<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0262</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Rahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0223/2025 - Berichterstatter: Ondřej Knotek)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (COM(2025)0524 – C10-0137/2025 – 2025/0524(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0223/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> hat die Union ein verbindliches Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen und so die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Emissionen</STRING></STRING> bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null zu reduzieren, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">; zudem hat sie</STRING></STRING> ein verbindliches Zwischenziel der Union für 2030 festgelegt und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Voraussetzungen für die </STRING></STRING>Festlegung eines unionsweiten Zwischenziels für 2040 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geschaffen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> hat die Union ein verbindliches Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen und so die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Treibhausgasemissionen</STRING></STRING> bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null zu reduzieren, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Mit der genannten Verordnung wurde zudem</STRING></STRING> ein verbindliches Zwischenziel der Union für 2030 festgelegt und die Festlegung eines unionsweiten Zwischenziels für 2040 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgeschrieben</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung legte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2024 mit dem Titel „Unsere Zukunft sichern – Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft“<STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> eine Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 als empfohlenes Ziel vor.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(im Folgenden „Beirat“) </STRING></STRING>und auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung legte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2024 mit dem Titel „Unsere Zukunft sichern – Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft“<STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> eine Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 als empfohlenes Ziel vor.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> COM(2024) 63 final.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> COM(2024) 63 final.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Im Vorschlag für das Klimaziel der Union für 2040 berücksichtigte die Kommission: die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der jüngsten Berichte der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) und des Beirats; die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Kosten einer Untätigkeit; die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle, Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz; die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen und der Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen besteht; die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien, Energieeffizienz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den Grundsatz</STRING></STRING> „Energieeffizienz an erster Stelle“, Erschwinglichkeit von Energie und Versorgungssicherheit; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten, die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen, die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen, auch in der Meeresumwelt; den Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten; die internationalen Entwicklungen und die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unternommenen internationalen Anstrengungen; die vorhandenen Informationen über das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum von 2030 bis 2050.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Im Vorschlag für das Klimaziel der Union für 2040 berücksichtigte die Kommission: die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der jüngsten Berichte der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) und des Beirats; die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Kosten einer Untätigkeit; die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle, Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz; die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen und der Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen besteht; die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien, Energieeffizienz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich des Grundsatzes</STRING></STRING> „Energieeffizienz an erster Stelle“, Erschwinglichkeit von Energie und Versorgungssicherheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für alle Mitgliedstaaten</STRING></STRING>; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten, die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen, die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen, auch in der Meeresumwelt; den Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten; die internationalen Entwicklungen und die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unternommenen internationalen Anstrengungen; die vorhandenen Informationen über das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum von 2030 bis 2050.