<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0195</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Änderung der Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0140/2025 - Berichterstatter: Alex Agius Saliba)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. September 2025 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der Richtlinie (COM(2023)0905 – C9-0436/2023 – 2023/0435(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0140/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Um diese Ziele zu erreichen, wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 die Definition des Begriffs „Pauschalreise“ gegenüber der Richtlinie 90/314/EWG erweitert. In der Richtlinie (EU) 2015/2302 wurden bestehende Rechte von Reisenden weiter präzisiert und neue Rechte eingeführt, wie z. B. das Recht von Reisenden, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände unter bestimmten Bedingungen von einem Pauschalreisevertrag ohne Rücktrittsgebühr zurückzutreten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 der neue Begriff „verbundene Reiseleistungen“ geschaffen, der Buchungen an einer Vertriebsstelle und Buchungen an verschiedenen Vertriebsstellen umfasste, die ein Unternehmer in gezielter Weise vermittelt. Verbundene Reiseleistungen werden weitgehend wie eigenständige Leistungen behandelt, aber Zahlungen, die ein Unternehmer erhält, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, sind vor der Insolvenz dieses Unternehmers zu schützen. Die Richtlinie (EU) 2015/2302 zielte darauf ab, Transparenz zu gewährleisten, indem Unternehmer verpflichtet wurden, Reisende über die Art des ihnen angebotenen Reiseprodukts und die damit verbundenen Rechte anhand der Standardinformationsblätter in den Anhängen I und II der genannten Richtlinie zu informieren.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Um diese Ziele zu erreichen, wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 die Definition des Begriffs „Pauschalreise“ gegenüber der Richtlinie 90/314/EWG erweitert. In der Richtlinie (EU) 2015/2302 wurden bestehende Rechte von Reisenden weiter präzisiert und neue Rechte eingeführt, wie z. B. das Recht von Reisenden, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände unter bestimmten Bedingungen von einem Pauschalreisevertrag ohne Rücktrittsgebühr zurückzutreten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Obwohl die Richtlinie (EU) 2015/2302 insgesamt wirkungsvoll war, haben sich seit dem Beginn ihrer Anwendung am 1. Juli 2018 mehrere Herausforderungen ergeben. Die COVID-19-Pandemie und damit verbundene staatliche Maßnahmen hatten erhebliche Auswirkungen sowohl auf die Reisebranche als auch auf Reisende, offenbarten bestimmte Schwächen der vorherrschenden Geschäftsmodelle und zeigten, dass einige Bestimmungen der Richtlinie präzisiert werden könnten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Obwohl die Richtlinie (EU) 2015/2302 insgesamt wirkungsvoll war, haben sich seit dem Beginn ihrer Anwendung am 1. Juli 2018 mehrere Herausforderungen ergeben. Die COVID-19-Pandemie und damit verbundene staatliche Maßnahmen hatten erhebliche Auswirkungen sowohl auf die Reisebranche als auch auf Reisende, offenbarten bestimmte Schwächen der vorherrschenden Geschäftsmodelle und zeigten, dass einige Bestimmungen der Richtlinie präzisiert werden könnten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Obgleich mit der Richtlinie angestrebt wurde, für Transparenz zu sorgen und Reisenden klare Informationen zur Verfügung zu stellen, mangelt es nach wie vor an Einheitlichkeit, wenn es darum geht, Reisende über ihre Rechte zu informieren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Während die Definition des Begriffs „Pauschalreise“ insgesamt als wirksam gilt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> die Definition und die Vorschriften für „verbundene Reiseleistungen“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie ihre Abgrenzung von Pauschalreisen</STRING></STRING> präzisiert und vereinfacht werden. Eine solche Präzisierung und Vereinfachung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Begriffe</STRING></STRING> „Pauschalreise“ und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„verbundene Reiseleistungen“ sowie ihrer Definitionen dürfte</STRING></STRING> für alle Parteien die Rechtssicherheit erhöhen und gleichzeitig den Schutz von Reisenden verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer gewährleisten. Gleichzeitig sollte die Zahl der Standardinformationsblätter, die von Unternehmern verwendet werden, um Reisende über ihre Rechte zu informieren, verringert werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Während die Definition des Begriffs „Pauschalreise“ insgesamt als wirksam gilt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben</STRING></STRING> die Definition und die Vorschriften für „verbundene Reiseleistungen“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu mehr Komplexität und Rechtsunsicherheit geführt und werden in der Praxis selten verwendet. Daher sollte die Definition des Begriffs „Pauschalreise“</STRING></STRING> präzisiert und vereinfacht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und sollten die Bestimmungen über „verbundene Reiseleistungen“ aus der Richtlinie (EU) 2015/2302 gestrichen </STRING></STRING>werden. Eine solche Präzisierung und Vereinfachung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Begriffs</STRING></STRING> „Pauschalreise“ und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Streichung von Bezugnahmen auf den Begriff „verbundene Reiseleistungen“ dürften</STRING></STRING> für alle Parteien die Rechtssicherheit erhöhen und gleichzeitig den Schutz von Reisenden verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer gewährleisten. Gleichzeitig sollte die Zahl der Standardinformationsblätter, die von Unternehmern verwendet werden, um Reisende über ihre Rechte zu informieren, verringert werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts der Streichung des Begriffs „verbundene Reiseleistungen“ sollte auch Anhang II gestrichen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Zusammenhang mit Online-Buchungen sollte der Ausdruck „auffordern“ als jegliche Handlung des Unternehmers verstanden werden, durch die der Reisende aktiv angehalten oder dazu angeregt wird, einen zusätzlichen Vertrag für eine andere Art von Reiseleistung abzuschließen. Solche Handlungen können unter anderem sein, dass der Reisende während des Buchungsvorgangs gezielte Angebote erhält oder dass Links oder Aufforderungen zur Buchung weiterer Leistungen angezeigt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Der Grundsatz, der der Definition des Begriffs „Pauschalreise“ zugrunde liegt, dass zwischen verschiedenen Reiseleistungen, die für dieselbe Reise gebucht werden, ein enger Zusammenhang besteht, sollte beibehalten werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass es keine Überschneidungen zwischen der Definition von „Pauschalreise“ und „verbundene Reiseleistungen“ gibt, und um die Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen zu beseitigen, sollten </STRING></STRING>Buchungen verschiedener Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise an einer Vertriebsstelle, an der die Reiseleistungen ausgewählt wurden, bevor der Reisende einen ersten Vertrag abschließt, in gleicher Weise als Pauschalreisen gelten wie Reiseleistungen, die an einer Verkaufsstelle innerhalb eines kurzen Zeitraums gebucht werden. In beiden Fällen besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Buchungen von Reiseleistungen. Daher sollte die Definition des Begriffs „Pauschalreise“ beide Fälle abdecken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, während Buchungen, die anlässlich eines einzigen Besuchs in oder Kontakts mit einer einzigen Vertriebsstelle vorgenommen werden, aus der Definition des Begriffs „verbundene Reiseleistungen“ gestrichen werden sollten</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Der Grundsatz, der der Definition des Begriffs „Pauschalreise“ zugrunde liegt, dass zwischen verschiedenen Reiseleistungen, die für dieselbe Reise gebucht werden, ein enger Zusammenhang besteht, sollte beibehalten werden. Buchungen verschiedener Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise an einer Vertriebsstelle, an der die Reiseleistungen ausgewählt wurden, bevor der Reisende einen ersten Vertrag abschließt,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten</STRING></STRING> in gleicher Weise als Pauschalreisen gelten wie Reiseleistungen, die an einer Verkaufsstelle innerhalb eines kurzen Zeitraums gebucht werden. In beiden Fällen besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Buchungen von Reiseleistungen. Daher sollte die Definition des Begriffs „Pauschalreise“ beide Fälle abdecken.