<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0214</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Stärkung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0161/2025 - Berichterstatterin: Céline Imart)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Stärkung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette (COM(2024)0577 – C10-0209/2024 – 2024/0319(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0161/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Agrarsektor und insbesondere die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und Landwirte</STRING></STRING> stehen vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Die COVID-19-Pandemie und der anhaltende Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die</STRING></STRING> zu einem beispiellosen Anstieg <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei den Energiekosten</STRING></STRING> für landwirtschaftliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebe</STRING></STRING> und zu einer längeren Phase hoher Inflation geführt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> haben</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hatten Auswirkungen</STRING></STRING> auf die Kosten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Landwirtinnen und</STRING></STRING> Landwirte und auf die Lebensmittelpreise. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gleichzeitig</STRING></STRING> bemühen sich die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Landwirtinnen und</STRING></STRING> Landwirte weiterhin um eine ökologisch nachhaltigere Produktion. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ihr Konsumverhalten geändert und sind auf günstigere Lebensmittel umgestiegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dadurch</STRING></STRING> ist die Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lebensmittelversorgungskette immer ungleicher und die Unsicherheit in Bezug auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Tätigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der Landwirtinnen und Landwirte</STRING></STRING> ist gestiegen, wodurch Proteste angeheizt und Misstrauen geschürt wurden. Es ist daher angezeigt, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Herausforderungen anzugehen und das Vertrauen der Akteure in die Lebensmittelversorgungskette wiederherzustellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Der Agrarsektor und insbesondere die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirte, die die Ernährungssicherheit sicherstellen,</STRING></STRING> stehen vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Die COVID-19-Pandemie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die zunehmende Instabilität im Welthandel, die immer extremeren Wetterereignisse aufgrund des Klimawandels</STRING></STRING> und der anhaltende Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> haben</STRING></STRING> zu einem beispiellosen Anstieg <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der energiebezogenen Kosten</STRING></STRING> für landwirtschaftliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Betriebsmittel</STRING></STRING> und zu einer längeren Phase hoher Inflation geführt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">was sich</STRING></STRING> auf die Kosten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die</STRING></STRING> Landwirte und auf die Lebensmittelpreise<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auswirkt</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Parallel dazu</STRING></STRING> bemühen sich die Landwirte weiterhin um eine ökologisch nachhaltigere Produktion<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und sie sind aufgrund von Überregulierung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand konfrontiert</STRING></STRING>. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ihr Konsumverhalten geändert und sind auf günstigere Lebensmittel umgestiegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufgrund der vorgenannten Faktoren</STRING></STRING> ist die Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lebensmittelversorgungskette immer ungleicher<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> und die Unsicherheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Landwirte, insbesondere der Kleinlandwirte, </STRING></STRING>in Bezug auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre</STRING></STRING> Tätigkeit ist gestiegen, wodurch Proteste angeheizt und Misstrauen geschürt wurden. Es ist daher angezeigt, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Herausforderungen anzugehen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Fairness</STRING></STRING> und das Vertrauen der Akteure in die Lebensmittelversorgungskette wiederherzustellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie das Einkommen der Landwirte zu schützen und die Zuversicht junger Menschen in Bezug auf den Beruf des Landwirts zu stärken</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Position der Landwirte in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu stärken, muss die Rolle der Erzeugerorganisationen und der Genossenschaften als Beteiligte an der Wertschöpfung durch öffentliche politische Maßnahmen gestärkt werden, die dazu beitragen, die Kostenwirksamkeit, die Sichtbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu steigern und die Verhandlungsfähigkeit dieser Landwirte zu verbessern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Im Interesse der Stärkung des Vertrauens und der Fairness entlang der Lebensmittelversorgungskette sollten die Angaben „fair“, „gerecht“ oder gleichwertige Begriffe nur verwendet werden, um Handelsmodalitäten zu bezeichnen, die Stabilität und Transparenz in den Handelsbeziehungen zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirten und Käufern und eine Preisgestaltung gewährleisten, die von den teilnehmenden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Landwirtinnen und</STRING></STRING> Landwirten als gerecht angesehen wird, und die die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung unterstützen sowie zu deren Verwirklichung beitragen, auch in einer Weise, die mit Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> im Einklang steht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Im Interesse der Stärkung des Vertrauens und der Fairness entlang der Lebensmittelversorgungskette sollten die Angaben „fair“, „gerecht“ oder gleichwertige Begriffe nur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit vorheriger und in Kenntnis der Sachlage erteilter Zustimmung der Landwirte </STRING></STRING>verwendet werden, um Handelsmodalitäten zu bezeichnen, die Stabilität und Transparenz in den Handelsbeziehungen zwischen Landwirten und Käufern und eine Preisgestaltung gewährleisten, die von den teilnehmenden Landwirten als gerecht angesehen wird, und die die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung unterstützen sowie zu deren Verwirklichung beitragen, auch in einer Weise, die mit Anhang I der Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>(EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> im Einklang steht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Transparenz bei der Preisbildung sichergestellt ist, dass der Wert entlang der Lebensmittelkette proportional verteilt wird und den Anstrengungen und den Risiken aller Beteiligten Rechnung trägt, insbesondere der Landwirte, die das schwächste Glied in der Kette sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Ernährungssouveränität der Union zu stärken, Einkommen in der Landwirtschaft zu unterstützen und nachhaltige Systeme zu gewährleisten, muss in der Union die Präferenz für europäische landwirtschaftliche Erzeugnisse – insbesondere im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen und Maßnahmen zum Aufbau von Vorräten – gefördert werden. Diese Präferenz sollte dazu beitragen, die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern, und dazu führen, dass eine wertsteigernde Produktion in die Union „rückverlagert“ wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Angabe „kurze Lieferkette“ sollte nur zur Bezeichnung von Handelsmodalitäten verwendet werden, bei denen eine direkte Verbindung zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und Landwirten und Verbraucherinnen</STRING></STRING> und Verbrauchern besteht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> ein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> direkter</STRING></STRING> Austausch über den Produktionsprozess und das Produkt möglich ist, auch mittels Fernkommunikation und/oder über einen Vermittler, der diesen Austausch zum Zeitpunkt des Verkaufs sicherstellt. Diese Angabe kann alternativ auch verwendet werden, wenn eine enge Verbindung zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirten und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherinnen und Verbrauchern</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrer geografischen</STRING></STRING> Nähe besteht, auch im grenzüberschreitenden Kontext. So werden Anreize für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherinnen und </STRING></STRING>Verbraucher geschaffen, Preise zu zahlen, die den<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Landwirtinnen und</STRING></STRING> Landwirten eine angemessene Vergütung für das gewähren, was sie produzieren, die zur Entwicklung und Stärkung ländlicher Gebiete beitragen und die die Transparenz in Bezug auf den Ursprung und die Produktionsmethoden der Erzeugnisse verbessern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Angabe „kurze Lieferkette“ sollte nur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit vorheriger Zustimmung der Landwirte und ausschließlich </STRING></STRING>zur Bezeichnung von Handelsmodalitäten verwendet werden, bei denen eine direkte Verbindung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine begrenzte Zahl an Vermittlern </STRING></STRING>zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Landwirten oder Genossenschaften oder Erzeugerorganisationen</STRING></STRING> und Verbrauchern besteht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sodass</STRING></STRING> ein Austausch über den Produktionsprozess und das Produkt möglich ist, auch mittels Fernkommunikation und/oder über einen Vermittler, der diesen Austausch zum Zeitpunkt des Verkaufs sicherstellt. Diese Angabe kann alternativ auch verwendet werden, wenn eine enge Verbindung zwischen Landwirten und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbrauchern – einschließlich</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Form des Online-Verkaufs – oder eine geografische</STRING></STRING> Nähe besteht, auch im grenzüberschreitenden Kontext.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Geografische Nähe sollte anhand einer geringen Transportentfernung oder Transportdauer beurteilt werden.</STRING></STRING> So werden Anreize für die Verbraucher geschaffen, Preise zu zahlen, die den Landwirten eine angemessene Vergütung für das gewähren, was sie produzieren, die zur Entwicklung und Stärkung ländlicher Gebiete beitragen und die die Transparenz in Bezug auf den Ursprung und die Produktionsmethoden der Erzeugnisse verbessern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies sollte für Produkte gelten, die innerhalb des Binnenmarkts hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Dieses Instrument wird unbeschadet des Funktionierens des Binnenmarkts zu mehr Transparenz und wirtschaftlicher Gerechtigkeit sowie zur Wiederbelebung ländlicher Gebiete beitragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Angesichts der Marktbedingungen, der sich ändernden Erwartungen der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherinnen und </STRING></STRING>Verbraucher und der Fortschritte sowohl bei den Vermarktungsnormen als auch bei den einschlägigen internationalen Normen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsbefugnisse</STRING></STRING> übertragen werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um einheitliche Bedingungen für</STRING></STRING> die Verwendung der fakultativen Angaben zur Bezeichnung der Handelsmodalitäten im Zusammenhang mit der gerechten Verteilung der Wertschöpfung an die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirte und der Schaffung und Aufrechterhaltung kurzer Lieferketten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu gewährleisten.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Befugnisse sollten</STRING></STRING> im Einklang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) Nr</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">182/2011 des Europäischen Parlaments</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Rates ausgeübt werden</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Angesichts der Marktbedingungen, der sich ändernden Erwartungen der Verbraucher und der Fortschritte sowohl bei den Vermarktungsnormen als auch bei den einschlägigen internationalen Normen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Befugnis</STRING></STRING> übertragen werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, und zwar im Hinblick auf</STRING></STRING> die Verwendung der fakultativen Angaben zur Bezeichnung der Handelsmodalitäten im Zusammenhang mit der gerechten Verteilung der Wertschöpfung an die Landwirte und der Schaffung und Aufrechterhaltung kurzer Lieferketten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">5a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>____________________</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">5a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können zwar nationale Bestimmungen beibehalten oder einführen, in denen zusätzliche Anforderungen für die Verwendung fakultativer Angaben für Handelsmodalitäten festgelegt werden, doch sollten diese Bestimmungen die Verwendung dieser Angaben für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, nicht behindern, einschränken oder erschweren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können zwar nationale Bestimmungen beibehalten oder einführen, in denen zusätzliche Anforderungen für die Verwendung fakultativer Angaben für Handelsmodalitäten festgelegt werden, doch sollten diese Bestimmungen die Verwendung dieser Angaben für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, nicht behindern, einschränken oder erschweren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder zusätzliche Verwaltungslasten für die Landwirte, insbesondere kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, mit sich bringen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Verwendung schriftlicher Verträge spielt eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entscheidende</STRING></STRING> Rolle für die Rechenschaftspflicht der Marktteilnehmer, die Sensibilisierung für die Bedeutung von Marktsignalen, die Anpassung des Angebots an die Nachfrage, die Verbesserung der Preisweitergabe innerhalb der Lieferkette, die Verbesserung der Transparenz sowie die Verhinderung und Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken. Die Vorschriften über Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sollten daher auf andere Erzeugnisse als Rohmilch ausgeweitet werden, wobei sie an die für andere landwirtschaftliche Sektoren geltenden Vorschriften über Vertragsbeziehungen anzugleichen sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Verwendung schriftlicher Verträge spielt eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wichtige</STRING></STRING> Rolle