<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0284</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Schnellere Registrierung und Einführung von biologischen Bekämpfungsmitteln</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0234/2025 - Berichterstatter: Alexander Bernhuber, Anna Strolenberg)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu der schnelleren Registrierung und Einführung von biologischen Bekämpfungsmitteln (2025/2086(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 114 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. Juni 2022 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 (COM(2022)0305),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Entwurf einer Entschließung zur Festlegung einer rechtlichen Definition und Kategorisierung biologischer Bekämpfungsmittel für eine nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381) und die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß Artikel 59 der Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>	unter Hinweis auf die Antwort der Kommission auf den Beschluss (EU) 2022/2572 des Rates vom 19. Dezember 2022 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Studie zur Ergänzung der Folgenabschätzung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegen, und gegebenenfalls im Hinblick auf die Ergebnisse der Studie Folgemaßnahmen vorzuschlagen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 331 vom 27.12.2022, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2572/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 mit dem Titel „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung – Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“ (COM(2025)0075),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2023 zur Überarbeitung der EU-Initiative für Bestäuber – Ein neuer Deal für Bestäuber<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4227, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4227/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den am 19. Dezember 2022 von der VN-Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommenen Beschluss 15/4 mit dem Titel „Globaler Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021)0400),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 48.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>	unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A10-0234/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass ein Pflanzenschutzmittel ein Produkt ist, das einen Stoff enthält, mit dem sich ein Schadorganismus („Schädling“) verhindern, zerstören oder kontrollieren lässt; in der Erwägung, dass die biologische Bekämpfung, die natürlichen oder – bei synthetischer Herstellung – naturidentischen Ursprungs ist, ein Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten ist, bei dem andere Organismen oder Teile davon – oft in Kombination mit physikalischen Techniken – eingesetzt werden, um die Fortpflanzungszyklen von Schädlingen zu stören oder die Anfälligkeit von Kulturen gegenüber Schädlingen zu begrenzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe auf EU-Ebene genehmigt werden müssen, bevor die Mitgliedstaaten Pflanzenschutzmittel zulassen können, die diese Wirkstoffe enthalten; in der Erwägung, dass die derzeitige Liste von etwa 420 genehmigten Wirkstoffen sowohl konventionelle Wirkstoffe als auch eine zunehmende Zahl von biologischen Wirkstoffen umfasst<FOOTNOTE><FIELD> https://food.ec.europa.eu/plants/pesticides/eu-pesticides-database_en.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass auch die Zulassung von biologischen Pflanzenschutzmitteln unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt; in der Erwägung, dass bis 2028 mehr als 100 Anträge auf Genehmigung von biologischen Bekämpfungsmitteln auf dem EU-Markt erwartet werden und dass diese Anträge möglicherweise nicht vor 2031 bis 2037 genehmigt werden; in der Erwägung, dass die Zeitspanne zwischen der Einreichung eines Antrags auf Zulassung und dem Inverkehrbringen eines biologischen Bekämpfungsmittels zwischen zehn und fünfzehn Jahre betragen kann; in der Erwägung, dass sich das langwierige Genehmigungsverfahren auf die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzlösungen auswirkt; in der Erwägung, dass Produkte zur biologischen Bekämpfung zwar nicht das gleiche Risikoprofil wie konventionelle Pflanzenschutzmittel aufweisen, in einigen Fällen aber mit Risiken einhergehen können<FOOTNOTE><FIELD> Zum Beispiel invasiver Charakter oder Allergenität usw.</FIELD></FOOTNOTE> und Risikobewertungsmethoden erfordern, die an die Wirkungsweise und Art des Produkts angepasst sind, um ihre Sicherheit und Wirksamkeit zu bewerten; in der Erwägung, dass diese Anforderung in einem angemessenen Verhältnis zum bestehenden Risiko stehen sollte, und dass ein wettbewerbsfähiges, wissenschaftlich fundiertes und innovationsfreundliches Regulierungsumfeld von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es darum geht, sowohl Nachhaltigkeit als auch Produktivität im Agrar- und Lebensmittelsektor der EU sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass es derzeit keine EU-weit harmonisierte rechtliche Definition des Begriffs „biologische Bekämpfung“ gibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass es sich bei Lösungen zur biologischen Bekämpfung um Wirkstoffe, Wirkorganismen und wirbellose biologische Bekämpfungsmittel handeln kann, die Schädlinge und Krankheiten bekämpfen sowie um Produkte, die ein oder mehrere Wirkstoffe zur