<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0168</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und die Entsorgung von Altfahrzeugen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0158/2025 - Berichterstatter: Jens Gieseke; Paulius Saudargas)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. September 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (COM(2023)0451 – C9-0308/2023 – 2023/0284(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A10-0158/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal<STRING SUPERSCRIPT="on">37</STRING> (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) wird eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, die darauf abzielt, den Wandel der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen, in der bis 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Damit die Produktpolitik der Union zur weltweiten Senkung der CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen beitragen kann, muss sichergestellt werden, dass die in der Union vermarkteten und verkauften Produkte auf nachhaltige Weise beschafft, erzeugt und am Ende ihrer Lebensdauer behandelt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal<STRING SUPERSCRIPT="on">37</STRING> (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) wird eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, die darauf abzielt, den Wandel der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen, in der bis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens</STRING></STRING> 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Damit die Produktpolitik der Union zur weltweiten Senkung der CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen beitragen kann, muss sichergestellt werden, dass die in der Union vermarkteten und verkauften Produkte auf nachhaltige Weise beschafft, erzeugt und am Ende ihrer Lebensdauer behandelt werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">37</STRING> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 640 final</STRING></STRING>).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">37</STRING> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">0640</STRING></STRING>).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Automobilindustrie trägt in bedeutendem Maße zum Verbrauch der Union an Energie und Rohstoffen und somit zur Entstehung von Treibhausgasen bei. Die Produktion von Fahrzeugen in Drittländern und deren Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">trägt</STRING></STRING> zur Erzeugung globaler Treibhausgase bei, was wiederum negative Umweltauswirkungen für die Union mit sich bringt. Der im „Fit für 55“-Paket vorgesehene Übergang von der Nutzung fossiler Brennstoffe in Fahrzeugen auf emissionsfreie Mobilität ist eine der Voraussetzungen für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050. Er wird eine Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Automobilindustrie im Zusammenhang mit der Nutzungsphase von Fahrzeugen bewirken. Durch die Herstellung von Neufahrzeugen, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, ist die Automobilindustrie einer der größten Nutzer von Primäraluminium, Stahl und Kunststoffen. Aufgrund der für die Gewinnung und Verarbeitung dieser Werkstoffe erforderlichen Energie kann dies erhebliche Umweltauswirkungen mit sich bringen. Der Umweltfußabdruck im Zusammenhang mit der Herstellung von Neufahrzeugen könnte sich durch die laufende Elektrifizierung der Fahrzeugflotte und die zunehmende Nutzung von Elektronik in künftigen Modellen erhöhen; <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für beides</STRING></STRING> wird eine große Menge an kritischen und strategischen Rohstoffen und Edelmetallen wie Kupfer und Seltene Erden benötigt. Infolgedessen könnte die Produktionsphase von Fahrzeugen einen größeren Umweltfußabdruck als ihre Nutzungsphase haben. Darüber hinaus führen die derzeitigen Anforderungen des Unionsrechts an die Abfallbewirtschaftung zu einer suboptimalen Verwertung von Ressourcen aus Altfahrzeugen und es besteht ein hohes Potenzial zur Steigerung der Menge und Qualität der Teile, Bauteile und Werkstoffe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von Altfahrzeugen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die</STRING></STRING> wiederverwendet, wiederaufgearbeitet, überholt oder recycelt werden. Um diese Umweltauswirkungen zu bewältigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> zur Dekarbonisierung des Sektors beizutragen, muss das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert und der Übergang der Automobilindustrie zur Kreislaufwirtschaft vorangetrieben werden. Dies steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“<STRING SUPERSCRIPT="on">38</STRING>, in der zu einer Überarbeitung der geltenden Vorschriften aufgefordert wurde, um „stärker kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern (Verknüpfung von Auslegungsaspekten mit der Behandlung am Ende der Lebensdauer), Vorschriften für den obligatorischen Rezyklatanteil in bestimmten Werkstoffen von Bauteilen zu prüfen und die Recyclingeffizienz zu verbessern“. Der Rat<STRING SUPERSCRIPT="on">39</STRING> und das Parlament<STRING SUPERSCRIPT="on">40</STRING> betonten ferner die Notwendigkeit neuer Unionsvorschriften in diesem Bereich, die an die Stelle der bestehenden Vorschriften für die Typgenehmigung in Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen sowie für Altfahrzeuge treten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Automobilindustrie trägt in bedeutendem Maße zum Verbrauch der Union an Energie und Rohstoffen und somit zur Entstehung von Treibhausgasen bei. Die Produktion von Fahrzeugen in Drittländern und deren Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tragen</STRING></STRING> zur Erzeugung globaler Treibhausgase bei, was wiederum negative Umweltauswirkungen für die Union mit sich bringt. Der im „Fit für 55“-Paket vorgesehene Übergang von der Nutzung fossiler Brennstoffe in Fahrzeugen auf emissionsfreie Mobilität ist eine der Voraussetzungen für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050. Er wird eine Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Automobilindustrie im Zusammenhang mit der Nutzungsphase von Fahrzeugen bewirken. Durch die Herstellung von Neufahrzeugen, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, ist die Automobilindustrie einer der größten Nutzer von Primäraluminium, Stahl und Kunststoffen. Aufgrund der für die Gewinnung und Verarbeitung dieser Werkstoffe erforderlichen Energie kann dies erhebliche Umweltauswirkungen mit sich bringen. Der Umweltfußabdruck im Zusammenhang mit der Herstellung von Neufahrzeugen könnte sich durch die laufende Elektrifizierung der Fahrzeugflotte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die zunehmende Größe</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das zunehmende Gewicht der Fahrzeuge sowie durch </STRING></STRING>die zunehmende Nutzung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Komplexität der </STRING></STRING>Elektronik in künftigen Modellen erhöhen; <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dafür</STRING></STRING> wird eine große Menge an kritischen und strategischen Rohstoffen und Edelmetallen wie Kupfer und Seltene Erden benötigt. Infolgedessen könnte die Produktionsphase von Fahrzeugen einen größeren Umweltfußabdruck als ihre Nutzungsphase haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und die Branche könnte immer stärker von Einfuhren kritischer Rohstoffe abhängig und anfällig für Versorgungsunterbrechungen werden und damit an Wettbewerbsfähigkeit verlieren</STRING></STRING>. Darüber hinaus führen die derzeitigen Anforderungen des Unionsrechts an die Abfallbewirtschaftung zu einer suboptimalen Verwertung von Ressourcen aus Altfahrzeugen und es besteht ein hohes Potenzial zur Steigerung der Menge und Qualität der Teile, Bauteile und Werkstoffe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die repariert</STRING></STRING>, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet, überholt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, nachgerüstet</STRING></STRING> oder recycelt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> können, sowohl während der Nutzungsphase als auch am Ende der Lebensdauer von Fahrzeugen</STRING></STRING>. Um diese Umweltauswirkungen zu bewältigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> zur Dekarbonisierung des Sektors beizutragen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Wettbewerbsfähigkeit im Wege einer Erhöhung der Belastbarkeit der Automobilindustrie zu fördern</STRING></STRING>, muss das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert und der Übergang der Automobilindustrie zur Kreislaufwirtschaft vorangetrieben werden. Dies steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“<STRING SUPERSCRIPT="on">38</STRING>, in der zu einer Überarbeitung der geltenden Vorschriften aufgefordert wurde, um „stärker kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern (Verknüpfung von Auslegungsaspekten mit der Behandlung am Ende der Lebensdauer), Vorschriften für den obligatorischen Rezyklatanteil in bestimmten Werkstoffen von Bauteilen zu prüfen und die Recyclingeffizienz zu verbessern“<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies steht auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">38a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> Der Rat<STRING SUPERSCRIPT="on">39</STRING> und das Parlament<STRING SUPERSCRIPT="on">40</STRING> betonten ferner die Notwendigkeit neuer Unionsvorschriften in diesem Bereich, die an die Stelle der bestehenden Vorschriften für die Typgenehmigung in Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen sowie für Altfahrzeuge treten.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">38</STRING> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. März 2020 – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 98 final</STRING></STRING>).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">38</STRING> Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. März 2020 – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">0098</STRING></STRING>).</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">38a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">39</STRING> Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 2020, „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">39</STRING> Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 2020, „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">40</STRING> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">40</STRING> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">44</STRING> wurde ein umfassendes Typgenehmigungs- und Marktüberwachungssystem für Kraftfahrzeuge, Anhänger und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge eingeführt, das ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten soll. Es bedarf eines eigenständigen Rechtsakts für die Zwecke des in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegten EU-Typgenehmigungsverfahrens. Für das EU-Typgenehmigungsverfahren müssen Bestimmungen und Anforderungen an die Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen festgelegt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, muss ihre Überprüfung im Rahmen des EU-Typgenehmigungsverfahrens sichergestellt werden. Die Verwaltungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/858 einschließlich der Bestimmungen über Marktüberwachung, Abhilfemaßnahmen und Sanktionen gelten für Typgenehmigungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt werden. Die Verwaltungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/858 einschließlich der Bestimmungen über Marktüberwachung, Abhilfemaßnahmen und Sanktionen gelten für Typgenehmigungen, die gemäß den Anforderungen dieser Verordnung erteilt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">44</STRING> wurde ein umfassendes Typgenehmigungs- und Marktüberwachungssystem für Kraftfahrzeuge, Anhänger und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge eingeführt, das ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten soll. Es bedarf eines eigenständigen Rechtsakts für die Zwecke des in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegten EU-Typgenehmigungsverfahrens. Für das EU-Typgenehmigungsverfahren müssen Bestimmungen und Anforderungen an die Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen festgelegt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, muss ihre Überprüfung im Rahmen des EU-Typgenehmigungsverfahrens sichergestellt werden. Die Verwaltungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/858 einschließlich der Bestimmungen über Marktüberwachung, Abhilfemaßnahmen und Sanktionen gelten für Typgenehmigungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt werden. Die Verwaltungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/858 einschließlich der Bestimmungen über Marktüberwachung, Abhilfemaßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Schutzklauseln</STRING></STRING> und Sanktionen gelten für Typgenehmigungen, die gemäß den Anforderungen dieser Verordnung erteilt werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">44</STRING> Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">44</STRING> Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um eine rückwirkende Anwendung der Anforderungen zu verhindern, ist es wichtig, zwischen geänderten und neuen Typgenehmigungen zu unterscheiden. Daher sollte klargestellt werden, dass Änderungen nicht systematisch eine neue Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 erfordern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, müssen die Bedingungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf ihre Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit sowie die Bedingungen für die Abfallbewirtschaftung in der Automobilindustrie vereinheitlicht werden. Die Produktionsphase und die Behandlung von Altfahrzeugen sind untrennbar miteinander verbunden, da die umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen in hohem Maße davon abhängt, wie die Fahrzeuge konzipiert und gebaut werden. Der effizienteste Weg für den Übergang der Automobilindustrie zur Kreislaufwirtschaft besteht folglich darin, einen einheitlichen, integrierten und kohärenten Rechtsrahmen auf Unionsebene zu schaffen, der die Konstruktion, Herstellung, das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt und die Behandlung von Altfahrzeugen abdeckt. Von entscheidender Bedeutung ist dies auch für die Entwicklung des Unionsmarktes für Sekundärrohstoffe, die in in Verkehr gebrachten Neufahrzeugen enthalten sind, sowie zur Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen, zur Gewährleistung von Rechtsklarheit und zur Verbesserung der Umweltleistung aller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING>, die an der Konstruktion, Produktion und an der Behandlung von Altfahrzeugen beteiligt sind. Um diese Ziele zu erreichen und einheitliche Vorschriften für den Binnenmarkt im Sinne des Umweltschutzes zu schaffen sowie im Einklang mit den allgemeinen Rechtsvorschriften der Union über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sollten die Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG durch eine Verordnung auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, müssen die Bedingungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf ihre Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit sowie die Bedingungen für die Abfallbewirtschaftung in der Automobilindustrie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen </STRING></STRING>vereinheitlicht werden. Die Produktionsphase und die Behandlung von Altfahrzeugen sind untrennbar miteinander verbunden, da die umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen in hohem Maße davon abhängt, wie die Fahrzeuge konzipiert und gebaut werden. Der effizienteste Weg für den Übergang der Automobilindustrie zur Kreislaufwirtschaft besteht folglich darin, einen einheitlichen, integrierten und kohärenten Rechtsrahmen auf Unionsebene zu schaffen, der die Konstruktion, Herstellung, das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt und die Behandlung von Altfahrzeugen abdeckt. Von entscheidender Bedeutung ist dies auch für die Entwicklung des Unionsmarktes für Sekundärrohstoffe, die in in Verkehr gebrachten Neufahrzeugen enthalten sind, sowie zur Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen, zur Gewährleistung von Rechtsklarheit und zur Verbesserung der Umweltleistung aller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure</STRING></STRING>, die an der Konstruktion, Produktion und an der Behandlung von Altfahrzeugen beteiligt sind. Um diese Ziele zu erreichen und einheitliche Vorschriften für den Binnenmarkt im Sinne des Umweltschutzes zu schaffen sowie im Einklang mit den allgemeinen Rechtsvorschriften der Union über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sollten die Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG durch eine Verordnung auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG gelten nur für Personenkraftwagen (M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>) und leichte Nutzfahrzeuge (N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>), was in etwa 85 % aller in der Union zugelassenen Fahrzeuge umfasst. Für alle übrigen Fahrzeuge, nämlich zweirädrige und dreirädrige Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse und Anhänger existieren keinerlei Unionsvorschriften im Hinblick auf die umweltgerechte Gestaltung und die Behandlung von Altfahrzeugen. Um für alle in der Union zugelassenen Fahrzeuge das Kreislaufprinzip sowie insbesondere eine umweltgerechte Behandlung zu gewährleisten und um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern, sollte diese Verordnung daher nicht nur auf Fahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> und N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> Anwendung finden, sondern in Teilen auch auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestimmte L-Klasse-Fahrzeuge (</STRING></STRING>L<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e–L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">7</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e)</STRING></STRING> sowie auf schwere Nutzfahrzeuge und deren Anhänger (M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, O). Es mangelt an umfassenden Daten über die Behandlung dieser Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer in der Union, weshalb für sie nicht die gleichen Regelungen angewandt werden können wie die für Fahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> und N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Regelungen. Die Anforderungen in Bezug auf die Sammlung von Altfahrzeugen, ihre obligatorische Übergabe an zugelassene Verwertungsanlagen und die Befreiung von Schadstoffen sollten jedoch auch für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">L-Klasse-Fahrzeuge (</STRING></STRING>L<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e–L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">7</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e)</STRING></STRING> sowie für schwere Nutzfahrzeuge und deren Anhänger (M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, O) gelten. Um die Behandlung dieser Altfahrzeuge zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, Informationen über das Entfernen und Ersetzen von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen der Fahrzeuge bereitzustellen. Außerdem sollten für diese Fahrzeugklassen auch die Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung gelten, die die Kosten für die Sammlung und die Befreiung von Schadstoffen am Ende der Lebensdauer abdecken.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG gelten nur für Personenkraftwagen (M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>) und leichte Nutzfahrzeuge (N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING>), was in etwa 85 % aller in der Union zugelassenen Fahrzeuge umfasst. Für alle übrigen Fahrzeuge, nämlich zweirädrige und dreirädrige Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse und Anhänger existieren keinerlei Unionsvorschriften im Hinblick auf die umweltgerechte Gestaltung und die Behandlung von Altfahrzeugen. Um für alle in der Union zugelassenen Fahrzeuge das Kreislaufprinzip sowie insbesondere eine umweltgerechte Behandlung zu gewährleisten und um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern, sollte diese Verordnung daher nicht nur auf Fahrzeuge der Klassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> und N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> Anwendung finden, sondern in Teilen auch auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeuge der Klasse </STRING></STRING>L sowie auf schwere Nutzfahrzeuge und deren Anhänger (M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, O). Es mangelt an umfassenden Daten über die Behandlung dieser Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer in der Union, weshalb für sie nicht die gleichen Regelungen angewandt werden können wie die für Fahrzeuge der Klassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>M<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> und N<STRING SUBSCRIPT="on">1</STRING> nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Regelungen. Die Anforderungen in Bezug auf die Sammlung von Altfahrzeugen, ihre obligatorische Übergabe an zugelassene Verwertungsanlagen und die Befreiung von Schadstoffen sollten jedoch auch für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeuge der Klasse </STRING></STRING>L sowie für schwere Nutzfahrzeuge und deren Anhänger (M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, O) gelten. Um die Behandlung dieser Altfahrzeuge zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, Informationen über das Entfernen und Ersetzen von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen der Fahrzeuge bereitzustellen. Außerdem sollten für diese Fahrzeugklassen auch die Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung gelten, die die Kosten für die Sammlung und die Befreiung von Schadstoffen am Ende der Lebensdauer abdecken. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollten für Fahrzeuge der Klasse L zusätzliche Anforderungen gelten, z. B. in Bezug auf die Kennzeichnung, die obligatorische Entfernung oder die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Kohärenz der Rechtsvorschriften sicherzustellen und eine Fragmentierung im Binnenmarkt zu vermeiden, muss der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Fahrzeuge der Klassen L1 und L2 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ausgeweitet werden. Fahrzeuge der Klassen L1e und L2e unterliegen nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich der behördlichen Zulassung gemäß der Richtlinie 1999/37/EG des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1b</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, obwohl sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 typgenehmigt sind. Diese Inkohärenz der Rechtsvorschriften birgt die Gefahr, dass fragmentierte nationale Ansätze entstehen, durch die den Herstellern eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt und die Wettbewerbsfähigkeit der Branche untergraben wird. Um die Kohärenz und Harmonisierung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass für diese Fahrzeuge, sofern sie nicht der behördlichen Zulassung unterliegen, ein alternatives System zur Erfassung ihrer Identifizierung, insbesondere zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, während der Nutzung oder am Ende der Lebensdauer, eingeführt werden sollte. Durch diesen Ansatz sollten eine unterschiedliche Behandlung ähnlicher Fahrzeuge verhindert und die Verpflichtungen für alle Fahrzeuge der Klasse L angepasst werden, wodurch ein einheitlicher Rahmen für die Einhaltung dieser Verordnung geschaffen wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/168/oj).</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1b</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/37/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch die Streitkräfte konstruiert und gebaut oder dafür angepasst wurden, sowie Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste konstruiert und gebaut wurden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Fahrzeuge dienen besonderen betrieblichen Funktionen und unterliegen besonderen technischen Anforderungen, und ihre Konstruktion, Bauweise und Verwendung unterscheiden sich erheblich von denen von Fahrzeugen, die für den allgemeinen Straßenverkehr bestimmt sind. Die Anwendung allgemeiner Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen auf solche Fahrzeuge wäre daher nicht angemessen, und ihre Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Verordnung steht im Einklang mit der besonderen Art ihrer Funktionen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um das kulturelle Erbe Europas zu erhalten, sollten Fahrzeuge, die von historischem Interesse sind, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden können, sofern sie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, nach bestimmten Kriterien offiziell als solche anerkannt werden. Diese Ausnahme sollte nicht dazu führen, dass derartige Fahrzeuge nicht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten auf umweltverträgliche Weise untergebracht und behandelt werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass alle Fahrzeuge, für die eine derartige Ausnahme gilt, entsprechend verwaltet werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung an die Marktgegebenheiten angepasst ist, sollten auch andere Fahrzeugtypen, wie in Kleinserien hergestellte Fahrzeuge der Klasse L oder bestimmte für den Pedalantrieb ausgelegte Räder von dieser Verordnung ausgenommen werden. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind Fahrzeuge mit einer speziellen Funktion; sie erhalten Spezialaufbauten, deren entsorgungsrelevante Merkmale der Fahrzeughersteller nicht vollständig erfassen kann. Folglich können die Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten nicht korrekt berechnet werden. Für diese Fahrzeuge sollten nur die Bestimmungen bezüglich der Sammlung, Befreiung von Schadstoffen und obligatorischen Entfernung von Teilen und Bauteilen gelten. Die Kosten für die Durchführung dieser Tätigkeiten sollten im Rahmen des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung von den Herstellern getragen werden. Die Bestimmungen über Stoffe in Fahrzeugen sollten, wie dies in der Richtlinie 2000/53/EG vorgesehen ist, auch für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gelten. Aufbauhersteller von Fahrzeugen, die im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigt wurden, können die Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten der vervollständigten Fahrzeuge nicht berechnen. Es ist daher sinnvoll, die Einhaltung dieser Verordnung nur für die Basisfahrzeuge zu fordern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind Fahrzeuge mit einer speziellen Funktion; sie erhalten Spezialaufbauten, deren entsorgungsrelevante Merkmale der Fahrzeughersteller nicht vollständig erfassen kann. Folglich können die Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten nicht korrekt berechnet werden. Für diese Fahrzeuge sollten nur die Bestimmungen bezüglich der Sammlung, Befreiung von Schadstoffen und obligatorischen Entfernung von Teilen und Bauteilen gelten. Die Kosten für die Durchführung dieser Tätigkeiten sollten im Rahmen des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung von den Herstellern getragen werden. Die Bestimmungen über Stoffe in Fahrzeugen sollten, wie dies in der Richtlinie 2000/53/EG vorgesehen ist, auch für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gelten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die von Kleinserienherstellern hergestellt werden, sollten jedoch vollständig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.</STRING></STRING> Aufbauhersteller von Fahrzeugen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwa Karosseriehersteller, </STRING></STRING>die im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigt wurden, können die Wiederverwendbarkeits‑, Recyclingfähigkeits‑ und Verwertbarkeitsraten der vervollständigten Fahrzeuge nicht berechnen. Es ist daher sinnvoll, die Einhaltung dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum gegenwärtigen Zeitpunkt</STRING></STRING> nur für die Basisfahrzeuge zu fordern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folglich sollten die Aufbauten von Mehrstufenfahrzeugen, die nicht im Basisfahrzeug enthalten sind, nicht in den Geltungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung fallen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(10a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wohnmobile und Wohnanhänger unterscheiden sich von herkömmlichen Fahrzeugen oder Anhängern, da ihre Hauptfunktion eher die Unterbringung als der Transport ist. Viele Wohnanhänger sind dauerhaft als Ferienhäuser eingerichtet, werden als saisonale Unterkünfte genutzt und bleiben jahrzehntelang funktionsfähig. Diese Einheiten sollten nicht als Altfahrzeuge eingestuft werden, da sie langfristig als Unterkunft dienen und oft nicht angemeldet sind, was zu einer Fehlklassifizierung als Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib führt. Diese Wohnmobile werden mit nicht-automobilen Bauteilen wie Holz, Möbeln, Wassersystemen und elektrischen Haushaltssystemen ausgestattet, die nicht von Recyclinganlagen für Fahrzeuge behandelt werden. Aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung, ihrer besonderen Materialzusammensetzung und ihrer fortgesetzten Nutzung sollten Wohnmobile und Wohnanhänger von dieser Verordnung ausgenommen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Eine der größten praktischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2000/53/EG betrifft die Feststellung, ob ein Fahrzeug zum Altfahrzeug geworden ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere </STRING></STRING>bei grenzüberschreitenden Verbringungen. Trotz der Herausgabe von Leitlinien<STRING SUPERSCRIPT="on">46</STRING> zu diesem Thema gibt es dabei immer noch Probleme. Es müssen daher rechtsverbindliche, präzise Kriterien für die Einordnung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festgelegt werden. Diese Kriterien sollten von allen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmern</STRING></STRING> und Fahrzeugeignern, die mit Altfahrzeugen befasst sind, verwendet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Eine der größten praktischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2000/53/EG betrifft die Feststellung, ob ein Fahrzeug zum Altfahrzeug geworden ist, bei grenzüberschreitenden Verbringungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Ausfuhren</STRING></STRING>. Trotz der Herausgabe von Leitlinien<STRING SUPERSCRIPT="on">46</STRING> zu diesem Thema gibt es dabei immer noch Probleme. Es müssen daher rechtsverbindliche, präzise Kriterien für die Einordnung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festgelegt werden. Diese Kriterien sollten von allen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägigen zuständigen Behörden, Wirtschaftsakteuren</STRING></STRING> und Fahrzeugeignern, die mit Altfahrzeugen befasst sind, verwendet werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">46</STRING> Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 – Verbringung von Altfahrzeugen, https://ec.europa.eu/environment/pdf/waste/shipments/correspondents_guidelines9_de.pdf</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">46</STRING> Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 – Verbringung von Altfahrzeugen, https://ec.europa.eu/environment/pdf/waste/shipments/correspondents_guidelines9_de.pdf</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P>Um die Konstruktion aller in der Union in Verkehr gebrachten Fahrzeuge und das Ende ihrer Lebensdauer angehen zu können, müssen einheitliche Anforderungen an die Kreislauffähigkeit festgelegt und ihre Einhaltung im Rahmen der Typgenehmigung geprüft werden. Bei der Konstruktion und Herstellung von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass ihre Teile und Bauteile wiederverwendbar und die enthaltenen Werkstoffe recyclingfähig sind, um zu vermeiden, dass diese Teile, Bauteile und Werkstoffe am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß verwertet werden können. Fahrzeughersteller und ihre Zulieferer sollten daher Strategien für die Konstruktion von Fahrzeugen einführen, mit denen die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit in einem frühen Stadium der Entwicklung neuer Fahrzeuge verbessert werden. Dementsprechend sollten neue Fahrzeugtypen weiterhin so gebaut werden, dass sie zu einem Massenanteil von mindestens 85 % wiederverwendbar oder recyclingfähig und bis zu einem Massenanteil von mindestens 95 % wiederverwendbar oder verwertbar sind, wie bereits in der Richtlinie 2005/64/EG vorgesehen. Um sicherzustellen, dass die Berechnung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten einheitlich erfolgt und überwacht werden kann, sollte eine neue Methode für die Berechnung und Überprüfung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten von Fahrzeugen eingeführt werden. Diese Methode sollte das tatsächliche Potenzial eines Neufahrzeugs, am Ende der Lebensdauer recycelt, wiederverwendet und verwertet zu werden, besser widerspiegeln und gleichzeitig dem technologischen Fortschritt Rechnung tragen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung einer solchen Methode übertragen werden. Bis eine solche Methode festgelegt wurde, sollten die Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten weiterhin nach der ISO-Norm 22628:2002 gemäß der Richtlinie 2005/64/EG berechnet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(13)</NO.P>Um die Konstruktion aller in der Union in Verkehr gebrachten Fahrzeuge und das Ende ihrer Lebensdauer angehen zu können, müssen einheitliche Anforderungen an die Kreislauffähigkeit festgelegt und ihre Einhaltung im Rahmen der Typgenehmigung geprüft werden. Bei der Konstruktion und Herstellung von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass ihre Teile und Bauteile wiederverwendbar und die enthaltenen Werkstoffe recyclingfähig sind, um zu vermeiden, dass diese Teile, Bauteile und Werkstoffe am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß verwertet werden können. Fahrzeughersteller und ihre Zulieferer sollten daher Strategien für die Konstruktion von Fahrzeugen einführen, mit denen die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit in einem frühen Stadium der Entwicklung neuer Fahrzeuge verbessert werden. Dementsprechend sollten neue Fahrzeugtypen weiterhin so gebaut werden, dass sie zu einem Massenanteil von mindestens 85 % wiederverwendbar oder recyclingfähig und bis zu einem Massenanteil von mindestens 95 % wiederverwendbar oder verwertbar sind, wie bereits in der Richtlinie 2005/64/EG vorgesehen. Um sicherzustellen, dass die Berechnung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten einheitlich erfolgt und überwacht werden kann, sollte eine neue Methode für die Berechnung und Überprüfung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten von Fahrzeugen eingeführt werden. Diese Methode sollte das tatsächliche Potenzial eines Neufahrzeugs, am Ende der Lebensdauer recycelt, wiederverwendet und verwertet zu werden, besser widerspiegeln und gleichzeitig dem technologischen Fortschritt Rechnung tragen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung einer solchen Methode <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Berücksichtigung der ISO-Norm 22628:2002 </STRING></STRING>übertragen werden. Bis eine solche Methode festgelegt wurde, sollten die Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten weiterhin nach der ISO-Norm 22628:2002 gemäß der Richtlinie 2005/64/EG berechnet werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte sich darum bemühen, dass die betreffende Methodik der Vereinten Nationen entsprechend aktualisiert wird, um Konflikte mit der Methodik der Union zu verhindern und den Aufwand für die Hersteller zu verringern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(13a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Sicherstellung der Reparierbarkeit von Fahrzeugen während ihrer gesamten Lebensdauer ist ein Grundpfeiler einer wirklich nachhaltigen und kreislauforientierten Automobilwirtschaft. Fahrzeuge sollten nicht vorzeitig als Altfahrzeuge eingestuft werden, wenn sie nach wie vor reparierbar sind, da dies zu unnötigem Abfall, wirtschaftlicher Ineffizienz und einer unangemessenen Belastung für die Fahrzeugeigner führen würde. Ein Fahrzeug sollte nur dann als Altfahrzeug gelten, wenn es nach vernünftigem Ermessen nicht wiederhergestellt werden kann, um die Anforderungen an die technische Überwachung zu erfüllen, und somit ein Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer darstellt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(13b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Langlebigkeit von Fahrzeugen hängt nicht nur von ihrer ursprünglichen Konstruktion ab, sondern auch von der Verfügbarkeit erschwinglicher und wettbewerbsfähiger Reparatur- und Wartungsdienstleistungen. Unabhängige Werkstätten sollten in der Lage sein, unter fairen und transparenten Bedingungen zu arbeiten, damit die Verbraucher nicht ausschließlich von herstellergesteuerten Reparaturnetzen abhängig sind, die andernfalls den Wettbewerb einschränken, die Kosten erhöhen und die Verfügbarkeit von Dienstleistungen verringern könnten. Hindernisse bei der Reparatur, einschließlich Beschränkungen des Zugangs zu Ersatzteilen, Diagnosewerkzeugen und technischen Informationen sowie die ungerechtfertigte Verknüpfung von Teilen mit einem bestimmten Fahrzeug sollten verhindert werden, um die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu wahren und eine effiziente Ressourcennutzung sicherzustellen. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Die Richtlinie 2000/53/EG beschränkt bereits die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Fahrzeugen und sieht Ausnahmen vor, wenn diese Stoffe für bestimmte Anwendungen verwendet werden dürfen. Diese Verordnung sollte diese bestehenden Vorschriften übernehmen. Um jedoch Rechtskohärenz im Bereich der Chemikalien zu gewährleisten, sollten Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung anderer Stoffe in Fahrzeugen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">48</STRING> geregelt werden. Ebenso sollten Beschränkungen der Verwendung von Stoffen, die unter die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">49</STRING> fallen, auf der Grundlage der Bestimmungen der genannten Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingeführt</STRING></STRING> werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vorliegende Verordnung sollte daher keine Möglichkeit vorsehen, die Verwendung anderer Stoffe als Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom in Fahrzeugen zu beschränken.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Die Richtlinie 2000/53/EG beschränkt bereits die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Fahrzeugen und sieht Ausnahmen vor, wenn diese Stoffe für bestimmte Anwendungen verwendet werden dürfen. Diese Verordnung sollte diese bestehenden Vorschriften übernehmen. Um jedoch Rechtskohärenz im Bereich der Chemikalien zu gewährleisten, sollten Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung anderer Stoffe in Fahrzeugen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">48</STRING> geregelt werden. Ebenso sollten Beschränkungen der Verwendung von Stoffen, die unter die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">49</STRING> fallen, auf der Grundlage der Bestimmungen der genannten Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geachtet</STRING></STRING> werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">48</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">48</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">49</STRING> Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">49</STRING> Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(15a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern und Leitlinien zu den Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe in Fahrzeugen, aber auch für solche, die das Recycling zu sicheren und hochwertigen Sekundärrohstoffen behindern, bereitzustellen, ist es angezeigt, eine Bestandsaufnahme der besorgniserregenden Stoffe vorzunehmen. Dies sollte von der Kommission mit Unterstützung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) durchgeführt werden. Die Kommission sollte diesbezüglich geeignete Folgemaßnahmen ergreifen, was auch die Möglichkeit einschließt, delegierte Rechtsakte zu erlassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P>Die Richtlinie 2000/53/EG sieht Ausnahmen von den Beschränkungen der Verwendung von Blei und Cadmium in Fahrzeugbatterien vor, die in diese Verordnung übernommen werden. Die Verwendung von Stoffen in Batterien ist jedoch umfassend in der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nr. </STRING></STRING>2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Batterien]</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">50</STRING> geregelt. Diese Stoffe sollten daher nicht in der vorliegenden Verordnung, sondern in der genannten Verordnung geregelt werden und Beschränkungen und damit verbundene Ausnahmen gegebenenfalls auf die genannte Verordnung übertragen werden. Bevor diese Beschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/[Batterien] eingeführt werden, sollte im Rahmen der genannten Verordnung eine umfassende Bewertung durchgeführt werden, um zu prüfen, ob eine Ausnahme weiterhin erforderlich ist und wenn ja, in welchem Umfang.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(16)</NO.P>Die Richtlinie 2000/53/EG sieht Ausnahmen von den Beschränkungen der Verwendung von Blei und Cadmium in Fahrzeugbatterien vor, die in diese Verordnung übernommen werden. Die Verwendung von Stoffen in Batterien ist jedoch umfassend in der Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1542</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">50</STRING> geregelt. Diese Stoffe sollten daher nicht in der vorliegenden Verordnung, sondern in der genannten Verordnung geregelt werden und Beschränkungen und damit verbundene Ausnahmen gegebenenfalls auf die genannte Verordnung übertragen werden. Bevor diese Beschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/[Batterien] eingeführt werden, sollte im Rahmen der genannten Verordnung eine umfassende Bewertung durchgeführt werden, um zu prüfen, ob eine Ausnahme weiterhin erforderlich ist und wenn ja, in welchem Umfang.