<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0174</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Vergabe öffentlicher Aufträge</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0147/2025 - Berichterstatter: Piotr Müller)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2025 zu der Vergabe öffentlicher Aufträge (2024/2103(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 151 und 156,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/66/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Rechtsmittelrichtlinie),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen – IPI)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1031/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit) und die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 30. Januar 2020 in der Rechtssache C‑395/18, <STRING ITALIC="on">Tim SpA – Direzione e coordinamento Vivendi SA</STRING> / <STRING ITALIC="on">Consip SpA, Ministero dell’Economia e delle Finanze</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Tim SpA – Direzione e coordinamento Vivendi SA / Consip SpA, Ministero dell’Economia e delle Finanze, C‑395/18, ECLI:EU:C:2020:58.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die unlängst ergangenen Urteile des EuGH zur Teilnahme ausländischer Bieter an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU, d. h. die Urteile vom 22. Oktober 2024 in der Rechtssache C‑652/22, <STRING ITALIC="on">Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret AȘ</STRING> / <STRING ITALIC="on">Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret AȘ / Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave, C‑652/22, ECLI:EU:C:2024:910.</FIELD></FOOTNOTE>, und vom 13. März 2025 in der Rechtssache C‑266/22, <STRING ITALIC="on">CRRC Qingdao Sifang Co. Ltd, Astra Vagoane Călători SA</STRING> / <STRING ITALIC="on">Autoritatea pentru Reformă Feroviară, Alstom Ferroviaria SpA</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2025, CRRC Qingdao Sifang Co. Ltd, Astra Vagoane Călători SA / Autoritatea pentru Reformă Feroviară, Alstom Ferroviaria SpA, C‑266/22, ECLI:EU:C:2025:178.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der Kommission 2025 vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Gemeinsam voran: Eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union“ (COM(2025)0045),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2025 mit dem Titel „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ (COM(2025)0085),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ (COM(2025)0030),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Juni 2024 mit dem Titel „Europäisches Semester 2024 – Frühjahrspaket“ (COM(2024)0600),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „SME needs analysis in public procurement“ (Analyse des Bedarfs von KMU bei der Vergabe öffentlicher Aufträge) (2021)<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Kommission: Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, t33, Celotti, P., Alessandrini, M., Valenza, A. et al., <STRING ITALIC="on">SME needs analysis in public procurement – Final report</STRING>, Amt für Veröffentlichungen, 2021, https://data.europa.eu/doi/10.2873/86199.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ (COM(2021)0778),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen 94 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1949 über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa“ (COM(2017)0572),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 4. Dezember 2024 mit dem Titel „Europas Regionen gegen Schocks wappnen: Stärkung der lokalen und regionalen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit bei der strategischen Entwicklung des Binnenmarkts“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/7061, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7061/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sonderbericht 28/2023 des Europäischen Rechnungshofs vom 4. Dezember 2023 mit dem Titel „Öffentliches Auftragswesen in der EU: Weniger Wettbewerb bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen im Zeitraum 2011‑2021“ (Sonderbericht des Rechnungshofs),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2024 zum Sonderbericht Nr. 28/2023 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Verbesserung eines fairen und nachhaltigen Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der EU für Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/3521, 3.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3521/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2020 zu einer neuen Strategie für europäische KMU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 2023 zur Lage der KMU in der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4013, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4013/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 20. Mai 2021 mit dem Titel „Umsetzung und bewährte Verfahren in der nationalen Beschaffungspolitik im Binnenmarkt“ (COM(2021)0245),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2023 mit dem Titel „The social impact of public procurement – Can the EU do more?“ (Die sozialen Auswirkungen der Vergabe öffentlicher Aufträge – Kann die EU mehr tun?)<FOOTNOTE><FIELD> Europäisches Parlament: Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Caimi, V. und Sansonetti, S., <STRING ITALIC="on">The social impact of public procurement – Can the EU do more?</STRING>, Oktober 2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Arbeitsbehörde vom Mai 2024 mit dem Titel „Evaluating policy responses to prevent undeclared work in public procurement contracts“ (Bewertung politischer Maßnahmen zur Verhinderung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit bei öffentlichen Aufträgen),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom 9. September 2024 mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ (Draghi-Bericht) und den Bericht von Enrico Letta vom 17. April 2024 mit dem Titel „Much more than a market“ (Weit mehr als ein Markt) (Letta-Bericht),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A10‑0147/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass im Zuge der Vergabe öffentlicher Aufträge etwa 14 % des Bruttoinlandsprodukts der EU erwirtschaftet werden und die Vergabe öffentlicher Aufträge als wichtiges Instrument für Wirtschaftswachstum, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Innovation, Nachhaltigkeit, gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Förderung der lokalen Wirtschaft und hochwertiger Arbeitsplätze in der EU und die Unterstützung des Übergangs zu widerstandsfähigen Lieferketten und Geschäftsmodellen, auch in Unterauftragsketten, dient;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als die größten Investoren und die größten öffentlichen Auftraggeber in der EU durch strenge EU- und nationale Vorschriften, komplexe rechtliche Anforderungen und Verfahren sowie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand immer größeren Beschränkungen unterliegen und gleichzeitig insbesondere auf der Ebene der Gemeinden und kleineren Regionen mit einem anhaltenden Mangel an finanziellen Ressourcen, qualifiziertem Personal und technischem Fachwissen konfrontiert sind, was häufig die Fremdvergabe von Kernaufgaben erfordert, was zu zusätzlichen finanziellen Belastungen und Verzögerungen bei den Verfahren führt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die Vergabe öffentlicher Aufträge Übertragungseffekte gefördert werden können, durch die sich die Nachfrage nach nachhaltigen Waren und Dienstleistungen auf dem gesamten Markt erhöht, und die Schaffung von Leitmärkten vorangebracht werden kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Reform von 2014 darauf abzielte, die Verfahren zu vereinfachen, die Transparenz zu verbessern, den Kampf gegen Korruption zu verstärken und die Beteiligung von KMU und innovativen Start-up-Unternehmen zu fördern sowie Ziele der strategischen Vergabe durch einen Freiwilligkeitsansatz zu integrieren, es jedoch nach wie vor Herausforderungen in Bezug auf die Transparenz, Effizienz, die breitere Anwendung und die Harmonisierung nicht preisbezogener Kriterien, den Zugang zu Daten, die Optimierung der Durchsetzung der Vorschriften und die Verhütung von Betrug und Korruption gibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der Reform von 2014 die Kriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot eingeführt wurden, um Anreize für die Anwendung qualitativer Kriterien wie ökologischer und sozialer Erwägungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen; in der Erwägung, dass im Bericht des Rechnungshofs festgestellt wird, dass 2021 ein großer Teil der Aufträge immer noch ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums des niedrigsten Preises vergeben wurde; in der Erwägung, dass 2023 zwanzig Mitgliedstaaten bei mehr als 50 % der öffentlichen Ausschreibungen die Aufträge allein auf der Grundlage des Preises vergaben und zehn dieser Mitgliedstaaten sogar bei mehr als 80 % ihrer öffentlichen Ausschreibungen die Aufträge allein auf der Grundlage des Preises vergaben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass im Sonderbericht des Rechnungshofs der Schluss gezogen wurde, dass das Wettbewerbsniveau bei öffentlichen Aufträgen seit 2014 zurückgegangen ist und in den meisten Mitgliedstaaten die Anzahl der Fälle, in denen der Zuschlag auf der Grundlage des niedrigsten Preises erteilt wurde, im Berichtszeitraum sogar gestiegen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen seit 1994 praktisch unverändert geblieben sind; in der Erwägung, dass diese Schwellenwerte, die an die Marktpreise angepasst werden, in realen Werten kontinuierlich zurückgehen; in der Erwägung, dass infolgedessen immer mehr kleinere Aufträge auf EU-Ebene im Rahmen oft langwieriger und komplexer Verfahren ausgeschrieben werden müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) festgestellt hat, dass bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, bei denen der niedrigste Preis als einziges Auswahlkriterium verwendet wird, das Risiko nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit aufgrund des Drucks auf die Arbeitskosten steigt; in der Erwägung, dass es laut Feststellungen der ELA zudem allgemein anerkannt ist, dass durch die Priorisierung des niedrigsten Preises als Auswahlkriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge möglicherweise ein Umfeld geschaffen wird, in dem Verstöße gegen das Arbeitsrecht aufgrund des Kostensenkungsdrucks und unzureichender Aufsicht wahrscheinlicher sind; in der Erwägung, dass der ELA zufolge durch das Auswahlkriterium des niedrigsten Preises möglicherweise Anreize für Auftragnehmer geschaffen werden, die Erwerbstätigkeit nicht anzumelden, um die Kosten zu senken, und arbeitsrechtliche Vorschriften zu umgehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass in dem Abschlussbericht der Kommission mit dem Titel „SME needs analysis in public procurement“<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Kommission: Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU et al., SME needs analysis in public procurement – Final report, Amt für Veröffentlichungen, 2021.</FIELD></FOOTNOTE> (Analyse des Bedarfs von KMU bei der Vergabe öffentlicher Aufträge) darauf hingewiesen wird, dass die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten und unterschiedlichen Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten weiter präzisiert, vereinfacht und standardisiert werden müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die direkte grenzüberschreitende Auftragsvergabe mit nur 5 %<FOOTNOTE><FIELD> Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 28/2023: „Öffentliches Auftragswesen in der EU – Weniger Wettbewerb bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen im Zeitraum 2011‑2021“. Europäischer Rechnungshof, 2023.</FIELD></FOOTNOTE> aller öffentlichen Aufträge weiterhin gering ist, was auf anhaltende Hindernisse für den grenzüberschreitenden Wettbewerb und Marktzugang sowie auf komplexe Verfahren hindeutet; in der Erwägung, dass bei dieser Zahl die Beteiligung von Tochtergesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten in dem Land, in dem das Vergabeverfahren stattfindet, nicht berücksichtigt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission mehrere Rechtsunsicherheiten bei der Förderung einer sozial verantwortlichen und innovationsfördernden Vergabe öffentlicher Aufträge hervorhebt<FOOTNOTE><FIELD> Bericht der Kommission vom 20. Mai 2021 mit dem Titel „Umsetzung und bewährte Verfahren in der nationalen Beschaffungspolitik im Binnenmarkt“ (COM(2021)0245).</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass zu diesen Rechtsunsicherheiten unter anderem Schwierigkeiten beim Herstellen eines Zusammenhangs zwischen sozialen Erwägungen und dem Auftragsgegenstand gehören;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Präsidentin der Kommission zu einer Überarbeitung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet hat, damit es möglich ist, „europäischen Produkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in bestimmten strategischen Sektoren den Vorzug zu geben“<FOOTNOTE><FIELD> Politische Leitlinien der Kommissionspräsidentin vom 18. Juli 2024 mit dem Titel „Europa hat die Wahl – Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024‑2029“, S. 14.