<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0264</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0197/2025 - Berichterstatter: Jörgen Warborn)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">*</STRING> Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.</FIELD></FOOTNOTE><STRING BOLD="on"> des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (COM(2025)0081 – C10-0037/2025 – 2025/0045(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0197/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Gemäß Artikel 26a Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission angenommenen Standards für begrenzte Prüfungssicherheit durchzuführen. Gemäß Artikel 26a Absatz 3 der genannten Richtlinie muss die Kommission diese Standards bis zum 1. Oktober 2026 annehmen. Einige Unternehmen haben Bedenken hinsichtlich der Arbeit der Erbringer von Bestätigungsleistungen geäußert und darauf hingewiesen, dass beim Umgang mit spezifischen Risiken und kritischen Problemen, die bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung auftreten, eine gewisse Flexibilität angezeigt ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit </STRING></STRING>die Kommission diesen Bedenken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Rechnung tragen kann, sollte ihr</STRING></STRING> bei der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Annahme dieser Standards ebenfalls mehr Flexibilität eingeräumt werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In jedem Fall wird die Kommission im Vorfeld der Annahme</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Standards im Wege eines delegierten Rechtsakts noch vor 2026 gezielte Leitlinien für die Bestätigung herausgeben, in denen präzisiert wird</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">welche Verfahren</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erbringer von Bestätigungsleistungen im Rahmen ihres Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit durchführen müssen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Gemäß Artikel 26a Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission angenommenen Standards für begrenzte Prüfungssicherheit durchzuführen. Gemäß Artikel 26a Absatz 3 der genannten Richtlinie muss die Kommission diese Standards bis zum 1. Oktober 2026 annehmen. Einige Unternehmen haben Bedenken hinsichtlich der Arbeit der Erbringer von Bestätigungsleistungen geäußert und darauf hingewiesen, dass beim Umgang mit spezifischen Risiken und kritischen Problemen, die bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung auftreten, eine gewisse Flexibilität angezeigt ist. Die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollte</STRING></STRING> diesen Bedenken bei der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausarbeitung der Standards für begrenzte Prüfungssicherheit gebührend Rechnung tragen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Das Fehlen harmonisierter Standards für Prüfungssicherheit trägt zu den Problemen</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen bei</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weshalb</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission wie geplant mit höchster Dringlichkeit einen geeigneten delegierten Rechtsakt erlassen muss</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		221 und 279</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, eine Nachhaltigkeitserklärung auf Einzelebene erstellen und veröffentlichen. Um den Meldeaufwand für die Unternehmen zu verringern, sollte die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung einer Nachhaltigkeitserklärung auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">individueller Ebene</STRING></STRING> auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">große</STRING></STRING> Unternehmen beschränkt werden, die während des Geschäftsjahres durchschnittlich mehr als 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> Mitarbeiter beschäftigt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">haben.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als große Unternehmen gelten Unternehmen, die zwei der drei in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Größenmerkmale überschreiten; das heißt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Berichtspflichten unterliegen Unternehmen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die während des Geschäftsjahres durchschnittlich mehr als 1 000 Mitarbeiter beschäftigt haben und entweder Nettoumsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehr als 25 Mio. EUR haben</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, eine Nachhaltigkeitserklärung auf Einzelebene erstellen und veröffentlichen. Um den Meldeaufwand für die Unternehmen zu verringern, sollte die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung einer Nachhaltigkeitserklärung auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einzelebene</STRING></STRING> auf Unternehmen beschränkt werden, die während des Geschäftsjahres durchschnittlich mehr als 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> Mitarbeiter beschäftigt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 Mio. EUR erzielt haben.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sollte möglich sein</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oberste Mutterunternehmen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei denen es sich um Beteiligungsgesellschaften handelt, die nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind,</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Berichtspflichten zu entbinden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es muss ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Generierung von Daten und der Verringerung des Verwaltungsaufwands gefunden werden. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung großer Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten im Geschäftsjahr, einschließlich der Meldung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> genannten Informationen, ist unerlässlich, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft besser zu verstehen. Angesichts des angestrebten Gleichgewichts zwischen den Zielen der Datengenerierung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte im neuen Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung großen Unternehmen, die während des Geschäftsjahres Nettoumsatzerlöse von bis zu 450 000 000 EUR erzielen, bei der Offenlegung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen mehr Flexibilität zugestanden werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Vorschriften zur Ergänzung des Berichterstattungssystems für diese Unternehmen festzulegen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Kommission befugt ist, die Berichtspflichten im Hinblick auf Tätigkeiten zu spezifizieren, die nur teilweise taxonomiekonform sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		222 und 280</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Laut Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, bei denen es sich um große Unternehmen oder um kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – handelt und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, unabhängig von ihrer Rechtsform den in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf individueller Ebene auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">große</STRING></STRING> Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> Beschäftigten im Geschäftsjahr sollte auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Laut Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, bei denen es sich um große Unternehmen oder um kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – handelt und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, unabhängig von ihrer Rechtsform den in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf individueller Ebene auf Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> Beschäftigten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Nettoumsatzerlösen von mehr als 450 Mio. EUR</STRING></STRING> im Geschäftsjahr sollte auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Interesse der Kohärenz mit der vorliegenden Richtlinie ist es wichtig, dass die Rechtsvorschriften für den Finanzsektor auch künftig mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte in Erwägung gezogen werden, die Anforderungen für den Finanzsektor so zu gestalten, dass Finanzunternehmen nicht verpflichtet werden, Informationen von Unternehmen einzuholen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind. Es sollte außerdem in Erwägung gezogen werden, die sektorspezifischen, Finanzdienstleistungen betreffenden Vorschriften, einschließlich delegierter Rechtsakte, Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden und aufsichtlicher Erwartungen, anzupassen, damit sie dem Inhalt der vorliegenden Richtlinie Rechnung tragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		223 und 281</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit und zu ihrer Wertschöpfungskette melden. Der Meldeaufwand für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die nicht über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten müssen, muss verringert werden. Für die Zwecke der in der Richtlinie 2013/34/EU geforderten Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzel- oder konsolidierter Ebene sollten berichtende Unternehmen unbeschadet der Unionsanforderungen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses daher von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in oder außerhalb der Union niedergelassenen</STRING></STRING> Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in ihrer Wertschöpfungskette</STRING></STRING>, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zu</STRING></STRING> 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> Mitarbeiter beschäftigen, keine Informationen anfordern, die über die Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen festgelegt sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem berichtenden</STRING></STRING> Unternehmen sollte es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jedoch</STRING></STRING> gestattet sein, von solchen Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette jegliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusätzliche</STRING></STRING> Nachhaltigkeitsinformationen einzuholen, die Unternehmen in dem betreffenden Sektor üblicherweise untereinander austauschen. Bei Unternehmen, die gemäß diesen Beschränkungen über ihre Wertschöpfungskette Bericht erstatten, sollte davon ausgegangen werden, dass sie ihrer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nachkommen. Erbringer von Bestätigungsleistungen sollten bei ihrem Bestätigungsurteil berücksichtigen, dass Unternehmen verpflichtet sind, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres bis zu 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> Mitarbeiter beschäftigen, keine Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen festgelegt sind. Aus diesem Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen festgelegt werden, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Diese Standards sollten den Kapazitäten und Merkmalen dieser Unternehmen und dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen und für diese relevant sein. In diesen Standards sollte, soweit möglich, auch die Struktur für die Präsentation der Informationen festgelegt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit und zu ihrer Wertschöpfungskette melden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es muss Klarheit geschaffen werden, und</STRING></STRING> der Meldeaufwand für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die nicht über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten müssen, muss verringert werden. Für die Zwecke der in der Richtlinie 2013/34/EU geforderten Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzel- oder konsolidierter Ebene sollten berichtende Unternehmen unbeschadet der Unionsanforderungen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses daher von Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehr als</STRING></STRING> 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> Mitarbeiter beschäftigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 Mio. EUR erzielen</STRING></STRING>, keine Informationen anfordern, die über die Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen festgelegt sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das berichtende</STRING></STRING> Unternehmen sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen risikobasierten Ansatz verfolgen, wobei</STRING></STRING> es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seine Bemühungen vorrangig auf die Einholung von Informationen über die üblicherweise mit seinem Sektor verbundenen Auswirkungen mit hohem Risiko und Nachhaltigkeitsprobleme richten sollte, und es sollte ihm</STRING></STRING> gestattet sein, von solchen Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette jegliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusätzlichen</STRING></STRING> Nachhaltigkeitsinformationen einzuholen, die Unternehmen in dem betreffenden Sektor üblicherweise untereinander austauschen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Liegen nicht alle erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette vor oder sind diese Informationen unvollständig oder unterliegen sie rechtlichen Beschränkungen, so sollte es den Unternehmen gestattet sein, zu erläutern, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um die erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette einzuholen, aus welchen Gründen diese Informationen nicht eingeholt werden konnten und wie sie beabsichtigen, diese Informationen künftig einzuholen.</STRING></STRING> Bei Unternehmen, die gemäß diesen Beschränkungen über ihre Wertschöpfungskette Bericht erstatten, sollte davon ausgegangen werden, dass sie ihrer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nachkommen. Erbringer von Bestätigungsleistungen sollten bei ihrem Bestätigungsurteil berücksichtigen, dass Unternehmen verpflichtet sind, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres bis zu 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> Mitarbeiter beschäftigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 Mio. EUR erzielen</STRING></STRING>, keine Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen festgelegt sind. Aus diesem Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen festgelegt werden, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Diese Standards sollten den Kapazitäten und Merkmalen dieser Unternehmen und dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen und für diese relevant sein. In diesen Standards sollte, soweit möglich, auch die Struktur für die Präsentation der Informationen festgelegt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette sollte es gestattet sein, eine Vorlage für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu wählen, damit Unternehmen, die Informationen anfordern, nicht für jedes Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette die Größenkategorie bewerten oder abbilden müssen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zur Annahme freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Kommission können Unternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen melden, dies im Einklang mit der Empfehlung C(2025)4984 der Kommission tun, die auf dem von der EFRAG erarbeiteten freiwilligen Standard für KMU (VSME-Standard) beruht. Im Interesse der Kontinuität und der Verhältnismäßigkeit sollten die von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassenen, freiwillig anzuwendenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf dieser Empfehlung beruhen, verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem Prinzip „Vorfahrt für KMU“ stehen. Sie sollten einfach formuliert sein und aus Modulen bestehen, sodass Flexibilität und Entwicklung bei den Offenlegungen möglich sind. Ziel dieser freiwilligen Standards sollte es sein, Unternehmen zu unterstützen, wenn sie a) Informationen bereitstellen, die dazu beitragen, den Datenbedarf von Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen von ihren Lieferanten verlangen, zu erfüllen; b) Informationen bereitstellen, die dazu beitragen, den Datenbedarf von Banken und Investoren zu erfüllen, wodurch den Unternehmen der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird; c) die Bewältigung der Nachhaltigkeitsthemen, mit denen sie