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Im Zusammenhang mit Buchungen, die innerhalb kurzer Zeit in einer Vertriebsstelle vorgenommen werden, ist es angebracht, das recht vage Kriterium des „einzigen Besuchs oder Kontakts“ zu ersetzen. Daher sollten Buchungen verschiedener Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb von drei Stunden stets als Pauschalreisen betrachtet werden. Das Gleiche sollte gelten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn ein Unternehmer</STRING></STRING> einen Reisenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor Abschluss einer ersten Buchung</STRING></STRING> auffordert, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Abschluss dieser ersten Buchung</STRING></STRING> zusätzliche Leistungen für dieselbe Reise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu buchen, und wenn die nachfolgenden Buchungen</STRING></STRING> innerhalb von 24 Stunden nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschluss des</STRING></STRING> ersten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vertrags erfolgen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Im Zusammenhang mit Buchungen, die innerhalb kurzer Zeit in einer Vertriebsstelle vorgenommen werden, ist es angebracht, das recht vage Kriterium des „einzigen Besuchs oder Kontakts“ zu ersetzen. Daher sollten Buchungen verschiedener Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bei denen ein Unternehmer, bevor der Reisende einwilligt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine erste Reiseleistung zu bezahlen,</STRING></STRING> einen Reisenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aktiv dazu</STRING></STRING> auffordert, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine oder mehrere</STRING></STRING> zusätzliche Leistungen für dieselbe Reise innerhalb von 24 Stunden nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Einwilligung zur Bezahlung der</STRING></STRING> ersten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistung zu buchen, als Pauschalreisen betrachtet werden</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer einen Reisenden aktiv zur Buchung einer Leistung auffordert, wenn er das betreffende Verkaufsangebot optimiert oder ein solches Angebot bewirbt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Definition von Pauschalreisen, die durch verbundene Online-Buchungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v der Richtlinie (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2015/2302 gebildet werden, wonach der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse sämtlich von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer übermittelt werden, hat sich als zu eng erwiesen. Daher sollten Buchungen verschiedener Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise als „Pauschalreise“ betrachtet werden, wenn der Unternehmer, der Vertragspartei eines ersten Vertrags ist, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alternativ den Namen des Reisenden, Zahlungsdaten, </STRING></STRING>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">E-Mail-Adresse oder andere personenbezogene</STRING></STRING> Daten des Reisenden einem Unternehmer übermittelt, der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Partei</STRING></STRING> eines zweiten oder weiteren Vertrags ist. Eine solche Übermittlung personenbezogener Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen</STRING></STRING> den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchungen/Verträgen hin</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sodass das Kriterium von 24 Stunden für</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zweite Buchung nicht unerlässlich ist und gestrichen werden sollte</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Definition von Pauschalreisen, die durch verbundene Online-Buchungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v der Richtlinie (EU) 2015/2302 gebildet werden, wonach der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse sämtlich von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer übermittelt werden, hat sich als zu eng erwiesen. Daher sollten Buchungen verschiedener Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise als „Pauschalreise“ betrachtet werden, wenn der Unternehmer, der Vertragspartei eines ersten Vertrags ist, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">personenbezogenen</STRING></STRING> Daten des Reisenden einem Unternehmer übermittelt, der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vertragspartei</STRING></STRING> eines zweiten oder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eines</STRING></STRING> weiteren Vertrags ist. Eine solche Übermittlung personenbezogener Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte es den beteiligten Unternehmern ermöglichen, festzustellen, dass derselbe Reisende Vertragspartei der betreffenden Verträge ist, und könnte beispielsweise</STRING></STRING> den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Namen des Reisenden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seine Zahlungsdaten, seine E-Mail-Adresse oder seine Telefonnummer umfassen. </STRING></STRING>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übermittlung personenbezogener Daten deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen den Buchungen/Verträgen hin</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Definition des Begriffs „verbundene Reiseleistungen“ sollte Situationen abdecken, in denen ein Unternehmer, der Vertragspartei eines ersten Vertrags ist und vom bzw. im Namen des Reisenden Zahlungen erhält, einen Reisenden auffordert, für dieselbe Reise zusätzliche Arten von Reiseleistungen zu buchen. In diesem Zusammenhang sollte der Unternehmer, der Partei eines ersten Vertrags ist, Insolvenzschutz erhalten. Um sicherzustellen, dass Reisende in vollem Umfang von den Vorschriften über den Insolvenzschutz profitieren und Unternehmer wissen, dass sie dieser Verpflichtung unterliegen, sollte Reisenden in den Informationsblättern über verbundene Reiseleistungen empfohlen werden, die Aufforderung und die zusätzliche Buchung beispielsweise mittels Screenshots zu dokumentieren und den Unternehmer, mit dem ein erster Vertrag geschlossen wurde, darüber zu informieren, dass für dieselbe Reise innerhalb von 24 Stunden nach der Aufforderung des Unternehmers ein Vertrag über eine zusätzliche Art von Reiseleistung geschlossen wurde. Der Unternehmer sollte verpflichtet sein, Reisenden eine Plattform wie eine E-Mail-Adresse oder eine Website zur Verfügung zu stellen, wo Reisende diese Informationen registrieren können, und den Erhalt dieser Informationen bestätigen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Bei Pauschalreisen, bei denen z. B. eine Unterkunft mit anderen touristischen Dienstleistungen kombiniert wird, die aber keine Personenbeförderung beinhalten, sollte das allgemeine Kriterium eines „erheblichen Anteils“ am Gesamtwert der Kombination, das für touristische Leistungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d gilt, durch das konkretere Kriterium von „mindestens 25 %“ ersetzt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Bei Pauschalreisen, bei denen z. B. eine Unterkunft mit anderen touristischen Dienstleistungen kombiniert wird, die aber keine Personenbeförderung beinhalten, sollte das allgemeine Kriterium eines „erheblichen Anteils“ am Gesamtwert der Kombination, das für touristische Leistungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d gilt, durch das konkretere Kriterium von „mindestens 25 %“ ersetzt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sollte beachtet werden, dass verschiedene Aktivitäten vor Ort, die als fester Bestandteil der Unterkunft angeboten werden oder üblicherweise mit ihr verbunden sind, ungeachtet ihres Werts nicht zum Vorliegen einer Pauschalreise führen sollten, wenn diese Leistungen lediglich mit der Unterkunft kombiniert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Es bestehen gewisse Risiken, die mit der Geschäftspraxis von Vorauszahlungen verbunden sind, insbesondere in Fällen, in denen Reiseveranstalter verpflichtet sind, Reisenden für annullierte Reisen innerhalb kurzer Zeit erhebliche Beträge zu erstatten. Daher sollte vorgesehen werden, dass Anzahlungen, d. h. Zahlungen, die von Reisenden zum Zeitpunkt der Buchung oder kurz danach verlangt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht mehr als 25 % des Gesamtpreises der Pauschalreise betragen sollten und dass Reiseveranstalter oder gegebenenfalls Reisevermittler daran gehindert</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten, die Zahlung des verbleibenden Betrags früher als 28 Tage vor Beginn der Pauschalreise zu verlangen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Gleichzeitig sollten Reiseveranstalter oder gegebenenfalls Reisevermittler höhere </STRING></STRING>Anzahlungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlangen dürfen, wenn dies für die Organisation und Durchführung der Pauschalreise erforderlich ist. Die Höhe der von den Reiseveranstaltern geforderten Anzahlungen kann durch Vorauszahlungen an Erbringer der Reiseleistungen gerechtfertigt sein, auch wenn diese derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Reiseveranstalter, oder durch die Notwendigkeit, die Kosten des Reiseveranstalters zu decken, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung der Pauschalreise zum Zeitpunkt der Buchung oder kurz danach zusammenhängen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies kann gegebenenfalls auch von Reisevermittlern verlangte Provisionen umfassen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Es bestehen gewisse Risiken, die mit der Geschäftspraxis von Vorauszahlungen verbunden sind, insbesondere in Fällen, in denen Reiseveranstalter verpflichtet sind, Reisenden für annullierte Reisen innerhalb kurzer Zeit erhebliche Beträge zu erstatten. Daher sollte vorgesehen werden, dass Anzahlungen, d. h. Zahlungen, die von Reisenden zum Zeitpunkt der Buchung oder kurz danach verlangt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in angemessener Höhe festgesetzt</STRING></STRING> werden. Anzahlungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können je nach nationaler Rechtsprechung Beschränkungen unterliegen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Höhe der Anzahlungen sollte keine unterschiedlichen Berechnungen für jede Pauschalreise erfordern, sondern kann für Gruppen von Pauschalreisen festgelegt werden, die hinsichtlich der Notwendigkeit einer Anzahlung ähnliche Merkmale aufweisen. Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler sollten nach wie vor verpflichtet sein, Reisende vor Abschluss des Vertrags über die von ihnen geforderten Anzahlungen zu informieren.