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Um das Klimaziel für 2040 zu erreichen, ist es unter anderem von entscheidender Bedeutung, den vereinbarten Rahmen für 2030 vollständig umzusetzen, die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der europäischen Industrie sicherzustellen und zu unterstützen, Pfade für den Übergang auf der Grundlage der besten verfügbaren kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien zu gewährleisten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> den Schwerpunkt stärker auf einen gerechten Übergang zu legen, bei dem niemand zurückgelassen wird, für einen fairen Wettbewerb mit internationalen Partnern zu sorgen, das Energiesystem mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">allen </STRING></STRING>CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-freien und CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-armen Energielösungen (einschließlich erneuerbarer Energie, Kernenergie, Energieeffizienz, Energiespeicherung, CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Abscheidung und ‑Nutzung (CCU), CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Entnahme, Geothermie und Wasserkraft sowie aller anderen derzeitigen und künftigen Netto-Null-Energietechnologien) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu dekarbonisieren und einen strategischen Dialog über den Rahmen für die Zeit nach 2030 </STRING></STRING>mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">allen relevanten Sektoren zu organisieren. Mit dem Deal für eine saubere Industrie schafft die EU die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei sie sich sowohl auf </STRING></STRING>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dekarbonisierung als auch auf die industrielle Erneuerung konzentriert, etwa durch Unterstützungsmechanismen</STRING></STRING> für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die europäische Industrie, einen besseren Zugang</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">öffentlichen und privaten Finanzmitteln, weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und klare Rahmenbedingungen</STRING></STRING> für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einführung und den Ausbau sauberer Technologien, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innovation in der EU</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stärken</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Um das Klimaziel für 2040 zu erreichen, ist es unter anderem von entscheidender Bedeutung, den vereinbarten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">politischen </STRING></STRING>Rahmen für 2030 vollständig umzusetzen, die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der europäischen Industrie sicherzustellen und zu unterstützen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um sie zu verbessern und zu stärken, nachhaltige Lebensmittelsysteme sowie die Resilienz des ländlichen Raums und die Ernährungssicherheit durch einen nachhaltigen und robusten europäischen Agrarsektor sicherzustellen, </STRING></STRING>Pfade für den Übergang auf der Grundlage der besten verfügbaren kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien zu gewährleisten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> den Schwerpunkt stärker auf einen gerechten Übergang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für betroffene Regionen, Sektoren und für benachteiligte Haushalte </STRING></STRING>zu legen, bei dem niemand zurückgelassen wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">indem zum Beispiel aus dem Klima-Sozialfonds Unterstützung beim Übergang zur Klimaneutralität gewährt wird. Ferner ist es von entscheidender Bedeutung, </STRING></STRING>für einen fairen Wettbewerb mit internationalen Partnern zu sorgen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und alle wirtschaftlichen Instrumente der EU wirksam zu nutzen, um unfaire Handelspraktiken zu verhindern und ihnen entgegenzuwirken</STRING></STRING>, das Energiesystem mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem technologieneutralen Ansatz zu dekarbonisieren, der alle </STRING></STRING>CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-freien und CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-armen Energielösungen (einschließlich erneuerbarer Energie, Kernenergie, Energieeffizienz, Energiespeicherung, CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Abscheidung und ‑Nutzung (CCU), CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Entnahme, Geothermie und Wasserkraft<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, nachhaltiger Bioenergie</STRING></STRING> sowie aller anderen derzeitigen und künftigen Netto-Null-Energietechnologien) mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließt</STRING></STRING>, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abhängigkeit von Einfuhren zu senken und die Bezugsquellen der EU</STRING></STRING> für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kritische Rohstoffe</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diversifizieren sowie einen strategischen Dialog über den Rahmen</STRING></STRING> für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zeit nach 2030 mit allen relevanten Sektoren einschließlich Wirtschaft</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkehr</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">organisieren</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2025 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, die Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit und die Förderung des grünen Wandels sich gegenseitig verstärkende Ziele sind, die gemeinsam verfolgt werden müssen, und forderte, dass die Bemühungen schnellstmöglich verstärkt werden, um die Versorgung mit erschwinglicher und sauberer Energie zu sichern und vor 2030 eine echte Energieunion zu schaffen, indem beispielsweise die neue Taskforce für die Energieunion gewinnbringend eingesetzt wird, und dass die Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise und zur Förderung einer nachhaltigen Energieerzeugung in der Union schneller umgesetzt werden. Im Interesse eines kosteneffizienten, fairen und gerechten, pragmatischen und sozial ausgewogenen Übergangs zur Klimaneutralität, bei dem den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten Rechnung getragen wird, werden sowohl private als auch