umgehen müssen, verbessern – d. h. ökologische und soziale Herausforderungen wie Umweltverschmutzung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; auf diese Weise wird auf kurze, mittlere und lange Sicht ihr Wachstum im Wettbewerb gefördert und ihre Resilienz gestärkt; und d) zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beitragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichtserstattung sollten Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, Informationen wie geistiges Kapital, geistiges Eigentum, Know-how oder Innovationsergebnisse offenzulegen, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates einzustufen sind. Die in dieser Änderungsrichtlinie vorgesehenen Anforderungen an die Berichterstattung sollten daher unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 gelten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		224 und 282</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Gemäß Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Mutterunternehmen einer großen Gruppe eine Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter Ebene erstellen und veröffentlichen. Um den Meldeaufwand für diese Mutterunternehmen zu verringern, sollte diese Verpflichtung auf Mutterunternehmen einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">großen</STRING></STRING> Gruppe beschränkt werden, die während des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis durchschnittlich mehr als 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> Mitarbeiter beschäftigen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Gemäß Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Mutterunternehmen einer großen Gruppe eine Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter Ebene erstellen und veröffentlichen. Um den Meldeaufwand für diese Mutterunternehmen zu verringern, sollte diese Verpflichtung auf Mutterunternehmen einer Gruppe beschränkt werden, die während des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis durchschnittlich mehr als 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> Mitarbeiter beschäftigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 Mio. EUR erzielen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(12a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Richtlinie (EU) 2022/2464 verpflichtet die in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß den verbindlichen Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu veröffentlichen. Im Juli 2023 nahm die Kommission den ersten Satz der ESRS an. Um die Nachhaltigkeitsberichterstattung zügig zu vereinfachen und zu straffen, sollte die Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie, einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ersten Satzes der ESRS erlassen, um die Standards folgendermaßen grundlegend zu überarbeiten: i) Datenpunkte, die als am wenigsten wichtig für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung angesehen werden, sollen wegfallen; ii) quantitative Indikatoren sollen Vorrang vor erläuterndem Text erhalten; iii) es soll klar angegeben werden, wie der Grundsatz der Wesentlichkeit anzuwenden ist, damit Unternehmen lediglich verpflichtet sind, wesentliche Informationen zu melden, und damit das Risiko, dass Erbringer von Bestätigungsleistungen Unternehmen versehentlich dazu anhalten, Informationen zu melden, die nicht erforderlich sind, oder übermäßige Ressourcen für das Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit aufzuwenden, gesenkt wird; iv) die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union einschließlich der Vorschriften für Finanzdienstleistungen soll verbessert werden; und v) die Interoperabilität mit globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll im größtmöglichen Umfang sichergestellt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(12b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Anforderungen an Beteiligungsgesellschaften, bei denen es sich um Mutterunternehmen handelt, besser zu verdeutlichen, sind lediglich diese von den in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten entbunden. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern, sollte Mutterunternehmen außerdem für neu erworbene Tochterunternehmen, die noch nicht Bericht erstatten, eine 24-monatige Übergangsfrist gewährt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P>Mit Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte sektorspezifische Standards für die Berichterstattung anzunehmen, wobei ein erstes Paket solcher Standards bis zum 30. Juni 2026 erlassen werden soll. Um zu vermeiden, dass Unternehmen zunehmend mehr vorgeschriebene Datenpunkte melden müssen, sollte diese Befugnis aufgehoben werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(13)</NO.P>Mit Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte sektorspezifische Standards für die Berichterstattung anzunehmen, wobei ein erstes Paket solcher Standards bis zum 30. Juni 2026 erlassen werden soll. Um zu vermeiden, dass Unternehmen zunehmend mehr vorgeschriebene Datenpunkte melden müssen, sollte diese Befugnis aufgehoben werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte stattdessen freiwillig anzuwendende sektorspezifische Leitlinien herausgeben, um Unternehmen und Prüfer bei der Bewertung ihrer Risiken, Chancen und Auswirkungen in bestimmten Sektoren zu unterstützen, die Anwendung der ESRS in einem bestimmten Sektor zu erleichtern, die Nachhaltigkeitsaspekte zu ermitteln, die für einen bestimmten Sektor wahrscheinlich wesentlich sind, und den Meldeaufwand zu verringern. Diese Leitlinien sollten auf einer Konsultation der einschlägigen Interessenträger beruhen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		225 und 283</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Gemäß Artikel 29b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU werden in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen verlangt, die Unternehmen verpflichten, Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind. In Anbetracht der Tatsache, dass kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollten, und im Bestreben, den Meldeaufwand für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zu verringern, sollten die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen verlangen, die es erfordern, bei Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die während des Geschäftsjahres durchschnittlich bis zu 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> Mitarbeiter beschäftigen, Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen offenzulegen sind, die nicht zur Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeit verpflichtet sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Gemäß Artikel 29b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU werden in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen verlangt, die Unternehmen verpflichten, Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, offenzulegen sind</STRING></STRING>. In Anbetracht der Tatsache, dass kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollten, und im Bestreben, den Meldeaufwand für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zu verringern, sollten die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen verlangen, die es erfordern, bei Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die während des Geschäftsjahres durchschnittlich bis zu 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> Mitarbeiter beschäftigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Nettoumsatzerlöse von bis zu 450 Mio. EUR erzielen</STRING></STRING>, Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen offenzulegen sind, die nicht zur Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeit verpflichtet sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Gemäß Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU erstellen Unternehmen, die den Anforderungen der Artikel 19a und 29a der genannten Richtlinie unterliegen, ihren Lagebericht oder konsolidierten Lagebericht in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> dargelegten elektronischen Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING>, gemäß dem in jener delegierten Verordnung darzulegenden elektronischen Berichtsformat aus. Um den Unternehmen Klarheit zu verschaffen, sollte präzisiert werden, dass bis zum Erlass solcher Vorschriften über die Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer</STRING></STRING> delegierten Verordnung die Unternehmen nicht zur Auszeichnung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein sollten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Gemäß Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU erstellen Unternehmen, die den Anforderungen der Artikel 19a und 29a der genannten Richtlinie unterliegen, ihren Lagebericht oder konsolidierten Lagebericht in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> dargelegten elektronischen Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING>, gemäß dem in jener delegierten Verordnung darzulegenden elektronischen Berichtsformat aus. Um den Unternehmen Klarheit zu verschaffen, sollte präzisiert werden, dass bis zum Erlass solcher Vorschriften über die Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jener</STRING></STRING> delegierten Verordnung die Unternehmen nicht zur Auszeichnung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein sollten.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P>Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen</STRING></STRING> die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens gemeinsam <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicher</STRING></STRING>, dass im Einklang mit den Anforderungen der genannten Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestimmte Dokumente </STRING></STRING>erstellt und veröffentlicht werden. Um den Unternehmen Flexibilität zu bieten und ihren Meldeaufwand zu verringern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte präzisiert werden</STRING></STRING>, dass sich die gemeinsame Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens für die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 29d der genannten Richtlinie im Hinblick auf die Digitalisierung des Lageberichts auf dessen Veröffentlichung im einheitlichen elektronischen Format, einschließlich der Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, beschränkt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(16)</NO.P>Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING> die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens gemeinsam <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dafür verantwortlich</STRING></STRING>, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestimmte Dokumente </STRING></STRING>im Einklang mit den Anforderungen der genannten Richtlinie erstellt und veröffentlicht werden. Um den Unternehmen Flexibilität zu bieten und ihren Meldeaufwand zu verringern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können die Mitgliedstaaten vorsehen</STRING></STRING>, dass sich die gemeinsame Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens für die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 29d der genannten Richtlinie im Hinblick auf die Digitalisierung des Lageberichts auf dessen Veröffentlichung im einheitlichen elektronischen Format, einschließlich der Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, beschränkt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/34/EU muss ein in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens, das in der Union Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Mio. EUR erzielt, oder, falls es ein solches Tochterunternehmen nicht gibt, eine Zweigniederlassung in der Union, die Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Mio. EUR erzielt, Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene des Drittland-Mutterunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um eine bessere Abstimmung auf die Kriterien zur Bestimmung der Unternehmen zu erreichen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1760 fallen, sollte der Schwellenwert für die Nettoumsatzerlöse von Drittlandunternehmen von 150 000 000 EUR auf 450 000 000 EUR angehoben werden.</STRING></STRING> Aus Gründen der Kohärenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen die Größe, ab der sie in den Anwendungsbereich von Artikel 40a fallen, angepasst werden. Die Größe des Tochterunternehmens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte die eines großen Unternehmens sein, </STRING></STRING>und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kriterien für die Nettoumsatzerlöse einer Zweigniederlassung sollten</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">40 000 000 EUR auf 50 000</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> EUR <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angehoben</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um sie dem Schwellenwert für die Nettoumsatzerlöse großer Unternehmen anzugleichen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/34/EU muss ein in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens, das in der Union Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Mio. EUR erzielt, oder, falls es ein solches Tochterunternehmen nicht gibt, eine Zweigniederlassung in der Union, die Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Mio. EUR erzielt, Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene des Drittland-Mutterunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. Aus Gründen der Kohärenz, zur Verringerung des Verwaltungsaufwands<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen</STRING></STRING> sollte für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen die Größe, ab der sie in den Anwendungsbereich von Artikel 40a fallen, angepasst werden. Die Größe des Tochterunternehmens und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Zweigniederlassung sollte auf Nettoumsatzerlöse</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mehr als 450</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mio.</STRING></STRING> EUR <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgesetzt</STRING></STRING> werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		226 und 284</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach Unternehmensgröße gestaffelt sind. Da der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf individueller Ebene auf ausschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">große</STRING></STRING> Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> Beschäftigten während des Geschäftsjahres beschränkt und der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene entsprechend verringert werden sollte, sollten die Kriterien für die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst und der Verweis auf kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, gestrichen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach Unternehmensgröße gestaffelt sind. Da der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf individueller Ebene auf ausschließlich Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> Beschäftigten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Nettoumsatzerlösen von mehr als 450 Mio. EUR</STRING></STRING> während des Geschäftsjahres beschränkt und der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene entsprechend verringert werden sollte, sollten die Kriterien für die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING> und der Verweis auf kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> gestrichen werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		227 und 285</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach Unternehmensgrößen gestaffelt sind. Da der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf individueller Ebene auf ausschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">große</STRING></STRING> Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> Beschäftigten während des Geschäftsjahres beschränkt und der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene entsprechend verringert werden sollte, sollten die Kriterien für die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst und der Verweis auf kleine und mittlere Unternehmen gestrichen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach Unternehmensgrößen gestaffelt sind. Da der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf individueller Ebene auf ausschließlich Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> Beschäftigten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Nettoumsatzerlösen