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da die Begrenzung von Vorauszahlungen nicht mit dem Konzept der Reise-Geschenkboxen nach Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b Ziffer iv der Richtlinie (EU) 2015/2302 und Pauschalreisen, die weniger als 28 Tage vor Beginn der Pauschalreise gebucht wurden, vereinbar ist, sollten diese beiden Arten von Pauschalreisen von der mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Beschränkung der Vorauszahlungen ausgenommen werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P>In bestimmten Fällen können freiwillige Gutscheine für Reisende eine sinnvolle Alternative zu Erstattungen darstellen. Gutscheine können Reiseveranstaltern mehr Flexibilität bieten, insbesondere wenn sie mit der Verpflichtung konfrontiert sind, innerhalb kurzer Zeit viele Erstattungen vornehmen zu müssen. Gleichzeitig können Gutscheine für Reisende akzeptabel sein, die keine sofortige Erstattung benötigen, sofern besondere rechtliche Garantien bestehen. Daher sollten klare Regeln für Gutscheine festgelegt werden, die solche Garantien bieten. Zu diesen Garantien sollten Transparenz in Bezug auf den freiwilligen Charakter und die wesentlichen Merkmale von Gutscheinen sowie die Rechte von Reisenden im Zusammenhang mit Gutscheinen gehören, beispielsweise die Tatsache, dass sie vor Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt sind und Reisende Anspruch auf eine automatische Erstattung haben, wenn ein Gutschein während seiner Gültigkeitsdauer nicht eingelöst wird. Reiseveranstalter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> Gutscheine attraktiver machen, indem sie beispielsweise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Betrag des Gutscheins</STRING></STRING> im Vergleich zum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anspruch</STRING></STRING> des Reisenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Erstattung </STRING></STRING>erhöhen. In <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesen</STRING></STRING> Fällen sollte der Insolvenzschutz auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Betrag</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vom</STRING></STRING> Reisenden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erhaltenen Zahlungen</STRING></STRING> beschränkt sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(16)</NO.P>In bestimmten Fällen können freiwillige Gutscheine für Reisende eine sinnvolle Alternative zu Erstattungen darstellen. Gutscheine können Reiseveranstaltern mehr Flexibilität bieten, insbesondere wenn sie mit der Verpflichtung konfrontiert sind, innerhalb kurzer Zeit viele Erstattungen vornehmen zu müssen. Gleichzeitig können Gutscheine für Reisende akzeptabel sein, die keine sofortige Erstattung benötigen, sofern besondere rechtliche Garantien bestehen. Daher sollten klare Regeln für Gutscheine festgelegt werden, die solche Garantien bieten. Zu diesen Garantien sollten Transparenz in Bezug auf den freiwilligen Charakter und die wesentlichen Merkmale von Gutscheinen sowie die Rechte von Reisenden im Zusammenhang mit Gutscheinen gehören, beispielsweise die Tatsache, dass sie vor Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt sind und Reisende Anspruch auf eine automatische Erstattung haben, wenn ein Gutschein während seiner Gültigkeitsdauer nicht eingelöst wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Gutschein sollte für alle vom Reiseveranstalter angebotenen Dienstleistungen verwendet werden dürfen.</STRING></STRING> Reiseveranstalter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> Gutscheine attraktiver machen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> können</STRING></STRING>, indem sie beispielsweise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihren Wert</STRING></STRING> im Vergleich zum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstattungsanspruch</STRING></STRING> des Reisenden erhöhen. In <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solchen</STRING></STRING> Fällen sollte der Insolvenzschutz auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Höhe</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstattungsansprüche des</STRING></STRING> Reisenden beschränkt sein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(16a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde von einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise zusammengestellt und umfasst diese Leistungen von zwei oder mehreren verschiedenen Erbringern von Reiseleistungen, so sollte der Gutschein für den Reiseveranstalter gelten, bei dem die Pauschalreise gebucht wurde, und nicht auf die verschiedenen Erbringer von Reiseleistungen aufgeteilt werden, mit denen der Reiseveranstalter zusammenarbeitet.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Vielzahl denkbarer Situationen, die aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung einer Pauschalreise erheblich beeinträchtigen und damit zur Beendigung eines Pauschalreisevertrags führen können, erfordert eine Einzelfallprüfung, z. B. unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs dieser Umstände.</STRING></STRING> Es sollte klargestellt werden, dass die Beendigung eines Vertrags möglich ist, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass seine Erfüllung durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Es sollte klargestellt werden, dass die Beendigung eines Vertrags möglich ist, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass seine Erfüllung durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">objektiv </STRING></STRING>erheblich beeinträchtigt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, was eine Einzelfallprüfung erfordert</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Feststellung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände objektiv erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise haben, sollte auf einer zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag vorgenommenen Prognose der Wahrscheinlichkeit beruhen, dass sich die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände objektiv erheblich auf die Durchführung der Pauschalreise auswirken werden. Tritt ein Reisender vom Vertrag zurück, so sollte eine solche Bewertung aus der Perspektive eines angemessen informierten, aufmerksamen und bedachten Durchschnittsreisenden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Rücktritts vom betreffenden Pauschalreisevertrag verfügbaren Informationen erfolgen. Die Auswirkungen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, die am Abreiseort, am Bestimmungsort, einschließlich seiner unmittelbaren Nähe, auftreten oder die Reise zum oder vom Bestimmungsort beeinträchtigen, einschließlich der verschiedenen Orte im Zusammenhang mit dem Beginn der betreffenden Reise und der Rückkehr davon, sollten berücksichtigt werden, wenn sie sich auf die Erbringung der in dem betreffenden Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen auswirken. Umstände, die sich nur auf die Anreise zum Zielort oder die Rückreise auswirken, sollten nicht berücksichtigt werden, wenn die betreffende Reise nicht Teil des Pauschalreisevertrags ist, einschließlich der Beförderung des Reisenden zum vereinbarten Ort der Abreise.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Während der COVID-19-Pandemie wurden Stornierungsrechte aufgrund „unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände“ unterschiedlich ausgelegt, auch in Bezug auf die Relevanz von Reisewarnungen. Daher sollte präzisiert werden, dass amtliche Reisewarnungen für das Reiseziel, die von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Wohnsitz oder Ausgangsort des Reisenden ist, bzw. des Bestimmungslandes herausgegeben werden, wichtige Elemente <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Beurteilung der Rechtfertigung einer</STRING></STRING> Vertragsbeendigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ferner</STRING></STRING> sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">klargestellt</STRING></STRING> werden, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schwerwiegende Beschränkungen am Reiseziel oder nach der Rückkehr von</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reise</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie z. B. Quarantäneauflagen für einen erheblichen Zeitraum</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Bewertung der Rechtfertigung der Beendigung eines Pauschalreisevertrags ebenfalls relevant sind</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Während der COVID-19-Pandemie wurden Stornierungsrechte aufgrund „unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände“ unterschiedlich ausgelegt, auch in Bezug auf die Relevanz von Reisewarnungen. Daher sollte präzisiert werden, dass amtliche Reisewarnungen für das Reiseziel, die von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Wohnsitz oder Ausgangsort des Reisenden ist, bzw. des Bestimmungslandes herausgegeben werden, wichtige Elemente <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind, wenn beurteilt wird, ob eine</STRING></STRING> Vertragsbeendigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gerechtfertigt ist</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus</STRING></STRING> sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Fehlen offizieller Reisewarnungen dem Nachweis solcher Umstände und ihrer Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise nicht entgegenstehen. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände können nicht nur Umstände umfassen, die sich auf die Durchführung einer Pauschalreise auswirken, sondern auch Umstände, die, ohne eine solche Durchführung zu verhindern, dazu führen, dass die Pauschalreise nicht durchgeführt werden kann, ohne dass die betreffenden Reisenden Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit ausgesetzt werden. Die Relevanz solcher Umstände und ihre Auswirkungen sollten objektiv bewertet werden, wobei gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, inwieweit die betreffenden Reisenden einem Risiko ausgesetzt sind. Bei</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beurteilung</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob eine Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist, sollte auch berücksichtigt werden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände am Reiseziel oder am Ausgangsort schwerwiegenden Beschränkungen unterliegen, unter anderem Quarantäneauflagen für einen erheblichen Zeitraum</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P>Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass die Erstattungsfrist von 14 Tagen, die durch die Beendigung des Vertrags ausgelöst wird, unabhängig davon gilt, ob der Reisende ausdrücklich eine Erstattung beantragt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass die Erstattungsfrist von 14 Tagen, die durch die Beendigung des Vertrags ausgelöst wird, unabhängig davon gilt, ob der Reisende ausdrücklich eine Erstattung beantragt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass der Reiseveranstalter alle vom Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen erstatten muss.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(21a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Insolvenzschutzsysteme festlegen, einschließlich der damit verbundenen Verfahren und Methoden zur Bereitstellung von Informationen über den Insolvenzschutz mithilfe der wirksamsten verfügbaren Kommunikationskanäle. Es ist wichtig festzulegen, dass Reisende, sobald eine Insolvenz eintritt, alle erforderlichen Informationen erhalten sollten, um ihre Insolvenzschutzrechte in Anspruch nehmen zu können. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten die betreffende(n) Einrichtung(en) benennen, die für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen zuständig ist/sind. Die Kommission sollte die Informationen über die Insolvenzschutzsysteme und die zentralen Kontaktstellen zusammenführen und auf ihrer Website veröffentlichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(22)</NO.P>Um jederzeit einen wirksamen Insolvenzschutz für Reisende zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Sicherheit ausreichend ist, um die Kosten für Erstattungen und Rückbeförderungen in Fällen zu decken, in denen die Insolvenz zu einem Zeitpunkt eintritt, wenn ein Reiseveranstalter die höchsten Zahlungsbeträge hält. Ein etwaiger Anstieg dieser Beträge aufgrund eines voraussichtlich höheren Verkaufs von Pauschalreisen innerhalb eines bestimmten Zeitraums sollte berücksichtigt werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Aufsicht über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Insolvenzschutz</STRING></STRING> von Reiseveranstaltern ausüben und den Markt für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bereitstellung des Insolvenzschutzes</STRING></STRING> überwachen sollten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten ein zweites Schutzniveau, z. B. einen Sicherungsfonds, verlangen können. Dies kann beispielsweise von Bedeutung sein, wenn Versicherungspolicen nicht das erforderliche Schutzniveau bieten. Solche Fonds zur Abfederung sollten in der Regel ausschließlich durch Beiträge der Reiseveranstalter finanziert werden</STRING></STRING>. Es sollte klargestellt werden, dass diese Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen kofinanziert werden können, und es sollte erneut darauf hingewiesen werden, dass diese Bestimmungen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen, sofern diese Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(22)</NO.P>Um jederzeit einen wirksamen Insolvenzschutz für Reisende zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Sicherheit ausreichend ist, um die Kosten für Erstattungen und Rückbeförderungen in Fällen zu decken, in denen die Insolvenz zu einem Zeitpunkt eintritt, wenn ein Reiseveranstalter die höchsten Zahlungsbeträge hält. Ein etwaiger Anstieg dieser Beträge aufgrund eines voraussichtlich höheren Verkaufs von Pauschalreisen innerhalb eines bestimmten Zeitraums sollte berücksichtigt werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Aufsicht über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Insolvenzabsicherung</STRING></STRING> von Reiseveranstaltern ausüben und den Markt für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Insolvenzversicherungen</STRING></STRING> überwachen sollten. Es sollte klargestellt werden, dass diese Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen kofinanziert werden können, und es sollte erneut darauf hingewiesen werden, dass diese Bestimmungen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen, sofern diese Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P>Es ist wichtig, dass Reisende angemessen über ihre Rechte informiert werden, die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verstehen können und erforderlichenfalls Zugang zu diesen Informationen erhalten. Daher sollten bestimmte Änderungen der vorvertraglichen Informationsanforderungen, des Inhalts eines Pauschalreisevertrags und der Standardinformationsblätter in den Anhängen I und II der Richtlinie (EU) 2015/2302 erfolgen. So sollte beispielsweise in den Standardinformationsblättern in Anhang I angegeben werden, welcher Unternehmer für die Erstattung annullierter Pauschalreisen verantwortlich ist. Das Recht, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von einem Pauschalreisevertrag ohne Rücktrittsgebühr zurückzutreten, sollte neben der Möglichkeit der Stornierung einer Pauschalreise gegen eine Stornierungsgebühr aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Reiseveranstalter verpflichtet werden, das Standardinformationsblatt zum Vertrag hinzuzufügen, damit es den Reisenden nach Vertragsabschluss zusammen mit den Kontaktdaten der betreffenden Unternehmer zur Verfügung steht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P>Es ist wichtig, dass Reisende angemessen über ihre Rechte informiert werden, die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verstehen können und erforderlichenfalls Zugang zu diesen Informationen erhalten. Daher sollten bestimmte Änderungen der vorvertraglichen Informationsanforderungen, des Inhalts eines Pauschalreisevertrags und der Standardinformationsblätter in den Anhängen I und II der Richtlinie (EU) 2015/2302 erfolgen. So sollte beispielsweise in den Standardinformationsblättern in Anhang I angegeben werden, welcher Unternehmer für die Erstattung annullierter Pauschalreisen verantwortlich ist. Das Recht, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von einem Pauschalreisevertrag ohne Rücktrittsgebühr zurückzutreten, sollte neben der Möglichkeit der Stornierung einer Pauschalreise gegen eine Stornierungsgebühr aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Reiseveranstalter verpflichtet werden, das Standardinformationsblatt zum Vertrag hinzuzufügen, damit es den Reisenden nach Vertragsabschluss zusammen mit den Kontaktdaten der betreffenden Unternehmer zur Verfügung steht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit Reisende angemessen über ihre Rechte informiert werden, sollten die Reiseveranstalter Reisenden, insbesondere schutzbedürftigen Reisenden, über eine zentrale Anlaufstelle barrierefrei Unterstützung anbieten. Digitale Kommunikationskanäle sollten als ein grundlegendes Instrument angesehen werden, über das jederzeit aktuelle und personalisierte Informationen über die Rechte der Reisenden bereitgestellt werden können. Die Reiseveranstalter sollten diese Informationen automatisch und vorausschauend bereitstellen, insbesondere bei Zwischenfällen, die die Pauschalreise wahrscheinlich beeinträchtigen würden, damit die Reisenden und die Reiseveranstalter rascher informiert werden. Digitale Kommunikationskanäle sollten vorrangig, aber nicht zulasten physischer Auskunftsschalter für Reisende bedient werden. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(25a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Einhaltung dieser Richtlinie sollte durch die Verhängung von Sanktionen und anderen Durchsetzungsmaßnahmen durchsetzbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt werden, unter anderem durch die Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung eingehalten wird. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen sollten die Mitgliedstaaten in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der jeweiligen Situation berücksichtigen, insbesondere die Art, die Schwere, den Umfang und die Dauer des Verstoßes und seiner Folgen sowie die Größe des Anbieters, vor allem wenn es sich bei diesem um ein KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, handelt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Artikel 1</P></OLD><NEW><P>Artikel 1</P></NEW><OLD><P>Gegenstand</P></OLD><NEW><P>Gegenstand</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der </STRING></STRING>Zweck dieser Richtlinie ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Angleichung bestimmter</STRING></STRING> Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen</STRING></STRING> zwischen Reisenden und Unternehmern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie bestimmter</STRING></STRING> Aspekte von Verträgen zwischen Veranstaltern von Pauschalreisen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungserbringern, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Zweck dieser Richtlinie ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen, indem bestimmte</STRING></STRING> Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pauschalreiseverträge</STRING></STRING> zwischen Reisenden und Unternehmern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bestimmte</STRING></STRING> Aspekte von Verträgen zwischen Veranstaltern von Pauschalreisen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erbringern der Reiseleistung sowie in Fällen, die nicht zum Vorliegen einer Pauschalreise führen, bestimmte Informationspflichten angeglichen und vereinfacht werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und für verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt wurden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Pauschalreisen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und verbundene Reiseleistungen</STRING></STRING>, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;</P></OLD><NEW><P>„a)	Pauschalreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Pauschalreisen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und verbundene Reiseleistungen</STRING></STRING>, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder vermittelt </STRING></STRING>werden;</P></OLD><NEW><P>„b)	Pauschalreisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden;“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 – Nummer 2 c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Pauschalreisen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und verbundene Reiseleistungen</STRING></STRING>, die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung</STRING></STRING> für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.