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der Überarbeitung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge darauf liegen sollte, qualitative Kriterien zu fördern, die Vergabeverfahren zu vereinfachen sowie den bestmöglichen Gegenwert für Steuergelder sicherzustellen; in der Erwägung, dass in den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge jedoch den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren und Wirtschaftszweige sowie den spezifischen Zielsetzungen der öffentlichen Auftraggeber Rechnung getragen werden muss und dabei zu berücksichtigen ist, dass ein einheitlicher Ansatz bei den Regelungen, z. B. den Zahlungsbedingungen, unter Umständen nicht für alle Sektoren geeignet ist und dass in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften maßgeschneiderte Bestimmungen erforderlich sind, damit die allgemeinen Rahmenregelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit den branchenspezifischen betrieblichen und finanziellen Gegebenheiten im Einklang stehen; in der Erwägung, dass die erfolgreichen Angebote danach ausgewählt werden sollten, welches der eingereichten Angebote der jeweilige öffentliche Auftraggeber für die wirtschaftlich beste Lösung hält, um eine stärkere Ausrichtung auf die Qualität und mehr Flexibilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge nach wie vor ein neutrales und verfahrenstechnisches Instrument ist, durch das geregelt wird, auf welche Weise Behörden Waren und Dienstleistungen erwerben, nicht aber, was sie erwerben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit der industriellen Souveränität Europas und der Notwendigkeit, Arbeitsplätze und Know-how in Europa zu erhalten und zu stärken, die Vergabe öffentlicher Aufträge als wichtiger strategischer Hebel genutzt werden sollte, um die Schaffung eines Mehrwerts innerhalb der EU zu fördern und dadurch die Widerstandsfähigkeit der Industrie und die Nachhaltigkeit der europäischen Lieferketten zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass es den öffentlichen Auftraggebern in der EU gestattet werden sollte, Angeboten den Vorzug zu geben, die einen erheblichen Anteil an in der EU produziertem Mehrwert enthalten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass die Verwendung von Nachhaltigkeitskriterien dazu beitragen kann, die Umweltziele der EU zu erreichen, sofern diese Kriterien klar definiert und verhältnismäßig sind und die öffentlichen Auftraggeber nicht daran hindern, ihren tatsächlichen Beschaffungsbedarf zu decken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass die öffentlichen Auftraggeber in unterschiedlichen lokalen Kontexten und auf verschiedenen Märkten tätig sind und die Freiheit behalten müssen, den Gegenstand, den Umfang und die strategischen Prioritäten der Auftragsvergabe entsprechend ihrem tatsächlichen Bedarf und ihren tatsächlichen Kapazitäten festzulegen; in der Erwägung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Subsidiarität bei jedem Ansatz auf EU-Ebene für eine nachhaltige Vergabe öffentlicher Aufträge gewahrt werden müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass das Vertrauen in die Vergabe öffentlicher Aufträge gestärkt werden muss; in der Erwägung, dass durch mangelnde Transparenz und Fairness bei Vergabeverfahren, wozu auch Bedenken im Hinblick auf Günstlingswirtschaft, unklare Auswahlkriterien, unzureichende Kontrollverfahren und unzureichende Ausschlüsse und Sanktionen gehören, das Vertrauen in die Vergabe öffentlicher Aufträge geschwächt wird und sich die Gelegenheit für Korruption eröffnet; in der Erwägung, dass die übermäßige Verwendung des Kriteriums des niedrigsten Preises in einigen Fällen einen Abwärtsdruck auf die Qualität der Dienstleistungen, die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen ausübt und langfristige nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen auf die öffentlichen Auftraggeber haben kann; in der Erwägung, dass es Fälle gab, in denen Aufträge ohne tatsächlichen Wettbewerb, intransparent und ohne wirksame externe Kontrolle bei den Auswahlkriterien vergeben wurden, was verdeutlicht, dass es dringend notwendig ist, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Rechtmäßigkeit in allen Phasen der Vergabeverfahren zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass Unternehmen aus der EU, insbesondere KMU, infolge protektionistischer Maßnahmen in Drittländern erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Märkten für öffentliche Aufträge haben, während die EU weltweit einen der offensten Märkte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhält, was zu Wettbewerbsnachteilen von Unternehmen aus der EU führt; in der Erwägung, dass der faire Wettbewerb zusätzlich zu den protektionistischen Maßnahmen häufig durch die Subvention von Produkten seitens der Regierungen von Drittländern, diskriminierende Maßnahmen und einen Mangel an Gegenseitigkeit und Rechtssicherheit verzerrt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU jüngst das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen und die Verordnung über drittstaatliche Subventionen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen /ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2560/oj).</FIELD></FOOTNOTE> in ihr Instrumentarium für handelspolitische Schutzmaßnahmen aufgenommen hat, um die Gegenseitigkeit beim Zugang zu internationalen Märkten für öffentliche Aufträge zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und Produkte aus der EU sicherzustellen; in der Erwägung, dass für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Sorgfaltspflichten gemäß den Richtlinien 2014/23/EU<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, 2014/24/EU, 2014/25/EU und (EU) 2024/1760<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).</FIELD></FOOTNOTE> sowie weiteren EU-Rechtsvorschriften gelten würden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 noch nicht von allen WTO-Mitgliedern unterzeichnet wurde und seine neueste Fassung unter anderem weder die seit seinem Abschluss angenommenen globalen Arbeits- und Umweltstandards noch einen aktualisierten Mechanismus für die Inflationsanpassung umfasst;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass in den Urteilen des EuGH zur Teilnahme ausländischer Bieter an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU (Rechtssachen C-652/22 und C-266/22) klargestellt wird, dass ausländische Bieter aus Ländern, die keine multilaterale, plurilaterale oder bilaterale Übereinkunft geschlossen haben, keinen gesicherten Zugang zum EU-Markt für öffentliche Aufträge haben; in der Erwägung, dass der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit der EU in diesem Bereich bekräftigt und bestätigt hat, dass die öffentlichen Auftraggeber in Ermangelung solcher Übereinkünfte im Einklang mit dem EU-Recht diesen Bietern Beschränkungen auferlegen oder sie ausschließen dürfen, was zu unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen führen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass die zunehmenden geopolitischen Spannungen derzeit zu einer Umstrukturierung des internationalen Handels führen und eine neue Dynamik in der Wirtschaft bewirken – wodurch neue strategische Abhängigkeiten entstehen, die durch eine Konzentration der Einfuhren und begrenzte Möglichkeiten der Importsubstitution gefördert werden – und dass die zunehmenden geopolitischen Spannungen Risiken für die Stabilität der Lieferketten bergen; in der Erwägung, dass daher die Vergabe öffentlicher Aufträge verstärkt und strategisch dafür genutzt werden muss, die Wirtschaft in der EU und ihre Widerstandsfähigkeit zu unterstützen, schädliche Abhängigkeiten zu verringern und die strategische Autonomie der Wirtschaft in der EU zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass mit den Strategien für die Vergabe öffentlicher Aufträge die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Europas gefördert werden sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass der niedrigste Preis bei den meisten Ausschreibungen in der EU ein wichtiges Zuschlagskriterium ist – in einigen Mitgliedstaaten ist er in bis zu 95 %<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht 28/2023 des Rechnungshofs, Abbildung 11.</FIELD></FOOTNOTE> der Fälle ausschlaggebend oder ist sowohl in der Ausschreibungs- als auch in der Zuschlagsphase von Vergabeverfahren manchmal sogar das einzige Kriterium; in der Erwägung, dass die ELA in ihrem Bericht vom Mai 2024 feststellt, dass der Rückgriff auf das Kriterium des niedrigsten Preises – insbesondere in arbeitsintensiven Sektoren, in denen die Personalkosten dominieren – das Auftreten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verschärfen und die Dienstleistungs- oder Produktqualität, die Nachhaltigkeit und die Sozialstandards untergraben kann;<FOOTNOTE><FIELD> Bericht der ELA vom Mai 2024 mit dem Titel „Evaluating policy responses to prevent undeclared work in public procurement contracts“ (Bewertung politischer Maßnahmen zur Verhinderung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit bei öffentlichen Aufträgen).</FIELD></FOOTNOTE> in der Erwägung, dass Vertreter von KMU und in KMU tätige Personen immer wieder berichten, dass die öffentlichen Auftraggeber die horizontale Sozialklausel außer Acht lassen, und darauf hinweisen, dass Aufträge ausschließlich auf der Grundlage des niedrigsten Preises vergeben werden, was zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten anstachelt und Bieter, die sich an das Arbeitsrecht und die arbeitsrechtlichen Gepflogenheiten halten, von der Teilnahme abhält;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-395/18 bestätigt hat, dass die Anforderungen in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, wonach die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten müssen, ebenso wie die anderen in Absatz 1 dieses Artikels genannten Grundsätze, nämlich Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit, verbindliche Grundsätze darstellen; in der Erwägung, dass in dem Urteil auch klargestellt wird, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung von Ausschlussgründen Verstöße von Unterauftragnehmern berücksichtigen können, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt eingehalten wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge ein wichtiges Instrument zur aktiven Unterstützung des Übergangs zu einer nachhaltigen, inklusiven und fairen Wirtschaft ist und genutzt werden kann, um soziale Gerechtigkeit und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern; in der Erwägung, dass öffentliche Auftraggeber dazu angehalten werden sollten, durch die Vergabe öffentlicher Aufträge Ziele des öffentlichen Interesses zu verfolgen, zu denen auch soziale Inklusion, hochwertige Arbeitsplätze, Chancengleichheit, territorialer Zusammenhalt und Unterstützung von Akteuren der Sozialwirtschaft gehören;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AC.</NO.P>in der Erwägung, dass das volle Potenzial der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge nur erschlossen werden kann, wenn von einer rein kostenorientierten Herangehensweise zu einer Herangehensweise übergegangen wird, bei der auch die Widerstandsfähigkeit und der soziale und ökologische Wert berücksichtigt werden, unter anderem indem Tarifverhandlungen und die grundlegenden Arbeitnehmerrechte geachtet werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AD.</NO.P>in der Erwägung, dass die Vergabe von Unteraufträgen unerlässlich ist, wenn es darum geht, für einen fairen Wettbewerb für KMU zu sorgen und sicherzustellen, dass sie auf spezialisiertes Fachwissen zurückgreifen können; in der Erwägung, dass durch die Vergabe von Unteraufträgen auch die Effizienz, Innovation und die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge verbessert werden können; in der Erwägung, dass es aufgrund rechtlicher Unklarheiten und einer schwachen Durchsetzung durch das Vorhandensein mehrerer Ebenen der Vergabe von Unteraufträgen zu einer Verwässerung der Rechenschaftspflicht kommen, das Risiko von Verstößen gegen das Arbeitsrecht erhöht werden und eine wirksame Durchsetzung behindert werden kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AE.</NO.P>in der Erwägung, dass die zunehmende Digitalisierung der Vergabeverfahren mit robusten Cybersicherheitsmaßnahmen, Voraussetzungen in Bezug auf die Interoperabilität und einfach zu nutzenden und harmonisierten digitalen Plattformen für die Einreichung von Angeboten einhergehen muss und die Transparenz und Maschinenlesbarkeit zu Analysezwecken sicherzustellen ist; in der Erwägung, dass die Digitalisierung darüber hinaus dazu beitragen kann, den Zugang von Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für kleinere öffentliche Auftraggeber zu verringern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AF.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die EU nicht auf den Ansatz „nur aus Europa“ versteifen, sondern sich stattdessen auf die bestmögliche Qualität konzentrieren sollte, wobei ein breites Spektrum an Kriterien, darunter Preis, Sicherheit, Qualität, Nachhaltigkeit, Widerstandsfähigkeit und Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind; in der Erwägung, dass sie sich auch auf die Förderung von Partnerschaften mit ihren demokratischen Verbündeten konzentrieren sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AG.</NO.P>in der Erwägung, dass die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge trotz des Ziels im Rahmen der Reform von 2014 und entsprechender Bemühungen um die Förderung ihrer so wichtigen Teilnahme nach wie vor begrenzt ist, weil das Auftragsvolumen groß ist, übermäßige Verwaltungsanforderungen gelten, maßgeschneiderte Unterstützungsmechanismen fehlen – die es KMU ermöglichen würden, wirksam mit größeren Unternehmen zu konkurrieren –, es in den Auftragsbekanntmachungen an Klarheit fehlt und es immer wieder zu Zahlungsverzögerungen kommt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AH.</NO.P>in der Erwägung, dass mit den Strategien für die Vergabe öffentlicher Aufträge ein günstiges wirtschaftliches Umfeld gefördert werden kann, wenn es darum geht, lokales Wachstum zu schaffen, den Gemeinschaften zu mehr Wohlstand zu verhelfen, Arbeitsplätze zu schaffen und langfristige Finanzstabilität sicherzustellen und dadurch die Rolle von KMU, zu denen auch Start-up-Unternehmen und Organisationen der Sozialwirtschaft gehören, bei öffentlichen Ausschreibungen so umfassend wie möglich zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AI.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Grundsatz der Chancengleichheit bei der Beschäftigung auf zugänglichen und integrativen Arbeitsmärkten verankert ist; in der Erwägung, dass die Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe die Einbeziehung sozialer Kriterien in die Auftragsvergabe ermöglicht, einschließlich Maßnahmen zur Förderung inklusiver Beschäftigung und zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung; in der Erwägung, dass in der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 anerkannt wird, dass vorbehaltene Aufträge gemäß der Richtlinie 2014/24/EU eines der Instrumente zur Gewährleistung von Zugänglichkeitsstandards sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AJ.