<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0242</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Auf den digitalen und nachhaltigen Wandel ausgelegter neuer Rechtsrahmen für Produkte</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0189/2025 - Berichterstatter: David Cormand)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2025 zu einem auf den digitalen und nachhaltigen Wandel ausgelegten neuen Rechtsrahmen für Produkte (2024/2119(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2023 zum 30-jährigen Bestehen des Binnenmarkts: Würdigung der Errungenschaften und Ausblick auf künftige Entwicklungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 214 vom 16.6.2023, S. 8.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2025 zu bestehenden Herausforderungen und neuen Geschäftspraktiken im Binnenmarkt<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0107.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der Kommission 2025 (COM(2025)0045),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Evaluierung des neuen Rechtsrahmens durch die Kommission (SWD(2022)0365),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/768(1)/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Marktüberwachungsverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2025 mit dem Titel „Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr“ (COM(2025)0037),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag vom 17. Mai 2023 für eine Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (COM(2023)0258),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ (COM(2025)0030),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Normungsverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Produkthaftungsrichtlinie),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/771/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2394/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Verbraucherschutzverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/1828/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 29. Juni 2022 mit dem Titel „Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 (‚Blue Guide‘)“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 247 vom 29.6.2022, S. 1.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Executive Summary of the Fitness check of EU consumer law on digital fairness“ (Zusammenfassung der Eignungsprüfung des EU-Verbraucherrechts zur digitalen Fairness) (SWD(2024)0231),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/19/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A10-0189/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der neue Rechtsrahmen die Kohärenz und Effizienz der Produktvorschriften im Binnenmarkt durch harmonisierte Definitionen und Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungen, Marktüberwachung und die Akkreditierung notifizierter Stellen verbessert hat, ebenso wie durch die freiwillige Anwendung harmonisierter Normen zum Nachweis der Konformität mit den Produktvorschriften der EU;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der neue Rechtsrahmen als wirksames Instrument zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit erwiesen hat und seine Einführung eine wichtige Weiterentwicklung von dem „alten Ansatz“ zu dem „neuen Ansatz“ darstellt; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt auf grundlegenden Anforderungen liegt und ein flexibles Regelungsumfeld ermöglicht wird, in dem Innovation und nachhaltige Entwicklung durch eine starke öffentlich-private Partnerschaft innerhalb des europäischen Normungssystems gefördert werden, damit nur Produkte auf den Markt gebracht werden, die den Vorschriften entsprechen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Evaluierung des neuen Rechtsrahmens von 2022 eine wertvolle Chance bietet, die Erkenntnisse in den Überarbeitungsprozess aufzunehmen und sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen der EU auch weiterhin an technologische Fortschritte, die Digitalisierung, Nachhaltigkeitserfordernisse und den sich wandelnden Anforderungen des Marktes angepasst werden kann; in der Erwägung, dass die Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens eine wertvolle Gelegenheit bietet, seine Wirksamkeit, Effizienz und Relevanz unter besonderer Berücksichtigung der Prioritäten des Parlaments zu bewerten, zu denen unter anderem die soziale Inklusion, die Verantwortung in Bezug auf die Umwelt, die Produktsicherheit und -konformität, die Wettbewerbsfähigkeit, die Verringerung unnötigen Verwaltungsaufwands und die Stärkung des Binnenmarkts zählen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem neuen Rechtsrahmen ein einheitliches Regelwerk geschaffen wird, um dafür zu sorgen, dass die in der EU in Verkehr gebrachten Produkte einheitlichen Sicherheits- und Qualitätsnormen entsprechen, womit dazu beigetragen wird, dass in allen Mitgliedstaaten ein hohes Verbraucherschutzniveau zum Tragen kommt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der neue Rechtsrahmen als Bestandteil des europäischen Normungssystems für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auch weiterhin von großer Bedeutung ist, da mit ihm Innovationen und freiwillige Beiträge technischer Sachverständiger gefördert werden und dafür gesorgt wird, dass sichere und modernste Technologien auf den EU-Binnenmarkt gelangen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Modernisierung der Produktvorschriften, insbesondere mithilfe der Digitalisierung, das Potenzial bietet, die Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften zu vereinfachen und dafür zu sorgen, dass Wirtschaftsakteuren, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), weniger unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht, während gleichzeitig hohe Sicherheits- und Regulierungsstandards aufrechterhalten werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens kontinuierlich weitergeführt werden muss, um neu auftretenden Risiken, etwa dem Umstand, dass in Produkten zunehmend neue Technologien vorhanden sind, Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass auch die zunehmende Besorgnis über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe in Produkten berücksichtigt