</P></OLD><NEW><P>„c)	Pauschalreisen, die für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vor der Einwilligung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden oder</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere Arten von Reiseleistungen innerhalb von drei Stunden nach der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung der ersten Reiseleistung gebucht werden oder</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere Arten von Reiseleistungen innerhalb von 24 Stunden nach der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung der ersten Reiseleistung gebucht werden und wenn der Unternehmer den Reisenden vor dessen Zustimmung zur Zahlung der ersten Reiseleistung aufgefordert hat, anschließend eine oder mehrere weitere Arten von Reiseleistungen zu buchen, oder</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer i a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ia)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bevor der Reisende einwilligt, eine erste Reiseleistung zu bezahlen, der Unternehmer einen Reisenden aktiv dazu auffordert, eine oder mehrere zusätzliche Reiseleistungen bei derselben Vertriebsstelle innerhalb von 24 Stunden nach der Einwilligung zur Bezahlung der ersten Leistung zu buchen, oder</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P>unabhängig von einer gesonderten Rechnungsstellung zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder bezahlt werden oder</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer iii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P>unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden oder</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer iv</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iv)</NO.P>nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer v</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>v)</NO.P>von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Name</STRING></STRING> des Reisenden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlungsdaten,</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">E-Mail-Adresse oder sonstige personenbezogene Daten des Reisenden</STRING></STRING> von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>v)</NO.P>von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">personenbezogene Daten</STRING></STRING> des Reisenden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann,</STRING></STRING> von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein oder mehrere Verträge mit dem anderen Unternehmer bzw. den anderen Unternehmern abgeschlossen wird bzw. werden, oder</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer v a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>va)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach anderweitiger Vereinbarung der Parteien als Pauschalreise betrachtet werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Nummer 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung: </STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Nummer 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„5.	‚verbundene Reiseleistungen‘ eine Kombination verschiedener Arten von Reiseleistungen, die nicht unter die Definition einer Pauschalreise in Nummer 2 fallen, wenn ein Unternehmer, der Vertragspartei eines Vertrags über die Erbringung einer Reiseleistung ist und Zahlungen von einem Reisenden oder in dessen Namen erhält, einen Reisenden auffordert, zusätzliche Arten von Reiseleistungen eines anderen Unternehmers für dieselbe Reise zu buchen, und wenn spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag über die Erbringung einer zusätzlichen Reiseleistung geschlossen wird.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 7 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>7.</NO.P>„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt</STRING></STRING> oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>7.</NO.P>„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 12</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nummer 12 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>12.</NO.P>„unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;</P></OLD><NEW><P><NO.P>12.</NO.P>„unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unter anderem Krieg oder Konflikte, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe -a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer viii</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe a Ziffer viii erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>viii)</NO.P>die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;</P></OLD><NEW><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">viii)</STRING></STRING>	die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Behinderung und </STRING></STRING>eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Barrierefreiheit und </STRING></STRING>Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe –a a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe b erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reiservermittlers mit Angabe der Telefonnummer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls</STRING></STRING> E-Mail-Adresse;</P></OLD><NEW><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">b)</STRING></STRING>	die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reiservermittlers mit Angabe der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gebührenfreien </STRING></STRING>Telefonnummer und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer funktionalen</STRING></STRING> E-Mail-Adresse;“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P>„d)	die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Artikel 5a </STRING></STRING>oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;</P></OLD><NEW><P>„d)	die Zahlungsmodalitäten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch im Wege von Punkten oder sonstigen Systemen für Bonusleistungen sowie </STRING></STRING>einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe f erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmungslands</STRING></STRING>, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;</P></OLD><NEW><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">f)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vollständige</STRING></STRING> allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmungs- und Transitlands</STRING></STRING>, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie Änderungen, die zwischen dem Abschluss des Vertrags und seiner Durchführung eintreten</STRING></STRING>;“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgende Ziffer wird angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ha)	die Angabe, dass der Reisende eine Pauschalreise erwirbt sowie eine Erläuterung des Schutzes, der Reisenden nach Abschluss des Vertrags gemäß dieser Richtlinie gewährt wird.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen. Werden diese Informationen schriftlich mitgeteilt, so müssen sie lesbar sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie in barrierefreie Formaten gemäß den in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen </STRING></STRING>mitzuteilen. Werden diese Informationen schriftlich mitgeteilt, so müssen sie lesbar sein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5a</STRING></STI.AMD><OLD><P>Artikel 5a</P></OLD><NEW><P>Artikel 5a</P></NEW><OLD><P>Zahlungen</P></OLD><NEW><P>Zahlungen</P></NEW><OLD><P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen sicher, dass mit Ausnahme von Pauschalreisen im Sinne</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iv und Pauschalreisen, die weniger als 28 Tage vor Beginn der Pauschalreise gebucht wurden, der Reiseveranstalter oder gegebenenfalls der Reisevermittler keine Anzahlungen von mehr als 25 % des Gesamtpreises der Pauschalreise und die Restzahlung nicht früher als 28 Tage vor Beginn der Pauschalreise verlangen. Der Reiseveranstalter oder gegebenenfalls der Reisevermittler kann höhere Anzahlungen verlangen, wenn dies</STRING></STRING> für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Organisation und Durchführung der Pauschalreise erforderlich ist.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anzahlungen können Vorauszahlungen an die Erbringer der in der Pauschalreise enthaltenen Leistungen sowie die dem Reiseveranstalter oder gegebenenfalls dem Reisevermittler entstandenen Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Pauschalreise, umfassen, soweit dies erforderlich ist, um diese Kosten zum Zeitpunkt der Buchung zu decken.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können nach Maßgabe</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzelstaatlichen Rechts Beschränkungen für Vorauszahlungen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einführen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Pauschalreiseverträge in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags bzw. unverzüglich danach stellt der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde.</P></OLD><NEW><P>„(1)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Pauschalreiseverträge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in einem barrierefreien Format gemäß den in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen,</STRING></STRING> in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags bzw. unverzüglich danach stellt der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 2a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2a)</NO.P>Das einschlägige Informationsblatt in Anhang I ist dem Vertrag beizufügen. Der Vertrag muss einen klaren Verweis auf dieses Informationsblatt enthalten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>Das einschlägige Informationsblatt in Anhang I ist dem Vertrag beizufügen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder bei Vertragsabschluss elektronisch zur Verfügung zu stellen</STRING></STRING>. Der Vertrag muss einen klaren Verweis auf dieses Informationsblatt enthalten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu) - </STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>6a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 11 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erheblich zu ändern oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Artikel 10 Absatz 2 um mehr als 8 % zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist</P></OLD><NEW><P>„(2)	Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erheblich zu ändern oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Artikel 10 Absatz 2 um mehr als 8 % zu erhöhen, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">setzt er den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis; in einem solchen Fall </STRING></STRING>kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe -a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Im Pauschalreisevertrag können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In Ermangelung pauschaler Rücktrittsgebühren entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>„(1)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reisende zur Zahlung einer im Vertrag festgelegten pauschalen Rücktrittsgebühr aufgefordert werden</STRING></STRING>.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe -a a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Der Reiseveranstalter gibt in den vorvertraglichen Informationen, die dem Reisenden zur Verfügung gestellt werden, entweder die genaue Höhe der pauschalen Rücktrittsgebühr oder die Methode für deren Berechnung klar an. Die pauschale Rücktrittsgebühr muss angemessen und vertretbar sein, wobei beispielsweise der Zeitpunkt des Rücktritts vor Beginn der Pauschalreise, die erwarteten ersparten Aufwendungen und die potenziellen Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen sind.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, am Wohnsitz des Reisenden</STRING></STRING> oder am Ausgangsort auftreten oder die sich auf die Reise zum Bestimmungsort auswirken, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Erfüllung des Pauschalreisevertrags durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird.</STRING></STRING> Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Pauschalreisevertrag durch </STRING></STRING>unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe oder am Ausgangsort auftreten oder die sich auf die Reise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Reisenden </STRING></STRING>zum Bestimmungsort <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder auf seine Rückreise </STRING></STRING>auswirken, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">objektiv erheblich beeinträchtigt wird</STRING></STRING>. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 3 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ohne jedoch eine</STRING></STRING> zusätzliche Entschädigung leisten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu müssen</STRING></STRING>, wenn</P></OLD><NEW><P>„(3)	„Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder unverbindlich eine im Wesentlichen identische Pauschalreise mit einem alternativen Beförderungsunternehmen oder einer alternativen Beförderungsart oder eine alternative Reiseleistung als Ersatz für die ursprüngliche Pauschalreise oder Bestandteile dieser Pauschalreise anbieten. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Reiseveranstalter muss keine </STRING></STRING>zusätzliche Entschädigung leisten, wenn“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 3a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3a)</NO.P>Bei der Beurteilung, ob eine Beendigung des Vertrags auf der Grundlage von Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b gerechtfertigt ist, spielen von den Behörden des Ausgangsorts oder des Wohnsitzes des Reisenden oder des Bestimmungslandes ausgegebene amtliche Warnungen vor Reisen an ein bestimmtes Ziel oder die Tatsache, dass Reisende am Bestimmungsort oder nach der Rückkehr von der Reise im Wohnsitz- oder Ausgangsmitgliedstaat schwerwiegenden Beschränkungen unterliegen, eine wichtige Rolle.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P>Bei der Beurteilung, ob eine Beendigung des Vertrags auf der Grundlage von Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b gerechtfertigt ist, spielen von den Behörden des Ausgangsorts oder des Wohnsitzes des Reisenden oder des Bestimmungslandes ausgegebene amtliche Warnungen vor Reisen an ein bestimmtes Ziel oder die Tatsache, dass Reisende am Bestimmungsort oder nach der Rückkehr von der Reise im Wohnsitz- oder Ausgangsmitgliedstaat schwerwiegenden Beschränkungen unterliegen, eine wichtige Rolle. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies gilt insbesondere dann, wenn frühestens 28 Tage vor dem geplanten Beginn der Pauschalreise eine amtliche Warnung ausgegeben wurde, wobei die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung hiervon jedoch unberührt bleibt.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn der Reisende vom Reiseveranstalter ordnungsgemäß über eine amtliche Warnung bzw. über Reisebeschränkungen informiert wurde und dennoch eine Buchung vorgenommen hat, trägt der Reisende das finanzielle Risiko im Falle seines Rücktritts von dem Pauschalreisevertrag selbst.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr zurück. Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Beendigung des Pauschalreisevertrags unabhängig davon, ob der Reisende ausdrücklich eine Erstattung beantragt.</P></OLD><NEW><P>Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr zurück. Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Beendigung des Pauschalreisevertrags unabhängig davon, ob der Reisende ausdrücklich eine Erstattung beantragt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sind die Zahlungsdaten des Reisenden nicht mehr aktuell, so teilt der Reisende dem Reiseveranstalter die korrekten Zahlungsdaten mit. Der Reiseveranstalter leistet die Erstattung oder Rückzahlung spätestens 14 Tage nach Übermittlung der neuen Zahlungsdaten durch den Reisenden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter im Falle der Beendigung eines Vertrags gemäß den Artikeln 10, 11 oder 12 dem Reisenden die Wahl lässt, anstelle einer Erstattung einen Gutschein zu akzeptieren, der für eine künftige Pauschalreise verwendet werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter im Falle der Beendigung eines Vertrags gemäß den Artikeln 10, 11 oder 12 dem Reisenden die Wahl lässt, anstelle einer Erstattung einen Gutschein zu akzeptieren, der für eine künftige Pauschalreise verwendet werden kann. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Reiseveranstalter kann einen Gutschein anbieten, dessen Wert den Erstattungsanspruch des Reisenden übersteigt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zustimmung des Reisenden gilt nicht automatisch als erteilt. Vor der Ausstellung eines Gutscheins holt der Reiseveranstalter stets die ausdrückliche Zustimmung des Reisenden ein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Wert des Gutscheins,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Umstand, dass der Gutschein ganz oder teilweise sowie für alle vom Reiseveranstalter angebotenen Reiseleistungen verwendet werden kann,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 2 – Buchstabe a c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ac)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Umstand, dass der Gutschein einmal und ohne jegliche Gebühr übertragen werden kann,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Gültigkeitsdauer des Gutscheins und die Rechte von Reisenden in Bezug auf Gutscheine gemäß diesem Artikel.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Gültigkeitsdauer des Gutscheins und die Rechte von Reisenden in Bezug auf Gutscheine gemäß diesem Artikel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie über den Umstand, dass sich diese während der Gültigkeitsdauer des Gutscheins nicht ändern</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 2 genannten Informationen werden dem Reisenden vom Reiseveranstalter vorausschauend, automatisch und in personalisierter Form über digitale Kommunikationskanäle übermittelt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Wert des angebotenen Gutscheins entspricht mindestens dem Betrag des Erstattungsanspruchs des Reisenden. Der Reiseveranstalter kann einen Gutschein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über einen</STRING></STRING> höheren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betrag</STRING></STRING> anbieten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Der Wert des angebotenen Gutscheins entspricht mindestens dem Betrag des Erstattungsanspruchs des Reisenden. Der Reiseveranstalter kann einen Gutschein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit einem</STRING></STRING> höheren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesamtwert</STRING></STRING> anbieten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für Reisende, die sich für einen Gutschein entscheiden, bietet der Reiseveranstalter eine Alternative an, die hinsichtlich der Wahl von Reiseleistungen zumindest ihren Erfordernissen genügt. Darüber hinaus wird diesen Reisenden bei ihrer Wahl der Reiseleistungen Vorrang eingeräumt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Reisende verlieren während der Gültigkeitsdauer des Gutscheins <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur dann</STRING></STRING> ihren Anspruch auf Erstattung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn sie den Gutschein ausdrücklich und schriftlich anstelle einer Erstattung akzeptieren</STRING></STRING>. Die Parteien können jederzeit eine vollständige Erstattung vereinbaren, bevor ein Gutschein eingelöst wird oder abläuft.