<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0286</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Auswirkungen der künstlichen Intelligenz auf den Finanzsektor</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0225/2025 - Berichterstatterin: Arba Kokalari)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu den Auswirkungen der künstlichen Intelligenz auf den Finanzsektor (2025/2056(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. April 2025 mit dem Titel „Aktionsplan für den KI-Kontinent“ (COM(2025)0165),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU (COM(2020)0591),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 25. Februar 2025 mit dem Titel „Artificial intelligence in EU investment funds: adoption, strategies and portfolio exposures“ (Künstliche Intelligenz in Investitionsfonds in der EU: Verbreitung, Strategien und Portfoliorisiken),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die öffentliche Erklärung der ESMA vom 30. Mai 2024 zur Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) bei der Erbringung von Anlagedienstleistungen für Kleinanleger,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vom 10. Februar 2025 mit dem Titel „Impact Assessment of EIOPA’s Opinion on AI governance and risk management“ (Folgenabschätzung zur Stellungnahme der EIOPA zur Steuerung von KI und zum Management der damit verbundenen Risiken),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der EIOPA vom 30. April 2024 mit dem Titel „Report on the digitalisation of the European insurance sector“ (Bericht über die Digitalisierung der Versicherungsbranche in Europa),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 29. November 2024 mit dem Titel „Risk Assessment Questionnaire (RAQ) – Autumn 2024“ (Risikobewertungsfragebogen – Herbst 2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der EBA vom 4. August 2023 mit dem Titel „Machine learning for internal ratings-based models“ (Maschinelles Lernen für auf internen Ratings basierende Modelle),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Artikel von Elizabeth McCaul, Mitglied des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (EZB), vom 26. Februar 2024 mit dem Titel „From data to decisions: AI and supervision“ (Von Daten zu Beschlüssen: KI und Aufsicht),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Veröffentlichung der EZB vom 7. Mai 2024 mit dem Titel „The rise of artificial intelligence: benefits and risks for financial stability“ (Der Aufstieg künstlicher Intelligenz: Vorteile und Risiken in Bezug auf die Finanzstabilität),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 15. Dezember 2023 mit dem Titel „Generative Artificial Intelligence in finance“ (Generative künstliche Intelligenz im Finanzbereich),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vom 12. Dezember 2024 mit dem Titel „Regulating AI in the financial sector: recent developments and main challenges“ (Regulierung von KI im Finanzsektor: neue Entwicklungen und wichtigste Herausforderungen),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vom 13. Juni 2024 mit dem Titel „Intelligent financial system: how AI is transforming finance“ (Ein intelligentes Finanzsystem: Wie KI das Finanzwesen verändert),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Sachverständigengruppe für die G7 vom 19. Dezember 2024 mit dem Titel „Artificial Intelligence and Economic and Financial Policymaking“ (Künstliche Intelligenz und die Gestaltung der Wirtschafts- und Finanzpolitik),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rats für Finanzstabilität vom 14. November 2024 mit dem Titel „The Financial Stability Implications of Artificial Intelligence“ (Die Auswirkungen künstlicher Intelligenz auf die Finanzstabilität),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Rechtsakt über die digitale Betriebsstabilität),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/97/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Versicherungsvertriebsrichtlinie),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Eigenmittelverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Eigenmittelrichtlinie),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Zahlungsdiensterichtlinie),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2022 zur künstlichen Intelligenz im digitalen Zeitalter<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 65.