<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0263</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0205/2025 - Berichterstatter: Michal Wiezik)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (COM(2025)0173 – C10-0074/2025 – 2025/0090(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0205/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten die in Artikel 7 des BBNJ-Übereinkommens genannten Grundsätze und Ansätze bei der Umsetzung dieser Richtlinie gebührend berücksichtigen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verpflichten sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele und Vorgaben des globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 7. bis 19. Dezember 2022 angenommen wurde, sowie der langfristigen strategischen Vision, dass bis 2050 die biologische Vielfalt wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden.</STRING></STRING> Die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2023:</STRING></STRING> Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ enthält die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, in der mehrere Ziele festgelegt werden, unter anderem das Ziel, den guten Umweltzustand der Meeresökosysteme wiederherzustellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2030 –</STRING></STRING> Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ enthält die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, in der mehrere Ziele festgelegt werden, unter anderem das Ziel, den guten Umweltzustand der Meeresökosysteme wiederherzustellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den Abschluss eines ehrgeizigen rechtsverbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erleichtern</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verpflichten sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele und Vorgaben des globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 7. bis 19. Dezember 2022 angenommen wurde, einschließlich des Ziels, bis 2030 mindestens 30 % der Meere weltweit zu Schutzgebieten zu erklären oder sie im Rahmen anderer wirksamer gebietsbezogener Erhaltungsmaßnahmen zu schützen, sowie der langfristigen strategischen Vision, dass bis 2050 die biologische Vielfalt wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt müssen im Einklang mit dem Ziel für 2030 und im Hinblick auf die strategische Vision für 2050 dringend Maßnahmen ergreifen, um dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und ihn umzukehren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vorliegende Richtlinie sollte in einer Weise umgesetzt werden, die die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe nicht untergräbt und die Kohärenz und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten daher eine gemeinsame koordinierte Vorgehensweise und Mechanismen entwickeln, um Kohärenz mit den Anstrengungen sicherzustellen, die innerhalb dieser Instrumente, Rahmen und Organe – etwa in regionalen Fischereiorganisationen als den für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zuständigen internationalen Stellen oder im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen – unternommen werden, auch in Bezug auf die Förderung von Maßnahmen, mit denen die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen von Teil III des BBNJ-Übereinkommens unterstützt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2025 mit dem Titel „Der Europäische Pakt für die Meere“ werden Maßnahmen dargelegt, mit denen die rasche Ratifizierung des BBNJ-Übereinkommens, seine rasche Umsetzung in Unionsrecht und seine rasche Anwendung sowie eine nachhaltige Meerespolitik für die Hohe See sichergestellt werden sollen. Außerdem ist vorgesehen, dass die Union die Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens in Entwicklungsländern durch einen Beitrag von 40 Mio. EUR zum Globalen Ozeanprogramm unterstützt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In der Erklärung der von der Kommission ins Leben gerufenen Koalition der hohen Ambitionen für biologische Vielfalt außerhalb nationaler Hoheitsgewalt, der mehr als 40 Länder angehören, vom 28. Mai 2025 werden die Bestrebungen der Union im Hinblick auf die weltweite Meerespolitik und den Schutz der Meere verdeutlicht. Im Einklang mit dieser durch Meeresdiplomatie ergänzten Vision sollte die Kommission die Mitgliedstaaten, die sich bereit erklären, als Gaststaat den Sitz des internationalen Sekretariats gemäß Artikel 50 des BBNJ-Übereinkommens zu beherbergen, unterstützen und für eine gemeinsame Finanzierung sorgen. Außerdem ist es wichtig, dass die Union im Rahmen ihrer Meeresdiplomatie Drittländer darin bestärkt, das BBNJ-Übereinkommen zu ratifizieren, und dafür Sorge trägt, dass sie dessen Bestimmungen einhalten, um so gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wurde ein Rahmen geschaffen, um Drittländer, die nicht kooperieren und eine nicht nachhaltige Befischung eines Bestands, der für die Union von gemeinsamem Interesse ist, zulassen, zu ermitteln und hinsichtlich dieser Drittländer Maßnahmen zu ergreifen. Mithilfe dieser Verordnung, die vor Kurzem geändert wurde, kann die Union ein Drittland als Land einstufen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn es etwa bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht kooperiert und sich nicht uneingeschränkt an die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und des VN-Übereinkommens über Fischbestände oder andere internationale Übereinkommen wie das BBNJ-Übereinkommen oder das Völkerrecht hält und wenn es nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen ergreift. In dieser Hinsicht sollten diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 ineinandergreifen, insbesondere im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit, die im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen erfolgt, oder, wenn diese für den betreffenden Bestand nicht zuständig sind, mittels Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den Ländern, die ein Interesse an der jeweiligen Fischerei haben.