<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0188</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Möglichkeiten zur Vereinfachung der Kohäsionsfonds</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0138/2025 - Berichterstatter: Vladimir Prebilič)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2025 zu Möglichkeiten zur Vereinfachung der Kohäsionsfonds (2024/2106(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 4, Artikel 162, Artikel 174 bis 178 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1059/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/460/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2025/925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 über ein Instrument der Grenzregionen für Entwicklung und Wachstum (BRIDGEforEU)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/925, 19.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/925/oj.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/240/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zur Umsetzung der territorialen Entwicklung (Dachverordnung, Titel III, Kapitel II) und deren Anwendung in der Territorialen Agenda der Europäischen Union 2030<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5704, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5704/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 24. Januar 2025 mit dem Titel „EU-Haushalt und ortsbezogene Maßnahmen: Vorschläge für neue Gestaltungs- und Umsetzungsmechanismen im MFR nach 2027“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Februar 2025 mit dem Titel „Stärkung der Ergebnisorientierung der Kohäsionspolitik nach 2027 – Herausforderungen, Risiken und Chancen“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/2018, 30.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2018/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Der Weg zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen“ (COM(2025)0046),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Dezember 2024 mit dem Titel „Überarbeitung der Territorialen Agenda 2030 – Hin zu einem stärker integrierten und bürgerschaftlichen Ansatz mit stärkerem Bezug zur Kohäsionspolitik“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/773, 11.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/773/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Jahresberichte des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht 03/2024 des Europäischen Rechnungshofs vom 8. Juli 2024 mit dem Titel „Überblick über den Zuverlässigkeitsrahmen und die wichtigsten Faktoren, die zu Fehlern bei den Kohäsionsausgaben im Zeitraum 2014-2020 beigetragen haben“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sonderbericht 22/2024 des Europäischen Rechnungshofs vom 21. Oktober 2024 mit dem Titel „Doppelfinanzierung aus dem EU-Haushalt: Den Kontrollsystemen fehlen entscheidende Elemente zur Minderung des erhöhten Risikos, das sich aus dem ARF-Modell einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung ergibt“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sonderbericht 13/2024 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Ausschöpfung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität: Fortschritte mit Verzögerungen und weiterhin Risiken in Bezug auf den Abschluss der Maßnahmen und somit die Erreichung der Ziele der Fazilität“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Form eines Schreibens,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A10-0138/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik das wichtigste Investitionsinstrument der EU ist, um wirtschaftliche, soziale und territoriale Ungleichheiten zu verringern, und dass ihr langfristiger Charakter nicht durch Sofortmaßnahmen oder Änderungen gefährdet werden darf, die darauf abzielen, Kohäsionsmittel für andere Prioritäten umzuwidmen; in der Erwägung, dass die kohäsionspolitischen Mittel weiterhin ihren vorrangigen Zielen vorbehalten bleiben müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die regionale Zusammenarbeit als Katalysator für Innovation und Resilienz wirken kann und dass die kohäsionspolitischen Instrumente die gedeihliche Entwicklung einer solchen Zusammenarbeit über territoriale und administrative Grenzen hinweg ermöglichen sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik eine entscheidender Rolle dabei spielt, die europäische Säule sozialer Rechte, ihren Aktionsplan und die Kernziele zur Bekämpfung der Armut, zur Erhöhung der Beschäftigung und zur Förderung des lebenslangen Lernens in die Tat umzusetzen; in der Erwägung, dass eine an die Rechtsstaatlichkeit sowie an die Sozial- und Menschenrechtsstandards geknüpfte Konditionalität unerlässlich ist und nicht durch Vereinfachungsbemühungen untergraben werden darf; in der Erwägung, dass der Zugang zu den kohäsionspolitischen Mitteln den Schutz und die Inklusion aller Menschen in ihren Regionen ungeachtet des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit, des Gesundheitszustands, der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftsschicht, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder Identität sicherstellen muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die kohäsionspolitischen Mittel etwa 30 % des Gesamthaushalts der EU ausmachen und eine wichtige Säule für die Unterstützung der europäischen Regionen darstellen und dass sie weiterhin eigenständig bleiben sollten und im künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) nicht mit anderen Fonds gebündelt werden sollten, damit ihre Effizienz bei der Verringerung der Formen der territorialen Ungleichheit und der Förderung der wirtschaftlichen Konvergenz sichergestellt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass eine vereinfachte Kohäsionspolitik von entscheidender Bedeutung ist, um für die Widerstandsfähigkeit Europas, einen gerechten, nachhaltigen, grünen und digitalen Übergang, die Berechtigung zum Verbleib für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sorgen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am besten lokale Probleme und Chancen erkennen und wichtige Partner bei der Umsetzung der politischen Agenda und der Kohäsionspolitik der EU sind, da sie für 54 bis 58 % des Gesamtvolumens der von den Regierungen getätigten öffentlichen Investitionen verantwortlich sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Entwicklung wichtiger strategischer Rahmen, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Pläne für einen gerechten Übergang und nationale Reformprogramme häufig kein koordinierter Ansatz vorhanden ist und die zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht sinnvoll einbezogen werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass für den derzeitigen Programmplanungszeitraum 2021-2027, der auf früheren Initiativen mit weiteren Erweiterungen der vereinfachten Kostenoptionen aufbaut, eine reduzierte