<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0268</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0194/2025 - Berichterstatterin: Evelyn Regner)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT) (COM(2023)0532 – C9-0341/2023 – 2023/0321(CNS))</STRING></TI><NOTE>(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0532),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0341/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die haushaltspolitische Bewertung durch den Haushaltsausschuss,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom schwedischen Reichstag, vom maltesischen Parlament und vom irischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 84 und 58 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>—</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0194/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Innerhalb der Union gibt es derzeit für Unternehmen keinen gemeinsamen Ansatz für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage. Daher müssen Unternehmen in der Union bislang in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, ein anderes Körperschaftsteuersystem befolgen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Innerhalb der Union gibt es derzeit für Unternehmen keinen gemeinsamen Ansatz für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage. Daher müssen Unternehmen in der Union bislang in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, ein anderes Körperschaftsteuersystem befolgen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">So schwankten die gesetzlichen Körperschaftsteuersätze im Jahr 2023 laut dem Jahresbericht 2024 über die Besteuerung zwischen 10 % und 31,5 % (und unter Berücksichtigung der von den Regierungen eingeführten Steuerbeihilferegelungen zwischen 9 % und 29 %).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Tatsache, dass es in der Union 27<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>verschiedene Körperschaftsteuersysteme gibt, erschwert die Einhaltung der Steuervorschriften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> führt zu unlauterem Wettbewerb für Unternehmen. Durch die Umwälzungen, die die Globalisierung und die Digitalisierung der Wirtschaft bei der Wahrnehmung von Landesgrenzen und bei den Geschäftsmodellen verursacht haben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist dies</STRING></STRING> noch deutlicher zutage getreten. Der Versuch der Regierungen, sich auf Mitgliedstaatsebene an diese neue Realität anzupassen, hat zu weiteren Verzerrungen im Binnenmarkt geführt. Die verschiedenen Rechtsrahmen führen unweigerlich auch zu unterschiedlichen Steuerverwaltungspraktiken in den Mitgliedstaaten. Dies bringt häufig langwierige, durch Unvorhersehbarkeit und Inkohärenz gekennzeichnete Verfahren sowie hohe Befolgungskosten mit sich.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Tatsache, dass es in der Union 27 verschiedene Körperschaftsteuersysteme gibt, erschwert die Einhaltung der Steuervorschriften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> führt zu unlauterem Wettbewerb für Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und kann Doppelbesteuerung, Steuervermeidung und doppelte Nichtbesteuerung mit sich bringen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem Jahresbericht 2024 über die Besteuerung zufolge beliefen sich die Einnahmenausfälle aufgrund von Gewinnverlagerungen von Unternehmen auf schätzungsweise 20 % der gesamten Körperschaftsteuereinnahmen in der Union im Jahr 2022, was einem Nominalwert von rund 100 Mrd. EUR entspricht.</STRING></STRING> Durch die Umwälzungen, die die Globalisierung und die Digitalisierung der Wirtschaft bei der Wahrnehmung von Landesgrenzen und bei den Geschäftsmodellen verursacht haben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind diese Phänomene</STRING></STRING> noch deutlicher zutage getreten. Der Versuch der Regierungen, sich auf Mitgliedstaatsebene an diese neue Realität anzupassen, hat zu weiteren Verzerrungen im Binnenmarkt geführt. Die verschiedenen Rechtsrahmen führen unweigerlich auch zu unterschiedlichen Steuerverwaltungspraktiken in den Mitgliedstaaten. Dies bringt häufig langwierige, durch Unvorhersehbarkeit und Inkohärenz gekennzeichnete Verfahren sowie hohe Befolgungskosten mit sich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, was sich auf grenzübergreifende Investitionen auswirken kann.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Komplexität kann die Expansion von Unternehmen im Binnenmarkt behindern, was weitere negative Auswirkungen auf Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zur Folge hat. Es bedarf daher eines gemeinsamen Ansatzes, nicht nur, um für eine faire und wirksame Besteuerung zu sorgen, sondern auch, um die Integrität und Wettbewerbsfähigkeit der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu stärken.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Doch auch wenn sich die Körperschaftsteuersysteme in ihrer Ausgestaltung unterscheiden, so sind ihre grundlegenden Merkmale ähnlich, da die festgelegten Vorschriften dasselbe Ziel verfolgen, nämlich eine Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen zu schaffen. Daher wäre es für auf dem Binnenmarkt tätige Unternehmen wichtig, dass die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Harmonisierung der grundlegenden Merkmale der Körperschaftsteuersysteme einführen, sodass die Steuervorschriften vereinfacht werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> ein fairer Wettbewerb sichergestellt wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Doch auch wenn sich die Körperschaftsteuersysteme in ihrer Ausgestaltung unterscheiden, so sind ihre grundlegenden Merkmale ähnlich, da die festgelegten Vorschriften dasselbe Ziel verfolgen, nämlich eine Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen zu schaffen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte die Unternehmensbesteuerung in der Union dementsprechend nach dem Grundsatz gestaltet werden, dass die Unternehmen in den Ländern, in denen die Gewinne erzielt werden, ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen. </STRING></STRING>Daher wäre es für auf dem Binnenmarkt tätige Unternehmen wichtig, dass die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Harmonisierung der grundlegenden Merkmale der Körperschaftsteuersysteme einführen, sodass die Steuervorschriften vereinfacht werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Verwaltungsaufwand verringert,</STRING></STRING> ein fairer Wettbewerb sichergestellt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Rechtssicherheit für grenzüberschreitend tätige Unternehmen verbessert und gegen Steuervermeidung vorgegangen</STRING></STRING> wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Anwendungsbereich einer solchen Harmonisierung sollte strikt auf die in dieser Richtlinie genannten Kriterien und Einrichtungen beschränkt sein, während die Festlegung des Steuersatzes und die Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bei den Mitgliedstaaten verbleiben.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1a.</NO.P> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage durch ein gemeinsames Regelwerk verbessert die Transparenz und fördert so ein faireres und gesünderes Steuerumfeld in der Union, das insbesondere durch das Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2523 über eine globale Mindestbesteuerung gestärkt wird, und trägt zur Erhöhung der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie zu den Bemühungen der Union um international anerkannte Standards bei.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und übermäßigen Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmensgruppen zu vermeiden, sollte mit dieser Richtlinie Kohärenz mit internationalen Steuerentwicklungen angestrebt werden, insbesondere mit jenen, auf die der Inklusive Rahmen der OECD/G20, einschließlich Säule 1 und Säule 2, abzielt, während gleichzeitig die Standpunkte wichtiger internationaler Partner und Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten, einschließlich Beschlüssen, vereinbarte Verpflichtungen aufrechtzuerhalten oder davon Abstand zu nehmen. Die Union sollte in jedem Fall weiterhin über ausreichende Flexibilität verfügen, um erforderlichenfalls ihren eigenen Zuweisungsmechanismus festzulegen, damit der Befolgungsaufwand und das Risiko einer Doppelbesteuerung oder Mehrfachbesteuerung verringert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Kohärenz und Abstimmung dieser Richtlinie mit den Mustervorschriften der OECD/G20 und der Richtlinie (EU) 2022/2523 sicherstellen. Soweit möglich, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffe im Lichte der in der Richtlinie (EU) 2022/2523 festgelegten Grundsätze und Vorschriften auslegen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Um das Wachstum und die Investitionstätigkeit in der Union anzukurbeln, sollten die Rahmenbedingungen für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten im Binnenmarkt attraktiver gestaltet werden. Zu diesem Zweck sollte dem Erlass eines gemeinsamen Rahmens für Körperschaftsteuervorschriften Vorrang eingeräumt werden, um grenzüberschreitend tätigen Unternehmen die Einhaltung dieser Vorschriften zu erleichtern, und auch um Unternehmen, die ins Ausland expandieren möchten, zu diesem Schritt zu ermutigen. Einheitliche Körperschaftsteuervorschriften bei Auslandsgeschäften dürften zu mehr Steuersicherheit und weniger Steuerstreitigkeiten führen, da dadurch Verzerrungen beseitigt und die Zahl der Fälle von Doppel- und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überbesteuerung</STRING></STRING> verringert würden. Da nachhaltige Steuereinnahmen für die Haushalte der Mitgliedstaaten unerlässlich sind, u. a. für Investitionen in Infrastruktur, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Forschung</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwicklung</STRING></STRING> und für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wäre</STRING></STRING> es darüber hinaus äußerst wichtig, für die Zukunft sicherzustellen, dass die Erträge anhand eines Instruments zugerechnet werden, das auf soliden Parametern beruht, die nicht missbräuchlich verwendet werden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Um das Wachstum und die Investitionstätigkeit in der Union anzukurbeln, sollten die Rahmenbedingungen für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten im Binnenmarkt attraktiver gestaltet werden. Zu diesem Zweck sollte dem Erlass eines gemeinsamen Rahmens für Körperschaftsteuervorschriften Vorrang eingeräumt werden, um grenzüberschreitend tätigen Unternehmen die Einhaltung dieser Vorschriften zu erleichtern, und auch um Unternehmen, die ins Ausland expandieren möchten, zu diesem Schritt zu ermutigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Unternehmertum auf dem Binnenmarkt zu fördern</STRING></STRING>. Einheitliche Körperschaftsteuervorschriften bei Auslandsgeschäften dürften zu mehr Steuersicherheit und weniger Steuerstreitigkeiten führen, da dadurch Verzerrungen beseitigt und die Zahl der Fälle von Doppel- und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nichtbesteuerung</STRING></STRING> verringert würden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dadurch würden sich auch weniger Möglichkeiten bieten, bestimmte nationale Steuervorschriften in einem gesamteuropäischen Kontext missbräuchlich zu nutzen.