<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0245</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2023: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäischer Rat und Rat</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0167/2025 - Berichterstatter: Joachim Stanisław Brudziński)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat (2024/2021(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 58 vom 23.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2023/1/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0272 – C10-0069/2024)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5462, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5462/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2023 durchgeführten internen Prüfungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 zusammen mit den Antworten der Organe<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5882, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5882/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6041, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 7. Mai 2025<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/1596, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1596/oj.</FIELD></FOOTNOTE> über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2023 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 59, 118, 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0167/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>verweigert der Generalsekretärin des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2023;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on"></STRING><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2025 mit Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind (2024/2021(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0167/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Unionsorgane weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht und die Umsetzung einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) allein das Parlament für die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU zuständig ist, und dass der Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates ein Einzelplan des Haushaltsplans der EU ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der Europäische Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union nicht gesetzgeberisch tätig werden darf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 317 AEUV den Haushaltsplan der EU in eigener Verantwortung entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen hat und dass nach dem geltenden Rahmen die Kommission den anderen Unionsorganen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne des Haushaltsplans übertragen muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat (im Folgenden der „Rat“) gemäß Artikel 235 Absatz 4 und Artikel 240 Absatz 2 AEUV vom Generalsekretariat des Rates unterstützt werden, und in der Erwägung, dass die Generalsekretärin des Rates für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in Einzelplan II des Haushaltsplans der Union eingesetzten Mittel in vollem Umfang verantwortlich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament seit fast zwanzig Jahren die bewährte und anerkannte Praxis verfolgt, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Entlastung zu erteilen, und in der Erwägung, dass die Kommission die Auffassung teilt, dass die Praxis, jedem Organ, jeder Einrichtung und jeder sonstigen Stelle der Union Entlastung für seine bzw. ihre Verwaltungsausgaben zu erteilen, in Zukunft fortgesetzt werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Haushaltsordnung den anderen Unionsorganen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne des Haushaltsplans überträgt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Rates beim Entlastungsverfahren seit dem Jahr 2009 das Parlament gezwungen ist, der Generalsekretärin des Rates die Entlastung zu verweigern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Unionsorgane, die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU erhalten, transparent sein und einer demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgerinnen und -bürgern und einer demokratischen Kontrolle im Hinblick auf ihre Ausgaben öffentlicher Mittel unterliegen sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass in den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten (im Folgenden „Bürgerbeauftragte“) im Rahmen der strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE über die Transparenz der legislativen Tätigkeit des Rates festgestellt wurde, dass die Verwaltungsverfahren des Rates in Bezug auf die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens Missstände aufweisen und angegangen werden sollten, um es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, das Gesetzgebungsverfahren der Union zu verfolgen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Recht der Steuerzahler und der Öffentlichkeit bestätigt wurde, über die Verwendung öffentlicher Einnahmen informiert zu werden, und dass das Gericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2023 in der Rechtssache T-163/21<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2023, De Capitani/Rat der Europäischen Union, T-163/21, ECLI:EU:T:2023:15.