<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0243</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Die Nomenklatur zur Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0460/2025)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 22. September 2025 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Nomenklatur zu Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF zu erheben (C(2025)06376 – 2025/2888(DEA))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2025)06376),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 22. September 2025, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung vom 14. Oktober 2025 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 113 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 6,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 114 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für regionale Entwicklung für einen Beschluss,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 114 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 21. Oktober 2025 auslief, keine Einwände erhoben wurden,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission am 4. April 2025 einen Antrag auf Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Artikel 170 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments auf ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung<FOOTNOTE><FIELD> COM(2025)0123.</FIELD></FOOTNOTE> gestellt hat, damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine fundierte Programmanpassung vornehmen und die Mittel auf die neuen strategischen Prioritäten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 konzentrieren können; in der Erwägung, dass die Kommission diesen Vorschlag in der Sitzung des Ausschusses für regionale Entwicklung vom 9. April 2025 vorgelegt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Ausschuss für regionale Entwicklung in seiner Sitzung vom 5. Mai 2025 beschlossen hat, den Antrag auf Anwendung eines Dringlichkeitsverfahrens gemäß Artikel 170 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung zu unterstützen, der schließlich zur Annahme der Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung (ABl. L, 2025/1914, 19.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1914/oj).</FIELD></FOOTNOTE> führte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung der Kommission erforderlich ist, um die Angleichung und Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2021/1060 und den fondsspezifischen Verordnungen (EFRE-/Kohäsionsfonds-, ESF+- und JTF-Verordnungen) sicherzustellen, um so dafür zu sorgen, dass die geänderten und neu eingeführten spezifischen Ziele gemäß der Verordnung (EU) 2025/1914 durch die Aufnahme entsprechender Interventionsbereiche in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 erreicht werden können, und um ihre Verwendung bei der Programmdurchführung und der Berichterstattung zu ermöglichen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>