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Im Einklang mit Artikel 9 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des BBNJ-Übereinkommens ist es erforderlich,</STRING></STRING> die gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergebenden Vorteile für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu fördern</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Union und die Mitgliedstaaten müssen</STRING></STRING> im Einklang mit Artikel 9 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und den Zielen des BBNJ-Übereinkommens</STRING></STRING> die gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergebenden Vorteile für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fördern, auch durch finanzielle Beiträge, die Weitergabe von Meerestechnologie oder den Kapazitätsaufbau in Entwicklungsländern</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Das BBNJ-Übereinkommen ermöglicht die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Die von der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens angenommenen Maßnahmen sollten durchgeführt und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erforderlichenfalls</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Recht</STRING></STRING> umgesetzt werden. Bis zur Umsetzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen nicht untergraben.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es müssen die erforderlichen Verfahren festgelegt werden, um</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Koordinierung</STRING></STRING> zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu gewährleisten</STRING></STRING>, bevor dem BBNJ-Sekretariat ein Vorschlag zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente oder ein Vorschlag für eine Notmaßnahme vorgelegt wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Das BBNJ-Übereinkommen ermöglicht die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Die von der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens angenommenen Maßnahmen sollten durchgeführt und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unionsrecht</STRING></STRING> umgesetzt werden. Bis zur Umsetzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen nicht untergraben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zur Gewährleistung der Koordinierung auf Unionsebene sollten Verfahren für</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit</STRING></STRING> zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geschaffen werden</STRING></STRING>, bevor dem BBNJ-Sekretariat ein Vorschlag zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente oder ein Vorschlag für eine Notmaßnahme vorgelegt wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Im Rahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Richtlinie</STRING></STRING> sollte die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für jeden</STRING></STRING> Vorschlag zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente oder für Notmaßnahmen gemäß Artikel 19 bzw. Artikel 24 Absatz 3 des BBNJ-Übereinkommens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine vorläufige rechtliche Bewertung vornehmen. Bei dieser Bewertung sollte auch geprüft</STRING></STRING> werden, ob die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union </STRING></STRING>einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solchen Vorschlag</STRING></STRING> dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">BBNJ-Sekretariat</STRING></STRING> vorlegen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Im Rahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der festgelegten Verfahren</STRING></STRING> sollte die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine rechtliche Bewertung vornehmen, im Rahmen derer bewertet werden sollte, ob ein</STRING></STRING> Vorschlag zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente oder für Notmaßnahmen gemäß Artikel 19 bzw. Artikel 24 Absatz 3 des BBNJ-Übereinkommens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem BBNJ-Sekretariat im Namen der Union oder im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorgelegt</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> muss oder ob ein Mitgliedstaat</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der einen Entwurf eines Vorschlags erstellt hat, dem Sekretariat den Vorschlag in Eigenverantwortung vorlegen kann bzw. </STRING></STRING>ob<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mehrere Mitgliedstaaten,</STRING></STRING> die einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwurf eines Vorschlags erstellt haben,</STRING></STRING> dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sekretariat den Vorschlag in Eigenverantwortung</STRING></STRING> vorlegen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(15a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit unverzüglich gehandelt werden kann und vor dem Hintergrund, dass Notmaßnahmen auch zwischen den Tagungen erlassen werden können, da es einer raschen Reaktion bedarf, um schwerwiegende oder irreversible Schäden im Hinblick auf die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu verhindern oder abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Vorschläge für eine Notmaßnahme dem Sekretariat auf direktem Wege zu übermitteln. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(15b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Hohe See ist für die Union und ihre Meereswirtschaft insgesamt von erheblicher wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung, insbesondere für die Fischerei, die Ernährungssicherheit, die Energieerzeugung, die Wissenschaft und den internationalen Handel der Union. Im Wege dieser Richtline, einschließlich ihrer Bestimmungen über die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente, sollten eine kohärente Umsetzung des Unionsrechts und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sichergestellt und zugleich die Verwaltungslasten für die Mitgliedstaaten verringert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnet und am 17. Februar 2005 ratifiziert wurde. Die Union ist auch Vertragspartei des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnet und am 24. Juni 1997 ratifiziert wurde. Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Übereinkommen sollten in den Bereichen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, weiterhin gelten. Das Übereinkommen von Espoo zielt darauf ab, die internationale Zusammenarbeit bei der Bewertung von Umweltauswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, zu verbessern. Die Ziele des Übereinkommens von Aarhus umfassen die Gewährleistung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Rechte auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten, um dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten die Rechte auf Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschlussfassung in Umweltangelegenheiten nach denselben Grundsätzen wie denen des Übereinkommens von Aarhus ausgeübt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnet und am 17. Februar 2005 ratifiziert wurde. Die Union ist auch Vertragspartei des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnet und am 24. Juni 1997 ratifiziert wurde. Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Übereinkommen sollten in den Bereichen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, weiterhin gelten. Das Übereinkommen von Espoo zielt darauf ab, die internationale Zusammenarbeit bei der Bewertung von Umweltauswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, zu verbessern. Die Ziele des Übereinkommens von Aarhus umfassen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem </STRING></STRING>die Gewährleistung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Rechts auf Zugang zu Informationen, der</STRING></STRING> Rechte auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und des Rechts auf Zugang zu Gerichten </STRING></STRING>in Umweltangelegenheiten, um dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten die Rechte auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Informationen, </STRING></STRING>Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschlussfassung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Zugang zu Gerichten</STRING></STRING> in Umweltangelegenheiten nach denselben Grundsätzen wie denen des Übereinkommens von Aarhus ausgeübt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Während der Zweck dieser Richtlinie darin besteht, einen Rechtsrahmen für Tätigkeiten zu schaffen, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, sollten alle Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen und voraussichtlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhebliche Auswirkungen auf die</STRING></STRING> Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben</STRING></STRING> werden, einer Prüfung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß</STRING></STRING> der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING>, anderen einschlägigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Rechtsvorschriften</STRING></STRING>, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten<STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING>, und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Rechtsvorschriften</STRING></STRING> unterzogen werden. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 des BBNJ-Übereinkommens sollten in der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU</STRING></STRING> solche Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, nach geltenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Vorschriften</STRING></STRING> bewertet werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie die Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen erfüllen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Während der Zweck dieser Richtlinie darin besteht, einen Rechtsrahmen für Tätigkeiten zu schaffen, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, sollten alle Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen und voraussichtlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu einer wesentlichen Verschmutzung oder zu beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der</STRING></STRING> Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">führen</STRING></STRING> werden, einer Prüfung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union wie</STRING></STRING> der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING>, anderen einschlägigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsvorschriften der Union</STRING></STRING>, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten<STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING>, und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsvorschriften der Union</STRING></STRING> unterzogen werden. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 des BBNJ-Übereinkommens sollten in der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union</STRING></STRING> solche Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, nach geltenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsvorschriften der Union</STRING></STRING> bewertet werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie die Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen erfüllen.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> Z. B. Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020, Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> Z. B. Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020, Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da</STRING></STRING> andere anwendbare Rechtsinstrumente oder Rechtsrahmen bzw. weltweite, regionale, subregionale oder sektorale Organe einen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen geplanter, den nationalen Hoheitsbefugnissen oder der nationalen Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bieten,</STRING></STRING> sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dieser Richtlinie durchzuführen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn</STRING></STRING> die in Artikel 29 Absatz 4 des BBNJ-Übereinkommens festgelegten Bedingungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorliegen</STRING></STRING>. In diesen Fällen sollte der betreffende Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus veröffentlicht wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn</STRING></STRING> andere anwendbare Rechtsinstrumente oder Rechtsrahmen bzw. weltweite, regionale, subregionale oder sektorale Organe einen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen geplanter, den nationalen Hoheitsbefugnissen oder der nationalen Kontrolle unterstehender Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bieten</STRING></STRING>, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dieser Richtlinie durchzuführen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle die geplante Tätigkeit untersteht, feststellen, dass</STRING></STRING> die in Artikel 29 Absatz 4 des BBNJ-Übereinkommens festgelegten Bedingungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfüllt sind</STRING></STRING>. In diesen Fällen sollte der betreffende Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus veröffentlicht wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(19a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Militärluftfahrzeuge und Flottenhilfsschiffe. Allerdings sollte jeder Mitgliedstaat