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Reisende verlieren während der Gültigkeitsdauer des Gutscheins ihren Anspruch auf Erstattung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sobald sie den Gutschein auf einem dauerhaften Datenträger akzeptieren</STRING></STRING>. Die Parteien können jederzeit eine vollständige<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder teilweise</STRING></STRING> Erstattung vereinbaren, bevor ein Gutschein eingelöst wird oder abläuft.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Gutscheine haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens 12 Monaten ab dem Tag, an dem der Reisende einen Gutschein gemäß Absatz 4 akzeptiert. Diese Frist kann einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn beide Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Gutscheine haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens 12 Monaten ab dem Tag, an dem der Reisende einen Gutschein gemäß Absatz 4 akzeptiert. Diese Frist kann einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn beide Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reisende haben das Recht, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Erstattung zu beantragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Wird der Gutschein nicht innerhalb seiner Gültigkeitsdauer eingelöst, so erstattet der Reiseveranstalter den<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Gutschein angegebenen</STRING></STRING> Betrag so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, ohne dass es eines vorherigen Antrags des Reisenden bedarf.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gutscheine können für alle vom Reiseveranstalter angebotenen Reiseleistungen verwendet werden. Reisende können Gutscheine für eine oder mehrere von den Reiseveranstaltern angebotene Reiseleistungen – auch teilweise und zu verschiedenen Gelegenheiten – verwenden.</STRING></STRING> Wird der Gutschein nicht innerhalb seiner Gültigkeitsdauer eingelöst, so erstattet der Reiseveranstalter den<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dem Erstattungsanspruch des Reisenden entsprechenden</STRING></STRING> Betrag so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, ohne dass es eines vorherigen Antrags des Reisenden bedarf. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird der Gutschein teilweise eingelöst, so erstattet der Reiseveranstalter den Restbetrag des Gutscheins so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der teilweisen Einlösung des Gutscheins, ohne dass es eines vorherigen Antrags des Reisenden bedarf.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12a – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Gutscheine sind ohne zusätzliche Kosten auf einen anderen Reisenden übertragbar.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Gutscheine sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> lediglich einmal</STRING></STRING> ohne zusätzliche Kosten auf einen anderen Reisenden übertragbar. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Reisende unterrichtet den Reiseveranstalter schriftlich über die Übertragung des Gutscheins und übermittelt ihm jene personenbezogenen Daten des Begünstigten der Übertragung, die erforderlich sind, um den Gutschein einzulösen oder nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer eine Erstattung zu erhalten. Im Interesse einer besseren Nachvollziehbarkeit wird der Gutschein als übertragen gekennzeichnet.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter für den Fall der Insolvenz der Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten. Dies schließt den Schutz von geleisteten Zahlungen ein, wenn eine Pauschalreise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht oder nur teilweise durchgeführt wird oder wenn ein Reisender vor der Insolvenz Anspruch auf Erstattung oder einen Gutschein vom Reiseveranstalter erhalten hatte. In Bezug auf Gutscheine ist die Sicherheit auf den Betrag der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vom Reisenden erhaltenen Zahlungen</STRING></STRING> begrenzt. Soweit die Rückreise im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung des Reisenden. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter für den Fall der Insolvenz der Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten. Dies schließt den Schutz von geleisteten Zahlungen ein, wenn eine Pauschalreise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht oder nur teilweise durchgeführt wird oder wenn ein Reisender vor der Insolvenz Anspruch auf Erstattung oder einen Gutschein vom Reiseveranstalter erhalten hatte. In Bezug auf Gutscheine ist die Sicherheit auf den Betrag der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstattungsansprüche des Reisenden</STRING></STRING> begrenzt. Soweit die Rückreise im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung des Reisenden. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Reisende im dem Fall, dass ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird, unverzüglich über geeignete Kommunikationskanäle zumindest über Folgendes informiert werden:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Umstand der Insolvenz des Reiseveranstalters,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Namen und die Kontaktdaten der für den Insolvenzschutz zuständigen Einrichtung, sowie</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre Rechte hinsichtlich Pauschalreisen, die bereits begonnen haben oder noch erbracht werden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Sicherheit gemäß Absatz 1 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Sie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen dem Erhalt jedweder Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters. Die Sicherheit muss ausreichen, um die Kosten für Erstattungen und gegebenenfalls Rückbeförderungen und Gutscheine jederzeit zu decken. Der Versicherungsschutz berücksichtigt die Zeiträume, in denen die Reiseveranstalter die höchsten Zahlungsbeträge halten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie etwaige Änderungen des Verkaufsvolumens von Pauschalreisen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Sicherheit gemäß Absatz 1 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Sie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen dem Erhalt jedweder Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters. Die Sicherheit muss ausreichen, um die Kosten für Erstattungen und gegebenenfalls Rückbeförderungen und Gutscheine jederzeit zu decken. Der Versicherungsschutz berücksichtigt die Zeiträume, in denen die Reiseveranstalter die höchsten Zahlungsbeträge halten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Um die Wirksamkeit des Insolvenzschutzes zu gewährleisten, üben die Mitgliedstaaten die Aufsicht über die Insolvenzschutzvorkehrungen der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Reiseveranstalter aus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> überwachen den Markt für die Bereitstellung des Insolvenzschutzes<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und können erforderlichenfalls ein zweites Schutzniveau verlangen</STRING></STRING>. Eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten ist nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen möglich und unterliegt der Genehmigung nach den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Um die Wirksamkeit des Insolvenzschutzes zu gewährleisten, üben die Mitgliedstaaten die Aufsicht über die Insolvenzschutzvorkehrungen der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Reiseveranstalter aus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> überwachen den Markt für die Bereitstellung des Insolvenzschutzes. Eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten ist nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen möglich und unterliegt der Genehmigung nach den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Erstattung von Zahlungen, die von der Insolvenz des Reiseveranstalters betroffen sind, erfolgt unverzüglich nach dem Antrag des Reisenden, spätestens jedoch innerhalb von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> drei</STRING></STRING> Monaten, nachdem der Reisende die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Erstattung von Zahlungen, die von der Insolvenz des Reiseveranstalters betroffen sind, erfolgt unverzüglich nach dem Antrag des Reisenden, spätestens jedoch innerhalb von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sechs</STRING></STRING> Monaten, nachdem der Reisende die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Beantragung einer Erstattung legt der Reisende den Pauschalreisevertrag sowie einen Nachweis über die an den Reiseveranstalter oder gegebenenfalls an Reisevermittler geleistete Zahlung vor. Diese Unterlagen sind für die Beantragung einer Erstattung durch den Reisenden ausreichend.