulturen zu den Grundsätzen der Europäischen Union gehört und in den Artikeln 21 und 22 der Charta der Grundrechte verankert ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (BDIMR/OSZE) im Hinblick auf die Parlamentswahlen 2022 zu dem Schluss kam, dass der Wahlprozess weiterhin anfällig für Einflussnahme aus dem Ausland ist, Verwaltungsressourcen missbräuchlich verwendet wurden und es aufgrund des Einflusses aus dem Ausland unterstützter Plattformen zu einer verzerrten Berichterstattung in den Medien kam, und daher einen verstärkten Schutz vor Desinformation, Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung sowie Sicherheitsvorkehrungen für Journalisten und die Zivilgesellschaft forderte;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Engagement für den EU-Beitritt</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekräftigt, dass es den Beitritt Bosnien und Herzegowinas zur EU im Rahmen eines leistungsorientierten Prozesses auf der Grundlage der Kopenhagener Kriterien unterstützt und dass dies die Einheit, die Souveränität, die territoriale Integrität und die Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger des Landes voraussetzt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>begrüßt, dass der Europäische Rat angesichts der seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine veränderten geopolitischen Lage beschlossen hat, Beitrittsverhandlungen mit Bosnien und Herzegowina aufzunehmen; begrüßt, dass im Vorfeld dieses Beschlusses mehrere wichtige Gesetze angenommen wurden, bedauert jedoch, dass der positive Reformschub ins Stocken geraten ist, und stellt fest, dass die angenommenen Gesetze nicht angemessen um- bzw. durchgesetzt werden; bedauert, dass die Gesetzgebung durch mangelnde Transparenz und einen eingeschränkten Zugang für wichtige Interessenträger beeinträchtigt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass vor Kurzem das Gesetz über Grenzkontrollen und das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten angenommen wurden, und fordert, dass diese konsequent umgesetzt werden; fordert, dass Vorbereitungen getroffen werden, um die institutionelle und finanzielle Grundlage für diese Erweiterung zu schaffen und eine nachhaltige EU-Integration sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die rechtmäßige politische Führung Bosnien und Herzegowinas auf allen Ebenen nachdrücklich auf, sämtliche einschlägigen Schritte zu unternehmen, die in der Empfehlung der Kommission vom 12. Oktober 2022 dargelegt sind, und dabei die ordnungsgemäßen demokratischen, transparenten und integrativen Verfahren innerhalb der zuständigen Einrichtungen in vollem Umfang einzuhalten, damit der Rat den Verhandlungsrahmen annehmen kann, sobald die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, und sich stärker darum zu bemühen, die von der Kommission im Jahr 2019 festgelegten 14 Schlüsselprioritäten umzusetzen; fordert alle politischen Akteure auf, die Einheit, Souveränität und territoriale Integrität Bosnien und Herzegowinas zu wahren, sämtliche spalterische bzw. sezessionistische Äußerungen und Handlungen zu unterlassen und davon abzusehen, gegen Personen aufgrund ihrer Ethnie oder Religion zu hetzen, Völkermord und andere Kriegsverbrechen zu leugnen oder Kriegsverbrechen und deren Täter zu verherrlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>bekräftigt, dass dem Beitrittsprozess Bosnien und Herzegowinas funktionierende demokratische Institutionen, Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, die Achtung der Grundrechte sowie die Diskriminierungsfreiheit aller Bürgerinnen und Bürger – einschließlich der konstituierenden Volksgruppen – ungeachtet ihrer ethnischen, religiösen oder sonstigen Zugehörigkeit vorausgehen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste, dass der Präsident der Entität Republika Srpska, Milorad Dodik, die SNSD und die Versammlung der Entität Republika Srpska wiederholt auf hetzerische Rhetorik zurückgreifen, sezessionistische Gesetze und Maßnahmen erlassen und den sogenannten Tag der Republika Srpska sowie den Staatsfeiertag der Republik Serbien begehen; betont, dass derartige Handlungen die verfassungsmäßige Ordnung, die territoriale Integrität und die Souveränität Bosnien und Herzegowinas untergraben, mit dem EU-Beitrittsprozess des Landes unvereinbar sind und dem Dayton-Friedensübereinkommen zuwiderlaufen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission nachdrücklich auf, entschlossener auf diese unmittelbare Gefahr für die Sicherheit Europas zu reagieren; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, in diesem Zusammenhang geschlossen zu handeln; verlangt erneut gezielte Sanktionen gegen alle destabilisierenden Akteure, insbesondere gegen Milorad Dodik und andere hochrangige Vertreter der Entität Republika Srpska und Serbiens, die die sezessionistischen Maßnahmen politisch und materiell unterstützen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass solche Sanktionen vom Rat beschlossen werden können, wobei die Mitgliedstaaten angehalten sind, diese bilateral oder im Einvernehmen mit anderen Mitgliedstaaten zu verhängen, wenn ihre Annahme im Rat nicht möglich ist; missbilligt, dass die Regierung Ungarns Sanktionen blockiert; unterstützt die Erklärungen von NATO-Generalsekretär Mark Rutte vom 10. März 2025 in Sarajewo und der Hohen Vertreterin und Vizepräsidentin Kaja Kallas vom 8. April in Sarajewo und ruft dazu auf, die Stabilität im Land zu wahren; ist der Ansicht, dass hochrangige EU-Beamte zwecks Wahrung der Glaubwürdigkeit der EU bei der Unterstützung der Staatsorgane Bosnien und Herzegowinas nicht mit Akteuren zusammenarbeiten sollten, die die verfassungsmäßige Ordnung des Landes untergraben; begrüßt außerdem, dass einige Mitgliedstaaten Reiseverbote gegen hochrangige Vertreter der Entität Republika Srpska verhängt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>nimmt das Urteil des Gerichtshofs Bosnien und Herzegowinas in der Rechtssache Milorad Dodik vom 26. Februar 2025 zur Kenntnis und ist zutiefst beunruhigt darüber, dass sich die seitdem von ihm vorangetriebenen Spannungen und Handlungen zugespitzt haben und es zu beispiellosen Angriffen auf Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina sowie zur Einschüchterung der Opposition in der Entität Republika Srpska gekommen ist; missbilligt, dass die staatlichen Stellen Russlands und Serbiens solche Maßnahmen unterstützen, und fordert alle Akteure innerhalb des Landes, der Region und der internationalen Gemeinschaft auf, die Souveränität und territoriale Integrität Bosnien und Herzegowinas zu achten; fordert die internationale Isolierung von Milorad Dodik; verurteilt die jüngste Entscheidung der Regierung der Entität Republika Srpska, eine hochrangige Beamtin des Amts für Auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland zur unerwünschten Person zu erklären; stellt mit Besorgnis fest, dass sich Interpol geweigert hat, eine rote Ausschreibung zum Erlass eines internationalen Haftbefehls herauszugeben, und fordert EUFOR auf, die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas konkret zu unterstützen, um den anhaltenden Versuchen, die rechtliche und politische Stabilität des Landes zu untergraben, ein Ende zu setzen und deutlich zu machen, dass die EU und EUFOR entschlossen und in der Lage sind, den Frieden zu wahren, die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen und die Integrität der Justizorgane zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>bedauert, dass die schleppenden Fortschritte Bosnien und Herzegowinas auf dem Weg zum EU-Beitritt maßgeblich auf die Politik und die Maßnahmen von Milorad Dodik zurückzuführen sind, mit denen unter anderem die staatlichen Einrichtungen und die Entscheidungsfindung häufig blockiert werden und die für die technischen Arbeiten zur Angleichung an den EU-Besitzstand erforderlichen Staatsorgane ausgehöhlt werden, was einen klaren Verstoß gegen die politische Vereinbarung vom 12. Juni 2022 darstellt; begrüßt die Arbeit der zuständigen Einrichtungen Bosnien und Herzegowinas und fordert sie auf, die ordnungsgemäßen Verfahren einzuhalten und alle Beschlüsse unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit auszuführen und umzusetzen; fordert alle politischen Akteure – insbesondere jene in der Entität Republika Srpska – nachdrücklich auf, von sämtlichen sezessionistischen Maßnahmen abzusehen, mit denen die Einheit, Souveränität, territoriale Integrität und Sicherheit des Landes untergraben werden; fordert die Volksversammlung der Entität Republika Srpska nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichts Bosnien und Herzegowinas, mit denen Rechtsvorschriften der Entität wegen Verstoßes gegen die Verfassungsordnung des Landes aufgehoben wurden, in ihrem Amtsblatt berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und internationalen Partnern – darunter dem Büro des Hohen Beauftragten, der OSZE und dem Europarat – eine Bestandsaufnahme dessen vorzunehmen, was in den letzten 15 Jahren des europäischen Engagements in Bosnien und Herzegowina erreicht wurde, und ihre Strategie entsprechend neu auszurichten, wobei der Schwerpunkt abermalig darauf liegen sollte, greifbare Fortschritte und Reformen zu erzielen, mit denen die Entwicklung des Landes in Richtung EU-Mitgliedschaft geebnet und das unerschütterliche Engagement der EU für die vollständige Integration Bosnien und Herzegowinas in die EU bekräftigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>begrüßt, dass sich Bosnien und Herzegowinas vollständig an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU angeglichen hat und sich an den restriktiven Maßnahmen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine beteiligt, und fordert, dass die entsprechenden Maßnahmen wirksam umgesetzt werden; begrüßt, dass sich Bosnien und Herzegowina weiterhin an Krisenbewältigungsmissionen und -operationen der EU beteiligt; missbilligt die prorussische Haltung der Führung der Entität Republika Srpska und ihre häufigen Treffen mit Wladimir Putin und anderen Amtsträgern Russlands; ist zutiefst besorgt über die Sicherheitsrisiken, die mit diesen Verbindungen einhergehen; fordert die EU nachdrücklich auf, zu untersuchen, ob Russland die Entität Republika Srpska als Einfallstor für nachrichtendienstliche Operationen und hybride Angriffe auf die EU-Mitgliedsaaten nutzt; spricht sich dafür aus, Bosnien und Herzegowina im Rahmen gemeinsamer Anstrengungen zur Abwehr hybrider Bedrohungen dabei zu unterstützen, von Russland gesteuerte Desinformationskampagnen zu bekämpfen; unterstützt nachdrücklich, dass sich Bosnien und Herzegowina anhaltend um eine euro-atlantische Integration und den Beitritt zur NATO bemüht, und fordert alle politischen Akteure auf, diese Bestrebungen durch konkrete politische Maßnahmen zu verwirklichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>spricht sich erneut für das Büro des Hohen Beauftragten und die Operation EUFOR ALTHEA aus, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung des Dayton-Friedensübereinkommens entsprechend ihrer jeweiligen Mandate sowie auf der Grundlage politischer Neutralität und uneingeschränkter Achtung der Verfassung Bosnien und Herzegowinas zu überwachen, bis das Land die Agenda 5+2 erfüllt hat und die internationale Aufsicht eingestellt werden kann; begrüßt, dass das Mandat der Operation EUFOR ALTHEA verlängert wurde; bedauert, dass Bosnien und Herzegowina nach wie vor stark auf das Büro des Hohen Beauftragten und die Präsenz von EUFOR ALTHEA angewiesen ist, würdigt und schätzt das Büro jedoch als eine zentrale Einrichtung, die nicht nur den Frieden wahrt, sondern auch das grundlegende Funktionieren des Landes sicherstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>weist darauf hin, dass der Operation EUFOR ALTHEA eine zentrale Funktion bei der Wahrung der Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit, der Stabilität, der Souveränität und der politischen Unabhängigkeit Bosnien und Herzegowinas zukommt und sie gleichzeitig sicherstellt, dass die lokalen Akteure im Einklang mit den im Dayton-Friedensübereinkommen und in den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verankerten Grundprinzipien handeln; fordert die EUFOR nachdrücklich auf, ihr Mandat öffentlichkeitswirksam herauszustellen, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger Bosnien und Herzegowinas zu gewinnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>begrüßt ferner, dass der Rat eine Hilfsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität in Höhe von 10 Mio. EUR zugunsten der Streitkräfte Bosnien und Herzegowinas angenommen und einen Kooperations- und Ausbildungsvertrag für das Jahr 2023 zwischen den Streitkräften Bosnien und Herzegowinas und EUFOR unterzeichnet hat; fordert den Rat sowie die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin auf, allen infrage kommenden Mitgliedstaaten die Teilnahme an den Friedenssicherungsmissionen der EU wie der Operation EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina zu ermöglichen; fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas, die NATO und EUFOR ALTHEA auf, die Streitkräfte Bosnien und Herzegowinas einer Reform zu unterziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>ist nach wie vor besorgt darüber, dass Bosnien und Herzegowina böswilliger Einflussnahme aus dem Ausland und Desinformationskampagnen ausländischer Akteure ausgesetzt ist, insbesondere vonseiten Russlands und Chinas, und dass entsprechende Kampagnen vor allem in der Entität Republika Srpska von lokalen Medien und politischen Strukturen