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">50</STRING> Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Datum]</STRING></STRING> 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2008/98/EG und der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2006/66/EG (ABl. L <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[…]</STRING></STRING>).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">50</STRING> Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2023/1542 </STRING></STRING>des Europäischen Parlaments und des Rates vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12. Juli</STRING></STRING> 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj</STRING></STRING>).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sollte der Kommission weiterhin die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Ausnahmen von den Beschränkungen für die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Fahrzeugen gemäß dieser Verordnung zu erlassen. Vor Änderung oder Streichung solcher Ausnahmen sollte eine Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen einer solchen Änderung erfolgen, die in der Richtlinie 2000/53/EG fehlt, einschließlich im Hinblick auf die Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Stoffe und der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt während des gesamten Lebenszyklus der Fahrzeuge. Zur Gewährleistung einer wirksamen Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte einer Änderung dieser Verordnung in Bezug auf Beschränkungen bei der Verwendung von Stoffen in Fahrzeugen sollte die Europäische Chemikalienagentur die Kommission bei dieser Bewertung unterstützen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sollte der Kommission weiterhin die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Ausnahmen von den Beschränkungen für die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Fahrzeugen gemäß dieser Verordnung zu erlassen. Vor Änderung oder Streichung solcher Ausnahmen sollte eine Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen einer solchen Änderung erfolgen, die in der Richtlinie 2000/53/EG fehlt, einschließlich im Hinblick auf die Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Stoffe und der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt während des gesamten Lebenszyklus der Fahrzeuge. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor der Annahme eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission einschlägige Sachverständige und Interessenträger konsultieren, damit neben den Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Umwelt auch umfassendere sozioökonomische Auswirkungen berücksichtigt werden.</STRING></STRING> Zur Gewährleistung einer wirksamen Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte einer Änderung dieser Verordnung in Bezug auf Beschränkungen bei der Verwendung von Stoffen in Fahrzeugen sollte die Europäische Chemikalienagentur die Kommission bei dieser Bewertung unterstützen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Zur Stärkung des Kreislaufprinzips in der Automobilindustrie sollten Fahrzeuge zunehmend derart konzipiert und hergestellt werden, dass anstatt Primärrohstoffen Recyclingstoffe verwendet werden. Durch die Verwendung von Recyclingstoffen können Werkstoffe ressourceneffizienter genutzt, die Produktion dekarbonisiert und negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Primärrohstoffen verringert werden. Der verstärkte Einsatz des Kreislaufprinzips für in Drittländern hergestellte und auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachte Fahrzeuge trägt zusätzlich zur weltweiten Verringerung der Treibhausgasemissionen bei, und das auch innerhalb der Union. Darüber hinaus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verringert sich</STRING></STRING> die Rohstoff- und Energieabhängigkeit im Zusammenhang mit der Versorgung mit Primärrohstoffen und der Markt für Sekundärrohstoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird gleichzeitig gestärkt</STRING></STRING>. Auch wenn es keine allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Recyclingstoffen gibt, bauen viele Hersteller bereits Recyclingstoffe in ihre Fahrzeuge ein. Die Festlegung von Zielvorgaben und einheitlichen Bestimmungen für die Berechnung des Rezyklatanteils wird Rechtssicherheit schaffen und zu einem fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern beitragen. Die Anforderungen werden für alle Hersteller gelten, die Fahrzeuge in der Union in Verkehr bringen möchten, unabhängig davon, wo sie ihren Unternehmenssitz haben. In Anerkennung der Bedeutung globaler Wertschöpfungsketten für die Automobilindustrie sollte die Verordnung die Beschaffung von Sekundärrohstoffen aus Ländern außerhalb der Union ermöglichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Zur Stärkung des Kreislaufprinzips in der Automobilindustrie sollten Fahrzeuge zunehmend derart konzipiert und hergestellt werden, dass anstatt Primärrohstoffen Recyclingstoffe verwendet werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Sicherheitsleistung der Fahrzeuge aufrechtzuerhalten ist</STRING></STRING>. Durch die Verwendung von Recyclingstoffen können Werkstoffe ressourceneffizienter genutzt, die Produktion dekarbonisiert und negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Primärrohstoffen verringert werden. Der verstärkte Einsatz des Kreislaufprinzips für in Drittländern hergestellte und auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachte Fahrzeuge trägt zusätzlich zur weltweiten Verringerung der Treibhausgasemissionen bei, und das auch innerhalb der Union. Darüber hinaus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden dadurch die strategische Autonomie und die Wettbewerbsfähigkeit der Union gestärkt, indem</STRING></STRING> die Rohstoff- und Energieabhängigkeit im Zusammenhang mit der Versorgung mit Primärrohstoffen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verringert wird, insbesondere indem dazu beigetragen wird, wertvolle kritische Rohstoffe in der Union zu halten, </STRING></STRING>und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gleichzeitig</STRING></STRING> der Markt für Sekundärrohstoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestärkt wird</STRING></STRING>. Auch wenn es keine allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Recyclingstoffen gibt, bauen viele Hersteller bereits Recyclingstoffe in ihre Fahrzeuge ein. Die Festlegung von Zielvorgaben und einheitlichen Bestimmungen für die Berechnung des Rezyklatanteils wird Rechtssicherheit schaffen und zu einem fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern beitragen. Die Anforderungen werden für alle Hersteller gelten, die Fahrzeuge in der Union in Verkehr bringen möchten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch wenn dies über Online-Marktplätze geschieht, </STRING></STRING>unabhängig davon, wo sie ihren Unternehmenssitz haben. In Anerkennung der Bedeutung globaler Wertschöpfungsketten für die Automobilindustrie sollte die Verordnung die Beschaffung von Sekundärrohstoffen aus Ländern außerhalb der Union ermöglichen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft in der Automobilindustrie sollte mit Maßnahmen einhergehen, durch die die Arbeitsplatzsicherheit bewahrt wird und neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, Arbeitnehmer durch einen gerechten Übergang zu unterstützen, indem soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeitsaspekte einbezogen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Angesichts der niedrigen Recyclingquote von Kunststoffen insbesondere aus Altfahrzeugen und der insgesamt negativen Auswirkungen anderer Formen der Behandlung von Kunststoffabfällen sollten für Fahrzeuge verstärkt recycelte Kunststoffe verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte für Neufahrzeuge eine verbindliche Zielvorgabe für recycelte Kunststoffe aus Verbraucherabfällen gelten. Dementsprechend sollte jeder Fahrzeugtyp <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">25</STRING></STRING> % recycelte Kunststoffe aus Verbraucher-Kunststoffabfällen enthalten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">25</STRING></STRING> % dieser Zielvorgabe für den Anteil an recycelten Kunststoffen sollten erreicht werden, indem recycelte Kunststoffe aus Altfahrzeugen in dem betreffenden Fahrzeugtyp verarbeitet werden. Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verpflichtung</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten</STRING></STRING>, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um eine Methode für</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berechnung und Überprüfung des Anteils an aus Verbraucherabfällen bzw</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus Altfahrzeugen gewonnenen Kunststoffen festzulegen</STRING></STRING>, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Fahrzeugtyp enthalten und eingebaut sind</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Angesichts der niedrigen Recyclingquote von Kunststoffen insbesondere aus Altfahrzeugen und der insgesamt negativen Auswirkungen anderer Formen der Behandlung von Kunststoffabfällen sollten für Fahrzeuge verstärkt recycelte Kunststoffe verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte für Neufahrzeuge eine verbindliche Zielvorgabe für recycelte Kunststoffe aus Verbraucherabfällen gelten. Dementsprechend sollte jeder Fahrzeugtyp <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">20</STRING></STRING> % recycelte Kunststoffe aus Verbraucher-Kunststoffabfällen enthalten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> % dieser Zielvorgabe für den Anteil an recycelten Kunststoffen sollten erreicht werden, indem recycelte Kunststoffe aus Altfahrzeugen in dem betreffenden Fahrzeugtyp verarbeitet werden. Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Industrie die erforderliche langfristige Perspektive zu bieten und Investitionen</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mobilisieren</STRING></STRING>, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Hersteller zu einem späteren Zeitpunkt die Zielvorgabe von mindestens 25 % recycelten Kunststoffen aus Verbraucher-Kunststoffabfällen erreichen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sei denn, die Einhaltung dieser Zielvorgabe wird durch</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mangelnde Verfügbarkeit der erforderlichen recycelten Kunststoffe oder überhöhte Preise übermäßig erschwert</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um genügend Flexibilität bei der Erreichung dieser Zielvorgaben zu bieten, sollten die Hersteller auch die Möglichkeit haben, bis zu 50 % davon durch die Verwendung von Produktionsabfällen zu erreichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(19a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von Kunststoffen, der aus Produktions- und Verbraucherabfällen bzw. aus Altfahrzeugen zurückgewonnen wurde und in dem Fahrzeugtyp enthalten und verbaut ist, zu erlassen, wobei die beste verfügbare Recyclingtechnologie, einschließlich des mechanischen und chemischen Recyclings berücksichtigt wird. Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, müssen die damit verbundenen Umweltprobleme in Bezug auf im Inland hergestellte und eingeführte recycelte Kunststoffe auf diskriminierungsfreie Weise angegangen werden. Zu diesem Zweck sollten recycelte Kunststoffe aus Produktionsabfällen, die in in die Union eingeführten Fahrzeugen enthalten sind, in Bezug auf Emissionen, getrennte Sammlung und Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien gleichwertigen Bedingungen unterliegen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P>Die Automobilindustrie gehört zu den größten Stahlverbrauchern und die derzeitige Verwendung recycelten Stahls in Neufahrzeugen ist weiterhin sehr gering. Um zu einem niedrigeren CO2-Fußabdruck im Zusammenhang mit der Produktion von Neufahrzeugen beizutragen und den Übergang der Automobilindustrie zur Klimaneutralität zu unterstützen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Festlegung eines Mindestanteils an aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherabfällen</STRING></STRING> recyceltem Stahl, der in Fahrzeugtypen enthalten und eingebaut sein muss, zu erlassen. Vor der Festlegung einer künftigen Zielvorgabe sollte die Kommission eine spezielle Studie durchführen, in der alle relevanten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Machbarkeit dieser Zielvorgabe abgedeckt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um einheitliche Bedingungen</STRING></STRING> für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umsetzung</STRING></STRING> dieser <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtung</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsbefugnisse</STRING></STRING> übertragen werden, um eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherabfällen</STRING></STRING> gewonnenem Stahl festzulegen, der im Fahrzeugtyp enthalten und eingebaut ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Die Automobilindustrie gehört zu den größten Stahlverbrauchern und die derzeitige Verwendung recycelten Stahls in Neufahrzeugen ist weiterhin sehr gering. Um zu einem niedrigeren CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Fußabdruck im Zusammenhang mit der Produktion von Neufahrzeugen beizutragen und den Übergang der Automobilindustrie zur Klimaneutralität zu unterstützen, sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Zielvorgabe für die Verwendung von aus Eisenschrott recyceltem Stahl in Neufahrzeugen festgelegt werden. Ferner sollte </STRING></STRING>der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Festlegung eines Mindestanteils an aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott</STRING></STRING> recyceltem Stahl, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich der Produktfamilien der Flach- und Langerzeugnisse aus Kohlenstoffstahl und Edelstahl, </STRING></STRING>der in Fahrzeugtypen enthalten und eingebaut sein muss, zu erlassen. Vor der Festlegung einer künftigen Zielvorgabe sollte die Kommission eine spezielle Studie durchführen, in der alle relevanten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Machbarkeit dieser Zielvorgabe abgedeckt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und auch die Auswirkungen auf andere stahlverarbeitende Branchen und die globalen Treibhausgasemissionen berücksichtigt </STRING></STRING>werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es ist wichtig, zwischen den verschiedenen Produktfamilien von Stahlerzeugnissen innerhalb des Fahrzeugs zu unterscheiden, da sie mit unterschiedlichen Technologien hergestellt werden, die verschiedene Einschränkungen</STRING></STRING> für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung von Eisenschrott aufweisen, je nachdem inwieweit ein gewisser Kupfergehalt und andere unbeabsichtigte Fremdeinschlüsse hinnehmbar sind.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um bestimmte nicht wesentliche Teile</STRING></STRING> dieser <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergänzen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Befugnis</STRING></STRING> übertragen werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, </STRING></STRING>um eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott</STRING></STRING> gewonnenem Stahl festzulegen, der im Fahrzeugtyp enthalten und eingebaut ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(20a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Automobilindustrie gehört ferner mit einem Anteil von über 40 % an der Gesamtnachfrage der Union zu den größten Aluminiumverbrauchern, wobei der Verbrauch weiter zunimmt. Derzeit wird nur wenig recyceltes Aluminium in Neufahrzeugen verbaut. Um zur Verringerung des mit der Produktion von Neufahrzeugen verbundenen CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Fußabdrucks beizutragen und den Übergang der Automobilindustrie zur Klimaneutralität zu unterstützen, den Energieverbrauch und die Energiekosten zu senken und die Widerstandsfähigkeit im Wege der Verringerung der Abhängigkeit von der Versorgung mit Primärrohstoffen zu verbessern, erscheint es angebracht, mehr recyceltes Aluminium in Fahrzeugen zu verwenden. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Festlegung eines Mindestanteils an recyceltem Aluminium, das in Fahrzeugtypen enthalten und verbaut sein muss, zu erlassen. Vor der Festlegung einer künftigen Zielvorgabe sollte die Kommission eine spezielle Studie durchführen, in der alle relevanten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Machbarkeit dieser Zielvorgabe abgedeckt werden. Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an aus Abfällen gewonnenem Aluminium und seinen Legierungen festzulegen, der in dem Fahrzeugtyp enthalten und verbaut sein muss.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(21)</NO.P>Es besteht das Potenzial, den Rezyklatanteil anderer Werkstoffe zu erhöhen, die üblicherweise in der Automobilindustrie verwendet werden und bei denen die Sekundärrohstoffmärkte unterentwickelt sind, der Fußabdruck im Zusammenhang mit der Herstellung der Primärrohstoffe hoch ist oder der Recyclinganteil begrenzt ist, während die Sortier- und Recyclingtechnologien zunehmend besser werden. Die Kommission sollte daher die Zweckmäßigkeit, Machbarkeit und Auswirkungen der Festlegung von Zielvorgaben für den Rezyklatanteil von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium und Bor in Dauermagneten sowie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aluminium und seinen Legierungen oder </STRING></STRING>Magnesium und seinen Legierungen bewerten. Im Hinblick auf die mögliche Festlegung von Zielvorgaben für spezifische Typen von Aluminium- und Magnesiumlegierungen sollte die Studie sich mit der Abstimmung der Nachfrage nach Sekundärwerkstoffen im Allgemeinen befassen und insbesondere den Kompromiss zwischen der Maximierung von Skaleneffekten durch Festlegung einer Mindestzahl von Legierungsfamilien und der Maximierung des Werterhalts durch Einordnung in ein breiteres Spektrum spezifischer Legierungstypen untersuchen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(21)</NO.P>Es besteht das Potenzial, den Rezyklatanteil anderer Werkstoffe zu erhöhen, die üblicherweise in der Automobilindustrie verwendet werden und bei denen die Sekundärrohstoffmärkte unterentwickelt sind, der Fußabdruck im Zusammenhang mit der Herstellung der Primärrohstoffe hoch ist oder der Recyclinganteil begrenzt ist, während die Sortier- und Recyclingtechnologien zunehmend besser werden. Die Kommission sollte daher die Zweckmäßigkeit, Machbarkeit und Auswirkungen der Festlegung von Zielvorgaben für den Rezyklatanteil von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium und Bor in Dauermagneten sowie Magnesium und seinen Legierungen bewerten. Im Hinblick auf die mögliche Festlegung von Zielvorgaben für spezifische Typen von Aluminium- und Magnesiumlegierungen sollte die Studie sich mit der Abstimmung der Nachfrage nach Sekundärwerkstoffen im Allgemeinen befassen und insbesondere den Kompromiss zwischen der Maximierung von Skaleneffekten durch Festlegung einer Mindestzahl von Legierungsfamilien und der Maximierung des Werterhalts durch Einordnung in ein breiteres Spektrum spezifischer Legierungstypen untersuchen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(22)</NO.P>Um die unterentwickelten Märkte für Sekundärrohstoffe zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um einen Mindestanteil an aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherabfällen recyceltem Aluminium</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seinen Legierungen,</STRING></STRING> Magnesium und seinen Legierungen, Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium oder Bor festzulegen, der in den Fahrzeugtypen enthalten sein und verbaut werden muss. Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einheitliche Bedingungen für die Umsetzung</STRING></STRING> dieser <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtung</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsbefugnisse</STRING></STRING> übertragen werden, um eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an aus Verbraucherabfällen gewonnenen Recyclingstoffen in den Fahrzeugtypen festzulegen. Diese Methode ist notwendig, um die Begriffsbestimmungen von Produktions- und Verbraucherabfällen zu präzisieren. Dies ist wichtig, um Anreize für die Verbesserung der Qualität und die Werterhaltung zu schaffen, insbesondere bei den Verbraucherabfällen. Zur Förderung der Dekarbonisierung durch die Verwendung höherer Rezyklatanteile sind klare Definitionen erforderlich, um Anreize für das Recycling von Verbraucherabfällen zu schaffen und gleichzeitig die Verwendung von Produktionsabfällen möglichst gering zu halten, da diese im Allgemeinen denselben CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Fußabdruck haben wie Primärrohstoffe.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(22)</NO.P>Um die unterentwickelten Märkte für Sekundärrohstoffe zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um einen Mindestanteil an aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Produktions-</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherabfällen recyceltem</STRING></STRING> Magnesium und seinen Legierungen, Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium oder Bor festzulegen, der in den Fahrzeugtypen enthalten sein und verbaut werden muss. Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestimmte nicht wesentliche Teile</STRING></STRING> dieser <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergänzen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Befugnis</STRING></STRING> übertragen werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, </STRING></STRING>um eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an aus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Produktions- und</STRING></STRING> Verbraucherabfällen gewonnenen Recyclingstoffen in den Fahrzeugtypen festzulegen. Diese Methode ist notwendig, um die Begriffsbestimmungen von Produktions- und Verbraucherabfällen zu präzisieren. Dies ist wichtig, um Anreize für die Verbesserung der Qualität und die Werterhaltung zu schaffen, insbesondere bei den Verbraucherabfällen. Zur Förderung der Dekarbonisierung durch die Verwendung höherer Rezyklatanteile sind klare Definitionen erforderlich, um Anreize für das Recycling von Verbraucherabfällen zu schaffen und gleichzeitig die Verwendung von Produktionsabfällen möglichst gering zu halten, da diese im Allgemeinen denselben CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Fußabdruck haben wie Primärrohstoffe.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Verordnung über kritische Rohstoffe] des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">51</STRING></STRING></STRING> und in Anbetracht der Notwendigkeit, in dieser Verordnung Bestimmungen für den Rezyklatanteil in Fahrzeugen und für die in den Teilen und Bauteilen von Fahrzeugen verwendeten kritischen Rohstoffe festzulegen, sollten diese Bestimmungen als sektorspezifische Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Verordnung über kritische Rohstoffe]</STRING></STRING> Anwendung finden. Dadurch wird sichergestellt, dass die verschiedenen Informations-, Kennzeichnungs- und Entfernungspflichten im Rahmen der Verfahren dieser Verordnung mit denen für andere Teile, Bauteile und Werkstoffe abgestimmt und integriert werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1252</STRING></STRING> und in Anbetracht der Notwendigkeit, in dieser Verordnung Bestimmungen für den Rezyklatanteil in Fahrzeugen und für die in den Teilen und Bauteilen von Fahrzeugen verwendeten kritischen Rohstoffe festzulegen, sollten diese Bestimmungen als sektorspezifische Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1252</STRING></STRING> Anwendung finden. Dadurch wird sichergestellt, dass die verschiedenen Informations-, Kennzeichnungs- und Entfernungspflichten im Rahmen der Verfahren dieser Verordnung mit denen für andere Teile, Bauteile und Werkstoffe abgestimmt und integriert werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">51</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (COM(2023) 160 final).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 24</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(24)</NO.P>Um sicherzustellen, dass Batterien im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Batterien]</STRING></STRING> recycelt werden und dass Elektroantriebsmotoren, die große Mengen Seltener Erden enthalten, ebenfalls ersetzt und recycelt werden können, sind für neue Fahrzeugtypen neue Konstruktionsvorschriften erforderlich, mit denen sichergestellt wird, dass diese Batterien und Elektroantriebsmotoren in jeder Phase des Lebenszyklus eines Fahrzeugs von zugelassenen Verwertungsanlagen oder Reparatur- und Wartungsunternehmen problemlos entfernt werden können. Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Liste der Teile und Bauteile, die für das Entfernen aus und Ersetzen in Fahrzeugen ausgelegt werden sollen, überarbeitet wird. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Konstruktionsvorschrift sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(24)</NO.P>Um sicherzustellen, dass Batterien im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1542</STRING></STRING> recycelt werden und dass Elektroantriebsmotoren, die große Mengen Seltener Erden enthalten, ebenfalls ersetzt und recycelt werden können, sind für neue Fahrzeugtypen neue Konstruktionsvorschriften erforderlich, mit denen sichergestellt wird, dass diese Batterien und Elektroantriebsmotoren in jeder Phase des Lebenszyklus eines Fahrzeugs von zugelassenen Verwertungsanlagen oder Reparatur- und Wartungsunternehmen problemlos entfernt werden können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Kommission sollte die Ausarbeitung von Konstruktionsnormen und Vorgaben für Montageverfahren anregen, durch die die Wartung, Reparatur und Umnutzung von Batterien und Batteriesätzen erleichtert werden. Um das Potenzial für den Austausch, die Wiederverwendung, das Recycling, die Wiederaufarbeitung oder Überholung von Fahrzeugteilen und Bauteilen zu maximieren und den Abfall möglichst gering zu halten, sollten Fahrzeuge so konstruiert sein, dass möglichst viele Teile und Bauteile entfernt werden können. Der Begriff der technischen Machbarkeit sollte so ausgelegt werden, dass diese Ziele unterstützt und gefördert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass in bestimmten Fällen die Sicherheits- oder Funktionsanforderungen eines Teils alternative Lösungen rechtfertigen können, durch die die Entfernbarkeit eines Teils oder Bauteils eingeschränkt wird. In solchen Fällen sollten die Hersteller nachweisen, dass diese Wahl notwendig war</STRING></STRING>. Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Liste der Teile und Bauteile, die für das Entfernen aus und Ersetzen in Fahrzeugen ausgelegt werden sollen, überarbeitet wird. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Konstruktionsvorschrift sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung an die Kreislauffähigkeit ergreifen, und um ihnen Anreize zu bieten, die Kreislauffähigkeit der von ihnen in Verkehr gebrachten Fahrzeugtypen zu verbessern, sollten die Hersteller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für jeden neuen Typ </STRING></STRING>eine umfassende Kreislauffähigkeitsstrategie ausarbeiten und diese der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Typgenehmigungsbehörde</STRING></STRING> vorlegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese sollte auf bewährten Techniken beruhen</STRING></STRING>, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung zur Verfügung stehen oder entwickelt werden,</STRING></STRING> und regelmäßig aktualisiert werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Herstellern vorgelegten Kreislauffähigkeitsstrategien regelmäßig über die Kreislauffähigkeit der Automobilindustrie Bericht erstatten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt beim Fahrzeugbau und der Entsorgung von Altfahrzeugen, den Marktentwicklungen in der Automobilindustrie und regulatorischen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Anhangs mit Anforderungen an den Inhalt der Kreislauffähigkeitsstrategie und deren Aktualisierungen zu erlassen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung an die Kreislauffähigkeit ergreifen, und um ihnen Anreize zu bieten, die Kreislauffähigkeit der von ihnen in Verkehr gebrachten Fahrzeugtypen zu verbessern, sollten die Hersteller eine umfassende Kreislauffähigkeitsstrategie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf Herstellerebene</STRING></STRING> ausarbeiten und diese der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission</STRING></STRING> vorlegen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Hersteller sollten jedoch auch die Möglichkeit haben</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eine Kreislauffähigkeitsstrategie für</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzelnen Fahrzeugklassen auszuarbeiten.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Strategie sollte nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Hersteller führen</STRING></STRING> und regelmäßig aktualisiert werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Herstellern vorgelegten Kreislauffähigkeitsstrategien regelmäßig über die Kreislauffähigkeit der Automobilindustrie Bericht erstatten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 28</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(28)</NO.P>Der Zugang zu aktuellen Informationen und der frühzeitige Austausch zwischen Fahrzeugherstellern und Abfallbewirtschaftern entlang der Wertschöpfungskette in der Automobilindustrie sind von wesentlicher Bedeutung, um eine möglichst große Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung der Teile und Bauteile eines Fahrzeugs sowie ein hochwertiges Recycling von Altfahrzeugen zu gewährleisten. Die Hersteller sollten daher den Abfallbewirtschaftern und Reparatur- und Wartungsunternehmen uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen gewähren, die ihnen das sichere Entfernen und Ersetzen bestimmter Teile, Bauteile und Werkstoffe in einem Fahrzeug ermöglichen. Diese Informationen sollten eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Abfallbewirtschafter und Reparatur- und Wartungsunternehmen sowie klare Anweisungen für den Einsatz der Werkzeuge oder Technologien enthalten, die für den Zugriff auf Elektrofahrzeugbatterien und Elektroantriebsmotoren sowie deren Entfernung erforderlich sind, einschließlich der Werkzeuge oder Technologien für die sichere Entladung der Batterien. Die Informationen sollten auch die Identifizierung, Ortung und Entfernung der Teile, Bauteile und Werkstoffe erleichtern, die von Schadstoffen befreit und vor dem Schreddern aus dem Fahrzeug entfernt werden sollten, sowie der Teile, Bauteile und Werkstoffe, die kritische Rohstoffe in Dauermagneten gemäß der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Verordnung über kritische Rohstoffe] </STRING></STRING>enthalten. Dies sollte über Kommunikationsplattformen erfolgen, die von den Herstellern eingerichtet werden, und die Informationen sollten kostenlos bereitgestellt werden (ausgenommen Verwaltungskosten). Die Typgenehmigungsbehörden sollten überprüfen, ob die erforderlichen Informationen von den Herstellern vorgelegt wurden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Umfang der von den Herstellern an</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abfallbewirtschafter und Reparatur- und Wartungsunternehmen bereitzustellenden Informationen regelmäßig</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aktualisieren</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte der Kommission </STRING></STRING>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(28)</NO.P>Der Zugang zu aktuellen Informationen und der frühzeitige Austausch zwischen Fahrzeugherstellern und Abfallbewirtschaftern entlang der Wertschöpfungskette in der Automobilindustrie sind von wesentlicher Bedeutung, um eine möglichst große Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung der Teile und Bauteile eines Fahrzeugs sowie ein hochwertiges Recycling von Altfahrzeugen zu gewährleisten. Die Hersteller sollten daher den Abfallbewirtschaftern und Reparatur- und Wartungsunternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie Notdiensten </STRING></STRING>uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den unter Ziffer 66 der Bekanntmachung der Kommission vom 28. Mai 2010 zu ergänzenden Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen genannten </STRING></STRING>Informationen gewähren, die ihnen das sichere Entfernen und Ersetzen bestimmter Teile, Bauteile und Werkstoffe in einem Fahrzeug ermöglichen. Diese Informationen sollten eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Abfallbewirtschafter und Reparatur- und Wartungsunternehmen sowie klare Anweisungen für den Einsatz der Werkzeuge oder Technologien enthalten, die für den Zugriff auf Elektrofahrzeugbatterien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, deren Batteriesätze</STRING></STRING> und Elektroantriebsmotoren sowie deren Entfernung erforderlich sind, einschließlich der Werkzeuge oder Technologien für die sichere Entladung der Batterien. Die Informationen sollten auch die Identifizierung, Ortung und Entfernung der Teile, Bauteile und Werkstoffe erleichtern, die von Schadstoffen befreit und vor dem Schreddern aus dem Fahrzeug entfernt werden sollten, sowie der Teile, Bauteile und Werkstoffe, die kritische Rohstoffe in Dauermagneten gemäß der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1252 </STRING></STRING>enthalten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es ist wichtig, dass die Rechte des geistigen Eigentums gebührend geachtet werden, damit durch den Zugang zu technischen Informationen keine herstellereigenen Technologien oder Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigt werden</STRING></STRING>. Dies sollte über Kommunikationsplattformen erfolgen, die von den Herstellern eingerichtet werden, und die Informationen sollten kostenlos bereitgestellt werden (ausgenommen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessene </STRING></STRING>Verwaltungskosten). Die Typgenehmigungsbehörden sollten überprüfen, ob die erforderlichen Informationen von den Herstellern vorgelegt wurden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts dessen, dass </STRING></STRING>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachrüstung von Fahrzeugen unterstützt werden muss, um die Emissionen</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verringern</STRING></STRING>, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lebensdauer von Fahrzeugen zu verlängern und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachhaltigkeit zu fördern, sollten die Hersteller auch eine angemessene Zusammenarbeit mit Nachrüstbetrieben sicherstellen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 29</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(29)</NO.P>Auch wenn digitale Codierung für die Steuerung der Teile und Bauteile in Fahrzeugen zunehmend zum Einsatz kommt, wurde bei der Bewertung der Richtlinie 2000/53/EG festgestellt, dass eine solche Codierung das Potenzial zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung bestimmter Teile und Bauteile beeinträchtigt. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Fahrzeughersteller verpflichtet werden, Informationen bereitzustellen, mithilfe derer professionelle Abfallbewirtschafter die Probleme lösen können, die sich aus den digital codierten Teilen und Bauteilen in einem Fahrzeug ergeben, wenn eine solche Codierung die Reparatur, Wartung oder Ersetzung in einem anderen Fahrzeug verhindert.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(29)</NO.P>Auch wenn digitale Codierung für die Steuerung der Teile und Bauteile in Fahrzeugen zunehmend zum Einsatz kommt, wurde bei der Bewertung der Richtlinie 2000/53/EG festgestellt, dass eine solche Codierung das Potenzial zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung bestimmter Teile und Bauteile beeinträchtigt. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Fahrzeughersteller verpflichtet werden, Informationen bereitzustellen, mithilfe derer professionelle Abfallbewirtschafter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Reparatur- und Wartungsunternehmen</STRING></STRING> die Probleme lösen können, die sich aus den digital codierten Teilen und Bauteilen in einem Fahrzeug ergeben, wenn eine solche Codierung die Reparatur, Wartung oder Ersetzung in einem anderen Fahrzeug verhindert.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 31</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(31)</NO.P>Um die Behandlung von Altfahrzeugen zu erleichtern, sollten Fahrzeughersteller über digitale Instrumente genaue, vollständige und aktuelle Informationen über das sichere Entfernen und Ersetzen von Fahrzeugteilen und -bauteilen bereitstellen. Daher sollte ein Kreislaufpass für Fahrzeuge entwickelt und als Datenträger für solche Informationen bereitgestellt werden; dieser sollte mit anderen digitalen Dateninstrumenten und -plattformen kohärent sein, die in der Automobilindustrie bereits für die Umweltleistung von Fahrzeugen vorhanden sind oder sich in der Entwicklung befinden, und mit den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> [Batterien]</STRING></STRING>, der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Ökodesign-Verordnung]</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">54</STRING> und der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Euro 7]</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">55</STRING> in Einklang stehen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der technischen Anforderungen an die Konstruktion und den Einsatz des Passes sowie der Vorschriften für den Standort des Datenträgers oder der sonstigen Kennung, die den Zugang zum Pass des Fahrzeugs ermöglicht, übertragen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(31)</NO.P>Um die Behandlung von Altfahrzeugen zu erleichtern, sollten Fahrzeughersteller über digitale Instrumente genaue, vollständige und aktuelle Informationen über das sichere Entfernen und Ersetzen von Fahrzeugteilen und -bauteilen bereitstellen. Daher sollte ein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> digitaler</STRING></STRING> Kreislaufpass für Fahrzeuge entwickelt und als Datenträger für solche Informationen bereitgestellt werden; dieser sollte mit anderen digitalen Dateninstrumenten und -plattformen kohärent sein, die in der Automobilindustrie bereits für die Umweltleistung von Fahrzeugen vorhanden sind oder sich in der Entwicklung befinden, und mit den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">/1542</STRING></STRING>, der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1781</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">54</STRING> und der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1257</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">55</STRING> in Einklang stehen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der technischen Anforderungen an die Konstruktion und den Einsatz des Passes sowie der Vorschriften für den Standort des Datenträgers oder der sonstigen Kennung, die den Zugang zum Pass des Fahrzeugs ermöglicht, übertragen werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Bei der Festlegung der Vorschriften für den digitalen Kreislaufpass für Fahrzeuge sollte die Kommission der Notwendigkeit eines hohen Maßes an Sicherheit und Privatsphäre, unter anderem in Bezug auf die Betriebsdaten eines Fahrzeugs, Rechnung tragen, um Cyberbedrohungen vorzubeugen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">54</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Vorschlag für eine </STRING></STRING>Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">54</STRING> Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1781</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vom 13. Juni 2024</STRING></STRING> zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542</STRING></STRING> und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj)</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">55</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Vorschlag für eine </STRING></STRING>Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">55</STRING> Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1257</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vom 24. April 2024</STRING></STRING> über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING> und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1257/oj)</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 33</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(33)</NO.P>Um die sichere und umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen zu gewährleisten, sollte jede Anlage oder jedes Unternehmen, die bzw. das die Behandlung von Altfahrzeugen beabsichtigt, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen. Die Genehmigung sollte nur erteilt werden, wenn die Anlage oder das Unternehmen über die technischen, finanziellen und organisatorischen Kapazitäten verfügt, die erforderlich sind, um die Vorgänge zur Behandlung der Altfahrzeuge im Einklang mit dem geltenden EU-Recht und nationalen Recht durchzuführen, einschließlich der in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Behandlungsanforderungen. Darüber hinaus sollten zugelassene Verwertungsanlagen für die Ausstellung von Verwertungsnachweisen gemäß dieser Verordnung zuständig sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(33)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung baut auf den in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Vorschriften über die Abfallbewirtschaftung und allgemeinen Grundsätzen auf, die angepasst werden sollten, um den Besonderheiten von Altfahrzeugen Rechnung zu tragen.