biologischen Bekämpfung enthalten; in der Erwägung, dass Lösungen zur biologischen Bekämpfung als Teil ganzheitlicher Pflanzengesundheitsstrategien eingesetzt werden, bei denen auch vorbeugende agronomische Maßnahmen und sonstige Ansätze kombiniert werden können, um sowohl ihre Wirksamkeit zu optimieren als auch sicherzustellen, dass ihr Einsatz komplementär und bedarfsbasiert bleibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass biologische Bekämpfung durch Folgendes erfolgen kann: a) lebende Makro- und Mikroorganismen, b) Semiochemikalien, c) Extrakte aus natürlichen Quellen, insbesondere Pflanzen und Algen, und von Mikroorganismen erzeugte Stoffe, d) Stoffe, die mit von biologischen Organismen erzeugten Stoffen identisch sind oder Bestandteile biologischer Organismen sind, und e) in der Natur vorkommende anorganische Stoffe mit Ausnahme von Schwermetallen und ihren Salzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass wirbellose biologische Bekämpfungsmittel wie nützliche Raubinsekten, darunter Parasitoide, Milben und Nematoden, bereits eine wesentliche Rolle im integrierten Pflanzenschutz und im ökologischen Landbau spielen; in der Erwägung, dass wirbellose biologische Bekämpfungsmittel anders als stoffbasierte Produkte zur biologischen Bekämpfung nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen und daher weiterhin unterschiedlichen und fragmentierten nationalen Regelungen unterliegen; in der Erwägung, dass schnellere Zulassungsverfahren für Makroorganismen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung hoher Sicherheitsstandards für Gesundheit und Umwelt deren Marktzugang verbessern würden und dazu beitragen könnten, Bedenken hinsichtlich der Pflanzengesundheit auszuräumen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Lösungen im Bereich der biologischen Schädlingsbekämpfung häufig aus einer Mischung aus Semiochemikalien, Pflanzenextrakten oder mikrobiellen Konsortien bestehen, wodurch sich ihre Wirksamkeit erhöht, sich mehrere Schädlinge oder Krankheiten bekämpfen lassen und sich die Anpassungsfähigkeit an die Umwelt verbessert, und sie häufig in andere Schädlingsbekämpfungsmethoden, z. B. den integrierten Pflanzenschutz, einbezogen werden; in der Erwägung, dass es aus diesem Grund nicht immer möglich ist, ein konventionelles Pflanzenschutzmittel durch ein einziges biologisches Pflanzenschutzmittel zu ersetzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die biologische Schädlingsbekämpfung häufig mit geringeren Toxizitäts-, Persistenz- und Umweltbelastungen einhergeht und bei gebührender Sorgfalt eine Ergänzung zu konventionellen Pflanzenschutzmitteln darstellen kann; in der Erwägung, dass es dadurch den Landwirten in einigen Fällen ermöglicht werden kann, ihre Abhängigkeit vom Einsatz konventioneller Pflanzenschutzmittel zu verringern, indem ihr Instrumentarium um unbedenkliche und wirksame Mittel ergänzt wird, wodurch ein Beitrag zu gesünderen Böden geleistet wird und die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Ökosysteme, die Wasserqualität, Lebensmittelketten und die öffentliche Gesundheit verringert werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass ein beschleunigtes Zulassungsverfahren und Inverkehrbringen von biologischen Bekämpfungsmitteln auf dem EU-Markt die Verfügbarkeit verbessern und eine Möglichkeit bieten würde, die Resistenz von Schädlingen und Krankheiten gegen derzeitige Pflanzenschutzmittel zu bekämpfen; in der Erwägung, dass dies dazu beitragen würde, nachhaltigere landwirtschaftliche Verfahren zu fördern und die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors zu erhöhen, indem das Instrumentarium der Landwirte zur Schädlingsbekämpfung so breit wie möglich gehalten wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer „Vision für Landwirtschaft und Ernährung 2025“<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 mit dem Titel „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung – Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“ (COM(2025)0075).</FIELD></FOOTNOTE> erklärt, dass die Landwirte „ein fortschrittlicheres Instrumentarium [brauchen], damit sie umweltfreundlicher wirtschaften und die gesteckten Ziele erreichen können. Für dieses Instrumentarium braucht es einen gut austarierten Mix aus gezielterer öffentlicher Unterstützung aus der künftigen GAP, Investitionen in umweltfreundliche Lösungen, mehr wirtschaftlichen Anreizen, maßgeschneiderter Beratung unter Einbeziehung der Fortschritte bei Forschung und Innovation und einem flexibleren Regelungsumfeld. Ein Beispiel dafür ist das Ziel der EU, den Einsatz schädlicher Pestizide zu verringern. Dies ist sowohl für die langfristige Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft als auch für den Natur- und Gesundheitsschutz von Bedeutung. Allerdings wurden Wirkstoffe schneller vom EU-Markt genommen als Alternativen in Form von biologischen oder innovativen risikoarmen Pflanzenschutzmitteln eingeführt wurden. Setzt sich dieser Trend fort, könnte die Fähigkeit der EU, die Lebensmittelversorgung zu gewährleisten, gefährdet sein. Daher wird die Kommission jegliches weitere Verbot von Pestiziden sorgfältig prüfen, wenn noch keine Alternativen verfügbar sind, es sei denn, das betreffende Pestizid stellt eine Bedrohung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt dar, die die Landwirtschaft für ihr Überleben braucht.