verbreitet werden; ist zutiefst besorgt darüber, dass der Kreml sezessionistische Rhetorik unterstützt, staatliche Einrichtungen zu delegitimieren versucht und sich in Justiz und Wahlen einmischt; hebt die jüngsten Bemühungen Russlands im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hervor, verfassungswidrige Handlungen der Stellen der Entität Republika Srpska zu verteidigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert, dass weitere Schritte unternommen werden, darunter die Angleichung der Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas an den EU-Besitzstand sowie die Unterstützung der EU bei der wirksamen Bekämpfung böswilliger Einflussnahme aus dem Ausland und von Desinformationskampagnen; fordert den EAD und die EU-Delegation in Bosnien und Herzegowina auf, sich verstärkt darum zu bemühen, die Vorteile einer engeren Integration herauszustellen und in Kommunikationskampagnen zu investieren, um antidemokratische Narrative und sonstige Formen der Einflussnahme aus dem Ausland zu bekämpfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>missbilligt, dass Amtsträger der Entität Republika Srpska an der „Allserbischen Versammlung“ teilgenommen haben, die am 8. Juni 2024 in Belgrad unter dem Motto „Ein Volk, eine Versammlung“ stattgefunden hat, und lehnt die dort abgegebene Erklärung ab, da mit ihr die Souveränität Bosnien und Herzegowinas und anderer Westbalkanländer untergraben wird und die gutnachbarschaftlichen Beziehungen nicht gefördert werden; missbilligt, dass sich der Präsident Serbiens Aleksandar Vučić in die Angelegenheiten Bosnien und Herzegowinas einmischt, indem er unter anderem die unrechtmäßigen Handlungen von Milorad Dodik unterstützt und die von Russland gestützte „Allserbische Versammlung“ organisiert, mit der die Souveränität und territoriale Integrität Bosnien und Herzegowinas untergraben wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>verurteilt, dass Iran seinen böswilligen Einfluss im Land und in der Westbalkanregion zunehmend ausweitet und damit die Sicherheit der EU und ihrer Mitgliedstaaten gefährdet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>begrüßt, dass sich Bosnien und Herzegowina erneut und nachhaltig im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Bosnien und Herzegowina engagiert und damit eine der 14 von der Kommission festgelegten Schlüsselprioritäten erfüllt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas nachdrücklich auf, den Koordinierungsmechanismus für EU-Angelegenheiten zu reformieren, da sich dieser bei der Bewältigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der EU-Integration als ineffektiv und ineffizient erwiesen hat; fordert die staatlichen Stellen auf, ein nationales Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes vorzulegen, dabei die Bemerkungen der Kommission zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass landesweit eine koordinierte Angleichung an den EU-Besitzstand erfolgt; betont, dass im Anschluss an den Beschluss des Europäischen Rates, Beitrittsverhandlungen aufzunehmen, eine operative Verhandlungsstruktur geschaffen, ein Verhandlungsteam eingesetzt und ein Chefunterhändler benannt werden muss, der befugt ist, den Standpunkt des Landes darzulegen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Demokratie und Rechtsstaatlichkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>bedauert, dass die politischen Akteure noch immer nicht die notwendigen Änderungen an der Verfassung und dem Wahlgesetz vorgenommen haben, um diese mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen und die einschlägigen Urteile des Verfassungsgerichts Bosnien und Herzegowinas sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen, alle Formen der Ungleichheit und Diskriminierung im Wahlprozess zu beseitigen und die Diskriminierungsfreiheit, den Schutz der Grundrechte sowie die Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger Bosnien und Herzegowinas zu gewährleisten und somit den Übergang „von Dayton nach Brüssel“ zu ermöglichen; bekräftigt, dass die Missachtung der entsprechenden Urteile unvereinbar mit den Werten der EU und der EU-Integration Bosnien und Herzegowinas ist; betont, dass alle Verfassungs- und Wahlreformprozesse inklusiv sein, auf umfassenden Konsultationen mit den Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft, unabhängigen Sachverständigen sowie allen einschlägigen Interessenträgern des Landes beruhen und im Einklang mit den Standards und Grundsätzen der EU stehen müssen; weist erneut darauf hin, dass Wahlrechtsreformen die ethnische Spaltung nicht vertiefen oder festigen dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>bedauert, dass es den staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas nicht gelungen ist, die Gesellschaft zusammenzubringen oder ein gerechtes und funktionierendes System im Land zu schaffen, und dass sie stattdessen zur weiteren Verschärfung der Spaltung beigetragen haben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen transparenten und inklusiven Reformprozess einzuleiten, mit dem das Dayton-Friedensübereinkommen in eine nachhaltige Verfassung überführt werden kann, die vollständig mit europäischen Standards und Grundsätzen im Einklang steht, um ein funktionsfähiges, rechenschaftspflichtiges, repräsentatives und vom Volk legitimiertes Regierungssystem zu schaffen, ethnonationalistische Spaltungen zu überwinden und nachhaltige Fortschritte auf dem Weg in die EU zu erzielen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>nimmt die im März 2024 vom Hohen Beauftragten vorgenommenen Änderungen am Wahlgesetz zur Kenntnis, mit denen wichtige Integritätsstandards und vertrauensbildende Maßnahmen eingeführt wurden, um das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler in den gesamten Wahlprozess wiederherzustellen; fordert die Parlamentarische Versammlung Bosnien und Herzegowinas auf, dringend allen noch ausstehenden Empfehlungen des BDIMR der OSZE, der Venedig-Kommission und der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die Wahlverwaltung, den Ablauf von Wahlen und Stimmenauszählungen, den Wahlkampf und die Wahlkampffinanzierung, das ausdrückliche Verbot des indirekten Stimmenkaufs, die Beilegung von Streitigkeiten bei Wahlen, die Bekämpfung von Desinformation und Einflussnahme aus dem Ausland, die Verbesserung des Schutzes von Journalisten und der Ahndung des Missbrauchs von Verwaltungsressourcen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>begrüßt, dass die Kommunalwahlen vom 6. Oktober 2024 von Wettbewerb geprägt waren und wirksam durchgeführt wurden; bedauert, dass sie vor dem Hintergrund eines fehlenden sozialen und politischen Zusammenhalts stattgefunden haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste, dass die Entität Republika Srpska mit ihren Handlungen