</STRING></STRING> Um die sichere und umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen zu gewährleisten, sollte jede Anlage oder jedes Unternehmen, die bzw. das die Behandlung von Altfahrzeugen beabsichtigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Sammlung, der Befreiung von Schadstoffen und der Entfernung von Teilen und Bauteilen</STRING></STRING>, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen. Die Genehmigung sollte nur erteilt werden, wenn die Anlage oder das Unternehmen über die technischen, finanziellen und organisatorischen Kapazitäten verfügt, die erforderlich sind, um die Vorgänge zur Behandlung der Altfahrzeuge im Einklang mit dem geltenden EU-Recht und nationalen Recht durchzuführen, einschließlich der in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Behandlungsanforderungen. Darüber hinaus sollten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ausschließlich</STRING></STRING> zugelassene Verwertungsanlagen für die Ausstellung von Verwertungsnachweisen gemäß dieser Verordnung zuständig sein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 33 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(33a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, nach ihrem nationalen Recht Maßnahmen zu erlassen, um zu verlangen, dass Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung Verträge mit zugelassenen Verwertungsanlagen schließen, um ihren Pflichten der Herstellerverantwortung nachzukommen. Um die Ziele dieser Verordnung, einschließlich der Förderung einer Kreislaufwirtschaft, zu erreichen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Vorschriften festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass solche Verträge in Bezug auf verschiedene Kategorien von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung zu fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen geschlossen werden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 35</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(35)</NO.P>Zur leichteren Überwachung der Einhaltung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Hersteller sollten die Mitgliedstaaten ein Herstellerregister einrichten. Die Zulassungsanforderungen sollten in der gesamten Union harmonisiert werden, um die Zulassung zu erleichtern, insbesondere wenn Hersteller Fahrzeuge in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen. Das Register sollte auch für die Zwecke der Berichterstattung an die zuständigen Behörden über die Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung verwendet werden. Die mit diesem Register verbundenen Merkmale und verfahrenstechnischen Aspekte sollten auch mit dem mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/[Amt für Veröffentlichungen: Batterien]</STRING></STRING> eingeführten Herstellerregister in Einklang stehen, damit Fahrzeug- und Batteriehersteller ein und dasselbe Register verwenden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(35)</NO.P>Zur leichteren Überwachung der Einhaltung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Hersteller sollten die Mitgliedstaaten ein Herstellerregister einrichten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder ein bestehendes Register nutzen</STRING></STRING>. Die Zulassungsanforderungen sollten in der gesamten Union harmonisiert werden, um die Zulassung zu erleichtern, insbesondere wenn Hersteller Fahrzeuge in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen. Das Register sollte auch für die Zwecke der Berichterstattung an die zuständigen Behörden über die Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung verwendet werden. Die mit diesem Register verbundenen Merkmale und verfahrenstechnischen Aspekte sollten auch mit dem mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING> eingeführten Herstellerregister in Einklang stehen, damit Fahrzeug- und Batteriehersteller ein und dasselbe Register verwenden können.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte die Kommission auch ein zentrales Portal einrichten, das Links zu allen nationalen Registern enthält.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 36</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(36)</NO.P>Stellt der Hersteller Fahrzeuge in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Hersteller nicht niedergelassen ist, zum ersten Mal auf dem Markt bereit, so sollte der Hersteller einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benannten</STRING></STRING> Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(36)</NO.P>Stellt der Hersteller Fahrzeuge in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Hersteller nicht niedergelassen ist, zum ersten Mal auf dem Markt bereit, so sollte der Hersteller einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 37</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(37)</NO.P>Die Hersteller sollten entscheiden können, ob sie ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv als Mitglieder einer Organisation für Herstellerverantwortung, die die Verantwortung in ihrem Namen übernimmt, erfüllen möchten. Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Vertraulichkeit der ihnen von den Herstellern übermittelten Daten gewährleisten. Um sicherzustellen, dass die Interessen aller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING> angemessen berücksichtigt werden und zu vermeiden, dass Abfallbewirtschafter bei den Entscheidungen im Rahmen der Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung benachteiligt werden, sollte eine angemessene Vertretung der Hersteller und Abfallbewirtschafter in den Leitungsgremien dieser Organisationen sichergestellt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(37)</NO.P>Die Hersteller sollten entscheiden können, ob sie ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv als Mitglieder einer Organisation für Herstellerverantwortung, die die Verantwortung in ihrem Namen übernimmt, erfüllen möchten. Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Vertraulichkeit der ihnen von den Herstellern übermittelten Daten gewährleisten. Um sicherzustellen, dass die Interessen aller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure</STRING></STRING> angemessen berücksichtigt werden und zu vermeiden, dass Abfallbewirtschafter bei den Entscheidungen im Rahmen der Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung benachteiligt werden, sollte eine angemessene Vertretung der Hersteller und Abfallbewirtschafter in den Leitungsgremien dieser Organisationen sichergestellt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Insbesondere sollten Abfallbewirtschafter in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf der Grundlage transparenter Zuschlagskriterien ausgewählt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 39</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(39)</NO.P>Die Finanzbeiträge der Hersteller sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch</STRING></STRING> die Kosten für Aufklärungskampagnen mit dem Ziel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer verstärkten Sammlung von Altfahrzeugen, für die Einrichtung eines Meldesystems für die Ausstellung und Übertragung</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwertungsnachweisen und</STRING></STRING> für die Datenerhebung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden decken. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">All diese Maßnahmen sind unerlässlich für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Altfahrzeugen und insbesondere für die Ortung der Fahrzeuge, für die die Hersteller gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(39)</NO.P>Die Finanzbeiträge der Hersteller sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem</STRING></STRING> die Kosten für Aufklärungskampagnen mit dem Ziel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Aufklärung der Öffentlichkeit und einer verstärkten Sammlung</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Altfahrzeugen oder</STRING></STRING> für die Datenerhebung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden decken.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 42</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(42)</NO.P>Da Fahrzeuge oft in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Mitgliedstaat zum Altfahrzeug werden, in dem sie erstmals zugelassen wurden, müssen Vorschriften über die grenzüberschreitende erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt werden. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Verantwortung des Herstellers angemessen die Sammlungs- und Behandlungskosten abdeckt, die für die Abfallbewirtschafter in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zum Altfahrzeug wird, entstehen. Zu diesem Zweck sollte der Hersteller in jedem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen und Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit einschlägigen Abfallbewirtschaftern einrichten. Die Einführung eines solchen Mechanismus trägt zu fairen Wettbewerbsbedingungen unter den zugelassenen Verwertungsanlagen in der gesamten Union bei und erleichtert die Entwicklung unionsweiter Ansätze für die individuelle Herstellerverantwortung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(42)</NO.P>Da Fahrzeuge oft in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Mitgliedstaat zum Altfahrzeug werden, in dem sie erstmals zugelassen wurden, müssen Vorschriften über die grenzüberschreitende erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt werden. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Verantwortung des Herstellers angemessen die Sammlungs- und Behandlungskosten abdeckt, die für die Abfallbewirtschafter in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zum Altfahrzeug wird, entstehen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei jedoch auch sichergestellt werden muss, dass der Hersteller die Gebühr nicht zweimal zahlt</STRING></STRING>. Zu diesem Zweck sollte der Hersteller in jedem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen und Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Übertragung von Kosten</STRING></STRING> mit einschlägigen Abfallbewirtschaftern einrichten. Die Einführung eines solchen Mechanismus trägt zu fairen Wettbewerbsbedingungen unter den zugelassenen Verwertungsanlagen in der gesamten Union bei und erleichtert die Entwicklung unionsweiter Ansätze für die individuelle Herstellerverantwortung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 44</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(44)</NO.P>Eine wesentliche Voraussetzung für die angemessene Behandlung von Altfahrzeugen ist es, dass sämtliche Altfahrzeuge gesammelt werden. Daher sollten in dieser Verordnung in erster Linie für die Hersteller und in zweiter Linie für die Mitgliedstaaten bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Sammlung von Altfahrzeugen vorgesehen werden. Die Hersteller sollten Sammelsysteme einrichten oder sich daran beteiligen und die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Systeme eingerichtet wurden und dass sie die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ermöglichen. Die Sammelsysteme sollten es Fahrzeugeignern und anderen Fahrzeughaltern ermöglichen, das Fahrzeug ohne unnötigen Aufwand oder unnötige Kosten an eine zugelassene Einrichtung zu übergeben. In der Praxis bedeutet dies, dass die Systeme das gesamte Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats angemessen abdecken sollten. Dabei sollten Altfahrzeuge aller Marken sowie Abfallteile aus Fahrzeugreparaturen gesammelt werden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(44)</NO.P>Eine wesentliche Voraussetzung für die angemessene Behandlung von Altfahrzeugen ist es, dass sämtliche Altfahrzeuge gesammelt werden. Daher sollten in dieser Verordnung in erster Linie für die Hersteller und in zweiter Linie für die Mitgliedstaaten bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Sammlung von Altfahrzeugen vorgesehen werden. Die Hersteller sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherstellen, dass alle Altfahrzeuge, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt haben, gesammelt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zu diesem Zweck sollten die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung</STRING></STRING> Sammelsysteme<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Sammelstellen,</STRING></STRING> einrichten oder sich daran beteiligen und die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Systeme eingerichtet wurden und dass sie die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ermöglichen. Die Sammelsysteme sollten es Fahrzeugeignern und anderen Fahrzeughaltern ermöglichen, das Fahrzeug ohne unnötigen Aufwand oder unnötige Kosten an eine zugelassene Einrichtung zu übergeben. In der Praxis bedeutet dies, dass die Systeme das gesamte Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats angemessen abdecken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und eine ausreichende Verfügbarkeit von zugelassenen Verwertungsanlagen und Sammelstellen sicherstellen</STRING></STRING> sollten. Dabei sollten Altfahrzeuge aller Marken sowie Abfallteile aus Fahrzeugreparaturen gesammelt werden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 46</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(46)</NO.P>Um effektiv alle Altfahrzeuge zu sammeln, muss die Öffentlichkeit über das Vorhandensein von Sammelsystemen in Kenntnis gesetzt werden. Fahrzeugeignern sollte bewusst sein, dass sie Altfahrzeuge mit oder ohne Elektrofahrzeugbatterie grundsätzlich kostenlos an eine Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben können. Die Aufklärungskampagne der Hersteller oder der Organisationen für Herstellerverantwortung sollte auch die Folgen einer unsachgemäßen Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit aufzeigen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(46)</NO.P>Um effektiv alle Altfahrzeuge zu sammeln, muss die Öffentlichkeit über das Vorhandensein von Sammelsystemen in Kenntnis gesetzt werden. Fahrzeugeignern sollte bewusst sein, dass sie Altfahrzeuge mit oder ohne Elektrofahrzeugbatterie grundsätzlich kostenlos an eine Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben können. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle einer fehlenden Elektrofahrzeugbatterie sollte die Übergabe des Altfahrzeugs kostenlos bleiben, wenn der letzte Eigner Unterlagen vorlegt, die belegen, dass die Batterie von einem Akteur gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt wurde.</STRING></STRING> Die Aufklärungskampagne der Hersteller oder der Organisationen für Herstellerverantwortung sollte auch die Folgen einer unsachgemäßen Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit aufzeigen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 47</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(47)</NO.P>Die zugelassene Verwertungsanlage sollte einen Verwertungsnachweis ausstellen, aus dem hervorgeht, dass ein Altfahrzeug behandelt wurde. Dies ist erforderlich, um eine angemessene Überwachung der Entsorgung von Altfahrzeugen sicherzustellen. Die Mindestanforderungen an diesen Nachweis sind derzeit in der Entscheidung 2002/151/EG der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">57</STRING> festgelegt und der Inhalt dieser Entscheidung sollte mit den erforderlichen Anpassungen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Der Nachweis sollte in elektronischer Form ausgestellt und dem letzten Eigentümer eines Altfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden; anschließend sollte er von den zugelassenen Verwertungsanlagen und dem letzten Fahrzeugeigner an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt werden, da das Fahrzeug durch die Vorlage des Nachweises abgemeldet werden kann. Das elektronische Meldesystem sollte die Übermittlung sowohl des Nachweises über die Sammlung des Altfahrzeugs als auch des Verwertungsnachweises ermöglichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(47)</NO.P>Die zugelassene Verwertungsanlage sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Ausstellung eines Verwertungsnachweises verantwortlich sein</STRING></STRING>, aus dem hervorgeht, dass ein Altfahrzeug behandelt wurde. Dies ist erforderlich, um eine angemessene Überwachung der Entsorgung von Altfahrzeugen sicherzustellen. Die Mindestanforderungen an diesen Nachweis sind derzeit in der Entscheidung 2002/151/EG der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">57</STRING> festgelegt und der Inhalt dieser Entscheidung sollte mit den erforderlichen Anpassungen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Der Nachweis sollte in elektronischer Form ausgestellt und dem letzten Eigentümer eines Altfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden; anschließend sollte er von den zugelassenen Verwertungsanlagen und dem letzten Fahrzeugeigner an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt werden, da das Fahrzeug durch die Vorlage des Nachweises abgemeldet werden kann. Das elektronische Meldesystem sollte die Übermittlung sowohl des Nachweises über die Sammlung des Altfahrzeugs als auch des Verwertungsnachweises ermöglichen.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">57</STRING> Entscheidung 2002/151/EG der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">57</STRING> Entscheidung 2002/151/EG der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 48</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(48)</NO.P>Trotz der in der Richtlinie 2000/53/EG enthaltenen Verpflichtung, alle Altfahrzeuge zur Behandlung in eine zugelassene Verwertungsanlage zu verbringen, ist der Standort eines sehr großen Teils der Altfahrzeuge unbekannt – sie könnten entweder illegal behandelt oder als Altfahrzeuge ausgeführt worden sein – oder ihr Status wird den Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß gemeldet. Diese Fahrzeuge werden auch als „Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib“ bezeichnet. Die Mitgliedstaaten sollten verstärkt zusammenarbeiten, um die Anzahl der Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib zu verringern. Durch die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verwertungsnachweisen und die Verpflichtung, die Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ausstellung eines Verwertungsnachweises zu informieren, sollten Altfahrzeuge besser geortet werden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(48)</NO.P>Trotz der in der Richtlinie 2000/53/EG enthaltenen Verpflichtung, alle Altfahrzeuge zur Behandlung in eine zugelassene Verwertungsanlage zu verbringen, ist der Standort eines sehr großen Teils der Altfahrzeuge unbekannt – sie könnten entweder illegal behandelt oder als Altfahrzeuge ausgeführt worden sein – oder ihr Status wird den Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß gemeldet. Diese Fahrzeuge werden auch als „Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib“ bezeichnet. Die Mitgliedstaaten sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch ihre nationalen Maßnahmen und ihre Zusammenarbeit verstärken</STRING></STRING>, um die Anzahl der Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib zu verringern. Durch die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verwertungsnachweisen und die Verpflichtung, die Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ausstellung eines Verwertungsnachweises zu informieren, sollten Altfahrzeuge besser geortet werden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 49 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(49a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Informationsfluss zu verbessern, das Problem von Fahrzeugen mit ungewissem Verbleib zu lösen und die Verantwortlichkeiten der Fahrzeugeigner zu klären, ist es unerlässlich, die Systeme zur Abmeldung von Fahrzeugen zu verbessern. Dadurch wird sichergestellt, dass die Fahrzeuge weiterhin rückverfolgbar sind und ihr Status überprüft werden kann, bis ein Verwertungsnachweis ausgestellt oder das Fahrzeug ausgeführt wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, in denen eine vorübergehende Abmeldung von Fahrzeugen möglich ist, eine Höchstdauer für diese Abmeldung festlegen und sicherstellen, dass Verlängerungen der vorübergehenden Abmeldung nur für einen festgelegten und begrenzten Zeitraum und nur dann gewährt werden, wenn sichergestellt werden kann, dass das abgemeldete Fahrzeug noch existiert. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, ob harmonisierte Mindestanforderungen für die Abmeldung von Fahrzeugen in der gesamten Union erforderlich sind, um die Rechenschaftspflicht in Bezug auf Fahrzeuge zu verbessern und ihre illegale Behandlung zu verhindern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 51</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(51)</NO.P>Angesichts dessen, dass den zugelassenen Verwertungsanlagen eine Schlüsselrolle dabei zukommt, Altfahrzeuge auf eine Art und Weise zu entsorgen, die keine Beeinträchtigungen für Umwelt oder menschliche Gesundheit mit sich bringt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaftsziele der Union beiträgt, müssen diesen Anlagen für all ihre Tätigkeiten von der Annahme und Lagerung von Altfahrzeugen bis hin zur abschließenden Behandlung Pflichten auferlegt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(51)</NO.P>Angesichts dessen, dass den zugelassenen Verwertungsanlagen eine Schlüsselrolle dabei zukommt, Altfahrzeuge auf eine Art und Weise zu entsorgen, die keine Beeinträchtigungen für Umwelt oder menschliche Gesundheit mit sich bringt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaftsziele der Union beiträgt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und wirtschaftlich vertretbar ist</STRING></STRING>, müssen diesen Anlagen für all ihre Tätigkeiten von der Annahme und Lagerung von Altfahrzeugen bis hin zur abschließenden Behandlung Pflichten auferlegt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 52</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(52)</NO.P>Um ihre Tätigkeiten rückverfolgen zu können, sollten die zugelassenen Verwertungsanlagen die zur Behandlung der Altfahrzeuge durchgeführten Vorgänge dokumentieren und mindestens drei Jahre lang elektronisch speichern und sie auf Verlangen den einschlägigen nationalen Behörden vorlegen können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(52)</NO.P>Um ihre Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Qualität des Schrotts oder anderer relevanter Eingangsmaterialien,</STRING></STRING> rückverfolgen zu können, sollten die zugelassenen Verwertungsanlagen die zur Behandlung der Altfahrzeuge durchgeführten Vorgänge dokumentieren und mindestens drei Jahre lang elektronisch speichern und sie auf Verlangen den einschlägigen nationalen Behörden vorlegen können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 53</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(53)</NO.P>Die Befreiung eines Altfahrzeugs von Schadstoffen ist der erste Schritt zur Vermeidung von Schäden an Umwelt und menschlicher Gesundheit sowie von Risiken im Bereich der Arbeitssicherheit. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass Altfahrzeuge so bald wie möglich nach ihrer Übergabe an die zugelassene Verwertungsanlage und vor jeglicher Weiterbehandlung die erforderlichen Vorgänge zur Befreiung von Schadstoffen durchlaufen. In dieser Phase sollte Altöl getrennt von anderen Fluiden und Flüssigkeiten gesammelt und gelagert und gemäß der Richtlinie 2008/98/EG weiterbehandelt werden. Darüber hinaus sollten die Teile, Bauteile und Werkstoffe, die Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom enthalten, aus dem Altfahrzeug entfernt werden, um negative Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt zu vermeiden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(53)</NO.P>Die Befreiung eines Altfahrzeugs von Schadstoffen ist der erste Schritt zur Vermeidung von Schäden an Umwelt und menschlicher Gesundheit sowie von Risiken im Bereich der Arbeitssicherheit. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass Altfahrzeuge so bald wie möglich nach ihrer Übergabe an die zugelassene Verwertungsanlage und vor jeglicher Weiterbehandlung die erforderlichen Vorgänge zur Befreiung von Schadstoffen durchlaufen. In dieser Phase sollte Altöl getrennt von anderen Fluiden und Flüssigkeiten gesammelt und gelagert und gemäß der Richtlinie 2008/98/EG weiterbehandelt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flüssigkeiten aus Klimaanlagen, die in Wärmemanagementsystemen verwendet werden, sollten auch getrennt von anderen Flüssigkeiten gesammelt und gelagert und, wenn möglich, recycelt oder aufbereitet und wiederverwendet werden. </STRING></STRING>Darüber hinaus sollten die Teile, Bauteile und Werkstoffe, die Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom enthalten, aus dem Altfahrzeug entfernt werden, um negative Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt zu vermeiden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 54</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(54)</NO.P>Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/[Amt für Veröffentlichungen: Batterien]</STRING></STRING> zu gewährleisten, müssen alle in Fahrzeuge eingebauten Batterien getrennt aus dem Altfahrzeug entfernt und für die Weiterbehandlung in einem eigens dafür eingerichteten Bereich gelagert werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(54)</NO.P>Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023/1542</STRING></STRING> zu gewährleisten, müssen alle in Fahrzeuge eingebauten Batterien getrennt aus dem Altfahrzeug entfernt und für die Weiterbehandlung in einem eigens dafür eingerichteten Bereich gelagert werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 55</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(55)</NO.P>Um das Potenzial zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen und Bauteilen zu maximieren und einen hohen Wert für Sekundärrohstoffe aus Altfahrzeugen zu bewahren, sollten bestimmte Teile und Bauteile vor dem Schreddern obligatorisch aus dem Altfahrzeug entfernt werden. Die betreffenden Teile und Bauteile sollten im Rahmen eines manuellen Demontageverfahrens oder eines halbautomatisierten Zerlegungsverfahrens entfernt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Fortschritte bei den Demontage-</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sortierungs-, Schredder- und Post-Schredder-Technologien voranzutreiben</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten in bestimmten Ausnahmefällen Abweichungen von der Anforderung der obligatorischen Entfernung von Teilen und Bauteilen möglich sein. Es sollte nachgewiesen werden</STRING></STRING>, dass die betreffenden Teile und Bauteile mit diesen Technologien ebenso wirksam entfernt werden können wie mit manuellen oder halbautomatisierten Verfahren und ohne dabei die Qualität der aus der Behandlung resultierenden Fraktionen zu beeinträchtigen. Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII zu erlassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(55)</NO.P>Um das Potenzial zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen und Bauteilen zu maximieren und einen hohen Wert für Sekundärrohstoffe aus Altfahrzeugen zu bewahren, sollten bestimmte Teile und Bauteile vor dem Schreddern obligatorisch aus dem Altfahrzeug entfernt werden. Die betreffenden Teile und Bauteile sollten im Rahmen eines manuellen Demontageverfahrens oder eines halbautomatisierten Zerlegungsverfahrens entfernt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In bestimmten Ausnahmefällen, unter anderem</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn eine Wiederverwendung</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wiederaufarbeitung und Überholung kein Marktpotenzial hat oder wenn die zugelassene Verwertungsanlage nachweisen kann</STRING></STRING>, dass die betreffenden Teile und Bauteile mit diesen Technologien ebenso wirksam entfernt werden können wie mit manuellen oder halbautomatisierten Verfahren und ohne dabei die Qualität der aus der Behandlung resultierenden Fraktionen zu beeinträchtigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sollten Abweichungen von der Anforderung der obligatorischen Entfernung von Teilen und Bauteilen möglich sein. Zu diesem Zweck sollten Kriterien für das Schreddern mit anderem Abfall und Grenzwerte zur Verbesserung der Qualität der Outputfraktionen von der Kommission festgelegt werden</STRING></STRING>. Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die Outputfraktionen des Schreddervorgangs</STRING></STRING> zu erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 57</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(57)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Batterien]</STRING></STRING> enthält Vorschriften über die Nachhaltigkeit, Leistung, Sicherheit, Sammlung, das Recycling und die Second-Life-Verwendung von Batterien sowie über Informationen für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING> über die Entfernung von Batterien. Das Potenzial von Batterien für eine Second-Life-Verwendung sollte in dieser Verordnung berücksichtigt werden, indem Elektrofahrzeugbatterien von den wesentlichen Teilen oder Bauteilen ausgenommen werden, sodass das Fahrzeug ohne Elektrofahrzeugbatterie zur kostenlosen Behandlung abgegeben werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(57)</NO.P>Die Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1542</STRING></STRING> enthält Vorschriften über die Nachhaltigkeit, Leistung, Sicherheit, Sammlung, das Recycling und die Second-Life-Verwendung von Batterien sowie über Informationen für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure</STRING></STRING> über die Entfernung von Batterien. Das Potenzial von Batterien für eine Second-Life-Verwendung sollte in dieser Verordnung berücksichtigt werden, indem Elektrofahrzeugbatterien von den wesentlichen Teilen oder Bauteilen ausgenommen werden, sodass das Fahrzeug ohne Elektrofahrzeugbatterie zur kostenlosen Behandlung abgegeben werden kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn der letzte Eigner Unterlagen vorlegt, die belegen, dass die Batterie von einem Akteur gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt wurde</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 58</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(58)</NO.P>Angesichts des Potenzials zur Wiederaufarbeitung und Überholung in der Automobilindustrie und ihres Beitrags zur Kreislaufwirtschaft muss den in diesem Sektor tätigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmern</STRING></STRING> Rechtsklarheit geboten werden. Daher sollte klargestellt werden, dass aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Altfahrzeugen entfernte Teile und Bauteile</STRING></STRING>, die für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind, nicht als Abfall gelten sollten. Dies ist notwendig, um die Verbringung, den Transport und jeden anderen Transfer solcher Teile und Bauteile zu erleichtern. Die einschlägigen nationalen Behörden sollten die Möglichkeit haben, von der zugelassenen Verwertungsanlage, die das betreffende Teil oder Bauteil entfernt hat, Dokumentation anzufordern, in der durch eine entsprechende Bewertung bestätigt wird, dass die betreffenden Teile und Bauteile für die Wiederaufarbeitung, Überholung oder Wiederverwendung technisch geeignet sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(58)</NO.P>Angesichts des Potenzials zur Wiederaufarbeitung und Überholung in der Automobilindustrie und ihres Beitrags zur Kreislaufwirtschaft muss den in diesem Sektor tätigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteuren</STRING></STRING> Rechtsklarheit geboten werden. Daher sollte klargestellt werden, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile und Bauteile, die </STRING></STRING>aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem Altfahrzeug oder während der Nutzungsphase eines Fahrzeugs entfernt werden, einschließlich solcher, die während einer Reparatur- oder Wartungsmaßnahme entfernt werden</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> die für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind, nicht als Abfall gelten sollten. Dies ist notwendig, um die Verbringung, den Transport und jeden anderen Transfer solcher Teile und Bauteile zu erleichtern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Dahingegen sollten Teile und Bauteile, die nicht für die Wiederverwendung, Wiederaufbereitung oder Wiederaufarbeitung geeignet sind, als Abfall betrachtet werden, und ihre Ausfuhr sollte der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unterliegen.</STRING></STRING> Die einschlägigen nationalen Behörden sollten die Möglichkeit haben, von der zugelassenen Verwertungsanlage, die das betreffende Teil oder Bauteil entfernt hat, Dokumentation anzufordern, in der durch eine entsprechende Bewertung bestätigt wird, dass die betreffenden Teile und Bauteile für die Wiederaufarbeitung, Überholung oder Wiederverwendung technisch geeignet sind.</P></NEW><OLD/><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 61</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(61)</NO.P>Um die Entwicklung und das reibungslose Funktionieren des Marktes für wiederverwendbare, überholte und wiederaufgearbeitete Teile und Bauteile in der Union zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, auf nationaler Ebene die erforderlichen Anreize für die Wiederverwendung, Überholung und Wiederaufarbeitung von Teilen und Bauteilen zu schaffen, egal ob diese während der Nutzungsphase oder am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs entfernt werden. Die Kommission sollte den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten erleichtern, indem deren bewährte Verfahren in Bezug auf geschaffene Anreize auf nationaler Ebene im Hinblick auf eine Überwachung der Wirksamkeit geteilt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(61)</NO.P>Um die Entwicklung und das reibungslose Funktionieren des Marktes für wiederverwendbare, überholte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, nachgerüstete</STRING></STRING> und wiederaufgearbeitete Teile und Bauteile in der Union zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, auf nationaler Ebene die erforderlichen Anreize für die Wiederverwendung, Überholung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Nachrüstung</STRING></STRING> und Wiederaufarbeitung von Teilen und Bauteilen zu schaffen, egal ob diese während der Nutzungsphase oder am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs entfernt werden. Die Kommission sollte den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten erleichtern, indem deren bewährte Verfahren in Bezug auf geschaffene Anreize auf nationaler Ebene im Hinblick auf eine Überwachung der Wirksamkeit geteilt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Datenaustausch sollte unverzüglich erfolgen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 63</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(63)</NO.P>Das Recycling aller Kunststoffe aus Altfahrzeugen sollte fortlaufend verbessert werden, und es muss ein ausreichendes Angebot an Rezyklaten sichergestellt werden, um der Nachfrage nach recycelten Kunststoffen in Fahrzeugen gerecht zu werden. Daher ist es notwendig, ein spezifisches Recyclingziel von 30 % der Kunststoffe aus Altfahrzeugen festzulegen. Dieses Ziel würde die Ziele für Altfahrzeuge ergänzen, die zu einem Massenanteil von mindestens 85 % wiederverwendbar oder recyclingfähig und bis zu einem Massenanteil von mindestens 95 % wiederverwendbar oder verwertbar sein müssen. Um den Abfallbewirtschaftern die Umsetzung dieser Anforderungen zu erleichtern, ist ein Übergangszeitraum von drei Jahren erforderlich. In der Zwischenzeit sollten die derzeitigen Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling (85 %) sowie die Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Verwertung (95 %) von Altfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2000/53/EG und ihrer Definition des Begriffs „Recycling“ weiterhin gelten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(63)</NO.P>Das Recycling aller Kunststoffe aus Altfahrzeugen sollte fortlaufend verbessert werden, und es muss ein ausreichendes Angebot an Rezyklaten sichergestellt werden, um der Nachfrage nach recycelten Kunststoffen in Fahrzeugen gerecht zu werden. Daher ist es notwendig, ein spezifisches Recyclingziel von 30 % der Kunststoffe aus Altfahrzeugen festzulegen. Dieses Ziel würde die Ziele für Altfahrzeuge ergänzen, die zu einem Massenanteil von mindestens 85 % <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">pro Jahr </STRING></STRING>wiederverwendbar oder recyclingfähig und bis zu einem Massenanteil von mindestens 95 %<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> pro Jahr</STRING></STRING> wiederverwendbar oder verwertbar sein müssen. Um den Abfallbewirtschaftern die Umsetzung dieser Anforderungen zu erleichtern, ist ein Übergangszeitraum von drei Jahren erforderlich. In der Zwischenzeit sollten die derzeitigen Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling (85 %) sowie die Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Verwertung (95 %) von Altfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2000/53/EG und ihrer Definition des Begriffs „Recycling“ weiterhin gelten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Gewicht des recycelten Kunststoffs und das Gesamtgewicht der Kunststoffe sollte Elastomere sowie Duroplaste, ausgenommen Polyurethan-Schaumstoffe, ausschließen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 64</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(64)</NO.P>Die Verwertung hochwertiger Sekundärrohstoffe sollte mittels einer Verbesserung des Schredderns von Altfahrzeugen ausgeweitet werden. Daher sollten Altfahrzeuge und ihre Teile, Bauteile und Werkstoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht</STRING></STRING> zusammen mit Verpackungsabfällen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschreddert werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um insbesondere die Trennung von Kupfer und Stahlfraktionen zu optimieren</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(64)</NO.P>Die Verwertung hochwertiger Sekundärrohstoffe sollte mittels einer Verbesserung des Schredderns von Altfahrzeugen ausgeweitet werden. Daher sollten Altfahrzeuge und ihre Teile, Bauteile und Werkstoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur dann</STRING></STRING> zusammen mit Verpackungsabfällen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschreddert werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn bestimmte Kriterien hinsichtlich der Qualität des Ausgangsmaterials erfüllt sind</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 66</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(66)</NO.P>Altfahrzeuge werden als gefährliche Abfälle eingestuft und können nicht in Nicht-OECD-Länder ausgeführt werden. Von Schadstoffen befreite Altfahrzeuge können außerhalb der Union behandelt werden, sofern die Verbringung dieser von Schadstoffen befreiten Altfahrzeuge im Einklang mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1013/2006</STRING></STRING> erfolgt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(66)</NO.P>Altfahrzeuge werden als gefährliche Abfälle eingestuft und können nicht in Nicht-OECD-Länder ausgeführt werden. Von Schadstoffen befreite Altfahrzeuge können außerhalb der Union behandelt werden, sofern die Verbringung dieser von Schadstoffen befreiten Altfahrzeuge im Einklang mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1157</STRING></STRING> erfolgt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 67</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(67)</NO.P>Werden Altfahrzeuge aus der Union in ein Drittland verbracht, so sollte der Exporteur von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigte Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt, die den Anforderungen dieser Verordnung und den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Einklang mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[neue Abfallverbringungsverordnung] weitgehend gleichwertig sind</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(67)</NO.P>Werden Altfahrzeuge aus der Union in ein Drittland verbracht, so sollte der Exporteur von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigte Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als </STRING></STRING>den Anforderungen dieser Verordnung und den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Einklang mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1157 gleichwertig angesehen werden. Um zwischen Verbringungen von Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen zu unterscheiden, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Inspektionen durchführen können, wenn sie den Verdacht haben, dass es sich bei als gebraucht erklärten Fahrzeugen tatsächlich um Altfahrzeuge handelt. Bestätigen diese Inspektionen, dass es sich bei den betreffenden Fahrzeugen um Altfahrzeuge handelt, so können die Kosten der Inspektion und der damit verbundenen Lagerung dem für die Verbringung verantwortlichen Wirtschaftsakteur in Rechnung gestellt werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 68</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(68)</NO.P>Um sicherzustellen, dass Altfahrzeuge ökologisch nachhaltig behandelt werden, muss Klarheit über den Status eines Fahrzeugs während seiner gesamten Lebensdauer geschaffen werden, insbesondere in Situationen, in denen zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen unterschieden werden muss. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeugeigner, die</STRING></STRING> das Eigentum an einem Gebrauchtfahrzeug übertragen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">möchten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten insbesondere nachweisen müssen</STRING></STRING>, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Status eines Gebrauchtfahrzeugs zu bewerten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten der Fahrzeugeigner, andere Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden überprüfen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob bestimmte Kriterien erfüllt sind</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anhand derer festgestellt wird</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob</STRING></STRING> es sich bei dem<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> betreffenden</STRING></STRING> Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 290 des Vertrags über</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang I</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlassen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um</STRING></STRING> die Kriterien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Einstufung eines Fahrzeugs als</STRING></STRING> Altfahrzeug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festzulegen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(68)</NO.P>Um sicherzustellen, dass Altfahrzeuge ökologisch nachhaltig behandelt werden, muss Klarheit über den Status eines Fahrzeugs während seiner gesamten Lebensdauer geschaffen werden, insbesondere in Situationen, in denen zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen unterschieden werden muss. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn</STRING></STRING> das Eigentum an einem Gebrauchtfahrzeug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einem Wirtschaftsakteur innerhalb der Union </STRING></STRING>übertragen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte der Wirtschaftsakteur die erwerbende Person darüber informieren</STRING></STRING>, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, indem er eine Prüfbescheinigung vorlegt oder darüber informiert</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass das Fahrzeug die festgelegten Kriterien hinsichtlich der Reparierbarkeit erfüllt. Fahrzeugeigner, die ein Gebrauchtfahrzeug aus der Union ausführen möchten, sollten die Dokumentation vorlegen müssen, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. Diese Dokumentation sollte entweder aus einer gültigen Prüfbescheinigung oder</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn eine solche Bescheinigung nicht vorliegt, aus einer Bewertung bestehen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die von den für</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Prüfbescheinigungen zuständigen Behörden durchgeführt wird.