durch geeignete Maßnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihm gehörenden oder von ihm eingesetzten Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicherstellen, dass diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dieser Richtlinie vereinbar ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P>Alle von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeiteten oder angenommenen Pläne oder Programme, die voraussichtlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhebliche Auswirkungen auf die</STRING></STRING> Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben</STRING></STRING> werden, sollten einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterzogen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Alle von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeiteten oder angenommenen Pläne oder Programme, die voraussichtlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu einer wesentlichen Verschmutzung oder zu beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der</STRING></STRING> Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">führen</STRING></STRING> werden, sollten einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterzogen werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(20a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In der Richtlinie 2001/42/EG sind Standards für die Prüfung von Umweltauswirkungen und Verfahrensgarantien festgelegt, die mit den Verpflichtungen des BBNJ-Übereinkommens in Einklang stehen und sie nicht untergraben. Die Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Gebieten, die den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen, trägt unmittelbar zur Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die strategische Umweltprüfung gemäß Artikel 39 des BBNJ-Übereinkommens bei.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(21)</NO.P>Bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erheblicher Auswirkungen geplanter</STRING></STRING> Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie spürbar oder bedeutend Auswirkungen sein können. Sie sollten dabei auch die in der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Kriterien berücksichtigen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(21)</NO.P>Bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Verursachung einer erheblichen Verschmutzung oder beträchtlicher und schädlicher Veränderungen der Meeresumwelt durch geplante</STRING></STRING> Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie spürbar oder bedeutend<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> diese</STRING></STRING> Auswirkungen sein können. Sie sollten dabei auch die in der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Kriterien berücksichtigen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die auf maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen, Umweltprüfungen von den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehenden geplanten Tätigkeiten sowie auf die Einrichtung und Umsetzung gebietsbezogener Managementinstrumente und Notmaßnahmen anwendbar sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>„geplante Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die die Durchführung von Baumaßnahmen, Installationen, Vorhaben oder anderen Eingriffen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in die Meeresumwelt</STRING></STRING> umfasst, einschließlich regelmäßiger Tätigkeiten, die auf die Nutzung natürlicher Ressourcen abzielen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>„geplante Tätigkeit“ eine Tätigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in der Meeresumwelt</STRING></STRING>, die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter anderem</STRING></STRING> die Durchführung von Baumaßnahmen, Installationen, Vorhaben oder anderen Eingriffen umfasst, einschließlich regelmäßiger Tätigkeiten, die auf die Nutzung natürlicher Ressourcen abzielen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe j</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>j)</NO.P>„den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle unterstehende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowohl von</STRING></STRING> öffentlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als auch</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">privaten Einrichtungen</STRING></STRING> ausgeübt werden und für die der Mitgliedstaat im Einklang mit dem Völkerrecht seine Zuständigkeit oder Befugnisse ausüben kann;</P></OLD><NEW><P><NO.P>j)</NO.P>„den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle unterstehende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von juristischen Personen des</STRING></STRING> öffentlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder des privaten Rechts und</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">natürlichen Personen</STRING></STRING> ausgeübt werden und für die der Mitgliedstaat im Einklang mit dem Völkerrecht seine Zuständigkeit oder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> seine</STRING></STRING> Befugnisse ausüben kann;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe n</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>n)</NO.P>„Öffentlichkeit“ die betroffene Öffentlichkeit sowie indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen und zuständige weltweite, regionale, subregionale und sektorale Organe sowie die Wissenschaftsgemeinschaft;</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe s</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>s)</NO.P>„geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen“ die Auswirkungen, die keine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die</STRING></STRING> Meeresumwelt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>s)</NO.P>„geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen“ die Auswirkungen, die keine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wesentliche Verschmutzung und keine beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der</STRING></STRING> Meeresumwelt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verursachen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Richtlinie gilt für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die nach dem geltenden Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten und</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die nach dem geltenden Völkerrecht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Unionsrecht wie der Gemeinsamen