öffentliche Investitionen – unter anderem aus Unionsmitteln – ein Schlüsselinstrument für die Energiewende sein, indem beispielsweise die Einführung und Vermarktung innovativer Technologien in allen Mitgliedstaaten gefördert und vorangetrieben wird, der Zugang zur industriellen Erneuerung und Dekarbonisierung der Industrie erleichtert wird, saubere Technologien hergestellt werden, die Energiesysteme modernisiert werden und indem erschwingliche Lösungen für die gesamte Wirtschaft und für die Bürger in der gesamten Union bereitgestellt werden. Mit dem Deal für eine saubere Industrie werden die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang geschaffen, wobei der Schwerpunkt sowohl auf der Dekarbonisierung als auch auf der industriellen Erneuerung liegt – was zu einer Steigerung der Nachfrage nach „Made in Europe“ beitragen wird – wie auch auf Unterstützungsmechanismen für die europäische Industrie, darunter die Bank zur Dekarbonisierung der Industrie und der vereinfachte Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass die gemeinsamen Anstrengungen dringend intensiviert werden müssen, um die technologieneutrale industrielle Erneuerung, Modernisierung und Dekarbonisierung Europas sicherzustellen. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass den traditionellen Branchen – insbesondere der Automobil-, der Schifffahrt- und der Luftfahrtbranche und den energieintensiven Industriezweigen wie der Stahl- und Metall-, der Zement-, der Glas- und Keramik-, der Zellstoff- und Papierindustrie sowie der chemischen Industrie – besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, damit sie auf dem Weltmarkt und in einem schwierigen geopolitischen Umfeld widerstands- und wettbewerbsfähig bleiben. In diesem Zusammenhang begrüßte er den jüngsten Vorschlag der Kommission, den europäischen Stahlsektor vor unfairen Auswirkungen weltweiter Überkapazitäten zu schützen. Er begrüßte ferner die Absicht der Kommission, die in der Verordnung über CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge vorgesehene Überprüfung vorzuziehen, und forderte eine rasche Vorlage dieses Vorschlags unter Berücksichtigung der Technologieneutralität und europäischer Wertschöpfungsanteile. In diesem Zusammenhang begrüßte der Europäische Rat auch das jüngste Schreiben der Präsidentin der Kommission zu Klima und Wettbewerbsfähigkeit.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein weiterer Schwerpunkt des Deals für eine saubere Industrie liegt auf dem besseren Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln, auf einem integrierten und vernetzten Energiemarkt der Union, der die Energieversorgungssicherheit sicherstellt, auf der Förderung der Kreislaufwirtschaft, auf weltweit gleichen Wettbewerbsbedingungen – auch durch eine wirksame Umsetzung und Ausweitung des CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Grenzausgleichssystems auf nachgelagerte Waren –, auf der Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Verlagerung von CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Emissionen bei der Ausfuhr, auf klaren Rahmenbedingungen wie gestrafften Genehmigungsverfahren und auf der Einführung und dem Ausbau sauberer Technologien, um den Wettbewerbsvorteil und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie Innovation in der EU zu stärken und zugleich dem schwierigen geopolitischen Umfeld Rechnung zu tragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU sollte Vorrang eingeräumt werden, und sie sollte durch eine verstärkte Entnahme von Treibhausgasen ergänzt werden, unter anderem durch natürliche und technische Lösungen. Bei der Ausarbeitung des Maßnahmenpakets für die Zeit nach 2030 sollte dem Beitrag der Bruttoemissionsreduktion im Vergleich zu natürlichen und technologischen Entnahmen gebührend Rechnung getragen werden. Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">naturbasierte</STRING></STRING> und die industrielle Entnahme spielen in den nächsten Jahrzehnten in der Wirtschaft der Union eine zunehmend wichtige Rolle, da die Emissionen und die Entnahme von Treibhausgasen spätestens bis 2050 ins Gleichgewicht gebracht und danach negative Emissionen erzielt werden müssen. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> im Jahr 2026 werden Anreize entwickelt, wobei die Kommission beabsichtigt, dauerhafte CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Entnahmen in der EU in das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Union („EU-EHS“) aufzunehmen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um Restemissionen aus schwer</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dekarbonisieren Sektoren auszugleichen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU sollte Vorrang eingeräumt werden, und sie sollte durch eine verstärkte Entnahme von Treibhausgasen ergänzt werden, unter anderem durch natürliche und technische Lösungen. Bei der Ausarbeitung des Maßnahmenpakets für die Zeit nach 2030 sollte dem Beitrag der Bruttoemissionsreduktion im Vergleich zu natürlichen und technologischen Entnahmen gebührend Rechnung getragen werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die natürliche Entnahme weist Merkmale auf, die berücksichtigt werden sollten, wie etwa die Altersstruktur von Wäldern, den Anteil organischer Böden, die natürliche Variabilität sowie Unwägbarkeiten bezüglich der Auswirkungen des Klimawandels, natürlicher Störungen und methodologischer Änderungen. Die natürliche</STRING></STRING> und die industrielle Entnahme spielen in den nächsten Jahrzehnten in der Wirtschaft der Union eine zunehmend wichtige Rolle, da die Emissionen und die Entnahme von Treibhausgasen spätestens bis 2050 ins Gleichgewicht gebracht und danach negative Emissionen erzielt werden müssen. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> im Jahr 2026 werden Anreize entwickelt, wobei die Kommission beabsichtigt, dauerhafte CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Entnahmen in der EU in das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Emissionshandelssystem („EU-EHS“) aufzunehmen, um schwer zu dekarbonisierende Restemissionen auszugleichen. Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft spielt eine zentrale Rolle</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer nachhaltigen und kreislauforientierten Bioökonomie und hat das Potenzial</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">langfristige Klima- und Umweltvorteile</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erbringen, die zur Energiewende der EU-Wirtschaft beitragen und Abhängigkeiten verringern, indem fossile Materialien ersetzt werden</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenngleich einige unterstützende Maßnahmen bereits umgesetzt wurden und ihre Auswirkungen bereits sichtbar sind, ist dies noch nicht bei allen der Fall. Die Kommission sollte die Initiativen für den Aufbau günstiger Rahmenbedingungen weiterhin stärken und sich darum bemühen, dass sie rasch umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gegeben sind, um die europäische Industrie und die Bürger Europas unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts bei dem Übergang zu unterstützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Union verfügt über einen Rechtsrahmen zur Erreichung des Klimaziels für 2030. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Ziels gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates‚ mit der das EU-EHS geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING>, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING>, in der Zielvorgaben für die Nettoentnahme von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING> im Landnutzungssektor festgelegt sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte bewerten, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geändert werden müssen, um das Klimaziel für 2040 zu erreichen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gestaltung der künftigen Architektur sollte</STRING></STRING> die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">detaillierte Folgenabschätzungen erstellen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch mit Blick auf</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit sowie für kleine und mittlere Unternehmen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und notwendige Maßnahmen, darunter gegebenenfalls auch Legislativvorschläge</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Erwägung ziehen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Reihe von Elementen, die die Erreichung des Ziels für 2040 erleichtern sollen, sollte angemessen berücksichtigt werden, einschließlich eines möglichen begrenzten Beitrags hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris zum Ziel für 2040 in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts von 2030 bis 2040 im Einklang mit den Bilanzierungsregeln des Übereinkommens von Paris, der Rolle dauerhafter Entnahmen in der EU (Bioenergie mit CO2-Abscheidung und ‑Speicherung (BioCCS) und direkte CO2-Abscheidung aus der Luft und ‑Speicherung (DACCS)) im EU-EHS, und einer größeren Flexibilität in den verschiedenen Sektoren. Um die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen zu bewerten, sollte die künftige Architektur auf soliden Folgenabschätzungen beruhen. Zudem sollte die künftige Architektur die Konvergenz fördern und dem Grundsatz der Fairness sowie den Besonderheiten der Mitgliedstaaten, einschließlich Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, Rechnung tragen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Union verfügt über einen Rechtsrahmen zur Erreichung des Klimaziels für 2030. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Ziels gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates‚ mit der das EU-EHS geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING>, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING>, in der Zielvorgaben für die Nettoentnahme von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING> im Landnutzungssektor festgelegt sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um einen reibungslosen Übergang zum EU-EHS2 zu gewährleisten, sollte die Anwendung von Artikel 30k Absatz 2 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2003/87/EG um ein Jahr verschoben werden.</STRING></STRING> Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte bewerten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geändert werden müssen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um das Klimaziel für 2040 zu erreichen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wobei sie auch</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abnehmenden Kapazitäten natürlicher Senken berücksichtigen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Gestaltung des Rahmens für die Zeit nach 2030 sollte die Kommission detaillierte Folgenabschätzungen erstellen und dabei ihre Analyse der</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, das geopolitische Umfeld – einschließlich der Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten in der</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lage sind, ihre Verteidigungsfähigkeit rasch zu erhöhen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zu stärken, indem mögliche Belastungen angegangen werden, während Anreize für die Dekarbonisierung der Industrie bestehen bleiben –,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für kleine und mittlere Unternehmen und energieintensive Branchen sowie die</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgen für Energiekosten und Investitionsbedarf in allen Mitgliedstaaten berücksichtigen; ferner sollte sie notwendige Maßnahmen,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darunter gegebenenfalls auch Legislativvorschläge, in</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwägung ziehen</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sollten