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Status eines Gebrauchtfahrzeugs</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bewerten, sollten der Fahrzeugeigner</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere Wirtschaftsakteure und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen Behörden überprüfen, ob bestimmte </STRING></STRING>Kriterien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfüllt sind, anhand derer festgestellt wird, ob es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein</STRING></STRING> Altfahrzeug <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">handelt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 68 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(68a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist auch wichtig, das Recht jedes Eigners auf freie Entscheidung über sein Eigentum zu wahren. Der Eigner eines Gebrauchtfahrzeugs sollte nach der Bewertung der vorläufigen Kriterien für Fahrzeuge frei entscheiden können, ob das Fahrzeug als Altfahrzeug eingestuft und an eine Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben werden muss oder ob das Fahrzeug repariert werden sollte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 69</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(69)</NO.P>Im EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“<STRING SUPERSCRIPT="on">59</STRING> wurde die Notwendigkeit betont, dass die Kommission neue Maßnahmen vorschlagen müsse, um den externen ökologischen Fußabdruck der Union im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen anzugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen – wie im Umweltprogramm der Vereinten Nationen<STRING SUPERSCRIPT="on">60</STRING> dokumentiert – erhebliche Herausforderungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit nach sich zieht und dass die Union der weltweit größte Exporteur von Gebrauchtfahrzeugen ist, müssen auf Unionsebene spezifische Anforderungen für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen [aus der Union] festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten auf objektiven Kriterien beruhen, anhand derer sich entscheidet, ob ein Gebrauchtfahrzeug kein Altfahrzeug ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">61</STRING> als verkehrssicher einzustufen ist. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass nur Gebrauchtfahrzeuge, die in der Union als verkehrssicher gelten, in Drittländer ausgeführt werden können, sodass das Risiko verringert wird, dass die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus der Union zur Luftverschmutzung oder zu Verkehrsunfällen in Drittländern beiträgt. Damit die Zollbehörden überprüfen können, ob diese Anforderungen bei der Ausfuhr erfüllt sind, sollte jede Person, die Gebrauchtfahrzeuge ausführt, verpflichtet sein, den Behörden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und eine Erklärung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass es sich bei dem Gebrauchtfahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> dass es als verkehrssicher gilt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(69)</NO.P>Im EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“<STRING SUPERSCRIPT="on">59</STRING> wurde die Notwendigkeit betont, dass die Kommission neue Maßnahmen vorschlagen müsse, um den externen ökologischen Fußabdruck der Union im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen anzugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen – wie im Umweltprogramm der Vereinten Nationen<STRING SUPERSCRIPT="on">60</STRING> dokumentiert – erhebliche Herausforderungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit nach sich zieht und dass die Union der weltweit größte Exporteur von Gebrauchtfahrzeugen ist, müssen auf Unionsebene spezifische Anforderungen für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen [aus der Union] festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten auf objektiven Kriterien beruhen, anhand derer sich entscheidet, ob ein Gebrauchtfahrzeug kein Altfahrzeug ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">61</STRING> als verkehrssicher einzustufen ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und in ein nationales Fahrzeugregister aufgenommen werden muss</STRING></STRING>. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass nur Gebrauchtfahrzeuge, die in der Union als verkehrssicher gelten, in Drittländer ausgeführt werden können, sodass das Risiko verringert wird, dass die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus der Union zur Luftverschmutzung oder zu Verkehrsunfällen in Drittländern beiträgt. Damit die Zollbehörden überprüfen können, ob diese Anforderungen bei der Ausfuhr erfüllt sind, sollte jede Person, die Gebrauchtfahrzeuge ausführt, verpflichtet sein, den Behörden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und eine Erklärung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass es sich bei dem Gebrauchtfahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> dass es als verkehrssicher gilt.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">59</STRING> COM(2021)0400.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">59</STRING> COM(2021)0400.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">60</STRING> https://www.unep.org/resources/report/global-trade-used-vehicles-report.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">60</STRING> https://www.unep.org/resources/report/global-trade-used-vehicles-report.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">61</STRING> Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">61</STRING> Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 70</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(70)</NO.P>Es ist wichtig, einen Mechanismus einzurichten, mithilfe dessen die Einhaltung der Ausfuhranforderungen für Gebrauchtfahrzeuge wirksam überprüft werden kann, ohne den Handel zwischen der Union und Drittländern zu beeinträchtigen. Daher sollte die Kommission ein elektronisches System einrichten, mit dem die Behörden in den Mitgliedstaaten in Echtzeit Informationen über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und den Stand der technischen Überwachung zur Ausfuhr bestimmter Gebrauchtfahrzeuge austauschen können. Angesichts seiner bestehenden Merkmale und Funktionen im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen über in der Union zugelassene Fahrzeuge zwischen Zulassungsbehörden, hat die Kommission MOVE-HUB, eine Plattform für den Austausch von Nachrichten, entwickelt, um die nationalen elektronischen Register der Mitgliedstaaten miteinander zu vernetzen. Auf der Plattform sind derzeit die Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU), die Führerscheinregister (RESPER), die Berufskraftfahrerqualifikationsregister (ProDriveNet), die Meldung von Mängeln bei der Unterwegskontrolle von Fahrzeugen (RSI) und die Register der Fahrtenschreiberkarten (TACHOnet-System) zusammengeschaltet. Die Funktionen von MOVE-HUB sollten daher erweitert werden, um den Austausch von Informationen über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und den Stand der technischen Überwachung zur Ausfuhr bestimmter Gebrauchtfahrzeuge zu ermöglichen. Um es den Zollbehörden zu ermöglichen, elektronisch und automatisch zu überprüfen, ob ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug die Ausfuhranforderungen erfüllt, sollte das von MOVE-HUB betriebene elektronische System mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">62</STRING> vernetzt werden. Die genannte Verordnung sieht einen umfassenden Rahmen automatisierter Überprüfungen bei spezifischen Nichtzollformalitäten der Union vor. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die wichtigsten zu überprüfenden Elemente festgelegt werden; die technischen Aspekte der Durchführung dieser Überprüfungen würden hingegen in der Verordnung (EU) 2022/2399 festgelegt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(70)</NO.P>Es ist wichtig, einen Mechanismus einzurichten, mithilfe dessen die Einhaltung der Ausfuhranforderungen für Gebrauchtfahrzeuge wirksam überprüft werden kann, ohne den Handel zwischen der Union und Drittländern zu beeinträchtigen. Daher sollte die Kommission ein elektronisches System einrichten, mit dem die Behörden in den Mitgliedstaaten in Echtzeit Informationen über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und den Stand der technischen Überwachung zur Ausfuhr bestimmter Gebrauchtfahrzeuge austauschen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und überprüfen</STRING></STRING> können. Angesichts seiner bestehenden Merkmale und Funktionen im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen über in der Union zugelassene Fahrzeuge zwischen Zulassungsbehörden, hat die Kommission MOVE-HUB, eine Plattform für den Austausch von Nachrichten, entwickelt, um die nationalen elektronischen Register der Mitgliedstaaten miteinander zu vernetzen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, das Europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS) zur Anbindung an das elektronische System MOVE-HUB zu nutzen.</STRING></STRING> Auf der Plattform sind derzeit die Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU), die Führerscheinregister (RESPER), die Berufskraftfahrerqualifikationsregister (ProDriveNet), die Meldung von Mängeln bei der Unterwegskontrolle von Fahrzeugen (RSI) und die Register der Fahrtenschreiberkarten (TACHOnet-System) zusammengeschaltet. Die Funktionen von MOVE-HUB sollten daher erweitert werden, um den Austausch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Überprüfung</STRING></STRING> von Informationen über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und den Stand der technischen Überwachung zur Ausfuhr bestimmter Gebrauchtfahrzeuge zu ermöglichen. Um es den Zollbehörden zu ermöglichen, elektronisch und automatisch zu überprüfen, ob ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug die Ausfuhranforderungen erfüllt, sollte das von MOVE-HUB betriebene elektronische System mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">62</STRING> vernetzt werden. Die genannte Verordnung sieht einen umfassenden Rahmen automatisierter Überprüfungen bei spezifischen Nichtzollformalitäten der Union vor. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die wichtigsten zu überprüfenden Elemente festgelegt werden; die technischen Aspekte der Durchführung dieser Überprüfungen würden hingegen in der Verordnung (EU) 2022/2399 festgelegt.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">62</STRING> Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">62</STRING> Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 73</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(73)</NO.P>Die Zollbehörden müssen in der Lage sein, Kontrollen an zur Ausfuhr bestimmten Gebrauchtfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">63</STRING> vorzunehmen. Ein erheblicher Anteil der aus der Union ausgeführten Gebrauchtfahrzeuge wird in Länder verbracht, in denen Einfuhranforderungen bestehen oder eingeführt werden könnten, wie beispielsweise Anforderungen in Bezug auf das Alter des Fahrzeugs oder seine Emissionen. Die Zollbehörden müssen in der Lage sein, elektronisch und automatisch über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu überprüfen, ob ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug diese Anforderungen erfüllt, wenn die Informationen über diese Anforderungen der Kommission von den betreffenden Drittländern offiziell übermittelt werden. Um den Umweltschutz und die Verkehrssicherheit in Drittländern zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Anforderungen zu erlassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(73)</NO.P>Die Zollbehörden müssen in der Lage sein, Kontrollen an zur Ausfuhr bestimmten Gebrauchtfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">63</STRING> vorzunehmen. Ein erheblicher Anteil der aus der Union ausgeführten Gebrauchtfahrzeuge wird in Länder verbracht, in denen Einfuhranforderungen bestehen oder eingeführt werden könnten, wie beispielsweise Anforderungen in Bezug auf das Alter des Fahrzeugs oder seine Emissionen. Die Zollbehörden müssen in der Lage sein, elektronisch und automatisch über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu überprüfen, ob ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug diese Anforderungen erfüllt, wenn die Informationen über diese Anforderungen der Kommission von den betreffenden Drittländern offiziell übermittelt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollte die Kommission die gemeldeten spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz oder der Verkehrssicherheit, die von Drittländern auferlegt werden, auf einem speziellen Online-Portal veröffentlichen und aktualisieren.</STRING></STRING> Um den Umweltschutz und die Verkehrssicherheit in Drittländern zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Anforderungen zu erlassen.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">63</STRING> Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">63</STRING> Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 76</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(76)</NO.P>Die Inspektionen sollten die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen und die Behandlung von Altfahrzeugen umfassen. Die Inspektionen sollten sich in jedem Jahr auf mindestens 10 % der zugelassenen Verwertungsanlagen und Wirtschaftsteilnehmer erstrecken. Die Standorte der Reparatur- und Wartungsunternehmen sollten ebenfalls inspiziert werden. Es muss betont werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Inspektionen die Inspektionen bei der Verbringung von Altfahrzeugen ergänzen sollten, die in der Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> [Amt für Veröffentlichungen: neue Abfallverbringungsverordnung]</STRING></STRING> umfassend geregelt sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(76)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten Inspektionspläne ausarbeiten, um die illegale Behandlung von Fahrzeugen zu überwachen.</STRING></STRING> Die Inspektionen sollten die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen und die Behandlung von Altfahrzeugen umfassen. Die Inspektionen sollten sich in jedem Jahr auf mindestens 10 % der zugelassenen Verwertungsanlagen und Wirtschaftsteilnehmer erstrecken. Die Standorte der Reparatur- und Wartungsunternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Sammelstellen und anderen Einrichtungen und Wirtschaftsakteuren, die Altfahrzeuge behandeln oder Gebrauchtfahrzeuge oder deren Ersatzteile und Bauteile verkaufen können,</STRING></STRING> sollten ebenfalls inspiziert werden. Es muss betont werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Inspektionen die Inspektionen bei der Verbringung von Altfahrzeugen ergänzen sollten, die in der Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (EU) 2024/1157</STRING></STRING> umfassend geregelt sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 77</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(77)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen zur Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene einrichten, damit die Inspektionen effizient durchgeführt werden können. Diese Mechanismen sollten den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten ermöglichen, der für die Ortung der Fahrzeuge und die Überprüfung der ordnungsgemäßen Behandlung am Ende der Lebensdauer erforderlich ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(77)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen zur Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene einrichten, damit die Inspektionen effizient durchgeführt werden können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um die Verhinderung und Erkennung der illegalen Behandlung und Ausfuhr von Altfahrzeugen zu erleichtern und das Problem der Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib dauerhaft zu lösen</STRING></STRING>. Diese Mechanismen sollten den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten ermöglichen, der für die Ortung der Fahrzeuge und die Überprüfung der ordnungsgemäßen Behandlung am Ende der Lebensdauer erforderlich ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte die Kommission ein spezielles Netz einrichten, um eine wirksame Koordinierung der nationalen Durchsetzungsmaßnahmen sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 86</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(86)</NO.P>Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib wurden als eine der größten Herausforderungen bei der Durchführung der Richtlinie 2000/53/EG ermittelt. Das Fehlen eines effizienten Systems für den Echtzeit-Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über den Zulassungsstatus von Fahrzeugen beeinträchtigt die Rückverfolgbarkeit und wurde als ein Grund für die hohe Anzahl von „Fahrzeugen mit ungewissem Verbleib“ in der Union ermittelt. Um hier Abhilfe zu schaffen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge<STRING SUPERSCRIPT="on">67</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorschlagen</STRING></STRING>. Im Rahmen dieser Überarbeitung sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge Daten elektronisch zu erfassen, anhand derer die Gründe für eine Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs ordnungsgemäß dokumentiert werden können, insbesondere wenn ein Fahrzeug als Altfahrzeug in einer zugelassenen Verwertungsanlage behandelt, in einem anderen Mitgliedstaat neu zugelassen, in ein Drittland außerhalb der Union ausgeführt oder gestohlen wurde. Darüber hinaus sollten die Fahrzeugeigner verpflichtet werden, jegliche Änderung bezüglich des Eigentums unverzüglich an die nationale Zulassungsbehörde zu melden, um die illegale Demontage oder Ausfuhr von vorübergehend abgemeldeten Fahrzeugen zu verhindern. Diese Änderungen ergänzen die bestehenden Anforderungen an die Mitgliedstaaten, Daten über alle in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge elektronisch zu erfassen, und bauen auf ihnen auf.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(86)</NO.P>Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib wurden als eine der größten Herausforderungen bei der Durchführung der Richtlinie 2000/53/EG ermittelt. Das Fehlen eines effizienten Systems für den Echtzeit-Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über den Zulassungsstatus von Fahrzeugen beeinträchtigt die Rückverfolgbarkeit und wurde als ein Grund für die hohe Anzahl von „Fahrzeugen mit ungewissem Verbleib“ in der Union ermittelt. Um hier Abhilfe zu schaffen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schlug</STRING></STRING> die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge<STRING SUPERSCRIPT="on">67</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor</STRING></STRING>. Im Rahmen dieser Überarbeitung sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge Daten elektronisch zu erfassen, anhand derer die Gründe für eine Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs ordnungsgemäß dokumentiert werden können, insbesondere wenn ein Fahrzeug als Altfahrzeug in einer zugelassenen Verwertungsanlage behandelt, in einem anderen Mitgliedstaat neu zugelassen, in ein Drittland außerhalb der Union ausgeführt oder gestohlen wurde. Darüber hinaus sollten die Fahrzeugeigner verpflichtet werden, jegliche Änderung bezüglich des Eigentums unverzüglich an die nationale Zulassungsbehörde zu melden, um die illegale Demontage oder Ausfuhr von vorübergehend abgemeldeten Fahrzeugen zu verhindern. Diese Änderungen ergänzen die bestehenden Anforderungen an die Mitgliedstaaten, Daten über alle in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge elektronisch zu erfassen, und bauen auf ihnen auf.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">67</STRING> Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">67</STRING> Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 87</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(87)</NO.P>Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und auf die Umwelt vorlegen. Die Kommission sollte in ihren Bericht eine Bewertung der Bestimmungen über die Konstruktion neuer Fahrzeuge, einschließlich der Zielvorgaben für die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen einschließlich der Recyclingziele und über Sanktionen sowie eine Bewertung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf bestimmte Fahrzeuge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Klasse L,</STRING></STRING> schwere Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger aufnehmen. Diese Bewertung sollte sich nicht nur auf Aspekte der Behandlung von Altfahrzeugen konzentrieren, sondern auch auf die Relevanz und den Mehrwert von Konstruktionsvorschriften.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(87)</NO.P>Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und auf die Umwelt vorlegen. Die Kommission sollte in ihren Bericht eine Bewertung der Bestimmungen über die Konstruktion neuer Fahrzeuge, einschließlich der Zielvorgaben für die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen einschließlich der Recyclingziele und über Sanktionen sowie eine Bewertung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf bestimmte Fahrzeuge<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wie Wohnwagen, Mehrstufenfahrzeuge oder</STRING></STRING> schwere Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger aufnehmen. Diese Bewertung sollte sich nicht nur auf Aspekte der Behandlung von Altfahrzeugen konzentrieren, sondern auch auf die Relevanz und den Mehrwert von Konstruktionsvorschriften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Auswirkungen von Maßnahmen in Bezug auf Vorschriften für Verfahren, die sich auf das hochwertige Recycling von Altfahrzeugen auswirken können, sowie auf Maßnahmen zur Lösung des Problems der „Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib“ und insbesondere der illegalen Behandlung und Ausfuhr von Altfahrzeugen sowie auf die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den nationalen Kriterien für die Verkehrssicherheit, die für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen und für den Binnenmarkt gelten</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 88</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(88)</NO.P>Der Bericht der Kommission sollte auch eine Bewertung der Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen über in den Fahrzeugen enthaltene besorgniserregende Stoffe und darüber enthalten, ob die Rückverfolgbarkeit solcher Stoffe verbessert werden muss. Die Kommission sollte auch bewerten, ob Maßnahmen in Bezug auf Stoffe eingeführt werden müssen, die sich auf die Behandlung von Altfahrzeugen auswirken können, um die Vorschriften besser mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Ökodesign für nachhaltige Produkte]</STRING></STRING> in Einklang zu bringen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(88)</NO.P>Der Bericht der Kommission sollte auch eine Bewertung der Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen über in den Fahrzeugen enthaltene besorgniserregende Stoffe und darüber enthalten, ob die Rückverfolgbarkeit solcher Stoffe verbessert werden muss. Die Kommission sollte auch bewerten, ob Maßnahmen in Bezug auf Stoffe eingeführt werden müssen, die sich auf die Behandlung von Altfahrzeugen auswirken können, um die Vorschriften besser mit der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1781</STRING></STRING> in Einklang zu bringen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 88 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(88a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte ferner auf der Grundlage der Erklärungen der Hersteller bewerten, ob die Hersteller bei der Erfüllung der Zielvorgaben für recycelten Kunststoff auf dem richtigen Weg sind. Bei der Bewertung sollten insbesondere die Verfügbarkeit geeigneter Kunststoffrecyclingtechnologien, die ausreichende Verfügbarkeit von recyceltem Kunststoff, das Qualitätsniveau des recycelten Kunststoffs im Vergleich zum erforderlichen Sicherheitsniveau sowie technische und wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Erreichung des Ziels beurteilt werden. Der Bewertung sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag der Kommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 95</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(95)</NO.P>Alle Bestimmungen bezüglich Fahrzeugen der Klassen L<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e–L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">7</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e</STRING></STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O sollten erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, um den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmern</STRING></STRING> genug Zeit für die Einhaltung der Anforderungen zu geben. Dies ist insbesondere für Genehmigungen für zugelassene Verwertungsanlagen wichtig, die die Befreiung von Schadstoffen und die weitere Behandlung solcher Fahrzeuge durchführen können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(95)</NO.P>Alle Bestimmungen bezüglich Fahrzeugen der Klassen L, M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O sollten erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, um den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteuren</STRING></STRING> genug Zeit für die Einhaltung der Anforderungen zu geben. Dies ist insbesondere für Genehmigungen für zugelassene Verwertungsanlagen wichtig, die die Befreiung von Schadstoffen und die weitere Behandlung solcher Fahrzeuge durchführen können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>ab [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der Klassen L<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e, L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">4</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e, L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">5</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e, L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e und L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">7</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e</STRING></STRING> gemäß Artikel 4 Absatz 2<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Buchstaben c bis g</STRING></STRING> der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>ab [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der Klasse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">L</STRING></STRING> gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858, die von einem Kleinserienhersteller hergestellt wurden;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>cb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Kleinserienfahrzeuge der Klasse L gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>cc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Fahrzeuge, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/858 ausschließlich für den Einsatz durch die Streitkräfte konstruiert und gebaut oder dafür angepasst wurden;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>cd)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Fahrzeuge, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ce)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Räder der Klasse L1e-B, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, im Sinne von Anhang XIX Nummer 1.1.2. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>für Fahrzeuge von historischem Interesse im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2014/45/EU.</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>für Fahrzeuge von historischem Interesse im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2014/45/EU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie für all ihre Teile, Bauteile und Ersatzteile, die für Wartungsarbeiten im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen erforderlich sind, um ihren historischen Status aufrechtzuerhalten;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse, sofern sie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, im Einklang mit den in Anhang Xa dieser Verordnung dargelegten Bedingungen offiziell als solche anerkannt wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>1 Buchstabe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>c gelten die folgenden Bestimmungen nicht für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Klassen L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e, L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">4</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e, L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">5</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e, L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e und </STRING></STRING>L<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">7</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>1 Buchstabe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>c gelten die folgenden Bestimmungen nicht für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Klasse </STRING></STRING>L:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz 3 aufgeführte Artikel;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz 3 aufgeführte Artikel</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4 über die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 5 über Anforderungen für Stoffe in Fahrzeugen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 über den Mindestrezyklatanteil in Fahrzeugen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ac)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 9 über eine Kreislauffähigkeitsstrategie; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ad)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 10 über die Erklärung des Rezyklatanteils in Fahrzeugen; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ae)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 13 über den Kreislaufpass für Fahrzeuge; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>af)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 21 über die Gebührenanpassung;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ag)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 22 über den Kostenzuweisungsmechanismus für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat zum Altfahrzeug werden;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a h (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ah)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 28 über allgemeine Anforderungen an das Schreddern; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a i (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ai)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 34 über Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		90</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a j (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aj)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 35 über das Verbot der Deponierung von Nicht-Inertabfällen; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		91</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe a k (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ak)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 36 über die Verbringung von Altfahrzeugen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		92</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 5 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a gelten für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung folgende Bestimmungen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a gelten für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle </STRING></STRING>Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme von Wohnmobilen und Wohnanhängern im Sinne von Anhang I Teil A Nummern 5.1 und 5.6 der Verordnung (EU) 2018/858,</STRING></STRING> folgende Bestimmungen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		93</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 6 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben b und c gelten die Artikel 16, 19, 20, 27 und 46 bis 49 für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der Klassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">4</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, </STRING></STRING>L<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">5</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, L</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">7</STRING></STRING></STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O mit folgenden Änderungen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben b und c gelten die Artikel 16, 19, 20, 27 und 46 bis 49 für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der Klassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>L, M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O mit folgenden Änderungen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		94</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe c dieses Artikels gelten die Artikel 7 und 30 für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der Klasse L mit folgenden Änderungen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7 gilt nur in Bezug auf Anhang VII Teil C Nummern 1, 3, 5, 8 und 9 für Fahrzeuge der Klasse L;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 30 gilt nur in Bezug auf Anhang VII Teil C Nummern 1, 3, 5, 8 und 9 für Fahrzeuge der Klasse L.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		95</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>„Fahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2018/858 oder eines der in Artikel 4 Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstaben c bis g </STRING></STRING>der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Fahrzeuge;</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>„Fahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2018/858 oder eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Fahrzeuge;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		96</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>„Altfahrzeug“ ein Fahrzeug, bei dem es sich um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, oder Fahrzeuge, die gemäß den Kriterien in Anhang I Teil A <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummern</STRING></STRING> 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 2</STRING></STRING> nicht mehr reparierbar sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>„Altfahrzeug“ ein Fahrzeug, bei dem es sich um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, oder Fahrzeuge, die gemäß den Kriterien in Anhang I Teil A <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer</STRING></STRING> 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Verordnung</STRING></STRING> nicht mehr reparierbar sind;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		97</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>7a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Aufbereitung“ die Behandlung einer rückgewonnenen Flüssigkeit aus Klimaanlagen, durch die sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffs gleichwertig sind, in zugelassenen Aufbereitungseinrichtungen, die über für die Aufbereitung dieser Flüssigkeiten geeignete Anlagen und Abläufe verfügen und die die erforderliche Qualität bewerten und bescheinigen können; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		98</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>9.</NO.P>„Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5</STRING></STRING> der Verordnung (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EG</STRING></STRING>) Nr. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1907</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2006</STRING></STRING>, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>9.</NO.P>„Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummern</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 und 3</STRING></STRING> der Verordnung (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING>) Nr. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2011 der Kommission</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING>, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und das als Hauptstrukturbestandteil von fertigen Materialien und Gegenständen dienen kann</STRING></STRING>;</P></NEW><OLD/><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/10/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		99</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>9a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„recycelter Kunststoff“ Kunststoff, der vor dem Recycling im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG als Abfall galt und durch Recycling hergestellt wurde;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		100</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>10a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Produktionsabfälle“ Werkstoffe, die während eines Herstellungsprozesses aus dem Abfallstrom abgeleitet werden, mit Ausnahme der Wiederverwendung von Werkstoffen, etwa von aufbereiteten oder gemahlenen Abfällen oder von Ausschuss, die innerhalb desselben Prozesses, bei dem sie entstanden sind, zurückgewonnen werden können; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		101</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>11a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Verbraucher-Kunststoffabfallstrom“ einen Abfallstrom, der unter anderem Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG aus Thermoplasten, Duroplasten und Elastomeren umfasst, die aus kunststoffhaltigen Produkten entstehen, nachdem sie in Verkehr gebracht wurden; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>14.</NO.P>„Elektrofahrzeugbatterie“ eine Elektrofahrzeugbatterie im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> [Batterien und Altbatterien]</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>14.</NO.P>„Elektrofahrzeugbatterie“ eine Elektrofahrzeugbatterie im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1542</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>14a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Batterie für leichte Verkehrsmittel“ bzw. „LV-Batterie“ eine Batterie für leichte Verkehrsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1542;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		104</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>15.</NO.P>„zugelassene Verwertungsanlage“ eine Anlage oder ein Unternehmen, die/das gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und der vorliegenden Verordnung zur Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen zugelassen ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>15.</NO.P>„zugelassene Verwertungsanlage“ eine Anlage oder ein Unternehmen, die oder das gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und der vorliegenden Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entweder einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsanlagen </STRING></STRING>zur Sammlung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Lagerung</STRING></STRING> und Behandlung von Altfahrzeugen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder ihren Teilen und Bauteilen</STRING></STRING> zugelassen ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>18.</NO.P>„Reparatur- und Wartungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geschäftlichen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">handwerklichen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beruflichen Tätigkeit Reparatur-</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wartungsdienstleistungen unabhängig vom Hersteller oder vertraglich</STRING></STRING> an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihn gebunden erbringt</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>18.</NO.P>„Reparatur- und Wartungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">direkt oder indirekt an der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen beteiligt ist</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich Reparaturbetrieben</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Herstellern</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Händlern von Werkstattausrüstung, Werkzeugen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdiensten, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden; hierzu gehören auch Vertragswerkstätten und Händler, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, sofern sie Reparatur- und Wartungsarbeiten</STRING></STRING> an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>21.</NO.P>„Abfallbewirtschafter“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Altfahrzeugen </STRING></STRING>sammelt oder behandelt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>21.</NO.P>„Abfallbewirtschafter“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Altfahrzeuge oder ihre Teile und Bauteile </STRING></STRING>sammelt oder behandelt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		107</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>22.</NO.P>„Hersteller“ einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU, ein Fahrzeug erstmals in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für den Handel oder zur Verwendung gewerblich bereitstellt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>22.</NO.P>„Hersteller“ einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU, ein Fahrzeug erstmals in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für den Handel oder zur Verwendung gewerblich bereitstellt; <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei Mehrstufenfahrzeugen gilt der Hersteller des Basisfahrzeugs als Hersteller;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		108</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>23.</NO.P>„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>23.</NO.P>„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ohne Erwerbszweck</STRING></STRING>, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		109</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 24</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>24.</NO.P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benannter Bevollmächtigter</STRING></STRING> für die erweiterte Herstellerverantwortung“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Fahrzeuge erstmals auf dem Markt bereitstellt und der sich von dem Mitgliedstaat unterscheidet, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>24.