</STRING></STRING> Da nachhaltige Steuereinnahmen für die Haushalte der Mitgliedstaaten unerlässlich sind, u. a. für Investitionen in Infrastruktur, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherheit</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verteidigung sowie den ökologischen und den sozialen Wandel</STRING></STRING> und für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere für die schutzbedürftigsten Haushalte, ist</STRING></STRING> es darüber hinaus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> äußerst wichtig, in der Union Vorschriften zur Gewinnermittlung auszuarbeiten, die nicht zu niedrigeren Einnahmen für die Mitgliedstaaten führen. Darüber hinaus wäre es</STRING></STRING> äußerst wichtig, für die Zukunft sicherzustellen, dass die Erträge anhand eines Instruments zugerechnet werden, das auf soliden Parametern beruht, die nicht missbräuchlich verwendet werden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Obwohl der Schwellenwert auf der Grundlage des jährlichen Gesamtumsatzerlöses der Gruppe auf globaler Ebene festgelegt würde, sollten die Bestimmungen auf im Binnenmarkt tätige Mitglieder der Gruppe beschränkt werden, da das Unionsrecht nur innerhalb der Union gilt und für Drittstaaten nicht verbindlich ist. Daher sollte nur der Unionsstrang einer solchen Gruppe erfasst werden. Zum Unionsstrang gehören würden Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, deren Betriebsstätten, die in einem Mitgliedstaat tätig sind, sowie die Betriebsstätten von Nicht-EU-Unternehmen derselben Gruppe in der Union. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Obwohl das Konzept der Betriebsstätte in bilateralen Steuerabkommen und im nationalen Recht vorkommt und die Definitionen einige gemeinsame Grundsätze enthalten, gibt es weltweit nach wie vor eine gewisse Diskrepanz.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es wäre daher pragmatisch, sich auf die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen und die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten zu stützen, anstatt eine vollständige Harmonisierung durch sekundäres Unionsrecht anzustreben.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Obwohl der Schwellenwert auf der Grundlage des jährlichen Gesamtumsatzerlöses der Gruppe auf globaler Ebene festgelegt würde, sollten die Bestimmungen auf im Binnenmarkt tätige Mitglieder der Gruppe beschränkt werden, da das Unionsrecht nur innerhalb der Union gilt und für Drittstaaten nicht verbindlich ist. Daher sollte nur der Unionsstrang einer solchen Gruppe erfasst werden. Zum Unionsstrang gehören würden Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, deren Betriebsstätten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich jeder signifikanten wirtschaftlichen Präsenz, </STRING></STRING>die in einem Mitgliedstaat tätig sind, sowie die Betriebsstätten von Nicht-EU-Unternehmen derselben Gruppe in der Union.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Union sollte bei den Gesprächen auf internationaler Ebene über eine zukunftsfähige internationale Unternehmensbesteuerung eine führende Rolle übernehmen und sich aktiv daran beteiligen, unter anderem durch die Förderung einer Form der Harmonisierung der Vorschriften und einer Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage für große multinationale Unternehmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit der vorliegenden Richtlinie sollten Vorschriften eingeführt werden, mit denen der Begriff der Betriebsstätte auf eine signifikante wirtschaftliche Präsenz ausgedehnt wird, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Ein grundlegendes Ziel besteht darin, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber den Herausforderungen der Besteuerung in der digitalisierten Wirtschaft zu verbessern. Die zunehmende Bedeutung von Dienstleistungen, beschleunigt durch die Digitalisierung der Wirtschaft, hat in jüngster Zeit zu Vorschlägen – wie sie im OECD/G20-Vorschlag zur ersten Säule enthalten sind – geführt, eine „signifikante wirtschaftliche Präsenz“ als einen steuerlichen Anknüpfungspunkt auf der Grundlage eines rein quantitativen Schwellenwerts der Umsätze in einem bestimmten Land festzulegen, um alle Wirtschaftszweige zu erfassen und für Einfachheit zu sorgen. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten einzeln nicht ausreichend verwirklicht werden, da digitale Unternehmen grenzüberschreitend und ohne eine physische Präsenz in dem jeweiligen Land tätig sein können, weshalb Vorschriften erforderlich sind, damit digitale Unternehmen in den Ländern, in denen sie Gewinne erzielen, entweder indem sie Dienstleistungen erbringen oder Produkte verkaufen (im Folgenden „Umsatz“), Steuern zahlen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um eine solide Begriffsbestimmung des steuerlichen Anhaltspunktes eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat zu erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein digitales Unternehmen handelt oder nicht, muss sich eine solche Begriffsbestimmung auf die Einnahmen aus allen Umsätzen, einschließlich aus den erbrachten digitalen Dienstleistungen, stützen. Die in dieser Richtlinie enthaltene Begriffsbestimmung entspricht der Definition, die im Rahmen des OECD/G20-Vorschlags zur ersten Säule vereinbart wurde, um die Kohärenz zwischen dieser Richtlinie und diesem internationalen Rahmen zu gewährleisten. Die Union sollte bei den Gesprächen zur internationalen Steuerreform mit gutem Beispiel vorangehen, um den Steuerzahlern Sicherheit zu bieten. Um Kohärenz zu gewährleisten, kann die Kommission darüber hinaus Empfehlungen zur Unterstützung von Anpassungen der Doppelbesteuerungsabkommen von Mitgliedstaaten mit Drittländern abgeben, um sicherzustellen, dass das Konzept der Betriebsstätte, einschließlich einer signifikanten wirtschaftlichen Präsenz, und die entsprechenden Gewinnzuweisungsregeln in einer Weise angewandt werden, die mit international vereinbarten Standards im Einklang steht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Die geplante Initiative steht im Zeichen des Bestrebens, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen. Daher sollte bei der Ausarbeitung der Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage eine begrenzte Reihe von steuerlichen Anpassungen der Abschlüsse eines jeden Gruppenmitglieds vorgenommen werden. Bei diesen begrenzten Anpassungen würde es sich um gemeinsame Anpassungen handeln, die erforderlich sind, um die Abschlüsse in eine Steuerbemessungsgrundlage umzuwandeln. Angesichts der Notwendigkeit einer Angleichung an die Richtlinie (EU) 2022/2523 sollten die Anpassungen mit ebendiesem Rahmen im Einklang stehen, was auch die Umsetzung für die Mitgliedstaaten und Unternehmen erleichtern sollte, da diese bereits mit den allgemeinen Grundsätzen vertraut wären.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Die geplante Initiative steht im Zeichen des Bestrebens, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wodurch die Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts verbessert werden sollen</STRING></STRING>. Daher sollte bei der Ausarbeitung der Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage eine begrenzte Reihe von steuerlichen Anpassungen der Abschlüsse eines jeden Gruppenmitglieds vorgenommen werden. Bei diesen begrenzten Anpassungen würde es sich um gemeinsame Anpassungen handeln, die erforderlich sind, um die Abschlüsse in eine Steuerbemessungsgrundlage umzuwandeln. Angesichts der Notwendigkeit einer Angleichung an die Richtlinie (EU) 2022/2523 sollten die Anpassungen mit ebendiesem Rahmen im Einklang stehen, was auch die Umsetzung für die Mitgliedstaaten und Unternehmen erleichtern sollte, da diese bereits mit den allgemeinen Grundsätzen vertraut wären. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In diesem Rahmen sollte die Zahlung einer Ergänzungssteuer, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 oder in Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer im Sinne der genannten Richtlinie geschuldet wird, oder einer anderen alternativen Mindeststeuer, die in einem internationalen Forum wie der OECD anerkannt ist, berücksichtigt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Da zwecks Vereinfachung als Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage eines jeden Gruppenmitglieds die Abschlüsse herangezogen werden, ist es notwendig, die Steuervorschriften derart zu konzipieren, dass sie möglichst eng an die Rechnungslegung angelehnt sind. In den Fällen, in denen dies möglich ist, würde sich die bilanzielle Behandlung eines Wirtschaftsguts oder einer Verbindlichkeit für steuerliche Zwecke nicht ändern, sodass keine Anpassungen erforderlich wären. Genauso ist es aber auch aufgrund des Sinns und Zwecks der Besteuerung erforderlich, andere Elemente der Steuerbemessungsgrundlage steuerlich anders zu behandeln als bei der Rechnungslegung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Da zwecks Vereinfachung als Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage eines jeden Gruppenmitglieds die Abschlüsse herangezogen werden, ist es notwendig, die Steuervorschriften derart zu konzipieren, dass sie möglichst eng an die Rechnungslegung angelehnt sind. In den Fällen, in denen dies möglich ist, würde sich die bilanzielle Behandlung eines Wirtschaftsguts oder einer Verbindlichkeit für steuerliche Zwecke nicht ändern, sodass keine Anpassungen erforderlich wären. Genauso ist es aber auch aufgrund des Sinns und Zwecks der Besteuerung erforderlich, andere Elemente der Steuerbemessungsgrundlage steuerlich anders zu behandeln als bei der Rechnungslegung. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Kohärenz mit internationalen Besteuerungspraktiken wie im Säule-II-Rahmen zu gewährleisten, sollte diese Richtlinie mehr Flexibilität bei der Wahl der Rechnungslegungsstandards für die Ermittlung des vorläufigen Steuerergebnisses ermöglichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(10a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um das Ziel eines vereinfachten steuerlichen Rahmens und einer angemessenen Ergänzung der Richtlinie (EU) .../... des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a+</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu erreichen, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über die Abzugsfähigkeit von Zinsen an die Vorschriften der Richtlinie (EU) .../...</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">++</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> angeglichen werden, soweit diese Anwendung finden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">_______________</STRING></STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie (EU) .../... des Rates vom ... zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke (ABl. L , ..., ELI: ...).</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">+</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ABl: Bitte die Nummer der im Dokument 2022/0154(CNS) enthaltenen Richtlinie in den Text sowie Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle jener Richtlinie in den Fußnotentext einfügen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">++</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ABl: Bitte im Text die Nummer der im Dokument 2022/0154(CNS) enthaltenen Richtlinie einfügen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(10b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um eine Mindestbesteuerung von Lizenzgebühren sicherzustellen, sollte eine Vorschrift zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren für Mitglieder der BEFIT-Gruppe im Einklang mit der in Säule II des inklusiven Rahmens der OECD/G20 vorgeschlagenen Rückfallregelung (Subject to Tax Rule – STTR)</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eingeführt werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">OECD (2023). Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Subject to Tax Rule (Pillar Two): Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/9afd6856-en.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(10c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine gerechtere Besteuerung passiver Einkünfte erfordert auch solide Regeln für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für Mitglieder der BEFIT-Gruppe, um sie widerstandsfähiger gegen Gewinnverlagerungen zu machen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(11a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Investitionen zu fördern, einen nachhaltigen Übergang zu erreichen und die Fähigkeit der Union zu verbessern, aufkommende Bedrohungen und Krisen zu verhindern und darauf zu reagieren, sollten die Mitgliedstaaten eine gezielte Regelung für beschleunigte Abschreibungen einführen, um Anreize für Unternehmen zu schaffen, die erforderlichen Investitionen zu tätigen, um den grünen und den digitalen Wandel zu vollziehen und ihre Widerstandsfähigkeit zu stärken. Diese befristete Regelung sollte nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern, Arbeitsplätze schaffen, die Sicherheit der Union, auch im Digital- und Energiesektor, erhöhen und Innovationen im Bereich nachhaltiger Technologien fördern. Um diese Anreize in die Praxis umzusetzen und einen einheitlichen Ansatz im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen, sollte die Kommission beauftragt werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Um das Hauptziel – nämlich einen vereinfachten Körperschaftsteuerrahmen zu schaffen – zu erreichen, sollten die vorläufigen Steuerergebnisse für jedes Mitglied einer Gruppe zu einer einzigen gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage aggregiert werden, damit diese Bemessungsgrundlage anschließend berechtigten Mitgliedern der Gruppe zugerechnet werden kann. Die Steueranpassungen bei den Abschlüssen würden vorläufige Steuerergebnisse für jedes Gruppenmitglied ergeben. Diese Ergebnisse würden dann aggregiert werden, sodass ein grenzüberschreitender Verlustausgleich zwischen den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe ermöglicht würde, und anschließend würde die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage den Mitgliedern der Gruppe auf der Grundlage einer übergangsweisen Zurechnungsregelung zugerechnet; dies würde den Weg für einen dauerhaften Mechanismus ebnen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser</STRING></STRING> dauerhafte Mechanismus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnte</STRING></STRING> auf einer Formelaufteilung beruhen und würde die Notwendigkeit, Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang zu bringen, überflüssig machen. Er hätte den Vorteil, dass aktuellere Daten aus der länderbezogenen Berichterstattung („CbCR“) und die während des Übergangszeitraums erfassten Angaben verwendet würden. Dies würde auch eine gründlichere Abschätzung der Folgen ermöglichen, die die Umsetzung des Zwei-Säulen-Ansatzes auf die nationalen Steuerbemessungsgrundlagen und die Steuerbemessungsgrundlagen der BEFIT-Gruppe haben dürfte. So wäre es möglich, das zentrale Ziel der Steuerneutralität im Binnenmarkt zu verwirklichen, sodass die Zahl der Fälle von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Doppel-</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überbesteuerung</STRING></STRING> verringert und die Rechtssicherheit im Steuerbereich erhöht würde, um die Zahl der Besteuerungsstreitigkeiten zu verringern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Um das Hauptziel – nämlich einen vereinfachten Körperschaftsteuerrahmen zu schaffen – zu erreichen, sollten die vorläufigen Steuerergebnisse für jedes Mitglied einer Gruppe zu einer einzigen gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage aggregiert werden, damit diese Bemessungsgrundlage anschließend berechtigten Mitgliedern der Gruppe zugerechnet werden kann. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Rahmen sollte für die Unternehmen einfach gestaltet sein und keine neue Belastung für sie schaffen.</STRING></STRING> Die Steueranpassungen bei den Abschlüssen würden vorläufige Steuerergebnisse für jedes Gruppenmitglied ergeben. Diese Ergebnisse würden dann aggregiert werden, sodass ein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> begrenzter</STRING></STRING> grenzüberschreitender Verlustausgleich zwischen den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe ermöglicht würde, und anschließend würde die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage den Mitgliedern der Gruppe auf der Grundlage einer übergangsweisen Zurechnungsregelung zugerechnet; dies würde den Weg für einen dauerhaften Mechanismus ebnen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der</STRING></STRING> dauerhafte Mechanismus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> auf einer Formelaufteilung beruhen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die unter anderem vier Gruppen konkreter Faktoren umfasst: Arbeit, Vermögenswerte, Umsatz und digitale Präsenz.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Er</STRING></STRING> würde die Notwendigkeit, Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang zu bringen, überflüssig machen. Er hätte den Vorteil, dass aktuellere Daten aus der länderbezogenen Berichterstattung („CbCR“) und die während des Übergangszeitraums erfassten Angaben verwendet würden. Dies würde auch eine gründlichere Abschätzung der Folgen ermöglichen, die die Umsetzung des Zwei-Säulen-Ansatzes auf die nationalen Steuerbemessungsgrundlagen und die Steuerbemessungsgrundlagen der BEFIT-Gruppe haben dürfte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und somit die Befolgungskosten für Unternehmen verringern</STRING></STRING>. So wäre es möglich, das zentrale Ziel der Steuerneutralität im Binnenmarkt zu verwirklichen, sodass die Zahl der Fälle von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Doppelbesteuerung</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">doppelter Nichtbesteuerung</STRING></STRING> verringert und die Rechtssicherheit im Steuerbereich erhöht würde, um die Zahl der Besteuerungsstreitigkeiten zu verringern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts der sich abzeichnenden internationalen Steuerentwicklungen und der unsicheren Umsetzung der ersten Säule durch die wichtigsten Länder und Gebiete ist es unerlässlich, dass die Union bei ihrer Entwicklung eines autonomen, fairen und wirtschaftlich ausgewogenen Zurechnungsmechanismus weiterhin flexibel ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Um Raum für Wachstum und Investitionen zu schaffen, wäre es den Mitgliedstaaten auch gestattet, zusätzliche Anpassungen nach der Zurechnung (z. B. steuerliche Behandlung von Rentenbeiträgen) in Bereichen vorzunehmen, die nicht unter den gemeinsamen Rahmen fallen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen politischen Entscheidungen in diesem Bereich treffen können, steht es ihnen auch frei, ihren zugerechneten Anteil ohne Obergrenze weiter anzupassen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor allem aber würde mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 effektiv eine Obergrenze festgelegt, mit der wirksam sichergestellt würde, dass der effektive Steuersatz mindestens 15 % beträgt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Um Raum für Wachstum und Investitionen zu schaffen, wäre es den Mitgliedstaaten auch gestattet, zusätzliche Anpassungen nach der Zurechnung (z. B. steuerliche Behandlung von Rentenbeiträgen) in Bereichen vorzunehmen, die nicht unter den gemeinsamen Rahmen fallen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen politischen Entscheidungen in diesem Bereich treffen können, steht es ihnen auch frei, ihren zugerechneten Anteil ohne Obergrenze weiter anzupassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, z. B</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um Ressourceneffizienz zu schaffen, Investitionen anzuregen und Arbeitsplätze zu schaffen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese zusätzlichen Anpassungen können Abzüge, Freibeträge, Steuergutschriften oder andere einzelstaatliche Körperschaftsteuermaßnahmen, einschließlich solcher zur Förderung von Forschung und Entwicklung oder anderer politischer Ziele, umfassen, sofern diese Maßnahmen nur für den zugewiesenen Anteil an</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Steuerbemessungsgrundlage gelten und sich nicht auf die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage oder den Zurechnungsmechanismus gemäß dieser </STRING></STRING>Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auswirken.