“</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass es der EFSA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten häufig an Fachwissen, Erfahrung und Ressourcen fehlt, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung biologischer Bekämpfungsmittel erforderlich sind, insbesondere im Bereich der Mikrobiologie; in der Erwägung, dass Leitlinien und Datenanforderungen zur Unterstützung der Markteinführung den besonderen Merkmalen von Lösungen zur biologischen Bekämpfung entsprechen sollten, um übermäßige Belastungen, Kosten, langwierige Genehmigungsverfahren und gesetzliche Fristen zu vermeiden; in der Erwägung, dass schnellere, erschwinglichere und weniger komplexe Zulassungsverfahren für biologische Bekämpfungsmittel dazu beitragen könnten, mehr Investitionen in die EU zu lenken und die weltweite Führungsrolle der EU im Bereich des nachhaltigen Pflanzenschutzes zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass der wirksame Einsatz von Produkten zur biologischen Bekämpfung häufig von angepassten Vorgehensweisen abhängt, woran deutlich wird, dass es weiterer Investitionen in Schulungen, Infrastruktur und beratende Unterstützung bedarf, um die erfolgreiche Einführung dieser Mittel sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass in der EU ansässige kleine und mittlere Biocontrol-Unternehmen etwa 70 % der Branche für biologische Pflanzenschutzmittel in der EU ausmachen; in der Erwägung, dass diese Unternehmen wichtige Motoren für nachhaltige Innovation sind; in der Erwägung, dass die Genehmigung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel, einschließlich biologischer Bekämpfungsmittel, in der EU mit erheblichen Kosten verbunden ist, wobei die Gesamtinvestitionen, einschließlich Datengewinnung, Regulierungsgebühren und nationaler Zulassungen, auf 1,5-4 Mio. EUR pro Wirkstoff geschätzt werden;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtliche Definitionen, Anwendungsbereich und Grundsätze</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene eine eindeutige rechtliche Definition von Lösungen zur biologischen Bekämpfung sowie einen Rahmen für die beschleunigte Genehmigung von Wirkstoffen für biologische Bekämpfungsmittel auf EU-Ebene und für die Zulassung von biologischen Bekämpfungsmitteln auf Ebene der Mitgliedstaaten festzulegen; ist der Ansicht, dass ein solcher Rahmen mit klaren Datenanforderungen und aktualisierten Leitfäden einhergehen sollte, um die Rechtssicherheit zu erhöhen, die Innovationsanstrengungen der EU zu fördern und Investitionen in nachhaltige Alternativen zu unterstützen; besteht ferner darauf, dass die Kommission bestrebt sein sollte, eine Marktfragmentierung zu verhindern und den bürokratischen Aufwand zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass Rechtssicherheit insbesondere im Hinblick auf KMU Innovationen erleichtert und der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Biocontrol-Branche in der EU förderlich ist; betont ferner, dass es wichtig ist, für Kohärenz der Rechtsvorschriften und für Übereinstimmung mit einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der Verordnung (EU) 2018/848<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, sowie mit relevanten Strategien zu sorgen und gegebenenfalls besondere Bestimmungen über biologische Bekämpfungsmittel vorzusehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass biologische Bekämpfungsmittel im Allgemeinen andere Risikoprofile aufweisen als konventionelle chemische Pflanzenschutzmittel, da sie nicht dieselben Eigenschaften, Wirkungsweisen oder ökologischen Auswirkungen haben; hebt jedoch hervor, dass sie nicht ohne Risiken sind und daher eine geeignete wissenschaftlich fundierte Risikobewertung erfordern; weist darauf hin, dass die Risikobewertungsmethoden an die besonderen Merkmale biologischer Bekämpfungsmittel angepasst werden sollten, wobei sicherzustellen ist, dass regionale agronomische Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden und im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ und dem Vorsorgeprinzip ein hohes Schutzniveau im Hinblick auf die Gesundheit, Nichtzielorganismen, die biologische Vielfalt und die Umwelt gewährleistet wird; weist insbesondere darauf hin, dass die potenziellen Auswirkungen biologischer Bekämpfungsmittel auf nützliche Arten, Ökosysteme und die biologische Vielfalt bewertet werden müssen, auch wenn lebende Organismen wie Mikroorganismen, natürliche Feinde oder sterile Insekten oder ihre Bestandteile in die Umwelt eingebracht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, in der dem Legislativvorschlag beigefügten Folgenabschätzung die Eignung der derzeitigen Risikobewertungen bei der Genehmigung von Wirkstoffen für die biologische Bekämpfung und der Zulassung von biologischen Bekämpfungsmitteln zu bewerten und erforderlichenfalls maßgeschneiderte Risikobewertungsprotokolle für jede Lösung zur biologischen Bekämpfung zu entwickeln; betont, dass bei Risikobewertungen für biologische Bekämpfungsmittel stets ein gezieltes, geeignetes und angemessenes Risikomanagement und ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt sichergestellt werden müssen; betont, dass die Zulassungsverfahren harmonisierte Kriterien für die Umweltauswirkungen und die biologische Vielfalt auf EU-Ebene umfassen müssen, um unterschiedliche Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten zu verhindern; betont, dass solche Produkte zur biologischen Bekämpfung nur genehmigt werden dürfen, wenn sie die einschlägigen Genehmigungskriterien<FOOTNOTE><FIELD> Beispielsweise gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Anhang II Nummern 3.6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.