werden muss; in der Erwägung, dass die Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens ein wichtiges Instrument sein wird, um den Rahmen für die Marktüberwachung zu stärken, die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel und der Weiterentwicklung digital vernetzter Produkte anzugehen und eine Anpassung an die neuen Anforderungen der Kreislaufwirtschaft zu vollziehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bewertung der Marktüberwachungsverordnung zwar noch nicht Teil der Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens, aber Teil der umfassenderen Durchsetzungsmaßnahmen ist, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Produkte auf dem EU-Markt hohen Sicherheitsstandards entsprechen und keine Risiken für die Verbraucher und die Umwelt bergen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der digitale Produktpass als zentrales Instrument zur Förderung von Transparenz, Rückverfolgbarkeit und sachkundiger Entscheidungsfindung sowohl durch Verbraucher als auch durch Behörden dienen sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass mit einer horizontalen, branchenübergreifenden Umsetzung des digitalen Produktpasses, die neue, gebrauchte, überholte und wiederaufbereitete Produkte umfasst, die Fragmentierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verringert und für Kohärenz im gesamten Binnenmarkt gesorgt würde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass dem elektronischen Geschäftsverkehr bei der Gestaltung der Verbrauchererfahrungen eine wesentliche Bedeutung zukommt, da dadurch der Komfort erhöht wird, Zugang zu einem breiteren Spektrum von Waren und Dienstleistungen geboten wird und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, erschwinglichere Kaufoptionen zu nutzen; in der Erwägung, dass er gleichzeitig erhebliche Herausforderungen in Bezug auf den Verbraucherschutz birgt, unter anderem aufgrund des Angebots unsicherer oder nicht den Vorschriften entsprechender Produkte, aufgrund von Unterschieden bei der Zugänglichkeit, Klarheit und Vergleichbarkeit von Informationen und aufgrund von Handelspraktiken, die darauf ausgerichtet sind, die Verhaltensmuster und Anfälligkeiten der Verbraucher auszunutzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Wert des EU-Markts für den Wiederverkauf im Zeitraum 2022-2023 auf 94 Mrd. EUR belief, was 12,3 % des gesamten elektronischen Handels entspricht, und dass er bis 2025 voraussichtlich auf 120 Mrd. EUR wachsen wird, was 14 % des elektronischen Handels entspricht; betont, dass das rasche Wachstum auf zahlreiche Faktoren zurückzuführen ist, darunter das zunehmende Bewusstsein der Verbraucher für Nachhaltigkeit und Umweltbelange, die gestiegene Nachfrage nach erschwinglichen Alternativen und das wachsende Interesse an einzigartigen Produkten, da der Wiederverkauf den Zugang zu alten und nicht mehr hergestellten Waren erleichtert;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zunahme der Online-Verkäufe von Produkten eine erhebliche Herausforderung darstellt, da die Schwierigkeit, verantwortliche Parteien, etwa Verkäufer oder Vermittler aus Drittstaaten, zu ermitteln, Probleme bei der Durchsetzung mit sich bringt; in der Erwägung, dass es nach wie vor Schlupflöcher bei der Ermittlung von Online-Verkäufern und bei der Ergreifung von Maßnahmen gegen Online-Verkäufer gibt, die die EU-Vorschriften nicht einhalten, sodass nicht konforme Produkte ohne angemessene Aufsicht verkauft werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass Plattformen für den elektronischen Handel verschiedenen Verpflichtungen gemäß dem Gesetz über digitale Dienste und der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj).</FIELD></FOOTNOTE> unterliegen und unter bestimmten Umständen gemäß der Produkthaftungsrichtlinie haftbar gemacht werden können; in der Erwägung, dass Online-Plattformen in diesem Zusammenhang haftbar sind, wenn sie ihren spezifischen Verpflichtungen als Vermittler nicht nachkommen; in der Erwägung, dass der elektronische Handel, insbesondere auf sehr großen Online-Plattformen und Plattformen außerhalb der EU, nach wie vor erhebliche Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit der EU birgt und Bedenken hinsichtlich der Verbraucherrechte sowie der Gesundheit und Sicherheit aufwirft, insbesondere da bestimmte Produktkategorien Anlass zu dringenden Bedenken hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf schutzbedürftige Verbrauchergruppen geben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass der neue Rechtsrahmen zwar auf eine harmonisierte Durchsetzung abzielt, die Umsetzung und Beaufsichtigung der Konformitätsbewertungsstellen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat allerdings unterschiedlich ist; in der Erwägung, dass einige Länder bei der Durchführung von Überprüfungen und der Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften möglicherweise sorgfältiger vorgehen, während andere möglicherweise mit Verzögerungen oder einer mangelnden Priorisierung konfrontiert sind; in der Erwägung, dass eine solche uneinheitliche Durchsetzung zu Unterschieden beim Produktsicherheitsniveau führen und den Binnenmarkt verzerren kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem neuen Rechtsrahmen sichergestellt werden muss, dass Konformitätsbewertungen harmonisiert und robust sind und weiterhin dem Zweck gerecht werden, die zunehmende Komplexität digitaler und vernetzter Produkte, einschließlich Cybersicherheitsrisiken und der sich entwickelnden technologischen Merkmale, anzugehen, während gleichzeitig der Sicherheit und den Rechten der Verbraucher Vorrang eingeräumt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass der neue Rechtsrahmen klare Leitlinien umfassen sollte, um eine kohärente Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, hohe Produktsicherheitsnormen zu wahren und Fairness und Transparenz im Binnenmarkt zu fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rolle der notifizierten Stellen im Verfahren der Konformitätsbewertung gestärkt werden muss, indem die Transparenz, Unabhängigkeit und Befugnisse innerhalb des Akkreditierungssystems gefördert werden, die Anerkennung von Produkten in allen EU-Mitgliedstaaten erleichtert wird und