</NO.P>in der Erwägung, dass die Anwendung der Kriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung des Produktlebenszyklus und der Umweltauswirkungen rationale, langfristige Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AK.</NO.P>in der Erwägung, dass die Umsetzung der Vorschriften der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge in nationales Recht zuweilen ineffektiv ist, was zu Inkohärenz bei der Umsetzung, Rechtsunsicherheit sowie zu Hürden für den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer führt; in der Erwägung, dass detaillierte Orientierungsrahmen geschaffen werden sollten, um die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Umsetzung der Vorschriften zu unterstützen und diese Umsetzungslücken zu verhindern und eine einheitliche Anwendung sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AL.</NO.P>in der Erwägung, dass es den öffentlichen Auftraggebern durch systematische Register der Auftragsausführung erleichtert werden kann, ungeeignete Akteure, zu denen auch Akteure gehören, die mit kriminellen Netzen und ausländischer Einflussnahme in Verbindung gebracht werden, rasch von Vergabeverfahren auszuschließen, die Ausbeutung von Arbeitskräften zu verhindern und die Zuverlässigkeit bei der Auftragsausführung zu erhöhen; in der Erwägung, dass eine wirksame Interoperabilität und grenzüberschreitende Zugänglichkeit dieser Register in den Mitgliedstaaten wichtig ist, damit die Transparenz gestärkt wird, öffentliche Mittel geschützt werden, der Binnenmarkt unterstützt wird und die Sicherheit und Integrität kritischer öffentlicher Infrastrukturen und Dienste erhöht werden;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strategische Ziele</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>betont, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU eine wesentliche Säule eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkts und der Wirtschaft im weiteren Sinne bleiben sollte und ambitionierte, gezielte Reformen erforderlich sind, damit der Binnenmarkt sein tatsächliches Potenzial entfalten kann, die Produktion in den Mitgliedstaaten gefördert und zu widerstandsfähigen, sicheren und strategischen Lieferketten beigetragen wird; betont, dass die Mitgliedstaaten den derzeitigen und den geänderten Rechtsrahmen einheitlich umsetzen müssen; fordert die Kommission auf, die Ausrichtung der Ziele für die Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich der Ziele für die strategische Auftragsvergabe, zu vereinfachen und zu präzisieren, indem gezieltere, wirtschaftlich tragfähigere, präzisere und nicht widersprüchliche Ziele festgelegt werden, die klar und messbar sind und mit denen sich eine spürbare Wirkung auf dem Markt erzielen lässt; fordert daher mehr Rechtssicherheit und Kohärenz, um die Anwendung der Vorschriften durch die öffentlichen Auftraggeber zu vereinfachen, und betont, dass viele Vergabeverfahren zu langwierig sind, wodurch wesentliche Investitionen verzögert werden; fügt hinzu, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge neben einem Beitrag zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung in der gesamten EU auch einen Mehrwert für die Öffentlichkeit erbringen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>ist der Ansicht, dass der globale Wettbewerb zunehmend nicht nur von den Marktkräften geprägt wird, sondern auch von staatlich geleiteten Wirtschaftsstrategien, zu denen auch drittstaatliche Subventionen, Überkapazitäten und diskriminierende Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gehören, die die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von Erzeugern aus der EU zu untergraben drohen; betont in diesem Zusammenhang, dass die strategische Widerstandsfähigkeit und die wirtschaftliche Sicherheit Europas gestärkt werden müssen, indem die Entwicklung kritischer und neu entstehender Wirtschaftszweige in wichtigen Bereichen gefördert wird; nimmt zur Kenntnis, dass der Binnenmarkt und die strategische Autonomie der EU gestärkt werden müssen, indem in bestimmten strategischen Branchen europäische Waren und Dienstleistungen bevorzugt werden; befürwortet eine Prüfung, wie die Vergabe öffentlicher Aufträge als gezieltes Instrument dienen kann, um die Nachfrage nach innovativen und nachhaltigen in Europa hergestellten Produkten und Technologien zu stimulieren und die industriellen Kapazitäten innerhalb der EU zu verankern; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Kriterien des Inhalts aus der EU und der Widerstandsfähigkeit bei einer verhältnismäßigen Gestaltung das Potenzial aufweisen, die langfristige Versorgungssicherheit in sensiblen Bereichen zu unterstützen; betont jedoch, dass jede strategische Ausrichtung auch künftig auf Rechtssicherheit, Transparenz und fairem Wettbewerb beruhen muss und dass eine Fragmentierung des Binnenmarkts, eine Verzerrung internationaler Verpflichtungen oder die Entfremdung strategischer Partner verhindert werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>nimmt die laufende Bewertung der Kommission im Hinblick auf die Überarbeitung der Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU zur Kenntnis; betont, dass der Konsultationsprozess eine Analyse der Auswirkungen der Rechtsvorschriften umfassen sollte, bei der die Grundsätze des freien Marktes geachtet werden, und dass sein Hauptziel darin bestehen sollte, durch marktbasierte Lösungen einen Mehrwert zu erzielen; fordert daher, dass die Wirkung potenzieller neuer Vorschriften aufgezeigt wird, mit denen die Ziele der nachhaltigen und sozial verantwortlichen Vergabe öffentlicher Aufträge und die für die Sicherstellung eines fairen und wirksamen Wettbewerbs erforderlichen Maßnahmen gefördert werden sollen, während gleichzeitig die Beseitigung übermäßiger und unnötiger administrativer Hindernisse soweit wie möglich verwirklicht wird und Rechtsvorschriften vereinfacht werden; weist darauf hin, dass es wichtig ist, bei der Festlegung der Art der strategischen Erwägungen und ihrer Einbeziehung in Vergabeverfahren flexibel vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission daher auf, die Reform der Vergabe öffentlicher Aufträge vollständig mit ihren strategischen Zielen in Einklang zu bringen, die darin bestehen, Bürokratie und Regelungsaufwand abzubauen, eine Vereinfachung herbeizuführen, hohe Sozial- und Umweltstandards aufrechtzuerhalten, eine ambitionierte Entwicklung der lokalen Wirtschaft sicherzustellen, den Zugang für KMU zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit der EU zu stärken sowie Sozialdumping zu verhindern und die wirtschaftliche und industrielle Souveränität der EU zu wahren, um schädliche Abhängigkeiten in Bezug auf bestimmte lebenswichtige Produkte und Dienstleistungen zu beseitigen; spricht sich gegen Maßnahmen aus, mit denen einer dieser Grundsätze beeinträchtigt werden könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist vor dem Hintergrund der anstehenden Reform auf die stetigen politischen Ziele der EU hin, die in mehreren Verordnungen Berücksichtigung finden, beispielsweise Nachhaltigkeit, Arbeitsnormen, Menschenrechte, Innovation, Widerstandsfähigkeit und Kreislaufwirtschaft; erachtet es als dringend geboten, dass gegen eine übergenaue Durchführung vorgegangen wird, bei der anstehenden Reform das Auftreten möglicher Hindernisse verhindert wird, die bedeutendsten Hindernisse für eine nachhaltige und widerstandsfähige Vergabe öffentlicher Aufträge ermittelt und überwunden werden, die Versorgungssicherheit sichergestellt und für einen fairen und wirksamen Wettbewerb gesorgt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass bei den aktualisierten Fassungen von Richtlinien angestrebt werden muss, deren Umfang – derzeit 476 Artikel bzw. 907 Seiten – zu verringern, damit die Vergabe öffentlicher Aufträge für kleinere Akteure, zu denen auch an der Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligte Organisationen der Sozialwirtschaft gehören, und insbesondere für KMU und Start-up-Unternehmen besser zugänglich wird, und dass diese Richtlinien weiterhin verfahrensorientiert sein müssen, wobei nicht der Gegenstand, sondern die Art und Weise des Kaufs festzulegen ist; betont jedoch, dass den öffentlichen Auftraggebern auch künftig ein ausreichendes Maß an Flexibilität eingeräumt werden sollte, damit sie die Vergabeverfahren an ihren konkreten Bedarf anpassen und so für Effizienz und das bestmögliche Kosten-Nutzen-Verhältnis sorgen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass der internationale Wettbewerb zahlreiche Industriezweige in Europa durch Überkapazitäten und Preisdumping unter Druck setzt, und erwartet daher, dass neben der Förderung grüner und sozialer Initiativen auch die Verankerung der Leitmärkte in öffentlichen Ausschreibungen erfolgt, um die strategische Unabhängigkeit Europas in Schlüsselbereichen zu stärken, wobei europäischen Bietern in diesen Bereichen Vorrang eingeräumt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>hebt hervor, dass jede Überarbeitung zum Ziel haben sollte, die Durchsetzung künftiger Vorschriften des Vergaberechts zu verbessern, und dass damit die Komplexität der derzeitigen Vorschriften verringert und für Rechtssicherheit für die öffentlichen Auftraggeber gesorgt werden muss; weist darauf hin, dass in den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge – im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und den Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sowie angesichts der Zahl der sektorspezifischen Rechtsvorschriften – der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden muss und sie Klarheit in Bezug auf die Verbindung mit dem Auftragsgegenstand bieten müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten und ihre Systeme der Vergabe öffentlicher Aufträge in rechtlicher und administrativer Hinsicht erheblich voneinander unterscheiden und die Unterschiede von unterschiedlich ausgeprägter Autonomie der lokalen Gebietskörperschaften bis hin zu unterschiedlichen Strategien für die Vergabe öffentlicher Aufträge reichen; nimmt die Vorteile des Richtlinienformats zur Kenntnis, das eine derartige Vielfalt ermöglicht und mit dem gleichzeitig rechtliche Kohärenz und die gegenseitige Achtung der nationalen Systeme sichergestellt wird; fordert die Kommission auf, mit Blick auf die anstehende Reform zu bewerten, welches Rechtsinstrument am besten geeignet ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>bekräftigt, dass Steuergelder mit größter Umsicht und Transparenz ausgegeben werden sollten, damit sie den Bürgerinnen und Bürgern Nutzen bringen und mit ihnen – sofern ökonomisch möglich – nachhaltiges Wachstum gefördert wird; ist der Ansicht, dass die Überarbeitung der Richtlinien darauf abzielen sollte, die 2014 festgelegten Ziele zu verwirklichen und sich an die neuen Herausforderungen anzupassen, vor denen Europa steht; ist daher der Ansicht, dass drei Leitprinzipien – das Kosten-Nutzen-Verhältnis während des gesamten Lebenszyklus, fairer Wettbewerb und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen – im Zusammenhang mit der anstehenden Reform fortgelten und dass sie nicht beeinträchtigt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge zwar ein nützliches Instrument sein kann, um strategische Ziele wie Innovation und Nachhaltigkeit zu verwirklichen oder strategische Wirtschaftszweige in Europa zu unterstützen, die für die Sicherheit der Industrieproduktion und die wirtschaftliche Stabilität unerlässlich sind, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge aber ein Mittel für die Erfüllung von Aufgaben ist, dessen Hauptaufgabe darin besteht, das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis für Steuermittel zu erzielen und so eine effiziente und transparente Beschaffung von Waren und Dienstleistungen sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, angesichts des Konjunkturrückgangs und der steigenden Staatsverschuldung alle rechtlichen Änderungen, die die Kaufkraft der öffentlichen Auftraggeber weiter einschränken und die Zahl der verfügbaren Anbieter verringern könnten, sorgfältig zu prüfen, da durch derartige Einschränkungen letztlich der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen und Infrastrukturen untergraben werden könnte; betont, dass der Notwendigkeit klarer Vorschriften für die Behandlung von Produkten und Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern gebührend Rechnung zu tragen ist; warnt jedoch davor, die Vergabe öffentlicher Aufträge für protektionistische Zwecke zu nutzen; betont in diesem Zusammenhang, dass eine europäische Präferenz mit den WTO-Verpflichtungen der EU vereinbar sein sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>betont, dass durch Unterstützungsmaßnahmen die fairen Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden sollten; bekräftigt, dass die EU-Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge so offen wie möglich bleiben müssen, und besteht darauf, dass sie technologieneutral und wettbewerbsorientiert bleiben; betont, dass die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit ein Leitprinzip bei der Bewertung von Technologien mit Blick auf öffentliche Investitionen sein sollte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Größte Herausforderungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung und Durchsetzung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge bestehen, wodurch Negativanreize für grenzübergreifende Angebote gesetzt und kleinere Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft von einer Beteiligung abgehalten werden, wodurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden; stellt fest, dass die umweltorientierte Auftragsvergabe in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße umgesetzt wird, wobei nur ein Drittel der Mitgliedstaaten verbindliche Verpflichtungen eingeführt hat und sich die übrigen Mitgliedstaaten für freiwillige Ansätze entschieden haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>stellt fest, dass die lokalen Behörden im Rahmen der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Einklang mit den verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedstaaten – insbesondere