Liste politischer Ziele und eine klarere Interventionslogik durch Indikatoren, einfachere Berichtspflichten und eine Regelung für die Einzige Prüfung vorgesehen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik nach wie vor eines der sichtbarsten und greifbarsten Symbole der europäischen Solidarität ist, und in der Erwägung, dass der Grundsatz „dem Zusammenhalt nicht schaden“ für die Zukunft gelten sollte, um sicherzustellen, dass sich die Kohäsionspolitik weiterhin auf ihre Kernaufgabe konzentriert, nämlich die Verringerung regionaler Unterschiede und die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der gesamten EU;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass Verwaltungsbehörden, zwischengeschaltete Stellen, Begünstigte sowie Bürgerinnen und Bürger jedoch nach wie vor mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und erheblichen Herausforderungen konfrontiert sind, was sich nicht nur auf die Umsetzungsquote der Projekte auswirkt, sondern wodurch auch die Wirksamkeit, Glaubwürdigkeit, Auswirkungen, Sichtbarkeit und Wahrnehmung der Kohäsionspolitik insgesamt untergraben wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten bei der Beantragung und Umsetzung von Projekten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, mit jedem Finanzierungszeitraum zugenommen hat, was zu einer zunehmenden Abschreckungswirkung geführt hat, und in der Erwägung, dass die Komplexität und der zeitaufwändige Charakter des Antragsverfahrens häufig zu einer Kosten-Nutzen-Berechnung führt, die die Begünstigten von der Antragstellung abhält, wodurch die Wirksamkeit und Zugänglichkeit der Kohäsionspolitik insgesamt eingeschränkt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die Vereinfachung der kohäsionspolitischen Mittel eine ergänzende Maßnahme zu anderen Instrumenten sein sollte, damit für eine weitergehende Harmonisierung und Integration gesorgt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen eine der Hauptursachen für Verwaltungskosten und -lasten sind, die sich zum Teil aus Überregulierungspraktiken in allen Mitgliedstaaten ergeben, d. h. aus zusätzlichen Anforderungen, die den Begünstigten von nationalen und subnationalen Gebietskörperschaften auferlegt werden, als auch aus der schwierigen Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).</FIELD></FOOTNOTE> in unterschiedlichen territorialen Zusammenhängen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass frühere Finanzierungszeiträume für die Kohäsionspolitik wiederholt zu spät begonnen haben, insbesondere im aktuellen Finanzierungszeitraum 2021-2027, was zu einem enormen Rückstand und einem schleppenden Abfluss der Mittel im Bereich Kohäsion geführt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass eine Reihe von Faktoren, darunter Verzögerungen bei der Fertigstellung des Legislativpakets und der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die gleichzeitige Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und das sich weiterentwickelnde und komplexe Regelungsumfeld, eine entscheidende Rolle bei der derzeit niedrigen Umsetzungsquote der Kohäsionspolitik in allen Mitgliedstaaten gespielt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass das sich weiterentwickelnde und komplexe Regelungsumfeld die rechtzeitige, effiziente und wirksame Umsetzung der Kohäsionspolitik erheblich erschwert hat, und in der Erwägung, dass diese komplexe Sachlage den Zugang zu Finanzmitteln der Kohäsionspolitik für kleinere lokale Gebietskörperschaften, KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft in der gesamten EU besonders schwierig gemacht hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass mit Vereinfachungsmaßnahmen ein Gleichgewicht gewahrt werden sollte, und zwar zwischen der Notwendigkeit eines leichteren und besseren Zugangs zu Fördermitteln einerseits, um nachhaltige Ergebnisse zu erzielen, und der Notwendigkeit des Schutzes des EU-Haushalts andererseits, wobei den Anliegen und Beiträgen institutioneller und nichtinstitutioneller Interessenträger gebührend Rechnung getragen werden sollte, und wobei diese Maßnahmen sobald sie eingeführt wurden, nicht durch die Wiedereinführung von Komplexität unter dem Vorwand nationaler Prüfungsanforderungen untergraben werden dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der Haushaltsordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).</FIELD></FOOTNOTE> Korrekturmaßnahmen ergreifen muss, wie die Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, die Verbesserung der Kontrollsysteme und die Neugestaltung des Programms oder der Durchführungssysteme, wenn die Fehlerquote während der Ausführung des EU-Haushalts anhaltend hoch ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass der überarbeitete Zuweisungsschlüssel mit dem Titel „Berliner Verfahren“ in seiner derzeitigen Formulierung in Anhang XXVI der Dachverordnung, wodurch dem BIP weitere bedeutsame Elemente hinzugefügt werden, den Unterschieden vor Ort noch nicht ausreichend Rechnung trägt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission bei jedem Versuch, die Kohäsionspolitik zu vereinfachen, berücksichtigen muss, dass Änderungen an bestehenden Umsetzungsverfahren zunächst einen zusätzlichen Aufwand für die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten darstellen können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass die geteilte Mittelverwaltung, das Partnerschaftsprinzip, die Multi-Level-Governance, die Subsidiarität und ein ortsbezogener Ansatz die Eckpfeiler einer jeden Reform und Vereinfachung der Kohäsionspolitik bleiben sollten; in der Erwägung, dass sich das Modell der geteilten Mittelverwaltung als Grundpfeiler der Kohäsionspolitik erwiesen hat, mit dem sichergestellt wird, dass die EU-Mittel auf die spezifischen Bedürfnisse der Regionen und lokalen Gebiete zugeschnitten sind und gleichzeitig Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen gefördert werden; in der Erwägung, dass durch den Multi-Level-Governance-Rahmen die Zusammenarbeit zwischen der EU, den nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gestärkt und dafür gesorgt wird, dass die Maßnahmen tatsächlich so konzipiert und umgesetzt werden, dass die territoriale Vielfalt berücksichtigt und die Wirkung vor Ort maximiert wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass das Subsidiaritätsprinzip bei der kohäsionspolitischen Finanzierung besser angewandt werden könnte, indem beispielsweise Schwellenwerte eingeführt werden, bei denen bestimmte Verpflichtungen und Anforderungen aufgehoben werden könnten, wie dies bei anderen EU-Fonds der Fall ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass technische Vereinfachungen bei den Instrumenten der territorialen Entwicklung (wie integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD)) bereits in den kohäsionspolitischen Rahmen für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 