für die Rechenschaftspflicht der Marktteilnehmer, die Sensibilisierung für die Bedeutung von Marktsignalen, die Anpassung des Angebots an die Nachfrage, die Verbesserung der Preisweitergabe innerhalb der Lieferkette, die Verbesserung der Transparenz sowie die Verhinderung und Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Wahrung einer Preisgestaltung, die eine faire Vergütung für die Landwirte sicherstellt. Gleichzeitig ist die Verwendung schriftlicher Verträge von entscheidender Bedeutung, um häufig vorkommende missbräuchliche Handelspraktiken wie Zahlungsverzug, einseitige Stornierung von Aufträgen oder rückwirkende Änderung von Vertragsbestimmungen zu verhindern. Von diesen Praktiken sind insbesondere Kleinerzeuger betroffen, die nicht über die notwendigen rechtlichen Mittel verfügen, um sich zu verteidigen</STRING></STRING>. Die Vorschriften über Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sollten daher auf andere Erzeugnisse als Rohmilch ausgeweitet werden, wobei sie an die für andere landwirtschaftliche Sektoren geltenden Vorschriften über Vertragsbeziehungen anzugleichen sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Durchführung dieser Maßnahmen wird somit Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche Erzeuger schaffen, die ihnen den notwendigen Schutz bieten, damit sie ihre Erzeugung verwerten und planen und sie somit weiterhin zur Entwicklung der Wirtschaft vor Ort beitragen können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Um die Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu erhöhen und das Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu vereinfachen und dadurch die Transaktionskosten zu senken und die Effizienz zu erhöhen, sollten die Vorschriften Erzeugerorganisationen ermöglichen, ihre Anerkennung auf der Grundlage eines einzigen Antrags, der mehrere Sektoren und Erzeugnisse abdeckt, zu erlangen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Zusammenarbeit der </STRING></STRING>Erzeuger ökologischer/biologischer Erzeugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verbessern, sollte</STRING></STRING> darüber hinaus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Gründung </STRING></STRING>von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeugerorganisationen durch Erzeuger ökologischer/biologischer Erzeugnisse</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anerkennung dieser Organisationen ausdrücklich ermöglicht werden</STRING></STRING>. In den Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihrer Satzungen sollte auch festgelegt werden, dass Erzeugerorganisationen auf Initiative der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirte</STRING></STRING> gegründet und nach Vorschriften kontrolliert werden, die es den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirten, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedern</STRING></STRING> sind, ermöglichen, ihre Organisationen und die Entscheidungen dieser Organisationen demokratisch zu prüfen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies sollte andere Erzeuger, die keine Landwirtinnen und Landwirte sind, und Nichterzeuger nicht daran hindern, sich Erzeugerorganisationen anzuschließen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Um die Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu erhöhen und das Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu vereinfachen und dadurch die Transaktionskosten zu senken und die Effizienz zu erhöhen, sollten die Vorschriften Erzeugerorganisationen ermöglichen, ihre Anerkennung auf der Grundlage eines einzigen Antrags, der mehrere Sektoren und Erzeugnisse abdeckt, zu erlangen. Erzeuger ökologischer/biologischer Erzeugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> darüber hinaus von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der bestehenden Möglichkeit zur Gründung</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anerkennung von Erzeugerorganisationen Gebrauch machen, um ihre Zusammenarbeit zu intensivieren</STRING></STRING>. In den Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihrer Satzungen sollte auch festgelegt werden, dass Erzeugerorganisationen auf Initiative der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirte oder – im Fall von Obst</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemüse – von Erzeugern</STRING></STRING> gegründet und nach Vorschriften kontrolliert werden, die es den Landwirten, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitglieder</STRING></STRING> sind, ermöglichen, ihre Organisationen und die Entscheidungen dieser Organisationen demokratisch zu prüfen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Um die nachhaltige Entwicklung, die ein Kernprinzip des AEUV und ein vorrangiges Ziel der Politik der Union ist, weiter zu fördern und Transparenz, Stabilität und Fairness in den Handelsbeziehungen zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirten und Käufern entlang der gesamten Lieferkette zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen anerkennen können, die mit fakultativen Angaben für Handelsmodalitäten wie „fair“, „gerecht“ oder gleichwertigen Angaben und mit der Angabe „kurze Lieferkette“ spezifische Ziele verfolgen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Um die nachhaltige Entwicklung, die ein Kernprinzip des AEUV und ein vorrangiges Ziel der Politik der Union ist, weiter zu fördern und Transparenz, Stabilität und Fairness in den Handelsbeziehungen zwischen Landwirten und Käufern entlang der gesamten Lieferkette zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen anerkennen können, die mit fakultativen Angaben für Handelsmodalitäten wie „fair“, „gerecht“ oder gleichwertigen Angaben und mit der Angabe „kurze Lieferkette“ spezifische Ziele verfolgen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus könnte die Förderung der Verwendung solcher Angaben dazu beitragen, die Verbraucher über die Auswirkungen ihrer Konsumentscheidungen auf die soziale Gerechtigkeit und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit im Agrar- und Lebensmittelsektor aufzuklären.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Um den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirten einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ihre Verhandlungsposition gegenüber den verarbeitenden Betrieben und anderen Akteuren der Lieferkette zu stärken und für eine gerechtere Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lieferkette zu sorgen, sollte die Möglichkeit, Vertragsbedingungen im Namen ihrer Mitglieder für einen Teil ihrer oder ihre gesamte Erzeugung zu verhandeln, auf nicht anerkannte Erzeugerorganisationen, einschließlich Genossenschaften, ausgeweitet werden. Diese Möglichkeit sollte angemessenen Beschränkungen unterliegen, um die Gleichbehandlung mit Mitgliedern anerkannter Erzeugerorganisationen zu gewährleisten. Insbesondere nicht anerkannte Erzeugerorganisationen, die von dieser Möglichkeit profitieren, sollten die auf Unionsebene festgelegten Kriterien zur Anerkennung erfüllen und Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ausüben</STRING></STRING><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere die</STRING></STRING> Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse ihrer Mitglieder.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Um den Landwirten einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ihre Verhandlungsposition gegenüber den verarbeitenden Betrieben und anderen Akteuren der Lieferkette zu stärken und für eine gerechtere Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lieferkette zu sorgen, sollte die Möglichkeit, Vertragsbedingungen im Namen ihrer Mitglieder für einen Teil ihrer oder ihre gesamte Erzeugung zu verhandeln, auf nicht anerkannte Erzeugerorganisationen, einschließlich Genossenschaften, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit dem nationalen Recht </STRING></STRING>ausgeweitet werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern diese Organisationen bereits einen Antrag auf Anerkennung in einem Mitgliedstaat gestellt haben, und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde</STRING></STRING>. Diese Möglichkeit sollte angemessenen Beschränkungen unterliegen, um die Gleichbehandlung mit Mitgliedern anerkannter Erzeugerorganisationen zu gewährleisten. Insbesondere nicht anerkannte Erzeugerorganisationen, die von dieser Möglichkeit profitieren, sollten die auf Unionsebene festgelegten Kriterien zur Anerkennung erfüllen und Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausüben</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich der</STRING></STRING> Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse ihrer Mitglieder.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Um die Verhandlungsposition der anerkannten Erzeugerorganisationen zu stärken und die nachhaltige Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu gewährleisten, sollten anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Möglichkeit haben, im Namen ihrer Mitglieder Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, für einen Teil oder die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder auszuhandeln. Diese Möglichkeit sollte unter der Bedingung eingeräumt werden, dass die diesen Vereinigungen angehörenden Organisationen nicht auch Mitglieder einer anderen Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind und die Menge der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten der Vereinigung fallen, 33 % der gesamten nationalen Erzeugung des jeweiligen Mitgliedstaats nicht übersteigt. Um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt aufrechtzuerhalten, sollte es anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auch dann nicht gestattet sein Vertragsbedingungen auszuhandeln, wenn zu diesen Vereinigungen nicht anerkannte Erzeugerorganisationen gehören.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Um die Verhandlungsposition der anerkannten Erzeugerorganisationen zu stärken und die nachhaltige Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu gewährleisten, sollten anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Möglichkeit haben, im Namen ihrer Mitglieder Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, für einen Teil oder die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Ausnahme von Obst und Gemüse </STRING></STRING>auszuhandeln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, dies wird ausdrücklich von den Erzeugerorganisationen gefordert</STRING></STRING>. Diese Möglichkeit sollte unter der Bedingung eingeräumt werden, dass die diesen Vereinigungen angehörenden Organisationen nicht auch Mitglieder einer anderen Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind und die Menge der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten der Vereinigung fallen, 33 % der gesamten nationalen Erzeugung des jeweiligen Mitgliedstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder 5 % der Erzeugung in der gesamten Union </STRING></STRING>nicht übersteigt. Um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt aufrechtzuerhalten, sollte es anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auch dann nicht gestattet sein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Vertragsbedingungen auszuhandeln, wenn zu diesen Vereinigungen nicht anerkannte Erzeugerorganisationen gehören.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(12a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Stellung von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu stärken, muss ihnen Rechtssicherheit gewährt und die Vorhersehbarkeit sichergestellt werden, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Hinblick auf die Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollte Artikel 152 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert werden, um die Tätigkeiten zu präzisieren, die im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2017 (Rechtssache C-671/15) unter die Ausnahme in Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P>Um zu verhindern, dass die Käufer die Verhandlungsposition der Erzeugerorganisationen untergraben, sollten geeignete Vorkehrungen für Kontakte zwischen Käufern und Mitgliedern dieser Erzeugerorganisationen getroffen werden. Während die Käufer mit den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen in Kontakt treten können, sollten diese Kontakte die von der Erzeugerorganisation verfolgten Ziele oder die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse nicht gefährden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(13)</NO.P>Um zu verhindern, dass die Käufer die Verhandlungsposition der Erzeugerorganisationen untergraben, sollten geeignete Vorkehrungen für Kontakte zwischen Käufern und Mitgliedern dieser Erzeugerorganisationen getroffen werden. Während die Käufer mit den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen in Kontakt treten können, sollten diese Kontakte die von der Erzeugerorganisation verfolgten Ziele oder die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse nicht gefährden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Parallel dazu wird empfohlen, dass die Landwirte zusätzlich zu standardisierten digitalen Instrumenten auch von leicht auszufüllenden Standardvertragsformaten profitieren sollten, die auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen und per E-Mail übermittelt werden können, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten barrierefreie Online-Schulungen oder -Anleitungen für die Ausarbeitung und Registrierung von Verträgen bereitstellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(13a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zentrale Einkaufsorganisationen, die länderübergreifend tätig sind, üben zunehmenden Druck auf die Agrarpreise aus, indem sie regulatorische und soziale Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ausnutzen. Es ist dringend erforderlich, diese Strukturen zu regulieren, um landwirtschaftliche Erzeuger vor missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Abschöpfung des Mehrwerts und unlauterem Wettbewerb im Rahmen der Unionsvorschriften in den Bereichen Soziales und Umwelt zu schützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Einige Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass für alle Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet schriftliche Verträge zwischen den Parteien geschlossen werden müssen. Nutzen Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten nicht, können <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirte, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Nutzung schriftlicher Verträge verlangen. Aufgrund der schwächeren Verhandlungsposition der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirte und der Angst vor Vergeltungsmaßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kommerzieller Art </STRING></STRING>seitens der Käufer kann sich dies für<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Landwirtinnen und</STRING></STRING> Landwirte und ihre Verbände jedoch schwierig gestalten. Um Vertrauen, Transparenz und Effizienz innerhalb der Lieferkette zu stärken und es allen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirten, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu ermöglichen, von schriftlichen Verträgen zu profitieren, sollte für Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Union durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Landwirtin oder </STRING></STRING>einen Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen verarbeitenden Betrieb, Vertreiber oder Einzelhändler ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Einige Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass für alle Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet schriftliche Verträge zwischen den Parteien geschlossen werden müssen. Nutzen Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten nicht, können Landwirte, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Nutzung schriftlicher Verträge verlangen. Aufgrund der schwächeren Verhandlungsposition der Landwirte und der Angst vor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geschäftlichen </STRING></STRING>Vergeltungsmaßnahmen seitens der Käufer kann sich dies für Landwirte und ihre Verbände jedoch schwierig gestalten. Um Vertrauen, Transparenz und Effizienz innerhalb der Lieferkette zu stärken und es allen Landwirten, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu ermöglichen, von schriftlichen Verträgen zu profitieren, sollte für Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Union durch einen Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen verarbeitenden Betrieb, Vertreiber oder Einzelhändler ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten auf Antrag eines Branchenverbands oder einer Organisation, die als weitgehend repräsentativ für eine Agrarbranche angesehen wird, entscheiden können, ob bestimmte Branchen von der Verpflichtung zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags ausgenommen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P>Um den Marktsignalen besser Rechnung zu tragen und die Preisweitergabe zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch andere Erzeuger als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirte, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen schriftliche Verträge geschlossen werden und dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Käufer</STRING></STRING> schriftliche Vertragsangebote für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstellen. Im Interesse der Einfachheit und der Senkung der Transaktionskosten sollte diese Verordnung bestimmte Ausnahmen von der vorgeschriebenen Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote vorsehen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Lieferungen von der vorgeschriebenen Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote auszunehmen, wobei den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirten und ihren Vereinigungen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote verlangen zu können, wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(16)</NO.P>Um den Marktsignalen besser Rechnung zu tragen und die Preisweitergabe zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch andere Erzeuger als Landwirte, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen schriftliche Verträge geschlossen werden und dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeuger</STRING></STRING> schriftliche Vertragsangebote für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstellen. Im Interesse der Einfachheit und der Senkung der Transaktionskosten sollte diese Verordnung bestimmte Ausnahmen von der vorgeschriebenen Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote vorsehen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Lieferungen von der vorgeschriebenen Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote auszunehmen, wobei den Landwirten und ihren Vereinigungen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote verlangen zu können, wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Flexibilität sollte ohne Beeinträchtigung des Schutzes der Landwirte angewandt werden, und die Ausnahmen sollten klar definiert werden, um missbräuchliche Auslegungen oder eine Umgehung vertraglicher Verpflichtungen zu verhindern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Die vorgeschriebene Nutzung schriftlicher Verträge für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die grundlegenden Voraussetzungen für ihre Nutzung sollten auf Unionsebene festgelegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Recht der Parteien, alle Bestandteile ihrer Verträge auszuhandeln, nicht über das absolut Notwendige hinaus eingeschränkt wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Die vorgeschriebene Nutzung schriftlicher Verträge für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die grundlegenden Voraussetzungen für ihre Nutzung sollten auf Unionsebene festgelegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Recht der Parteien, alle Bestandteile ihrer Verträge auszuhandeln, nicht über das absolut Notwendige hinaus eingeschränkt wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allerdings sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, striktere Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken in der Landwirtschafts- und Nahrungsmittelkette anzunehmen, sofern diese Maßnahmen in einem angemessenen und verhältnismäßigen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen stehen, und sofern sie mit der Richtlinie (EU) 2019/633 vereinbar sind. Die Vereinfachung des Auftragsvergabeverfahrens, insbesondere durch standardisierte und digitalisierte Vorlagen und Formate, die per E-Mail versandt werden können, ist von entscheidender Bedeutung, um eine effiziente und faire Anwendung dieser Vorschriften, insbesondere für Kleinerzeuger, sicherzustellen, wobei gleichzeitig für ausreichende Flexibilität gesorgt werden sollte, um der Vielfalt des Agrarsektors gebührend Rechnung zu tragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Um die Parteien zu einer gütlichen Einigung im Falle von Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines schriftlichen Vertrags zu ermutigen, sollten die Mitgliedstaaten Mediationsmechanismen einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mediationsmechanismen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Einrichtung dieser Mechanismen</STRING></STRING> informieren; die Kommission kann den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf diese Mechanismen erleichtern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Um die Parteien zu einer gütlichen Einigung im Falle von Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines schriftlichen Vertrags zu ermutigen, sollten die Mitgliedstaaten Mediationsmechanismen einrichten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Mediationsmechanismen sollten für alle Parteien vollkommen freiwillig bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Parteien bei Uneinigkeit über die Formalisierung, Auslegung oder Erfüllung eines Vertrags eine Mediation beantragen können.</STRING></STRING> Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsrahmen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mediationsmechanismen</STRING></STRING> informieren; die Kommission kann den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf diese<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Rechtsrahmen oder</STRING></STRING> Mechanismen erleichtern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Wird der für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu zahlende Endpreis durch Kombination verschiedener vertraglich festgelegter Faktoren berechnet, sollten diese Faktoren zur Erleichterung des Funktionierens der Mechanismen zur Preisweitergabe objektive Indikatoren, Indizes oder Berechnungsmethoden umfassen, die für die Parteien leicht verständlich sind. Um zu vermeiden, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirte gezwungen sind, Erzeugnisse systematisch unter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihren</STRING></STRING> Produktionskosten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verkaufen</STRING></STRING>, sollten die Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises Veränderungen der Marktbedingungen und der Produktionskosten der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegeln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Wird der für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu zahlende Endpreis durch Kombination verschiedener vertraglich festgelegter Faktoren berechnet, sollten diese Faktoren zur Erleichterung des Funktionierens der Mechanismen zur Preisweitergabe objektive Indikatoren, Indizes oder Berechnungsmethoden umfassen, die für die Parteien leicht verständlich sind. Um zu vermeiden, dass Landwirte gezwungen sind, Erzeugnisse systematisch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu Preisen zu verkaufen, die </STRING></STRING>unter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> Produktionskosten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">liegen</STRING></STRING>, sollten die Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises Veränderungen der Marktbedingungen und der Produktionskosten der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegeln. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Endpreis deckt die gesamten Produktionskosten, einschließlich einer fairen Vergütung der Erzeuger, sowie die Gesamtkosten für zusätzliche Dienstleistungen ab. Die Beobachtungsstelle für die Agrar- und Lebensmittelkette der EU (AFCO) könnte genutzt werden, um Informationen über Preise in der Agrar- und Lebensmittelkette, Kostenstrukturen sowie die Verteilung von Margen und Mehrwert bereitzustellen, wobei die Vertraulichkeits- und Wettbewerbsvorschriften einzuhalten sind. Großhandelsmärkte könnten eine wichtige Rolle beim Aufbau von Preismechanismen spielen. Es handelt sich um akkreditierte Strukturen, die Preistransparenz gewährleisten und zu einer ausgewogeneren Verteilung entlang der Wertschöpfungskette beitragen können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P>Angesichts der empfindlichen Verhandlungsposition der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirte und ihrer Organisationen, der jüngsten erheblichen Schwankungen der Kosten für landwirtschaftliche Betriebsmittel und der Marktpreise sowie der Notwendigkeit einer effizienteren Preisweitergabe innerhalb der Lieferkette sollten Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten eine Revisionsklausel enthalten, die von den<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Landwirtinnen und</STRING></STRING> Landwirten und ihren Organisationen ausgelöst werden kann. Eine solche Klausel sollte es den<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Landwirtinnen und</STRING></STRING> Landwirten ermöglichen, nach Ablauf der sechs Monate jederzeit eine Änderung der Vertragsbestandteile zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen, falls keine Einigung über eine Änderung erzielt wird, ohne dabei in das Recht der Vertragsparteien einzugreifen, andere Möglichkeiten der Vertragsänderung auszuhandeln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Angesichts der empfindlichen Verhandlungsposition der Landwirte und ihrer Organisationen, der jüngsten erheblichen Schwankungen der Kosten für landwirtschaftliche Betriebsmittel und der Marktpreise sowie der Notwendigkeit einer effizienteren Preisweitergabe innerhalb der Lieferkette sollten Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– und 12 Monaten bei Branchen, die an Terminmärkten handeln – </STRING></STRING>eine Revisionsklausel enthalten, die von den Landwirten und ihren Organisationen ausgelöst werden kann. Eine solche Klausel sollte es den Landwirten ermöglichen, nach Ablauf der sechs Monate jederzeit eine Änderung der Vertragsbestandteile zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen, falls keine Einigung über eine Änderung erzielt wird, ohne dabei in das Recht der Vertragsparteien einzugreifen, andere Möglichkeiten der Vertragsänderung auszuhandeln. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sollte möglich sein, diese Verträge unter Berücksichtigung unvorhergesehener Umstände wie extremer Wetterereignisse, Ausbrüche von Tierseuchen, geopolitischer Spannungen oder anderer Gründe, die dazu führen, dass der vereinbarte Preis die Kosten der Landwirte nicht deckt, zu überarbeiten, was zu einem besseren Schutz der Landwirte vor Marktschwankungen und ihrer besseren Anpassung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten beitragen würde.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(21)</NO.P>Um die Transparenz der Verträge zu erhöhen und zu faireren Handelspraktiken beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten die Registrierung schriftlicher Verträge für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(21)</NO.P>Um die Transparenz der Verträge zu erhöhen und zu faireren Handelspraktiken beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in begründeten Fällen </STRING></STRING>die Registrierung schriftlicher Verträge für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(22)</NO.P>Bestimmte Initiativen zur vertikalen und horizontalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die darauf ausgerichtet sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">strengere Anforderungen</STRING></STRING> als die verbindlichen Anforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anzuwenden</STRING></STRING>, können sich positiv auf das Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, und auf das Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Union auswirken. Daher sollten solche Initiativen unter bestimmten Umständen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(22)</NO.P>Bestimmte Initiativen zur vertikalen und horizontalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die darauf ausgerichtet sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen anzuwenden, die in ethischer und sozialer Hinsicht strenger</STRING></STRING> als die verbindlichen Anforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein könnten</STRING></STRING>, können sich positiv auf das Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, und auf das Ziel der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sozioökonomischen und </STRING></STRING>nachhaltigen Entwicklung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der ländlichen Gebiete in</STRING></STRING> der Union auswirken. Daher sollten solche Initiativen unter bestimmten Umständen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>In Zeiten schwerer Marktungleichgewichte können bestimmte Kategorien gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer zur Stabilisierung der betreffenden Sektoren beitragen. Um zu gewährleisten, dass private Marktteilnehmer über die erforderlichen Mittel verfügen, diese Maßnahmen umzusetzen, sollte die Kommission Unionsmittel aus der Agrarreserve zur Förderung der Maßnahmen bereitstellen können. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem zusätzliche nationale Mittel bereitstellen können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>In Zeiten schwerer Marktungleichgewichte können bestimmte Kategorien gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer zur Stabilisierung der betreffenden Sektoren beitragen. Um zu gewährleisten, dass private Marktteilnehmer über die erforderlichen Mittel verfügen, diese Maßnahmen umzusetzen, sollte die Kommission Unionsmittel aus der Agrarreserve zur Förderung der Maßnahmen bereitstellen können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Durchführbarkeit sicherzustellen und negative Auswirkungen auf Direktzahlungen zu verhindern sind. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission bei Bedarf auch andere Finanzierungsquellen der Union bereitstellen</STRING></STRING>. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem zusätzliche nationale Mittel bereitstellen können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>Um die Position der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Landwirtinnen und </STRING></STRING>Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken, sollten mehrere Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> in Bezug auf die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren geändert werden. Diese Änderungen zielen darauf ab,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Landwirtinnen und</STRING></STRING> Landwirte dabei zu unterstützen, Mitglied von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, zu werden oder zu bleiben, da diese Organisationen und Vereinigungen die Verhandlungsposition der Erzeuger stärken. Um eine effizientere und gezieltere Unterstützung der Erzeugerorganisationen durch die GAP-Strategiepläne zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die finanzielle Unterstützung der Union für operationelle Programme in bestimmten Sektoren erhöhen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P>Um die Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken, sollten mehrere Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> in Bezug auf die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren geändert werden. Diese Änderungen zielen darauf ab, Landwirte dabei zu unterstützen, Mitglied von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, zu werden oder zu bleiben, da diese Organisationen und Vereinigungen die Verhandlungsposition der Erzeuger stärken. Um eine effizientere und gezieltere Unterstützung der Erzeugerorganisationen durch die GAP-Strategiepläne zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die finanzielle Unterstützung der Union für operationelle Programme in bestimmten Sektoren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu </STRING></STRING>erhöhen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Durchführbarkeit sicherzustellen und negative Auswirkungen auf Direktzahlungen</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhindern sind</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(26a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Erzeuger zu verbessern, sollte die Kofinanzierung aus dem Betriebsfonds in erster Linie für Investitionen verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Erzeugung stehen, sowie für kollektive Maßnahmen, die allen Mitgliedern der Erzeugerorganisationen zugutekommen, und für die Digitalisierung. Der Verwaltungs- und Bürokratieaufwand sollte für Erzeugerorganisationen bei der Durchführung von operationellen Programmen erheblich verringert werden, um das Engagement der Begünstigten zu fördern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(30)</NO.P>Um die Einrichtung von Interventionskategorien in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten ab 2025 mehr Flexibilität eingeräumt werden, um die Zuweisung von Mitteln an diese Sektoren anzupassen, indem sie bis zu 6 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen verwenden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(30)</NO.P>Um die Einrichtung von Interventionskategorien in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten ab 2025 mehr Flexibilität eingeräumt werden, um die Zuweisung von Mitteln an diese Sektoren anzupassen, indem sie bis zu 6 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen verwenden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Durchführbarkeit sicherzustellen und negative Auswirkungen auf Direktzahlungen zu verhindern sind</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 32</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(32)</NO.P>Um sicherzustellen, dass den Mitgliedstaaten Unionsmittel aus der Agrarreserve zur Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer in Zeiten schwerer Marktungleichgewichte zur Verfügung gestellt werden können, sollte die Möglichkeit, die Agrarreserve zu nutzen, auf die Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen ausgeweitet werden, wenn die Kommission entscheidet, dass die Wettbewerbsregeln für diese Maßnahmen nicht gelten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(32)</NO.P>Um sicherzustellen, dass den Mitgliedstaaten Unionsmittel aus der Agrarreserve zur Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer in Zeiten schwerer Marktungleichgewichte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fair und transparent </STRING></STRING>zur Verfügung gestellt werden können, sollte die Möglichkeit, die Agrarreserve zu nutzen, auf die Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen ausgeweitet werden, wenn die Kommission entscheidet, dass die Wettbewerbsregeln für diese Maßnahmen nicht gelten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Durchführbarkeit sicherzustellen und negative Auswirkungen auf Direktzahlungen zu verhindern sind</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 – Nummer l a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„la) Essig, Teil XIIa;“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel)</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Markttrends</STRING></STRING> regelmäßig überprüft.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Gegebenenfalls werden</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzschwellenwerte entsprechend</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeugungs-</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Marktentwicklungen</STRING></STRING> nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aktualisiert</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>„(2) Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Referenzschwellenwerte werden entsprechend der Saisonabhängigkeit der Erzeugnisse auf Vorschlag</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Beobachtungsstelle für die Agrar- und Lebensmittelkette (AFCO) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklungen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der tatsächlichen Produktionskosten</STRING></STRING> regelmäßig überprüft.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Kommission sorgt dafür, dass eine Methodik für die regelmäßige Überprüfung dieser Schwellenwerte auf der Grundlage objektiver Indikatoren wie Inflation, Produktionskosten und Veränderungen auf den Agrarmärkten ausgearbeitet wird. Die Produktionskosten umfassen die Kosten für Maßnahmen, die zur Umsetzung oder Übererfüllung der in Artikel 210a Absatz 3 festgelegten Nachhaltigkeitsstandards beitragen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben sind. Mit dieser Methodik sollte es möglich sein, die Schwellenwerte regelmäßig zu aktualisieren, damit sie den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und ein wirksames Instrument zur Stabilisierung der Märkte bleiben.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstaben e a, e b, e c, e d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1b.</NO.P>	In Artikel 11 werden folgende Buchstaben angefügt:</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ea) Weißzucker;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>eb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schaffleisch der KN-Codes 0104 10 30 oder 0204;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ec)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, des KN-Codes 0203;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ed)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Huhn, frisch, gekühlt oder gefroren, des KN-Codes 0207.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1c</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2a)	Bei der Festlegung des Preisniveaus der öffentlichen Intervention für die verschiedenen, in Artikel 11 aufgelisteten Erzeugnisse stützt sich der Rat im Einklang mit dem in Artikel 39 AEUV verankerten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, auf objektive und transparente Kriterien wie die Inflation.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		123</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 d (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 75</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(-1d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 75 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1) Vermarktungsnormen können für einen oder mehrere  in Artikel 1 genannte Sektoren gelten.“;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 Buchstabe j erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„j) den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts;“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 88a – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Angaben ‚fair‘ und ‚gerecht‘ sowie gleichwertige Angaben dürfen in der Etikettierung, in der Aufmachung, im Werbematerial und in den Geschäftsunterlagen eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren nur allein oder in Verbindung mit anderen Angaben verwendet werden, sofern sie die Käufer über bestehende Modalitäten für die Organisation der Erzeugung, des Vertriebs oder des Inverkehrbringens informieren, die zumindest zu Folgendem beitragen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Angaben ‚fair‘ und ‚gerecht‘ sowie gleichwertige Angaben dürfen in der Etikettierung, in der Aufmachung, im Werbematerial und in den Geschäftsunterlagen eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren nur allein oder in Verbindung mit anderen Angaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und mit vorheriger Zustimmung des Landwirts oder seiner Vertretungsorganisationen</STRING></STRING> verwendet werden, sofern sie die Käufer über bestehende Modalitäten für die Organisation der Erzeugung, des Vertriebs oder des Inverkehrbringens informieren, die zumindest zu Folgendem beitragen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 88a – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Stabilität und Transparenz in der Beziehung zwischen Landwirten und Käufern entlang der Lieferkette,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Stabilität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – einschließlich durch Verträge zwischen Erzeugern und Käufern zur Beschränkung der Auswirkungen wirtschaftlicher Unsicherheiten –, Rückverfolgbarkeit</STRING></STRING> und Transparenz in der Beziehung zwischen Landwirten und Käufern entlang der Lieferkette,</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Förderung der Bildung von demokratisch geleiteten Genossenschaften für Zusammenschlüsse von Landwirten,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahlung eines zusätzlichen Betrags an den Erzeuger, insbesondere zur Finanzierung gemeinsamer Projekte;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 88a – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Preise, die von den teilnehmenden Landwirten für ihre Erzeugnisse als gerecht angesehen werden, und</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Preise, die von den teilnehmenden Landwirten für ihre Erzeugnisse als gerecht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und lohnend </STRING></STRING>angesehen werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch auf der Grundlage der Angaben der EU-Beobachtungsstelle für die Agrar- </STRING></STRING>und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Lebensmittelversorgungskette (AFCO);</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 88a – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>gemeinsame Initiativen zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>gemeinsame <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und sozioökonomische </STRING></STRING>Initiativen zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die zur Entwicklung ländlicher Gemeinschaften beitragen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 88a – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Angabe ‚kurze Lieferkette‘ darf in der Etikettierung, in der Aufmachung, im Werbematerial und in den Geschäftsunterlagen eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren nur allein oder in Verbindung mit anderen Angaben verwendet werden, sofern sie die Käufer über bestehende Modalitäten für die Organisation der Erzeugung, des Vertriebs oder des Inverkehrbringens informiert, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgendes</STRING></STRING> vorsehen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Angabe ‚kurze Lieferkette‘ darf in der Etikettierung, in der Aufmachung, im Werbematerial und in den Geschäftsunterlagen eines <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Binnenmarkt erzeugten oder </STRING></STRING>in Verkehr gebrachten Erzeugnisses der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren nur allein oder in Verbindung mit anderen Angaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und mit vorheriger Zustimmung der Landwirte oder ihrer Vertretungsorganisationen </STRING></STRING>verwendet werden, sofern sie die Käufer über bestehende Modalitäten für die Organisation der Erzeugung, des Vertriebs oder des Inverkehrbringens informiert, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 88a – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>eine direkte Verbindung zwischen dem Landwirt und dem Endverbraucher des Erzeugnisses oder</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>eine direkte Verbindung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder eine begrenzte Zahl an Vermittlern </STRING></STRING>zwischen dem Landwirt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Genossenschaft oder der Erzeugerorganisation</STRING></STRING> und dem Endverbraucher des Erzeugnisses oder</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 88a – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>eine enge Verbindung und geografische Nähe zwischen dem Landwirt und dem Endverbraucher des Erzeugnisses.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>eine enge Verbindung und geografische Nähe zwischen dem Landwirt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Genossenschaft oder der Erzeugerorganisation</STRING></STRING> und dem Endverbraucher des Erzeugnisses<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, d. h. eine geringe Entfernung oder Transportdauer, auch über Grenzen hinweg</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 88a – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführungsrechtsakte</STRING></STRING> erlassen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um</STRING></STRING> die in Absatz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>1 Buchstaben a, b und c und in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen unter Berücksichtigung aller einschlägigen internationalen Normen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weiter zu präzisieren</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Die Kommission kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung</STRING></STRING> erlassen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">indem sie</STRING></STRING> die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen unter Berücksichtigung aller einschlägigen internationalen Normen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zugehöriger Regelungen zur Qualitätszertifizierung weiter präzisiert</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 88a – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission bewertet die Durchführbarkeit und den Mehrwert der Einführung eines harmonisierten visuellen Gütezeichens der Union für Produkte mit kurzer Lieferkette.