dem Schutz der regionalen und lokalen Selbstverwaltung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union – über den Ermessensspielraum verfügen, zu bestimmen, wie sie ihren Beschaffungsbedarf decken; weist darauf hin, dass sie sich dafür entscheiden können, Waren intern bereitzustellen, mit anderen öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten oder den Markt im Rahmen von Vergabeverfahren in Anspruch zu nehmen; vertritt die Auffassung, dass die Freiheit und Autonomie der Behörden gewahrt und geachtet werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>bedauert, dass laut dem Sonderbericht des Rechnungshofs der Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in den vergangenen zehn Jahren erheblich zurückgegangen ist, was dazu geführt hat, dass die Zahl der Ausschreibungen gestiegen ist, bei denen nur ein einziges Angebot oder kein Angebot eingereicht wurde; bedauert ferner, dass in demselben Bericht festgestellt wird, dass die öffentlichen Auftraggeber die strategische Vergabe öffentlicher Aufträge nur in sehr begrenztem Umfang umsetzen und dass der Anteil der Verfahren, bei denen andere Zuschlagskriterien als der Preis zugrunde gelegt werden, sehr begrenzt ist; stellt fest, dass die strategische Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund der mangelnden Rechtssicherheit für öffentliche Auftraggeber bei der Auslegung der Anforderung eines „Zusammenhang[s] mit dem Auftragsgegenstand“ und der daraus folgenden Furcht vor Rechtsstreitigkeiten nach wie vor begrenzt ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>stellt fest, dass die Vergabeverfahren immer komplexer und aufwendiger werden und dadurch unnötige administrative Hürden errichtet werden, durch die ein breites Spektrum von Anbietern, auch grenzübergreifend tätige Anbieter, von einer Beteiligung abgehalten werden sowie der Wettbewerb beschränkt wird und Verzögerungen bei der Durchführung wesentlicher Vorhaben der öffentlichen Hand entstehen; betont, dass von diesen Problemen auch öffentliche Auftraggeber betroffen sind, insbesondere kleinere lokale und regionale Gebietskörperschaften; gibt warnend zu bedenken, dass aus dem Sonderbericht des Rechnungshofs hervorgeht, dass die Verwaltungsverfahren seit 2021 immer länger dauern; stellt darüber hinaus fest, dass das Fehlen einer interoperablen digitalen Infrastruktur für Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge nach wie vor ein Hindernis für Unternehmen – insbesondere KMU – darstellt, was zu Ineffizienz und steigenden Kosten führt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>ist besorgt darüber, dass die Transparenz und Durchsetzung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach wie vor unzureichend ist, was daran deutlich wird, dass der Anteil der veröffentlichten Vergabebekanntmachungen anhaltend niedrig ist, Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge nur eingeschränkt zugänglich sind und das Missbrauchs-, Betrugs- und Korruptionsrisiko fortbesteht; weist darauf hin, dass durch Günstlingswirtschaft, unklare oder unausgewogene Auswahlkriterien und unzureichende Mechanismen zur Überwachung der Durchsetzung und von Sanktionen das Vertrauen in die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Gerechtigkeit geschwächt werden; betont, dass für alle Vergaben im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung einer Ausschreibung Pflichten in Bezug auf die Veröffentlichung und eine stärkere Rechtfertigung festgelegt werden müssen, um ein Mindestmaß an Wettbewerb, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle sicherzustellen und die missbräuchliche Anwendung von rechtlichen Ausnahmeregelungen zu verhindern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, fortschrittliche digitale Instrumente und Plattformen zu nutzen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen und von Korruptionspraktiken abzuschrecken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>stellt fest, dass öffentliche Auftraggeber derzeit bereits die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis und wenn sie sich dafür entscheiden, Faktoren wie Innovation, Widerstandsfähigkeit, Nachhaltigkeit und soziale Erwägungen im Wege von Klauseln über den Zuschlag, technische Spezifikationen und die Vertragsausführung in Betracht zu ziehen, da dies mit den Richtlinien von 2014 ausdrücklich erlaubt wurde; stellt fest, dass öffentliche Aufträge in bestimmten Fällen nach wie vor in erster Linie auf der Grundlage des Kriteriums des niedrigsten Preises vergeben werden, was unter anderem auf eine unzureichende Ausbildung und unzureichende finanzielle und personelle Ressourcen zurückzuführen ist, wodurch die Vergabestellen daran gehindert werden, zusätzliche Faktoren wie Innovation und das Preis-Leistungs-Verhältnis in Betracht zu ziehen, was langfristig zu suboptimalen Ergebnissen führt, die nicht mit den Interessen der Bürgerinnen und Bürger im Einklang stehen; betont, dass der Rückgriff auf das Kriterium des niedrigsten Preises die Fähigkeit der öffentlichen Auftraggeber einschränkt, Betriebskosten zu berücksichtigen und eine Lebenszykluskalkulation vorzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass KMU, lokale Unternehmen und nationale Auftragnehmer unverhältnismäßig stark von der Komplexität, den übermäßigen Qualifizierungskriterien und dem zunehmenden bürokratischen Aufwand der Vergabeverfahren betroffen sind und dass sie dadurch von der Teilnahme abgehalten werden, wodurch sich die Vielfalt der Angebote verringert und eine nachhaltige und innovative Vergabe öffentlicher Aufträge untergraben wird; stellt fest, dass KMU trotz der Einrichtung von Mechanismen auf nationaler und EU-Ebene nach wie vor mit Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge konfrontiert sind, was insbesondere auf wiederkehrende Zahlungsverzögerungen in einigen Mitgliedstaaten, die mangelnde Klarheit und Zugänglichkeit der nationalen und EU-weiten Ausschreibungen sowie auf mangelnde Transparenz bei den Verfahren zur Bewerberauswahl zurückzuführen ist, was zu der Wahrnehmung beiträgt, dass es bei den Verfahren an Transparenz mangelt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>weist darauf hin, dass im Bericht der Europäischen Arbeitsbehörde von 2023 über die strategische Analyse des Baugewerbes und im Bericht der Kommission über die Anwendung und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (COM(2024)0320) festgestellt wurde, dass lange und komplexe Unterauftragsketten zahlreiche Herausforderungen für die Arbeitsaufsichtsbehörden mit sich bringen können, wenn sie dazu genutzt werden, sich rechtlichen Verpflichtungen zu entziehen, und dass sie zu unklaren Rechenschaftspflichten sowie Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Einhaltung öffentlicher Aufträge und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen führen können; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Richtlinie den öffentlichen Auftraggebern keine ausreichenden Instrumente an die Hand gibt, um gegen die Nichterfüllung öffentlicher Aufträge vorzugehen, und in einigen Fällen Behörden, die proaktive Maßnahmen ergreifen möchten, sogar im Wege steht;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbesserungsbedürftige Bereiche</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>stellt fest, dass angesichts des erheblichen Anstiegs der Inflation und der Baukosten in der EU derzeit vehement die Aktualisierung der Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge eingefordert wird; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sie auf internationaler Ebene für eine Anhebung der Schwellenwerte eintreten kann, und einen Mechanismus einzuführen, der den Inflationsraten Rechnung trägt; weist darauf hin, dass die Anhebung der Schwellenwerte den öffentlichen Auftraggebern mehr Unabhängigkeit verleihen und ihnen Möglichkeiten eröffnen würde, Aufträge auf der Grundlage lokaler Bedürfnisse zu vergeben; weist darauf hin, dass übermäßig komplizierte Verfahren, die durch ein hohes Maß an technischer und rechtlicher Komplexität gekennzeichnet sind, sowie administrative Anforderungen, die mitunter in keinem Verhältnis zum Auftragswert stehen, eines der Hauptprobleme im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge sind, weshalb die Bemühungen der Kommission über die Verhandlung von Schwellenwerten hinausgehen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>stellt fest, dass sechs verschiedene Vergabeverfahren zwar Flexibilität bieten, einige von ihnen jedoch aufgrund ihrer Komplexität und ihrer bürokratischen Hürden kaum genutzt werden, wie etwa Innovationspartnerschaften; ist der Ansicht, dass die Straffung und Angleichung der Pflichten im Bereich der Datenübertragung für öffentliche Auftraggeber auf nationaler und EU-Ebene sowie der grundlegenden Anforderungen an die Interoperabilität von Daten das Potenzial hat, einen Mehrwert zu erbringen; hält es für wesentlich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Daten zur Vergabe öffentlicher Aufträge systematisch analysieren – und zwar auf umfassende und strukturierte Weise –, um die zugrunde liegenden Ursachen des rückläufigen Wettbewerbs und der Ineffizienz bei den Vergabeverfahren zu ermitteln und zu beheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>tritt dafür ein, dass deutlicher zwischen öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen unterschieden wird; betont, dass die Freiheit und Autonomie der öffentlichen Stellen stets gewahrt und geachtet werden müssen; betont, dass in der Reform von 2014 ausdrücklich das Recht der öffentlichen Stellen anerkannt wird, ihre Dienstleistungen über ihre eigenen Institutionen, Unternehmen oder öffentlichen Unternehmen unabhängig zu erbringen und zu organisieren; betont, dass die direkte Erbringung von Dienstleistungen durch öffentliche Stellen bzw. lokale Behörden, die interne Erbringung von Dienstleistungen und die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit verfügbare Optionen sind und auch bleiben sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>betont, dass die Vergabevorschriften für öffentliche Unternehmen besser an die Geschäftspraxis angepasst werden und ein Höchstmaß an Flexibilität bieten sollten, damit es nicht zu unnötigen Beschränkungen, Kosteninflation und Verzögerungen in kritischen Bereichen wie Energie und öffentliche Dienstleistungen kommt; ist der Ansicht, dass die Kommission dieses Thema in der anstehenden Folgenabschätzung untersuchen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>weist mit Besorgnis darauf hin, dass eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern aufgrund geringfügiger formaler Unregelmäßigkeiten in ihren Angeboten von Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, ohne dass ihnen die Möglichkeit gegeben wurde, solche Mängel zu beheben, sei es in offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren; betont, dass diese Praxis sowohl den Wirtschaftsteilnehmern, die möglicherweise erhebliche Zeit und Ressourcen in die Vorbereitung ihrer Angebote investiert haben, als auch den öffentlichen Auftraggebern, die gezwungen sein könnten, die Kriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot aus rein formalen Gründen auszuschließen, abträglich ist; betont, dass ein solcher starrer Formalismus die Wirksamkeit, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Vergabeverfahren untergräbt; fordert daher die Festlegung eines allgemeinen Grundsatzes, der die Bereinigung oder Klärung geringfügiger Unregelmäßigkeiten ermöglicht, ohne dass das Angebot zurückgezogen werden muss, sofern dies keine wesentliche Änderung des Angebots mit sich bringt, und besteht darauf, dass dieser Grundsatz eher die Regel als die Ausnahme sein sollte; erachtet es als besonders wichtig, dass die Vergabeverfahren flexibler gestaltet werden und gleichzeitig dafür gesorgt wird, dass öffentliche Auftraggeber, auch kleine und mittlere öffentliche Auftraggeber, Rechtssicherheit haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>spricht sich für einen fairen Wettbewerb zwischen den Bietern aus, indem sichergestellt wird, dass bei der Gestaltung der Vergabekriterien neue Marktteilnehmer, Start-up-Unternehmen, KMU und innovative Unternehmen berücksichtigt werden, wodurch die Marktvielfalt und eine wettbewerbsfähige Preisgestaltung gefördert werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zum digitalen Wandel bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>vertritt die feste Überzeugung, dass die Digitalisierung ein zentrales Element bleiben sollte, wenn es gilt, die Kosten der öffentlichen Auftraggeber und der Bieter, insbesondere von Kleinstunternehmen und KMU, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu senken und die Vergabe öffentlicher Aufträge zu optimieren; ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten – anstatt lediglich die derzeitigen langwierigen und noch analog ablaufenden Prozesse zu digitalisieren – völlig neu darüber nachdenken müssen, wie mit dem künftigen Vergaberecht die Digitalisierung sicher vorangebracht und sichergestellt werden sollte, damit sämtliche Möglichkeiten digitaler Instrumente genutzt werden können; erachtet es als besonders wichtig, dass Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit aktualisierten, klaren und spezifischen Leitlinien und Anweisungen einhergehen, damit sich alle Nutzer unabhängig von ihrer Erfahrung auf diesen Plattformen auch tatsächlich zurechtfinden und sie nutzen können; betont, dass die öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf die Nutzung digitaler Instrumente stärker unterstützt und geschult werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge einen Ansatz zu verfolgen, bei dem die Digitalisierung Vorrang hat („Digital First“); empfiehlt, dass man sich vor allem auf die Automatisierung und Sicherstellung der Interoperabilität bestimmter Prozesse konzentriert, z. B. durch den Übergang von dem veralteten meldungsgestützten System zu einem transaktionsgestützten System, die Verringerung der Menge der elektronischen Formulare und die Integration der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung und des Online-Dokumentenarchivs e-CERTIS in breiter angelegte Verwaltungs- und Businesssysteme; ist der Ansicht, dass dieser Übergang