<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0274</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union: Hilfeleistung für Spanien und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen in den Jahren 2024 und 2025</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0215/2025 - Berichterstatterin: Sandra Gómez López)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Spanien aufgrund der Überschwemmungen in der spanischen Region Valencia im Oktober 2024 und für Frankreich aufgrund der Schäden durch den Wirbelsturm Chido in Mayotte im Dezember 2024 und den Wirbelsturm Garance auf La Réunion im Februar 2025 (COM(2025)0855 – C10-0239/2025 – 2025/0318(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2025)0855 – C10-0239/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 10,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A10-0031/2024) im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme der Verordnung (EU) 2024/3236 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 hinsichtlich der Regionalen Soforthilfe für den Wiederaufbau (RESTORE)<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2024)0059.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die diesem Bericht beigefügte haushaltspolitische Bewertung durch den Haushaltsausschuss,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2025 zu einem neu gestalteten langfristigen Haushalt für die Union in einer Welt im Wandel<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0090.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht Nr. 1/2024 der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Europäische Bewertung der Klimarisiken“ (EUCRA)<FOOTNOTE><FIELD> https://www.eea.europa.eu/publications/european-climate-risk-assessment</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0215/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass zwischen 28. Oktober und 4. November 2024 ein Sturm mit starken Regenfällen die gesamte Region Valencia (Spanien) heimgesucht und zu schweren Überschwemmungen geführt hat, deren unmittelbarer Gesamtschaden von der Kommission auf 18,08 Mrd. EUR geschätzt wird und von denen 845 000 Menschen aus 84 Gemeinden, 170 Bildungseinrichtungen, mehr als 50 Gesundheitseinrichtungen und öffentliche Infrastrukturen betroffen waren; in der Erwägung, dass die Überschwemmungen mindestens 229 Todesopfer forderten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die immensen Folgen der Stürme und Überschwemmungen für die Wirtschaft der Regionen auf 18 Mrd. EUR geschätzt werden, wobei 63 Industriegebiete, 64 000 Unternehmen (davon 99,6 % KMU), 250 000 Arbeitnehmer und 243 388 Entschädigungsansprüche betroffen sind, wie den Angaben der Regionalregierung von Valencia und des valencianischen Wirtschaftsverbands zu entnehmen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass am 14. Dezember 2024 die zu Frankreich gehörige Insel Mayotte im Auge eines Wirbelsturms namens Chido lag und dabei Windgeschwindigkeiten von mehr als 180 km/h sowie starken Regenfällen in Verbindung mit hohen Wellen ausgesetzt war, was zu unmittelbaren Gesamtschäden führte, die von der Kommission auf 3,6 Mrd. EUR geschätzt werden; in der Erwägung, dass 337 000 Menschen von dem Wirbelsturm betroffen waren und er mindestens 39 Todesopfer forderte; in der Erwägung, dass 200 Menschen nach wie vor vermisst sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass am 28. Februar 2025 ein Wirbelsturm namens Garance die französische Insel La Réunion traf und Windböen mit Geschwindigkeiten von bis zu 215 km/h, starke Regenfälle und gefährliche Bedingungen auf See hervorrief, was zu unmittelbaren Gesamtschäden vor allem am Stromnetz und an der Kommunikationsinfrastruktur führte, die von den französischen Behörden auf 849,45 Mio. EUR geschätzt werden; in der Erwägung, dass 160 000 Menschen von dem Wirbelsturm betroffen waren und er mindestens 4 Todesopfer forderte;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekundet seine tief empfundene Solidarität mit allen Opfern, ihren Angehörigen und allen Personen, die von den zerstörerischen Überschwemmungen in der Region Valencia (Spanien) und den verheerenden Wirbelstürmen auf Mayotte und La Réunion (Frankreich) betroffen sind, sowie mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die an den Hilfsmaßnahmen beteiligt waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>begrüßt den Beschluss als greifbare und sichtbare Form der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und den Regionen in den betroffenen Gebieten, stellt jedoch fest, dass diese Solidarität die direkte Verantwortung der lokalen, regionalen und nationalen Behörden für die Prävention und Bewältigung klimabedingter Naturkatastrophen nicht ersetzen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Öffentlichkeit über den spürbaren Nutzen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) informiert werden muss, auch um die Bürger verstärkt auf die Instrumente und Programme der Union hinzuweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist darauf hin, dass es in Europa immer mehr schwerwiegende, zerstörerische Naturkatastrophen mit Todesopfern gibt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, verstärkt in Prävention, öffentliche Infrastruktur, Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge zu investieren, damit keine Menschenleben zu beklagen sind und wirtschaftliche Einbußen verhindert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu berücksichtigen, dass gefährdete Bevölkerungsgruppen und kleine und mittlere Unternehmen aufgrund sozioökonomischer und demografischer Faktoren sowie gefährdete Gebiete wie Regionen in äußerster Randlage unverhältnismäßig stark von Klimarisiken und anderen Naturkatastrophen betroffen sind; hält es für wesentlich, für ein hohes Maß an demokratischer Kontrolle durch die Haushaltsbehörde des EUSF zu sorgen; weist darauf hin, dass der EUSF über einen begrenzten Haushalt verfügt und nicht als einziges Instrument zur Bewältigung von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes herangezogen werden kann; fordert daher, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des EU-Haushalts bewertet und eine mögliche Aufstockung seiner Mittel in Erwägung gezogen wird, damit die Bürger eine dem Ausmaß solcher Katastrophen angemessene Unterstützung erhalten; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten in der Lage wären, wirksamer und schneller auf Katastrophen