die verfassungsmäßige Ordnung Bosnien und Herzegowinas und die Zuständigkeiten der staatlichen Stellen untergräbt und das Verfassungsgericht Bosnien und Herzegowinas behindert; verurteilt alle rechtswidrigen Handlungen, die dem verfassungsmäßigen Rahmen zuwiderlaufen, und fordert alle politischen Akteure in Bosnien und Herzegowina auf, einen proeuropäischen Ansatz zu verfolgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>nimmt die begrenzten Fortschritte bei den Justizreformen in Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit, Professionalität, Effizienz und Rechenschaftspflicht des Gerichtswesens; fordert, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Reformen in diesen Bereichen zu beschleunigen, eine vollständige Angleichung an die EU-Standards sicherzustellen und die Kapazitäten der Justiz zur Herstellung von Gerechtigkeit und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Korruption in Bosnien und Herzegowina, insbesondere über die Korruption auf hoher Ebene; stellt fest, dass es sich dabei um ein strukturelles Problem handelt, das tief im hochkomplexen Regierungssystem des Landes verwurzelt ist, und fordert die zuständigen staatlichen Stellen nachdrücklich auf, bei der Bekämpfung von Korruption entschlossener, koordinierter, transparenter und proaktiver vorzugehen und zu diesem Zweck unter anderem die Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung zu verbessern, dabei den internationalen Standards und Empfehlungen vollumfänglich Rechnung zu tragen sowie dafür zu sorgen, dass Gesetze wie jenes zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Schutz von Hinweisgebern wirksam umgesetzt werden; fordert Bosnien und Herzegowina auf, strukturiert mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen über bewährte Verfahren auszutauschen; begrüßt, dass die Strategie zur Korruptionsbekämpfung 2024-2028 auf den Weg gebracht wurde, zwecks ihrer Umsetzung ein Aktionsplan angenommen wurde und dass sich laufend um internationale Zusammenarbeit bemüht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>bedauert, dass die Gesetze über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Interessenkonflikte und den Hohen Rat für Justiz noch immer nicht den europäischen Standards entsprechen, und fordert nachdrücklich, dass im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission ein neues Gesetzes über den Hohen Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft angenommen wird; fordert, dass eine unabhängige Abteilung für Vermögenserklärungen innerhalb des Hohen Rats für Justiz und Staatsanwaltschaft eingerichtet wird, und tritt dafür ein, dass Korruptionsdelikte auf hoher Ebene unparteiisch und wirksam verfolgt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>betont, dass das System für den Umgang mit Interessenkonflikten zwischen Personen, die oberste Führungspositionen innehaben, gestärkt werden muss, insbesondere indem sichergestellt wird, dass Interessenerklärungen regelmäßig und inhaltlich überprüft werden; betont, dass alle Personen, die oberste Führungspositionen innehaben, unabhängig davon, ob sie gewählt oder ernannt wurden, einheitlichen Offenlegungspflichten unterliegen sollten und dass alle diese Erklärungen im Interesse der Transparenz und der öffentlichen Rechenschaftspflicht systematisch veröffentlicht und online leicht zugänglich gemacht werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, stärker gegen organisierte Kriminalität vorzugehen; ist zutiefst besorgt darüber, dass das politische, rechtliche und wirtschaftliche System anfällig für kriminelle Unterwanderung ist; begrüßt, dass die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas am 24. Oktober 2024 ein Abkommen über die Zusammenarbeit mit Eurojust unterzeichnet haben, um die Ermittlung und Strafverfolgung in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus, Menschenhandel, Cyberkriminalität und bei sonstigen kriminellen Handlungen effizienter zu gestalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>betont, dass die Zusammenarbeit mit der EU bei der Bekämpfung des Drogenhandels verbessert werden muss; fordert Bosnien und Herzegowina auf, im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit der Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) einen Korrespondenten zu benennen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>begrüßt das neue Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, die Maßnahmen in diesem Bereich zu verstärken, die notwendigen Verordnungen zur wirksamen Umsetzung des Gesetzes anzunehmen und der wirksamen Durchsetzung und Überwachung besondere Aufmerksamkeit zu widmen; betont insbesondere, dass die Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung vollständig an den EU-Besitzstand und das Völkerrecht angeglichen werden müssen; fordert, dass terroristische Straftaten strenger geahndet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>begrüßt, dass Bosnien und Herzegowina das Gesetz über Grenzkontrollen angenommen hat, mit dem das Ziel verfolgt wird, europäische Standards besser einzuhalten, und fordert im Rahmen einer kontrollierten Migrationspolitik eine vollständige Angleichung an die EU-Visumspolitik; betont, dass Bosnien und Herzegowina die Sicherheit an seinen Grenzen wahren und mit Frontex und den Nachbarländern zusammenarbeiten muss, um irreguläre Migration zu verhindern und gleichzeitig sicherzustellen, dass Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, gebührend Zugang zu Asylverfahren haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>betont, dass die Ernennung hochrangiger Polizeibeamter, insbesondere bei der Grenzpolizei und der staatlichen Ermittlungs- und Sicherheitsbehörde, auf Verdiensten beruhen und im Rahmen offener, standardisierter und transparenter Auswahlverfahren erfolgen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>weist darauf hin, dass ein professioneller und entpolitisierter öffentlicher Dienst erforderlich ist; begrüßt die im Rahmen der Reform der öffentlichen Verwaltung unternommenen Schritte; fordert, dass der Verwaltungsaufwand in der öffentlichen Verwaltung verringert wird; fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas auf, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Einrichtungen rascher auf Informationsanfragen reagieren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grundfreiheiten und Menschenrechte</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste alle Formen von Diskriminierung, Gewalt und Hetze gegenüber Minderheiten; fordert, dass solche Fälle wirksam verfolgt werden; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, die Menschenrechte, die Diskriminierungsfreiheit und den Schutz aller Minderheiten zu fördern und zu wahren; fordert, dass Antidiskriminierungsmechanismen in Bosnien und Herzegowina