die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle im Vergabeverfahren verstärken wird, insbesondere angesichts des Potenzials disruptiver Technologien wie künstlicher Intelligenz; vertritt die Auffassung, dass durch diesen Übergang zu automatisierten, transaktionsgestützten Systemen die Datenerfassung in Echtzeit verbessert würde, die Vergabeverfahren gestrafft würden und eine bessere Datennutzung ermöglicht würde, was insbesondere für KMU von Vorteil wäre;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>betont, dass die Einrichtung einer EU-weiten Datenarchitektur für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit zuverlässiger, strukturierter Datenerhebung von entscheidender Bedeutung ist, um die Erkenntnisgewinnung und die Ergebnisse des öffentlichen Beschaffungswesens in den Mitgliedstaaten zu verbessern; betont darüber hinaus, dass die Interoperabilität zwischen öffentlichen Datenbanken gefördert werden muss, um die Überprüfung der Richtigkeit der Erfordernisse durch die Betreiber zu beschleunigen und zu verhindern, dass Informationen angefordert werden, die bereits in mehreren öffentlichen Datenbanken vorhanden sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative der Kommission für einen europäischen Datenraum für das öffentliche Auftragswesen; ist der Ansicht, dass diese Initiative das Potenzial hat, die Transparenz zu verbessern, die missbräuchliche Mittelverwendung sowie Betrug und Korruption besser zu verhindern, mehr Möglichkeiten für KMU bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen und sicherzustellen, dass mit öffentlichen Ausgaben durch die Zusammenführung europäischer und nationaler Datensätze im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge ein besseres Ergebnis erzielt wird; fordert die Kommission auf, Optionen für die Einführung eines digitalen Passes für die Vergabe öffentlicher Aufträge unter besonderer Berücksichtigung von KMU zu prüfen, der als Instrument dafür dienen kann, die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern; betont, dass die derzeitigen Instrumente wie elektronische Formulare (eForms), die elektronische Vergabe (eTender), das Online-Dokumentenarchiv (eCertis) und der Datenraum für das öffentliche Auftragswesen wirksamer genutzt werden müssen, um von analogen Abläufen zu vollständig digitalen Systemen überzugehen, damit Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge intelligenter getroffen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>stellt fest, dass mit der Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung das damit verfolgte Ziel der Vereinfachung und Erleichterung der Beteiligung von Unternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht vollständig erreicht wurde, da nach wie vor operative Schwierigkeiten bestehen, die den Zugang von Unternehmen, insbesondere von Kleinstunternehmen und KMU, zu Vergabeverfahren nach wie vor erschweren; fordert die Kommission auf, die standardmäßigen Auftragsunterlagen, zu denen auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gehört, zu vereinfachen und zu präzisieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wie Systeme für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit anderen gut funktionierenden Verwaltungssystemen und Datenbanken auf nationaler und EU-Ebene verknüpft werden können, um den EU-Binnenmarkt zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Durchsetzung einheitlicher Cybersicherheitsstandards – gegebenenfalls im Einklang mit der Cyberresilienz-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und der NIS-2-Richtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).</FIELD></FOOTNOTE> – in allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu sorgen und sicherzustellen, dass die EU-Datenschutzvorschriften in allen Phasen des Vergabeverfahrens eingehalten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert die Harmonisierung der elektronischen Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren in den Mitgliedstaaten, um in der gesamten EU eine sichere, effiziente und vertrauenswürdige digitale Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>ist davon überzeugt, dass die Kommission im Dialog mit den Interessenträgern und den Sozialpartnern bewerten sollte, welche Verfahren im Verhältnis zu ihren Kosten, dem mit ihnen verbundenen Verwaltungsaufwand oder ihrem Beitrag zur Qualität nur einen geringen Mehrwert bieten, und diese Verfahren dann entweder verbessern, automatisieren oder vollständig abschaffen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>weist darauf hin, dass Länder wie Polen, Litauen und Dänemark das GovTech-Vergabemodell erfolgreich übernommen haben und die Kommission es als zentrales Instrument zur Verwirklichung der im Digitalen Kompass der EU bis 2030 dargelegten Ziele anerkennt; ist der Ansicht, dass der Aufbau auf von Erfolg gekennzeichneten nationalen Erfahrungen und die Förderung der Schaffung eines europäischen GovTech-Marktes eine Gelegenheit für den öffentlichen Sektor ist, rasch und effizient auf maßgeschneiderte digitale Lösungen zuzugreifen, und gleichzeitig eine digital ausgerichtete Reform der Vergabe öffentlicher Aufträge voranbringt; betont, dass der Einsatz von GovTech bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe es finanziell weniger gut ausgestatteten Gemeinden bisher ermöglicht hat, Konsortien mit mehreren Partnern zu bilden – ein Modell, das auf größere nationale Projekte erweitert werden kann; stellt jedoch fest, dass bestimmte Herausforderungen bestehen, die den wirksamen Einsatz von GovTech untergraben, und ist der Ansicht, dass dies in Zukunft angegangen werden sollte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spezifische Empfehlungen zur Verbesserung der Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>fordert, dass der EU-Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge überarbeitet wird, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, eine nachhaltigere Wirtschaft zu fördern, Resilienz aufzubauen, für Rechtssicherheit zu sorgen und gleichzeitig die Verfahren zu digitalisieren, die Vorschriften sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für Bieter zu verringern und zu vereinfachen und die Versorgungssicherheit für bestimmte grundlegende Technologien, Produkte und Dienstleistungen zu gewährleisten, hochwertige Arbeitsplätze zu fördern und Dienstleistungen für die Bürger zu erbringen, unter anderem durch die Einhaltung von Tarifverträgen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten; betont, dass die Kommission eine Harmonisierung dort vorschlagen sollte, wo dies möglicherweise den größten Mehrwert erbringen kann, etwa bei digitalen Instrumenten für die Vergabe öffentlicher Aufträge und bei der Standardisierung von Ausschreibungsverfahren und -strukturen für die gemeinsame Beschaffung auf nationaler und grenzübergreifender Ebene; spricht sich in diesem Sinne für den Einsatz digitaler Beschaffungsinstrumente aus, um die grenzüberschreitende Beteiligung zu erleichtern, und fordert, dass die grenzüberschreitende Vergabe öffentlicher Aufträge im Binnenmarkt gefördert wird, insbesondere in Grenzregionen; hebt hervor, dass das Ziel nicht darin liegen sollte, Harmonisierung als Selbstzweck zu betreiben, sondern vielmehr darin, Rechtssicherheit, Effizienz und Berechenbarkeit zu verbessern sowie übermäßigen Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und für Bieter zu verringern und gleichzeitig die Flexibilität, Entscheidungsfreiheit und Autonomie für die öffentlichen Auftraggeber zu erhöhen, damit die Steuergelder umsichtig eingesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>betont, dass die öffentlichen Auftraggeber geschult werden müssen, einschließlich einer Erläuterung der Vorschriften und einer angemessenen Klarstellung der Anwendung von nicht preisbezogenen Kriterien samt der Rechtsgrundlage für die Kriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot und der Notwendigkeit, die Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU sicherzustellen, um den öffentlichen Auftraggebern Rechtssicherheit zu bieten, damit sie sich bei der Verwendung dieser Kriterien sicherer fühlen, wobei gleichzeitig eine angemessene Aufsicht und Möglichkeiten des Datenzugangs sichergestellt werden sollten; fordert die Kommission auf, die Professionalisierung und Schulung der für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Beamten weiter zu stärken, und schlägt der Kommission vor, die Mittel für die Weiterbildung von öffentlichen Auftraggebern aufzustocken, damit der EU-Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge wirksam umgesetzt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>weist darauf hin, dass eine Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums des niedrigsten Preises unlauterem Wettbewerb Vorschub leisten könnte, was zulasten von Qualität, Nachhaltigkeit und Sozialstandards geht; weist nachdrücklich darauf hin, dass mehr Aufträge, insbesondere für intellektuelle Dienstleistungen, auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben werden sollten, und zwar mittels der Kriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot, was bedeutet, dass Angebote nicht nur nach dem Preis, sondern auch nach Faktoren wie der Qualität, den regionalen Auswirkungen und der Kontinuität der Bereitstellung komplexer und wesentlicher Dienstleistungen bewertet werden sollten; fügt hinzu, dass nicht preisbezogenen Erwägungen bei der Gesamtbewertung und der endgültigen Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen ein erhebliches Gewicht beigemessen werden sollte, insbesondere bei Ingenieurdienstleistungen, die für die Sicherstellung hochwertiger, langfristig rentabler Projekte unerlässlich sind, während gleichzeitig Innovationen geschützt werden sollten und der Einreichung ungewöhnlich niedriger Angebote vorgebeugt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>empfiehlt, dass die Kommission konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption und zur Erhöhung der Transparenz bei der Anwendung von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vorlegt, insbesondere durch die Stärkung der freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung; fordert, dass diese Bekanntmachungen je nach Wert des vergebenen Auftrags im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> und auf der Website oder einer anderen öffentlichen Plattform des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden; betont, dass diese Bekanntmachungen eine Begründung für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens enthalten müssen, in der die spezifischen Gründe für das Abweichen von den üblichen Beschaffungsmethoden dargelegt werden, ohne dass den öffentlichen Auftraggebern ein unangemessener Verwaltungsaufwand entsteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>fordert, dass die Ausschlusskriterien in Vergabeverfahren überarbeitet werden, damit mit diesen Kriterien spezifische sektorspezifische Risiken im Zusammenhang mit Betrug, Korruption und krimineller Unterwanderung besser angegangen werden können; betont, dass in den verschiedene Sektoren gesonderte maßgeschneiderte Ausschlusskriterien erforderlich sind, die den spezifischen Schwachstellen der jeweiligen Sektoren Rechnung tragen; ist der festen Überzeugung, dass öffentliche Auftraggeber befugt sein sollten, die Vergabeverfahren anzupassen, um kriminelle Aktivitäten zu bekämpfen und gegen sie vorzugehen; betont, dass die Bestimmungen über Ausschlussgründe durch eine erschöpfende Liste und eine klare Unterscheidung zwischen zwingenden Ausschlussgründen zum Schutz des öffentlichen Interesses einerseits und fakultativen Ausschlussgründen zum Schutz der Interessen der öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen andererseits gestrafft werden sollten, um so für mehr Effizienz und stärkere Vereinfachung zu sorgen; fügt ergänzend hinzu, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der gegen die für ihn gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU geltenden umwelt- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstößt, tatsächlich von dem betreffenden Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>spricht sich für eine stärkere grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus, wenn dies eindeutige Vorteile bietet – etwa bei Großprojekten –, um die Effizienz und den Zusammenhalt im EU-Binnenmarkt zu verbessern; unterstützt eine interoperable digitale Infrastruktur, mit der Beschaffungsdaten und -verfahren nahtlos zwischen den Mitgliedstaaten weitergegeben werden können, da so Hindernisse abgebaut würden und der Marktzusammenhalt gestärkt würde, was Anbietern jeder Größe in der gesamten EU zugutekäme;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>fordert, dass die gesamte Flexibilität, die das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im EU-Vergaberecht bietet, zumindest für die subzentrale Auftragsvergabe in vollem Umfang genutzt wird, um eine wesentliche Vereinfachung der Vergabeverfahren zu erreichen; hebt hervor, dass das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen deutlich mehr Flexibilität und stärker gestraffte Verfahrensoptionen bei der Auswahl und Gestaltung von Vergabeverfahren ermöglicht; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, kleinen öffentlichen Auftraggebern den Rückgriff auf vereinfachte Verfahren unter Nutzung der in den Richtlinien 2014/25/EU und 2014/23/EU vorgesehenen Flexibilität zu erlauben, um ihren begrenzten Ressourcen und ihrem begrenzten Fachwissen Rechnung zu tragen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern, sodass sie ihre Aufgaben effizienter erfüllen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>betont, dass verschiedene sektorspezifische Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge fragmentiert sind und sowohl für Unternehmen als auch für lokale Gebietskörperschaften schwierig umzusetzen sein können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>fordert die Kommission auf, die sektorspezifischen Vergabevorschriften zu überprüfen, zu bewerten und zu straffen, um unnötige Belastungen für öffentliche Auftraggeber zu verringern und gleichzeitig für Transparenz, Effizienz, Rechtssicherheit und Flexibilität zu sorgen; fordert, dass die sektorspezifischen Rechtsvorschriften weiterhin