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0225/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der Verordnung der EU über künstliche Intelligenz der weltweit erste umfassende Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz (KI) geschaffen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass in Anhang III Nummer 5 Buchstaben b und c der Verordnung über künstliche Intelligenz zwei Anwendungsfälle mit hohem Risiko für den Finanzdienstleistungssektor definiert sind, nämlich die Verwendung von KI-Systemen für die Kreditpunktebewertung sowie die Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und ihre Verwendung für Risikobewertungen und die Preisgestaltung von Lebens- und Krankenversicherungen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass ein KI-System in der Verordnung über künstliche Intelligenz als ein maschinengestütztes System definiert ist, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass „KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck“ als ein KI-Modell definiert ist – einschließlich KI-Modellen, die mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert werden –, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Systeme, die zur Verbesserung der mathematischen Optimierung oder zur Beschleunigung und Annäherung herkömmlicher, etablierter Optimierungsmethoden wie Methoden der linearen oder logistischen Regression eingesetzt werden, nicht unter die Definition eines KI-Systems fallen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stand der KI-Einführung bei Finanzdienstleistungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>nimmt die breite und vielfältige Einführung von KI im Finanzdienstleistungssektor der EU zur Kenntnis, wo Finanzinstitute über einen längeren Zeitraum klassisches maschinelles Lernen genutzt haben und nun schrittweise den Einsatz generativer KI als Unterstützungsinstrument testen, einschließlich großer Sprachmodelle und anderer Basismodelle; betont, dass es bei den meisten derzeitigen KI-Anwendungsfällen darum geht, Back-Office-Prozesse zu optimieren, wobei die Anwendungen mehrheitlich einfacher Art und keine hochriskanten Innovationen sind; stellt jedoch fest, dass der Einsatz von KI zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen oder zur Ermittlung ihres Kreditwerts, der derzeit in der Verordnung über künstliche Intelligenz als hochriskant eingestuft wird, weitverbreitet ist und zunimmt; betont, dass der Einsatz vollständig autonomer KI-Systeme im Finanzsektor unter Aufsicht durch den Menschen erfolgen sollte<FOOTNOTE><FIELD> Risikobewertungsfragebogen – Herbst 2024 der EBA; Bericht der EIOPA über die Digitalisierung der Versicherungsbranche in Europa; Bericht der EMSA zu dem Thema der künstlichen Intelligenz in Investitionsfonds.</FIELD></FOOTNOTE>; stellt fest, dass Finanzinstitute weiterhin Anwendungsfälle im Zusammenhang mit KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck eruieren, deren größere Komplexität ein höheres operationelles Risiko und ein höheres Risiko hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften mit sich bringt, stellt jedoch auch fest, dass sich diese Anwendungen weitgehend in der Testphase befinden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>ist der Ansicht, dass künstliche Intelligenz den Finanzinstituten der EU eine große Chance bietet, innovativere Produkte zu entwickeln, Abläufe zu straffen und die Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene zu verbessern; hebt hervor, dass der Einsatz von KI bei Finanzdienstleistungen gesellschaftlichen Nutzen mit sich bringen kann, etwa durch wirksamere Aufdeckung und Vorbeugung von Betrug und Prüfungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und in Bezug auf Sanktionen sowie in den Bereichen Kundenunterstützung, Transaktionsüberwachung, personalisierte Finanzberatung, Erhebung und Analyse von Umwelt-, Sozial- und Governancedaten sowie Berichterstattung darüber, Handelsmodelle und -strategien, Unterstützung bei der Einhaltung von Rechtsvorschriften, Marktüberwachung und Überwachung in Bezug auf Marktmissbrauch; ist der Ansicht, dass beim Einsatz von KI im Finanzsektor Ausgewogenheit zwischen Innovation und Wettbewerbsfähigkeit einerseits und Risikomanagement, Verbraucherschutz und Finanzstabilität andererseits erzielt werden sollte; betont, dass die