verstärkt umgesetzt werden und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf die Bekämpfung von Intoleranz, Hetze und sämtlichen Formen von Ungleichheit gelegt wird; fordert die staatlichen Stellen auf, den Zugang zu Sozial-, Wohnungs-, Bildungs- und Gesundheitsdiensten für alle Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen zu verbessern; betont, dass die kulturellen und sprachlichen Ausdrucksformen aller Minderheiten in Bosnien und Herzegowina geschützt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>ist zutiefst besorgt darüber, dass die Gewalt gegenüber Frauen, Kindern, älteren Menschen und anderen schutzbedürftigen Gruppen wie der LBTIQ-Gemeinschaft schlagartig zunimmt, darunter auch neue Formen digitaler Gewalt; fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas nachdrücklich auf, ihre politischen Strategien, Rechtsvorschriften und Praktiken in Bezug auf die Bekämpfung sexueller und digitaler Gewalt gegen Frauen an die Standards des Europarates, insbesondere das Übereinkommen von Istanbul, die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den EU-Besitzstand anzugleichen; fordert, dass die wichtigsten Einrichtungen gezielt unterstützt werden, Fachkräfte geschult werden, um den Opfern wirksam helfen zu können, die Öffentlichkeit stärker sensibilisiert wird und die Kapazitäten der Einrichtungen verbessert werden, um alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen; betont, dass Frauenverbände eine zentrale Rolle dabei spielen, die schutzbedürftigsten Menschen zu erreichen; fordert Bosnien und Herzegowina auf, ein offizielles zentrales System zur Erfassung von Daten über Frauenmorde einzurichten; begrüßt den Beschluss der Regierung der Föderation Bosnien und Herzegowina vom 9. April 2025, Frauenmord in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, und fordert die Parlamentarische Versammlung auf, dieses neue Gesetz umgehend zu billigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>bedauert, dass dem Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter 2023-2027 bislang nicht hinreichend Mittel zugewiesen wurden und seine Umsetzung nicht ausreichend überwacht wurde; fordert, dass Frauen in Bosnien und Herzegowina stärker in das öffentliche und politische Leben eingebunden werden; stellt fest, dass Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, insbesondere beim Zugang zu Dienstleistungen mit zusätzlichen Hindernissen und zusätzlichen Formen der Diskriminierung konfrontiert sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>missbilligt, dass die Entität Republika Srpska Gesetzesänderungen angenommen hat, durch die die Geschlechtsidentität als geschütztes Merkmal gestrichen wurde und der Schutz für Kinder mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und Geschlechtsidentitäten nicht mehr gewährleistet ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>fordert die zuständigen staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas auf, den noch ausstehenden nationalen Aktionsplan zum Schutz der Rechte des Kindes auszuarbeiten und anzunehmen; betont, dass ein Großteil der Kinder im Land von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen ist, insbesondere Kinder aus benachteiligten Gruppen, einschließlich Roma, Kinder mit Behinderungen, Kinder, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, und Kinder auf der Flucht; weist darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina seine internationalen Verpflichtungen einhalten muss, damit kein Kind zurückgelassen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>betont, dass eine inklusive und qualitativ hochwertige Bildung sowie das Recht auf Bildung in der Muttersprache wichtig sind; betont ferner, dass spalterische Lehrpläne, mit denen die interne Mobilität ernsthaft behindert und die Fähigkeit zum kritischen Denken eingeschränkt wird, systematisch reformiert werden müssen; bekräftigt seine Forderung, der trennenden Praxis des „Zwei-Schulen-unter-einem-Dach“-Systems ein Ende zu setzen, da dieses den sozialen Zusammenhalt und die Chancengleichheit erschwert; betont außerdem, dass Aussöhnung und Integration gefördert werden müssen und das Recht jeder nationalen Gemeinschaft – auch der Minderheiten – auf ihre Kultur, Sprache und Identität geschützt werden muss; fordert, dass in Bezug auf Geschichtslehrbücher ein gemeinsamer Lehrplan angenommen wird, der sich auf gerichtlich festgestellte Fakten im Zusammenhang mit dem Krieg stützt, um Geschichtsrevisionismus zu verhindern, und fordert die EU auf, diese Initiative zu unterstützen</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>fordert die Behörden von Bosnien und Herzegowina auf, entsprechend der Empfehlung des Menschenrechtsbeauftragten von Bosnien und Herzegowina Rechtsvorschriften zu erlassen, um die wirksame und gleichberechtigte Verwendung aller drei Amtssprachen des Landes, nämlich Kroatisch, Bosnisch und Serbisch, sowie der lateinischen und kyrillischen Schrift in der externen Kommunikation mit den Bürgern sicherzustellen; betont, dass die Verletzung des Rechts auf gleichberechtigte Verwendung von Sprache und Schrift gegen die Verfassung von Bosnien und Herzegowina, gegen Artikel 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und gegen Artikel 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sicherzustellen und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung zu ermöglichen; fordert die staatlichen Stellen auf, für sinnstiftende, systematische und inklusive öffentliche Konsultationsverfahren zu sorgen; missbilligt, dass die Entität Republika Srpska das „Gesetz über ausländische Agenten“ nach russischem Vorbild wieder eingeführt hat, und fordert die Stellen der Entität auf, dieses Gesetz aufzuheben; missbilligt, dass die Stellen der Entität Republika Srpska Verleumdungsgesetze anwenden, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken, und fordert, dass strafbare Verleumdung wieder ausschließlich dem Zivilrecht unterstellt wird, um zu verhindern, dass sie zur Einschränkung der Meinungsfreiheit missbraucht wird; fordert die Kommission auf, die Aufhebung dieser Gesetze zur strengen Auflage zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>fordert den Ministerrat Bosnien und Herzegowinas auf, die Strategie zur Schaffung eines günstigen Umfelds für die Zivilgesellschaft anzunehmen und dafür zu sorgen, dass sie unmissverständlich auf die Verbesserung des Rechtsrahmens und die Sicherstellung einer umfassenderen und transparenteren Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen ausgerichtet ist; fordert, dass Menschenrechtsverteidiger in Bosnien und Herzegowina, darunter Aktivistinnen, Journalisten und nichtstaatliche Organisationen, besser geschützt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>betont, dass unabhängige Medien und die Einhaltung der Normen für die freie Meinungsäußerung von zentraler Bedeutung sind; fordert Bosnien und Herzegowina auf, angesichts der akuten Finanzkrise der staatlichen Rundfunkanstalt BHRT dafür zu sorgen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Aufsichtsbehörde für Kommunikation in Bosnien und Herzegowina finanziell tragfähig und politisch unabhängig sind; fordert Bosnien und Herzegowina auf, Rechtsvorschriften über die Transparenz hinsichtlich des Medieneigentums und der öffentlichen Finanzierung von Medien anzunehmen; fordert den Staat nachdrücklich auf, im Einklang mit dem Gesetz über digitale Dienste<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und dem neuen Europäischen Medienfreiheitsgesetz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).