mit den allgemeinen Vergaberahmen harmonisiert werden und sich weiterhin auf technische Spezifikationen beschränken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>fordert nachdrücklich, dass einheitliche unverbindliche Leitlinien, standardisierte Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen, Verfahrensgarantien, unabhängige Aufsichtsgremien mit ausreichenden Befugnissen und wirksame Durchsetzungs- und Compliance-Instrumente eingeführt werden, um die Rechtssicherheit, einen fairen Wettbewerb und Kohärenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU zu fördern, ohne den Ermessensspielraum der öffentlichen Auftraggeber einzuschränken; betont, dass öffentliche Auftraggeber, insbesondere solche mit begrenzten administrativen und wirtschaftlichen Ressourcen, bei der Durchsetzung unterstützt werden müssen und dass sichergestellt werden muss, dass Auftragnehmer die vereinbarten vertraglichen Verpflichtungen einhalten; betont, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wichtig ist, der vorgibt, dass die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers sowie die in einer Ausschreibung festgelegten Anforderungen und Bedingungen an die Art und den Umfang des zu vergebenden Auftrags angepasst sein müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dieses Konzept zu präzisieren, um Anreize dafür zu schaffen, dass andere Kriterien als nur der Preis herangezogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>stellt fest, dass eine stärkere Integration des Marktes für öffentliche Aufträge für die Verwirklichung der strategischen Ziele der EU von entscheidender Bedeutung ist, sofern dabei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, ihre eigenen strategischen Prioritäten festzulegen, uneingeschränkt gewahrt wird; betont, dass bei den Bemühungen um eine Vereinheitlichung der Vergabeverfahren das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden und die Flexibilität der Mitgliedstaaten erhalten bleiben muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>betont, dass die Bemühungen von KMU, die Märkte anderer Mitgliedstaaten zu erschließen, unterstützt werden sollten; fordert den EU-weiten Austausch über bewährte Verfahren und die Vereinfachung grenzüberschreitender Vergabeverfahren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung von Unternehmen an der grenzüberschreitenden Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern, indem sie davon ablassen, Angebote im Rahmen von Ausschreibungsverfahren wegen sprachbezogener Kriterien abzulehnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Verwaltungsverfahren so weit wie möglich zu straffen, um den Aufwand zu verringern, die Auswahlkriterien für eine wirksame Auftragsvergabe zu verfeinern und die Verwaltungskapazitäten zu stärken; ist der Ansicht, dass standardisierte Kriterien für leichter zugängliche und attraktivere Aufträge für KMU sorgen, was von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es darum geht, eine breitere Beteiligung zu fördern und Innovationen in dem Sektor voranzutreiben; empfiehlt daher nachdrücklich, dass standardisierte Kriterien in Form unverbindlicher Leitlinien der Kommission festgelegt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>empfiehlt die Einführung verstärkter Mechanismen für Transparenz und Aufsicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, indem fortschrittliche Datenanalyse- und KI-Technologien in den Vergabeprozess integriert werden, um potenzielle Verstöße, Unregelmäßigkeiten, Betrug, nationale Sicherheitsrisiken und Korruption in Echtzeit aufzudecken; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Entwicklung einer datengesteuerten Risikoanalyseplattform zu unterstützen, die mit Lieferantenregistern und EU-weiten und nationalen Ausschlussdatenbanken innerhalb des Datenraums für die Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, einschließlich der Integration von Daten zur Auftragsvergabe, zu Unternehmen und zu Sanktionen, um eine proaktive Betrugsaufdeckung und Integritätsaufsicht zu ermöglichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>ist der Ansicht, dass sich mit der Einführung eines EU-weiten Mechanismus, mit dem der grenzüberschreitende Informationsaustausch für öffentliche Auftraggeber über von den Beschaffungsmärkten ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer und über die Dauer ihres Ausschlusses im Sinne von Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU sichergestellt wird, die Durchsetzung erleichtern, die Verfahren vereinfachen, öffentliche Mittel schützen, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleisten und die Sicherheit und Integrität kritischer öffentlicher Infrastrukturen und Dienste stärken ließen; stellt fest, dass der grenzüberschreitende Informationsaustausch über einen bestimmten Unternehmer, der in einem Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, keine Voraussetzung dafür ist, um den betreffenden Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat auszuschließen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Durchführbarkeit eines EU-weiten Registers von Interessenerklärungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu prüfen, bei dem der Auftragswert berücksichtigt wird und das die Ermittlung persönlicher oder beruflicher Verbindungen zwischen öffentlichen Auftraggebern und erfolgreichen Bietern ermöglicht, um Interessenkonflikte zu verhindern, die die Integrität des Verfahrens beeinträchtigen könnten, sowie dafür zu sorgen, dass robuste Meldemechanismen vorhanden sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge weiter vereinfacht und standardisiert werden müssen; spricht sich dafür aus, je nach Sachlage in allen Mitgliedstaaten Muster für Standardvertragsabschnitte einzuführen, um die Ausschreibungsverfahren einheitlicher zu gestalten, den Verwaltungsaufwand zu verringern und Rechtsklarheit für die öffentlichen Auftraggeber und die Wirtschaftsteilnehmer zu bewirken, wobei Flexibilität für marktgesteuerte Lösungen gewahrt werden sollte; stellt darüber hinaus fest, dass die Einführung von Mustern für Standardvertragsabschnitte in allen Mitgliedstaaten auch das Einpflegen von Vertragsdaten in digitale Plattformen erleichtern würde, wodurch es wiederum einfacher wäre, sie nachzuverfolgen und zu vergleichen; ist der Ansicht, dass eine derartige Standardisierung erheblich zur Effizienz der Verwaltung und zur Senkung der Transaktionskosten beiträgt, da sie es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zu straffen, und es den Wirtschaftsteilnehmern erlaubt, Elemente früherer Ausschreibungen wiederzuverwenden, insbesondere wenn sie an mehreren Vergabeverfahren teilnehmen; weist darauf hin, dass die Verwendung von Standardmustern dazu beitragen dürfte, dass Ausschreibungsunterlagen kürzer und kohärenter werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>begrüßt die von der Kommission gesetzte Priorität, die Belastung der Unternehmen durch gesetzliche Berichterstattungspflichten um 25 % und für KMU um 35 % zu verringern; fordert, dass diese Priorität in allen Sektoren umgesetzt wird, und fordert, dass die bevorstehende Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge auf dieser Grundlage bewertet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die öffentlichen Auftraggeber auf, die verfügbaren Instrumente wie das handelspolitische Schutzinstrumentarium der EU in vollem Umfang zu nutzen, um unlauteren Wettbewerb durch Drittländer zu verhindern, die EU-Mitgliedstaaten an der Teilnahme an ihren eigenen Vergabeverfahren hindern, und unter wirksamer Nutzung des Internationalen Beschaffungsinstruments der EU einen strikten Grundsatz der Gegenseitigkeit anzuwenden, insbesondere wenn es um den Zugang zu strategischen Sektoren des öffentlichen Beschaffungsmarkts der EU geht; weist erneut darauf hin, dass die EU den Zugang zu ihren Märkten für öffentliche Aufträge als Reaktion auf Verstöße gegen internationale Handelsregeln, einschließlich Zollerhöhungen, die nicht mit den WTO-Regeln vereinbar sind, einschränken kann; fordert darüber hinaus, dass im Rahmen der Verordnung über ausländische Subventionen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2560/oj).</FIELD></FOOTNOTE> entschlossene Maßnahmen ergriffen werden; hebt darüber hinaus die Möglichkeiten hervor, die die Verordnung (EU) 2023/2675<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer (ABl. L, 2023/2675, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2675/oj).</FIELD></FOOTNOTE> über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer bietet; betont, dass die vor der Umsetzung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zu befolgenden Verfahren zu langsam sind; fordert die Kommission und den Rat auf, Verfahren zuzulassen, die eine schnellere Reaktion ermöglichen; weist darauf hin, dass Drittländer, die nicht Teil des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind oder keine internationalen Abkommen mit der EU geschlossen haben, die einen gleichberechtigten und gegenseitigen Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge garantieren, keine Gleichbehandlung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geltend machen können, wie in der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C-652/22) klargestellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Bedingungen des IAO-Übereinkommens Nr. 94 über Arbeitsklauseln eingehalten werden sollten, und ist der Ansicht, dass Ländern, die diese Bedingungen nicht einhalten, der Zugang zu Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU verwehrt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>stellt fest, dass ein erheblicher Teil der Aufträge in den meisten Mitgliedstaaten auf der Grundlage des niedrigsten angebotenen Preises vergeben wird; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Unternehmen aus Drittländern bei Vergabeverfahren keinen unfairen Vorteil durch direkte oder indirekte staatliche Beihilfen erlangen, wodurch der faire Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, entschlossen gegen Unternehmen aus Drittländern vorzugehen, die sich derartige Beihilfen zunutze machen, um Preise zu unterbieten oder Ausschreibungen in einer Weise zu dominieren, die nicht mit den EU-Wettbewerbsregeln vereinbar ist; empfiehlt die Festlegung klarer und transparenter Regeln für den Ausschluss von Unternehmen aus Drittländern sowie von Unternehmen mit Sitz in der EU, deren Unterauftragnehmer aus Drittländern wiederholt gegen EU-Recht verstoßen haben; fordert ferner Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorschriften für die Beteiligung von Bietern aus Drittländern an öffentlichen Ausschreibungen, insbesondere bei Projekten, die mit europäischen Mitteln finanziert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>betont, dass ungewöhnlich niedrige Angebote, insbesondere von Bietern aus Drittländern, die wirksame Ausführung öffentlicher Aufträge beeinträchtigen, Qualitätsstandards gefährden und Risiken für die nationale Sicherheit darstellen können, insbesondere im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen; fordert strengere Maßnahmen, um derlei Angebote aufzudecken und dagegen vorzugehen, unter anderem durch unabhängige Kostenbewertungen und klare Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber, Angebote abzulehnen, wenn die Begründung für den ungewöhnlich niedrigen Preis unzureichend oder nicht überzeugend ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine klare und harmonisierte Methode zur Bewertung des Begriffs „ungewöhnlich niedriger Preis“ vorzulegen, um den öffentlichen Auftraggebern mehr Rechtssicherheit zu bieten und praktische Leitlinien für die Bewertung von Angeboten an die Hand zu geben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>fordert die Kommission auf, eindeutig festzulegen, dass Bieter aus Drittländern nur dann berechtigt sind, an Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb der EU teilzunehmen, wenn ihr Herkunftsland den Bietern aus der EU auf der Grundlage eines mit der EU unterzeichneten plurilateralen oder bilateralen Abkommens über die Vergabe öffentlicher Aufträge gegenseitigen Marktzugang gewährt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>fordert angesichts der besonderen Herausforderungen, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, die dauerhafte Anwendung von Ausnahmeregelungen für diese Gebiete; nimmt darüber hinaus die einzigartigen Umstände von Gemeinschaften zur Kenntnis, die in den Grenzregionen der EU leben und einen regelmäßigen grenzüberschreitenden wirtschaftlichen und sozialen Austausch mit benachbarten Drittstaaten pflegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>will sicherstellen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Mechanismen zum Tragen kommen, mit denen die Widerstandskraft der regionalen Wirtschaft, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Tragfähigkeit der lokalen Wirtschaft unterstützt werden und die zu einer ausgewogeneren Verteilung der Wirtschaftstätigkeit zwischen städtischen und nicht-städtischen Gebieten beitragen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der landwirtschaftlichen Erzeuger und ihrer Lieferketten sowie die überaus wichtige Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; fordert die Kommission auf, die im Draghi-Bericht enthaltene Empfehlung zu bewerten, den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu geben, eine explizite Mindestquote für ausgewählte lokal hergestellte Waren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge festzulegen, sofern dies angemessen und machbar ist; betont, dass mit den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge das Wirtschaftswachstum gefördert werden sollte, ohne dass bestimmte Sektoren oder Regionen übermäßig bevorzugt werden, und stellt gleichzeitig fest, dass es wichtig ist, die Fähigkeit der öffentlichen Auftraggeber zu stärken, sozialen Kriterien und Nachhaltigkeitskriterien, einschließlich umwelt- und klimabezogener Erwägungen, mehr Gewicht beizumessen, wenn sie dies für angemessen halten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>nimmt die besonderen Merkmale und die strategische Rolle der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Stärkung der Ernährungssicherheit und ‑resilienz der EU zur