<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0218</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025: Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel) und Anpassungen der Ausgaben</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0165/2025 - Berichterstatter: Victor Negrescu)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2025 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2025 – Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel) und Anpassungen der Ausgaben (12353/2025 – C10-0209/2025 – 2025/0206(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 44,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2025, der am 27. November 2024 endgültig erlassen wurde<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/31, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2025/31/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/433/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2053/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025, der von der Kommission am 4. Juli 2025 vorgelegt wurde (COM(2025)0410),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025, der vom Rat am 16. September 2025 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 17. September 2025 zugeleitet wurde (12353/2025 – C10‑0209/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 96 und 98 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0165/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025 die Einnahmenseite des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen aktualisiert und die Ausgabenseite in Bezug auf mehrere Ausgabenposten angepasst werden soll;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025 eine Überarbeitung der Eigenmittel-Vorausschätzungen erforderlich macht, und zwar in Bezug auf Zölle, die um 1 % niedriger ausfallen als die Vorausschätzung vom Mai 2024, in Bezug auf die begrenzte MwSt.-Bemessungsgrundlage, die um 2,4 % niedriger ausfällt als die Vorausschätzung vom Mai 2024, in Bezug auf die Abgabe auf nicht recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die um 3,5 % niedriger ausfällt als die Vorausschätzung vom Mai 2024, und in Bezug auf die Gesamt-BNE-Bemessungsgrundlage der EU, die um 0,5 % höher ausfällt als die Vorausschätzung vom Mai 2024;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025 auch der Beitrag des Vereinigten Königreichs für 2025 gemäß dem Austrittsabkommen aktualisiert wird, der sich auf 1,53 Mrd. EUR beläuft, was einer geringfügigen Verringerung um 25 Mio. EUR gegenüber der Vorausschätzung im Haushaltsplan 2025 entspricht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025 auch die bis Ende Mai 2025 eingenommenen Geldbußen, Sanktionen bei Verstößen und Negativerträge berücksichtigt werden, wodurch sich die ursprüngliche Vorausschätzung der Geldbußen und Sanktionen im Haushaltsplan 2025 um 291 Mio. EUR erhöht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025 in Bezug auf die Ausgabenseite den Vorschlag enthält, die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen in mehreren Punkten zu aktualisieren, wobei vor allem die Mittel für Zahlungen für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums um 3,5 Mrd. EUR aufgestockt werden sollen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025 zur Kenntnis;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die Eigenmittel, die nicht aus dem BNE stammen, zurückgegangen sind und dass auf der Ausgabenseite zusätzlicher Zahlungsbedarf besteht, was zu einem erhöhten Gesamtbedarf an BNE-Beiträgen in Höhe von 4,3 Mrd. EUR führt; nimmt zur Kenntnis, dass dies eine Anhebung des einheitlichen BNE-Abrufsatzes von 0,527 % (im EBH Nr. 1/2025) auf 0,547 % im EBH Nr. 2/2025 nach sich zieht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass sich die Pauschalabzüge bei den BNE-Eigenmitteln für die fünf begünstigten Mitgliedstaaten im Rahmen des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025 auf rund 9,2 Mrd. EUR (brutto) belaufen; betont, dass diese Rabatte inflationsabhängig und daher stärker gestiegen sind als die Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), die jährlich auf der Grundlage des Deflators von 2 % angepasst werden; hebt hervor, dass der Unionshaushalt in den vergangenen Jahren stark beansprucht wurde, um auf verschiedene Krisen zu reagieren; betont, dass sich durch diese rabattbezogene Abweichung die Belastung der anderen Mitgliedstaaten erhöht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission erneut Anstrengungen unternimmt, um mehr Optionen für neue Einnahmequellen für den Unionshaushalt