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 2 – Unterabsatz 1– Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>für die Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen </STRING></STRING>Erzeuger, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei dem es sich</STRING></STRING> nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um einen Landwirt</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen handelt, an einen verarbeitenden Betrieb, einen Abholer, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler</STRING></STRING> ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>für die Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen durch Erzeuger, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Absatz 1 fallen</STRING></STRING>, ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Erstankäufer</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Milch und Milcherzeugnissen</STRING></STRING> ein schriftliches Vertragsangebot über die Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch den Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen</STRING></STRING> abgeben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeugerorganisationen, Vereinigungen</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeugerorganisationen oder Landwirte</STRING></STRING> ein schriftliches Vertragsangebot über die Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegenüber Erstankäufern</STRING></STRING> abgeben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Für Fälle, in denen keine Einigung über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Abschluss</STRING></STRING> eines Vertrags gemäß den Absätzen 1 und 2 oder über die Änderung eines solchen Vertrags besteht, richten die Mitgliedstaaten einen Mediationsmechanismus ein.</P></OLD><NEW><P>Für Fälle, in denen keine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegenseitige </STRING></STRING>Einigung über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Formalisierung, Auslegung oder Erfüllung</STRING></STRING> eines Vertrags gemäß den Absätzen 1 und 2 oder über die Änderung eines solchen Vertrags besteht, richten die Mitgliedstaaten einen Mediationsmechanismus ein. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Mechanismus ist für die Vertragsparteien freiwillig und unparteiisch und kann die Beteiligung von Vertretern der Vertretungsorganisationen der Landwirte umfassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den in ihrem Hoheitsgebiet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingerichteten</STRING></STRING> Mediationsmechanismus.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den in ihrem Hoheitsgebiet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verfügbaren Rechtsrahmen für den</STRING></STRING> Mediationsmechanismus.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 4 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>ist schriftlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Papier oder in digitaler Form </STRING></STRING>abzuschließen bzw. vorzulegen und</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer i – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>den Preis für das gelieferte Erzeugnis<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter ausdrücklicher Angabe aller Zahlungen, einschließlich der anwendbaren Rabatte</STRING></STRING>, der</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer i – Spiegelstrich 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P>als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwa</STRING></STRING> auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und der Produktionskosten widerspiegeln</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung</STRING></STRING> der gelieferten Milch und Milcherzeugnisse. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Indikatoren festlegen.</STRING></STRING> Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere Indikatoren Bezug zu nehmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P>als Kombination verschiedener <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">objektiver, überprüfbarer und nicht manipulierbarer </STRING></STRING>im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zwar</STRING></STRING> auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Inflation und die vollständigen Produktionskosten, einschließlich</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vergütung der Landwirte, der Gesamtkosten für zusätzliche Dienstleistungen, der Liefermengen sowie</STRING></STRING> der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten Milch und Milcherzeugnisse, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">widerspiegeln</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P>Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder die regionalen Behörden</STRING></STRING> nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, von Daten der gemäß Artikel 157 anerkannten Branchenverbände und von Daten der EU-Beobachtungsstelle für die Agrar- und Lebensmittelkette Indikatoren festlegen, die online veröffentlicht werden und in Verträgen genutzt werden.</STRING></STRING> Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere Indikatoren Bezug zu nehmen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer iii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P>die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsklausel abgeschlossen werden kann. Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als sechs Monaten enthält der Vertrag eine Revisionsklausel, die vom Landwirt, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelöst werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P>die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsklausel abgeschlossen werden kann. Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als sechs Monaten enthält der Vertrag eine Revisionsklausel, die vom Landwirt, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> aufgrund unvorhergesehener Umstände, wie extremen Wetterereignissen, Ausbrüchen von Tierseuchen, geopolitischen Spannungen oder anderen Gründen, aufgrund derer der vereinbarte Preis die Kosten der Landwirte nicht decken kann,</STRING></STRING> ausgelöst werden kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer iv</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iv)</NO.P>Angaben zu Zahlungsperioden und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-verfahren</STRING></STRING>,</P></OLD><NEW><P><NO.P>iv)</NO.P>Angaben zu Zahlungsperioden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, -verfahren,</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Zeitpunkt, zu dem der Eigentums- und Gefahrenübergang erfolgt</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 5 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die betreffende Milch oder die betreffenden Milcherzeugnisse von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation oder Genossenschaft an die Erzeugerorganisation oder Genossenschaft, der es angehört, geliefert werden, sofern die Satzung dieser Erzeugerorganisation oder Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine </STRING></STRING>ähnliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirkung erzielt wird</STRING></STRING> wie mit den in Absatz 4 genannten Bestimmungen,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die betreffende Milch oder die betreffenden Milcherzeugnisse von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation oder Genossenschaft an die Erzeugerorganisation oder Genossenschaft, der es angehört, geliefert werden, sofern die Satzung dieser Erzeugerorganisation oder Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen ähnliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziele erreicht werden</STRING></STRING> wie mit den in Absatz 4 genannten Bestimmungen,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Erstankäufer von Milch oder Milcherzeugnissen ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ist,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 5 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Lieferung und die Zahlung der Milch oder der Milcherzeugnisse zeitgleich erfolgen,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 6 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Die Lieferung betrifft Erzeugnisse, deren Wert einen vom Mitgliedstaat festzulegenden Schwellenwert (maximal <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> 000 EUR) nicht überschreitet;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Die Lieferung betrifft Erzeugnisse, deren Wert einen vom Mitgliedstaat festzulegenden Schwellenwert (maximal <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING> 000 EUR) nicht überschreitet;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 6 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Erstankäufer von Milch oder Milcherzeugnissen ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 6 – Buchstabe a b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Lieferung und die Zahlung der Milch oder der Milcherzeugnisse zeitgleich oder spätestens innerhalb von fünf Werktagen erfolgen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Ist gemäß Absatz 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstaben</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">b, c und </STRING></STRING>d oder Absatz 6 kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, so kann ein Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen für eine Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen einen schriftlichen Vertrag oder ein schriftliches Vertragsangebot verlangen. Solch ein Vertrag oder Vertragsangebot muss die in Absatz 4 und Absatz 8 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Ist gemäß Absatz 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe</STRING></STRING> d oder Absatz 6 kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, so kann ein Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen für eine Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen einen schriftlichen Vertrag oder ein schriftliches Vertragsangebot verlangen. Solch ein Vertrag oder Vertragsangebot muss die in Absatz 4 und Absatz 8 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 8 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Sämtliche Bestandteile von Verträgen über die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen, die zwischen Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Abholern, verarbeitenden Betrieben, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändlern geschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.</P></OLD><NEW><P>Sämtliche Bestandteile von Verträgen über die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen, die zwischen Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Abholern, verarbeitenden Betrieben, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändlern geschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unbeschadet der von den Mitgliedstaaten eingeführten zusätzlichen Anforderungen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 148 – Absatz 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Nutzt ein Mitgliedstaat die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Artikeln 2, 6, 8 und 9</STRING></STRING> genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Nutzt ein Mitgliedstaat die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesem Artikel</STRING></STRING> genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 149 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffern i und ii</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe i erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4 %</STRING></STRING> der gesamten Erzeugung der Union,</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10 %</STRING></STRING> der gesamten Erzeugung der Union,</P></NEW><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats und</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziffer ii wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer i</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 152 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>aus Erzeugern aus einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder aus Erzeugern ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus einem</STRING></STRING> oder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den angehörenden Landwirten</STRING></STRING> gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>aus Erzeugern aus einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestehen und von den angehörenden Landwirten</STRING></STRING> oder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, im Falle der Obst-</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemüsebranche, der Erzeuger,</STRING></STRING> gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 152 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>auf Initiative der Landwirte gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>auf Initiative der Landwirte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder, im Falle der Obst- und Gemüsebranche, der Erzeuger </STRING></STRING>gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 152 – Absatz 1a – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1a)</NO.P>Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels anerkannt ist, oder eine Erzeugerorganisation, einschließlich einer Genossenschaft, die von einem Mitgliedstaat nicht als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, aber die Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 154 erfüllt, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>1a.</NO.P>Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels anerkannt ist, oder eine Erzeugerorganisation, einschließlich einer Genossenschaft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder jede andere gleichwertige Rechtsform, die nach nationalem Recht eingetragen ist</STRING></STRING>, die von einem Mitgliedstaat nicht als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, aber die Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 154 erfüllt, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.“</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Erzeugerorganisation, einschließlich einer Genossenschaft, oder jede andere gleichwertige Rechtsform, die nach nationalem Recht eingetragen ist, die eine Anerkennung beantragt hat, aber noch keine Anerkennung als Erzeugerorganisation durch einen Mitgliedstaat erhalten hat, kann die genannte Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, und zwar für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Anerkennung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 152 – Absatz 1a – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1a Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie in den in Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmefällen </STRING></STRING>von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 152 – Absatz 1b – Unterabsatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Abweichend von Absatz 1a und Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann eine gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen auch die in Absatz 1a Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten durchführen, sofern</P></OLD><NEW><P>„Abweichend von Absatz 1a und Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann eine gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Ausnahme des Obst- und Gemüsesektors – sofern dies nicht ausdrücklich von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird – </STRING></STRING>auch die in Absatz 1a Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten durchführen, sofern</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 152 – Absatz 1b – Unterabsatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>die Menge der Erzeugnisse, die unter die in Absatz 1a Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten fallen, nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung des betreffenden Mitgliedstaats überschreitet.