<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0220</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2025/001 BE/BelGaN – Belgien</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0163/2025 - Berichterstatter: Bogdan Rzońca)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2025 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/001 BE/BelGaN) (COM(2025)0157 – C10-0188/2025 – 2025/0198(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2025)0157 – C10-0188/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (EGF-Verordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE> in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).</FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 12,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0163/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräften, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zukommen zu lassen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege finanzieller Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2025/001 BE/BelGaN auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) gestellt hat, nachdem es im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) in der Region Provincie Oost-Vlaanderen (BE23) innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten für den Antrag (31. Juli 2024 bis 30. November 2024) zu 417 Entlassungen gekommen war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen gekommen sein muss, wobei dies entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern einschließt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die steigende Inflationsrate Auswirkungen auf die Energie-, Material- und Personalkosten haben, wodurch die Marge von BelGaN immer stärker unter Druck geraten ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass BelGaN auf die Herstellung von Halbleitern für die Automobilindustrie spezialisiert war; in der Erwägung, dass die Automobil- und Zulieferindustrie in der EU sowohl durch externe als auch durch interne Herausforderungen wie Wettbewerbsverzerrung und hohe Energiekosten in noch nie dagewesener Weise belastet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass das Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge des Übergangs von Silizium-Chips zur auf Galliumnitrid (GaN) beruhenden Technologie, der durch hohe Produktionskosten und unzureichende Investitionen während des Übergangszeitraums behindert wurde, einen erheblichen Rückgang der Rentabilität verzeichnete;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass BelGaN am 30. Juli 2024 Insolvenz angemeldet hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass das flämische Amt für Arbeitsvermittlung (VDAB<FOOTNOTE><FIELD> Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding.</FIELD></FOOTNOTE>) die nationale Vorfinanzierung und Kofinanzierung der Maßnahmen bereitstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Unternehmen im Einklang mit belgischem Recht das vorgeschriebene Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter befolgt hat; in der Erwägung, dass die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beschäftigungsdienstes, um Arbeitskräften, die im Rahmen von Massenentlassungen ihre Stelle verloren haben, Outplacement-Dienste anzubieten, im Fall einer Insolvenz nicht gilt und daher das VDAB Outplacement-Dienste angeboten hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs abzielen und sie dabei zugleich auf eine umweltschonendere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorbereiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass der EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 931 690 EUR hat, was 85 % der sich auf 1 096 107 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 1 052 607 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 43 500 EUR zusammensetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 21. Februar 2025 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags, nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien, am 7. Juli 2025 – also fast fünf Monate später – abgeschlossen und das Parlament am 26. August 2025 davon in Kenntnis gesetzt hat; hebt hervor, dass zwischen der Einreichung eines Antrags auf Unterstützung aus dem EGF und dem Finanzierungsbeschluss nicht so viel Zeit verstreichen darf; betont, dass die internen Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden müssen, ohne das institutionelle Gleichgewicht und insbesondere die Rechte des Europäischen Parlaments als Haushaltsbehörde zu untergraben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass der Antrag 417 zu unterstützende Begünstigte betrifft, die von dem Unternehmen BelGaN entlassen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist darauf hin, dass durch die Entlassungen bei BelGaN die jährliche Arbeitslosenquote in Oudenaarde um 9 % gestiegen ist, insbesondere bei den Arbeitslosen mit hoher oder mittlerer Qualifikation; stellt fest, dass in dem Gebiet gleichzeitig ein Rückgang bei den Stellenangeboten um 22 % zu verzeichnen war, weil die Zahl der Unternehmen, die Insolvenz angemeldet haben, in den letzten drei Jahren stark angestiegen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Informationsveranstaltungen, Outplacement, Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Ausbildung am Arbeitsplatz, eine Jobmesse, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Job-Scouting und Job-Matching, wobei das Ziel darin besteht, die Arbeitskräfte zu einem möglichst raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu befähigen, indem sie mit hochwertigen Kompetenzen ausgestattet und ihnen Schulungen angeboten werden, die für die potenziellen Arbeitgeber in der Branche von Bedeutung sind, und gleichzeitig ihre Fähigkeit gefördert wird, unternehmerische Initiativen und neue Projekte zu entwickeln; betont in diesem Zusammenhang, dass gut geschulte Arbeitskräfte ausschlaggebend für eine zukunftsfähige europäische Wirtschaft sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert umfassende abschließende Bewertungen der durchgeführten Maßnahmen, u. a. Angaben zur Zahl der erfolgreich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliederten Arbeitskräfte und Rückmeldungen von Begünstigten zur Qualität und Relevanz der bereitgestellten Unterstützung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass Belgien am 8. August 2024 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit von diesem Datum bis 24 Monate nach Inkrafttreten des dieser Entschließung beigefügten Beschlusses erstreckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass Belgien ab dem 31. Juli 2024 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstanden sind und dass diese Ausgaben daher ab dem genannten Datum bis 31 Monate nach Inkrafttreten des dieser Entschließung beigefügten Beschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass die Behörden Belgiens zugesichert haben, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet werden und dass jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, dass für die klare Anerkennung und Sichtbarkeit der von der EU geleisteten finanziellen Unterstützung gesorgt werden muss, damit deren Mehrwert herausgestellt wird; fordert eine kohärente und gezielte Kommunikation gegenüber den Begünstigten, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, den Sozialpartnern, den Medien und der breiten Öffentlichkeit;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit der Präsidentin des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/001 BE/BelGaN)</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2025/2133.) </STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>