</FIELD></FOOTNOTE> die Annahme des Gesetzes über elektronische Kommunikation rasch voranzutreiben; fordert, dass der Pluralismus in den öffentlichen Medien im gesamten Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass alle Minderheiten gleichermaßen vertreten sind; nimmt zur Kenntnis, dass der Aufsichtsrat des staatlichen Fernsehens in der Föderation Bosnien und Herzegowina nach einer zwölfjährigen Blockade ernannt wurde, und fordert ihn auf, für unparteiische und objektive Informationen zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die russische Propaganda im öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Entität Republika Srpska und missbilligt, dass der Sender RT (ehemals Russia Today) unter Missachtung der EU-Sanktionen ausgestrahlt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>verurteilt den politischen Druck, die Angriffe, Einschüchterungen, Drohungen, herabwürdigenden Äußerungen und strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) gegen Journalisten sowie Medienschaffende, insbesondere durch hochrangige Politiker, ihre Stellvertreterorganisationen oder mit dem Ausland verbündete Akteure; bedauert, dass bei der Gewährleistung der Meinungsfreiheit und der Änderung der Strafgesetze zum besseren Schutz von Journalisten vor Drohungen und Angriffen im Einklang mit den EU-Anforderungen keine Fortschritte erzielt wurden, und fordert die staatlichen Stellen auf, Gesetze anzunehmen, mit denen Journalisten, nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger, Umweltschützer und andere Interessengruppen wirksam vor SLAPP-Klagen geschützt werden; betont, dass bei Drohungen und Gewalt gegen Journalisten sichergestellt sein muss, dass entsprechende Fälle angemessen gerichtlich weiterverfolgt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, die einschlägigen Gesetze über die allgemeinen Menschenrechte sicherzustellen und wirksam durchzusetzen; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, Vorurteilskriminalität strafrechtlich zu verfolgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>weist darauf hin, dass ein solidarisches und faires Migrations- und Asylmanagement erforderlich ist, bei dem die Achtung der Menschenrechte mit einer wirksamen Grenzkontrolle einhergeht; fordert die EU auf, Bosnien und Herzegowina dabei zu unterstützen, die volle Verantwortung für die Verwaltung der Aufnahmezentren zu übernehmen, die sich häufig an der Grenze zur EU befinden, um angemessene Aufnahmebedingungen zu schaffen und den Zugang zu wirksamen und durchführbaren Asylverfahren unter voller Achtung des Völkerrechts und der Menschenrechte zu gewährleisten; ist besorgt darüber, dass Berichten zufolge die Aufnahmebedingungen in dem von der EU finanzierten Zentrum in Lipa nicht angemessen sind; betont, dass die Transparenz und demokratische Kontrolle bei der Zuweisung und Verwendung von EU-Mitteln im Bereich der Migration erhöht werden müssen; begrüßt die erweiterte Statusvereinbarung zwischen Bosnien und Herzegowina und Frontex, und fordert, dass sie zeitnah unterzeichnet wird; weist darauf hin, dass bei einer möglichen Vereinbarung mit Frontex die Grundrechte und internationalen Standards in vollem Umfang eingehalten werden müssen; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, seine Anstrengungen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität – insbesondere des Menschenhandels – zu intensivieren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aussöhnung, regionale Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>weist darauf hin, dass gutnachbarschaftliche Beziehungen und regionale Zusammenarbeit wesentliche Elemente des EU-Erweiterungsprozesses sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>betont, dass die Aussöhnung in Bosnien und Herzegowina wichtig ist, und fordert alle staatlichen Stellen nachdrücklich auf, den Zugang zu Wahrheit, Gerechtigkeit und umfassender Wiedergutmachung aktiv zu fördern und sicherzustellen; fordert alle staatlichen Stellen ferner auf, ein Gesetz auf gesamtstaatlicher Ebene anzunehmen, mit dem den Kriegsopfern im ganzen Land Mindestrechte zuerkannt werden, und eine Erinnerungskultur für Frauen zu fördern; stellt fest, dass Verantwortlichkeit und gegenseitiger Respekt zwischen Einzelpersonen und Gemeinschaften sowie die Förderung des gegenseitigen Verständnisses – insbesondere unter jungen Menschen – sich positiv auf die Aussöhnung auswirken können; fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas auf, eine nationale Strategie für die Übergangsjustiz anzunehmen; fordert, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Problematik in Bezug auf vermisste Personen zu lösen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um Aussöhnungsprozesse in Bosnien und Herzegowina zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas auf, im Einklang mit der überarbeiteten staatlichen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen voranzutreiben; betont, dass eine verstärkte regionale Zusammenarbeit bei der Auslieferung von Verdächtigen wichtig ist und dass die Justizorgane im Hinblick auf die Strafverfolgung eng zusammenarbeiten und sämtliche sachdienliche Informationen austauschen müssen; fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas auf, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, damit alle Opfer von Kriegsverbrechen gleichberechtigt Zugang zu Rechten und Schutz erhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>weist darauf hin, dass der Internationalen Kommission für vermisste Personen (ICMP) eine äußerst wichtige Funktion zukommt, etwa bei der Sicherstellung institutioneller Kapazitäten, der Unterstützung von Familien und der Bereitstellung von Beweismitteln vor Gericht; fordert die EU nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die ICMP Zugang zu Finanzmitteln in hinreichender Höhe erhält, um ihre Tätigkeiten fortzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>wiederholt seine Forderung, zusätzliche Maßnahmen und konkrete Programme umzusetzen, damit Flüchtlinge