Fischereipolitik </STRING></STRING>geregelte Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten und</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien, soweit durchführbar, und die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Datenbanken alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über den Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen in Verbindung mit ihrer standardisierten BBNJ-Chargenkennung erstellen und ihn dem nach Artikel 15 des BBNJ-Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung stellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien, soweit durchführbar, und die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Datenbanken alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über den Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen in Verbindung mit ihrer standardisierten BBNJ-Chargenkennung erstellen und ihn dem nach Artikel 15 des BBNJ-Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung stellen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegebenenfalls nutzen sie für BBNJ-Mitteilungen und -Hinterlegungen die bestehenden Datenerhebungs- und Meldesysteme der Union.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die potenziellen Auswirkungen geplanter, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehender Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, auf die Meeresumwelt einer Prüfung unterzogen werden, bevor die zuständige(n) Behörde(n) einen Beschluss über deren Genehmigung gemäß dieser Richtlinie trifft bzw. treffen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die potenziellen Auswirkungen geplanter, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehender Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, auf die Meeresumwelt einer Prüfung unterzogen werden, bevor die zuständige(n) Behörde(n) einen Beschluss über deren Genehmigung gemäß dieser Richtlinie trifft bzw. treffen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats leistet die Kommission diesbezüglich technische Unterstützung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Dieses Kapitel gilt nicht für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und für die eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Anforderungen anderer einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente oder ‑rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen durchgeführt wurde. Bei Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen anderer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägiger</STRING></STRING> Rechtsinstrumente oder ‑rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen durchgeführt wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> dass die Bedingungen des Artikels 29 Absatz 4 des BBNJ-Übereinkommens erfüllt sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. In solchen Fällen sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, </STRING></STRING>dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus veröffentlicht und die Tätigkeit überwacht wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Dieses Kapitel gilt nicht für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und für die eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Anforderungen anderer einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente oder -rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen durchgeführt wurde. Bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jenen </STRING></STRING>Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen anderer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">internationaler</STRING></STRING> Rechtsinstrumente oder ‑rahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder dem Unionsrecht</STRING></STRING> oder von zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen durchgeführt wurde, stellen die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffenden</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgendes </STRING></STRING>sicher<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	dass die Bedingungen des Artikels 29 Absatz 4 des BBNJ-Übereinkommens erfüllt sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>	dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus veröffentlicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird </STRING></STRING>und</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass </STRING></STRING>die Tätigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, für die die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, </STRING></STRING>überwacht wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Bei geplanten, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und voraussichtlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhebliche Auswirkungen auf die</STRING></STRING> Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben </STRING></STRING>werden, wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2011/92/EU und andere einschlägige EU-Rechtsvorschriften an, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten. Für diese Tätigkeiten stellen die Mitgliedstaaten während des Verfahrens gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten, über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus rechtzeitig einschlägige Informationen zur Verfügung und stellen sicher, dass die Tätigkeit in einer Weise überwacht wird, die mit den Anforderungen der genannten Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang steht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Bei geplanten, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und voraussichtlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der</STRING></STRING> Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verursachen </STRING></STRING>werden, wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/92/EU und andere einschlägige EU-Rechtsvorschriften an, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten. Für diese Tätigkeiten stellen die Mitgliedstaaten während des Verfahrens gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten, über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus rechtzeitig einschlägige Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich aller einschlägigen Überwachungsberichte,</STRING></STRING> zur Verfügung und stellen sicher, dass die Tätigkeit in einer Weise überwacht wird, die mit den Anforderungen der genannten Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang steht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse oder