Vorteile der Nutzung von KI bei Finanzdienstleistungen in erster Linie an die Endkunden weitergegeben werden sollten, z. B. durch niedrigere Preise, eine bessere Abdeckung, eine bessere Finanzberatung, mehr Inklusion im und einen besseren Zugang zum Finanzbereich und eine verbesserte Finanzkompetenz;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass der Einsatz von KI bei Finanzdienstleistungen auch Risiken mit sich bringt; betont, dass sich diese Risiken vor dem jüngsten Durchbruch im Bereich der großen Sprachmodelle aus der Qualität, Genauigkeit und Repräsentativität der Daten ergaben, mit denen die Modelle trainiert wurden, da Ausgaben von KI, bei der es sich nicht um große Sprachmodelle handelt, nur so verlässlich sind wie die eingegebenen Daten; betont, dass eine schlechte Datenqualität unter anderem zu diskriminierenden Ergebnissen, irreführenden Vertriebspraktiken und stärkeren systemischen Verzerrungen führen könnte, während undurchsichtige und komplexe Modelle zu Datenschutzverletzungen und zum Ausschluss schutzbedürftiger Verbraucher führen könnten, beispielsweise durch Preisdiskriminierung, wodurch bestehende Risiken verschärft werden oder neue entstehen; betont, dass große Sprachmodelle erhebliche zusätzliche Risiken mit sich bringen, die schwer zu messen sind, unter anderem Halluzinationen von Modellen selbst bei qualitativ hochwertigen Trainingsdaten; betont, dass solche Risiken und Ausgaben wirksam eingedämmt werden müssen; stellt fest, dass es weitere Herausforderungen im Zusammenhang mit Cybersicherheitslücken und der Erklärbarkeit von KI-Systemen gibt; betont daher, dass für eine zuverlässige Daten-Governance, gründliche Tests und die Dokumentation von KI-Modellen gesorgt, der Mensch nach wie vor am Ablauf beteiligt und beim Einsatz von KI-Systemen in Anwendungen mit direktem Kundenkontakt ein hoher Anspruch aufrechterhalten werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass Finanzinstitute bei der Entwicklung, Erprobung und Einführung von KI-Systemen einen genau zugeschnittenen Ansatz verfolgen, um die Einhaltung der bestehenden bereichsübergreifenden und branchenspezifischen Rechtsvorschriften sicherzustellen; betont, dass dieser umsichtige Ansatz möglicherweise auch durch eine noch nicht bekannte Kundennachfrage, sich wandelnde Kundenerwartungen und Risikoerwägungen bedingt ist, wie oben dargelegt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>hebt hervor, dass der Aufstieg der KI Herausforderungen für die Aufsichtsbehörden mit sich bringt, vor allem aufgrund des Mangels an KI-spezifischem Fachwissen und angemessenen Werkzeugen für die Aufsicht zur Bewertung von fortgeschrittenem maschinellem Lernen und generativen KI-Modellen; fordert die europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden auf, sich an den zunehmenden Einsatz von KI bei Finanzdienstleistungen anzupassen und die Risiken für die Verbraucher und die Finanzstabilität zu überwachen, zu bewerten und zu mindern, wobei darauf zu achten ist, dass nicht durch unverhältnismäßige Befolgungslasten oder übermäßig präskriptive Regulierungsansätze von Innovationen abgeschreckt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass die Konzentration bei KI-Dienstleistern, die Anlageberatung anbieten, zu Herdenverhalten aufgrund von ähnlichen Modellen und begrenzten Datenquellen führen kann; fordert die europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden nachdrücklich auf, diese Risiken und die Finanzinstitute zu überwachen, um ihnen bei der Entwicklung von Instrumenten im KI-Bereich Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass die Finanzakteure der EU bei der Aufnahme und Entwicklung ihrer KI-Modelle von externen Technologieanbietern abhängig sind, die ihre KI-Modelle hosten und entwickeln, und hebt hervor, dass die Mehrheit der Finanzunternehmen für diese Dienstleistungen auf nur wenige externe Technologieanbieter angewiesen ist, was zu einem Konzentrationsrisiko führen und die Verhandlungsposition der Finanzinstitute bei der Aushandlung oder Änderung von Vertragsklauseln über KI-Dienste schwächen kann; weist warnend darauf hin, dass die Abhängigkeit von einer geringen Anzahl von Anbietern eines bestimmten Dienstes zu systemischen Risiken im Falle von Störungen führen könnte, insbesondere wenn keine rasche Migration zu alternativen Anbietern