</FIELD></FOOTNOTE>, <STRING ITALIC="on">De Capitani / Rat der Europäischen Union</STRING>, zur Transparenz im Gesetzgebungsprozess der EU festgestellt hat, dass die vom Rat in seinen Arbeitsgruppen erstellten Dokumente nicht technischer, sondern legislativer Art sind und daher der Möglichkeit von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten unterliegen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bedauert zutiefst, dass der Rat sich seit 2009 und erneut auch für das Haushaltsjahr 2023 weigert, mit dem Parlament im Rahmen des Entlastungsverfahrens zusammenzuarbeiten, wodurch das Parlament daran gehindert wird, eine fundierte Entscheidung auf der Grundlage einer ernsthaften und gründlichen Prüfung der Ausführung des Haushaltsplans des Rates zu treffen, und sich somit gezwungen sieht, die Entlastung zu verweigern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die zuständigen Dienststellen des Parlaments im Namen des Berichterstatters für das Entlastungsverfahren am 20. September 2024 einen Fragebogen an das Sekretariat des Rates übermittelt haben, der 90 wichtige Fragen des Parlaments enthält, um eine gründliche Prüfung der Ausführung des Haushaltsplans des Rates und der Verwaltung des Rates zu ermöglichen; stellt ferner fest, dass ähnliche Fragebögen an alle anderen Organe versandt wurden, die sämtliche Fragen des Parlaments ausführlich beantwortet haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>bedauert, dass das Generalsekretariat des Rates dem Parlament am 23. September 2024 erneut mitgeteilt hat, dass es den Fragebogen des Parlaments nicht beantworten wird und dass der Rat nicht an der Anhörung teilnehmen wird, die im Rahmen des Entlastungsverfahrens für den 12. November 2024 anberaumt wurde und an der alle anderen eingeladenen Organe teilnahmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>hebt die Zuständigkeit des Parlaments hervor, gemäß Artikel 319 AEUV sowie den anwendbaren Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Geschäftsordnung des Parlaments im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise Entlastung zu erteilen, insbesondere die Zuständigkeit, Entlastung zu erteilen, damit die Transparenz gewahrt und die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern in der Union sichergestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass die Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Haushaltsordnung den anderen Unionsorganen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne des Haushaltsplans überträgt, und erachtet es daher erneut als unverständlich, dass der Rat es für angebracht hielte, wenn der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rates erteilt würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass das Parlament seit fast zwanzig Jahren die bewährte und anerkannte Praxis verfolgt, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Entlastung zu erteilen; weist erneut darauf hin, dass die Kommission erklärt hat, dass sie nicht in der Lage ist, die Ausführung des Haushaltsplans der anderen Unionsorgane zu überwachen; hebt die von der Kommission erneut geäußerte Auffassung hervor, dass die Praxis, jedem Unionsorgan Entlastung für seine Verwaltungsausgaben zu erteilen, vom Parlament weiter fortgesetzt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass die derzeitige Situation bedeutet, dass es dem Parlament lediglich möglich ist, die Berichte des Rechnungshofs und der Bürgerbeauftragten sowie die Informationen auf der Website des Rates zu prüfen, die öffentlich zugänglich sind, da der Rat weiter an seiner fehlgeleiteten Praxis der mangelnden Zusammenarbeit mit dem Parlament festhält, was es dem Parlament unmöglich macht, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und eine fundierte Entscheidung über die Erteilung der Entlastung zu treffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>bedauert, dass der Rat seit nahezu fünfzehn Jahren zeigt, dass es an politischer Bereitschaft fehlt, im Zusammenhang mit dem jährlichen Entlastungsverfahren mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; betont, dass sich diese Haltung dauerhaft negativ auf beide Organe auswirkt und die Verwaltung und demokratische Kontrolle des Haushalts der EU in Misskredit bringt sowie das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die EU als transparentes Gebilde untergräbt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>bekräftigt seine tiefe Enttäuschung über die Haltung des Rates zum Entlastungsverfahren, mit der den Bürgerinnen und Bürgern der EU zu einer Zeit, in der mehr Transparenz unabdingbar ist, ein falsches Signal gesendet wird; betont, dass sich der Rat an dieselben Normen im Hinblick auf die Rechenschaft halten muss, die er von anderen Unionsorganen erwartet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, dass alle anderen Unionsorgane den Grundsatz würdigen und verstehen, dass das Parlament aufgrund der Übertragung der Befugnis beim Haushaltsvollzug sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, ihre Haushaltspläne und deren Ausführung durch sie im Rahmen des Entlastungsverfahrens zu prüfen; äußert in diesem Zusammenhang seine starke Missbilligung darüber, dass der Rat weiterhin seine