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Anpassung nach der Zurechnung sollte der Schwerpunkt jedoch auf inputbasierten Steueranreizen liegen. Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, auf outputbasierte Steueranreize wie Patentboxen und andere Regelungen für geistiges Eigentum anzubieten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(14a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Angleichung dieser Richtlinie an die OECD/G20-Mustervorschriften und die Richtlinie (EU) 2022/2523 sowie Kohärenz damit sicherstellen, insbesondere in Bezug auf die Berechnung des effektiven Steuersatzes auf Länderbasis, der durch den in dieser Richtlinie vorgesehenen grenzüberschreitenden Verlustausgleich zwischen den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe untergraben werden könnte. Dieser Aspekt sollte bei der Überarbeitung dieser Richtlinie bewertet werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Einige Mitgliedstaaten wenden Körperschaftsteuersysteme an, die auf Grundsätzen beruhen, die sich vom gängigsten Ansatz unterscheiden, z. B. ausschüttungsbasierte Körperschaftssteuersysteme. Daher ist es von größter Bedeutung, notwendige Anpassungen vorzunehmen, um eine funktionierende Interaktion mit diesen Systemen zu gewährleisten. Die Lösung könnte in bestimmten Anpassungen nach der Zurechnung liegen. Dies würde bedeuten, dass der Anteil, der dem Mitglied einer Gruppe im Rahmen eines ausschüttungsbasierten Systems zugerechnet würde, proportional zu den während des Geschäftsjahres vorgenommenen Ausschüttungen geändert werden müsste. Auf diese Weise würde das Wesen eines auf Ausschüttungen basierenden Steuersystems in vollem Umfang gewahrt bleiben, da die Ausschüttung den Zeitpunkt für die Besteuerung des zugerechneten Anteils darstellen und dementsprechend zu diesem Zeitpunkt bestimmt würde, wie viel von diesem Anteil zu besteuern wäre. In diesem Zusammenhang sollte ein Übertragungsmechanismus in Erwägung gezogen werden, um sicherzustellen, dass der zugerechnete Anteil, der im laufenden Jahr nicht besteuert wird, in den Folgejahren besteuert wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Einige Mitgliedstaaten wenden Körperschaftsteuersysteme an, die auf Grundsätzen beruhen, die sich vom gängigsten Ansatz unterscheiden, z. B. ausschüttungsbasierte Körperschaftssteuersysteme. Daher ist es von größter Bedeutung, notwendige Anpassungen vorzunehmen, um eine funktionierende Interaktion mit diesen Systemen zu gewährleisten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und keine Widersprüche zwischen den beiden Systemen einzuführen, was die Gründung von Unternehmen behindern würde</STRING></STRING>. Die Lösung könnte in bestimmten Anpassungen nach der Zurechnung liegen. Dies würde bedeuten, dass der Anteil, der dem Mitglied einer Gruppe im Rahmen eines ausschüttungsbasierten Systems zugerechnet würde, proportional zu den während des Geschäftsjahres vorgenommenen Ausschüttungen geändert werden müsste. Auf diese Weise würde das Wesen eines auf Ausschüttungen basierenden Steuersystems in vollem Umfang gewahrt bleiben, da die Ausschüttung den Zeitpunkt für die Besteuerung des zugerechneten Anteils darstellen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">würde </STRING></STRING>und dementsprechend zu diesem Zeitpunkt bestimmt würde, wie viel von diesem Anteil zu besteuern wäre. In diesem Zusammenhang sollte ein Übertragungsmechanismus in Erwägung gezogen werden, um sicherzustellen, dass der zugerechnete Anteil, der im laufenden Jahr nicht besteuert wird, in den Folgejahren besteuert wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die mögliche Einbeziehung von ausschüttungsbasierten Steuersystemen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte nach fünf Jahren bewertet werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Ein gemeinsamer Rahmen für die Unternehmensbesteuerung würde zwangsläufig ein Verwaltungssystem umfassen, das idealerweise für ein gewisses Maß an Rechtssicherheit im Steuerbereich und an Vereinfachung sorgen sollte. Um die Einheitlichkeit zu fördern, müssten beim Verwaltungssystem wichtige Aspekte berücksichtigt werden, etwa eine zentrale Anlaufstelle für die Behandlung einer Reihe gemeinsamer Anliegen, wie z. B. eine gemeinsame Erklärung für die gesamte Gruppe, und ein angemessenes Maß an Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerverwaltungen. Da lokale Steuererklärungen, Steuerprüfungen und die Streitbeilegung weiter hauptsächlich auf der Ebene der Mitgliedstaaten verbleiben müssten, sollte das Verwaltungssystem zugleich die nationale Steuerhoheit uneingeschränkt achten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Ein gemeinsamer Rahmen für die Unternehmensbesteuerung würde zwangsläufig ein Verwaltungssystem umfassen, das idealerweise für ein gewisses Maß an Rechtssicherheit im Steuerbereich und an Vereinfachung sorgen sollte. Um die Einheitlichkeit zu fördern, müssten beim Verwaltungssystem wichtige Aspekte berücksichtigt werden, etwa eine zentrale Anlaufstelle für die Behandlung einer Reihe gemeinsamer Anliegen, wie z. B. eine gemeinsame Erklärung für die gesamte Gruppe, und ein angemessenes Maß an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vertraulichkeit und Sicherheit sowie </STRING></STRING>Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerverwaltungen. Da lokale Steuererklärungen, Steuerprüfungen und die Streitbeilegung weiter hauptsächlich auf der Ebene der Mitgliedstaaten verbleiben müssten, sollte das Verwaltungssystem zugleich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> während des Übergangs</STRING></STRING> die nationale Steuerhoheit uneingeschränkt achten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Vorschriften des gemeinsamen Rahmens korrekt um- und durchgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen wären. Solche Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Um sicherzustellen, dass die Vorschriften des gemeinsamen Rahmens korrekt um- und durchgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen wären. Solche Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Sanktionen sollten auf einen Mindestsatz von 0,1 % des Umsatzes der BEFIT-Gruppe festgesetzt werden, wenn die gemeinsame BEFIT-Erklärung nicht ordnungsgemäß eingereicht oder darin eine absichtliche Falschangabe gemacht wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(18a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine wichtige Säule zur Verbesserung der Einhaltung der Körperschaftsteuervorschriften ist die Einrichtung einer umfassenden zentralen Anlaufstelle, die es Unternehmen ermöglicht, ihren steuerlichen Pflichten in den Mitgliedstaaten über eine einheitliche, optimierte Schnittstelle nachzukommen, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert, eine konsequente Durchsetzung sichergestellt und die Rechtssicherheit im Binnenmarkt erhöht wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Um die Vorteile eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage im Binnenmarkt voll auszuschöpfen, sollte die Anwendung der Vorschriften für Gruppen – darunter KMU-Gruppen – mit einem jährlichen Gesamtumsatzerlös von weniger als 750 000 000 EUR optional möglich sein, solange diese Gruppen Konzernabschlüsse aufstellen und über eine steuerliche Präsenz in der Union verfügen. Dadurch, dass die Anwendung der Vorschriften auch kleineren Gruppen offensteht, können mehr Gruppen mit grenzüberschreitenden Strukturen und Tätigkeiten von der Vereinfachung, die der gemeinsame Rahmen bietet, profitieren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Um die Vorteile eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage im Binnenmarkt voll auszuschöpfen, sollte die Anwendung der Vorschriften für Gruppen – darunter KMU-Gruppen – mit einem jährlichen Gesamtumsatzerlös von weniger als 750 000 000 EUR optional möglich sein, solange diese Gruppen Konzernabschlüsse aufstellen und über eine steuerliche Präsenz in der Union verfügen. Dadurch, dass die Anwendung der Vorschriften auch kleineren Gruppen offensteht, können mehr Gruppen mit grenzüberschreitenden Strukturen und Tätigkeiten von der Vereinfachung, die der gemeinsame Rahmen bietet, profitieren. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Unternehmen, die sich freiwillig für die Anwendung dieser Richtlinie entscheiden, sollten die technische Unterstützung des Mitgliedstaats und der Kommission in Anspruch nehmen können, damit sie den neuen Vorschriften genügen können, wodurch ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten gefördert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(21a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den BEFIT-Teams sicherzustellen, stellen die Mitgliedstaaten dem BEFIT-Team angemessene personelle Ressourcen zur Verfügung, was auch die Bereitstellung von inhaltlichen und sprachlichen Schulungen für die Vertreter des BEFIT-Teams sowie die Nutzung des Programms Fiscalis einschließt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(21b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für eine harmonisierte, gemeinsame europäische Steuer-Identifikationsnummer vorlegen. Dies würde nicht nur die Kommunikation zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten und dem BEFIT-Team erleichtern, sondern auch den Austausch von Steuerinformationen innerhalb der Union effizienter machen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(25a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Einklang mit dem in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 festgelegten rechtsverbindlichen Fahrplan für Eigenmittel und der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein angepasstes Paket für die nächste Generation von Eigenmitteln“ aus dem Jahr 2021 wird ein Teil der Einnahmen, die durch die Anwendung dieser Richtlinie generiert werden, gemäß den geltenden Verfahren des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des Rates zugewiesen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_______</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2053/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Ausweitung des Begriffs der Betriebsstätte auf eine signifikante wirtschaftliche Präsenz, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um Änderungen in den Gesetzen der Mitgliedstaaten über Rechtsformen und Körperschaftsteuern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechnung zu tragen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um Änderungen in den Gesetzen der Mitgliedstaaten über Rechtsformen und Körperschaftsteuern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genau wiederzugeben</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 3a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Signifikante wirtschaftliche Präsenz</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für Körperschaftsteuerzwecke wird von einer Betriebsstätte ausgegangen, wenn eine signifikante wirtschaftliche Präsenz vorhanden ist, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 gilt zusätzlich zu jeder anderen Prüfung gemäß EU- oder nationalem Recht – ob nun speziell im Zusammenhang mit der Erbringung digitaler Dienstleistungen oder in einem anderen Kontext –, mit der für die Zwecke der Körperschaftsteuer das Vorliegen einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat festgestellt wird, und beeinträchtigt oder begrenzt in keinem Fall deren Anwendung.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine signifikante wirtschaftliche Präsenz gilt in einem Mitgliedstaat in einem Steuerzeitraum als gegeben, wenn die Gesamteinnahmen einer BEFIT-Gruppe aus diesem Mitgliedstaat 1 000 000 EUR übersteigen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die detaillierte Methode für die Regeln zur Bestimmung der Erlöse fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann Empfehlungen zur Unterstützung von Anpassungen der Doppelbesteuerungsabkommen von Mitgliedstaaten mit Drittländern abgeben, um sicherzustellen, dass das Konzept der Betriebsstätte, einschließlich einer signifikanten wirtschaftlichen Präsenz, und die entsprechenden Gewinnzuweisungsregeln in einer Weise angewandt werden, die mit international vereinbarten Standards im Einklang steht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Das Unternehmen ist entweder die oberste Muttergesellschaft der Gruppe oder jedes andere Unternehmen der Gruppe, an dem die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">75</STRING></STRING> % der Eigentumsrechte oder der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung hält;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Das Unternehmen ist entweder die oberste Muttergesellschaft der Gruppe oder jedes andere Unternehmen der Gruppe, an dem die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">50</STRING></STRING> % der Eigentumsrechte oder der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung hält;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>der Hauptsitz der Betriebsstätte ist entweder die oberste Muttergesellschaft der Gruppe oder ein anderes Mitglied (Unternehmen oder Einheit) der Gruppe, an dem die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">75</STRING></STRING> % der Eigentumsrechte oder der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung hält.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>der Hauptsitz der Betriebsstätte ist entweder die oberste Muttergesellschaft der Gruppe oder ein anderes Mitglied (Unternehmen oder Einheit) der Gruppe, an dem die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">50</STRING></STRING> % der Eigentumsrechte oder der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung hält.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht praktikabel, die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder zugelassenen Rechnungslegungsstandards zu bestimmen, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste für das Geschäftsjahr unter Verwendung eines anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards bestimmt werden, vorausgesetzt, dass</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Abschluss der Geschäftseinheit auf der Grundlage des genannten Rechnungslegungsstandards erstellt wird,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in dem Abschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dauerhafte Abweichungen von mehr als 1 000 000 EUR, die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards auf Ertrags- oder Aufwandsposten oder Transaktionen ergeben, wenn der Grundsatz oder Standard von dem bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Finanzstandard abweicht, so angepasst werden, dass sie mit der Behandlung für diesen Posten, die nach dem bei der Erstellung des Konzernabschlusses verwendeten Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben ist, im Einklang stehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 13a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Lizenzkosten</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass Beträge von Lizenzkosten und Lizenzgebührenzahlungen, für die die entsprechenden von dem empfangenden Mitglied der BEFIT-Gruppe erzielten Erträge einem effektiven Steuersatz von weniger als 9 % unterliegen, hinzugerechnet werden, es sei denn, das empfangende Mitglied der BEFIT-Gruppe übt – gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten – eine signifikante wirtschaftliche Tätigkeit aus, wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 16a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Repräsentationskosten</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die bilanziellen Nettoerträge oder ‑verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass 50 % des Betrags der Aufwendungen für Repräsentationskosten berücksichtigt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">derart anzupassen, dass folgende Beträge herausgerechnet werden:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Übereinstimmung mit Artikel 16 Ansatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2523 anzupassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Betrag etwaiger nicht realisierter Wechselkursgewinne oder -verluste in Bezug auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Verbindlichkeiten,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Betrag etwaiger Rückstellungen für nicht realisierte Wechselkursverluste.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 21a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beherrschte ausländische Unternehmen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass die nicht ausgeschütteten Erträge eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte, das bzw. die als beherrschtes ausländisches Unternehmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164 behandelt wird, hinzugerechnet werden, sofern sie aus den folgenden Kategorien stammen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iv)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einkünfte aus Finanzierungsleasing;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>v)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und aus anderen finanziellen Tätigkeiten;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>vi)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einkünfte von Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben oder an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen eine signifikante wirtschaftliche Tätigkeit, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten, ausübt, wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist das beherrschte ausländische Unternehmen in einem Drittland ansässig oder gelegen, das kein Mitgliedstaat des EWR ist, so können die Mitgliedstaaten beschließen, diesen Unterabsatz nicht anzuwenden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkünfte werden gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 berechnet.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die bilanziellen Nettoerträge oder ‑verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass im Geschäftsjahr der Anschaffung alle Sachanlagen, deren Buchwert vor der Abschreibung unter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5000</STRING></STRING> EUR liegt, herausgerechnet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die bilanziellen Nettoerträge oder ‑verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass im Geschäftsjahr der Anschaffung alle Sachanlagen, deren Buchwert vor der Abschreibung unter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7500</STRING></STRING> EUR liegt, herausgerechnet werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>alle Gebäude sowie andere unbewegliche Vermögenswerte und Strukturen, die gewerblich genutzt werden: <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">28</STRING></STRING> Jahre;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>alle Gebäude sowie andere unbewegliche Vermögenswerte und Strukturen, die gewerblich genutzt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit Ausnahme von Industriegebäuden und -strukturen</STRING></STRING>:<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 30</STRING></STRING> Jahre;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Industriegebäude und -strukturen: 25 Jahre;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>alle sonstigen Sachanlagen: deren Nutzungsdauer, wie sie gemäß dem in Artikel 7 genannten in der Union anerkannten Rechnungslegungsstandard bestimmt wurde;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>alle sonstigen Sachanlagen: deren Nutzungsdauer, wie sie gemäß dem in Artikel 7 genannten in der Union anerkannten Rechnungslegungsstandard bestimmt wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mindestens jedoch zehn Jahre</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 22a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorschriften für beschleunigte Abschreibung</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Artikel 22 unterliegen Sachanlagen in den folgenden Kategorien, die von Mitgliedern der BEFIT-Gruppe erworben werden, einer beschleunigten Abschreibung durch die Mitgliedstaaten:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anlagen, die unmittelbar zu den klima- und sozialpolitischen Zielen der Union beitragen, insbesondere zur Förderung sauberer Technologien, der Energieeffizienz und der Digitalisierung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anlagen, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis 2030 beitragen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anlagen, die unmittelbar zur Verbesserung der Verteidigung der Union beitragen, insbesondere ihrer Fähigkeit, sich abzeichnende Bedrohungen und Krisen im Einklang mit der Strategie der Union zur Krisenvorsorge zu verhindern und darauf zu reagieren.