aufgenommen wurden, aber gegenwärtig der Verwaltungsaufwand (für Begünstigte) und die Verwaltungskosten (für Programmbehörden) bei kleinen Projekten höher sind als bei größeren Projekten; in der Erwägung, dass die vom Europäischen Rechnungshof geäußerten Bedenken in Bezug auf CLLD angegangen werden müssen, insbesondere die im Vergleich zu den Etats der lokalen Aktionsgruppen unverhältnismäßigen Verwaltungskosten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik angesichts der derzeitigen geopolitischen Herausforderungen eine Rolle bei der Entwicklung wichtiger Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck spielen kann, die den zivilen Bedürfnissen in Friedenszeiten gerecht werden und gleichzeitig die territoriale Resilienz und die Krisenreaktionsfähigkeit verbessern, und in der Erwägung, dass neue Prioritäten nicht auf Kosten der langfristigen Investitionen in den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU gehen dürfen, noch zu einer Verringerung dieser Investitionen führen dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik stets ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt hat, nahezu alle ihr zugewiesenen EU-Mittel zu absorbieren und wirksam zu investieren; in der Erwägung, dass die schrittweise Erhöhung der Zahlungen gegen Ende des Programmplanungszeitraums ein inhärentes Merkmal von Mehrjahresprogrammen ist und daher bis zum Ende des laufenden Programmplanungszeitraums realistischerweise mit einem ähnlichen positiven Ergebnis zu rechnen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass das Modell der Einzigen Prüfung neben regulären Prüfungen der Kommission beibehalten und gestärkt werden sollte und Maßnahmen umgesetzt werden sollten, um doppelte Kontrollen und Prüfungen, die sich mit der nationalen Aufsicht auf regionaler, nationaler und EU-Ebene für dasselbe Projekt und denselben Begünstigten überschneiden, zu verringern, wobei außerdem für eine einheitliche Auslegung der Vorschriften gesorgt und der administrative Aufwand für Begünstigte und Verwaltungsbehörden so gering wie möglich gehalten werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung unabhängige Rechnungsprüfungsverfahren erforderlich sind, damit die Einhaltung der EU-Vorschriften sichergestellt wird; in der Erwägung, dass ein Rückgriff einzig und allein auf die nationale Aufsicht zu Diskrepanzen bei der Durchsetzung und Überwachung führen kann, wodurch die einheitliche Anwendung der Finanzkontrollen in allen Mitgliedstaaten untergraben und letztlich der Schutz der finanziellen Interessen der EU gefährdet werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass die Sicherstellung solider Prüfungsmechanismen von wesentlicher Bedeutung ist, um die Rechenschaftspflicht, die Rückverfolgbarkeit und die Wirksamkeit bei der Verwendung von EU-Mitteln zu wahren, womit dazu beigetragen wird, Betrug, Misswirtschaft und Unstimmigkeiten in den nationalen Aufsichtssystemen zu verhindern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AC.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik weiterhin widerstandsfähig gegenüber Betrug, Korruption und allen Versuchen bleiben muss, ihre Mittel von ihrem ursprünglichen Auftrag und den vereinbarten Programmprioritäten abzuziehen und zugunsten von Investitionen umzuleiten, die bestimmten persönlichen oder parteipolitischen Interessen dienen; in der Erwägung, dass zu diesem Zweck Auflagen sowie integrierte Mechanismen gestärkt werden müssen, die dazu dienen, Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren; in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße Anwendung des Partnerschaftsprinzips, der Transparenzanforderungen und der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unerlässlich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AD.</NO.P>in der Erwägung, dass sich überschneidende Prioritäten zwischen der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Kohäsionspolitik die Fragmentierung der EU-Finanzierung offenbaren und die Notwendigkeit eines vereinfachten und konsequenten Ansatzes deutlich vor Augen führen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AE.</NO.P>in der Erwägung, dass bereits nach Artikel 20 der Dachverordnung die Einleitung befristeter Maßnahmen aufgrund außergewöhnlicher oder ungewöhnlicher Umstände zugelassen ist;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>betont die entscheidende Rolle, die die Kohäsionspolitik in den letzten fünf Jahren bei der Bewältigung multidimensionaler Notlagen und sozioökonomischer Herausforderungen gespielt hat, und zwar auf eine Art, die flexibel ist und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten stärkt; ist jedoch der Ansicht, dass die ständigen Änderungen des Regelungsrahmens dessen strategische Ausrichtung ausgehöhlt haben; betont, dass die ehrgeizigen Ziele in Bezug auf langfristige Investitionen und ortsbezogene Ansätze und Prioritäten beibehalten werden müssen, wobei der Grundsatz „dem Zusammenhalt nicht schaden“ einzuhalten und der Schwerpunkt auf Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und soziale Dienstleistungen zu legen ist, um Herausforderungen im Zusammenhang mit Ungleichgewichten zwischen den Regionen der EU, der Verbesserung der Lebensqualität, dem gerechten, grünen und digitalen Wandel, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, der Beseitigung der Armut mit Schwerpunkt auf Kinderarmut und der Wohnungskrise zu bewältigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>warnt davor, die Kohäsionsfonds systematisch umzuwidmen, um auf Krisen zu reagieren, da dadurch ihr vorrangiges Ziel untergraben wird, den wirtschaftlichen, territorialen und gesellschaftlichen Zusammenhalt der EU zu stärken, die Formen der regionalen Ungleichheit zu verringern und die nachhaltige Entwicklung zu fördern, da für diesen Zweck nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen; fordert stattdessen die Entwicklung eines ständigen, verstärkten und speziellen Notfallinstruments innerhalb des EU-Haushalts, mit dem eine rasche und koordinierte Reaktion auf künftige Krisen sichergestellt wird, ohne dadurch die strukturelle Integrität der Kohäsionspolitik zu gefährden, damit sichergestellt ist, dass sie für ihre vorrangigen Ziele genutzt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>drängt darauf, dass bei künftigen Reformen die geteilte Mittelverwaltung, die Multi-Level-Governance und ein ortsbezogener Ansatz aufrechterhalten werden müssen, um die Wirksamkeit sicherzustellen; fordert darüber hinaus eine moderne, dezentrale und verstärkte Kohäsionspolitik, bei der die Menschen in den Mittelpunkt gestellt und durch starke Partnerschaften auf allen Ebenen unterstützt werden, da dies von wesentlicher Bedeutung ist, um die Einheit der EU angesichts zunehmender geopolitischer Herausforderungen zu erhalten und zu fördern; drängt auf die verbindliche Anwendung des