Zusammenarbeit mit dem Parlament in dieser Angelegenheit verweigert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>weist darauf hin, dass das Recht der Steuerzahler und der Öffentlichkeit, über die Verwendung öffentlicher Einnahmen auf dem Laufenden gehalten zu werden, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützt wird; fordert daher, dass das Vorrecht des Parlaments und seine Rolle als Garant des Grundsatzes der demokratischen Rechenschaftspflicht uneingeschränkt geachtet werden; fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren gebührend zu befolgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>betont, dass die derzeitige Situation durch eine verbesserte interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen der derzeitigen Verträge verbessert werden muss; ist der Ansicht, dass das Entlastungsverfahren durch eine mögliche Überarbeitung der Verträge klarer und transparenter gestaltet werden könnte, indem dem Parlament ausdrücklich die Befugnis gewährt wird, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU einzeln Entlastung zu erteilen, und fordert den Rat nachdrücklich auf, aktiv mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, um die derzeitige Situation anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt fest, dass der Vertreter des Ratsvorsitzes am 6. Mai 2025 in seinen Äußerungen im Plenum des Parlaments die Bereitschaft des Ratsvorsitzes zum Ausdruck gebracht hat, bei der Entlastung für den Einzelplan des Europäischen Rates und des Rates des Haushaltsplans der EU eine sinnvolle und pragmatische Zusammenarbeit zwischen den Organen einzugehen, und fordert, dass diese Absicht innerhalb angemessener Zeit in konkrete Schritte umgesetzt wird; fordert den Rat daher auf, die Verhandlungen mit dem Parlament auf höchster Ebene unter Einbeziehung der Generalsekretäre und der Präsidenten beider Organe so bald wie möglich wieder aufzunehmen, um den Stillstand zu überwinden und eine Lösung zu finden, wobei die jeweilige Rolle des Parlaments und des Rates im Entlastungsverfahren zu achten ist und Transparenz und eine angemessene demokratische Kontrolle des Haushaltsvollzugs sichergestellt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>hebt hervor, dass seine Bemerkungen in Bezug auf Haushaltsführung und Finanzmanagement, interne Verwaltung, Leistungskontrolle und interne Kontrolle, Personalwesen, Gleichstellung und Wohlergehen, Ethikrahmen und Transparenz, Digitalisierung, Cybersicherheit und Datenschutz, Gebäude, Umwelt und Nachhaltigkeit, interinstitutionelle Zusammenarbeit und Kommunikation aus seiner Entschließung zur Entlastung vom 7. Mai 2025 nach wie vor gültig sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>weist erneut mit Bedauern darauf hin, dass der Haushalt des Europäischen Rates und des Rates nicht in zwei klar voneinander getrennte Haushalte aufgeteilt wurde, wie es vom Parlament in seinen vorherigen Entlastungsbeschlüssen empfohlen wurde, damit die Transparenz und die Rechenschaftspflicht verbessert werden, nicht zuletzt mit Blick auf den Europäischen Rat, da es derzeit unmöglich ist, verlässliche Angaben zu seinen Kosten zu erhalten; betont, dass zuverlässige Daten für eine objektive Kontrolle unerlässlich sind; fordert, dass der Empfehlung der Entlastungsbehörde nachgekommen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>bedauert zutiefst die Blockadehaltung Ungarns im Europäischen Rat; stellt fest, dass anhaltende politische Blockaden der Regierung und unzureichende Fortschritte bei den Transparenzreformen das Vertrauen und die Wirksamkeit des Europäischen Rates weiter untergraben; fordert gezielte Vertragsreformen, um die demokratische Beschlussfassung und die Transparenz im Europäischen Rat zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>begrüßt den Beschluss, Schlussfolgerungen zur fortgesetzten und unerschütterlichen Unterstützung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Union anzunehmen, die von 26 Mitgliedstaaten unterstützt werden, wie in dem Dokument EUCO 16/25 des Europäischen Rates vom 26. Juni 2025 dargelegt; bedauert, dass ein solcher Kurs aufgrund anhaltender Vetos notwendig war; fordert, dass alternative Mechanismen entwickelt werden, um in dringenden Angelegenheiten Vetos zu umgehen, solange Änderungen der Verträge noch ausstehen, und um so die Effizienz der Beschlussfassung und die Einheit im Europäischen Rat zu verbessern; betont, dass im Haushaltsplan der Union für 2023 bereits erhebliche Mittel zur Unterstützung der Ukraine mobilisiert wurden, und betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass künftige Haushaltsbeschlüsse dieser strategischen Verpflichtung Rechnung tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert den Rat nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Ratsvorsitz strikt im Einklang mit dem Unionsrecht, den Grundsätzen und der Glaubwürdigkeit der Union ausgeübt wird; bedauert das Fehlverhalten, dass die ungarische Regierung im Rahmen des Ratsvorsitzes an den Tag legte, indem sie bilaterale Aktivitäten verfolgte, die im Widerspruch zu den Grundwerten der Union stehen; fordert den Rat nachdrücklich auf, derartige Verhaltensweisen zu verurteilen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>