sichergestellt wird, dass diese Stellen wirksam auf die Herausforderungen der Digitalisierung und der Kreislaufwirtschaft reagieren können, während gleichzeitig die Interessen von Unternehmen, insbesondere von KMU, und von Verbrauchern gleichermaßen gewahrt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits Mehrwertsteuerermäßigungen bei wiederverwendeten, überholten, reparierten und gebrauchten Produkten, einschließlich solcher, die von Wohltätigkeitsorganisationen und Plattformen der Sozialwirtschaft verkauft werden, eingeführt haben, um die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu fördern und die lokale Wirtschaft anzukurbeln;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufgaben und Zuständigkeiten von Wirtschaftsakteuren</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>betont, dass ein zukunftsfähiges Modell benötigt wird, bei dem die Grundprinzipien des neuen Rechtsrahmens aufrechterhalten und gleichzeitig neu aufkommende politische Prioritäten und die Erkenntnisse aus der Bewertung von 2022, insbesondere Nachhaltigkeit, Digitalisierung und verstärkte Marktüberwachung, berücksichtigt werden; betont, dass die Überarbeitung Verbrauchern und Unternehmen zugutekommen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass es eines neuen Rechtsrahmens bedarf, der auf die allgemeinen Ziele ausgerichtet ist, die Rechtssicherheit und Transparenz sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zu erhöhen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der EU und die Durchsetzung durch gestraffte Verfahren im Zusammenhang mit der Einhaltung zu stärken, ohne dass die Sicherheits- oder Qualitätsstandards herabgesetzt werden; betont, dass eine Vereinfachung angestrebt werden sollte, um für weniger unnötigen Verwaltungsaufwand zu sorgen, ohne dass vereinbarte politische Ziele untergraben werden oder der Verbraucherschutz geschwächt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert, dass bei der Überarbeitung für Kohärenz zwischen den Produktvorschriften der EU gesorgt wird, unter anderem mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, der Produkthaftungsrichtlinie, der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, der Verordnung über künstliche Intelligenz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und dem Gesetz über digitale Dienste, um den freien Verkehr sicherer und den Vorschriften entsprechender Produkte im Binnenmarkt sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Wirtschaftsakteure und ihre entsprechenden Verpflichtungen gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG zu überarbeiten und gegebenenfalls zu aktualisieren, um die Rechtssicherheit zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu stärken und sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure aus der EU im Binnenmarkt und gegenüber Unternehmen in Drittstaaten gleichberechtigt agieren können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass die verantwortliche Person in der EU, die im Namen von Händlern außerhalb der EU für die Produktkonformität verantwortlich ist, häufig nicht in der Lage ist, Abhilfe zu leisten oder dem Verbraucher eine Entschädigung zu gewähren, insbesondere wenn sie als Bevollmächtigter handelt; erkennt ferner an, dass es keine harmonisierten Anforderungen gibt, um sicherzustellen, dass diese Akteure ihren Verpflichtungen nachkommen können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre eingehende Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen zur verantwortlichen Person für auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachte Produkte zu beschleunigen und sich dabei auch auf die Ergebnisse des Zwischenberichts zu Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung zu stützen; fordert die Kommission auf, die Einführung einer verbindlichen Verpflichtung für Händler aus Drittstaaten zur Benennung einer verantwortlichen Person in der EU, die in größerem Umfang rechtlich und finanziell haftbar ist, in Betracht zu ziehen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern Abhilfemaßnahmen zur Verfügung stehen, und um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen aus der EU und aus Drittstaaten zu sorgen; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, operative Anforderungen an die verantwortlichen Personen festzulegen, die Aspekte im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Solvenz oder ihrer Fähigkeit, ihre jeweiligen Aufgaben wirksam zu erfüllen, umfassen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass der neue Rechtsrahmen weiterentwickelt werden muss, um die Aufnahme von Anforderungen, die die Kreislaufwirtschaft und die Digitalisierung betreffen, zu unterstützen, wie in der Eignungsprüfung und der Evaluierung des neuen Rechtsrahmens hervorgehoben wurde; stellt fest, dass dazu auch gehört, dass mit den Konformitätsbewertungen wirksam auf die Herausforderungen reagiert wird, die sich aus den raschen Entwicklungen bei Technologien, etwa Software- und Hardware-Aktualisierungen, aus der Vernetzung von Produkten und der künstlichen Intelligenz ergeben und die es ermöglichen, dass sich wesentliche Merkmale von Produkten nach deren Inverkehrbringen verändern, während gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und vereinfachte Konformitätsverfahren unterstützt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Anwendung des neuen Rechtsrahmens sicherzustellen, die mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen muss, einschließlich der Bestimmungen zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz und automatisierter Entscheidungsfindung; verweist in diesem Zusammenhang auf die bestehenden Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und der Verordnung über künstliche Intelligenz, wonach die Verbraucher auf klare Weise informiert werden müssen, wenn Entscheidungen unter Verwendung künstlicher Intelligenz oder einer automatisierten Verarbeitung getroffen werden, insbesondere wenn personenbezogene Daten betroffen sind, und wonach die Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, in solchen Fällen das Eingreifen eines Menschen einzufordern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass die wirksame und kohärente Umsetzung der