<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0219</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2025/002 DE/Goodyear 2 – Deutschland</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0168/2025 - Berichterstatter: Olivier Chastel)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2025 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Deutschlands (EGF/2025/002 DE/Goodyear 2) (COM(2025)0302 – C10-0182/2025 – 2025/0245(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2025)0302 – C10-0182/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („EGF-Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE> in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).</FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0168/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege  finanzieller Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2025/002 DE/Goodyear 2 auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) infolge von 1 171 Entlassungen<FOOTNOTE><FIELD> Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE> im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 22 (Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren) in den Regionen um Kassel (DE73) und Darmstadt (DE71) mit 747 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums für den Antrag vom 1. September 2024 bis zum 1. Januar 2025 und 424 Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass bei den 424 entlassenen Arbeitskräften, deren Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten endete, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der EGF-Verordnung ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Einstellung der Tätigkeit der entlassenen Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums bewirkt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen gekommen sein muss, wobei dies entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgestellten Herstellern einschließt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die steigende Inflationsrate Auswirkungen auf die Energie-, Material- und Personalkosten hatten, wodurch die Margen des Goodyear-Unternehmens immer stärker unter Druck gerieten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Goodyear Germany GmbH auf die Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, insbesondere Reifen, spezialisiert ist; in der Erwägung, dass das Unternehmen erheblich vom zunehmenden Wettbewerb durch Billigeinfuhren aus Asien betroffen war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass es sich hierbei um die zweite Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) handelt, die von den deutschen Behörden nach einer Umstrukturierung des Goodyear-Unternehmens beantragt wurde, da der EGF auch nach der Schließung einer Anlage des Unternehmens in Philippsburg im Jahr 2017 in Anspruch genommen worden war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der rasche Nachfragerückgang in Kombination mit den steigenden Produktionskosten das Unternehmen zwang, eine Umstrukturierung vorzunehmen, wozu auch die Schließung einer Produktionsstätte und die teilweise Schließung eines weiteren Standorts in Deutschland im Jahr 2024 zählten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Bundeshaushalt und die Bundesagentur für Arbeit die nationale Vor- und Kofinanzierung der Maßnahmen übernehmen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die nationalen Rechtsvorschriften und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu bringen und sie gleichzeitig auf eine umweltschonendere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass der EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates geänderten Fassung den jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 3 085 166 EUR hat, was 60 % der sich auf 5 141 944 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 4 936 274 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie für die Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 205 670 EUR zusammensetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag am 10. März 2025 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Deutschland von der Kommission am 29. Juli 2025, also über vier Monate später, abgeschlossen und das Parlament am 26. August 2025 davon in Kenntnis gesetzt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Antrag im Zusammenhang mit 1 171 entlassenen Arbeitskräften steht, die von der Schließung der Produktionsstätte in Fulda sowie der teilweisen Stilllegung der Produktionsanlagen in Hanau betroffen waren; stellt ferner fest, dass insgesamt 915 entlassene Arbeitskräfte zu unterstützende Begünstigte sein und voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die meisten entlassenen Arbeitskräfte ein niedriges Bildungsniveau aufweisen (56 % mit Abschluss der Sekundarstufe I oder niedriger) und ein Großteil von ihnen 54 Jahre oder älter ist (42 %); betont, dass insbesondere ältere Arbeitnehmer eine in hohem Maß schutzbedürftige Gruppe darstellen, da sie aufgrund begrenzter Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten mit erheblichen Hindernissen konfrontiert sind, wenn es um eine Wiederbeschäftigung geht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist darauf hin, dass mit den Entlassungen bei Goodyear die jährliche Arbeitslosenquote in der Region Fulda um mehr als 10 % stieg, wobei männliche Arbeitskräfte und Personen im Alter von über 50 Jahren unverhältnismäßig stark betroffen waren, da viele von ihnen veraltete Qualifikationen und Kompetenzen aufweisen, die nicht im Einklang mit den aktuellen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt stehen; betont, dass rasch gehandelt werden muss, um einen strukturellen Niedergang in der Region zu verhindern, und hebt hervor, dass es wichtig ist, hochwertige und zukunftsorientierte Arbeitsplätze zu fördern, um langfristige wirtschaftliche und soziale Resilienz sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: wesentliche Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Berufsorientierung und -beratung und Aktivierungsmaßnahmen, Existenzgründerberatung und Existenzgründungsförderung, Beratung und Stellenakquise, Weiterbildungsprämien und Gehaltszuschläge, Transferkurzarbeitergeld, digitale Grundqualifizierung; betont in diesem Zusammenhang, dass gut geschulte Arbeitskräfte von entscheidender Bedeutung für eine zukunftsfähige europäische Wirtschaft sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>hält es für die soziale Verantwortung der EU und der Mitgliedstaaten, dass sie diesen entlassenen Arbeitskräften die Qualifikationen an die Hand geben, die für eine zukunftsfähige europäische Wirtschaft erforderlich sind, in der der digitale Wandel und der grüne Wandel abgeschlossen werden; ist daher der Ansicht, dass die Inanspruchnahme des EGF in eine umfassendere politische Reaktion eingebettet sein muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>fordert, dass die umgesetzten Maßnahmen unter Einbeziehung von Daten über die Zahl der Arbeitnehmer, denen erfolgreich eine neue Beschäftigung vermittelt wurde und die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen abgeschlossen haben, einer gründlichen Abschlussbewertung unterzogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>stellt fest, dass zum 20. Februar 2025 insgesamt 915 dreiseitige Verträge zwischen Goodyear, den Beschäftigten und der PMB International GmbH, dem für die Leitung der Transfergesellschaft ausgewählten Dienstleister, geschlossen wurden, wobei 781 Beschäftigte aus Fulda und 134 Beschäftigte aus Hanau in die Transfergesellschaft eintreten sollen; begrüßt die Mitteilung, dass diese Zahlen mit der Unterzeichnung weiterer Vereinbarungen steigen dürften;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass Deutschland am 1. November 2024 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit von diesem Datum bis 24 Monate nach Inkrafttreten des dieser Entschließung beigefügten Beschlusses erstreckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass Deutschland seit dem 1. November 2024 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass diese Ausgaben daher ab dem genannten Datum bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des dieser Entschließung beigefügten Beschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>betont, dass die Behörden Deutschlands zugesichert haben, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und ihrer Durchführung beachtet werden und dass jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>weist darauf hin, dass die deutschen Behörden die Herkunft der EU-Finanzmittel anerkennen, für deren Sichtbarkeit sorgen und gleichzeitig den Mehrwert der Union hervorheben; betont, dass dies durch gezielte Informationsmaßnahmen erreicht werden sollte, die sich an Begünstigte, die Sozialpartner und die Medien richten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont, dass sich die EU dringend in kohärenter und abgestimmter Weise um Wettbewerbsfähigkeit bemühen muss, und zwar in enger Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten, damit die industrielle Beschäftigungsbasis und die soziale Sicherheit in Europa geschützt werden; betont, dass sich Massenentlassungen nur durch eine robuste und krisenfeste europäische Wirtschaft wirksam verhindern lassen, wobei in erster Linie der Bedarf an Eingriffen im Rahmen des EGF verringert würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Deutschlands (EGF/2025/002 DE/Goodyear 2)</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2025/2135.)</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>