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den notwendigen Rahmen und die Kriterien fest, die für die Umsetzung von Absatz 1 in die Praxis erforderlich sind, einschließlich der Anlageklassen, die für eine beschleunigte Abschreibung infrage kommen. Die Kommission nimmt alle fünf Jahre eine Bewertung der Regelung für die beschleunigte Abschreibung gemäß Absatz 1 vor, in der sie insbesondere prüft, ob die Maßnahmen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zweckdienlich sind,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine kosteneffiziente Möglichkeit darstellen, ihre politischen Ziele zu erreichen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">irgendwelche negativen oder unerwarteten Auswirkungen haben.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Anschluss an die Bewertung gemäß Unterabsatz 1 aktualisiert die Kommission den Durchführungsrechtsakt alle fünf Jahre, wenn dies für notwendig erachtet wird. Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 73 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum ... [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission im Einklang mit der in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verpflichtung über ihre auf nationaler Ebene bestehenden Vorschriften für die beschleunigte Abschreibung gemäß den Absätzen 1 und 2.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner alle Informationen, die für die Durchführung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung erforderlich sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission sechs Monate vor deren Inkrafttreten auf nationaler Ebene und gemäß der Verpflichtung aus Artikel 48 Absatz 2 über ihre neuen Vorschriften zu beschleunigten Abschreibungen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten gewähren einem Mitglied der BEFIT-Gruppe keine weiteren Abschreibungsrechte als die in diesem Abschnitt genannten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Anschaffungs-, Herstellungs- oder Verbesserungskosten werden unter Angabe des Datums der Ingebrauchnahme nach der Anschaffung, Herstellung oder Verbesserung für jedes Wirtschaftsgut getrennt in ein Anlagenregister eingetragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Anschaffungs-, Herstellungs- oder Verbesserungskosten werden unter Angabe des Datums der Ingebrauchnahme nach der Anschaffung, Herstellung oder Verbesserung für jedes Wirtschaftsgut getrennt in ein Anlagenregister <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb der BEFIT-Gruppe </STRING></STRING>eingetragen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 3 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Das Anlagenregister wird so geführt, dass es ausreichend Informationen – einschließlich Abschreibungsangaben – für die Berechnung des vorläufigen Steuerergebnisses bietet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und</STRING></STRING> muss zumindest folgende Angaben umfassen:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Das Anlagenregister wird so geführt, dass es ausreichend Informationen – einschließlich Abschreibungsangaben – für die Berechnung des vorläufigen Steuerergebnisses bietet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Kopie des Anlagenregisters wird von der BEFIT-Gruppe nach Beendigung der Abschreibung des Wirtschaftsguts fünf Jahre lang aufbewahrt. Das Anlagenregister</STRING></STRING> muss zumindest folgende Angaben umfassen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38</STRING></STI.AMD><OLD><P>Tritt ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte einer BEFIT-Gruppe bei, so werden nicht ausgeglichene Verluste, die vor dem Beitrittsdatum gemäß dem Körperschaftsteuerrecht des Mitgliedstaats entstanden sind, in dem das Unternehmen steuerlich ansässig bzw. in dem die Betriebsstätte gelegen ist, von seinem bzw. ihrem gemäß Kapitel III berechneten Anteil an der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.</P></OLD><NEW><P>Tritt ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte einer BEFIT-Gruppe bei, so werden nicht ausgeglichene Verluste, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zu fünf Jahre </STRING></STRING>vor dem Beitrittsdatum gemäß dem Körperschaftsteuerrecht des Mitgliedstaats entstanden sind, in dem das Unternehmen steuerlich ansässig bzw. in dem die Betriebsstätte gelegen ist, von seinem bzw. ihrem gemäß Kapitel III berechneten Anteil an der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Verlässt ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe die Gruppe aufgrund der Veräußerung von Anteilen und hat dieses Mitglied der BEFIT-Gruppe in dem fraglichen oder dem vorangegangenen Geschäftsjahr im Rahmen einer Transaktion innerhalb der BEFIT-Gruppe ein oder mehrere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erworben, so wird unbeschadet von Artikel 9 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein</STRING></STRING> Betrag, der dem Gewinn oder Verlust entspricht, der aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb der BEFIT-Gruppe entstanden ist, in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten des Mitglieds der BEFIT-Gruppe berücksichtigt, in dessen Besitz sich die Vermögenswerte vor der Veräußerung innerhalb der BEFIT-Gruppe befanden.</P></OLD><NEW><P>Verlässt ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe die Gruppe aufgrund der Veräußerung von Anteilen und hat dieses Mitglied der BEFIT-Gruppe in dem fraglichen oder dem vorangegangenen Geschäftsjahr im Rahmen einer Transaktion innerhalb der BEFIT-Gruppe ein oder mehrere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erworben, so wird unbeschadet von Artikel 9 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Betrag, der dem Gewinn oder Verlust entspricht, der aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb der BEFIT-Gruppe entstanden ist, in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten des Mitglieds der BEFIT-Gruppe berücksichtigt, in dessen Besitz sich die Vermögenswerte vor der Veräußerung innerhalb der BEFIT-Gruppe befanden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied der BEFIT-Gruppe nachweist, dass die Transaktion innerhalb der BEFIT-Gruppe aus stichhaltigen wirtschaftlichen Gründen durchgeführt wurde.</P></OLD><NEW><P>Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied der BEFIT-Gruppe nachweist, dass die Transaktion innerhalb der BEFIT-Gruppe aus stichhaltigen wirtschaftlichen Gründen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/133/EG </STRING></STRING>durchgeführt wurde.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>ein negativer Betrag, so werden die Verluste vorgetragen und mit der nächsten positiven BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage verrechnet.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>ein negativer Betrag, so werden die Verluste <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit den steuerpflichtigen Einkünften der obersten Muttergesellschaft verrechnet, höchstens fünf Jahre </STRING></STRING>vorgetragen und mit der nächsten positiven BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage verrechnet.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Abzug erfolgt im Verhältnis zu der Beteiligung der obersten Muttergesellschaft an ihren qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Nummer 1 und in voller Höhe für Betriebsstätten. Die Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage des gebietsansässigen Steuerpflichtigen darf nicht zu einem negativen Betrag führen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 43 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission gibt klare, harmonisierte Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums vor. Diese Kriterien zielen darauf ab, die einheitliche Anwendung der Befreiungsregelungen sicherzustellen, Rechtsunsicherheit zu verringern und Missbrauch zu verhindern. Die Kriterien werden in Absprache mit den Mitgliedstaaten entwickelt und gegebenenfalls an internationale Standards angeglichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Für jedes Geschäftsjahr zwischen dem 1. Juli 2028 und dem 30. Juni <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2035</STRING></STRING> (im Folgenden „Übergangszeitraum“) wird die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe entsprechend dem prozentualen Anteil, wie er mit der Referenzzurechnungsmethode festgesetzt wurde, zugerechnet.</P></OLD><NEW><P>Für jedes Geschäftsjahr zwischen dem 1.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>Juli 2028 und dem 30.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>Juni <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2033</STRING></STRING> (im Folgenden „Übergangszeitraum“) wird die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe entsprechend dem prozentualen Anteil, wie er mit der Referenzzurechnungsmethode festgesetzt wurde, zugerechnet.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Für Gruppen, auf die die Richtlinie erstmals nach Ende des ersten Geschäftsjahres Anwendung findet, in dem die Richtlinie gilt, endet der in Unterabsatz 1 genannte Übergangszeitraum spätestens am 30. Juni <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2035</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Für Gruppen, auf die die Richtlinie erstmals nach Ende des ersten Geschäftsjahres Anwendung findet, in dem die Richtlinie gilt, endet der in Unterabsatz 1 genannte Übergangszeitraum spätestens am 30.