und Binnenvertriebene dauerhaft zurückkehren können, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Sozialschutz und Bildung erhalten und alle ihre Rechte auf Entschädigung bei nicht möglicher Rückgabe ihres Eigentums uneingeschränkt geachtet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>missbilligt sämtliche Formen des Geschichtsrevisionismus, der Leugnung von Völkermord, des Irredentismus, der Verherrlichung von Kriegsverbrechen und -verbrechern sowie der Infragestellung von Tatsachen oder der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit internationaler und nationaler Gerichte, insbesondere durch politische Führungspersonen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>ist besorgt über die Annahme der „Erklärung zum Schutz der nationalen und politischen Rechte und zur gemeinsamen Zukunft des serbischen Volkes“, mit der gegen mehrere Aspekte des Dayton-Friedensübereinkommens verstoßen und die Souveränität, territoriale Integrität und Einheit Bosnien und Herzegowinas untergraben wird; stellt fest, dass die Ziele des Konzepts „Srpski Svet“ (Serbische Welt) nicht mit dem angestrebten Beitritt zur EU vereinbar sind; fordert Serbien auf, sich konstruktiv für die Stabilität und die territoriale Unversehrtheit Bosnien und Herzegowinas einzusetzen und das Land auf dem Weg zum EU-Beitritt aktiv zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>betont, dass vorbeugende Diplomatie in Bosnien und Herzegowina wichtig ist; fordert den EAD auf, entsprechend dem vom Europäischen Parlament im Januar 2024 angenommenen Bericht über die Rolle der präventiven Diplomatie die Kompetenzen seiner Bediensteten zu stärken, damit diese den lokalen historischen, kulturellen und religiösen Kontext besser verstehen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>begrüßt den Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den 11. Juli zum Internationalen Tag des Gedenkens an den im Jahr 1995 verübten Völkermord von Srebrenica zu erklären; fordert die staatlichen Stellen auf, für die Sicherheit der Gedenkstätte Srebrenica-Potočari zu sorgen; betont, dass die Gedenkstätte aus Sicherheitsgründen vorübergehend geschlossen werden musste;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>betont, dass durch die regionale Zusammenarbeit im Rahmen des gemeinsamen regionalen Marktes ein wertvoller Beitrag zur Förderung des Wirtschaftswachstums geleistet wird; fordert Bosnien und Herzegowina auf, alle im Rahmen des Berlin-Prozesses geschlossenen regionalen Mobilitätsabkommen zeitnah zu ratifizieren und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Binnenmarkts – in Übereinstimmung mit den Zielen der EU-Erweiterung – zu intensivieren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sozioökonomische Reformen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>begrüßt den Wachstumsplan für den Westbalkan und die dazugehörige Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan, in deren Rahmen Bosnien und Herzegowina vorläufig Mittel in Höhe von über 1 Mrd. EUR zugewiesen werden sollen; begrüßt, dass der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas den Entwurf der Reformagenda angenommen hat; fordert die zuständigen Stellen Bosnien und Herzegowinas nachdrücklich auf, die Annahme der Reformagenda unverzüglich anzunehmen, um zu verhindern, dass die Mittelzuweisungen auf die anderen Westbalkanländer aufgeteilt werden, und einen robusten Mechanismus für eine transparente, inklusive und zeitnahe Überwachung der Umsetzung des Reformprogramms einzurichten; betont, dass Schlüsselbereichen wie der öffentlichen Verwaltung, der Rechtsstaatlichkeit, der Korruptionsbekämpfung, der Dekarbonisierung, der Digitalisierung, der Konnektivität und der Entwicklung des Humankapitals Vorrang eingeräumt werden muss und gleichzeitig soziale Herausforderungen angegangen werden müssen; ist der Ansicht, dass die Wirtschaft Bosnien und Herzegowinas gestärkt würde, wenn die Chancen des Wachstumsplans für den Westbalkan genutzt würden; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit gewillten und engagierten regionalen Stellen zu prüfen und dabei die Reform- und Wachstumsfazilität flexibler zu nutzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>weist darauf hin, dass die EU-Finanzierung für Projekte in der Entität Republika Srpska so lange eingefroren bleiben sollte, bis die Entität Republika Srpska ihre demokratischen Rückschritte rückgängig gemacht und sich vollständig an die GASP angeglichen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, die gesamte finanzielle Unterstützung der EU bestmöglich zu nutzen; fordert die Kommission auf, die Integration Bosnien und Herzegowinas in die EU weiterhin finanziell und technisch zu unterstützen und dabei im Einklang mit den EU-Zielen für eine effiziente und rechenschaftspflichtige Haushaltsführung klar definierte Auflagen festzuschreiben sowie eine strenge Überwachung der Ausgaben und Ergebnisse sicherzustellen; ist der Ansicht, dass mit den EU-Finanzmitteln die demokratischen Reformen des Landes stärker unterstützt werden sollten; fordert in diesem Zusammenhang, dass die einschlägigen EU-Mittel umgeschichtet werden, um mehr Mittel für die Unterstützung der technischen Hilfe bei der Inanspruchnahme der Mittel, Justizreformen und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung bereitzustellen; fordert ferner die EU und die Westbalkanländer auf, einen Rahmen für eine ertragreiche Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu schaffen, damit die EUStA in den Beitrittsländern ihre Zuständigkeiten wirksam ausüben kann; fordert Bosnien und Herzegowina auf, rasch bilaterale Arbeitsvereinbarungen mit der EUStA abzuschließen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>bedauert, dass nachhaltige Verbesserungen und Fortschritte in diesem Bereich auch durch die Governance-Struktur behindert werden, ebenso wie durch den Mangel an landesweiten Strategien in allen Bereichen und auf allen Ebenen; fordert, dass zeitnah ein IPA-III-Koordinator ernannt wird und die IPA-III-Mittel in Bosnien und Herzegowina besser ausgeschöpft werden, auch auf lokaler und regionaler Ebene; fordert, dass die Kapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Umsetzung sozioökonomischer Reformen sowie zur Verwaltung von aus EU-Mitteln kofinanzierten Projekten gestärkt werden, damit die Mittelausschöpfung erhöht und die regionale Ungleichheit verringert werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Rahmenbedingungen für Unternehmen Vorrang einzuräumen, zugleich aber auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, bei der europäischen Säule sozialer Rechte Fortschritte zu erzielen, die wirtschaftliche Diversifizierung voranzutreiben, den digitalen und den grünen Wandel zu fördern, die informelle Wirtschaft anzugehen und