möglich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass Finanzinstitute gemäß der kürzlich erlassenen Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) verpflichtet sind, Maßnahmen zur Minderung des Konzentrationsrisikos zu ergreifen, das sich aus externen Technologieanbietern im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ergibt, einschließlich Notfallplänen und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Betriebskontinuität; fordert die Kommission und die europäischen Aufsichtsbehörden auf, insbesondere zu prüfen, ob es umsetzbar ist, Ausstiegsstrategien und Übergangsbestimmungen gemäß DORA auf KI-Modelle anzuwenden, die von der Infrastruktur von externen Technologieanbietern gehostet werden, insbesondere mit Blick darauf, dass sich KI-Dienste in erheblichem Umfang auf externe Technologieanbieter in Drittstaaten stützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass Unternehmen in der EU in der Lage sein müssen, die bestehende Cloud-Infrastruktur für die Entwicklung und die Einführung von KI zu nutzen; fordert, aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, die Kompatibilität und Interoperabilität von KI-Modellen und Rahmen für die Einhaltung der Vorschriften mit denen von gleichgesinnten internationalen Partnern zu stärken, insbesondere derjenigen, die gleichermaßen robuste regulatorische Schutzvorkehrungen bieten wollen, um sicherzustellen, dass die Finanzinstitute der EU weiterhin Zugang zu KI-Instrumenten und -Anbietern haben, und um ausgewogene globale Standards zu gestalten und zugleich die Rechtssicherheit für europäische Unternehmen zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>unterstützt Initiativen zur Förderung der KI- und Cloud-Entwicklung in der EU, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung von KI-Diensten, die uneingeschränkt mit den EU-Rahmen für den Datenschutz und die Grundrechte im Einklang stehen, und die gleichzeitige Stärkung der strategischen Autonomie und Resilienz;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Regelungsumfeld in Bezug auf KI im Bereich Finanzdienstleistungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass der Finanzdienstleistungssektor stark reguliert ist und zahlreichen branchenspezifischen Rechtsvorschriften sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Ebene der EU unterliegt, mit denen die Akteure zum Risikomanagement in einer Vielzahl von Bereichen verpflichtet werden, darunter Datenschutz, Nachvollziehbarkeit der Datenflüsse, Datenqualität, Daten-Governance, operationale Resilienz, Auslagerung, Modellrisiken, diskriminierungsfreie Ergebnisse sowie Markt- und Kreditrisiko, die zusammen den Rahmen für die Einführung und Steuerung von KI im Finanzdienstleistungssektor<FOOTNOTE><FIELD> Bemerkenswerte Beispiele für einschlägige branchenspezifische Rechtsvorschriften sind unter anderem die Eigenmittelverordnung, die Eigenkapitalrichtlinie, die Richtlinie „Solvabilität II“, die Versicherungsvertriebsrichtlinie, die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente, die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, die Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor, die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds, die OGAW-Richtlinie und die Zahlungsdiensterichtlinie sowie die dazugehörigen Leitlinien und technischen Regulierungsstandards der europäischen Aufsichtsbehörden.</FIELD></FOOTNOTE> bilden; betont jedoch, wie wichtig es ist, etwaige Regulierungslücken und sich weiterentwickelnde Anwendungsfälle von KI im Finanzwesen kontinuierlich zu überwachen, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Verbraucherrechte und des Rechts auf Privatsphäre;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>stellt fest, dass auf EU-Ebene bei der KI-Regulierung ein in höherem Maße risikobasierter Ansatz verfolgt wird als in anderen Rechtsordnungen; betont, dass dies zwar Herausforderungen hinsichtlich der Einführung und Entwicklung von KI im Bereich der Finanzdienstleistungen mit sich bringen kann, aber auch die Möglichkeit bietet, Vertrauen aufzubauen und Innovationen zu unterstützen, sofern der Rahmen so präzisiert und umgesetzt wird, dass Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und Marktvertrauen gefördert werden; stellt fest, dass die Verordnung über künstliche Intelligenz noch nicht vollständig umgesetzt ist und dass ihre praktischen