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>die Menge der Erzeugnisse, die unter die in Absatz 1a Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten fallen, nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung des betreffenden Mitgliedstaats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder 5 % der Erzeugung der Union </STRING></STRING>überschreitet.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe -a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(b)</NO.P>nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;</P></OLD><NEW><P>„(b)	nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder wenn die angeschlossenen Erzeuger getrennte Erzeugerorganisationen mit dem Inverkehrbringen ihrer Erzeugnisse, die nicht in Anhang I Teile IX und X aufgeführt sind und für unterschiedliche Zwecke bestimmt sind, betrauen und diese Organisationen daher nicht miteinander im Wettbewerb stehen</STRING></STRING>, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe -a a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(-aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ca)	von jeglichen direkten Kontakten mit Käufern abzusehen, wenn diese individuellen Schritte die gemeinsamen Ziele der Erzeugerorganisation, insbesondere in Bezug auf Planung, Verhandlungen oder Vermarktung, gefährden könnten; jedes Verhalten eines Käufers, mit dem die Umgehung einer Erzeugerorganisation bezweckt oder bewirkt wird, indem sich dieser direkt an eines oder mehrere ihrer Mitglieder wendet, ist verboten und gilt als unlautere Geschäftspraxis, wenn der Käufer bereits mit dieser Erzeugerorganisation Verhandlungen führt oder einen Vertrag geschlossen hat.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 153 – Absatz 2a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2a)</NO.P>Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann vorsehen, dass die Mitglieder direkten Kontakt zu den Käufern haben, sofern dieser direkte Kontakt die von der Erzeugerorganisation verfolgten Ziele oder die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse durch die Erzeugerorganisation nicht gefährdet. Die Bündelung des Angebots <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gilt</STRING></STRING> als gewährleistet, wenn die wesentlichen Elemente der Verkäufe wie Preis, Qualität und Menge von der Erzeugerorganisation ausgehandelt und festgelegt werden.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Satzung einer Erzeugerorganisation gewährleistet, dass das Ziel der Bündelung des Angebots erreicht wird, insbesondere indem sichergestellt wird, dass die Erzeugerorganisation die wesentlichen Verkaufselemente wie Preis, Qualität und Menge aushandelt und festlegt. </STRING></STRING>Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann vorsehen, dass die Mitglieder direkten Kontakt zu den Käufern haben, sofern dieser direkte Kontakt die von der Erzeugerorganisation verfolgten Ziele oder die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse durch die Erzeugerorganisation nicht gefährdet. Die Bündelung des Angebots <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse gelten</STRING></STRING> als gewährleistet, wenn die wesentlichen Elemente der Verkäufe wie Preis, Qualität und Menge von der Erzeugerorganisation ausgehandelt und festgelegt werden.“</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Satzung einer Erzeugerorganisation, der zufolge der direkte Kontakt zwischen den Mitgliedern und den Käufern zulässig ist, kann auch interne Kontroll- und Präventionsverfahren enthalten, damit dieser Kontakt nicht der Bündelung des Angebots oder der Vermarktungsstrategie der Organisation abträglich ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 153 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3)	Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch einen Erzeuger, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei dem es sich</STRING></STRING> nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um einen Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen handelt, an einen verarbeitenden Betrieb</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler</STRING></STRING> ein schriftlicher Vertrag zu schließen ist,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch einen Erzeuger, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter Absatz 1 fällt</STRING></STRING>, ein schriftlicher Vertrag zu schließen ist,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Erstankäufer des landwirtschaftlichen Erzeugnisses</STRING></STRING> ein schriftliches Vertragsangebot über die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch den Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen</STRING></STRING> abgeben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Landwirtinnen und Landwirte</STRING></STRING> ein schriftliches Vertragsangebot über die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegenüber Erstankäufern</STRING></STRING> abgeben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Für Fälle, in denen keine Einigung über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Abschluss</STRING></STRING> eines<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> solchen</STRING></STRING> Vertrags gemäß den Absätzen 1 und 2 oder über die Änderung eines solchen Vertrags besteht, richten die Mitgliedstaaten einen Mediationsmechanismus ein.</P></OLD><NEW><P>Für Fälle, in denen keine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegenseitige </STRING></STRING>Einigung über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Formalisierung, Auslegung oder Erfüllung</STRING></STRING> eines Vertrags gemäß den Absätzen 1 und 2 oder über die Änderung eines solchen Vertrags besteht, richten die Mitgliedstaaten einen Mediationsmechanismus ein. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Nutzung dieses Mechanismus ist für die Vertragsparteien freiwillig und er ist unabhängig. An diesem Mechanismus können Vertreter von Organisationen, die Landwirte vertreten, beteiligt sein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den in ihrem Hoheitsgebiet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingerichteten Mediationsmechanismus</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den in ihrem Hoheitsgebiet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestehenden Rechtsrahmen für eine Mediation oder den verfügbarem Mechanismus</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>ist schriftlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Papier oder digital </STRING></STRING>abzuschließen bzw. vorzulegen und</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer i – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>den Preis für das gelieferte Erzeugnis<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter ausdrücklicher Angabe aller Zahlungen einschließlich der anwendbaren Rabatte</STRING></STRING>, der</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer i – Spiegelstrich 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>–</NO.P>als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwa</STRING></STRING> auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen und der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Produktionskosten widerspiegeln</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den</STRING></STRING> Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen. Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>–</NO.P>als Kombination verschiedener <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">objektiver, überprüfbarer und nicht manipulierbarer </STRING></STRING>im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zwar</STRING></STRING> auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Inflation</STRING></STRING> und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die vollständigen Produktionskosten, einschließlich</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vergütung der Landwirte</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Arbeitskosten, der</STRING></STRING> Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, widerspiegeln</STRING></STRING>. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder die regionalen Behörden</STRING></STRING> nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, von Daten der gemäß Artikel 157 Absatz 1 anerkannten Branchenverbände und von Daten der EU-Beobachtungsstelle für die Agrar- und Lebensmittelkette</STRING></STRING> Indikatoren festlegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die online veröffentlicht werden und in Verträgen genutzt werden</STRING></STRING>. Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer iii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P>die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsklausel abgeschlossen werden kann. Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als sechs Monaten enthält der Vertrag zudem eine Revisionsklausel, die insbesondere vom Landwirt, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelöst werden kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P>die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsklausel abgeschlossen werden kann. Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als sechs Monaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– bzw. bei Branchen, die an Terminmärkten handeln, mehr als zwölf Monaten – </STRING></STRING>enthält der Vertrag zudem eine Revisionsklausel, die insbesondere vom Landwirt, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgrund unvorhersehbarer Umstände, wie extremen Wetterereignissen, Ausbrüchen von Tierseuchen oder geopolitischen Spannungen, durch die der vereinbarte Preis die Kosten der Landwirte nicht deckt, </STRING></STRING>ausgelöst werden kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer iv</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iv)</NO.P>Angaben zu Zahlungsperioden und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-verfahren</STRING></STRING>,</P></OLD><NEW><P><NO.P>iv)</NO.P>Angaben zu Zahlungsperioden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, -verfahren,</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Zeitpunkt, zu dem der Eigentums- und Gefahrenübergang erfolgt</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 5 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation oder Genossenschaft an die Erzeugerorganisation oder Genossenschaft, der es angehört, geliefert werden, sofern die Satzung dieser Erzeugerorganisation oder Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine </STRING></STRING>ähnliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirkung erzielt wird</STRING></STRING> wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation oder Genossenschaft an die Erzeugerorganisation oder Genossenschaft, der es angehört, geliefert werden, sofern die Satzung dieser Erzeugerorganisation oder Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen ähnliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziele erreicht werden</STRING></STRING> wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Erstankäufer der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 5 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Lieferung und die Zahlung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse zeitgleich erfolgen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 6 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Die Lieferung betrifft Erzeugnisse, deren Wert einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewissen, </STRING></STRING>vom Mitgliedstaat festzulegenden Schwellenwert (maximal <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> 000 EUR) nicht überschreitet;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Die Lieferung betrifft Erzeugnisse, deren Wert einen vom Mitgliedstaat festzulegenden Schwellenwert (maximal <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING> 000 EUR) nicht überschreitet;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 6 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Erstankäufer der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 6 – Buchstabe a b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Lieferung und die Zahlung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse zeitgleich oder spätestens innerhalb von fünf Werktagen erfolgen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können auf Antrag eines anerkannten Branchenverbands im Sinne des Artikels 157 Absatz 1 oder eines Verbands, der als weitgehend repräsentativ für einen landwirtschaftlichen Sektor anzusehen ist, beschließen, bestimmte spezifische Sektoren mit Ausnahme des Milchsektors von der Verpflichtung zu einem schriftlichen Vertrag gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auszunehmen. Diese Ausnahme gilt unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 7 dieses Artikels.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Ist gemäß Absatz 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstaben</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">b, c und </STRING></STRING>d oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 6 kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, so kann ein Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen für eine Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler einen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien oder ein schriftliches Vertragsangebot verlangen. Solch ein Vertrag oder Vertragsangebot muss die in Absatz 4 und Absatz 8 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Ist gemäß Absatz 5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe</STRING></STRING> d oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze</STRING></STRING> 6<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und 6a</STRING></STRING> kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, so kann ein Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen für eine Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler einen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien oder ein schriftliches Vertragsangebot verlangen. Solch ein Vertrag oder Vertragsangebot muss die in Absatz 4 und Absatz 8 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 8 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Sämtliche Bestandteile von Verträgen über die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zwischen Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und verarbeitenden Betrieben, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändlern geschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.