von mehr als 450 Mio. EUR</STRING></STRING> während des Geschäftsjahres beschränkt und der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene entsprechend verringert werden sollte, sollten die Kriterien für die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden</STRING></STRING> und der Verweis auf kleine und mittlere Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> gestrichen werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P>Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 der genannten Richtlinie abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nicht über die genannte Richtlinie hinausgehen, und um eine Fragmentierung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Regelungsumfeld</STRING></STRING> und damit verbundene Rechtsunsicherheit und unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollten die auf eine vollständige Harmonisierung abzielenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 um Bestimmungen zur Regelung der Kernaspekte des Due-Diligence-Prozesses ergänzt werden. Dies umfasst insbesondere die Ermittlungspflicht, die Pflicht zur Bewältigung negativer Auswirkungen, die ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, die Pflicht, in bestimmten Fällen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenträgern</STRING></STRING> einzubeziehen, und die Pflicht, einen Beschwerde- und Meldemechanismus vorzusehen. Gleichzeitig sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">strengere</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spezifischere Bestimmungen zu anderen Aspekten einzuführen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch zur Bewältigung neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit neuen Produkten</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dienstleistungen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 der genannten Richtlinie abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nicht über die genannte Richtlinie hinausgehen, und um eine Fragmentierung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Regelungsumfelds</STRING></STRING> und damit verbundene Rechtsunsicherheit und unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollten die auf eine vollständige Harmonisierung abzielenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 um Bestimmungen zur Regelung der Kernaspekte des Due-Diligence-Prozesses ergänzt werden. Dies umfasst insbesondere die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht auf Gruppenebene, die </STRING></STRING>Ermittlungspflicht, die Pflicht zur Bewältigung negativer Auswirkungen, die ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Priorisierung, die </STRING></STRING>Pflicht, in bestimmten Fällen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenträger</STRING></STRING> einzubeziehen, und die Pflicht, einen Beschwerde- und Meldemechanismus vorzusehen. Gleichzeitig sollte es den Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weiterhin </STRING></STRING>gestattet sein, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmungen des nationalen Rechts einzuführen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beizubehalten, mit denen bestimmte negative Auswirkungen oder bestimmte Tätigkeitsbereiche</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestimmte Produkte oder bestimmte Dienstleistungen reguliert werden, um ein anderes Maß an Schutz der Menschen-, der Arbeitnehmer- und der Sozialrechte, der Umwelt</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Klimas zu erreichen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(21)</NO.P>Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass große Unternehmen ab einer bestimmten Größe eine risikobasierte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt erfüllen. Um den Aufwand für Unternehmen, die dieser Verpflichtung nachkommen müssen, zu verringern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sollte sich die erforderliche Sorgfaltspflicht generell auf die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Geschäftstätigkeit seiner Tochterunternehmen und die seiner direkten Geschäftspartner („Tier 1“) beschränken. Folglich sollten Unternehmen in Bezug auf</STRING></STRING> ihre <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschäftsbeziehungen nach Erfassung ihrer Tätigkeitsketten lediglich dazu verpflichtet sein</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre direkten Geschäftspartner einer eingehenden Bewertung zu unterziehen. Liegen</STRING></STRING> den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen jedoch plausible Informationen vor</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die auf negative Auswirkungen</STRING></STRING> auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ebene eines indirekten Geschäftspartners hindeuten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten sie ihren Blick nicht auf ihre direkten Geschäftsbeziehungen beschränken. Plausible Informationen sind objektive Informationen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgrund deren</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen zu dem Schluss zu gelangen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass die Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zutreffend sind. Beispiele hierfür sind</STRING></STRING> bei dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffenden Unternehmen eingegangene Beschwerden, in seinem Besitz befindliche Informationen (z. B. aus glaubwürdigen Berichten von Medien oder NRO)</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berichte über jüngste Vorfälle oder ständig wiederkehrende Probleme an bestimmten Standorten</STRING></STRING> im Zusammenhang mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wahrscheinlich oder tatsächlich schädlichen Tätigkeiten auf Ebene eines indirekten Geschäftspartners. Wenn dem Unternehmen solche Informationen vorliegen, sollte es eine eingehende Prüfung vornehmen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zudem sollten Unternehmen die eingehende Bewertung negativer</STRING></STRING> Auswirkungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nicht auf ihre direkten Geschäftspartner beschränken</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn die Struktur der betreffenden Geschäftsbeziehung keiner wirtschaftlichen Logik folgt und davon ausgegangen werden muss, dass sie dazu dient</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen eigentlich direkten Lieferanten mit schädlichen Tätigkeiten dem Augenmerk des Unternehmens</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entziehen. Wird durch die eingehende Bewertung die Wahrscheinlichkeit oder das Bestehen negativer Auswirkungen bestätigt, sollten diese als festgestellt gelten. Darüber hinaus sollten die</STRING></STRING> Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dafür sorgen, dass ihr Verhaltenskodex, der Teil ihrer Strategie zur Erfüllung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sorgfaltspflicht ist und die Erwartungen hinsichtlich des Schutzes von Menschen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich Arbeitnehmern, von Rechten und der Umwelt bei ihren Geschäftstätigkeiten definiert</STRING></STRING>, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der gesamten Aktivitätskette nach Vertragskaskaden und im Einklang mit den Anforderungen zur Unterstützung von KMU befolgt wird</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(21)</NO.P>Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass große Unternehmen ab einer bestimmten Größe eine risikobasierte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt erfüllen. Um<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Wirksamkeit zu gewährleisten, </STRING></STRING>den Aufwand für Unternehmen, die dieser Verpflichtung nachkommen müssen, zu verringern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und sicherzustellen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> ihre <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ressourcen gezielt verwendet werden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten bei der erforderlichen Sorgfaltspflicht und</STRING></STRING> den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergriffenen Maßnahmen einschlägige Risikofaktoren</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darunter auch Risikofaktoren</STRING></STRING> auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmensebene</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berücksichtigt werden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwa</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Frage</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob es sich</STRING></STRING> bei dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschäftspartner um ein Unternehmen handelt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, Risikofaktoren</STRING></STRING> im Zusammenhang mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Geschäftstätigkeit, geografische und kontextbezogene Risikofaktoren wie etwa das Maß der Strafverfolgung mit Blick auf die jeweilige Art der negativen</STRING></STRING> Auswirkungen,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verbundene Risikofaktoren sowie sektorspezifische Risikofaktoren.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen sollten das Scoping durchführen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um allgemeine Bereiche</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am schwerwiegendsten sein dürften. Anhand der Ergebnisse des Scoping und sofern das</STRING></STRING> Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage relevanter und nachprüfbarer Informationen Grund zu</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Annahme hat, dass negative Auswirkungen eingetreten sind oder eintreten könnten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten Unternehmen nur in den Bereichen eine weitere Prüfung vornehmen müssen</STRING></STRING>, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten eingestuft wurden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(22)</NO.P>Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Erfassung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wertschöpfungskette</STRING></STRING> zur Ermittlung negativer Auswirkungen den Trickle-down-Effekt auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kleine</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mittlere</STRING></STRING> Unternehmen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kleine</STRING></STRING> Midcap-Unternehmen zu begrenzen, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">große</STRING></STRING> Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationsersuchen</STRING></STRING> auf die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den freiwilligen Standards nach Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2013/34/EU spezifizierten</STRING></STRING> Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beschränken,</STRING></STRING> es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sei denn</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie benötigen für die Erfassung zusätzliche</STRING></STRING> Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und können</STRING></STRING> diese nicht auf andere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zumutbare</STRING></STRING> Weise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(22)</NO.P>Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beim Scoping</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tätigkeitskette</STRING></STRING> zur Ermittlung negativer Auswirkungen den Trickle-down-Effekt auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere Unternehmen einschließlich kleiner</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mittlerer</STRING></STRING> Unternehmen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kleiner</STRING></STRING> Midcap-Unternehmen zu begrenzen, sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die beim Scoping ermittelten</STRING></STRING> Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">keine Informationen von ihren Geschäftspartnern einholen, sondern sich ausschließlich</STRING></STRING> auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen stützen, </STRING></STRING>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohnehin </STRING></STRING>in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessener Weise verfügbar sind, wie öffentlich bekannte Informationen, Informationen aus Recherchen und Informationen, die im Rahmen einer früheren Zusammenarbeit gewonnen wurden. Informationen auf der Ebene einer Organisation und die Kommunikation mit Geschäftspartnern sind in dieser Phase nicht relevant. Solche Informationen sollten nur unter bestimmten Bedingungen für weitere Bewertungen eingeholt werden können. In einem solchen Fall sollte</STRING></STRING> es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur dann möglich sein</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Geschäftspartnern mit weniger als 5 000 Beschäftigten</STRING></STRING> Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzuholen, wenn</STRING></STRING> diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen nach einem risikobasierten Ansatz angesichts von Hinweisen auf wahrscheinliche negative Auswirkungen erforderlich sind, sofern diese zusätzlichen Informationen </STRING></STRING>nicht auf andere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Weise, hauptsächlich aus bestehenden oder sekundären Quellen, in zumutbarer</STRING></STRING> Weise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beschafft werden können. Ein Ersuchen sollte stets gezielt, angemessen und verhältnismäßig sein. Um Unternehmen und ihren relevanten Geschäftspartnern die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollte es möglich sein, die erforderlichen Informationen entweder einzeln oder gemeinsam einzuholen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(22a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen sollten zwar das Ziel verfolgen, sich auf die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen zu konzentrieren, es sollte ihnen jedoch eine hohe Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden, welche Risiken zuerst – auf der Grundlage des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit einer negativen Auswirkung – angegangen werden müssen. Eine solche Entscheidung sollte sich auf das Ausmaß, den Umfang oder den irreversiblen Charakter der negativen Auswirkung stützen, wobei die Schwere der Auswirkung zu berücksichtigen ist. Wenn die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne angegangen wurden, sollten sich die Unternehmen auf weniger schwerwiegende und weniger wahrscheinliche negative Auswirkungen konzentrieren. Unternehmen sollten jedoch nicht für Schäden sanktioniert werden, die weniger schwerwiegenden negativen Auswirkungen geschuldet sind, die im Einklang mit diesen Grundsätzen bei der Priorisierung noch nicht angegangen wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Mitunter können Unternehmen in ihrer Produktion in hohem Maße auf Vorleistungen eines oder mehrerer Lieferanten angewiesen sein. Wenn die Geschäftstätigkeit eines solchen Lieferanten mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen wie Kinderarbeit oder erheblichen Umweltschäden einhergeht und das Unternehmen im Bestreben, diese Auswirkungen zu mindern, sämtliche Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erfolglos ausgeschöpft hat, sollte es als letztes Mittel die Geschäftsbeziehung aussetzen und mit dem Lieferanten nach einer Lösung suchen, wobei der Druck infolge dieser Aussetzung nach Möglichkeit erhöht werden sollte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Mitunter können Unternehmen in ihrer Produktion in hohem Maße auf Vorleistungen eines oder mehrerer Lieferanten angewiesen sein. Wenn die Geschäftstätigkeit eines solchen Lieferanten mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen wie Kinderarbeit oder erheblichen Umweltschäden einhergeht und das Unternehmen im Bestreben, diese Auswirkungen zu mindern, sämtliche Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erfolglos ausgeschöpft hat, sollte es als letztes Mittel die Geschäftsbeziehung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorübergehend </STRING></STRING>aussetzen und mit dem Lieferanten nach einer Lösung suchen, wobei der Druck infolge dieser Aussetzung nach Möglichkeit erhöht werden sollte. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Unternehmen sollte in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern prüfen, ob eine solche Aussetzung zu einem erheblichen Schaden für das Unternehmen führt, was auch dann der Fall sein kann, wenn wichtige Geschäftspartner Rohstoffe, Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind und zu denen es keine verfügbare Alternative gibt. Ein erheblicher Schaden sollte als negative und gravierende Auswirkung auf die rechtliche, finanzielle oder wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder auf seine Produktionskapazität, auch auf lange Sicht, verstanden werden, wie etwa im Falle einer Auswirkung, die eine Insolvenz wahrscheinlich macht. Damit die Ziele dieser Richtlinie nicht untergraben werden, sollte die Entscheidung, die Geschäftsbeziehung nicht auszusetzen, an Bedingungen geknüpft sein, einschließlich der Meldung einer hinreichenden Begründung dieser Entscheidung an die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Unternehmen sollten außerdem bewerten, ob nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen deutlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten. Wenn das der Fall ist, sollte das Unternehmen nicht dazu verpflichtet sein, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und es sollte der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorlegen können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P>Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte die Frist, bis zu der die Kommission allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht annehmen muss, auf den 26. Juli 2026 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlängert</STRING></STRING> werden. Parallel dazu sollte das Datum der Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/1760 für die erste Gruppe von Unternehmen gemäß der Richtlinie (EU) XXX/XXX<STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> auf den 26. Juli 2028 verschoben werden. Dieser Zweijahreszeitraum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfte</STRING></STRING> den Unternehmen ausreichend Zeit bieten, um bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht die in den Leitlinien der Kommission enthaltenen praktischen Hinweise und bewährten Verfahren zu berücksichtigen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P>Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte die Frist, bis zu der die Kommission allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht annehmen muss, auf den 26. Juli 2026 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorverlegt</STRING></STRING> werden. Parallel dazu sollte das Datum der Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/1760 für die erste Gruppe von Unternehmen gemäß der Richtlinie (EU) XXX/XXX<STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> auf den 26. Juli 2028 verschoben werden. Dieser Zweijahreszeitraum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> den Unternehmen ausreichend Zeit bieten, um bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht die in den Leitlinien der Kommission enthaltenen praktischen Hinweise und bewährten Verfahren zu berücksichtigen.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> Richtlinie (EU) 2025/XX vom ….</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> Richtlinie (EU) 2025/XX vom ….</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		228 und 287</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Interesse einer besseren Abstimmung</STRING></STRING> der Richtlinie (EU) 2024/1760 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf die in</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie (EU) 2022/2464 enthaltene Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte nicht die Umsetzung</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels verlangt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sondern vielmehr klargestellt werden</STRING></STRING>, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Unternehmen bei der Annahme eines solchen Plans verpflichtet sind</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch die geplanten und ergriffenen Durchführungsmaßnahmen darzulegen. </STRING></STRING>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtung zur Annahme des Plans</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seine ursprüngliche sowie aktualisierte Fassung unterliegen weiterhin der behördlichen Aufsicht</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bestimmungen</STRING></STRING> der Richtlinie (EU) 2024/1760 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über Pläne zur Minderung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgen des Klimawandels wurden als unverhältnismäßig erachtet, insbesondere wegen</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwaltungsaufwands für Unternehmen und zuständige Behörden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und aufgrund der Tatsache</STRING></STRING>, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie zu Rechtsunsicherheit führen könnten.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Bestimmungen müssen aufgehoben werden, um die Verpflichtungen zu straffen und eine gezieltere und effizientere Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 27</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(27)</NO.P>Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING>. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe Aspekten, die die Schwere des Verstoßes bestimmen, sowie mildernden oder erschwerenden Umständen gebührend Rechnung. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich verhängte Zwangsgelder nach dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens richten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da die Mitgliedstaaten bereits die in Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Aspekte berücksichtigen müssen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorgabe, dass</STRING></STRING> Zwangsgelder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sich nach dem</STRING></STRING> weltweiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nettoumsatz</STRING></STRING> des<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> betreffenden</STRING></STRING> Unternehmens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">richten, jedoch überflüssig. Um unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht allerdings keine Obergrenze oder Deckelung von in ihrem Hoheitsgebiet gegen Unternehmen verhängten Zwangsgeldern aufnehmen, die</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufsichtsbehörden daran hindern würden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sanktionen entsprechend den in Artikel 27 Absatz 2 genannten Aspekten zu verhängen</STRING></STRING>. Darüber hinaus sollte die Kommission zur Harmonisierung der Durchsetzungspraktiken in der Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien entwickeln, um die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen zu unterstützen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(27)</NO.P>Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein müssen</STRING></STRING>. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe Aspekten, die die Schwere des Verstoßes bestimmen, sowie mildernden oder erschwerenden Umständen gebührend Rechnung. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich verhängte Zwangsgelder nach dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens richten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Interesse verhältnismäßiger Sanktionen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Obergrenze für</STRING></STRING> Zwangsgelder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf 5 % des</STRING></STRING> weltweiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nettoumsatzes</STRING></STRING> des Unternehmens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder – bei unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Unternehmen – auf 5 % des konsolidierten weltweiten Nettoumsatzes des obersten Mutterunternehmens festgesetzt wird, der im Geschäftsjahr, das der Entscheidung über</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verhängung des Zwangsgelds vorausgeht</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erzielt wurde</STRING></STRING>. Darüber hinaus sollte die Kommission zur Harmonisierung der Durchsetzungspraktiken in der Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien entwickeln, um die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angemessenen</STRING></STRING> Höhe der Sanktionen zu unterstützen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 29 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(29a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Unternehmen die Einhaltung der im Unionsrecht vorgesehenen Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten zu erleichtern und nachhaltigkeitsbezogene Informationen leichter zugänglich und besser nutzbar zu machen, sollte die Kommission ein gesondertes digitales Berichterstattungsportal einrichten. Dieses Portal sollte als zentrale Anlaufstelle dienen und den Unternehmen unentgeltlich einen genau auf sie zugeschnittenen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien, Berichtspflichten, einschließlich freiwillig anzuwendender Instrumente, und Informationen über Finanzierungs- und Ausschreibungsmöglichkeiten bieten. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Portals sollte die Kommission die Interoperabilität bestehender Datenplattformen fördern und eine nahtlose Übermittlung, den Austausch und die Analyse von Daten sowie die Komplementarität mit dem zentralen europäischen Zugangsportal ermöglichen. Darüber hinaus sollte die Kommission angesichts der raschen technologischen Entwicklungen das Potenzial technologischer Lösungen bewerten, einschließlich des Einsatzes vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um die Digitalisierung der Berichterstattung zu unterstützen und die Qualität und Zugänglichkeit nachhaltigkeitsbezogener Daten zu verbessern.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2006/43/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26a – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">delegierte Rechtsakte </STRING></STRING>gemäß Artikel 48a zu erlassen, um diese Richtlinie durch Standards für begrenzte Prüfungssicherheit zu ergänzen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die regeln</STRING></STRING>, welche Verfahren Prüfer und Prüfungsgesellschaften durchführen müssen, um zu Schussfolgerungen zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gelangen, einschließlich Auftragsplanung, Risikoerwägungen und Reaktion auf Risiken, und welche Art von Schlussfolgerungen in den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls den Bestätigungsvermerk aufzunehmen sind.</P></OLD><NEW><P>Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens am 1. Oktober 2026 delegierte Rechtsakte</STRING></STRING>, um diese Richtlinie durch Standards für begrenzte Prüfungssicherheit zu ergänzen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in denen geregelt wird</STRING></STRING>, welche Verfahren Prüfer und Prüfungsgesellschaften durchführen müssen, um zu Schussfolgerungen zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gelangen, einschließlich Auftragsplanung, Risikoerwägungen und Reaktion auf Risiken, und welche Art von Schlussfolgerungen in den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls den Bestätigungsvermerk aufzunehmen sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2006/43/EG</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26a – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darf</STRING></STRING> die in Unterabsatz 1 genannten Standards für die Bestätigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur erlassen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn sie</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt</STRING></STRING> die in Unterabsatz 1 genannten Standards für die Bestätigung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nachdem sie eine Stellungnahme der EFRAG eingeholt hat und unter der Voraussetzung</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass diese Standards</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		230 und 289</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Die in den Artikeln 19a, 19b, 29a, 29aa, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für folgende Unternehmen, sofern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sich um große Unternehmen handelt, deren Mitarbeiterzahl</STRING></STRING> zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> übersteigt.“</P></OLD><NEW><P>„Die in den Artikeln 19a, 19b, 29a, 29aa, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für folgende Unternehmen, sofern zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deren Mitarbeiterzahl</STRING></STRING> 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> übersteigt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und deren Nettoumsatzerlöse 450 Mio. EUR übersteigen</STRING></STRING>.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		231 und 290</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 4:</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 750 übersteigt und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr 450 Mio. EUR übersteigen, erstatten Bericht über Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen und erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.“;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		232 und 291</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19a – Absatz 1 – Unterabsatz 1:</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Große </STRING></STRING>Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> übersteigt, nehmen in ihren Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.</P></OLD><NEW><P>Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> übersteigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr 450 Mio. EUR übersteigen</STRING></STRING>, nehmen in ihren Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Unternehmen, bei denen es sich um Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 handelt, sind von den Pflichten gemäß dieser Richtlinie befreit.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		233 und 292</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19a – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Informationen zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für die durch diese Richtlinie vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> nicht übersteigt, über die Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, keine weiteren Informationen anfordern, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden. Die in diesem Absatz festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn Unternehmen die erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass darin von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> nicht übersteigt, Angaben eingehen, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.</P></OLD><NEW><P>Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Informationen zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für die durch diese Richtlinie vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> nicht übersteigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Nettoumsatzerlöse 450 Mio. EUR nicht übersteigen</STRING></STRING>, über die Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, keine weiteren Informationen anfordern, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden. Die in diesem Absatz festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn Unternehmen die erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass darin von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> nicht übersteigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr 450 Mio. EUR nicht übersteigen</STRING></STRING>, Angaben eingehen, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		37 und 256</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer i a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19a – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ia)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die ersten drei Jahre der Anwendung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angenommenen Maßnahmen und für</STRING></STRING> den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet das Unternehmen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert das Unternehmen seine Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Für</STRING></STRING> den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet das Unternehmen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert das Unternehmen seine Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> “</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19a – Absatz 3 – Unterabsatz 4 a</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anforderungen der Union an Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen.“</P></OLD><NEW><P>„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationsersuchen zu anderen Zwecken als für die mit dieser Richtlinie geforderte Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der </STRING></STRING>Anforderungen der Union an Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19a – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(4a)	Die in diesem Artikel festgelegten Berichtspflichten gelten unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Unternehmen sind daher nicht zur Offenlegung von Informationen über intellektuelles Kapital, geistiges Eigentum oder Know-how, Geschäftsinformationen oder technologische Informationen verpflichtet, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 einzustufen sind.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19a – Absatz 10</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 10 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>„(10)	Die Befreiung nach Absatz 9 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die den Anforderungen dieses Artikels unterliegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme großer Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie handelt</STRING></STRING>.“</P></OLD><NEW><P>„(10)	Die Befreiung nach Absatz 9 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die den Anforderungen dieses Artikels unterliegen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		134 und 41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel 19b wird eingefügt:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[...]</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen	234 und 293</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29a – Absatz 1– Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Mutterunternehmen einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">großen </STRING></STRING>Gruppe, deren Mitarbeiterzahl auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000 nicht übersteigt</STRING></STRING>, nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.</P></OLD><NEW><P>Mutterunternehmen einer Gruppe, deren Mitarbeiterzahl auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750 übersteigt und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr 450 Mio. EUR übersteigen</STRING></STRING>, nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29a – Absatz 1 – Unterabsätze 1a und 1b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Mutterunternehmen, bei denen es sich um Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 handelt, sind von den Pflichten gemäß diesem Artikel befreit.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei kürzlich erfolgten Übernahmen von Tochterunternehmen, die nicht der in Unterabsatz 1 genannten Berichterstattungspflicht unterliegen, wird dem Mutterunternehmen ein Übergangszeitraum von 24 Monaten gewährt, bevor es verpflichtet ist, Informationen über sein neues Tochterunternehmen in seinen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		235 und 294</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29a – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Informationen zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für die durch diese Richtlinie vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> nicht übersteigt, über die Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, keine weiteren Informationen anfordern, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden. Die in diesem Absatz festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn Unternehmen die erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass darin von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> nicht übersteigt, Angaben eingehen, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.</P></OLD><NEW><P>Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Informationen zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für die durch diese Richtlinie vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> nicht übersteigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Nettoumsatzerlöse 450 Mio. EUR nicht übersteigen</STRING></STRING>, über die Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, keine weiteren Informationen anfordern, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden. Die in diesem Absatz festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn Unternehmen die erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass darin von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> nicht übersteigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr 450 Mio. EUR nicht übersteigen</STRING></STRING>, Angaben eingehen, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer i a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29a – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ia)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die ersten drei Jahre der Anwendung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 angenommenen Maßnahmen und für</STRING></STRING> den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mutterunternehmen</STRING></STRING>, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mutterunternehmen</STRING></STRING>, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mutterunternehmen</STRING></STRING> seine Pläne, um künftig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle</STRING></STRING> erforderlichen Informationen einzuholen.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Für</STRING></STRING> den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen</STRING></STRING>, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen</STRING></STRING>, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen </STRING></STRING>seine Pläne, um künftig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> erforderlichen Informationen einzuholen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29a – Absatz 3 – Unterabsatz 4 a</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anforderungen der Union an Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen.“</P></OLD><NEW><P>„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationsersuchen zu anderen Zwecken als für die mit dieser Richtlinie geforderte Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der </STRING></STRING>Anforderungen der Union an Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29a – Absatz 3 – Unterabsatz 5a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Unterabsatz wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5a)	Die in diesem Artikel festgelegten Berichtspflichten gelten unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943. Die Unternehmen sind daher nicht zur Offenlegung von Informationen über intellektuelles Kapital, geistiges Eigentum oder Know-how, Geschäftsinformationen oder technologische Informationen verpflichtet, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 einzustufen sind.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29a – Absatz 8 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bb)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>„Sofern die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird ein Mutterunternehmen, das auch ein Tochterunternehmen ist, von den in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit (im Folgenden „befreites Mutterunternehmen“), wenn dieses Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29 und dem vorliegenden Artikel erstellt wird. Ein Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird ebenfalls von den in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit, wenn dieses Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens einbezogen werden und diese konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den nach Artikel 29b erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wird, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.</P></OLD><NEW><P>„Sofern die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird ein Mutterunternehmen, das auch ein Tochterunternehmen ist, von den in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit (im Folgenden „befreites Mutterunternehmen“), wenn dieses Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29 und dem vorliegenden Artikel erstellt wird. Ein Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird ebenfalls von den in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit, wenn<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>dieses Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens einbezogen werden und diese konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den nach Artikel 29b erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wird, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was im Einklang mit einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Mutterunternehmen eine Beteiligungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Nummer 15 ist, die in der Union keine Tochterunternehmen mit operativer Geschäftstätigkeit hat;“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29a – Absatz 9</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 9 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>„(9)	Die Befreiung nach Absatz 8 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die den Anforderungen dieses Artikels unterliegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme großer Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie handelt</STRING></STRING>.“</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(9)</STRING></STRING>	Die Befreiung nach Absatz 8 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die den Anforderungen dieses Artikels unterliegen.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50 und 138</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29aa</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>5.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Artikel 29aa wird eingefügt:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">[...]</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29b – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 2 eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Die Kommission erarbeitet nach Konsultation einschlägiger Interessenträger freiwillig anzuwendende sektorspezifische Leitlinien, um Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs bei der Durchführung ihrer Wesentlichkeitsbewertung zu unterstützen. Diese Leitlinien bieten genau zugeschnittene Unterstützung bei der Ermittlung und Offenlegung sektorrelevanter Nachhaltigkeitsauswirkungen, -risiken und -chancen und stellen so Kohärenz und Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen sicher, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29b – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 1 werden die Unterabsätze 3 und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 4</STRING></STRING> gestrichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>In Absatz 1 werden die Unterabsätze 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 4</STRING></STRING> und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 6</STRING></STRING> gestrichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29b – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch</STRING></STRING> die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird die Qualität der Informationen sichergestellt, über die Bericht erstattet wird, indem darin vorgeschrieben wird, dass die Informationen verständlich, relevant, überprüfbar und vergleichbar sein und in wahrheitsgetreuer Weise dargestellt werden müssen. Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen vermeiden, unter anderem dadurch, dass die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen </STRING></STRING>für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 5 Buchstabe a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im größtmöglichen Umfang berücksichtigt wird.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Durch</STRING></STRING> die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird die Qualität der Informationen sichergestellt, über die Bericht erstattet wird, indem darin vorgeschrieben wird, dass die Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einfach, leicht zugänglich, gestrafft, </STRING></STRING>verständlich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, verhältnismäßig</STRING></STRING>, relevant, überprüfbar und vergleichbar sein und in wahrheitsgetreuer Weise dargestellt werden müssen. Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">soweit möglich quantitativer Natur sein;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Doppelberichterstattung und Überschneidungen mit Verpflichtungen aus anderen Rechtsinstrumenten vorbeugen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für Unternehmen verhindern und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im größtmöglichen Umfang die Interoperabilität mit international anerkannten Standards sicherstellen, die von globalen Standardsetzungsinitiativen </STRING></STRING>für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 5 Buchstabe a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> festgelegt wurden;“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		236, 295 und 296</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29b – Absatz 4 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden keine Offenlegungen vorgesehen, die von Unternehmen verlangen würden, dass sie von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> nicht übersteigt, Informationen einholen, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden Schwierigkeiten berücksichtigt, die Unternehmen beim Einholen von Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette haben könnten, unter anderem rechtliche Einschränkungen aufgrund dieser Richtlinie, insbesondere bei Akteuren, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 19a oder 29a unterliegen, und bei Lieferanten aus Schwellenländern und aufstrebenden Märkten. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden Angaben zu Wertschöpfungsketten vorgegeben, die den Kapazitäten und Merkmalen von Unternehmen in Wertschöpfungsketten sowie dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, insbesondere von Unternehmen, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19a oder 29a unterliegen, angemessen sind und entsprechen.</STRING></STRING> In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden keine Offenlegungen vorgesehen, die von Unternehmen verlangen würden, dass sie von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> nicht übersteigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr 450 Mio. EUR nicht übersteigen</STRING></STRING>, Informationen einholen, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29ca – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch andere als die in Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 genannten Unternehmen zu erleichtern, erlässt die Kommission bis zum [vier Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49, um diese Richtlinie durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ergänzen, die diese Unternehmen freiwillig anwenden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch andere als die in Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 genannten Unternehmen zu erleichtern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Informationen zu begrenzen, die von diesen Unternehmen für die Zwecke dieser Richtlinie angefordert werden können</STRING></STRING>, erlässt die Kommission bis zum [vier Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49, um diese Richtlinie durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ergänzen, die diese Unternehmen freiwillig anwenden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29ca – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen mit Blick auf die Kapazitäten und Eigenschaften der Unternehmen, für die sie konzipiert sind, sowie den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhältnismäßig und </STRING></STRING>relevant sein. Sie geben außerdem soweit wie möglich die Struktur für die Präsentation der besagten Nachhaltigkeitsinformationen vor.