</FIELD></FOOTNOTE> erfüllen, die eine sichere und wirksame Verwendung gewährleisten, und ihre Wirksamkeit wissenschaftlich überprüft wurde und entsprechende Ergebnisse vorliegen, wobei geschäftlich sensible Informationen zu schützen sind; weist darauf hin, dass die Verfahren vereinfacht werden müssen, um Verzögerungen zu vermeiden, die Innovatoren und Landwirte in der EU benachteiligen würden; stellt fest, dass die Risikobewertungsverfahren transparent und klar sein sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gezielte Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission auf, auf kürzere Sicht die derzeitige Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anzupassen, um speziell Wirkstoffe zu erfassen, die in biologischen Bekämpfungsmitteln und entsprechenden Produkten verwendet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>begrüßt die bevorstehende Vorlage einer gezielten Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Kommission als Teil des angekündigten Vereinfachungspakets mit Schwerpunkt auf der Genehmigung und Zulassung von Wirkstoffen zur biologischen Bekämpfung und von Produkten, die ausschließlich solche Wirkstoffe enthalten, um eine beschleunigte Prüfung von Anträgen für Produkte zur biologischen Bekämpfung zu ermöglichen und das Verlängerungsverfahren für bereits genehmigte Wirkstoffe zur biologischen Bekämpfung zu erleichtern, und um das Angebot an verfügbaren Pflanzenschutzmitteln kurzfristig zu erhöhen und den Übergang zu Anbausystemen mit weniger schädlichen Wirkstoffen zu unterstützen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegenseitige Anerkennung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, vom derzeitigen Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebrauch zu machen, um die Zulassung von Produkten zur biologischen Bekämpfung zu beschleunigen und die Akzeptanz und Verfügbarkeit derartiger Produkte in der gesamten EU zu verbessern; fordert die Kommission auf, der Umsetzung von Artikel 40 besondere Aufmerksamkeit zu widmen und gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu ergreifen, um für eine uneingeschränkte Umsetzung zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass mit der gezielten Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Hinblick auf die Verfahren zur Zulassung von biologischen Bekämpfungsmitteln in der EU gestärkt, erleichtert und operationalisiert werden sollte, um so Doppelarbeit bei nationalen Bewertungen zu verringern und gleichzeitig dem Vorsorgeprinzip und unterschiedlichen lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert die Kommission auf, einen Fahrplan für die Einführung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Produkten zur ausschließlich biologischen Bekämpfung auszuarbeiten und dabei für Antragsteller die Möglichkeit vorzusehen, im Wege eines einzigen Antrags gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung eines Produkts zur biologischen Bekämpfung zu beantragen, und zugleich ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zu gewährleisten, und eine einzige EU-weit gültige Zulassung in Betracht zu ziehen, mit der sichergestellt wäre, dass in der gesamten EU nachweislich dieselben wissenschaftlichen Standards, Wirksamkeitskriterien und Sicherheitsniveaus eingehalten werden; betont, dass ein solcher Fahrplan auf einen möglichen Rechtsrahmen ausgerichtet sein sollte, der einer soliden und strengen Folgenabschätzung unterliegt und erst nach deren Durchführung festgelegt werden sollte und der schrittweise entwickelt werden könnte, beginnend mit einer verstärkten Zusammenarbeit und einem verstärkten Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden, gefolgt von einer Straffung der zonalen Verfahren zur Bewertung von Produkten zur biologischen Bekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, beispielsweise indem berichterstattende Mitgliedstaaten beauftragt werden, in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten aus jeder der anderen geografischen Zonen die Bedingungen für die Zulassung in Bezug auf alle geografischen Zonen zu bewerten, um gegenseitiges Vertrauen zwischen den zuständigen nationalen Behörden aufzubauen, bürokratische Doppelarbeit zu vermeiden, die Akzeptanz nachhaltigerer Lösungen durch die Landwirte zu erleichtern und für einen verbesserten einheitlichen Marktzugang zu sorgen, wobei strenge Standards für den Gesundheits- und Umweltschutz beibehalten werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geringfügige Verwendungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe zur biologischen Bekämpfung enthalten, gegebenenfalls lediglich die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung auf geringfügige Verwendungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die meisten kontrollierten landwirtschaftlichen Kulturen, zu erleichtern und zu beschleunigen, es sei denn, die zuständige Behörde stellt ein spezifisches und wissenschaftlich begründetes Risiko fest;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die Kommission auf, von Fall zu Fall zu bewerten, welche Auswirkungen, darunter auch Risiken und Vorteile, eine automatische Ausweitung hat, wenn es ausschließlich um bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel geht, die biologische Bekämpfungsmittel enthalten, und mit der Ausweitung in Übereinstimmung mit den in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Schutzmaßnahmen geringfügige