Partnerschaftsprinzips gemäß Artikel 8 der Dachverordnung und deren strenge Überprüfung durch die Kommission;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>erkennt die wichtigen Vereinfachungsmaßnahmen an, die bereits im Programmplanungszeitraum 2021-2027 eingeführt wurden, und zwar insbesondere die verbesserten digitalen Instrumente der E-Kohäsion, eine umfassendere Harmonisierung der Vorschriften über mehrere Fonds hinweg, eine größere Flexibilität bei der Programmverwaltung und eine Straffung der Förderfähigkeitsregeln; betont, dass von einer hybriden und papiergestützten Verwaltung zu vollständig digitalen Verfahren übergegangen werden muss, um dadurch die Effizienz zu steigern und die elektronische Kommunikation zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden zu erleichtern; ist der Ansicht, dass diese Vereinfachungsbemühungen durch mehrere Faktoren, darunter die Arbeitsbelastung aufgrund von Verzögerungen bei der Programmplanung des Finanzierungszeitraums 2021–2027, häufige Änderungen von Verordnungen während dieses Zeitraums, komplexe mehrschichtige Verordnungen über Prüfungen und Kontrollen, sowie durch Überregulierung, bei der den Begünstigten Belastungen auferlegt werden, die über die EU-Anforderungen hinausgehen, behindert wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass die Digitalisierung der Verwaltung von EU-Mitteln, der Berichterstattung über ihre Verwendung und der Überwachung und Prüfung ihrer Verwendung von wesentlicher Bedeutung ist, um den Zugang für potenzielle Begünstigte zu verbessern und die Verwaltung der Mittel effizienter und transparenter zu gestalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass die Vereinfachung ein Leitprinzip der Kohäsionspolitik sein sollte; betont, dass sich die Bemühungen um Vereinfachung vor allem darauf konzentrieren müssen, die Last für die Begünstigten zu verringern, ihnen den Zugang zu den Mitteln zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren sowie unnötige Doppelarbeit bei Verfahren zu beseitigen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Überregulierungen – das Hinzufügen unnötiger nationaler Vorschriften zu den EU-Anforderungen – zu unterlassen, zumal dies zusätzliche Lasten für Begünstigte mit sich bringt; stellt fest, dass die Umsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Mitgliedstaaten in einigen Fällen zu mehr Komplexität führen kann; betont, dass andere Faktoren, die zu Verzögerungen beigetragen haben, die Überschneidungen zwischen den Programmplanungszeiträumen 2014-2020 und 2021-2027 sowie die Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass eine vereinfachte Regulierung der Kohäsionspolitik von entscheidender Bedeutung für deren bessere Umsetzung ist; ist der Ansicht, dass die späte Annahme der sektorspezifischen Rechtsvorschriften und das langwierige Verfahren zur Annahme von Programmplanungsdokumenten zu Verzögerungen bei der Umsetzung in früheren Programmplanungszeiträumen geführt haben; fordert die Kommission daher auf, rechtzeitig Vorschläge für den Finanzierungszeitraum 2028-2034 vorzulegen, damit die regionalen Programme unverzüglich nach Beginn des nächsten MFR genehmigt werden können; empfiehlt zu prüfen, ob bestimmte technische Vorschriften und Anforderungen aus der Dachverordnung gestrichen und in eine Reihe von Leitlinien oder ein Handbuch aufgenommen werden könnten, um für Sicherheit und Routine bei den Verwaltungsbehörden und Begünstigten zu sorgen; weist darauf hin, dass die mangelnde Sicherheit bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten die Verwaltungsbehörden häufig gemäß dem Vorsichtsprinzip dazu veranlasst, zu einer restriktiveren Auslegung unklarer Bestimmungen zu tendieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>ist besorgt über die mangelnde Komplementarität in der EU-Finanzierung mit mehr als 50 Mehrjahresprogrammen im Zeitraum 2021-2027 und den wachsenden Anteil – derzeit 40 % –, der im Rahmen des derzeitigen MFR zentral verwaltet wird, und ist der Ansicht, dass die Gesamtmittel für die Kohäsionspolitik beibehalten oder sogar aufgestockt werden sollten, damit der künftige Investitionsbedarf angemessen gedeckt werden kann; betont, dass die Finanzierung durch die EU und die Mitgliedstaaten wirksam koordiniert werden muss; hebt hervor, dass jeder künftige Regelungsrahmen eine gründliche Bewertung seiner administrativen Auswirkungen umfassen muss; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren zu fördern, die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, um Praktiken, die unnötige Komplexität verursachen, zu beseitigen; bekräftigt die wesentliche Rolle der europäischen Struktur- und Investitionsfonds bei der Verringerung der Formen der regionalen Ungleichheit und der Verbesserung der territorialen Zugänglichkeit und Konnektivität, insbesondere in benachteiligten Gebieten wie ländlichen Gebieten, Inselregionen, Bergregionen, Gebieten in äußerster Randlage und östlichen Grenzregionen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert die Kommission auf, bei den anstehenden Vorschlägen zur Vereinfachung der Gestaltung der neuen Kohäsionspolitik einen von der Basis ausgehenden und dezentralen Ansatz zu fördern und zu verwirklichen und die verbindliche Konsultation und Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Partner, wie in Artikel 3 und 4 des Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften angegeben, einschließlich der Organisationen der Zivilgesellschaft und der kleinen und mittleren Unternehmen, sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>ist der Ansicht, dass eine bessere Koordinierung zwischen den Fonds, bei der es einen klareren, kohärenteren, besser koordinierten und harmonisierten Rahmen für die Verwaltung der verschiedenen Kohäsionsfonds gibt, den Weg für eine effizientere und flexiblere Kohäsionspolitik ebnen könnte, einschließlich eines einheitlichen Regelwerks und eines Prüfpfads für die Umsetzung, Überwachung und Kontrolle; vertritt die Auffassung, dass eine einheitliche, integrierte IT-Schnittstelle für die Begünstigten in jedem Mitgliedstaat, die alle Phasen des Programmzyklus abdeckt und den einfachen elektronischen Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht – unterstützt durch ein automatisiertes Berichterstattungsinstrument und vorbehaltlich einer gründlichen Folgenabschätzung –, in dieser Hinsicht einen Mehrwert bieten und die Transparenz erhöhen könnte, indem dadurch regelmäßige, leicht zugängliche Aktualisierungen zu den Ergebnissen kohäsionspolitischer Projekte bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass die Schaffung neuer, kleiner separater Fonds vermieden werden sollte, um einer weiteren Fragmentierung der Finanzierungsinstrumente und der Schaffung paralleler Strukturen keinen Vorschub zu leisten; ist der Ansicht, dass die in Umfang und Ausmaß defragmentierten Mittel in einigen Fällen wirksamer