</NO.P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevollmächtigter</STRING></STRING> für die erweiterte Herstellerverantwortung“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Fahrzeuge erstmals auf dem Markt bereitstellt und der sich von dem Mitgliedstaat unterscheidet, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		110</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 27</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>27.</NO.P>„Post-Schredder-Technologie“ Techniken und Technologien, die eingesetzt werden, um Werkstoffe aus Altfahrzeugen nach dem Schreddern zur weiteren Verwertung zu verarbeiten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>27.</NO.P>„Post-Schredder-Technologie“ Techniken und Technologien, die eingesetzt werden, um Werkstoffe aus Altfahrzeugen nach dem Schreddern zur weiteren Verwertung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und für das Recycling </STRING></STRING>zu verarbeiten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		111</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 28</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>28.</NO.P>„Wiederaufarbeitung“ einen Vorgang, bei dem ein neues Teil oder Bauteil aus Teilen und Bauteilen hergestellt wird, die entweder aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen entfernt wurden, und bei dem an dem Teil oder Bauteil mindestens eine Änderung vorgenommen wird, die sich auf seine Sicherheit, seine Leistung, seinen Zweck oder seinen Typ auswirkt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>28.</NO.P>„Wiederaufarbeitung“ einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">standardisierten und dokumentierten industriellen </STRING></STRING>Vorgang, bei dem ein neues Teil oder Bauteil<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dessen Zustand neuwertig oder besser ist,</STRING></STRING> aus Teilen und Bauteilen hergestellt wird, die entweder aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen entfernt wurden, und bei dem an dem Teil oder Bauteil mindestens eine Änderung vorgenommen wird, die sich auf seine Sicherheit, seine Leistung, seinen Zweck oder seinen Typ auswirkt; <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Verfahren steht im Einklang mit besonderen technischen Spezifikationen, einschließlich technischer Standards, Qualitätsnormen und Prüfstandards, und die gewonnenen Produkte unterliegen uneingeschränkt der Gewährleistung;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		112</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 29</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>29.</NO.P>„Überholung“ Tätigkeiten zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung und erforderlichenfalls Reparatur eines aus Fahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Altfahrzeugen </STRING></STRING>entfernten Teils oder Bauteils mit dem Ziel, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Leistung oder Funktionalität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dieses Teils oder Bauteils, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leitungsbereichs festgelegt wurde, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens</STRING></STRING> wiederherzustellen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>29.</NO.P>„Überholung“ Tätigkeiten zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung und erforderlichenfalls Reparatur eines aus Fahrzeugen entfernten Teils oder Bauteils mit dem Ziel, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seine</STRING></STRING> Leistung oder Funktionalität wiederherzustellen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 35</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>35.</NO.P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING>“ Hersteller, Sammler, Kfz-Versicherungsunternehmen, Zulieferer, Reparatur- und Wartungsunternehmen, Abfallbewirtschafter und alle anderen Akteure, die an der Konstruktion von Fahrzeugen, dem Handel mit Gebrauchtfahrzeugen oder der Entsorgung von Altfahrzeugen beteiligt sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>35.</NO.P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure</STRING></STRING>“ Hersteller, Sammler, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Demontagebetriebe, Recyclingunternehmen, </STRING></STRING>Kfz-Versicherungsunternehmen, Zulieferer, Reparatur- und Wartungsunternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Wiederaufarbeitungsstellen</STRING></STRING>, Abfallbewirtschafter und alle anderen Akteure, die an der Konstruktion von Fahrzeugen, dem Handel mit Gebrauchtfahrzeugen oder der Entsorgung von Altfahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ihren Teilen, Bauteilen, Kernprodukten oder -teilen und Werkstoffen </STRING></STRING>beteiligt sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 35 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>35a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Wiederaufarbeitungsstelle“ eine natürliche oder juristische Person bzw. eine Rechtsperson, die den Wiederaufarbeitungsprozess durchführt;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		115</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 35 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>35b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Nachrüstbetrieb“ jede juristische Person, die zur Herstellung eines Umbausatzes zur Umrüstung auf ein Elektrofahrzeug oder zur Umrüstung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf batteriebetriebene Elektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge berechtigt ist; </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		116</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 35 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>35c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Sammelstelle“ einen Wirtschaftsakteur, bei dem es sich nicht um eine zugelassene Verwertungsanlage handelt, der Altfahrzeuge vorübergehend lagert und die Übergabe von Altfahrzeugen an zugelassene Verwertungsanlagen vorbereitet;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		117</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 35 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>35d.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Zulassung“ eine Zulassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/37/EG; für Fahrzeuge der Klassen L1 und L2, die in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht der behördlichen Zulassung gemäß der Richtlinie 1999/37/EG unterliegen, bedeutet „Zulassung“ die Erfassung von Fahrzeugen in einem System, das ihre Identifizierung ermöglicht, auch am Ort des Inverkehrbringens, während der Nutzung oder am Ende der Lebensdauer, sodass sichergestellt ist, dass diese Verordnung eingehalten wird;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		118</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 35 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>35e.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Reparierbarkeit“ die Möglichkeit, Teile oder Bauteile aus Fahrzeugen zu reparieren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		119</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>„besorgniserregender Stoff“ und „Datenträger“ gemäß Artikel 2 Nummern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">28</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">30</STRING></STRING> der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[Ökodesign für nachhaltige Produkte].</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>„besorgniserregender Stoff“ und „Datenträger“ gemäß Artikel 2 Nummern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">27</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">29</STRING></STRING> der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1781;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		120</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Kleinserienhersteller“ gemäß Artikel 3 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2024/1257.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		121</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Jedes Fahrzeug eines Fahrzeugtyps, der ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> =</STRING></STRING> erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, muss so konstruiert sein, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Jedes Fahrzeug eines <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen </STRING></STRING>Fahrzeugtyps, der ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> –</STRING></STRING> erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, muss so konstruiert sein, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		122</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Überprüfung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtigkeit und </STRING></STRING>Vollständigkeit der von den Zulieferern erhaltenen Informationen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Überprüfung der Vollständigkeit der von den Zulieferern erhaltenen Informationen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		123</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 2 Buchstaben a und c genannte Verpflichtung setzt die Verfügbarkeit von Informationen und Daten entlang der Zulieferkette unter Berücksichtigung der Größe und der konkreten organisatorischen Merkmale von KMU voraus.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		124</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen </STRING></STRING>Methode für die Berechnung und Überprüfung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten eines Fahrzeugs unter Berücksichtigung der in Anhang II aufgeführten Elemente erlassen.</P></OLD><NEW><P>Die Kommission wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer Methode für die Berechnung und Überprüfung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten eines Fahrzeugs unter Berücksichtigung der in Anhang II<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und in der ISO-Norm 22628:2002</STRING></STRING> aufgeführten Elemente erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		125</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Fahrzeugen sowie in ihren Teilen und Bauteilen ist so weit wie möglich zu minimieren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Fahrzeugen sowie in ihren Teilen und Bauteilen ist so weit wie möglich auf das nötige Maß zu minimieren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt während ihrer Lebensdauer zu verhindern</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erstellt mit Unterstützung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die in Fahrzeugen vorhandenen besorgniserregenden Stoffe, d. h. die Stoffe, die sich schädlich auf die Gesundheit oder die Umwelt auswirken oder die das Recycling zum Zwecke der Gewinnung unbedenklicher und hochwertiger Sekundärrohstoffe erschweren. Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt, dem Europäischen Parlament und dem Rat und prüft den Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung einer Liste besorgniserregender Stoffe, die speziell auf Fahrzeuge Anwendung findet, sowie geeigneter Folgemaßnahmen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Absatz 2 genannte Bericht erstreckt sich nicht auf Fahrzeugteile und -bauteile, für die bereits durch andere Rechtsvorschriften der Union eine Identifizierung oder Bewertung vorgeschrieben ist. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		126</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusätzlich zu den Beschränkungen gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und gegebenenfalls gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1021 sowie der Verordnung (EU) 2023/[Amt für Veröffentlichungen: Batterien] darf kein</STRING></STRING> Fahrzeugtyp, der ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kein neuer</STRING></STRING> Fahrzeugtyp, der ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>– erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und kein neues Teil oder Bauteil, das für ein solches Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, darf</STRING></STRING> Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		127</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Auf Ersuchen der Kommission erstellt die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12 </STRING></STRING>Monaten nach dem Ersuchen einen Bericht über die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit von Alternativen im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten bestehenden Ausnahmen und macht auf der Grundlage einer solchen Bewertung einen begründeten Vorschlag für die spezifische Änderung der Ausnahme.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Auf Ersuchen der Kommission erstellt die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf</STRING></STRING> Monaten nach dem Ersuchen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage von Konsultationen mit Interessenträgern und Sachverständigen aus der Industrie </STRING></STRING>einen Bericht über die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit von Alternativen im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten bestehenden Ausnahmen und macht auf der Grundlage einer solchen Bewertung einen begründeten Vorschlag für die spezifische Änderung der Ausnahme.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		128</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Sobald das Ersuchen der Kommission bei der Agentur eingeht, veröffentlicht sie auf ihrer Website eine Bekanntmachung, dass ein Bericht über eine mögliche Änderung einer Ausnahme in Anhang III erstellt wird, und fordert alle interessierten Parteien auf, innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">acht </STRING></STRING>Wochen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Stellung zu nehmen. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website alle von den interessierten Kreisen eingegangenen Stellungnahmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Sobald das Ersuchen der Kommission bei der Agentur eingeht, veröffentlicht sie auf ihrer Website eine Bekanntmachung, dass ein Bericht über eine mögliche Änderung einer Ausnahme in Anhang III erstellt wird, und fordert alle interessierten Parteien auf, innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf </STRING></STRING>Wochen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Stellung zu nehmen. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website alle von den interessierten Kreisen eingegangenen Stellungnahmen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		129</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Spätestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neun </STRING></STRING>Monate nach Vorlage des in Absatz 5 genannten Berichts bei der Kommission gibt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Agentur eine Stellungnahme zu dem Bericht und den vorgeschlagenen spezifischen Änderungen ab. Die Agentur übermittelt diese Stellungnahme unverzüglich der Kommission.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Spätestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf </STRING></STRING>Monate nach Vorlage des in Absatz 5 genannten Berichts bei der Kommission gibt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Agentur eine Stellungnahme zu dem Bericht und den vorgeschlagenen spezifischen Änderungen ab. Die Agentur übermittelt diese Stellungnahme unverzüglich der Kommission.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		130</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der in jedem Fahrzeug eines ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">=</STRING></STRING> erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigten Fahrzeugtyps enthaltene Kunststoff muss mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">25</STRING></STRING> Gewichtsprozent recycelten Kunststoff aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucher-Kunststoffabfällen</STRING></STRING> enthalten.</P></OLD><NEW><P>Der in jedem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen </STRING></STRING>Fahrzeug eines ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">–</STRING></STRING> erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigten Fahrzeugtyps enthaltene Kunststoff muss mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">20</STRING></STRING> Gewichtsprozent recycelten Kunststoff aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucher-Kunststoffabfallströmen, der über eine Produktkette gemäß der ISO-Norm 22095:2020 zugeordnet wurde,</STRING></STRING> enthalten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		131</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Altfahrzeugteile und ‑bauteile, die während der Nutzungsphase eines Fahrzeugs zwecks Ersetzung entfernt werden, sind dem Verbraucher-Kunststoffabfallstrom als Ausgangsmaterial für recycelte Kunststoffe zuzurechnen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		132</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei dem Gewicht des recycelten Kunststoffs und dem Gesamtgewicht der in Unterabsatz 1 genannten Kunststoffe werden Elastomere und Duroplaste mit Ausnahme von Polyurethan-Schaumstoffen ausgeschlossen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		133</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei jedem neuen Fahrzeug eines ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 120 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] typgenehmigten Fahrzeugtyps muss die Zielvorgabe, das in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegte Ziel um mindestens fünf Prozentpunkte zu übertreffen, erfüllt werden, es sei denn, die Einhaltung dieser Zielvorgabe wird durch die mangelnde Verfügbarkeit oder durch übermäßige Preise bestimmter recycelter Kunststoffe übermäßig erschwert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		134</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Hersteller können bis zu 50 % der in Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 1a festgelegten Ziele durch die Verwendung von Produktionsabfällen erreichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		135</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestens 15 % der in Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Absatz 1a vorgegebenen Ziele müssen erreicht werden, indem recycelte Kunststoffe aus Altfahrzeugen in dem betreffenden Fahrzeugtyp verarbeitet werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		136</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen – letzter Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">23</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">51 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt</STRING></STRING> zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung – für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels – des Anteils <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von</STRING></STRING> Kunststoffen, der aus Verbraucherabfällen bzw. aus Altfahrzeugen zurückgewonnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und in dem</STRING></STRING> Fahrzeugtyp <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthalten ist und verbaut</STRING></STRING> wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Bis zum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.... </STRING></STRING>[Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen – letzter Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">50 einen delegierten Rechtsakt</STRING></STRING> zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung – für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels – des Anteils <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an</STRING></STRING> Kunststoffen, der aus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Produktions- und</STRING></STRING> Verbraucherabfällen bzw. aus Altfahrzeugen zurückgewonnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird, um den</STRING></STRING> Fahrzeugtyp <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">herzustellen, wobei die beste verfügbare Recyclingtechnologie berücksichtigt</STRING></STRING> wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		137</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der</STRING></STRING> Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">50 delegierte Rechtsakte</STRING></STRING> zur Ergänzung dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch</STRING></STRING> Festlegung eines Mindestanteils an recyceltem Stahl aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherabfällen zu erlassen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> in Fahrzeugtypen enthalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein </STRING></STRING>und verbaut werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss</STRING></STRING>, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt werden müssen.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 24</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen delegierten Rechtsakt</STRING></STRING> gemäß Artikel 50 zur Ergänzung dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur</STRING></STRING> Festlegung eines Mindestanteils an recyceltem Stahl aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott und eines Mindestanteils an recyceltem Aluminium und seinen Legierungen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> in Fahrzeugtypen enthalten und verbaut werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING>, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt werden müssen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem delegierten Rechtsakt wird auch der Geltungsbeginn der Verpflichtung festgelegt, einen Mindestrezyklatanteil zu haben. Stahl, der als Verstärkungsmaterial in Reifen verwendet wird, gilt nicht als in den Anwendungsbereich dieses delegierten Rechtsakts fallend.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		138</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der Mindestanteil an recyceltem Stahl gemäß Unterabsatz 1 beruht auf einer von der Kommission durchgeführten Machbarkeitsstudie. Die Studie muss bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">23</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] abgeschlossen werden und insbesondere die folgenden Aspekte betrachten:</P></OLD><NEW><P>Der Mindestanteil an recyceltem Stahl <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und an Aluminium und seinen Legierungen </STRING></STRING>gemäß Unterabsatz 1 beruht auf einer von der Kommission durchgeführten Machbarkeitsstudie. Die Studie muss bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] abgeschlossen werden und insbesondere die folgenden Aspekte betrachten:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		139</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>aktuelle und prognostizierte Verfügbarkeit von aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherabfall-Quellen recyceltem Stahl</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>aktuelle und prognostizierte Verfügbarkeit von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott, einschließlich der Produktfamilien der Flach- und Langerzeugnisse </STRING></STRING>aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kohlenstoffstahl und Edelstahl</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		140</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>derzeitiger Anteil von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherabfällen</STRING></STRING> in verschiedenem Stahlhalbzeug und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entsprechenden </STRING></STRING>Zwischenprodukten, die in Fahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwendet werden</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>derzeitiger Anteil von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott</STRING></STRING> in verschiedenem Stahlhalbzeug und Zwischenprodukten, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit den </STRING></STRING>in Fahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwendeten Stahlfamilien zusammenhängen, und die erwarteten Veränderungen im Zusammenhang mit dem Wandel der Automobilindustrie</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		141</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>mögliche Nutzung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">recyceltem Stahl aus Verbraucherabfällen</STRING></STRING> durch die Hersteller in Fahrzeugen, die in Zukunft typgenehmigt werden sollen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>mögliche Nutzung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott</STRING></STRING> durch die Hersteller in Fahrzeugen, die in Zukunft typgenehmigt werden sollen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die verschiedenen Einschränkungen aufgrund der Zusammensetzung im Hinblick auf jede Produktfamilie von Stahlerzeugnissen zu berücksichtigen sind</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		142</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>relative Nachfrage der Automobilindustrie im Vergleich zur Nachfrage nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stahl aus Verbraucherabfällen</STRING></STRING> in anderen Sektoren;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>relative Nachfrage der Automobilindustrie im Vergleich zur Nachfrage nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott</STRING></STRING> in anderen Sektoren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit ein gewisser Kupfergehalt und andere unbeabsichtigte Fremdeinschlüsse hinnehmbar sind</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		143</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>wirtschaftliche Tragfähigkeit sowie technischer und wissenschaftlicher Fortschritt, einschließlich Änderungen bei der Verfügbarkeit von Recyclingtechnologien in Bezug auf die Stahlrecyclingquoten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>wirtschaftliche Tragfähigkeit sowie technischer und wissenschaftlicher Fortschritt, einschließlich Änderungen bei der Verfügbarkeit von Recyclingtechnologien in Bezug auf die Stahlrecyclingquoten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie bestehender Beitrag des Recyclings von Produktionsabfällen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		144</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>Beitrag eines Mindestrezyklatanteils von Stahl in Fahrzeugen zu den offenen strategischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Autonomie-</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Klima-</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umweltzielen der Union</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>f)</NO.P>Beitrag eines Mindestrezyklatanteils von Stahl<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-armem Stahl und Aluminium und seinen Legierungen</STRING></STRING> in Fahrzeugen zu den offenen strategischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zielen der Union in den Bereichen Autonomie</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Klima, Umwelt</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Industrie, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Leitmärkten</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		145</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe g</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>g)</NO.P>Notwendigkeit, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Fahrzeugen zu vermeiden; <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>g)</NO.P>Notwendigkeit, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Fahrzeugen zu vermeiden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		146</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe h</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>h)</NO.P>Einfluss auf die Gesamtkosten und die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>h)</NO.P>Einfluss auf die Gesamtkosten und die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie auf die gesamte Wertschöpfungskette;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		147</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe h a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ha)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aktuelle und prognostizierte Verfügbarkeit von aus Produktions- und Verbraucherabfällen recyceltem Aluminium und seinen Legierungen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		148</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe h b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>hb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aktuelle Anteile von Rezyklat aus Verbraucherabfällen in Aluminium und seinen Legierungen in den in Verkehr gebrachten Fahrzeugen; und</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		149</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe h c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>hc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mögliche Auswirkungen auf die Funktionsweise von Fahrzeugen, wenn der Rezyklatanteil des Aluminiums und seiner Legierungen in Fahrzeugteilen und -bauteilen verbaut wird;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		150</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> kann</STRING></STRING> einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsrechtsakt</STRING></STRING> zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von recyceltem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stahl</STRING></STRING> aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherabfällen</STRING></STRING>, der in Fahrzeugtypen enthalten ist und verbaut wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, erlassen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt </STRING></STRING>die Kommission einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakt</STRING></STRING> zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von recyceltem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aluminium und seinen Legierungen, des Anteils von</STRING></STRING> aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eisenschrott gewonnenem Stahl und gegebenenfalls des Anteils von CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-armem Stahl</STRING></STRING>, der in Fahrzeugtypen enthalten ist und verbaut wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		151</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P>Diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsrechtsakte</STRING></STRING> werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß</STRING></STRING> dem in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">51 Absatz 2</STRING></STRING> genannten Prüfverfahren erlassen.</P></OLD><NEW><P>Diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakte</STRING></STRING> werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach</STRING></STRING> dem in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">50</STRING></STRING> genannten Prüfverfahren erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		152</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">35</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bewertet</STRING></STRING> die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ob es machbar ist</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Anforderung an</STRING></STRING> den Mindestanteil für die folgenden Werkstoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festzulegen</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P>Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">36</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt</STRING></STRING> die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 50 zur Ergänzung dieser Verordnung</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">indem sie</STRING></STRING> den Mindestanteil für die folgenden Werkstoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festlegt</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		153</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aluminium und seine Legierungen sowie</STRING></STRING> Magnesium und seine Legierungen, die aus Verbraucherabfällen recycelt und in Fahrzeugtypen verbaut werden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Magnesium und seine Legierungen, die aus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Produktions- und</STRING></STRING> Verbraucherabfällen recycelt und in Fahrzeugtypen verbaut werden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		154</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium oder Bor, die aus Verbraucherabfällen recycelt und in Dauermagneten in Elektroantriebsmotoren verbaut werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium oder Bor, die aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Produktions- und </STRING></STRING>Verbraucherabfällen recycelt und in Dauermagneten in Elektroantriebsmotoren verbaut werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		155</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Abschluss der Bewertung gemäß</STRING></STRING> Unterabsatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung eines Mindestanteils an aus Verbraucherabfällen recyceltem Aluminium und seinen Legierungen, Magnesium und seinen Legierungen, Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Samarium oder Bor zu erlassen,</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Fahrzeugtypen enthalten sein und verbaut werden muss, die gemäß</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt werden müssen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem in</STRING></STRING> Unterabsatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannten delegierten Rechtsakt wird auch</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbeginn</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtung festgelegt, einen Mindestrezyklatanteil zu haben</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		156</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der Mindestrezyklatanteil der in Unterabsatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2</STRING></STRING> genannten Werkstoffe beruht auf der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Unterabsatz</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 genannten Machbarkeitsstudie, in der Folgendes berücksichtigt wird</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P>Der Mindestrezyklatanteil der in Unterabsatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING> genannten Werkstoffe beruht auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer von </STRING></STRING>der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission durchgeführten Machbarkeitsstudie. Die Studie muss bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 24</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] abgeschlossen werden und insbesondere die folgenden Aspekte betrachten</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		157</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>aktuelle und prognostizierte Verfügbarkeit der in Unterabsatz 2 aufgeführten aus Verbraucherabfällen recycelten Werkstoffe;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>aktuelle und prognostizierte Verfügbarkeit der in Unterabsatz 2 aufgeführten aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Produktions- und </STRING></STRING>Verbraucherabfällen recycelten Werkstoffe;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		158</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann </STRING></STRING>einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsrechtsakt</STRING></STRING> zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von recycelten Werkstoffen aus Verbraucherabfällen in Fahrzeugtypen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlassen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt </STRING></STRING>die Kommission einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierten Rechtsakt</STRING></STRING> zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von recycelten Werkstoffen aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Produktions- und </STRING></STRING>Verbraucherabfällen in Fahrzeugtypen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß dem vorliegenden Absatz</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		159</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P>Dieser <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsrechtsakt</STRING></STRING> wird gemäß dem in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">51 Absatz 2</STRING></STRING> genannten Prüfverfahren erlassen.</P></OLD><NEW><P>Dieser <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierte Rechtsakt</STRING></STRING> wird gemäß dem in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">50</STRING></STRING> genannten Prüfverfahren erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		160</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Jedes Fahrzeug eines Fahrzeugtyps, der ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] typgenehmigt wird, ist so zu konstruieren, dass die Entfernung der in Anhang VII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile aus dem betreffenden Fahrzeug während seiner Abfallphase durch zugelassene Verwertungsanlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht behindert</STRING></STRING> wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Jedes Fahrzeug eines <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen </STRING></STRING>Fahrzeugtyps, der ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] typgenehmigt wird, ist so zu konstruieren, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einfache </STRING></STRING>Entfernung der in Anhang VII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile aus dem betreffenden Fahrzeug während seiner Abfallphase durch zugelassene Verwertungsanlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hinblick auf Ersetzung, Wiederverwendung, Recycling, Wiederaufarbeitung oder Überholung, sofern technisch umsetzbar, ermöglicht</STRING></STRING> wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		161</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Jedes Fahrzeug eines Fahrzeugtyps, der ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, ist in Bezug auf Verbindungs-, Befestigungs- und Dichtungselemente so zu konzipieren, dass Elektrofahrzeugbatterien und Elektroantriebsmotoren in der Nutzungsphase und in der Abfallphase des Fahrzeugs durch zugelassene Verwertungsanlagen oder Reparatur- und Wartungsunternehmen einfach und zerstörungsfrei aus dem Fahrzeug entfernt und ersetzt werden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Jedes Fahrzeug eines <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen </STRING></STRING>Fahrzeugtyps, der ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 72 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem </STRING></STRING>in Bezug auf Verbindungs-, Befestigungs- und Dichtungselemente so zu konzipieren, dass Elektrofahrzeugbatterien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie ihre Batteriesätze</STRING></STRING> und Elektroantriebsmotoren in der Nutzungsphase und in der Abfallphase des Fahrzeugs durch zugelassene Verwertungsanlagen oder Reparatur- und Wartungsunternehmen einfach und zerstörungsfrei aus dem Fahrzeug entfernt und ersetzt werden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		162</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Hersteller dürfen das Entfernen und den Austausch von Teilen und Bauteilen in Fahrzeugen durch Softwareaktualisierungen nicht behindern. Die Hersteller sorgen für den Zugang zu der Softwaredokumentation und den Diagnosewerkzeugen, die erforderlich sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		163</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Hersteller weisen nach, dass von ihnen hergestellte und in Verkehr gebrachte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neufahrzeuge</STRING></STRING> gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/858 und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Hersteller weisen nach, dass von ihnen hergestellte und in Verkehr gebrachte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neue Fahrzeugtypen</STRING></STRING> gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/858<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013</STRING></STRING> und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		164</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, für die die Anforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Artikel</STRING></STRING> 4, 5, 6 oder 7 gelten, legt der Hersteller die Dokumentation vor, aus der die Einhaltung dieser Anforderungen hervorgeht, und</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, für die die Anforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 4, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikels </STRING></STRING>5<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Absätze 1 und 2</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikels </STRING></STRING>6 oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikels </STRING></STRING>7 gelten, legt der Hersteller die Dokumentation vor, aus der die Einhaltung dieser Anforderungen hervorgeht, und</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		165</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>nimmt diese in die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/858 auf; und</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>nimmt diese in die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/858 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 </STRING></STRING>auf; und</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		166</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>übermittelt diese gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/858 der Typgenehmigungsbehörde.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>übermittelt diese gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/858 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 </STRING></STRING>der Typgenehmigungsbehörde.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		167</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, für die die Anforderung des Artikels 9 gilt, legt der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde die Kreislauffähigkeitsstrategie zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/858 vor.