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die in Absatz 1 genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sich auf die Empfehlung der Kommission C(2025)4984 stützen und </STRING></STRING>mit Blick auf die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Größe der Unternehmen verhältnismäßig sein und für die </STRING></STRING>Kapazitäten und Eigenschaften der Unternehmen, für die sie konzipiert sind, sowie den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten relevant sein. Sie geben außerdem so weit wie möglich die Struktur für die Präsentation der besagten Nachhaltigkeitsinformationen vor<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette können eine Vorlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wählen, damit Unternehmen, die Informationen anfordern, nicht die Größenkategorien aller Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette bewerten oder abbilden müssen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29ca – Absatz 3 (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission überprüft den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt nach dem Geltungsbeginn mindestens alle vier Jahre und ändert ihn erforderlichenfalls, um Entwicklungen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung zu tragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29ca – Absatz 4 (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Änderung delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission den fachlichen Rat der EFRAG.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Abweichend von Unterabsatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicher</STRING></STRING>, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten nicht die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Lagebericht oder gegebenenfalls der konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29d erstellt wird.“</P></OLD><NEW><P>„Abweichend von Unterabsatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorsehen</STRING></STRING>, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten nicht die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Lagebericht oder gegebenenfalls der konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29d erstellt wird.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		237 und 297</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 34 – Absatz 2a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2a)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa genannte Urteil unter uneingeschränkter Einhaltung der Verpflichtung der Unternehmen abgegeben wird, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> nicht übersteigt, über die Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, keine weiteren Informationen anzufordern, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa genannte Urteil unter uneingeschränkter Einhaltung der Verpflichtung der Unternehmen abgegeben wird, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> nicht übersteigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr 450 Mio. EUR nicht übersteigen</STRING></STRING>, über die Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, keine weiteren Informationen anzufordern, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 34 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2b)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa genannte Urteil unter uneingeschränkter Beachtung der Möglichkeit der Unternehmen in der Wertschöpfungskette erstellt wird, in Ausnahmefällen, wenn ein nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründetes Unternehmen durch die bloße Übermittlung von Nachhaltigkeitsdaten aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittlandes Sanktionen ausgesetzt sein könnte, die Übermittlung von Informationen zu unterlassen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe -a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 40a – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein</STRING></STRING> Mitgliedstaat schreibt vor, dass ein in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenes Tochterunternehmen, dessen oberstes Mutterunternehmen dem Recht eines Drittlandes unterliegt, einen Nachhaltigkeitsbericht offengelegt und zugänglich macht, der die in Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii bis v, Buchstaben b bis f und gegebenenfalls Buchstabe h aufgeführten Informationen auf Gruppenebene dieses obersten Drittland-Mutterunternehmens enthält.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Ein</STRING></STRING> Mitgliedstaat schreibt vor, dass ein in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenes Tochterunternehmen, dessen oberstes Mutterunternehmen dem Recht eines Drittlandes unterliegt, einen Nachhaltigkeitsbericht offenlegt und zugänglich macht, der die in Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii bis v, Buchstaben b bis f und gegebenenfalls Buchstabe h aufgeführten Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die Informationen gemäß Artikel 29a Absatz 3</STRING></STRING> auf Gruppenebene dieses obersten Drittland-Mutterunternehmens enthält.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 40a – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Unterabsatz 1 gilt nur für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">große </STRING></STRING>Tochterunternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 dieser Richtlinie</STRING></STRING>.“</P></OLD><NEW><P>„Unterabsatz 1 gilt nur für Tochterunternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, deren Nettoumsatzerlöse im vorangegangenen Geschäftsjahr zu ihrem Bilanzstichtag 450 Mio. EUR übersteigen</STRING></STRING>.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung			64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 40a – Absatz 1 – Unterabsatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Die Unterabsätze</STRING></STRING> 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 5 erhalten</STRING></STRING> folgende Fassung:</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Unterabsatz</STRING></STRING> 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält</STRING></STRING> folgende Fassung:</P></NEW><OLD><P>„Die in Unterabsatz 3 genannte Vorschrift gilt für eine Zweigniederlassung nur, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erzielt hat, die den in Artikel</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3 Absatz</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4 Buchstabe b genannten Schwellenwert übersteigen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>„Die in Unterabsatz 3 genannte Vorschrift gilt für eine Zweigniederlassung nur, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von mehr als 450</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mio.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EUR erzielt hat</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen	65 und 336</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 40a – Absatz 1 – Unterabsatz 5</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 5 wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unterabsätze 1 und 3 gelten nur für die in diesen Unterabsätzen genannten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, wenn das Drittlandunternehmen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Einzelebene in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Union jeweils Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 000 000 EUR erzielt hat.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 – Buchstabe -a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 2 – Satz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 2 Satz 1 wird der Verweis auf Artikel 29c gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 – Buchstabe -a a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 3 – Satz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 3 Satz 1 wird der Verweis auf Artikel 29c gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 – Buchstabe -a b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 3b</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-ab)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3b wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Unterabsatz 1 wird in der Einleitung der Verweis auf Artikel 29c gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Unterabsatz 4 wird der Verweis auf Artikel 29c gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Unterabsatz 6 wird der Verweis auf Artikel 29c gestrichen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 3c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Die folgenden Absätze 3c <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis</STRING></STRING> 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e</STRING></STRING> werden eingefügt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Die folgenden Absätze 3c <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3d</STRING></STRING> werden eingefügt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 3c</STRING></STI.AMD><OLD><P>‚(3c)	Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Artikel 19b Absatz 5, Artikel 29aa Absatz 5 und</STRING></STRING> Artikel 29ca wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie] übertragen.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3c)</STRING></STRING>	Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29ca wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie] übertragen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 3d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3d)</NO.P>Die Befugnisübertragungen nach Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">19b Absatz 5, Artikel 29aa Absatz 5 und Artikel </STRING></STRING>29ca können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3d)</NO.P>Die Befugnisübertragungen nach Artikel 29ca können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 3e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission holt vor der Annahme und während der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19b Absatz 5 und Artikel 29aa Absatz 5 das gesamte erforderliche Fachwissen ein, unter anderem durch Konsultation der Sachverständigen der in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P>„(5)	Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">19b, Artikel 29aa, Artikel </STRING></STRING>29b, Artikel 29ca oder Artikel 40b, oder Artikel 46 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“</P></OLD><NEW><P>„(5)	Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 29b, Artikel 29ca oder Artikel 40b oder Artikel 46 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		238 und 298</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2022/2464</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">großen </STRING></STRING>Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> übersteigt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>von Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> übersteigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr 450 Mio. EUR übersteigen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		239 und 299</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2022/2464</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1– Buchstabe b – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P>von Mutterunternehmen einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">großen </STRING></STRING>Gruppe, deren Mitarbeiterzahl auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> übersteigt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P>von Mutterunternehmen einer Gruppe, deren Mitarbeiterzahl auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> übersteigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr 450 Mio. EUR übersteigen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		240 und 300</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2022/2464</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 3– Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">große </STRING></STRING>Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU </STRING></STRING>handelt, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> übersteigt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Unternehmen handelt, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> übersteigt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr 450 Mio. EUR übersteigen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		241 und301</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2022/2464</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 3– Buchstabe b – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P>für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">großen</STRING></STRING> Gruppe handelt, deren Mitarbeiterzahl auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> übersteigt;“</P></OLD><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P>für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer Gruppe handelt, deren Mitarbeiterzahl auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">750</STRING></STRING> übersteigt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und deren Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr auf konsolidierter Basis 450 Mio. EUR übersteigen</STRING></STRING>;“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen	397 und 302</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		304</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 2 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„a) Das Unternehmen hatte im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 5 000 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR;“</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„a) Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR in der Union;“</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„3) Besteht die Haupttätigkeit der obersten Muttergesellschaft im Halten von Anteilen an operativen Tochterunternehmen und beteiligt sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrere ihrer Tochterunternehmen, so kann sie von der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie befreit werden. Diese Ausnahme gilt unter der Bedingung, dass eines der in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen der obersten Muttergesellschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 6 bis 16 im Namen der obersten Muttergesellschaft, einschließlich der Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft in Bezug auf die Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen, benannt ist. In einem solchen Fall werden dem benannten Tochterunternehmen alle erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt und alle rechtlichen Befugnisse erteilt, um diesen Verpflichtungen wirksam nachzukommen, insbesondere zur Gewährleistung, dass das benannte Tochterunternehmen von den Unternehmen der Gruppe die relevanten Informationen und Unterlagen erhält, um den Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Artikel 3 Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe n erhält folgende Fassung</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Artikel 3 Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird wie folgt geändert</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe w (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Buchstabe wird angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„w)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach vernünftigem Ermessen verfügbare Informationen“ Informationen, die das Unternehmen aus eigenen Quellen oder aus bestehenden oder sekundären Quellen erhalten kann, ohne sich mit einem Geschäftspartner in Verbindung zu setzen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3 – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P>Artikel 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><NO.P>3.</NO.P>Artikel 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird wie folgt geändert</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>	Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 3 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6, Artikel 8, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1</STRING></STRING> bis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6 und Artikel 14</STRING></STRING> abweichenden Bestimmungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on">„</STRING>Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 3 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> bis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">16</STRING></STRING> abweichenden Bestimmungen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten durch die vorliegende Richtlinie nicht daran gehindert, in ihrem nationalen Recht strengere Bestimmungen einzuführen, die von den in anderen Bestimmungen als Artikel 6, Artikel 8, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und Artikel 14 festgelegten Bestimmungen abweichen, oder Bestimmungen einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind, insbesondere auch indem sie spezifische Produkte, Dienstleistungen oder Situationen regeln, um ein anderes Niveau des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte, des Umwelt- oder des Klimaschutzes zu erreichen.