Marktüberwachungsverordnung als Eckpfeiler des neuen Rechtsrahmens von großer Bedeutung ist; hebt die wesentliche Rolle der nationalen Marktüberwachungsbehörden bei der Gewährleistung der Sicherheit und Konformität von Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, einschließlich solcher, die online verkauft werden, hervor; fordert, dass ihre operativen Kapazitäten und ihre Koordinierung sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene gestärkt werden, insbesondere durch eine bessere risikobasierte Planung und gemeinsame Maßnahmen, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine EU-Marktüberwachungsbehörde benötigt wird; betont, dass für eine angemessene Mittelausstattung der Marktüberwachungsbehörden, eine bessere Zusammenarbeit, einen verstärkten Informationsaustausch und den Einsatz digitaler Instrumente gesorgt werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kooperationsmechanismen wie das EU-Netz für Produktkonformität weiter zu unterstützen und für kohärente branchen- und grenzübergreifende Durchsetzungsverfahren zu sorgen, um ein gut funktionierendes Marktüberwachungssystem sicherzustellen, das für die Wahrung des Verbraucherschutzes, des fairen Wettbewerbs und des Vertrauens in den Binnenmarkt entscheidend ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass die Bewertung der Marktüberwachungsverordnung noch nicht Teil der Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens ist, jedoch bis Dezember 2026 mit einem Vorschlag für eine Überarbeitung abgeschlossen werden sollte; betont, dass der Marktüberwachungsverordnung bei der Verbesserung der Wirksamkeit der Marktüberwachung in der gesamten EU eine zentrale Rolle zukommt; schlägt vor, die Risikobewertungen im Rahmen der Marktüberwachungsverordnung beizubehalten, um Produkte mit hohem Risiko zu ermitteln und die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch Wirtschaftsakteure, insbesondere durch diejenigen aus Drittstaaten, zu beobachten; fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit eines risikobasierten Warnmeldungssystems für Wirtschaftsakteure, die in der Vergangenheit eine schlechte Konformitätsleistung aufwiesen, zu bewerten, wodurch eine verstärkte Marktüberwachung ermöglicht werden könnte; schlägt vor, einen proaktiveren und stärker digitalisierten Aufsichtsmechanismus einzuführen, mit dem die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Behörden betraut werden, um eine wirksamere und kohärentere Aufsicht sicherzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, die Marktüberwachungsverordnung zu aktualisieren, um die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden und den Informationsaustausch in der EU zu optimieren und zu standardisieren; empfiehlt, dass wesentliche Leistungsindikatoren entwickelt werden, um die Einhaltung der Vorschriften systematisch und objektiv zu bewerten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Digitaler Produktpass</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>hebt die Vorteile eines horizontalen und interoperablen digitalen Produktpasses hervor, wobei es sich um ein Instrument handelt, das Zugang zu harmonisierten Informationen über Produktmerkmale, Produktkonformität, Lieferketten und Energieeffizienz, zu detaillierten Parametern zur Nachhaltigkeitsleistung und zu wesentlichen Angaben über die Produktzusammensetzung, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Wartungskosten sowie Preis und Verfügbarkeit von Ersatzteilen bieten kann; stellt fest, dass bei den spezifischen Informationen, die in den digitalen Produktpass aufzunehmen sind, die Produktkategorie zu berücksichtigen ist und, abhängig von den beteiligten Akteuren, unterschiedliche Zugangsrechte zu gewähren sind; ist der Ansicht, dass der digitale Produktpass sowohl für die Verbraucher als auch für die Behörden und Unternehmen in der gesamten Wertschöpfungskette als Anlaufpunkt dienen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>ist der Ansicht, dass der digitale Produktpass bestehende Konformitätserklärungen ersetzen sollte, um die Konformitätsanforderungen zu straffen; begrüßt in diesem Zusammenhang die künftige Verordnung über Spielzeugsicherheit, die es den Wirtschaftsakteuren ermöglichen wird, uneingeschränkt auf den digitalen Produktpass zurückzugreifen, anstatt Konformitätserklärungen zu erstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>hebt den Wert des digitalen Produktpasses hervor, wenn es darum geht, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen, wodurch das Vertrauen der Verbraucher gestärkt und kreislauforientierte Produktströme gefördert werden; betont, dass damit ein nachhaltiger Verbrauch im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU unterstützt und dazu beigetragen werden kann, die Verbraucher zugunsten einer nachhaltigen Wirtschaft im Binnenmarkt einzubeziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>betont, dass ein horizontaler digitaler Produktpass die Marktüberwachungs- und Zollbehörden erheblich in ihrer Arbeit unterstützen würde, da er eine effiziente Überprüfung wesentlicher Informationen zur Übereinstimmung von Produkten mit den Vorschriften für Konformitätsprüfungen ermöglichen würde; betont, dass die Marktüberwachungsbehörden sicherstellen sollten, dass die Wirtschaftsakteure stets die erforderlichen Daten bereitstellen und dass diese für Verbraucher, Behörden, Überholungsbetriebe und Reparaturbetriebe im Einklang mit den in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Fristen, Zugangsrechten und anderen einschlägigen Bestimmungen ständig zugänglich bleiben; betont, dass die Kommission maßgeschneiderte Unterstützung, klare Leitlinien, gestraffte Verfahren und Instrumente zum Kapazitätsaufbau für die einschlägigen Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU, bereitstellen sollte, um die Umsetzung des digitalen Produktpasses zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert die Kommission auf, eine ambitionierte Strategie zur Sicherstellung der Interoperabilität zwischen dem digitalen Produktpass und bestehenden Datenbanken, einschließlich des EU-Safety-Gate, des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung, Certex und der künftigen EU-Zolldatenplattform, sowie mit den