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		168</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, für die die Anforderungen des Artikels 10 gelten, stellt der Hersteller die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen zusammen und reicht sie gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung bei der Typgenehmigungsbehörde ein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, für die die Anforderungen des Artikels 10 gelten, stellt der Hersteller die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen zusammen und reicht sie gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 </STRING></STRING>bei der Typgenehmigungsbehörde ein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		169</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, für die die Anforderungen des Artikels 11 gelten, reicht der Hersteller eine Erklärung zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung bei der Typgenehmigungsbehörde ein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, für die die Anforderungen des Artikels 11 gelten, reicht der Hersteller eine Erklärung zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 </STRING></STRING>bei der Typgenehmigungsbehörde ein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		170</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für jeden Fahrzeugtyp, der</STRING></STRING> ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, erstellt</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hersteller</STRING></STRING> eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kreislauffähigkeitsstrategie</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Fahrzeughersteller erstellen</STRING></STRING> ab dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">… </STRING></STRING>[Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>– erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Kreislauffähigkeitsstrategie auf Herstellerebene und übermitteln</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission</STRING></STRING> eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kopie</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Hersteller auch eine Kreislauffähigkeitsstrategie auf Fahrzeugklassenebene ausarbeiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		171</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>In der Kreislauffähigkeitsstrategie wird beschrieben, welche Maßnahmen die Hersteller ergreifen werden, um ihren Pflichten nachzukommen und sicherzustellen, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in den Typgenehmigungsverfahren</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">überprüften und für den betreffenden Fahrzeugtyp geltenden </STRING></STRING>Anforderungen an die Kreislauffähigkeit in Kapitel II erfüllt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>In der Kreislauffähigkeitsstrategie wird beschrieben, welche Maßnahmen die Hersteller ergreifen werden, um ihren Pflichten nachzukommen und sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Kreislauffähigkeit in Kapitel II erfüllt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Kreislauffähigkeitsstrategie muss die tatsächlich verfügbaren Kapazitäten und Informationen der Zulieferer, insbesondere der KMU, berücksichtigen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		172</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Hersteller übermittelt der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Erteilung der Typgenehmigung für den betreffenden Fahrzeugtyp eine Kopie der Kreislauffähigkeitsstrategie.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		173</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Der Hersteller überwacht und verfolgt die in der Kreislauffähigkeitsstrategie enthaltenen Maßnahmen und aktualisiert die Strategie alle fünf Jahre gemäß Anhang IV Teil B. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die aktualisierte Kreislauffähigkeitsstrategie ist der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat, und der Kommission vorzulegen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Der Hersteller überwacht und verfolgt die in der Kreislauffähigkeitsstrategie enthaltenen Maßnahmen und aktualisiert die Strategie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Angabe der relevanten neuen Änderungen der Kreislauffähigkeitsstrategie </STRING></STRING>alle fünf Jahre gemäß Anhang IV Teil B.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		174</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IV Teil B zu erlassen, um die Anforderungen an den Inhalt der Kreislauffähigkeitsstrategie und deren Aktualisierungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bei der Fahrzeugherstellung und der Entsorgung von Altfahrzeugen, an Marktentwicklungen in der Automobilindustrie und an regulatorische Änderungen anzupassen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		175</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 83 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Jahre erstellt und veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Kreislauffähigkeit der Automobilindustrie. Der Bericht stützt sich insbesondere auf Strategien für die Kreislauffähigkeit und deren Aktualisierungen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>– letzter Tag des Monats 83 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre erstellt und veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Kreislauffähigkeit der Automobilindustrie. Der Bericht stützt sich insbesondere auf Strategien für die Kreislauffähigkeit und deren Aktualisierungen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		176</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Hersteller melden für jeden Fahrzeugtyp, der ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">36</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Inkrafttretens dieser Verordnung</STRING></STRING>] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, den jeweiligen Rezyklatanteil von</P></OLD><NEW><P>Die Hersteller melden für jeden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen </STRING></STRING>Fahrzeugtyp, der ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf</STRING></STRING> Monate nach dem Datum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Annahme der delegierten Rechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung </STRING></STRING>des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rezyklatanteils in Fahrzeugen nach Artikel 6</STRING></STRING>] gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, den jeweiligen Rezyklatanteil von</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		177</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Stahl<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Stahl<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und seinen Legierungen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		178</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kunststoff.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		179</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Erklärung bezieht sich auf den Rezyklatanteil dieser im Fahrzeugtyp enthaltenen Werkstoffe und gibt für jeden Werkstoffanteil an, ob der Werkstoff aus Produktions- oder Verbraucherabfällen recycelt wurde.</P></OLD><NEW><P>Die Erklärung bezieht sich auf den Rezyklatanteil dieser im Fahrzeugtyp enthaltenen Werkstoffe und gibt für jeden Werkstoffanteil <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und für Kunststoffkomponenten mit einem Gewicht von mehr als 100 Gramm </STRING></STRING>an, ob der Werkstoff aus Produktions- oder Verbraucherabfällen recycelt wurde.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		180</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 gilt die Anforderung, den Rezyklatanteil eines bestimmten Werkstoffs anzugeben, nicht, wenn für diesen Werkstoff ein Zielwert gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder 4 festgelegt wurde.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Abweichend von Absatz 1 gilt die Anforderung, den Rezyklatanteil eines bestimmten Werkstoffs anzugeben, nicht, wenn für diesen Werkstoff ein Zielwert gemäß Artikel 6 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1, </STRING></STRING>3 oder 4 festgelegt wurde.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		181</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gewähren die Hersteller Abfallbewirtschaftern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie</STRING></STRING> Reparatur- und Wartungsunternehmen uneingeschränkten, standardisierten und nicht diskriminierenden Zugriff auf die in Anhang V aufgeführten Informationen, die den Zugang zu sowie die sichere Entfernung und Ersetzung von Folgendem ermöglichen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gewähren die Hersteller Abfallbewirtschaftern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Reparatur- und Wartungsunternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Notdiensten für neue genehmigte Fahrzeugtypen beispielsweise mit vorhandenen, von der Automobilindustrie verwendeten Werkzeugen</STRING></STRING> uneingeschränkten, standardisierten und nicht diskriminierenden Zugriff auf die in Anhang V aufgeführten Informationen, die den Zugang zu sowie die sichere Entfernung und Ersetzung von Folgendem ermöglichen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		182</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>im Fahrzeug verbaute Elektrofahrzeugbatterien;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>im Fahrzeug verbaute Elektrofahrzeugbatterien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und ihre Batteriesätze</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		183</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>Teile und Bauteile, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs die kritischen Rohstoffe gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">27</STRING></STRING> Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> [Verordnung zu kritischen Rohstoffen]</STRING></STRING> enthalten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>Teile und Bauteile, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs die kritischen Rohstoffe gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">28</STRING></STRING> Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 2024/1252</STRING></STRING> enthalten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		184</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Hersteller legen Leitlinien für Rettungs- und Notfallmaßnahmen vor.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		185</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Hersteller sorgen für die Zusammenarbeit mit den zugelassenen Verwertungs- sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen, indem sie die erforderlichen Kommunikationsplattformen einrichten, um die in Absatz 1 genannten und die in Anhang V aufgeführten Informationen bereitzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.</P></OLD><NEW><P>Die Hersteller sorgen für die Zusammenarbeit mit den zugelassenen Verwertungs-<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Nachrüst-</STRING></STRING> sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen, indem sie die erforderlichen Kommunikationsplattformen einrichten, um die in Absatz 1 genannten und die in Anhang V aufgeführten Informationen bereitzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		186</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Hersteller stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen kostenlos zur Verfügung. Die Hersteller können von Abfallbewirtschaftern sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen Gebühren in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Höhe des Betrags</STRING></STRING> erheben, der zur Deckung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwaltungskosten</STRING></STRING> für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen über Kommunikationsplattformen erforderlich ist.</P></OLD><NEW><P>Die Hersteller stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen kostenlos zur Verfügung. Die Hersteller können von Abfallbewirtschaftern sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zumutbare und verhältnismäßige </STRING></STRING>Gebühren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nur</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Umfang</STRING></STRING> erheben, der zur Deckung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tatsächlich</STRING></STRING> für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen über Kommunikationsplattformen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angefallenen Verwaltungskosten</STRING></STRING> erforderlich ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		187</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die Liste der Teile, Bauteile und Werkstoffe von Fahrzeugen und den Umfang der von den Herstellern bereitzustellenden Informationen zu überarbeiten.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		188</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Hersteller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen </STRING></STRING>sicher, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elektroantriebsmotoren</STRING></STRING>, die Dauermagnete enthalten, ein gut sichtbares, gut lesbares und unverwischbares Etikett mit den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Anhang</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">VI Nummer 4 aufgeführten Informationen</STRING></STRING> tragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] stellen</STRING></STRING> die Hersteller sicher, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeugteile und -bauteile</STRING></STRING>, die Dauermagnete enthalten, ein gut sichtbares, gut lesbares und unverwischbares Etikett mit den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen gemäß Artikel</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">28 der Verordnung (EU) 2024/1252</STRING></STRING> tragen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		189</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Kreislaufpass für Fahrzeuge</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Digitaler </STRING></STRING>Kreislaufpass für Fahrzeuge</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		190</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">84</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] verfügt jedes in Verkehr gebrachte Fahrzeug über einen Kreislaufpass, der an andere fahrzeugbezogene Umweltpässe nach Unionsrecht angepasst und nach Möglichkeit in diese integriert ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">72</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] verfügt jedes in Verkehr gebrachte Fahrzeug über einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">digitalen </STRING></STRING>Kreislaufpass, der an andere fahrzeugbezogene Umweltpässe nach Unionsrecht angepasst und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit ihnen interoperabel und </STRING></STRING>nach Möglichkeit in diese integriert ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		191</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Kreislaufpass enthält die in Artikel 11 dieser Verordnung genannten Informationen in digitaler Form und ist kostenlos zugänglich.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Der Kreislaufpass enthält die in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5 Absätze 2 und 3, Artikel 10 und Artikel </STRING></STRING>11 dieser Verordnung genannten Informationen in digitaler Form und ist kostenlos zugänglich.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		192</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Hersteller<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der das Fahrzeug in Verkehr bringt, stellt</STRING></STRING> sicher, dass die Angaben im Kreislaufpass richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Hersteller<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stellt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs</STRING></STRING> sicher, dass die Angaben im Kreislaufpass richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		193</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Der Kreislaufpass eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug geworden ist, wird frühestens sechs Monate nach Ausstellung des Verwertungsnachweises dieses Altfahrzeugs gelöscht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Der Kreislaufpass eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug geworden ist, wird frühestens sechs Monate nach Ausstellung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Ausfuhrlizenz oder </STRING></STRING>des Verwertungsnachweises dieses Altfahrzeugs gelöscht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		194</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission</STRING></STRING> erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem:</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – spätestens erster Tag des Monats 60 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung]</STRING></STRING> erlässt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kommission </STRING></STRING>Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		195</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Art und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">technische Spezifikation</STRING></STRING> der Lösung, die für den Zugang zum Kreislaufpass zu verwenden ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Art und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grundanforderungen</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">technischen</STRING></STRING> Lösung, die für den Zugang zum Kreislaufpass zu verwenden ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ohne dass dadurch eine bestimmte technologische Lösung ausgeschlossen wird</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		196</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interoperabilität</STRING></STRING> des Kreislaufpasses <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit anderen</STRING></STRING> nach dem Unionsrecht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgeschriebenen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pässen</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anpassung und Angleichung</STRING></STRING> des Kreislaufpasses <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an andere</STRING></STRING> nach dem Unionsrecht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgeschriebene</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pässe</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		197</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bedingungen für den Zugriff auf den Kreislaufpass für Fahrzeuge, einschließlich des Zugangsrechts und der einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		198</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel 18 benannt – die Organisationen für Herstellerverantwortung zu verpflichten, mit zugelassenen Verwertungsanlagen Verträge zu schließen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		199</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der auf die in Absatz 3a genannten Verträge anwendbaren genauen Anforderungen, um faire, transparente und nicht diskriminierende Bedingungen sicherzustellen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		200</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] haben die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für Fahrzeuge, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen. Das von den Herstellern zur Wahrnehmung dieser Verantwortung eingerichtete System muss mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG in Einklang stehen und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		201</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] richten die Mitgliedstaaten ein Herstellerregister ein, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.</P></OLD><NEW><P>Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] richten die Mitgliedstaaten ein Herstellerregister ein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder nutzen ein bestehendes Herstellerregister</STRING></STRING>, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		202</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Das Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benannten </STRING></STRING>Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.</P></OLD><NEW><P>Das Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		203</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 35 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ein einheitliches Portal ein, das die Links zu allen nationalen Registern enthält, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		204</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Hersteller stellen Fahrzeuge auf dem Markt eines Mitgliedstaats nur bereit, wenn sie oder – im Falle einer Vollmacht – <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die von ihnen benannten</STRING></STRING> Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in diesem Mitgliedstaat registriert sind.</P></OLD><NEW><P>Die Hersteller stellen Fahrzeuge auf dem Markt eines Mitgliedstaats nur bereit, wenn sie oder – im Falle einer Vollmacht – <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre</STRING></STRING> Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in diesem Mitgliedstaat registriert sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		205</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Pflichten gemäß diesem Artikel können im Namen des Herstellers von einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benannten </STRING></STRING>Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Pflichten gemäß diesem Artikel können im Namen des Herstellers von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist mehr als ein Hersteller in dem Land durch einen Bevollmächtigten vertreten, so muss dieser Bevollmächtigte den Namen und die Kontaktdaten für jeden der vertretenen Hersteller getrennt angeben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		206</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Der Hersteller oder gegebenenfalls der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vom Hersteller benannte Bevollmächtigte</STRING></STRING> für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die im Namen der durch sie vertretenen Hersteller benannte Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und die endgültige Einstellung der Bereitstellung der in der Registrierung genannten Fahrzeuge auf dem Markt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Der Hersteller oder gegebenenfalls der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevollmächtigte des Herstellers</STRING></STRING> für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die im Namen der durch sie vertretenen Hersteller benannte Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und die endgültige Einstellung der Bereitstellung der in der Registrierung genannten Fahrzeuge auf dem Markt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		207</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Der Hersteller oder gegebenenfalls der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vom Hersteller benannte Bevollmächtigte</STRING></STRING> für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der für das Register zuständigen Behörde die Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Der Hersteller oder gegebenenfalls der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevollmächtigte des Herstellers</STRING></STRING> für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der für das Register zuständigen Behörde die Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind die im Herstellerregister enthaltenen Informationen nicht öffentlich zugänglich, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern abschließen können, kostenlos Zugang zu diesen Informationen erhalten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		208</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit der in ihrem Besitz befindlichen Daten in Bezug auf proprietäre Informationen oder Informationen, die einzelnen Herstellern oder ihren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benannten </STRING></STRING>Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung unmittelbar zuzuordnen sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit der in ihrem Besitz befindlichen Daten in Bezug auf proprietäre Informationen oder Informationen, die einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung unmittelbar zuzuordnen sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		209</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung mindestens einmal jährlich auf ihren Websites unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen die Informationen über die Sammlung von Altfahrzeugen und die Erreichung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling, die Wiederverwendung und die Verwertung sowie das Recycling von Kunststoffen durch die Hersteller, die eine Organisation für Herstellerverantwortung beauftragt haben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder einzelne Hersteller </STRING></STRING>mindestens einmal jährlich auf ihren Websites unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen die Informationen über die Sammlung von Altfahrzeugen und die Erreichung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling, die Wiederverwendung und die Verwertung sowie das Recycling von Kunststoffen durch die Hersteller, die eine Organisation für Herstellerverantwortung beauftragt haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder durch den Hersteller, der seine Verpflichtungen selbst erfüllt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		210</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neben den in Absatz 3 genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung Informationen über das in Absatz 4a genannte Verfahren zur Auswahl von Abfallbewirtschaftern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		211</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass Hersteller und Abfallbewirtschafter in ihren Leitungsgremien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angemessen</STRING></STRING> vertreten sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass Hersteller und Abfallbewirtschafter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die in der Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen tätig sind,</STRING></STRING> in ihren Leitungsgremien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Geschäftsleitung und des Beirats, verhältnismäßig</STRING></STRING> vertreten sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		212</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abfallbewirtschafter werden einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren unterzogen, das auf transparenten Zuschlagskriterien beruht, von Herstellern oder Organisationen für Herstellerverantwortung durchgeführt wird und kleine und mittlere Unternehmen nicht übermäßig belastet.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		213</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die Kosten der Sammlung von Altfahrzeugen, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 23 bis 26 erforderlich ist, und die Kosten der Behandlung von Altfahrzeugen, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 27 bis 30, 34 und 35 erforderlich ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern sie nicht durch</STRING></STRING> Einnahmen der Abfallbewirtschafter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Zusammenhang mit</STRING></STRING> dem Verkauf von gebrauchten Ersatzteilen und gebrauchten Ersatzbauteilen, von von Schadstoffen befreiten Altfahrzeugen oder von Sekundärrohstoffen, die aus Altfahrzeugen recycelt wurden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gedeckt sind</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die Kosten der Sammlung von Altfahrzeugen, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 23 bis 26 erforderlich ist, und die Kosten der Behandlung von Altfahrzeugen, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 27 bis 30, 34 und 35 erforderlich ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei etwaige</STRING></STRING> Einnahmen der Abfallbewirtschafter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus</STRING></STRING> dem Verkauf von gebrauchten Ersatzteilen und gebrauchten Ersatzbauteilen, von von Schadstoffen befreiten Altfahrzeugen oder von Sekundärrohstoffen, die aus Altfahrzeugen recycelt wurden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berücksichtigt werden</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		214</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Kosten der Durchführung von Sensibilisierungskampagnen zur Verbesserung der Sammlung von Altfahrzeugen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Kosten der Durchführung von Sensibilisierungskampagnen zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufklärung der Öffentlichkeit und zur </STRING></STRING>Verbesserung der Sammlung von Altfahrzeugen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		215</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kosten der Einrichtung eines Meldesystems gemäß Artikel 25;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		216</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>die Kosten der Datenerhebung und der Berichterstattung an die zuständigen Behörden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">administrativen </STRING></STRING>Kosten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der Bereitstellung von Daten,</STRING></STRING> der Datenerhebung und der Berichterstattung an die zuständigen Behörden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		217</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Durchschnittskosten für den Transport der Altfahrzeuge zu den nächstgelegenen Sammelstellen oder zugelassenen Verwertungsanlagen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		218</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 4 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Im Falle der individuellen Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen</STRING></STRING> die Hersteller eine Garantie für Fahrzeuge, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf diese Fahrzeuge finanziert werden.</P></OLD><NEW><P>Im Falle der individuellen Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bieten</STRING></STRING> die Hersteller eine Garantie für Fahrzeuge, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf diese Fahrzeuge finanziert werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch bei dauerhafter Beendigung der Tätigkeit oder Insolvenz</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		219</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Im Falle einer kollektiven Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung stellen die Organisationen für Herstellerverantwortung sicher, dass die von den Herstellern an sie gezahlten Finanzbeiträge unter Berücksichtigung der folgenden Elemente angepasst werden:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Im Falle einer kollektiven Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung stellen die Organisationen für Herstellerverantwortung sicher, dass die von den Herstellern an sie gezahlten Finanzbeiträge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens </STRING></STRING>unter Berücksichtigung der folgenden Elemente angepasst werden:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		220</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Gewicht des Fahrzeugs;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Gewicht des Fahrzeugs<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ohne Elektrofahrzeugbatterien</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		221</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Art des Antriebs;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		222</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>Anteil der Werkstoffe und Stoffe, die ein hochwertiges Recyclingverfahren verhindern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wie Klebstoffe, Verbundkunststoffe oder carbonverstärkte Werkstoffe</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>Anteil der Werkstoffe und Stoffe, die ein hochwertiges Recyclingverfahren verhindern;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		223</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>benennt durch einen schriftlichen Auftrag einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>benennt durch einen schriftlichen Auftrag einen Bevollmächtigten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der in dessen bzw. deren Namen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Herstellers in Bezug auf</STRING></STRING> die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wahrnimmt</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		224</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Hersteller, der Fahrzeuge im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer verkauft und in einem Drittland niedergelassen ist, benennt in jedem Mitgliedstaat, in dem er Fahrzeuge in Verkehr bringt, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Diese Benennung erfolgt im Wege eines schriftlichen Auftrags.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		225</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz -1 (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Hersteller stellen sicher, dass alle Fahrzeuge, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebracht haben, gesammelt werden, wenn sie zu Altfahrzeugen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		226</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel 18 benannt – die Organisationen für Herstellerverantwortung richten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für alle Altfahrzeuge, die zu den Fahrzeugklassen gehören, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben,</STRING></STRING> Sammelsysteme, einschließlich Sammelstellen, ein oder beteiligen sich an deren Einrichtung.</P></OLD><NEW><P>Die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel 18 benannt – die Organisationen für Herstellerverantwortung richten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu diesem Zweck</STRING></STRING> Sammelsysteme, einschließlich Sammelstellen, ein oder beteiligen sich an deren Einrichtung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		227</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>eine angemessene Verfügbarkeit zugelassener Verwertungsanlagen unter Berücksichtigung der Bevölkerungsgröße und -dichte und der erwarteten Menge von Altfahrzeugen gewährleisten, sodass sie nicht auf Gebiete beschränkt sind, in denen die Sammlung und die anschließende Bewirtschaftung am rentabelsten sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>eine angemessene Verfügbarkeit zugelassener Verwertungsanlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Sammelstellen</STRING></STRING> unter Berücksichtigung der Bevölkerungsgröße und -dichte und der erwarteten Menge von Altfahrzeugen gewährleisten, sodass sie nicht auf Gebiete beschränkt sind, in denen die Sammlung und die anschließende Bewirtschaftung am rentabelsten sind;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		228</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Sammlung von Abfallteilen aus Reparaturen von Fahrzeugen sicherstellen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		229</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>die Sammlung von Altfahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aller Marken</STRING></STRING> unabhängig von ihrer Herkunft gewährleisten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>die Sammlung von Altfahrzeugen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben,</STRING></STRING> unabhängig von ihrer Herkunft gewährleisten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		230</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>die kostenlose Übergabe aller Altfahrzeuge an zugelassene Verwertungsanlagen gemäß Artikel 24 Absatz 2 ermöglichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>die kostenlose Übergabe aller Altfahrzeuge an zugelassene Verwertungsanlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Sammelstellen</STRING></STRING> gemäß Artikel 24 Absatz 2 ermöglichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		231</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel 18 benannt – die Organisationen für Herstellerverantwortung führen Aufklärungskampagnen durch, mit denen das Sammelsystem für Altfahrzeuge beworben und über die Umweltauswirkungen einer unsachgemäßen Sammlung und Handhabung von Altfahrzeugen informiert wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Hersteller oder – sofern gemäß Artikel 18 benannt – die Organisationen für Herstellerverantwortung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">veröffentlichen die Liste der Sammelstellen und zugelassenen Verwertungsanlagen auf ihren Websites und aktualisieren diese regelmäßig und</STRING></STRING> führen Aufklärungskampagnen durch, mit denen das Sammelsystem für Altfahrzeuge beworben und über die Umweltauswirkungen einer unsachgemäßen Sammlung und Handhabung von Altfahrzeugen informiert wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		232</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können anderen Abfallbewirtschaftern</STRING></STRING> als zugelassenen Verwertungsanlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestatten, Sammelstellen für</STRING></STRING> Altfahrzeuge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzurichten</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Andere Sammelstellen</STRING></STRING> als zugelassene Verwertungsanlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> Altfahrzeuge<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sammeln</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		233</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">besitzt eine Genehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		234</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übergibt die gesammelten Altfahrzeuge an zugelassene Verwertungsanlagen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		235</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>gewährleistet, dass alle gesammelten Altfahrzeuge innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Jahres</STRING></STRING> nach Erhalt des Altfahrzeugs in eine zugelassene Verwertungsanlage verbracht werden; und</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>gewährleistet, dass alle gesammelten Altfahrzeuge innerhalb <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von sechs Monaten</STRING></STRING> nach Erhalt des Altfahrzeugs in eine zugelassene Verwertungsanlage verbracht werden; und</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		236</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abfallbewirtschafter, einschließlich zugelassener</STRING></STRING> Verwertungsanlagen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> stellen dem Fahrzeugeigner ein Dokument in elektronischer Form aus, mit dem der Erhalt eines Altfahrzeugs bestätigt wird, und übermitteln es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einschließlich der gemäß Artikel 14 benannten zuständigen Behörden, im Wege eines gemäß Artikel 25 Absatz 2 festgelegten elektronischen Meldeverfahrens.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sammelstellen oder die zugelassenen</STRING></STRING> Verwertungsanlagen stellen dem Fahrzeugeigner ein Dokument in elektronischer Form aus, mit dem der Erhalt eines Altfahrzeugs bestätigt wird, und übermitteln es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einschließlich der gemäß Artikel 14 benannten zuständigen Behörden, im Wege eines gemäß Artikel 25 Absatz 2 festgelegten elektronischen Meldeverfahrens.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		237</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um vorzuschreiben, dass die Sammelstellen mit den Herstellern oder, sofern sie gemäß Artikel 18 Absatz 1 benannt wurden, mit Organisationen für Herstellerverantwortung zusammenarbeiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		238</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Übergabe eines Altfahrzeugs an eine zugelassene Verwertungsanlage ist für den letzten Eigner eines Fahrzeugs kostenlos, es sei denn, dem Altfahrzeug fehlen wesentliche Fahrzeugteile oder -bauteile<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme der Elektrofahrzeugbatterie,</STRING></STRING> oder es enthält Abfälle, die dem Altfahrzeug hinzugefügt wurden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Übergabe eines Altfahrzeugs an eine zugelassene Verwertungsanlage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine Sammelstelle</STRING></STRING> ist für den letzten Eigner eines Fahrzeugs kostenlos, es sei denn, dem Altfahrzeug fehlen wesentliche Fahrzeugteile oder -bauteile oder es enthält Abfälle, die dem Altfahrzeug hinzugefügt wurden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		239</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle einer fehlenden Elektrofahrzeugbatterie bleibt die Übergabe des Altfahrzeugs kostenlos, wenn der letzte Eigner des Fahrzeugs Dokumentation vorlegt, mit der belegt wird, dass die Elektrofahrzeugbatterie von einem Unternehmer gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt wurde.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		240</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer vorübergehenden Abmeldung von Fahrzeugen vorsehen, müssen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Höchstdauer für die Gewährung einer solchen Abmeldung festlegen, die jedoch vier Jahre nicht überschreiten darf;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherstellen, dass Verlängerungen der vorübergehenden Abmeldung nur für einen bestimmten und begrenzten Zeitraum und nur dann gewährt werden, wenn festgestellt werden kann, dass das abgemeldete Fahrzeug noch existiert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		241</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummern 1 und 2</STRING></STRING> festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 1</STRING></STRING> festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		242</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vorlegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vorlegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, außer in Fällen, in denen ein Online-Verfahren für die Übermittlung oder Bearbeitung der Abmeldung des Altfahrzeugs bei den zugelassenen Verwertungsanlagen besteht</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		243</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird das Eigentum an einem Gebrauchtfahrzeug von einem Wirtschaftsakteur übertragen, weist dieser die erwerbende Person darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug gemäß Anhang I Teil A handelt, oder legt eine Prüfbescheinigung vor. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		244</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Handelt es sich um Altfahrzeuge, stellt der Wirtschaftsakteur sicher, dass diese Fahrzeuge ausschließlich in zugelassene Verwertungsanlagen verbracht werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		245</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Zugelassene Verwertungsanlagen stellen sicher, dass jede Behandlung von Altfahrzeugen mindestens den Artikeln 28, 29, 30, 31, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">34 und 35</STRING></STRING> sowie Anhang VII dieser Verordnung entspricht, und wenden die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Zugelassene Verwertungsanlagen stellen sicher, dass jede Behandlung von Altfahrzeugen mindestens den Artikeln 28, 29, 30, 31, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">32, 34, 35 und 36</STRING></STRING> sowie Anhang VII dieser Verordnung entspricht, und wenden die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU an.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		246</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>entfernen die in Anhang VII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile, die Wiederverwendungs-, Wiederaufarbeitungs- und Überholungspotenzial aufweisen, vor dem Schreddern oder der Verdichtung durch manuelle Demontage oder (halb-)automatische Zerlegung zerstörungsfrei aus dem Altfahrzeug;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>entfernen die in Anhang VII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß den Artikeln 30 und 31</STRING></STRING> Wiederverwendungs-, Wiederaufarbeitungs- und Überholungspotenzial aufweisen, vor dem Schreddern oder der Verdichtung durch manuelle Demontage oder (halb-)automatische Zerlegung zerstörungsfrei aus dem Altfahrzeug<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unter Berücksichtigung des Marktpotenzials für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung dieser Teile und Bauteile und der hohen Qualitätsanforderungen für den Schrott</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		247</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>behandeln alle Altfahrzeuge und ihre Teile, Bauteile und Werkstoffe im Einklang mit der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 2008/98/EG <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie der Artikel 32, 34, 35 und 36 dieser Verordnung.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>behandeln alle Altfahrzeuge und ihre Teile, Bauteile und Werkstoffe im Einklang mit der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 2008/98/EG<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		248</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übergeben alle Altfahrzeuge nach der Befreiung von Schadstoffen und dem Entfernen von Teilen einer Schredderanlage.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		249</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>db)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">behandeln das erhaltene Altfahrzeug innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergabedatum.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		250</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Mindestanforderungen an die Verwertung von Altfahrzeugen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Mindestanforderungen an die Verwertung von Altfahrzeugen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei Behandlungstechnologien</STRING></STRING> anzupassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unter anderem durch</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Hinzufügung, Streichung oder Änderung der in Anhang VII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Änderung oder Ergänzung der in Anhang VII Teil G aufgeführten Anforderungen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		251</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten regen zugelassene Verwertungsanlagen dazu an, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zertifizierte Umweltmanagementsysteme </STRING></STRING>gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 einzuführen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten regen zugelassene Verwertungsanlagen dazu an, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zertifizierte Umweltmanagementsysteme </STRING></STRING>einzuführen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Prüfungen durchzuführen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		252</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] verlangen zugelassene Verwertungsanlagen und andere Abfallbewirtschafter, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> ihnen zum Schreddern übergebenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Altfahrzeugen</STRING></STRING> Folgendes beigefügt wird:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] verlangen zugelassene Verwertungsanlagen und andere Abfallbewirtschafter, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> ihnen zum Schreddern übergebenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Altfahrzeuge gemäß Artikel 29 von Schadstoffen befreit sind und gemäß Artikel 30 Teile und Bauteile entfernt wurden und dass diesen Fahrzeugen</STRING></STRING> Folgendes beigefügt wird:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		253</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Abfallbewirtschafter, die Altfahrzeuge schreddern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen</STRING></STRING> Altfahrzeuge, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre</STRING></STRING> Teile, Bauteile und Werkstoffe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nicht</STRING></STRING> mit Verpackungsabfällen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermischen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugelassene Verwertungsanlagen und</STRING></STRING> Abfallbewirtschafter, die Altfahrzeuge schreddern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben die Möglichkeit,</STRING></STRING> Altfahrzeuge, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deren</STRING></STRING> Teile, Bauteile und Werkstoffe mit Verpackungsabfällen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu </STRING></STRING>vermischen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern die Kriterien und Grenzwerte von Anhang VII Teil G erfüllt sind und die Rückverfolgbarkeit im Zusammenhang mit der Berichterstattung sichergestellt wird, das Schreddern die Qualität der Abfallströme im Vergleich zu einer getrennten Behandlung nicht mindert und der Output hohen Qualitätsstandards entspricht</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		254</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Abfallbewirtschafter müssen beim Schreddern sicherstellen, dass die Stahl-, Aluminium- und Kupferfraktionen den hohen Qualitätsstandards entsprechen, die in dem in Absatz 3b (neu) genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		255</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die Outputfraktionen der Schredderanlage, unter anderem in Bezug auf</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Gesamtkupfergehalt der Hauptstahlfraktion;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Aluminiumgusslegierungsfraktion und ‑knetlegierungsfraktion;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die erforderlichen Trennungsverfahren und die Rückstandsfraktion dieser Verfahren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		256</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">So bald wie möglich</STRING></STRING> nach der Übergabe eines Altfahrzeugs an die zugelassene Verwertungsanlage befreit diese die Fahrzeuge, bevor sie weiterbehandelt werden, von Schadstoffen, wobei die Mindestanforderungen gemäß Anhang VII Teil B einzuhalten sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von 30 Tagen</STRING></STRING> nach der Übergabe eines Altfahrzeugs an die zugelassene Verwertungsanlage befreit diese die Fahrzeuge, bevor sie weiterbehandelt werden, von Schadstoffen, wobei die Mindestanforderungen gemäß Anhang VII Teil B einzuhalten sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		257</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die in Anhang VII Teil B aufgeführten Fluide und Flüssigkeiten werden gemäß den Anforderungen in Anhang VII Teil A getrennt gesammelt und gelagert. Altöl wird getrennt von anderen Fluiden und Flüssigkeiten gesammelt und gelagert und gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die in Anhang VII Teil B aufgeführten Fluide und Flüssigkeiten werden gemäß den Anforderungen in Anhang VII Teil A getrennt gesammelt und gelagert. Altöl wird getrennt von anderen Fluiden und Flüssigkeiten gesammelt und gelagert und gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flüssigkeiten aus Klimaanlagen, die in Wärmemanagementsystemen verwendet werden, sind getrennt von anderen Flüssigkeiten zu sammeln und zu lagern und gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> rückzugewinnen und, soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, zu recyceln oder aufzubereiten und wiederzuverwenden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a </STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		258</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Obligatorische Entfernung von Teilen und Bauteilen zur Wiederverwendung und zum Recycling vor dem Schreddern</P></OLD><NEW><P>Obligatorische Entfernung von Teilen und Bauteilen zur Wiederverwendung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Wiederaufarbeitung, Reparatur</STRING></STRING> und zum Recycling vor dem Schreddern</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		259</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] stellen die zugelassenen Verwertungsanlagen sicher, dass die in Anhang VII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile vor dem Schreddern aus einem Altfahrzeug entfernt werden, nachdem die in Artikel 29 genannten Maßnahmen zur Befreiung des Fahrzeugs von Schadstoffen abgeschlossen sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] stellen die zugelassenen Verwertungsanlagen sicher, dass die in Anhang VII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile vor dem Schreddern aus einem Altfahrzeug entfernt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Um ihr Marktpotenzial für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Reparatur zu überprüfen, werden diese Teile vor der Demontage gemäß Artikel 31 bewertet. Diese Bewertung wird durchgeführt</STRING></STRING>, nachdem die in Artikel 29 genannten Maßnahmen zur Befreiung des Fahrzeugs von Schadstoffen abgeschlossen sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		260</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugelassene Verwertungsanlagen stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 entfernten Teile und Bauteile, die kein Marktpotenzial für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Reparatur aufweisen, gemäß den Behandlungsanforderungen in Anhang VII Teil F dem Recycling zugeführt werden. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		261</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 gilt nicht</STRING></STRING>, wenn eine zugelassene Verwertungsanlage nachweist, dass die Post-Schredder-Technologie Werkstoffe von den in Anhang VII Teil C Nummern 13 bis 19 aufgeführten Teilen und Bauteilen ebenso effizient trennt wie manuelle Demontage- oder halbautomatische Zerlegungsverfahren.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn Teile und Bauteile kein Marktpotenzial für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Reparatur haben, besteht keine Verpflichtung, sie vor dem Schreddern zu entfernen</STRING></STRING>, wenn eine zugelassene Verwertungsanlage nachweist, dass die Post-Schredder-Technologie Werkstoffe von den in Anhang VII Teil C Nummern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6 und </STRING></STRING>13 bis 19 aufgeführten Teilen und Bauteilen ebenso effizient trennt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gleichwertige Recyclingmaterialien liefert</STRING></STRING> wie manuelle Demontage- oder halbautomatische Zerlegungsverfahren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		262</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Für die Zwecke von Unterabsatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt</STRING></STRING> die zugelassene Verwertungsanlage die in Anhang VII Teil G aufgeführten Informationen bereit.</P></OLD><NEW><P>Für die Zwecke von Unterabsatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfüllt</STRING></STRING> die zugelassene Verwertungsanlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Anforderungen für hochwertige Schredderfraktionen gemäß dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakt und stellt</STRING></STRING> die in Anhang VII Teil G aufgeführten Informationen bereit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		263</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teile und Bauteile, die während eines Reparatur- und Wartungsvorgangs entfernt wurden, mit Ausnahme der in Anhang VII Teil E aufgeführten Teile und Bauteile, gelten nicht als Abfall und werden dahingehend bewertet, ob sie für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		264</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 32 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jede Person</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die mit gebrauchten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wiederaufgearbeiteten</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">überholten Ersatzteilen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-bauteilen handelt</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> an der Verkaufsstelle</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jeder Wirtschaftsakteur</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der gebrauchte</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wiederaufgearbeitete</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">überholte Ersatzteile</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-bauteile verkauft</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		265</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nachweisen, dass die Teile und Bauteile von einem zugelassenen Wirtschaftsakteur bezogen wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		266</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 32 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anforderungen an Wirtschaftsakteure gelten unabhängig von der verwendeten Handelstechnik, einschließlich Online-Verkäufen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		267</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gewähren die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anreize, um die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen und Bauteilen zu fördern, unabhängig davon, ob sie während der Nutzungsphase oder am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs entfernt wurden.</P></OLD><NEW><P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gewähren die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anreize, um die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Nachrüstung</STRING></STRING> und Überholung von Teilen und Bauteilen zu fördern, unabhängig davon, ob sie während der Nutzungsphase oder am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs entfernt wurden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		268</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Nutzung wirtschaftlicher Anreize, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich der Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für gebrauchte</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wiederaufgearbeitete</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">überholte Ersatzteile</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-bauteile</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Nutzung wirtschaftlicher Anreize<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zur Belohnung von Herstellern</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die die Mindeststandards übertreffen, um die Verwendung von gebrauchten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wiederaufgearbeiteten</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">überholten Ersatzteilen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bauteilen weiter zu fördern</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		269</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die gemäß diesem Artikel eingeführten Anreize.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		270</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 34 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Kalenderjahres 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicher</STRING></STRING>, dass die Abfallbewirtschafter die folgenden Zielvorgaben einhalten:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Kalenderjahres 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung] <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergreifen</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen</STRING></STRING>, dass die Abfallbewirtschafter die folgenden Zielvorgaben einhalten:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		271</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 34 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Kalenderjahres 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abfallbewirtschafter eine jährliche Zielvorgabe für das Recycling von Kunststoffen von mindestens 30 % des Gesamtgewichts der in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den an die Abfallbewirtschafter übergebenen Fahrzeuge</STRING></STRING> enthaltenen Kunststoffe erreichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Kalenderjahres 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abfallbewirtschafter eine jährliche Zielvorgabe für das Recycling von Kunststoffen von mindestens 30 % des Gesamtgewichts der in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Altfahrzeugen</STRING></STRING> enthaltenen Kunststoffe erreichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		272</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei dem Gewicht des recycelten Kunststoffs und dem Gesamtgewicht der Kunststoffe gemäß den Absätzen 1 und 2 werden Elastomere sowie andere Duroplaste als Polyurethan-Schaumstoffe ausgeschlossen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		273</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 36 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Behandlung von Altfahrzeugen kann außerhalb der Union erfolgen, sofern die Verbringung von Altfahrzeugen im Einklang mit der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EG) Nr. 1013/2006</STRING></STRING> erfolgt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Behandlung von Altfahrzeugen kann außerhalb der Union erfolgen, sofern die Verbringung von Altfahrzeugen im Einklang mit der Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU) 2024/1157</STRING></STRING> erfolgt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		274</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 36 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Verbringungen von Altfahrzeugen aus der Union in ein Drittland gemäß Absatz 1 werden nur dann auf die Erfüllung der Pflichten und Zielvorgaben gemäß Artikel 34 angerechnet, wenn der Exporteur der Altfahrzeuge von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigte Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Verordnung und den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weitgehend </STRING></STRING>gleichwertig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Verbringungen von Altfahrzeugen aus der Union in ein Drittland gemäß Absatz 1 werden nur dann auf die Erfüllung der Pflichten und Zielvorgaben gemäß Artikel 34 angerechnet, wenn der Exporteur der Altfahrzeuge von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigte Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als </STRING></STRING>den Anforderungen dieser Verordnung und den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gleichwertig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angesehen werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		275</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 36 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um zwischen Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen zu unterscheiden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen und überprüfen, ob Gebrauchtfahrzeuge, bei denen es sich vermutlich um Altfahrzeuge handelt, den in Anhang I festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestätigen die Kontrollen, dass es sich bei den betreffenden Fahrzeugen um Altfahrzeuge handelt, so können die Kosten der Kontrolle und der damit verbundenen Lagerung dem für die Verbringung verantwortlichen Wirtschaftsakteur in Rechnung gestellt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		276</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Kapitel V – Abschnitt 1 – Titel</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ABSCHNITT 1</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Status von Gebrauchtfahrzeugen</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		277</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 37 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Unterscheidung zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen</P></OLD><NEW><P>Unterscheidung zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zum Zwecke der Ausfuhr</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		278</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 37 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die</STRING></STRING> Zwecke der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übertragung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug</STRING></STRING> muss der Fahrzeugeigner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegenüber</STRING></STRING> jeder natürlichen oder juristischen Person, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">am Erwerb des Eigentums an dem</STRING></STRING> betreffenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeug</STRING></STRING> interessiert ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können</STRING></STRING>, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Bewertung des Status eines Gebrauchtfahrzeugs überprüfen der Fahrzeugeigner</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere Wirtschaftsteilnehmer und</STRING></STRING> die zuständigen Behörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ob die Kriterien des Anhangs</STRING></STRING> I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfüllt sind</STRING></STRING>, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festzustellen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob</STRING></STRING> es sich nicht um ein Altfahrzeug handelt.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zum</STRING></STRING> Zwecke der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs</STRING></STRING> muss der Fahrzeugeigner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Zollbehörden und</STRING></STRING> jeder natürlichen oder juristischen Person, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an der Einfuhr des</STRING></STRING> betreffenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeugs</STRING></STRING> interessiert ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Dokumentation vorlegen können, aus der hervorgeht</STRING></STRING>, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Dokumentation besteht aus einer gültigen Prüfbescheinigung oder, wenn eine solche Bescheinigung nicht vorliegt, aus einer Bewertung</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die von den für</STRING></STRING> die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Prüfbescheinigungen</STRING></STRING> zuständigen Behörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf der Grundlage der in Anhang</STRING></STRING> I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegten Kriterien durchgeführt wird. Bei Zweifeln</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob es sich bei dem Gebrauchtfahrzeug vielleicht doch </STRING></STRING>um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Altfahrzeug handelt, können die zuständigen Behörden vom Fahrzeugeigner weitere Dokumentation verlangen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus der hervorgeht, dass</STRING></STRING> es sich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bei dem betreffenden Fahrzeug</STRING></STRING> nicht um ein Altfahrzeug handelt.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung einfügen] eine Liste mit einer oder mehreren zuständigen Behörden, die die in Absatz 1 genannte Bewertung vornehmen können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		279</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">36</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] unterliegen zur Ausfuhr bestimmte Gebrauchtfahrzeuge den Kontrollen und Anforderungen gemäß diesem Abschnitt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] unterliegen zur Ausfuhr bestimmte Gebrauchtfahrzeuge den Kontrollen und Anforderungen gemäß diesem Abschnitt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		280</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>keine Altfahrzeuge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Kriterien</STRING></STRING> sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>keine Altfahrzeuge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 37</STRING></STRING> sind;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		281</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 8 der Richtlinie 2014/45/EU in dem Mitgliedstaat, in dem die Fahrzeuge zuletzt zugelassen waren, als verkehrssicher gelten.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		282</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Kriterien zu erlassen, anhand derer bestimmt wird, ob ein Gebrauchtfahrzeug ein Altfahrzeug ist.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		283</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 39 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Vor der Überlassung von Gebrauchtfahrzeugen zur Ausfuhr überprüfen die Zollbehörden elektronisch und automatisch über die in Artikel 45 genannten elektronischen Systeme, ob das Fahrzeug auf der Grundlage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Angaben zum Mitgliedstaat der letzten Zulassung gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">38 Absatz 3 Buchstabe b</STRING></STRING> als verkehrssicher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gilt</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Vor der Überlassung von Gebrauchtfahrzeugen zur Ausfuhr überprüfen die Zollbehörden elektronisch und automatisch über die in Artikel 45 genannten elektronischen Systeme, ob das Fahrzeug auf der Grundlage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Angaben zum Mitgliedstaat der letzten Zulassung gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">37</STRING></STRING> verkehrssicher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. kein Altfahrzeug ist</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		284</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 39 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Entsprechen die den Zollbehörden übermittelten oder zur Verfügung gestellten Informationen nicht den Angaben in den nationalen Fahrzeugregistern und den nationalen elektronischen Systemen für die technische Überwachung gemäß Absatz 1, so überlassen die Zollbehörden das Fahrzeug nicht zur Ausfuhr und setzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING> über diese Systeme davon in Kenntnis.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Entsprechen die den Zollbehörden übermittelten oder zur Verfügung gestellten Informationen nicht den Angaben in den nationalen Fahrzeugregistern und den nationalen elektronischen Systemen für die technische Überwachung gemäß Absatz 1, so überlassen die Zollbehörden das Fahrzeug nicht zur Ausfuhr und setzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die betroffene natürliche oder juristische Person</STRING></STRING> über diese Systeme davon in Kenntnis.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		285</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 40 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der in Absatz 2 genannten Konformitätsbedingungen zu ergänzen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich spezifischer</STRING></STRING> Bedingungen für die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen durch das Einfuhrdrittland im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt und der Straßenverkehrssicherheit, wenn das betreffende Drittland der Kommission solche Bedingungen mitgeteilt hat. Diese Bedingungen müssen anhand der in den elektronischen Systemen gemäß Artikel 45 Absatz 1 verfügbaren Informationen überprüfbar sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der in Absatz 2 genannten Konformitätsbedingungen zu ergänzen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die sich auf spezifische</STRING></STRING> Bedingungen für die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen durch das Einfuhrdrittland im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt und der Straßenverkehrssicherheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> beziehen</STRING></STRING>, wenn das betreffende Drittland der Kommission solche Bedingungen mitgeteilt hat. Diese Bedingungen müssen anhand der in den elektronischen Systemen gemäß Artikel 45 Absatz 1 verfügbaren Informationen überprüfbar sein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		286</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 40 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß Absatz 3 veröffentlicht die Kommission die gemeldeten spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz oder der Verkehrssicherheit, die von Drittländern auferlegt werden, auf einem speziellen Online-Portal und aktualisiert diese regelmäßig.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		287</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 41 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Besteht Grund </STRING></STRING>zu der Annahme, dass ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug die Anforderungen dieses Abschnitts möglicherweise nicht erfüllt, setzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zollbehörden</STRING></STRING> die Überlassung dieses Gebrauchtfahrzeugs zur Ausfuhr aus. Sie unterrichten ferner unverzüglich die zuständigen Behörden über die Aussetzung und übermitteln alle einschlägigen Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob das Gebrauchtfahrzeug den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und zur Ausfuhr überlassen werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haben die Zollbehörden Grund </STRING></STRING>zu der Annahme, dass ein zur Ausfuhr bestimmtes Gebrauchtfahrzeug die Anforderungen dieses Abschnitts möglicherweise nicht erfüllt, setzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie</STRING></STRING> die Überlassung dieses Gebrauchtfahrzeugs zur Ausfuhr <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich </STRING></STRING>aus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bis sie alle erforderlichen Informationen für eine endgültige Entscheidung erhalten haben</STRING></STRING>. Sie unterrichten ferner unverzüglich die zuständigen Behörden über die Aussetzung und übermitteln alle einschlägigen Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob das Gebrauchtfahrzeug den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und zur Ausfuhr überlassen werden kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		288</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 42 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Nach jeder Überlassung eines Gebrauchtfahrzeugs zur Ausfuhr melden die Zollbehörden die Überlassung zur Ausfuhr der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausfuhr zugelassen war.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Nach jeder Überlassung eines Gebrauchtfahrzeugs zur Ausfuhr melden die Zollbehörden die Überlassung zur Ausfuhr der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausfuhr zugelassen war.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trägt diese Information in ihr nationales Fahrzeugregister ein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		289</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Das von der Kommission entwickelte elektronische System MOVE-HUB wird für den Austausch der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und von Informationen über die Fahrzeugzulassung und den Stand der technischen Überwachung zwischen den nationalen Fahrzeugregistern und den elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten für die technische Überwachung sowie für die Zusammenschaltung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll verwendet, sofern dies für die in diesem Abschnitt festgelegten Kontrollen und Anforderungen erforderlich ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Das von der Kommission entwickelte elektronische System MOVE-HUB wird für den Austausch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Überprüfung </STRING></STRING>der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und von Informationen über die Fahrzeugzulassung und den Stand der technischen Überwachung zwischen den nationalen Fahrzeugregistern und den elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten für die technische Überwachung sowie für die Zusammenschaltung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll verwendet, sofern dies für die in diesem Abschnitt festgelegten Kontrollen und Anforderungen erforderlich ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		290</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung ist erfüllt, wenn Mitgliedstaaten das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) zur Anbindung an das elektronische System MOVE-HUB nutzen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		291</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 5 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Funktionen von MOVE-HUB, einschließlich der technischen Aspekte, die für die Verbindung der nationalen elektronischen Systeme mit MOVE-HUB erforderlich sind, der Bedingungen für die Anbindung an MOVE-HUB, der von den nationalen Systemen zu übermittelnden Daten und des Formats für die Übermittlung dieser Daten über die miteinander verbundenen nationalen Systeme.</P></OLD><NEW><P>Die Kommission erlässt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – letzter Tag des Monats 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] </STRING></STRING>Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Funktionen von MOVE-HUB, einschließlich der technischen Aspekte, die für die Verbindung der nationalen elektronischen Systeme mit MOVE-HUB erforderlich sind, der Bedingungen für die Anbindung an MOVE-HUB, der von den nationalen Systemen zu übermittelnden Daten und des Formats für die Übermittlung dieser Daten über die miteinander verbundenen nationalen Systeme.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		292</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sammelstellen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		293</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>sonstige Anlagen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING>, die Altfahrzeuge behandeln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>sonstige Anlagen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure</STRING></STRING>, die Altfahrzeuge behandeln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gebrauchte Ersatzteile und Bauteile verkaufen, die aus Altfahrzeugen entfernt wurden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		294</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 46 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten führen auch Inspektionen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen durch, um die Einhaltung von Artikel 38 zu überprüfen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten führen auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">regelmäßige</STRING></STRING> Inspektionen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen durch, um die Einhaltung von Artikel 38 zu überprüfen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		295</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 46 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen einen Inspektionsplan auf, um die illegale Behandlung von Altfahrzeugen zu ermitteln und zu überwachen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		296</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 47 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten richten für alle einschlägigen, an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligten zuständigen Behörden wirksame Mechanismen ein, die ihnen im Inland die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Überwachung der Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen, der Aussetzung und Aufhebung der Zulassung sowie zur Verhinderung der illegalen Behandlung von Altfahrzeugen ermöglichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten richten für alle einschlägigen, an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligten zuständigen Behörden wirksame Mechanismen ein, die ihnen im Inland die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Überwachung der Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen, der Aussetzung und Aufhebung der Zulassung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib, der Verwertungsnachweise, der Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen</STRING></STRING> sowie zur Verhinderung der illegalen Behandlung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Ausfuhr</STRING></STRING> von Altfahrzeugen ermöglichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		297</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 47 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Erkennung der illegalen Behandlung von Altfahrzeugen durch bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit. Sie tauschen über das in Artikel 45 genannte elektronische Austauschsystem einschlägige Informationen über die Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen sowie die Aussetzung und Aufhebung der Zulassung aus. Ferner tauschen sie einschlägige Informationen über zugelassene Verwertungsanlagen, über Reparatur- und Wartungsunternehmen, die nicht als zugelassene Verwertungsanlagen zugelassen sind, sowie über andere Anlagen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING>, die möglicherweise Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Behandlung von Altfahrzeugen durchführen. Sie tauschen Erfahrungen und Wissen über Durchsetzungsmaßnahmen innerhalb bestehender Strukturen aus.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Erkennung der illegalen Behandlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Ausfuhr </STRING></STRING>von Altfahrzeugen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie die Bewältigung des Problems von Fahrzeugen mit ungewissem Verbleib</STRING></STRING> durch bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit. Sie tauschen über das in Artikel 45 genannte elektronische Austauschsystem einschlägige Informationen über die Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen sowie die Aussetzung und Aufhebung der Zulassung aus. Ferner tauschen sie einschlägige Informationen über zugelassene Verwertungsanlagen, über Reparatur- und Wartungsunternehmen, die nicht als zugelassene Verwertungsanlagen zugelassen sind, sowie über andere Anlagen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure</STRING></STRING>, die möglicherweise Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Behandlung von Altfahrzeugen durchführen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, aus</STRING></STRING>. Sie tauschen Erfahrungen und Wissen über Durchsetzungsmaßnahmen innerhalb bestehender Strukturen aus.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		298</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 47 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieses Artikels und um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, richtet die Kommission ein Koordinierungsnetz ein, um eine wirksame Koordinierung der nationalen Durchsetzungsmaßnahmen sicherzustellen, und überwacht dieses. Das Koordinierungsnetz setzt sich aus Vertretern jedes Mitgliedstaats und der Kommission zusammen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		299</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 47 – Absatz 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Koordinierungsnetz fördert den Austausch über bewährte Verfahren, erleichtert die einheitliche Auslegung und Durchsetzung dieser Verordnung, tauscht Informationen über die Durchsetzungsmaßnahmen aus, entwickelt ein Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch und leitet gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen ein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		300</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl und Gewicht der zur Weiterbehandlung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland eingeführten oder verbrachten Altfahrzeuge;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		301</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>eb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl der zur Ausfuhr in ein Drittland überlassenen oder aus einem Drittland eingeführten Gebrauchtfahrzeuge;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		302</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe m a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ma)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Menge der aus Altfahrzeugen entfernten und zurückgewonnenen kritischen Rohstoffe</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		303</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Anreize zur Förderung der Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen und Bauteilen gemäß Artikel 33;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Anreize zur Förderung der Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen und Bauteilen gemäß Artikel 33<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie ihre Auswirkungen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		304</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission überprüft die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und erstellt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls</STRING></STRING> Berichte über die erhaltenen Informationen, um den Austausch von Informationen über die in den Mitgliedstaaten angewandten bewährten Verfahren zu erleichtern.