sein können, um Lösungen für strategische Herausforderungen der EU umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>erkennt das Potenzial der Schaffung einer einheitlichen europäischen Plattform im Rahmen der nächsten Überarbeitung für die Zeit nach 2027, die Begünstigten, insbesondere kleineren Begünstigten, einen zügigen Zugang zu den verschiedenen EU-Fonds ermöglicht; ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten den Begünstigten alle Informationen zur Verfügung stellen sollten, die für den Zugang zu EU-Mitteln über diese Plattform erforderlich sind, wobei auch der Echtzeit-Datenaustausch über die Endempfänger von Mitteln sichergestellt werden sollte, einschließlich einer besseren Datenerhebung und der Einrichtung gemeinsamer Dashboards für die Überwachung aller kohäsionspolitischen Programme; ist der Ansicht, dass dies erforderlich sein könnte, um die Akzeptanz und die Bekanntheit unter den Begünstigten zu verbessern, und dass es das Potenzial haben könnte, die Transparenz zu erhöhen, Doppelfinanzierung zu verhindern und die Finanzkontrolle, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>besteht darauf, dass alle neuen IT-Systeme oder anderen digitalen Plattformen, die im Programmplanungszeitraum nach 2027 eingeführt werden, zur Straffung der Datenerhebungsanforderungen beitragen und den Antragstellern keine zusätzlichen oder sich wiederholenden Datenanforderungen aufbürden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>betont jedoch, dass die gesteigerte Flexibilität nicht zulasten der langfristigen strategischen Planung und der Stabilität der Kohäsionsinvestitionen gehen und nicht zu finanzieller Unsicherheit und einer größeren Komplexität für die Endbegünstigten führen sollte; fordert, dass dafür gesorgt wird, dass alle Anpassungen der Finanzierungsprioritäten während des Programmplanungszeitraums nach 2027 auf die Ziele der regionalen Entwicklung abgestimmt bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>bekräftigt seine Unterstützung für die BRIDGEforEU-Verordnung und betont, dass es weiterer Vereinfachungen, insbesondere bei den grenzübergreifenden Programmen bedarf, und zwar mit maßgeschneiderten Lösungen, die die einzigartigen wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Herausforderungen der Grenzregionen in Angriff nehmen; betont, dass die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik weiter gefördert und vereinfacht werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>ist der Ansicht, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive bei allen Phasen der Programmgestaltung und der Umsetzung des nächsten kohäsionspolitischen Rahmens gefördert werden sollten; fordert, dass alle Mitgliedstaaten das Instrument zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung konsequenter nutzen; betont, dass Vereinfachungsmaßnahmen den Anstrengungen um eine durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung nicht zuwiderlaufen dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>ist der Ansicht, dass die derzeitige Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eine unzumutbare Belastung für Organisationen darstellt und unnötige Schwierigkeiten für Innovationen, Wettbewerbsfähigkeit und potenzielle Endbegünstigte von Kohäsionsfonds schafft und daher überarbeitet werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>weist darauf hin, dass die aktive und verpflichtende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Vorbereitung, Programmplanung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Projekten in den von ihnen verwalteten Bereichen eine grundlegende Voraussetzung für eine erfolgreiche und maßgeschneiderte Vereinfachung ist; betont, dass die Kohäsionspolitik in Ermangelung einer starken Partnerschaft mit der lokalen und regionalen Ebene und ohne Stärkung ihrer Verwaltungskapazitäten Gefahr läuft, in einen übermäßig zentralisierten Prozess auszuarten, der zu geringe Auswirkungen auf die ausgewogene Entwicklung europäischer Regionen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Aufnahme einer territorialen Folgenabschätzung und einer Folgenabschätzung zur Governance in das Europäische Semester zu prüfen; betont, dass das Europäische Semester mit den Zielen der Kohäsionspolitik gemäß den Artikeln 174 und 175 AEUV im Einklang stehen sollte, und fordert die Beteiligung der Regionen an der Verwirklichung dieser Ziele und einen stärkeren territorialen Ansatz; betont, dass das regionale Pro-Kopf-BIP das Hauptkriterium für die Festlegung der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik bleiben muss; ist der Ansicht, dass das regionale Pro-Kopf-BIP möglicherweise durch andere regionale sozioökonomische Indikatoren (z. B. soziale oder demografische Indikatoren) ergänzt werden könnte, die dazu beitragen, die sozioökonomischen Gegebenheiten der Regionen besser widerzuspiegeln, damit die sozialen und territorialen Ungleichheiten – auch innerhalb der Regionen – weiter verringert werden und gezieltere Investitionen dort ermöglicht werden, wo sie am dringendsten benötigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>ist der Ansicht, dass die nationalen Kontaktstellen der Programme mit direkter Mittelverwaltung in die nationale und regionale Programmplanung des Kohäsionsfonds und des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums integriert werden sollten, damit Synergieeffekte gefördert werden und der Kapazitätsaufbau über zentral und gemeinsam verwaltete Programme hinweg, die in denselben Gebieten und Politikbereichen durchgeführt werden, gestärkt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>spricht sich für den Einsatz integrierter Instrumente für die regionale Entwicklung wie integrierte territoriale Investitionen (ITI) und die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) aus; schlägt vor, Optionen zu prüfen, die darauf abzielen, die Zuweisung des Anteils der kohäsionspolitischen Mittel an ITI, CLLD oder andere territoriale Instrumente für alle Regionen aufzustocken, wobei auch die besonderen Bedürfnisse ländlicher und abgelegener Gebiete sowie der östlichen Grenzregionen der EU zu berücksichtigen sind und der Schwerpunkt auf Projekten liegen sollte, die den tatsächlichen territorialen Bedürfnissen wirksam gerecht werden können; empfiehlt die Prüfung von Vorschlägen zur Problemlösung und technischen Unterstützung für die Umsetzung von Strategien und die Ausarbeitung von Studien; ist der Ansicht, dass eine zunehmende Zahl integrierter Initiativen für territoriale Entwicklung – im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie außerhalb davon – häufig keine konkreten Verbindungen zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds aufweist, was ihre nachhaltige Wirkung einschränken kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>spricht sich gegen jede Form einer Reform zur Top-down-Zentralisierung oder Renationalisierung