im Rahmen der Verbraucherschutzverordnung entwickelten Mechanismen festzulegen; vertritt die Auffassung, dass die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten maschinenlesbar und leicht zwischen diesen Systemen übertragbar sein sollten, um sicherzustellen, dass Produkte, die von einer Marktüberwachungs- oder Zollbehörde als unsicher oder nicht konform eingestuft wurden, automatisch allen angezeigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu bewerten, inwieweit die schrittweise Integration des digitalen Produktpasses in den neuen Rechtsrahmen als horizontale Anforderung für alle relevanten Produkte, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, durchführbar ist; weist jedoch darauf hin, dass sich der digitale Produktpass noch in einem frühen Entwicklungsstadium befindet und eine schrittweise Herangehensweise erfordert, um sicherzustellen, dass sich die Wirtschaftsakteure auf die geltenden Anforderungen einstellen können und eine vollständige Umsetzung erreicht werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>weist darauf hin, dass verschiedene Unternehmen aktiv Lösungen in Bezug auf den digitalen Produktpass entwickeln, die auf Gebrauchtwaren zugeschnitten sind, und dass die technologischen Hilfsmittel zur Überwachung des Lebenszyklus solcher Produkte bereits verfügbar sind; fordert die Kommission auf, solche Initiativen zu bewerten und zu prüfen, ob eine schrittweise Einführung des digitalen Produktpasses für Gebrauchtgegenstände, sobald der digitale Produktpass für neue Produkte vollständig umgesetzt ist, dazu beitragen könnte, Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft zu fördern, das Vertrauen der Verbraucher aufzubauen, Umweltziele zu unterstützen und gleichzeitig die Sicherheitsstandards zu wahren, indem sowohl die Marktüberwachungsbehörden als auch die Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Berechtigung, Qualität und Leistung von Gebrauchtprodukten zu beurteilen; betont jedoch die besonderen Auswirkungen im Zusammenhang mit Gebrauchtwaren, bei denen die Fähigkeit des Verkäufers, bei dem es sich oft selbst um einen Verbraucher handelt, den digitalen Produktpass ordnungsgemäß zu aktualisieren, begrenzt sein kann; stellt daher fest, dass es sich für Akteure wie Überholungsbetriebe, Wiederaufbereiter und Importeure von Gebrauchtwaren als schwierig erweisen kann, die ursprünglichen Informationen zu erlangen; fordert die Kommission auf, den digitalen Produktpass und die entsprechenden Anforderungen im Zusammenhang mit kreislauforientierten Produkten zu prüfen und zu bewerten, wie diese die Kreislaufwirtschaft am besten fördern können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>ist der Ansicht, dass der digitale Produktpass so umgesetzt werden sollte, dass die Wirtschaftsakteure unterstützt werden, indem ihre Compliance-Verpflichtungen vereinfacht werden, sodass mehr Pflichtangaben auf digitalem Wege übermittelt werden können, und indem die Anforderungen an Informationen in Papierform verringert werden und ein einheitliches Instrument für alle Produktkonformitäts- und Informationsanforderungen bereitgestellt wird; betont jedoch, dass Informationen, die für die Gewährleistung der Verbrauchersicherheit unerlässlich sind, den Nutzern auch in Papierform bereitgestellt werden sollten, da diese möglicherweise nicht über die erforderlichen digitalen Kompetenzen oder technischen Mittel verfügen, um auf solche Informationen zuzugreifen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>erkennt an, dass sich die CE-Kennzeichnung als nützlich erwiesen hat, da sie den Herstellern den Nachweis der Produktkonformität ermöglicht, die dann von den Marktüberwachungsbehörden bewertet werden kann; stellt fest, dass die Verbraucher besser über die CE-Kennzeichnung und die Risiken einer irreführenden Sicherheits- oder Qualitätskennzeichnung aufgeklärt werden müssen; weist darauf hin, dass die Kommission zur Vermeidung falscher Vorstellungen und zur Straffung des Informationsflusses über den digitalen Produktpass prüfen sollte, ob die CE-Kennzeichnung in einer für die verschiedenen Produktkategorien geeigneten Weise angewandt werden kann, und dass sie zudem prüfen sollte, ob die CE-Kennzeichnung in physischer Form auf dem Produkt angebracht oder nur im digitalen Produktpass angezeigt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission auf, eine Straffung der einschlägigen Informationen über die CE-Kennzeichnung mithilfe des digitalen Produktpasses in Erwägung zu ziehen, um die Transparenz zu erhöhen und umfassende Produktinformationen bereitzustellen; ist der Ansicht, dass die Kommission ihre Bemühungen verstärken sollte, um sicherzustellen, dass die für den digitalen Produktpass verwendeten Datenträger (z. B. QR-Codes, Strichcodes oder RFID-Chips) geeignete und verhältnismäßige technische Sicherheitsvorkehrungen enthalten, die darauf abzielen, das Fälschungsrisiko für jede Produktkategorie erheblich zu verringern, um die Authentizität und Integrität der Daten sicherzustellen, eine unbefugte Duplizierung zu verhindern und die Marktüberwachungsmechanismen zu stärken und so zu mehr Nachhaltigkeit und einem besseren Verbraucherschutz beizutragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Verwendung harmonisierter Methoden im digitalen Produktpass für Umwelt-, Haltbarkeits- und Leistungsmessungen zu bewerten, um die mögliche Festlegung EU-weiter Nachhaltigkeitsindikatoren zu unterstützen, die an die Merkmale der einzelnen Produkte angepasst sind, wobei einschlägige Parameter wie Rückverfolgbarkeit, Recyclingfähigkeit und Performanz im Hinblick auf die Kreislauffähigkeit einbezogen werden; betont, dass diese Indikatoren im Rahmen des digitalen Produktpasses über einen Datenträger wie einen QR-Code auf dem Produkt unmittelbar und leicht zugänglich sein sollten, damit die Verbraucher auf klare, strukturierte, standardisierte und überprüfbare Informationen über das Produkt zugreifen können und das Vertrauen und das Bewusstsein der Verbraucher gestärkt werden; ist der Ansicht, dass auch EU-Unternehmen davon profitieren würden, da die Verwendung harmonisierter Methoden die Entwicklung ihrer eigenen Nachhaltigkeitsindizes erleichtern und die Befolgungskosten senken