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>Juni <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2033</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Bereich mit niedrigem Risiko: Die einem Mitglied einer BEFIT-Gruppe aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in einem Geschäftsjahr entstandenen Kosten bzw. die von ihm erzielten Erträge steigen um weniger als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> % im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten bzw. Erträgen aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Bereich mit niedrigem Risiko: Die einem Mitglied einer BEFIT-Gruppe aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in einem Geschäftsjahr entstandenen Kosten bzw. die von ihm erzielten Erträge steigen um weniger als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> % im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten bzw. Erträgen aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Bereich mit hohem Risiko: Die einem Mitglied einer BEFIT-Gruppe aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in einem Geschäftsjahr entstandenen Kosten bzw. von ihm erzielten Erträge steigen um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> % oder mehr im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten bzw. Erträgen aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Bereich mit hohem Risiko: Die einem Mitglied einer BEFIT-Gruppe aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in einem Geschäftsjahr entstandenen Kosten bzw. von ihm erzielten Erträge steigen um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> % oder mehr im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten bzw. Erträgen aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Unbeschadet von Artikel 13 Absatz 2 werden überschüssige Fremdkapitalkosten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates, die bei einer Transaktion zwischen Mitgliedern einer BEFIT-Gruppe entstehen, bei der Berechnung (gemäß der Referenzzurechnung) des prozentualen Anteils des Mitglieds der BEFIT-Gruppe, dem diese Kosten entstehen, nicht berücksichtigt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Unbeschadet von Artikel 13 Absatz 2 werden überschüssige Fremdkapitalkosten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates, die bei einer Transaktion zwischen Mitgliedern einer BEFIT-Gruppe entstehen, bei der Berechnung (gemäß der Referenzzurechnung) des prozentualen Anteils des Mitglieds der BEFIT-Gruppe, dem diese Kosten entstehen, nicht berücksichtigt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Unternehmen dazu anzuregen, diese Risiken zu verringern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Übergangsregelung durch, in deren Zuge sie eine Studie über die mögliche Zusammensetzung und das mögliche Gewicht ausgewählter Formelfaktoren anfertigt, und legt dem Rat bis zum Ende des dritten Geschäftsjahres des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums einen entsprechenden Bericht vor. Wenn die Kommission es angesichts der Schlussfolgerungen des Berichts für angezeigt hält, kann sie während des Übergangszeitraums einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie annehmen, um eine Methode für die Zurechnung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage unter Verwendung einer faktorbasierten Formelaufteilung vorzuschlagen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Die in den Absätzen 1 bis 8 festgelegten Regeln gelten weiter, bis eine Änderung in Kraft <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">getreten ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Die in den Absätzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>1 bis 8 festgelegten Regeln gelten weiter, bis eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 77 Absatz 1b vorgeschlagene </STRING></STRING>Änderung in Kraft <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tritt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 48 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Anpassungen können die Mitgliedstaaten erlauben, dass der Anteil, der den in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässigen bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegenen Mitgliedern der BEFIT-Gruppe zugerechnet wird, um zusätzliche Posten erhöht oder verringert wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Anpassungen können die Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorbehaltlich der Richtlinie (EU) 2022/2523 </STRING></STRING>erlauben, dass der Anteil, der den in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässigen bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegenen Mitgliedern der BEFIT-Gruppe zugerechnet wird, um zusätzliche Posten erhöht oder verringert wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 48 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Mitgliedstaat, der Anreize für Forschung und Entwicklung bietet, hat davon abzusehen, outputbasierte Anreize wie Patentboxen anzubieten, die den Anteil verringern würden, der den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe zugerechnet wird, die in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 48 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Doppelbesteuerung aufgrund der Wechselwirkung zwischen dieser Richtlinie und bilateralen Steuerabkommen mit Drittländern zu vermeiden, nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls entsprechende Anpassungen im Einklang mit ihren vertraglichen Verpflichtungen vor. Um die Koordinierung zu erleichtern, kann die Kommission gegebenenfalls Leitlinien herausgeben, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu fördern. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 57 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die BEFIT-Erklärung ist spätestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Monate nach Ende des Geschäftsjahres bei der Behörde der Erklärungsabgabe einzureichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die BEFIT-Erklärung ist spätestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Monate nach Ende des Geschäftsjahres bei der Behörde der Erklärungsabgabe einzureichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 57 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Absatz 3Buchstabe d Ziffer ii sind alle Belege, die zur Erstellung der in jener Bestimmung genannten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage verwendet wurden, mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren, damit sie den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen die Mitglieder der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, zur Verfügung gestellt werden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 57 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die BEFIT-Teams nutzen alle bestehenden Verfahren und Regelungen der Richtlinie 2011/16/EU</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um für eine effiziente Zusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden zu sorgen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a </STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 58 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die erklärungspflichtige Einheit teilt der Behörde der Erklärungsabgabe Fehler in der BEFIT-Erklärung binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach der fristgerechten Einreichung der Erklärung mit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die erklärungspflichtige Einheit teilt der Behörde der Erklärungsabgabe Fehler in der BEFIT-Erklärung binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach der fristgerechten Einreichung der Erklärung mit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 60 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten weisen dem BEFIT-Team angemessene personelle Ressourcen zu, was auch die Bereitstellung von inhaltlichen und sprachlichen Schulungen für die Vertreter des BEFIT-Teams einschließt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 60 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Informationen werden unter den Mitgliedern eines BEFIT-Teams möglichst auf elektronischem Weg und unter Verwendung eines BEFIT-Kooperationsinstruments ausgetauscht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Informationen werden unter den Mitgliedern eines BEFIT-Teams möglichst auf elektronischem Weg <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über eine sichere Verbindung oder ein sicheres Netzwerk </STRING></STRING>und unter Verwendung eines BEFIT-Kooperationsinstruments ausgetauscht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 60 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Um die Arbeit und die Kommunikation des BEFIT-Teams zu erleichtern, standardisiert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedern eines BEFIT-Teams unter Verwendung eines BEFIT-Kooperationsinstruments. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 genannten Prüfverfahren erlassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Um die Arbeit und die Kommunikation des BEFIT-Teams zu erleichtern, standardisiert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedern eines BEFIT-Teams unter Verwendung eines BEFIT-Kooperationsinstruments<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und unterstützt die sichere Übermittlung von Informationen</STRING></STRING>. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 genannten Prüfverfahren erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 63 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, Fehler in der individuellen Steuererklärung binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach der fristgerechten Einreichung dieser Erklärung mit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, Fehler in der individuellen Steuererklärung binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach der fristgerechten Einreichung dieser Erklärung mit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 65 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Steuerprüfungen bei Mitgliedern einer BEFIT-Gruppe einleiten und koordinieren, die in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Steuerprüfungen bei Mitgliedern einer BEFIT-Gruppe einleiten und koordinieren, die in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese zuständige Behörde unterrichtet die anderen Mitglieder des BEFIT-Teams innerhalb eines Monats nach Einleitung einer solchen Steuerprüfung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 67 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe kann bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach Übermittlung des gemäß Artikel 64 erlassenen individuellen Steuerbescheids Rechtsbehelf dagegen einlegen. Dieser Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene wird von einer Verwaltungsinstanz geprüft, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Mitglieds der BEFIT-Gruppe befugt ist, erstinstanzlich zu entscheiden. Der Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist. Existiert in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, keine solche Verwaltungsinstanz, so kann sich das Mitglied der BEFIT-Gruppe unmittelbar an ein Gericht wenden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe kann bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach Übermittlung des gemäß Artikel 64 erlassenen individuellen Steuerbescheids Rechtsbehelf dagegen einlegen. Dieser Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene wird von einer Verwaltungsinstanz geprüft, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Mitglieds der BEFIT-Gruppe befugt ist, erstinstanzlich zu entscheiden. Der Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist. Existiert in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, keine solche Verwaltungsinstanz, so kann sich das Mitglied der BEFIT-Gruppe unmittelbar an ein Gericht wenden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 68 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Wurde die BEFIT-Erklärung mit der Entscheidung nach Artikel 66 bestätigt oder abgeändert, so hat die erklärungspflichtige Einheit das Recht, sich binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach Erhalt der Entscheidung der Verwaltungsinstanz direkt an die Gerichte des Mitgliedstaats zu wenden, in dem sie steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist. Der gerichtliche Rechtsbehelf unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die erklärungspflichtige Einheit steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Wurde die BEFIT-Erklärung mit der Entscheidung nach Artikel 66 bestätigt oder abgeändert, so hat die erklärungspflichtige Einheit das Recht, sich binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach Erhalt der Entscheidung der Verwaltungsinstanz direkt an die Gerichte des Mitgliedstaats zu wenden, in dem sie steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist. Der gerichtliche Rechtsbehelf unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die erklärungspflichtige Einheit steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 69 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Wurde der individuelle Steuerbescheid mit der Entscheidung nach Artikel 67 bestätigt oder abgeändert, so hat jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe das Recht, sich binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach Erhalt der Entscheidung der in Artikel 67 genannten Verwaltungsinstanz an die Gerichte des Mitgliedstaats zu wenden, in dem es steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist. Der gerichtliche Rechtsbehelf unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Wurde der individuelle Steuerbescheid mit der Entscheidung nach Artikel 67 bestätigt oder abgeändert, so hat jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe das Recht, sich binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach Erhalt der Entscheidung der in Artikel 67 genannten Verwaltungsinstanz an die Gerichte des Mitgliedstaats zu wenden, in dem es steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist. Der gerichtliche Rechtsbehelf unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 70 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Sind aufgrund der Entscheidungen über den Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene oder den gerichtlichen Rechtsbehelf Änderungen des individuellen Steuerbescheids eines oder mehrerer Mitglieder einer BEFIT-Gruppe notwendig, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass solche Änderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ungeachtet der Fristen nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten</STRING></STRING> möglich bleiben.</P></OLD><NEW><P>Sind aufgrund der Entscheidungen über den Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene oder den gerichtlichen Rechtsbehelf Änderungen des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Steuerbescheids der BEFIT-Gruppe oder des </STRING></STRING>individuellen Steuerbescheids eines oder mehrerer Mitglieder einer BEFIT-Gruppe notwendig, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass solche Änderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zehn Jahre lang</STRING></STRING> möglich bleiben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 72 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Wird die BEFIT-Erklärung nicht gemäß Artikel 59 eingereicht oder werden bei der Abgabe der BEFIT-Erklärung absichtlich Falschangaben gemacht, so werden die Sanktionen auf mindestens 0,1 % des Umsatzes der BEFIT-Gruppe festgesetzt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 77 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen der Bewertung von BEFIT gemäß Absatz 1 führt die Kommission eine umfassende Überprüfung der Übergangsregelung durch und entwickelt eine dauerhafte Methode für die Zuweisung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage. Vor der Entwicklung der ständigen Methode werden eine umfassende Folgenabschätzung und angemessene Konsultationen der Interessenträger im Einklang mit den Grundsätzen der Kommission für eine bessere Rechtsetzung durchgeführt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 77 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor Ablauf des Übergangszeitraums legt die Kommission einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie und zur Einführung einer dauerhaften Methode für die Zuweisung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage vor, die die Übergangsformel für die Zuweisung ersetzt. Bei der ständigen Methode für die Zuweisung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage wird den Schlussfolgerungen der umfassenden Folgenabschätzung Rechnung getragen und die folgenden vier Faktoren werden berücksichtigt: Umsatz, Arbeit, Vermögenswerte und digitale Präsenz.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 77 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission relevante Informationen für die Bewertung der Richtlinie im Einklang mit Absatz 3, einschließlich aggregierter Daten über die Mitglieder von BEFIT-Gruppen, die in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig oder als Betriebsstätten tätig sind, damit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kommission die Auswirkungen der Übergangsregelung für die Zurechnung und der Richtlinie (EU) 2022/2523 sowie die Situation in Bezug auf Säule 1 der vom Inklusiven Rahmen der OECD/G20 zu BEPS vereinbarten Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft vom 8. Oktober 2021</STRING></STRING> ordnungsgemäß bewerten kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten übermitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Europäischen Parlament und </STRING></STRING>der Kommission relevante Informationen für die Bewertung der Richtlinie im Einklang mit Absatz 3, einschließlich aggregierter Daten über die Mitglieder von BEFIT-Gruppen, die in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig oder als Betriebsstätten tätig sind, damit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgendes</STRING></STRING> ordnungsgemäß bewerten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden </STRING></STRING>kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen der Übergangsregelung für die Zurechnung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verknüpfung mit anderen Gesetzgebungsakten im Bereich der Unternehmensbesteuerung, insbesondere der Richtlinie (EU) 2022/2523, sowie die Situation in Bezug auf Säule 1 der vom inklusiven Rahmen der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) vereinbarten Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft vom 8. Oktober 2021;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Relevanz des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie und insbesondere ihre mögliche Ausweitung auf große Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>iv)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Relevanz der Streichung der Herausrechnung von Erträgen aus dem Seeverkehr aus dem vorläufigen Steuerergebnis;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>v)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen auf Doppelbesteuerungsabkommen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>vi)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen der Koexistenz zweier Steuersysteme auf Unionsebene und auf nationaler Ebene auf den Verwaltungsaufwand für Unternehmer und Steuerverwaltungen infolge der Anwendung von Kapitel II Abschnitt 5;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>vii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen der Zurechnung der Steuerbemessungsgrundlage auf die Einnahmen der Mitgliedstaaten;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>viii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen des Bestehens von ausschüttungsbasierten Steuersystemen gemäß Artikel 49 neben herkömmlichen Körperschaftsteuersystemen, die sich auf die jährliche Besteuerung von Unternehmensgewinnen stützen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ix)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Zusammenspiel bilateraler Steuerabkommen vor dem Beitritt mit der Ausnahme von dieser Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 2.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 77 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen sind von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser</STRING></STRING> im Einklang mit den für Einrichtungen der Union geltenden Bestimmungen und Artikel 76 dieser Richtlinie vertraulich zu behandeln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Europäischen Parlament und </STRING></STRING>der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen sind von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesen</STRING></STRING> im Einklang mit den für Einrichtungen der Union geltenden Bestimmungen und Artikel 76 dieser Richtlinie vertraulich zu behandeln.</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>