Auswirkungen noch nicht bewertet wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>weist darauf hin, dass der Besitzstand im Bereich der Finanzdienstleistungen in der Verordnung über künstliche Intelligenz ausdrücklich berücksichtigt wird und die Verordnung darauf abzielt, Dopplungen bei den Anforderungen zu unterbinden, insbesondere hinsichtlich interner Governance- und Qualitätsmanagementprozesse, indem begrenzte Ausnahmen für Finanzinstitute zugelassen werden, sofern nach den EU-Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen gleichwertige Anforderungen bestehen; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es dennoch regulatorische Überschneidungen und unzureichende Leitlinien für die Auslegung dieser regulatorischen Überschneidungen und Wechselwirkungen gibt und deshalb die Komplexität, der Befolgungsaufwand und die Rechtsunsicherheit zu hoch sind, wodurch die Einführung von KI im Finanzdienstleistungssektor behindert wird; betont, wie wichtig es ist, einen rechtlichen, regulatorischen und administrativen Rahmen zu gewährleisten, der auf Sicherheit, Berechenbarkeit und Stabilität beruht; stellt fest, dass eine weit gefasste Auslegung der Verordnung über künstliche Intelligenz – anstelle einer verhältnismäßigen Auslegung – die Gefahr birgt, dass Finanzinstitute unangemessene Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften erfüllen müssen und dies zu Rechtsunsicherheit führt; erkennt die Herausforderung an, die sich daraus ergibt, dass die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Anwendung des Besitzstands unterschiedliche rechtliche Auslegungen verfolgen und unterschiedliche Erwartungen hegen, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führt; fordert die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden auf, jegliche Unstimmigkeiten, die sich im Rahmen der Umsetzung der Verordnung über künstliche Intelligenz und im Rahmen des anstehenden Omnibus für ein Digitalpaket ergeben, zu ermitteln und zu beheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>unterstützt die in der Verordnung über künstliche Intelligenz ausgesprochene Empfehlung, zuständige Finanzbehörden als Marktüberwachungsbehörden für bei Finanzdienstleistungen eingesetzte KI-Systeme zu benennen, bei denen das Risiko als hoch eingestuft wird; stellt jedoch fest, dass andere zuständige nationale Behörden für die Überwachung von KI-Systemen zuständig sein werden, bei denen das Risiko nicht hoch ist; erkennt die Herausforderungen an, die sich daraus ergeben, dass mehrere Aufsichtsbehörden Zuständigkeiten für die Anwendung des Besitzstands haben; erkennt ferner die Herausforderungen an, die sich aus den unterschiedlichen Rechtsauslegungen und Erwartungen der verschiedenen Aufsichtsbehörden ergeben, die zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert die Aufsichtsbehörden auf, die Koordinierung, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken, um Überschneidungen bei Zuständigkeitsansprüchen zu vermeiden; fordert die Kommission und die Aufsichtsbehörden darüber hinaus nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern in globalen Foren für Normensetzung zu stärken, um für eine Angleichung zu sorgen und eine Fragmentierung der Regulierungssätze zu vermeiden sowie sicherzustellen, dass die EU Schritt hält und sich den globalen regulatorischen Entwicklungen anpasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>stellt fest, dass durch die Datenschutz-Grundverordnung und die darin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf Datensparsamkeit, Zweckbindung, Einwilligung der Kunden und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzinstitute die Nutzung der KI im Bereich Finanzdienstleistungen eingeschränkt wird; ist der Ansicht, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Nutzung der Vorteile des Einsatzes von KI bei Finanzdienstleistungen und dem Schutz der Daten der Verbraucher erforderlich ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Empfehlungen zur Sicherstellung einer verantwortungsvollen Nutzung der KI im Bereich der Finanzdienstleistungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>bedauert, dass die EU bei KI-Innovationen und -Investitionen Aufholbedarf hat, wie sich in dem Risikokapital in Höhe von 33 Mrd. EUR zeigt, das EU-Unternehmen, die Basismodelle entwickelt haben, zwischen 2018 und 2023 erhalten haben, während die US-amerikanischen Pendants mehr als 120 Mrd. EUR erhalten haben<FOOTNOTE><FIELD> Christine Lagarde, „The transformative power of AI“ (Die transformative Macht der KI), 2025, https://www.ecb.europa.eu/press/key/date/2025/html/ecb.sp250401_1~d6c9d8df11.en.html.