</P></OLD><NEW><P>Sämtliche Bestandteile von Verträgen über die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zwischen Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und verarbeitenden Betrieben, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändlern geschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unbeschadet der von den Mitgliedstaaten eingeführten zusätzlichen Anforderungen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können die Käufer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen verpflichten, die schriftlichen Verträge gemäß Absatz 1 vor der Lieferung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch den Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet registrieren zu lassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Die Mitgliedstaaten können<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern gerechtfertigt,</STRING></STRING> die Käufer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen verpflichten, die schriftlichen Verträge gemäß Absatz 1 vor der Lieferung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch den Landwirt, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet registrieren zu lassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme von saisonalen und verderblichen Erzeugnissen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		90</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 168 – Absatz 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Nutzt ein Mitgliedstaat die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Artikeln 2, 6, 8 und 9</STRING></STRING> genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Nutzt ein Mitgliedstaat die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesem Artikel</STRING></STRING> genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		91</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 172b</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 172b erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel</STRING></STRING> 172b</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel</STRING></STRING> 172b</P></NEW><OLD><P>Orientierung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch</STRING></STRING> Branchenverbände für den Verkauf von Trauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Zur </STRING></STRING>Orientierung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gedachte Preise der</STRING></STRING> Branchenverbände <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der gemäß Verordnung (EU) 2024/1143 anerkannten Erzeugervereinigungen </STRING></STRING>für den Verkauf von Trauben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Most und Fasswein</STRING></STRING> für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände, die im Weinsektor tätig sind, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.</P></OLD><NEW><P>Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gemäß Verordnung (EU) 2024/1143 anerkannte Erzeugervereinigungen</STRING></STRING>, die im Weinsektor tätig sind, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Most und Fasswein</STRING></STRING> für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		92</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 188 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 188 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3a)	Lebens- und Futtermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn sie die Verpflichtungen in Bezug auf die Höchstgehalte an Pestizidrückständen für in der Union hergestellte Lebens- und Futtermittel erfüllen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		93</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 189 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 189 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:</P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der </STRING></STRING>Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nr. 1307</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2013</STRING></STRING> vorgesehenen Bedingungen entsprechen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2021</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2115</STRING></STRING> vorgesehenen Bedingungen entsprechen;</P></NEW><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 20 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der </STRING></STRING>Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nr. 1307</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2013</STRING></STRING> Wert liegt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 20 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2021</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2115</STRING></STRING> Wert liegt;</P></NEW><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hanfblütenstände, zusammen mit dem Nachweis, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte unter den gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Werten liegt, und die ausschließlich von den vom Mitgliedstaat zugelassenen Einführern eingeführt werden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		94</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 210a – Absatz 3 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Förderung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit kleiner<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, überwiegend auf Familienarbeit beruhender</STRING></STRING> landwirtschaftlicher Betriebe mit einem Standardoutput im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> von höchstens 100 000 EUR;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Förderung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit kleiner<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und familienbetriebener</STRING></STRING> landwirtschaftlicher Betriebe mit einem Standardoutput im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> von höchstens 100 000 EUR;</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1217/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1217/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		95</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 210a – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Förderung der lokalen landwirtschaftlichen Erzeugung;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		96</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 210a – Absatz 3 – Buchstabe f b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemeinsame Verwertung der bei der landwirtschaftlichen Erzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle und eine bessere Nutzung von Tierzuchtabfällen und Energieerzeugung;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		97</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 210a – Absatz 3 – Buchstabe f c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherstellung eines stabilen und fairen Einkommens, das die Produktionskosten abdeckt, und einer starken Position der Landwirte entlang der gesamten Wertschöpfungskette;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		98</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 210a – Absatz 3 – Buchstabe f d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fd)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tätigung von Investitionen für eine Nutzung der Wasserressourcen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		99</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 210a – Absatz 3 – Buchstabe f e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fe)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beitrag zur Diversifizierung von Tätigkeiten zur Förderung der ländlichen Wirtschaft sowie zur Entwicklung und Attraktivität des ländlichen Raums;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		100</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 210a – Absatz 3 – Buchstabe f f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ff)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beitrag zur Aufwertung des kulturellen und gastronomischen Erbes, um die Aufklärung über Themen im Zusammenhang mit ausgewogener Ernährung zu fördern;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		101</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 210a – Absatz 3 – Buchstabe f g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>fg)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erhalt von traditionellen Produktionsmethoden, Ernährungssicherheit und Ernährungssouveränität;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 210a – Absatz 6 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ab [Inkrafttreten + 2 Jahre] können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards ersuchen, die zu einem oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben d, e und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">f</STRING></STRING> festgelegten Ziele beitragen sollen.</P></OLD><NEW><P>Ab [Inkrafttreten + 2 Jahre] können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards ersuchen, die zu einem oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben d <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fd</STRING></STRING> festgelegten Ziele beitragen sollen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		147</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 210 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 210b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lieferaufträge, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erteilt werden, mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus der Union, insbesondere mit lokalen und saisonalen Erzeugnissen, erfüllt werden, um die Qualität, Nachhaltigkeit und Lebensmittelsicherheit europäischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erzeugnisse, für die eine Eintragung als geschützte geografische Angabe, geschützte Ursprungsbezeichnung oder garantiert traditionelle Spezialität besteht, erhalten bei der Durchführung dieser Maßnahmen Vorrang.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften sicherzustellen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 219 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 219 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3a)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn der Marktpreis unter eine bestimmte Schwelle sinkt, die flexibel und an den Index der mittleren Produktionskosten gebunden ist und von der EU-Beobachtungsstelle für die Agrar- und Lebensmittelkette (AFCO) festgelegt wird, gewährt die Kommission je nach Lage des Marktes und des betreffenden Sektors den Erzeugern des betreffenden Sektors eine Beihilfe, die ihre Lieferungen über einen bestimmten Zeitraum im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres freiwillig reduzieren, wobei die folgenden Bedingungen erfüllt werden:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Beihilfe wird auf der Grundlage von Anträgen gewährt, die die Erzeuger in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat nach den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren stellen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass dieses System wirksam und ordnungsgemäß angewandt wird, legt die Kommission auf der Grundlage der von der Beobachtungsstelle für die Agrar- und Lebensmittelkette bereitgestellten Daten Folgendes fest:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Höchstliefervolumen oder Höchstliefermengen, die im Rahmen der Regelung der verringerten Erzeugung unionsweit insgesamt reduziert werden müssen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Dauer des Zeitraums der verringerten Erzeugung und erforderlichenfalls seine Verlängerung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Wert der Unterstützung je nach Volumen oder Menge der Verringerung und die Finanzierungsmodalitäten;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iv)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die für Antragsteller und Anträge geltenden Förderkriterien;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>v)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die besonderen Bedingungen für die Durchführung dieser Regelung.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder Erzeuger, dessen Liefervolumen über dem des Bezugszeitraums liegt, entrichtet eine Marktverantwortungsabgabe, die seinem Produktionsüberschuss im Zeitraum des freiwilligen Reduktionsprogramms entspricht.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		104</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 222 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich an wohltätige Einrichtungen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 222 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Herabstufung überschüssiger ökologischer/biologischer Erzeugnisse für konventionelle Märkte;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 222 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>g)</NO.P>vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>g)</NO.P>vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere von verderblichen Erzeugnissen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		107</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 222 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels, so kann sie beschließen, den betreffenden Mitgliedstaaten Unterstützung der Union aus der Agrarreserve gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Verfügung zu stellen. Mit einer solchen finanziellen Unterstützung werden die Mittel bereitgestellt, die für die Durchführung dieser Vereinbarungen und Beschlüsse durch die betreffenden Marktteilnehmer erforderlich sind.</P></OLD><NEW><P>Erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels, so kann sie beschließen, den betreffenden Mitgliedstaaten Unterstützung der Union aus der Agrarreserve gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Verfügung zu stellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei diese Unterstützung im Krisenfall umgehend mobilisiert werden kann, sofern die Kommission zuvor die Umsetzbarkeit einer solchen Unterstützung geprüft hat</STRING></STRING>. Mit einer solchen finanziellen Unterstützung werden die Mittel bereitgestellt, die für die Durchführung dieser Vereinbarungen und Beschlüsse durch die betreffenden Marktteilnehmer erforderlich sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission stellt sicher, dass die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von Maßnahmen gemäß diesen Durchführungsrechtsakten die Direktzahlungen nicht verringert. Erforderlichenfalls stellt die Kommission andere Unionsmittel zur Unterstützung der in diesem Unterabsatz genannten Maßnahmen zur Verfügung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		108</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 222a – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 222a Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission kann entscheiden, für welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Sektoren Marktbeobachtungsstellen der Union eingerichtet werden.</P></OLD><NEW><P>„(2) Die Kommission kann entscheiden, für welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Sektoren Marktbeobachtungsstellen der Union eingerichtet werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Sie kann auch beschließen, zwischen ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionen zu unterscheiden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		109</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 222b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 222ba</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pläne zur Vorbeugung und Bewältigung von Marktstörungen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Ziele der GAP, insbesondere des Ziels der Stabilisierung der Märkte, erstellt die Kommission Pläne zur Vorbeugung und Bewältigung von Marktstörungen und legt darin ihre Interventionsstrategie für jedes der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission stützt ihre Interventionsstrategie auf die Tätigkeit der in Artikel 222a genannten Marktbeobachtungsstellen der Europäischen Union für den Agrarsektor.