Verwendungen abgedeckt werden sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert die Kommission auf, eine Verlängerung des maximalen Zeitraums der erstmaligen Genehmigung und der Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen zur biologischen Bekämpfung auf bis zu 25 Jahre in Erwägung zu ziehen; fordert die Kommission auf, eine Liste der biologischen Bekämpfungsmittel zu erstellen und zu führen, die aufgrund ihres Profils, ihrer Art und ihrer Wirkungsweise für eine Zulassung mit einem verlängerten Zeitraum von bis zu 25 Jahren für die erstmalige Zulassung in Betracht kommen; betont, dass eine solche Liste nicht geschlossen werden darf und die neuesten wissenschaftlichen Standards widerspiegeln und dynamisch bleiben muss, was bedeutet, dass die Aufnahme in die Liste nicht als dauerhaft angesehen werden darf; fordert die Kommission auf, die Liste regelmäßig im Lichte neuer Daten oder wissenschaftlicher Entwicklungen zu überprüfen und zu aktualisieren; fordert die Kommission auf, mögliche Bedingungen zu bewerten, unter denen für Wirkstoffe und Produkte zur biologischen Bekämpfung, die nachweislich kein oder ein vernachlässigbares Risikoprofil aufweisen, eine unbefristete Genehmigung und Zulassung erteilt werden könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert die Kommission ferner auf, die Einrichtung eines Genehmigungsmechanismus für bestimmte Kategorien von biologischen Bekämpfungsmitteln mit geringem Risiko auf EU-Ebene in Erwägung zu ziehen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschleunigtes Verfahren </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>empfiehlt die Straffung, Optimierung und Beschleunigung des Verfahrens zur Zulassung und erneuten Zulassung sowie des Verfahrens zur Genehmigung und erneuten Genehmigung von Lösungen zur biologischen Bekämpfung, unter anderem durch die Einführung beschleunigter Verfahren, um unnötigen bürokratischen Aufwand zu verringern und die vorgeschriebenen Fristen für die Bewertung besser einzuhalten, wobei die damit verbundenen Risiken angemessen bewertet und beherrscht werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont jedoch, dass jedes beschleunigte Verfahren für das Inverkehrbringen von Produkten zur biologischen Bekämpfung weiterhin einer strengen wissenschaftlichen Bewertung unterliegen muss, einschließlich einer Risikoanalyse, die auch Nichtzielorganismen und die Wirksamkeit unter unterschiedlichen klimatischen Bedingungen umfasst;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorläufige Zulassung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Artikel 30 dahin gehend zu ändern, dass eine vorläufige Zulassung nur für biologische Pflanzenschutzmittel in Betracht gezogen wird, die die darin festgelegten Sicherheitskriterien erfüllen; ist der Ansicht, dass vorläufige bedingte Zulassungen mit der erforderlichen Überwachung einhergehen sollten; erinnert an den anerkannten Grundsatz, dass die vorläufige Zulassung überprüft und widerrufen werden sollte, wenn neue Daten ein nicht hinnehmbares Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt, auch für Nichtzielarten, erkennen lassen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausblick: Strategie, Lückenanalyse und eine längerfristige Gesetzgebungsperspektive</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert die Kommission auf, in ihrer dem Legislativvorschlag beigefügten Folgenabschätzung die Eignung des gegenwärtigen Rechtsrahmens und der derzeitigen Risikobewertungen bei der Genehmigung von Wirkstoffen zur biologischen Bekämpfung und der Zulassung von Produkten zur biologischen Bekämpfung zu bewerten, unter anderem im Hinblick auf Datenanforderungen, Genehmigungskriterien und gegenseitige Anerkennung; fordert, dass in der begleitenden Folgenabschätzung Bereiche ermittelt werden, in denen die derzeitige Verordnung angepasst werden könnte, um die Markteinführung von Lösungen zur biologischen Bekämpfung, wie im strategischen Dialog gefordert, besser zu ermöglichen und den Bedarf der Landwirte an einem fortschrittlicheren und umfassenderen Instrumentarium zu decken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie zur biologischen Schädlingsbekämpfung und eine Bewertung der zu erwartenden Herausforderungen im Pflanzenschutz in den kommenden zehn Jahren für bestimmte Kulturen, Schädlinge und Krankheiten vorzulegen, um die Entwicklung alternativer Pflanzenschutzmittel und Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes zu unterstützen, insbesondere durch den Einsatz wirksamer und bezahlbarer Alternativen, um Lücken im Pflanzenschutz zu identifizieren und Marktaustritte zu antizipieren, damit die Anwender während der Auslaufphase ausreichende Übergangszeiten einplanen können, mit dem Ziel, einen zukunftssicheren und zweckmäßigen Rahmen zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission auf, auf längere Sicht die Möglichkeit einer neuen eigenständigen Verordnung über die biologische Bekämpfung zu prüfen, einschließlich der Bedingungen, unter denen ein zentralisierter Ansatz zur Anwendung kommen könnte, um die Verfahren zur Bewertung, Genehmigung und Zulassung von Lösungen zur biologischen Bekämpfung besser anzupassen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abbau von Rückständen </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>fordert gegebenenfalls ausreichende Ressourcen, um die Rückstände bei den Anträgen auf Genehmigung biologischer Bekämpfungsmittel abzubauen, wobei eine vorrangige Bearbeitung