zu reagieren, wenn diese Art von Unterstützung ausgebaut würde, während gleichzeitig andere Instrumente, insbesondere die Kohäsionsfonds, deren Hauptzweck nicht die Katastrophenhilfe ist, beibehalten werden könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>betont, dass es sich beim EUSF lediglich um ein Abhilfeinstrument handelt und die Union sich auch weiterhin mit der Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung befassen sollte, indem sie europäische und nationale Maßnahmen zur Prävention von Naturkatastrophen fördert und den Grundsatz des besseren Wiederaufbaus („Build Back Better“) in all ihren Maßnahmen untermauert; hebt hervor, dass im Bericht Nr. 1/2024 der Europäischen Umweltagentur („Europäische Bewertung der Klimarisiken“) warnend darauf hingewiesen wird, dass die Union nicht auf die Auswirkungen des Klimawandels vorbereitet ist, und betont, dass gehandelt werden muss, damit die ermittelten Klimarisiken kein kritisches Niveau erreichen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Union die im Übereinkommen von Paris eingegangenen Verpflichtungen erfüllt; weist erneut darauf hin, dass wirksame Synergieeffekte mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erforderlich sind, und betont, dass die Mitgliedstaaten die Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds Plus und der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, bestmöglich nutzen sollten; fordert die Kommission auf, begründete Anträge der Mitgliedstaaten auf Umwidmung von Mitteln im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zur Unterstützung bei Naturkatastrophen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).</FIELD></FOOTNOTE> mit der gebotenen Dringlichkeit zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Prozentsatzes an Mitteln aus diesem Mechanismus, die noch nicht ausgegeben wurden; betont ferner, dass wirksame Präventivmaßnahmen ergriffen werden müssen, um nicht nur künftige Schäden zu begrenzen, sondern auch, um zu verhindern, dass sich die Risikobedingungen nach verheerenden Ereignissen wie Überschwemmungen, Waldbränden, Erdrutschen oder dem Austrocknen von Seen und Flüssen verschärfen; weist ferner auf die Risiken hin, die Extremwetter und Naturkatastrophen wie Hitzewellen für die öffentliche Gesundheit in ganz Europa mit sich bringen, und fordert die Kommission auf, diesen Aspekt bei ihren einschlägigen Maßnahmen zu berücksichtigen; spricht sich dafür aus, innovative digitale Instrumente, Satellitendaten (z. B. Copernicus) und Frühwarnsysteme zu nutzen, um die Katastrophenvorsorge zu verbessern; betont, dass adäquate Flexibilität zwischen den verschiedenen Programmen sehr wichtig ist; hebt hervor, dass die im Rahmen des EUSF geleistete Unterstützung sich nicht nachteilig mit Blick auf EU-Mittel auswirken darf, die die Mitgliedstaaten im Rahmen anderer Maßnahmen oder Programme der Union erhalten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden EU-Vorschriften staatliche Beihilfen gewähren können, insbesondere landwirtschaftlichen Betrieben, die aufgrund von Naturkatastrophen Schäden erlitten haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>weist darauf hin, dass RESTORE<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/3236, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3236/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und die spezifischen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/3242, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3242/oj.</FIELD></FOOTNOTE> den von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten durch weitere Flexibilität bei der Verwendung der Mittel zusätzliche Unterstützung bieten; betont, dass die Mitgliedstaaten von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>bedauert, dass durchschnittlich ein Jahr vergeht, bis die Empfänger den vollständigen Betrag aus dem EUSF erhalten; weist erneut darauf hin, dass eine rasche und fundierte Bewertung der Schäden, bei der die wirtschaftlichen Folgen gebührend berücksichtigt werden, sehr wichtig ist, und fordert verstärkte Anstrengungen auf der Verwaltungsebene, um die durchschnittliche Dauer bis zur Freigabe von Vorschusszahlungen zu verkürzen, während zugleich der Schutz des Unionshaushalts sicherzustellen ist; stellt fest, dass bei der Methode zur Berechnung des Gesamtbetrags der Beihilfe das Verhältnis zwischen dem unmittelbaren Gesamtschaden und dem BNE des betroffenen Gebiets besser berücksichtigt werden könnte, vor allem wenn Regionen in äußerster Randlage betroffen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass dringend finanzielle Soforthilfe aus dem EUSF bereitgestellt werden muss, damit die Unterstützung die betroffenen Gebiete rasch erreicht und ein rascher und nachhaltiger Wiederaufbau unterstützt wird; hebt hervor, dass zwischen der Einreichung eines Antrags auf Unterstützung aus dem EUSF und dem Finanzierungsbeschluss nicht so viel Zeit verstreichen darf; fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Hilfe aus dem EUSF die Endempfänger, einschließlich Unternehmen, KMU, Familien und betroffener Bürger, unverzüglich erreicht und auch für den Wiederaufbau der Infrastruktur und die Behebung von Sachschäden verwendet wird, wobei die entsprechende Folgenabschätzung durchzuführen ist und geeignete Kontrollmechanismen zur Anwendung kommen; betont, dass die internen Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden müssen, ohne das institutionelle Gleichgewicht und insbesondere die Rechte des Europäischen Parlaments als eines der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu untergraben; stellt fest, dass die vorgeschlagene Struktur des Nachfolgeinstruments des Europäischen Solidaritätsfonds für die Zeit nach 2027 nicht mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments in Einklang steht, den es in seiner Entschließung vom 7. Mai 2025 zu einem neu gestalteten langfristigen Haushalt für die Union in einer Welt im Wandel<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0090.</FIELD></FOOTNOTE> zum Ausdruck gebracht hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Spanien aufgrund der Überschwemmungen in der spanischen Region Valencia im Oktober 2024 und für Frankreich aufgrund der Schäden durch den Zyklon Chido auf Mayotte im Dezember 2024 und den Zyklon Garance auf Réunion im Februar 2025</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2025/2403.)</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>