der Programmplanung der Kohäsionspolitik aus und bekräftigt, dass ihr die Multi-Level-Governance, die Subsidiarität, die geteilte Mittelverwaltung und der ortsbezogene Ansatz weiterhin als Leitprinzipien zugrunde liegen müssen; stellt fest, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) zwar als rasche Reaktion auf wirtschaftliche Herausforderungen konzipiert wurde, dass bei ihrer Umsetzung jedoch erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten sind, darunter niedrige Ausschöpfungsquoten, Verzögerungen bei der Auszahlung der Mittel und mangelnde Transparenz im Rahmen des Zuweisungsverfahrens; räumt jedoch ein, dass einige positive Entwicklungen in der ARF festzustellen sind, insbesondere die Festlegung von Standards für grüne Investitionen und des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“; weist darauf hin, dass bei Programmen mit direkter Mittelverwaltung die Mittelauszahlung an die Mitgliedstaaten nicht unbedingt dem Umfang und der Bedeutung der darin enthaltenen Etappenziele und Zielwerte entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>betont, dass das zentralisierte Modell mehrere Schwachstellen aufweist, insbesondere in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit, Rechenschaftspflicht, Effizienz und langfristige Wirkung von EU-Mitteln<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 114 vom 29.3.2023, S. 5; ABl. C, C/2024/5471, 10.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5471/oj, (Absätze 53-56).</FIELD></FOOTNOTE>; betont, dass dazu eine unzureichende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft sowie Verzögerungen, begrenzte Transparenz und die Gefahr des Nichtabschlusses von Maßnahmen zählen; warnt davor, dass das Fehlen solider Überwachungsmechanismen und klarer Prüfungsanforderungen die Glaubwürdigkeit und die langfristige Wirkung der EU-Finanzierungsinstrumente einschränken könnte; fordert eine stärkere Aufsicht und eine engere Verknüpfung von Auszahlungen und überprüften Ergebnissen, damit sichergestellt ist, dass mit EU-Mitteln greifbare Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger und für die sozialen und wirtschaftlichen Akteure geschaffen werden; betont, dass die Multi-Level-Governance die Entwicklung maßgeschneiderter Lösungen für alle Regionen ermöglicht; betont, wie wichtig inklusive gemeinsame Gestaltungsprozesse unter Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>spricht sich gegen die Idee eines einzigen nationalen Programms aus, da dies die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht ausreichend einbezieht, weit von den Realitäten vor Ort entfernt ist und die Fähigkeit der Kohäsionspolitik gefährden oder sogar eliminieren würde, den unterschiedlichen Bedürfnissen der sektorbezogenen politischen Maßnahmen sowie den Zielen und Besonderheiten der makroregionalen, nationalen, regionalen oder lokalen Instrumente Rechnung zu tragen; besteht darauf, dass ortsbezogene Programme, die auf der regionalen NUTS-2-Ebene<FOOTNOTE><FIELD> NUTS (gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik) ist das Klassifikationssystem der EU zur Erfassung der Regionen der Länder für statistische Zwecke. „NUTS 2“ bezieht sich auf Basisregionen (für die Regionalpolitik).</FIELD></FOOTNOTE> verwaltet werden, bislang von entscheidender Bedeutung gewesen sind, um den tatsächlichen Bedürfnissen vor Ort Rechnung zu tragen und regionale sozioökonomische Unterschiede zu verringern, und daher auch künftig das Rückgrat der Kohäsionspolitik bilden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>betont die Bedeutung der Zusammenarbeit, des Wissensaustauschs und des Kapazitätsaufbaus für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, einschließlich Investitionen in ihre technischen und administrativen Kapazitäten; weist warnend darauf hin, dass ohne eine starke Partnerschaft mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Gefahr besteht, dass die Kohäsionspolitik übermäßig zentralisiert wird und bei der Förderung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung an Wirksamkeit verliert; betont, dass die Bemühungen um Vereinfachung die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fördern sollten, die für die erfolgreiche Umsetzung von EU-finanzierten Projekten, insbesondere im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Kohäsionsfonds und der Interreg-Programme, von entscheidender Bedeutung sind; betont, dass eine stärkere Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, auch in der Programmplanungsphase, von entscheidender Bedeutung ist, um die Wirksamkeit, territoriale Relevanz und Resilienz der Kohäsionspolitik sicherzustellen; fordert einen ausgewogenen Ansatz, bei dem die Verfahren gestrafft werden und gleichzeitig die Multi-Level-Governance und der territoriale Mehrwert des lokalen und regionalen Engagements gewahrt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>stellt fest, dass leistungsbasierte Mechanismen entscheidend dazu beitragen können, die Kohäsionspolitik effizienter und ergebnisorientierter zu gestalten; warnt jedoch vor einer starren oder pauschalen Auferlegung dieses Modells im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2028-2034; betont, dass solche Mechanismen zwar die Wirksamkeit steigern können, dass sie jedoch auch den Besonderheiten der verschiedenen Ausgabenbereiche und der Heterogenität der Endbegünstigten Rechnung tragen müssen, insbesondere in Bereichen wie Forschung, Sozialpolitik und lokale Infrastruktur, in denen kurzfristige, messbare Ergebnisse die langfristigen Auswirkungen möglicherweise nicht vollständig erfassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>weist warnend darauf hin, dass den derzeitigen leistungsbasierten Modellen häufig zentralisierte Verwaltungsstrukturen zugrunde liegen, was die Kapazitäten regionaler und lokaler Gebietskörperschaften beeinträchtigen kann, bestimmte territoriale Bedürfnisse wirksam anzugehen; betont, dass eine künftige Anwendung der leistungsbasierten Umsetzung nicht zulasten der Grundprinzipien der Kohäsionspolitik, etwa der Multi-Level-Governance, der Subsidiarität und des ortsbezogenen Ansatzes, gehen darf und mit deutlich stärkeren Garantien einhergehen muss, um die wirtschaftliche Verwaltung der EU-Mittel sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>fordert die Kommission auf, einen flexiblen und ausgewogenen Finanzierungsrahmen anzunehmen, der ergebnisorientierte und traditionelle kostenbasierte Finanzierungen kombiniert und so maßgeschneiderte Lösungen zulässt, die an die örtlichen Gegebenheiten angepasst sind; spricht sich dafür aus, dass die Nutzung von Pauschalbeträgen auf der Grundlage von Etappenzielen – wie es im Programm Kreatives Europa praktiziert wird – verstärkt wird, und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die für die Umsetzung der Kohäsionspolitik erforderliche Autonomie behalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>stellt insbesondere fest, dass die Einführung leistungsbasierter Modelle nicht zulasten von Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und KMU gehen sollte, vor allem angesichts der Tatsache, dass diese im Durchschnitt nur über begrenzte Finanzmittel verfügen, um Maßnahmen vorzufinanzieren oder potenzielle Verluste abzufedern, wenn Ziele nicht erreicht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass Liquiditätsprobleme mögliche Begünstigte wie Gemeinden, denen es in manchen Mitgliedstaaten an Steuer- und Haushaltsautonomie mangelt, davon abhalten, kohäsionspolitische Projekte zu beantragen; fordert daher eine erhebliche und maßgeschneiderte Erhöhung der Vorfinanzierung in solchen Fällen und auch in ländlichen Gebieten, Grenzgebieten und Inselregionen, um die rasche Auszahlung der Mittel der Kohäsionspolitik sowie eine Vereinfachung der Kofinanzierungsregeln zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>begrüßt den Vorschlag der Kommission in ihrer Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik 2021-2027, wonach für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die in NUTS-2-Regionen mit Grenzen zu Russland, Belarus oder der Ukraine durchgeführt werden, die Möglichkeit bestehen sollte, eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 9,5 % der Programmmittel und eine 100%ige Finanzierung durch die EU zu erhalten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, um den Bedürfnissen der Regionen an den östlichen Grenzen der EU gerecht zu werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>ist besorgt über die regelmäßigen Berichte der Interessenträger über die mangelnde Anwendung horizontaler Grundsätze durch die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung von Partnerschaftsabkommen; regt an, dass ein überarbeiteter europäischer Verhaltenskodex direkt in die Dachverordnung aufgenommen wird, um seinen verbindlichen Charakter sicherzustellen und Programme der direkten Mittelverwaltung mit territorialer Wirkung abzudecken; fordert die Kommission auf, die Anwendung des Partnerschaftsprinzips strikt durchzusetzen und Maßnahmen zur Stärkung der Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse des Parlaments in Bezug auf Partnerschaftsvereinbarungen und -programme zu prüfen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Auswahl von Sachverständigen eine regelmäßige Aufsicht, auch in Bezug auf die Partner, durchführen, um die erforderliche Kompetenz sicherzustellen und Betrug zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>weist darauf hin, dass die Haushaltsordnung der EU im Rahmen aller Programme und auf alle Begünstigten strikt angewandt werden muss, um alle Formen von Betrug, Interessenkonflikten, Korruption, Doppelfinanzierung und Geldwäsche zu verhindern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, um Doppelfinanzierungen zu verhindern und zu vermeiden, die Möglichkeiten für integrierte Projekte zu steigern, die Interoperabilität der Instrumente zur Datenauswertung sicherzustellen und die Verpflichtungen der Verwaltungsbehörden zur Vorratsdatenspeicherung so gering wie möglich zu halten; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, den Einsatz von IT-Instrumenten wie dem Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) und ARACHNE für alle EU-Mittel, auch für die geteilte Mittelverwaltung, verbindlich vorzuschreiben und für einen besseren Einsatz neuer Technologien zu sorgen, um die Kontrollen zu verstärken und den EU-Haushalt vor Betrug und einer missbräuchlichen Verwendung der Mittel zu schützen; hebt hervor, dass für Ausgewogenheit zwischen Vereinfachung und Schutz des EU-Haushalts gesorgt werden muss; weist darauf hin, dass die Vereinfachungsbemühungen mit den Grundsätzen der guten Verwaltung sowie den für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Kontrolle geltenden Grundsätzen im Einklang stehen sollten, die allesamt für die Einhaltung der Sozial- und Umweltauflagen und der Rechtsstaatlichkeit von entscheidender Bedeutung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert die Kommission auf, Studien zur Synergie zwischen den Kohäsionsfonds und den sektoralen Programmen durchzuführen, wie sie es beim Programm „Horizont Europa“ getan hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>fordert einen direkteren Zugang zu EU-Mitteln für regionale und lokale Gebietskörperschaften sowie für Städte und städtische Behörden, unter anderem durch die Ausweitung des Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen und die Konzentration auf Projekte, die auf Wirtschafts- und Sozialpartner ausgerichtet sind; fordert die Kommission auf, weitere Möglichkeiten zu prüfen, damit lokale und regionale Gebietskörperschaften, die Zivilgesellschaft und andere Begünstigte im Falle von Verstößen nationaler Regierungen gegen die Rechtsstaatlichkeit weiterhin EU-Mittel erhalten können, ohne dass die Anwendung der Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj).</FIELD></FOOTNOTE> geschwächt wird; betont, dass die Mittel nicht anderen Programmen zugewiesen werden dürfen, damit die Integrität des Aussetzungsbeschlusses gewahrt bleibt, bis seine Ziele erreicht wurden und alle Bedingungen für den Zugang zu Finanzmitteln erfüllt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>spricht sich darüber hinaus für die Einrichtung eines ständigen Beratungsnetzes aus, das seine Arbeit mit bereits bestehenden Programmen oder Strukturen koordiniert, um die Gemeinden dabei zu unterstützen, die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik zu bewältigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>begrüßt Instrumente wie das Toolkit der EU für den ländlichen Raum, das die Begünstigten durch die verfügbaren Programme lotsen soll; betont jedoch, dass die Notwendigkeit solcher zentralen Anlaufstellen deutlich macht, wie übermäßig komplex die derzeitigen Strukturen sind, die für viele Begünstigte, insbesondere kleine Behörden, unzugänglich bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>betont, dass die Investitionen in den Aufbau wirksamer und angemessener Verwaltungskapazitäten mit zweckgebundenen Finanzmitteln und technischer Hilfe dringend erhöht werden müssen, insbesondere für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften – auch in Inselregionen und abgelegenen Gebieten und mit besonderem Schwerpunkt auf Regionen mit einer historisch niedrigen Ausschöpfungsquote –, um die dezentrale und effiziente Verwaltung und Ausführung von EU-Mitteln zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>fordert die Stärkung der Instrumente der technischen Hilfe im Rahmen der Kohäsionspolitik, wie sie beispielsweise im Wege der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Investitionsbank und der Kommission entwickelt wurden, um die strategischen Planungskapazitäten für territoriale Investitionen zu