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle von Marktstörungen leitet die Kommission rechtzeitig und effizient, gegebenenfalls zusätzlich zu den in Teil II Titel I vorgesehenen Marktinterventionsmaßnahmen, die in Teil V Kapitel I vorgesehenen außergewöhnlichen Maßnahmen ein, um das Gleichgewicht auf dem betroffenen Markt rasch wiederherzustellen, wobei die Reaktion auf den jeweiligen Sektor abgestimmt wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt einen Leistungsrahmen fest, der die Überwachung und Bewertung der Pläne zur Vorbeugung und Bewältigung von Marktstörungen während ihrer Umsetzung und die diesbezügliche Berichterstattung ermöglicht.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zum 30. November jedes Jahres veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung der Pläne zur Vorbeugung und Bewältigung von Marktstörungen und über die Verbesserungen bei ihrer Interventionsstrategie. Der Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich vorgelegt und dient der Bewertung der Ergebnisse des Plans im Hinblick auf Wirkung, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente sowie einer Prüfung der Nutzung der Vorrechte durch die Kommission und der Verwendung der Haushaltsmittel hinsichtlich der Überwachung, Vorbeugung und Bewältigung von Marktstörungen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		110</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Teil XII a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang I wird folgender Teil eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„TEIL XIIa</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Essig</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Essigsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Weinessigerzeugnisse:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KN-Code</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2209 00 91 und 2209 00 99</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Warenbezeichnung</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Obstessig, auch Kiwiessig, oder Obstweinessig, Beerenobstessig oder Beerenweinessig, Apfelessig, Branntweinessig, Getreideessig, Malzessig, destillierter Malzessig, Honigessig, aromatisierter Essig“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		111</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 d (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Teil III a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang II wird folgender Teil eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P>„<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">TEIL IIIa</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Begriffsbestimmungen für den Hanfsektor</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Hanf“ bezeichnet die Pflanze Cannabis sativa L. der im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführten Sorten, die wegen ihrer Samen, Blüten, Fasern, Schäben und Wurzeln angebaut wird.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		112</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 e (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Teil IV a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang II wird folgender Teil eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Teil IVa</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Begriffsbestimmung für den Essigsektor</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bezeichnung „Essig“ darf ausschließlich für Erzeugnisse verwendet werden, die aus Flüssigkeiten oder anderen Stoffen landwirtschaftlichen Ursprungs durch eine Doppelgärung – einer alkoholischen und einer Essigsäuregärung – hergestellt wurden. Darauf folgt stets die Angabe des verwendeten Rohstoffs. Mit Ausnahme von Hinweisen zu Zutaten mit Aromaeigenschaften sind alle weiteren Angaben verboten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Teils kann der Name „Essig“ Teil einer eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 sein; in diesem Fall wird er gemäß den spezifischen Vorschriften der entsprechenden Produktspezifikationen und -verordnungen verwendet.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bezeichnung „Essig“ darf nicht für Mischungen aus Essig und Essigsäure in Lebensmittelqualität verwendet werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Gehalt an Essigsäure von Essig, ausgedrückt als Gesamtsäure in g/100 ml, ist auf dem Etikett wie folgt anzugeben: „... Säuregehalt in %“.“;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 f (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VIII – Teil II a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang VIII wird folgender Teil eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Teil IIa</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet „Fleisch“ die zum Verzehr geeigneten Teile von Tieren gemäß Anhang I Nummern 1.2 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Blut. Die sich auf „Fleisch“ beziehenden Begriffe und Bezeichnungen, die unter die Bestimmungen von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 fallen und die gegenwärtig für Fleisch und Fleischteile verwendet werden, sind ausschließlich zum Verzehr geeigneten Teilen von Tieren vorbehalten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Fleischzubereitungen“ bezeichnet frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das die innere Muskelfaserstruktur nicht ausreichend stark verändert hat, als dass es die Merkmale von frischem Fleisch verloren hätte.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Fleischerzeugnisse“ bezeichnet verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteten Erzeugnisse auf eine Art und Weise gewonnen werden, dass sich anhand der Schnittfläche beim Durchschneiden des Produkts zeigt, dass dieses nicht mehr die Merkmale von frischem Fleisch hat. Bezeichnungen, die unter die Bestimmungen von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 fallen und die gegenwärtig für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen verwendet werden, sind ausschließlich Erzeugnissen, die Fleisch enthalten, vorbehalten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Bezeichnungen umfassen z. B.:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Steak</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schnitzel</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurst</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frikadellen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hamburger</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eigelb</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eiweiß.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bezeichnungen von Geflügelerzeugnissen und -teilstücken gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch sind ausschließlich den zum Verzehr geeigneten Teilen der Tiere und Erzeugnissen, die Geflügelfleisch enthalten, vorbehalten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>5.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die genannten Bezeichnungen dürfen ausschließlich für die dort aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden und beziehen sind nicht auf aus Zellkultur gewonnene Erzeugnisse.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang X – Abschnitt I – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als sechs Monaten enthält der Vertrag eine Revisionsklausel, die vom Landwirt, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelöst werden kann.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		115</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang X – Abschnitt II – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Der Preis wird als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwa</STRING></STRING> auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Produktionskosten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> widerspiegeln</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den</STRING></STRING> Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zuckerrüben</STRING></STRING>. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen. Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>„Der Preis wird als Kombination verschiedener <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">objektiver, überprüfbarer und nicht manipulierbarer </STRING></STRING>im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wird</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zwar</STRING></STRING> auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Inflation</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die vollständigen</STRING></STRING> Produktionskosten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Vergütung der Landwirte</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Arbeitskosten, der</STRING></STRING> Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">landwirtschaftlichen Erzeugnisse, widerspiegeln</STRING></STRING>. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder die regionalen Behörden</STRING></STRING> nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, von Daten der gemäß Artikel 157 Absatz 1 anerkannten Branchenverbände und von Daten der EU-Beobachtungsstelle für die Agrar- und Lebensmittelkette</STRING></STRING> Indikatoren festlegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die online veröffentlicht werden und in Verträgen genutzt werden</STRING></STRING>. Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		116</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/2115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 52 – Absatz 5a – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>5a.</NO.P>Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstabe a, b oder c auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">60</STRING></STRING> % angehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:</P></OLD><NEW><P><NO.P>5a.</NO.P>Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstabe a, b oder c auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">70</STRING></STRING> % angehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		117</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Verordnung (EU) 2021/2115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 52 – Absatz 5a – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Investitionen gemäß Buchstabe a werden auf dem Gelände dieser Junglandwirte oder neuen Landwirte im Rahmen ihres ersten operationellen Programms getätigt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Investitionen gemäß Buchstabe a werden auf dem Gelände dieser Junglandwirte oder neuen Landwirte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– oder im Falle der Obst- und Gemüsebranche der Erzeuger–, die erstmals einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisation beitreten, </STRING></STRING>im Rahmen ihres ersten operationellen Programms <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und während der 7 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem Junglandwirte oder neue Landwirte der Erzeugerorganisation beigetreten sind, </STRING></STRING>getätigt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		118</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Verordnung (EU) 2021/2115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 52 – Absatz 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(7a)	Die Bestimmungen von Absatz 7 dieses Artikels können auf alle Erzeugnisse ausgeweitet werden, die unter Artikel 42 bis 68 fallen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		119</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on"> Verordnung (EU) 2021/2115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 88 – Absatz 7 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ab 2025 können die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten und beschließen, bis zu 6 % ihrer in Anhang V festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen, gegebenenfalls nach Abzug der Zuweisungen für Baumwolle gemäß Anhang VIII, für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu verwenden.</P></OLD><NEW><P>Ab 2025 können die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten und beschließen, bis zu 6 % ihrer in Anhang V festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen, gegebenenfalls nach Abzug der Zuweisungen für Baumwolle gemäß Anhang VIII, für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu verwenden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, vorausgesetzt, dass eine solche Entscheidung die Höhe der Einkommensgrundstützung nicht beeinträchtigt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		120</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1143</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 37 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) 2024/1143</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 37 Absatz 5 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe bezeichnet, so muss die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld in der Kennzeichnung erscheinen wie die geografische Angabe. In diesem Fall ist der Name des Wirtschaftsbeteiligten als der Name desjenigen Wirtschaftsbeteiligten zu verstehen, der für die Erzeugungsstufe verantwortlich ist, auf der das unter die geografische Angabe fallende Erzeugnis gewonnen wird, oder der für die Durchführung eines wesentlichen Teils der Verarbeitung dieses Erzeugnisses verantwortlich ist.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5) </STRING></STRING>Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe bezeichnet, so muss die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld in der Kennzeichnung erscheinen wie die geografische Angabe. In diesem Fall ist der Name des Wirtschaftsbeteiligten als der Name desjenigen Wirtschaftsbeteiligten zu verstehen, der für die Erzeugungsstufe verantwortlich ist, auf der das unter die geografische Angabe fallende Erzeugnis gewonnen wird, oder der für die Durchführung eines wesentlichen Teils der Verarbeitung dieses Erzeugnisses verantwortlich ist.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle von Spirituosen mit einer geografischen Angabe muss die Angabe des Namens des Erzeugers im selben Sichtfeld in der Kennzeichnung erscheinen wie die geografische Angabe.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P>Ist die Oberfläche auf Verpackungen oder Behältnissen nicht größer als in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 beschrieben, so ist die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten freiwillig.</P></OLD><NEW><P>Ist die Oberfläche auf Verpackungen oder Behältnissen nicht größer als in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 beschrieben, so ist die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten freiwillig.</P></NEW><OLD><P>Landwirtschaftliche Erzeugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Spirituosen</STRING></STRING>, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und vor dem 14. Mai 2026 gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden, ohne die Verpflichtung, den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe zu führen.</P></OLD><NEW><P>Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und vor dem 14. Mai 2026 gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden, ohne die Verpflichtung, den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe zu führen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>