vorgesehen werden sollte, sofern zusätzliche zweckgebundene Mittel für die Genehmigung biologischer Bekämpfungsmittel im Rahmen der Verfahren für die Genehmigung und Zulassung von Wirkstoffen und Produkten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bereitgestellt wurden, wobei auch die Genehmigungs- und Zulassungsverfahren auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen zu bewerten und zu aktualisieren sind; betont, dass zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus die beschleunigte Bewertung und Zulassung von Lösungen zur biologischen Bekämpfung nicht zu weiteren Verzögerungen bei der Risikobewertung und Zulassung konventioneller Stoffe und Pflanzenschutzmittel oder bei der Überprüfung von Stoffen und Pflanzenschutzmitteln führen darf, die seit mehr als zehn Jahren auf dem Markt sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterstützung für die Antragsteller</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>nimmt die derzeit geltenden Bestimmungen zur Kenntnis, die die Unterstützung von Antragstellern durch die Europäische Chemikalienagentur und die Europäische Arzneimittel-Agentur betreffen; fordert die Mitgliedstaaten und die EFSA auf, technische Unterstützung für Anträge von kleinen und mittleren Unternehmen, insbesondere während der Vorbereitung von Anträgen, bereitzustellen und dabei klare Schutzvorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zu verhindern; fordert die EFSA auf, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen eine zentrale Anlaufstelle für KMU, die biologische Bekämpfungsmittel herstellen, einzurichten, und Antragstellern klare Orientierungshilfen und Unterstützung für die Erstellung von Dossiers bereitzustellen, die Erläuterungen zu den Datenanforderungen und Einreichungsverfahren umfassen, mit dem Ziel, die Qualität der Anträge zu verbessern und somit Verzögerungen bei der Bewertung und Zulassung zu verringern und die Bereitstellung genehmigter biologischer Bekämpfungsmittel auf den EU-Märkten zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, zeiteffiziente, klare und leicht verständliche Verwaltungsverfahren zu schaffen, die an Produkte zur biologischen Bekämpfung angepasst sind, Risikobewertungen an die Wirkungsweise und die Art des Produkts anzupassen und spezielle Helpdesks einzurichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>fordert die Kommission auf, dringend aktualisierte Leitfäden eigens für Produkte zur biologischen Bekämpfung anzunehmen, um deren Einführung und die Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung der Richtlinie 2009/128/EG zur Förderung der biologischen Bekämpfung, auch durch integrierten Pflanzenschutz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, in die nationalen Aktionspläne gemäß der Richtlinie 2009/128/EG insbesondere die geplanten und angenommenen Maßnahmen zur Verbesserung der Zulassungsverfahren für biologische Bekämpfungsmittel und andere Produkte mit geringem Risiko aufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, in Abstimmung mit den Landwirten die wirksame Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG sicherzustellen, indem der Zugang zu Produkten zur biologischen Bekämpfung erleichtert wird, und die Landwirte bei der Einführung nachhaltigerer Verfahren zu begleiten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Potenzial von Lösungen zur biologischen Bekämpfung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>erkennt im Zusammenhang mit der Verringerung der Abhängigkeit von konventionellen Pflanzenschutzmitteln das hohe Potenzial von Konzepten der biologischen Bekämpfung an; stellt fest, dass Lösungen zur biologischen Bekämpfung konventionelle Pflanzenschutzmittel ergänzen können, wenn ihnen gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird, wodurch sie neben anderen Pflanzenschutzmethoden als nützliche Ergänzung zu einem breiten und ausgewogenen Instrumentarium für die Landwirte dienen können; betont, dass biologische Bekämpfungsmittel aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften ein anderes Risikoprofil haben, sodass sie gezielte Maßnahmen mit geringeren Off-target-Effekten oder Nachwirkungen ermöglichen und daher mit dem integrierten Pflanzenschutz und insbesondere mit den Bewirtschaftungsmethoden des ökologischen/biologischen Landbaus besser vereinbar sind; betont nachdrücklich, dass der umfassendere Einsatz biologischer Bekämpfungsmittel somit erheblich zur Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit beitragen kann, während zugleich die landwirtschaftliche Produktivität gewahrt und sichergestellt wird, dass Landwirten weiterhin wirksame und erschwingliche Alternativen zum Schutz ihrer Kulturen zur Verfügung stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>stellt fest, dass die Erleichterung der Zulassung und Einführung der biologischen Bekämpfung mit einer umfassenderen Einführung des integrierten Pflanzenschutzes und einer Verringerung der mit konventionellen Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken und der Abhängigkeit von ihnen einhergehen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>fordert die Kommission auf, die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der nachhaltigen Verwendung von Pestiziden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die zügige Bearbeitung von Zulassungsanträgen und den integrierten Pflanzenschutz; stellt fest, dass in einem integrierten Konzept für den integrierten Pflanzenschutz die Verwendung zugelassener