Kenntnis und weist darauf hin, dass Nachhaltigkeits- und Klimakriterien besser genutzt werden müssen, die Landwirte in der EU unterstützt und gesündere Ernährungsgewohnheiten sowie eine nachhaltige und gesundheitsfördernde Ernährungspolitik vorangebracht werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>spricht sich für mehr Flexibilität bei öffentlich-öffentlichen Partnerschaften aus, damit die Behörden wirksamer zusammenarbeiten können, um die Erbringung von Dienstleistungen zu verbessern und Kosten zu senken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung einer öffentlich-privaten Partnerschaft und eines Dialogs im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge in Erwägung zu ziehen, um die Effizienz der Verfahren und die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Unternehmen zu verbessern; empfiehlt, die Definition der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit in der geltenden Richtlinie so zu überarbeiten, dass Verträge oder Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern als Zusammenarbeit in diesem Sinne anerkannt werden; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, die Zusammenarbeit zwischen Behörden (öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit) zum Zwecke einer effizienten Aufgabenerfüllung ohne weitere restriktive Bedingungen vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien auszunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>betont, dass die Entwicklung und Verwendung vertrauenswürdiger, hochwertiger und transparenter Nachhaltigkeitssiegel und -zertifizierungen die öffentlichen Auftraggeber dabei unterstützen, Nachhaltigkeitsziele zu operationalisieren, wodurch sich der Verwaltungsaufwand sowie die Notwendigkeit eingehender technischer Bewertungen verringern lassen; fordert die Kommission auf, solche Gütesiegel auf EU-Ebene zu fördern und weiterzuentwickeln, um ihre Glaubwürdigkeit und Nutzbarkeit in allen Sektoren sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>stellt fest, dass öffentliche Auftraggeber bereits eine nachhaltige und klimafreundliche Beschaffung betreiben, die sich an umfassenden Nachhaltigkeitsvorschriften auf EU-Ebene sowie nationaler und regionaler Ebene orientiert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>weist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (einschließlich der Rechtssache C‑395/18) nachdrücklich darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber berechtigt sind, Anforderungen auf der Grundlage des nationalen Arbeitsrechts in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen, wie beispielsweise verbindliche Tarifverträge, Mindeststandards für die Beschäftigung, Bestimmungen über gleiches Entgelt und andere einschlägige soziale Kriterien; begrüßt die Klarstellung des EuGH, dass die sozialen und ökologischen Verpflichtungen in der horizontalen Sozialklausel „einen essenziellen Wert“ darstellen, „für dessen Beachtung die Mitgliedstaaten [...] zu sorgen haben“; fordert die Kommission auf, Leitlinien und einen Rechtsrahmen auszuarbeiten, einschließlich einer Klärung des Gegenstands und seiner praktischen Anwendung, mit dem für Rechtssicherheit gesorgt wird und öffentliche Auftraggeber die Befugnis erhalten – nach eigenem Ermessen –, derlei Kriterien anzuwenden, ohne unverhältnismäßigen rechtlichen Risiken ausgesetzt zu sein;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>stellt fest, dass die sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge erhebliches Potenzial hat, wenn es darum geht, menschenwürdige Arbeit, soziale Inklusion und nachhaltige Entwicklung zu fördern; fordert die öffentlichen Auftraggeber auf, soziale Kriterien systematisch in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge aufzunehmen und dabei wirtschaftliche Durchführbarkeit, Flexibilität und Subsidiarität sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die Einbeziehung sozialer Kriterien in die Vergabeverfahren zu bewerten und einen klaren rechtlichen und politischen Rahmen sowie praktische Leitlinien, auch Rechtsklarheit und Beispiele für bewährte Verfahren, bereitzustellen, um eine wirksame und rechtlich einwandfreie Durchführung einer sozial verantwortlichen Vergabe öffentlicher Aufträge durch die öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen; stellt fest, dass die Aufnahme von Sozialklauseln, etwa im Hinblick auf Anforderungen in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Tarifverhandlungen und die Achtung der Arbeitnehmerrechte, die Qualität und Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Vergabe öffentlicher Aufträge erheblich verbessern kann; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung klarzustellen, dass die in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Anforderungen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht verbindlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>ist der Ansicht, dass in den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge innovative und nachhaltige Lösungen, die die wirtschaftliche Entwicklung stimulieren können, gefördert und belohnt werden sollten; betont, dass Nachhaltigkeitskriterien in allen Mitgliedstaaten in einer Weise eingeführt und umgesetzt werden müssen, die den geltenden EU-Rechtsvorschriften entspricht; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der bevorstehenden Eignungsprüfung der EU-Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge die Einrichtung eines sektorspezifischen Instrumentariums für Nachhaltigkeitskriterien zu bewerten, das Mustervergabe- und technische Kriterien, Überprüfungsmethoden und Vertragsbestimmungen umfasst, um die schrittweise Einführung nachhaltigerer Beschaffungsverfahren zu erleichtern, den öffentlichen Auftraggebern Klarheit zu bieten und es ihnen gleichzeitig zu ermöglichen, die Anforderungen an bestimmte Sektoren und lokale Wirtschaftskapazitäten anzupassen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Nachhaltigkeitsaspekte bei der Anwendung des Grundsatzes des wirtschaftlich günstigsten Angebots besser berücksichtigt werden können, um Innovationen und eine effiziente Ressourcennutzung zu fördern; fordert die Kommission auf, eine Reihe von Kriterien zu entwickeln, um Innovationen im Bereich nachhaltiger Technologien zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf künftigen Leitmärkten zu steigern; ist der Ansicht, dass die Stärkung des Marktes für Sekundärrohstoffe Teil dieses Ansatzes sein sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass die Entwicklung eines Instrumentariums davon abhängig gemacht werden sollte, dass nachweislich sichergestellt ist, dass a) den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen dadurch keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht werden oder Unvereinbarkeiten oder technische Schwierigkeiten entstehen, b) der Lebenszyklus, die Vielfalt und die Verfügbarkeit der einschlägigen Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden und der Grundsatz der Technologieneutralität gewahrt bleibt und c) der faire Wettbewerb gewahrt bleibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>empfiehlt, strategisch ausgerichtete Modelle für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuführen, bei denen den Interessen der EU und der Mitgliedstaaten sowie dem langfristigen Wert und der Widerstandsfähigkeit Vorrang vor kurzfristigen Kostensenkungen eingeräumt wird und gleichzeitig Produkten, die den Zielen der EU Rechnung tragen, neue Wege für die Marktführerschaft eröffnet werden, insbesondere in strategischen Sektoren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>fordert die Kommission auf, im Rahmen der anstehenden Überprüfung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine eingehende Folgenabschätzung zu den Möglichkeiten und Auswirkungen der Priorisierung des Grundsatzes der „europäischen Präferenz“ bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit strategischen Industriezweigen durchzuführen, um die Kontinuität kritischer Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und Resilienz, Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie zu stärken; betont, dass die Kommission die potenziellen Kostenauswirkungen, die Risiken einer Einschränkung des Zugangs zu Spitzentechnologien und die Auswirkungen auf die Qualität von Dienstleistungen und Erzeugnissen sorgfältig bewerten sollte und dabei die Kohärenz mit den internationalen rechtlichen Verpflichtungen der EU wahren und gleichgesinnte Partner nicht ausschließen sollte; betont, dass Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung europäischer Unternehmen weder zu Protektionismus noch Wettbewerbsverzerrungen führen sollten; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung von Unternehmen hin, die innerhalb der EU investieren und reinvestieren und damit die Wirtschaft in der EU stärken, das Wohlergehen der Arbeitnehmer wahren und die lokalen Gemeinschaften unterstützen; fordert die Kommission ferner auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie die Beteiligung von Unternehmen mit Sitz in der EU an Vergabeverfahren für von EU-Organen finanzierte Projekte gefördert werden kann, oder zu prüfen, ob dies durch eine Ausweitung des Präferenzsystems gemäß Artikel 85 der Richtlinie 2014/25/EU auf Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern sowie gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/24/EU für bestimmte strategische Branchen vergeben werden, erreicht werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>fordert, dass in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Projekte von strategischem Interesse für die EU – insbesondere in den Bereichen kritische Infrastrukturen, fortgeschrittene Technologien und kritische Rohstoffe – Bestimmungen aufgenommen werden, die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, dass sie Industriepartnerschaften mit in der EU ansässigen Rechtspersonen eingehen; ist der Ansicht, dass derartige Partnerschaften Klauseln enthalten sollten, die den Transfer von Technologien, Know-how oder wichtigen technischen Fähigkeiten an in der EU ansässige Partner sicherstellen, und zwar in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>hebt die besonderen Herausforderungen hervor, mit denen die Stromnetzbetreiber konfrontiert sind, etwa erhöhte Lieferzeiten und -kosten; fordert, dass die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Stromnetzbetreiber vereinfacht werden und dafür gesorgt wird, dass sie flexibel und effizient gestaltet werden; spricht sich für mehr Kohärenz innerhalb der EU-Vorschriften aus, die Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge für Stromnetzbetreiber haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, Investitionen auf dem Markt für öffentliche Aufträge und Konzessionen zu erschließen, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob im derzeitigen Rahmen für die Laufzeit von Konzessionsverträgen Investitionen, die Konzessionäre nach der Konzessionsvergabe tätigen, angemessen berücksichtigt werden, und zu prüfen, ob eine größere Flexibilität dazu beitragen würde, Anreize für derlei Investitionen zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>betont, dass unnötiger Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich KMU und Kleinstunternehmen, verhindert werden muss; betont, dass bei jeder Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge die Notwendigkeit, Komplexität zu verringern und Bürokratie abzubauen, berücksichtigt werden sollte, damit es Wirtschaftsteilnehmern nicht erschwert wird, sich an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beteiligen; fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Möglichkeiten für die Einführung neuer Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dafür zu sorgen, dass der Phase, in der solche Anforderungen in das Vergabeverfahren aufgenommen werden, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; betont, dass besonders darauf geachtet werden sollte, ob diese Kriterien in die Zuschlagskriterien oder bereits in frühere Phasen der Auftragsunterlagen aufgenommen werden, um für öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer Rechtsklarheit und praktische Durchführbarkeit zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>befürwortet die Modernisierung der Vergabekriterien, damit den Fortschritten in den Bereichen Technologie und Sicherheit Rechnung getragen und sichergestellt wird, dass mit den neuen Rahmenregelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge flexibel auf Änderungen im wirtschaftlichen und im geopolitischen Umfeld reagiert werden kann, wobei die Autonomie der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung ihrer Vergabestrategien gewahrt bleiben muss; stellt fest, dass die Wettbewerbsfähigkeit der EU mit hohen Sozial- und Umweltstandards im Binnenmarkt einhergeht; betont, dass die künftigen Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge diese Stärken konsolidieren sollten, anstatt sie zu beeinträchtigen, um die Stellung der Akteure aus der EU bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>verweist auf die Bedeutung der Netto-Null-Industrie-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).