<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0203</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Péter Magyar</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0180/2025 - Berichterstatter: Krzysztof Śmiszek)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2025 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Péter Magyar (2024/2063(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 26. September 2024 vom Generalstaatsanwalt Ungarns im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen Péter Magyar übermittelten und am 10. Oktober 2024 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Péter Magyar,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Péter Magyar am 24. Juni 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Generalstaatsanwalt Ungarns übermittelten zusätzlichen Informationen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes Ungarns,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013, 19. Dezember 2019 und 5. Juli 2023<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115; Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament, T-272/21, ECLI:EU:T:2023:373.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0180/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt Ungarns am 26. September 2024 einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Péter Magyar, einem in Ungarn gewählten Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit dem Vorwurf gestellt hat, Péter Magyar habe das Vergehen des. Diebstahls einer Sache von geringem Wert im Sinne von § 370 Absatz 1 und § 370 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes C von 2012 (ungarisches Strafgesetzbuch), begangen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass aus dem Antrag hervorgeht, dass sich Péter Magyar am 21. Juni 2024 in einem Vergnügungslokal in Budapest aufhielt, in dem er von dem Geschädigten erkannt wurde, der anschließend mit einem Telefon Videoaufnahmen von ihm machte; in der Erwägung, dass aus dem Antrag weiter hervorgeht, dass sich zwischen Péter Magyar und dem Geschädigten ein kleines Handgemenge entwickelte, bei dem Péter Magyar dem Geschädigten das Telefon entwand und dabei auch die Aufnahme stoppte, es sich anschließend in die Hosentasche steckte und wegging; in der Erwägung, dass darauf eine zweite Auseindandersetzung zwischen den beiden Genannten folgte, die damit endete, dass das Sicherheitspersonal beide aus dem Lokal entfernte; in der Erwägung, dass Péter Magyar das Telefon trotz der Aufforderungen des Geschädigten, es ihm zurückzugeben, in die Donau geworfen haben soll;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass aus dem Antrag hervorgeht, dass die herbeigerufenen Polizeitaucher das Telefon im Wert von etwa 130 000 bis 150 000 HUF wieder aus der Donau holten und dem Geschädigten in funktionsfähigem Zustand zurückgaben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Péter Magyar bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 in das Europäische Parlament gewählt wurde; in der Erwägung, dass die ungarischen Behörden am 14. Juni 2024 das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament in Ungarn bekannt gegeben haben und dabei auch Péter Magyar offiziell zu einem der für in Ungarn gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments erklärt wurde; in der Erwägung, dass Péter Magyar mithin zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftat und der von den zuständigen Behörden durchgeführten Ermittlungen Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat und der folgende Antrag auf Aufhebung der Immunität von Péter Magyar nicht im Zusammenhang mit einer in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung oder dem Abstimmungsverhalten von Péter Magyar im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union stehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes Ungarns vorsieht, dass die Mitglieder des ungarischen Parlaments Immunität genießen; in der Erwägung, dass gemäß § 79 Absatz 2 des Gesetzes XXXVI von 2012 über das ungarische Parlament eine rechtsgültig als Kandidat registrierte Person die gleiche Immunität wie die Mitglieder genießt, bis das Wahlergebnis endgültig festgestellt ist, und in der Erwägung, dass die Mitglieder jedenfalls gemäß § 79 Absatz 1 des genannten Gesetzes ab dem Tag ihrer Wahl Immunität genießen; in der Erwägung, dass gemäß § 74 Absatz 1 des Gesetzes XXXVI von 2012 über das ungarische Parlament die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens oder - für den Fall, dass das betreffende Mitglied nicht freiwillig auf seine Immunität verzichtet - Ordnungswidrigkeitenverfahrens und die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Strafverfahrens gegen ein Mitglied der Einwilligung des ungarischen Parlaments bedürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität, wie sie im Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass dem Parlament „bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität orientieren möchte, wegen des politischen Charakters einer solchen Entscheidung ein weites Ermessen einzuräumen“<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23, Randnummer 59 und die zitierte ständige Rechtsprechung.</FIELD></FOOTNOTE> ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass Péter Magyar Vorsitzender der Tisza-Partei (Tisztelet és Szabadság Párt, Partei Respekt und Freiheit) ist und auch Spitzenkandidat dieser Partei für die Wahl zum Europäischen Parlament 2024 war; in der Erwägung, dass Péter Magyar ein entschiedener Gegner der Politik und der Standpunkte der Regierung Ungarns ist, auch in Bezug auf die Union; in der Erwägung, dass der Sachverhalt, der dem Antrag auf Aufhebung der Immunität zugrunde liegt, die Unstimmigkeiten in der Art und Weise der polizeilichen Ermittlungen – wozu auch gehört, dass die Generalstaatsanwaltschaft Ungarns die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der von den Behörden im Fall von Péter Magyar ergriffenen Maßnahmen im Vergleich zu ähnlichen Situationen, die eine Sache von geringem Wert betreffen, unzureichend beantwortet hat – und die mangelnde Klarheit der Antwort der zuständigen Behörden auf Frage nach der rechtlichen Würdigung der Péter Magyar vorgeworfenen mutmaßlichen Straftat Anlass zu Bedenken geben, dass das Verfahren von der Absicht getragen sein könnte, den Ruf von Péter Magyar zu schädigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass daher ersichtlich ist, dass in diesem Fall ein <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> vorlag, d. h. konkrete Anhaltspunkte<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, ECLI:EU:C:2020:725, Randnummer 26.</FIELD></FOOTNOTE>, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Péter Magyar und insbesondere seiner Arbeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Péter Magyar nicht aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden in Ungarn und Péter Magyar zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>