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		305</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>3a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, die in den Artikeln 7 bis 11 genannten Verpflichtungen im Namen von Unternehmen, bei denen es sich um Tochterunternehmen dieser Muttergesellschaften handelt und die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, erfüllen können, wenn so eine wirksame Einhaltung sichergestellt wird. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Tochterunternehmen der Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Artikel 25 und der zivilrechtlichen Haftung nach Artikel 29 unterliegen.“</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„3a. Erwirbt ein Unternehmen, das unter diese Richtlinie fällt, ein Unternehmen, das nicht in deren Anwendungsbereich fällt, hat es zwei Jahre Zeit, um die Prozesse des erworbenen Unternehmens in seine eigene Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu integrieren.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe b </STRING></STRING>erhält folgende Fassung:</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Absatz 2 erhält folgende Fassung:</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen der in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtung und unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, bei dem relevante Risikofaktoren, einschließlich geografischer und kontext-, sektor-, produkt- oder dienstleistungsbezogener Risikofaktoren wie das Niveau der Strafverfolgung sowie Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder den Geschäftspartnern, etwa die Frage, ob es sich bei dem Geschäftspartner um ein Unternehmen handelt, das nicht unter die vorliegende Richtlinie fällt, berücksichtigt werden, ergreifen die Unternehmen geeignete Maßnahmen, um</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage von nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Informationen ein Scoping durchzuführen, um allgemeine Bereiche in ihren eigenen Betrieben, den Betrieben ihrer Tochterunternehmen und, soweit sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen, den Betrieben ihrer Geschäftspartner zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am schwerwiegendsten sein dürften;</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>auf der Grundlage der Ergebnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der unter</STRING></STRING> Buchstabe a genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erfassung eine eingehende Bewertung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer direkten Geschäftspartner</STRING></STRING> in den Gebieten vorzunehmen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten eingestuft wurden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>auf der Grundlage der Ergebnisse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des in</STRING></STRING> Buchstabe a genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Scopings und sofern das Unternehmen auf der Grundlage relevanter</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nachprüfbarer Informationen Grund zu der Annahme hat, dass negative Auswirkungen eingetreten sind oder eintreten könnten, eine weitere Bewertung nur</STRING></STRING> in den Gebieten vorzunehmen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten eingestuft wurden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen müssen keine Informationen von Geschäftspartnern anfordern, bei denen keine wahrscheinlichen und schwerwiegenden Risiken festgestellt wurden. Die Unternehmen müssen in der Lage sein, der Bewertung der direkten Geschäftspartner je nach Schwere und Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen Vorrang einzuräumen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>	Folgender Absatz 2a wird eingefügt:</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Liegen einem Unternehmen plausible Informationen vor, die nahelegen, dass negative Auswirkungen auf der Ebene der Geschäftstätigkeit eines indirekten Geschäftspartners eingetreten sind oder eintreten könnten, so nimmt es eine eingehende Bewertung vor. Das Unternehmen nimmt eine derartige Bewertung immer vor, wenn nicht die direkte, sondern die indirekte Art der Beziehung zu dem Geschäftspartner aus einem künstlichen Konstrukt resultiert, das nicht die wirtschaftliche Realität abbildet, sondern vielmehr auf eine Umgehung von Absatz 2 Buchstabe b hinweist. Wird durch die Bewertung bestätigt, dass negative Auswirkungen wahrscheinlich oder eingetreten sind, gelten diese als festgestellt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 1 lässt unberührt, dass das Unternehmen bei der Auswahl eines direkten Geschäftspartners die verfügbaren Informationen über indirekte Geschäftspartner sowie darüber berücksichtigt, ob diese Geschäftspartner die im Verhaltenskodex des Unternehmens festgelegten Regeln und Grundsätze befolgen können.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet des Unterabsatzes 1 verlangt ein Unternehmen unabhängig davon, ob plausible Informationen über indirekte Geschäftspartner verfügbar sind, von einem direkten Geschäftspartner vertragliche Zusicherungen, dass dieser Geschäftspartner die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens sicherstellen wird, indem er entsprechende vertragliche Zusicherungen von seinen Geschäftspartnern einholt. Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und e gelten entsprechend.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		90</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die </STRING></STRING>Unternehmen für die Zwecke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Ermittlung und Bewertung der in</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 genannten negativen Auswirkungen, soweit erforderlich auf der Grundlage quantitativer und qualitativer</STRING></STRING> Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, berechtigt sind, auf angemessene Ressourcen zurückzugreifen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich unabhängiger Berichte und</STRING></STRING> Informationen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Rahmen des Meldemechanismus und des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 14 gesammelt werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>„(3)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für die Zwecke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Scopings gemäß</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 Buchstabe a keine</STRING></STRING> Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> von ihren Geschäftspartnern anfordern</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sondern sich ausschließlich auf</STRING></STRING> Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> stützen</STRING></STRING>, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bereits nach vernünftigem Ermessen verfügbar sind, einschließlich Risikofaktoren</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		91</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P>‚(4)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Können die</STRING></STRING> für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Absatz 2 Buchstabe b <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Absatz 2a genannte eingehende Bewertung erforderlichen Informationen von verschiedenen Geschäftspartnern eingeholt werden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so muss das</STRING></STRING> Unternehmen diese Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern angemessen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorrangig direkt von dem Geschäftspartner oder den Geschäftspartnern anfordern</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei dem bzw.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">denen die negativen Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>„(4)	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen</STRING></STRING> für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwecke der weiteren Bewertung gemäß</STRING></STRING> Absatz 2 Buchstabe b <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieses Artikels keine Informationen von Geschäftspartnern anfordern, es sei denn, dies ist notwendig. Hat der Geschäftspartner weniger als 5 000 Beschäftigte, dürfen die Unternehmen diese Informationen nur als letztes Mittel einholen, wenn sie nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise, insbesondere aus bestehenden oder sekundären Quellen, erlangt werden können. Ein Ersuchen muss stets gezielt, angemessen und verhältnismäßig sein.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Können die für die in Absatz 2 Buchstabe b genannte weitere Bewertung erforderlichen Informationen von verschiedenen Geschäftspartnern eingeholt werden, so muss das Unternehmen diese Informationen, sofern angemessen, direkt von dem Geschäftspartner oder den Geschäftspartnern anfordern, bei dem bzw. denen die negativen Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen können einzeln oder gemeinsam eingeholt werden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		92</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P>‚(5)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für die in Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 Buchstabe a vorgesehene Erfassung von direkten Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitern keine</STRING></STRING> Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> anfordern</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die über die Informationen hinausgehen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in den in Artikel 29a</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2013/34/EU genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>„(5)	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die </STRING></STRING>Unternehmen für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwecke der Ermittlung und Bewertung der </STRING></STRING>in Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 genannten negativen Auswirkungen, soweit erforderlich auf der Grundlage quantitativer und qualitativer</STRING></STRING> Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, berechtigt sind</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf angemessene Ressourcen zurückzugreifen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich unabhängiger Berichte, digitaler Lösungen und Initiativen</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Industrie oder mehrerer Interessenträger, Zusammenarbeit und Informationen, die im Rahmen des Meldemechanismus und des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 14 gesammelt werden</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Unterabsatz 1 kann das Unternehmen vom betreffenden Geschäftspartner derartige Informationen anfordern, wenn für die</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Erfassung zusätzliche Informationen benötigt werden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anzeichen für wahrscheinliche negative Auswirkungen vorliegen oder die Standards relevante Auswirkungen nicht abdecken und diese zusätzlichen Informationen nach vernünftigem Ermessen nicht auf anderem Wege beschafft</STRING></STRING> werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING>.“</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haben die Unternehmen geeignete Maßnahmen für die Ermittlung negativer Auswirkungen ergriffen und verfügen dennoch nicht über alle erforderlichen Informationen</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bezug auf ihre Aktivitätsketten, so sollten sie erläutern können</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">warum diese Informationen nicht eingeholt werden </STRING></STRING>können.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Wenn sie infolgedessen keine geeigneten Maßnahmen ergreifen konnten, um die nachteiligen Auswirkungen zu verhindern, abzumildern, zu beenden oder zu minimieren,</STRING></STRING> werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie nicht bestraft</STRING></STRING>.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		93</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 9 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>Artikel 9</P></OLD><NEW><P>„Artikel 9</P></NEW><OLD><P>Priorisierung der ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen</P></OLD><NEW><P>Priorisierung der ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen</P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>	Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Erfüllung der</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 10 oder 11 festgelegten Verpflichtungen den</STRING></STRING> gemäß Artikel 8 ermittelten negativen Auswirkungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Priorität einräumen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn es nicht möglich ist</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle ermittelten</STRING></STRING> negativen Auswirkungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gleichzeitig in vollem Umfang zu verhindern, zu mindern, abzustellen oder</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">minimieren</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in den Fällen,</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">denen es ihnen nicht möglich ist, alle</STRING></STRING> gemäß Artikel 8 ermittelten negativen Auswirkungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verhindern</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu mindern, abzustellen oder zu minimieren</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten</STRING></STRING> negativen Auswirkungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Priorität einräumen können, um die in Artikel 10 oder 11 festgelegten Verpflichtungen</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfüllen</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>	Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 genannte Priorisierung erfolgt auf der Grundlage ihrer Schwere</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wahrscheinlichkeit</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Sobald</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen gemäß den Artikeln</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10 und 11 innerhalb einer angemessenen Frist angegangen wurden, muss das Unternehmen die weniger schwerwiegenden</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen angehen</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Sobald die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen gemäß den Artikeln 10 und 11 innerhalb einer angemessenen Frist angegangen wurden, muss das Unternehmen</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weniger schwerwiegenden und</STRING></STRING> weniger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wahrscheinlichen</STRING></STRING> negativen Auswirkungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angehen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">	Werden Entscheidungen zur Festlegung von Prioritäten gemäß diesem Artikel getroffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmen nicht nach Artikel 25 oder 27 für Schäden bestraft werden,</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sich aus</STRING></STRING> weniger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bedeutenden</STRING></STRING> negativen Auswirkungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergeben, die noch nicht behoben wurden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		246 und 306</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten potenziellen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 2, 4 und 5 festgelegte Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geht</STRING></STRING> das Unternehmen als letztes Mittel wie folgt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„6.