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>„(2)	Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen, um die Verwaltungszusammenarbeit zu erleichtern, die Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter auszuüben und Informationen über den Insolvenzschutz und etwaige Mechanismen austauschen, die eingerichtet wurden, um die Wirksamkeit von Erstattungen bei beendeten Pauschalreiseverträgen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen, um die Verwaltungszusammenarbeit zu erleichtern, die Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter auszuüben und Informationen über den Insolvenzschutz und etwaige Mechanismen austauschen, die eingerichtet wurden, um die Wirksamkeit von Erstattungen bei beendeten Pauschalreiseverträgen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis, in dem alle Unternehmer, die in seinem Hoheitsgebiet Pauschalreisen verkaufen, sowie die jeweilige für den Insolvenzschutz zuständige Einrichtung aufgeführt sind. Diese Verzeichnisse sind öffentlich und zugänglich und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen. Die Kommission führt Informationen bezüglich des Insolvenzschutzes, einschließlich einer Liste aller Verzeichnisse, zusammen, hält diese auf dem neuesten Stand und stellt sie auf ihrer Website öffentlich zur Verfügung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Kapitel VI</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>11.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>11.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel VI wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 19</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Insolvenzschutz und Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei verbundenen Reiseleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmer, die Reisende zum Abschluss eines Vertrags über eine andere Art von Reiseleistung auffordern, Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen bieten, die sie von Reisenden erhalten. Ist ein solcher Unternehmer für die Rückreise des Reisenden verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab. Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absätze 2 bis 6 sowie Artikel 18 gelten entsprechend.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fordert der Unternehmer den Reisenden auf, einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung zu schließen, so übermittelt er auch dann, wenn er nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber solche Tätigkeiten auf irgendeine Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet, dem Reisenden das erforderlichenfalls ausgefüllte Standardinformationsblatt nach Anhang II. Das Formblatt ist klar und gut sichtbar bereitzustellen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für den Fall, dass Unternehmer die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angeführten Anforderungen nicht erfüllen, gelten die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 9 und 12 sowie Kapitel IV im Hinblick auf die in verbundenen Reiseleistungen inbegriffenen Reiseleistungen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird eine verbundenes Reiseleistung gebildet, so unterrichtet der Unternehmer, der einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung abschließt, den Unternehmer, der den Reisenden zum Abschluss eines solchen Vertrags aufgefordert hat, über diesen Umstand.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 11 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>11a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 21 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unternehmer für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem Unternehmer zuzurechnen sind, haftet, und in dem Fall, dass er sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder von Reiseleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind,</STRING></STRING> zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht, haftet.</P></OLD><NEW><P>„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unternehmer für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem Unternehmer zuzurechnen sind, haftet, und in dem Fall, dass er sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht, haftet.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>12a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Erklärung eines Veranstalters einer Pauschalreise<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder eines Unternehmers, der verbundene Reiseleistungen vermittelt</STRING></STRING>, dass er ausschließlich als Erbringer einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder verbundene Reiseleistungen</STRING></STRING> keine Pauschalreise<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bzw. keine verbundenen Reiseleistungen</STRING></STRING> darstellt, entbindet diesen Reiseveranstalter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Unternehmer</STRING></STRING> nicht von den Pflichten, die ihm aus dieser Richtlinie obliegen.</P></OLD><NEW><P>„(1)	Die Erklärung eines Veranstalters einer Pauschalreise, dass er ausschließlich als Erbringer einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise keine Pauschalreise darstellt, entbindet diesen Reiseveranstalter nicht von den Pflichten, die ihm auf der Grundlage dieser Richtlinie obliegen.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 12 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>12b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 24 werden die folgenden Absätze angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1a)	Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 und der Artikel 13, 15 und 16 richten jeder Reiseveranstalter und jeder Reisevermittler einen Mechanismus für die Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten ein. Zusammen mit den gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellenden Unterlagen teilen sie den Reisenden ihre Kontaktdaten sowie ihre Arbeitssprache(n) mit und stellen diese den Verbrauchern zur Verfügung.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 12 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1b)	Reicht ein Reisender über den in Absatz 1a genannten Mechanismus eine Beschwerde ein, so bestätigt der Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler deren Eingang innerhalb von sieben Arbeitstagen nach ihrer Einreichung und fügt eine Kopie des erfolgten Schriftwechsels bei. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler übermittelt dem Reisenden innerhalb von 30 Arbeitstagen eine begründete Antwort. Reiseveranstalter und Reisevermittler bewahren die zur Prüfung der Beschwerde erforderlichen Daten für die Dauer des gesamten Beschwerdeverfahrens auf und stellen sie den nationalen Durchsetzungsstellen auf Anfrage zur Verfügung.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 12 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1c)	Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens werden auf der Website der Reiseveranstalter und Reisevermittler, die unter diese Richtlinie fallende Dienstleistungen anbieten, zur Verfügung gestellt.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 12 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 1 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1d)	Die Einreichung von Beschwerden durch Reisende über den in Absatz 1a genannten Mechanismus lässt das Recht der Reisenden, Streitigkeiten zur außergerichtlichen Beilegung gemäß Artikel 26a vorzulegen oder ihr Recht gerichtlich geltend zu machen, vorbehaltlich der Verjährungsfristen nach nationalem Recht unberührt.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 c (neu) </STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>12c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 25 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>Artikel 25</P></OLD><NEW><P>„Artikel 25</P></NEW><OLD><P>Sanktionen</P></OLD><NEW><P>Sanktionen</P></NEW><OLD><P>Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Höchstbetrag der Geldbußen beträgt mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat oder den betreffenden Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Regelungen in Bezug auf solche Sanktionen sowie diesbezügliche Maßnahmen und teilen ihr unverzüglich etwaige spätere, diese Regelungen und Maßnahmen betreffende Änderungen mit.</STRING></STRING>“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 d (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>12d.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 26a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alternatives Streitbeilegungsverfahren</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reiseveranstalter, Reisevermittler, Vermittler und andere Akteure, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, können sich an alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>14.</NO.P>Anhang II <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält die Fassung von Anhang II dieser Richtlinie</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>14.</NO.P>Anhang II <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird gestrichen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Artikel 3</P></OLD><NEW><P>Artikel 3</P></NEW><OLD><P>Umsetzung</P></OLD><NEW><P>Umsetzung</P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">18</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.</P></NEW><OLD><P>Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem [sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist] an.</P></OLD><NEW><P>Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem [sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist] an.</P></NEW><OLD><P>Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.</P></OLD><NEW><P>Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.</P></NEW><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2015/2302</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[…]</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>