die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>ist besorgt über die äußerst negative demografische Entwicklung im Land, die insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass zahlreiche junge Menschen das Land verlassen, und betont, dass dringend zusätzliche Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderung ergriffen werden müssen; fordert, dass der Schwerpunkt auf die Jugend gelegt wird, da sie die treibende Kraft für die EU-Integration im Land ist; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Jugendgarantie endgültig auszuarbeiten und anzunehmen, um jungen Menschen den Zugang zu Beschäftigung, allgemeiner und beruflicher Bildung sowie Lehrstellen zu erleichtern, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage anzugehen und die soziale Inklusion zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>fordert die EU-Organe auf, gemeinsam mit der Zivilgesellschaft und Sachverständigen Wege zu erarbeiten, um den Gesundheits- und Sozialschutz hinsichtlich Gleichheit und Mobilität in Bosnien und Herzegowina flexibel und übertragbar zu gestalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>begrüßt die Forderungen nach einer raschen Integration aller Westbalkanländer in den digitalen Binnenmarkt der EU vor der tatsächlichen EU-Mitgliedschaft, was entscheidend zur Schaffung eines sicheren digitalen Umfelds beitragen würde;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Energie, Umwelt, biologische Vielfalt, nachhaltige Entwicklung und Konnektivität</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina insbesondere im Hinblick auf seine Abhängigkeit von Gas aus Russland dazu auf, die Diversifizierung seiner Energiequellen zu beschleunigen; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, die Energiesicherheit und -effizienz zu verbessern und zu diesem Zweck seine Stromübertragungs- und -verteilungsnetze auszubauen, sich an den europäischen Markt anzubinden, auf erneuerbare Energiequellen – insbesondere Sonnen- und Windenergie – umzustellen und zugleich für sinnstiftende öffentliche Konsultationen sowie wirksame Umweltschutzmaßnahmen zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, seinen längst überfälligen nationalen Energie- und Klimaplan anzunehmen, landesweite Umweltschutzstrategien umzusetzen und dazu unter anderem seine als Smaragd-Schutzgebiete vorgesehenen Flächen rechtlich zu schützen, die Zweckmäßigkeit seines Smaragd-Netzes zu verbessern, für die vollständige Umsetzung der Habitat-Richtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, der Vogelschutzrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und der Wasserrahmenrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu sorgen und zugleich die Qualität und Transparenz von Umweltinvestitionen zu verbessern; bekräftigt, dass die Luft- und die Wasserqualität wirksam geschützt und verbessert und Verstöße gegen das Umweltrecht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend geahndet werden müssen; stellt fest, dass im Bereich Umwelt- und Klimaschutz sowie bei der Angleichung an die EU-Standards nur wenige Fortschritte erzielt wurden, und fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas daher nachdrücklich auf, im Einklang mit der Grünen Agenda von 2020 und dem Übereinkommen von Paris eine stärkere Angleichung an die EU-Standards und die politischen Ziele in den Bereichen Klimaschutz und Energie sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>fordert die staatlichen Stellen Bosnien und Herzegowinas auf, die insbesondere durch die Ölraffinerie Bosanski Brod verursachte grenzüberschreitende Luftverschmutzung zu verringern; weist darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina Vertragspartei des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo aus dem Jahr 1991) ist und somit an die darin enthaltenen Verpflichtungen gebunden ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>betont, dass umfassende strategische Ex-ante-Umweltverträglichkeitsprüfungen verbessert werden müssen und dabei die lokale Bevölkerung, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie unabhängige Sachverständige angemessen einbezogen werden müssen; betont, dass die Transparenz der Verfahren für Infrastrukturprojekte in ökologisch sensiblen Wirtschaftszweigen erhöht werden muss; betont, dass es wichtig ist, Umweltbelange in allen Politikbereichen durchgängig zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>fordert das Land auf, Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt und der ökologischen Integrität der Flüsse im Einklang mit dem Übereinkommen von Espoo durchzuführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die schädlichen Auswirkungen von Bergbautätigkeiten – einschließlich solcher, die von ausländischen Unternehmen durchgeführt werden – auf die Umwelt in Bosnien und Herzegowina und die Gesundheit seiner Bürgerinnen und Bürger; fordert alle in Bosnien und Herzegowina tätigen Bergbauunternehmen auf, die nationalen Rechtsvorschriften uneingeschränkt einzuhalten und dem Umweltschutz und der öffentlichen Gesundheit Vorrang einzuräumen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>betont, dass die Föderation Bosnien und Herzegowina dringend ein gerechtes, modernes und von Sachverständigen ausgearbeitetes Gesetz über Wälder annehmen muss; fordert ferner, Wälder und Flüsse durch eine verbesserte Kontrollaufsicht und die Schaffung eines strengen Rechtsrahmens im Einklang mit Umwelt- und Systemstandards stärker zu schützen; fordert, dass die Bestimmung in der entsprechenden Verordnung der Föderation Bosnien und Herzegowina, wonach die Einleitung von Abwässern in Flüsse unter minimaler Aufsicht erlaubt ist, abgeschafft wird, da dies eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>fordert Bosnien und Herzegowina auf, die rechtliche Ausweisung von Livanjsko Polje als geschützte Landschaft der Kategorie V zügig abzuschließen, umzusetzen und eine angemessene Überwachung sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>bekundet seine Solidarität mit Bosnien und Herzegowina und allen Opfern der verheerenden Überschwemmungen und Erdrutschen vom 3./4. Oktober 2024; fordert die staatlichen Stellen der Föderation Bosnien und Herzegowina auf, die Betroffenen stärker zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass etwaige Mängel bei der Strafverfolgung und der Waldbewirtschaftung, die die Katastrophe möglicherweise verschärft haben, behoben werden;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Staatspräsidium, dem Ministerrat und der Parlamentarischen Versammlung Bosnien und Herzegowinas, den Regierungen und Parlamenten der Föderation Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und des Distrikts Brčko sowie dem Büro des Hohen Beauftragten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>