</STRING></STRING> 	Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten potenziellen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 2, 4 und 5 festgelegte Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> das Unternehmen als letztes Mittel wie folgt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgehen</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		94</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Es nutzt oder erhöht den Druck, indem es die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten aussetzt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Es nutzt oder erhöht den Druck, indem es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Möglichkeit </STRING></STRING>die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vorübergehend</STRING></STRING> aussetzt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		95</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Solange nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der verstärkte Präventionsplan erfolgreich sein wird, löst die bloße Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht</STRING></STRING> das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eintreten der</STRING></STRING> Haftung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Unternehmens</STRING></STRING> aus.</P></OLD><NEW><P>Solange nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der verstärkte Präventionsplan erfolgreich sein wird, löst die bloße Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen keine Sanktionen gemäß Artikel 27 bzw. keine</STRING></STRING> Haftung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 29</STRING></STRING> aus.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		96</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Vor der Aussetzung der Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen, ob nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen.</P></OLD><NEW><P>Vor der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorübergehenden </STRING></STRING>Aussetzung der Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in Konsultation mit den relevanten Interessenträgern</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ob es keine verfügbare Alternative zu dieser Geschäftsbeziehung gibt, über die Rohstoffe, Produkte oder Dienstleistungen bereitgestellt werden, die für die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, und ob eine solche Aussetzung dem Unternehmen einen erheblichen Schaden zufügen würde oder</STRING></STRING> ob nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es</STRING></STRING> muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser</STRING></STRING> Entscheidung vorzulegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		97</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit Unterabsatz 1 </STRING></STRING>die Möglichkeit der Aussetzung der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der Aussetzung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie der Beendigung</STRING></STRING> der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen	247 und 307</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Im Hinblick auf die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> tatsächlichen</STRING></STRING> in Absatz 1 genannten negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 3, 5 und 6 festgelegte Maßnahmen nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhindert</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessen gemindert</STRING></STRING> werden konnten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geht</STRING></STRING> das Unternehmen als letztes Mittel wie folgt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„7.</STRING></STRING> 	Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> tatsächlichen</STRING></STRING> negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 3, 5 und 6 festgelegte Maßnahmen nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgestellt</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in ihrem Ausmaß minimiert</STRING></STRING> werden konnten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> das Unternehmen als letztes Mittel wie folgt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorgehen</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		99</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Es beschließt, wenn es nach dem für seine Beziehung zu dem betreffenden Geschäftspartner maßgeblichen Recht dazu berechtigt ist, für die spezifischen negativen Auswirkungen unverzüglich einen verstärkten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Präventionsaktionsplan</STRING></STRING> und setzt diesen um, sofern nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Es beschließt, wenn es nach dem für seine Beziehung zu dem betreffenden Geschäftspartner maßgeblichen Recht dazu berechtigt ist, für die spezifischen negativen Auswirkungen unverzüglich einen verstärkten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Korrekturmaßnahmenplan</STRING></STRING> und setzt diesen um, sofern nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		100</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Es nutzt oder erhöht den Druck, indem es die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten aussetzt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Es nutzt oder erhöht den Druck, indem es <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Möglichkeit </STRING></STRING>die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vorübergehend</STRING></STRING> aussetzt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		101</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 7 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Solange nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der verstärkte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Präventionsplan</STRING></STRING> erfolgreich sein wird, löst die bloße Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht</STRING></STRING> das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eintreten der</STRING></STRING> Haftung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Unternehmens</STRING></STRING> aus.</P></OLD><NEW><P>Solange nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der verstärkte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Korrekturmaßnahmenplan</STRING></STRING> erfolgreich sein wird, löst die bloße Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> das <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen keine Sanktionen gemäß Artikel 27 bzw. keine</STRING></STRING> Haftung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 29</STRING></STRING> aus.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 7 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Vor der Aussetzung der Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen, ob nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhindert</STRING></STRING> oder angemessen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemindert</STRING></STRING> werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">konnten</STRING></STRING>. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen.</P></OLD><NEW><P>Vor der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorübergehenden </STRING></STRING>Aussetzung der Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in Konsultation mit den relevanten Interessenträgern</STRING></STRING>, ob <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es keine verfügbare Alternative zu dieser Geschäftsbeziehung gibt, über die Rohstoffe, Produkte oder Dienstleistungen bereitgestellt werden, die für die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, und ob eine solche Aussetzung dem Unternehmen einen erheblichen Schaden zufügen würde oder ob </STRING></STRING>nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgestellt werden konnten</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deren Ausmaß nicht </STRING></STRING>angemessen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">minimiert</STRING></STRING> werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">konnte</STRING></STRING>. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 7 – Unterabsatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit Unterabsatz 1 </STRING></STRING>die Möglichkeit der Aussetzung der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der Aussetzung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie der Beendigung</STRING></STRING> der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		104</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 7 – Unterabsatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P>Entscheidet das Unternehmen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, die Geschäftsbeziehung nicht auszusetzen, so überwacht es die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">potenziellen</STRING></STRING> negativen Auswirkungen und überprüft regelmäßig seine Entscheidung und ob weitere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.“</P></OLD><NEW><P>Entscheidet das Unternehmen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, die Geschäftsbeziehung nicht auszusetzen, so überwacht es die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tatsächlichen</STRING></STRING> negativen Auswirkungen und überprüft regelmäßig seine Entscheidung und ob weitere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Satz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Diese Bewertungen stützen sich, sofern angemessen, auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Jahre und immer dann durchgeführt, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr ausreichen oder wirken oder dass neue Risiken des Eintretens dieser negativen Auswirkungen entstehen können.“</P></OLD><NEW><P>„Diese Bewertungen stützen sich, sofern angemessen, auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Jahre und immer dann durchgeführt, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr ausreichen oder wirken oder dass neue Risiken des Eintretens dieser negativen Auswirkungen entstehen können.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		248 und 310</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>8a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>‚(3)	Die in Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe</STRING></STRING> a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> genannten Leitlinien werden bis zum 26. Juli 2026</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in Absatz 2 Buchstaben d</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">e genannten Leitlinien</STRING></STRING> bis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum 26. Januar 2027 und die in Absatz 2 Buchstaben b, f und </STRING></STRING>g genannten Leitlinien bis zum 26. Juli <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2027</STRING></STRING> zur Verfügung gestellt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>„(3)	Die in Absatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstaben</STRING></STRING> a, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">b</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">d</STRING></STRING> bis g genannten Leitlinien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden spätestens</STRING></STRING> zum 26. Juli <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2026</STRING></STRING> zur Verfügung gestellt.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		311 und 398</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10 – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>10.</NO.P>Artikel 22 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>10.</NO.P>Artikel 22 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		251 und 313</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24  – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>10a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörde(n), die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus den nach Artikel 7 bis 16 angenommenen nationalen Rechtsvorschriften zuständig ist bzw. sind.“;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		252 und 314</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>10b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich der Befugnis, Unternehmen zu verpflichten, Informationen bereitzustellen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Verpflichtungen durchzuführen.“;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 11 – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>11.</NO.P>Artikel 27 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 4 erhält folgende Fassung</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><NO.P>11.</NO.P>Artikel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>27 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird wie folgt geändert</STRING></STRING>:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		253 und 315</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 11</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27  – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">heraus, um</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufsichtsbehörden bei der </STRING></STRING>Festlegung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Höhe der</STRING></STRING> Sanktionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Maßgabe dieses Artikels zu unterstützen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten dürfen in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie keine Obergrenze für Zwangsgelder festlegen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> die Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">daran hindern würde, Sanktionen im Einklang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätzen und Faktoren</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhängen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> die Festlegung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entsprechender</STRING></STRING> Sanktionen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter der Berücksichtigung des Umsatzes der Unternehmen heraus</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um</STRING></STRING> die Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen nach Maßgabe dieses Artikels</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterstützen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		116, 117, 254, 316cp1 und 316cp2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 13</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Richtlinie (EU) 2024/1760</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 36</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>13.</NO.P>Artikel 36 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 </STRING></STRING>wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestrichen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>13.</NO.P>Artikel 36 wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie folgt geändert:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e wird gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		119</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Digitale Lösungen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission richtet ein spezielles digitales Meldeportal ein, das als zentrale Anlaufstelle für Unternehmen dient. Über das Portal haben Unternehmen freien Zugang zu allen Vorlagen, Leitlinien und Informationen zu ihren Berichtspflichten nach dem EU-Recht, einschließlich freiwilliger Instrumente, – zugeschnitten auf ihre Größe, ihren Sektor, ihre Produkte und Dienstleistungen sowie ihre Risikopositionen. Es bietet zudem Zugang zu Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten und Ausschreibungen und unterstützt Unternehmen so dabei, ihre Sorgfaltspflichten umzusetzen, zu erfüllen und die Vorteile daraus zu nutzen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Unterabsatz 1 stellt die Kommission sicher, dass die einschlägigen Datenplattformen, auf denen Informationen für Unternehmen und Datennutzer bereitgestellt werden, interoperabel sind und dass Daten technisch nahtlos übermittelt, ausgetauscht und analysiert werden können und dadurch das zentrale europäische Zugangsportal ergänzt wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht über die Notwendigkeit technologischer Lösungen für die Zwecke dieser Richtlinie, einschließlich des Einsatzes vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1689, vor.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>