mehrere Elemente, die die Verwirklichung des Klimaziels für 2040 erleichtern sollen, angemessen berücksichtigt werden, darunter etwa ein angemessener Beitrag hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris zum Klimaziel für 2040 in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts 2031-2040, wobei Ambitionen und Kosteneffizienz im Vordergrund stehen sollten, die Bilanzierungsregeln des Übereinkommens von Paris eingehalten werden müssen und eine Pilotphase zur Schaffung eines hochwertigen internationalen Marktes für Gutschriften mit hoher Integrität für den Zeitraum 2031-2035 vorgesehen werden sollte; die Rolle dauerhafter Entnahmen in der EU (zum Beispiel Bioenergie mit CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Abscheidung und ‑Speicherung (Bio-CCS) und direkte CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Abscheidung aus der Luft und ‑Speicherung (DACCS)) im EU-EHS – wobei die Umweltintegrität des EU-EHS zu wahren ist –, einschließlich der Möglichkeit, CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gegebenenfalls außerhalb der Union zu speichern, sofern internationale Übereinkünfte vorliegen und die Bestimmungen denen im Unionsrecht entsprechen; eine größere und einfach zu nutzende Flexibilität innerhalb der verschiedenen Sektoren und Instrumente und über sie hinweg, um ein kosteneffizientes Konzept zu fördern, bei dem beispielsweise die Errungenschaften der Mitgliedstaaten in einem Sektor Lücken in anderen Sektoren kosteneffizient ausgleichen können, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Sektor einen Beitrag leistet und dass etwaige Defizite in einem Sektor nicht zu Lasten anderer Wirtschaftszweige gehen, wobei die Möglichkeit jedes Mitgliedstaats, die Flexibilitätsregelungen zu nutzen, unberührt bleibt. Bei der praktischen Umsetzung der Nutzung internationaler Gutschriften sollte die Kommission die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und die Gelegenheit, strategische EU-Partnerschaften zu fördern, berücksichtigen. Internationale Gutschriften sollten für die Einhaltung der Vorschriften zum EU-EHS keine Rolle spielen. Der derzeitige EU-EHS-Zielpfad sollte im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der EHS-Richtlinie überprüft werden, sodass dem vereinbarten Ziel für 2040 in einer Weise Rechnung getragen wird, die eine begrenzte Menge an Emissionen nach 2039 zulässt. Die Kommission sollte frühzeitig einen langsameren Ausstieg aus der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten ab 2028 in Erwägung ziehen, um die Dekarbonisierung, Investitionen und Beschäftigung in Europa zu unterstützen, unter anderem durch die Bank zur Dekarbonisierung der Industrie und eine Überprüfung der Marktstabilitätsreserve, wobei gleichzeitig das Risiko der Verlagerung von CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Emissionen minimiert werden sollte. Damit die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen bewertet werden können, sollte der Rahmen für die Zeit nach 2030 auf soliden Folgenabschätzungen beruhen. Zudem sollte der Rahmen für die Zeit nach 2030 die Konvergenz fördern und dem Grundsatz der Fairness sowie den nationalen Gegebenheiten und Besonderheiten der Mitgliedstaaten, einschließlich derer von Inseln, Inselmitgliedstaaten und Gebieten in äußerster Randlage, Rechnung tragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenngleich einige unterstützende Maßnahmen bereits umgesetzt wurden und ihre Auswirkungen bereits sichtbar sind, ist dies noch nicht bei allen der Fall.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission</STRING></STRING> bemüht sich darum, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Aufbau günstiger Rahmenbedingungen</STRING></STRING> zu beschleunigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zu stärken</STRING></STRING>, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Unterstützung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">europäischen Industrie</STRING></STRING> und der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bürgerinnen</STRING></STRING> und Bürger während des gesamten Übergangs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter uneingeschränkter Achtung</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Rechts</STRING></STRING> gegeben sind.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission stärkt auch künftig die Initiativen für den Aufbau günstiger Rahmenbedingungen und</STRING></STRING> bemüht sich darum, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deren Annahme und Umsetzung</STRING></STRING> zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Unterstützung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betroffenen juristischen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">natürlichen Personen, wie z. B. </STRING></STRING>der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">europäischen Industrie</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der </STRING></STRING>Bürger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Europas,</STRING></STRING> während des gesamten Übergangs <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hin zu den in den Absätzen 1 und 3</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorliegenden Artikels genannten Vorgaben, dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziel und einer klimaneutralen Wirtschaft</STRING></STRING> gegeben sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Um die Erreichung des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Ziels zu erleichtern, stellt die Kommission im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung sicher, dass die folgenden Elemente in den Legislativvorschlägen angemessen berücksichtigt werden:</P></OLD><NEW><P>Um die Erreichung des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Ziels zu erleichtern, stellt die Kommission im Rahmen der in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 4 </STRING></STRING>Unterabsatz 1 genannten Überprüfung sicher, dass die folgenden Elemente in den Legislativvorschlägen angemessen berücksichtigt werden:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>ab 2036 ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">möglicher begrenzter</STRING></STRING> Beitrag hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Ziel</STRING></STRING> für 2040<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> in Höhe von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> % der Nettoemissionen der EU im Jahr 1990, zur Unterstützung der EU und von Drittländern bei der Erreichung von Zielpfaden zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen, die mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris vereinbar sind, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> –</STRING></STRING> die Herkunft, die Qualitätskriterien und andere Bedingungen für den Erwerb und die Verwendung solcher Gutschriften werden im Unionsrecht geregelt,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>ab 2036 ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessener, ambitionierter und kosteneffizienter</STRING></STRING> Beitrag hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Klimazielvorgabe</STRING></STRING> für 2040 in Höhe von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zu 5</STRING></STRING> % der Nettoemissionen der EU im Jahr<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 1990, was einer Senkung der Nettotreibhausgasemissionen in der EU bis zum Jahr 2040 um 85</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">% gegenüber dem Stand von </STRING></STRING>1990<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> entspricht</STRING></STRING>, zur Unterstützung der EU und von Drittländern bei der Erreichung von Zielpfaden zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen, die mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris vereinbar sind, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Umweltintegrität dieser Gutschriften sichergestellt und gleichzeitig die technologische Führungsrolle der EU gefördert wird; für den Zeitraum 2031-2035 kann eine Pilotphase zur Schaffung eines hochwertigen Marktes für internationale Gutschriften, der eine hohe Integrität aufweist, in Betracht gezogen werden;</STRING></STRING> die Herkunft, die Qualitätskriterien und andere Bedingungen für den Erwerb und die Verwendung solcher Gutschriften werden im Unionsrecht geregelt,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> damit sie auf glaubhaften und transformativen Tätigkeiten in Partnerländern beruhen, deren Klimaziele und -politik mit den Zielen des Übereinkommens von Paris vereinbar sind, und zuverlässigen Schutzvorkehrungen unterliegen, durch die Integrität, Vermeidung einer Doppelzählung, Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit, transparente Governance, solide Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmethoden, positive wirtschaftliche, soziale und ökologische Nebeneffekte, Menschenrechtsgarantien, Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Finanzierung von Projekten, die den strategischen Interessen der Union zuwiderlaufen, und hochgesteckte Ziele in Bezug auf die Aufteilung der Einnahmen für die Anpassung, die gemeinsame Nutzung der sich aus der Minderung ergebenden Vorteile mit den betroffenen Ländern und die allgemeine Minderung der globalen Emissionen sichergestellt werden;</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Festlegung der Kriterien zieht die Kommission in Betracht, strengere als die in Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris verankerten Kriterien festzulegen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die Rolle dauerhafter Entnahmen in der EU im Rahmen des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union („EU-EHS“), um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Restemissionen aus </STRING></STRING>schwer zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dekarbonisierenden Sektoren</STRING></STRING> auszugleichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die Rolle dauerhafter Entnahmen in der EU im Rahmen des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union („EU-EHS“), um schwer zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verringernde Restemissionen</STRING></STRING> auszugleichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>eine größere Flexibilität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über die</STRING></STRING> verschiedenen Sektoren hinweg, um die Verwirklichung der Ziele auf kosteneffiziente Weise zu unterstützen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>eine größere Flexibilität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb der</STRING></STRING> verschiedenen Sektoren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Instrumente und über sie </STRING></STRING>hinweg, um die Verwirklichung der Ziele auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einfache und </STRING></STRING>kosteneffiziente Weise zu unterstützen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der realistische Beitrag der CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Entnahmen zu den gesamten Anstrengungen zur Emissionsreduktion unter Berücksichtigung der Unsicherheiten in Bezug auf natürliche CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Entnahmeprozesse und unter Gewährleistung, dass etwaige Defizite nicht zulasten anderer Wirtschaftssektoren gehen, wobei die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, überschüssige natürliche Entnahmen zum Ausgleich ihrer Emissionen in anderen Sektoren zu nutzen, unberührt bleibt;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe c b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>cb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verbessern, die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen, eine nachhaltige und kreislauforientierte