vorzulegen; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission vom 16. Juli 2025 für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass es einer raschen Annahme neuer Eigenmittel bedarf, um die für den Haushalt verfügbaren Mittel zu erhöhen; betont, dass neue Eigenmittel gerecht sein müssen und nicht nur unerlässlich sind, um die Rückzahlung der im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommenen Kredite zu ermöglichen, sondern auch, um sicherzustellen, dass die Union in der Lage ist, ihren höheren Ausgabenbedarf zu decken; weist in diesem Zusammenhang auf seinen seit geraumer Zeit vertretenen Standpunkt hin, dass unerwartete Gewinne aufgrund von Geldbußen und Sanktionen bzw. vergleichbare Beträge als zusätzliche Einnahmen dem Unionshaushalt zum Zwecke der Krisenreaktion oder zur Deckung eines unerwarteten Bedarfs zugeführt werden sollten und nicht zu einer entsprechenden Verringerung der BNE-basierten Beiträge führen sollten; betont, dass im aktuellen MFR solche Beträge den Mitgliedstaaten „zurückgegeben“ werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass die Flexibilität im nächsten MFR ernsthaft überdacht werden muss, wenn Lehren aus den jüngsten Krisen – etwa der Pandemie, den Energieschocks und dem Krieg in der Ukraine – gezogen werden sollen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass das künftige Flexibilitätsinstrument durch eine Reihe zusätzlicher Finanzierungsquellen gedeckt werden sollte, darunter den jährlichen Überschuss aus dem Vorjahr, Geldbußen und Rückflüsse; nimmt die einschlägigen Bestimmungen in der vorgeschlagenen MFR-Verordnung zur Kenntnis, mit denen die Kommission entsprechend den langjährigen Forderungen des Parlaments dazu anregt, dem Flexibilitätsinstrument bestimmte zusätzliche Beträge zuzuweisen; weist jedoch darauf hin, dass Flexibilität nicht auf Kosten der Transparenz gehen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>begrüßt, dass die Mittel für Zahlungen für den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach oben angepasst wurden, was darauf hindeutet, dass die GAP-Strategiepläne 2023-2027 sowie die im Rahmen der Programme 2014-2020 vorgesehenen Interventionen zügiger umgesetzt werden und dadurch Verzögerungen aus früheren Haushaltsjahren ausgeglichen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>begrüßt, dass im Bereich des CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Grenzausgleichssystems (CBAM) laufend Verbesserungen erzielt werden, wirft jedoch die Frage auf, warum die Vereinfachung der CBAM-Verordnung einen Mehrbedarf in Höhe von 8 Mio. EUR statt einer Senkung der Kosten aufgrund von Effizienzgewinnen nach sich ziehen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>hält es ferner für fragwürdig, den zusätzlichen Bedarf für das zentralisierte Zollsystem in Rubrik 1 und das CBAM in Rubrik 3 durch eine entsprechende Kürzung der Mittelzuweisungen im Rahmen des Instruments für Zollkontrollausrüstung in Rubrik 4 auszugleichen; bedauert, dass die derzeitige Haushaltslage die Kommission dazu veranlasst hat, Mittel in erheblicher Höhe zwischen verschiedenen Rubriken umzuschichten, und weist auf seinen seit geraumer Zeit vertretenen Standpunkt hin, dass neue politische Prioritäten, Aufgaben oder Erfordernisse mit neuen Mitteln einhergehen sollten; betont nachdrücklich, dass wiederholte Umschichtungen kein gangbarer Weg zur Finanzierung der Prioritäten der Union sind, da dadurch Investitionen behindert werden und die Gefahr besteht, dass vereinbarte politische Ziele nicht erreicht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>hebt hervor und begrüßt, dass die EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche durch einige Änderungen am Stellenplan in die Lage versetzt wird, ihren Aufgaben fristgerecht und wirksam nachzukommen; weist darauf hin, dass diese wichtige Einrichtung eine entscheidende Rolle dabei spielt, Steuergelder zu schützen, und vom Europäischen Parlament ausdrücklich unterstützt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>begrüßt die Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zur Einführung des Euro und spricht sich uneingeschränkt für zusätzliche Maßnahmen sowie geeignete und gezielte Kommunikationskampagnen zur Begleitung der Währungsumstellung aus; stellt fest, dass das Flexibilitätsinstrument für diesen Zweck in Anspruch genommen werden muss, da es in Rubrik 2b keinen verbleibenden Spielraum gibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2025;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2025 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>