</FIELD></FOOTNOTE> als Beispiel für Resilienzkriterien im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit, hochwertigen Arbeitsplätzen, dem Beitrag zur Führungsrolle und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU im Industriebereich, der Einhaltung von Cybersicherheitsstandards und der Verringerung der Abhängigkeit von einem einzigen Drittland, das sich nicht an internationalen Beschaffungsabkommen beteiligt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>unterstützt die weitere Digitalisierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert, die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit verbessert, die Transparenz erhöht und der Zugang für KMU und Bieter aus anderen Ländern erleichtert werden sollen, während gleichzeitig den Sicherheitsstandards Rechnung getragen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>fordert verstärkte Unterstützungsmechanismen für sehr kleine Unternehmen, KMU, Start-up-Unternehmen und Akteure der Sozialwirtschaft, damit sie sich bei öffentlichen Ausschreibungen effektiv behaupten können, durch beispielsweise Programme für technische Hilfe und den Aufbau von Kapazitäten für KMU, Start-up-Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft; ist der Ansicht, dass mehr Beratung und Unterstützung für KMU von entscheidender Bedeutung ist, um ihre Beteiligung an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern; betont, dass bürokratische Zwänge abgebaut werden müssen, die die Beteiligung von KMU, Start-up- und Scale-up-Unternehmen unverhältnismäßig beeinträchtigen, und dass angemessene Folgenabschätzungen und ein obligatorischer KMU- und Start-up-Test durch die Kommission zu allen neuen Vorschriften erforderlich sind; hebt die Wirksamkeit von Dialoginitiativen hervor, wenn es darum geht, KMU dabei zu unterstützen, sich besser mit den Grundsätzen des öffentlichen Auftragswesens vertraut zu machen, wobei öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit haben sollten, sich darüber zu informieren, wie sie ausgewogenere Kriterien ausarbeiten und den Verwaltungsaufwand verringern können; spricht sich für die allgemeine Anwendung – je nach Sachlage – von Beschaffungsmethoden durch öffentliche Auftraggeber vor der Konzeption von Ausschreibungen sowie für die Begrenzung übermäßiger Anforderungen hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nachweises vorheriger Aufträge aus; weist darauf hin, dass KMU bei der Suche nach Partnern unterstützt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>fordert die dringende Vereinfachung der Auswahlkriterien und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, ob die Einrichtung einer digitalen Datenbank auf EU-Ebene mit vorqualifizierten KMU und kleineren Akteuren dazu beitragen könnte, die Verfahren zu straffen und den Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen zu verbessern; weist darauf hin, dass Akkreditierungssysteme genutzt werden können, um die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit von Unternehmen zu ermitteln und ihre berufliche Integrität vor dem Ausschreibungsverfahren zu überprüfen, und dass die Kriterien für die professionelle Integrität auch ihre bisherige Einhaltung der geltenden Arbeits-, Menschenrechts- und Umweltvorschriften umfassen sollten; betont, dass eine wirksame Interoperabilität und grenzüberschreitende Zugänglichkeit dieser Register in allen Mitgliedstaaten dazu beitragen könnte, die Transparenz erheblich zu verbessern, öffentliche Gelder zu schützen, den Binnenmarkt zu unterstützen und die Sicherheit und Integrität kritischer öffentlicher Infrastrukturen und Dienste zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>betont, dass der EU-Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge einen gleichberechtigten Zugang für KMU, Unternehmen der Sozialwirtschaft und Unternehmen vor Ort sicherstellen muss, indem vereinfachte Verfahren gefördert werden, unter anderem indem sichergestellt wird, dass Unternehmen in ihrem Angebot keine Informationen erneut übermitteln müssen, die ohnehin öffentlich zugänglich sind, und indem verhältnismäßige Anforderungen angewandt werden, bei denen den Verhältnissen vor Ort Rechnung getragen wird; fordert die Kommission auf, die durchgehende Aufteilung von Aufträgen in kleinere Lose zu prüfen, um den Wettbewerb zu fördern und die Dominanz großer Unternehmen zu verhindern, wobei zu beachten ist, dass Aufträge nicht aufgeteilt werden sollten, wenn es handfeste technologische oder effizienzbezogene Gründe dafür gibt, dies nicht zu tun; betont, dass diese Aufteilung in kleinere Lose für Ingenieur-, Bau- und Planungsdienstleistungen von besonderer Bedeutung ist, da dadurch der Wettbewerb gestärkt werden kann, die Beteiligungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen gewahrt werden können und die gezielte Nutzung von Fachwissen ermöglicht werden kann; betont, dass klare Leitlinien erforderlich sind, in denen festgelegt wird, wann es gerechtfertigt ist, Aufträge nicht aufzuteilen; stellt fest, dass die Aufteilung in Lose auch ein wirksames Mittel ist, um nicht durchführbare Untervergabeketten zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>ist der Auffassung, dass die Vergabevorschriften es Bietern und öffentlichen Auftraggebern ermöglichen sollten, fehlende Nachweise zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens vorzulegen, wodurch die Vergabeverfahren vereinfacht und beschleunigt werden, beispielsweise durch eine Ausweitung von Artikel 56 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU; empfiehlt, die Beteiligung von Start-up-Unternehmen und KMU zu fördern, indem starre Referenzanforderungen angepasst werden, die neu gegründete Unternehmen unverhältnismäßig stark behindern; fordert je nach Sachlage mehr Flexibilität bei den Qualifikationskriterien, um einen fairen Zugang für Start-up-Unternehmen zu Ausschreibungen sicherzustellen und gleichzeitig Transparenz und Wettbewerb zu wahren; betont, dass bei der Aufforderung von KMU zur Einreichung auftragsbezogener Leistungsbilanzen Flexibilität in Betracht gezogen werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge zugänglicher und transparenter werden, indem leicht verständliche zusammenfassende Tabellen oder Übersichten über öffentliche Ausschreibungen bereitgestellt werden, in denen die empfohlenen technischen Spezifikationen und Anforderungen der ausgeschriebenen Leistungen klar umrissen werden; fordert die Kommission auf, insbesondere Unternehmen mit weniger Erfahrung zu berücksichtigen, die die Instrumente nutzen sollten, um die Auftragsunterlagen besser zu verstehen und auszulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>bekräftigt, dass eine Vereinfachung und Klärung der Vorschriften für öffentliche Auftraggeber erforderlich ist, um einen gleichberechtigten Zugang zu den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>hebt hervor, dass die Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen wie Bauprojekten zeigen, dass die Zulassung alternativer Vorschläge (Angebotsvarianten) den öffentlichen Auftraggebern hilft, Dienstleistungen auf innovativere, effizientere und kostengünstigere Weise zu beschaffen; betont, dass innovative Lösungen leichter in die Auftragsvergabe integriert werden können, wenn Angebotsvarianten grundsätzlich zulässig sind, und dass alternative Vorschläge (Angebotsvarianten) grundsätzlich zulässig sein sollten, um unternehmerisches Know-how effektiv in die Vergabe öffentlicher Aufträge einzubeziehen, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber beschließt ausdrücklich, sie auszuschließen („Opt-out“); fordert die Kommission auf, die Zulässigkeit alternativer Vorschläge (Angebotsvarianten) gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU zu prüfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der einmaligen Erfassung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen Verwaltungsebenen einheitlich angewandt wird, sodass Bieter den Behörden und Verwaltungen bestimmte Standardinformationen lediglich einmal vorlegen müssen, um so den Verwaltungsaufwand zu verringern; stellt fest, dass oftmals der Aufwand verringert und die Effizienz gesteigert werden kann, wenn Bietern die Möglichkeit eingeräumt wird, Eigenerklärungen über die Einhaltung der Vorschriften zu verwenden, anstatt in der Anfangsphase zahlreiche Verwaltungsunterlagen einzureichen; fordert die Kommission auf, zu ermitteln, wo derlei Verfahren angemessen eingesetzt werden könnten, wobei gleichzeitig für Rechtsklarheit und Schutzvorkehrungen zu sorgen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>ist der Ansicht, dass vorbehaltene Aufträge für bestimmte Dienstleistungen ein bewährtes Verfahren sind, mit dem die Sozialwirtschaft unterstützt wird; vertritt die Auffassung, dass KMU und innovative Marktteilnehmer im Falle gleichwertiger Angebote den Vorzug erhalten sollten oder dass dies durch vorbehaltene Aufträge oder einen vorbehaltenen Teil der Auftragsausführung umgesetzt werden könnte; betont in diesem Zusammenhang, dass vorbehaltene Verträge ein wirksames Mittel darstellen, wenn es darum geht, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen durch die Vergabe öffentlicher Aufträge zu unterstützen, stellt jedoch fest, dass bei der Umsetzung noch Luft nach oben ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>räumt ein, dass die Vergabe von Unteraufträgen zwar mehr Flexibilität, den Zugang zu spezialisierten Kompetenzen sowie Kosteneinsparungen ermöglicht, weist jedoch darauf hin, dass dies auch potenzielle Risiken wie eine Aufweichung der Rechenschaftspflicht, ein erhöhtes Risiko von Verletzungen der Arbeitnehmerrechte und Hindernisse für eine wirksame Durchsetzung mit sich bringen kann; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen öffentlicher Aufträge zu bewerten, die hauptsächlich von direkten Angestellten des erfolgreichen Bieters ausgeführt werden, und vertritt die Auffassung, dass Unternehmen mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge dazu angehalten werden sollten, über ausreichend internes Personal zu verfügen, um die Projekte durchzuführen, für die sie einen öffentlichen Auftrag erhalten; fordert die Kommission auf, zur Beendigung der missbräuchlichen Vergabe von Unteraufträgen und zum Schutz von Arbeitnehmerrechten die Transparenz und Rechenschaftspflicht entlang der gesamten Lieferkette zu stärken und die Einführung einer klar definierten Regelung für die gesamtschuldnerische Haftung von Wirtschaftsteilnehmern und Unterauftragnehmern sowie für die Sicherung der Transparenz in Bezug auf die beteiligten Unterauftragnehmer und den Anteil des Auftrags, den der jeweilige Auftragnehmer an Unterauftragnehmer weitervergeben will, zu prüfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>spricht sich dafür aus, bei der Gestaltung des Zuschlagspreises Flexibilität walten zu lassen, indem die maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen für öffentliche Auftraggeber verlängert wird, Bestimmungen eingeführt werden, die Preisanpassungen bei unverhältnismäßigen Kostensteigerungen ermöglichen, die der Bieter nicht vernünftigerweise hätte vorhersehen können, wie Inflation, Material- oder Energiekostensteigerungen oder Änderungen des Arbeitsrechts, wodurch die Durchführbarkeit der Verträge sichergestellt wird, ohne die öffentliche Hand finanziell zu belasten, und indem die Verhandlungsverfahren als Grundlage für Aufträge im Anschluss an eine Rahmenvereinbarung ausgeweitet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>stellt fest, dass die Vorschriften für die innovationsfördernde Auftragsvergabe nach wie vor nicht ausreichend genutzt werden; fordert, dass geprüft wird, ob besondere Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge bei wissenschaftlichen Forschungs- und Innovationsprojekten festgelegt werden müssen, mit denen deren entscheidender Funktion bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und des technologischen Fortschritts gebührend Rechnung getragen wird, wobei sicherzustellen ist, dass die öffentlichen Mittel effizient verwendet werden; weist darauf hin, dass zusätzliche und solide Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums der Bieter erforderlich sind, auch während des Ausschreibungsverfahrens;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Professionalisierung der öffentlichen Auftraggeber Teil der Verbesserung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU sein sollte; begrüßt nationale Initiativen, die den öffentlichen Auftraggebern helfen sollen, sich mit dem bestehenden Rechtsrahmen und Konzepten wie der Festlegung des Gegenstands und der Gestaltung geeigneter Auswahl- und Zuschlagskriterien vertraut zu machen; fordert die Kommission auf, ähnliche Programme auf EU-Ebene zu entwickeln und zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf der besseren Nutzung nicht preisbezogener Kriterien liegen sollte, indem „gebrauchsfertige“ ökologische und soziale Kriterien festgelegt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>hebt den entscheidenden Beitrag von gemeinnützigen Organisationen, Kirchen und Unternehmen der Sozialwirtschaft zur Vergabe öffentlicher Aufträge in ganz Europa hervor und verweist auf ihr Fachwissen, ihre starke Vernetzung vor Ort und ihre nachgewiesene Fähigkeit, hochwertige Dienstleistungen zu erbringen; betont, dass es wichtig ist, vorbehaltene Aufträge als wirksames Instrument beizubehalten und zu fördern, um sicherzustellen, dass das öffentliche Beschaffungswesen allgemeinere gesellschaftliche Ziele, die Sozialwirtschaft und die Vielfalt der beteiligten Akteure fördert und unterstützt; fordert daher eine Stärkung der für die Mitgliedstaaten und die öffentlichen Auftraggeber bereits bestehenden Möglichkeit, die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausschließlich gemeinnützigen Akteuren vorzubehalten; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen in Artikel 77 der Richtlinie 2014/24/EU zu überdenken, nach denen die Laufzeit des Vertrags drei Jahre nicht überschreiten darf und die betreffenden Dienstleistungen in den vergangenen drei Jahren nicht erbracht worden sein dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>fordert, dass die in Artikel 71 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Möglichkeit, direkte Zahlungen an Unterauftragnehmer zu tätigen, besser genutzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz der Zahlungen von öffentlichen Stellen an Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sowie der Zahlungen von Auftragnehmern an ihre Unterauftragnehmer bzw. Lieferanten zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihre Instrumente zur Überwachung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf den neuesten Stand zu bringen; ist der Ansicht, dass die EU anstreben sollte, durch die Verfeinerung der Methoden und Technologien für die Marktanalyse unter Einbeziehung fortschrittlicher Datenanalysen und künstlicher Intelligenz ein Beschaffungsumfeld zu fördern, das mehr Wettbewerbsfähigkeit, Fairness, Transparenz, strategischen Wert und Gerechtigkeit gewährleistet; ist der Ansicht, dass derlei Maßnahmen zu einem klareren Verständnis des Problems des geringen Wettbewerbs im öffentlichen Beschaffungswesen beitragen und die Ausarbeitung neuer Vorschläge zur Vereinfachung des Zugangs von Unternehmen zu Ausschreibungen fördern können;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>