sind die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt oder werden sie nur unzureichend verstanden, so führt der Mitgliedstaat mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung (Screening) durch, um festzustellen, ob die Tätigkeit zu einer wesentlichen Verschmutzung oder zu beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der Meeresumwelt führen kann und daher einer Prüfung zu unterziehen ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse oder sind die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt oder werden sie nur unzureichend verstanden, so führt der Mitgliedstaat mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung (Screening) durch, um<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bei wissenschaftlicher Unsicherheit unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips</STRING></STRING> festzustellen, ob die Tätigkeit zu einer wesentlichen Verschmutzung oder zu beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der Meeresumwelt führen kann und daher einer Prüfung zu unterziehen ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Bedingungen sind erfüllt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe j a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ja)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls eine Beschreibung aller mit der geplanten Tätigkeit verbundenen Auswirkungen, etwa der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit, die Beschäftigung und die regionale Wirtschaft, im Einklang mit den Artikeln 31 und 35 des BBNJ-Übereinkommens.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und qualitativ hochwertig sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Berichte von kompetenten Sachverständigen erstellt werden und dass die zuständigen Behörden über ausreichendes Fachwissen für die Prüfung dieser Berichte verfügen oder erforderlichenfalls Zugang dazu haben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und qualitativ hochwertig sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Berichte von kompetenten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und unabhängigen </STRING></STRING>Sachverständigen erstellt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlangen von diesen Sachverständigen, dass sie jedweden Interessenkonflikt in Verbindung mit ihrer Funktion und ihren Aufgaben offenlegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, </STRING></STRING>dass die zuständigen Behörden über ausreichendes Fachwissen für die Prüfung dieser Berichte verfügen oder erforderlichenfalls Zugang dazu haben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige(n) Behörde(n) einen Beschluss über die Genehmigung einer geplanten Tätigkeit trifft bzw. treffen, wenn sie unter Berücksichtigung von Verringerungs- oder Bewältigungsmaßnahmen festgestellt hat bzw. haben, dass alle angemessenen Anstrengungen unternommen wurden, um sicherzustellen, dass die geplante Tätigkeit in einer mit der Vermeidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die</STRING></STRING> Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige(n) Behörde(n) einen Beschluss über die Genehmigung einer geplanten Tätigkeit trifft bzw. treffen, wenn sie unter Berücksichtigung von Verringerungs- oder Bewältigungsmaßnahmen festgestellt hat bzw. haben, dass alle angemessenen Anstrengungen unternommen wurden, um sicherzustellen, dass die geplante Tätigkeit in einer mit der Vermeidung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wesentlicher Verschmutzung und beträchtlicher und schädlicher Veränderungen der</STRING></STRING> Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>eine Schlussfolgerung der zuständigen Behörde zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> wahrscheinlichen erheblichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die</STRING></STRING> Meeresumwelt und zu den Hauptgründen für die Genehmigung;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>eine Schlussfolgerung der zuständigen Behörde zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> wahrscheinlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wesentlichen Verschmutzung oder den wahrscheinlichen beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der</STRING></STRING> Meeresumwelt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> durch die geplante Tätigkeit</STRING></STRING> und zu den Hauptgründen für die Genehmigung;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Wurde ein Beschluss über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung einer geplanten Tätigkeit gefasst, so stellen die Mitgliedstaaten unverzüglich sicher, dass der Beschluss öffentlich zugänglich gemacht wird, auch über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und das BBNJ-Sekretariat. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitgliedstaaten die während der Konsultationen gemäß Artikel 11 eingegangenen Anmerkungen und Stellungnahmen sowie eine Beschreibung der Art und Weise, auf die diese Anmerkungen und Stellungnahmen berücksichtigt oder auf andere Weise aufgegriffen wurden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Wurde ein Beschluss über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung einer geplanten Tätigkeit gefasst, so stellen die Mitgliedstaaten unverzüglich sicher, dass der Beschluss öffentlich zugänglich gemacht wird, auch über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und das BBNJ-Sekretariat. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle in der Genehmigung der geplanten Tätigkeit angeführten Bedingungen, einschließlich der Bedingungen im Zusammenhang mit Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen und erforderlichen Folgemaßnahmen, und </STRING></STRING>die während der Konsultationen gemäß Artikel 11 eingegangenen Anmerkungen und Stellungnahmen sowie eine Beschreibung der Art und Weise, auf die diese Anmerkungen und Stellungnahmen berücksichtigt oder auf andere Weise aufgegriffen wurden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Stellt ein Mitgliedstaat mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über eine genehmigte Tätigkeit beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt fest, die entweder in Bezug auf ihre Art oder Schwere in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> oder die sich aus einem Verstoß gegen eine der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen ergeben, oder äußert eine Vertragspartei des BBNJ-Übereinkommens oder das wissenschaftlich-technische BBNJ-Organ Bedenken oder Empfehlungen, so