</P></OLD><NEW><P>Die Kommission überprüft die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und erstellt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und veröffentlicht</STRING></STRING> Berichte über die erhaltenen Informationen, um<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zu bewerten und</STRING></STRING> den Austausch von Informationen über die in den Mitgliedstaaten angewandten bewährten Verfahren zu erleichtern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		305</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>der Methode zur Bestimmung der Menge und des Gewichts der Teile, Bauteile und Werkstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben g, h und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">i</STRING></STRING> genannten Zwecke entfernt wurden,</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>der Methode zur Bestimmung der Menge und des Gewichts der Teile, Bauteile und Werkstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben g, h<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, i</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ma</STRING></STRING> genannten Zwecke entfernt wurden,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		306</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>das Format der Berichterstattung an die Kommission gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 1 sowie das Format des Qualitätskontrollberichts.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>das Format der Berichterstattung an die Kommission gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Absätze</STRING></STRING> 1<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 2 und 3</STRING></STRING> sowie das Format des Qualitätskontrollberichts.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		307</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 5 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</P></OLD><NEW><P>Diese Durchführungsrechtsakte werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – erster Tag des Monats 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] </STRING></STRING>gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		308</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Hersteller, Organisationen für Herstellerverantwortung, Abfallbewirtschafter und sonstige einschlägige Wirtschaftsteilnehmer übermitteln den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten nach diesem Artikel nachzukommen.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		309</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 50 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2, </STRING></STRING>3 und 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[endgültige Liste wird nach Abschluss der Verhandlungen aktualisiert]</STRING></STRING> wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		310</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 50 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die in Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die in Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2, </STRING></STRING>3 und 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> [endgültige Liste wird nach Abschluss der Verhandlungen aktualisiert]</STRING></STRING> genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		311</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 50 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2, </STRING></STRING>3 und 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> [endgültige Liste wird nach Abschluss der Verhandlungen aktualisiert]</STRING></STRING> erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		312</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 55 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Bis zum 31. Dezember 203* [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Jahres 95 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarkts und erstellt einen Bericht darüber, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Bis zum 31. Dezember 203* [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – letzter Tag des Jahres 95 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarkts und erstellt einen Bericht darüber, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		313</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Notwendigkeit, den Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere der Bestimmungen der Kapitel II und III sowie des Kapitels IV Abschnitt II, auf Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e, L6e und L7e gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und auf Fahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 auszuweiten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Notwendigkeit, den Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere der Bestimmungen der Kapitel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>II und III sowie des Kapitels IV Abschnitt II, auf Fahrzeuge der Klassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> L1e, L2e,</STRING></STRING> L3e, L4e, L5e, L6e und L7e gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und auf Fahrzeuge der Klassen M<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, M<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>, N<STRING SUBSCRIPT="on">3</STRING> und O gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2018/858 auszuweiten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		314</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigte Fahrzeuge sowie auf Wohnmobile und Wohnanhänger auszuweiten;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		315</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen der Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen gemäß Kapitel V und der Umfang, in dem das Problem der Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib gelöst wurde, einschließlich Schätzungen zur Zahl der Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		316</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>eb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen in Bezug auf Bestimmungen über Verfahren, die ein hochwertiges Recycling von Fahrzeugen am Ende ihrer Lebensdauer beeinträchtigen können;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		317</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ec)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen unterschiedlicher nationaler Kriterien für die technische Überwachung auf die Ausfuhren von Gebrauchtfahrzeugen und den Binnenmarkt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		318</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 55 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum ... [60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] führt die Kommission eine Bewertung durch, um auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 abgegebenen Erklärungen zu beurteilen, ob die Hersteller auf einem gutem Weg sind, die Zielvorgaben für recycelten Kunststoff gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu erreichen. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes beurteilt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verfügbarkeit geeigneter Kunststoffrecyclingtechnologien,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die ausreichende Verfügbarkeit von recyceltem Kunststoff,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Qualitätsniveau des recycelten Kunststoffs im Vergleich zum erforderlichen Sicherheitsniveau und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">technische und wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Erreichung des Zielwerts.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf der Grundlage der Bewertung kann die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Änderung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben vorlegen, um Abweichungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, den Zeitplan oder der Höhe der darin festgelegten Mindestprozentsätze zu ermöglichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		319</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>Ein Fahrzeug ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">technisch </STRING></STRING>nicht reparierbar, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>Ein Fahrzeug ist nicht reparierbar, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		320</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Es wurde in Einzelteile zerlegt oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgeschlachtet</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Es wurde in Einzelteile zerlegt oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Wiederverwendung seiner Teile demontiert oder es wird nicht mehr als Fahrzeug verwendet</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		321</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wurde zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		322</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum zerstört ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vollständig </STRING></STRING>zerstört ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		323</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser;</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		324</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe e – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht</STRING></STRING> repariert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> ausgetauscht werden:</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus technischer Sicht weder</STRING></STRING> repariert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">noch</STRING></STRING> ausgetauscht werden:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		325</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dazu führen</STRING></STRING>, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können, z. B. Metallalterung</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehrere Risse in der Grundierung</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übermäßige perforierende Korrosion</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>f)</NO.P>seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Schaden ist so groß</STRING></STRING>, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Reparatur oder ein Austausch technisch nicht machbar ist</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohne die dauerhafte strukturelle Integrität des Fahrzeugs</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verkehrssicherheit zu gefährden</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		326</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe g</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		327</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Reparatur des Fahrzeugs ergibt aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, wenn sein Marktwert niedriger ist als die Kosten der erforderlichen Reparaturen, um es innerhalb der Union in einen technischen Zustand zu versetzen, der ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen war.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		328</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil A – Nummer 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Fahrzeug kann als technisch nicht reparierbar angesehen werden, wenn</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sich bis unterhalb des Armaturenbretts unter Wasser befand und der Motor oder das elektrische System beschädigt ist;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Türen nicht an ihm befestigt sind;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe austreten und eine Brand- und Explosionsgefahr darstellen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gas aus seinem Flüssiggassystem ausgetreten ist, weshalb eine Brand- und Explosionsgefahr besteht;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit) ausgetreten sind, wodurch Wasserverschmutzung riskiert wird; oder</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bremsen und Lenkungsbauteile außerordentlich abgenutzt sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, wird eine individuelle technische Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob der technische Zustand des Fahrzeugs ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen wurde.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		329</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil B – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die folgenden Kriterien können auch als zusätzliche Faktoren herangezogen werden, um festzustellen, ob es sich bei einem gebrauchten Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt:</P></OLD><NEW><P>Die folgenden Kriterien können <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei einer individuellen Bewertung </STRING></STRING>auch als zusätzliche Faktoren herangezogen werden, um festzustellen, ob es sich bei einem gebrauchten Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		330</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>der Fahrzeugeigner ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unbekannt</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es ist unmöglich festzustellen, wer</STRING></STRING> der Fahrzeugeigner ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		331</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wurde für mehr als zwei Jahre seit dem Zeitpunkt, zu dem diese zuletzt erforderlich war, keiner nationalen technischen Überwachung unterzogen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		332</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>das Fahrzeug ist nicht angemessen vor Beschädigungen während der Lagerung, des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt; <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>das Fahrzeug ist nicht angemessen vor Beschädigungen während der Lagerung, des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		333</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>es wurde zur Behandlung an eine zugelassene Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>es wurde zur Behandlung an eine zugelassene Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		334</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sich bis unterhalb des Armaturenbretts unter Wasser befand und der Motor oder das elektrische System beschädigt ist;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		335</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>eb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe austreten und eine Brand- und Explosionsgefahr darstellen; oder</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		336</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ec)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gas aus seinem Flüssiggassystem ausgetreten ist, weshalb eine Brand- und Explosionsgefahr besteht;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		337</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe e d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ed)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit) ausgetreten sind, wodurch Wasserverschmutzung riskiert wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		338</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>Eine nichttechnische Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Fahrzeugtyp gehörenden </STRING></STRING>Fahrzeuge während ihrer gesamten Produktion die in den Artikeln 4 bis 7 genannten rechtlichen Anforderungen erfüllen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>Eine nichttechnische Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Fahrzeuge während ihrer gesamten Produktion die in den Artikeln 4 bis 7 genannten rechtlichen Anforderungen erfüllen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		339</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kontrolle und Überprüfung</STRING></STRING> der von den Zulieferern erhaltenen Informationen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überprüfung der Vollständigkeit</STRING></STRING> der von den Zulieferern erhaltenen Informationen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		340</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessenen Reaktion, wenn die von den Zulieferern erhaltenen Daten darauf hinweisen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 4, 5 oder 6 nicht eingehalten worden sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		341</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Informationen über die Annahmen zu bestehenden Technologien für die Behandlung von Altfahrzeugen, zum einschlägigen technologischen Fortschritt bei Technologien für die Behandlung von Altfahrzeugen und die Kapazitätsinvestitionen in solche Technologien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ab der Einreichung des Antrags auf Typgenehmigung, die der Hersteller zur Berechnung der Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit des Fahrzeugtyps gemäß Artikel 4 herangezogen hat.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Informationen über die Annahmen zu bestehenden Technologien für die Behandlung von Altfahrzeugen, zum einschlägigen technologischen Fortschritt bei Technologien für die Behandlung von Altfahrzeugen und die Kapazitätsinvestitionen in solche Technologien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		342</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 5 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Eine Liste der Maßnahmen, zu denen sich der Hersteller verpflichtet, um sicherzustellen, dass die Behandlung von Altfahrzeugen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des betreffenden Typs </STRING></STRING>im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt, mit besonderem Schwerpunkt auf</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Eine Liste der Maßnahmen, zu denen sich der Hersteller verpflichtet, um sicherzustellen, dass die Behandlung von Altfahrzeugen im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt, mit besonderem Schwerpunkt auf</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		343</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Maßnahmen zur Erleichterung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Entfernung von Teilen gemäß Anhang VII Teil C;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Maßnahmen zur Erleichterung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer zerstörungsfreien</STRING></STRING> Entfernung von Teilen gemäß Anhang VII Teil C;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		344</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Maßnahmen, die zur Entwicklung von Recyclingtechnologien für in Fahrzeugen verwendete Werkstoffe beitragen, für die diese Technologien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Typgenehmigung</STRING></STRING> noch nicht in gewerbsmäßigem Umfang verfügbar sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Zusammenarbeit mit Abfallbewirtschaftern oder Forschungsinstituten</STRING></STRING> Maßnahmen, die zur Entwicklung von Recyclingtechnologien für in Fahrzeugen verwendete Werkstoffe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Bauteile</STRING></STRING> beitragen, für die diese Technologien noch nicht in gewerbsmäßigem Umfang verfügbar sind;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		345</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Überwachung dessen, wie Teile, Bauteile und Werkstoffe, die in Fahrzeugen des Fahrzeugtyps enthalten sind, in der Praxis wiederverwendet, recycelt und verwertet werden;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		346</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus der Verwendung von Werkstoffen und Techniken ergeben, die eine einfache Demontage behindern oder das Recycling maßgeblich erschweren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, z. B. Klebstoffe oder faserverstärkte Werkstoffe</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus der Verwendung von Werkstoffen und Techniken ergeben, die eine einfache Demontage behindern oder das Recycling maßgeblich erschweren;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		347</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Umsetzung der unter den Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		348</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>6.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Beschreibung der Art und Form der unter Nummer 5 genannten Maßnahmen, z. B. Investitionen in Forschung und Entwicklung, Investitionen in die Entwicklung von Recyclingtechnologien oder -infrastrukturen, und der Zusammenarbeit mit Abfallbewirtschaftern, die an der Wiederverwendung, dem Recycling und der Verwertung von Fahrzeugen und der Entfernung ihrer Teile beteiligt sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		349</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 7 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Wirksamkeit der unter Nummer 6 genannten Maßnahmen bewertet wird.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		350</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil A – Nummer 7 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bevor die Artikel 4 bis 7 anwendbar werden, muss in der Kreislauffähigkeitsstrategie erläutert werden, wie der Hersteller die in der Richtlinie 2005/64/EG festgelegten Anforderungen an die Kreislauffähigkeit erfüllt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die während des Typgenehmigungsverfahrens überprüft wurden; insbesondere Artikel 5 der genannten Richtlinie und die in der Richtlinie 2000/53/EG festgelegten Anforderungen, insbesondere in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Bevor die Artikel 4 bis 7 anwendbar werden, muss in der Kreislauffähigkeitsstrategie erläutert werden, wie der Hersteller die in der Richtlinie 2005/64/EG festgelegten Anforderungen an die Kreislauffähigkeit erfüllt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		351</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil B – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>Die Hersteller legen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens </STRING></STRING>alle fünf Jahre eine Aktualisierung der Kreislauffähigkeitsstrategie vor.</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>Die Hersteller legen alle fünf Jahre eine Aktualisierung der Kreislauffähigkeitsstrategie vor.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		352</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil B – Nummer 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Die aktualisierte Kreislauffähigkeitsstrategie umfasst Folgendes:</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Die aktualisierte Kreislauffähigkeitsstrategie umfasst <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die einschlägigen neuen Änderungen und insbesondere </STRING></STRING>Folgendes:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		353</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil B – Nummer 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>eine Beschreibung, wie die in Teil A <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 6 </STRING></STRING>genannten Maßnahmen durchgeführt wurden, und, falls eine oder mehrere der in der Strategie genannten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, eine Erläuterung der entsprechenden Gründe;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>eine Beschreibung, wie die in Teil A genannten Maßnahmen durchgeführt wurden, und, falls eine oder mehrere der in der Strategie genannten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, eine Erläuterung der entsprechenden Gründe;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		354</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil B – Nummer 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>eine Bewertung der Wirksamkeit der in Teil A <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 6 </STRING></STRING>genannten Maßnahmen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>eine Bewertung der Wirksamkeit der in Teil A genannten Maßnahmen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		355</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil B – Nummer 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Beschreibung, wie</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Teil A Nummer 6 genannten Maßnahmen bei</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Konstruktion neuer Fahrzeugtypen berücksichtigt wurden oder werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben über</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wesentlichen Änderungen der Konstruktion und Produktion, die</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hersteller zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen vorgenommen hat</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		356</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Teil B – Nummer 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei wesentlichen Änderungen der Konstruktion und Produktion des Fahrzeugtyps liegt der Schwerpunkt der aktualisierten Kreislauffähigkeitsstrategie auf folgenden Aspekten:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen bei der Verwendung von Teilen und Bauteilen in Neufahrzeugen, die leicht für die Wiederverwendung oder für hochwertiges Recycling demontiert werden können;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen bei der Verwendung von Werkstoffen in Neufahrzeugen, die leicht zu recyceln sind;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einführung von Konstruktionsmerkmalen zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus der Verwendung von Werkstoffen und Techniken ergeben, die eine einfache Entfernung oder das Recycling maßgeblich erschweren, z. B. Klebstoffe, Verbundkunststoffe oder faserverstärkte Werkstoffe;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen bei der Verwendung recycelter Materialien in Neufahrzeugen, wiederaufgearbeiteter oder überholter Teile und Bauteile in Fahrzeugen und der Kompatibilität von Teilen und Bauteilen aus anderen Fahrzeugtypen; und</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderungen bei der Verwendung der in Artikel 5 genannten Stoffe in Neufahrzeugen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		357</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang V – Nummer 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>In das Fahrzeug eingebaute Elektrofahrzeugbatterien:</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>In das Fahrzeug eingebaute Elektrofahrzeugbatterien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Batterien für leichte Verkehrsmittel</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		358</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang V – Nummer 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstausrüstungsnummer</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		359</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang V – Nummer 1 – Buchstabe g a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ga)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien im Sinne von Artikel 14 und Anhang VII der Verordnung (EU) 2023/1542.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		360</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstausrüstungsnummer</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		361</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang V – Nummer 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstausrüstungsnummer</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		362</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang V – Nummer 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzahl</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstausrüstungsnummer</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		363</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang V – Nummer 4 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben, Spezifikationen, Werkzeuge und Verfahren, einschließlich Softwareaktualisierungen, die für die Wiederaufarbeitung und Überholung erforderlich sind;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		364</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang V – Nummer 5 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>technische Anweisungen für den Zugang, das Entfernen und Ersetzen, einschließlich der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Codierung und</STRING></STRING> der Software, die für die Aktivierung von Ersatzteilen und Bauteilen für den Betrieb in einem anderen Fahrzeug erforderlich sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>technische Anweisungen für den Zugang, das Entfernen und Ersetzen, einschließlich der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Möglichkeit, ein Teil aus</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fahrzeug-Identifizierungsnummer eines Altfahrzeugs zu entfernen oder zu entkoppeln und es gegebenenfalls erneut im Informationssystem des Fahrzeugherstellers zu registrieren, um den Einbau in ein anderes Fahrzeug zu ermöglichen; - Codierung und </STRING></STRING>Software, die für die Aktivierung von Ersatzteilen und Bauteilen für den Betrieb in einem anderen Fahrzeug erforderlich sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, gegebenenfalls unter Verwendung von Mehrmarkendiagnosesystemen und des Back-End-Servers des Fahrzeugherstellers für das reparierte Fahrzeug</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		365</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VI – Nummer 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen auf dem Etikett von Elektromotoren, die Dauermagnetmaterialien enthalten:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angabe, ob diese Produkte einen oder mehrere Dauermagnete enthalten;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angabe, ob diese Magnete zu einem der folgenden Typen gehören:</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neodym-Eisen-Bor;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Samarium-Kobalt;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aluminium-Nickel-Kobalt;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>iv)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ferrit;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Dauermagnete der unter Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Typen einen Datenträger, der mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden ist, die Zugriff auf Folgendes ermöglicht:</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden können;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben über Gewicht, Position und Typ aller einzelnen im Produkt enthaltenen Dauermagnete sowie über das Vorhandensein und die Art der Magnetbeschichtungen, Klebstoffe und eventuell verwendeten Zusatzstoffe;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU Informationen, die den Zugang zu allen und die Entfernung aller im Produkt enthaltenen Dauermagnete ermöglichen, zumindest einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zum Dauermagnet und dessen Entfernung erforderlich sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		366</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil B – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Klimaanlagen und Kältemittel werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">517</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2014</STRING></STRING> behandelt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Klimaanlagen und Kältemittel werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">573</STRING></STRING> behandelt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		367</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil C – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>Elektrofahrzeugbatterien;</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>Elektrofahrzeugbatterien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der vorliegenden Verordnung und Batterien für leichte Verkehrsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, darunter ihre Batteriemanagementsysteme, in Elektrofahrzeugen eingebaute Ladegeräte, Gehäuse oder Verkleidungen, falls vorhanden</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		368</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil C – Nummer 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P>Starterbatterien im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">****[über Batterien</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Altbatterien]</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>3.</NO.P>Starterbatterien im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1542</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gerätebatterien im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1542</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		369</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil C – Nummer 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>10.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Armaturenbretter;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		370</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil C – Nummer 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>11.</NO.P>direkt zugängliche Teile des Infotainment-Systems<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Ton-, Navigations- und Multimedia-Steuerungselemente, darunter Anzeigen mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>11.</NO.P>direkt zugängliche Teile des Infotainment-Systems;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		371</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil C – Nummer 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>13.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kabelbäume;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		372</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil C – Nummer 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>15.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flüssigkeitsbehälter</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>15.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kraftstoffbehälter</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		373</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil C – Nummer 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>17.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jegliche andere Monomaterial-Metallbauteile mit einem Gewicht von mehr als 10 kg;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		374</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil C – Nummer 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>18.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jegliche andere Monomaterial-Kunststoffbauteile mit einem Gewicht von mehr als 10 kg;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		375</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil C – Nummer 19 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leiterplatten mit einer Oberfläche von mehr als 10 cm</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		376</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil D – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>Das Teil oder das Bauteil <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist vollständig</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>Das Teil oder das Bauteil <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthält alle maßgeblichen Teile</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		377</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil D – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P>eine Bewertung des Schadens, der eingeschränkten Funktionalität oder Leistung und der Reparaturen, die für die Wiederherstellung eines Zustands erforderlich sind, in dem das Teil oder Bauteil <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwendet</STRING></STRING> werden kann;</P></OLD><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P>eine Bewertung des Schadens, der eingeschränkten Funktionalität oder Leistung und der Reparaturen, die für die Wiederherstellung eines Zustands erforderlich sind, in dem das Teil oder Bauteil <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">potenziell wiederaufbereitet oder überholt</STRING></STRING> werden kann;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		378</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil D – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer iii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es gibt keine starke</STRING></STRING> Korrosion.</P></OLD><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Sichtprüfung zeigt, dass die</STRING></STRING> Korrosion<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Funktionalität des Teils oder Bauteils nicht beeinträchtigt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		379</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil D – Nummer 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verweis auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeugs, aus dem das Teil oder Bauteil entfernt wurde; und</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		380</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil E – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Systeme zur Abgasnachbehandlung (z. B. Katalysatoren, Partikelfilter).</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Systeme zur Abgasnachbehandlung (z. B. Katalysatoren, Partikelfilter)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn diese Teile nicht von einer Garantie abgedeckt sind, die besagt, dass das Teil die entsprechende technische Prüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/45/EU bestanden hat</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		381</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil F – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Elektrofahrzeugbatterien werden gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">**** [über Batterien und Altbatterien]</STRING></STRING> behandelt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Elektrofahrzeugbatterien werden gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1542</STRING></STRING> behandelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		382</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil G – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Kopie des schriftlichen Vertrags zwischen</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugelassenen Verwertungsanlage und der Anlage</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Schredderarbeiten durchführt und Post-Schredder-Technologien einsetzt, einschließlich der Spezifikationen der Qualität der Sekundärmaterialien und der technischen Spezifikationen für die Verarbeitung der Behandlungsfraktionen von Altfahrzeugen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Artikel 28 Absatz 3</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorliegenden Verordnung zu entsprechen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen Altfahrzeuge nur dann zusammen mit anderen Abfällen geschreddert werden, wenn</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU behandelt wurden,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle Batterien gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 entfernt wurden,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kunststoffverpackungen gemäß der Verordnung (EU) 2025/40 von Verpackungsabfällen und Metallverpackungsabfällen entfernt wurden,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das kombinierte Schredderverfahren nicht zu einer Verschlechterung der Qualität der Abfallströme im Vergleich zur getrennten Behandlung führt und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei den spezifischen Beiträgen der einzelnen gemischten Abfallströme zu den Outputfraktionen eine Erfüllung der jeweiligen Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542, der Verordnung (EU) 2025/40, der Richtlinie 2012/19/EU und der Richtlinie 2008/98/EG festgestellt werden kann.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		383</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VII – Teil G – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Einen Bericht über die Probenanalyse zu Qualität und Quantität der Behandlungsfraktionen (Output) für eine repräsentative Behandlungskonfiguration, die von einer unabhängigen Stelle zur Verfügung gestellt wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Einen Bericht über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Massenbilanz der </STRING></STRING>Probenanalyse zu Qualität und Quantität der Behandlungsfraktionen (Output) für eine repräsentative Behandlungskonfiguration, die von einer unabhängigen Stelle zur Verfügung gestellt wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		384</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VIII – Nummer 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>Vom Hersteller oder seinem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benannten </STRING></STRING>Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vorzulegende Informationen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>Vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vorzulegende Informationen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		385</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IX – Nummer 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>7.</NO.P>Name<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Anschrift</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Staatsangehörigkeit</STRING></STRING> des Halters oder Eigners des übergebenen Fahrzeugs.</P></OLD><NEW><P><NO.P>7.</NO.P>Name und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anschrift</STRING></STRING> des Halters oder Eigners des übergebenen Fahrzeugs.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		386</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang X a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anhang Xa</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KRITERIEN FÜR DIE AUSNAHME VON FAHRZEUGEN VON BESONDEREM KULTURELLEM INTERESSE</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem ein Fahrzeug zugelassen ist, kann ein Fahrzeug als Fahrzeug von besonderem kulturellem Interesse anerkennen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der einzigartige historische oder kulturelle Wert oder Status des Fahrzeugs wurde entweder vom Fahrzeughalter oder von den zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats dokumentiert oder es handelt sich bei dem Fahrzeug um ein einziges geändertes Fahrzeug oder um ein kundenspezifisches Fahrzeug,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Eigner des Fahrzeugs ist bekannt und kann ermittelt werden und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Fahrzeug kann anhand einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Seriennummer oder einer anderen vom Hersteller bereitgestellten oder von einer zuständigen Behörde zugewiesenen amtlichen Kennzeichnung eindeutig identifiziert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>