</FIELD></FOOTNOTE>; ist der Ansicht, dass der Finanzdienstleistungssektor, in dem die Ausgaben für IKT-Dienstleistungen und -Produkte am höchsten sind, potenziell als Katalysator bei der Mobilisierung privater Investitionen in KI wirken kann; fordert vor dem Hintergrund schleppender KI-Investitionen im Finanzsektor in der EU einen ambitionierten Vorschlag, um der europäischen Risikokapital-Szene als Teil der Spar- und Investitionsunion einen Impuls zu geben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission auf, in Konsultation mit den europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden und Interessenträgern entwickelte, klare und praktische Leitlinien für die Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen in Bezug auf den Einsatz von KI bereitzustellen; ist der Ansicht, dass mit solchen Leitlinien der Einsatz von KI im Finanzdienstleistungssektor auch auf ethische, verantwortungsbewusste und transparente Art und Weise ermöglicht werden sollte; fordert kohärente Begriffsbestimmungen und die Vereinfachung des Regelungsrahmens, um Dopplungen bei den Anforderungen, einschließlich der Anforderungen an die Berichterstattung über Risikobewertungen, zu vermeiden, und warnt vor einem Pauschalansatz, der kleinere und mittlere Finanzinstitute unverhältnismäßig belastet; betont, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem verantwortungsbewussten Einsatz von KI und genügend Spielraum für Innovation notwendig ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie KI-gestützte Instrumente auf den Finanzmärkten eingesetzt werden können, etwa bei der Vermittlung, der Portfolioverwaltung und der Automatisierung der Einhaltung der Vorschriften, um zu den Zielen der Spar- und Investitionsunion beizutragen, unter anderem durch die Unterstützung von Kleinanlegern bei fundierten Anlageentscheidungen, die Verbesserung der Finanzbildung, die Förderung von Innovationen in den Unternehmen, die Verringerung der Marktfragmentierung und die Sicherstellung eines sicheren Umfelds für die Verbraucher; betont, dass die Verwirklichung dieser Ziele einen technologieneutralen Rechtsrahmen erfordert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>ist der Ansicht, dass branchenspezifische Rechtsvorschriften zur Regulierung des Einsatzes von KI bei Finanzdienstleistungen weitgehend ausreichen, um den Einsatz von KI in ihrer derzeitigen Form abzudecken; betont, dass eine kontinuierliche Überwachung erfolgen sollte, um festzustellen, ob es bei den derzeitigen Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen, die für den Einsatz von KI gelten, Überschneidungen oder Mängel gibt; betont, dass zusätzliche Rechtsvorschriften zu mehr Komplexität und Unsicherheit führen würden und dem Sektor letztlich die Vorteile aus der KI-Nutzung vorenthalten könnten; betont, dass kontinuierliche aufsichtliche Aufmerksamkeit, eine wirksame Durchsetzung und eine klare Zuweisung der Verantwortung für die Sicherstellung der Einhaltung, insbesondere in Szenarien, in denen der Einsatz von KI grenzüberschreitend erfolgt oder ausgelagert wird, und die Überwachung und Bewertung möglicher künftiger Lücken, die durch neue KI-Entwicklungen entstehen – wenn diese erhebliche Risiken für die Verbraucher und die Finanzstabilität mit sich bringen –, erforderlich sind, damit sich auf die derzeitigen Rahmen gestützt werden kann; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten nachdrücklich, sich abzustimmen, damit es nicht zu Überregulierung bei den einschlägigen Rechtsvorschriften oder zur Entstehung neuer Hindernisse auf grenzüberschreitenden Märkten kommt; stellt fest, dass die Kommission gemäß der der Verordnung über künstliche Intelligenz die Liste der Hochrisiko-Anwendungen gemäß Anhang III der genannten Verordnung bewerten kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>fordert die europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden auf, die verantwortungsbewusste Einführung von KI zu unterstützen, indem sie eine kohärente Auslegung der derzeitigen Vorschriften und eine verhältnismäßige Anwendung fördern; ist der