überprüft der betreffende Mitgliedstaat seinen Beschluss. Zu diesem Zweck</P></OLD><NEW><P>Stellt ein Mitgliedstaat mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über eine genehmigte Tätigkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine wesentliche Verschmutzung oder </STRING></STRING>beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt fest, die entweder in Bezug auf ihre Art oder Schwere in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einem Verstoß gegen eine der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen ergeben, oder äußert eine Vertragspartei des BBNJ-Übereinkommens oder das wissenschaftlich-technische BBNJ-Organ Bedenken oder Empfehlungen, so überprüft der betreffende Mitgliedstaat seinen Beschluss. Zu diesem Zweck</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> stellen im Einklang mit der einschlägigen nationalen Rechtsordnung sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschlüssen</STRING></STRING>, Handlungen oder Unterlassungen gemäß den Artikeln 8 bis 13 anzufechten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Einklang mit dem Ziel, zur Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus beizutragen,</STRING></STRING> stellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> im Einklang mit der einschlägigen nationalen Rechtsordnung sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entscheidungen</STRING></STRING>, Handlungen oder Unterlassungen gemäß den Artikeln 8 bis 13 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 16 bis 19 </STRING></STRING>anzufechten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie haben ein ausreichendes Interesse;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats eine Rechtsverletzung als Voraussetzung erfordert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten bestimmen im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a als ausreichend. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Beschlussfassungsverfahren gemäß dieser Richtlinie innehatte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die in Absatz 1 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und gegebenenfalls auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 1 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach diesem Artikel zugänglich gemacht werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten können einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens strategische Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten vornehmen, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen, um die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme auf die Meeresumwelt zu beurteilen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sieht die Richtlinie 2001/42/EG eine Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung vor, so beachten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung solcher Prüfungen die Bestimmungen jener Richtlinie.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sieht die Richtlinie 2001/42/EG eine Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung vor, so beachten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung solcher Prüfungen die Bestimmungen jener Richtlinie. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P>Die Mitgliedstaaten können einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens strategische Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten vornehmen, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen, um die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme auf die Meeresumwelt zu beurteilen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln unabhängig davon, ob sie einzeln oder gemeinsam handeln, der Kommission den Entwurf eines Vorschlags gemäß Artikel 19 des BBNJ-Übereinkommens oder einer Notmaßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 3 des BBNJ-Übereinkommens, bevor sie diese dem BBNJ-Sekretariat vorlegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach</STRING></STRING> Eingang unterrichtet die Kommission alle Mitgliedstaaten und übermittelt den Entwurf des Vorschlags.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Haben andere Mitgliedstaaten Anmerkungen, so übermitteln sie der Kommission diese Anmerkungen </STRING></STRING>innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorschlagsentwurfs</STRING></STRING> oder früher, wenn dies aufgrund einer Notmaßnahme gerechtfertigt ist. Die Kommission leitet die eingegangenen Anmerkungen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln unabhängig davon, ob sie einzeln oder gemeinsam handeln, der Kommission den Entwurf eines Vorschlags gemäß Artikel 19 des BBNJ-Übereinkommens oder einer Notmaßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 3 des BBNJ-Übereinkommens, bevor sie diese dem BBNJ-Sekretariat vorlegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unverzüglich nach</STRING></STRING> Eingang unterrichtet die Kommission alle Mitgliedstaaten und übermittelt den Entwurf des Vorschlags. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwurfs eines Vorschlags</STRING></STRING> oder früher, wenn dies aufgrund einer Notmaßnahme gerechtfertigt ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, können die Mitgliedstaaten bei der Kommission Anmerkungen zu dem Entwurf eines Vorschlags oder zu den Notmaßnahmen einreichen</STRING></STRING>. Die Kommission leitet die eingegangenen Anmerkungen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevor die Mitgliedstaaten dem BBNJ-Sekretariat einen Vorschlag oder Entwurf übermitteln, legt die Kommission eine vorläufige Bewertung des gemäß Absatz 1 eingegangenen Entwurfs eines Vorschlags oder einer Notmaßnahme vor. Ziel der vorläufigen Bewertung ist es, die Entscheidung zu erleichtern, ob der Vorschlag oder die Notmaßnahme im Namen der Union oder der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorgelegt werden sollte.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">legt dem BBNJ-Sekretariat eine vorläufige Bewertung der Frage vor, ob sie den</STRING></STRING> gemäß Absatz 1 eingegangenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwurf eines Vorschlags oder</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Notmaßnahme im Namen</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union dem BBNJ-Sekretariat übermitteln sollte.