würde, während die erhöhte Transparenz es ihnen ermöglichen würde, auf der Grundlage von Qualität und Nachhaltigkeit statt von Preis oder Menge zu konkurrieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont das Potenzial einer Integration des digitalen Produktpasses in die Grundsätze der Abfallhierarchie, und zwar in einer Weise, die durch geeignete Indikatoren unterstützt werden könnte, um der Wiederverwendung Vorrang vor dem Recycling einzuräumen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Hersteller wichtige Produktangaben für längere Zeiträume verfügbar halten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachhaltige Geschäftsmodelle und Konsummuster</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>unterstützt die Angleichung des neuen Rechtsrahmens an umfassendere EU-Initiativen zur Förderung der Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit und Gestaltung von Produkten mit verlängerter Lebensdauer, wie Ökodesign, das Recht auf Reparatur, die Befähigung der Verbraucher im Hinblick auf den ökologischen Wandel, die Normungsverordnung und die Abfallrahmenrichtlinie<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, wodurch die Verbraucher dazu ermutigt werden, von nicht nachhaltigen Konsummustern abzurücken, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass durch die Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens die Digitalisierung und einfachere Verfahren gefördert werden und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU verbessert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit der Integration von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung in den neuen Rechtsrahmen zu prüfen, um einen harmonisierten Rahmen zu verabschieden, der Maßnahmen wie finanzielle Anreize und Reparaturgutscheine umfassen könnte; ist der Ansicht, dass die Kommission bewerten sollte, ob durch klare Definitionen und Abgrenzungen der Verantwortlichkeiten innerhalb des neuen Rechtsrahmens Überschneidungen vermieden werden können und sichergestellt werden kann, dass die Bestimmungen der erweiterten Herstellerverantwortung sektorspezifische Rechtsvorschriften und Abfallvorschriften eher stärken als duplizieren und die Wettbewerbsfähigkeit fördern, indem insbesondere für lokal hergestellte Waren mit einem geringeren ökologischen Fußabdruck die Compliance-Anforderungen gestrafft werden und indem die Transparenz erhöht und ein fairer Wettbewerb im Binnenmarkt sichergestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>ist der festen Überzeugung, dass die Haltbarkeit für die Förderung hochwertiger und langlebiger Produkte von entscheidender Bedeutung ist, und dass der neue Rechtsrahmen im Einklang mit der Ökodesign-Verordnung darauf hinwirken sollte, dass die Hersteller je nach Produktkategorie über einen längeren Zeitraum Ersatzteile und Wartungsdienstleistungen vorhalten, um die Funktionsfähigkeit der Produkte sicherzustellen und die Häufigkeit vorzeitiger Entsorgungen zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert die Kommission ferner auf, innerhalb des neuen Rechtsrahmens harmonisierte Bestimmungen für das Recycling und die ordnungsgemäße Entsorgung von Produkten am Ende ihres Lebenszyklus festzulegen, wobei die Anforderungen der Ökodesign-Verordnung und der Abfallrahmenrichtlinie zu berücksichtigen sind; schlägt vor, dass dies Bestimmungen über Rücknahmesysteme und gezielte Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung der Modernisierung, Wiederverwendung und des nachhaltigen Umgangs mit digitalen Geräten und sonstigen Produkten umfassen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>ist besorgt über die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Fast Fashion und Ultra Fast Fashion sowie deren tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf den Verbraucherschutz; betont, dass solche Praktiken erhebliche Herausforderungen für die Einhaltung der Produktvorschriften der Union darstellen und auch Fragen des fairen Wettbewerbs aufwerfen können; stellt mit Sorge fest, dass viele in Verkehr gebrachte Produkte die Chemikalien- und Sicherheitsanforderungen der EU nicht erfüllen, wobei die Wirtschaftsakteure oft nur in geringem Maße rechenschaftspflichtig sind; fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit der Ausarbeitung klarer und harmonisierter Begriffsbestimmungen für „Fast Fashion“ und „Ultra-Fast Fashion“ zu prüfen, um den spezifischen Risiken dieser Geschäftsmodelle zu begegnen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer sicherzustellen und eine Fragmentierung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt zu verhindern; fordert die Kommission ferner auf, Bestimmungen zu prüfen, die die Verfügbarkeit uneingeschränkt wirksamer Instrumente zur Bewältigung der Herausforderungen sicherstellen würden, die sich aus der Verbreitung „ultraschneller“ und minderwertiger Produkte ergeben, darunter strengere Konformitätsbewertungsverfahren und verbesserte Durchsetzungsinstrumente, um einen Binnenmarkt zu sichern, der ein Höchstmaß an Verbraucherschutz gewährleistet und gleichzeitig das Wachstum innovativer Produkte und Ideen ermöglicht und unnötigen Verwaltungsaufwand für verantwortungsbewusste Unternehmen und konforme Produkte verringert;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkäufer von Gebrauchtwaren, Überholungs- und Reparaturbetriebe sowie assoziierte Akteure im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsmodells</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>betont insbesondere, dass harmonisierte Definitionen für „Wiederaufbereiter“, „Überholungsbetriebe“ und „Reparaturbetriebe“ sowie gegebenenfalls für andere neue gesellschaftliche und wirtschaftliche Akteure im Bereich der Kreislaufwirtschaft festgelegt werden müssen; stellt fest, dass solche Akteure in Ermangelung gemeinsamer Definitionen irrtümlich als Hersteller oder Importeure eingestuft werden, sodass angenommen wird, dass sie die für diese Kategorien geltenden Verpflichtungen nicht einhalten, weshalb sie möglicherweise mit Sanktionen belegt werden; ist der Auffassung, dass solche Definitionen verhältnismäßig sein sollten und für mehr Rechtssicherheit und Transparenz in Bezug auf die Rechte und Pflichten der betreffenden