Ansicht, dass mit einer angemessenen Regulierung der Einführung von KI im Finanzdienstleistungssektor die verstärkte Nutzung von KI und das gesellschaftliche Vertrauen in KI unterstützt werden; betont, dass die Haltung und das Vorgehen der Aufsichtsbehörden genauso wichtig sind wie die Vorschriften selbst; empfiehlt, dass bei den Aufsichtsbemühungen greifbare operative Risiken, sofern diese festgestellt werden, Vorrang vor abstrakten oder theoretischen Bedenken haben und zugleich ein aktiver und verhältnismäßiger Ansatz für die Aufsicht aufrechterhalten wird, indem für Ausgewogenheit zwischen Innovation und Verbraucherschutz gesorgt wird, um unvorhergesehene Risiken zu bewältigen, die sich aus der zunehmenden Verbreitung von KI-Technologien ergeben; betont, wie wichtig es ist, KI-bezogene Risiken, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit Undurchsichtigkeit, Marktkonzentration und dem Rückgang der Rechenschaftspflicht, die sich auf die Finanzstabilität auswirken könnten, wirksam zu überwachen und anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Marktzutrittsschranken für KI-gestützte innovative Finanzunternehmen innerhalb der EU abzubauen, unter anderem durch eine gestraffte Lizenzvergabe, grenzüberschreitende Scale-ups und die Einbeziehung in aufsichtliche Innovationszentren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>unterstützt die Erforschung der Umweltauswirkungen der Nutzung von KI mit Schwerpunkt auf der Ressourcenintensität und der langfristigen Nachhaltigkeit, um für mehr Transparenz zu sorgen und die Finanzinstitute dabei zu unterstützen, diese Aspekte und ihren eigenen ökologischen Fußabdruck zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>ist der Ansicht, dass der zunehmende Einsatz von KI, der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt für Finanzdienstleistungen haben könnte, eine ausgeprägte KI-Kompetenz, digitale Kompetenzen und die Einbeziehung von Talenten erfordert, die sowohl durch Weiterbildungsinitiativen im öffentlichen Sektor als auch durch marktbasierte Lösungen unterstützt werden; unterstützt Bemühungen der Industrie und gezielte Initiativen, einschließlich öffentlich-private Partnerschaften und Umschulungsprogramme, um technische und ethische KI-Kompetenzen, insbesondere in Bezug auf Rechte und Risiken, unter den Arbeitskräften im Finanzbereich aufzubauen; betont, wie wichtig es ist, KI-Strategien zu entwickeln, die unter Sicherstellung sinnvoller menschlicher Aufsicht und Kontrolle sowohl die Produktivität steigern als auch die Anpassung, Weiterbildung und Umverteilung der Arbeitskräfte unterstützen; fordert, dass die Anforderungen in der Verordnung über künstliche Intelligenz an Finanzinstitute klarer formuliert werden, was die Erfüllung der Bestimmungen hinsichtlich der KI-Kompetenz betrifft; betont ferner, wie wichtig es ist, den gleichberechtigten Zugang zu KI-Instrumenten und -Diensten sicherzustellen und zu fördern, auch für Bevölkerungsgruppen mit geringeren Digitalkompetenzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert die Kommission und die europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden auf, den Mehrwert von KI-spezifischen Reallaboren, Innovationszentren und grenzüberschreitenden Testumgebungen für Finanzdienstleistungen dabei zu bewerten, Experimente mit KI-gestützter Finanzinnovation zu ermöglichen, sowohl um Start-up-Unternehmen bei der Erprobung ihrer Produkte zu unterstützen, als auch um es etablierten Institutionen zu ermöglichen, eine neue Nutzung in einem kontrollierten Umfeld zu prüfen und gleichzeitig den Verbraucherschutz und die Marktintegrität zu wahren; ist der Ansicht, dass die strukturierte, überwachte Testumgebung geboten werden könnte, die erforderlich ist, um Innovationen und einen verantwortungsvollen Einsatz von KI im Finanzdienstleistungssektor zu erleichtern, wenn KI-Reallabore richtig genutzt werden; fordert die europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden auf, die Aufsichtsinstrumente und -technologie durch den Einsatz von KI zu verbessern und sie in die alltäglichen Aufsichtstätigkeiten zu integrieren, um die Effizienz und Wirksamkeit der Finanzaufsicht zu verbessern; stellt fest, dass diese Instrumente dazu bestimmt sind, die Aufsicht durch den Menschen zu unterstützen und nicht zu ersetzen;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>