<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0279</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Sicherheit von Spielzeug und Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0227/2025 - Berichterstatterin: Marion Walsmann)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (09663/1/2025 – C10-0251/2025 – 2023/0290(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (09663/1/2025 – C10‑0251/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/1577, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1577/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/1032, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1032/oj.</FIELD></FOOTNOTE> zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0462),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 75 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 68 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A10-0227/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe C) veröffentlicht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit der Generalsekretärin des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI>ANLAGE ZU DER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG</TI><STI><STRING BOLD="on">ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ANLÄSSLICH DES ERLASSES DER VERORDNUNG (EU) 2025/2509</STRING></STI><P>Die Kommission bewertet regelmäßig und systematisch unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien in Spielzeug, um die Grenzwerte oder die Bedingungen für das Vorhandensein bestimmter chemischer Stoffe oder Gemische in Spielzeug gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug anzupassen. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Europäische Chemikalienagentur innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung um eine Stellungnahme zur Sicherheit von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen in Spielzeug im Hinblick auf die Gesamtexposition ersuchen. Zu demselben Zweck wird die Kommission die Europäische Chemikalienagentur innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung um eine Stellungnahme zur Sicherheit von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom vi in Spielzeug im Hinblick auf die Gesamtexposition ersuchen.</P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>