Wirtschaftsakteure sorgen werden; hält es für erforderlich, dass diese Definitionen in Anlehnung an die Definitionen für die entsprechenden Aktivitäten in der Ökodesign-Verordnung harmonisiert und in den neuen Rechtsrahmen aufgenommen werden, um eine einheitliche Anwendung der Nachhaltigkeitsanforderungen sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>betont, dass bei der Ausarbeitung gemeinsamer Definitionen berücksichtigt werden sollte, welchen spezifischen Verpflichtungen Wirtschaftsakteure wie Überholungsbetriebe, Reparaturbetriebe und sonstige neu entstehende Wirtschaftsakteure unter Berücksichtigung der Art und der Beschränkungen ihrer jeweiligen Geschäftsmodelle in zumutbarer Weise nachkommen können; ist der Ansicht, dass eine größere Rechtsklarheit die Entwicklung des Gebrauchtwarenmarktes fördern und zu einem nachhaltigeren und widerstandsfähigeren Konsummodell beitragen würde, wovon insbesondere KMU und lokale Wirtschaftstätigkeiten profitieren würden; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die im Rahmen des Rechts auf Reparatur festgelegten Vorschriften sind, um die Reparatur von Produkten für die Verbraucher einfacher und attraktiver zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>erkennt an, wie wichtig es ist, das Vertrauen der Verbraucher in gebrauchte Produkte zu stärken, und fordert, dass ein EU-weiter Zertifizierungsmechanismus für Überholungs- und Reparaturbetriebe eingerichtet wird; ist der Ansicht, dass ein solcher Mechanismus auf gemeinsamen Methoden beruhen sollte, die unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten entwickelt werden sollten, um die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger Geschäftsmodelle zu erleichtern, wodurch auch die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der EU gefördert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>räumt ein, dass der neue Rechtsrahmen unabhängigen Überholungsbetrieben keinen Zugang zu technischen Unterlagen oder Konformitätserklärungen gewährt; betont, dass dieser fehlende Zugang insbesondere bei komplexen Produkten wie elektronischen Geräten und Maschinen eine rechtmäßige und sichere Überholung des Produkts behindert, wenn ein solcher Zugang erforderlich ist, um die Konformität sicherzustellen; ist der Ansicht, dass diese Lücke mit dem digitalen Produktpass geschlossen werden könnte, indem Akteuren, die rechtmäßige Reparatur- und Überholungstätigkeiten durchführen, Zugang zu einschlägigen Informationen über die Einhaltung und Sicherheit gewährt wird, die erforderlich sind, um die Produkte auf rechtmäßige Weise wieder in einen konformen Zustand zu versetzen; ist der Ansicht, dass ein solcher Zugang auf das zur Gewährleistung der Sicherheit und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß beschränkt werden sollte, wobei dem Schutz sensibler Geschäftsinformationen Rechnung zu tragen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>betont, dass eine klare und einheitliche Definition des Begriffs „wesentliche Änderung“ entwickelt werden muss, die als Grundlage für produktspezifische Rechtsvorschriften herangezogen werden kann, um derartige Änderungen von routinemäßigen Reparatur- oder Wartungstätigkeiten abzugrenzen; ist der Ansicht, dass ein standardisiertes Bewertungsverfahren zur Feststellung der Wesentlichkeit einer Änderung die Rechtssicherheit erhöhen würde und für im Gebrauchtwarensektor tätige Wirtschaftsakteure hilfreich wäre; ist der Ansicht, dass es dringend erforderlich ist, Leitlinien zu entwickeln, die einer regelmäßigen Überprüfung der gängigen Überholungs- und Reparaturverfahren unterliegen, insbesondere für elektronische Geräte, wie den Austausch von Bildschirmen, Batterien oder Kameras, einschließlich einer Angabe kompatibler Komponenten, um eine Konformitätsvermutung mit den geltenden Rechtsvorschriften zu schaffen und so die Entwicklung kreislauforientierter Geschäftsmodelle zu fördern und die Arbeit der zuständigen Behörden und Wirtschaftsakteure zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>betont das erhebliche wirtschaftliche Potenzial des Weiterverkaufs – an dem Überholungsbetriebe, Reparaturbetriebe und sonstige neue Akteure beteiligt sind – als tragfähige Alternative zu nicht nachhaltigen Konsummodellen; fordert die Kommission und die Verbraucherbehörden auf, Sensibilisierungskampagnen zu den Vorteilen der Wiederverwendung und des Weiterverkaufs als Alternativen durchzuführen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Normung und Konformitätsbewertungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>ist der Ansicht, dass harmonisierte Normen ein zentrales Element des Binnenmarkts sind, wenn es darum geht, die im EU-Recht festgelegten Allgemeinwohl-Ziele zu unterstützen; betont, dass die Kommission dafür zuständig ist, Normungsaufträge zu erteilen, um die Verbraucherinteressen, die Gesundheit, die Sicherheit, den Umweltschutz und die Datensicherheit zu schützen, die soziale Inklusion zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, Innovationen zu fördern, unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern und die Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften zu vereinfachen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es Aufgabe der europäischen Normungsorganisationen ist, auf solche Aufträge mit dem Ziel zu reagieren, dem in den EU-Rechtsvorschriften niedergelegten allgemeinen öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen und dazu beizutragen, die strategischen Prioritäten der Union voranzutreiben, einschließlich des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, einer verbesserten Ressourceneffizienz und der Entwicklung kreislauforientierter Wirtschaftsmodelle;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>begrüßt, dass in der Binnenmarktstrategie anerkannt wird, dass Unternehmen aufgrund der fehlenden oder verzögerten Verfügbarkeit rechtzeitiger und wirksamer harmonisierter Normen weiterhin mit Herausforderungen konfrontiert sind, was zu höheren Kosten, Rechtsunsicherheit, geringerer Wettbewerbsfähigkeit, einer geschwächten Marktüberwachung und einer langsameren Einführung neuer Technologien führt; stellt fest, dass dies auch in sich rasch entwickelnden Branchen wie