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum Abschluss einer solchen vorläufigen</STRING></STRING> Bewertung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und wenn diese ergibt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass die Übermittlung im Namen der Union erfolgen sollte, sehen die Mitgliedstaaten davon ab,</STRING></STRING> dem BBNJ-Sekretariat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Vorschlag</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Notmaßnahme gemäß Absatz 1 vorzulegen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">prüft den Entwurf eines Vorschlags bzw. einer Notmaßnahme und die</STRING></STRING> gemäß Absatz 1 eingegangenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anmerkungen und legt innerhalb</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frist von 30 Tagen nach Ablauf</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die Mitgliedstaaten geltenden Frist für die Einreichung von Anmerkungen eine rechtliche</STRING></STRING> Bewertung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Frage vor</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob sie den gemäß jenem Absatz eingegangenen Entwurf eines Vorschlags oder einer Notmaßnahme</STRING></STRING> dem BBNJ-Sekretariat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Namen der Union übermitteln sollte</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">rechtliche Bewertung wird allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gelangt die Kommission in ihrer rechtlichen Bewertung zu dem Schluss, dass der Entwurf eines Vorschlags oder einer Notmaßnahme im Namen der Union oder der Union und ihrer Mitgliedstaaten eingereicht werden sollte, so übermittelt sie ihn – gegebenenfalls zusammen mit den Mitgliedstaaten – dem BBNJ-Sekretariat.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gelangt die Kommission in ihrer rechtlichen Bewertung zu dem Schluss, dass der Entwurf eines Vorschlags oder einer Notfallmaßnahme nicht im Namen der Union eingereicht werden soll, so kann der Mitgliedstaat oder die Gruppe von Mitgliedstaaten, der bzw. die den Entwurf übermittelt hat, ihn in eigenem Namen dem BBNJ-Sekretariat übermitteln. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Absätze 1 bis 3b dieses Artikels können einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten Vorschläge für Notmaßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 3 des BBNJ-Übereinkommens direkt beim BBNJ-Sekretariat einreichen. Der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende Gruppe von Mitgliedstaaten unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend und stellt ihnen den eingereichten Vorschlag unverzüglich zur Verfügung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind bestrebt, bei der Erstellung und Bewertung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente und Notmaßnahmen eng zusammenzuarbeiten und einander regelmäßig nach Treu und Glauben zu konsultieren, bevor sie dem BBNJ-Sekretariat Vorschläge unterbreiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Interessenträger, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, des Privatsektors, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, werden gegebenenfalls zur Ausarbeitung der in diesem Kapitel genannten Vorschläge konsultiert</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Ausarbeitung der in diesem Kapitel genannten Vorschläge konsultieren die Mitgliedstaaten je nach Bedarf einschlägige </STRING></STRING>Interessenträger, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, des Privatsektors, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen Informationen in Bezug auf die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebieten, über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus zur Verfügung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht und zur Unterstützung der Ziele des Übereinkommens zusätzlich zu den nach Teil III des BBNJ-Übereinkommens angenommenen Maßnahmen strengere Maßnahmen in Bezug auf ihre Staatsangehörigen und Schiffe oder in Bezug auf ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten annehmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Annahme von Maßnahmen innerhalb der einschlägigen Rechtsinstrumente<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> rechtlichen Rahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie der</STRING></STRING> zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, deren Mitglied sie sind</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Unterstützung der</STRING></STRING> Durchführung der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Teil III des BBNJ-Übereinkommens angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Kommission </STRING></STRING>fördern gegebenenfalls die Annahme von Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und arbeiten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten </STRING></STRING>innerhalb der einschlägigen Rechtsinstrumente<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> rechtlichen Rahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zusammen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um die</STRING></STRING> Durchführung der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Teil III des BBNJ-Übereinkommens angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu unterstützen und zu erleichtern</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen Informationen in Bezug auf die Durchführung gebietsbezogener Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebieten, über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus zur Verfügung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten legen jenen Drittländern, die berechtigt sind, Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens zu werden, und insbesondere denjenigen, deren Tätigkeiten in einem Gebiet erfolgen, das von einem gebietsbezogenen Managementinstrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets erfasst ist, oder deren Schiffe oder Staatsangehörige in einem solchen Gebiet tätig sind, nahe, Maßnahmen zur Unterstützung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten, die gemäß dem BBNJ-Übereinkommen eingerichtet wurden, zu ergreifen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten halbjährliche Berichte über die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahmen und über die allgemeinen Entwicklungen hinsichtlich der Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens vor, einschließlich Informationen über die Einhaltung der Vorschriften, die Durchsetzung und die wissenschaftliche Überwachung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>