konventioneller Mittel, bei denen alle Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Gesundheit und Umwelt erfüllt sind, für die Landwirte stets eine Option bleibt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung der Leistungsfähigkeit und der Ressourcen </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltung und ihre institutionellen Kapazitäten zu bewerten und zu beurteilen, ob die der EFSA bzw. den zuständigen nationalen Behörden zugewiesenen Ressourcen angemessen sind, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können; hebt hervor, dass Investitionen in die Kapazitäten für die (Neu-)Bewertung in den Mitgliedstaaten und bei der EFSA erforderlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>fordert die Kommission auf, die nötigen zusätzlichen Mittel für die Schulung und Beschäftigung zusätzlicher Bediensteter, einschließlich solcher mit angemessenem und spezialisiertem Fachwissen, innerhalb der EFSA bereitzustellen und gesonderte und ausreichende Ressourcen innerhalb der Organisationsstruktur der EFSA für die biologische Bekämpfung einzurichten, um unangemessene Verzögerungen im Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe zur biologischen Bekämpfung zu verhindern, passgenaue Bewertungen sicherzustellen und Engpässe zu verringern; fordert die Kommission auf, geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen, um eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens und eine verstärkte Einführung der biologischen Bekämpfung zu ermöglichen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Solide Finanzierung durch die Mitgliedstaaten</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ausreichende Haushaltsmittel für die zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt werden, was von wesentlicher Bedeutung ist, um unangemessene Verzögerungen bei den Verfahren zur Zulassung biologischer Bekämpfungsmittel zu verhindern und deren Einführung zu beschleunigen; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die zuständigen nationalen Behörden über Haushaltsmittel, Personal und Fachwissen in ausreichendem Umfang verfügen, um (Neu-)Bewertungen zeitnah und wirksam durchführen zu können; hebt die Vorteile des Austauschs über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten hervor;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>fordert die Kommission ferner auf, Maßnahmen vorzuschlagen und Mechanismen und Ressourcen zu ermitteln, um die Mitgliedstaaten bei der Beschleunigung ihrer Zulassungsverfahren zu unterstützen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission Leitlinien ausarbeitet, die in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar sind und die erforderlichen Mindestressourcen und -kapazitäten betreffen, die für die Bewertung von Produkten zur biologischen Bekämpfung erforderlich sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Forschung und Investitionen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Investitionen in die öffentliche und private Forschung und in Partnerschaften für die Entwicklung von Strategien in Bezug auf die biologische Bekämpfung und den integrierten Pflanzenschutz zu fördern, unter anderem durch Forschungszentren, Universitäten und regionale Innovationszentren, EU-Innovationspartnerschaften und Leuchtturmprojekte, wobei durch gezielte Programme ein besonderer Schwerpunkt auf KMU gelegt und ein wettbewerbsorientiertes Umfeld gefördert werden sollte, mit dem Innovationen in der EU ermöglicht und gefördert und die Abhängigkeiten der EU-Landwirtschaft verringert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>	betont, dass Forschung und Entwicklung im Bereich der Technologien zur biologischen Bekämpfung in den kommenden Jahrzehnten von großer Bedeutung sind, insbesondere Forschungsarbeiten zur Schließung der Schutzlücken bei bestimmten Kombinationen von Kulturen, Schädlingen und Krankheiten, für die es nur wenige oder keine alternativen Lösungen zur Schädlingsbekämpfung gibt, damit Innovationen und Regulierungsbemühungen auf die Bereiche gelenkt werden können, in denen sie am dringendsten benötigt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang der Landwirte zu Wissen </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>stellt fest, dass die Anwendung der biologischen Bekämpfung unterschiedliche Herangehensweisen, Wissensgrundlagen und Fähigkeiten erfordert, insbesondere hinsichtlich der Pflege nützlicher Arten, die zum Schutz der Kulturen beitragen; stellt fest, dass dies beim integrierten Pflanzenschutz und anderen Anbausystemen bereits teilweise berücksichtigt wird; betont jedoch, dass in Zusammenarbeit mit den Landwirten für weitere Kenntnisse, Schulungen, Informationen und praktische Leitlinien zur wirksamen Anwendung von Produkten zur biologischen Bekämpfung gesorgt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>stellt fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor große Unterschiede beim Zugang zu Wissen und Beratungsdiensten bestehen; fordert, dass im Rahmen von fortlaufenden und unabhängigen Beratungssystemen, die mit angemessenen Ressourcen ausgestattet und allen Landwirten zugänglich sein sollten, Beratung zur Verwendung und Anwendung biologischer Bekämpfungsmöglichkeiten angeboten wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Endnutzern eine digitale EU-Plattform bereitzustellen, die auf dem Pilotprojekt „INSIGNIA“, das sich auch auf die langfristige Überwachung von Bestäubern erstreckt, und dem erfolgreichen vom Parlament