der KI-Branche der Fall ist; äußert sich besorgt darüber, dass Hersteller und Innovatoren ebenso wie Verbraucher in Ermangelung geeigneter und anwendbarer Normen zum Zeitpunkt der Anwendung neuer Rechtsvorschriften mit nachteiligen Folgen konfrontiert sein könnten, da Hersteller ihre Produkte unter falschen Risikoklassifizierungen selbst zertifizieren könnten, wodurch die Ziele des Unionsrechts untergraben und der Verbraucherschutz beeinträchtigt würden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>betont, dass die verzögerte Veröffentlichung harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union für verschiedene Marktteilnehmer und Verbraucher nach wie vor ein großes Problem darstellt und die Möglichkeiten der Marktüberwachungsbehörden, die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen, einschränkt; fordert die Kommission auf, maximale Fristen für Normungsaufträge einzuführen und das Normungsverfahren zu straffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>unterstreicht, dass die Normung für die Förderung des freien Warenverkehrs und den Abbau von Hindernissen im Binnenmarkt sowie für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen von Bedeutung ist, da sie die Einhaltung des Unionsrechts erleichtert; hebt in diesem Zusammenhang die Vorteile der langjährigen öffentlich-privaten Partnerschaft zwischen den europäischen Institutionen und den europäischen Normungsorganisationen hervor, die entscheidend dazu beigetragen hat, Produkte zu entwickeln, die sicherer und besser auf die Ziele des digitalen und des ökologischen Wandels abgestimmt sind, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass Normen marktorientiert sind und somit als Reaktion auf die Bedürfnisse des Marktes und die Innovation entwickelt werden, ohne die Verbrauchersicherheit zu gefährden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>unterstreicht die Bedeutung der Normung für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen; fordert die Kommission auf, bei allen Produkten, die der internationalen Normung unterliegen, ihre Bemühungen um Koordinierung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes für die Standpunkte in internationalen Normungsgremien zu verstärken; ist der Ansicht, dass ein gemeinsamer europäischer Ansatz von entscheidender Bedeutung sein könnte, um die europäische Koordinierung und das Engagement auf internationaler Ebene in Bezug auf die Normung mit gleichgesinnten globalen Partnern zu verbessern; betont, dass die Verabschiedung internationaler Normen erleichtert werden sollte, wenn diese Normen mit den politischen Zielen und strategischen Interessen der EU in Einklang stehen, um zusätzliche Märkte für europäische Produkte zu erschließen, unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, die Kohärenz im globalen Regulierungsumfeld zu fördern und den internationalen Handel zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>betont, dass die Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens zu einer größeren Inklusivität, Transparenz und Effizienz des Normungsprozesses beitragen sollte, sowohl in der Ausarbeitungs- als auch in der Umsetzungsphase, auch durch die Zuweisung von EU-Mitteln an europäische Normungsorganisationen; weist darauf hin, dass die Sicherstellung einer substanziellen, langfristigen und stabilen finanziellen Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und KMU von wesentlicher Bedeutung ist, um deren effektive Beteiligung an den Normungsverfahren zu erleichtern; ist der Ansicht, dass die Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens gleichzeitig mit der Überarbeitung der Normungsverordnung erfolgen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>betont, wie wichtig es ist, den Grundsatz beizubehalten, wonach Konformitätsbewertungsverfahren dazu dienen, die Übereinstimmung der Produkte mit den anwendbaren Anforderungen zu überprüfen, die nach Maßgabe des neuen Rechtsrahmens in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind; ist der Auffassung, dass solche Verfahren die Sicherheit, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Produkten erfolgreich sichergestellt und außerdem zur Harmonisierung der Binnenmarktvorschriften beigetragen haben; betont jedoch, dass die Überprüfung der Funktionsweise und Klarheit der bestehenden Konformitätsbewertungsmodule angesichts der anhaltenden Rechtsunsicherheit, der uneinheitlichen Anwendung in verschiedenen Branchen und neuer Risiken, die sich aus technologischen Entwicklungen wie vernetzten Produkten ergeben, bewertet werden muss; ist der Ansicht, dass eine solche Überprüfung dem Grundsatz entsprechen sollte, dass das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren anhand des mit einem Produkt verbundenen Risikoniveaus bestimmt werden sollte; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um diese Probleme anzugehen, auch durch eine bessere Marktüberwachung, aktualisierte Normen und gestraffte Verfahren für Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU, um so ein zukunftssicheres System sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>betont, dass die notifizierten Stellen auf kompetente, unparteiische und unabhängige Weise arbeiten müssen; äußert sich besorgt über die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bewertung der fachlichen Kompetenz dieser Stellen, was zu anhaltender Rechtsunsicherheit und unterschiedlichen Verfahren führt; bedauert, dass die notifizierten Stellen in manchen Fällen Konformitätsbescheinigungen ausstellen, ohne die vollständige Einhaltung aller einschlägigen Klauseln der geltenden harmonisierten Normen hinreichend zu überprüfen, was die Glaubwürdigkeit des Normungssystems ernsthaft untergraben und die wirksame Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erheblich behindern könnte; regt an, dass die Kommission die Möglichkeit einer verpflichtenden Akkreditierung notifizierter Stellen prüft, um deren Kompetenz, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen; erachtet dies als wesentlich, um gegen divergierende Verfahren vorzugehen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und das Vertrauen in das Konformitätsbewertungssystem zu stärken;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>