Bioökonomie zu fördern sowie die Auswirkungen unterschiedlicher Waldaltersstrukturen und natürlicher Schwankungen und Unsicherheiten zu berücksichtigen, insbesondere derjenigen, die mit den Auswirkungen des Klimawandels und natürlichen Störungen im Bereich der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Kosteneffizienz und Solidarität als Teil der Ziele und Anstrengungen der Mitgliedstaaten für die Zeit nach 2030 unter Berücksichtigung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jeweiligen</STRING></STRING> nationalen Gegebenheiten,</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Kosteneffizienz und Solidarität als Teil der Ziele und Anstrengungen der Mitgliedstaaten für die Zeit nach 2030 unter Berücksichtigung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verschiedenen</STRING></STRING> nationalen Gegebenheiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Besonderheiten</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einschließlich derer von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>f)</NO.P>die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen,</P></OLD><NEW><P><NO.P>f)</NO.P>die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in den Mitgliedstaaten</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> auch hinsichtlich der Ziele der Dekarbonisierung und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe h</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>h)</NO.P>die Notwendigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einer</STRING></STRING> fairen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sozial gerechten Gestaltung des Übergangs</STRING></STRING> für alle,</P></OLD><NEW><P><NO.P>h)</NO.P>die Notwendigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einen</STRING></STRING> fairen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gerechten, pragmatischen, kosteneffizienten und sozial ausgewogenen Übergang</STRING></STRING> für alle<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu gewährleisten und zu unterstützen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wobei den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten Rechnung getragen wird, und unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und die Energie- und Mobilitätsarmut sowie unter besonderer Berücksichtigung der Regionen und Sektoren, einschließlich ihrer Investitionskapazität, kleinen und mittleren Unternehmen, Landwirte und benachteiligten Haushalte, die vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>Vereinfachung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Technologieneutralität, Kosteneffizienz, wirtschaftliche Effizienz und wirtschaftliche Sicherheit;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>Vereinfachung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Verringerung der Verwaltungslasten sowie</STRING></STRING> Technologieneutralität, Kosteneffizienz, wirtschaftliche Effizienz und wirtschaftliche Sicherheit;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe j</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>j)</NO.P>Klimaschutz als Triebkraft für Investitionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Innovation,</P></OLD><NEW><P><NO.P>j)</NO.P>Klimaschutz als Triebkraft für Investitionen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, </STRING></STRING>Innovation <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhöhte Wettbewerbsfähigkeit;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe k</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>k)</NO.P>die Notwendigkeit, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken, insbesondere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hinblick auf</STRING></STRING> kleine und mittlere Unternehmen und Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen besteht,</P></OLD><NEW><P><NO.P>k)</NO.P>die Notwendigkeit, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Resilienz und </STRING></STRING>weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und das Risiko einer Verlagerung von CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Emissionen zu reduzieren</STRING></STRING>, insbesondere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> kleine und mittlere Unternehmen und Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– auch in Bezug auf Ausfuhren – </STRING></STRING>besteht,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe m</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>m)</NO.P>Erschwinglichkeit von Energie, Versorgungssicherheit, Energieeffizienz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und der Grundsatz</STRING></STRING> „Energieeffizienz an erster Stelle“,</P></OLD><NEW><P><NO.P>m)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfügbarkeit und</STRING></STRING> Erschwinglichkeit von Energie, Versorgungssicherheit, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Energieversorgungssicherheit, </STRING></STRING>Energieeffizienz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich des Grundsatzes</STRING></STRING> „Energieeffizienz an erster Stelle“,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie der Ausbau von Elektrizitätsnetzen und Energieverbundnetzen mit Blick auf die Schaffung einer echten Energieunion und die Förderung von in der EU erzeugter Energie;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe m a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ma)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Rolle CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-freier, CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-armer und erneuerbarer Brennstoffe bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors, einschließlich des Straßenverkehrs, über 2030 hinaus und konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge bei der Erreichung ihrer Ziele unter Berücksichtigung europäischer Wertschöpfungsanteile;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe o</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>o)</NO.P>die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen,</P></OLD><NEW><P><NO.P>o)</NO.P>die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bei gleichzeitiger Wahrung des sozialen Zusammenhalts sowie Gewährleistung der Ernährungssicherheit und eines gerechten Übergangs;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe p</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>p)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen sowie Unsicherheiten zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen, die mit den Auswirkungen des Klimawandels im Landnutzungssektor im Zusammenhang stehen,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe q</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>q)</NO.P>Investitionsbedarf und -möglichkeiten, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln;</P></OLD><NEW><P><NO.P>q)</NO.P>Investitionsbedarf und -möglichkeiten, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie Unterstützung von Innovation und des Zugangs zu innovativen Technologien in allen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe r</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>r)</NO.P>internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des UNFCCC unternommene internationale Anstrengungen, sowie die Unterstützung der Union für ihre Partner bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>r)</NO.P>internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (</STRING></STRING>UNFCCC<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">)</STRING></STRING> unternommene internationale Anstrengungen sowie die Unterstützung der Union für ihre Partner bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 8 (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„8. Ab einem Jahr nach Annahme dieser Verordnung bewertet die Kommission alle zwei Jahre die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele und Dekarbonisierungspfade und erstattet darüber Bericht, wobei sie die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, den technologischen Fortschritt und die sich wandelnden Herausforderungen und Chancen für die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU berücksichtigt. Die Bewertung kann gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt werden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 11 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„c) die sich wandelnden Herausforderungen und Chancen für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie Europas in allen Mitgliedstaaten, insbesondere der energieintensiven Industrien und der kleinen und mittleren Unternehmen;“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Entwicklung der Energiepreise und ihre Auswirkungen auf die Industrie Europas und die europäischen Haushalte;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>cb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die sozioökonomischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der technologische Fortschritt und der Einsatz innovativer Technologien in allen Mitgliedstaaten und Sektoren;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das geschätzte Niveau des Nettoabbaus auf Unionsebene in Bezug auf die Ziele der vorliegenden Verordnung. Stellt die Kommission fest, dass das geschätzte Nettoniveau des natürlichen Abbaus mit Blick auf 2040 erheblich von dem abweicht, was erforderlich wäre, um das Zwischenziel für 2040 zu erreichen – auch wenn dies auf natürliche Störungen zurückzuführen ist –, so schlägt sie gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene vor, einschließlich, sofern nötig, einer Anpassung des Zwischenziels für 2040 entsprechend der möglichen Defizite und begrenzt auf diese, und stellt sicher, dass etwaige Defizite nicht zulasten anderer Wirtschaftssektoren gehen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Flexibilität der Mitgliedstaaten, hochwertige internationale Gutschriften zu nutzen, um in nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren bis zu 5 % ihrer Ziele und Anstrengungen für die Zeit nach 2030 zu erreichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2021/1119</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem</STRING></STRING> Bericht der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> gegebenenfalls <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Legislativvorschläge</STRING></STRING> zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung</STRING></STRING> dieser Verordnung beigefügt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Dem</STRING></STRING> Bericht der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING> gegebenenfalls <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Legislativvorschläge </STRING></STRING>zur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überarbeitung </STRING></STRING>dieser Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich des Zwischenziels für 2040, und zusätzliche Maßnahmen zur</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stärkung der Initiativen im Hinblick auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Unterstützung der weiteren wirksamen Durchführung dieser Verordnung</STRING></STRING> beigefügt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wohlstands und des sozialen Zusammenhalts in der EU</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 1a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verschiebung der Durchführung des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Durchführung des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG wird auf 2028 verschoben. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 30k Absatz 2 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2003/87/EG. Die Bestimmungen des Artikels 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG gelten auch im Jahr 2026.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>