unterstützen, sowie eine gezielte beratende Unterstützung bei der Ermittlung, Planung und Vorbereitung von Projekten; würdigt die zentrale Rolle von Finanzinstrumenten, wenn es darum geht, die Wettbewerbsfähigkeit in allen EU-Regionen zu fördern und sowohl private als auch öffentliche Mittel zu mobilisieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>betont, dass der Erfolg der Kohäsionspolitik von zukunftsorientierten und inklusiven Strategien, einer angemessenen Einbeziehung der Interessenträger und der Zivilgesellschaft und einer soliden Governance abhängt; nimmt zur Kenntnis, dass ergebnisorientierte Managementkonzepte gefördert werden müssen, einschließlich der Verwendung messbarer Indikatoren und Modelle der Theorie des Wandels für die Programmbewertung; betont, wie wichtig es ist, spezifische Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und für Organisationen der Zivilgesellschaft bereitzustellen, um ihre Rolle bei der verantwortungsvollen Verwaltung und der Ausführung von EU-Mitteln zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>fordert die Kommission auf, im neuen Rahmen für staatliche Beihilfen eine weitere Vereinfachung der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Falle von sektorübergreifenden kohäsionsbezogenen Finanzierungen, bei denen EU-Mittel und nationale Mittel kombiniert werden (z. B. Finanzierungen aus mehreren Quellen im Rahmen des Europäischer Sozialfonds Plus und des EFRE), vorzuschlagen, um damit die Fehlerzahl und den Verwaltungsaufwand auf nationaler und regionaler Ebene zu verringern und gleichzeitig die Wirksamkeit der kohäsionspolitischen Investitionen vor Ort zu verbessern und Marktverzerrungen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob für Programme mit geteilter Mittelverwaltung in einigen Fällen ähnliche Ausnahmen von den Vorschriften über staatliche Beihilfen wie für Programme im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, beispielsweise Horizont Europa oder die Fazilität „Connecting Europe“, gelten könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>legt der Kommission, vor dem Hintergrund der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).</FIELD></FOOTNOTE> eindringlich nahe, die Nutzung von Tarifverhandlungen und der Sozialklausel weiter zu fördern; betont, dass öffentliche Auftraggeber Wirtschaftsakteure, die in kriminelle Aktivitäten verwickelt sind, von öffentlichen Ausschreibungen ausschließen müssen; fordert Vorschriften für die Kohäsionspolitik, damit öffentliche Gelder nur solchen Unternehmen zugewiesen werden können, die die Arbeitnehmerrechte und die geltenden Vorschriften über die Arbeitsbedingungen achten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>weist darauf hin, dass der Grundsatz der Einzigen Prüfung gestärkt werden sollte und dass die Anwendung des Ansatzes der Einzigen Prüfung in der Praxis von der soliden und zuverlässigen Prüfungstätigkeit der Rechnungsprüfungsstellen in den Mitgliedstaaten abhängt; betont, dass in der nächsten Kohäsionspolitik ein überarbeiteter, gestärkter und einheitlicher Ansatz für Prüfungen und Kontrollen eingeführt werden sollte und dass dieser Ansatz darauf abzielen sollte, sowohl die Fehler- als auch die Betrugsquoten zu verringern, indem die präventiven (Ex-ante-)Kontrollen zu Beginn des Haushaltszeitraums verstärkt werden, damit Kontrollschwächen und -risiken verringert werden; betont, dass dieser Ansatz mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in Einklang gebracht werden muss, insbesondere durch die Stärkung der Mittelverwaltung, die Verbesserung der Effizienz der Ausgaben und die Sorge dafür, dass sich in früheren Programmplanungszeiträumen festgestellte Fehler nicht wiederholen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>fordert eine einheitlichere Auslegung der Vorschriften durch die Prüfstellen in der gesamten EU und über alle Fonds hinweg; spricht sich für eine stärker risikobasierte Prüfungsstrategie aus, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und gleichzeitig eine wirksame Finanzaufsicht und Betrugsprävention sicherzustellen; betont, dass die Programme von den Mitgliedstaaten, die vom Konditionalitätsmechanismus oder von einem Verfahren nach Artikel 7 betroffen sind oder die sich nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, einer strengeren Kontrolle unterzogen werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Standardisierung und den breiteren Einsatz vereinfachter Kostenoptionen und von Finanzierungen vorzuschlagen, die nicht mit Kosten verknüpft sind; betont ihre wesentliche Rolle bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands, der Senkung der Fehlerquoten und der Verbesserung der Ergebnisse; empfiehlt, diese Mechanismen auszuweiten, insbesondere durch eine Lockerung der Anforderungen hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der Überprüfung und der Prüfschwellen; betont ihren Nutzen in Fällen, in denen die Ziele eindeutig überprüfbar sind, insbesondere für kleinere Begünstigte wie lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Aktionsgruppen, oder bei Projekten, an denen Kleinstunternehmen und Akteure der Sozialwirtschaft beteiligt sind, im Hinblick auf den Abbau von Bürokratie und die Beschleunigung der Umsetzung; fordert die Kommission auf, Optionen für die Einführung vereinfachter Berichterstattungs- und Prüfungsverfahren für lokale Gebietskörperschaften mit weniger als 100 000 Einwohnern und für Begünstigte in ländlichen Gebieten, auf Inseln und in den Gebieten in äußerster Randlage der EU zu prüfen, um ein Gleichgewicht zwischen Vereinfachung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung herzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>ist der Ansicht, dass der Ansatz für Prüfungen und Kontrollen dahingehend geändert werden muss, dass von der statistischen Extrapolation für Finanzkorrekturen abgelassen wird, um eindeutig zwischen unbeabsichtigten Fehlern und Betrug zu unterscheiden, damit sichergestellt wird, dass solche Korrekturen nur auf Fälle systembedingter Unregelmäßigkeiten und vorsätzlichen Betrugs abzielen, und damit eine übermäßige Arbeitsbelastung oder finanzielle Belastung der Begünstigten und Verwaltungsbehörden verhindert wird; betont, dass der administrative und finanzielle Aufwand im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle und der Prüfung sowie deren Weiterverfolgung stets in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Mittel und zu den damit verbundenen Risiken stehen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>fordert die Kommission auf, verschiedene Optionen für die Verbesserung der Komplementaritäten zwischen EU-Fonds zu prüfen, unter anderem durch die Wiedereingliederung der gemeinschaftsbasierten Interventionen und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER in die Dachverordnung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>