eingeleiteten Pilotprojekt zu einem Instrumentarium für Landwirte zum integrierten Pflanzenschutz aufbaut, um bewährte Verfahren und erprobte Lösungen zur biologischen Bekämpfung zu verbreiten, mit denen Landwirte dabei unterstützt werden sollen, fundierte Entscheidungen über die wirksamste Art der biologischen Bekämpfung für die jeweilige Struktur der Schädlingspopulation und die pedoklimatischen Verhältnisse des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs zu treffen; fordert die Kommission ferner auf, ein breiteres Instrumentarium zu fördern, unter anderem indem diese digitale Plattform als kontinuierliche, leichter zugängliche und dauerhafte Initiative in allen EU-Sprachen zur Verfügung gestellt wird, und die Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>betont, dass der Zugang zu Wissen durch Schulungen für Landwirte verbessert werden muss, um mithilfe von Demonstrationsnetzwerken, Peer-to-Peer-Austausch und technischer Unterstützung vor Ort sowie Anreizen, einschließlich finanzieller Anreize, technische Kapazitäten aufzubauen, mit dem Ziel, den sicheren, wirksamen und flächendeckenden Einsatz der biologischen Bekämpfung zu fördern; erkennt an, dass es nützlich ist, den Zugang zu Wissen und die Verbreitung bewährter Verfahren in Bezug auf die Einführung der biologischen Bekämpfung zu beobachten; nimmt die derzeitigen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten und der EU zur Kenntnis, die Schulung der Landwirte durch Investitionen oder Beratungsdienste im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die in der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehen ist, zu kofinanzieren und zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Schulungen zur biologischen Schädlingsbekämpfung, technische Unterstützung und praktische Leitlinien angemessen zu unterstützen und zu prüfen, wie solche freiwilligen Schulungen am besten gefördert werden können, um mehr Landwirten Anreize zur Einführung der biologischen Bekämpfung und des integrierten Pflanzenschutzes zu bieten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>fordert mehr wissenschaftliche Forschung, Wissensaustausch, Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau zwischen allen einschlägigen Akteuren, die an der Entwicklung, Genehmigung, Zulassung, Einführung und Verbreitung der biologischen Bekämpfung und an bewährten Verfahren für die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes in der gesamten EU sowie am Austausch von Wissen und bewährten Verfahren mit Partnern in Drittländern beteiligt sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Finanzierung von Beratungssystemen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>fordert, dass detaillierte Informationen zur Finanzierung der Beratungssysteme sowie zu Schulungen und Kapazitäten im Bereich der biologischen Bekämpfung und des integrierten Pflanzenschutzes in die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten aufgenommen werden; betont, dass die Entwicklung und Verfügbarkeit von kultur- und schädlingsspezifischen Leitlinien für den integrierten Pflanzenschutz in den Mitgliedstaaten nach wie vor uneinheitlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Aktionspläne zu überarbeiten, um den Zugang der Landwirte zu kultur- und schädlingsspezifischen Leitlinien zu verbessern, die den regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen und sich auch auf Möglichkeiten der biologischen Bekämpfung erstrecken, ebenso wie auf deren mögliche Einbeziehung in Programme für den integrierten Pflanzenschutz und deren Kompatibilität mit anderen Pflanzenschutzmitteln, soweit verfügbar und zutreffend;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überwachung der Fortschritte</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Markteinführung, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Lösungen zur biologischen Bekämpfung kontinuierlich zu überwachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Fortschritte der EU und der Mitgliedstaaten bei der Genehmigung und Zulassung von Lösungen zur biologischen Bekämpfung zu überwachen und dabei die Zahl der Anträge, die damit verbundenen Verwaltungskapazitäten, die Personalausstattung und die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel zu berücksichtigen, insbesondere die Umsetzung eines Schnellverfahrens mit eigens hierfür bereitgestellten zusätzlichen Mitteln für die Zulassung von Produkten zur biologischen Bekämpfung, sobald ein solches eingerichtet ist; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Ergebnisse zu veröffentlichen und ihn dem Parlament und dem Rat vorzulegen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gebiete in äußerster Randlage</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Einführung biologischer Bekämpfungsmittel auch den Gebieten in äußerster Randlage der EU zugutekommt, indem sichergestellt wird, dass ihren einzigartigen agrarökologischen Gegebenheiten und Schädlingsprofilen im Rahmen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und indem gezielte Schulungen, Beratungsdienste und finanzielle Unterstützung für Landwirte und KMU in diesen Gebieten bereitgestellt werden; fordert nachdrücklich die Entwicklung kultur- und schädlingsspezifischer Leitlinien und Wissensplattformen, die den Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung tragen, um deren Zugang zu sicheren, wirksamen und nachhaltigen Lösungen zur biologischen Bekämpfung zu verbessern;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>